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Die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften oder Einzelunternehmen

Nach dem neuen Recht (Steuersenkungsgesetz und Steuersenkungsergänzungsgesetz) ohne Berücksichtigung der Übergangsregelungen

©2001 Diplomarbeit 88 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Aufgabe der betriebswirtschaftlichen Organisationslehre wird vor allem darin gesehen, die komplexen Zusammenhänge unternehmerischen Wirkens durch Bildung von Organisationseinheiten, d.h. Zusammenfassung von personellen und sachlichen Mitteln eines Teils des Unternehmens zu einer abgegrenzten Einheit, nach rationalen Kriterien aufzuspalten, so dass sich die Aufgabenerfüllung als arbeitsteiliger, optimaler Prozess darstellt. Um die Effizienz der Unternehmensorganisation zu gewährleisten, muss sich das Unternehmen an die laufend ändernden Umweltbedingungen anpassen sowie an die voranschreitende Verflechtung der Märkte und damit der einhergehende Zunahme des Wettbewerbs. Die o. g. Bedingungen setzen jedoch eine strukturelle Flexibilität voraus, d.h. ein Unternehmen ohne große bürokratische Hemmnisse grundlegend umzustrukturieren. Daher wird innerhalb der Unternehmensplanung der situativen Rechtsformwahl große Bedeutung beigemessen. Das Gesellschaftsrecht bietet eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsformen an, die sich grundlegend unterscheiden, bspw. die Personengesellschaft eignet sich für Unternehmer, für die die personenbezogenen Elemente im Vordergrund stehen, wohingegen es bei der Kapitalgesellschaft in erster Linie auf die Beschaffung von Fremdkapital ankommt. Zulässig sind jedoch nur die Rechtsformen, die dem Unternehmen durch das Gesetz zur Verfügung gestellt werden.
Die Anpassung der Rechtsform an veränderte Verhältnisse ist jedoch nicht der alleinige Anwendungsbereich des Umwandlungsrechts. Es stellt gleichzeitig ein Gestaltungsinstrument dar. Die rechtliche Neuorientierung eines Unternehmens kann auch durch den internen Wachstum, einen Generationswechsel sowie aufgrund der Notwendigkeit der Aufnahme von Gesellschaftern gegeben sein. Zusätzlich zu den bereits genannten Gründen können auch die rechtlichen Rahmenbedingung hinsichtlich der Haftungsbeschränkung und der Beschaffung von Finanzierungsmitteln, sei es durch den Weg an die Börse oder durch den Einsatz von stillen Reserven, ausschlag-gebend für eine Veränderung der Rechtsform sein.
Gang der Untersuchung:
Im den folgenden Kapiteln I.3. bis I.4. werden rechtliche und steuerliche Zielsetzungen dargelegt, die für beide Umwandlungsvorgänge maßgebend sind. In der Untersuchung werden grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge sowie ausländische Beteiligungen außer Acht gelassen. Das Kapitel II. enthält umwandlungsrechtliche Grundlagen in der Gestalt, dass […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 5725
Tasyurdu, Aysegül: Die Umwandlung von Kapit
a
lgesellschaften in Personengesellschaften oder
Einzelunternehmen: Nach dem neuen Recht (Steuersenkungsgesetz und
Steuersenkungsergänzungsgesetz) ohne Berücksichtigung der Übergangsregelungen / Aysegül
Tasyurdu - Hamburg: Diplomica GmbH, 2002
Zugl.: Düsseldorf, Fachhochschule, Diplomarbeit, 2001
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2002
Printed in Germany

I
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht ... I
Abkürzungsverzeichnis ... VI
I. Einführung ... 1
1. Problemstellung... 1
2. Gang der Untersuchung und Abgrenzung ... 2
3. Ziele des Umwandlungsgesetzes... 2
3.1. Ordnungspolitische Ziele ... 3
3.2. Gläubigerschutz ... 3
3.2.1. Organhaftung ... 4
3.2.2. Schadensersatzhaftung des übertragenden Rechtsträgers... 4
3.2.3. Sicherheitsleistungen ... 5
3.3. Schutz der Anteilseigner... 6
3.3.1. Information der Anteilseigner... 6
3.3.2. Barabfindung ... 6
3.3.3. Bare Zuzahlung ... 7
3.3.4. Beschlussmehrheit ... 7
3.3.5. Rechtsschutz der Anteilseigner ... 8
3.3.5.1. Klage gegen die Wirksamkeit ... 8
3.3.5.2. Unbedenklichkeitsverfahren ... 8
3.3.5.3. Spruchverfahren... 9
3.4. Schutz der Arbeitnehmer... 10
4. Ziele und grundsätzliche Regelungen des UmwStG ... 10
5. Grundsätzlicher steuerlicher Rechtsformvergleich ... 11
5.1. Laufende Besteuerung ... 11
5.2. Besonderheiten bei Aufwendungen der Unternehmen... 12
II. Umwandlungsrechtliche Grundlagen... 14
1. Überblick über die Umwandlungsarten... 14
1.1. Verschmelzung... 14
1.2. Formwechsel ... 14
1.3. Spaltung ... 15

