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Goodwillbilanzierung nach US-GAAP, IAS und HGB und ihr Beitrag zu einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung

©2002 Diplomarbeit 144 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
Ausgehend von der Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses untersuche ich in meiner Diplomarbeit zunächst die Erstbilanzierung des Goodwill und dessen Folgebilanzierung in den betrachteten Rechnungslegungskreisen. Anschließend beschreibe ich die Anforderungen des Kapitalmarktes an die Rechnungslegung und diskutiere die Eignung der verschiedenen Rechnungslegungsgrundsätze für eine kapitalmarktorientierte Rechnungslegung. Schließlich unterbreite ich Vorschläge für eine kapitalmarktorientierte Rechnungslegung, wobei ich auch auf die Fresh-Start-Methode eingehe.
Zusätzlich zu den theoretischen Ausführungen werden die Bilanzierungsvorschriften und ihre Unterschiede an ausführlichen Beispielen verdeutlicht.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsübersichtI
InhaltsverzeichnisII
AbbildungsverzeichnisV
TabellenverzeichnisV
AbkürzungsverzeichnisVI
1.Einleitung1
1.1Problemstellung1
1.2Gang der Untersuchung3
2.Begriffsabgrenzungen4
2.1Goodwill4
2.2Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung6
3.Zielsetzungen der betrachteten Rechnungslegungssysteme7
3.1US-GAAP7
3.2IAS7
3.3HGB8
4.Goodwillbilanzierung nach US-GAAP9
4.1Ausgangspunkt für SFAS 141/1429
4.2Erstbilanzierung11
4.2.1Identifikation des Erwerbers11
4.2.2Ermittlung und Abgrenzung des Goodwill12
4.3Folgebilanzierung14
4.3.1Reporting Units als Ebene der Goodwillbilanzierung15
4.3.1.1Aufteilung des erworbenen Unternehmens in Reporting Units15
4.3.1.2Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden zu Reporting Units16
4.3.1.3Verteilung des Goodwill auf die Reporting Units17
4.3.2Durchführung des Impairmenttests18
4.3.2.1Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs18
4.3.2.1.1Schritt 1: Prüfung auf Ebene der Reporting Unit19
4.3.2.1.2Schritt 2: Prüfung auf Ebene des Goodwill22
4.3.2.2Zeitpunkt des Impairmenttests24
4.3.3Übergang auf SFAS 14225
4.3.3.1Erstmalige Anwendung25
4.3.3.2Zugangsbilanzierung vor dem 30.06.200125
4.3.3.3Zugangsbilanzierung nach dem 30.06.200127
4.4Offenlegungspflichten27
5.Goodwillbilanzierung nach IAS28
5.1Erstbilanzierung28
5.1.1Erwerbsmethode28
5.1.1.1Anwendungsvoraussetzungen28
5.1.1.2Ermittlung der Anschaffungskosten30
5.1.1.3Bilanzierung identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden30
5.1.1.4Bilanzierung des Unterschiedsbetrags32
5.1.1.4.1Goodwill32
5.1.1.4.2Negativer Goodwill33
5.1.2Interessenzusammenführungsmethode34
5.1.2.1Anwendungsvoraussetzungen34
5.1.2.2Bilanzierungsvorschriften für […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 5937
Fraune, Christoph: Goodwillbilanzierung nach US-GAAP, IAS und HGB und ihr Beitrag zu einer
kapitalmarktorientierten Rechnungslegung
Hamburg: Diplomica GmbH, 2002
Zugl.: Paderborn, Fachhochschule für Wirtschaft, Diplomarbeit, 2002
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2002
Printed in Germany

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Inhaltsübersicht
I
I n h a l t s ü b e r s i c h t
1
Einleitung...1
1.1
Problemstellung ... 1
1.2
Gang der Untersuchung... 3
2
Begriffsabgrenzungen ...4
2.1
Goodwill ... 4
2.2
Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung ... 6
3
Zielsetzungen der betrachteten Rechnungslegungssysteme ...7
3.1
US-GAAP... 7
3.2
IAS ... 7
3.3
HGB ... 8
4
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP ...9
4.1
Ausgangspunkt für SFAS 141/142... 9
4.2
Erstbilanzierung ... 11
4.3
Folgebilanzierung... 14
4.4
Offenlegungspflichten ... 27
5
Goodwillbilanzierung nach IAS...28
5.1
Erstbilanzierung ... 28
5.2
Folgebilanzierung... 36
5.3
Offenlegungsvorschriften ... 47
5.4
Neuste Entwicklungen durch das ,,Business Combinations"-Projekt ... 47
6
Goodwillbilanzierung nach HGB...48
6.1
Erstbilanzierung ... 49
6.2
Folgebilanzierung... 60
6.3
SFAS 142 und der befreiende Konzernabschluss nach § 292a HGB... 66
6.4
Offenlegungspflichten ... 67
7
Goodwillbilanzierung im Kontext einer kapitalmarktorientierten
Rechnungslegung...68
7.1
Anforderungen der Kapitalmärkte an die Rechnungslegung ... 68
7.2
Grundsätzliche Problematik der Goodwillbilanzierung... 71
7.3
Bewertung der betrachteten Bilanzierungsvorschriften ... 73
7.4
Vorschläge zur Goodwillbilanzierung... 84
8
Zusammenfassung und Ausblick ...89

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Inhaltsverzeichnis
II
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
Inhaltsübersicht ...I
Inhaltsverzeichnis...II
Abbildungsverzeichnis... V
Tabellenverzeichnis... V
Abkürzungsverzeichnis... VI
1
Einleitung...1
1.1
Problemstellung ... 1
1.2
Gang der Untersuchung... 3
2
Begriffsabgrenzungen ...4
2.1
Goodwill ... 4
2.2
Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung ... 6
3
Zielsetzungen der betrachteten Rechnungslegungssysteme ...7
3.1
US-GAAP... 7
3.2
IAS ... 7
3.3
HGB ... 8
4
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP ...9
4.1
Ausgangspunkt für SFAS 141/142... 9
4.2
Erstbilanzierung ... 11
4.2.1
Identifikation des Erwerbers ... 11
4.2.2
Ermittlung und Abgrenzung des Goodwill ... 12
4.3
Folgebilanzierung... 14
4.3.1
Reporting Units als Ebene der Goodwillbilanzierung ... 15
4.3.1.1
Aufteilung des erworbenen Unternehmens in Reporting Units ... 15
4.3.1.2
Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden zu Reporting Units 16
4.3.1.3
Verteilung des Goodwill auf die Reporting Units... 17
4.3.2
Durchführung des Impairmenttests ... 18
4.3.2.1
Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs ... 18
4.3.2.1.1
Schritt 1: Prüfung auf Ebene der Reporting Unit ... 19
4.3.2.1.2
Schritt 2: Prüfung auf Ebene des Goodwill... 22
4.3.2.2
Zeitpunkt des Impairmenttests... 24
4.3.3
Übergang auf SFAS 142 ... 25
4.3.3.1
Erstmalige Anwendung ... 25

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Inhaltsverzeichnis
III
4.3.3.2
Zugangsbilanzierung vor dem 30.06.2001... 25
4.3.3.3
Zugangsbilanzierung nach dem 30.06.2001... 27
4.4
Offenlegungspflichten ... 27
5
Goodwillbilanzierung nach IAS...28
5.1
Erstbilanzierung ... 28
5.1.1
Erwerbsmethode ... 28
5.1.1.1
Anwendungsvoraussetzungen... 28
5.1.1.2
Ermittlung der Anschaffungskosten ... 30
5.1.1.3
Bilanzierung identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden... 30
5.1.1.4
Bilanzierung des Unterschiedsbetrags ... 32
5.1.1.4.1
Goodwill... 32
5.1.1.4.2
Negativer Goodwill ... 33
5.1.2
Interessenzusammenführungsmethode ... 34
5.1.2.1
Anwendungsvoraussetzungen... 34
5.1.2.2
Bilanzierungsvorschriften für Vermögenswerte und Schulden... 35
5.2
Folgebilanzierung... 36
5.2.1
Planmäßige Abschreibung ... 36
5.2.2
Außerplanmäßige Abschreibung ... 38
5.2.2.1
Identifizierung eines potenziellen Wertminderung ... 38
5.2.2.2
Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs ... 40
5.2.2.2.1
Abgrenzung der Cash-generating Unit ... 40
5.2.2.2.2
Bestimmung des Buchwertes der Cash-generating Unit... 41
5.2.2.2.3
Ermittlung des erzielbaren Betrags der Cash-generating Unit ... 42
5.2.2.2.4
Der Goodwill-Impairmenttest nach dem Bottom-up- und Top-
down-Verfahren ... 45
5.3
Offenlegungsvorschriften ... 47
5.4
Neuste Entwicklungen durch das ,,Business Combinations"-Projekt ... 47
6
Goodwillbilanzierung nach HGB...48
6.1
Erstbilanzierung ... 49
6.1.1
Erwerbsmethode ... 49
6.1.1.1
Anwendungsvoraussetzungen... 49
6.1.1.2
Ermittlung der Anschaffungskosten ... 51
6.1.1.3
Bilanzierung identifizierbarer Vermögenswerte und Schulden... 51
6.1.1.4
Bilanzierung des Unterschiedsbetrags ... 54
6.1.1.4.1
Goodwill... 54
6.1.1.4.2
Negativer Unterschiedsbetrag ... 55
6.1.2
Interessenzusammenführungsmethode ... 57
6.1.2.1
Anwendungsvoraussetzungen... 58

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Inhaltsverzeichnis
IV
6.1.2.2
Bilanzierungsvorschriften für Vermögenswerte und Schulden... 59
6.2
Folgebilanzierung... 60
6.2.1
Pauschale Abschreibung... 60
6.2.2
Planmäßige Abschreibung ... 61
6.2.3
Außerplanmäßige Abschreibung ... 62
6.2.4
Verrechnung mit den Rücklagen ... 65
6.3
SFAS 142 und der befreiende Konzernabschluss nach § 292a HGB... 66
6.4
Offenlegungspflichten ... 67
7
Goodwillbilanzierung im Kontext einer kapitalmarktorientierten
Rechnungslegung...68
7.1
Anforderungen der Kapitalmärkte an die Rechnungslegung ... 68
7.2
Grundsätzliche Problematik der Goodwillbilanzierung... 71
7.3
Bewertung der betrachteten Bilanzierungsvorschriften ... 73
7.3.1
US-GAAP ... 73
7.3.2
IAS... 78
7.3.3
HGB... 80
7.4
Vorschläge zur Goodwillbilanzierung... 84
7.4.1
Die Fresh Start-Methode als Alternative?... 84
7.4.1.1
Grundlagen ... 84
7.4.1.2
Würdigung... 84
7.4.2
Ermittlung und Folgebilanzierung des Goodwill ... 86
8
Zusammenfassung und Ausblick ...89
Anhangverzeichnis ...92
Literaturverzeichnis...119

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Abbildungsverzeichnis / Tabellenverzeichnis
V
A b b i l d u n g s v e r z e i c h n i s
Abb. 1
Kriterien zur Identifizierung bilanzierungsfähiger immaterieller Werte ... 13
Abb. 2
Ablaufschema des Impairmenttests nach SFAS 142 ... 19
Abb. 3
Berechnung des Wertberichtigungsbedarfs ... 23
Abb. 4
Goodwill-Impairmenttest nach IAS 36... 40
T a b e l l e n v e r z e i c h n i s
Tab. 1
Bedeutung von Goodwill und Goodwillabschreibungen... 2

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Abkürzungsverzeichnis
VI
A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s
AICPA
American Institute of Certified Public Accountants, Inc.
