Lade Inhalt...

Risikoreduktion bei direkten Pensionszusagen

©2002 Diplomarbeit 77 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Jedes Unternehmen, das direkte Pensionszusagen erteilt, geht a priori teilweise erhebliche Risiken ein, obwohl Direktzusagen aufgrund der Pensionsrückstellungsbildung auf den ersten Blick eine günstige Innenfinanzierungsquelle zu sein scheinen. Die Risiken gliedern sich in biometrische und versicherungstechnische Risiken (Absicherung biologischer Vorgänge) sowie in Kapitalanlagerisiken (durch die regelmäßige Zusage von Mindestrenditen). Die Arbeit beschäftigt sich mit Möglichkeiten, die eben beschriebenen Risiken zu reduzieren oder zu eliminieren.
Hierzu kommen u.a. die Übertragung von Treuhandvermögen an einen CTA-Pensionsfonds oder Rückdeckungsversicherungen in Betracht. Es könnte jedoch auch eine Übertragung der Verpflichtung auf eine Pensionskasse, auf den neu geschaffenen Pensionsfonds (nach Versicherungsaufsichtsgesetz) oder auf Lebensversicherungsunternehmen erfolgen. Weiterhin wird die Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen auf sog. Rentnergesellschaften gem. UmwG diskutiert.
Die zum Verständnis notwendigen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung werden ebenso erläutert wie die Bilanzierung der Pensionsverpflichtung in Handels-, Steuer- und Konzernbilanz (auch international). Ferner wird ein Bezug zur Bilanzierung von Lebensversicherungsunternehmen hergestellt.
Sämtliche Maßnahmen zur Risikenreduktion (s.o.) werden auf deren Wirksamkeit untersucht. Ferner werden mögliche arbeitsrechtliche Restriktionen, steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen sowie bilanzielle und finanzwirtschaftliche Folgen dargestellt.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbbildungsverzeichnisIII
TabellenverzeichnisIII
AbkürzungsverzeichnisIV
SymbolverzeichnisVI
1.Problemstellung und Gang der Untersuchung1
2.Die Direktzusage3
2.1Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung4
2.1.1Begriff, Rechtsnatur und inhaltliche Ausgestaltung4
2.1.2Leistungssysteme der bAV6
2.1.3Arbeitsrechtliche Grundlagen7
2.1.3.1Entstehung der Versorgungsverpflichtung7
2.1.3.2Anwartschaft und Unverfallbarkeit8
2.1.3.3Arbeitsrechtliche Vorbehaltsregelungen, Widerruf, Änderung, Aufhebung und Abfindung der Versorgungszusage9
2.1.4Durchführungswege der bAV11
2.1.5Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Grundlagen12
2.2Risiken und Versicherungsgeschäft15
2.2.1Risikobegriffe und Grundlagen des Versicherungsgeschäfts16
2.2.2Spezifische Risiken der bAV, insbesondere der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ökonomie de

Abbildung 2: Bilanzielle Behandlung betriebliche

Abbildung 3: Berechnungszusammenhänge des Gegenwartswert- bzw

Abbildung 4: Konstruktion der doppelseitige

Abbildung 5: Konstruktion der ein- bzw. zweistufigen Treuhand (Verp

Abbildung 6: Bilanzstruktur eine

Abbildung 7: Konstruktion der Ausgliederung von Rentnerverpflichtungen nach de

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Merkmale der Durch

Tabelle 2: Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Durchführungsweg

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung und Gang der Untersuchung

Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern Altersrenten, Invaliditäts- und/ oder Hinterbliebenenversorgung.[1] Diese Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden zu knapp 60 Prozent im Rahmen von Direktzusagen (synonym: direkte Pensionszusage) zugesagt.[2] Da hierbei die Mittelansammlung für die Versorgungszusage innerhalb des Unternehmens erfolgt, ist diese Form der unternehmensinternen Finanzierung der bAV mit teilweise erheblichen Risiken verbunden. Diese Arbeit untersucht die wichtigsten Möglichkeiten, Risiken aus Direktzusagen zu reduzieren. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf bestehenden Zusagen liegen. Es wird jedoch auch auf die risikoärmere Ausgestaltung von Neuzusagen eingegangen.

Darüber hinaus können sich durch direkte Pensionszusagen Probleme bei einer geplanten Umstrukturierung oder bei einem geplanten Verkauf des zusagenden Unternehmens ergeben, da die Verpflichtungen aus arbeits- und steuerrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres aus dem Unternehmen „herausgelöst“ werden können. Dieses Dilemma wird bspw. besonders deutlich bei der Hoechst AG.[3] Obwohl die Fusion mit Rhône-Poulenc zur Aventis S.A. erfolgte, existiert die Hoechst AG mit einem Börsenwert von 32,5 Milliarden Euro weiterhin. Hierfür seien nach o.V. (2002a) vor allem die in der Konzernbilanz mit 1,9 Milliarden Euro ausgewiesenen Pensionsrückstellungen verantwortlich, die bisher eine Umstrukturierung des Aventis-Konzerns verhindert hätten. Im letzen Kapitel wird eine Möglichkeit beschrieben, mit der dieses Problem gelöst werden kann.[4]

Im zweiten Kapitel erfolgt eine Erläuterung der Direktzusage sowie eine einführende Beschreibung der bAV. Besonders wichtig für den weiteren Verlauf der Arbeit sind die arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen. Daran anschließend werden detailliert die Risiken beschrieben, die sich aus Versorgungszusagen ergeben. Das zweite Kapitel wird mit einer Darstellung der Bilanzierung der Direktzusage in Handels-, Steuer- und Konzernbilanz sowie mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen beschlossen. Hierbei muß m.E. auch kurz auf die möglichen Folgen und Risiken von Basel II eingegangen werden.

Das dritte Kapitel behandelt das sog. Asset Funding. Als besondere Form dieses Asset Fundings übertrugen viele größere Konzerne seit 1996 zivilrechtlich Vermögen zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtung im Rahmen von Treuhandverhältnissen auf sog. CTA-Pensionsfonds (CTA = Contractual Trust Arrangement in Anlehnung an angloamerikanische Pension Trusts). Es wird untersucht, inwieweit durch Asset Funding überhaupt eine Risikenreduktion erreicht werden kann.

Im vierten Kapitel wird auf die Übertragungsmöglichkeiten von Versorgungsverpflichtungen eingegangen. Eine Übertragung kann u.U. sowohl auf den im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neu geschaffenen Pensionsfonds (VAG-Pensionsfonds), auf Pensionskassen oder aber auch auf Lebensversicherungsunternehmen (LVU) erfolgen.

Das fünfte Kapitel beschäftigt sich mit der Ausgliederung von sog. Rentnerverpflichtungen auf Rentnergesellschaften im Rahmen des UmwG und des UmwStG (s.o. zur Hoechst AG). Die Ergebnisse der Arbeit werden in einer Schlußbetrachtung zusammengefaßt.

Diese Arbeit behandelt die Problemstellung aus Sicht des zusagenden Unternehmens. Aufgrund der sehr komplexen versicherungsmathematischen Materie kann an dieser Stelle keine detaillierte Einzelfallbetrachtung erfolgen. Ferner ist es wegen der individuellen Verhältnisse eines jeden einzelnen Unternehmens nicht möglich, in dieser Gesamtbetrachtung pauschale Aussagen über die Vorteilhaftigkeit von bestimmten Maßnahmen oder Modellen zu treffen. Es hat demnach eine unternehmensindividuelle Abwägung von Vor- und Nachteilen der in dieser Arbeit beschriebenen Handlungsmöglichkeiten zu erfolgen. Insofern können hier „nur“ global mögliche Auswirkungen der Handlungsalternativen aufgezeigt und bewertet werden.

