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Veränderungen der Kreditvergabepraxis von Banken an mittelständische Unternehmen

Im Hinblick auf die Eigenkapitalhinterlegungsvorschriften von Basel II

©2002 Diplomarbeit 132 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Welche grundsätzlichen Wandlungen wird es bei der Kreditvergabe von Banken an Unternehmen durch die Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht geben?
Mit dieser Frage beschäftigen sich momentan Banken, Wirtschaftsverbände und Politiker. Bundeskanzler Gerhard Schröder richtete zum Schutz der deutschen Unternehmen deutliche Worte an den Baseler Auschuss für Bankenaufsicht, die Interessen und die Besonderheiten der Finanzierungsbedingungen der deutschen Wirtschaft bei den Überlegungen zu Basel II zu berücksichtigen.
Besonders Banken und Unternehmen sind unmittelbar in die Überlegungen involviert. Ein gesteigertes Risikopotenzial bei Banken und ständig steigende Insolvenzzahlen bei Unternehmen machen eine stärkere Differenzierung der bisherigen Risikomesssysteme erforderlich. So sind in 2001 die Unternehmensinsolvenzen um 16 % im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.
Eine noch deutlichere Aussage liefert die Betrachtung der Verbraucherinsolvenzen, welche sich in 2001 gegenüber dem Jahr 2000 um 31% erhöht haben. Auch in 2002 ist keine Besserung in Sicht. Nach einem Anstieg um gut 14 Prozent in 2001 rechnet HERMES nach seiner Einschätzung für das laufende Jahr mit einer erneuten Zunahme um über 8 Prozent auf 35.000 Insolvenzen.
Die Forderungsausfälle könnten dann in 2002 deutlich um 47 Prozent auf 40 Mrd. Euro steigen - auch dies wäre ein neuer Rekord. Je insolventem Unternehmen wären dies im Durchschnitt Verbindlichkeiten von rund 1,1 Mio. Euro. Die Unternehmensinsolvenzen von Großkonzernen wie Holzmann, Babcock Borsig, Herlitz und der Kirch Media AG untersteichen den Ernst der Lage.
Eine der Hauptursachen für die gestiegenen Forderungsausfälle (nach Sicherheitenverwertung) sind zunehmende Verwertungsschwierigkeiten der Kreditinstitute, zum Beispiel bei Immobilien.
Die auf ein äußerst niedriges Niveau gesunkenen Marktpreise, lassen die Verwertungserlöse nach Abzug der Verwertungskosten schrumpfen. Die Risikovorsorge der Kreditinstitute gewinnt immer stärker an Bedeutung, um den eigenen Fortbestand und die finanzwirtschaftliche Stabilität der Volkswirtschaften langfristig zu sichern. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung der geltenden Vorschriften zeigen die verschiedenen „Schieflagen“ von größeren Geschäftsbanken, beispielsweise der ehemaligen BfG Bank AG oder die momentan angespannte Situation der genossenschaftlichen Zentralbank DZ Bank.
Eine effektive Portfoliosteuerung ist eines der Hauptelemente der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


III. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen

Abbildung 2 Definition eines mittelständischen Unternehmens

Abbildung 3 Die Bedeutung des Mittelstandes in Deutschland

Abbildung 4 Die wichtigsten Eigenmittelpositionen eines Kreditinstitutes

Abbildung 5 Risikoaktiva nach den Anforderungen des KWG

Abbildung 6 Bruttoinlandsprodukt der Bundesrepublik Deutschland

Abbildung 7 Investitionen in der Bundesrepublik Deutschland

Abbildung 8 Risikoaktiva gemäß Basel I

Abbildung 9 Die Bestandteile der Mindestkapitalanforderungen

Abbildung 10 Die Bereiche der erweiterten Offenlegung nach der zweiten Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Abbildung 11 Gewichtung der quantitativen und qualitativen Bonitätsmerkmale im Rahmen der Baseler Bestimmungen

Abbildung 12 Bestandteile des Ratingverfahrens

Abbildung 13 Ablauf eines internen Ratings

Abbildung 14 Adressaten des Ratings

Abbildung 15 Vor- und Nachteile des internen und externen Ratings

Abbildung 16 Ratingansätze des zweiten Baseler Konsultationspapiers

Abbildung 17 Beurteilungskriterien von Ratingagenturen

Abbildung 18 Vergleich der Risikogewichte des Standard- und des internen Ratingansatzes

Abbildung 19 Risikoklassen und Risikogewichte im Standardansatz

Abbildung 20 Mindestanforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatz

Abbildung 21 IRB-Risikogewichtungsfunktion für Unternehmen und Privatkunden

Abbildung 22 Risikoparameter des IRB-Ansatzes

Abbildung 23 Ausfalldefinition des IRB-Ansatzes

Abbildung 24 Anpassung der Eigenkapitalanforderung entsprechend der Granularität des Portfolios

Abbildung 25 Vergleich der anerkennungsfähigen Kreditrisikominderungstechniken

Abbildung 26 Zusammenhang zwischen Ausfallwahrscheinlichkeit und Risikogewicht nach Basel I,

Abbildung 27 Mittelständisches Unternehmenskreditportfolio der XY-Bank AG

Abbildung 28 Vergleich der Risikogewichte des Standard- und des IRB-Ansatzes und Verteilung des Mittelstandsportfolios

Abbildung 29 Gewichtete Risikoaktiva des Mittelstandsportfolios ohne Besicherung

Abbildung 30 Gewichtete Risikoaktiva im Standardansatz mit Besicherung

Abbildung 31 Berechnung der Eigenkapitalanforderung im IRB-Basisansatz mit Besicherung

Abbildung 32 Eigenkapitalhinterlegung pro Ratingklasse für die Baseler Ansätze

Abbildung 33 Vergleich der Risikogewichte im Standard- und im IRB-Ansatz

Abbildung 34 Eigenkapitalhinterlegung im Standardansatz für verschiedene Bonitätsklassen

Abbildung 35 Eigenkapitalhinterlegung im IRB-Ansatz für verschiedene Bonitätsklassen

Abbildung 36 Vergleich der Eigenkapitalhinterlegung für das Kreditobligo eines mittelständischen Unternehmens

Abbildung 37 Gegenüberstellung der Kreditkosten für einen Kredit an ein Unternehmen mit Rating AA-

Abbildung 38 Gegenüberstellung der Kreditkosten für einen Kredit an ein Unternehmen mit Rating BB+

Abbildung 39 Gegenüberstellung der Kreditkosten für einen Kredit an ein Unternehmen mit Rating B-

Abbildung 40 Moderner Kreditprozess

Abbildung 41 Moderner Kreditprozess im Stab-Linien System

Abbildung 42 Komponenten der Risikotragfähigkeit

Abbildung 43 Aufsplitten eines Globallimits in Teillimite

Abbildung 44 Intervalle risikobezogener Berichterstattung

Abbildung 45 Komponenten des Kreditzinssatzes und Kreditnebenkosten

Abbildung 46 Bestandteile des Bearbeitungsentgeltes in Abhängigkeit vom Risiko

Abbildung 47 Risikogerechte Bearbeitungsentgelte

Abbildung 48 Vergleichsrechnung bonitätsunabhängiger und bonitätsabhängiger Effektivzinsen

Abbildung 49 Ständiger Verbesserungsprozess durch Ratings

Abbildung 50 Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Unternehmen

Abbildung 51 Bankverbindungen von Mittelständlern

IV. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

0 Einleitung

Welche grundsätzlichen Wandlungen wird es bei der Kreditvergabe von Banken an Unternehmen durch die Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht geben?

Mit dieser Frage beschäftigen sich momentan Banken, Wirtschaftsverbände und Politiker.

Bundeskanzler Gerhard Schröder richtete zum Schutz der deutschen Unternehmen deutliche Worte an den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, die Interessen und die Besonderheiten der Finanzierungsbedingungen der deutschen Wirtschaft bei den Überlegungen zu Basel II zu berücksichtigen.

Besonders Banken und Unternehmen sind unmittelbar in die Überlegungen involviert.

Ein gesteigertes Risikopotenzial bei Banken und ständig steigende Insolvenzzahlen bei Unternehmen machen eine stärkere Differenzierung der bisherigen Risikomesssysteme erforderlich.

Wie folgende Grafik zeigt, stiegen in den letzten drei Jahren die Unternehmensinsolvenzen drastisch an. Eine besonders starke Zunahme, um 16%, ist von 2000 auf 2001 zu verzeichnen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen

im Zeitraum von 1999 bis 2001[1]

Untermauert wird dies durch die Betrachtung der Verbraucherinsolvenzen. Diese haben sich in 2001 gegenüber dem Vorjahr um 31% erhöht. Auch in 2002 ist keine Besserung in Sicht.

Nach einem Anstieg um gut 16 Prozent in 2001 rechnet die HERMES Kreditversicherungs-AG nach ihrer Einschätzung für das laufende Jahr mit einer erneuten Zunahme um über 8 Prozent auf 35.000 Insolvenzen.

Die Forderungsausfälle könnten dann in 2002 deutlich um 47 Prozent auf 40 Mrd. € steigen - auch dies wäre ein neuer Rekord. Je insolventem Unternehmen wären dies im Durchschnitt Verbindlichkeiten von rund 1,1 Mio. €.[2] Die Unternehmensinsolvenzen von Großkonzernen, wie Holzmann, Babcock Borsig, Herlitz und der Kirch Media AG unterstreichen den Ernst der Lage.

