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Die bilanzielle Erfassung und steuerliche Behandlung von Optionen

Unter Berücksichtigung des imparitätischen Realisationsprinzips des HGB

©2002 Magisterarbeit 99 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der bilanziellen Erfassung und ertragsteuerlichen Behandlung von Optionen sowohl beim Stillhalter als auch beim Inhaber der Optionen, die ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermitteln, auseinander.
Am Beginn der Arbeit stehen allgemeine Ausführungen im Zusammenhang mit der Systematik derivativer Finanzinstrumente und dem Optionsgeschäft im Speziellen. Nach der Darstellung der handelsrechtlich relevanten Grundlagen für die bilanziellen Erfassung von Optionsgeschäften wird auf die bilanzielle Erfassung von Optionsgeschäften sowie die in diesem Zusammenhang auftretende Problematik eingegangen. Dabei wird auch eine mögliche buchtechnische Vorgehensweise anhand von Beispielen vorgestellt. Anschließend wird die steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften unter Berücksichtigung des Prinzips der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG) und deren Konsequenzen näher untersucht.
Da es bislang an einschlägigen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisnormen sowie GoB zur Darstellung von Optionsgeschäften im handelsrechtlichen Jahresabschluß von Nicht-Banken fehlt, sind die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsvorschriften des HGB und GoB zur bilanziellen Erfassung von Optionsgeschäften heranzuziehen. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem imparitätischen Realisationsprinzip, dem Einzelbewertungsgrundsatz und dem Verrechnungsverbot zu.
Die Bildung von bilanzierungsobjektübergreifenden Bewertungseinheiten verlangt nach einer weiteren als der bisher üblichen Auslegung v.a. des imparitätischen Realisationsprinzips. In diesem Zusammenhang scheint derzeit nur die Bildung von Micro-Bewertungseinheiten als mit geltendem Bilanzrecht vereinbar, während Macro- und Portfolio-Hedges als unzulässig zu qualifizieren sind.
Die ertragsteuerliche Behandlung von Optionsgeschäften hat sich mangels einschlägiger steuerrechtlicher Vorschriften an dem Prinzip der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG) zu orientieren. Von besonderer Bedeutung ist deshalb die Frage, wann Optionsgeschäfte und deren Konsequenzen zu einer ergebniswirksamen Erfassung im handelsrechtlichen Jahresabschluß führen.
Da aber grundsätzlich viele verschiedene Optionsgegenstände denkbar sind und auch zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für Optionsgeschäfte in Frage kommen, kann einer abschließenden Begutachtung nur das jeweilige konkrete Optionsverhältnis unterzogen werden.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung1
1.1Problemstellung und […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Abgrenzung der Thematik
1.2 Ziel der Arbeit
1.3 Gang der Untersuchung

2 Optionen und die Systematik derivativer Finanzinstrumente
2.1 Derivative Finanzinstrumente
2.1.1 Systematisierung
2.1.1.1 Kassegeschäfte
2.1.1.2 Termingeschäfte
2.2 Optionen
2.2.1 Grundpositionen in Optionsgeschäften
2.2.1.1 Call-Optionen
2.2.1.2 Put-Optionen
2.2.2 Optionspreis
2.2.3 Motive für den Abschluß von Optionsgeschäften

3 Die bilanzielle Erfassung von Optionsgeschäften
3.1 Handelsrechtliche Grundlagen
3.1.1 Handelsrechtliche GoB und Generalnorm
3.1.1.1 Zweck und Quellen der GoB
3.1.2 Vorsichtsprinzip des HGB
3.1.2.1 Realisationsprinzip
3.1.2.2 Imparitätsprinzip
3.1.2.2.1 Bildung von Rückstellungen
3.1.2.2.2 Niederstwertprinzip
3.1.2.2.3 Höchstwertprinzip
3.1.3 Einzelbewertungsgrundsatz
3.1.4 Verrechnungsverbot
3.2 Bilanzierung beim Optionskäufer
3.2.1 Bilanzierungspflicht von Optionsrechten
3.2.2 Ausweis von Optionsrechten
3.2.3 Verwendungsmöglichkeiten von Optionsrechten
3.2.3.1 Glattstellung eines Optionsrechts
3.2.3.2 Ausübung einer Kaufoption
3.2.3.3 Ausübung einer Verkaufsoption
3.2.3.4 Verfall eines Optionsrechts
3.2.4 Bewertung zum Bilanzstichtag
3.2.5 Buchtechnische Vorgehensweise
3.3 Bilanzierung beim Optionsverkäufer
3.3.1 Einzelbewertungsgrundsatz und Verrechnungsverbot
3.3.2 Imparitätsprinzip
3.3.3 Buchtechnische Vorgehensweise
3.4 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting)
3.4.1 Wirtschaftliches versus bilanzielles Risiko
3.4.2 Imparitätisches Realisationsprinzip, Einzelbewertungsgrund­satz und Verrechnungsverbot
3.4.3 Generalnorm
3.4.4 Kozepte der Bildung von Bewertungseinheiten
3.4.4.1 Micro-Hedges
3.4.4.2 Macro-Hedges
3.4.4.3 Portfolio-Hedges
3.4.5 Bilanzielle Abbildung von Sicherungszusammenhängen
3.4.5.1 Überblick über die zur Verfügung stehenden Konzepte
3.4.5.1.1 Kompensatorische Bewertung
3.4.5.1.2 Deferral-Methode
3.4.5.1.3 Marking-to-Market
3.4.5.2 Behandlung in Österreich
3.4.6 Buchtechnische Vorgehensweise
3.5 Zusammenfassung
3.5.1 Bilanzierung beim Optionskäufer
3.5.2 Bilanzierung beim Optionsverkäufer
3.5.3 Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

