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Mobilien Leasing

Unterschiede in der Bilanzierung nach IAS und US-GAAP

©2001 Diplomarbeit 99 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In den letzten Jahren gewinnen die Rechnungslegungsstandards der US-GAAP und der IAS in den Jahresabschlüssen deutscher, international tätiger Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Dies kann als Folge der Globalisierung und international zusammenwachsender Kapitalmärkte betrachtet werden. Die wachsenden Bestrebungen zu einer internationalen Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse, um die Finanz- und Ertragssituation eines Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen besser beurteilen zu können, führen ebenfalls dazu, daß die IAS und US-GAAP immer größere Bedeutung erlangen. In Deutschland wurde dieser Entwicklung durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) und das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) Rechnung getragen. Deutsche Mutterunternehmen, die einen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, sind nun, als Folge des KapAEG und des KapCoRiLiG, von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und –lageberichts nach handelsrechtlichen Grundsätzen befreit, wenn sie einen Konzernabschluß und –lagebericht nach international anerkannten Grundsätzen, also IAS oder US-GAAP, aufstellen und die in Par. 292a Abs. 2 HGB beschriebenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
In dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze vom 13.2.2001, KOM(2001) 80, wird den Mitgliedsstaaten sogar in Aussicht gestellt, die Anwendung der IAS auch für Einzelabschlüsse zu gestatten oder vorzuschreiben. Unternehmen, deren Aktien am Neuen Markt gehandelt werden, sind nach Abschnitt 7.2.2 des „Regelwerk Neuer Markt“ der Deutschen Börse AG sogar dazu verpflichtet, ihren Jahres- oder Konzernabschluß nach IAS oder US-GAAP aufzustellen. Alternativ kann eine Überleitungsrechnung auf die IAS oder US-GAAP erstellt werden.
An diesen Ausführungen läßt sich die zunehmende Bedeutung der IAS und US-GAAP erkennen und auch Leasing wird in der Wirtschaftswelt immer wichtiger. Leasing bringt Vorteile bei der Finanzierung betrieblicher Investitionen, die durch das Leasing ohne die Inanspruchnahme von Eigenkapital oder die Aufnahme eines Darlehns durchgeführt werden können. Weiterhin besteht für Leasingnehmer die Möglichkeit, bei entsprechender Ausgestaltung des Leasingvertrags, daß der Vermögensgegenstand nicht bilanziert wird. Somit können Bilanzrelationen wie Fremd- zu Eigenkapital oder Anlage- […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Problemstellung und Vorgehensweise

In den letzten Jahren gewinnen die Rechnungslegungsstandards der US-GAAP und der IAS in den Jahresabschlüssen deutscher, international tätiger Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Dies kann als Folge der Globalisierung und international zusammenwachsender Kapitalmärkte betrachtet werden.[1] Die wachsenden Bestrebungen zu einer internationalen Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse, um die Finanz- und Ertragssituation eines Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen besser beurteilen zu können, führen ebenfalls dazu, daß die IAS und US-GAAP immer größere Bedeutung erlangen.[2] In Deutschland wurde dieser Entwicklung durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) und das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) Rechnung getragen.[3] Deutsche Mutterunternehmen, die einen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, sind nun, als Folge des KapAEG und des KapCoRiLiG, von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und –lageberichts nach handelsrechtlichen Grundsätzen befreit, wenn sie einen Konzernabschluß und –lagebericht nach international anerkannten Grundsätzen, also IAS oder US-GAAP, aufstellen und die in Par. 292a Abs. 2 HGB beschriebenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.[4]

In dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze vom 13.2.2001, KOM(2001) 80, wird den Mitgliedsstaaten sogar in Aussicht gestellt, die Anwendung der IAS auch für Einzelabschlüsse zu gestatten oder vorzuschreiben.[5] Unternehmen, deren Aktien am Neuen Markt gehandelt werden, sind nach Abschnitt 7.2.2 des „Regelwerk Neuer Markt“ der Deutschen Börse AG sogar dazu verpflichtet, ihren Jahres- oder Konzernabschluß nach IAS oder US-GAAP aufzustellen. Alternativ kann eine Überleitungsrechnung auf die IAS oder US-GAAP erstellt werden.[6]

An diesen Ausführungen läßt sich die zunehmende Bedeutung der IAS und US-GAAP erkennen und auch Leasing wird in der Wirtschaftswelt immer wichtiger.[7] Leasing bringt Vorteile bei der Finanzierung betrieblicher Investitionen, die durch das Leasing ohne die Inanspruchnahme von Eigenkapital oder die Aufnahme eines Darlehns durchgeführt werden können. Weiterhin besteht für Leasingnehmer die Möglichkeit, bei entsprechender Ausgestaltung des Leasingvertrags, daß der Vermögensgegenstand nicht bilanziert wird.[8] Somit können Bilanzrelationen wie Fremd- zu Eigenkapital oder Anlage- zu Umlaufvermögen optimaler dargestellt werden als bei Kreditfinanzierung.[9] Durch Leasing kann die Kreditanspannung reduziert bleiben und das investierte Kapital wird im Sinne des Shareholder Value nicht ausgeweitet.[10]

Daher soll die Bilanzierung von Mobilien bei Leasingtransaktionen nach IAS und US-GAAP im Rahmen dieser Arbeit genauer untersucht werden.

Das zweite Kapitel beschreibt zunächst, warum Rechnungslegung betrieben wird und um diese Frage zu klären, wird auf die „Principal-Agent“ Problematik und die Schutzmöglichkeiten vor „Agency-Problemen“ eingegangen. Im weiteren Verlauf werden der Zweck und die Möglichkeiten der Informationsvermittlung behandelt. In diesem Zusammenhang erfolgt in den Rechnungslegungsgrundsätzen eine Beschreibung der Anforderungen an Informationen, damit diese der Informationsfunktion gerecht werden können. Von besonderer Bedeutung sind die informative Bilanzposition und der informative Gewinn, die im Rahmen der Gewinnermittlung zur Informationsvermittlung erläutert werden.

Die Leasingbilanzierung von Mobilien nach IAS 17 bzw. SFAS 13 ist Gegenstand des dritten bzw. vierten Kapitels. Die Erläuterung der Leasingbilanzierung orientiert sich eng an der Reihenfolge, in der die einzelnen Vorschriften im jeweiligen Rechnungslegungsstandard verfaßt sind.

