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Stiftungen als neues Steuersparmodell?

©2002 Diplomarbeit 68 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Frühjahr 2000 hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Stiftungen“ verabschiedet, das rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht zahlreiche Erleichterungen für Stiftungen vor. Insbesondere dem Stifter selbst werden weitreichende steuerliche Vorteile gewährt. Die günstigeren steuerlichen Regelungen sollen dazu beitragen, dass zum Wohle der Allgemeinheit weitere Stiftungen errichtet und noch mehr Bürger inspiriert werden, gemeinnützige Stiftungen zu gründen bzw. durch Spenden oder Zustiftungen finanziell zu unterstützen.
Stiftungen sind nicht mehr nur etwas für Adlige und Superreiche, sie sind nun steuerlich gesehen für jeden sehr interessant geworden. Sie senken nicht nur die Schenkungs- und Erbschaftsteuer sondern seit dem auch die Einkommensteuer in erheblichem Maße. Für Stifter rückt die Gründung einer Stiftung in die Nähe eines Steuersparmodells. Beispielrechnungen zeigen deutlich, dass mit enormen Steuereinsparungen zu rechnen ist. Unterm Strich muss ein Stifter nicht einmal die Hälfte des gemeinnützigen Kapitals selbst aufbringen, den Rest „spendiert“ das Finanzamt. Auch eine Spende oder Zustiftung bleibt steuerlich nicht unbelohnt.
Dennoch gibt der Stifter bzw. Spender einen Teil seines Vermögens oder Erbes ab. Er kann jedoch bestimmen, für welchen Zweck er das Geld ausgibt bzw. was mit dem Vermögen nach seinem Tod passiert. Sein Geld bzw. Vermögen fließt nicht in Form von Steuern an den Staat, sondern finanziert oder unterstützt ein „Projekt“, mit dem sich der Stifter selbst identifizieren kann und indem er seinen eigenen Namen verewigen kann. Auch ein Familienunternehmen kann als Stiftung weitergeführt werden. Das selbst errichtete „Lebenswerk“ bleibt somit erhalten und die eigene Familie kann dadurch finanziell abgesichert werden.
Im Rahmen dieser Ausarbeitung wird auf alle Fragen, die im Zusammenhang mit einer Stiftungsgründung, den Zuwendungen sowie der Vermögensübertragung an Stiftungen und vor allem den steuerlichen Vorteilen stehen, eingegangen.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisI
AbkürzungsverzeichnisIII
Abbildungs- und TabellenverzeichnisIV
1.Einleitung1
1.1Aktueller Bezug1
1.2Aufbau der Arbeit3
2.Begriffsbestimmungen4
2.1Definition Stiftung4
2.2Sinn und Bedeutung von Stiftungen6
2.3Stiftungsformen10
2.3.1Treuhänderische oder rechtsfähige Stiftung10
2.3.2Fördernde oder operative Stiftung13
2.3.3Gemeinnützige […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Aktueller Bezug
1.2. Aufbau der Arbeit

2. Begriffsbestimmungen
2.1. Definition Stiftung
2.2. Sinn und Bedeutung von Stiftungen
2.3. Stiftungsformen
2.3.1. Treuhänderische oder rechtsfähige Stiftung
2.3.2. Fördernde oder operative Stiftung
2.3.3. Gemeinnützige Stiftung
2.3.4. Familienstiftung
2.3.5. Unternehmensstiftung
2.3.6. Gemeinschaftsstiftung/Bürgerstiftung
2.3.7. Kirchliche Stiftung

3. Gründung von Stiftungen
3.1. Stiftungsgründer und ihre Motive
3.2. Stiftungszweck
3.3. Die Vermögensübertragung - Das Stiftungsvermögen
3.4. Das Stiftungsgeschäft
3.5. Die Stiftungsorganisation
3.6. Genehmigung der Stiftung und Stiftungsaufsicht
3.7. Beendigung einer Stiftung

4. Steuerliche Betrachtung
4.1. Einkommenssteuerliche Erleichterung für Stifter
4.1.1. Erweiterung des Sonderausgabenabzugs
4.1.2. Erweiterung des Buchwertprivileges
4.2. Änderung des Erbschaftssteuergesetzes
4.3. Sonstige Änderungen
4.4. Stiftungsprivatrecht

5. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Verteilung der Stiftungszwecke in Prozent