4 Die steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften
4.1 Prinzip der Maßgeblichkeit
4.2 Konsequenzen für die steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften
4.2.1 Optionskäufer bei Einzelbewertung
4.2.1.1 Erwerb eines Optionsrechts
4.2.1.2 Glattstellung eines Optionsrechts
4.2.1.3 Ausübung einer Kaufoption
4.2.1.4 Ausübung einer Verkaufsoption
4.2.1.5 Verfall eines Optionsrechts
4.2.1.6 Bewertung zum Bilanzstichtag
4.2.2 Optionsverkäufer bei Einzelbewertung
4.2.3 Sicherungsgeschäfte

5 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Systematisierung derivativer Finanzinstrumente

Abbildung 2: Grundpositionen in Optionsgeschäften

Abbildung 3: GuV-Profile der Grundpositionen in Optionsgeschäften

Abbildung 4: Motive für den Abschluß von Optionsgeschäften

Abbildung 5: Darstellung des schwebenden Geschäfts

Abbildung 6: Einteilung von Optionsrechten

Abbildung 7: Wirtschaftliches versus bilanzielles Risiko

Abbildung 8: Auswirkungen einer Marktwertveränderung auf bilanzielles und wirtschaftliches Risiko

Abbildung 9: Ebenen der Bewertungseinheiten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Abgrenzung der Thematik

Die Verfügungsmacht über immaterielle Wirtschaftsgüter gewinnt für den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen immer größere Bedeutung. Der Handel mit Waren und Leistungen wird zunehmend ergänzt durch den Handel mit Rechten auf den Kauf oder Verkauf dieser Waren oder die Nutzung dieser Leistungen. Derivative Finanzinstrumente werden dabei zunehmend sowohl von Kreditinstituten als auch von Industrie- und Handelsunternehmen auch zur Absicherung und Steuerung von z.B. Preis-, Zins- oder Währungsrisiken eingesetzt.[1] Grund dafür sind die in den letzten Jahrzehnten gestiegene Volatilität[2] von Zinssätzen, Wechsel- und Aktienkursen und die damit verbundene verstärkte Notwendigkeit zur Absicherung dieser Risiken, sowie eine rasche Entwicklung der Finanzmärkte: Nicht nur ihre Größe und Liquidität hat sich verändert, sondern es sind auch eine Reihe von neuen Produkten wie z.B. Optionen, Forwards oder Futures bis hin zu komplexen Kombinationen von Produkten entstanden, die den Unternehmen vielfältige Möglichkeiten zur Risikostreuung bieten.[3]

Optionsrechte haben in diesem Zusammenhang eine besondere Qualität, da sie einerseits einen gewissen Sicherungscharakter haben, indem sie dem Berechtigten schon heute den späteren Zugriff auf die Sache oder Leistung sichern, andererseits haben sie aber auch einen gewissen spekulativen Charakter, als damit gerechnet werden muß, daß bei einer späteren Ausübung der ihnen heute zuerkannte Vorteil nicht mehr besteht.[4]

Trotz des angesprochenen rasanten Marktwachstums fehlt es aber bislang immer noch an einheitlichen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisnormen sowie einheitlichen GoB zur Darstellung von Optionsgeschäften in der Rechnungslegung von Nicht-Banken[5].

1.2 Ziel der Arbeit

Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der bilanziellen Erfassung und ertragsteuerlichen Behandlung von Optionen (und nur diese Form derivativer Finanzinstrumente soll hier untersucht werden) sowohl beim Stillhalter als auch beim Inhaber der Optionen, die ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG ermitteln, auseinander. Es soll ein Ansatz für die bilanzielle Erfassung von Optionen erarbeitet, sowie die ertragsteuerlichen Konsequenzen von Optionsgeschäften dargestellt werden, wobei im besonderen die Vereinbarkeit mit dem imparitätischen Realisationsprinzip des HGB geprüft wird.

1.3 Gang der Untersuchung

Am Beginn dieser Arbeit stehen in Abschnitt 2 allgemeine Ausführungen im Zusammenhang mit der Systematik derivativer Finanzinstrumente und dem Optionsgeschäft im Speziellen, um eine Basis für die nachfolgenden Ausführungen zu schaffen.

Abschnitt 3 widmet sich der bilanziellen Erfassung von Optionsgeschäften sowohl beim Stillhalter als auch beim Inhaber der Optionen. Zunächst werden die handelsrechtlich relevanten Grundlagen dargestellt, um den Grundstein für das Verständnis der nachfolgenden Abhandlung über die bilanzielle Erfassung von Optionsgeschäften sowie die in diesem Zusammenhang auftretende Problematik zu legen. Dabei wird auch eine mögliche buchtechnische Vorgehensweise anhand von Beispielen vorgestellt.

Anschließend wird in Abschnitt 4 die steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften unter Berücksichtigung des Prinzips der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG) und deren Konsequenzen näher untersucht.

2 Optionen und die Systematik derivativer Finanz­instrumente

2.1 Derivative Finanzinstrumente

Unter einem derivativen Finanzinstrument (kurz: Derivat) kann ganz allgemein ein Vertrag verstanden werden, dessen Wert und Wertentwicklung auf der vertraglich festgelegten Beziehung zu einem Basiswert[6] (engl. underlying) beruht.[7] Sie sind somit von einem anderen Finanzinstrument abgeleitete (derivierte) Produkte[8]. Als Basisobjekt kommen dabei

- Aktien,
- Währungen,
- Zinsen,
- Aktienindices oder
- Waren

in Frage.[9]

Wird, statt daß der einem Derivat zugrunde liegende Basiswert gekauft wird, eine Position in derivativen Finanzinstrumenten eingegangen, dann ist dazu ein weitaus geringerer Kapitaleinsatz erforderlich.[10] Derivative Finanzinstrumente dienen folglich nicht der Bereitstellung von Kapital, sondern, da die Risikoarten denen sie unterliegen ident mit denjenigen des Basisobjekts sind, der Zerlegung und dem Transfer von Devisenkurs-, Zins-, Aktien- und sonstigen Preisrisiken.[11]