2 Die Direktzusage

Mit dem Begriff Direktzusage wird ein möglicher Durchführungsweg (vgl. 2.1.4) der bAV bezeichnet.[5] Im Rahmen der bAV verpflichtet sich das zusagende Unternehmen, Personengruppen, die im Verhältnis mit dem Unternehmen stehen, gegen bestimmte biologische Vorgänge abzusichern (vgl. detaillierter 2.1.1). Durch diese Übernahme biometrischer Risiken (vgl. 2.2.2.1) geht die Unternehmung ein Risikogeschäft ein und erbringt je nach Ausgestaltung des Pensionsplans weitreichende Versicherungsleistungen.[6] Neben dem Risikogeschäft hat die zusagende Unternehmung auch ein Spargeschäft zu erbringen.[7] Als Spargeschäft wird die verzinsliche Vermögensansammlung während der Anwartschaftsphase des Versorgungsempfängers bezeichnet. Dieses angesammelte Vermögen (= Deckungskapital) dient im Versorgungsfall zur Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistung. Auf dieses Spargeschäft wirken wiederum je nach Vermögensanlage vielschichtige Kapitalanlagerisiken (vgl. 2.2.2.2). Wesentliches Kennzeichen der Direktzusage ist, daß das zusagende Unternehmen selbst Träger der bAV ist.[8] Im Gegensatz zu allen anderen Durchführungswegen (vgl. 2.1.4) erfolgt das Risiko- und Spargeschäft innerhalb des Unternehmens. Die Versorgungsverpflichtung wird somit nicht auf externe, rechtlich selbständige Versorgungsträger ausgelagert. Die spätere Versorgungsleistung ist vielmehr direkt bzw. unmittelbar aus dem Vermögen des Unternehmens zu bestreiten. Bei mittelbaren bzw. indirekten Pensionszusagen erbringen die externen Träger die zugesagten Versorgungsleistungen hingegen aus ihrem Vermögen.

Wesentlicher Vorteil der Direktzusage ist der Innenfinanzierungseffekt, der sich daraus ergibt, daß eine Aufwandsverrechnung ohne entsprechenden Liquiditätsabfluß erfolgt (vgl. 2.4). Je nach Reifegrad des Versorgungswerkes kann sich dieser Effekt jedoch auch in einen Nachteil umkehren. Weitere Probleme bzw. Nachteile ergeben sich aus handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsnormen (vgl. 2.4). Bevor jedoch auf diese Themenbereiche ausführlicher eingegangen wird, ist eine detailliertere Betrachtung der Grundlagen der bAV sowie der sich hieraus ergebenden Risiken für das weitere Verständnis unabdinglich.

2.1 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung

Die bAV ist ein Zusatzversorgungssystem im Rahmen des gesamten Alterssicherungssystems.[9] Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge ist die bAV zweite Säule dieses Systems.

2.1.1 Begriff, Rechtsnatur und inhaltliche Ausgestaltung

Die bAV ist im BetrAVG gesetzlich kodifiziert. Die Regelungen des BetrAVG stellen nicht zu unterschreitende Mindestnormen dar.[10] Wesentliche Rechtsgrundsätze wurden und werden ebenfalls von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt.

Der Begriff der bAV ist gesetzlich als Gesamtheit der Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung definiert, die aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1).

Voraussetzung für bAV ist somit die Absicherung zumindest einer der biologischen Vorgänge „Erreichen der Altersgrenze“, „Invalidität“ und/ oder „Tod im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung“.[11] [12] Diese Absicherung stellt eine Versorgungszusage des Arbeitgebers dar, durch die er bei Eintritt des Versorgungsfalls zur Zahlung von Versorgungsleistungen verpflichtet wird. Die Versorgungsleistungen bilden den materiellen Inhalt der Versorgungs- bzw. Pensionszusage und determinieren damit das Leistungssystem bzw. das Versorgungswerk.[13] Sie können in Form von Geldleistungen (laufende Rentenzahlungen oder einmalige Kapitalzahlung), Nutzungsrechte oder Sachleistungen gewährt werden.[14]

Eine weitere Voraussetzung für bAV ist, daß die Versorgungszusage aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erteilt worden sein muß. Zusagen aufgrund familiärer Beziehungen können somit z.B. keine bAV begründen.[15] Jedoch wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG eine Tätigkeit für das Unternehmen dem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Versorgungszusagen können deshalb nicht nur Arbeitnehmern, sondern z.B. auch freien Mitarbeitern gewährt werden.[16]

Bei Leistungen der bAV handelt es sich grundsätzlich um freiwillige soziale Leistungen des Arbeitgebers, deren Gewährung und Ausgestaltung „auf einem freien, nicht erzwingbaren Entschluß des Arbeitgebers“ basiert.[17] Gleiches gilt für den begünstigten Personenkreis, die Ausgestaltung des Leistungssystem (vgl. 2.1.2) und den gewählten Durchführungsweg (vgl. 2.1.4). Die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers wird ab 2002 durch den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) eingeschränkt.

Die Gewährung von bAV kann aus verschiedenen Motiven erfolgen. Nach der Fürsorgetheorie wird bAV ausschließlich aus sozialen Gründen gewährt und stellt keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue dar.[18] Die Entgelttheorie betrachtet bAV hingegen als Entgeltbestandteil für erbrachte und noch zu erbringende Dienste des Arbeitnehmers. Wirtschaftlich betrachtet wird demnach im Rahmen der Gesamtvergütung aktueller Barlohn nach versicherungsmathematischen Methoden in zukünftige Versorgungszahlungen transferiert. Über den Anwartschaftszeitraum baut sich somit ratierlich ein sehr langfristiges Darlehn des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber auf.

Darüber hinaus ist es für den Arbeitgeber möglich, wichtige personalpolitische Zwecke zu verfolgen, da eine attraktive bAV wesentlich zu erfolgreicher Mitarbeitermotivation und -akquise beitragen kann.[19]

2.1.2 Leistungssysteme der bAV

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Leistungssysteme der bAV: die Leistungszusage und die Beitragszusage.[20]

Bei der Leistungszusage (defined-benefit-plan) verpflichtet sich der Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalls zu bestimmten Leistungen bzw. Auszahlungen. Die zukünftige Verpflichtungshöhe ist somit determiniert. Auf Basis des Äquivalenzprinzips[21] wird mit Hilfe versicherungsmathematischer Verfahren der Beitrag ermittelt, der im Rahmen des Spargeschäfts angesammelt werden muß, um die spätere Versorgungsleistung decken zu können. Der festgelegte zukünftige Leistungsumfang bestimmt demnach den aktuellen Versorgungsaufwand.[22]

Genau umgekehrt ist das Vorgehen bei der Beitragszusage (defined-contribution-plan). Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber lediglich bestimmte Beiträge während der Anwartschaftsphase zu leisten. Die zukünftige Leistungsauszahlung ist somit nicht von vornherein determiniert, sondern bestimmt sich aus der Gesamtsumme der Beiträge und der daraus erzielten Erträge. Da die Beitragszusage ein reiner Ansparvorgang ist und keine biometrischen Risiken abdeckt, ist sie als Form der bAV in Deutschland nicht anerkannt.[23] Als Unterform der Beitragszusage ist die Gewährung einer Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) jedoch möglich. Hierbei muß der Arbeitgeber mindestens die angesparten bzw. eingezahlten Beiträge als Versorgungsleistung garantieren. Die Beiträge können um einen Wertausgleich für die Übernahme biometrischer Risiken vermindert werden.

Als Unterfall der reinen Leistungszusage ist ferner die beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG) zu beachten.[24] Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in determinierte und auch garantierte, spätere Versorgungsleistungen umzurechnen. Im Gegensatz zur Beitragszusage wird somit nicht nur ein reiner Finanzierungsbeitrag gewährt. Die spätere Versorgungsleistung setzt sich vielmehr aus verschiedenen, i.d.R. jährlich berechneten Leistungsbausteinen zusammen.

Die Umstellung der bAV auf beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung stellt eine erste Möglichkeit der Risikenreduktion dar.

2.1.3 Arbeitsrechtliche Grundlagen

Bei der Beurteilung von bAV sind vielfältige arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der die inhaltliche Vertragsausgestaltung den Vertragsparteien überläßt, wird durch arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen eingeschränkt.[25] Im folgenden werden die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen erläutert.[26]

2.1.3.1 Entstehung der Versorgungsverpflichtung

Da der Arbeitgeber gesetzlich nicht zur Gewährung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist, bedarf es einer Rechtsgrundlage für den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers. Diese Rechtsgrundlage ist die Versorgungszusage.[27] Versorgungszusagen sind alle Tatbestände, die zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers führen, Versorgungsleistungen im Rahmen der bAV zu gewähren. Versorgungszusagen können sowohl einzelvertraglich als auch kollektivrechtlich erteilt werden.