II
1.4. Vermögensübertragung... 16
2. Eingrenzung des Themas... 16
III. Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen ... 17
1. Umwandlungsrechtliche Regelungen ... 17
1.1. Ablauf der Umwandlung ... 17
1.1.1. Verschmelzungsvertrag... 17
1.1.2. Verschmelzungsbericht ... 18
1.1.3.Verschmelzungsprüfung... 19
1.1.4. Verschmelzungsbeschluss ... 19
1.1.5. Registereintragung der Verschmelzung ... 20
2. Handelsrechtliche Behandlung der Verschmelzung ... 21
2.1. Handelsrechtlicher Umwandlungsstichtag... 21
2.2. Bilanzierung bei der übertragenden Kapitalgesellschaft... 21
2.3. Bilanzierung beim übernehmenden Einzelunternehmer... 22
3. Steuerliche Grundlagen der Verschmelzung ... 23
3.1. Steuerlicher Übertragungsstichtag ... 23
3.2. Maßgeblichkeitsprinzip ... 23
3.3. Wertansätze in der steuerlichen Schlußbilanz... 25
3.3.1. Buchwert ... 25
3.3.2. Teilwert... 26
3.3.3. Zwischenwert ... 27
3.3.4. Gemeiner Wert ... 27
4. Primärsteuerwirkungen ... 27
4.1. Steuerliche Auswirkungen auf der Ebene der übertragenden
Kapitalgesellschaft... 28
4.1.1. Sonderfälle bei der Bilanzierung... 29
4.1.1.1. Eigene Anteile ... 29
4.1.1.2. Immaterielle Wirtschaftsgüter ... 29
4.1.1.3. Abfindungsverpflichtung gegenüber ausscheidender Gesellschafter ... 30
4.1.1.4. Pensionsrückstellungen... 30
4.1.2. Verlustberücksichtigung ... 30
4.1.3. Umwandlungskosten ... 31

III
4.1.4. Ermittlung und Besteuerung des Übertragungsgewinns bzw. -verlustes... 32
4.2. Steuerliche Auswirkungen auf der Ebene des übernehmenden
Einzelunternehmers ... 33
4.2.1. Einzelfälle bei der Bilanzierung ... 33
4.2.1.1. Eigene Anteile ... 33
4.2.1.2. Immaterielle Wirtschaftsgüter ... 33
4.2.1.3. Abfindungsverpflichtung gegenüber ausscheidender Gesellschafter ... 34
4.2.1.4. Pensionsrückstellungen... 34
4.2.1.5. Verlustvorträge ... 35
4.2.2. Fortführung steuerlicher Rechtspositionen ... 35
4.2.2.1. Bewertungsmodalitäten ... 35
4.2.2.2. Vorbesitzzeiten... 36
4.2.3. Umwandlungskosten ... 37
4.2.4. Übernahmegewinn bzw. -verlust ... 37
4.2.4.1. Sonderregelungen zur Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlustes... 37
4.2.4.2. Ermittlung und Besteuerung des Übernahmegewinns bzw. -verlustes... 40
5. Sekundärsteuerwirkungen... 41
5.1. Vorgänge im Rückwirkungszeitraum ... 41
5.2. Gewinnausschüttung der übertragenden Kapitalgesellschaft... 42
5.2.1. Vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründete
Ausschüttungsverbindlichkeit ... 42
5.2.2. Nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründete
Ausschüttungsverbindlichkeit ... 43
5.2.3. Andere Rechtsgeschäfte der übertragenden Kapitalgesellschaft im
Rückwirkungszeitraum... 44
5.3. Übernahmefolgegewinn... 45
6. Nebensteuer... 46
6.1. Umsatzsteuer ... 46
6.2. Grunderwerbsteuer ... 46
7. Fallbeispiel ... 47
IV. Formwechsel einer Kapitalgesellschaften in eine Personengesellschaft ... 49
1. Ablauf des Formwechsels ... 49

IV
1.1. Umwandlungsentwurf... 49
1.2. Umwandlungsbericht... 49
1.3. Umwandlungsbeschluß ... 51
1.4. Registeranmeldung/ -eintragung des Formwechsels ... 51
2. Handelsrechtliche Regelungen des Formwechsels... 52
2.1. Handelsrechtlicher Stichtag des Formwechsels ... 52
2.2. Bilanzierung bei der übertragenden Kapitalgesellschaft... 52
2.3. Bilanzierung bei der übernehmenden Personengesellschaft... 53
3. Steuerliche Grundlagen des Formwechsels ... 54
3.1. Steuerlicher Stichtag des Formwechsels... 54
3.2. Maßgeblichkeitsgrundsatz... 54
3.3. Wertansätze in der steuerlichen Schlußbilanz... 55
4. Primärsteuerwirkungen ... 55
4.1. Steuerliche Auswirkungen auf der Ebene der formwechselnden
Kapitalgesellschaft ... 55
4.1.1. Sonderfälle bei der Bilanzierung... 55
4.1.1.1. Ausstehende Einlagen der Anteilsinhaber... 55
4.1.1.2. Beteiligungen... 55
4.1.1.3. Eigene Anteile ... 56
4.1.1.4. Immaterielle Wirtschaftsgüter ... 56
4.1.1.5. Abfindungsverpflichtung gegenüber ausscheidender Gesellschafter ... 57
4.1.1.6. Pensionsrückstellungen... 57
4.1.2.Verlustberücksichtigung ... 57
4.1.3. Umwandlungskosten ... 58
4.1.4. Ermittlung und Besteuerung des Übertragungsgewinns bzw. ­verlustes... 58
4.2. Steuerliche Auswirkung auf der Ebene der übernehmenden
Personengesellschaft und deren Gesellschafter ... 59
4.2.1. Einzelfälle bei der Bilanzierung ... 59
4.2.1.1. Eigene Anteile ... 59
4.2.1.2. Immaterielle Wirtschaftsgüter ... 60
4.2.1.3. Abfindungsverpflichtung gegenüber ausscheidender Gesellschafter ... 60
4.2.1.4. Pensionsrückstellungen... 60