Im fünften Kapitel werden die Unterschiede hinsichtlich der Leasingbilanzierung von Mobilien aufgezeigt und im sechsten Kapitel folgt eine kritische Analyse der Unterschiede und der Vorschriften von IAS 17 und SFAS 13. Zudem wird die Bilanzierung von Leasingverhältnissen dahingehend untersucht, ob sie informative Bilanzpositionen hervorbringt und, ob sie zu einem informativen Gewinn beiträgt.

Das siebte Kapitel schließt diese Arbeit mit einer Zusammenfassung ab.

2. Zwecke der Rechnungslegung nach IAS und US-GAAP

Das zweite Kapitel klärt die Frage, weshalb es ein Bedürfnis nach Rechnungslegung gibt und befaßt sich mit der „Principal-Agent“ Problematik. Des weiteren werden die Möglichkeiten der Informationsvermittlung aufgezeigt und die Rechnungslegungsgrundsätze nach IAS und US-GAAP erläutert.

2.1 Die „Principal-Agent“ Problematik

Als Ausgangspunkt für die folgenden Erläuterungen dient Abbildung 1.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Zwecke der Rechnungslegung

Quelle: Streim (2000), S. 116.

Effizienz und Gerechtigkeit sind die beiden übergeordneten Motive des Individualschutzes. Das Individuum, welches in diesem Zusammenhang als Kapitalgeber[11] definiert werden soll, hat zwei Möglichkeiten sich zu schützen. Es kann Selbstschutz betreiben oder sich auf bestehende Regelungen wie die Rechnungslegungsvorschriften verlassen. Eine genauere Betrachtung der Schutzmöglichkeiten wird im nächsten Abschnitt vorgenommen.

Es ist unbestritten, daß es in der Wirtschaftswelt sowohl sehr einflußreiche Personen und Institutionen, wie z.B. Banken, Versicherungen etc., als auch weniger mächtige Personen, wie z.B. Kleinanleger, gibt. Verhandlungsmächtige Personen können durch eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung effektiven Selbstschutz betreiben, wohingegen „schwächere“ Gesellschafter und Gläubiger (z.B. Zulieferer, die von der Existenz der Unternehmung abhängig sind) kaum eine Möglichkeit zum Selbstschutz besitzen. Diese asymmetrische Machtverteilung kann man als ungerecht empfinden und daher sollte es aus Gründen der Gerechtigkeit eine Aufgabe der Rechnungslegung sein, einen gewissen Minimalschutz zu gewährleisten. Ein weiterer Grund für den Schutz des Individuums bzw. des Kapitalgebers liegt in der Steigerung der Effizienz durch Senkung der Verhandlungs-,[12] Analyse- und Interpretationskosten.

Die Verhandlungskosten steigen mit der Zahl der Gesellschafter und der Präzision der formulierten Gewinnermittlungs- und Informationsregeln. Daher kann eine Vorgabe dieser Regeln durch Rechnungslegungsvorschriften die Verhandlungskosten senken. Zudem führen Rechnungslegungsvorschriften zu einer Standardisierung, da Jahresabschlüsse verschiedener Unternehmen vergleichbar gemacht werden, womit die Analyse- und Interpretationskosten der (potentiellen) Kapitalgeber gesenkt werden.[13]

Daher läßt sich der Kapitalgeberschutz aus den vorangehenden Überlegungen zur Effizienz und Gerechtigkeit als Zweck der Rechnungslegungsvorschriften ansehen. Der Funktionenschutz aus Gründen der Effizienz und Gerechtigkeit soll nicht Gegenstand der hier vorgenommenen Betrachtungen sein.

Kapitalgeber, womit sowohl Gesellschafter[14] als auch Gläubiger gemeint sind, treten gegenüber dem Unternehmen bzw. dem vom Unternehmen beauftragten Management in Vorleistung. Gesellschafter erwerben einen Beteiligungstitel, der sie zu ergebnisabhängigen Gegenleistungen, dem Residualanspruch, berechtigt. Sie tragen das Unternehmensrisiko, d.h. die Gefahr des Kapitalverlustes. Gläubiger erwerben einen Forderungstitel, der sie zu vertraglich fixierten und ergebnisunabhängigen Ansprüchen berechtigt.[15] Die Beziehungen zwischen dem Gesellschafter und dem Management und zwischen dem Gläubiger und dem Management sind der Ausgangspunkt für die folgenden Erläuterungen zur „Principal-Agent“ Problematik. Diese Beziehungen lassen sich als Auftragsbeziehungen betrachten, in denen die Kapitalgeber die Rolle der Auftraggeber oder Principals einnehmen und in denen das Management Auftragnehmer oder Agent ist.[16] Ein Charakteristikum solcher Auftragsbeziehungen ist es, daß das Management opportunistisch handelt. Es verfolgt also ein anderes Ziel als die Kapitalgeber, das nur von Vorteil für das Management ist[17] und zu einem Ausfall der von den Principals erwarteten Gegenleistungen führen kann.[18] Voraussetzung für eine solche Verhaltensweise ist eine asymmetrische Informationsverteilung, d.h. der Agent hat mehr und bessere Informationen über bestimmte Sachverhalte als der Principal.[19] Es können für den Agent Anreize zur Schädigung der Kapitalgeber bzw. der Principals bestehen, insbesondere wenn die Manager nicht oder nur unwesentlich am Unternehmen beteiligt sind und sie nicht persönlich für die Schulden haften. Diese Anreize zu absichtlichem Fehlverhalten der Auftragnehmer werden auch als moralisches Risiko (moral hazard) bezeichnet.[20] Der Agent hat zwei Möglichkeiten die Auftragsbeziehung zu seinen Gunsten auszunutzen. Man spricht von einer Auftragsbeziehung vom Typ „hidden information“, wenn der Agent bessere Informationen über bestimmte, von ihm nicht beeinflußbare, Zustände und Größen hat als der Principal. Diese Größen beeinflussen die sich aus der Vertragsbeziehung ergebenden Zahlungen und somit könnte der Agent durch gefälschte Informationen für ihn günstigere Vertragsbedingungen erlangen.[21] Ein Beispiel für ein „hidden information“ Problem wäre das Täuschungsrisiko, dem Gläubiger und Gesellschafter unterliegen. Fehlinformationen des Agents könnten Gläubiger zu einer Kreditgewährung veranlassen, obwohl bei Bekanntsein der tatsächlichen Unternehmenssituation kein Kredit gewährt werden würde. Gesellschafter wären z.B. dadurch geschädigt, daß sie Anteile zu einem überhöhten Preis kaufen, der nicht dem wahren Risiko entspricht.[22] Man spricht von einer Auftragsbeziehung vom Typ „hidden action“, wenn der Agent durch sein Verhalten die Zahlungen an den Principal, die aus der Vertragsbeziehung resultieren, beeinflußt; sofern dies nicht vom Principal beobachtbar ist. Der Agent könnte durch bestimmte Handlungen die Zahlungen an den Principal zu seinen Gunsten manipulieren.[23] Gesellschafterschädigendes Fehlverhalten wäre es etwa, wenn den Gesellschaftern ein niedrigerer als der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn mitgeteilt würde, in der Absicht diesen Teil zu einer geringeren als der marktüblichen Verzinsung zu reinvestieren. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten Überinvestition. Gläubigerschädigendes Fehlverhalten wäre beispielsweise eine bilanzkürzende Ausschüttung[24], da im Falle eines Konkurses nicht ausreichend Gesellschaftsvermögen vorhanden wäre, um die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen. An diesen Ausführungen und Beispielen läßt sich erkennen, daß es äußerst schwierig für den Principal ist den Agent zu einem Verhalten zu veranlassen, welches die Wohlfahrt des Principals maximiert.[25] Das Problem der Kapitalgeber liegt darin, daß sie lediglich ex post über die Leistung des Unternehmens informiert werden (z.B. bei der Hauptversammlung).[26] Hinzu kommt, daß es für den Principal durch das exogene, d.h. das unbeeinflußbare und von außen vorgegebene, Risiko nicht möglich ist Fleiß und Pech von Faulheit und Glück zu unterscheiden. Beide Verhaltensweisen des Agents können zum gleichen beobachtbaren Output führen.[27] Daher werden im folgenden Kapitel Schutzmöglichkeiten für Gläubiger und Gesellschafter aufgezeigt.