Eine der Hauptursachen für die gestiegenen Forderungsausfälle (nach Sicherheiten-verwertung) sind zunehmende Verwertungsschwierigkeiten der Kreditinstitute, zum Beispiel bei Immobilien. Die hierfür auf ein äußerst niedriges Niveau gesunkenen Marktpreise in nahezu allen Branchen lassen die Verwertungserlöse nach Abzug der Verwertungskosten nicht selten auf ein Niveau von 15-20% der Anschaffungs- und Herstellungskosten schrumpfen. Die Risikovorsorge der Kreditinstitute gewinnt immer stärker an Bedeutung, um den eigenen Fortbestand und die finanzwirtschaftliche Stabilität der Volkswirtschaft langfristig zu sichern. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung der geltenden Vorschriften zeigen die verschiedenen „Schieflagen“ von größeren Geschäftsbanken, beispielsweise der ehemaligen BfG Bank AG oder die momentan angespannte Situation der genossen-schaftlichen Zentralbank DZ Bank.

Eine effektive Portfoliosteuerung ist eines der Hauptelemente der Risikovorsorge, insbesondere da bonitätsstärkere Unternehmen sich schon seit geraumer Zeit am Kapitalmarkt finanzieren, was die Qualität des Kreditportfolios der Banken verschlechtert hat.

Des Weiteren führt die inzwischen hohe Transparenz auf den Finanzmärkten zu einem harten Wettbewerb um gute Schuldner. Hieraus resultieren sinkende Margen der Kreditinstitute.

So sank die Bruttozinsspanne der Volks- und Raiffeisenbanken von 3,16% in 1993 über 3,04% in 1995 bis auf 2,56% in 1998 kontinuierlich ab. Ein Gegentrend ist aufgrund des harten Wettbewerbs um gute Kunden derzeit nicht erkennbar.

Somit gewinnt eine risikogerechte Bepreisung mehr und mehr an Bedeutung, um die gestiegenen Risikokosten abzufedern und guten Kunden weiterhin attraktive Zinssätze bieten zu können.

Das Hauptaugenmerk dieser Diplomarbeit soll auf den Anpassungsprozessen der kreditgewährenden Banken und der kreditnachfragenden mittelständischen Unternehmen, hervorgerufen durch die Reform der Beschlüsse des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, liegen. An dieser Stelle ist es erforderlich den Begriff „mittelständisches Unternehmen“ näher zu bestimmen. In Abbildung 2 „Definition eines mittelständischen Unternehmens“ sind die wichtigsten Fakten aufgeführt, wobei zu bemerken ist, dass die Definition des Begriffs „Mittelstand“ dehnbar ist, d.h. verschiedene Anschauungen bezüglich der Definition eines mittelständischen Unternehmens existieren. Aus diesem Grund wird sowohl auf die Mittelstandsdefinition der EU, wie auch auf die für Deutschland gültige Klassifizierung, eingegangen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 Definition eines mittelständischen Unternehmens

Abbildung 3 „Die Bedeutung des Mittelstandes in Deutschland“[3] zeigt die immense Bedeutung der mittelständischen Unternehmen für die deutsche Wirtschaft. Der Bundestag und der Bundesrat bemühen sich deshalb, die deutsche Kreditwirtschaft aktiv bei den Verhandlungen zur Reform der Baseler Beschlüsse zur Eigenkapitalhinterlegung zu unterstützen, um die Interessen der deutschen Unternehmen bestmöglich in den Diskussionen berücksichtigt zu wissen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 Die Bedeutung des Mittelstandes in Deutschland[4]

Schwerpunkt der behandelten Thematik stellt die im Rahmen von Basel II überarbeitete Eigenkapitalvereinbarung für Kreditrisiken dar.

Die grundlegenden Bestimmungen von Basel I und Basel II werden in Kapitel I zunächst erläutert, wesentliche Kritikpunkte der ersten Basler Eigenkapitalvereinbarung genannt und die Weiterentwicklungen des zweiten Baseler Akkords herausgestellt.

Die Neuerungen gegenüber dem ersten Baseler Akkord und aktuelle Kritikpunkte an der zweiten Baseler Eigenkapitalempfehlung werden in den darauf folgenden Ausführungen dargelegt. Die Regelungen von Basel II sehen für die Ermittlung der Eigenkapitalhinterlegung für Kreditrisiken die Messung der Bonität eines Kunden mithilfe von Ratingsystemen vor.

In Kapitel II werden der Begriff Rating definiert, die Informationsquellen und die bekanntesten Ratingverfahren erläutert. Eine Ableitung der wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen für Banken und Unternehmen erfolgt in Kapitel III.

Zur besseren Veranschaulichung der Neuerungen von Basel II werden die Eigenkapital-hinterlegung für Kreditrisiken nach Basel I mit den Bestimmungen bezüglich der Eigenkapitalhinterlegung nach Basel II verglichen. Dies erfolgt anhand eines Musterportfolios eines Kreditinstitutes und einer Beispielfinanzierung eines mittelständischen Unternehmens. Aufgrund der beschriebenen Analyse der für Unternehmen und Banken in Zukunft eintretenden Veränderungen lassen sich Maßnahmen zur optimalen Nutzung der Vorschläge aus Basel II sowohl für die Banken, als auch für die Unternehmen gewinnen.

Auf dieser Grundlage ist der Aufbau einer beiderseitig vertrauensvollen, wirtschaftlich soliden und langfristig rentablen Geschäftsbeziehung möglich.

In die Investitionsüberlegungen sollten gerade auch mittelständische Unternehmen, welche sich in wachsenden Märkten befinden und somit meist auch zusätzliche Liquidität zum eigenen Wachstum benötigen, alternative Finanzierungsinstrumente einbeziehen, um in keine zu große Abhängigkeit von der Finanzierungswilligkeit und den Finanzierungskonditionen der Banken zu gelangen.

Einige Anregungen zu diesem Thema werden im Rahmen der Arbeit in Kapitel IV dargestellt.

Eine Grobeinschätzung der zukünftigen Entwicklung, unter Berücksichtigung verschiedener Studien und eine auf die wesentlichen durch Basel II vorgeschlagenen Veränderungen beschränkte Zusammenfassung, bilden den Abschluss der Arbeit.

Kapitel I

1 Grundlegende Bestimmungen zur Eigenkapitalunterlegung nach Basel I und Basel II

1.1 Die BIZ – Bank für internationalen Zahlungsausgleich

Die BIZ wurde 1930 als internationale Organisation in der Rechtsform einer Aktien-gesellschaft in Basel gegründet und besitzt als Subjekt des Völkerrechts verschiedene Vorrechte und Immunitäten. Als Gläubiger, des in Aktien verbrieften Grundkapitals, können laut Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 08.01.2001 nur Zentral-banken auftreten. Durch die BIZ werden verschiedene Repräsentanzen unterhalten, so zum Beispiel in Hongkong und Mexiko-Stadt, um die internationale Zusammenarbeit im Währungs- und Finanzbereich zu fördern.

Als „erste Adresse“ für die Ausführung von Finanztransaktionen der Zentralbanken übernimmt die BIZ eine wichtige Aufgabe, ebenso als Treuhänderin und Agent bei internationalen Finanzgeschäften.

Im Rahmen des Forums der internationalen Zusammenarbeit im Währungs- und Finanzbereich beschlossen 1974 die G10 Zentralbankpräsidenten die Zusammenarbeit zu verbessern. Es wurde der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht gegründet, dessen ständiges Sekretariat sich in den Geschäftsräumen der BIZ in Basel befindet.

Durch ihn wird eine sukzessive Verbesserung und Koordinierung der bankaufsichtlichen Standards angestrebt und umgesetzt. In regelmäßigen Sitzungen, alle drei Monate im Rahmen eines Diskussionsforums, werden aktuelle Probleme und Lösungsvorschläge diskutiert.

Die bekanntesten Ergebnisse der Arbeit des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht sind die Eigenkapitalvereinbarung von 1988 „Basel I“ und deren noch nicht abschließend überarbeiteter Entwurf, „Basel II“, von 1999.

1.2 Die Eigenkapitalunterlegung nach der ersten Baseler Eigenkapitalvereinbarung

In Anbetracht der zunehmenden Globalisierung der Finanzmärkte benötigte man Regelungen, um eine Harmonisierung des Weltfinanzsystemes und eine Vereinheitlichung der geltenden Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität der Kreditinstitute zu ermöglichen. Die Initiatoren des ersten Baseler Akkords, die Zentralbankpräsidenten der G10 Mitgliedsstaaten, sahen sich 1988 noch aus einem weiteren Grund veranlasst, ein Regelwerk für die Eigenkapitalausstattung von Instituten[5] auszuarbeiten. Basel I war ursprünglich eine Empfehlung für international tätige Banken. Nach der Festsetzung als europäisches Gemeinschaftsrecht wurde es ebenso in Kredit-instituten mit regional begrenztem Geschäftsgebiet eingesetzt. Der auf dem Bankenmarkt herrschende Konkurrenzkampf der Institute führte zu historisch niedrigen Eigenkapitalquoten der Banken. Daraus resultierend kann eine massive Gefährdung der Risikotragfähigkeit der Kreditinstitute eintreten. Die langfristige Existenz der Institute und die Stabilität des Finanzsystems waren und sind nicht solide gesichert. Abbildung 4 „Die wichtigsten Eigenmittelpositionen eines Kreditinstitutes“ veranschaulicht die Eigenmittelpositionen eines Kreditinstitutes, welche im Wesentlichen die Risikotragfähigkeit determinieren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[6]

Abbildung 4 Die wichtigsten Eigenmittelpositionen eines Kreditinstitutes

Die, für deutsche Institute maßgeblichen Regelungen des KWG, wurden durch die erste Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 und die daraus entstandene EU „Kapital-adäquanz- und Solvabilitätsrichtlinie“ geprägt. Es entstand ein Standard für deutsche Kreditinstitute. Die durch Basel I vorgeschlagene Eigenkapitalhinterlegung von 8% der gewichteten Risikoaktiva ist Hauptschwerpunkt des KWG §10 in Verbindung mit dem Grundsatz I über die Anforderungen an Eigenmittel von Instituten des BAFin[7].

In §10 des KWG werden die Eigenmittelkomponenten eines Institutes entsprechend in Abbildung 4 gezeigter Darstellung gegliedert.