V
4.2.1.5. Verlustvorträge ... 61
4.2.2. Fortführung steuerlicher Rechtspositionen ... 61
4.2.2.1. Bewertungsmodalitäten ... 61
4.2.2.2. Vorbesitzzeiten... 61
4.2.3. Umwandlungskosten ... 61
4.2.4. Übernahmegewinn bzw. -verlust ... 62
4.2.4.1. Sonderregelungen zur Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlustes... 62
4.2.4.2. Ermittlung und Besteuerung des Übernahmegewinns/-verlustes ... 62
5. Sekundärwirkungen... 64
5.1. Vorgänge im Rückwirkungszeitraum ... 64
5.2. Gewinnausschüttung der formwechselnden Kapitalgesellschaft ... 64
5.2.1. Vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründete
Ausschüttungsverbindlichkeit ... 64
5.2.2. Nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründete
Ausschüttungsverbindlichkeit ... 65
5.2.3. Andere Rechtsgeschäfte der formwechselnden Kapitalgesellschaft im
Rückwirkungszeitraum... 66
5.3. Übernahmefolgegewinn... 66
6. Nebensteuern... 67
6.1. Umsatzsteuer ... 67
6.2. Grunderwerbsteuer ... 67
7. Fallbeispiel ... 67
V. Zusammenfassung ... 70
Literaturverzeichnis ... 72

VI
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
am angegebenen Ort
Abs.
Absatz
AfA
Absetzung für Abnutzung
AE
Anteilseigner
AG
Aktiengesellschaft
AK
Anschaffungskosten
Aufl.
Auflage
BdF
Bundesministerium der Finanzen
BewG
Bewertungsgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BR-Drs. Bundesrats-Drucksache
BStBl.
Bundessteuerblatt
bspw.
beispielsweise
BT-Drs. Bundestags-Drucksache
BV
Betriebsvermögen
BW
Buchwert
bzw.
beziehungsweise
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
d.h.
das
heißt
DM
Deutsche
Mark
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
e.V.
eingetragener
Verein
EK
Eigenkapital
ESt
Einkommensteuer
EStG
Einkommensteuergesetz
EU
Einzelunternehmer
evtl.
eventuell
ff. fort
folgende

VII
FR
Finanzrundschau
(Zeitschrift)
gem.
gemäß
GewSt Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
Compagnie Kommanditgesellschaft
GmbHR GmbH-Rundschau
(Zeitschrift)
GoF
Geschäfts- oder Firmenwert
GrESt
Grunderwerbsteuer
grds.
grundsätzlich
HaBi
Handelsbilanz
HGB
Handelsgesetzbuch
HK
Herstellungskosten
h.M.
herrschende
Meinung
HR
Handelsregister
Hrsg.
Herausgeber
HS
Halbsatz
i.d.R.
in der Regel
i.H.v.
in Höhe von
i.H.d.
in Höhe des (der)
i.R.
im
Rahmen
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
InvZulG Inverstitionszulagengesetz
i. Zpt.
im Zeitpunkt
KapG
Kapitalgesellschaft
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KSt
Körperschaftsteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz

VIII
lt. laut
Nr.
Nummer
o.g.
oben
genannt
OFD
Oberfinanzdirektion
OHG
Offene Handelsgesellschaft
p.a.
per
anno
PersG
Personengesellschaft
PV
Privatvermögen
RT
Rechtsträger
S. Seite
sog.
Sogenannt
SolZ
Solidaritätszuschlag
SolZG
Solidaritätszuschlagsgesetz
StBi
Steuerbilanz
Stbg.
Die Steuerberatung (Zeitschrift)
StSenkG Steuersenkungsgesetz
u.a.
unter
anderem
u.U.
unter
Umständen
UmwG Umwandlungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
USt
Umsatzsteuer
UStG
Umsatzsteuergesetz
v. von
VB
Verschmelzungsbericht
vEK
verwendbares
Eigenkapital
vgl.
vergleiche
VV
Verschmelungsvertrag
WPg
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
z.B.
zum
Beispiel
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

