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Enforcement von IAS

Eine vergleichende Analyse unterschiedlicher Lösungsansätze

©2002 Diplomarbeit 61 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Weltweite Globalisierungsbestrebungen haben in den letzten Jahren vermehrt zu Fusionen und Konzernbildung geführt. Diese Konzerne sind meist supranational tätig und nehmen internationale Produkt- und Kapitalmärkte in Anspruch. Dies wirft Fragen bzgl. der zugrundeliegenden Rechnungslegungsgrundsätze auf.
Die Vormachtstellung des US-Kapitalmarkts bringt diese Konzerne immer mehr dazu, Kapital an der New York Stock Exchange zu beschaffen. Die dortige Securities and Exchange Commission (SEC) fordert für solche Unternehmen eine Rechnungslegung nach US-GAAP oder zumindest eine Überleitungsrechnung. Die EU-Kommission strebt ihrerseits die Harmonisierung des IAS-Rechnungslegungssystems an. In Europa soll durch die Verpflichtung kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen zu einer Konzernrechnungslegung nach IAS eine verbesserte Informationsvermittlung durch vergleichbar gemachte Berichtsinstrumente erreicht werden. Die EU passt sich so internationalen Erwartungen an, um den europäischen Kapitalmarkt für in- und ausländische Anleger und Unternehmen attraktiver zu gestalten. Für europäische Konzerne, die an den US-amerikanischen Kapitalmarkt zwecks Kapitalbeschaffung herantreten wollen, bedeuten diese Bestrebungen die Pflicht zur Aufstellung einer dualen Rechnungslegung nach US-GAAP und IAS. Dies birgt Kostenprobleme und führt zu Irritationen bei Anlegern. Die EU-Kommission unterstützt daher die Anerkennung der IAS, die u.a. die IOSCO ihren Mitgliedern, darunter die SEC, empfohlen hat. Von der SEC wird diesbezüglich eine strengere Durchsetzung (engl.: enforcement) der IAS gefordert.
Die Aufstellung von Regeln erfordert eine Anerkennung derselben durch die Öffentlichkeit durch eine Implementierung in „Gewohnheitsrecht“ oder die Rechtskraftverleihung einer staatlichen Instanz. Trotz dieser Anerkennung müssen Regeln und Normen vom Gesetzgeber durchgesetzt werden, um deren ordnungsgemäße Anwendung, und somit die Funktionalität eines Regelwerks in seiner Gesamtheit sicherzustellen. Erst dadurch wird ein funktionierendes Gesellschaftsleben ermöglicht. Ebenso erfordert die Einführung eines Rechnungslegungssystems eine Anerkennung durch die Kapitalmarktteilnehmer. Ein Enforcement dieser Rechnungslegungsgrundsätze soll die ordnungsgemäße Anwendung und somit die Funktionalität der Kapitalmärkte gewährleisten.
Die Einrichtung von Enforcement-Instanzen ist in der Geschichte immer dann diskutiert worden, wenn es zu Unternehmensschieflagen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1 Einführung

1.1 Problemstellung

Weltweite Globalisierungsbestrebungen haben in den letzten Jahren vermehrt zu Fusionen und Konzernbildung geführt. Diese Konzerne sind meist supranational tätig und nehmen internationale Produkt- und Kapitalmärkte in Anspruch. Dies wirft Fragen bzgl. der zugrundeliegenden Rechnungslegungsgrundsätze auf.