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Steuerklassen

Tabelle 2: Steuersätze

Tabelle 3: Steuerfreibeträge in Euro

Verzeichnis der Beispiele

Beispiel 1: Änderung des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG

Beispiel 2: Änderung des § 10b Abs. 1a EStG

Beispiel 3: Sonderausgabenabzug gesamt

Beispiel 4: Sonderausgabenabzug gesamt

Beispiel 5: Erbschaftssteuer

Beispiel 6: Sonderausgabenabzug und Erbschaftssteuer

Beispiel 7: Erbschaft

1. Einleitung

1.1. Aktueller Bezug

Im Frühjahr 2000 hat der Gesetzgeber das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Stiftungen" verabschiedet, das rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht zahlreiche Erleichterungen für Stiftungen vor. Insbesondere dem Stifter selbst werden weitreichende steuerliche Vorteile gewährt. Die günstigeren steuerlichen Regelungen sollen dazu beitragen, dass zum Wohle der Allgemeinheit weitere Stiftungen errichtet werden und noch mehr Bürger inspiriert werden, gemeinnützige Stiftungen zu gründen bzw. durch Spenden oder Zustiftungen finanziell zu unterstützen.

„Stiftungen sind nur etwas für Adlige und Superreiche“... diese Ausrede hat nun ausgedient. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Stiftungen steuerlich gesehen für fast jeden sehr interessant geworden. Sie senken nicht nur die Schenkungs- und Erbschaftsteuer sondern seit dem auch die Einkommensteuer in erheblichem Maße:

- Ein Stifter darf Zahlungen in den Vermögensstock einer neu gegründeten gemeinnützigen Stiftung bis zu einem Höchstbetrag von 307.000 € (600.000 DM) als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ein weiterer Vorteil ist, dass dieser Höchstbetrag nicht in einem Jahr in voller Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden muss, sondern auf bis zu 10 Jahre verteilt werden darf.
- Der Stifter kann jedes Jahr weitere 20.450 € (40.000 DM) an Spenden oder Aufstockungen des Stiftungsvermögens absetzen.
Zusammen mit der bereits vor 2000 geltenden Regel, nach der Steuerzahler Spenden für gemeinnützig anerkannte Zwecke in Höhe von bis zu 10 % ihrer Einkünfte absetzen können und der Großspendenregelung, bei der jeweils dieser Abzugsbetrag über einen Zeitraum von 7 Jahren abgesetzt werden kann, bedeutet das[1]: Der Wohltäter muss unter dem Strich nicht einmal die Hälfte des gemeinnützigen Kapitals selbst aufbringen, den Rest „spendiert“ das Finanzamt. Er spart somit rund 50 % der sonst gezahlten Einkommenssteuer.

Dadurch ist es für eine breite Öffentlichkeit interessant geworden, eine Stiftung ins Leben zu rufen und sich damit ein eigenes „Denkmal“ zu schaffen. Den Familien Bosch oder Krupp kann man es demnach heute viel leichter nachmachen. Viele Bürger sind gut situiert und können so durch die Gründung einer Stiftung ihr Lebenswerk (Unternehmen, Vermögen, Kunstansammlung) zumindest in Teilen vor einer möglichen Zerschlagung durch die Erben retten. Dafür nehmen sie auch in Kauf, dass sie ihr Vermögen - das Stiftungskapital - praktisch auf ewig abgeben, denn eine Rückzahlung ist ausgeschlossen. Stiftungen haben "Ewigkeitscharakter" - das einmal eingezahlte Kapital ist unantastbar, zur Verfügung stehen nur Erträge und Zinsen.

Im Rahmen der Arbeit wird auf die einzelnen Fragestellungen, die im Zusammenhang mit einer Stiftungsgründung, Zuwendungen an Stiftungen und vor allem den steuerlichen Vorteilen stehen, eingegangen.

1.2. Aufbau der Arbeit

In Abschnitt 2 wird auf den Begriff der "Stiftung", die verschiedenen Stiftungsarten und dessen Sinn und Zweck genauer eingegangen um einen Einstieg in die Thematik zu erlangen.

Der Abschnitt 3 gibt einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Errichtung einer Stiftung zu beachten sind, wie beispielsweise die Gründungsmotive, die rechtlichen Grundlagen oder die Vermögensübertragung.