APB
Accounting Principles Board
App.
Appendix
BMJ
Bundesministerium der Justiz
CGU
Cash-generating Unit
DRS
Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR
Deutscher Standardisierungsrat
DCF
Discounted Cash Flow
EStG
Einkommensteuergesetz
et al.
und andere
EVA
Economic Value Added
FAS
Financial Accounting Standards
FASB
Financial Accounting Standards Board
FMC
Fresenius Medical Care
GAAP
Generally Accepted Accounting Principles
GE
Geldeinheiten
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
IAS
International Accounting Standards
IASB
International Accounting Standards Board
IASC
International Accounting Standards Committee
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
IFRS
International Financial Reporting Standards
IoA
Impairment only Approach
o.V.
ohne Verfasser
SEC
Securities and Exchange Commission
SFAC
Statements of Financial Accounting Concepts
SFAS
Statement of Financial Accounting Standards
SIC
Standing Interpretations Committee
UmwG
Umwandlungsgesetz
US-GAAP
US-Generally Accepted Accounting Principles
WACC
Weighted Average Cost of Capital
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Einleitung
1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Trotz der zurückhaltenden Entwicklung in der jüngsten Vergangenheit scheint der
Boom auf dem Markt der ,,Mergers & Acquisitions" ungebrochen.
1
Begründet wird diese
Entwicklung mit der Globalisierung der Absatz- und Beschaffungsmärkte sowie mit
dem Zwang zu externem Wachstum aufgrund gesättigter Märkte.
2
Dabei übersteigen
die Anschaffungskosten den Substanzwert des erworbenen Unternehmens oft deutlich.
Dies wird mit positiven Ertragserwartungen begründet, die über den Wert des erworbe-
nen Reinvermögens hinausgehen und bei der Kaufpreisfindung antizipiert wurden.
3
Den Überschuss des Kaufpreises über den Wert der erworbenen identifizierbaren
Vermögenswerte und Schulden bzw. den Überschuss des Ertragswertes über den
Substanzwert des erworbenen Unternehmens drückt der Posten Goodwill
4
aus, der
aufgrund seiner relativen oder absoluten Höhe in vielen Abschlüssen eine große Be-
deutung hat. Tab. 1 (siehe Seite 2) verdeutlicht diese Bedeutung anhand ausgewählter
europäischer und amerikanischer Unternehmen. So übersteigt bspw. der ausgewiese-
ne Goodwill beim Mischkonzern Unilever und beim Medizintechnikunternehmen Frese-
nius Medical Care (FMC) den Wert des Eigenkapitals deutlich, beim Medienunterneh-
men AOL Time Warner übersteigt der Goodwill sogar den Wert der übrigen Vermö-
genswerte.
Zu der hohen Bedeutung des Goodwill für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
vieler Unternehmen tritt die Globalisierung der Kapitalmärkte und ihre steigende Be-
deutung für die Unternehmensfinanzierung. Im Wettbewerb um internationales Anle-
gerkapital und damit zur Reduzierung der Kapitalkosten muss es deshalb das Ziel der
Unternehmensführung sein, die Rechnungslegung an den Informationsbedürfnissen
des Kapitalmarktes auszurichten.
5
Im Rahmen einer solchen kapitalmarktorientierten
Rechnungslegung kommt dem Goodwill in zweifacher Hinsicht eine besondere Bedeu-
tung zu. Zum einen stellt er aufgrund seiner absoluten oder relativen Bedeutung für die
Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens eine wichtige Größe dar. Zum ande-
1
Vgl. Grieshaber, Ulrich (2002), S. 104, Karkowski, Boris (2002), S. 15ff. und KPMG (2002a), S. 4.
2
Vgl. Glaum, Martin/Mandler, Udo (1996), S. 1 und Spanheimer, Jürgen (2002), S. 45ff.
3
Vgl. Krolak, Thomas (2000), S. 2 und Weber, Claus-Peter/Zündorf, Horst (1989), S. 333.
4
Soweit nicht anders bezeichnet, steht Goodwill in dieser Arbeit für den derivativen, erworbenen
Goodwill.
5
Vgl. Busse von Colbe, Walther (2002), S. 159ff., Behr, Giorgio (2002a), S. 460, Küting, Karlheinz
(2000a), S. 451, Glaum, Martin (2001), S. 124, Gössi, Marc/Simon-Keuenhof, Kai (2001), S. 684,
Spanheimer, Jürgen (2002), S. 55f. und Baetge, Jörg/Noelle, Jennifer (2001), S. 174f.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Einleitung
2
ren vereint der Goodwill verschiedene Wertkomponenten in sich, so dass dieser Wert
für den unternehmensexternen Kapitalanleger nur schwer zu beurteilen ist.
Tab. 1 Bedeutung von Goodwill und Goodwillabschreibungen
Unternehmen
Good-
will
Eigen-
kapital
Aktiva
Good-
will /
Eigen-
kapital
Good-
will /
Aktiva
Good-
willab-
schrei-
bung
Jahres
über-
schuss
(JÜ)
Good-
will-
abschr.
/ JÜ
Adidas-Salomon
580
1.014
4.183
57%
14%
40 208 19%
AOL Time
Warner
1
127.424 152.071 208.559
84%
61%
6.597 -4.921 133%
Aventis
12.383
11.143
39.234
111%
32%
650 1.505 43%
Danone
5.074
5.947
17.095
85%
30%
638 132
483%
Dt. Telekom
40.597
66.301 164.562
61%
25%
3.663 -3.454 106%
FMC
3.102
2.617
6.516
119%
48%
95 63
150%
France Telecom
34.963
29.188 127.358
120%
28%
5.788 -8.280 70%
Fresenius
2.496
2.810
7.571
89%
33%
177 179 99%
General Electric
1
28.287
54.824 495.023
52%
6%
1.051 13.684
8%
Metro
4.181
4.242
22.320
99%
19%
248 334 74%
Preussag
4.721
3.383
16.624
140%
28%
278 411 68%
Siemens
2
6.963
23.812
90.118
29%
8%
1.489 2.088 71%
Telefonica SA
9.129
33.296
86.422
27%
11%
1.094 2.106 52%
Unilever
18.848
7.859
52.959
240%
36%
1.048 1.838 57%
ACG
3
60.749 126.364 185.659
48%
33%
52.198 -73.392
71%
Balda
3
33.562
70.903 220.362
47%
15%
1.983 1.052 189%
Internationalmedia
3
69.709 295.455 532.631
24%
13%
4.856 -7.508 65%
Zahlen zum 31.12.2001; Währungseinheit: Mio. EUR
1
in Mio. USD
2
Abschluss zum 30.09.2001
3
in Tausend EUR
Quelle: ACG (2002), S. 88ff., Adidas-Salomon (2002), S. 60f., AOL Time Warner (2002), S. 36ff., Aventis
(2002), S. 111ff., Balda (2002), S. 119ff., Danone (2002), S. 63ff., Deutsche Telekom (2002),
S. 123ff., FMC (2002), S. 86f. und S. 100f., France Telecom (2002), S. 93ff., Fresenius (2002),
S. 76ff., General Electric (2002), S. 42ff. und S. 78, Internationalmedia (2002), S. 53ff., Metro
(2002), S. 63f., Siemens (2002), S. 68ff., Telefonica SA (2002), S. 88ff. und Unilver (2002), S. 54ff.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass viele Unternehmenszu-
sammenschlüsse nicht die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen,
6
wird international die
Frage diskutiert, wie ein Unternehmenszusammenschluss zu bilanzieren ist und wie
ein aus dieser Erstbilanzierung entstehender Goodwill in Folgeperioden zu behandeln
ist, um den Informationsbedürfnissen der Kapitalmarktteilnehmer gerecht zu werden.
Im Rahmen dieser Arbeit wird diese Frage aufgegriffen, indem die Vorschriften zur
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP, IAS und HGB untersucht werden. Ausgehend
von der Erstbilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses und damit der Ent-
6
Vgl. KPMG (2002a), S. 5.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Einleitung
3
stehung des Goodwill, werden die Vorschriften zur Erst- und Folgebilanzierung des
Goodwill erläutert und ihr Beitrag zu einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung
diskutiert.
Da dem Konzernabschluss im Hinblick auf eine kapitalmarktorientierte Rechnungsle-
gung eine größere Bedeutung beizumessen ist als dem Einzelabschluss, konzentriert
sich diese Arbeit auf den im Konzernabschluss auszuweisenden Goodwill, der aus der
Vollkonsolidierung eines Tochterunternehmens resultiert. Da die Vorschriften der US-
GAAP und der IAS aber sinngemäß auch auf den Einzelabschluss anzuwenden sind,
gelten die Ausführungen insoweit analog für den aufgrund des Erwerbs des Reinver-
mögens eines anderen Unternehmens (sog. asset deal) im Einzelabschluss entste-
henden Goodwill.
7
Hinsichtlich der handelsrechtlichen Regelungen werden abweichen-
de Vorschriften für den Einzelabschluss an entsprechender Stelle angesprochen. Auf
Besonderheiten der Bilanzierung, die Aufgrund einer Quotenkonsolidierung oder aus
der Bewertung nach der Equitymethode resultieren, soll in dieser Arbeit nicht einge-
gangen werden, da die zusätzliche Betrachtung dieser Konsolidierungsmethoden für
das Thema dieser Arbeit keine zusätzlichen Erkenntnisse bringt. Ferner wird die Bilan-
zierung eines in Folge der Kapitalkonsolidierung entstehenden negativen Goodwill auf-
grund seiner in der Praxis sehr viel geringeren Bedeutung in dieser Arbeit nur kurz vor-
gestellt.
1.2 Gang der Untersuchung
In zweiten Kapitel werden zunächst die Begriffe Goodwill und kapitalmarktorientierte
Rechnungslegung abgegrenzt. Anschließend werden kurz die Zielsetzungen der zu
betrachtenden Rechnungslegungssysteme herausgearbeitet, da diese unterschiedli-
chen Zielsetzungen auch einen Einfluss auf die Vorschriften zur Goodwillbilanzierung
haben. In den folgenden Kapiteln vier bis sechs werden die Vorschriften zur Goodwill-
bilanzierung nach US-GAAP, IAS und HGB vorgestellt. Hierbei werden jeweils zu-
nächst die Entstehung und Erstbilanzierung des derivativen Goodwill und anschließend
die Möglichkeiten zur Folgebilanzierung erläutert. Auch die wesentlichen Offenle-
gungspflichten im Zusammenhang mit der Goodwillbilanzierung werden vorgestellt.