Die Vormachtstellung des US-Kapitalmarkts bringt diese Konzerne immer mehr dazu, Kapital an der New York Stock Exchange zu beschaffen.[1] Die dortige Securities and Exchange Commission (SEC) fordert für solche Unternehmen eine Rechnungslegung nach US-GAAP oder zumindest eine Überleitungsrechnung.[2] Die EU-Kommission strebt ihrerseits die Harmonisierung des IAS-Rechnungslegungssystems an. In Europa soll durch die Verpflichtung kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen zu einer Konzernrechnungslegung nach IAS eine verbesserte Informationsvermittlung durch vergleichbar gemachte Berichtsinstrumente erreicht werden. Die EU paßt sich so internationalen Erwartungen an, um den europäischen Kapitalmarkt für in- und ausländische Anleger und Unternehmen attraktiver zu gestalten.[3] Für europäische Konzerne, die an den US-amerikanischen Kapitalmarkt zwecks Kapitalbeschaffung herantreten wollen, bedeuten diese Bestrebungen die Pflicht zur Aufstellung einer dualen Rechnungslegung nach US-GAAP und IAS. Dies birgt Kostenprobleme und führt zu Irritationen bei Anlegern. Die EU-Kommission unterstützt daher die Anerkennung der IAS, die u.a. die IOSCO ihren Mitgliedern, darunter die SEC, empfohlen hat.[4] Von der SEC wird diesbezüglich eine strengere Durchsetzung (engl.: enforcement) der IAS gefordert.[5]

Die Aufstellung von Regeln erfordert eine Anerkennung derselben durch die Öffentlichkeit durch eine Implementierung in „Gewohnheitsrecht“ oder die Rechtskraftverleihung einer staatlichen Instanz. Trotz dieser Anerkennung müssen Regeln und Normen vom Gesetzgeber durchgesetzt werden, um deren ordnungsgemäße Anwendung, und somit die Funktionalität eines Regelwerks in seiner Gesamtheit sicherzustellen. Erst dadurch wird ein funktionierendes Gesellschaftsleben ermöglicht. Ebenso erfordert die Einführung eines Rechnungslegungssystems eine Anerkennung durch die Kapitalmarktteilnehmer. Ein Enforcement dieser Rechnungslegungsgrundsätze soll die ordnungsgemäße Anwendung und somit die Funktionalität der Kapitalmärkte gewährleisten.

Die Einrichtung von Enforcement-Instanzen ist in der Geschichte immer dann diskutiert worden, wenn es zu Unternehmensschieflagen und negativen Kapitalmarktreaktionen gekommen ist, die zu Kritik an bestehenden Normen und Zweifel an der Funktionalität der Kapitalmärkte geführt haben. Speziell in Deutschland haben Unternehmenskonkurse und Arbeitsplatzverluste, Kursverluste der „Volksaktie“ der Deutschen Telekom oder am Börsensegment des Neuen Marktes, und die daraus resultierende öffentliche Kritik, eine Diskussion über die Einrichtung einer Enforcement-Instanz ausgelöst. Das Aufschieben von Börsengängen aufgrund des schlechten Marktumfeldes ist ein klares Zeichen dafür, daß das Anlegervertrauen gegenüber dem Kapitalmarkt beschädigt und somit dessen Attraktivität für die Kapitalbeschaffung von Unternehmen beeinträchtigt ist.[6]

Mit der Einrichtung einer Enforcement-Instanz könnte das allgemeine Marktumfeld demgegenüber verbessert werden. Das würde dazu führen, daß wieder mehr Unternehmen an die Börsen herantreten. Endziel sollte die Vermeidung adverser Selektion, die Verbesserung des Kapitalmarktumfeldes und der Schutz der Anleger sein. Bei der Einrichtung einer Enforcement-Instanz sollte daher vorrangig auf Anlegerinteressen geachtet werden, wobei zu erwägen wäre, ob und inwieweit Unternehmen ein Interesse an der Durchsetzung eines Rechnungslegungssystems haben. Durch die voranschreitende Globalisierung, z.B. die Europäische Währungsunion oder technische Weiterentwicklungen von Kommunikationsmedien wie dem Internet, werden nicht nur Unternehmen vermehrt international tätig, sondern auch Investoren und Anleger. Aufgrund dieser Entwicklung muß diskutiert werden, ob eine Enforcement-Instanz nicht nur national begrenzt, sondern international einzurichten ist, um den Harmonisierungsbestrebungen bzgl. der Rechnungslegung gerecht zu werden.