2.2 Schutz vor „Agency-Problemen“

Kapitalgeber sind sich des absichtlichen Fehlverhaltens (moral hazard) bewußt und werden daher Maßnahmen ergreifen, um sich vor Agency-Problemen bestmöglichst zu schützen. Hierbei ist eine Unterscheidung der Kapitalgeber in verhandlungsmächtige und verhandlungsschwache Kapitalgeber von großer Bedeutung (siehe Abschnitt 2.1). Verhandlungsmächtige Kapitalgeber sind beispielsweise finanzkräftige Institutionen wie Banken, Versicherungen etc. Stellt eine Bank einem Unternehmen Kapital zur Verfügung, kann sie sich aufgrund ihrer Verhandlungsmacht diverse Gläubigersicherungsrechte einräumen lassen. Die Abbildung 2 liefert eine Übersicht der Gläubigersicherungsrechte.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Gläubigersicherungsrechte

Quelle: in Anlehnung an Streim (1988), S. 16 m.w.N.

Das Informationsrecht befähigt den Gläubiger vom Schuldner bestimmte Informationen über dessen wirtschaftliche Lage zu verlangen. Einwirkungsrechte ermöglichen dem Gläubiger in die Unternehmenspolitik einzugreifen, beispielsweise durch das Verlangen von Ausschüttungssperren während der Laufzeit des Kredits. Eines der wichtigsten Gestaltungsrechte ist die Vereinbarung eines vorzeitigen Kündigungsrechts, wenn der Schuldner sich nicht an bestimmte Verhaltenspflichten hält. Rechte aus Kreditsicherheiten sind im Vergleich zu den anderen Rechten die beste Schutzmöglichkeit für verhandlungsmächtige Gläubiger, da sie ihnen zusätzlich zu den vertraglichen Ansprüchen Verwertungsrechte einräumen.[28] Die Kreditsicherheiten lassen sich aufteilen in Personalsicherheiten, die ein Verwertungsrecht gegenüber Dritten beinhalten, wie z.B. Garantien[29] und Realsicherheiten. Die Realsicherheiten können das Recht auf Verwertung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache sein. Als Beispiele seien der Eigentumsvorbehalt oder die Hypothek genannt. Weiterhin sind Realsicherheiten auch an Rechten möglich, wie z.B. beim Pfandrecht an Forderungen.[30]

Verhandlungsmächtige Gesellschafter können das moralische Risiko durch angemessene Anreize für das Management und durch Kontrolle der Handlungen des Managements senken.[31] Sie können sich (schon bei der Gründung des Unternehmens im Gesellschaftsvertrag) Entscheidungs-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte einräumen lassen und werden sich auf ein Gewinnkonzept einigen mit dem der Periodengewinn ermittelt wird. Zur Überprüfung der korrekten Anwendung der Gewinnermittlungsregeln dienen den Gesellschaftern Einsichts-, Auskunfts- und Prüfungsrechte.[32] Diese Rechte haben den Zweck der Informationsvermittlung und dieser kann durch Rechnungslegung verfolgt werden. Der Gewinn, der durch Rechnungslegungsvorschriften ermittelt wird, kann somit zwei Funktionen beinhalten: Informationsvermittlung und Ausschüttungsbemessung (siehe Abb. 1).