Zu den einzel- bzw. individualvertraglichen Zusagen gehört neben der Einzelzusage die Gesamtzusage, die arbeitsvertragliche Einheitsregelung, betriebliche Übung und die Gleichbehandlung.[28] Bei der Einzel- und der Gesamtzusage sowie bei arbeitsrechtlichen Einheitsregelungen macht der Arbeitgeber ein Vertragsangebot, Leistungen der bAV zu erbringen, das der Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent annehmen muß. Die Versorgungszusage wird Inhalt des Arbeitsvertrages. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann ein Rechtsanspruch auf bAV resultieren, wenn ein einzelner Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern aus sachfremden Gründen von der bAV ausgeschlossen werden. Sachfremde Gründe liegen z.B. vor, wenn Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Nationalität vom Versorgungswerk ausgeschlossen werden.[29]

Kollektivrechtliche Rechtsbegründungsakte können tarifvertragliche Vereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen sein.[30]

Darüber hinaus haben Arbeitnehmer ab 2002 unter gewissen Umständen das Recht, daß bestimmte zukünftige Entgeltansprüche im Rahmen einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Regelungen vom Arbeitgeber für bAV verwendet werden (Entgeltumwandlung („deferred compensation“) gem. § 1a BetrAVG).[31]

2.1.3.2 Anwartschaft und Unverfallbarkeit

Eine Versorgungsanwartschaft besteht solange, wie die Bedingungen, die zu einer Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers aus seiner Versorgungszusage führen, noch nicht eingetreten sind.[32] Folgende Bedingungen werden in der Regel festgelegt: Betriebszugehörigkeit im Zeitpunkt des Versorgungsfalls, Einhaltung einer Wartezeit, Erreichen der Altersgrenze oder Erfüllung eines bestimmten biologischen Vorgangs.

Versorgungsanwartschaften sind vorbehaltlich der Mindestnormen der §§ 1b und 30f BetrAVG verfallbar. Für Zusagen, die ab 2001 erteilt werden, ist die Anwartschaft dem Grunde nach unverfallbar, „wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat“ (§ 1b). Für Zusagen, die vor 2001 erteilt wurden, gilt die Übergangsregelung des § 30f. Handelt es sich um eine Versorgungszusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung nach § 1a, ist die Anwartschaft ab Zusageerteilung unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).[33]

Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bemißt sich nach § 2 BetrAVG. Es liegt ein ratierliches Berechnungsverfahren zugrunde, das die Betriebstreue des Arbeitnehmers berücksichtigt.[34]

2.1.3.3 Arbeitsrechtliche Vorbehaltsregelungen, Widerruf, Änderung, Aufhebung und Abfindung der Versorgungszusage

Generell ist es nur unter sehr restriktiven Bedingungen möglich, in erteilte Versorgungszusagen zum Nachteil des Begünstigten einzugreifen.[35] Um eine erste Risikenreduktion zu erreichen, beinhalten viele Versorgungszusagen Vorbehaltsregelungen. Die Vorbehaltsregelungen orientieren sich an den EStR 41 Abs. 3-6, um durch die steuerlich unschädliche Vertragsgestaltung eine Pensionsrückstellungsbildung nicht zu gefährden. Nach EStR 41 Abs. 4 gilt der Vorbehalt einer Anpassung der Versorgungsverpflichtung (d.h. Kürzung oder Widerruf) bei nicht vorhersehbaren künftigen Entwicklungen oder Ereignissen als steuerunschädlich, sofern die Anpassung nach billigem Ermessen erfolgt, also neben den Interessen des Unternehmens auch die Interessen der Begünstigten berücksichtigt werden. Folgende Anpassungsvorbehalte werden steuerlich anerkannt: bei nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, wesentlicher Änderung der Sozialversicherungsverhältnisse, wesentlicher Änderung der steuerlichen Behandlung der Versorgungszusage oder bei Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers.[36] Das zusagende Unternehmen muß hierbei durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage so beeinträchtigt sein, daß die unveränderte Aufrechterhaltung der Versorgungszusage nach objektiven Gründen unzumutbar erscheint.[37] Ferner ist es im Umkehrschluß zu EStR 41 Abs. 3 Sätze 7 und 8 möglich, einen Vorbehalt zur Übertragung der Direktzusage während der Anwartschaftsphase auf eine externe Versorgungseinrichtung zu vereinbaren, sofern diese einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewährt.

Die Vorbehaltsregelungen drücken jedoch nur die ständige Rechtsprechung des BAG aus.[38] Sie haben deshalb lediglich deklaratorischen Charakter[39] und können keine Risikenreduktion bewirken. Arbeitsrechtlich besteht aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben sowie aufgrund der Fürsorge- und Hinweispflicht des Arbeitgebers eine generelle Zustimmungserfordernis des Arbeitnehmers bzw. des Begünstigten bei Verschlechterungen der Versorgungszusage.[40] Dies gilt auch für den Wechsel des Durchführungsweges bzw. bei einer Übertragung der Versorgungszusage.[41] Erfolgt durch die Änderung hingegen keine Verböserung auf seiten des Begünstigten, gehört die Zustimmung zur Änderung sogar zu den arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers.[42]

Das BAG hat zur Beurteilung von Eingriffen in Versorgungszusagen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Drei-Stufen-Theorie[43] entwickelt, die den wirtschaftlichen Wert der einzelnen Bestandteile der Zusage berücksichtigt. Demnach muß der Grund des Eingriffs um so gewichtiger sein, je stärker der erdiente Besitzstand ist. Auf der ersten Stufe ist ein Eingriff in bereits erdiente, gesetzlich unverfallbare und insolvenzgesicherte Anwartschaften in Höhe des Betrages, der sich nach § 2 BetrAVG errechnet, nur bei zwingenden Gründen möglich. Zwingende Gründe sind wirtschaftliche Gründe, die den Sicherungsfall nach § 7 BetrAVG auslösen (z.B. Insolvenz). Arbeitsrechtlich würde dies dem Wegfall der Geschäftsgrundlage entsprechen. Auf der zweiten Stufe kann in die nicht insolvenzgeschützte zeitanteilig erdiente Dynamik (das ruhegehaltsfähige Entgelt) nur aus triftigen Gründen eingegriffen werden. Dies sind dieselben Gründe, die den Arbeitgeber von der Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG befreien würden (das Unternehmen kann bspw. die Versorgungssteigerungen nicht mehr aus Erträgen und Wertzuwächsen erwirtschaften).[44] Die dritte Stufe umfaßt Steigerungsbeträge, die von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (zeitabhängige Dynamik). Hier ist ein Eingriff nur aus sachlichen Gründen möglich, „die einen Eingriff [...] billigenswert und angemessen erscheinen lassen“[45]. Die Stufentheorie wird sowohl bei individualvertraglichen als auch bei kollektivrechtlichen Zusagen[46] angewandt.

Individuelle Versorgungsverträge können darüber hinaus durch Änderungs- bzw. Aufhebungsvertrag zum Vor- oder Nachteil des Arbeitnehmers geändert bzw. aufgehoben werden.[47] Der Arbeitnehmer muß den Änderungs- bzw. Aufhebungsvertrag ausdrücklich oder konkludent annehmen. Teilkündigungen von Anwartschaften sind i.a. ausgeschlossen. Änderungskündigungen des Arbeitsvertrages, die Versorgungsanwartschaften ändern, sind ebenfalls möglich. Sie unterliegen jedoch dem allgemeinen und besonderem Kündigungsrecht.

Die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft ist ein Schritt der Risikenreduktion. Eine Abfindung ist allerdings im Rahmen des § 3 BetrAVG nur für sog. Kleinstanwartschaften möglich.[48] Für „normale“ Anwartschaften scheidet demnach eine Abfindung aus. Die Möglichkeit der Abfindung wird hier deshalb nicht weiter erläutert.

2.1.4 Durchführungswege der bAV

Die bAV kann vom Arbeitgeber in verschiedenen Formen durchgeführt werden, die sich hinsichtlich Finanzierung, Besteuerung, Bilanzierung, Arbeitnehmerbeteiligung, Regulierung und Insolvenzsicherung unterscheiden.[49] Wesentliches Unterscheidungskriterium ist die Trägerschaft und damit die Art der Finanzierung der Versorgungsverpflichtung.[50] Bei der Direktzusage ist das Unternehmen selbst Träger der bAV. Die Verpflichtung wird intern finanziert, und das Unternehmen erbringt die spätere Versorgungsleistung aus dem eigenen Vermögen. Bei externer Finanzierung wird das erforderliche Versorgungskapital außerhalb des zusagenden Unternehmens angesammelt, indem Beiträge an den externen Träger während der Anwartschaftsphase abgeführt werden. Sollte der externe Träger seiner Leistungspflicht im Versorgungsfall nicht nachkommen können, haftet allerdings das zusagende Unternehmen auch weiterhin für die zugesagten Leistungen (Subsidiärhaftung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Es besteht demnach nicht wie bei der internen Finanzierung eine unmittelbare Verpflichtung des Unternehmens, sondern nur eine mittelbare bzw. indirekte Verpflichtung gegenüber dem Versorgungsberechtigten. Als externe Träger können Pensionskassen, Direktversicherungen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds gewählt werden.[51] Ein Vorteil der externen Durchführungswege ist, daß die Versorgungsverpflichtung mit Zahlung der Beiträge i.d.R. ausfinanziert ist.[52] Bei der Direktzusage ist zwar gedanklich durch eine Pensionsrückstellung Vermögen für die Versorgungsverpflichtung reserviert. Das bedeutet jedoch regelmäßig nicht, daß damit im Versorgungsfall auch die erforderliche Liquidität für die Ausfinanzierung der Verpflichtung vorhanden ist.