1.2 Gang der Untersuchung und Aufbau der Arbeit

Die Notwendigkeit eines Enforcement von Rechnungslegung wird in Kapitel 2 hergeleitet. Durch die Trennung von Eigentum und Verfügungsgewalt entsteht eine Prinzipal-Agenten-Beziehung zwischen Manager und Aktionär. Während sich der Manager bei Informationssymmetrie im Sinne des Aktionärs verhält, handelt er bei Informationsasymmetrie gegen dessen Interessen. Eine Garantie, daß der Manager den Aktionär durch Rechnungslegung ordnungsgemäß informiert, besteht nicht. Eine Kontrolle durch den Aktionär ist mit Kosten verbunden, eine Kontrolle durch ihn vertretende Institutionen wie Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer ist aus Gründen der Eigennutzenmaximierung unzureichend. Die Einrichtung einer unabhängigen Enforcement-Instanz wird notwendig. In Kapitel 3 werden bestehende Enforcement-Einrichtungen beschrieben. Referenzmodelle stellen für staatliche Börsenaufsichten die SEC, das FRRP für privatrechtlich organisierte Gremien dar. In Deutschland existiert ein stark ausgeprägtes Corporate Governance-System, in den Niederlanden ein Spezialgericht, das für ein Enforcement der Rechnungslegung zuständig ist. In Kapitel 4 wird die Notwendigkeit eines weltweit einheitlichen Rechnungslegungssystems und dessen Durchsetzung dargestellt. Resultierend aus Harmonisierungsbestrebungen der EU und den geforderten Funktionen, die ein Enforcement wahrnehmen sollte, werden allgemeine Anforderungen an eine einzurichtende Enforcement-Instanz hergeleitet, die im Laufe des Kapitels konkretisiert werden. Aufgrund der weltweiten Harmonisierungsbestrebungen die Rechnungslegung betreffend wird in einem Ausblick die Einrichtung einer globalen Durchsetzungsinstanz diskutiert.

2 Notwendigkeit eines Enforcement aufgrund der Problematik von Prinzipal-Agenten-Beziehungen

2.1 Die Beziehung von Manager und Aktionär unter Annahme von Informationssymmetrie

Im Folgenden soll geklärt werden, wodurch ein Enforcement eines Rechnungslegungssystems notwendig wird. Zu beachten sei die Beziehung zwischen einer börsennotierten Aktiengesellschaft und deren Aktionären. Vereinfachend soll eine Interaktion zwischen einem Manager und einem Aktionär betrachtet werden.[7]

Manager und Aktionär stehen sich in einer zunächst potentiellen Prinzipal-Agenten-Beziehung gegenüber. Der Manager ist darum bemüht, Kapital für die Finanzierung von Investitionen seines Unternehmens zu beschaffen. U.a. steht ihm dazu der Kapitalmarkt zur Verfügung. Angesichts der obigen Vereinfachung wirbt er bei dem Aktionär darum, daß dieser ihm einen Teil seines Vermögens zur Verfügung stellt. Durch diesen Prozeß verliert der Aktionär die direkte Kontrolle über sein Vermögen.[8] Als Gegenleistung erhält der Aktionär einen Anteil des Unternehmens in Aktien, der jederzeit veräußerbar ist, und das Recht auf eine Beteiligung am Unternehmenserfolg durch Dividenden. Dieses Vorgehen ist in der Vorteilhaftigkeit einer Arbeitsteilung und Kooperation begründet.[9] Die Vorteile für den Aktionär bestehen im Wissenstand und den unternehmerischen Fähigkeiten des Managers. Auf der anderen Seite entstehen dem Manager Vorteile durch die Übertragung der Verfügungsrechte am Vermögen des Aktionärs, ohne daß dieser zur Leitung des Unternehmens berechtigt ist.[10] Aus Sicht des Aktionärs ist der Sachverhalt so darzustellen, daß er eine für ihn rentable Kapitalanlage zur Mehrung seines Vermögens sucht. Er verfolgt dabei ein ganz bestimmtes Renditeziel unter Berücksichtigung seiner Risikoeinstellung. Diesbezüglich entscheidet er sich zwar rational, unterliegt dabei aber verschiedenen Beschränkungen, wie Zeit- und Budgetrestriktionen, oder begrenzter Informationen, z.B. über die zukünftige Entwicklung der Kapitalanlage.[11]

