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Die Zukunft des Automobilhandels nach Auslaufen der GVO 1475/95

©2002 Diplomarbeit 113 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In der vorliegenden Diplomarbeit erhält der interessierte Leser einen Überblick über die künftigen Regelungen bei Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor. Die Intention dieser Arbeit liegt in der Darstellung des rechtlichen Rahmenwerks nach dem Wegfall der seit 1995 geltenden Gruppenfreistellungsverordnung GVO 1475/95. Dabei erfolgt eine klassische Gegenüberstellung der Vorschriften des bisherigen und des neuen rechtlichen Rahmenwerks. Anhand dieser Zielsetzung wird deutlich, dass es sich schwerpunktmäßig um eine rechtliche Untersuchung handelt, die mit betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen und Betrachtungsweisen untermauert wird.
Gang der Untersuchung:
Diesbezüglich wird zunächst eine allgemeine Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen des europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechts vorgenommen. Was weiterhin eine ausführliche Erläuterung begrifflicher Grundlagen, insbesondere zum Wettbewerbsbegriff und dem Wesen einer Gruppenfreistellungsverordnung beinhaltet.
Im Anschluss daran erfolgt ein historischer Rückblick über Gruppenfreistellungen im Kraftfahrzeugsektor und deren Entstehung. Dabei wird auch der Sinn und Zweck derartiger Ausnahmeregelungen erörtert beziehungsweise auf die Rechtfertigung einer branchenbezogenen Freistellungsverordnung eingegangen.
Bevor die Modifikationen des künftigen Rechtsrahmens vorgestellt werden, ist es unbedingt notwendig auch die bestehende GVO 1475/95 zu würdigen, zumal diese wiederum die Grundlage der neuen sektorspezifischen GVO 1400/2002 bildet. Auf der Basis der Funktionsweise der bisherigen Vorschriften, insbesondere deren Schwachstellen und Kritikpunkte, wird im weiteren Verlauf der Untersuchung eine Darstellung möglicher Szenarien vorgenommen. Dabei werden künftige Entwicklungen, Auswirkungen und Einflüsse, die von der neuen Verordnung ausgehen können näher betrachtet.
Mit welchen Veränderungen die Automobilbranche nach dem Wegfall der GVO 1475/95 tatsächlich konfrontiert sein werden ist auch in Kenntnis der neuen Vorschrift nur theoretisch darstellbar. Genaueres wird die Praxis zeigen.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisVI
Management SummaryXI
BildverzeichnisXII
TabellenverzeichnisXIII
AbkürzungsverzeichnisXIV
1.Einführung in den Themenbereich1
2.Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung3
2.1Begriffsbestimmung und Funktionen des Wettbewerbs3
2.2Rechtsgrundlagen des Wettbewerbs- und […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Management Summary

Bildverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung in den Themenbereich

2 Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung
2.1 Begriffsbestimmung und Funktionen des Wettbewerbs
2.2 Rechtsgrundlagen des Wettbewerbs- und Kartellrechts
2.2.1 Nationales Wettbewerbs- und Kartellrecht
2.2.2 Europäisches Wettbewerbs- und Kartellrecht
2.2.3 Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Wettbewerbs- und Kartellrecht
2.3 Beschränkungen und Verfälschungen des Wettbewerbs
2.3.1 Voraussetzungen von Wettbewerbsbeschränkungen
2.3.2 Formen von Wettbewerbsbeschränkungen
2.3.3 Beispiele für Wettbewerbsbeschränkungen
2.4 Ausnahmeregelungen des Wettbewerbs- und Kartellrechts
2.4.1 Freistellungsmöglichkeiten nach Art. 81 III EGV
2.4.2 Voraussetzungen einer Freistellung

3 Gruppenfreistellung im Kraftfahrzeugvertrieb
3.1 Historischer Rückblick und Entstehung
3.2 Sinn und Zweck einer Gruppenfreistellung
3.3 Rechtfertigung einer Gruppenfreistellung im Kraftfahrzeugvertrieb

4 Geltende Regelungen im Kraftfahrzeugvertrieb
4.1 Regelungsinhalt und Geltungsbereich der GVO 1475/
4.2 Zielsetzung der GVO 1475/
4.3 Organisation des Vertriebs in der Automobilindustrie
4.4 Selektives und exklusives Vertriebssystem
4.4.1 Aufbau und Wesen selektiver Vertriebssysteme
4.4.2 Qualitative und quantitative Selektion
4.4.3 Kennzeichen des exklusiven Vertriebs
4.4.4 Eigenschaften des selektiven Vertriebssystems
4.4.4.1 Vorteile und Nachteile des selektiven Vertriebs
4.4.4.2 Bindung und Vertragsgestaltung der Hersteller
4.5 Weitere Vertriebsformen im Automobilhandel
4.5.1 Allgemeine Struktur
4.5.2 Direktvertrieb der Hersteller
4.5.3 Reimport und Parallelhandel

5 Gründe für die Initiative der EU-Kommission
5.1 Begrenzte Laufzeit der GVO 1475/
5.2 Hintergründe und Rahmenbedingungen
5.2.1 Überprüfung der Voraussetzungen einer Freistellung
5.2.2 Kritik am bestehenden System
5.2.3 Preisunterschiede in den EU-Mitgliedstaaten
5.2.4 Beschränkende Maßnahmen der Hersteller
5.2.4.1 Missbräuchliche Verhaltensweisen der Hersteller
5.2.4.2 Entscheidungen der EU-Kommission
5.3 Handlungsmöglichkeiten der EU-Kommission
5.4 Entschluss der EU-Kommission

6 Die neue Gruppenfreistellungsverordnung im Kraftfahrzeugsektor
6.1 Verfahren und Hintergründe der GVO 1400/
6.2 Geltungsbereich der GVO 1400/
6.3 Konzept und Struktur der GVO 1400/
6.4 Intention der EU-Kommission mit der GVO 1400/
6.5 Wesentliche Modifikationen der GVO 1400/
6.5.1 Wahl des Vertriebssystems
6.5.2 Mehrmarkenvertrieb
6.5.3 Vertragsgebiet und Standortklausel
6.5.4 Verhältnis zwischen Verkauf und Kundendienst
6.5.4.1 Konzentration auf den Verkauf
6.5.4.2 Autorisierte Werkstätten
6.5.4.3 Unabhängige Werkstätten
6.5.5 Beseitigung von Beschränkungen im Kundendienst
6.5.5.1 Informationsbereitstellung und technische Ausstattung
6.5.5.2 Ersatzteilversorgung
6.5.6 Verbesserung der Rechtsposition der Händler gegenüber dem Hersteller
6.5.7 Berücksichtigung von Verbraucherinteressen

7 Kritik und Stellungnahmen der Interessenvertreter
7.1 Stellungnahme des Europäischen Parlaments
7.2 Stellungnahme der Bundesregierung
7.3 Standpunkte der Kraftfahrzeughersteller
7.4 Standpunkte der Händler und Importeure
7.5 Position der Verbraucherverbände

8 Mögliche künftige Szenarien im Automobilhandel
8.1 Auswirkungen auf den Automobilmarkt
8.1.1 Straffung der Vertriebsnetze
8.1.2 Marktchancen des Mehrmarkenvertriebs
8.1.3 Preise für Vertrieb und Kundendienst
8.2 Beeinträchtigung der Markenidentität
8.3 Vertriebssysteme der Zukunft
8.3.1 Händlernetz im Vertriebsbereich
8.3.2 Werkstättennetz im Kundendienstbereich
8.4 Marktchancen einzelner Absatzformen
8.4.1 Direktvertrieb über Niederlassungen
8.4.2 Internet / E-Commerce
8.4.3 Branchenfremde Händler
8.6 Strukturanpassungen und sonstige Rahmenbedingungen
8.6.1 Übergangsfristen und Anpassung der Vertriebsverträge
8.6.2 Investitionsschutz für Vertragshändler

9 Fazit und Ausblick

Literatur- und Quellenverzeichnis

Management Summary

In der vorliegenden Diplomarbeit erhält der interessierte Leser einen Überblick über die künftigen Regelungen bei Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor. Die Intention dieser Arbeit liegt in der Darstellung des rechtlichen Rahmenwerks nach dem Wegfall der seit 1995 geltenden Gruppenfreistellungsverordnung GVO 1475/95. Dabei erfolgt eine klassische Gegenüberstellung der Vorschriften des bisherigen und des neuen rechtlichen Rahmenwerks. Anhand dieser Zielsetzung wird deutlich, dass es sich schwerpunktmäßig um eine rechtliche Untersuchung handelt, die mit betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen und Betrachtungsweisen untermauert wird.