Infolge dieses vergleichsweise geringen Kapitaleinsatzes haben diese Instrumente eine starke Hebelwirkung[12], die einerseits zwar hohe Chancenpotentiale offeriert, andererseits aber spiegelbildlich auch enorme Risiko- und Verlustpotentiale mit sich bringt.[13]

Eine besondere Eigenschaft von derivativen Finanzinstrumenten ist darin zu sehen, daß sie sich zur Risikosteuerung im Rahmen von unternehmerischen Investitions- und Finanzierungsentscheidungen eignen. „Sie besitzen die Fähigkeit, Zahlungsstromeigenschaften vorhandener Aktiv- und Passivposten bzgl. der eingesetzten Währungen und der Zins- oder Kapitalbindungsdauer zu modifizieren.“[14]

Eine weitere wichtige Eigenschaft von derivativen Finanzinstrumenten stellt die sog. Duplizierbarkeit dar. Prinzipiell kann jedes Finanzinstrument, einschließlich des zugehörigen Risiko-/Chancenprofils, durch ein oder mehrere originäre und/oder derivative Finanzinstrumente nachgebildet werden.[15]

2.1.1 Systematisierung

Mit SCHMIDT[16] können als Grundformen derivativer Finanzinstrumente die Termingeschäfte Optionen, Futures und Forwards unterschieden werden (siehe Abbildung 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Systematisierung derivativer Finanzinstrumente

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Schmidt, M. (Derivative Finanzinstrumente), S. 4.

Nachfolgend wird ein knapper Überblick über die für diese Grundformen typischen Eigenschaften gegeben. Da Optionen im Rahmen dieser Arbeit besonderes Augenmerk geschenkt wird, scheint in diesem Zusammenhang eine eingehendere Darstellung sinnvoll.

2.1.1.1 Kassegeschäfte

Bei Kasse- (oder Kassa-)geschäften handelt es sich um ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (meist an der Börse), bei dem die reale Vertragserfüllung unmittelbar (in der Regel nach 2 Arbeitstagen) erfolgt.[17]

2.1.1.2 Termingeschäfte

Im Gegensatz zu den Kassegeschäften fallen in diese Gruppe alle Kauf- oder Verkaufsgeschäfte an oder außerhalb der Börse, bei denen der Preis zum Abschlußzeitpunkt fixiert wird, die reale Vertragserfüllung aber erst zu einem späteren Termin erfolgt.[18]

Dabei wird zwischen bedingten und unbedingten Termingeschäfte unterschieden:

- Bedingte Termingeschäfte
Die Vertragserfüllung unterliegt einer vertraglichen Bedingung wie z.B. dem Wahlrecht einer Vertragspartei. In diesen Bereich fallen die in dieser Arbeit näher behandelten Optionen (siehe Abschnitt 2.2 über Optionen).[19]
- Unbedingte Termingeschäfte
Die Vertragserfüllung unterliegt keiner vertraglichen Bedingung, d.h., beide Vertragsparteien sind zur Vertragserfüllung verpflichtet.[20] Hier können Forwards und Futures unterschieden werden.

Forwards

„Damit bezeichnet man die Vereinbarung, ein bestimmtes Wirtschaftsgut zu einem vorher festgelegten Termin und zu einem vorher festgelegten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen. Die Ausstattungsmerkmale eines Forwards werden individuell zwischen den Vertragspartnern vereinbart.“[21]

Futures

Futures sind konzeptionell den Forwards sehr ähnlich, unterscheiden sich aber darin, daß sie an einer Börse gehandelt werden und stark standardisiert sind.[22]

2.2 Optionen

Optionen sind im allgemeinen Verträge, die dem Käufer (Inhaber) das Recht einräumen, bestimmte Mengen von Vermögensgegenständen zu einem vorher festgelegten Preis (Basispreis oder engl. strike-price)[23] zu kaufen bzw. zu verkaufen.[24] Für dieses Recht zahlt der Inhaber dem Verkäufer (Stillhalter) den Optionspreis. Der Stillhalter hat die Verpflichtung, auf Verlangen des Inhabers den Underlying zum strike-price zu liefern oder abzunehmen.

Sogenannte „amerikanische Optionen“ gewähren dieses Recht, d.h. die Ausübung der Optionen, zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit (sog. Optionsfrist), während „europäische Optionen“ nur am Ende der Laufzeit ausgeübt werden können.[25]

2.2.1 Grundpositionen in Optionsgeschäften

Grundsätzlich können zwei Formen von Optionsgeschäften unterschieden werden, nämlich

- die Kaufoption (engl. call) und
- die Verkaufsoption (engl. put).[26]

Sowohl ein Call als auch ein Put können entweder gekauft (engl. long position) oder verkauft (engl. short position) werden. Die Käuferseite wird dabei auch als aktiver Kontrahent, der über die Ausübung der Option entscheidet, und die Verkäuferseite als passiver Kontrahent bezeichnet.[27]

Damit ergeben sich die in Abbildung 2 dargestellten vier verschiedenen Grundpositionen in Optionsgeschäften, die im folgenden erläutert werden.

Abbildung 3 zeigt in der gleichen Systematik das mit der jeweiligen Grundposition verbundene GuV-Profil. Als Basisobjekt liegen dieser Darstellung zwar beispielhaft Aktien zugrunde, in Frage käme aber auch der Kurs eines beliebigen anderen Basisobjekts.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Grundpositionen in Optionsgeschäften

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Mauritz, P. (Konzepte), S. 282.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: GuV-Profile der Grundpositionen in Optionsgeschäften

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Mauritz, P. (Konzepte), S. 285.