Die eigentliche Prinzipal-Agenten-Beziehung besteht nun darin, daß der Aktionär durch Kapitalbereitstellung zu einer Art Vorgesetzten des Managers wird. Durch diese Handlung kommt ein Vertrag zustande, der jedoch keine umfassenden Regelungen über Handlungsweisen oder Entlohnung enthält.[12]

Der Aktionär erwartet, daß der Manager seine Renditevorstellung erfüllt oder übertrifft. Diese spiegelt sich im Barwert des Unternehmens wider, der sich aus Dividendenzahlungen und dem erwarteten Verkaufserlös der Aktien des Unternehmens zusammensetzt.[13] Das bedeutet konkret, daß der Aktionär von seinem Agenten, dem Manager, einen angemessen hohen Arbeitseinsatz erwartet, der dazu ausreicht, einen Jahresüberschuß zu erwirtschaften, der mindestens die erwarteten Dividenden abwirft, und den Wert des Unternehmens und somit den Aktienkurs nachhaltig steigert. Der Manager muß sich entsprechend den Interessen seines Auftraggebers, dem Aktionär, richten.[14]

Problematisch könnte bei der oben betrachteten Beziehung sein, daß der Manager mangels Kontrollmöglichkeiten seitens des Aktionärs nicht im Interesse desselben handelt, sondern sich an seinem eigenen Nutzen orientiert. Dies geschieht u.U. zu ungunsten des Aktionärs. Im Folgenden soll hier vereinfachend davon ausgegangen werden, daß der Manager sich tatsächlich konform zu den Interessen des Aktionärs verhält und die Informationsverteilung zwischen Manager und Aktionär symmetrisch ist.[15]

Der Manager wird dem Aktionär alle relevanten Informationen zeitnah und vollständig zur Verfügung stellen. Dies können Informationen zur Lage des Unternehmens, zu den, für den Unternehmenswert relevanten Umwelteinflüssen oder die Qualität und Fähigkeiten des Managers betreffend sein. Aufgrund dieser Informationen kann der Aktionär vor Anteilserwerb eine Investitionsentscheidung bzw. nach Anteilserwerb eine Desinvestitionsentscheidung treffen. Der Aktionär wird „gute“ von „schlechten“ Unternehmen unterscheiden, dasselbe gilt für seine Wahl des Managers. Eine adverse Selektion findet nicht statt.

Es soll angenommen werden, daß der Manager fähig ist, bezogen auf Investitionen und Reaktionen auf Umwelteinflüsse, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Aus diesen Annahmen folgt, daß seitens des Aktionärs keine Kontrolle des Handelns des Managers notwendig ist. Ein evtl. Mißerfolg, z.B. betreffend die Entwicklung des Aktienkurses, ist allein auf externe Effekte zurückführbar und nicht durch mangelnden Arbeitseinsatz oder fehlerhafte Entscheidungen erklärbar. Folglich kann der Prinzipal seinem Agenten in diesem Fall vertrauensvoll Kapital zur Verfügung stellen.

Bei Informationssymmetrie verhält sich der Agent gemäß den Interessen des Prinzipals. Es sind weder Kontrolle noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Interessen notwendig. Eine adverse Selektion bzgl. des Unternehmens oder des Agenten droht nicht. Der Prinzipal kann jederzeit die richtigen Entscheidung über Investition oder Desinvestition treffen.

2.2 Informationsasymmetrie: Der Wissensvorsprung des Managers führt zu Eigennutzenmaximierung und opportunistischem Verhalten