Des Weiteren müssen mindestens 8% der gewichteten Risikoaktiva (siehe Abbildung 5 „Risikoaktiva nach den Anforderungen des KWG §10“) mit haftendem Eigenkapital hinterlegt werden, wobei der Anteil des Kernkapitals mindestens 4% der gewichteten Risikoaktiva betragen muss. Ziel ist es, die Institute gegen eventuelle Forderungsausfälle abzufedern. Die für die Risikogewichte verwendeten Normen wurden bisher pauschal festgelegt. Für Firmenkundenkredite beträgt das Risikogewicht beispielsweise bonitäts-unabhängig stets 100%. Im Jahre 1996 wurden Marktpreisrisiken, aufgrund der wachsenden Bedeutung der Handelstätigkeit der Banken, als Resultat sinkender Zinsmargen, in die Eigenkapitalhinterlegung einbezogen. Die Kriterien, nach denen in Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute unterschieden wird, befinden sich in Anhang 2.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5 Risikoaktiva nach den Anforderungen des KWG §10

1.3 Die Entwicklung des zweiten Baseler Akkords – Hauptkritikpunkte an Basel I

Durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht wurde im Juni 1999 ein erstes Konsultationspapier veröffentlicht, durch welches die Einschätzung der Bonität des Schuldners mithilfe eines Ratingverfahrens erfolgt. Das Ergebnis bildet die Grundlage für die Zuordnung eines Risikogewichtes.

Aufgrund der vielfältigen Innovationen und Neuerungen des Finanzmarktes, dessen schnellen Wachstums und des starken Wettbewerbs der Institute, wurde diese Weiterentwicklung des ersten Baseler Akkords notwendig. Ebenso wurde das Ziel verfolgt, überhöhte Kredit-schöpfung (beispielsweise zu Beginn der 90iger Jahre nach Grenzöffnung massives Bilanzsummenwachstum bei den Kreditinstituten) in Wachstumsphasen zu vermeiden. Besonders in Aufschwungphasen neigt die Wirtschaft zu starker Investitionstätigkeit (siehe Abbildung 7 „ Investitionen in der Bundesrepublik Deutschland“). Es werden in großem Umfang Kredite nachgefragt (Aufschwung/Boom).

Durch Basel II werden die Kreditinstitute veranlasst, neben dem möglichen Volumen an Geschäftsabschlüssen auch das damit verbundene Risiko in die Überlegungen einzubeziehen. Die Kreditschöpfung und damit die Investitionen werden hierdurch zwar gebremst, die Qualität der abgeschlossenen Geschäfte wird sich im Gegenzug aber deutlich verbessern.

In Zeiten sehr restriktiver Kreditvergabepolitik (Abschwung/Rezession) durch Banken, ermöglicht es Basel II trotz schlechter Wirtschaftslage, gute Unternehmen weiterhin mit Krediten zu versorgen, um Investitionen zu realisieren. Hierdurch erfolgt eine Glättung der schwankenden Kreditvergabe und es wird Wachstum auf qualitativ hohem Niveau gesichert. Abbildung 6 „Bruttoinlandsprodukt der Bundesrepublik Deutschland“[8] gibt einen Überblick über das Bruttoinlandsprodukt von Deutschland von 1965 bis Ende 1995 und zeigt die voranbeschriebenen konjunkturellen Schwankungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6 Bruttoinlandsprodukt der Bundesrepublik Deutschland

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7 Investitionen in der Bundesrepublik Deutschland

Hauptantriebskraft auf dem Weg zu einer überarbeiteten Eigenkapitalvereinbarung war das Ziel, eine verfeinerte risikoadäquate Eigenkapitalhinterlegung zu erreichen, um die Abbildung des realen Risikogehalts eines Geschäfts und dessen Veränderung zu erfassen. Somit erfolgt ein Wechsel von einer statischen zu einer dynamischen Eigenkapitalhinterlegung.

Eine durch Basel I geforderte Eigenkapitalhinterlegung von pauschal 8% ist unzureichend, da diese nicht in Abhängigkeit von der Bonitäts- und Sicherheitenbetrachtung des Schuldners erfolgt. Bisher erfolgte eine Subventionierung der „schlechten“ Kunden durch „gute“ Kunden, da für jeden Kunden bonitätsunabhängig der gleiche Eigenkapitalbetrag notwendig war (siehe Anhang 3 „Adverse Selektion“). Da Kunden besserer Bonität tendenziell zu hohe Zinsen zahlen, finanzieren diese sich am Kapitalmarkt günstiger, zum Beispiel über Anleihen, da sie hier eine Verzinsung entsprechend ihrer Bonität bezahlen. Dies führt zu einer Risikohäufung bei Banken, da für Kunden schlechterer Bonität eine Finanzierung am Kapitalmarkt zu teuer ist und sie somit auf Bankkredite angewiesen sind. Durch Basel I vorgegebene Schuldner-kategorien Staaten, Banken und Unternehmen sind für einen effektiven Einsatz zu grob. Nachfolgende Darstellung zeigt die Kategorisierung der Risikoaktiva nach relativ wenigen Risikoklassen und die dazugehörigen Risikogewichte.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8 Risikoaktiva gemäß Basel I[9]

Moderne Finanzinstrumente, Methoden zur Kreditrisikosteuerung, Nettingvereinbarungen für Bilanzpositionen, der globale Einsatz von Sicherheiten, die Verbriefung von Forderungen und Kreditrisikomodelle blieben bisher durch die Bankenaufsicht unberücksichtigt und fanden deshalb nur sehr begrenzt praktische Anwendung in Banken.

Des Weiteren berücksichtigt Basel I interne Risiken, so beispielsweise Betriebs- bzw. Rechtsrisiken, das heißt Fehler von Mitarbeitern, im Vertragswerk oder in DV-Systemen, nur unzureichend, obwohl einem Kreditinstitut hieraus Verluste, zum Beispiel bei EDV-Ausfällen oder Rechtsstreitigkeiten, entstehen können. Eine Darstellung des tatsächlichen Risikos einer Bank war somit nicht möglich.

Ausgelöst durch voran dargestellte Mängel von Basel I, wurde insbesondere von Seiten der Banken die Forderung nach einer Reform der bisherigen Eigenkapitalvereinbarung, mit an die tatsächlichen Markt- und Wettbewerbsbedingungen angepassten Regelungen, erhoben.

Daraufhin fand durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine Überarbeitung der geltenden Bestimmungen statt, sodass im Juni 1999 eine modifizierte Eigenkapital-vereinbarung, in Form des ersten Konsultationspapiers, den Bankenverbänden vorgestellt werden konnte. Die auf Empfehlungen von Basel I gründenden und momentan noch angewandten Regelungen werden nach In-Kraft-Treten von Basel II ersetzt.

Seit diesem Zeitpunkt begannen noch immer währende Diskussionen um die Zweck-mäßigkeit, Anwendbarkeit und die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Basel II.

Nach dem ersten Konsultationspapier vom Juni 1999, diversen Diskussionen mit Wirtschafts-verbänden, Banken, Unternehmen und Vertretern der Politik, veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Januar 2001 ein zweites Konsultationspapier mit verschiedenen Konkretisierungen zu Basel II. Ein Zeitplan mit den weiteren Etappen und dem geplanten erstmaligen Einsatz von Basel II befindet sich in Anhang 4[10].

1.4 Die Hauptbestandteile von Basel II

Basel II lässt sich in Form eines sich gegenseitig stützenden drei Säulen Konzeptes darstellen, wodurch die Stabilität des Finanz- bzw. Bankensystems und die Gleichheit der Wettbewerbs-bedingungen für die Marktteilnehmer gesichert werden soll.

Die konkreten Inhalte der drei Säulen werden anschließend beschrieben.

Mindestkapitalanforderungen:

- Messung der Eigenkapitalhinterlegung anhand des Kapitalkoeffizienten Eigenkapital gewichtete Risikoaktiva (Kreditrisiko + Marktrisiko + operationelles Risiko) x 12,5
- der Mindestkapitalkoeffizient korrespondiert mit der Eigenkapitalvereinbarung von 1988 und muss mindestens 8% betragen
- die Höhe der Eigenkapitalhinterlegung ist abhängig vom Differenzierungsgrad des Risikomessverfahrens – es wird nach externen und internen Ratingverfahren unterschieden

Die Ursachen für das Entstehen von Kredit-, Markt- und operationellen Risiken werden in Abbildung 9 „Die Bestandteile der Mindestkapitalanforderungen“ erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[11]

Abbildung 9 Die Bestandteile der Mindestkapitalanforderungen

Aufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess – „Supervisory Review Process“: [12]

Mithilfe des aufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozesses soll eine höhere aufsichtsrechtliche Transparenz erreicht werden. Er ist vollwertiger qualitativer Bestandteil der Baseler Eigenkapitalvereinbarung. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses soll der Dialog zwischen Banken und Bankenaufsehern zur ständigen Verbesserung der internen Risikomesssysteme gefördert und intensiviert werden. Die abschliessende Bewertung der Anwendbarkeit der internen Messsysteme eines Kreditinstitutes zur Risikoidentifizierung, -messung und

–steuerung erfolgt durch Bankenaufseher.

Der Einsatz effizienter Risikomesssysteme ermöglicht eine risikosensitive Gesamtbank-beurteilung durch die Geschäftsleitung und die Bankenaufsicht, wodurch Maßnahmen zum Schutz des überprüften Institutes ableitbar sind, die wenn notwendig über die Mindestkapital-vereinbarung hinaus gehen können[13]. Der so genannte „Supervisory Review Process” enthält vier zentrale Grundsätze der aufsichtsrechtlichen Überprüfung. Diese sind in Anhang 5 aufgeführt.