Diesbezüglich wird zunächst eine allgemeine Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen des europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechts vorgenommen. Was weiterhin eine ausführliche Erläuterung begrifflicher Grundlagen, insbesondere zum Wettbewerbsbegriff und dem Wesen einer Gruppenfreistellungsverordnung beinhaltet.

Im Anschluss daran erfolgt ein historischer Rückblick über Gruppenfreistellungen im Kraftfahrzeugsektor und deren Entstehung. Dabei wird auch der Sinn und Zweck derartiger Ausnahmeregelungen erörtert beziehungsweise auf die Rechtfertigung einer branchenbezogenen Freistellungsverordnung eingegangen.

Bevor die Modifikationen des künftigen Rechtsrahmens vorgestellt werden, ist es unbedingt notwendig auch die bestehende GVO 1475/95 zu würdigen, zumal diese wiederum die Grundlage der neuen sektorspezifischen GVO 1400/2002 bildet. Auf der Basis der Funktionsweise der bisherigen Vorschriften, insbesondere deren Schwachstellen und Kritikpunkte, wird im weiteren Verlauf der Untersuchung eine Darstellung möglicher Szenarien vorgenommen. Dabei werden künftige Entwicklungen, Auswirkungen und Einflüsse, die von der neuen Verordnung ausgehen können näher betrachtet.

Mit welchen Veränderungen die Automobilbranche nach dem Wegfall der GVO 1475/95 tatsächlich konfrontiert sein werden ist auch in Kenntnis der neuen Vorschrift nur theoretisch darstellbar. Genaueres wird die Praxis zeigen.

Bildverzeichnis

Bild 1: Vertriebsmöglichkeiten der Automobilindustrie, vgl. Evaluierungsbericht
[KOM (2000) 743], Tz. 81

Bild 2: Steuern und Abgaben bei Kraftfahrzeugen in den EU-Mitgliedstaaten in Prozent, vgl. Evaluierungsbericht [KOM (2000) 743], Tz. 192

Bild 3: Prozentuale Anteile von Steuern und Abgaben am Neuwagenpreis, vgl. Becker, H., [Bewertung des selektiven Vertriebssystems, 1998], S. 30

Bild 4: Marktanteilsprognose für den Mehrmarkenhandel, vgl. Lademann, R. P., [Studie, 2001], S. 54

Bild 5: Attraktivität einer weiteren Marke: Für welche andere Marke würden Sie sich am meisten interessieren?, vgl. Pulsschlag Autohaus, [Umfrage, 2002], S. 8

Bild 6: Sinkende Preise im Neuwagenverkauf: Ist das aus Sicht der Händler machbar?, vgl. Pulsschlag Autohaus, [Umfrage, 2002], S. 6

Bild 7: Sinkende Preise im Servicebereich: Wie stufen Sie die Chance für niedrigere Preise im Service ein?, vgl. Pulsschlag Autohaus, [Umfrage, 2002], S. 7

Bild 8: Marksimulation für Strukturveränderungen nach der neuen GVO, vgl. Lademann, R. P., [Auswirkungen der GVO, 2002], S. 7

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Anzahl der Niederlassungen und Vertragshändler in Deutschland, Tabelle auszugsweise entnommen bei Autohaus-online, [Sechsjahresübersicht und Bestand, 2001], Tabelle

Tabelle 2: Preisunterschiede für Automobile in der EU, Tabelle auszugsweise entnommen bei o.V. [Preisunterschiede in der EU, 2002], Tabelle

Tabelle 3: Zusammenfassung der Entscheidungen der EU-Kommission, eigene Darstellung, Inhalte entnommen bei IP/98/94, [Geldbuße Volkswagen, 1998]; IP/00/725, [Volkswagen-Entscheidung vom Januar 1998 bestätigt, 2000]; IP/00/1028, [Geldbuße Opel Niederland B.V., 2000]; IP/01/760, [Geldbuße Volkswagen, 2001]; IP/01/1394, [Geldbuße DaimlerChrysler, 2001]

Tabelle 4: Vertriebsnetze in Deutschland, aufgeschlüsselt nach Haupthändler, Unterhändler und Niederlassungen, Tabelle auszugsweise entnommen bei Autohaus-online, [Sechsjahresübersicht und Bestand, 2001], Tabelle

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung in den Themenbereich

Die Automobilindustrie[1] ist und bleibt der bedeutendste Industriezweig der Bundesrepublik Deutschland. An dieser Tatsache wird sich auch angesichts der lahmenden, fast schon rezessiven Konjunktursituation im Jahr 2002 kaum etwas ändern. Im Vergleich zu anderen deutschen Industriebranchen steht die Automobilindustrie in der Vergangenheit für eine kontinuierliche Entwicklung und wurde daher auch „im abgelaufenen Jahr abermals als Motor der deutschen Volkswirtschaft“[2] bezeichnet.

Selbst in Zeiten, in denen die Aktienkurse der börsennotierten Automobilbauer dem allgemeinen Abschwung am Markt Tribut zollen, setzte sich der Erfolg, gemessen an Umsatzerlösen und Absatzzahlen, vieler deutschen Qualitätshersteller nahezu unbeeindruckt fort. Im vergangenen Geschäfts- und Kalenderjahr verzeichnete die Automobilbranche erneut eine Umsatzsteigerung in Höhe von sieben Prozent auf insgesamt 202 Milliarden Euro.[3]

Die revolutionäre Entwicklung des Automobils und dessen Bedeutung in unserer und für unsere Gesellschaft basiert auf traditionellen und gewachsenen Strukturen. Kennzeichnendes Element dieser Organisation ist eine grundsätzliche Aufgabenverteilung hinsichtlich Produktion und Distribution. Die Herstellerunternehmen konzentrieren sich einerseits auf ihre Kernkompetenz als Produzent qualitativ hochwertiger und technologisch gereifter Kraftfahrzeuge und kooperieren andererseits mit ebenso kompetenten Vertriebspartnern, die den Verkauf und darüber hinaus alle weiteren Reparatur- und Kundendienstleistungen übernehmen. Den notwendigen rechtlichen Rahmen hierfür gestaltet seit vielen Jahren die Europäische Kommission. Per Verordnung befreite sie den selektiven und exklusiven Vertrieb im Kraftfahrzeuggewerbe von der Anwendung der europäischen Wettbewerbs- und Kartellvorschriften.

Im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems können die Hersteller sowohl die Anzahl der Vertragshändler als auch die zu erfüllenden Qualitätsstandards festlegen. Exklusiver Vertrieb bedeutet dagegen, die Zuweisung eines definierten Vertragsgebiets, in dem der Händler als ausschließlicher Partner des Herstellers auftritt und nur er, die von ihm erzeugten Produkte erhält.[4]

Seit längerem stehen derartige, vertikale Vertriebssysteme in der Kritik und stellen auf europäischer Ebene einen äußerst umstrittenen Teilbereich der Wettbewerbspolitik dar. Vertikale Vertriebsvereinbarungen zwischen Unternehmen sind gleichermaßen geeignet, den Wettbewerb potenziell zu fördern oder zu behindern. Vor diesem Hintergrund untersuchte die EU-Kommission, die positiven und negativen Auswirkungen der branchenspezifischen Gruppenfreistellungsverordnung 1475/95 auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Automobilhandel. Die Erfahrungen der Vergangenheit verdeutlichten eklatante Schwachstellen und Probleme des bestehenden Systems und des rechtlichen Rahmenwerks.

Mit dem Auslaufen der GVO 1475/95 am 30. September 2002 will die EU-Kommission die Ziele der Wettbewerbspolitik im Kraftfahrzeugvertrieb neu ausrichten und verstärkt den Verbraucher in den Mittelpunkt des Interesses stellen.