In Abschnitt 4 werden die Gesetzesänderungen dargelegt und die sich dadurch ergebenden steuerlichen Vorteile für Stifter und Spender anhand von Beispielen erklärt. Dabei geht es insbesondere um die Änderungen der Einkommen- und Erbschaftssteuer.

Der letzte Abschnitt 5 ist eine kurze Zusammenfassung des ausgearbeiteten Themas.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Definition Stiftung

Stiftungen haben eine lange Tradition und im Laufe der Zeit die verschiedensten Inhalte gehabt. Nach dem Ursprung des Wortes bedeutet stiften, dass eine stiftungswillige Person ihr Vermögen oder Teile davon für einen bestimmten Zweck dauerhaft zur Verfügung stellt. Seit dem Mittelalter sind Stiftungen auch in Deutschland von großer gesellschaftlicher Bedeutung. Einige dieser alten Stiftungen, die sich soziale Hilfe, wissenschaftliche Entwicklungen oder Unterstützung von Kunst und Kultur zum Ziel gesetzt haben, überdauerten schon Jahrhunderte und beeinflussen noch heute als Bestandteil des öffentlichen Lebens das Allgemeinwohl, wie z.B. die Fuggerstiftung. Sie wurde vom Bankier Jakob II.Fugger (1459-1525) gegründet. Als 60-Jähriger ließ er bedürftigen Mitbürgern eine Wohnsiedlung in Augsburg errichten, die sogenannte Fuggerei.[2]

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die gesellschaftliche Aufgaben wahrnimmt und somit der Allgemeinheit nützt.

Der Begriff „Stiftung“ ist zwar durch das Gesetz nicht genau definiert und abgegrenzt, doch liegen nach verschiedenen Rechtsvorschriften, Rechtssprechungen und Literatur jeder Stiftung bestimmte Wesensmerkmale zugrunde:

Im Rahmen eines Stiftungsgeschäftes erklärt ein Stifter seinen Stifterwillen, dass eine bestimmte Vermögensmasse zur Erfüllung eines bestimmten Stiftungszwecks dauerhaft zur Verfügung gestellt wird und die Stiftung mit einem entsprechenden, dem Zweck angemessenen, Stiftungsvermögen ausgestattet wird.[3]

Der wesentliche Unterschied zwischen Stiftung und Spende besteht darin, dass bei Stiftungen das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) stets erhalten bleibt, da nur aus den Erträgen das jeweilige Projekt finanziert wird. Hingegen wird bei einer Spende das Kapital meistens innerhalb kurzer Zeit für das Vorhaben verbraucht.[4] Eine Spende dient also eher der Ergänzung der Erträge und steht damit direkt der Zweckerfüllung zur Verfügung.

Eine Zustiftung hingegen ist eine Zuwendung an das bereits bestehende Grundstockvermögen einer Stiftung und bleibt der Stiftung somit auch erhalten.[5]

2.2. Sinn und Bedeutung von Stiftungen

Stiftungen sind Institutionen unserer Gesellschaft, in denen Ideen, persönliches Engagement und Kapital zusammengebracht werden und mit deren Hilfe meist gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Sie zielen auf die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Ausbildung und Unterstützung von Künstlern oder der Auslobung von Kulturpreisen. Sie fördern kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen (Bibliotheken, Archive, Museen, Sammlungen). Außerdem fördern sie Bildung und Erziehung, Umwelt- und Denkmalschutz, Landschaftspflege und sie unterstützen Forschung und Wissenschaft sowie das Gesundheitswesen, finanzieren Stipendien und soziale Institutionen wie Kinder- oder Senioreneinrichtungen und vieles mehr.

- Exkurs: Definition Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn die Allgemeinheit (d.h. der Kreis der Geförderten darf nicht fest abgeschlossen sein) auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (d.h. die Stiftung darf nicht hauptsächlich gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen) gefördert wird.[6]

Angesichts der immer wachsenden Anforderungen der Bürger und der bereits stark überlasteten Kassen der öffentlichen Hand kann der Staat oder die Gemeinde sich nicht in allen Bereichen in dem gewünschten Umfang engagieren. Jedoch sind viele Bürger bereit, etwas für gemeinnützige Zwecke abzugeben oder zu vererben; wollen dies allerdings nicht an bürokratisierte Großorganisationen spenden, sondern vielmehr konkrete Projekte fördern.