Verhandlungsschwächere Kapitalgeber, wie z.B. Kleinanleger, haben nur wenige Möglichkeiten des Selbstschutzes. Sie können ihre Kapitalanlage auf mehrere Unternehmen verteilen und sich über diese Diversifikation am Kapitalmarkt vor Mißerfolgen einzelner Unternehmen schützen.[33] Bei unverhältnismäßig niedrigen Dividendenzahlungen können die Anteilseigner ihre Aktien verkaufen und somit möglicherweise einen Kursdruck erzeugen. Dieser Kursdruck kann sich negativ auf künftige Refinanzierungsmöglichkeiten niederschlagen (z.B. ein geringes Agio bei Kapitalerhöhungen).[34] Der Kursdruck kann sich auch auf den Markt für Übernahmen auswirken, da sich die Gefahr einer Unternehmensübernahme durch gesunkene Aktienkurse erhöht und der Wettbewerb nur die effizientesten Unternehmen auf Dauer bestehen läßt.[35] Weiterhin können verhandlungsschwächere Kapitalgeber auf die Disziplinierung des Managements durch den Arbeitsmarkt für Manager hoffen, da leistungsschwache Manager durch bessere Arbeitskräfte ersetzt werden können. Die Reputation der leistungsschwachen Manager wäre angeschlagen und würde sich auf ihre künftigen Gehaltsforderungen negativ auswirken.[36] Auch innerhalb des Unternehmens werden Manager von anderen Managern kontrolliert. Dabei kann es sowohl eine Überwachung „from higher to lower levels“ als auch eine Kontrolle „from bottom to top“ geben.[37] Manager höherer Hierarchieebenen beobachten und bewerten die Leistungen der Manager nachgelagerter Ebenen und Manager unterer Ebenen überwachen die Handlungen ihrer Vorgesetzten, da sie sich bei eventuellem Fehlverhalten Aufstiegschancen versprechen.

Trotz dieser diversen Disziplinierungsmechanismen ist die Rechnungslegung ein notwendiges Instrument, um Principals vor eventuellem Fehlverhalten der Agents zu schützen, indem sie den Informationsvorsprung des Agents verringert.[38] Durch die Informationsvermittlung sollen die Kapitalgeber in die Lage versetzt werden rechtzeitig Anpassungsentscheidungen, wie z.B. den Verkauf von Anteilen, durchzuführen.[39] Daher wird im nächsten Abschnitt auf die Informationsvermittlung als Ziel der Jahresabschlüsse nach IAS und US-GAAP eingegangen, um dann in den Abschnitten 2.4.1 und 2.4.2 die jeweiligen Rechnungslegungsgrundsätze zu erklären.

2.3 Informationsvermittlung als Subzweck des Jahresabschlusses nach IAS und US-GAAP

Die Gewinnermittlung im Rahmen des Jahresabschlusses kann sowohl als Ausschüttungsbemessungsgrundlage als auch der Informationsvermittlung dienen (siehe Abb. 1).[40] Doch „weder die IAS noch US-GAAP haben eine unmittelbare Bindung zum Gesellschafts- und Steuerrecht“[41] und somit stellt die Informationsvermittlung den Subzweck des Jahresabschlusses dar.[42] Auf eine nähere Untersuchung der Gewinnermittlung zur Ausschüttungsbemessung wird verzichtet.[43] Wie in Abschnitt 2.1 erläutert, ist der Kapitalgeberschutz aufgrund Gerechtigkeits- und Effizienzüberlegungen der Zweck der Rechnungslegung. Die Informationsvermittlung stellt den Subzweck des Jahresabschlusses nach IAS und US-GAAP dar, mit dem dieser Kapitalgeberschutz gewährleistet werden soll. Im Jahresabschluß soll ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden, das dem Adressaten alle entscheidungsrelevanten Informationen liefert, die er benötigt, um eventuelle Anpassungsentscheidungen zu treffen. Daher wird im folgenden auf die Bestandteile des Jahresabschlusses eingegangen, die solch eine Informationsvermittlung gewährleisten sollen.

2.3.1 Gewinnermittlung zur Informationsvermittlung

Der Jahresabschluß nach IAS setzt sich zusammen aus Bilanz (Balance Sheet), GuV (Income Statement), Kapitalflußrechnung (Statement of Changes in Financial Position), Anhang (Notes) und weiteren Aufstellungen und Erläuterungen, die integraler Bestandteil des Abschlusses sind.[44] Zu den weiteren Aufstellungen gehört beispielsweise die Segmentberichterstattung, die nach IAS 14 für alle börsennotierten Unternehmen vorgeschrieben ist.[45] Zudem schreibt IAS 1 eine Eigenkapitalveränderungsrechnung vor.[46]

Der Jahresabschluß nach US-GAAP setzt sich zusammen aus Bilanz (Statement of Financial Position), GuV (Statement of Earnings and Comprehensive Income), Kapitalflußrechnung (Statement of Cash Flows), Eigenkapitalveränderungsrechnung (Statement of Investments by and Distributions to Owners)[47] und einem Anhang (Notes).[48] Im Anhang werden erklärende Informationen gegeben, wie z.B. Bilanzierungsmethoden. Weiterhin gehören auch Segmentberichterstattungspflichten zum Anhang. In den folgenden Abschnitten 2.3.1.1 und 2.3.1.2 werden die Begriffe der informativen Bilanzposition und des informativen Gewinns, als Mittel zur Informationsvermittlung, erläutert. Hierbei soll insbesondere auf die Prognoseeignung eingegangen werden. In Abschnitt 2.3.2 werden dann die sonstigen Möglichkeiten der Informationsvermittlung erläutert.

2.3.1.1 Informative Bilanzposition

Es stellt sich die Frage, ob man aus dem Ansatz und der Bewertung der Vermögensgegenstände in der Bilanz geeignete und hilfreiche Informationen erhält. Im Idealfall würde die Bilanzposition über einen Ertragswert, also den Barwert zukünftiger Cash Flows, abgebildet werden. Denn dieser wäre der aussagekräftigste Wert, um zukünftige Entwicklungen am besten abzuschätzen.[49] Die Zahlungsströme an das Unternehmen sind die relevanten Größen für die sich die Kapitalgeber interessieren.[50] Kann der Vermögensgegenstand, wie er in der Bilanz erfaßt ist, entscheidungsrelevante Informationen liefern, damit vom Adressaten Anpassungsentscheidungen getroffen werden können? Kann man nur aus der Bilanzposition Prognosen für die zukünftige Entwicklung erstellen? Damit ist nicht der Vergleich der jeweiligen Position zu den Vorjahren gemeint, sondern die alleinige Betrachtung des Vermögenswertes. Wenn diese Fragen positiv beantwortet werden können, kann man von einer informativen Bilanzposition sprechen. In bezug auf die Leasingbilanzierung führt dies zu der Frage, ob die noch zu erläuternde Vorgehensweise der Leasingbilanzierung nach IAS und US-GAAP informative Bilanzpositionen hervorbringt. Daher wird in Kapitel 3 und 4 auf die Leasingbilanzierung nach US-GAAP und IAS eingegangen. Das fünfte Kapitel beschäftigt sich dann mit den Unterschieden der Leasingbilanzierung und im sechsten Kapitel wird zu prüfen sein, ob US-GAAP bzw. IAS informative Bilanzpositionen, in bezug auf Leasing, hervorbringen.