2 Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmung

2.1 Begriffsbestimmung und Funktionen des Wettbewerbs

Kernelement eines erfolgreichen Wirtschaftssystems wie das [5] der freien oder sozialen Marktwirtschaft, ist ein funktionierender Wettbewerb unter den Marktteilnehmern. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Wettbewerbs sowie die Förderung der optimalen Entfaltung seiner Funktionen sind daher wesentliches Ziel staatlichen Handelns.

Die Erläuterungen zum Wettbewerbsbegriff sind ebenso vielseitig wie komplex, weshalb eine allgemeingültige Definition sehr schwierig ist. Aus volkswirtschaftlicher Sicht bezeichnet man Wettbewerb als ein „dynamisches Ausleseverfahren“[6], bei dem die Konkurrenten eine bestimmte und gleichartige Zielsetzung verfolgen. Entscheidungen über die Zielerreichung und deren Umfang treffen andere Marktbeteiligte. Gekennzeichnet ist der Wettbewerb auch durch eine stetige Rivalität um die Gunst der Kunden durch die Unternehmen im Markt.[7]

Was man im allgemeinen unter dem Wettbewerbsbegriff versteht wird weder aus dem nationalen noch aus dem europäischen Recht ersichtlich. Die herrschende Meinung folgt jedoch der Auffassung, dass Wettbewerb aus rechtlicher Sicht im Sinne der einschlägigen Gesetze und Kommentare zu interpretieren ist. Übergeordnetes Ziel dieser Bestimmungen ist der Schutz des „freien, redlichen, unverfälschten und wirksamen Wettbewerbs“[8].

Wettbewerb bietet den Marktteilnehmern elementare wirtschaftliche Freiheitsrechte und trägt zur Erhöhung des Lebensstandards bei. Darüber hinaus übernimmt der Wettbewerb innerhalb einer Volkswirtschaft verschiedene Funktionen. Diese gewährleisten eine gerechte Einkommensverteilung, fördern den technischen Fortschritt, steuern und lenken die zur Verfügung stehenden Produktionsfaktoren in effizienter Weise oder kontrollieren die wirtschaftlichen Machtverhältnisse der Marktteilnehmer.[9]

Die Marktwirtschaft, in der jeder Einzelne entsprechend seinen Plänen und Möglichkeiten handelt und der Preismechanismus den Markt reguliert, funktioniert nur, wenn Wettbewerb vorhanden ist. Dieser kann aber nur entstehen, wenn die Marktteilnehmer beschränkende oder verfälschende Maßnahmen unterlassen und die Vorteile der Marktwirtschaft nicht missbrauchen. Auf nationaler und supranationaler Ebene sind daher Rechtsvorschriften erlassen worden, die den Wettbewerb vor eben solchen Beschränkungen oder Verfälschungen schützen.

2.2 Rechtsgrundlagen des Wettbewerbs- und Kartellrechts

2.2.1 Nationales Wettbewerbs- und Kartellrecht

In der Bundesrepublik Deutschland sind die kartellrechtlichen [10] Vorschriften im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zusammengefasst. Gegenstand dieses Gesetzes ist die Erhaltung des Wettbewerbs und die Bekämpfung wettbewerbsbehindernder oder –beschränkender Vereinbarungen, Verhaltensweisen oder Absprachen zwischen Unternehmen.

Neben dem Kartellgesetz gibt es in Deutschland noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darin enthalten sind Regelungen, die das Verhalten der Marktteilnehmer im Wettbewerb untereinander und insbesondere deren Handlungen betreffen. Der Anwendungsbereich des UWG ist eröffnet, wenn der Wettbewerb durch unlautere Wettbewerbsmethoden der Marktbeteiligten gefährdet wird. Im Gegensatz dazu ist es Aufgabe des GWB die Freiheit des Wettbewerbs vor Beschränkungen jeglicher Art zu schützen.

Nationale Wettbewerbsbeschränkungen werden in Deutschland nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des GWB beurteilt, dessen Anwendungsbereiche sich wie folgt einordnen lassen:[11]

- eine Verhaltenskontrolle gegenüber wettbewerbsbeschränkenden Handlungen von Unternehmen untereinander
- eine Verhaltenskontrolle gegenüber marktmächtigen Unternehmen und gegenüber Abwehrpraktiken von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
- eine Marktstrukturkontrolle

Diese Aufteilung entspricht im wesentlichen dem konzeptionellen Aufbau des höherrangigen, primären Gemeinschaftsrechts. In den weiteren Ausführungen zum vorliegenden Thema wird auf die nähere Darstellung nationaler Vorschriften verzichtet. Bestrebungen der Europäischen Gemeinschaft gewährleisten einerseits eine schrittweise Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit denen des EGV. Andererseits basiert das Thema dieser Diplomarbeit auf der Gruppenfreistellung gemäß Art. 81 III EGV, also im Sinne der europäischen Wettbewerbsregeln.

2.2.2 Europäisches Wettbewerbs- und Kartellrecht

Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft ist es, durch Errichtung eines Gemeinsamen Marktes unter anderem einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit im gesamten Vertragsgebiet zu realisieren (Art. 2 EGV). Was damit letztendlich gemeint ist, verdeutlichen konkrete Maßnahmen und Tätigkeiten der Gemeinschaft. Wesentliches Ziel der supranationalen Zusammenarbeit ist die Schaffung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts[12] vor Verfälschungen schützt (Art. 3 lit. g EGV).

Die rechtliche Grundlage dieses Systems bilden die Art. 81-89 EGV (Titel VI, Kapitel 1. Wettbewerbsregeln). Gegenstand der europäischen Wettbewerbsvorschriften sind folgende Fallgruppen:

- Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen gemäß Art. 81 I EGV
- Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Missbrauchskontrolle) gemäß Art. 82 EGV
- Erlaubnis und Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrolle) gemäß Fusionskontroll-Verordnung VO 4064/89

Ergänzt werden die Wettbewerbsregeln vom grundsätzlichen Verbot staatlicher, handelsbeeinträchtigender Beihilfen für Unternehmen oder ganze Wirtschaftszweige (Art. 87 ff. EGV).

Zentrale Norm in diesem Gebilde ist Art. 81 EGV. Demnach sind alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Der Anwendungsbereich gilt als eröffnet, wenn derartige Maßnahmen den Wettbewerb, insbesondere den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, verhindern, einschränken oder verfälschen.[13]

Die Notwendigkeit von Wettbewerbsregeln ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorteile des Binnenmarkts nicht richtig zur Entfaltung kommen können, wenn an die Stelle der beseitigten staatlichen Handelshemmnisse nunmehr privatrechtliche Vereinbarungen von Unternehmen treten. Die Wettbewerbsvorschriften stellen daher eine Ergänzung der Grundfreiheiten[14] dar und gewährleisten einen funktionsfähigen Wettbewerb ohne zivile Eingriffe von Privatunternehmen.[15]

Die Europäische Kommission überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des EGV. Mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet sie das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes.[16]

2.2.3 Verhältnis zwischen nationalem und europäischem Wettbewerbs- und Kartellrecht

Die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes erfordert eine kontinuierliche Harmonisierung der einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten mit dem EG-Vertrag.[17]

Dennoch gibt es häufig Probleme bei der Klärung der Frage nach dem anzuwendenden Recht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nationale und europäische Bestimmungen einander entgegenstehen. Derartige Kollisionsnormen sind auf Grund der Gegebenheiten des Sachverhalts zwar parallel anwendbar, führen mitunter jedoch zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. In welchem Verhältnis die beiden Rechtsordnungen zueinander stehen, bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Vorrangprinzip. Die Vorschriften des nationalen Kartellrechts werden allerdings nicht verdrängt, es gilt lediglich der Anwendungsvorrang der europäischen Wettbewerbsregeln.[18]

Eine Besonderheit im Wettbewerbsrecht stellt die „Zwischenstaatlichkeitsklausel“[19] dar, die für die Anwendung des europäischen Rechts letztlich ausschlaggebend ist. Dem genauen Wortlaut des Art. 81 I EGV folgend, müssen es wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Verhaltensweisen sein, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine Beschränkung geeignet, wenn sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell vorliegt und eine Gefahr für die Freiheit des Handels sowie der Verwirklichung der Gemeinschaftsziele besteht.[20] Wettbewerbsbeschränkungen, die nur in einem Mitgliedstaat Wirkung entfalten, bleiben ausschließlich dem nationalen Wettbewerbsrecht vorbehalten.