Marktdisziplin/Erweiterte Offenlegung [14] :

Mithilfe der erweiterten Offenlegung werden die Banken veranlasst, qualitativ hochwertigere Informationen über ihre Kapital- und Risikosituation zu veröffentlichen.

Somit werden eine größere Transparenz für Gläubiger des Institutes und ein zusätzlicher Anreiz, sowohl eine adäquate Kapitalausstattung wie auch vertretbare Risikopositionen zu besitzen, für das Institut selbst geschaffen. Die Banken sollen zur Entwicklung und zum Einsatz effizienter Risikomess- und –steuerungssysteme animiert werden. Ebenso ergibt sich für die Bankenaufsicht die Möglichkeit über die Mindestkapitalvereinbarung hinausgehende Maßnahmen einzuleiten. Der Umfang der zusätzlichen Offenlegungsvorschriften für Kredit-institute wurde auf wesentliche Informationen beschränkt. Vertrauliche Informationen genießen weiterhin besonderen Schutz. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht empfiehlt eine halbjährlich Offenlegung. Eine institutsabhängige Individualvereinbarung des Offenlegungszeitpunktes ist möglich, zum Beispiel bei regional tätigen Instituten mit einer nachweislich standfesten Risikosituation. Nach Basel II werden vier Bereiche der Offenlegung unterschieden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 10 Die Bereiche der erweiterten Offenlegung nach der zweiten Baseler Eigenkapitalvereinbarung[15]

Die zu den einzelnen Bereichen erforderlichen offenlegungspflichtigen Angaben befinden sich in Anhang 6.

1.5 Die Neuerungen der zweiten Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Wie unter Gliederungspunkt 1.3 „Die Entwicklung des zweiten Baseler Akkords – Hauptkritikpunkte an Basel I“ beschrieben wurde, war einer der zentralen Kritikpunkte der ersten Baseler Eigenkapitalvereinbarung die mangelnde Kopplung der Höhe der Eigenkapital-hinterlegung an das mit den jeweiligen Risikoaktiva verbundene Risiko. Zur Beseitigung dieses Hauptmangels wurde eine Orientierung der Eigenkapitalhinterlegung am Risikogehalt des Kreditnehmers vorgeschlagen.

Mithilfe dieser Maßnahme wird eine risikoadäquate Eigenkapitalausstattung und qualitativ hochwertiges Geschäft der Institute gefördert, da beispielsweise für Kunden guter Bonität weniger Eigenkapital und für Kunden schlechterer Bonität mehr Eigenkapital bereitgestellt werden muss. Es erfolgt somit eine Korrelation des Kreditrisikos und der Eigenkapital-anforderung. Um diese differenzierte Betrachtungsweise zu ermöglichen, wurden die entsprechenden Risikogewichte vorrangig von der Ratingeinstufung des Schuldners abhängig gemacht. So werden beispielsweise bei Zahlungsstörungen über 90 Tagen, einer EWB-Bildung oder einem schlechten Rating ein Bontitätsgewicht von über 100% für Kredite an Unternehmen angewendet.

Bei der Kreditvergabe an Staaten wird in Zukunft die Kreditwürdigkeit des jeweiligen Landes anhand eines Länderratings überprüft.

Für kleinere Firmenkunden und Privatkundschaft sieht Basel II einen gesonderten Ansatz vor.

Deren Schuldendienstfähigkeit wird durch ein Scoringsystem festgestellt und mit geringeren Risikogewichten bewertet. In Anhang 7 ist eine Scorecard enthalten, in der die wichtigsten Einschätzungskriterien dargestellt sind.

Die Ermittlung eines Ratingergebnisses für einen bestimmten Kunden ist auf zwei Wegen durchführbar. Der Kunde kann sich zum einen durch eine externe Agentur raten lassen, wofür die Baseler Empfehlungen die Anwendung des Standardansatzes zur Ermittlung der Eigenkapitalhinterlegung vorsehen.

Für das externe Rating bezahlt der Kunde einen sich an der Unternehmensgröße orientierenden Preis.

Nach umfangreichen Bemühungen, insbesondere des deutschen Bankenverbandes, wird es Kreditinstituten erlaubt sein, unter bestimmten Voraussetzungen selbst ein Unternehmensrating durchzuführen und bestimmte dafür relevante Größen selbst zu ermitteln. Durch diese verschiedenen Ansätze wird eine größere Flexibilität für die Banken erreicht. Des weiteren werden Anreize zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Risikomanagementsysteme gesetzt. Damit wird die Stabilität des Finanzsystems und die Zusammenarbeit zwischen den Banken und der Aufsicht ständig verbessert und ein reger Dialog initiiert.

In die Überlegungen zu Basel II wurden zur Optimierung der Steuerung der Kreditrisiken weitere Kreditsicherungstechniken, wie beispielsweise Nettingvereinbarungen für Bilanzpositionen oder Kreditderivate, einbezogen.

Die zweite Baseler Eigenkapitalübereinkunft wurde in einem wesentlichen Punkt verbessert. Betrachtet man die Einteilung der Forderungsklassen nach Basel I in Staaten, Unternehmen und Banken, so stellt man fest, dass diese sehr grob gewählt wurden.

Durch Basel II werden diese um die Segmente Privatkunden, Projektfinanzierungen und Beteiligungsbesitz ergänzt, um eine genauere Feinabstimmung der Risikobeurteilung zu gewährleisten.

Um Risiken aus verbundenen Unternehmen zu erfassen, wurde zur vollkonsolidierten Betrachtung von Bankkonzernen übergegangen. [16]

1.6 Kritikpunkte an Basel II

Aufgrund der differenzierteren Untersuchung der Schuldendienstfähigkeit eines Kreditnehmers und der damit unmittelbar in Verbindung stehenden Eigenkapitalhinterlegung und Bepreisung des Risikos ist einer der wichtigsten Inhalte von Basel II darin zu sehen, dass eine effizientere Eigenkapitalallokation seitens der Kreditinstitute erreicht wird.

Die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgeschlagenen Risikogewichte führen aber unter Umständen zu einer beträchtlichen Erhöhung der Eigenkapitalhinterlegung.

Dies wird besonders im im internen Ratingansatz (Internal Ratings-based Approach), im Folgenden als IRB-Ansatz bezeichnet, deutlich. Zur Überprüfung der Befürchtungen der Kreditwirtschaft wurde eine so genannte „Quantitative Impact Studie II“, anschließend als QIS II bezeichnet, durchgeführt, mit deren Hilfe die Auswirkungen der veränderten Eigenkapital-hinterlegung untersucht wurden. Durch die Ergebnisse der Studie (siehe Punkt 2.6.5 „Aktuelle Entwicklungen bezüglich des IRB-Ansatzes – QIS II“) wurden die bisherigen Vermutungen bestätigt, dass die Institute mit einer höheren Eigenkapitalhinterlegung rechnen müssen.

Dies führt dazu, dass besonders für kleinere Institute kein Anreiz besteht, den internen Ansatz anzuwenden, da sie in ihrer Kreditschöpfungsmöglichkeit aufgrund der höheren Eigenkapitalhinterlegung beschränkt werden und ein internes Ratingsystem einen hohen Implementierungsaufwand verursacht.

Hieraus ergibt sich ein weiteres Problem von Basel II. Die zu ratenden Unternehmen müssen bei Anwendung des Standardansatzes das externe Rating bezahlen, oder sie verzichten auf das Rating und werden mit 100% Bonitätsgewicht angesetzt. Logische Konsequenz daraus ist, dass Kunden mit guter Bonität zu Instituten wechseln, welche den internen Ansatz anwenden, da hier eine günstigere Finanzierung möglich sein wird, ohne die hohen Kosten für das externe Rating einer Agentur. Bei Banken ohne internem Rating werden sich die ungerateten Unternehmen mit meist schlechterer Bonität ansammeln. Eine überproportionale Risikohäufung ist die Folge.

Der Baseler Ausschuss sagte eine kritische Prüfung und Überarbeitung der momentanen Risikogewichte zu. Erste Ergebnisse konnten bereits Ende 2001 vorgelegt werden. Punkt 2.6.5 „Aktuelle Entwicklungen bezüglich des IRB-Ansatzes – QIS II“ gibt hierzu näher Auskunft. Dies ist nicht der einzige Kritikpunkt der Banken an den Bestimmungen des internen Ratingansatzes. Bei der Anwendung des Partial-Use für den Übergang zum internen Rating wurden die Übergangszeiträume zu knapp gewählt. Besonders kleinere Institute sind meist nicht in der Lage, den nicht unerheblichen Implementierungsaufwand in allen risikobehafteten Bereichen innerhalb der kurzen Übergangsfristen zu verwirklichen.[17]

Weitere Diskussionen beschäftigen sich mit der Eigenkapitalhinterlegung für erwartete Verluste. Da nicht alle Banken im europäischen Raum erwartete Verluste bereits im Rahmen der Standardrisikokostenkalkulation durch einen Risikoaufschlag im Kreditzins berücksichtigen, sieht Basel II hierfür eine Eigenkapitalhinterlegung vor.

Deutsche Kreditinstitute und zahlreiche andere europäische Institute kalkulieren ihren Kreditzins allerdings bereits mit einem Risikoaufschlag zur Deckung erwarteter Verluste über die Standardrisikokosten, sodass es zu einer doppelten Anrechnung kommen würde. Hier sind nationale Einzellösungen notwendig, entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten des Landes. Von hohem Interesse wird die zukünftige Regelung bezüglich der aufsichtsrechtlichen Anerkennung von Sicherheiten durch den Baseler Ausschuss, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sein. Die Ankündigung, dass zusätzliche Sicherheiten reduzierend auf die Eigenkapitalhinterlegung geltend gemacht werden können, wurde seitens der Banken und der Wirtschaft begrüßt. An diesen Beschlüssen wird momentan noch gearbeitet. Bezüglich der Informationsversorgung der Banken zur Kreditwürdigkeitsprüfung des Kunden kritisiert der Bundesverband deutscher Banken die Baseler Vorgaben als zu restriktiv. Es müsse mehr Spielraum für eine individuelle Auswahl der Unterlagen zur Bonitätsprüfung bestehen.