Abbildung 1 : Verteilung der Stiftungszwecke in Prozent [7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Stifter wollen mit ihrer Stiftung Helfen und Gestalten, haben bestimmte Vorstellungen, deren Umsetzung ihnen am Herzen liegt. Sie wollen die Entwicklungsmöglichkeiten von Kunst, Bildung und Kultur verbessern, ihre soziale Verpflichtung unter Beweis stellen, eine Stiftung aus persönlicher Betroffenheit oder aus Dankbarkeit gründen.

In Stiftungen kann sich der einzelne Bürger als Mitglied der Gemeinschaft engagieren und über sein Eigeninteresse hinaus Verantwortung für das Wohlergehen anderer und der Allgemeinheit zeigen. Dieses Anliegen wird natürlich auch durch den Wunsch des Stifters, in der Stiftung über seinen Tod hinaus fortzuleben, mitmotiviert.[8] Stiftungen haben somit zunehmend eine große Bedeutung für die Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben. Ihre Gründung beruht auf freiwilligem und privatem Engagement der Bürger.

Die Idee (der Zweck) einer Stiftung wird durch den Stifter geprägt und bestimmend für die weitere Stiftungstätigkeit sowie alle Entscheidungen und das Handeln der Stiftungsorgane. Die Praxis zeigt, dass die Zwecke meist gemeinnützig sind und die Stifter überwiegend an der Gestaltung des gesellschaftlichen Prozesses teilhaben wollen und selbst auch dauerhaft Verantwortung für das Gemeinwesen übernehmen möchten.[9]

Neben diesen gemeinnützigen Stiftungszwecken gibt es auch privatnützige Stiftungszwecke, wie die materielle (Unterhalts-) Sicherung einer Familie oder der Belegschaft des Unternehmens.

Jedoch steht nicht immer nur der gute Zweck im Vordergrund, wenn vermögende Privatleute Stiftungen gründen. Vielen Stiftern geht es vor allem darum, das Geld vor dem Staat zu retten, falls sie keine Erben haben. Oder sie wollen es vor verschwendungssüchtigen Nachkommen schützen. Denn Stiftungen verhindern, dass ein Unternehmen nach dem Tod des Inhabers versilbert wird und sorgen zudem auch für gesellschaftliches Ansehen.[10]

In einer Gesellschaft, in der in den nächsten Jahren jährlich schätzungsweise mehr als 128 Milliarden Euro (250 Milliarden Mark)[11] vererbt werden und bei über 700.000 Familienunternehmen[12] eine Nachfolgeregelung ansteht, ist die Stiftung ein Instrument, private Mittel effektiv und ohne staatlichen Zwang für die Allgemeinheit verfügbar zu machen. Schon lange sind Stiftungen nicht mehr das Privileg von Reichen. Auch mit kleinem und mittlerem Vermögen kann in Summe Großes in Gang gesetzt werden.

Bereits heute liegt die Gesamtzahl der dem Bundesverband Deutscher Stiftungen bekannten bzw. erfassten rechtsfähigen Stiftungen bei über 10.000 und jährlich kommen etwa 500 bis 600 neue hinzu[13]. Unter Berücksichtigung der treuhänderischen Stiftungen liegt die Zahl der Gründungen weitaus höher.

2.3. Stiftungsformen

In diesem Abschnitt werden die Arten von Stiftungen in Bezug auf ihre möglichen Rechtsformen oder ihrer Ausrichtung erläutert.

2.3.1. Treuhänderische oder rechtsfähige Stiftung

Die meisten Stiftungen werden in einer der beiden speziell für Stiftungen vorgesehenen Rechtsformen geführt. Dies sind die so genannte rechtsfähige, selbständige Stiftung und die treuhänderische, nichtrechtsfähige, unselbst-ständige Stiftung.

- Rechtsfähige Stiftung

Die rechtsfähige Stiftung ist als "juristische Person" eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Im Unterschied zu einer Gesellschaft besteht allerdings kein Personenverband. Die Stiftung ist die einzige Rechtsform, die weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter aufzuweisen hat. Das Stiftungsrecht schreibt lediglich zwingend ein Stiftungsorgan vor, den Stiftungsvorstand, der auch aus mehreren Personen bestehen kann.[14]

Zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist das eigentliche Stiftungsgeschäft sowie eine stiftungsrechtliche Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich. Danach unterliegt die Stiftung der permanenten Aufsicht durch die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat.