Zudem werden im Anhang die Vorschriften an Beispielsfällen verdeutlicht. In Kapitel 5
wird ferner auf die voraussichtlichen Änderungen durch die geplante Reform der Vor-
schriften zur Goodwillbilanzierung nach IAS eingegangen. In Kapitel 7 werden zu-
nächst die Anforderungen des Kapitalmarktes an die Rechnungslegung und die be-
7
US-GAAP und IAS gelten im Grundsatz sowohl für Einzel- als auch für Konzernabschlüsse; vgl. Mül-
ler, Werner (2001), S. 158 und Pellens, Bernhard (2001), S. 575. So ist bspw. IAS 22 beim Erwerb
des Reinvermögens auf den Einzelabschluss anzuwenden; vgl. IAS 22.04.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Begriffsabgrenzungen
4
sonderen Probleme erörtert, die mit der Bilanzierung des Goodwill verbunden sind.
Anschließend werden die Vorschriften der betrachteten Rechnungslegungssysteme
hinsichtlich ihres Beitrags zu einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung diskutiert
sowie Reformvorschläge für eine kapitalmarktorientierte Goodwillbilanzierung erarbei-
tet. Das achte Kapitel fasst schließlich die Ergebnisse dieser Untersuchung zusam-
men.
2 Begriffsabgrenzungen
2.1 Goodwill
Der Begriff Goodwill kann sowohl allgemein betriebswirtschaftlich als auch speziell
rechnungslegungsbezogen definiert werden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ergibt
sich der Goodwill aus der Differenz von Ertrags- und Substanzwert eines Unterneh-
mens.
8
Der Ertragswert spiegelt dabei den Barwert der erwarteten zukünftigen Über-
schüsse wider; der Substanzwert beschreibt den Rekonstruktions- oder Wiederbe-
schaffungswert aller im Unternehmen vorhandenen Vermögenswerte und Schulden.
9
Der betriebswirtschaftliche Goodwill dient der gegenwärtigen und zukünftigen Erzielung
von Erträgen und wirkt sich deshalb positiv auf den Ertragswert des Unternehmens
aus.
10
Determinanten des Goodwill können dabei bspw. Organisation, Kundenstamm,
Standort, Qualität der Mitarbeiter, Image, Produktionstechnik, Synergieeffekte durch
das Zusammenwirken verschiedener Geschäftsbereiche usw. sein.
11
Aus Sicht der Rechnungslegung wird zwischen dem originären (selbstgeschaffenen,
internally generated) und derivativen (entgeltlich erworbenen, purchased) Goodwill
unterschieden, welche in Summe dem Goodwill aus betriebswirtschaftlicher Sicht ent-
sprechen. Der originäre Goodwill bezeichnet die Differenz zwischen Ertragswert und
dem Saldo der Zeitwerte aller bilanzierungsfähigen Vermögenswerte und Schulden.
12
Sein Wert richtet sich nach den gleichen Faktoren wie der betriebswirtschaftliche
Goodwill.
13
8
Vgl. Sellhorn, Thorsten (2000), S. 885.
9
Zum Wesen von Ertrags- und Substanzwert siehe z.B. Eidel, Ulrike (2000), S. 32ff., Drukarczyk, Jo-
chen (2001), S. 300ff. und Hail, Luzi/Meyer, Conrad (2002), S. 576ff.
10
Vgl. Zimmermann, Jochen (2002), S. 387.
11
Vgl. Coennenberg, Adolf (2000), S. 156, Wöhe, Günther (1980), S. 89f. und Weber, Claus-
Peter/Zündorf, Horst (1989), S. 334.
12
Vgl. Lorson, Peter/Heiden, Matthias (2002), S. 386.
13
Vgl. Baetge, Jörg (1996), S. 493.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Begriffsabgrenzungen
5
Der derivative Goodwill wird hingegen oft als ,,undifferenzierte Residualgröße" oder
,,Wertekonglomerat" bezeichnet.
14
Er entsteht, wenn bei einer Unternehmensübernah-
me die bewirkte Gegenleistung den Wert der identifizierbaren Vermögenswerte und
Schulden übersteigt.
15
Auch der derivative Goodwill spiegelt folglich den Unterschied
zwischen dem Wert der zukünftigen Erträge - der die Grundlage für die Bemessung
des Kaufpreises bildet - und dem Substanzwert des erworbenen Unternehmens wi-
der.
16
Ausgewiesen wird der derivative Goodwill beim Asset Deal (Erwerb der Vermö-
genswerte und ggf. Schulden) im Einzelabschluss des Erwerbenden. Erfolgt die Über-
nahme hingegen durch einen Share Deal (Erwerb einer Beteiligung an einem anderen
Unternehmen), so wird der eventuell entstehende derivative Goodwill in dem Konzern-
abschluss ausgewiesen, den das erwerbende Unternehmen erstellt bzw. in den dieses
einbezogen wird.
17
Das deutsche Handelsrecht bezeichnet diesen positiven Unterschiedsbetrag als ,,Ge-
schäfts- oder Firmenwert" (§§ 255 Abs. 4, 301 Abs. 3 HGB). Angesichts der zuneh-
menden Internationalisierung der Rechnungslegung
18
wird in dieser Arbeit jedoch der
insbesondere im angloamerikanischen Raum verbreitete Begriff ,,Goodwill" verwendet.
Bilanzierungsfähig ist in allen drei zu betrachtenden Bilanzrechtsgebieten ausschließ-
lich der derivative Goodwill. Er wird nach US-GAAP und nach IAS als Vermögenswert
(asset) betrachtet.
19
Der bilanzielle Charakter des handelsrechtlichen Geschäfts- oder
Firmenwerts wird jedoch vom Gesetz offen gelassen und auch im Schrifttum herrscht
diesbezüglich keine Einigkeit.
20
Dem originären Goodwill wird hingegen einhellig die
Bilanzierungsfähigkeit abgesprochen
21
und seine Bilanzierung ist in allen drei betrach-
teten Rechnungslegungssystemen durch explizite Aktivierungsverbote ausgeschlos-
sen.
22
Diese Aktivierungsverbote können mit dem Mangel der notwendigen Objekti-
vierbarkeit seines Wertansatzes begründet werden, da dem originärem Goodwill unmit-
telbar kein entgeltlicher Erwerbsvorgang zugeordnet werden kann.
23
14
Vgl. z.B. IAS 22.27, Sellhorn, Thorsten (2000), S. 885, Zimmermann, Jochen (2002), S. 385, Küting,
Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S. 185.
15
Vgl. IAS 22.41, SFAS 141.43 und §§ 255 Abs. 4, 301 Abs. 3 HGB.
16
Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2000), S. 236.
17
Vgl. Coenenberg, Adolf (2000), S. 157, Gräfer, Horst/Sorgenfrei, Christiane (2002), S. 109f. und Baet-
ge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2000), S. 195.
18
Vgl. hierzu Niehus, Rudolf (2002), S. 52 und Küting, Karlheinz/Dürr, Ulrike/Zwirner, Christian (2002),
S. 1.
19
Vgl. SFAS 141.43, Williams, Jan (2002), Chapter 23.06 und IAS 22.41.
20
Vgl. z.B. Zimmermann, Jochen (2002), S. 385f. oder Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Ste-
fan (2000), S. 236ff.
21
Vgl. Hommel, Michael (2001b), S. 802.
22
Vgl. IAS 38.36ff, SFAS 142.10 und § 248 Abs. 2 HGB.
23
Vgl. Schildbach, Thomas (2000b), S. 104, Sellhorn, Thorsten (2000), S. 885 und Küting, Karl-
heinz/Ulrich, Andreas (2001), S. 955f.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Begriffsabgrenzungen
6
In einigen Fällen kann in Folge eines Unternehmenserwerbs auch ein negativer Good-
will entstehen. Dies ist der Fall, wenn der Wert des erworbenen bilanzierungsfähigen
Vermögens abzüglich der Schulden die Anschaffungskosten des Unternehmenser-
werbs übersteigt.
24
Dieser negative Unterschiedsbetrag kann auf geschickte Kaufpreis-
verhandlungen durch den Erwerber (sog. ,,Lucky Buy") oder auf Fehler bei der Unter-
nehmensbewertung, die zur Kaufpreisfindung diente, zurückzuführen sein.
25
Er kann
jedoch auch auf der Erwartung zukünftiger Verluste oder Aufwendungen (z.B. für not-
wendige Sanierungen) beruhen, die im Zeitpunkt der Erstbilanzierung des Unterneh-
menserwerbs noch nicht bilanzierungsfähig sind.
26
Soweit nicht ausdrücklich anders beschrieben, bezeichnet der Ausdruck ,,Goodwill" im
Rahmen dieser Arbeit den positiven derivativen Goodwill.
2.2 Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
Die externe Rechnungslegung stellt eine gesetzlich oder sogar einzelvertraglich festge-
legte Informationsweitergabe der Unternehmensleitung an interessierte Gruppen dar.
27
Dieser Informationsweitergabe kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn ein Unter-
nehmen den Kapitalmarkt in Anspruch nimmt.
28
Als Kapitalmarkt wird in Anlehnung an
§ 2 Abs. 5 WpHG ein organisierter Markt definiert, der von staatlicher Stelle geregelt
oder überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für Anleger mittelbar oder unmittelbar
zugänglich ist. Nimmt ein Unternehmen durch die Ausgabe von Wertpapieren (insbe-
sondere Aktien und Anleihen) einen Kapitalmarkt in Anspruch, so sieht es sich einem
breiten und häufig anonymen Publikum von Kapitalanlegern gegenüber, dem interne
Unternehmensinformationen meist nicht zur Verfügung stehen. Es besteht somit eine
Informationsasymmetrie zwischen Kapitalanlegern und Unternehmensleitung, die
durch die Principal-Agent-Theorie umschrieben wird.
29
Für ihre Anlageentscheidung
sind Kapitalanleger jedoch auf Informationen angewiesen. Diese Informationen können
und sollen u.a. durch die externe Rechnungslegung vermitteln werden.
30
Als kapital-
marktorientiert wird deshalb eine Rechnungslegung definiert, die den Kapitalmarktteil-
nehmern qualitativ möglichst hochwertige, entscheidungsrelevante Informationen lie-
fert. Sie soll dem Ziel dienen, die Informationsasymmetrie zwischen Unternehmenslei-
tung und Kapitalanleger abzubauen und sowohl eine Prognose der zukünftigen Unter-
24
Vgl. Heurung, Rainer (1995), S. 385.
25
Vgl. Hommel, Michael (2001b), S. 804.
26
Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2000), S. 241f.
27
Vgl. Pellens, Bernhard (2001), S. 9f. und Achleitner, Ann-Kristin (1995), S. 36.
28
Vgl. Küting, Karlheinz (2000a), S. 451.
29
Vgl. Behr, Giorgio (2001), S. 10, Rehkugler, Heinz (1998), S. 8 sowie ausführlich Hartmann-Wendels,
Thomas (1991), S. 145ff.