I. Einführung
1
I. Einführung
1. Problemstellung
Die Aufgabe der betriebswirtschaftlichen Organisationslehre wird vor allem darin ge-
sehen, die komplexen Zusammenhänge unternehmerischen Wirkens durch Bildung
von Organisationseinheiten, d.h. Zusammenfassung von personellen und sachlichen
Mitteln eines Teils des Unternehmens zu einer abgegrenzten Einheit, nach rationalen
Kriterien aufzuspalten, so dass sich die Aufgabenerfüllung als arbeitsteiliger, optima-
ler Prozess darstellt.
1
Um die Effizienz der Unternehmensorganisation zu gewährleis-
ten, muss sich das Unternehmen an die laufend ändernden Umweltbedingungen an-
passen sowie an die voranschreitende Verflechtung der Märkte und damit der ein-
hergehende Zunahme des Wettbewerbs. Die o. g. Bedingungen setzen jedoch eine
strukturelle Flexibilität voraus, d.h. ein Unternehmen ohne große bürokratische
Hemmnisse grundlegend umzustrukturieren. Daher wird innerhalb der Unterneh-
mensplanung der situativen Rechtsformwahl große Bedeutung beigemessen. Das
Gesellschaftsrecht bietet eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsformen an, die
sich grundlegend unterscheiden, bspw. die Personengesellschaft eignet sich für Un-
ternehmer, für die die personenbezogenen Elemente im Vordergrund stehen, wohin-
gegen es bei der Kapitalgesellschaft in erster Linie auf die Beschaffung von Fremd-
kapital ankommt. Zulässig sind jedoch nur die Rechtsformen, die dem Unternehmen
durch das Gesetz zur Verfügung gestellt werden.
2
Die Anpassung der Rechtsform an veränderte Verhältnisse ist jedoch nicht der allei-
nige Anwendungsbereich des Umwandlungsrechts. Es stellt gleichzeitig ein Gestal-
tungsinstrument dar. Die rechtliche Neuorientierung eines Unternehmens kann auch
durch den internen Wachstum, einen Generationswechsel sowie aufgrund der Not-
wendigkeit der Aufnahme von Gesellschaftern gegeben sein. Zusätzlich zu den be-
reits genannten Gründen können auch die rechtlichen Rahmenbedingung hinsichtlich
der Haftungsbeschränkung und der Beschaffung von Finanzierungsmitteln, sei es
durch den Weg an die Börse oder durch den Einsatz von stillen Reserven, ausschlag-
gebend für eine Veränderung der Rechtsform sein.
1
Vgl. Bühner, Organisationslehre, 4. Aufl., 1989
2
Limmer, Peter, Umwandlungsrecht, Herne-Berlin 1995, S. 2

I. Einführung
2
2. Gang der Untersuchung und Abgrenzung
Im den folgenden Kapiteln I.3. bis I.4. werden grds. rechtliche und steuerliche Zielset-
zungen dargelegt, die für beide Umwandlungsvorgänge maßgebend sind. In der Un-
tersuchung werden grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge sowie ausländi-
sche Beteiligungen außer Acht gelassen. Das Kapitel II. enthält umwandlungsrechtli-
che Grundlagen in der Gestalt, dass eine Abgrenzung der Unternehmensformen vor-
genommen wird. Im Kapitel III. werden auf die steuerlichen Auswirkungen der Um-
wandlung einer Kapitalgesellschaft auf ein EU eingegangen und an Hand eines kur-
zen Beispiels verdeutlicht. Im darauffolgenden Kapitel IV. werden die steuerlichen
Auswirkungen der Umwandlung einer KapG in eine PersG behandelt und ebenfalls
an einem kurzen Beispiel verdeutlicht. Da die steuerlichen Ausführungen der Um-
wandlung einer KapG auf ein EU mit denen der PersG weitestgehend übereinstim-
men, wird auf diese im Kapitel IV. nicht so ausführlich wie im Kapitel III eingegangen.
Abschließend zu dieser Arbeit erfolgt eine Zusammenfassung.
3. Ziele des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsrecht stellt sich zunächst als technische Materie dar, durch dem
Gesellschaften und sonstige Rechtsformen die Möglichkeit gegeben werden sollen,
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsform zu ändern. Die Zusammenfas-
sung der Umwandlungsregelungen in einem Gesetz und ein besonderer Gesetzes-
aufbau ermöglichen es, die unterschiedlichen Umwandlungsvorgänge allgemeinen
Rechtsgrundsätzen zu unterstellen. Im UmwG werden folgende Umwandlungsarten
geregelt:
· Verschmelzung
· Formwechsel
· Spaltung
· Vermögensübertragung.

