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Der Schutz geographischer Herkunftsangaben im europäischen Wirtschaftsraum

©2001 Studienarbeit 37 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorliegende Arbeit wurde im Rahmen des Seminars zum internationalen Wirtschaftsverkehrsrecht an der FH Aschaffenburg im Studienschwerpunkt Handel und Industrie erstellt. Sie zeigt die kennzeichenrechtlichen Schutzvorschriften für geographische Herkunftsangaben sowohl durch nationale als auch durch europäische Rechtsvorschriften auf.
Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben ist mit deren Aufnahme in das Kennzeichenrecht vor allem national wesentlich verbessert worden. Eine Harmonisierung mit supranationalen Regelungen hat insoweit stattgefunden, als die wohl wichtigste europäische Verordnung zum Schutz geographischer Herkunftskennzeichen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ausdrücklich auch in das deutsche Markengesetz Einzug gehalten hat. Die erörterten Bestimmungen schützen in erster Linie die geographischen Herkunftskennzeichen selbst und bieten Abwehrrechte gegen Missbrauch, Unlauterkeit und Irreführung. Indirekt jedoch, gewährleistet dieser Schutzumfang ein erhebliches Sicherheitsmaß für die kennzeichnenden Unternehmen.
Der interessierte Leser erhält anhand zahlreicher Praxisbeispiele tiefe Einblicke in kennzeichenrechtliche Schutzvorschriften, insbesondere im Bereich geographischer Herkunftsangaben. Gerade im Europäischen Wirtschaftsraum, mit der Verwirklichung des Binnenmarktprinzips, ist es für viele Unternehmen wichtig im Zuge von Expansionsstrategien die ursprüngliche Herkunft der Produkte auch namentlich festzuhalten. In dieser Hinsicht werden in der Arbeit nützliche Hinweise für eine entsprechende Vorgehensweise gegeben.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisV
AbkürzungsverzeichnisVII
1.Begriffliche Grundlagen1
1.1Europäischer Wirtschaftsraum1
1.2Geographische Herkunftsangaben2
1.2.1Abgrenzung von Gattungsbezeichnungen3
1.2.2Abgrenzung von Phantasiebezeichnungen4
2.Arten geographischer Herkunftsangaben5
2.1Unmittelbare geographische Herkunftsangaben5
2.2Mittelbare geographische Herkunftsangaben6
2.3Einfache und qualifizierte geographische Herkunftsangaben8
3.Rechtliche Grundlagen9
4.Inhalt und Umfang nationaler Regelungen10
4.1Wettbewerbsrechtliche Schutzvorschriften10
4.2Kennzeichenrechtliche Schutzvorschriften11
4.2.1Schutz einfacher geographischer Herkunftsangaben11
4.2.2Schutz qualifizierter geographischer Herkunftsangaben12
4.2.3Schutz bekannter geographischer Herkunftsangaben13
4.2.4Ähnlichkeitsbereich und entlokalisierende […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Begriffliche Grundlagen
1.1 Europäischer Wirtschaftsraum
1.2 Geographische Herkunftsangaben
1.2.1 Abgrenzung von Gattungsbezeichnungen
1.2.2 Abgrenzung von Phantasiebezeichnungen

2 Arten geographischer Herkunftsangaben
2.1 Unmittelbare geographische Herkunftsangaben
2.2 Mittelbare geographische Herkunftsangaben
2.3 Einfache und qualifizierte geographische Herkunftsangaben

3 Rechtliche Grundlagen

4 Inhalt und Umfang nationaler Regelungen
4.1 Wettbewerbsrechtliche Schutzvorschriften
4.2 Kennzeichenrechtliche Schutzvorschriften
4.2.1 Schutz einfacher geographischer Herkunftsangaben
4.2.2 Schutz qualifizierter geographischer Herkunftsangaben
4.2.3 Schutz bekannter geographischer Herkunftsangaben
4.2.4 Ähnlichkeitsbereich und entlokalisierende Zusätze
4.2.5 Rechtsfolgen aus dem Anwendungsbereich des § 127 MarkenG
4.2.6 Eintragungsfähigkeit geographischer Herkunftsangaben