30
Vgl. Kahle, Holger (2002a), S. 97.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Zielsetzungen der betrachteten Rechnungslegungssysteme
7
nehmensentwicklung zulassen als auch der Rechenschaftslegung der Unternehmens-
leitung gegenüber den Kapitalgebern dienen.
31
3 Zielsetzungen der betrachteten Rechnungslegungssysteme
3.1 US-GAAP
Die Pflicht zur Rechnungslegung nach den US-amerikanischen Generally Accepted
Accounting Principles (US-GAAP) besteht in der Regel ausschließlich für Kapitalge-
sellschaften, deren Wertpapiere an einer US-amerikanischen Börse gehandelt werden
und der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde Securities Exchange Commission
(SEC) unterliegen.
32
Demzufolge sind die US-GAAP auch sehr viel weniger von ver-
schiedenen Aufgaben geprägt wie die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften.
33
Vielmehr beschreibt das Financial Accounting Standards Board (FASB), der von der
SEC anerkannte Standardsetter amerikanischer Rechnungslegungsvorschriften,
34
in
seinem Concepual Framework die Information der Kapitalmarktteilnehmer als die zent-
rale Aufgabe der externen Rechnungslegung, um zu einer effizienten Funktion der Ka-
pitalmärkte beizutragen.
35
Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Finanzberichterstattung
(financial reporting) verständlich sein und entscheidungsrelevante Information für Kapi-
talinvestoren liefern. Informationen sollen demnach aber nur gegeben werden, wenn
diese für die Entscheidungen des Informationsempfängers wesentlich sind und zudem
der Informationsnutzen die Kosten der Informationsbereitstellung übersteigt.
36
3.2 IAS
Die International Accounting Standards (IAS) werden von der privatwirtschaftlichen
Fachorganisation International Accounting Standards Bord (IASB) erarbeitet.
37
Sie gel-
31
Vgl. Ranker, Daniel/Wohlgemuth, Frank/Zwirner, Christian (2001), S. 270f., Sellhorn, Thorsten (2000),
S. 885, Ballwieser, Wolfgang (2002), S. 116f., Kahle, Holger (2002a), S. 96 und Behr, Gior-
gio/Gusinde, Philipp (1999), S. 154.
32
Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch für diese Gesellschaften eine Beachtung der US-
GAAP nicht zwingend vorgeschrieben; vgl. Schildbach, Thomas (2000a), S. 8ff., Förschle, Ger-
hart/Glaum, Martin/Mandler, Udo (1998), S. 2283 und Weber, Claus-Peter/Hayn, Sven (1998), S. 177f.
33
Siehe hierzu auch Abschnitt 3.3.
34
Vgl. Meyer, Conrad/Spreiter, Franziska (1999), S. 511 und Fey, Gerd (2001), S. 35.
35
Vgl. Schildbach, Thomas (2000a), S. 18, Haller, Alex (2000), S. 9 und Niehus, Rudolf/Thyll, Al-
fred (1998), S. 8ff.
36
Vgl. Born, Karl (1997), S. 193f. und Mueller, Gerhard (1999), S. 156f.
37
Das IASB ist aus dem International Accounting Standards Committee (IASC) hervorgegangen. Neu
erarbeitete Standards des IASB werden künftig als International Financial Reporting Standards (IFRS)
bezeichnet; vgl. IASB (2001), Vorwort und Bruns, Hans-Georg (2002), S. 173f. .

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Zielsetzungen der betrachteten Rechnungslegungssysteme
8
ten als ein wesentliches Instrument der weltweiten Harmonisierung der Rechnungsle-
gung.
38
Die Zielsetzung der IAS ist im wesentlichen mit derjenigen der US-GAAP iden-
tisch,
39
denn auch sie stellen die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informatio-
nen für Kapitalmarktteilnehmer in den Vordergrund.
40
Gleichwohl ist das IASB aber der
Auffassung, dass die Interessen der Investoren in vielen Punkten mit denen anderer
Abschlussadressaten wie z.B. Arbeitnehmern, Kreditgebern, Lieferanten, Kunden, Re-
gierungen und der Öffentlichkeit vergleichbar sind, so dass die Unternehmensbericht-
erstattung auch diesen Gruppen wichtige Informationen biete.
41
3.3 HGB
Zur Beurteilung der Zielsetzung der deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegung
sollte zwischen Einzel- und Konzernabschluss unterschieden werden. Der Einzelab-
schluss hat in erster Linie eine Ausschüttungsbemessungs- und Gläubigerschutzfunk-
tion.
42
Ermittelt werden soll der aus Sicht der Anteilseigner und insbesondere der
Gläubiger vertretbare ausschüttungsfähige Gewinn.
43
Dabei ist gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4
HGB vorsichtig zu bewerten. Die Informationsfunktion, die bei der Rechnungslegung
nach US-GAAP und IAS dominiert, steht hierbei nur im Hintergrund.
44
Ferner hat der
Einzelabschluss durch den in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG kodifizierten Maßgeblichkeits-
grundsatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zusätzlich eine Steuerbemessungs-
funktion,
45
so dass (verstärkt durch die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit gem. § 5
Abs. 1 S. 2 EStG) auch steuerliche Überlegungen einen großen Einfluss auf den han-
delsrechtlichen Einzelabschluss haben.
46
Diese enge Beziehung zwischen Handels-
und Steuerbilanz ist bei der Rechnungslegung nach US-GAAP und IAS unbekannt.
47
Ziel des Konzernabschlusses ist hingegen die Bereitstellung zusätzlicher Informationen
über die wirtschaftliche Einheit der konsolidierten Unternehmen.
48
Im Gegensatz zum
38
Vgl. Förschle, Gerhart/Holland, Bettina/Kroner, Matthias (2001), S. 100 und Bruns, Hans-Georg
(2002), S. 173f.
39
Vgl. Pape, Jochen/Heintges, Sebastian (1998), S. 208 und Pellens, Bernhard (2001), S. 437.
40
Vgl. IASC (2001), Framework, Tz. 12ff.
41
Vgl. IASC (2001), Framework, Tz. 10.
42
Vgl. Pape, Jochen/Heintges, Sebastian (1998), S. 209, Baetge, Jörg (1996), S. 60f. und S. 90ff. sowie
Leuz, Christian (1996), S. 10ff.
43
Vgl. Hayn, Sven/Waldersee, Georg (2000), S. 13 und Buchholz, Rainer (2001), S. 21f.
44
Vgl. Pape, Jochen/Heintges, Sebastian (1998), S. 209 und Gräfer, Horst/Sorgenfrei, Christia-
ne (2002), S. 8f. Anderer Auffassung ist Baetge, Jörg (1996), S. 64.
45
Vgl. Born, Karl (1997), S. 314.
46
Vgl. Coennenberg, Adolf Gerhard (2000), S. 39f. und Born, Karl (1997), S. 31.
47
Vgl. Hladjk, Ingo (2000), S. 320, Schreiber, Ulrich (2000), S. 51, Born, Karl (1997), S. 31 und S. 220
sowie Buchholz, Rainer (2001), S. 432.
48
Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2000), S. 35.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
9
Einzelabschluss dominiert im Konzernabschluss die Informationsfunktion.
49
Um sie zu
erfüllen, soll er die wirtschaftliche Abhängigkeit der Einzelunternehmen berücksichtigen
und so insbesondere den externen Konzernabschlussadressaten wichtige Zusatz-
informationen bieten.
50
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB
ausdrücklich die Möglichkeit vor, Bewertungswahlrechte im Konzernabschluss unab-
hängig von ihrer Ausübung im Einzelabschluss neu auszuüben.
51
In der Praxis bleibt
diese Möglichkeit, den handelsrechtlichen Konzernabschluss vom Einzelabschluss
abzukoppeln, jedoch oftmals ungenutzt.
52
Auch die Vorschriften der §§ 297 und 298
HGB beschränken die Aussagekraft für den externen Bilanzleser, da bei Aufstellung
des Konzernabschlusses ebenfalls die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
sowie die Ansatzvorschriften der §§ 246 bis 256 HGB zu beachten sind, die vom Ge-
danken der vorsichtigen Bewertung geprägt sind.
53
4 Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
4.1 Ausgangspunkt für SFAS 141/142
Die Erstbilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen war bislang durch die
Accounting Principles Board Opinion 16 (APB 16) aus dem Jahre 1970 geregelt.
54
Demnach war für die Erstbilanzierung des Goodwill sowohl die ,,purchase method" als
auch die ,,pooling of interests method" zulässig.
55
Die Pooling of Interests-Methode
sollte für Unternehmenszusammenschlüsse angewendet werden, bei denen die Eigen-
tümer vormals unabhängiger Unternehmen gemeinsam Eigentümer eines neuen Un-
ternehmens wurden und somit Chancen und Risiken an dem neuen Unternehmen teil-
ten bzw. ihre Interessen ,,poolten".
56
In die Bilanz dieses neuen Unternehmens konnten
die Vermögenswerte (assets) und Schulden (liabilities) zu ihren Buchwerten aus den
Bilanzen der zuvor getrennten Unternehmen übernommen werden.
57
Durch diese
Buchwertfortführung wurden weder stille Reserven aufgedeckt, noch kam es zum
Ausweis eines Goodwill. Im Gegensatz dazu musste bei der Purchase-Methode eine
Neubewertung der erworbenen Vermögenswerte und Schulden vorgenommen werden
49
Vgl. Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b), S. 1688, Pape, Jochen/Heintges, Sebasti-
an (1998), S. 209 und Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2000), S. 37ff.
50
Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2000), S. 47 und Bühner, Rolf (1994), S. 437.
51
Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2000), S. 157f.
52
Vgl. Pape, Jochen/Heintges, Sebastian (1998), S. 209f.
53
Vgl. Born, Karl (2001), S. 19ff.
54
Ergänzungen zu APB 16 fanden sich in SFAS 38.
55
Vgl. Klein, Gabriele (2000), S. 788.
56
Vgl. Ernst & Young (2000), S. 133.
57
Vgl. Lopatta, Gabriele (2000), S. 357.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
10
und ein eventuell entstehender Goodwill gem. APB 17 in den Folgejahren erfolgswirk-
sam abgeschrieben werden.
58
Folglich wurde das Pooling of Interests als Form der
Bilanzierung eines Zusammenschlusses präferiert, um zukünftige Geschäftsergebnisse
nicht durch Goodwillabschreibungen zu belasten.
59
Um sicherzustellen, dass die Poo-
ling of Interests-Methode nur für Unternehmenszusammenschlüsse angewandt wurde,
die eine Interessenzusammenführung dargestellten, war ihre Anwendung an zwölf
strenge Voraussetzungen geknüpft. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, musste
zwingend die Pooling of Interests-Methode angewandt werden, andernfalls die Purcha-
se-Methode.
60
Mit dem Statement of Financial Accounting Standards (SFAS) No. 141 ,,Business
Combinations"
61
hat das FASB zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüs-
sen
62
nunmehr die Purchase-Methode (Erwerbsmethode) zwingend vorgeschrieben
und somit die Anwendung der Pooling of Interests-Methode (Interessenzusammenfüh-
rungsmethode) als nicht mehr zulässig erklärt.