Als Vorteil der rechtsfähigen Stiftungen wird oft die unabhängige Kontrolle der Stiftungsarbeit durch staatliche Stellen genannt.

Rechtliche Grundlage der rechtsfähigen Stiftung - auch Stiftung des bürgerlichen Rechts genannt - sind die §§ 80 bis 88 BGB. Sie bilden einen Rahmen, der durch die Stiftungsgesetze der Länder ausgefüllt wird.

- Treuhänderische Stiftung

Die treuhänderische Stiftung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie bedient sich statt dessen einer juristischen Person in Form eines Treuhänders, um ihren Zweck verfolgen zu können.

Diese einfachere und ältere Grundform ist für einen privaten Stifter die sinnvolle Alternative zur rechtsfähigen Stiftung. Sie ist gleichermaßen geeignet, den Stiftungszweck zu verwirklichen.

Eine treuhänderische Stiftung entsteht, wenn ein Stifter oder eine Stifterin Vermögensteile an einen Träger (Treuhänder) - z. B. einer juristischen Person privaten Rechts oder einer Gemeinde - mit der Bedingung überträgt, die Erträge für bestimmte Zwecke zu verwenden. Der Träger verwaltet dieses Vermögen gemäß den Vorgaben des Stifters, die in der Stiftungssatzung dokumentiert sind. Damit ist die Auflage verbunden, dieses Vermögen als Sondervermögen separat zu verwalten und nach Maßgabe der Stiftungssatzung ausschließlich zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden.

Die unselbständige Stiftung ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Auch die Landesstiftungsgesetzte befassen sich nur am Rande mit diesem Stiftungstyp.

Was juristisch bedeutsam ist, hat für die tägliche Stiftungspraxis indessen keine Folgen, im Gegenteil. Vergleicht man die rechtsfähige und die treuhänderische Stiftung, so wird in den meisten Fällen die treuhänderische Stiftung die flexiblere und praktikablere Lösung sein.

Die treuhänderische Stiftung hat eine Reihe von Vorteilen:[15]

- der Wegfall von langwierigen und komplizierten Genehmigungsverfahren,
- die ständige staatliche Aufsicht und Einwirkungen seitens der Aufsichtsbehörden entfallen,
- eine permanente Kostensenkung, da die Stiftung auf die
bestehende Organisation des Treuhänders zurückgreifen kann sowie
- besser zu realisierende individuelle Wünsche des Stifters durch eine entsprechende Gestaltung des Stiftungsgeschäftes.

Voraussetzung ist das Vorhandensein eines geeigneten Treuhänders, der in der Lage ist, langfristig die Realisierung des Stifterwillens sicherzustellen.

2.3.2. Fördernde oder operative Stiftung

- Fördernde Stiftung

Fördernde Stiftungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Projekte nicht selbst entwickeln und auch nicht selbst realisieren, sie fördern diese nur. Beispielsweise wäre die Förderung von Kulturveranstaltungen oder sozialen Projekten, die Unterstützung von Einrichtungen (Universitäten, Krankenhäuser, Museen etc.) oder die personenbezogene Förderung von Künstlern oder Studenten durch ein "Stipendium" zu nennen.[16]

- Operative Stiftung

Operative Stiftungen sind konzeptionell arbeitende Einrichtungen, welche bei allen Projekten von der Idee bis zur Realisierung gestalterisch und organisatorisch mitwirken. Die operative Stiftungsarbeit richtet sich dabei auf leistungsorientierte reformerische Lösungsstrategien für gesellschaftliche Probleme, welche die Stiftung selbst aufgreift.[17]

2.3.3. Gemeinnützige Stiftung

Bei einer gemeinnützigen Stiftung gibt der Stifter sein Vermögen unwiderruflich aus der Hand, um damit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (aufgeführt in den §§ 52 - 54 AO) zu verfolgen.[18] Das Besondere an gemeinnützigen Stiftungen liegt darin, dass sie Steuerfreiheit in nahezu allen Bereichen genießen können. Voraussetzung ist, dass eine solche Stiftung

- die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördert,
- selbstlos (siehe § 55 AO), d.h. uneigennützig ist und somit keine eigen-wirtschaftlichen Interessen oder einzelne Personen fördert,
- erzielte Gewinne ausschließlich verwendet, wie dies in der Stiftungs-satzung vorgeschrieben ist,
- sicherstellt, dass sich keine Person eine unverhältnismäßig hohe Vergütung gewährt oder durch sonstige verdeckte Zuwendungen gefördert wird.[19]

Weder wird die Übertragung von Vermögen mit Erbschaft- und Schenkungssteuer besteuert, noch müssen das Grundstockvermögen und die Erträge versteuert werden.