5 Bedeutung europäischer Regelungen
5.1 Schutzbestimmungen gemäß der VO EWG 2081/
5.2 Schutzvorschriften nach dem TRIPS-Abkommen

6 Beispiele aus der Rechtsprechung
6.1 Der Fall „Warsteiner“
6.2 Der Bocksbeutel-Fall

7 Stellungnahme des Autors

Literatur- und Quellenverzeichnis

Anlagen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Begriffliche Grundlagen

1.1 Europäischer Wirtschaftsraum

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) [1] in der heutigen Form ist das Ergebnis einer langjährigen Entwicklung. Diese vollzog sich nach Beendigung des zweiten Weltkrieges und der Annäherung der einstigen Kontrahenten auf zwei unterschiedlichen Wegen.

Die eine Seite bildete dabei die im Jahr 1957 gegründete Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), in der sich auf überstaatlicher Ebene die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande und Luxemburg zusammenschlossen. Ziel dessen war die Schaffung eines gemeinsamen Marktes und die Beseitigung bestehender Handelshemmnisse. Dieser Prozess war die konsequente Fortsetzung der gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten, die bereits 1951 durch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) begründet wurde.

Parallel dazu errichteten 1960 Dänemark, Großbritannien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und die Schweiz die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), um ihre eigene, handelspolitische Stellung zu stärken.

In den folgenden Jahren traten beiden Gemeinschaften weitere westeuropäische Staaten bei oder wechselten von der EFTA-Mitgliedschaft in den EWG-Verbund. Der entscheidende Schritt zu einem gemeinsamen Europäischen Wirtschaftsraum wurde 1987 vollzogen, nachdem mit dem Abschluss der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) der Binnenmarkt auf dem Gebiet der EWG-Staaten konkretisiert wurde. In der Folge sahen sich die EFTA-Staaten in einer schwächeren Position, da die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vergleichsweise erheblich an Bedeutung gewann. Verhandlungen zwischen der EWG und der EFTA führten schließlich zu einer Beteiligung und Mitwirkung der EFTA-Staaten an der Gestaltung eines großen europäischen Wirtschaftsraumes. Eine wirtschaftliche Benachteiligung der restlichen EFTA-Staaten auf Grund des Binnenmarktes wurde somit ausgeschlossen ohne diesen jedoch die politischen Vorteile eines vollwertigen Mitglieds der EWG beziehungsweise später der Europäischen Gemeinschaft zu gewähren.[2]

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist mit Abschluss des gleichnamigen Vertrages 1994 in Kraft getreten und wird inzwischen von den 15 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein gebildet.

1.2 Geographische Herkunftsangaben

Geographische Herkunftsangaben [3] sind im Sinne des Markengesetzes die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 126 I MarkenG). Neben den Marken und den geschäftlichen Bezeichnungen werden auch die geographischen Herkunftsangaben als „subjektive Kennzeichenrechte“[4] interpretiert und geschützt (§ 1 MarkenG).

Von entscheidender Bedeutung ist, dass derartige Kennzeichen regelmäßig angeben, welcher geographischen Herkunft Waren oder Dienstleistungen entspringen. Die Terminologie des Markenrechts erfasst daher geographische Herkunftsangaben als sogenannte „Herkunftskennzeichen“[5].

Eine direkte Zuordnung dieser Angaben zu einem bestimmten Hersteller ist nicht gegeben, da sie keine individuellen Schutzrechte darstellen. Vielmehr können alle Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen in dem angegebenen, geographischen Raum produzieren, eine entsprechende Bezeichnung verwenden. Der Schutz entsteht mit der Benutzung der geographischen Angabe als kennzeichnendes Merkmal für alle Produkte aus diesem Gebiet. Er bleibt bestehen, wenn die beteiligten Verkehrskreise, die Herkunftsangaben weiterhin als solche verstehen und sich diese nicht zu reinen Gattungsbezeichnungen entwickeln. Die Verkehrskreise werden nach der gewöhnlichen Auffassung von den einschlägigen Verbrauchern gebildet, die regelmäßig und mit angemessenem Interesse das betroffene Produkt konsumieren.[6],[7]

Die „eingeschränkte Ausschließlichkeitsfunktion“[8] stellt ein besonderes Merkmal geographischer Herkunftsangaben dar und grenzt die Hersteller von der Benutzung aus, welche die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.