Wie die GuV-Profile in Abbildung 3 zeigen, sind die Folgen für den Käufer bzw. den Verkäufer einer Option aber ganz unterschiedlich:

- Für den Käufer eines Optionsrechts – call oder put – ist die Möglichkeit eines Verlusts in jedem Fall begrenzt, denn er kann immer nur höchstens die gezahlte Optionsprämie verlieren; die Gewinnmöglichkeit ist im Fall eines Call unbegrenzt, bei einem Put hingegen auf die Differenz aus Basispreis und Optionspreis beschränkt, weil der Börsenkurs oder Marktpreis nicht unter Null fallen kann.
- Für den Verkäufer eines Optionsrechts – call oder put – gilt das Gegenteil: Seine Gewinnmöglichkeit ist in jedem Fall auf die erhaltene Optionsprämie begrenzt; die Verlustmöglichkeit ist im Fall eines Call unbegrenzt, bei einem Put hingegen auf die Differenz aus Basispreis und Optionspreis beschränkt, weil der Börsenkurs oder Marktpreis nicht unter Null fallen kann.

2.2.1.1 Call-Optionen

Der Käufer einer Call-Option erwirbt gegen Zahlung des Optionspreises das Recht, das Basisobjekt bei Fälligkeit der Option zum Basispreis vom Stillhalter zu kaufen. Er rechnet deshalb mit steigenden Preisen des Basisobjekts. Liegt der Kurs des Basisobjekts zum Ausübungszeitpunkt über dem Strike-Price, dann wird der Inhaber die Option Ausüben. Die Gewinnschwelle (engl. break even) hat er dabei aber erst dann überschritten, wenn der Preis des Basisobjekts mindestens um den Optionspreis über dem Basispreis liegt. Ist dies nicht der Fall, dann wird die Option nicht ausgeübt und verfällt: Der Inhaber macht Verluste in Höhe des Optionspreises.

Der Verkäufer einer Call-Option verpflichtet sich, das Basisobjekt im Ausübungszeitpunkt zum Strike-Price an den Inhaber zu liefern. Folglich rechnet er in der Regel mit fallenden Preisen des Basisobjekts. Spiegelbildlich zur Situation des Käufers ist der Verkäufer einer Call-Option bei steigenden Kursen von Verlusten bedroht und kann andererseits bei deren Nichtausübung höchstens Gewinne in Höhe des eingenommenen Optionspreises lukrieren.

2.2.1.2 Put-Optionen

Der Käufer einer Put-Option erwirbt gegen Zahlung des Optionspreises das Recht, das Basisobjekt bei Fälligkeit der Option zum Strike-Preis an den Stillhalter zu verkaufen. Er rechnet deshalb mit fallenden Preisen des Basisobjekts. Liegt der Kurs des Basisobjekts zum Ausübungszeitpunkt unter dem Basispreis, lohnt sich die Ausübung der Option für den Inhaber. Der Break Even ist aber erst dann erreicht, wenn der Preis des Basisobjekts mindestens um den Optionspreis unter dem Basispreis liegt.

Der Verkäufer einer Put-Option verpflichtet sich, das Basisobjekt im Ausübungszeitpunkt zum Basispreis vom Inhaber zu kaufen und ist folglich bei fallenden Kursen von Verlusten bedroht. Steigt jedoch der Kurs des Basiswerts und liegt über dem Strike-Preis, wird der Inhaber die Option nicht ausüben und verfallen lassen: Der Stillhalter macht Gewinne in Höhe des erhaltenen Optionspreises.

2.2.2 Optionspreis

Der Preis, der für eine Option zu entrichten ist, setzt sich grundsätzlich aus den folgenden beiden Komponenten zusammen:

- Inner Wert (engl. intrinistic value)
- Zeitwert (engl. time value).

Der Innere Wert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Preis des Basisobjekts (z.B. dem aktuellen Aktienkurs) und dem Basispreis, welcher aufgrund des Optionsrechts im Zeitpunkt der Optionsausübung dafür zu entrichten ist, und könnte bei sofortiger Ausübung der Option bereits realisiert werden.[28] Ist jedoch der aktuelle Marktpreis bei einer Kaufoption kleiner oder gleich bzw. bei einer Verkaufsoption größer oder gleich dem Basispreis, dann beträgt der innere Wert Null.

Dieser intrinistic value der Option entspricht aber in der Regel nicht dem tatsächlich für ein Optionsrecht während der Laufzeit zu bezahlenden Preis. Diese Differenz zwischen innerem Wert und dem tatsächlich zu bezahlenden Optionspreis entspricht dabei dem sog. Zeitwert der Option, der das Risiko des Verkäufers abdeckt bzw. als Entgelt für die mit der Option verbundene Gewinnchance des Käufers aufgrund der zukünftigen Preisentwicklung des Basisobjekts gesehen werden kann.[29]

Die Höhe des time value hängt dabei von der Preisentwicklung der Option, der Volatilität sowie der Laufzeit der Option ab.[30] Dabei kann davon ausgegangen werden, daß der Zeitwert, bei sonst gleichbleibenden Bedingungen, mit sinkender Restlaufzeit der Option ständig abnimmt.[31]

2.2.3 Motive für den Abschluß von Optionsgeschäften

Die Motive für den Abschluß von Optionsgeschäften sind sehr verschieden. Abbildung 4 gibt deshalb einen Überblick über die Motive, die zum Abschluß von Optionsgeschäften in den erläuterten Grundpositionen führen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Motive für den Abschluß von Optionsgeschäften[32]

Quelle: Eigene Darstellung.

3 Die bilanzielle Erfassung von Optionsgeschäften

3.1 Handelsrechtliche Grundlagen

3.1.1 Handelsrechtliche GoB und Generalnorm

Das allgemeine Bilanzrecht wird stark durch die GoB geprägt. Der Kaufmann hat Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen (§ 189 Abs. 1 HGB). Er hat zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz nach den GoB aufzustellen (§ 193 Abs. 1 HGB) und sodann für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluß aufzustellen (§ 193 Abs. 2 HGB), der den GoB zu entsprechen hat und dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln hat (§ 195 HGB).