2.3 Beschränkungen und Verfälschungen des Wettbewerbs

2.3.1 Voraussetzungen von Wettbewerbsbeschränkungen

In der Literatur wird häufig zwischen Wettbewerbsbeschränkungen und Wettbewerbsverfälschungen unterschieden. Letztlich ist eine Differenzierung zwischen den beiden Begriffen unerheblich, da die Rechtsfolgenseite identisch ist.

Damit nicht alle Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Unternehmen in den Anwendungsbereich des Art. 81 I EGV fallen, setzt die Norm eine „wettbewerbserhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit“[21] voraus. Die miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen stimmen im Vorfeld ihr Marktverhalten untereinander ab und grenzen ihren eigenen Entscheidungsspielraum erheblich ein.[22]

Im Gegensatz dazu führen Wettbewerbsverfälschungen zu einer „künstlichen Veränderung der Wettbewerbsbedingungen“[23]. Die Unternehmen versuchen die Marktgegebenheiten in ihrem Sinne zu beeinflussen, um auf den unverfälschten Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft einzuwirken.[24]

Wichtiger dagegen sind die weiteren materiellen Voraussetzungen des Art. 81 I EGV. Eine Wettbewerbsbeschränkung muss bezweckt oder bewirkt werden, wobei nicht relevant ist, ob die Absicht letztlich auch die gewünschte Wirkung entfaltet. Entscheidend ist, ob die Maßnahme geeignet ist, den ursprünglichen Zweck zu erfüllen. Haben Unternehmen dagegen eine Vereinbarung getroffen, mit der zwar keine Wettbewerbsbeschränkung beabsichtigt war, diese jedoch eine solche bewirkt, so ist zu prüfen, wie sich die Marktverhältnisse entwickelt hätten, wenn es eine derartige Vereinbarung nicht gegeben hätte. Zwischen der Maßnahme und der Wirkung muss daher ein Kausalzusammenhang bestehen.[25]

Die Wettbewerbsregeln der Art. 81 ff. EGV setzen weiterhin voraus, dass es sich bei den Beteiligten ausschließlich um Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen handelt. Eine Definition dieser Begriffe wird im EGV nicht vorgenommen. In der Rechtspraxis folgt der EuGH dem „funktionalen Unternehmensbegriff“[26]. Ein Unternehmen ist demnach jede in wirtschaftlicher Weise tätigwerdende Einheit, unabhängig ihrer Rechtsform, ihrer Finanzierungsart oder dem Vorliegen einer tatsächlichen Gewinnerzielungsabsicht.[27] Die wirtschaftliche Betätigung ist gegeben, wenn es um den Handel mit Waren sowie die Produktion oder Erbringung von Gütern oder Dienstleistungen geht. Andere Marktbeteiligte, die keine entsprechende Betätigung ausüben, gelten somit nicht als Unternehmen und unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln. Ausgenommen sind im allgemeinen die Endverbraucher sowie der Staat, in Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben.[28]

Unternehmensvereinigungen werden von mehreren wirtschaftlich und rechtlich selbständigen Unternehmen, im Sinne der bereits erwähnten Rechtsprechung des EuGH gebildet. Die Unternehmen schließen sich mit der Absicht einer gemeinschaftlichen Aufgabenerfüllung oder einer einheitlichen Interessenvertretung zusammen. Unternehmensvereinigungen gibt es beispielsweise in Form einer Arbeitsgemeinschaft, eines Kartells, eines Verbandes oder eines Konzerns. Gerade konzerninterne Wettbewerbsbeschränkungen sind häufig Gegenstand von Diskussionen. Die Kommission und der EuGH haben sich inzwischen darauf verständigt, dass die Wettbewerbsregeln auf derartige Beschränkungen nicht anzuwenden sind, wenn die Konzernunternehmen eine „wirtschaftliche Einheit“[29] darstellen und kein Wettbewerb zwischen ihnen herrscht.

Die Frage nach der wirtschaftlichen Einheit ist anhand der Beteiligungsverhältnisse der Muttergesellschaft an ihren Tochtergesellschaften zu klären. Eine Mehrheitsbeteiligung beziehungsweise ein Beherrschungsvertrag ist ausreichend, um die Entscheidungsfreiheit der Konzerntöchter derartig einzuschränken, dass von einer wirtschaftlichen Einheit der verbundenen Unternehmen gesprochen werden kann.[30]

2.3.2 Formen von Wettbewerbsbeschränkungen

Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Art. 81 I EGV können anhand von drei Fallkonstellationen klassifiziert werden. Auf die möglichen Formen und Ausprägungen wird im folgenden eingegangen.[31]

a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen

Vereinbarungen sind jegliche Verständigungen oder Absprachen zwischen Unternehmen, deren Zweck ein gemeinsames, wettbewerbsverhinderndes oder -beschränkendes Verhalten am Markt erfüllt. Dabei handelt es sich ausschließlich um zweiseitige oder auch mehrseitige Rechtsgeschäfte. Voraussetzung für deren Existenz ist die Abgabe von mindestens zwei, ihrem Inhalt nach übereinstimmenden Willenserklärungen. Die Intention einer Absprache ist für die Beurteilung einer Wettbewerbsbeschränkung ebenso irrelevant, wie deren Zustandekommen. Derartige Vereinbarungen sind nicht an Formvorschriften gebunden, das heißt sie können mündlich oder schriftlich sowie ausdrücklich oder konkludent getroffen werden. Entscheidend ist lediglich, dass der Bindungswille der Beteiligten durch die getroffene Vereinbarung erkennbar ist und diese „wechselseitige Verpflichtungen“[32] übernehmen.[33]

In manchen Fällen werden auch einseitige Anweisungen als Vereinbarungen im Sinne des Art. 81 I EGV bewertet. Dies erfolgt regelmäßig, wenn aufbauend auf einem bestehenden Vertrag weitere Vorschriften von einer Partei getroffen werden, um das Vertragsverhältnis näher zu konkretisieren. Das stillschweigende oder konkludente Einverständnis der anderen Vertragspartei ist erforderlich.[34]

b) Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen setzen bereits ein verbindliches Verhältnis zwischen Unternehmen voraus. Dies kann in Form einer Satzung, eines Vertrages oder einer Geschäftsordnung vorliegen. Die getroffenen Beschlüsse sind wiederum Rechtsakte, also Willenserklärungen, die einen Konsens der einzelnen Stimmen der Unternehmen darstellen.[35]

Die Mitglieder einer Vereinigung sind an deren Beschlüsse grundsätzlich gebunden, so dass auch hiervon, ähnlich wie bei Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, eine vergleichbare wettbewerbsbeschränkende Wirkung ausgehen kann.

c) aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind alle möglichen Formen der Verständigung von gleichartigem Verhalten von zwei oder mehreren, selbständig am Markt agierenden Unternehmen. Im Gegensatz zu Vereinbarungen und Beschlüssen verzichten die Unternehmen generell auf eine rechtliche Bindung ihres abgesprochenen Verhaltens.[36]

Dieser Fallgruppe wird im Regelwerk des Art. 81 I EGV nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Sie erfasst alle verbotenen Wettbewerbsabsprachen zwischen Unternehmen, die weder dem Bereich der Vereinbarung noch dem des Beschlusses zugeordnet werden können.

Die Beurteilung, ob es sich nun tatsächlich um ein abgesprochenes Verhalten handelt oder die Unternehmen auf Grund ihrer eigenen Entscheidungsfreiheit handeln, ist schwierig. Abgestimmte Verhaltensweisen erfolgen meist durch einen im Vorfeld stattfindenden Informationsaustausch (z.B. Weitergabe von Preislisten oder sonstigen Daten) zwischen Unternehmen über das jeweilige, künftige Marktverhalten.[37]

Ziel aller wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen, egal ob Vereinbarung, Beschluss oder abgestimmte Verhaltensweise ist es, den freien und fairen Wettbewerb auszuschalten oder zu beeinträchtigen.