2.3.1.2 Informativer Gewinn

Es stellt sich die Frage, ob der nach IAS und US-GAAP ermittelte Gewinn[51] ein guter Indikator für den Gewinn der nächsten Periode oder gar der nächsten Perioden ist.[52] Weiterhin muß gefragt werden, ob die Leistung des Managements in der vergangenen Periode durch den Gewinn entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen wiedergegeben wird. Dafür ist ein geglätteter Gewinn geeignet, der eine Prognosebasis für die Entwicklung des Gewinns kommender Perioden darstellt. Ein geglätteter Gewinn wird erreicht durch eine gleichmäßige Verteilung der Aufwendungen und Erträge über die Perioden. Die Prognoseeignung ist aber nur gegeben, wenn sich ausschließlich nachhaltige Verbesserungen oder Verschlechterungen der Geschäftsaussichten auf den Gewinn auswirken. Einmalige oder seltene Geschäftsvorfälle dürfen sich demnach nicht auf den nachhaltigen Gewinn auswirken, da sich diese Gewinnsteigerung in den Folgeperioden nicht oder nur unregelmäßig wiederholt.[53] Weiterhin ist keine Betrachtung der Gewinne im Verlauf der Jahre gemeint, um eventuell einen Trend zu erkennen. Die alleinige Betrachtung des Gewinns soll dem Adressaten des Jahresabschlusses aussagekräftige und entscheidungsnützliche Informationen liefern, damit dieser Anpassungsentscheidungen treffen kann. Ist der Gewinn eine geeignete Prognosebasis, um zukünftige Entwicklungen vorherzusagen, kann man von einem informativen Gewinn sprechen. Im Hinblick auf die Leasingbilanzierung ist im sechsten Kapitel zu untersuchen, ob die Verfahrensweisen beim Leasing nach IAS und US-GAAP zu einem solchen informativen Gewinn beitragen.

2.3.2 Sonstige Informationsvermittlung

Zu den Möglichkeiten der Informationsvermittlung nach IAS und US-GAAP gehören die Gliederung der Bilanz und der GuV, der Anhang, die Segmentberichterstattung, die Kapitalflußrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung (siehe Abb. 1).

Die Bilanz nach IAS soll zumindest nachfolgende Positionen enthalten:

(a) Sachanlagen,
(b) immaterielle Vermögenswerte,
(c) finanzielle Vermögenswerte (ausschließlich der Beträge, die unter (d), (f) und (g) ausgewiesen werden),
(d) nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen,
(e) Vorräte
(f) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen,
(g) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente,
(h) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten,
(i) Steuerschulden und –erstattungsansprüche, wie von IAS 12, Ertragsteuern, gefordert,
(j) Rückstellungen,
(k) langfristige verzinsliche Schulden,
(l) Minderheitsanteile und
(m) gezeichnetes Kapital und Rücklagen.[54]

Die amerikanische Bilanz wird nach dem Liquiditätsprinzip nach abnehmender Liquidierbarkeit aufgebaut. Das bedeutet, daß die Aktivseite aufgeteilt ist in current und non-current assets und die Passivseite ist gegliedert in current, non-current liabilities und equity. Der Posten current assets entspricht etwa dem handelsrechtlichen Umlaufvermögen, wohingegen der Posten non-current assets Sachanlagevermögen, immaterielle Vermögensgegenstände und das Finanzanlagevermögen enthält.[55] Nach US-GAAP handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, wenn dem Unternehmen daraus zukünftig wirtschaftlicher Nutzen zufließt als Ergebnis vergangener Ereignisse.[56] Auf der Passivseite werden die Schulden in kurz- und langfristige Schuldposten (current und non-current liabilities) eingeteilt. Entscheidend für die Einteilung ist, ob die Schuld innerhalb eines Jahres fällig wird. Schulden sind zukünftige Nutzenabflüsse aufgrund derzeitiger Verpflichtungen des Unternehmens als Ergebnis vergangener Ereignisse.[57] Das Eigenkapital (Equity or Net Assets) stellt die Differenz zwischen den Vermögensgegenständen und den Schulden dar.[58] Die Mindestgliederungstiefe der Bilanz wird in Rule 5-02 der Regulation S-X vorgeschrieben. Die Regulation S-X ist eine SEC-Verordnung, die Vorschriften bezüglich der Form, des Inhalts, der Prüfung und der Offenlegung der Jahres- und Quartalsabschlüsse enthält.[59]

Nach IAS besteht eine Gewinn- und Verlustrechnung aus zumindest nachfolgenden Posten:

(a) Erlöse,
(b) Ergebnisse der betrieblichen Tätigkeit,
(c) Finanzergebnis ohne Erträge aus nach der Equity-Methode bewerteten Unternehmen,
(d) Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden,
(e) Steueraufwendungen,
(f) Ergebnis aus der gewöhnlichen Tätigkeit,
(g) außerordentliche Posten,
(h) Minderheitsanteile und
(i) Periodenergebnis.[60]

Die GuV-Gliederung der US-GAAP läßt sich mit dem deutschen Umsatzkostenverfahren vergleichen, wobei von den Umsatzerlösen die entsprechenden Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten abgezogen werden, um das Betriebsergebnis zu erhalten. Sonstige betriebliche Aufwendungen und Erträge werden einer sogenannten „Nonoperating Section“ zugeordnet, die alle Vorgänge erfaßt, die nicht dem eigentlichen Betriebszweck zuzuordnen sind. Die Rule 5-03 der Regulation S-X schreibt die GuV-Gliederung vor.[61]

Der Anhang nach IAS soll Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses liefern und über Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden informieren. Weiterhin sollen Informationen, die an keiner anderen Stelle im Abschluß dargestellt werden aber von einem IAS verlangt werden, im Anhang angegeben werden. Der Anhang soll zusätzliche Informationen liefern, die nirgendwo anders dargestellt werden aber für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind.[62] Zum Anhang nach US-GAAP gehören neben der Vermittlung von zusätzlichen und erklärenden Informationen auch die Segmentberichterstattungspflichten.[63]

Nach IAS 14 haben nur börsennotierte Unternehmen eine Segmentberichterstattung vorzunehmen.[64] Die Segmentberichterstattung soll Informationen über die verschiedenen Arten von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens (Geschäftssegmente) und über die unterschiedlichen geographischen Regionen, in denen es tätig ist, liefern. Letztere werden als geographische Segmente bezeichnet.[65] Die detaillierte Darstellung der Segmente ist aufgrund der Aggregation der Daten bei diversifizierten oder multinationalen Unternehmen nötig, um den Informationsbedürfnissen der Adressaten besser entsprechen zu können.