Für Kapitalgesellschaften gilt, daß der Jahresabschluß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln hat (§ 222 Abs. 2 erster Satz HGB). Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen (§ 222 Abs. 2 zweiter Satz HGB).

Der handelsrechtliche Jahresabschluß ist somit gekennzeichnet durch

- die GoB[33], sowie
- die sog. Generalnorm, die in der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, (Finanz-) und Ertragslage des Unternehmens besteht.

Neben dem Handelsrecht bezieht sich aber auch das Steuerrecht mehrmals auf die GoB. Ihr Inhalt wird aber weder durch ein Gesetz näher bestimmt, noch sind sie vollständig kodifiziert.

LEFFSON[34] spricht im Zusammenhang mit den GoB von einem „Normbefehl in der Form eines unbestimmten Rechtsbegriffes“

Mit Frick kann man unter den GoB ganz allgemein „alle jene Regeln zusammenfassen, nach denen Geschäftsfälle aufzuzeichnen und im Jahresabschluß darzustellen sind“[35], womit sie für sämtliche Unternehmen die Grundlage für Buchhaltung und Bilanzierung bilden.

Unklar ist dabei aber, welche handelsrechtlichen Normen zu den GoB und welche zum „schlichten“ Handelsrecht gehören: „Die österreichische Praxis übernimmt – wohl entgegen dem Inhalt des § 5 Abs 1 – grundsätzlich mehr oder weniger das gesamte Handelsrecht für Belange der Steuerbilanz (...).“[36] Der Grund dafür kann in der Unschärfe der Trennung und in der Vereinfachung gesehen werden.[37]

3.1.1.1 Zweck und Quellen der GoB

Obwohl es zahlreiche handelsrechtliche Buchführungsvorschriften gibt, bleibt in deren Auslegung dennoch ein großer Spielraum. Dieser Spielraum ist durch Interpretation auszufüllen, die als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (und Bilanzierung) verstanden und sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht als verbindlich für die Buchführung und den Jahresabschluß gesehen werden.[38]

Folgende GoB sind dabei im HGB explizit enthalten:

- Der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit bzw. Bilanzwahrheit (§§ 190 Abs. 2, 196 Abs. 1 HGB);
- der Grundsatz der Bilanzklarheit (§ 195 HGB);
- der Grundsatz der formellen und materiellen Kontinuität (§§ 201 Abs. 2 Z 1 und 6, 223 Abs. 1 HGB);
- das Stichtagsprinzip (§§ 191 Abs. 2, 193 Abs. 2 HGB);
- der Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 201 Abs. 2 Z 2 HGB);
- der Grundsatz der Einzelbewertung (§ 201 Abs. 2 Z 3 HGB);
- das Vorsichtsprinzip (§ 201 Abs. 2 Z 4 HGB).[39]
Neben diesen gesetzlichen Bestimmungen umfassen die handelsrechtlichen GoB aber auch
- die dazu ergangene Rechtsprechung,
- zum Gewohnheitsrecht gewordene allgemeine anerkannte Übungen der kaufmännischen Praxis (Kaufmannsbrauch) sowie
- Gutachten internationaler und nationaler Berufsorganisationen (in Österreich: die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und das Institut der Wirtschaftsprüfer),
- Ergebnisse und Einsichten der einschlägigen Wissenschaften.[40]

Daraus ergibt sich, daß es sich bei den handelsrechtlichen GoB nicht um ein rein kodifiziertes Regelwerk handelt, das ausschließlich im Weg der Gesetzgebung verändert werden kann. Sie unterliegen vielmehr einer dynamischen Weiterentwicklung, in die auch neue Entwicklungen und Erkenntnisse Einfluß finden. Aus diesem Grund „ist es in Übereinstimmung mit den Gesetzeszwecken zulässig und u.U. geboten, das System der GoB zu modifizieren.“[41]

3.1.2 Vorsichtsprinzip des HGB

Das Vorsichtsprinzip zählt, wie bereits gezeigt, zu den handelsrechtlichen GoB und wird in § 201 Abs. 2 Z 4 HGB ausdrücklich als allgemeiner Grundsatz der Bewertung genannt:

„Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind

a) nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
b) erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind,
c) Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt.“[42]

Dieser „Grundsatz der Vorsicht“ (sog. imparitätisches Realisationsprinzip) beinhaltet eigentlich zwei Prinzipien:

- Das Realisationsprinzip, nach dem Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie am Abschlußstichtag bereits realisiert wurden;
- das Imparitätsprinzip, das insofern eine umsatzbezogene Gewinn­ermittlung durchbricht, als alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, selbst wenn diese erst zwischen Abschlußstichtag und Bilanzerstellung bekannt geworden sind.[43]

Diese Regelung des österreichischen HGB entspricht dabei geltendem deutschen Recht.[44]

„Heute läßt sich der Inhalt des Vorsichtsprinzips abstrakt nicht weiter präzisieren: Es sind alle wertbeeinflussenden Chancen und Risiken kritisch beim Wertansatz zu würdigen.“[45] Damit wird dem Bilanzierenden zwar ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, nach der herrschende Meinung bedeutet diese Schutzvorschrift aber keinen Freibrief für übertrieben pessimistische Wertansätze in der Handelsbilanz.[46]

Aufgabe des Vorsichtsprinzips ist es, zu verhindern, daß der Bilanzierende sein Vermögen zu hoch ausweist, womit es in erster Linie dem Gläubigerschutz und der kritischen Selbstinformation dient.[47] Er soll sich im Zweifelsfall daher nicht reicher rechnen, als er ist, da durch eine zu hohe Bewertung des Vermögens Gewinne ausgewiesen würden, die dann in der Folge durch Ausschüttung dem Unternehmen auch entzogen werden könnten, wodurch die Gefahr, Schulden nicht bezahlen zu können und die Unternehmenssubstanz zu vermindern, steigen würde.[48]

Über das Prinzip der Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 EStG (siehe Abschnitt 3) gilt das Vorsichtsprinzip des Handelsrechts grundsätzlich auch für die Steuerbilanz.