In der Realität liegt jedoch Informationsasymmetrie in der Prinzipal-Agenten-Beziehung vor.[16] Der Manager hat stets einen Informationsvorsprung quantitativer und qualitativer Art. Zudem sind ihm Informationen früher zugänglich als dem Aktionär. Der Manager ist somit Insider, der Aktionär dagegen Outsider. Ferner muß dem Manager unterstellt werden, daß er seinen Informationsvorsprung zur Maximierung seines Eigennutzens verfolgen wird.[17] Während der Nutzen des Aktionärs in der Mehrung seines Vermögens besteht, verfolgt der Manager das Ziel, mit einem geringstmöglichen Arbeitseinsatz seinen eigenen Nutzen zu erhöhen.[18] Dieser kann in einer Entlohnung, aber auch in der Anhäufung von Macht und Prestige bestehen.[19] Der Manager sei annahmegemäß kein Aktionär des Unternehmens. Somit erlangt er im Gegensatz zum Aktionär keinen Nachteil, sollte durch Fehlentscheidungen oder unzureichendem Arbeitseinsatz der Unternehmenswert, und dadurch der Aktienkurs oder das Jahresergebnis sinken, und somit eine Dividendenzahlung abnehmen oder ausbleiben.[20] Die Interessen von Manager und Aktionär sind i.d.R. also nicht identisch.

Die Konsequenzen einer Informationsasymmetrie bestehen in der Gefahr einer adversen Selektion des Aktionärs vor Aktienerwerb bzgl. der Wahl eines geeigneten Managers und des Unternehmens. So weiß nur der Manager über seine Fähigkeiten und Eigeninteressen.[21] Außerdem kann er das Bild der Lage des Unternehmens zu seinem Vorteil verfälschen. Der Aktionär würde bei Kenntnis aller relevanten Informationen u.U. eine Entscheidung gegen einen Anteilserwerb treffen. Dasselbe gilt für den Preis der Aktien des Unternehmens, der bei Falschdarstellung zu hoch angesetzt sein könnte. Der Informationsvorsprung des Managers stellt aber auch nach Anteilserwerb ein Risiko für den Aktionär dar. Der Manager kann die Informationsasymmetrie dazu nutzen, dem Aktionär entscheidungsrelevante Informationen vorzuenthalten, der bei Kenntnis u.U. eine Desinvestitionsentscheidung treffen würde. Wird angenommen, daß der Manager Anteilseigner des Unternehmens ist, könnte er seine Insiderkenntnisse dazu nutzen, seine Anteile vor einer erwarteten Kurssteigerung zu einem noch niedrigen Kurs aufzustocken. Analog kann er auf negative externe Effekte frühzeitig und evtl. ohne Kursverlust durch Verkauf reagieren, bevor der Aktionär dazu in der Lage ist. Der Aktionär ist in jedem Fall durch einen gesunkenen Aktienkurs oder den entgangenen Kursgewinn der Geschädigte.[22]

Hinzu kommt, daß der Aktionär keine Kontrollmöglichkeiten über das Handeln des Managers besitzt.[23] Ein gesunkener Aktienkurs muß nicht zwangsläufig eine Reaktion auf ein Fehlverhalten des Managers sein. Dieser kann den Wertverlust auf Umwelteinflüsse zurückführen. Der Aktionär muß sich aufgrund des Informationsvorsprungs des Managers auf dessen Aussagen verlassen Er kann nicht selbst bzw. nur unter hohen Informationskosten einschätzen, ob ein Kursverlust wirklich auf externe Effekte oder auf Managementfehlverhalten zurückzuführen ist.[24]

Das opportunistische Verhalten des Agenten basiert auf seinem Informationsvorsprung. Er ist bei Informationsasymmetrie bestrebt, seinen eigenen Nutzen zu maximieren, anstatt die Interessen des Prinzipals zu verfolgen. Der Prinzipal muß die Handlungen des Agenten kontrollieren und seine Interessen durchsetzen, sofern das möglich ist. Es besteht die Gefahr einer adversen Selektion betreffend der Wahl des Unternehmens und der Unternehmensleitung.

2.3 Fragen der Vertragsgestaltung zur Durchsetzung der Interessen des Aktionärs - Rechnungslegung als Vertragsbestandteil

Fraglich sei im nächsten Schritt, wie der Aktionär unter den bereits getroffenen Annahmen seine Interessen gegen den Manager durchsetzen kann. Dies könnte durch das Aushandeln eines komplexeren Vertragswerkes möglich sein, in dem bestimmte Handlungsregeln festgelegt werden. Ein Vertrag könnte u.a. Modalitäten der Berichterstattung durch den Manager oder anreizschaffende Maßnahmen, wie ein aktienkursorientiertes Entlohnungssystem, enthalten.