Bei Direktzusagen kann allerdings durch bestimmte Konstruktionen ebenfalls eine „quasi-externe“ Finanzierung erreicht werden. Eine erste Möglichkeit ist der Abschluß einer Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Pensionsberechtigten durch den Arbeitgeber (vgl. 3.1).[53] Im Versorgungsfall deckt dann im Idealfall die kongruente Lebensversicherung die Leistungsverpflichtung komplett ab. Eine andere Form dieses Asset Fundings bzw. Asset Backings ist die Separierung von Vermögen in sog. Zweckvermögen, dessen Verwendung ausschließlich zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtung dient.[54] Wird dieses Zweckvermögen durch Treuhandkonstruktionen rechtlich verselbständigt, handelt es sich um CTA-Pensionsfonds (vgl. 3.2).

2.1.5 Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Grundlagen

In der folgenden Betrachtung muß zwischen der Behandlung von Versorgungsaufwand in der Ansparphase und Versorgungsleistung in der Leistungsphase unterschieden werden. Zudem bestehen Unterschiede zwischen steuerrechtlichem Arbeitslohn und beitragsrechtlichem Arbeitsentgelt.[55]

Steuerrechtlicher Arbeitslohn sind nach § 2 Abs. 1 LStDV „alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen“. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV zählen dazu auch Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer oder denen nahestehenden Personen. Ferner gilt die Einnahmedefinition des § 8 Abs. 1 EStG, das Zuflußprinzip des § 11 Abs. 1 EStG sowie die Einkünftedefinition des § 19 EStG. Demnach sind Beiträge an externe Träger der bAV mit Ausnahme der Unterstützungskasse[56] grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Nach § 3 Nr. 63 EStG sind jedoch Beiträge an Pensionskassen oder Pensionsfonds bis zur Höhe von jährlich 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-RV) steuerfrei. Für Beiträge an Direktversicherungen hat der Arbeitgeber nach § 40b EStG die Möglichkeit, Beträge bis zur Höhe von jährlich 1.752,-- Euro mit 20% pauschal lohnzuversteuern. Diese Regelung gilt ebenso für Beiträge an Pensionskassen, die die Grenze des § 3 Nr. 63 EStG (s.o.) übersteigen.[57]

Bei Direktzusagen leistet der Arbeitgeber keine Beiträge (=Auszahlungen) für die Zukunftssicherung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV.[58] Dem Arbeitnehmer fließt somit auch kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu. Gleiches gilt für alle Formen des Asset Funding (z.B. Rückdeckungsversicherung oder betriebsinterne Pensionsfondsmodelle), da die Durchführung auch weiterhin im Rahmen von Direktzusagen erfolgt. Dies gilt jedoch nur, solange der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf das zugrundeliegende Asset (z.B. Bezugsrecht der Rückdeckungsversicherung) erhält. Die bisherigen Ausführungen gelten ebenso für Entgeltumwandlungen.[59]

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung unterscheidet sich von der lohnsteuerrechtlichen, obwohl sich nach § 17 Abs.1 SGB IV der beitragsrechtliche Arbeitsentgeltbegriff an den steuerrechtlichen Regelungen orientieren soll.[60] Nach § 14 SGB IV sind alle durch Beschäftigung erzielten Einnahmen beitragsrechtliches Arbeitsentgelt. Eine Definition von Einnahmen existiert im Sozialrecht nicht. Nach Gitter (2001, S. 220) „sind als Einnahmen alle vermögenswerten Vorteile zu betrachten“, die aus einer aktuell bestehenden Beschäftigung „zuflußfähig sind“[61]. Maßgeblich ist nicht das steuerrechtliche Zuflußprinzip, sondern das Anspruchsprinzip: Durch die Erbringung der Arbeitsleistung entsteht der Lohnanspruch, wodurch wiederum der Beitragsanspruch und die Beitragsfälligkeit ausgelöst werden (§§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 SGB IV). Grundsätzlich stellen damit Aufwendungen für bAV beitragspflichtiges Entgelt i.S.v. § 14 Abs.1 SGB IV dar. Dies gilt jedoch nicht für verfallbare Anwartschaften, da „die Aufwendungen hierfür [...] aus wirtschaftlicher Sicht noch nicht endgültig in die Vermögenssphäre des Arbeitnehmers gelangt“[62] sind. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV sind i.V.m. § 17 Abs. 1 SGB IV steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG) dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen. Gleiches gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV für Beiträge und Zuwendungen im Rahmen des § 40b EStG (pauschal versteuerte Beiträge an Direktversicherungen und Pensionskassen). Für Direktzusagen und Fälle des Asset Fundings gilt analog das zur Lohnsteuerpflicht Geschriebene. Der Versorgungsaufwand ist demnach kein beitragsfähiges Arbeitsentgelt. Eine Besonderheit gilt es für Entgeltumwandlungen zu beachten: Entgeltbestandteile aus Entgeltumwandlung sind bis zu 4% der BBG-RV bis 31.12.2008 kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB IV und damit bis Ende 2008 auch nicht beitragsfähig.[63]

In der Leistungsphase bestimmt sich die Besteuerung beim Arbeitnehmer nach folgenden Grundsätzen[64]: Erfolgte der Aufbau der bAV aus versteuertem Entgelt, so ist von der Versorgungsleistung nur der Ertragsanteil nach § 22 EStG zu versteuern (vorgelagerte Besteuerung). Andernfalls ist die Versorgungsleistung vollständig der Einkommensteuer zu unterwerfen (nachgelagerte Besteuerung). Versorgungsleistungen sind nicht rentenversicherungspflichtig, da kein aktuelles Beschäftigungsverhältnis besteht. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und § 57 Abs. 1 SGB XI unterliegt die Versorgungsleistung allerdings der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht.[65]

Sofern im folgenden Sozialversicherungspflicht erwähnt wird, bezieht sich diese ausschließlich auf aktive Mitarbeiter und nicht auf Versorgungsempfänger oder auf ausgeschiedene Mitarbeiter mit unverfallbaren Anwartschaften.

2.2 Risiken und Versicherungsgeschäft

Durch Direktzusagen geht die zusagende Unternehmung vielfältige, oftmals a priori unkalkulierbare Risiken ein.[66] Diese wirken sowohl auf die Verpflichtungshöhe auf der Passivseite (über das Risikogeschäft) als auch auf die Höhe des angesammelten Deckungskapitals auf der Aktivseite der Bilanz (über das Spargeschäft). Da das zusagende Unternehmen Versicherungsleistungen erbringt, entstehen neben den biometrischen auch versicherungstechnische Risiken.[67] Daneben bestehen weitere Risiken, z.B. aus gesamtwirtschaftlichen Faktoren (z.B. Zins, Inflation), demographischen Faktoren oder aus der Entwicklung des Arbeits- oder Steuerrechts[68]. Auf das Spargeschäft wirken je nach Anlagepolitik Kapitalanlagerisiken.

Die eingegangen Risiken sind i.d.R. betriebsfremd, da sie außerhalb des normalen Geschäftsbereichs des Unternehmens liegen. Im Extremfall können sie „das Kerngeschäft überlagern und stören“[69].

Ziel des zusagenden Unternehmens muß es also sein, sowohl die aktuelle als auch die potentiell zukünftige Kostenbelastung und das Risiko aus der bAV zu minimieren.[70] Die Kostenbelastung ist c.p. um so geringer, je höher die erzielte Rendite des ratierlich angesammelten Versorgungskapitals ist. Risiken können darüber hinaus durch (ggf. entgeltliche) Übertragung auf externe Träger oder Arbeitnehmer vermindert werden.