I. Einführung
3
Das Ziel des Umwandlungsgesetzes ist zum einen die Umstrukturierung von Unter-
nehmen durch Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung oder Vermögensübertragung
allgemein zu regeln. Zum anderen hat es das Ziel des Interessenschutzes. Es bein-
haltet im einzelnen folgende Ziele:
· Ordnungspolitische Ziele
· Gläubigerschutz,
· Schutz der Anteilseigner,
· Schutz der Arbeitnehmer.
3.1. Ordnungspolitische Ziele
Die Organisationsentwicklungen der deutschen Industrie zeigt, dass ein erheblicher
Bedarf besteht, Unternehmen ohne große bürokratische Hemmnisse grundlegend
umzustrukturieren. Das ist darauf zurückzuführen, dass sowohl auf den nationalen
als auch auf den internationalen Märkten ein großer Wettbewerb herrscht. Die ord-
nungspolitischen Ziele beinhalten die Erleichterungen der Umstrukturierungsmöglich-
keiten und somit die Verbesserung der Position der deutschen Unternehmen auf den
nationalen bzw. internationalen Märkten. Das Umwandlungsrecht stellt daher ein
wichtiges Gestaltungsinstrument der unternehmerischen Organisation dar und sollte
dem gemäß schnell und möglichst ohne formelle Hürden sowie kosten-minimierend
einsetzbar sein.
3
3.2. Gläubigerschutz
Der Gläubigerschutzgedanke nach § 22 UmwG beruht auf der Überlegung, dass
bspw. bei einer Verschmelzung Risiken für die Gläubiger auftreten können. Die Gläu-
biger der übertragenden RT verlieren zwar ihren Schuldner, jedoch wird dieser durch
den übernehmenden RT ersetzt. Die Gläubiger des Überträgers erhalten einen neuen
Schuldner ohne ihre Zustimmung. Das führt dazu, dass die Gläubiger in einer Kon-
kurrenzsituation mit den Gläubigern des übernehmenden Rechtsträgers stehen, da
eine Trennung der Vermögensmasse nicht erfolgt. Ebenfalls wird das Risiko durch
eine evtl. veränderte Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers erhöht.
3
Limmer, Peter, Umwandlungsrecht, a.a.O., S. 2

I. Einführung
4
Ein Beispiel dafür ist der Formwechsel einer KapG in eine PersG. Dabei entfallen die
vorher geltenden Kapitalschutzvorschriften des § 30 GmbHG bzw. § 57 AktG. Durch
den Formwechsel wird den Gesellschaftern ermöglicht Entnahmen aus dem Vermö-
gen zu tätigen, was sich zum Nachteil der Gläubiger auswirkt.
4
Der Gläubigerschutz wird durch die Organhaftung, Sicherheitsleistung und ggf. durch
die Erhaltung der Haftungsmasse
5
gewährleistet.
3.2.1. Organhaftung
Der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber den Organmitglieder ist dann gegeben,
wenn die Gläubiger, die Anteilseigner oder die Gesellschafter durch die Verschmel-
zung einen Schaden getragen haben, z. B. aufgrund eines ungünstigen Umtausch-
verhältnisses, der durch die Organmitglieder selbst verursacht wurde. Der Anspruch
wird gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Organmitgliedern des übertra-
genden Rechtsträgers gestellt. Somit kommt der § 25 Abs.1 UmwG nur zur Anwen-
dung, wenn die Pflichtverletzung der Organmitglieder aufgrund der mangelnden Prü-
fung der Vermögenslage oder den falschen Abschluss des Verschmelzungsvertrages
beziehen.
6
Nach § 27 UmwG verjähren die Ansprüche gegen die Organmitglieder
nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Eintragung der Umwandlung.
3.2.2. Schadensersatzhaftung des übertragenden Rechtsträgers
Die sich aus der Verschmelzung ergebenden Ansprüche, für die nicht die Organmit-
glieder haften, haftet der übertragende RT weiterhin gem. § 25 Abs.2 UmwG.
7
Dazu
gehören bspw.
· bei den Anteilseignern die Entwertung der Anteile aufgrund des Umtauschver-
hältnisses,
· bei den Gläubigern der erhöhte Anspruchsverlust aufgrund der Vermögens-
minderung.
Diese Ansprüche verjähren nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Eintragung der
Umwandlung (§25 Abs.3 UmwG). Nach § 26 Abs.1 UmwG ist für die Geltendma-
chung der Schadenersatzansprüche nach § 25 Abs.1,2 UmwG die Bestellung eines
4
Vgl. Decher, Christian E., in: Lutter, Marcus: Umwandlungsgesetz, 2.Aufl., Köln 2000., S. 2046
5
Limmer, Peter: Umwandlungsrecht, a.a.O., S. 15
6
Vgl. Grunewald, Barbara, in: Lutter, Marcus, a.a.O., S. 486