- Anmerkung:

Wichtig ist, dass die Stiftung für mindestens 10 Jahre die Voraus-setzungen für ihre Gemeinnützigkeit erfüllt. Verliert sie diese innerhalb der Frist, fallen nachträglich Erbschafts- und Schenkungssteuer an.[20]

Gemeinnützige Stiftungen sind steuerbefreit, weil sie ihr Vermögen der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Der Staat erkennt damit an, dass gemeinnützige Stiftungen sein Handeln sinnvoll ergänzen. Beide Parteien arbeiten sozusagen „Hand in Hand“, was besonders im Kultur- und Sozialbereich deutlich wird.

2.3.4. Familienstiftung

Die Familienstiftung ist eine besondere Erscheinungsform der rechtsfähigen, privatrechtlichen Stiftung. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass bei ihr die materielle Förderung der Familie des Stifters im Vordergrund steht.[21] In der Regel handelt es sich also um nichtgemeinnützige Stiftungen. Die Bezeichnung "Familienstiftung" weist nicht auf den Errichter der Stiftung hin, sondern auf die Begünstigten der Stiftung.

Familienstiftungen können auch den Status der Gemeinnützigkeit erlangen, denn gemeinnützigen Stiftungen sind Unterhaltsleistungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen erlaubt, wenn nicht mehr als 1/3 des Einkommens der gemeinnützigen Stiftung für derartige Leistungen aufgebracht wird[22].

Einer der Hauptgründe für die Errichtung einer Familienstiftung besteht in dem Willen des Stifters, das Familienvermögen in einer Hand zu wissen, denn das geltende Erbrecht sieht die Teilung des Erbes vor. Soll das Vermögen als Ganzes der gesamten Familie zur Nutzung überlassen werden, empfiehlt sich die Gründung einer Familienstiftung.

In steuerlicher Hinsicht liegt eine Familienstiftung vor, wenn die Leistungen der Stiftung zu mehr als der Hälfte dem Stifter, seinen Angehörigen oder deren Abkömmlingen zufließen (§ 15 Abs.2 AStG), bzw. wenn sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).[23]

- Anmerkung:

Nach einem Erlass des Finanzministeriums kann bereits dann eine Familienstiftung vorliegen, wenn die Familienmitglieder zu mehr als 25 % bezugsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale vorliegen, die auf ein wesentliches Familieninteresse hinweisen. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein wesentlicher Einfluss der Familie auf die Geschäftsführung der Stiftung besteht, oder wenn hierdurch sonstige Vermögensinteressen der Familie gewahrt werden.[24] Wenn der Stifter einen Einfluss seiner Familie in den Stiftungsorganen wünscht, sollte die Stiftung deshalb höchstens 25 % der Erträge an die Familienmitglieder ausschütten dürfen, um die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig und die davon abhängigen Steuervorteile nicht zu gefährden.

2.3.5. Unternehmensstiftung

Stiftungen des bürgerlichen Rechts können als voll rechtsfähige, juristische Person grundsätzlich in jeder Form am Wirtschaftleben mitwirken, welche auch anderen Personen offen steht.

Stiftungen im Unternehmensbereich werden aus den verschiedensten Beweggründen errichtet. Ein wesentliches Argument ist die Fortführung des Familienunternehmens, die durch eine Erbauseinandersetzungen erheblich gestört werden könnte. Im Zusammenhang mit einer Stiftungserrichtung kann die Nachfolge gesichert werden, wenn der Stifter (Unternehmer) z. B. keine Erben hat, ihnen die Fortführung des Unternehmens nicht zutraut oder angesichts mehrerer Erben eine Aufteilung der Anteile vermeiden will. Ist das Unternehmen erst einmal in eine Stiftung eingebracht, so haben die Familienmitglieder im Erbfall keinen Zugriff mehr auf dieses. Nicht ausgeschlossen sind allerdings die Pflichtteil- und Pflichtteilergänzungs-ansprüche der Erben gegen die Stiftung.