63
Begründet wird diese Beschränkung
auf nur eine Methode zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen mit
Forderungen von Analysten, denen der Vergleich von verschiedenen Jahresabschlüs-
sen dadurch erschwert wurde, dass es zwei Methode gab.
64
Zudem ist für Geschäftsjahre, die nach dem 15.12.2001 beginnen, gem. SFAS 142
,,Goodwill and Other Intangible Assets" keine planmäßige Abschreibung des aktivierten
Goodwill mehr vorzunehmen. Vielmehr ist die Werthaltigkeit des Goodwill regelmäßig
zu überprüfen (sog. Impairmenttest).
65
Dieser Standard wird vom FASB ebenfalls mit
den Bedürfnissen der Kapitalmarktteilnehmer begründet, denen eine pauschale Ab-
schreibung des Goodwill keine entscheidungsrelevanten Informationen zu Beurteilung
eines Investments biete.
66
58
Als Nutzungsdauer für den Goodwill waren gem. APB 17 bis zu 40 Jahre zulässig; vgl. Kremin-Buch,
Beate (2001), S. 86, Coenenberg, Adolf (2000), S. 599f.
59
Vgl. etwa Coenenberg, Adolf (2000), S. 597 und Moehrle, Stephen/Reynolds-Moehrle, Jenni-
fer (2001), S. 31. So wurden bspw. die Fusion der Daimler Benz AG mit der Chrysler Corp. bewusst
derart gestaltet, dass sie als pooling of interest abgebildet werden konnte; vgl. Krawitz, Nor-
bert/Leukel, Stefan (2001), S. 102.
60
Vgl. Scherrer, Gerhard (2000), S. 361ff.
61
Die SFAS werden oft auch mit FAS (Financial Accounting Standards) abgekürzt.
62
Als ,,business combination" gilt dabei i.d.R. die Übernahme von mehr als 50% der Stimmrechte durch
ein anderes Unternehmen; vgl. SFAS 141.09.
63
Dieser Standard ist jedoch nicht auf Zusammenschlüsse anzuwenden, an denen not-for-profit (ge-
meinnützige) Unternehmen beteiligt sind; vgl. SFAS 141.12. Zusammenschlüsse dieser Art sollen je-
doch nicht Gegenstand dieser Arbeit sein.
64
Vgl. Vorwort zu SFAS 141.
65
Unter gewissen Voraussetzungen ist auch eine frühere Anwendung von SFAS 142 zulässig, vgl.
SFAS 142.48.
66
Vgl. Vorwort zu SFAS 142.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
11
Die Vorschriften der SFAS 141 und 142 bilden die Grundlage für die folgenden Ausfüh-
rungen. Sie werden zudem in Anhang 4 mit Hilfe eines Beispiels verdeutlicht.
4.2 Erstbilanzierung
4.2.1 Identifikation des Erwerbers
Unternehmenszusammenschlüsse sind gem. SFAS 141 zwingend nach der Erwerbs-
methode (Purchase Method) zu bilanzieren.
67
Unabhängig davon, ob das erworbene
Unternehmen rechtlich als selbstständige Einheit fortgeführt wird oder in das erwer-
bende Unternehmen integriert wird, liegt der Erwerbsmethode konzeptionell die Fiktion
des Einzelerwerbs der übernommenen Vermögenswerte und Schulden zugrunde.
68
Zur Anwendung dieser Methode muss zunächst der wirtschaftliche Erwerber identifi-
ziert werden.
69
Da dies in der Praxis zu Problem führen kann (z.B. bei einem sog. Mer-
ger of Equals),
70
definiert SFAS 141 Kriterien zur Identifizierung des Erwerbers.
71
Im
Normalfall ist dasjenige Unternehmen Erwerber, das ein Entgelt in Form von Bargeld
oder anderem Vermögen (z.B. Unternehmensanteile) entrichtet.
72
Dies gilt jedoch nicht
bei einem sog. ,,Reverse Merger". In diesem Fall erwirbt rechtlich das kleinere das grö-
ßere Unternehmen; gleichwohl gilt das größere Unternehmen als Erwerber, wenn sei-
ne Anteilseigner nach dem Zusammenschluss die Mehrheit der Anteile des zusam-
mengeschlossenen Unternehmens halten.
73
Grundsätzlich gilt das Unternehmen als
Erwerber, dass die zusammengeschlossene Unternehmenseinheit beherrschen kann.
Im Einzelnen können die folgenden Kriterien herangezogen werden, um den Erwerber
zu identifizieren:
Verteilung der Stimmrechte nach dem Unternehmenszusammenschluss; hierbei
sind auch Vorzugsstimmrechte oder Stimmrechte aufgrund von Optionen oder
Wandelanleihen zu berücksichtigen;
Vorliegen einer großen Minderheitsbeteiligung, sofern kein Eigentümer oder eine
Gruppe von Eigentümern, die aus einem der beteiligten Unternehmen hervorgeht,
eine Mehrheitsbeteiligung an dem fusionierten Unternehmen hält;
67
Der Erwerb von Minderheitsanteilen an einer Tochtergesellschaft wird nicht als Unternehmenszu-
sammenschluss angesehen. Gleichwohl ist SFAS 141 auf diesen Erwerb analog anzuwenden; vgl.
SFAS 141.11 und 141.14.
68
Vgl. Baetge, Jörg/Kirsch, Hans-Jürgen/Thiele, Stefan (2000), S. 265f., Scherrer, Gerhard (2000),
S. 345 und Angermann, Birgit/Oser, Peter (2001), S. 24.
69
Vgl. Pfeil, Oliver/Vater, Hendik (2002), S. 68.
70
Vgl. Vater, Hendrik (2001), S. 1848.
71
Vgl. SFAS 141.15ff.
72
Vgl. Williams, Jan (2002), Chapter 4.31.
73
In Ausnahmefällen kann jedoch auch das kleinere Unternehmen der Erwerber sein; vgl. SFAS 141.17.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
12
Zusammensetzung der Unternehmensleitung;
Zahlung einer Prämie über dem Börsenwert der Anteile. In diesem Fall gilt das Un-
ternehmen als erworben, dessen Anteilseigner die Prämie erhalten.
74
Sollten sich mehr als zwei Unternehmen zusammenschließen, ist zusätzlich zu berück-
sichtigen, welches Unternehmen die Fusion initiiert hat und welches der Unternehmen
hinsichtlich Vermögen, Umsatz oder Gewinn die anderen beteiligten Unternehmen
deutlich übersteigt.
75
Die Identifikation des Erwerbers erfolgt jedoch nicht statisch an-
hand nur eines der genannten Kriterien. Vielmehr ist für jeden Einzelfall eine Gesamt-
betrachtung der Verhältnisse vorzunehmen.
4.2.2 Ermittlung und Abgrenzung des Goodwill
Nachdem das erwerbende Unternehmen identifiziert wurde, sind zunächst die Anschaf-
fungskosten für das erworbene Unternehmen zu bestimmen und anschließend auf das
erworbene Vermögen und die übernommenen Schulden zu verteilen.
76
Zur Feststel-
lung der Anschaffungskosten sind dabei die selben Grundsätze wie bei der Anschaf-
fung einzelner Vermögenswerte anzuwenden. Demnach bestimmen sich beim Unter-
nehmenserwerb gegen Barzahlung die Anschaffungskosten nach dem Kaufpreis. Wur-
den zur Finanzierung des Erwerbs jedoch auch oder ausschließlich andere Vermö-
genswerte (wie z.B. Beteiligungen am eigenen oder anderen Unternehmen, verzinsli-
che Wertpapiere) hingegeben, so ist auf deren Fair Value abzustellen.
77
Dabei wird der
Wert als Fair Value verstanden, zu dem der Vermögenswert gegenwärtig verkauft oder
gekauft werden kann. Zur Bemessung des Fair Value von kotierten Wertpapieren ist ihr
derzeitiger Börsenwert maßgebend.
78
Des weiteren gehören die direkten Kosten des
Unternehmenszusammenschlusses (z.B. die Kosten für die Registrierung und Ausgabe
neuer Aktien) zu den Anschaffungskosten. Indirekte Kosten (z.B. Kosten für Unter-
nehmensberater) sind jedoch als laufender Aufwand zu behandeln.
79
Die Anschaffungskosten sind anschließend auf die erworbenen Vermögenswerte und
Schulden aufzuteilen (dieser Prozess wird als purchase price allocation bezeichnet).
Dabei sind auch solche Vermögenswerte zu berücksichtigen, die in der Bilanz des er-
worbenen Unternehmens bislang nicht berücksichtigt wurden. Um hierbei einen umfas-
senden Ansatz immaterieller Vermögenswerte zu erreichen, konkretisiert das FASB in
SFAS 141.39 die Aktivierungsvoraussetzungen für immaterielle Vermögenswerte, die
74
Vgl. SFAS 141.17 und Pfeil, Oliver/Vater, Hendik(2002), S. 68.
75
Vgl. Pfeil, Oliver/Vater, Hendik (2002), S. 68 und SFAS 141.18.
76
Vgl. Coenenberg, Adolf (2000), S. 598.
77
Vgl. SFAS 141.20 und Williams, Jan (2002), Chapter 4.32.
78
Vgl. SFAS 141.22 und Ernst & Young (2000), S. 149.
79
Vgl. SFAS 141.24 und Pfeil, Oliver/Vater, Hendik (2002), S. 68.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
13
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden.
80
Demnach
sind immaterielle Vermögenswerte separat als Asset zu aktivieren, wenn sie aufgrund
vertraglicher oder gesetzlicher Rechte (Contractual-legal Criterion) bestehen oder
wenn sie verwertbar (Separability Criterion) sind. Verwertbarkeit ist dabei auch gege-
ben, wenn diese nur in Verbindung mit anderen Werten möglich ist.
81
Die folgende Ab-
bildung kann diesen Zusammenhang verdeutlichen.
Abb. 1 Kriterien zur Identifizierung bilanzierungsfähiger immaterieller Werte
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Alvarez, Manuel/Biberacher, Johannes (2002), S. 347
Ziel dieser Neuerung ist die stärkere Berücksichtigung der verschiedenen Komponen-
ten des Goodwill. Deshalb sollen vom Goodwill trennbare immaterielle Vermögenswer-
te einzeln bewertet werden, um ihren unterschiedlichen Charakteren hinsichtlich Nut-
zungsdauer und Werthaltigkeit gerecht werden zu können.
82
Als Beispiele für separat
zu aktivierende Vermögenswerte können genannt werden: Kundenlisten, nicht paten-
tierte und patentierte Technologien, Markennamen und Leasingverträge, deren Lea-
singrate unter der marktüblichen Leasingrate liegt.
83
Ausdrücklich davon ausgeschlos-
sen ist jedoch die Qualität der Mitarbeiter.
84
Als Wertansatz für die identifizierten Vermögenswerte und Schulden ist der Fair Value
zu bestimmen, so dass es zu einer vollständigen Neubewertung des erworbenen Un-
80
Vgl. Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b), S. 1682 und Davis, Maria (2002), S. 697.