I. Einführung
5
besonderen Vertreters erforderlich. Dieser Antrag ist durch die Anteilseigner oder den
Gläubigern beim zuständigen Amtsgericht zustellen. Der Vertreter hat eine öffentliche
Aufforderung im Bundesanzeiger gegenüber den Anteilseignern und Gläubigern des
übertragenden RT zu machen, die innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens
1 Monat) ihre Ansprüche nach § 25 Abs.1,2 UmwG anzumelden haben. Der Vertreter
hat die bei der ,,Geltendmachung von Ansprüchen eines übertragenden Rechtsträ-
gers erzielten Betrag vorrangig zur Befriedigung der Gläubiger des übertragenden
Rechtsträgers zu verwenden".
8
3.2.3. Sicherheitsleistungen
Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Anspruch des Gläubigers gegen den über-
nehmenden oder übertragenden Rechtsträger besteht. Die Sicherheitsleistung kommt
nur für schuldrechtliche Ansprüche, ob sie nun vertraglich oder gesetzlich begründet
sind, in Betracht. Dingliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Auch befristete und be-
dingte, auflösende oder aufschiebend bedingte Ansprüche berechtigen zur Forde-
rung von Sicherheitsleistungen.
9
Die Forderung muss bereits bei Eintragung der Ver-
schmelzung ins Register begründet sein.
10
Der Anspruch muss ihrem Grund und der
Höhe nach beim Registergericht des schuldenden RT angemeldet werden. Die An-
meldung hat innerhalb einer sechs Monatsfrist ab Bekanntgabe der Eintragung der
Umwandlung zu erfolgen (Ausschlussfrist). Des weiteren ist es erforderlich, dass sei-
tens des Gläubigers glaubhaft gemacht wird, dass die Erfüllung seiner Forderung
durch die Verschmelzung gefährdet ist (§ 22 Abs.1 Satz 2 UmwG). Gründe dafür sind
bspw., daß die Aktivseite der Bilanz nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten aus-
reicht oder wenn die Rechte der Gläubiger an den Anteilen oder den Mitgliedschafts-
rechten an dem übertragenden Rechtsträger untergehen.
11
Keinen Anspruch auf Sicherungsleistung haben Gläubiger, deren Forderung noch
nicht fällig ist oder die im Insolvenzfall ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus
einem zu ihrem Schutz errichteten und staatlich überwachten Deckungsmasse ha-
ben. Daneben gibt es noch andere Sicherheiten, sofern sie wirtschaftlich gleichwertig
7
Vgl. Marsch-Barner, Reinhard, in: Kallmayer, Harald, Umwandlungsgesetz, Köln 1997, S. 243
8
Marsch-Barner, Reinhard, in: Kallmayer, Harald, a.a.O., S. 250
9
Vgl. Grunewald, Barbara, in: Lutter, Marcus: UmwG, a.a.O., S. 441
10
Vgl. Bermel, Arno, in: Goutier, Klaus/ Knopf, Rüdiger/Tulloch, Anthony: Kommentar zum
Umwandlungsrecht, Heidelberg 1996, S. 242

I. Einführung
6
sind, z. B. die Sicherung von Versorgungsanwartschaften und unverfallbaren Versor-
gungsanwartschaften gemäß §§ 7 ff., 14 BetrVG durch den Pensions-Sicherungs-
Verein.
12
3.3. Schutz der Anteilseigner
Neben dem Gläubigerschutz hat das Umwandlungsrecht zusätzlich den Schutz der
Anteilseigner zu gewährleisten. Das UmwG sieht eine Vielzahl von unterschiedlichen
Instrumenten zum Schutze dieser vor. Verschmelzung, Formwechsel, usw. sind
Strukturmaßnahmen, die erhebliche Eingriffe in die Gesellschafterrechte darstellen.
Für den Gesellschafter ist es entscheidend, ob er an einer PersG oder KapG beteiligt
ist, v.a. wenn die Umstrukturierung einen Verlust der Rechte der Anteilsinhaber zu
Folge hat, wie z. B. hinsichtlich der Haftungsbeschränkung, Mitbestimmungsrechte
oder besondere Vorrechte an dem übertragendem Rechtsträger.
13
3.3.1. Information der Anteilseigner
Bei dem Vorhaben einer Umwandlung müssen die Anteilseigner durch die Verwal-
tungsorgan informiert werden. Dies geschieht zum einen durch die Weiterleitung des
Umwandlungsvertrages bzw. dessen Entwurfs an die AE (§ 42 UmwG) oder bei der
AG durch die Auslegung in den Geschäftsräumen (§ 63 Abs.1 UmwG). Zum anderen
erhalten sie einen Umwandlungsbericht, welcher der vorbereitenden Unterrichtung
der AE dient. Der Bericht hat u.a. den Umwandlungsvertrag bzw. dessen Entwurf und
insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile sowie die Höhe einer evtl. anzubie-
tenden Barabfindung zum Inhalt.
3.3.2. Barabfindung
Ein Anspruch auf Barabfindung entsteht, wenn sich infolge der Umwandlung für den
AE des übertragenden Rechtsträgers die Natur seiner Beteiligung verändert, er also
etwa vom GmbH-Gesellschafter zum Aktionär würde (§§ 29-31, 34, 207-209, 212
UmwG). Die § 5, 8, 192, 194 UmwG enthalten Regelungen über das Verhältnis bzw.
den Umfang, in dem Anteile oder Mitgliedschaften an dem neuen Rechtsträger er-
11
Sagasser, Bernd/Bula, Thomas/ Brünger, Thomas R.: Umwandlungen, 2. Aufl., München 2000, S. 31
12
Marsch-Barner, Reinhard, in: Kallmayer, Harald, a.a.O., S. 216
13
Vgl. Sagasser, Bernd/Bula, Thomas/ Brünger, Thomas R:, a.a.O., S. 20