Im folgenden werden nach einer allgemeinen Betrachtung des Risikobegriffs und des Versicherungsgeschäfts die spezifischen Risikoarten der bAV und Möglichkeiten zur Risikenreduktion bzw. -eliminierung dargestellt.

2.2.1 Risikobegriffe und Grundlagen des Versicherungsgeschäfts

Wirtschaftliches Handeln erfolgt unter Ungewißheit (= unvollkommene Informationen über die Handlungsergebnisse) und unterliegt dem Zufall (= unvorhersehbare Umwelteinflüsse).[71] Dies führt zur Unsicherheit der Handlungsergebnisse. Als Risiko bezeichnet Farny (2000, S. 27) daher in einem ersten Schritt den Sachverhalt, „daß eine Entscheidung über (wirtschaftliches) Handeln nicht zu einem bestimmten Ergebnis führt, sondern zu einer Wahrscheinlichkeitsverteilung von Ergebnismöglichkeiten“. Die zugrundeliegenden Wahrscheinlichkeiten können subjektiv geschätzt oder gemessen werden. Orientiert man sich an der Portfoliotheorie, wird das Risiko anhand der Streuung der möglichen Ergebnisse um ihren Erwartungswert gemessen (Varianz oder Standardabweichung).

Weitere Risikobegriffe können auf der globalen Ebene des Gesamtunternehmens bestimmt werden. Die Gesamtheit aller Handlungen, verbunden mit einem entsprechenden zweckmäßigen Mitteleinsatz, kann zur Erreichung der selbstbestimmten Unternehmensziele geplant werden. Hierdurch wird ein Planerwartungswert auf Unternehmensebene ermittelt, von dem der später tatsächlich realisierte Wert (Wirtschaftslage) normalerweise abweicht. Diese Abweichung beschreibt die Risikolage des Unternehmens. Weitere Bezeichnungen für Risiko sind somit nach Farny (2000, S. 28) die Möglichkeit für Plan-Ist-Abweichungen, die Möglichkeit für fehlerhaften Mitteleinsatz oder die „Möglichkeit der Zielverfehlung“.

In allen Erklärungsansätzen gehen negative und positive Abweichungen in das Risikomaß ein. In der Praxis werden jedoch nur negative Abweichungen vom Erwartungswert bzw. von der geplanten Wirtschaftslage als Risiko angesehen. „Risiko ist dann die Wahrscheinlichkeitsverteilung von ungünstigen Ergebnisausprägungen“[72]. Die entsprechenden Risikomaße sind i.d.R. wirtschaftliche Größen, die durch Schäden bestimmt werden. Schäden sind ungünstige Planabweichungen und können in Form von „Mindereinzahlungen aus der Umwelt [...], planwidrigen Mehrauszahlungen an die Umwelt [...] oder [aus] Vermögensverlusten“ entstehen. Der Risikobegriff in der Versicherungsbetriebslehre wird daher als „Wahrscheinlichkeitsverteilung von Schäden, kurz als Schadenverteilung bezeichnet“. Diese Schadenverteilung kann gegen Zahlung eines Entgelts (=Prämie) ganz oder teilweise auf ein anderes Wirtschaftssubjekt (=Versicherer) transferiert werden (Risikogeschäft).[73] Solche versicherten Risiken werden anhand von Risikomerkmalen erfaßt und bewertet. Als Risikomerkmal werden bestimmte Eigenschaften des versicherten Risikos verstanden. Zwischen diesen Eigenschaften und der versicherten Schadenverteilung besteht ein quantitativer Zusammenhang in Form eines Schadenerwartungswertes. Risikomerkmale können objektiv (vom menschlichen Verhalten unabhängige Sachverhalte) oder subjektiv (vom menschlichen Verhalten abhängige Sachverhalte) sein. Darüber hinaus werden anhand dieser Risikomerkmale Risikoklassen gebildet werden, die aus homogenen Risiken mit möglichst „gleichen Merkmalsausprägungen“ bestehen. Risikoklassen bilden die Grundlage zur Ermittlung der Risikoprämien, also des Preises der Risikotragung.

Kennzeichen des Risikogeschäfts ist, daß es auf seiten des Versicherers zu einem Risikoausgleich im Kollektiv und in der Zeit kommt. Der einperiodische Risikoausgleich im Kollektiv basiert auf dem Gesetz der großen Zahlen, wonach es bei wachsendem Kollektiv versicherter Einzelrisiken zu einer abnehmenden relativen Streuung der Gesamtschadensverteilung (Variationskoeffizient) um den kollektiven Erwartungswert der Schäden kommt.[74] Als Risikoausgleich in der Zeit bezeichnet man die Zusammenfassung der „Abfolge mehrerer einperiodischer Risikoausgleiche im Kollektiv“ in einem mehrperiodischen Ausgleichskollektiv.[75] In der Realität sind die Ausgleicheffekte jedoch unvollkommen. Deshalb besteht ein Restrisiko, „dessen Tragung die unternehmerische Kernleistung des Versicherungsunternehmens ist“[76]. Dieses Restrisiko wird als versicherungstechnisches Risiko bezeichnet, für das ein Sicherheitszuschlag als besonderes Entgelt verlangt wird. Das versicherungstechnische Risiko gliedert sich in Zufallsrisiko (zufällig besonders viele/ wenige und/ oder besonders hohe/ niedrige Schäden), Änderungsrisiko (Wahrscheinlichkeitsverteilung des Gesamtschadens ändert sich nach der Schätzung) und Irrtumsrisiko (Wahrscheinlichkeitsverteilung des Gesamtschadens wurde falsch geschätzt).[77]

2.2.2 Spezifische Risiken der bAV, insbesondere der Direktzusage

2.2.2.1 Biometrische und versicherungstechnische Risiken

Durch die Absicherung der biologischen Vorgänge Langlebigkeit, Invalidität und/ oder Tod übernimmt das Unternehmen wie ein Versicherer eine Wahrscheinlichkeitsverteilung von Schäden.[78] Der Wert bzw. die Kosten dieser Versicherung werden anhand von Richttafeln[79] bei der versicherungsmathematischen Berechnung der Leistung (bei Beitragszusagen) oder des Beitrags (bei Leistungszusagen mit Kapitaldeckung oder Rückdeckung) berücksichtigt. Für versicherungstechnische Risiken wird auf Unternehmensebene i.d.R. kein Sicherheitszuschlag berechnet, obwohl gerade diese Risiken gravierende Auswirkungen haben können. Das Zufalls- bzw. Schwankungsrisiko betrifft insbesondere kleine Kollektive, da hier die Gefahr besteht, daß kein effektiver Risikoausgleich im Kollektiv nach dem Gesetz der großen Zahlen erfolgt.[80] Eine Absicherung gegen diese Risiken kann durch Rückdeckungsversicherungen erfolgen.[81] Änderungs- und Irrtumsrisiken bestehen hauptsächlich in der Gültigkeit der Richttafeln. Die Richttafeln 1983 sollten z.B. eine Projektion auf etwa 30 Jahre sein. Eine Überarbeitung erfolgte jedoch schon 1998 mit der Folge eines durchschnittlichen Mehraufwands in Form von zusätzlichen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen i.H.v. 6-11% der zu Periodenbeginn ausgewiesenen Pensionsrückstellungen.[82]

2.2.2.2 Kapitalanlagerisiken

Bei der Direktzusage hat das Unternehmen im Versorgungsfall liquiditätsnahe Mittel zur Zahlung der Versorgungsleistung bereitzustellen. Dieses Deckungskapital kann entweder durch Investition im Unternehmen oder unternehmensextern bspw. durch Anlage am Kapitalmarkt erwirtschaftet werden. Das Kapitalanlagerisiko beschreibt den Fall, daß im Versorgungszeitpunkt das angesammelte Deckungskapital nicht dem errechneten erforderlichen Finanzierungsbetrag der Versorgungsleistung entspricht.[83] Die Diskrepanz muß jedoch auf das Spargeschäft zurückzuführen sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn die erzielte Rendite des Deckungskapitals niedriger als der Kalkulationszinssatz der Versorgungszusage war. Auf die Rendite des Deckungskapitals wirken vielfältige Risiken: Erfolgt die Anlage in Investitionsprojekte des Unternehmens, unterliegt sie dem spezifischen Geschäftsrisiko[84] des Unternehmens. Das Geschäftsrisiko ist um so höher, je weniger die Aktivitäten und die Geschäftsbereiche des Unternehmens diversifiziert sind. Bei der Kapitalmarktanlage wirken u.a. Zinsänderungs-, Wechselkursänderungs- und Bonitätsrisiken, die jedoch durch geeignete risikopolitische Instrumente (z.B. Schadenverhütung, Risikoabwälzung, -diversifikation durch Hedging, Versicherung oder Liquiditätsvorsorge) gemindert oder eliminiert werden können.[85] Die durch Risikomanagement und -controlling entstehenden Kosten können allerdings sehr hoch sein.