81
Vgl. SFAS 141.39 und Alvarez, Manuel/Biberacher, Johannes (2002), S. 347.
82
Vgl. Vorwort zu SFAS 141.
83
Vgl. Pfeil, Oliver/Vater, Hendik (2002), S. 69.
84
Vgl. SFAS 141.39.
Prüfung auf separate Aktivierbarkeit immaterieller Vermögenswerte
1. Contractual-legal Crite-
rion
Vertraglich oder rechtlich
konkretisierbar, selbst wenn
die Rechte andere Vermö-
genswerte, Rechte oder
Pflichten geknüpft sind.
Bsp.: Internet Domain Na-
mes, Auftragsbestand
2. Separability Criterion
Separierbar von übrigen
akquirierten Unternehmens-
komponenten und kann se-
parat oder in Verbindung mit
anderen Vermögenswerten
oder Schulden verwertet
werden.
Bsp.: unpatentiertes Know-
How, Kundendaten
Ak
tivierung a
ls
Teil
d
es
Goodwil
l
Separate Aktivierung als Other Intangible Asset
ja
ja
nein
nein

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
14
ternehmens kommt, bei der sämtliche stille Reserven und Lasten aufgedeckt werden.
85
Wird das Unternehmen jedoch nicht zu hundert Prozent erworben, kann alternativ zur
vollständigen Neubewertung auch eine (in der Praxis bevorzugte) beteiligungsproporti-
onale Neubewertung erfolgen.
86
Ein nach diesem Prozess verbleibender Überschuss
der Anschaffungskosten über den Wert des bilanzierungsfähigen Vermögens und der
Schulden ist als Goodwill zu aktivieren.
87
Das FASB stellt hierbei ausdrücklich klar,
dass der Goodwill einen Vermögenswert darstellt (,,...shall be recognized as an asset
referred to as goodwill."
88
).
Da die Neubewertung der Vermögenswerte und Schulden nicht durch die Anschaf-
fungskosten nach oben begrenzt ist, kann es auch zu einem negativen Goodwill kom-
men. In diesem Fall ist in Höhe des negativen Goodwill eine proportionale Abwertung
des Anlagevermögens (mit Ausnahme der markfähigen Wertpapiere) vorzunehmen.
Ein eventuell noch verbleibender Unterschiedsbetrag ist als außerordentlicher Ertrag
zu erfassen.
89
4.3 Folgebilanzierung
Einhergehend mit der Abschaffung der Pooling of Interests-Methode durch SFAS 141
hat das FASB auch die Folgebilanzierung des Goodwill reformiert. Bislang wurde ein
aktivierter Goodwill als abnutzbarer Vermögenswert betrachtet und musste gem. APB
Opinion No. 17 über seine voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden,
wobei eine Nutzungsdauer von bis zu 40 Jahren zulässig war.
90
Nach dem neuen
SFAS 142 ist der Goodwill jedoch nicht mehr planmäßig abschreibbar. Ihm wird nun
eine unbestimmte (indefinite) Nutzungsdauer zugesprochen.
91
Eine Abschreibung er-
folgt nur noch im Fall einer Wertminderung.
92
Das FASB begründet diesen sog. Impairment only Approach (IoA) mit der Aussage-
schwäche einer pauschalen Goodwillabschreibung aus Sicht der externen Adressaten
85
Vgl. Vater, Hendrik (2001), S. 1843.
86
Vgl. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S. 192 und Hayn, Sven (1997),
S. 491.
87
Vgl. z.B. Davis, Maria (2002), S. 699, Hitz, Jörg-Markus/Kuhner, Christoph (2002), S. 275. Die An-
wendung der vollständigen oder beteiligungsproportionalen Neubewertung hat keinen Einfluss auf die
Höhe des Goodwill, da dieser nicht für die Minderheitsgesellschafter hochgerechnet wird.
88
SFAS 141.43.
89
Vgl. SFAS 141.44f., Hommel, Michael (2001b), S. 804 und Alvarez, Manuel/Biberacher, Johan-
nes (2002), S. 347f.
90
Vgl. Schildbach, Thomas (2000b), S. 79, Lopatta, Kerstin (2000), S. 359 und Born, Karl (1997),
S. 231.
91
Vgl. Vorwort zu SFAS 141. Der im Standard benutzte Ausdruck ,,indefinite" wird in der Literatur fälsch-
licherweise oft mit ,,unendlich" oder ,,unbegrenzt" übersetzt. Das FASB stellt jedoch klar, dass mit dem
Ausdruck ,,unbestimmbar" gemeint ist: ,,The term indefinite does not mean infinite." (SFAS 142.11).
92
Vgl. SFAS 142.18.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
15
der Finanzberichterstattung.
93
Zudem sah das FASB in der planmäßigen Abschreibung
des Goodwill einen Verstoß gegen das Conceptual Framework der US-GAAP, demzu-
folge die Unternehmensberichterstattung die tatsächliche Lage des Unternehmens
darstellen und Kapitalmarktteilnehmern entscheidungsrelevante Informationen liefern
soll.
94
Zusammen mit SFAS 141, der die alleinige Anwendung der Purchase-Methode
und eine deutlichere Trennung identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte vom
Goodwill vorschreibt, soll durch SFAS 142 die Vermittlung von entscheidungsrelevan-
ten Informationen verbessert werden.
Zur Durchführung des Werthaltigkeitstests sind die erworbenen Vermögenswerte (ein-
schließlich Goodwill) und Schulden zunächst auf sog. Reporting Units aufzuteilen. Der
Goodwill ist in der Folge einem zweitstufigen Impairmenttest zu unterwerfen, der min-
destens einmal pro Jahr durchzuführen ist.
4.3.1 Reporting Units als Ebene der Goodwillbilanzierung
4.3.1.1 Aufteilung des erworbenen Unternehmens in Reporting Units
Der Impairmenttest für den Goodwill ist gem. SFAS 142.18 nicht auf Unternehmens-
ebene sondern auf der Ebene von Reporting Units vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist
das Unternehmen bereits zum Erwerbszeitpunkt in Reporting Units aufzuteilen. Die
erworbenen Vermögenswerte (einschließlich Goodwill) und Schulden sind anschlie-
ßend den Reporting Units zuzuordnen, deren Tätigkeit sie dienen sollen.
95
Unter Reporting Unit ist grundsätzlich ein ,,Operating Segment" i.S.v. SFAS 131 zu
verstehen.
96
Dies stellt einen abgrenzbaren Teil innerhalb eines diversifizierten Einzel-
unternehmens oder Konzerns dar. Faktoren der Bildung von Operating Segments sind
Organisationseinheiten, Produktgruppen, geographische Regionen und Geschäfts-
zweige.
97
Ein entscheidendes Kriterium zur Bildung der Segmente ist der ,,manage-
ment approach". Ihm zufolge hat sich die Segmentbildung an der internen organisatori-
schen Aufgliederung in Entscheidungs- und Verantwortungseinheiten zu orientieren.
98
Der Management Approach spiegelt sich auch in der vom FASB in SFAS 142.30 ein-
geräumten Möglichkeit wider, die Reporting Unit unterhalb des Operating Segments als
93
Vgl. Vorwort zu SFAS 142.
94
Vgl. Vorwort zu SFAS 142 und Born, Karl (1997), S. 193f.
95
Vgl. SFAS 142.30f., Alvarez, Manuel/Biberacher, Johannes (2002), S. 348 und Küting, Karl-
heinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S. 186, Pfeil, Oliver/Vater, Hendrik (2002a), S. 71.
96
Vgl. SFAS 142.30. SFAS 131 regelt die Segmentberichterstattung, die für börsennotierte Unterneh-
men vorgeschrieben ist; vgl. Ordelheide, Dieter/Stubenrath, Michael (2000), S. 385 und Niehus, Ru-
dolf/Thyll, Alfred (1998), S. 153.
97
Vgl. Ordelheide, Dieter/Stubenrath, Michael (2000), S. 381f.
98
Vgl. Schildbach, Thomas (2000), S. 286ff.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
16
Komponente des Segments zu bilden. Dies ist möglich, wenn die Komponente eine
bedingt selbstständige Einheit darstellt, für die Finanzdaten zur Verfügung stehen und
ihre Betriebsergebnisse regelmäßig von den Ergebnisverantwortlichen überprüft wer-
den.
99
Da die Reporting Unit als Segment definiert wird, berücksichtigt das FASB auch, dass
ein erworbenes Unternehmen i.d.R. in die Organisationsstruktur des erwerbenden Un-
ternehmens eingegliedert wird. So kann bspw. eine Reporting Unit neben dem erwor-
benen Geschäftsbereich Windenergieanlagen auch den Geschäftsbereich Windener-
gieanlagen des erwerbenden Unternehmens umfassen. Auch kann sich eine Reporting
Unit aus Teilen mehrerer erworbener Unternehmen zusammensetzen.
4.3.1.2 Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden zu Reporting Units
Nachdem anhand der oben beschriebenen Kriterien Reporting Units gebildet wurden,
sind die erworbenen Vermögenswerte (außer Goodwill) und Schulden entsprechend
ihres betrieblichen Einsatzes diesen Unternehmenseinheiten zuzuordnen.
100
Die identi-
fizierten Vermögenswerte sind demzufolge einer Reporting Unit zuzurechnen, wenn sie
in dieser genutzt werden. Schulden sind einer Reporting Unit zuzurechnen, wenn sie
mit deren Geschäft in Verbindung stehen. Zudem müssen diese Vermögenswerte und
Schulden einen Einfluss auf den Fair Value der Unternehmenseinheit haben.
101
Für
den Fall, dass Vermögenswerte oder Schulden unter Beachtung der genannten Krite-
rien mehr als einer Reporting Unit dienen, hat eine Aufteilung auf die entsprechenden
Einheiten zu erfolgen. Diese muss angemessen (reasonable) und nachvollziehbar
(supportable) sein und konsistent angewandt werden.
102
Jedoch werden auf diese Weise nicht alle Vermögenswerte und Schulden auf Repor-
ting Units verteilt werden können. So wird es im Allgemeinen nicht möglich sein, zent-
rale Abteilungen wie die Unternehmensführung oder das Finanz- und Rechnungswe-
sen Unternehmenseinheiten zuzuordnen, die auf der Basis von Operating Segments
gebildet wurden. Da sich die Bildung von Reporting Units nach den Vorschriften der
Segmentberichterstattung richtet, wird in analoger Anwendung von SFAS 131.11 auch
die Bildung einer Reporting Unit möglich sein, die derartige Vermögenswerte und
Schulden zusammenfasst.
103
99
Vgl. Pfeil, Oliver/Vater, Hendrik (2002b), S. 587.
100
Vgl. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S.186.
101
Vgl. SFAS 142.32.
102
Vgl. SFAS 142.33, S. 128 und Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S.187.
103
Vgl. zu den Vorschriften der Segmentberichterstattung Schildbach, Thomas (2000), S. 287.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
17
4.3.1.3 Verteilung des Goodwill auf die Reporting Units
Der gesamte Goodwill, der sich aus dem Unternehmenszusammenschluss ergibt, ist
schließlich vollständig auf die Reporting Units zu verteilen.