I. Einführung
7
worben werden. Voraussetzung für den Anspruch auf Abfindung ist, dass der Anteils-
eigner gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift der Ver-
sammlung
14
erklärt hat. Das Abfindungsangebot muss bereits im Umwandlungsver-
trag bzw. im Entwurf vorgesehen sein. Lt. §§ 31, 209 UmwG gibt es zur Annahme
des Angebots eine Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Bekanntgabe der Umwand-
lung. Vom Abfindungsgebot ist abzusehen, wenn bereits vor Fassung des Beschlus-
ses die AE Verzichtserklärungen abgegeben haben, d.h. dass kein AE austreten
wird.
3.3.3. Bare Zuzahlung
Die bare Zuzahlung ist von der Abfindung zu trennen. Eine Anspruch hierauf haben
die Anteilseigner, die nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Die bare Zuzah-
lung dient als Ausgleich, wenn deren Anteile bei der Umwandlung zu niedrig bemes-
sen sind. Nicht zu einer baren Zuzahlung führt eine Veränderung der Beteiligungs-
quote, die durch einen Formwechsel veranlasst wird, weil die Änderungen regelmä-
ßig auf gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen der AE beruht.
15
3.3.4. Beschlussmehrheit
Der Beschluss der Umwandlung wird in der Versammlung getroffen. Der Mehrheits-
beschluss ist bei der PersG und KapG unterschiedlich. Grundsätzlich hat die Gesell-
schafterversammlung die Umwandlung mit mind. ¾ der Stimmen zu billigen. Nach §
43 Abs.1 UmwG bedarf es bei der PersG eines einstimmigen Beschlusses, d.h. alle
Gesellschafter müssen ausnahmslos zustimmen egal, ob nun die Zustimmung auf
der Versammlung oder außerhalb der Versammlung abgegeben worden ist. In Aus-
nahmefällen schreibt das Gesetz die Zustimmung bestimmter Gesellschafter vor.
Grundsätzlich müssen diejenigen AE zustimmen, deren Sonderrechte etwa bei der
Geschäftsführung berührt werden (§ 13 Abs.2 UmwG ).
16
14
Vgl. Limmer, Peter, Umwandlungsrecht, a.a.O., S. 17
15
Vgl. Stengel, Arndt, in: Haritz, Detlef/ Benkert, Manfred: Umwandlungssteuergesetz-Kommentar,
2. Aufl., München 2000, S. 59
16
Vgl. Sagasser, Bernd, /Ködderitzsch, Lorenz, in: Sagasser/Bula/Brünger, a.a.O., S. 179

I. Einführung
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3.3.5. Rechtsschutz der Anteilseigner
Falls dem AE der Umwandlungsbeschluss nicht zu sagt, bleibt ihm die Möglichkeit
der Klage. Im UmwG gibt es keine Vorschriften diesbezüglich. Sie werden nach den
allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Bspw. bei der AG kommt die Anfechtungs-
und Nichtigkeitsklage nach §§ 246, 249 und bei PersG die Feststellung der Nichtig-
keit zum Tragen.
3.3.5.1. Klage gegen die Wirksamkeit
Voraussetzung für die Klageerhebung ist, dass die AE des übertragenden Rechtsträ-
gers nicht gem. §§ 14 Abs.2, 15,195 Abs.2 UmwG auf das Spruchverfahren verwie-
sen werden können. Die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlus-
ses kann von den Anteilseignern oder von einem Organmitglied gestellt werden. Die-
se muss gem. § 14 Abs.1 UmwG innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat be-
ginnend ab der Beschlussfassung der Umwandlung gestellt werden. Der Umwand-
lungsbeschluss ist unwirksam, wenn
· Verstöße gegen die Vorschriften des jeweiligen Gesellschaftervertrages,
· Verstöße gegen Gesetze vorliegen oder
· die notwendigen Zustimmungen eines AE oder einer Gruppe von AE fehlen.
3.3.5.2. Unbedenklichkeitsverfahren
Der Schutz der AE liegt auch darin, dass aufgrund einer bestehenden Klage die Mög-
lichkeit eingeräumt wird, die Umwandlung abzuwenden bzw. die Eintragung vorüber-
gehend auszusetzen. Die Anmeldung der Umwandlung setzt von den Verwaltungsor-
ganen eine Negativerklärung voraus. Diese Erklärung beinhaltet, dass eine Klage
gegen die Wirksamkeit eines Umwandlungsbeschlusses nicht fristgemäß erhoben,
eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist. Eine
Negativerklärung ist entbehrlich, wenn alle klageberechtigten Anteilsinhaber durch
notarielle Erklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbe-
schlusses verzichtet haben. Das Fehlen einer solchen Negativerklärung führt zu ei-
nem Eintragungsverbot der Umwandlung, sog. Registersperre. Eine Registersperre
bedeutet nicht, dass eine Umwandlung verhindert wird, sondern dass die Umwand-
lung bis zur Dauer des Rechtsstreites über die Wirksamkeit des Umwandlungsbe-