In einem weiteren Punkt wandten sich die Banken an den Baseler Ausschuss und baten um nochmalige Überprüfung der bisherigen Regelungen. Herr Dr. Holger Berndt, Vorstandsmitglied des DSGV, warnte in einer Stellungnahme des Sparkassenverbandes zu Basel II, vor dem Entstehen von Datenbergen durch überzogene Offenlegungsvorschriften, die letztendlich die Transparenz nicht erhöhen, sondern eher gefährden und aufgrund des höheren Aufwands für die Institute die Kreditvergabe durch Sachkostensteigerungen verteuern.

Im Laufe der Verhandlungen wurden bereits verschiedene Veränderungen vorgenommen.

So kann die nationale Aufsichtsbehörde selbstständig entscheiden, ob die Kreditinstitute im Rahmen der Berechnung der Eigenkapitalhinterlegung die Laufzeit selbst schätzen und somit höhere Zuschläge für längere Laufzeiten erfolgen, oder ob eine Durchschnittslaufzeit zur Anwendung kommt. Die deutsche Aufsichtsbehörde hat bereits signalisiert, den Kreditinstituten die Anwendung der Durchschnittslaufzeit anzubieten, um höheren Eigenkapitalzuschlägen für langfristige Darlehen zu vermeiden.

Kapitel II

2 Rating als Mittel zur objektiven Bonitätsbeurteilung im Einklang mit den Baseler Ansätzen zur Risikomessung

2.1 Ratingdefinition und Ziele des Ratings

Das Rating ist eine moderne Form der Bonitätsanalyse, welche sowohl zur Beurteilung von

Anleihe-Emittenten, als Unternehmensrating im Kreditgeschäft der Banken zur Feststellung des Kreditrisikos und in der Risikoermittlung von Staaten, so genannte - Länder-Ratings-[18], anzutreffen ist. Im Rahmen der gestiegenen Anforderungen an die Bonitätsbeurteilung, insbesondere von Firmenkunden, gewinnt auch im europäischen Raum das Unternehmens-rating zunehmend an Bedeutung und wird in den nächsten Jahren zum dominierenden Analysetool der Bonität von Bankkunden werden.

Die aus der Bonitätsanalyse hervorgehenden Daten werden auf Risiken untersucht und einer Notenskala zugeordnet. Besonders wichtig bei der Analyse der Risiken und bei deren Einfluss auf die Note ist die Stellung des jeweiligen Einzelrisikos in der Wirkungskette Unternehmen. Das heißt, welche Folgen treten ein, wenn das Risiko schlagend wird und in wie weit ist der Bestand des Unternehmens und damit dessen Schuldendienstfähigkeit gefährdet.

Ziele des Ratings

Ziel der Anwendung von Ratings ist es, eine Aussage über die zukünftige Bonität und des damit verbundenen Risikos eines Schuldners zu formulieren.

Dies erfolgt durch den Einsatz von Bonitätsprüfungsverfahren. Es wird eine Optimierung der Kreditentscheidungen und der Kreditüberwachung erreicht. Die Informationen werden so zeitnah wie möglich und mithilfe der Datenverarbeitungstechnik schnell und relativ einfach ermittelt. Mithilfe der Ratingverfahren kann der Anwender ein gleichmäßig hohes Qualitätsniveau sowie eine Standardisierung des Bonitätsprüfungsprozesses und damit in Verbindung stehend, eine Minimierung der Durchlaufzeiten von der Einreichung der benötigten Unterlagen bis zur Kreditentscheidung realisieren.

Des weiteren ergibt sich die Möglichkeit, anhand des festgestellten Risikos, Standardrisiko-kosten pro Risikokategorie auf der Basis von Ausfallwahrscheinlichkeiten zu ermitteln und diese in die individuelle Konditionsberechnung des jeweiligen Kunden einzubeziehen.

Risikoreichere Kundenengagements können aufgrund der zugeordneten Risikokategorie in Intensivbetreuungsabteilungen übergeleitet werden, somit wird eine stetige Überwachung des gesamten Kreditportfolios erreicht.

Durch die Ermittlung einer Ratingnote für jedes Unternehmen besteht die Möglichkeit eine Kreditportfoliosteuerung unter Risikogesichtspunkten vorzunehmen. Hier sind verschiedene Betrachtungsweisen vorstellbar. Eine Segmentierung des Portfolios nach Größenklassen, Branchen, Privatkunden, Firmenkunden oder öffentlicher Kundschaft lässt Erkenntnisse erzielen, mit welcher Kundengruppe ich unter vertretbarem Risiko den höchsten Ertrag erziele. Somit wird eine zielgruppenspezifische Steuerung des Kundenportfolios realisiert.

2.2 Durchführung des Ratingverfahrens

Im Rahmen der bis vor einigen Jahren fast ausschließlich angewandten klassischen Bonitäts-analyse, wurde neben der Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Investitions-objektes, das Hauptaugenmerk auf die Analyse der wirtschaftlichen, aber vergangenheits-bezogenen, Verhältnisse des Unternehmens und der Gesellschafter gelegt. Dies erfolgte insbesondere durch die Vorlage von Bilanzen oder Einnahme-Überschuss Rechnungen, Selbstauskünften, Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden.

Die Baseler Empfehlungen gehen weit über diese Betrachtungsweise hinaus und beziehen qualitative zukunftsorientierte Elemente in die Bonitätsbetrachtung ein. Bei der Gewichtung der quantitativen und qualitativen Faktoren ergeben sich Unterschiede zwischen dem externen und internen Ratingansatz.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 11 Gewichtung der quantitativen und qualitativen Bonitätsmerkmale im Rahmen der Baseler Bestimmungen

Ausgangspunkt ist eine einzelengagementbezogene Betrachtungsweise. Die qualitativen und quantitativen Merkmale eines Schuldners werden voneinander getrennt erfasst und ihr jeweiliges Risiko ausgewertet. In dieser Phase kann auch von präventiven Maßnahmen zur Ausfallvorsorge bzw. –vermeidung gesprochen werden.

Eine Darstellung des Gesamtbankrisikos bezogen auf das Kreditportfolio erfolgt durch die Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Einzelengagementuntersuchung.

Geeignete Absicherungsstrategien, zum Beispiel durch Kreditderivate, können danach eingesetzt werden, was zu einer Verbesserung der Bilanzstruktur und der Gesamtbank-steuerung beiträgt.

Die Untergliederung der in das Ratingverfahren einfließenden Informationen kann wie folgt vorgenommen werden:

Möglichkeiten der Datenerfassung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 12 Bestandteile des Ratingverfahrens[19]

Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Ratingverfahren befindet sich in Anhang 8.

Die aus der genauen Analyse oben genannter Bereiche gewonnenen Informationen bezüglich des Risikogehalts, ermöglichen die Zuordnung zu einer bestimmten Bonitätsklasse, für die eine Ausfallwahrscheinlichkeit bestimmbar ist.

Nachfolgende Darstellung zeigt die Vorgehensweise bei der Erstellung eines internen Ratings.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 13 Ablauf eines internen Ratings[20]

Ablauf des externen Ratings:

- Vertrag zwischen Ratingagentur und Unternehmen
- Besprechung des Vorgehens
- Vorbereitung
- Analyse im Rahmen eines Gespräches
- Analyse anhand bestimmter Checklisten
- Ergebnisfeststellung durch ein Ratingkomitee
- Evtl. Veröffentlichung
- Verbesserung des Ratings, z.B. mithilfe eines Rating Advisers
- Jährliche Überprüfung des Ratings

2.3 Adressaten des Ratings

Die durch ein Rating erhöhte Unternehmenstransparenz ist für Geschäftspartner, Banken, Zulieferer, aber auch für Mitarbeiter des Unternehmens von großem Interesse. In Abbildung 14 „Adressaten des Ratings“ werden die Interessenten des Ratingergebnisses entsprechend ihrer Interessenlage dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 14 Adressaten des Ratings[21]

2.4 Bestandteile der Informationsgrundlage des Ratingprozesses von Unternehmen

In das Ratingverfahren fließen verschiedene qualitative und quantitative Unternehmensmerkmale ein.

Diese lassen sich in sechs verschiedene Kategorien unterteilen[22].

- Zahlungsverkehrs- bzw. Kontodatenanalyse
- Zahlungsfähigkeit/-willigkeit für eingegangene Verbindlichkeiten
- Liegen Stundungen oder ein Ratenverzug vor?
- Mussten häufig Limiterhöhungen durchgeführt werden?
- Wurden vorgelegte Zahlungspläne eingehalten?
- Wurden eidesstattliche Versicherungen abgelegt?
- Hinzuziehen von Auskunfteien, wie zum Beispiel Schufa-Auskunft?
- Bestehen weitere Kreditlinien/Bankverbindungen?
- Liegen Mahnungen oder Pfändungen vor?