Ein Verstoß gegen das Verbot der in Art. 81 I EGV beschriebenen Maßnahmen führt auf der Rechtsfolgenseite zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen.[38] Nichtige Rechtsgeschäfte sind von Anfang an unwirksam und entfalten keine rechtliche Wirkung. Eventuelle privatrechtliche Ansprüche sind von den Zivilrechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten abgedeckt.[39]

2.3.3 Beispiele für Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 81 I EGV enthält zur Konkretisierung von Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne dieses Gesetzes einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. [40] Weitere Hinweise geben die einzelnen Gruppenfreistellungsverordnungen, die in Form einer „schwarzen Liste“[41] Vereinbarungen und Verhaltensweisen festlegen, die speziell im Anwendungsbereich der Verordnung wettbewerbsbeschränkend wirken.

a) unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von An- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen [42]

In dieser Gruppe werden sämtliche Absprachen zwischen Unternehmen, bezüglich ihrer Preise oder Konditionen erfasst. Es ist nicht entscheidend, ob die Absprachen auf horizontaler oder vertikaler Ebene erfolgen oder ob es sich um eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung handelt.

- Preiskartelle: z.B. Festsetzung von Festpreisen, Mindest- oder Höchstpreisen, Richtpreisen, Zielpreisen; Absprache von Preisbestandteilen, wie Rabatte und Provisionen
- Konditionenkartelle: alle sonstigen Absprachen wie Geschäfts-, Abschluss-, Lieferungs-, Haftungs- und Zahlungsbedingungen

b) Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen [43]

Hierunter fallen sämtliche Kartellformen, die einen einschränkenden oder kontrollierenden Charakter in Bezug auf die Produktion oder den Absatz sowie der technischen Entwicklung oder der Investition besitzen.

- z.B. Quoten- und Spezialisierungskartelle, Normen- und Typenkartelle
- z.B. gemeinsamer Einkauf oder Verkauf von Konkurrenten; unzulässige Arbeitsgemeinschaften; Ausschließlichkeitsbindungen in Form von unverhältnismäßig langen Bezugsvereinbarungen

c) Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen [44]

Mit der Aufteilung der Märkte nach Anteilen oder Gebieten widerstreben die Unternehmen dem freien und fairen Wettbewerb auf einem Gemeinsamen Markt ohne Binnengrenzen. Damit verfolgen Unternehmen das Ziel, nationale Märkte gegen ausländische Konkurrenz abzuschotten, um Marktanteile zu erhalten.

- internationale Kartelle, z.B. Absprachen zum Schutz des jeweiligen Heimatmarktes; Kapazitätsbeschränkungen; Export- und Importverbote
- horizontale Absprachen: z.B. Aufteilung nach Produkten, Kunden, Branchen oder Abnahmemengen; Vereinbarungen zwischen Herstellern untereinander
- vertikale Absprachen: z.B. Exportverbote für Händler zur Verhinderung des Parallelhandels; Überwachung und Kontrolle der Auftragseingänge und Verkäufe; Gebietsschutz und Ausschließlichkeitsbindung zwischen Hersteller und Händler

d) Anwendung unterschiedlicher Bedingungen gegenüber Handelspartnern [45]

Der Anwendungsbereich dieser Fallgruppe bezieht sich auf eine Ungleichbehandlung von gleichwertigen Leistungen der Handelspartner. Eine Diskriminierung nach Art. 81 I lit. d) EGV liegt vor, wenn gleichartige Sachverhalte unterschiedlich beurteilt werden, es sei denn die Ungleichbehandlung ist aus sachlichen Gründen zu rechtfertigen. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die erbrachten Leistungen als objektiv gleichwertig angesehen werden und es sich um eine willkürliche Diskriminierung handelt. Beispiele für eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung sind:

- Gesamtumsatzrabattsysteme; Liefer- und Bezugsboykotte
- Diskriminierung von Kunden oder Lieferanten (z.B. Preise, Konditionen, Rabatte)

e) an den Vertragsabschluß anknüpfende Bedingung der Annahme sachfremder Leistungen durch den Vertragspartner [46]

Darunter werden alle Fälle erfasst, in denen sich ein Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet, weitere Leistungen in Anspruch zu nehmen, die jedoch keinen Bezug zum eigentlichen Vertragsgegenstand haben. Dies setzt einerseits voraus, dass die Hauptleistung nicht getrennt von der Nebenleistung bezogen werden kann und andererseits eine gemeinsame Lieferung nicht aus Gründen der Qualitätssicherung oder der Produktsicherheit erforderlich ist.

- eine Leistung wird nur erbracht, wenn eine andere Leistung ebenfalls abgenommen wird, z.B. Waren werden nur verkauft, wenn parallel der Transport übernommen und eine Versicherung abgeschlossen wird
- ein attraktiveres Gesamtpaket ist ursächlich für die Abnahme beider Leistungen, z.B. Festlegung eines billigeren Kombinationspreises oder erhöhte Rabattgewährung

2.4 Ausnahmeregelungen des Wettbewerbs- und Kartellrechts

2.4.1 Freistellungsmöglichkeiten nach Art. 81 III EGV

Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen wie Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen können gemäß Art. 81 III EGV vom generellen Verbot ausgenommen und freigestellt werden.

Eine Möglichkeit besteht dabei in Form einer Einzelfreistellung per Entscheidung der EU-Kommission. Viel bedeutender ist dagegen die Gruppenfreistellung, bei der die Wettbewerbsvorschriften mittels Verordnung für eine ganze Gruppe von Vereinbarungen und Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklärt werden.[47]

Das Rechtsetzungsverfahren sieht vor, dass grundsätzlich der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Verordnungen und Richtlinien zur Verwirklichung der Wettbewerbsregeln erlässt.[48] Die Kommission wurde jedoch durch den Rat ermächtigt, in eigener Verantwortung Gruppenfreistellungsverordnungen vorzubereiten und zu beschließen.[49]

Eine Modifikation soll dafür sorgen, dass die Kommission sich künftig verstärkt mit der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Ahndung schwerwiegender Verstöße gegen diese, beschäftigen kann. Das Anmeldeverfahren[50] für eine Freistellung nach Art. 81 III EGV ist sowohl für die Kommission als auch für die Unternehmen zeitaufwendig und kostenintensiv.[51] Gemäß der neuen Verordnung wird dieses Verfahren durch ein System von Legalausnahmen ersetzt, wonach alle Maßnahmen im Sinne des Art. 81 I EGV, die nicht die Voraussetzungen des Art. 81 III EGV erfüllen, verboten sind, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.[52]

2.4.2 Voraussetzungen einer Freistellung

An die Erteilung einer Freistellung im Sinne des Art. 81 [53] III EGV stellt der Gesetzgeber bestimmte materielle Voraussetzungen. Im wesentlichen werden damit folgende Zielsetzungen verbunden:[54]

- die Verbraucher sollen in einem angemessenen Verhältnis am entstehenden Gewinn beteiligt werden
- es soll zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung führen oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts dienen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
- Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung der mit der Freistellung verbundenen Ziele nicht unerlässlich sind
- die Möglichkeit eröffnet wird, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten

Notwendiges Erfordernis einer Freistellung ist die kumulative Erfüllung aller oben genannten Voraussetzungen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verbesserung der Waren oder des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts werden die Vor- und Nachteile einer Absprache einander gegenübergestellt. Unter einer angemessenen Gewinnbeteiligung versteht man jegliche Vorteile für den Verbraucher, die aus einer solchen Absprache resultieren.

Eine freigestellte Wettbewerbsbeschränkung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Es darf insbesondere keine milderen Mittel geben, die die gemeinschaftlichen Ziele auf eine weniger einschneidende Art und Weise einstellen könnten. Entscheidend ist auch, ob unter dem Einfluss einer Absprache weiterhin Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen sowie zwischen diesen und anderen Marktteilnehmern vorhanden ist. Um dies beurteilen zu können werden die Marktstrukturen und die Marktanteile der Unternehmen betrachtet.

Eine Freistellung nach Art. 81 III EGV kann erfolgen, „wenn eine Vereinbarung insgesamt wirtschaftliche Vorteile erbringt, die zumindest die Nachteile für den Wettbewerb ausgleichen“.[55] Dieser Auffassung war die Kommission, als sie die Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen im Kraftfahrzeuggewerbe, die unbestritten Einschränkungen des Wettbewerbs zur Folge haben, von der Anwendung des Art. 81 I EGV befreite.