Ein Gesellschafter einer GmbH z.B., der beabsichtigt, eine Stiftung zu errichten, kann dieser auch Anteile an der GmbH übereignen. So kommt es, dass heute einige der größeren und mittelständigen Unternehmen zu wesentlichen Teilen, oft sogar zu 100 %, im Eigentum einer Stiftung stehen. Diese Eigentumsverhältnisse sichern in hohem Maße die Kontinuität eines Unternehmens, denn die Stiftung als Eigentümerin wird weder unvorhergesehene und unangemessene Entnahmen tätigen noch den Fortbestand gefährden wollen. Sie ist vielmehr an den Grundsatz gebunden, dass jede Stiftung ihr Vermögen auf Dauer erhalten und die Erträge zeitnah dem satzungsmäßigen Zweck zuzuführen hat.[25]

Ein weiterer Errichtungsgrund ist die finanzielle Absicherung der Familie durch eine Familienstiftung. Außerdem ist die persönliche Haftung der Familienmitglieder für Verpflichtungen seitens des Unternehmens oder der Stiftung durch Einbringung des Unternehmens in eine Stiftung ausge-schlossen.[26]

In vielen Fällen möchte der Stifter jedoch nur, dass sein Lebenswerk auf Dauer erhalten bleibt und sein Unternehmen weitergeführt wird.

2.3.6. Gemeinschaftsstiftung/Bürgerstiftung

Eine Bürgerstiftung ist eine wirtschaftlich und politisch unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung. Die Besonderheit liegt im Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger für die Mitmenschen in der eigenen Region (Stadt, Landkreis), in der sie leben. Meist errichten mehrere Bürger mit kleineren Geldbeträgen von etwa 500 € (rund 1000 DM) bis 5.000 € (rund 10.000 DM)[27] zusammen eine Stiftung, aus deren Erträgen dann Projekte unter anderem in den Bereichen Kunst und Kultur, Bildung, Natur- und Denkmalschutz für alle Bürger in der Region unterstützt werden.

Auch in Deutschland sind in den letzten Jahren die ersten Gemeinschafts-stiftungen entstanden. Als Stiftung "von Bürgern für Bürger" zeigt diese Art von Stiftungen bürgerliche Selbstverantwortung und dessen Potential bei der Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens.

2.3.7. Kirchliche Stiftung

Die kirchliche Stiftung ist eine Sonderform der Stiftung. Von ihr spricht man, wenn deren Zweck überwiegend kirchlichen Aufgaben dient und von einer Kirche verwaltet oder beaufsichtigt wird. Die Bestimmung als kirchliche Stiftung hängt vom Stifterwillen und der Zustimmung der Kirche ab.

Eine selbständige kirchliche Stiftung wird durch die kirchliche Aufsichtsbehörde beaufsichtigt. In Deutschland sind sie die rechtlichen Eigentümer fast aller katholischen und evangelischen Pfarrkirchen. Dabei beschränkt sich ihre Funktion auf die Rechtsträgerschaft.

Es gibt auch viele Stiftungen kirchlichen Rechts mit gemeinnütziger Zielsetzung. Sie entstammen aus alten Traditionen, in denen Vermögenswerte der Kirche übereignet und aus deren Erträgen soziale Anliegen verwirklicht wurden wie die Unterstützung der Armen, Kranken und Schwachen der Gesellschaft.[28]

[...]


[1] vgl. Großspendenregelung in Kapitel 4.1.1., S. 32

[2] vgl. Die Welt: Stiftungen liegen im Trend, Ausgabe vom 21.12.00 im Archiv / Homepage, URL: http://www.welt.de

[3] vgl. Bezirksregierung Arnsberg: Stiftungen – Praktische Hinweise, URL: http://www.bezreg-arnsberg.nwr.de [Stand: 13.02.2002]

[4] vgl. Stiftung Trossen: Allgemeines über Stiftungen, URL: http://www.stiftung-trossen.de/allgem.html [Stand: 05.03.2002]

[5] vgl. Stiftungsagentur Wiedemeier & Martin: Grundlagen, Zeitpunkt, URL: http://www.stiftungsagentur.de/grundlagen/zeitpunkt.html [Stand: 15.03.2002]