1.2.1Abgrenzung von Gattungsbezeichnungen

In § 126 II MarkenG werden ausdrücklich reine Gattungsbezeichnungen dem Begriffsumfang geographischer Herkunftsangaben entzogen.

Derartige Gattungsangaben sind im allgemeinen als „sprachübliche Bezeichnungen für Gattungen von Waren oder Dienstleistungen, denen die für den Schutz als geschäftliche Bezeichnung oder Marke erforderliche Unterscheidungskraft fehlt“[9], zu verstehen.

Der Gesetzestext fügt indessen hinzu, dass Gattungsbezeichnungen durchaus eine Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen enthalten können oder von einer solchen abgeleitet worden sind. Der Unterschied zwischen Herkunftsangaben und Gattungsbezeichnungen besteht darin, dass diese sich nicht oder nicht mehr dazu eignen, auf ihre ursprüngliche Bedeutung als reine geographische Herkunftsangabe abzustellen. Vielmehr fungieren Gattungsangaben auf Grund ihres Charakters regelmäßig als Namen von Waren und Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren und Dienstleistungen.

Eine entsprechende Unterscheidung, ob es sich um eine Herkunftsangabe oder eine Gattungsbezeichnung handelt, ist in erster Linie davon abhängig, wie diese vom Verkehr aufgefasst wird. Nach allgemeinem Verständnis kann bei Gattungsbezeichnungen nicht auf eine ernst gemeinte geographische Herkunft geschlossen werden. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da sich ursprüngliche Herkunftskennzeichen im Laufe der Zeit zu Gattungsangaben entwickeln können. Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, dass eine Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung stattgefunden hat, wenn „nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht“[10]. Der BGH konkretisiert den unbeachtlichen Teil in seiner Rechtsprechung und geht dabei von einem Wert von weniger als zehn Prozent des jeweiligen Verkehrskreises aus. Des weiteren erfolgt eine Umwandlung, wenn gemäß Art. 3 I (EWG) 2081/92, die Bezeichnung zum gemeinhin üblichen Namen von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln geworden ist. In den Fällen „Schweizer Käse“, „Italienischer Salat“ oder „Wiener Schnitzel“ ist diese Entwicklung beispielhaft zu erkennen, da deren Bezeichnung inzwischen ausschließlich auf die Eigenschaft, die Herstellungsart oder Rezeptur und nicht auf die ursprüngliche geographische Herkunft hinweist.[11],[12]

Der umgekehrte Weg, also eine Rückumwandlung einer Gattungsbezeichnung in eine geographische Herkunftsangabe ist möglich, wenn die betroffenen Verkehrskreise mehrheitlich der Auffassung sind, die Bezeichnung weise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hin. Die Mehrheit beziehungsweise der überwiegende Teil der beteiligten Verkehrskreise, quantifiziert der BGH in seiner Rechtsprechung mit mehr als fünfzig Prozent. In Grenzfällen wird zudem eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Anspruchsnehmer durchgeführt, um den Schutzstandard geographischer Herkunftsangaben nicht zu unterlaufen. Das Nichterfüllen der zweifellos hohen Anforderungen einer Rückentwicklung führte zu deren Ablehnung in den Fällen „Kölnisch Wasser“, „Nordhäuser“ oder „Dresdner Stollen“.[13]

1.2.2Abgrenzung von Phantasiebezeichnungen

Der Handel kennt neben den klassischen geographischen [14] Herkunftsangaben auch solche, welche die im Verkehr befindlichen Waren oder Dienstleistungen als sogenannte Phantasiebezeichnungen benennen.