3 Gruppenfreistellung im Kraftfahrzeugvertrieb

3.1 Historischer Rückblick und Entstehung

Die Historie der Gruppenfreistellungen für Vertriebs- und [56] Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge beginnt ursprünglich mit einer Einzelfreistellungsentscheidung der Kommission aus dem Jahr 1974. Grundlage dieser Entscheidung war ein Antrag der BMW AG vom 31.01.1963, in dem diese die Nichtanwendung der Bestimmungen des Art. 81 I EGV für sämtliche vertragliche Vereinbarungen mit ihren Vertriebshändlern beanspruchte.[57]

Während des langwierigen Verfahrens waren die Verträge zunächst wirksam, so dass das Vertriebssystem trotz schwebenden Prozess unbeschadet fortgeführt werden konnte. Die Befreiung wurde für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren gewährt und galt rückwirkend ab dem 13.03.1962.[58]

Im Fall BMW hat die Kommission erstmals eine Einzelfreistellung gemäß Art. 81 III EGV erlassen. Nach dem Willen der Kommission besaß diese Entscheidung Vorbildcharakter, wonach alle anderen Automobilhersteller den eigenen Vertrieb entsprechend dieser Regelung gestalten sollten. Entgegen der Erwartung beantragten jedoch andere Konzerne ebenfalls Ausnahmeregelungen für ihr eigenes Vertriebssystem, um Sicherheit über die rechtliche Akzeptanz der Verträge mit ihren Handelsorganisationen zu erlangen.[59]

Angesichts einer Vielzahl von Anträgen der Hersteller und einem zeitaufwendigen und damit kostenintensiven Verfahren, entschied man sich schließlich im Jahr 1984 zum Erlass einer generellen Befreiung des Kraftfahrzeugsektors. Die erste Gruppenfreistellungsverordnung trat am 01.07.1985 unter der Bezeichnung „Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge“ [60] in Kraft.

Nach einer Laufzeit von insgesamt zehn Jahren wurde 1995 die alte Regelung durch die „Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge“ [61] ersetzt.

Am 30. September 2002 wird auch diese Verordnung ihre Rechtskräftigkeit verlieren und von einer neuen generellen Ausnahmeregelung abgelöst.

3.2 Sinn und Zweck einer Gruppenfreistellung

Der eigentliche Sinn einer Gruppenfreistellung ist im Vergleich zum inhaltlichen Regelwerk und der Nichtanwendung der Wettbewerbsvorschriften auf bestimmte Vereinbarungen viel subtiler.

Mit dem Instrument der Gruppenfreistellung versucht man die Problematik einer Vielzahl von gleichartigen Anträgen einzelner Unternehmen zu lösen. Die Anzahl der Einzelfreistellungen soll verringert werden, um einerseits die Kommission zu entlasten und andererseits den Prozess einer Befreiung effektiver zu gestalten. Gruppenfreistellungsverordnungen dienen daher in erster Linie der „Verwaltungsvereinfachung und –beschleuni­gung“[62]. Hintergrund dessen ist das Bestreben der Kommission ihre eigentlichen Aufgaben verstärkt wahrnehmen zu können. Neben der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen geht es hauptsächlich um die konsequente Sanktionierung schwerer Verstöße.[63]

Ein aufwendiges Antrags- und Genehmigungsverfahren wie das bei einer Einzelfreistellung wird durch den Erlass einer Verordnung umgangen. Des weiteren ist eine Anmeldung einer Vereinbarung durch ein einzelnes Unternehmen nicht mehr notwendig. Gruppenfreistellungen wirken unmittelbar und automatisch für alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die dem jeweiligen Geltungsbereich der GVO entsprechen. Es ist auch nicht von Interesse, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des Art. 81 III EGV vorliegen, vielmehr werden diese von der Kommission im Vorfeld der Verabschiedung einer Verordnung geprüft und als erfüllt angesehen.[64]

Weiterhin können ganze Industriezweige, unter bestimmten Voraussetzungen, von der Anwendung der europäischen Wettbewerbsvorschriften befreit werden. Dies gilt auch grenzüberschreitend, da Verordnungen verbindliches Recht darstellen und in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar gelten.[65]

Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen von Unternehmen können durchaus positive Aspekte haben, die den Nachteilen überwiegen. Aus diesem Grund wurden Ausnahmeregelungen wie die einer Gruppenfreistellung geschaffen. Sie gefährden den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht und tragen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft bei.[66] Dennoch ist nicht zu vernachlässigen, dass die Freistellungsmöglichkeiten des Art. 81 III EGV einen Ausnahmetatbestand bilden, der einer besonderen Begründung bedarf, während das Kartellverbot die stets zu beachtende Regelnorm darstellt.[67]

3.3 Rechtfertigung einer Gruppenfreistellung im Kraftfahrzeugvertrieb

Aus Sicht der Kommission nimmt das Automobil als Produkt, im Vergleich zu anderen Gebrauchs- oder Verbrauchsgütern, eine besondere Stellung ein. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich bei Kraftfahrzeugen um hochwertige Markenprodukte handelt, mit denen man ein gewisses Image verbindet und die gerade im Luxus- und Premiumbereich als Prestigeobjekte fungieren.[68]

Die Gruppenfreistellungen im Kraftfahrzeugsektor befassen sich ausnahmslos mit der Legitimierung der Vertragsbestimmungen zwischen Automobilherstellern und Händlern im Rahmen selektiver und exklusiver Vertriebssysteme. Einerseits ist man bei der Kommission der Auffassung, dass sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft der Selektivvertrieb nahezu unerlässlich für den Handel mit Kraftfahrzeugen ist. Andererseits besteht gerade darin eine große Herausforderung, damit bei der Gestaltung der Rechtsvorschriften und letztlich deren Umsetzung, die verschiedenen Interessen der Beteiligten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.[69]

Bis heute haben sich die Interessen und Perspektiven der Marktteilnehmer kaum verändert:[70]

- die Hersteller wollen ihre Vertriebssysteme effizient gestalten
- die Händler beanspruchen eine Belieferung mit Neufahrzeugen und Ersatzteilen, die Zuweisung eines exklusiven Vertragsgebiets, die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit sowie eine befriedigende Rendite für getätigte Investitionen
- die unabhängigen Wiederverkäufer und Werkstätten sind an der Verfügbarkeit von Ersatzteilen interessiert
- die Ersatzteilhersteller möchten Zugang zu den Händlernetzen der Hersteller erhalten
- die Verbraucher beabsichtigen qualitativ hochwertige Neufahrzeuge und Ersatzteile sowie die dazugehörenden Kundendienstleistungen zum günstigsten Preis beim Anbieter ihrer Wahl zu beziehen und die Vorteile des Binnenmarktes für sich zu nutzen

Obwohl Vereinbarungen zwischen Unternehmen offensichtlich eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, berücksichtigen selektive Vertriebssysteme am ehesten, die beschriebenen Interessenlagen. Selbst negative Auswirkungen wie eine Behinderung des Preiswettbewerbs oder einer Angebotsbegrenzung, sind nicht ausschlaggebend, um den Selektivvertrieb im Automobilhandel nicht rechtfertigen zu können.[71]

Die Kommission folgt der Auffassung, dass Kraftfahrzeuge „längerlebige bewegliche Verbrauchsgüter sind, die regelmäßig oder zu unvorhersehbaren Zeitpunkten und nicht immer an demselben Ort fachkundiger Wartung und Instandsetzung bedürfen“[72].