Bei reinen Beitragszusagen besteht für den Arbeitgeber kein Kapitalanlagerisiko, da sich die Versorgungsleistung aus den entrichteten Beiträgen und der daraus erzielten Rendite errechnet. Das Kapitalanlagerisiko trägt somit vollständig der Arbeitnehmer. Dies gilt eingeschränkt auch für die Beitragszusage mit Mindestleistung (vgl. 2.1.2).

2.2.3 Auswirkungen auf Financial- und Operating-Leverage-Risiko

Der Financial-Leverage-Effekt beschreibt die Hebelwirkung des Verschuldungsgrades auf die Eigenkapitalrendite.[86] Diese Hebelwirkung und damit das Risiko ist um so stärker, je höher der Verschuldungsgrad ist. Zu einer Erhöhung des Financial-Leverage-Risikos durch Direktzusagen kommt es nur dann, wenn „die Innenfinanzierung aus Pensionsrückstellung [vgl. 2.4] in liquiditätsnahe, wenig ertragreiche, und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte investiert [wird]“[87]. Werden jedoch rentable, ansonsten kreditfinanzierte Investitionsprojekte alimentiert, oder sonstige Bankkredite abgelöst, kommt es zu keiner Veränderung des Verschuldungsgrades und damit auch zu keiner Erhöhung des Financial-Leverage-Risikos.

Der Operating-Leverage beschreibt die „Hebelwirkung absatz- bzw. produktionsunabhängiger Aufwandspositionen im Leistungsbereich auf die Eigenkapitalrentabilität“[88]. Je nach Ausgestaltung der bAV ergibt sich eine zusätzliche Fixkostenlast, die das Operating-Leverage-Risiko erhöhen kann.

2.3 Ansatz, Bewertung und Ausweis der Pensionsverpflichtung und ihrer Komponenten in Handels- und Steuerbilanz

Durch eine unverfallbare Direktzusage geht das Unternehmen eine dem Grunde und der Höhe nach ungewisse Verpflichtung bzw. Verbindlichkeit ein, da weder der Zeitpunkt der Leistungspflicht noch die Leistungshöhe feststeht.[89] Während der Anwartschaftsphase ist die Pensionsverpflichtung zwar noch nicht rechtlich entstanden, jedoch schon wirtschaftlich verursacht. Da die Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht und das Unternehmen mit einer Inanspruchnahme rechnen muß[90], besteht eine ungewisse Verbindlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, für die eine Pensionsrückstellung zu bilden ist.[91] Über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs.1 Satz 1 EStG) besteht in der Steuerbilanz ebenfalls Passivierungspflicht, sofern bestimmte Objektivierungskriterien des § 6a Abs. 1 und 2 EStG erfüllt sind (Rechtsanspruch des Berechtigten (vgl. 2.1.3.1), stark eingeschränkter Widerrufsvorbehalt des zusagenden Unternehmens, Schriftformerfordernis).[92] Während der Anwartschaft ist die Verpflichtung in dem Wirtschaftsjahr zu passivieren, in dem die Zusage erteilt wird, jedoch frühestens in dem Wirtschaftsjahr, in dessen ersten Halbjahr der Berechtige das 28. Lebensjahr (Zusagen vor 2001: 30. Lebensjahr) vollendet hat (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für Verpflichtungen, die auf unverfallbaren Anwartschaften gemäß BetrAVG basieren, besteht sofortige Passivierungspflicht.

Handelsrechtlich sind Rentenverpflichtungen, für die keine Gegenleistung mehr zu erwarten ist, zum Barwert anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).[93] Der Barwert „ist die Summe der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen [...] auf den Bilanzstichtag abgezinsten künftigen Erfüllungsbeträge der [Versorgungsverpflichtung] (Barwertverfahren)“[94]. Dieser Barwert entspricht dem steuerlichen Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG mit der Maßgabe eines zugrundeliegenden Rechnungszinsfußes i.H.v. 6% (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).

Verpflichtungen aus Pensionsanwartschaften sind handelsrechtlich „nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist“ (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Insofern besteht bei der Berechnung der Rückstellungshöhe im Rahmen der sog. Anwartschaftsdeckungsverfahren ein Methodenwahlrecht zwischen dem Gleichverteilungs- (synonym: Gegenwartswert-) und dem Teilwertverfahren.[95] [96] Bei beiden Verfahren wird mittels Rückstellungsdotierung der im Versorgungszeitpunkt erforderliche Barwert der Versorgungsleistungen ratierlich über den Aktivitätszeitraum aufgebaut. Beim Gleichverteilungsverfahren erfolgt eine gleichmäßige Dotierung zwischen Zusage- und Versorgungszeitpunkt. Beim Teilwertverfahren ist hingegen der Zeitpunkt des Diensteintritts maßgeblich. Erfolgt die Zusage nach Diensteintritt, sind die auf den Zwischenzeitraum entfallenden Rückstellungsbeträge sofort nachzuholen oder auf maximal drei Jahre zu verteilen. Nach HFA 2/1988 kann ein Rechnungszinssatz von 3-6% gewählt werden, wobei zukünftige trendbedingte Wertänderungen (z.B. Inflation und Gehaltssteigerungen) berücksichtigt werden können, obwohl dies streng betrachtet ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB darstellen würde.

In der Steuerbilanz ist das „eingeschränkte“[97] Teilwertverfahren nach § 6a Abs. 3 EStG anzuwenden. Der Teilwert ist die Differenz zwischen dem Barwert der Pensionsleistungen und dem Barwert der bis zum Versorgungszeitpunkt verbleibenden gleichbleibenden Jahresbeträge am Schluß des jeweiligen Wirtschaftsjahres.[98] Die gleichbleibenden Jahresbeträge werden so berechnet, daß ihr Barwert im Zeitpunkt des Dienstbeginns (frühestens 28. Lebensjahr) dem Barwert der Pensionsleistungen entspricht. Die Höhe des Zuführungsbetrags ergibt sich unabhängig vom Bilanzausweis aus der Differenz zwischen den jeweiligen Teilwerten am Ende und am Beginn des Wirtschaftsjahres. Die Teile der Differenz, die auf einem Tatbestand in § 6a Abs. 4 EStG beruhen (z.B. Übergang auf neue Richttafeln[99] ), können gleichmäßig über drei Jahre verteilt werden. Soweit die Nachholung unterbleibt, besteht ein Nachholverbot in Folgejahren.[100] Darüber hinaus ist der Rechnungszinssatz auf 6% fixiert, was angesichts des derzeitigen Zinsniveaus und der Nichtberücksichtigung von trendbedingten Wertänderungen als viel zu hoch erscheint.[101] Folge dieser Restriktionen ist, daß im Versorgungsfall gerade bei dynamischen Direktzusagen ein teilweise erheblicher Nachfinanzierungsbedarf entsteht, da die aufgebaute Pensionsrückstellung nicht dem versicherungstechnischem Barwert der Versorgungszusage entspricht. Die Pensionsverpflichtung wird systematisch zu niedrig ausgewiesen, weshalb der steuerliche Teilwert handelsrechtlich auch nur als Minimalwert anzusehen ist.[102] Für Entgeltumwandlungen, die im Rahmen von Direktzusagen durchgeführt werden, ist hingegen auch steuerlich der Barwert der unverfallbaren Anwartschaft als Teilwert anzusetzen (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Nach § 249 Abs. 3 Satz 2 EStG dürfen Rückstellungen aufgelöst werden, soweit der Grund dafür entfallen ist. Demnach ist die Pensionsrückstellung ab Eintritt des Versorgungsfalls sowohl handels- wie auch steuerrechtlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aufzulösen.[103]