Derartige Angaben weisen scheinbar auf eine geographische Herkunft hin, die jedoch nach allgemeiner Auffassung nicht als solche verstanden wird. Phantasiebezeichnungen werden üblicherweise als Eigennamen von den Herstellern für ihre Produkte und Leistungen verwendet, um in der Verbindung mit einer geographischen Angabe ein bestimmtes Image oder eine besondere Stellung hervorzubringen. Die Verbraucher verstehen Phantasiebezeichnungen nicht als geographische Herkunftsangabe, da sie es gewohnt sind, dass Unternehmen zur Kennzeichnung ihrer Produkte des öfteren auch derartige Angaben gebrauchen, obwohl damit keine Aussage über die geographische Herkunft verbunden ist.[15]

Entgegen der Definition wahrheitsgetreuer, geographischer Herkunftsangaben ist die uneingeschränkte Verwendung von Phantasiebezeichnungen auch Herstellern eröffnet, die ihre Waren und Dienstleistungen nicht an dem angegebenen Ort, den Gegenden, Gebieten oder Ländern produzieren.

Klassische Beispiele für eine Produktkennzeichnung ohne ernsthaft verstandene geographische Herkunft sind der Orangensaft „Capri-Sonne“[16] oder der Füllfederhalter „Mont Blanc“[17].

2 Arten geographischer Herkunftsangaben

Die Ausprägungen geographischer Herkunftsangaben unterliegen, nicht zuletzt auf Grund ihres Bezugsrahmens wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen, weshalb im übrigen von unmittelbaren und mittelbaren geographischen Kennzeichen die Rede ist.

Die nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (UWG) bekannte Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Herkunftsangaben fand bei der Einführung des Markengesetzes Berücksichtigung. Kennzeichenrechtliche Regelungen weisen ausdrücklich auf die Schutzwürdigkeit dieser beiden Arten hin.[18]

Schaubild 1: Überblick über die Arten geographischer Herkunftsangaben

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Schaubild 1: Inhalte entnommen bei Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1787, Rn. 6

2.1 Unmittelbare geographische Herkunftsangaben

Darunter sind Kennzeichen zu verstehen, die unmittelbar auf[19] die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisen. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend entsprechen dieser Definition die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern (§ 126 I 1. Alt. MarkenG).

Schaubild 2: Erläuterungen zu den möglichen Fallkonstellationen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Schaubild 2: Inhalte entnommen bei Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1787, Rn. 6

Geographische Kennzeichen können auch in Form eines Adjektivs auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisen, beispielsweise „Lübecker Marzipan“ oder „Nürnberger Lebkuchen“. Es ist keine unabdingbare Voraussetzung, dass nach allgemeiner Auffassung der Verkehr eine Bezeichnung tatsächlich einem bestimmten geographischen Ort zuordnen kann oder diesen gar kennt. Ausnahmen bilden jedoch Angaben, die auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder besonderer Umstände nicht ernsthaft darauf schließen lassen, dass die bezeichnete Herkunft in Wirklichkeit der Produktionsstätte entspricht. Der BGH formuliert zu dieser Sachlage, „dass der angegebene Ort nicht aufgrund seiner Eigenart oder wegen der Besonderheit der Ware als Produktionsstätte erkennbar ausscheidet“[20]. Die italienische Insel Capri kann insofern, nach herrschender Meinung und nicht zuletzt wegen ihrer beschränkten Kapazität, als nicht geeignet gelten, dass dort der Orangensaft „Capri-Sonne“ in nennenswertem Umfang produziert werden kann.[21]

Weitere Beispiele für unmittelbare geographische Herkunftsangaben sind: „Made in Germany“, „Germany“, „Deutscher Sekt“, „Orientteppich“.[22]

2.2 Mittelbare geographische Herkunftsangaben

Im Gegensatz zu den bereits erläuterten unmittelbaren [23] geographischen Herkunftsangaben erlauben mittelbare Kennzeichen lediglich einen indirekten Bezug zu einer Stadt, einer Region oder einem Land. Sie enthalten sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr versteckt auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verweisen (§ 126 I 2. Alt. MarkenG).

Mittelbare Herkunftsangaben unterscheiden sich in erster Linie von den unmittelbaren dadurch, dass keine namentliche Benennung erfolgt und diese nur auf Grund besonderer Zeichen, Farben, Symbolen oder ähnlichem einer bestimmten geographischen Herkunft zuzuordnen sind. Die Interpretation indirekter Kennzeichen wird allein von der Sensibilität, beziehungsweise der Wahrnehmung und dem Bewusstsein des Verkehrs über die Bedeutung dieser bestimmt. Ausschlaggebend ist daher, ob die Verkehrsauffassung derartige Angaben oder Zeichen kennt oder erkennt und diese mit einem bestimmten Ort oder Gebiet in Verbindung bringen kann.