Es soll angenommen werden, daß die angewandte Rechnungslegung ihre Informationsfunktion erfüllt, und der Aktionär in der Lage ist, anhand der Rechnungslegung richtige Entscheidungen über Investition oder Desinvestition zu treffen. Die Vermeidung einer adversen Selektion vor Vertragsabschluß, betreffend die Wahl des Unternehmens, scheint möglich. Nach Vertragsabschluß wäre der Manager dazu verpflichtet, dem Aktionär „ad hoc“ über wertbestimmende Faktoren zu berichten. Ferner müßte er innerhalb bestimmter Fristen Bericht über die Lage des Unternehmens erstatten. Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen wäre der Aktionär jederzeit dazu fähig, das Handeln des Managers und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens richtig zu beurteilen und angemessene Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen zu treffen.

Das Problem, daß der Manager seinen eigenen Nutzen auf Kosten des Aktionärs maximieren wird, läßt sich durch Vertragsgestaltung allein nicht lösen. Der Manager wird jederzeit versuchen, bestehende Regelungslücken des Vertrages zu seinem Vorteil auszunutzen.[25] Eine Kontrolle diesbezüglich ist dem Aktionär trotz Berichterstattung nur begrenzt möglich. Auch wenn eine informative Rechnungslegung, ohne Möglichkeit zur Ausnutzung von Wahlrechten oder Regelungslücken, existiert, so bleibt die Gefahr der Rechnungslegungsmanipulation, solange der dem Manager entstehende Nutzen größer ist als die Wahrscheinlichkeit des Entdecktwerdens und die Kosten der damit verbundenen Konsequenzen.[26] Auch wenn der Aktionär in der Lage ist, Rechnungslegungsdaten richtig zu interpretieren, so ist doch anzunehmen, daß er als Outsider nicht dazu fähig sein wird, jede Manipulation der Rechnungslegung aufzudecken.

Fraglich ist, ob durch eine angemessene Festsetzung von Anreizen eine ordnungsgemäße Rechnungslegung sichergestellt werden kann. Ist eine fixe Entlohnung Vertragsbestandteil, so entstehen für den Manager keine zusätzlichen Anreize, seine Arbeitsleistung zu erhöhen. Problematisch ist aber ebenso eine leistungsorientierte Entlohnung. Orientiert sich diese am Aktienkurs, so würde u.U. der Arbeitseinsatz des Managers unter der Annahme gesteigert, daß ein konkreter Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Unternehmenserfolg besteht. Eine aktienkursorientierte Entlohnung stellt aber keineswegs eine ordnungsgemäße Rechnungslegung sicher, eher im Gegenteil. Der Manager wird bestrebt sein, beispielsweise Jahresabschlußposten tendenziell zu hoch zu bewerten oder ähnliche ergebnismanipulierende Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei kann er sich innerhalb eines legitimen Rahmens bewegen, wird aber u.U. einen größeren Effekt durch Überschreitung dieser Grenzen erreichen.[27] Kurzfristig profitiert auch der Aktionär von diesem Verhalten durch steigende Kurse und höhere Dividendenzahlungen. Es ist jedoch davon auszugehen, daß dieser Gewinn niedriger ist als der drohende Verlust bei Aufdeckung der Ungesetzmäßigkeit und der daraus folgenden negativen Kapitalmarktreaktion.[28]

Ein Fehlverhalten des Agenten in Form einer mangelnden erbrachten Arbeitsleistung oder einer fehlerhaften Rechnungslegung kann durch einen Vertrag allein nicht ausgeschlossen werden. Der Informationsvorsprung des Agenten kann nicht vollkommen ausgeglichen werden, er wird sich weiterhin opportun zu den Interessen des Prinzipals verhalten.