Zu beachten ist, daß der Konzeption des Teilwerts aus wirtschaftlicher Sicht die „gedankliche Gleichstellung der Pensionsrückstellung mit dem Deckungskapital der Lebensversicherung zugrunde [liegt]“[104]. Der Versicherungsbeitrag entspricht den gleichbleibenden Jahresbeträgen, die auf Basis des Äquivalenzprinzips berechnet wurden und verzinst werden. Pensionsrückstellungen setzen sich demnach dem Charakter der Pensionsverpflichtung folgend aus einem Finanzierungsbetrag, einem Zinsanteil und einer Risikokomponente zusammen. Entsprechend sollte eine versicherungsmathematische Erfolgsspaltung des Zuführungsbetrages in der G+V durchgeführt werden.[105] Einzig der Finanzierungsbetrag, also der Prämienanteil, ist originärer Personalaufwand. Der Zinsanteil stellt eine Vergütung für die Stundung von Teilen des Arbeitslohns dar und sollte deshalb auch im Zinsergebnis ausgewiesen werden. Die sich aus dem Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Gewinne und Verluste (Abweichungen vom Erwartungswert) sollten als sonstiger Ertrag/ Aufwand verbucht werden, da sie nicht mit der Arbeitsleistung korreliert sind. Unterbleibt die Erfolgsspaltung, wird der Personalaufwand zu hoch sowie im Zeitablauf zu volatil und damit das Betriebsergebnis insgesamt zu niedrig ausgewiesen. Gleichzeitig erfolgt eine zu positive Darstellung des Finanzergebnisses. Gravierendste Folge ist, daß die Gesamtkapitalrendite zu negativ dargestellt wird, da der Zinsanteil zwar im Jahresüberschuß, aber nicht in den Fremdkapitalzinsen enthalten ist.[106] Folglich sinkt die Kreditwürdigkeit, was wiederum zu steigenden Fremdkapitalkosten führt. Darüber hinaus kann es aufgrund falscher Kennzahlen innerbetrieblich zu falschen personal- und finanzpolitischen Entscheidungen kommen. Versicherungstechnische Erfolgsspaltung ist mithin Grundvoraussetzung für eine wirksame Analyse der Aufwands- und Risikowirkungen von Direktzusagen. Ohne Erfolgsspaltung ist keine sinnvolle Entscheidungsfindung in der bAV möglich, da die Direktzusage ohne Erfolgsspaltung immer zu „optisch“ höheren Kosten führt als andere Durchführungswege.

2.4 Finanzwirtschaftliche, bilanzielle und steuerliche Wirkungen

Als wesentlicher Vorteil von Direktzusagen gilt der (Innen-)Finanzierungseffekt, der dadurch entsteht, daß während der Anwartschaft Aufwand in Form von Zuführungen zu Pensionsrückstellungen verrechnet wird, ohne daß entsprechende Auszahlungen entstehen.[107] Hierdurch kann auf unterschiedliche Weise Liquidität generiert werden. Kann der Aufwand über höhere Absatzpreise am Markt durchgesetzt werden, fließen dem Unternehmen zusätzliche Zahlungsmittel zu.

[...]


[1] Für die wertvolle fachliche Unterstützung möchte ich mich bedanken bei: Herrn Thomas Weppler, Herrn Marco Stolz, beide Dr. Dr. Heissmann GmbH; Herrn Hans-Peter Rißmann, selbständiger Steuerberater, Rechtsanwalt und Dipl.-Betr.; Frau Susanne Baur, Volkswagen AG; Herrn Thomas Bauerfeind, Siemens Financial Service AG; Herrn Klein, Pensionskasse Hoechst VVaG; Herrn Köllen, Mitarbeiter bei Rüß, Dr. Zimmermann und Partner GbR - Beratende Aktuare

[2] Daten mit Stand Ende 1999 von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba)

[3] Vgl. o.V. (2002a)

[4] Die Hoechst AG war leider weder zu einem Gespräch bereit, noch wollte man mir detailliertere Informationen zur Verfügung zu stellen.

[5] Vgl. auch im folgenden (a.i.f.) z.B. Schmitter (2001), S. 33 ff.; Küting/ Strickmann (1997), S. 4

[6] Vgl. a.i.f. AK „Finanzierung“ der SG (1998), S. 328

[7] Vgl. Anhang I

[8] Vgl. a.i.f. Küting/ Strickmann (1997), S. 4; Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 1. Teil, S. 37, 2. Teil, S. 2; Höfer (2001a), S. 73

[9] Vgl. statt vieler Schmitter (2001), S. 5 ff.

[10] Vgl. a.i.f. Schaub (1996), S. 591

[11] Vgl. Schaub (1996), S. 589; a.i.f. und vertiefend Höfer (2001a), S. 43 ff. sowie Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 1. Teil, S. 1

[12] Die Absicherung biometrischer Risiken (vgl. 2.2.2.1) unterscheidet den Begriff der Altersversorgung auch vom Begriff der Altersvorsorge, da als Altersvorsorge nur der reine Kapitalansparprozeß bezeichnet wird (vgl. Heubeck (1998), S. 688).

[13] Vgl. Albrecht (2001), S. 9

[14] Vgl. Schaub (1996), S. 588; Höfer (2001a), S. 49 ff.

[15] Vgl. Schaub (1996), S. 589

[16] Vgl. vertiefend Schaub (1996), S. 591ff.; Höfer (2001a), S. 78; Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 1. Teil S. 16/3

[17] Vgl. a.i.f. Schaub (1996), S. 590; wortgleich Höfer (2001a), S. 53 (f.); Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 1. Teil, S. 20 f.

[18] Vgl. a.i.f. Schaub (1996), S.590; Schwinger (1997), S. 166 f.; Höfer (2001a), S. 55 ff.

[19] Vgl. Drukarczyk (1999), S. 420

[20] Vgl. a.i.f. u.a. Heubeck (1998), S. 694; Odenthal (1998), S. 10; bzgl. der unterschiedlichen Risiken vgl. 2.2.2

[21] Äquivalenzprinzip: Barwert der zukünftigen Verpflichtung entspricht im Zeitpunkt der Zusage dem Barwert der zur Finanzierung der Zusage notwendigen zukünftigen Beiträge; vgl. u.a. Heubeck (1998), S. 692 ff.

[22] Vgl. Schmitter (2001), S. 26

[23] Vgl. a.i.f. Höfer (2001a), S. 634/22 f., 634/27; Schmitter (2001), S. 25 f.

[24] Vgl. a.i.f. Höfer (2001a), S. 634/17 ff.

[25] Vgl. Höfer (2001a), S. 217 ff.; Schmitter (2001), S. 27, Schaub (1996), S. 600

[26] Über den Rahmen der Problemstellung hinaus gehen folgende arbeitsrechtliche Themenbereiche: Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG - vgl. hierzu Langohr-Plato (2002), S. 406-413 - sowie die Mitbestimmung - vgl. hierzu Schaub (1996), S. 668-670 und Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 1. Teil, S. 60 ff.; Schmitter (2001), S. 28

[27] Vgl. a.i.f. Schmitter (2001), S. 27f; vertiefend Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 1. Teil, S. 21 ff.; Höfer (2001a), S. 263 f., 105 ff.; Schaub (1996), S. 594 ff., S. 607 ff.

[28] Vgl. Schaub (1992), S. 1058; Begriffe und vertiefend a.i.f. Schaub (1996), S. 594 ff. sowie Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 1. Teil, S. 22 ff.

[29] Vgl. vertiefend a.i.f. Schaub (1996), S. 596 ff.; zur Gleichberechtigung vertiefend Höfer (2001a), S. 219-260/43

[30] Zur Rangfolge verschiedener arbeitsrechtlicher Normen vgl. Brox (2002), Rn. 45a ff.

[31] Vgl. Blomeyer (2001), S. 434 f.

[32] Vgl. a.i.f. Schaub (1996), S. 605, S. 618; vertiefend Höfer (2001a), S. 264 ff.

[33] Vgl. Beye/ Bode/ Stein (2001), S. 9; bzgl. steuerrechtlicher Unverfallbarkeit vgl. 2.3

[34] Vgl. Schmitter (2001), S. 29; vertiefend Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 1. Teil, S. 152 ff.; Höfer (2001a), S. 635 ff.

[35] Vgl. a.i.f. Schaub (1992), S. 1058 ff.; vertiefend Doetsch/ Rühmann (1999), S.922 ff.; allgemein und vertiefend zur Änderung von Versorgungszusagen: Höfer (2001a), S. 133 ff. sowie Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 2. Teil, S. 40 ff.