I. Einführung
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schlusses hinausgeschoben wird. Eine Durchbrechung der Registersperre ist mög-
lich, wenn ein Unbedenklichkeitsbeschluss i.S. d. § 16 Abs. 3 Satz 1 UmwG vorliegt.
Voraussetzung für den Unbedenklichkeitsbeschluss ist ein nicht abgeschlossenes
Klageverfahren. Dieser Beschluss wird auf Antrag bei einem Prozessgericht verkün-
det. Inhalt des Undenklichkeitsbeschlusses ist, dass der Eintragung der Umwandlung
keine Bedenken entgegenstehen, also dass die Klage zweifelsfrei ohne Erfolgsaus-
sichten ist.
17
Wird der Antrag jedoch abgelehnt, bleibt die Registersperre bestehen
bis über die Klage entschieden wird.
3.3.5.3. Spruchverfahren
Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers haben die Möglichkeit, die An-
gemessenheit der neuen Beteiligung sowie den Wert der neuen Mitgliedschaft oder
der Gegenleistung in einem gerichtlichen Spruchverfahren nachprüfen zu lassen.
Diese Ansprüche sind im § 305 UmwG abschließend aufgeführt. Die Vorschriften der
§§ 15, 196 UmwG betreffen
den Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlung (§ 15, 196 UmwG) und
den Anspruch auf Barabfindung (§ 34, 212 UmwG).
18
Die Ansprüche müssen binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Bekannt-
gabe der Eintragung der Umwandlung beantragt werden. Die Antragstellung muss
nach § 306 Abs.1 UmwG beim zuständigen Landgericht des Antrags-berechtigten
erfolgen. Das Landgericht hat gem. § 307 Abs.3 UmwG den Antrag im Bundesanzei-
ger bekanntzugeben. Diese Bekanntmachung enthält zusätzlich den Hinweis, dass
Folgeanträge innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe eingereicht werden
können. Diese Folgeanträge betreffen Anträge anderer Antragsberechtigten. An-
tragsberechtigt sind die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträger, insofern sind
die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers vom Spruchverfahren ausge-
schlossen. Diese könne sich nur durch eine Klage gegen die Wirksamkeit des Um-
wandlungsbeschlusses wehren.
19
17
Vgl. Sagasser, Bernd, in: Sagasser/Bula/Brünger, a.a.O., S. 26;
vgl. Bork, Reinhard, in: Lutter, Marcus, a.a.O., S. 371
18
Vgl.Meister, Burkhard W./ Klöcker, Ingo, in: Kallmeyer, Harald, a.a.O., S. 904
19
Vgl. Sagasser, Bernd, in: Sagasser/ Bula/ Brünger, a.a.O., S. 28

I. Einführung
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3.4. Schutz der Arbeitnehmer
Durch die Umstrukturierung wird das Interesse der Arbeitnehmer und deren Vertre-
tung in vielerlei Hinsicht betroffen. Interessenskonflikte können u.a. in folgenden Be-
reichen eintreten:
· Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den übernehmenden Rechtsträgers:
Mit der Umwandlung gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz im Wege der Ge-
samtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über (§§ 20 Abs.1
Nr.1, 126 Abs.1 Nr.1 UmwG).
· Kündigungsschutz: Nach § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs.1 und 4 BGB bleiben
Arbeitnehmer gegen Kündigungen aufgrund eines Betriebsinhaberwechsels ge-
schützt.
· Tarifverträge: Soweit die normativen Bestimmungen von Tarifverträgen nicht
durch Gesamtrechtsnachfolge oder aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit wei-
ter gelten, greifen die subsidiär anwendbaren Bestimmungen für den Fall einer Be-
triebsumwandlung ein (§ 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs.1 Satz 2 bis 4 BGB).
20
· Weitergeltung der Betriebsvereinbarung: Bleibt die Identität des Betriebes ge-
wahrt, so gelten die Betriebsvereinbarungen gem. § 77 Abs. 4 BetrVG zwingend
weiter.
4. Ziele und grundsätzliche Regelungen des UmwStG
Das Ziel des UmwStG ist es, betriebswirtschaftlich erwünschte Umstrukturierungen,
die i.R. des UmwG handelsrechtlich möglich sind, nicht durch steuerliche Folgen zu
behindern.
21
Daraus resultiert das Hauptziel des UmwStG eine weitgehende Steuer-
neutralität der Umstrukturierung zu erreichen. Das UmwStG ermöglicht somit, dass
die Umwandlung nicht mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen behaftet ist. Dies
würde z. B. bei einem Vermögensübergang i.R. einer Verschmelzung zu einem steu-
erpflichtigen Veräußerungsgeschäft beim übertragenden RT bzw. einem steuerpflich-
tiges Anschaffungsgeschäft beim übernehmenden RT führen.
Im Zusammenhang mit dem Ziel des UmwStG stellt sich die Frage, ob immer eine
wirtschaftliche Rechtfertigung für die Umstrukturierung vorhanden sein muss oder ob
eine rein steuerlich begründete Reorganisation zulässig ist. Der Gesetzgeber sieht
20
Stengel, Arndt, in: Haritz, Detlef/ Benkert, Manfred: Umwandlungssteuergesetz-Kommentar, a.a.O., S. 72

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832457259
ISBN (Paperback)
9783838657257
DOI
10.3239/9783832457259
Dateigröße
676 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Düsseldorf – Wirtschaft, Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2002 (August)
Note
2,8
Schlagworte
umwandlungsrecht umwandlungssteuergesetz formwechsel verschmelzung
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Titel: Die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften oder Einzelunternehmen
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