2.4 Durchsetzung der Interessen mehrerer Aktionäre durch Interessenvertretung

Um die Notwendigkeit eines Enforcement von Rechnungslegung zu verdeutlichen, soll abschließend eine der grundlegendsten Annahmen aufgehoben werden: Zu betrachten sei nun eine Vielzahl von auf dem Kapitalmarkt um das Kapital vieler Aktionäre konkurrierenden Unternehmen. Es erscheint einleuchtend, daß individuelle Verträge für einzelne Prinzipal-Agenten-Beziehungen aufgrund der Höhe der Transaktionskosten nicht effizient wären.[29] Eine Lösung könnte ein standardisiertes Vertragswerk sein. Dagegen spricht die heterogene Anlegerstruktur mit unterschiedlichen Renditeerwartungen und Risikoeinstellungen. Ferner besteht die Gefahr, daß sich einzelne Aktionäre nicht an den Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen anderer Aktionäre beteiligen. Das führt dazu, daß letztendlich kein Aktionär bereit sein wird, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.[30]

Eine Lösung könnten geeignete institutionelle Rahmenbedingungen darstellen. Im Umfeld eines Kapitalmarktes existieren verschiedene Einrichtungen mit der Aufgabe, Aktionäre angemessen zu vertreten und zu schützen. Eine solche Interessenvertretung ist z.B. der Aufsichtsrat eines Unternehmens. Dem Aufsichtsrat stehen als Gehilfen Wirtschaftsprüfer zur Seite, die die Rechnungslegung der Unternehmen auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen. Die Sicherstellung der Einhaltung sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Funktionalität des Kapitalmarkts betreffend, wie z.B. Regelungen des Aktienhandels oder der Publizitätspflicht, ist Aufgabe der Börsenaufsichtsbehörden. Im Verlauf des Kapitels soll daher lediglich auf die Rolle des Aufsichtsrates und des Wirtschaftsprüfers eingegangen werden. Fraglich ist, ob diese Institutionen dazu in der Lage sind, die Interessen der Aktionäre durchzusetzen, oder ob auch sie aus Gründen der Eigennutzenmaximierung wider der Aktionärsinteressen handeln.

Der Aufsichtsrat stellt innerhalb eines Unternehmens eine grundsätzlich vom Vorstand unabhängige Instanz dar. Er wird durch die Hauptversammlung gewählt und abgesetzt, seine Entlohnung ist gesetzlich geregelt.[31] Er ist dabei u.a. für die Überwachung der unternehmerischen Aufgaben und Tätigkeiten des Managements zuständig. Das schließt die Prüfung der Rechnungslegung mit ein. Diesbezüglich stehen ihm Einsichts- und Auskunftsrechte zur Verfügung. Er handelt im Auftrag von Aktionären und Arbeitnehmern.[32] Diese Parteien sind in ihren Interessen heterogen.[33] Im Folgenden soll sich auf die Aktionäre beschränkt werden. Es bleibt die Frage, ob die Prüfung und Kontrolle durch den Aufsichtsrat zur Wahrung der Aktionärsinteressen ausreichend ist. Hierbei ist zu beachten, welche Individuen tätig werden und welche Interessen sie verfolgen.

Auch Aufsichtsratsmitglieder sind Nutzenmaximierer. Ihr individueller Nutzen besteht aus dem materiellen und immateriellen Ertrag ihrer Tätigkeit abzüglich der Arbeitsleistung zur Wahrnehmung ihres Prüfungs- und Kontrollauftrags.[34] Folglich sind die Mitglieder des Aufsichtsrats an einer möglichst hohen Entlohnung mit einen möglichst niedrigen Arbeitseinsatz interessiert. Zwischen dem Aufsichtsrat als Kontrollgremium und Agent der Aktionäre und diesen selbst besteht eine Informationsasymmetrie. Die Aktionäre können nicht kontrollieren, ob der erteilte Prüfungs- und Kontrollauftrag durch den Aufsichtsrat ordnungsgemäß ausgeführt wird.[35] Die Entlohnung des Aufsichtsrats gestaltet sich daher schwierig. Eine fixe Entlohnung stellt kein geeignetes Anreizsystem dar. Eine leistungsabhängige Entlohnung kann Fehlanreize zur Folge haben. Die Orientierung am Aktienkurs ist nicht zielführend, da die Arbeit des Aufsichtsrats den Aktienkurs nicht beeinflußt. Sie kann vielmehr dazu führen, daß der Aufsichtsrat an einer Bilanzfälschung durch den Vorstand interessiert ist. Problematisch ist daher die Existenz von Fehlanreizen, die die Mitglieder des Aufsichtsrats u.U. dazu bringen können, ihren Prüfungsauftrag zu vernachlässigen. Ferner könnte das Management dem Aufsichtsrat relevante Informationen trotz seiner Auskunftspflicht vorenthalten und sich somit seinen Informationsvorsprung sichern. Zu seiner Unterstützung ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt, einen sachverständigen Dritten hinzuzuziehen.[36] Dies ist im Regelfall der Wirtschaftsprüfer.