104
Für diese Verteilung gel-
ten dem Grunde nach die selben Grundsätze wie für die Zuordnung der identifizierba-
ren Vermögenswerte und Schulden. Auch der Goodwill ist den Unternehmenseinheiten
zuzurechnen, denen er zu dienen bestimmt ist. Hierbei ist es unerheblich, ob diesen
Einheiten auch andere Vermögenswerte oder Schulden aus dem erworbenen Unter-
nehmen zugerechnet wurden.
105
Um die Höhe des hinzuzurechnenden Goodwill zu
bestimmen, sieht es das FASB als theoretisch richtig an (,,In concept..."
106
), für jede
Reporting Unit einen fiktiven Erwerbspreis zu bestimmen und diesem dann den Wert
der Vermögenswerte und Schulden gegenüberzustellen, die dieser Unternehmensein-
heit zugeordnet wurden. Der sich ergebende Unterschiedsbetrag stellt dann den zuzu-
rechnenden Goodwill dar. Das FASB lässt jedoch offen, ob für die Ermittlung des fikti-
ven Erwerbspreises die gesamten Vermögenswerte und Schulden oder nur die neu
erworbenen zu berücksichtigen sind. Küting/Weber/Wirth sprechen sich für eine Preis-
ermittlung nur auf Ebene des erworbenen Vermögens und der übernommenen Schul-
den aus.
107
Diesem Ansatz ist aufgrund der Aspekte Umsetzbarkeit und Wirtschaftlich-
keit zu folgen. Zudem mindert er die Möglichkeiten des Unternehmens, durch die Be-
stimmung von Erwerbspreisen für die bereits vorhanden Vermögenswerte und Schul-
den den Goodwill aus rein bilanzpolitischen Erwägungen bestimmten Unternehmens-
einheiten zuzurechnen.
Wie bereits oben erläutert, kann der Goodwill auch Reporting Units zugerechnet wer-
den, denen keine weiteren Vermögenswerte oder Schulden aus der Akquisition zuge-
ordnet wurden. In diesem Fall soll die Höhe des zuzurechnenden Goodwill mit Hilfe
eines Vergleichs des Fair Value der Einheit als ,,...with and without' computation..."
108
erfolgen. Wie die Zurechnung der übrigen Vermögenswerte und Schulden auf die Re-
porting Unit soll auch die Zurechnung des Goodwill angemessen und nachvollziehbar
sowie hinsichtlich ihrer Methodik konsistent erfolgen.
109
Festzuhalten ist, dass die Vorgabe des FASB, den Goodwill auf Reporting Units aufzu-
teilen und auf dieser Ebene anschließend den Impairmenttest durchzuführen, die An-
forderungen an das interne Rechnungswesen erhöht, da dieses die erforderlichen Fi-
104
Vgl. SFAS 142.34, Hitz, Jörg-Markus/Kuhner, Christoph (2002), S. 276 und Williams, Jan (2002),
Chapter 23.15.
105
Vgl. Lüdenbach, Norbert/Schulz, Roland (2002), S. 491.
106
SFAS 142.35.
107
Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S.188.
108
SFAS 142.35.
109
Vgl. Alvarez, Manuel/Biberacher, Johannes (2002), S. 348.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
18
nanzdaten bereitstellen muss. Aufgabe des Controllings wird es sein, aufgrund dieser
Zahlen laufend die Werthaltigkeit des Goodwill zu überprüfen.
110
Gleichzeit führt
SFAS 142 zu einer Annäherung von internem und externem Rechnungswesen, da sich
die Bewertung des Goodwill im externen Rechnungswesen an den Daten des internen
Rechnungswesen orientiert.
111
4.3.2 Durchführung des Impairmenttests
4.3.2.1 Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs
Der Wertberichtigungs- bzw. Abschreibungsbedarf für den Goodwill ist durch einen
sog. Goodwill-Impairmenttest zu ermitteln. Dieser Test wurde vom FASB ausschließ-
lich zum Zweck der Goodwillbewertung entwickelt und hat keine Auswirkungen auf die
Bewertung anderer Vermögenswerte oder Schulden.
112
Der Ablauf des Impairment-
tests kann durch die folgende Abbildung verdeutlicht werden.
110
Vgl. Hütten, Christoph/Lorson, Peter (2002), S. 29 und Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b),
S. 1683. Siehe zu den steigenden Anforderungen an das interne Rechnungswesen und Controlling
auch Daum, Jürgen (2002), S. 18ff. und Lorson, Peter/Heiden, Matthias (2002), S. 377ff.
111
So auch Alvarez, Manuel/Biberacher, Johannes (2002), S. 353
112
Vgl. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S. 191.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
19
Abb. 2 Ablaufschema des Impairmenttests nach SFAS 142
113
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b), S. 1683 und
Alvarez, Manuel/Biberacher, Johannes (2002), S. 349.
4.3.2.1.1 Schritt 1: Prüfung auf Ebene der Reporting Unit
Der erste Schritt des Impairmenttests dient der Feststellung, ob ein potentieller Wertbe-
richtigungsbedarf besteht.
114
Hierzu wird der Fair Value der Reporting Unit mit den
Buchwerten der Vermögenswerte (einschließlich Goodwill) und Schulden dieser Einheit
verglichen.
115
Übersteigt der Fair Value den Buchwert der Vermögenswerte und Schul-
den, ist keine Abschreibung des Goodwill erforderlich und der Impairmenttest ist an
dieser Stelle beendet.
116
Entscheidendes Element der ersten Stufe des Impairmenttests ist folglich der Fair Va-
lue der Reporting Unit. Dieser wird vom FASB als der Betrag definiert, der gegenwärtig
zwischen zwei vertragswilligen Parteien beim Kauf bzw. Verkauf der Unternehmens-
einheit vereinbart würde.
117
Folglich sind im Rahmen einer Erwerbsfiktion sämtliche
materiellen und immateriellen Vermögenswerte und Schulden bei der Ermittlung des
Fair Value anzusetzen, unabhängig davon, ob diese bilanziert wurden oder nicht. Dies
113
Die Kennzeichnung der Möglichkeit, dass der zweite Schritt des Impairmenttests keinen Wertberichti-
gungsbedarf ergibt, erfolgt in der Abbildung der Vollständigkeit halber. Diese Option stellt nur einen
theoretischen Grenzfall dar, der darauf beruht, dass nach SFAS 121.06 beim Werthaltigkeitstest für
identifizierbare Vermögenswerte von undiskontierten Cash Flows ausgegangen wird, so dass der für
SFAS 142 mit Hilfe diskontierter Cash Flows ermittelte Fair Value eines Vermögenswertes seinen
Buchwert unterschreiten kann. Nach SFAS 144 sind jedoch nunmehr auch beim Impairmenttest für
identifizierbare Vermögenswerte diskontierte Cash Flows zu verwenden, so dass diese Option in Zu-
kunft nicht mehr besteht.
114
Vgl. SFAS 142.19.
115
Vgl. Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b), S. 1683.
116
Vgl. Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S. 190.
117
Vgl. SFAS 142.23.
<
<
Schritt 1: Prüfung, ob ein Impairment vorliegt
Fair Value der
Reporting Unit
Bilanzielles EK der Re-
porting Unit inkl. Goodwill
ja
Schritt 2: Quantifizierung des Impairments
Fair Value des
Goodwill
Buchwert des Goodwill
ja
Abschreibung des Goodwill
nein
nein
Kei
n
W
e
rtber
ich
tigu
ng
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b
e-
d
a
rf be
im
Good
wil
l

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
20
gilt bspw. auch für immaterielle Vermögenswerte, die nach dem Erwerb der Unterneh-
menseinheit selbst erstellt wurden, nicht aktivierungsfähig sind und somit Komponen-
ten des originären Goodwill darstellen.
118
Als bester Indikator für den Fair Value einer börsennotierten Reporting Unit wird der
aktuelle Börsenwert angesehen. Da jedoch an der Börse sowohl Über- als auch Unter-
bewertungen möglich sind, soll der Börsenwert nicht als alleiniger Maßstab für den
Wert der Reporting Unit dienen.
119
In den meisten Fällen werden für Reporting Units
jedoch keine Marktpreise in Form von Börsenwerten zur Verfügung stehen.
120
In diesen
Fällen, sowie in den Fällen, in denen die Börsenwerte den Fair Value nicht angemes-
sen reflektieren, ist auf ,,...the best information available..."
121
zurückzugreifen. Hierbei
sind insbesondere Vergleichspreise und die Ergebnisse von Unternehmensbewertun-
gen zu berücksichtigen. Als Methode der Unternehmensbewertung bevorzugt das
FASB ausdrücklich das Discounted Cash Flow-Verfahren; gleichwohl können aber
auch andere Verfahren der Unternehmensbewertung wie der Economic-Value-Added-
Ansatz oder das Multiplikatorverfahren angewandt werden.
122
Beim Discouted Cash Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) werden zukünftige Cash Flows
mit einem Kalkulationszinssatz auf den Bewertungszeitpunkt diskontiert.
123
Da das
DCF-Verfahren auf investitionstheoretischen Überlegungen basiert und die zukünftige
Entwicklung des Bewertungsobjektes antizipiert, wird es auch als Zukunftserfolgswert-
verfahren bezeichnet.
124
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung unterscheidet man
die Equity- bzw. Nettomethode und die Entity- bzw. Bruttomethode.
125
Die Equitiy-
Methode berechnet den Wert des Eigenkapitals direkt durch Diskontierung der aus-
schließlich den Aktionären zustehenden Free Cash Flows. Dieses Vorgehen wird auch
als Eigenkapitalansatz bezeichnet.
126
Die Entity-Methode, die in die Unterarten Ad-
justed Present Value-Ansatz und Kapitalkostenkostenansatz (WACC-Ansatz) unterteilt
werden kann, geht davon aus, dass der Unternehmenswert allen Kapitalgebern zusteht
und sich somit aus der Summe der Werte von Eigen- und Fremdkapital zusammen-
118
Vgl. Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b), S. 1685 und Küting, Karlheinz/Weber, Claus-
Peter/Wirth, Johannes (2001), S. 191.
119
Vgl. SFAS 142.23.
120
Vgl. Pfeil, Oliver/Vater, Hendrik (2002a), S. 72 und Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Jo-
hannes (2001), S. 189.
121
SFAS 142.23.
122
Vgl. SFAS 142.23ff. Auch in der Unternehmensbewertungstheorie und ­praxis werden meist die DCF-
Verfahren bevorzugt; vgl. Peemöller, Volker/Meister, Jan/Beckmann, Christoph (2002), S. 197, Moser,
Ulrich (2000), S. 274, Heiden, Mattias/Zwirner, Christian (2002), S. 146 und Küting, Karlheinz/Heiden,
Matthias/Lorson, Peter (2000), S. 16.
123
Vgl. Eidel, Ulrike (2000), S. 24.
124
Vgl. Küting, Karlheinz/Eidel, Ulrike (1999), S. 226.