Die Kapitalflußrechnung ist eine Veränderungsrechnung, in der die Veränderung der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente von einer Periode zur nächsten erfaßt wird. Die Bewegung der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente wird unterteilt in die drei Bereiche der laufenden Geschäfts-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit. Die Kapitalflußrechnung soll Informationen liefern über die Fähigkeit des Unternehmens in Zukunft Einzahlungsüberschüsse zu erwirtschaften, seinen finanziellen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen und Dividenden auszuzahlen. Weiterhin ermöglicht es die Kapitalflußrechnung zu erkennen, ob ein Unternehmen seinen Finanzbedarf aus Zahlungsvorgängen decken kann und wie es zur Differenz zwischen dem Jahresergebnis und dem Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit gekommen ist.[66]

Die Aufstellung der Eigenkapitalveränderung nach IAS enthält folgende Bestandteile:

(a) das Periodenergebnis,
(b) jeder direkt mit dem Eigenkapital verrechnete Posten der Erfolgsrechnung sowie die Gesamtsumme dieser Posten und
(c) die Gesamtauswirkungen von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der Berichtigung grundlegender Fehler, die als Benchmark-Methode in IAS 8 behandelt wird.
Zusätzlich sollen in dieser Aufstellung oder im Anhang folgende Informationen angegeben werden:
(d) Kapitaltransaktionen mit Anteilseignern und Ausschüttungen an Anteilseigner,
(e) die Entwicklung der Gewinnrücklagen ausgehend vom Beginn bis zum Stichtag der Geschäftsperiode und
(f) eine Überleitungsrechnung der Buchwerte jeder Kategorie des gezeichneten Kapitals, des Agios und sämtlicher Rücklagen zu Beginn und am Ende der Periode, die jede Bewegung gesondert angibt.[67]

Nach Rule 3-04 der Regulation S-X ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung auch Bestandteil der US-GAAP.[68] Die Eigenkapitalveränderungsrechnung dient der Ermittlung des Periodenerfolgs in einer Darstellung. Darin wird die Veränderung jeder Eigenkapitalposition von Beginn bis zum Ende einer Periode gezeigt. Wenn man von den Transaktionen mit den Anteilseignern absieht, wie z.B. Kapitaleinlagen und Dividenden, zeigt die Veränderung des Eigenkapitals das Periodenergebnis, das vom Unternehmen erwirtschaftet wurde. Damit soll die Aussagefähigkeit von Abschlüssen erhöht werden, da in der GuV nur ergebniswirksame Erfolgsbestandteile ersichtlich sind und somit ergebnisneutrale Verrechnungen mit dem Eigenkapital besser nachvollzogen werden können.[69]

2.4 Konkretisierung der Informationsvermittlung durch Rechnungs-legungsgrundsätze

Die Abschnitte 2.4.1 und 2.4.2 beschäftigen sich mit den Rechnungslegungsgrundsätzen nach IAS und US-GAAP. In den beiden Abschnitten werden die Anforderungen an Informationen erläutert, die gewährleisten sollen, daß die Informationsfunktion der Rechnungslegung erfüllt wird.

2.4.1 Rechnungslegungsgrundsätze nach IAS

Das International Accounting Standards Committee (IASC) wurde am 29. Juni 1973 von den Berufsverbänden der Accountancy Profession gegründet und ist eine privatrechtliche Organisation. Zu den neun Gründerstaaten gehören Australien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien einschließlich Irland, Japan, Kanada, Mexiko, die Niederlande und die USA.[70] Im März 2001 gehören dem IASC 153 Organisationen aus 112 Ländern an.[71]

Die Verfassung des IASC nennt zwei Ziele deren Verfolgung es sich zur Aufgabe gemacht hat:

(a) „ to formulate and publish in the public interest accounting standards to be observed in the presentation of financial statements and to promote their worldwide acceptance and observance; and
(b) to work generally for the improvement and harmonisation of regulations, accounting standards and procedures relating to the presentation of financial statements.”[72]

Neben der Verabschiedung der Standards will das IASC also eine weltweite Anerkennung und Befolgung der Standards fördern und im allgemeinen für die Verbesserung und internationale Harmonisierung der externen Rechnungslegung eintreten. Dieses ehrgeizige Ziel wird durch die Erarbeitung und Verabschiedung von Rechnungslegungsstandards, den sogenannten International Accounting Standards (IAS), im Rahmen des Standard Setting Process[73] verfolgt. Als Hilfestellung zur richtigen Anwendung bestehender IAS und als allgemeines Grundkonzept der IASC-Rechnungslegung soll das „Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements“ dienen. Dabei soll das Framework[74] nachfolgende Zwecke verfolgen:

(a) Unterstützung des Board des IASC bei der Entwicklung zukünftiger International Accounting Standards sowie bei der Überprüfung bereits existierender International Accounting Standards,
(b) Unterstützung des Board des IASC bei der Förderung der Harmonisierung von Vorschriften, Rechnungslegungsgrundsätzen und Verfahren in bezug auf die Darstellung von Abschlüssen durch Bereitstellung einer Grundlage für die Reduzierung der Anzahl alternativer Bilanzierungsmethoden, die nach den International Accounting Standards zulässig sind,
(c) Unterstützung der nationalen Standardsetter bei der Entwicklung nationaler Standards,
(d) Unterstützung der mit der Aufstellung von Abschlüssen befaßten Personen bei der Anwendung der International Accounting Standards sowie bei der Behandlung von Themen, die noch Gegenstand eines International Accounting Standards sein werden,
(e) Unterstützung von Abschlußprüfern bei der Urteilsfindung, ob Abschlüsse den International Accounting Standards entsprechen,
(f) Unterstützung der Adressaten von Abschlüssen bei der Interpretation der Informationen, die sich aus den Abschlüssen, die gemäß den International Accounting Standards aufgestellt wurden, entnehmen lassen, und
(g) Bereitstellung von Informationen über die Vorgehensweise bei der Formulierung der International Accounting Standards für Personen, die sich für die Arbeit des IASC interessieren.[75]