Aus dem Wortlaut des § 201 Abs. 2 Z 4 HGB konkretisiert sich das Vorsichtsprinzip, wie gezeigt, einerseits im sog. Realisationsprinzip (lit. a) und andererseits im sog. Imparitätsprinzip (lit. b), die nachfolgend näher erläutert werden.

3.1.2.1 Realisationsprinzip

Gemäß § 201 Abs. 2 Z 4 lit. a HGB sind nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen.

Danach dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert, d.h. wenn sie durch einen Umsatzakt in Erscheinung getreten, sind.[49] Da nur realisierte Gewinne ausgewiesen werden dürfen, andererseits aber nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden müssen, bezeichnet man das Realisationsprinzip als imparitätisches Realisationsprinzip.[50]

Was ist aber unter dem Begriff der „Realisation“ zu verstehen?

Nach der zur Zeit herrschenden Auffassung gilt ein Erfolg dann als realisiert, wenn die eigene Leistung erbracht und ein Anspruch auf Gegenleistung erworben wurde.[51] FRICK[52] sieht dies insbesondere dann als gegeben, „wenn

- das Eigentum auf den Erwerber übergeht;
- die wirtschaftliche Verfügungsmacht über einen Gegenstand auf den Erwerber übergeht;
- die wirtschaftliche Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen und Schulden sich ändert;
- eine Dienstleistung oder ein Werk vollendet wurde;
- Gefahren und Kosten übergehen (geregelt durch Incoterms wie z.B. „Ab Werk“, „Frei an Bord“, „Ab Schiff“).“

Mit SEICHT[53] kann darunter „ganz allgemein das Erreichen eines bestimmten Stadiums in der Konkretisierung wirtschaftlicher Veränderungen (Aufwendungen, Erträge)“ verstanden werden. Neben der zur Zeit herrschenden Auffassung wären deshalb noch andere Annahmen über den „richtigen“ Realisationszeitpunkt denkbar. In Frage kämen dabei noch folgende Alternativen:

- Die in v.a. in den USA feststellbare Neuorientierung des sog. „Accretion Concepts“, nach dem es bereits durch jede objektiv erkennbare Wertveränderung zu einer Realisation kommt, wobei Aufwand und Ertrag hierbei in gleicher Weise (also paritätisch!) behandelt werden;
- die in den USA schon seit längerem bestehende Möglichkeit, einen Gewinn schon dann als realisiert anzunehmen, wenn in einem Aktivvermögensgut oder in einer Verbindlichkeit eine Änderung eingetreten ist, die objektiv feststellbar ist;
- die Auffassung, daß durch den Erhalt der Gegenleistung ein Gewinn realisiert wird;
- das Abstellen auf ein echtes Zu- bzw. Abfließen von Geld bei der Bestimmung des Realisationszeitpunktes;
- der Standpunkt, daß ein Gewinn erst dann als realisiert anzunehmen ist, wenn die Hingabe des erhaltenen Geldes auch wieder zum Zufluß von Vermögensgütern führt, womit sich Realisation nicht an Geld, sondern an Güterbewegungen orientiert.[54]

Ident mit der Frage nach dem Realisationszeitpunkt ist die Frage nach der Periodisierung, d.h. die Aufspaltung des Totalerfolges auf die einzelnen Teilperioden, deren Bedeutung auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung hervorzuheben ist.[55] Auch der VwGH hebt in ständiger Rechtsprechung u.a. den Periodengewinngrundsatz als steuerrechtlichen Grundsatz hervor, und unterstreicht, daß das Gesetz der Richtigkeit der Periodengewinnbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung einräumt.[56]

3.1.2.2 Imparitätsprinzip

Gemäß § 201 Abs. 2 Z 4 lit. b HGB sind erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.

Danach hat eine Vorwegnahme eines erst in einer späteren Rechnungsperiode eintretenden aber bereits verursachten und damit absehbaren negativen Erfolgsbeitrages zu erfolgen, der auf Dispositionen oder latenten Ereignissen der beendeten oder einer früheren Periode beruht.[57]

Umgesetzt wird das Imparitätsprinzip dabei im besonderen durch

- die Bildung von Rückstellungen;
- das sog. Niederstwertprinzip bei der Bewertung von Vermögens­gegenständen;
- das sog. Höchstwertprinzip bei der Bewertung von Schulden.[58]

3.1.2.2.1 Bildung von Rückstellungen

Der Jahresabschluß hat gem. § 196 Abs. 1 HGB u.a. sämtliche Rückstellungen zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Rückstellungen bilden zusammen mit den Verbindlichkeiten und den passiven Rechnungsabgrenzungsposten das Fremdkapital eines Unternehmens. EGGER / SAMER[59] sehen die betriebswirtschaftliche Begründung für die Bildung von Rückstellungen in

- der richtigen Darstellung bestehender Verpflichtungen (Schulden), die ja bereits dann gegeben sind, wenn sie wirtschaftlich begründet werden, ohne daß einem Gläubiger bereits ein Rechtsanspruch zustehen muß;
- dem Imparitätsprinzip;
- der Herstellung der Periodenreinheit, deren Ziel die Zurechnung der einzelnen Aufwendungen und Erträge zu denjenigen Perioden ist, in denen sie verursacht werden.