Dies kann im allgemeinen ausschließlich von kompetenten Händlern und Werkstätten ausgeführt werden. Eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Parteien soll den kontinuierlichen Austausch produktspezifischen Know-hows und die ordnungsgemäße Erbringung entsprechender Reparatur- und Serviceleistungen garantieren. Die Begrenzung der Händler und Werkstätten auf eine bestimmte Anzahl erschien damals wie heute aus Kapazitäts- und Wirtschaftlichkeitsgründen zweckmäßig. Weiterhin entschied sich die Kommission für eine Verbindung von Verkauf und Service. Die Aufteilung in eine Vertriebsorganisation für Neufahrzeuge und eine Kundendienstorganisation mit Ersatzteilvertrieb stellte ihrer Meinung nach keine Alternative dar, eine verbrauchergerechte Versorgung zu ermöglichen.[73]

4 Geltende Regelungen im Kraftfahrzeugvertrieb

4.1 Regelungsinhalt und Geltungsbereich der GVO 1475/95

Der Vertrieb von Automobilen auf dem Gebiet der Europäischen Union wird seit vielen Jahren maßgeblich von speziellen Verordnungen bestimmt. Die derzeit geltende Gruppenfreistellungsverordnung GVO 1475/95 für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.[74]

Inhaltlich betreffen die Regelungen dieser Gruppenfreistellungsverordnung sämtliche Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufe in Bezug auf den Vertrieb und den Kundendienst von Kraftfahrzeugen. Gegenstand solcher Vereinbarungen sind Vertragsverhältnisse, in denen sich eine Partei gegenüber der anderen verpflichtet, Kraftfahrzeuge und entsprechende Ersatzteile an sie beziehungsweise an sie und eine bestimmte Anzahl von ausgewählten Unternehmen des gleichen Vertriebsnetzes zu liefern.[75]

Im Mittelpunkt des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung steht der Begriff des Kraftfahrzeugs, den die Vorschrift nicht näher definiert. Generell versteht man jedoch darunter alle maschinell angetriebenen und nicht auf Schienen fahrenden Landfahrzeuge. Zur Gattung gehören unter anderem Krafträder, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Zugmaschinen und Omnibusse.[76]

Die Bestimmungen der Verordnung beziehen sich explizit auf den Weiterverkauf von neuen Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Rädern. Auf Grund dieser Abgrenzung sind die im oben genannten Beispielkatalog enthaltenen Motorräder nicht Gegenstand der GVO 1475/95. Gleiches gilt für den Vertrieb und die Wartung von Gebrauchtwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Letztere scheitern am zwingenden Tatbestandsmerkmal einer vorgesehenen Benutzung der Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Wegen.[77]

Der Vertrieb und Kundendienst mit neuen Ersatzteilen, also Teilen, „die in ein Kraftfahrzeug eingebaut oder daran angebracht werden, um Bestandteile des Fahrzeugs zu ersetzen“[78] findet in der GVO 1475/95 ebenfalls Beachtung. Werkzeuge, Werkstattausrüstungen sowie Zubehörartikel wie Bremsflüssigkeit, Motorenöl oder Schmierstoffe fallen dagegen nicht darunter.[79]

4.2 Zielsetzung der GVO 1475/95

Eine Freistellung erfolgt nur dann, wenn es sich um wirtschaftlich sinnvolle und erwünschte Vereinbarungen und Verhaltensweisen handelt.

Mit den Regelungen der GVO 1475/95 erhoffte sich die Kommission eine deutliche Belebung des Wettbewerbs auf dem europäischen Markt für Kraftfahrzeuge und neue Impulse für eine bessere Nutzbarkeit der Vorteile des Binnenmarkts im innergemeinschaftlichen Handel. Darüber hinaus sollten die Interessen aller Marktteilnehmer, insbesondere die der Verbraucher und Händler stärker berücksichtigt werden.[80]

Die wesentlichen Ziele der GVO 1475/95, die teilweise der vorangegangenen Verordnung in modifizierter Weise entnommen wurden, sollten dem Anspruch der Marktbeteiligten hinreichend gerecht werden.[81]

1. Förderung und Erhalt eines wirksamen Wettbewerbs sowohl zwischen als auch innerhalb der Vertriebssysteme der Hersteller, wodurch eine wirtschaftliche Erbringung von Vertriebs- und Kundendienstleistungen zum Nutzen der Verbraucher garantiert ist.[82]
2. Förderung des zwischenstaatlichen Handels durch veränderte Rahmenbedingungen, die die Position der Verbraucher im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Erwerb von Kraftfahrzeugen ausweiten.
3. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Vertragshändler durch Stärkung ihrer unabhängigen Position gegenüber den Herstellern.
4. Erhaltung des Wettbewerbs auf dem Markt für Kundendienstleistungen durch verbesserten und erleichterten Zugang der Ersatzteilhersteller zu den Vertragshändlersystemen.

Neben den aufgezählten Aspekten, die das Hauptanliegen der Kommission mit dem Erlass der GVO 1475/95 darlegen, sollten eindeutige Regelungen für zulässige und unzulässige Vereinbarungen im Rahmen dieser Gruppenfreistellung getroffen werden.[83] Die Verordnung basiert auch auf den Vorstellungen, dass für Reparatur und Service Spezialisten notwendig sind und eine Kombination aus Vertrieb und Kundendienst wirtschaftlicher ist, als deren Trennung.[84]

4.3 Organisation des Vertriebs in der Automobilindustrie

In der Automobilindustrie konzentrieren sich die Hersteller im wesentlichen auf ihre Kernkompetenzen im Bereich der Forschung und Entwicklung sowie der Produktion von Kraftfahrzeugen. Den Verkauf und die damit verbundenen Reparatur- und Serviceleistungen ihrer Produkte überlassen sie regelmäßig kompetenten Handelsunternehmen. Grundlegendes Element des europäischen Automobilhandels ist das selektive und exklusive Vertriebssystem.[85]

Selektive Vertriebssysteme sind indirekte Distributionssysteme, bei denen, wie im folgenden Schaubild dargestellt, eine oder mehrere Zwischenhandelsstufen eingeschaltet sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bild 1: Vertriebsmöglichkeiten der Automobilindustrie

Neben dem Vertragshandel können die Hersteller ihre Fahrzeuge den Kunden auch unmittelbar anbieten, wie das vorangegangene Schaubild zeigt. Die Vertriebsmöglichkeiten der Hersteller im Kraftfahrzeuggewerbe stellen sich wie folgt dar:[86]

- Direktvertrieb der Fahrzeuge über die eigenen Vertriebsgesellschaften
- Indirekter Vertrieb über ein System von Vertragshändlern
- Kombiniertes System aus direktem und indirektem Vertrieb

Vertikale Kooperationen, also Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen und daher vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufen, finden in der Praxis in einstufiger oder mehrstufiger Form Anwendung.[87] Beim indirekten Vertrieb entscheidet der Hersteller über die Art und Anzahl der eingeschalteten Handelsstufen die seine Produkte auf dem Weg zum Endverbraucher durchlaufen. Gerade im Kraftfahrzeugvertrieb regeln die Produzenten den Absatz außerhalb ihres Heimatmarkts üblicherweise über einen ortsansässigen Importeur, der eine eigene Handelsorganisation betreut.[88]

4.4 Selektives und exklusives Vertriebssystem

Im Kraftfahrzeugsektor sind die Vertriebssysteme der Hersteller von einer Kombination selektiver und exklusiver Elemente gekennzeichnet. In anderen Branchen ist eine derartige Verbindung nicht zulässig, da vertikale Beschränkungen die Handlungsfreiheit der Händler und damit auch den Wettbewerb zu stark behindern. Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Hersteller und seinen Händlern sind stets vereinbarte Vertragsverhältnisse.

Der Vertragshändler ist ein „Kaufmann, dessen Unternehmen in die Vertriebsorganisation des Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, dass er es durch Vertrag mit dem Hersteller […] ständig unternimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktionen und Risiken seiner Händlertätigkeit hieran auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen“.[89]

Eine derartig enge Zusammenarbeit zwischen Hersteller und Handelsorganisationen wird durch den rechtlichen Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) 1475/95 ermöglicht.

[...]


[1] Die Automobilindustrie wird von drei Herstellergruppen gebildet: 1. Hersteller von Kraftfahrzeugen und deren Motoren, 2. Hersteller von Karosserien, Anhänger und Aufbauten, 3. Hersteller von Kfz-Teilen und Zubehör. Vgl. VDA, [Auto Jahresbericht, 2002], S. 241-242

[2] VDA, [Auto Jahresbericht, 2002], S. 240

[3] vgl. VDA, [Auto Jahresbericht, 2002], S. 240

[4] vgl. MEMO/02/18 [Kommissionsentwurf für eine neue Kfz-GVO, 2002], S. 2

[5] vgl. Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 79-80; Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 946

[6] Baßeler, U., [Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, 2001], S. 220

[7] vgl. Baßeler, U., [Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, 2001], S. 220

[8] Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 946, Rn. 36

[9] vgl. Baßeler, U., [Grundlagen und Probleme der Volkswirtschaft, 2001], S. 220

[10] vgl. Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 43

[11] Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 43

[12] Art. 14 II EGV, Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.