[...]


[1] Zur Vormachtstellung des US-Kapitalmarkts vgl. Schaffer (2000), S. 9-10.

[2] Vgl. Böckem (2000), S. 128-129, Ernst (2002), S. 184.

[3] Vgl. KOM (2000), S. 2 Zusammenfassender Bericht.

[4] Vgl. KOM (2000), S. 4, Tz. 5, Schaffer (2000), S. 10, 17-18.

[5] Vgl. Hunt (2001).

[6] Vgl. o.V. (2002), Meldung über das Aufschieben des Börsenganges von T-Mobil.

[7] Vgl. Witt (2001), S. 86-87.

[8] Vgl. Flassak (1995), S. 48-49.

[9] Vgl. Jost (2001a), S. 11-12.

[10] Zu Vorteilen der Arbeitsteilung zwischen Manager und Aktionär vgl. Flassak (1995), S. 47.

[11] Vgl. Kirchgässner (1991), S. 13-14.

[12] Zum Vertrag als Grundlage einer Prinzipal-Agenten-Beziehung vgl. Jost (2001a), S. 13-15.

[13] Vgl. Böckem (2000), S. 33-34, Flassak (1995), S. 53.

[14] Vgl. Flassak (1995), S. 48-49.

[15] Vgl. Streim (1988), S. 11.

[16] Vgl. Jost(2001a), S. 21.

[17] Vgl. Jost(2001a), S. 15, Kirchgässner (1991), S. 45-47. Zum Zusammenhang zwischen Informationsasymmetrie und opportunistischem Verhalten vgl. Kirchgässner (1991), S. 48.

[18] Vgl. Jost (2001a), S. 17.

[19] Vgl. Ewert/Stefani (2001a), S. 151.

[20] Vgl. Ewert/Stefani (2001a), S. 151.

[21] Zum Problem der adversen Selektion und zum Begriff der „hidden characteristics“ vgl. Jost (2001a), S. 27-30, Kirchgässner (1991), S. 48.

[22] Zu aktionärsschädigendem Fehlverhalten vgl. Streim (1988), S. 14-15.

[23] Zum Begriff der „hidden information“ vgl. Jost (2001a), S. 30-31.

[24] Vgl. Jost (2001a), S. 31.

[25] Vgl. Jost (2001a), S. 15.

[26] Zu diesem Zusammenhang, vgl. Böckem (2000), S. 41-42.

[27] Vgl. Böckem (2000), S. 36-37, insb. S. 36, Abb. 1. Siehe auch S. 41-42.

[28] Vgl. Böckem (2000), S. 49-51, insb. S. 50, Abb. 2.

[29] Vgl. Streim (1988), S. 24.

[30] Vgl. zum sog. Trittbrettfahrerproblem Audretsch/Weigang (2001), S. 96.

[31] Vgl. § 113 AktG.

[32] Vgl. Witt (2001), S. 99-100.

[33] Vgl. Witt (2001), S. 96.

[34] Immaterielle „Erträge“ können Macht oder Reputation sein.

[35] Vgl. Witt (2001), S. 101.

[36] Vgl. § 111 Abs. 2 AktG.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832462550
ISBN (Paperback)
9783838662558
DOI
10.3239/9783832462550
Dateigröße
681 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ruhr-Universität Bochum – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2003 (Januar)
Note
2,3
Schlagworte
enforcment-systeme frrp kontrollpolitik sanktionierung börsenaufsichtsbehörde principal-agent-theorie
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