Bilanzrechtlich fehlt es aber an einer Definition des Begriffs „Rückstellungen“. Seit dem EU-GesRÄG[60] besteht handelsrechtlich eine taxative Aufzählung von Rückstellungen, die ausgewiesen werden dürfen oder müssen: Andere als die im Gesetz genannten Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden.[61]

Kennzeichnend für alle Rückstellungen ist das Bestehen einer gewissen Unsicherheit, die darin liegt, daß eine Verpflichtung, die vor dem Abschlußstichtag verursacht wurde, wahrscheinlich oder sicher, jedoch hinsichtlich ihrer Höhe und/oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt ist.[62]

Rückstellungen sind dabei grundsätzlich gem. § 211 Abs. 1 zweiter Satz HGB in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.[63] Rückstellungen sind idR gerade dadurch gekennzeichnet, daß ihre Höhe ungewiß ist; ihre Höhe deshalb geschätzt werden muß. Durch den nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrag wird deshalb ein Schätzmaßstab vorgegeben: Die Ermittlung der erforderlichen Rückstellungshöhe hat unter Berücksichtigung aller vorhandenen Informationen zu ermitteln, wobei ungünstige und günstige Entwicklungsmöglichkeiten in gleichem Maß einzubeziehen sind und hat dabei willkürfrei und nachvollziehbar zu erfolgen.[64] „Nicht der im ungünstigsten Fall zu erwartende Betrag ergibt die notwendige Höhe der Rückstellung, sondern jener Betrag, der mit der höchsten Wahrscheinlichkeit erforderlich ist.“[65]

Besondere Bedeutung hinsichtlich dem Imparitätsprinzip kommt der Verpflichtung gem. § 198 Abs. 8 Z 1 HGB zu, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Eine Bildungspflicht besteht nur insoweit nicht, als es sich um Beträge von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 198 Abs. 8 Z 3 zweiter Satz HGB).

Bei schwebenden Geschäften handelt es sich um zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte, die im abgelaufenen bzw. einem früheren Geschäftsjahr abgeschlossen, jedoch noch von keinem Geschäftspartner erfüllt wurden und erst in der(n) Folgeperiode(n) zu erfüllen sind.[66] Bei der Erfüllung durch den zur Gegenleistung verpflichteten Partner handelt es sich dabei um ein gesondertes schwebendes Geschäft (siehe Abbildung 5).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Darstellung des schwebenden Geschäfts

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Egger, A. / Samer, H. (Jahresabschluß I), S. 336.

Grundsätzlich führen schwebende Geschäfte solange zu keiner bilanzmäßigen Erfassung, als Leistung und Gegenleistung einander ausgleichen.[67] Ist jedoch am Bilanzstichtag bereits ersichtlich, daß das Ergebnis einer Folgeperiode durch die Auswirkungen eines gegenwärtig schwebenden Geschäfts verschlechtert wird, dann ist dieser Sachverhalt aufgrund des Imparitätsprinzips in der Form einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu berücksichtigen.[68]

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden häufig auch als spezielle Form der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bezeichnet.[69] Im Gegensatz zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wird bei Drohverlustrückstellungen nur der Verpflichtungs­überschuß und nicht die Gesamtverpflichtung bilanziert.[70] Es hat somit eine Saldierung zwischen dem Wert der eigenen Leistung und dem Wert der Gegenleistung zu erfolgen. Als Ursache für dieses Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung können insbesondere seit dem Abschluß des Geschäfts eingetretene Preisänderungen gesehen werden: Z.B. könnten Leistungen günstiger beschafft werden oder Entwicklungen am Absatzmarkt führen dazu, daß bei ihrem Weiterverkauf Verluste entstehen werden.[71] Nicht drohende zukünftige Ausgaben werden antizipiert, sondern drohende zukünftige Verluste, weshalb die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften primär nicht der perioden­gerechten Erfolgsermittlung dient, sondern dem Gläubigerschutz.[72]

Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Drohverlustrückstellung sind somit die folgenden:

- Es muß ein schwebendes Geschäft vorliegen, d.h. ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der noch von keiner Partei erfüllt wurde.
- Im Zusammenhang mit diesem schwebenden Geschäft muß ein Verlust drohen, mit dem dann zu rechnen ist, wenn die eigene Leistung die erwartete Gegenleistung wertmäßig übersteigt.

Im Zusammenhang mit schwebenden Geschäften muß aber auch noch auf das Risiko der Nichterfüllung des Vertragsverhältnisses hingewiesen werden. Wird nämlich der Vertrag vom eigenen Unternehmen nicht erfüllt, dann ist mit Schadenersatzansprüchen der Vertragspartei zu rechnen, für die, sofern eine Inanspruchnahme noch nicht vorliegt, eine Rückstellung zu bilden ist.[73] Im Gegensatz dazu wären eigene Regreßansprüche aufgrund des imparitätischen Realisationsprinzips erst mit deren Geltendmachung und sicheren Einbringlichkeit zu aktivieren.[74]

3.1.2.2.2 Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip betrifft die Bewertung der Aktivseite der Bilanz.

Gegenstände des Anlagevermögens sind gem. § 203 Abs. 1 HGB iVm § 204 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen, zu bewerten. Die planmäßige Abschreibung ergibt sich bei Gegenständen des Anlagevermögens, deren zeitliche Nutzung beschränkt ist, da die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre, in denen der Vermögens­gegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann, verteilt gewinnmindernd geltend gemacht werden kann (§ 204 Abs. 1 HGB). Gegenstände des Anlagevermögens sind jedoch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist; bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist (§ 204 Abs. 2 HGB).

Gegenstände des Umlaufvermögens sind gem. § 206 Abs. 1 HGB iVm § 207 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen auf den niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis bzw. wenn diese nicht feststellbar sind, auf den niedrigeren beizulegenden Wert, am Abschlußstichtag zu bewerten. Darüber hinaus können Gegenstände des Umlaufvermögens abgeschrieben werden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstandes auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß (§ 207 Abs. 2 HGB).