- Bilanzanalyse

- Berechnung der Erfolgskennzahlen - Eigenkapitalrentabilität, Umsatzrentabilität, Cash-Flow, Personalaufwandsquote, Rohertragsquote, etc.
- Berechnung der Finanzierungs- und Liquiditätskennzahlen - Anlagendeckungsgrade, Verschuldungsgrad, kurzfristige Liquidität, Debitorenziel, Kreditorenziel, Lagerdauer, etc.
- Berechnung der Bilanzstrukturkennzahlen – Eigenkapitalquote, Fremdkapitalquote, Anlagenintensität
- Berechnung ergänzender Kennzahlen – Kapitalumschlagshäufigkeit, Investitionsquote, Sachabschreibungsquote, Selbstfinanzierungsquote, etc.
- Erstellen einer Kapitalflussrechnung
- Analyse qualitativer Faktoren – Analyse des Einsatzes des bilanzpolitischen Instrumentariums

- Betriebswirtschaftliche Situation des Unternehmens

- Welche Rechtsform wurde gewählt?
- Liquidität des Unternehmens
- Qualität der Finanzierungsstruktur
- Höhe des Eigenkapitals/Fremdkapitals
- Standortwahl
- Unternehmensplanung
- Wie ist das Personalmanagement organisiert?
- Gibt es Weiterbildungsmöglichkeiten?
- Qualität des Rechnungswesens/Controllings
- Qualität des Mahnwesens
- Lagerhaltungsmanagement

- Managementanalyse

- Überprüfung der persönlichen Eignung der Führungskräfte – Charakter, Initiative, Planungsvermögen, familiäre Situation, Weiterbildungsbereitschaft, Belastbarkeit, etc.
- Überprüfung der sozialen Kompetenzen der Führungskräfte – Durchsetzungs-vermögen, Zielorientierung, Entscheidungsfreude, Kooperationsfähigkeit, Führungstalent, etc.
- Überprüfung der Qualifikation der Führungskräfte – Fachwissen, Ausbildung, Erfahrung, Engagement, kaufmännisches Verständnis, etc.

- Branchenanalyse/Marktanalyse z. B. mithilfe des Feri-Branchenratings

- Gesamtbewertung der Branche
- Abnehmer/Lieferantenstruktur à Marktmacht der Anbieter
- Marktpotenziale und Wachstum/Stellung im Markt
- Position des Unternehmens in der Branche/Konkurrenten
- Abhängigkeit vom Konjunkturzyklus
- Bewertung des Branchenrisikos
- Bedrohung durch neue Technologien
- Preissensitivität
- Stellung in der Wertschöpfungskette

- Produktanalyse

- Produktarten/-typen/Dienstleistungsangebot
- Produktqualität
- Einzel- oder Massenfertigung
- Produkthaftungsrisiken
- Innovationstätigkeit
- Kapazitätsauslastung
- Höhe der Marge und eventuelle Anfälligkeiten gegenüber Veränderungen der Marktbedingungen
- No-Name oder Markenprodukte

- Risikobesicherung

- Zu wie viel % ist das Obligo besichert?
- Welche Art Sicherheiten wurden gestellt?
- Wie sind die Verwertungsmöglichkeiten der Sicherheiten?
- Haftet die Geschäftsleitung persönlich für eingegangene Verbindlichkeiten?
- Wie steht der Unternehmer einer eventuellen Sicherheitenverstärkung gegenüber?

Das Ergebnis des Ratings hängt in hohem Maße von der Qualität der zu Grunde liegenden Informationen und ebenso von der Gewichtung der qualitativen Unternehmensmerkmale ab.

2.5 Unterschiede zwischen internen und externen Ratings

Bevor eine detaillierte Betrachtung der Vorgaben bezüglich verschiedener Ratingansätze des zweiten Baseler Konsultationspapiers vorgenommen wird, werden in Nachfolgender Abbildung 15 die Vor- und Nachteile und damit auch die prägnantesten Unterschiede zwischen internen und externen Ratings erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 15 Vor- und Nachteile des internen und externen Ratings

2.6 Anwendungsalternativen des Baseler Ausschusses bezüglich der Anwendung verschiedener Risikomessansätze

2.6.1 Anwendungsalternativen des Baseler Ausschusses

Zur Ermittlung der Eigenkapitalhinterlegung im Rahmen der Bonitätsprüfung von Firmenkunden hat der Baseler Ausschuss drei Handlungsalternativen erarbeitet:

Abbildung 16 Ratingansätze des zweiten Baseler Konsultationspapiers

2.6.2 Der Standardansatz

Im Rahmen des Standardansatzes wird das Unternehmen durch eine Ratingagentur geratet.

Durch die Agentur angewandte Verfahren müssen vorher durch die Bankenaufsicht genehmigt werden. Die Aufsicht hat hierzu verschieden Kriterien bestimmt, die eine Ratingagentur einhalten muss[23].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 17 Beurteilungskriterien von Ratingagenturen

Das Unternehmen kann nach Durchführung des Ratings wählen, ob eine Veröffentlichung des Ratingergebnisses erfolgen soll. Sollte das Unternehmen eine Kreditbeziehung zu einem Kreditinstitut unterhalten, welches über kein internes Ratingsystem verfügt, so bildet das durch die anerkannte Ratingagentur erstellte Rating die Grundlage für die Bonitätsbeurteilung des Kreditinstitutes. Verfügt das Unternehmen über kein externes Rating, so besteht kein Zwang zur Durchführung eines Ratings, sondern es erfolgt eine pauschale Eigenkapital-hinterlegung in Höhe von 8%, was einem Risikogewicht von 100% entspricht. Hieraus lassen sich negative Anreize ableiten, da Unternehmen schlechterer Bonität mit dem Motiv eine geringere Zinsbelastung zu erreichen, sich bevorzugt Kreditinstitute suchen, welche den Standardansatz anwenden. Somit wird die Kalkulation des Kreditzinses mit einem Risikogewicht von 100%, beziehungsweise 8% Eigenkapitalhinterlegung, durchgeführt, obwohl ein internes Rating einen wesentlich höheren Eigenkapitalhinterlegungssatz verlangt hätte. Besonders deutlich könnten diese Auswirkungen in Deutschland zu spüren sein, da ein Großteil deutscher mittelständischer Unternehmen bisher nicht geratet sind und aufgrund der mit dem Rating verbundenen Kosten und einer eventuellen Erhöhung des Kreditzinses - als Resultat einer schlechten Bonität - dies auch nicht tun werden. Um den Vorstellungen eines stabilen Finanzsystems zu entsprechen, muss darauf gedrungen werden, den internen Rating-ansatz zu wählen. Andernfalls würde keine Neuerung gegenüber der pauschalen Betrachtungsweise von Basel I eintreten. Gerade kleinere Kreditinstitute könnten den hohen Implementierungsaufwand eines internen Ratingsystems scheuen, mit dem Ergebnis, eine Anlaufstelle für Kunden schlechterer Bonität zu werden und sich unter Umständen höhere Risiken einzukaufen. Unternehmen besserer Bonität, aber ohne Rating, zahlen wiederum zu hohe Kreditzinsen und erleiden hierdurch Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen, welche eine gute Bonität besitzen und dies durch ein Rating auch ihrer Bank dokumentieren. Dieser Faktor macht sich insbesondere im internationalen Vergleich, beispielsweise mit Amerika, bemerkbar, wo eine sehr hohe Ratingdichte vorherrscht. Aufgrund des Bonitäts-gewichtes von 100% bei ungerateten Unternehmen ergibt sich bei Kreditinstituten das Problem, teilweise mehr Eigenkapital hinterlegen zu müssen, als wenn das Unternehmen geratet wäre. Eine Beschränkung der Kreditvergabemöglichkeit ist aufgrund knappen Eigenkapitals die Folge. Diese angesprochene Pauschalität findet man weiterhin in der Annahme von 5 Risikogewichtungsklassen bei Unternehmen. Bei der Betrachtung der Ausfallwahrscheinlichkeiten lassen sich relativ große Unterschiede feststellen, welche eine Unterlegung mit dem gleichen Eigenkapitalbetrag nicht immer für gerechtfertigt erscheinen lassen. Besonders hoch ist diese Differenz bei der Betrachtung des Risikogewichtes 100%.

Zur besseren Veranschaulichung der hohen Differenz der Risikogewichte im IRB-Ansatz gegenüber dem gleichen Risikogewicht im Standardansatz werden in anschließender Darstellung zunächst die Ausfallwahrscheinlichkeiten, respektive Insolvenzraten, der Bonitätsklassen BBB+ und BB- gegenübergestellt. Es wird ein Unterschied von 1,17% ermittelt. Versucht man dies beispielsweise auf die Zahl von 1000 Unternehmen zu beziehen, so fallen in der Bonitätsklasse BBB+ 1,6; also rund 2 Unternehmen aus. In der Bonitätsklasse BB- sind es schon 13. Obwohl in der Bonitätsklasse BB- 12 Unternehmen mehr ausfallen, sehen die Bestimmungen des Standardansatzes ein Risikogewicht von 100% für beide Bonitätskategorien vor, was eine Eigenkapitalhinterlegung in Höhe von 8% erfordert.

Der IRB-Ansatz erfasst diese Bonitätsunterschiede. Es werden unterschiedlich hohe Risiko-gewichte angewandt, was eine Eigenkapitalhinterlegung zur Folge hat, die für die Bonität BB- mehr als doppelt so hoch ist, wie für die Bonität BBB+.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 18 Vergleich der Risikogewichte des Standard- und des internen Ratingansatzes[24]

Ein weiterer Nachteil für Banken liegt in der unzureichenden Transparenz der Ermittlung des Ratingergebnisses, da Ratingagenturen nur unzureichend Informationen über die Vorgehens-weise veröffentlichen. Ratingagenturen besitzen außerdem nicht die Möglichkeit, Infor-mationen über die Kontoführung des Kunden und Erfahrungen aus einer unter Umständen langjährigen Kundenbeziehung in die Bonitätsbeurteilung einfließen zu lassen, sodass eine Beurteilung des zu ratenden Unternehmens nicht wie im IRB-Ansatz möglich ist. Zumindest ist man auf die Informationen des Auftraggeberunternehmens angewiesen und da dieses ein gutes Rating erzielen möchte, werden hier sicherlich Informationsdefizite entstehen.

Das Verhältnis im Standardansatz zwischen quantitativen und qualitativen Informationen ist 40:60, da Ratingagenturen mithilfe von Branchenspezialisten wesentlich zutreffendere Branchen-, Markt- und Marktstellungsanalysen durchführen können, als dies ein Bankberater vermag und damit eine objektive Bewertung der qualitativen Bonitätsfaktoren erfolgen kann.