[36] Vgl. vertiefend allgemein formulierte Vorbehalte in EStR 41 Abs. 4 Satz 3

[37] Vgl. vertiefend EStR 41 Abs. 5

[38] Vgl. Höfer (2001a), S. 168/3

[39] Vgl. Höfer (2001a), S. 165

[40] Vgl. Höfer (2001a), S. 136/2

[41] Vgl. Doetsch/ Rühmann (1999), S. 924 f.; Höfer (2001a), S. 367 f.; Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 1. Teil, S. 175

[42] Vgl. Höfer (2001a), S. 367

[43] Synonym: Drei-Stufen-Modell; vgl. a.i.f. und vertiefend Höfer (2001a), S. 201-212/4; Schaub (1992), S. 1059 f.

[44] Vgl. vertiefend zur Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG Langohr-Plato (2002), S. 406

[45] Vgl. vertiefend Schaub (1992), S. 1059

[46] Zu Besonderheiten bei kollektivrechtlichen Regelungen vgl. Schaub (1992), S. 1060 ff.

[47] Vgl. a.i.f. Schaub (1992), S. 1058 f., 1062

[48] Vgl. Schmitter (2001), S. 29 f.; vertiefend Höfer (2001a), S. 769 ff.

[49] Vgl. Baum (1996), S. 15 ff.; Schmitter (2001), S. 32 ff.

[50] Vgl. a.i.f. Küting / Strickmann (1997), S. 4; Höfer (2001a), S. 82

[51] Zu Unterschieden vgl. Anhang II; zu VAG-Pensionsfonds vgl. 4.1

[52] Mit Ausnahmen: Unterstützungskasse

[53] Vgl. Peters (2001), S. 12

[54] Vgl. u.a. Grabner (2000), S. 433; Bode (2001), S. 17 ff.

[55] Vgl. a.i.f. Buczko (2000), S. 108 ff.; Gitter (2001), S. 219 ff.; Grintsch (2001)

[56] Da die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. vgl. ausführlicher Buczko (2000), S. 111

[57] Vgl. Ley (2002), S. 196

[58] Vgl. a.i.f. Buczko (2000), S. 110 f.

[59] Ausnahme: Wahlrecht gemäß § 1a Abs. 3 BetrAVG; vgl. hierzu Ley (2002), S. 194 f.

[60] Vgl. a.i.f. Buczko (2000), S. 108 ff.; Gitter (2001), S. 219 ff.

[61] Vgl. Buczko (2001), S. 109

[62] Vgl. Gitter (2001), S. 222; gilt auch für Unterstützungskassenversorgung

[63] Besonderheiten bei Direktversicherungen. Vgl. zusammenfassend Anhang III; vertiefend Ley (2002), S.198; Bode/ Grabner/ Stein (2002), S. 685; Grintsch (2001), S. 520 f.

[64] Vgl. zu außerhalb der Problemstellung liegenden Besonderheiten Ley (2002), S. 195 ff., insb. S.198

[65] Vgl. Buczko (2000), S. 108

[66] Vgl. Jaeger (2000), S. 1518-1520; Heitkamp (1994), S. 237-241; Heubeck (1998), S. 685-708

[67] Vgl. Farny (2000), S. 80

[68] Vgl. Jaeger (2000), S. 1520

[69] Vgl. Jaeger (2000), S. 1520; fast wortgleich Förster (2001a), S. 133

[70] Vgl. a.i.f. Heubeck (1998), S. 702 f.

[71] Vgl. a.i.f. Farny (2000), S. 26 ff.; König (1997), S. 75 ff.

[72] Vgl. a.i.f. und vertiefend Farny (2000), S. 30 (ff.) (auch die folgenden Zitate)

[73] Vgl. vertiefend Farny (2000), S. 35 ff.

[74] Vgl. Farny (2000), S. 48, 46

[75] Vgl. Farny (2000), S. 51

[76] Vgl. Farny (2000), S. 80, im folgenden S. 80 ff.

[77] Vgl. auch vertiefend Farny (2000), S. 85 ff.

[78] Vgl. a.i.f. AK „Finanzierung“ der SG (1998), S. 328; Jaeger (2000), S. 1518 f.

[79] Vgl. Auszüge aus den Heubeck´schen Richttafeln 1998 bei Jaeger (2000), S. 1518

[80] Vgl. Jaeger (2000), S. 1519

[81] Z.B. konkludente Rückdeckung, Spitzenrisiko-, Summenexzendenten- oder Stopp-Loss-Deckung; vgl. hierzu vertiefend Heitkamp (1994), S. 238 f.

[82] Vgl. Jaeger (2000), S. 1518; Beispiel Siemens AG: Die Einführung der neuen Richttafeln führte im Geschäftsjahr 1999 zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellung um 587 Millionen Euro (= 7% der Pensionsrückstellung am 30.09.1998). Vgl. Siemens AG, GB 2000, S. 78

[83] Vgl. a.i.f. AK „Finanzierung“ der SG (1998), S. 328

[84] Zum Begriff vgl. Schneider (1992), S. 547

[85] Vgl. vertiefend AK „Finanzierungsrechnung“ der SG (2001), insbes. S. 33

[86] Vgl. a.i.f. AK „Finanzierung“ der SG (1998), S. 328; zu den Begriffen: Schneider (1992), S. 546 ff.; Süchting (1995), S. 446 ff.; Schmidt/ Terberger (1996), S. 242 f.

[87] AK „Finanzierung“ der SG (1998), S. 328

[88] AK „Finanzierung“ der SG (1998), S.328

[89] Vgl. a.i.f. Küting / Strickmann (1997), S. 4 ff.; Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 2. Teil, S. 17 ff.; Schmitter (2001), S. 35 ff.; HFA 2/1988, S. 403

[90] Vgl. zu Passivierungskriterien z.B. Weber-Grellet (2000), S. 108; Kessler (2001), S. 1903-1912

[91] Ausnahme: Passivierungswahlrecht für sog. Altzusagen, die vor 1987 erteilt wurden (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB); vgl. Übersicht in Anhang IV

[92] Vgl. a.i.f. und vertiefend Seeger (2001), S. 596 ff.; Höfer (2001b), S. 62 f.; zu den Objektivierungskriterien: Höfer (2001b), S. 73 ff.

[93] Gilt für rechtlich entstandene Verpflichtungen und für unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Berechtigter; vgl. Federmann (2000), S. 408, Küting / Strickmann (1997), S. 7; Schmitter (2001), S. 36

[94] Vgl. a.i.f. Federmann (2000), S. 408 (ff.)

[95] Vgl. a.i.f. Federmann (2000), S. 410 f.; Küting / Strickmann (1997), S. 7; HFA 2/1988, S. 403

[96] Vgl. Übersicht in Anhang V

[97] Vgl. WPH (2000), Rn. E162

[98] Vgl. a.i.f. Scheffler (1993), S. 462; Höfer (2001b), S. 112/3 f.; vertiefend Seeger (2001), S. 610 ff., 614 ff.; WPH (2000), Rn. E 168 ff.

[99] Vgl. vertiefend Höfer (2001b), S. 201 ff.

[100] Vgl. Ahrend/ Förster/ Rößler (2001), 2. Teil, S. 164 f.; vertiefend Höfer (2001b), S. 244 ff.

[101] Vgl. a.i.f. Küting / Strickmann (1997), S. 9

[102] Vgl. HFA 2/1988, S. 404; Trotz dieser Mängel wird und wurde der steuerliche Teilwert häufig als Wertansatz in die Handelsbilanz übernommen. Die Effekte werden beim Wechsel auf internationale Rechnungslegungssysteme im Konzernabschluß besonders deutlich.

[103] Vgl. vertiefend Seeger (2001), S. 616 f.

[104] Vgl. a.i.f. Scheffler (1993), S. 462

[105] Vgl. a.i.f. und vertiefend Rößler/ Dernberger/ Schmandt (1996), S. 1785 ff.; Scheffler (1993), S. 465 ff.; Küting/ Strickmann (1997), S. 12

[106] Gesamtkapitalrendite = (Jahresüberschuß + Fremdkapitalzinsen) : Gesamtkapital

[107] Vgl. a.i.f. Süchting (1995), S. 263ff.; Drukarczyk (1999), S. 412ff.; AK „Finanzierung“ der SG (1998), S. 326 ff.; Schneider (1992), S.356 ff.; Schneider (1989a), S.889 ff.; Schmitter (2001), S. 40 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832458973
ISBN (Paperback)
9783838658971
DOI
10.3239/9783832458973
Dateigröße
1.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main – Wirtschaftswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2002 (Oktober)
Note
1,3
Schlagworte
pensionsfonds altersvorsorge altersvorsorgung pensionsrückstellung risiko
Zurück

Titel: Risikoreduktion bei direkten Pensionszusagen
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
77 Seiten
Cookie-Einstellungen