[13] vgl. Art. 81 I EGV

[14] Grundfreiheiten: Abwehrrechte gegenüber staatlichen Maßnahmen, die geeignet sind, den freien Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, freier Kapitalverkehr.

[15] vgl. Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 935, Rn. 1; Coenen, A., [Rechtsfragen, 1999], S. 7

[16] vgl. Art. 211 EGV; Art. 249 EGV, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsakten im Bereich des sekundären Gemeinschaftsrechts (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen); dagegen primäres Gemeinschaftsrecht: Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften

[17] vgl. Art. 3 lit. h EGV i.V.m. Art. 94, 95 EGV

[18] vgl. Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 134, Rn. 8-9; Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 16, Rn. 36 ff.

[19] Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 14, Rn. 31 ff.

[20] vgl. Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 953, Rn. 58-61

[21] Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 149, Rn. 44

[22] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 35, Rn. 89-93; Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 149, Rn. 44; Emmerich, V., [Kartellrecht, 2001], S. 391-393

[23] Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 39, Rn. 103

[24] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 39, Rn. 103-105; Emmerich, V., [Kartellrecht, 2001], S. 393

[25] vgl. Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 946, Rn. 38; Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 50, Rn. 135-136, S. 52, Rn. 139-140

[26] Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 137, Rn. 13

[27] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 24, Rn. 58

[28] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 24, Rn. 58-61; Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 942, Rn. 23-26; Coenen, A., [Rechtsfragen, 1999], S. 8

[29] Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 28, Rn. 69

[30] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 27, Rn. 64-71; Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 942, Rn. 23-26

[31] vgl. Art. 81 I EGV, ebenso § 1 GWB

[32] Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 944, Rn. 29

[33] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 30, Rn. 73-76; Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 944, Rn. 28-30

[34] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 31, Rn. 77-78

[35] vgl. Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 944, Rn. 31

[36] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 33, Rn. 82

[37] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 33, Rn. 83-86; Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 945, Rn. 33-34

[38] vgl. Art. 81 II EGV

[39] vgl. Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 955, Rn. 62

[40] vgl. Art. 81 I a)-e) EGV

[41] vgl. Art. 6 GVO 1475/95; Leitfaden GVO 1475/95, Kap. I Nr. 2

[42] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 58, Rn. 153-156; Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 159, Rn. 63-65

[43] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 59, Rn. 157-162; Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 159, Rn. 66-71

[44] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 61, Rn. 163-166; Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 162, Rn. 72-74

[45] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 62, Rn. 167-169; Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 163, Rn. 75-77

[46] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 63, Rn. 170-172; Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 164, Rn. 78-79

[47] vgl. Art. 81 III EGV; Art. 249 IV EGV, Entscheidung; Art. 249 II EGV, Verordnung

[48] vgl. Art. 83 I EGV

[49] vgl. VO 19/65 i.V.m. Art. 1 VO 1215/1999; sowie Art. 9 I VO 17/62

[50] vgl. Art. 4 VO 17/62

[51] vgl. Erwägungsgrund Nr. 3, Durchführungsverordnung [KOM (2000) 582]

[52] vgl. Art. 1 Durchführungsverordnung [KOM (2000) 582]; o.V., [Wettbewerbspolitik der Europäischen Union, 2002], S. 15

[53] vgl. Schwarze, J., [EU-Kommentar, 2000], S. 957, Rn. 70-74; Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 72, Rn. 197-200

[54] vgl. Art. 81 III EGV

[55] Leitfaden GVO 1475/95, Vorwort

[56] vgl. Diez, W., [Grundlagen der Automobilwirtschaft, 2001], S. 120; Funk, M., [Kfz-Vertrieb und EU-Kartellrecht, 2002], S. 102-114

[57] Rechtsgrundlage der Einzelfreistellungsentscheidung zugunsten der BMW AG war die VO 17/62, insbesondere Art. 5, Art. 6 I VO 17/62

[58] vgl. Funk, M., [Kfz-Vertrieb und EU-Kartellrecht, 2002], S. 109

[59] vgl. Evaluierungsbericht [KOM (2000) 743] Tz. 28; Funk, M., [Kfz-Vertrieb und EU-Kartellrecht, 2002], S. 112

[60] GVO 123/85

[61] GVO 1475/95

[62] Ceipek, D., [Kfz-Vertrieb in der EU, 1999], S. 38

[63] vgl. Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 200, Rn. 166; Coenen, A., [Rechtsfragen, 1999], S. 36 ff.

[64] vgl. Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 200, Rn. 167-168; Coenen, A., [Rechtsfragen, 1999], S. 36 ff.

[65] vgl. Art. 249 II EGV

[66] vgl. Coenen, A., [Rechtsfragen, 1999], S. 37

[67] vgl. Dauses, M. A., [Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 2001], S. 69, Rn. 185

[68] vgl. Diez, W., [Grundlagen der Automobilwirtschaft, 2001], S. 120-121; Funk, M., [Kfz-Vertrieb und EU-Kartellrecht, 2002], S. 113

[69] vgl. Evaluierungsbericht [KOM (2000) 743] Tz. 30; Funk, M., [Kfz-Vertrieb und EU-Kartellrecht, 2002], S. 112

[70] vgl. Evaluierungsbericht [KOM (2000) 743] Tz. 30, 45

[71] vgl. Ceipek, D., [Kfz-Vertrieb in der EU, 1999], S. 92-94

[72] Erwägungsgrund Nr. 4 GVO 1475/95

[73] vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 GVO 1475/95; ebenso GVO 123/85

[74] vgl. Art. 13 GVO 1475/95

[75] vgl. Art. 1 GVO 1475/95; Leitfaden GVO 1475/95, Kap. I Nr. 1; ebenso Lange, K. W., [Handbuch Kartellrecht, 2001], S. 278, Rn. 61

[76] vgl. o.V., [Brockhaus, 1997], S. 443, Kraftfahrzeug

[77] vgl. Art. 1, Art. 10 Nr. 4 GVO 1475/95; Leitfaden GVO 1475/95, Kap. I Nr. 1; Ceipek, D., [Kfz-Vertrieb in der EU, 1999], S. 145-146

[78] Art. 10 Nr. 6 GVO 1475/95

[79] vgl. Ceipek, D., [Kfz-Vertrieb in der EU, 1999], S. 147

[80] vgl. Leitfaden GVO 1475/95, Vorwort

[81] vgl. Evaluierungsbericht [KOM (2000) 743] Tz. 46 ff.; Leitfaden GVO 1475/95, Vorwort

[82] vgl. Erwägungsgrund Nr. 30 GVO 1475/95

[83] vgl. Leitfaden GVO 1475/95, Vorwort

[84] vgl. Funk, M., [Kfz-Vertrieb und EU-Kartellrecht, 2002], S. 153

[85] vgl. Diez, W., [Automobil-Marketing, 2001], S. 311

[86] vgl. Evaluierungsbericht [KOM (2000) 743] Tz. 81

[87] vgl. Wolter, M., [Lückenlosigkeit qualitativer Selektivvertriebssysteme, 2001], S. 30; Funk, M., [Kfz-Vertrieb und EU-Kartellrecht, 2002], S. 35 ff.

[88] vgl. Wolter, M., [Lückenlosigkeit qualitativer Selektivvertriebssysteme, 2001], S. 30; Funk, M., [Kfz-Vertrieb und EU-Kartellrecht, 2002], S. 34 ff.

[89] Funk, M., [Kfz-Vertrieb und EU-Kartellrecht, 2002], S. 46-47

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832459604
ISBN (Paperback)
9783838659602
DOI
10.3239/9783832459604
Dateigröße
770 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Aschaffenburg – Wirtschaft und Recht
Erscheinungsdatum
2002 (Oktober)
Note
1,0
Schlagworte
gruppenfreistellung vertriebssysteme vertriebsvereinbarungen kraftfahrzeugsektor wettbewerbsbeschränkungen
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Titel: Die Zukunft des Automobilhandels nach Auslaufen der GVO 1475/95
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