Das Framework wurde erst 1989 vom IASC-Board verabschiedet und daher kann es keine vollständige Kompatibilität zwischen den Grundsätzen des Framework und den bis dahin entwickelten Standards geben.[76] Das Rahmenkonzept stellt keinen International Accounting Standard dar und das IASC weist in Par. 2 ausdrücklich darauf hin, daß die einzelnen IAS vorgehen. Das Framework ist also kein „overriding principle“, das Abweichungen von den Standards zulässig macht, um Regelungen im Rahmenkonzept zu entsprechen.[77] Allerdings wurden im Jahre 1997 bei der Überarbeitung des IAS 1 „Presentation of Financial Statements“ wesentliche Inhalte des Framework übernommen, ergänzt und konkretisiert, so daß weite Teile des Framework nicht mehr nur bloßen Empfehlungscharakter besitzen, sondern verpflichtend sind.[78]

Inhaltlich umfaßt das Framework folgende Bereiche, die sowohl für den Einzel- als auch den Konzernabschluß von Gültigkeit sind:

- Zielsetzung von Abschlüssen,
- qualitative Anforderungen, die den Nutzen der im Abschluß enthaltenen Informationen bestimmen,
- Definition, Erfassung und Bewertung der Jahresabschlußpositionen, und
- Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte.[79]

Das Ziel soll entsprechend dem „Decision Usefulness“ Gedanken die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen sein.[80] Diese Informationen betreffen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens.[81] Die Abschlüsse sollen über die Ergebnisse des Handelns der Unternehmensleitung und deren Verantwortlichkeit für das ihr anvertraute Vermögen informieren. Die Adressaten der Abschlüsse sollen auf dieser Grundlage ihre wirtschaftlichen Entscheidungen treffen, wie z.B. den Verkauf von Anteilen.[82]

Im Paragraphen 10 des Framework werden „investors“ als wichtigste Adressaten eines Jahresabschlusses angesehen, da ihre Informationsbedürfnisse denen der anderen Nutzer von Jahresabschlüssen im wesentlichen entsprechen.[83] Zu den Investoren kann man sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalgeber zählen und somit den Begriff „investor“ mit Kapitalgeber übersetzen. Der Schutz dieser Kapitalgeber ist der primäre Zweck des IAS-Abschlusses.[84] Durch die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen soll der Kapitalgeberschutz erreicht werden und daher stellt die Informationsvermittlung einen Subzweck für die Rechnungslegung dar. Im folgenden soll auf die grundlegenden Prinzipien der Rechnungslegung nach IAS eingegangen werden, die sicherstellen sollen, daß die Informationsfunktion der Rechnungslegung erfüllt wird. Zur besseren Erläuterung soll Abbildung 3 dienen.

[...]


[1] Vgl. ausführlich Gräfer / Demming (1994), S. 6ff.; Keun / Zillich (2000), S. 8ff.; Leissing (2000), S. 202.

[2] Vgl. Küting / Hellen / Brakensiek (1998), S. 1465.

[3] Anm.: Durch die Umsetzung des KapAEG vom 20.4.1998 wurde der Par. 292a in das HGB eingefügt. Das KapCoRiLiG vom 9.3.2000 erweiterte den Anwendungsbereich dieses Paragraphen. Vgl. Streim / Bieker / Leippe (2001), S. 1.

[4] Anm.: Hierbei spricht man von einem befreienden Konzernabschluß. Vgl. Streim / Bieker / Leippe (2001), S. 1.

[5] Vgl. EU (2001).

[6] Vgl. Breker / Naumann / Tielmann (1999b), S. 185; Streim / Bieker / Leippe (2001), S. 1.

[7] Vgl. Küting / Hellen / Brakensiek (1998), S. 1465; Leissing (2000), S. 202.

[8] Anm.: Hierbei spricht man von einem sogenannten „off-balance-sheet-financing“. Vgl. Reichertz / Frey (1997), S. 662f.; Pougin (2000), S. 32.

[9] Vgl. Pougin (2000), S. 32.

[10] Vgl. Leissing (2000), S. 202.

[11] Anm.: Kapitalgeber sind Eigen- und Fremdkapitalgeber.

[12] Anm.: Verhandlungskosten sind Such-, Beratungs- und Einigungskosten der Gesellschafter bei der kontraktmäßigen Festlegung der Gewinnermittlungs- und Informationsregeln.

[13] Vgl. ausführlich Streim (1988), S. 22ff.; Haller (1993), S. 1297.

[14] Anm.: Im folgenden wird von außenstehenden Gesellschaftern ausgegangen, die nicht mit der Geschäftsführung betraut sind, sondern nur Eigentümer sind.

[15] Vgl. Streim (1988), S. 11; Hartmann-Wendels (1992), S. 414; Coenenberg (2000), S. 1076.

[16] Vgl. Elschen (1998), S. 557.

[17] Anm.: Man spricht in diesem Fall von Interessendivergenzen.

[18] Vgl. Streim (1988), S. 11f.; Coenenberg (2000), S. 1074.

[19] Vgl. Neus (1989), S. 472; Wosnitza (1990), S. 947; Anm.: Im folgenden sind nur Informationsasymmetrien gemeint, die nach Vertragsabschluß (ex post) auftreten.

[20] Vgl. Ewert (1986), S. 1; Streim (1988), S. 11f.

[21] Vgl. Hartmann-Wendels (1992), S. 413.

[22] Vgl. Ewert (1986), S. 20ff.; Streim (1988), S. 12ff.

[23] Vgl. Hartmann-Wendels (1992), S. 413.

[24] Anm.: Bei einer bilanzkürzenden Ausschüttung wird Unternehmensvermögen, wie Grundstücke oder Wertpapiere, verkauft und der Liquidationserlös wird an die Gesellschafter ausgeschüttet.

[25] Vgl. Jensen / Meckling (1976), S. 309.

[26] Vgl. Wosnitza (1990), S. 948.