Berechnung der Eigenkapitalhinterlegung im Standardansatz:

Bei der Ermittlung der Eigenkapitalhinterlegung werden die Risikoaktiva mit dem Risikogewicht und dem Solvabilitätskoeffizienten multipliziert. Das Risikogewicht wird im Standardansatz ermittelt, indem der Schuldner in die entsprechende Risikoaktivaklasse eingeordnet wird. Dem durch die Ratingagentur bestimmten Rating ist ein Risikogewicht zugeordnet, siehe Abbildung 19 „Risikoklassen und Risikogewichte im Standardansatz“.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 19 Risikoklassen und Risikogewichte im Standardansatz[25]

2.6.3 Der IRB-Ansatz

Durch den IRB-Ansatz soll es gelingen, die Bonitätsbeurteilungsmethode Rating über die Großunternehmen hinaus auf den gesamten Kundenstamm eines Kreditinstitutes auszu-dehnen. Weiterhin soll mithilfe der Granularitätsregelung ein hoher Diversifikationsgrad des Portfolios gefördert werden. Der Hauptunterschied zum Standardansatz besteht in der Anwendung bankinterner Ratings. Um den IRB-Ansatz anwenden zu können, müssen bestimmte Mindestanforderungen ständig erfüllt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Genaue Differenzierung des Kreditrisikos

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Anwendung interner Ratingverfahren

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Angemessene DV-Systeme und ständige Überprüfung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Repräsentative Datensammlung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Fortlaufende Überwachung der Ratingsysteme und des -prozesses inkl. Dokumentation

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten jährliche Überprüfung des Ratingsystems durch interne Revision

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Interne Validierung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Ratingzuordnung muss glaubwürdig und vollständig sein

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Erfüllung umfangreicher Offenlegungspflichten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Eigene Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit

Abbildung 20 Mindestanforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatz[26]

Eigenkapitalanforderungen:

Grundlage der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen ist eine Segmentierung des Portfolios in sechs Risikoaktivaklassen, siehe dazu Abbildung 16 „Ratingansätze des zweiten Baseler Konsultationspapiers“. Die Berechnung der bankaufsichtlichen Eigenkapitalhinter-legung für Kredite an Privatkunden und kleine Gewerbekunden ist gegenüber dem Ansatz für Unternehmen vereinfacht worden. Zum Beispiel mit Scoring-Systemen, sodass ein Anreiz auch für kleinere Kreditinstitute gegeben ist, den internen Ansatz zu wählen. Der Vergleich der beiden Grafiken (gekennzeichnet durch rote und blaue Linien) zeigt deutlich die Erleichterung bezüglich der Eigenkapitalhinterlegung für Privatkundenportfolios.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 21 IRB-Risikogewichtungsfunktion für Unternehmen und Privatkunden [27]

Zur Anwendung des IRB-Ansatzes benötigt das Kreditinstitut ein ausgereiftes Risiko-identifizieungs- und -steuerungssystem. Hauptbestandteil des internen Ratingansatzes ist die Ermittlung vier verschiedener Risikoparameter, welche die Eigenkapitalhinterlegung eines Kredites bestimmmen[28].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 22 Risikoparameter des IRB-Ansatzes[29]

Insbesondere für die Bestimmung der Ausfallwahrscheinlichkeiten ist die genaue Definition des Ausfalls wesentlich.[30] Ein Schuldner gilt als ausgefallen, wenn eines der nachfolgenden Kriterien eintritt:

Abbildung 23 Ausfalldefinition des IRB-Ansatzes

Im Rahmen des IRB-Ansatzes werden zwei verschiedene Varianten unterschieden, der IRB-Basisansatz (Foundation Approach) und der fortgeschrittene IRB-Ansatz (Advanced Approach). Damit besteht die Möglichkeit auch für kleinere Institute den IRB-Ansatz anzuwenden, da der IRB-Basisansatz leichter zu implementieren ist, als der fortgeschrittene Ansatz.

Granularität:

Bei der Bestimmung der Granularität des Portfolios wird die Einzelengagementsichtweise verlassen. Es erfolgt die Betrachtung des Portfolios für Firmenkunden- bzw. Privatkunden-kredite. Eine Anpassung der Eigenkapitalanforderung in Bezug auf den Diversifikationsgrad des Portfolios ist die zweite Komponente des IRB-Ansatzes[31].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 24 Anpassung der Eigenkapitalanforderung entsprechend der Granularität des Portfolios

2.6.3.1 Der IRB-Basisansatz

Die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) wird beim IRB-Basisansatz durch das Kreditinstitut selbst geschätzt. Alle drei weiteren Risikoparameter verwendet das Kreditinstitut in Form von bankaufsichtlichen Schätzungen. Hiermit soll vor allem kleineren Banken der Einstieg in den IRB-Ansatz erleichtert werden. Der IRB-Basisansatz basiert auf historischen Ausfallquoten. Wichtig dabei ist, dass die Genauigkeit der historisch ermittelten Ausfallquoten kontinuierlich mit den aktuellen Ausfallquoten verglichen wird.

Anforderungen an die Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit:

- Konservative Bewertung
- Langjährige Durchschnitts-PD pro Ratingklasse 5 Jahre
- Kombination aus historischen Daten und empirischen Ermittlungen
- Zukunftsgerichtete Ausrichtung

Die Eigenkapitalanforderung wird in folgenden Schritten ermittelt:

Das Risikogewicht ergibt sich im IRB-Basisansatz aus einer Risikogewichtungsfunktion in Abhängigkeit von der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und der Restlaufzeit (M). Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird durch die kreditnehmer-spezifische interne Ratingklasse bestimmt. Die Ausfallquote (LGD) wird in vorrangige und nachrangige Forderungen unterschieden. Bei vorrangigen Forderungen beträgt der LGD 50%, bei nachrangigen Forderungen 75%[32]. Für die Restlaufzeit (M) wird ein pauschaler Durchschnittswert von 3 Jahren angenommen, welcher nicht explizit in die Berechnung der Risikogewichte einfließt.

Die Verlustquote bei Ausfall wird als erwarteter Verlust im Zeitpunkt des Ausfalls, bezogen auf die erwartete ausstehende Forderung gegenüber dem Kreditnehmer gebildet.

Folgende Berechnungsvorschrift gilt für die Berechnung der Inanspruchnahme bei Ausfall (EAD):[33]

Die Eigenkapitalanforderung ergibt sich durch Multiplikation aus Inanspruchnahme bei Ausfall (EAD) mit dem jeweiligen Risikogewicht und dem Solvabilitätskoeffizienten.

Sollten seitens des Kreditnehmers Sicherheiten gestellt worden sein, muss eine Reduktion des Risikogewichtes vorgenommen werden. Dies erfolgt über die Berechnung einer neuen Ausfallquote (LGD).

Im IRB-Basisansatz werden ausschließlich finanzielle Sicherheiten, gewerbliche und Wohn-immobilien als risikomindernd angesehen. Bezüglich der Sicherheitenanerkennung werden momentan intensive Gespräche mit Vertretern von Banken und Verbänden geführt, da sich auch hier unterschiedliche Anschauungen herauskristallisiert haben und sich aller Voraussicht nach Veränderungen ergeben werden.

2.6.3.2 Der fortgeschrittene IRB-Ansatz

Wendet ein Kreditinstitut den fortgeschrittenen IRB-Ansatz an, so berechnet es neben dem Risikoparameter Ausfallwahrscheinlichkeit auch die Risikoparameter Verlust bei Ausfall (LGD), Inanspruchnahme bei Ausfall (EAD) und Restlaufzeit (M) selbst. M fließt in die Berechnungen mit einer Maximalrestlaufzeit von sieben Jahren ein. Bei den Berechnungen im IRB-Fortgeschrittenen Ansatz wird M nicht pauschal, wie im IRB-Basisansatz, angenommen, sondern fließt in tatsächlicher Höhe in das Risikogewicht ein, wodurch sich Kredite mit einer Laufzeit >3 Jahren verteuern[34]. Für die eigene Schätzung des LGD und der EAD müssen zusätzlich zu den Mindestanforderungen für die Anwendung des IRB-Standardansatzes, siehe Abbildung 20 „Mindestanforderungen an den IRB-Ansatz“, noch die Mindestanforderungen für eigene Schätzungen des LGD und der EAD und für die Einstufung von Garantie- und Sicherungsgebern beachtet werden[35]. Die Bank darf beim fortgeschrittenen IRB-Ansatz alle Sicherheiten verwenden, die sie für anerkennungswürdig hält und für die die zusätzlichen Mindestanforderungen des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes erfüllt sind[36].

2.6.3.3 Der Partial-Use

Grundsätzlich sollten Banken den IRB-Ansatz für alle Risikoaktiva des Instituts anwenden.

Banken besitzen allerdings die Möglichkeit den IRB-Ansatz zunächst nur für ein Segment der Risikoaktiva zu nutzen und für die restlichen Segmente der Risikoaktiva den Standardansatz weiter anzuwenden[37]. Diese teilweise Anwendung des IRB-Ansatzes muss mit der Aufsicht in Form eines Konzeptes („aggressive implementation plan“) abgestimmt sein, da es sich hierbei nur um eine Übergangslösung handeln darf[38]. Das Institut muss innerhalb eines festge-schriebenen Zeitraums den IRB-Ansatz auf alle Risikoaktiva anwenden, mit Ausnahme von Risikoaktiva, die nur ein sehr geringes Geschäftsvolumen einnehmen. Sinn dieser Regelung ist es zu vermeiden, das Kreditinstitute den IRB-Ansatz für bonitätsmäßig gute Kunden anwenden, um die Eigenkapitalhinterlegung zu verringern und bei schlechten Bonitäten den Standardansatz anwenden, um hier ebenso eine niedrigere Eigenkapitalhinterlegung zu erzielen. Sollte sich ein Institut dafür entscheiden, den IRB-fortgeschrittenen Ansatz für bestimmte Risikoparameter anzuwenden, so muss es für 2 Jahre die bankaufsichtliche Eigenkapitalanforderung sowohl für den IRB-Basisansatz, als auch für den fortgeschrittenen Ansatz berechnen. Die Anforderung für den fortgeschrittenen Ansatz darf dabei nicht weniger als 90% des IRB-Basisansatzes betragen[39]. Auch bezüglich des Partial-Use gibt es Verbesserungsvorschläge. Besonders an der kurzen Übergangszeit von der Einführung des Partial-Use bis zur Übertragung des IRB-Ansatzes auf alle Risikoaktiva, in welcher der hohe Implementierungsaufwand eines internen Ratingsystems bewältigt werden muss, wird häufig Kritik geübt.