Schaubild 3: Erläuterungen zu den möglichen Fallkonstellationen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Schaubild 3: Inhalte entnommen bei Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1787, Rn. 7

Mittelbare Herkunftsangaben sind beispielsweise Abbildungen des bayerischen Landeswappens, des „Münchner Kindls“ oder die Verwendung der Farben der Bundesrepublik Deutschland. Eine bloße „charakteristische Warenaufmachung“[24] in Form einer Bocksbeutelflasche kann ebenfalls eine indirekte Herkunftsangabe im Sinne einer sonstigen Angabe oder eines Zeichens sein. Der Bocksbeutel gilt in Verkehrskreisen als Kulturgut und Wahrzeichen des Frankenweins, der eindeutig auf die Herkunft der in diesen besonderen Flaschen abgefüllten Produkte hinweist.

In den Bereich der mittelbaren Herkunftsangaben fallen dagegen solche Kennzeichen nicht, die auf Grund allgemeiner Angaben eine Verbindung zu einer geographischen Herkunft assoziieren sollen. Dies können Bezeichnungen in einer Fremdsprache sein (z.B. „Lady Rose“[25] ), mit denen der Verkehr bestimmte Vorstellungen über die Herkunft aus einem Land verbindet. Heutzutage ist der Verkehr an internationale Bezeichnungen gewohnt, so dass diese Fälle einer differenzierten Betrachtungsweise unterliegen.[26]

2.3 Einfache und qualifizierte geographische Herkunftsangaben

Elementare Unterschiede gibt es auch hinsichtlich [27] besonderer Eigenschaften, Vorstellungen oder Erwartungen, die man unter Umständen mit geographischen Herkunftsangaben in Verbindung bringt. Daher differenziert der Verkehr strikt zwischen sogenannten einfachen und qualifizierten geographischen Herkunftsangaben. Im übrigen gelten diese Ausprägungen gleichermaßen für den Bereich der unmittelbaren als auch für den, der mittelbaren Herkunftskennzeichen.

Einfache Herkunftsangaben weisen lediglich auf eine bestimmte, der Angabe entsprechenden geographischen Herkunft hin, ohne dass der Verkehr mit dieser, besondere Vorstellungen im Hinblick auf die Qualität oder die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verbindet (§ 127 I MarkenG).

Qualifizierte Herkunftsangaben, auch Ursprungsbezeichnungen genannt, zielen dagegen, neben der geographischen Herkunft, vor allem auf die Gewährleistung einer mit dieser verbundenen, besonderen Qualität oder besonderer Eigenschaften (§ 127 II MarkenG). Das Produkt und insbesondere dessen kennzeichnende, typische Merkmale stehen mit der geographischen Herkunft quasi in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Wesentlich ist, ob der Verkehr mit den Kennzeichen besondere Vorstellungen im Hinblick auf den Preis oder die Güte der sich im Umlauf befindlichen Waren oder Dienstleistungen verbindet. Besteht im allgemeinen ein solcher Zusammenhang, so spricht man von qualifizierten geographischen Herkunftsangaben.[28] Als Beispiele kommen vor allem Lebensmittel in Frage, die wegen der in einer Region, vorhandenen und für die Herstellung der Produkte verwerteten Naturstoffe und Naturprodukte, grundlegende charakterliche Geschmackseigenschaften aufweisen. Dies ist unter anderem bei Champagner, dem echten Parmesan-Käse oder dem Original Parma-Schinken der Fall.

3 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage zum Schutz [29] geographischer Herkunftsangaben auf nationaler Ebene wird maßgeblich von dem 1995 in Kraft getretenen Markengesetz (MarkenG) gebildet. Durch die Einbeziehung der Herkunftskennzeichen in den Schutzbereich des Markengesetzes erfolgte grundsätzlich eine Abkehr von den bis dato geltenden, wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen gegen Unlauterkeit und Irreführung.