125
Vgl. Pfaff, Dieter/Bärtl, Oliver (1999), S. 89
126
Vgl. IDW (2000), S. 435 und Seppelfricke, Peter (1999), S. 300.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
21
setzt (sog. Gesamtkapitalansatz). Ausgangspunkt der Berechnung ist demzufolge der
Cash Flow, der zur Bedienung der Kapitalgeber zur Verfügung steht.
127
Zur Berech-
nung des Wertes des Eigenkapitals, der für die Bestimmung des Fair Value der Repor-
ting Unit maßgeblich ist, wird von diesem Unternehmenswert i.w.S. der Wert des
Fremdkapitals abgezogen.
Einen Überblick über die verschiedenen Methoden des DCF-Verfahrens gibt Anhang 1.
Trotz unterschiedlicher Vorgehensweise führen die Methoden bei konsistenter Anwen-
dung zu gleichen Ergebnissen; jedoch sind sie je nach Ausgangslage mit einem unter-
schiedlichen Maß an Arbeitsaufwand verbunden.
128
Die Bewertung mit Hilfe des Economic-Value-Added-Ansatzes (EVA-Ansatz) basiert
auf dem Barwert zukünftiger Übergewinne.
129
Zunächst wird das sog. NOPAT (Net
Operating Profits After Taxes) bestimmt. Es ergibt sich aus den erwarteten zukünftigen
Betriebsergebnissen, die u.a. um die Veränderung der Rückstellungen, Aufwendungen
für Forschung und Entwicklung sowie Goodwillabschreibungen zu korrigieren sind. Von
dieser Größe sind dann die voraussichtlichen Steuern bei vollständiger Eigenfinanzie-
rung abzusetzen.
130
Vom NOPAT werden anschließend die Kapitalkosten für das be-
triebsnotwendige Kapital abgezogen, so dass sich der EVA als Überschuss des Unter-
nehmensergebnisses über die Finanzierungskosten der jeweiligen Periode ergibt (sog.
Übergewinne). Werden die erwarteten zukünftigen EVA auf den Bewertungszeitpunkt
abgezinst, ergibt die Summe der abgezinsten EVA den Wert des Eigenkapitals des
Unternehmens
131
bzw. im Falle des Impairmenttests den Fair Value der Reporting Unit.
Die Grundidee der Multiplikatorbewertung ist, dass sich der Unternehmenswert mit
Hilfe eines Kennzahlenvergleichs mit anderen Unternehmen ermitteln lässt.
132
Zur Er-
mittlung des Fair Value einer Reporting Unit könnte deshalb bspw. das Ergebnis oder
der Cash Flow der Unternehmenseinheit mit dem Kurs-Gewinn- oder Kurs-Cash Flow-
Verhältnis eines börsennotierten Vergleichsunternehmens multipliziert werden. Die
Anwendung eines Multiplikatorverfahrens setzt jedoch voraus, dass finanzwirtschaftli-
che Zahlen eines Unternehmens zur Verfügung stehen und dessen Geschäftstätigkeit
und wirtschaftlichen Verhältnisse mit denen der zu bewertenden Reporting Unit ver-
127
Vgl. Seppelfricke, Peter (1999), S. 300, IDW (2000), S. 430ff., Löffler, Andreas (2002), S. 296 und
Eidel, Ulrike (1999), S. 36ff.
128
Vgl. Drukarczyk, Jochen (2001), S. 201ff., Küting, Karlheinz/Eidel, Ulrike (1999), S. 226, Seppelfricke,
Peter (1999), S. 300 und Krag, Joachim/Kasperzak, Rainer (2000), S. 96ff.
129
Vgl. Eidel, Ulrike (2000), S. 114.
130
Vgl. Lorson, Peter/Heiden, Matthias (2002), S. 382, Bruns, Carsten (1998), S. 152 und Labhart, Pe-
ter/Volkart, Rudolf (2001), S. 195
131
Vgl. Bärtl, Oliver (2001), S. 57ff.
132
Vgl. Seppelfricke, Peter (1999), S. 301 und Peemöller, Volker/Meister, Jan/Beckmann, Chris-
toph (2002), S. 197f.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
22
gleichbar sind.
133
Zwar sind den Multiplikatorverfahren viele Nachteile der DCF-
Verfahren und des EVA-Ansatzes (z.B. die Schwierigkeit, zukünftige Überschüsse zu
bestimmen
134
) nicht immanent, jedoch wird es in der Praxis schwierig sein, geeignete
Vergleichsunternehmen zu identifizieren, um eine verlässliche Unternehmensbewer-
tung zu ermöglichen.
135
So machen allein eine unterschiedliche Kapitalstruktur oder
unterschiedliche Rechnungslegungssysteme den Vergleich schwierig oder gar unmög-
lich.
136
Übersteigt schließlich der ermittelte Fair Value der Reporting Unit dessen Buchwert, ist
der Impairmenttest an dieser Stelle beendet und es besteht für den Goodwill kein
Wertberichtigungsbedarf; andernfalls ist mit Schritt zwei des Werthaltigkeitstests fortzu-
fahren.
137
Es muss jedoch konstatiert werden, dass ein Übersteigen des Buchwertes
einer Reporting Unit durch seinen Fair Value nicht zwingend bedeutet, dass der unter-
suchte Goodwill nicht an Wert verloren hat. Vielmehr kann es sein, dass ein Wertver-
lust beim bilanzierten (derivativen) Goodwill durch den gleichzeitigen Aufbau von origi-
närem Goodwill, der nur den Fair Value, nicht aber den Buchwert der Reporting Unit
erhöht, kompensiert werden konnte. Des weiteren ist es möglich, dass die Reporting
Unit auch schon vor Zuordnung des derivativen Goodwill über umfangreiche stille Re-
serven verfügte. In einigen Fällen ist es auch denkbar, dass der Substanzwert der
Vermögenswerte deutlich niedriger ist als ihr Ertragswert. Ein relativ niedriger Buchwert
würde demnach auf einen relativ hohen Fair Value treffen, so dass die Notwendigkeit
einer Goodwillabschreibung nicht angezeigt würde.
138
4.3.2.1.2 Schritt 2: Prüfung auf Ebene des Goodwill
Hat Schritt 1 einen Wertberichtigungsbedarf dem Grunde nach angezeigt (der Fair Va-
lue ist kleiner als der Buchwert der Reporting Unit), wird im zweiten Schritt des Good-
will-Impairmenttests die Höhe des Wertberichtigungsbedarfs ermittelt.
139
Dazu ist zu
prüfen, ob der Buchwert des Goodwill seinen Fair Value überschreitet (s.o. Abb. 2). Ist
133
Diese Anwendungsvoraussetzungen werden auch vom FASB explizit formuliert; vgl. SFAS 142.25.
134
Siehe hierzu z.B. Fischer, Thomas/Wenzel, Julia (2000), S. 7, Eidel, Ulrike (2000), S. 46ff. und Krag,
Joachim/Kasperzak, Rainer (2000), S. 112ff.
135
Zu den Schwächen der Multiplikatorverfahren siehe z.B. Peemöller, Volker/Meister, Jan/Beckmann,
Christoph (2002), S. 199ff.
136
Vgl. Seppelfricke, Peter (1999), S. 302f.
137
Vgl. SFAS 142.19 und Davis, Maria (2002), S. 699.
138
Vgl. Hütten, Christoph/Lorson, Peter (2002), S. 27, Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b),
S. 1685 und Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S. 192.
139
Vgl. SFAS 142.20, Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b), S. 1683, Küting, Karlheinz/Weber,
Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S. 190.

Christoph Fraune, Diplomarbeit
Goodwillbilanzierung nach US-GAAP
23
dies der Fall, so ist eine Wertberichtigung in Form einer außerplanmäßigen Abschrei-
bung vorzunehmen.
140
Da der Fair Value des Goodwill nicht direkt, sondern nur als Residualgröße bestimm-
bar ist,
141
ist für seine Ermittlung eine retrograde Berechnung vorzunehmen. Ausge-
hend von dem in Schritt 1 des Impairmenttests ermittelten Fair Value der Reporting
Unit sind von diesem aus Sicht eines fiktiven Erwerbers der Wert aller identifizierbaren
Vermögenswerte und Schulden abzusetzen bzw. hinzuzurechnen. Folglich sind auch
Vermögenswerte zu berücksichtigen, die bislang nicht bilanziert wurden, aber aus Sicht
des fiktiven Erwerbers bilanzierbar sind. Der nach dieser Aufteilung verbleibende Be-
trag bildet dann denn sog. impliziten Fair Value des Goodwill, der mit seinem Buchwert
zu vergleichen ist.
142
Der Wertberichtigungsbedarf des Goodwill kann dann nach folgender Formel berech-
net werden:
Abb. 3 Berechnung des Wertberichtigungsbedarfs
Quelle: Eigene Darstellung
Übersteigt der Buchwert des Goodwill seinen Fair Value, ist eine Wertberichtigung in
Höhe dieser Differenz vorzunehmen, welche dem positiven Ergebnis der obigen For-
mel entspricht.
143
Der auf diese Weise ermittelte ,,Impairment loss" ist in der Gewinn-
und Verlustrechnung (ggf. zusammen mit den Goodwillabschreibungen aus anderen
Reporting Units) als gesonderter Posten vor dem Ergebnis der gewöhnlichen Ge-
schäftstätigkeit auszuweisen.
144
Eine spätere Zuschreibung, wenn die ursprüngliche
Wertminderung des Goodwill nicht mehr besteht, ist nicht zulässig.
145
Durch die Ermittlung des impliziten Fair Value des Goodwill unter Berücksichtigung der
Erwerbsfiktion wird versucht, die Einbeziehung des originären Goodwill bei der Be-
stimmung des Fair Value des Goodwill zu vermeiden. Zu diesem Zweck sind vom Fair
140
Vgl. SFAS 142.20, Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b), S. 1683 und Hütten, Christoph/
Lorson, Peter (2002), S. 27.
141
Vgl. SFAS 142 Fußnote 13.
142
Vgl. SFAS 142.20f., Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b), S. 1683 und Küting, Karl-
heinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S. 191.
143
Vgl. SFAS 142.20 und Pfeil, Oliver/Vater, Hendrik (2002a), S. 71.
144
Vgl. SFAS 142.43 und Pellens, Bernhard/Sellhorn, Thorsten (2001b), S. 1683.
145
Vgl. SFAS 142.20 und Küting, Karlheinz/Weber, Claus-Peter/Wirth, Johannes (2001), S. 191.
­
=
Wertberichtigungs-
bedarf
Buchwert des Goodwill
der Reporting Unit
Impliziter Fair Value des
Goodwill der Reporting Unit

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832459376
ISBN (Paperback)
9783838659374
DOI
10.3239/9783832459376
Dateigröße
978 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2002 (Oktober)
Note
1,0
Schlagworte
rechnungslegung ifrs fresh-start firmenwert impaiment
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Titel: Goodwillbilanzierung nach US-GAAP, IAS und HGB und ihr Beitrag zu einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung
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