[6] vgl. Deutscher Kulturrat: Wie gründe ich eine Kulturstiftung?, S. 5, URL: http://www.kulturrat.de/themen/stiftung-gruenden.html [Stand: 12.01.2002]

[7] vgl. Focus: Angestiftet, Ausgabe 26/2000 vom 26.06.2000, S. 217

[8] vgl. Stifterverband der Deutschen Wirtschaft: Reform des Stiftungsrechts, URL: http://www.stifterverband.de/stiftungen_reform.html [Stand: 16.07.2001]

[9] vgl. Institut für Stiftungsberatung Dr. H.-D. Weger & Partner GmbH: Stiftung- von der Idee zur Realisierung, S.1, URL: http://www.stiftungsberatung.de [Stand: 12.03.2002]

[10] vgl. Wirtschaftswoche: Dank neuer Vorschriften lassen sich mit Stiftungen mehr Steuern sparen denn je, Ausgabe 17/2001 vom 19.04.2001, S. 190

[11] Angabe lt. Stifterverband der Deutschen Wirtschaft: Reform des Stiftungsrechts, URL: http://www.stifterverband.de/stiftungen_reform.de/allgem.html [Stand: 16.07.2001]

[12] Angabe lt. Bundesverband Deutscher Stiftungen: Stiftungswesen, URL: http://www.stiftungen.org [Stand: 14.01.2002]

[13] Angabe lt. Bundesverband Deutscher Stiftungen: Stiftungswesen, URL: http://www.stiftungen.org [Stand: 14.01.2002]

[14] Vgl. Ernst & Young: Steuern transparent / Stiftungen und ihre Besteuerung, S.3, URL: http://www.ernst-young.de [Stand: 01.04.2000]

[15] vgl. Wiedemeier & Martin Stiftungsagentur / Presseinformation: Deutschland wird zum Stifterland, http://www.stiftungsagentur.de [Stand 15.03.2002]

[16] vgl. Wiedemeier & Martin Stiftungsagentur: Grundlagen, Arten, URL: http://www.stiftungsagentur.de/grundlagen/arten.html [Stand: 15.03.2002]

[17] vgl. Bertelsmann Stiftung: Operative Stiftungsarbeit, 1997, S. 9

[18] vgl. Definition zu Gemeinnützigkeit im Kapitel 2.2., S.6

[19] vgl. Ernst & Young / Steuern transparent: Stiftungen und ihre Besteuerung, S. 3, URL: http://www.ernst-young.de [Stand: 01.04.2000]

[20] vgl. Wiedemeier & Martin Stiftungsagentur: Grundlagen, Arten, URL: http://www.stiftungsagentur.de/grundlagen/zeitpunkt.html [Stand: 15.03.2002]

[21] vgl. Brandmüller: Gewerbliche Stiftungen, 2. Auflage, August 1998, S. 126

[22] vgl. Ernst & Young / Steuern transparent: Stiftungen und ihre Besteuerung, S. 4, URL: http://www.ernst-young.de [Stand: 01.04.2000]; vlg. auch: Drittellösung in Kapitel 4 Seite 49

[23] vgl. Brandmüller: Gewerbliche Stiftungen, 2.Auflage, August 1998, S. 127

[24] vgl. Brandmüller: Gewerbliche Stiftungen, 2.Auflage, August 1998, S. 128

[25] vgl. Strachwitz, Rupert Graf: Stiftungen – nutzen, führen und errichten, ein Handbuch, Frankfurt 2000, S.58

[26] vgl. Stiftung und Sponsoring: Die Stiftung als Alternative in der Nachfolgeplanung des Unternehmens, Ausgabe 1/2001, S. 28

[27] vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen, Pressemitteilung: Zahl der Bürgerinitiativen steigt, URL: http://www.stiftungen.org/presse/130.html [Stand: 14.01.2002]

[28] vgl. Strachwitz, Rupert Graf: Stiftungen – nutzen, führen und errichten, ein Handbuch, S.55

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832457211
ISBN (Paperback)
9783838657219
DOI
10.3239/9783832457211
Dateigröße
629 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften München – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2002 (August)
Note
2,0
Schlagworte
stiftungsgründung erbschaftssteuer erbschaft sonderausgabenabzug einkommenssteuer steuern vermögen
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