Der Anwendungsbereich des Markengesetzes für geographische Herkunftsangaben wird durch die Definition des Gegenstands in § 1 Nr. 3 MarkenG eröffnet. Einschlägige Normen enthält insbesondere der sechste Teil des Gesetzes (§§ 126 ff. MarkenG). Die auf widerrechtliche oder missbräuchliche Verwendung geographischer Herkunftsangaben abstellenden Rechtsfolgen regeln die §§ 143 – 151 MarkenG.

Geographische Herkunftsangaben werden allerdings durch das Markengesetz nicht abschließend beziehungsweise umfassend geregelt, so dass andere Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen Anwendung finden (§ 2 MarkenG). Der Tatbestand sogenannter irreführender Angaben im Zusammenhang mit der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen wird von § 3 und ergänzend von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Diese Normen kommen allerdings nur nachrangig für eine Anwendung in Betracht.

In der Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenVO) werden ergänzend die Maßnahmen zum Schutz geographischer Herkunftsangaben entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 angeführt. Darüber hinaus bestehen sowohl bilaterale als auch multilaterale Abkommen, welche den Schutz geographischer Herkunftsabkommen näher bestimmen. Bilaterale Abkommen stellen Vereinbarungen zwischen zwei Staaten dar, während multilaterale Abkommen, wie beispielsweise die Pariser Verbandsübereinkunft, das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben oder das TRIPS-Abkommen in allen angehörigen Staaten zur Anwendung kommen.

Auf europäischer Ebene werden die nationalen Bestimmungen von übergeordneten Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft teilweise ergänzt oder völlig verdrängt.

[...]


[1] Vgl. Herdegen, M., [Europarecht, 2001], S. 35-48

[2] Vgl. Homepage der Christlich Demokratischen Union (CDU) Deutschland

[3] Vgl. Marx, C., [Deutsches und europäisches Markenrecht, 1997], S. 1312 ff.

[4] Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1785, Rn. 4

[5] Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1785, Rn. 4

[6] Vgl. BGH 1998, Warsteiner I, Urteil vom 02.07.1998 – I ZR 54/96

[7] Vgl. Giefers, H. W., [Markenschutz, 1995], S. 32, Rn. 39 ff.

[8] Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1786

[9] Winter, E., [Recht in der Wirtschaft, 1998], S. 394

[10] Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1790, Rn. 13

[11] Vgl. Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1790, Rn. 13

[12] Vgl. Ingerl, R., Rohnke, C., [Markengesetz, 1998], S. 1324, Rn. 13 ff.

[13] Vgl. Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1792, Rn. 15

[14] Vgl. Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1792, Rn. 17

[15] Vgl. Ingerl, R., Rohnke, C., [Markengesetz, 1998], S. 1321, Rn. 8

[16] Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1787, Rn. 6

[17] Ingerl, R., Rohnke, C., [Markengesetz, 1998], S. 1321, Rn. 8

[18] Vgl. Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1787

[19] Vgl. Ingerl, R., Rohnke, C., [Markengesetz, 1998], S. 1318, Rn. 3-5

[20] BGH 1998, Warsteiner II, Urteil vom 02.07.1998 – I ZR 55/96

[21] Vgl. Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1787, Rn. 6

[22] Vgl. Ingerl, R., Rohnke, C., [Markengesetz, 1998], S. 1319, Rn. 5

[23] Vgl. Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1787, Rn. 7

[24] Winter, E., [Recht in der Wirtschaft, 1998], S. 417

[25] Ingerl, R., Rohnke, C., [Markengesetz, 1998], S. 1320, Rn. 6

[26] Vgl. Ingerl, R., Rohnke, C., [Markengesetz, 1998], S. 1320, Rn. 6

[27] Winter, E., [Recht in der Wirtschaft, 1998], S. 417

[28] Vgl. Winter, E., [Recht in der Wirtschaft, 1998], S. 973

[29] Vgl. Fezer, K. H., [Markenrecht, 2001], S. 1778 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832459598
ISBN (Paperback)
9783838659596
DOI
10.3239/9783832459598
Dateigröße
513 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Aschaffenburg – Wirtschaft und Recht
Erscheinungsdatum
2002 (Oktober)
Note
1,3
Schlagworte
markenrecht wettbewerbsrecht herkunftszeichen subjektive kennzeichenrechte
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