[27] Vgl. Fischer (1993), S. 452.

[28] Vgl. Streim (1988), S. 16ff.

[29] Anm.: Ein Dritter, der sogenannte Garant, verpflichtet sich durch einen Garantievertrag gegenüber dem Kreditgeber, daß die vereinbarte Gegenleistung erbracht wird, sei es vom Schuldner oder dem Garanten.

[30] „Die Bestellung eines Pfandrechtes an einer Forderung, die der Kreditnehmer gegenüber einem Dritten hat, erfolgt durch Einigung über die Bestellung des Pfandrechts und die Anzeige der Verpfändung an den Schuldner der verpfändeten Forderung.“; Streim (1988), S. 17.

[31] Anm.: Zu Anreizsystemen für Agents vgl. Jensen / Meckling (1976), S. 308; Elschen (1998), S. 559.

[32] Vgl. Streim (1998), S. 18f.

[33] Vgl. Wosnitza (1990), S. 948.

[34] Vgl. Pellens (1999), S. 136.

[35] Vgl. Fama (1990), S. 295.

[36] Vgl. Pellens (1999), S. 136.

[37] Vgl. Fama (1990), S. 293.

[38] Vgl. Elschen (1998), S. 558.

[39] Vgl. Haller (1998), S. 9.

[40] Anm.: Zum Schutz durch Gewinnermittlungsregeln im Rahmen des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses nach HGB vgl. ausführlich Streim (1988), S. 20f.

[41] Vgl. Breker / Naumann / Tielmann (1999a), S. 143.

[42] Vgl. Schruff (1993), S. 406; Strobl (1996), S. 393; Pellens (1999), S. 135.

[43] Anm.: Zur Ausschüttungsbemessung nach US-GAAP vgl. Schildbach (2000), S. 11ff.

[44] Vgl. IASC, Framework, Par. 7.

[45] Vgl. IASC, IAS 14, Par. 3.

[46] Vgl. IASC, IAS 1, Par. 7 c.

[47] Vgl. FASB, SFAC No. 5, Par. 13.

[48] Vgl. FASB, SFAC No. 5, Par. 7.

[49] Vgl. Streim / Bieker / Leippe (2001), S. 20ff.

[50] Vgl. Schneider (1963), S. 461; Streim (1998), S. 338f.; Streim / Bieker / Leippe (2001), S. 16ff.

[51] Anm.: Zu den verschiedenen Gewinnbegriffen und –konzeptionen vgl. Schneider (1963), S. 458ff.

[52] Vgl. ausführlich Streim (2000), S. 120ff.; Streim / Bieker / Leippe (2001), S. 20.

[53] Vgl. Streim / Bieker / Leippe (2001), S. 20.

[54] Vgl. IASC, IAS 1, Par. 66.

[55] Vgl. Demming (1994), S. 249ff.; Ferk (1996), S. 193.

[56] Vgl. FASB, SFAC No. 6, Par. 25ff.

[57] Vgl. FASB, SFAC No. 6, Par. 35ff.

[58] Vgl. FASB, SFAC No. 6, Par. 49ff.; Anm.: Für eine genaue Erläuterung der Bilanzgliederung nach US-GAAP vgl. ausführlich Demming (1994), S. 249ff.; Ferk (1996), S. 193ff.

[59] Vgl. Pellens (1999), S. 82ff.

[60] Vgl. IASC, IAS 1, Par. 75.

[61] Vgl. ausführlich Pellens (1999), S. 84 zur GuV-Gliederung gemäß Rule 5-03 Regulation S-X.

[62] Vgl. IASC, IAS 1, Par. 91.

[63] Vgl. FASB, SFAC No. 5, Par. 7ff.; Pellens (1999), S. 148.

[64] Vgl. IASC, IAS 14, Par 3.

[65] Vgl. IASC, IAS 14, Par. 9ff.

[66] Vgl. ausführlich Coenenberg (2000), S. 678ff.; Anm.: Vgl. IAS 7 „Cash Flow Statement“ und SFAS 95 „Statement of Cash Flows“ für exakte Ausführungen zur Kapitalflußrechnung.

[67] Vgl. IASC, IAS 1, Par. 86.

[68] Anm.: Zu den zusätzlichen Anforderungen des Eigenkapitalspiegels nach US-GAAP vgl. Coenenberg (2000), S. 492f.

[69] Vgl. Coenenberg (2000), S. 492.

[70] Vgl. Küting / Brakensiek (1999), S. 678; Pellens (1999), S. 390.

[71] Vgl. IASC (2001).

[72] IASC, Constitution, Par. 2.

[73] Anm.: Zu den einzelnen Schritten des Standard Setting Process vgl. ausführlich Bardenz (1996), S. 1662; Küting / Brakensiek (1999), S. 678f.; Pellens (1999), S. 397ff.

[74] Anm.: Framework kann mit dem Begriff „Rahmenkonzept“ übersetzt werden.

[75] Vgl. IASC, Framework, Par. 1.

[76] Vgl. Wollmert / Achleitner (1997a), Tz. 8.

[77] Vgl. Pellens / Bonse / Fülbier (1996), S. 270; Wollmert / Achleitner (1997b), S. 213.

[78] Vgl. Pellens (1999), S. 412; Coenenberg (2000), S. 77.

[79] Vgl. IASC, Framework, Par. 5f.

[80] Vgl. ausführlich Haller (1994), S. 147ff.; Pellens / Bonse / Fülbier (1996), S. 271; Pellens (1999), S. 413; Coenenberg (2000), S. 77f.

[81] Vgl. IASC, Framework, Par. 12.

[82] Vgl. IASC, Framework, Par. 14; Strobl (1996), S. 392.

[83] Zu den anderen Adressaten zählt der Par. 9 des Framework Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und andere Kreditoren, Kunden, Regierungen und ihre Behörden und die Öffentlichkeit.

[84] Vgl. Auer (1997), S. 4; Streim (2000), S. 113.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832458720
ISBN (Paperback)
9783838658728
DOI
10.3239/9783832458720
Dateigröße
743 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ruhr-Universität Bochum – Wirtschaftswissenschaft
Erscheinungsdatum
2002 (September)
Note
2,3
Schlagworte
leasing informationsvermittlung rechnungslegungsgrundsätze principal agent
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Titel: Mobilien Leasing
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