2.6.4 Techniken zur Kreditrisikominderung

Im Rahmen der Bestimmungen von Basel II werden bestimmte Sicherheiten im Standard- und im IRB-Basisansatz anerkannt, wodurch ein Absenken der Eigenkapitalanforderung erreicht wird, da die Sicherheit ausreichende Werthaltigkeit besitzt, um das Risiko für die Bank zu begrenzen. In nachfolgender Übersicht sind die anerkennungsfähigen Sicherheiten des Standard- und des IRB-Ansatzes im Vergleich zu den nach Basel I anerkennungsfähigen Sicherheiten aufgeführt:[41] [40]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 25 Vergleich der anerkennungsfähigen Kreditrisikominderungstechniken[42]

[...]


[1] Creditreform Rating AG; Analyse der Insolvenzen für die Jahre 1999/2000/2001; www.creditreform.de

[2] Everling, Dr. Oliver; Everling Newsletter Ausgabe 27/2002; 03.07.2002

[3] Vgl. Rede des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes des DSGV Dr. Holger Berndt zu Basel II

[4] BMWi; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; Mittelstandspolitik; www.bmwi.de

„Entsprechend des Unabhängigkeitskriteriums darf sich das Unternehmen nicht zu 25% oder mehr im Besitz eines einzelnen oder im gemeinsamen Besitz mehrerer Großunternehmen befinden.“

[5] Institute im Sinne des KWG sind sowohl Kreditinstitute KWG § 1 Abs. 1, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als auch Finanzdienstleister, KWG § 1 Abs. 1a, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig erbringen oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Eine Darstellung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen ist in Anhang 1 enthalten. Zur Vereinfachung wird im Rahmen der Diplomarbeit der Begriff Kreditinstitut sowohl für Kreditinstitute, als auch für Finanzdienstleister verwandt.

[6] Vgl. Sauter, Prof. Werner; Grundlagen des Bankgeschäfts; Bankakademie Verlag GmbH; 2000; Seite 311

[7] „Durch das Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002, wurde am 1. Mai 2002 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gegründet. Unter dem Dach der neuen Anstalt sind die Aufgaben der ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), das Versicherungswesen (BAV) und den Wertpapierhandel (BAWe) zusammengeführt worden.“; www.bafin.de

[8] Mankiw, N. Gregory; Grundzüge der Volkswirtschaftslehre; Seite 742

[9] Hofmann, Gerhard; Auf dem Weg zu Basel II; Bankakademie Verlag GmbH; 2001; Seite 16

[10] Vgl. Warmbach, Martin; Rödl, Bernd; Rating – Finanzierung für den Mittelstand; Verlag Frankfurter Allgemeine Zeitung; 2001; Seite 20

[11] Vgl. Füser, Dr. Karsten; Intelligentes Scoring und Rating; Verlag Gabler; 2001; Seite 19

[12] Vgl. Bank für internationalen Zahlungsausgleich – Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier –

Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung; Januar 2001; Seiten 114-121

[13] Vgl. Deutsche Bundesbank; Monatsbericht April 2001; April 2001; Seite 31

[14] Vgl. Deutsche Bundesbank; Monatsbericht April 2001; April 2001; Seiten 31 - 33

[15] Vgl. Bank für internationalen Zahlungsausgleich – Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier –

Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung; Januar 2001; Seiten 126ff.

[16] Vgl. Rede des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes des DSGV Dr. Holger Berndt zu Basel II

[17] Arnold, Dr. Wolfgang; Aktuelle Überlegung zur aufsichtsrechtlichen Begrenzung bankbetrieblicher Kreditrisiken

(Basel II); 2. Norddeutscher Bankentag; 22.07.2001; Seiten 20-21

[18] Vgl. Die Allgemeine Kredit, Handbuch Länderprofile und Marktanalysen, Verlag Schäffer-Poeschel, 2001, Seiten 3ff.

[19] Vgl. Füser, Dr. Karsten; Intelligentes Scoring und Rating; Verlag Gabler 2001; Seite 28

[20] Everling, Dr. Oliver; Rating – Chance für den Mittelstand nach Basel II; Verlag Gabler; Dezember 2001; Seite 235

[21] Vgl. RS Rating Services AG

[22] Vgl. Füser, Dr. Karsten; Intelligentes Scoring und Rating; Verlag Gabler; 2001; Seiten 230ff. u. 257ff.

[23] Vgl. Baseler Auschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier – Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung;

Januar 2001; Seiten 13f.

[24] Auf das Einbeziehen von anerkennungsfähigen Sicherheiten wurde im Beispiel verzichtet.

[25] Vgl. Deutsche Bundesbank; Monatsbericht April 2001; April 2001; Seite 20 und Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier - Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung; Januar 2001; Seiten 9f.

„Es gibt zwei Optionen für Forderungen an Banken. Die nationalen Aufsichtsinstanzen werden entscheiden, welche dieser Optionen für alle Banken in ihrem Aufsichtsbereich gilt. Forderungen an Banken ohne externes Rating können kein Risikogewicht erhalten, dass niedriger als das ihres Sitzlandes ist. Bei der ersten Option erhalten alle Banken ein um eine Stufe höheres Risikogewicht als das des Sitzstaates. Allerdings wird das Risikogewicht für Banken mit einem Rating des Sitzstaates von BB+ bis B- und für Banken ohne Rating des Sitzstaates höchstens 100% betragen. Bei der zweiten Option basiert das Risikogewicht auf dem externen Rating jeder einzelnen Bank. Bei dieser Option kann ein begünstigtes Risikogewicht, das um eine Kategorie besser ist, als das in obiger Tabelle ausgewiesene, aber mindestens 20% betragen muss, auf Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von 3 Monaten oder weniger angewandt werden. Diese Behandlung steht sowohl Banken mit als auch ohne Rating offen, nicht jedoch Banken, die ein Risikogewicht von 150% erhalten.“

[26] Vgl. Deutsche Bundesbank; Monatsbericht April 2001; April 2001; Seite 27 und Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier - Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung; Januar 2001; Seiten 48ff.

[27] Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier - Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung; Januar 2001; Seiten 39 und 80 (Verlust bei Ausfall (LGD) von 50% und einer Restlaufzeit (M) von 3 Jahren)

[28] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier - Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung;

Januar 2001; Seite 36

[29] Vgl. Hofmann, Gerhard; Auf dem Weg zu Basel II; Bankakademie Verlag; 2001; Seite 20

[30] Vgl. Deutsche Bundesbank; Monatsbericht April 2001; April 2001; Seite 26

[31] Vgl. Hofmann, Gerhard; Auf dem Weg zu Basel II; Bankakademie Verlag; 2001; Seiten 45f.

[32] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier - Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung;

Januar 2001; Seite 43

[33] Vgl. Deutsche Bundesbank; Monatsbericht April 2001; April 2001; Seite 25

[34] Vgl. Deutsche Bundesbank; Monatsbericht April 2001; April 2001; Seite 39

[35] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier - Die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung;

Januar 2001; Seiten 64ff.

[36] Vgl. Deutsche Bundesbank; Monatsbericht April 2001; April 2001; Seite 41

[37] Vgl. Deutsche Bundesbank; Monatsbericht April 2001; April 2001; Seite 27

[38] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier - Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung;

Januar 2001; Seite 36

[39] Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; Konsultationspapier - Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung;

Januar 2001; Seite 36

[40] Staaten der Zone A sind OECD Staaten: Sachlexikon für Wirtschaft; Meyers Lexikonverlag; 1999

“OECD – Abkommen für Organization for Economic Cooperation and Development Mitgliedländer: USA, Japan, Kanada, Finnland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Österreich, Spanien, Portugal, Schweden, Schweiz, Türkei, Großbritanien – Ziel: Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Steigerung des Lebensstandards in den Mitgliedsstaaten, sowie die Förderung des Wirtschaftswachstums und des Welthandels.“

[41] Nettingvereinbarung für Bilanzpositionen nach Schierenbeck, Prof. Henner; Ertragsorientiertes Bankmanagement Band 2; Verlag Gabler; 1999; Seiten 349ff.: „Verminderung des anrechnungspflichtigen Ausfallrisikos aus dem Spektrum Forwards-Kontrakte, Swaps, Optionen und ähnlichen Derivaten kann durch eine Verrechnung gegenläufiger Kontrakte mit demselben Geschäftspartner vermindert werden, da Banken auf diese Weise ihr Abwicklungsrisiko vermindern können. Aufgrund einer Nettingvereinbarung wird das Ausfallrisiko von einem Brutto- auf einen Nettobetrag reduziert.“

[42] Hofmann, Gerhard; Auf dem Weg zu Basel II; Bankakademie Verlag; 2001; Seite 76

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832459260
ISBN (Paperback)
9783838659268
DOI
10.3239/9783832459260
Dateigröße
2.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Berufsakademie Sachsen - Glauchau – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2002 (Oktober)
Note
1,2
Schlagworte
private equity kreditrisiken finanzierungsbedingungen beispielfinanzierung bonitätsanalyse
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Titel: Veränderungen der Kreditvergabepraxis von Banken an mittelständische Unternehmen
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