Wurde bei einem Vermögensgegenstand ein Abschreibung gem. § 204 Abs. 2 HGB oder § 207 HGB vorgenommen und bestehen die Gründe dafür in einem späteren Geschäftsjahr nicht mehr, so ist im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben (§ 208 Abs. 1 HGB).

Vom Anschaffungs- oder Herstellungswert und vom Tageswert ist somit immer der niedrigere Wert der Bewertung des Aktivvermögens zugrunde zu legen. Ist der Tageswert höher als der Anschaffungs- oder Herstellungswert, darf nur der Anschaffungs- oder Herstellungswert, nicht aber der Tageswert bilanziert werden: Der Gewinn, der sich hier aus der Differenz zwischen Anschaffungs- oder Herstellungswert und Tageswert ergeben würde, wurde zwar bereits verursacht, aber noch nicht z. B. durch einen Verkauf des Vermögens­gegenstandes realisiert und darf somit nicht ausgewiesen werden.[75] Ist der Tageswert aber niedriger als der Anschaffungs- oder Herstellungswert, dann muß der niedrigere Tageswert bereits bilanziert werden: Der sich hier als Differenz ergebende Verlust wurde zwar ebenfalls noch nicht realisiert, jedoch wurde er bereits verursacht und muß ausgewiesen werden.[76]

3.1.2.2.3 Höchstwertprinzip

Das Höchstwertprinzip bezieht sich auf die Passivseite der Bilanz und betrifft die Bewertung von Verbindlichkeiten.

Verbindlichkeiten sind bilanzwirksame rechtliche oder um gleichkommende wirtschaftliche Verpflichtungen gegenüber forderungsberechtigten Dritten.[77] Es handelt sich dabei um jene Verpflichtungen eines Unternehmens, die am Bilanzstichtag im Gegensatz zu den Rückstellungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststehen.[78] Nicht jede zivilrechtliche Schuld muß zum Ansatz einer Verbindlichkeit führen, stattdessen ist zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Belastung vorliegt: „Eine Verbindlichkeit ist (..) nur dann gegeben, wenn ein Gläubiger einen qualifizierten Anspruch hat, der das Unternehmen wirtschaftlich belastet.“[79]

Verbindlichkeiten sind gem. § 211 Abs. 1 erster Satz HGB grundsätzlich immer mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Besonderer Bedeutung kommt aber auch der ihre Bewertung einschränkenden Bestimmung des § 211 Abs. 1 letzter Satz HGB zu, der zufolge im Rahmen der Bewertung auf den Grundsatz der Vorsicht gem. § 201 Abs. 2 Z 4 HGB Bedacht zu nehmen ist. D.h., es darf durch den Ansatz einer Verbindlichkeit mit ihrem Rückzahlungsbetrag, dem Realisationsprinzip folgend, zu keinem Ausweis noch nicht verwirklichter (realisierter) Gewinne kommen. Die Bewertungsuntergrenze einer Verbindlichkeit stellen somit ihr Anschaffungswert dar.

Unter dem Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit ist jener Betrag zu verstehen, der aufgebracht werden muß, um diese Verbindlichkeit zu tilgen (= „Erfüllungsbetrag“ oder „Wegschaffungsbetrag“).[80] Maßgeblich ist dabei die für die Tilgung aus der Sicht des Bewertungsstichtages notwendige Summe und nicht jener Betrag, der letztlich zur Begleichung der Verbindlichkeit aufzuwenden ist: Z.B. ist aus diesem Grundsatz abzuleiten, daß in den Rückzahlungsbetrag nur die bis zum Bewertungsstichtag angefallenen Zinsen einzurechnen sind, wodurch der endgültige Erfüllungsbetrag erst allmählich erreicht wird.[81]

Vom Anschaffungswert und vom Tageswert (Rückzahlungswert) ist somit immer der höhere Wert der Bewertung des Passivvermögens zugrunde zu legen. Ist der Tageswert höher als der Anschaffungswert, muß der höhere Tageswert bereits bilanziert werden: Der sich hier als Differenz ergebende Verlust wurde noch nicht realisiert, wohl aber bereits verursacht. Ist der Tageswert jedoch niedriger als der Anschaffungswert, darf dieser nicht berücksichtigt werden und es muß zum Anschaffungswert bilanziert werden: Der Gewinn, der sich hier als Differenz zwischen Tageswert und Anschaffungswert ergeben würde, wurde zwar noch nicht realisiert, jedoch bereits verursacht.

3.1.3 Einzelbewertungsgrundsatz

Der Grundsatz der Einzelbewertung zählt, wie auch das Vorsichtsprinzip, zu den handelsrechtlichen GoB und wird in § 201 Abs. 2 Z 3 HGB ebenfalls als allgemeiner Grundsatz der Bewertung genannt:

Auch diese Regelung des österreichischen HGB entspricht geltendem deutschen Recht, denn § 252 Abs. 1 Z 3 dHGB normiert den Grundsatz der Einzelbewertung wortgleich der österreichischen Bestimmung.[82]

Die Wertermittlung eines jeden Bewertungsobjekts hat danach unabhängig von den Wertverhältnissen der anderen Bewertungsobjekte zu erfolgen, insbesondere ist die Saldierung der Wertentwicklung innerhalb eines Bilanzpostens unzulässig.[83] Die Verpflichtung, die sich aus dem Grundsatz der Einzelbewertung ergibt, erfordert eine Abgrenzung[84] der Bewertungsobjekte und schließt eine kompensatorische (Gesamt-)Bewertung aus, d.h., daß eine Verrechnung von Wertminderungen eines Bewertungsobjektes mit Wertsteigerungen eines anderen Bewertungsobjektes grundsätzlich ausgeschlossen ist.[85] Eine solche kompensatorische Bewertung würde dem imparitätischen Realisationsprinzip widersprechen, da eine solche Saldierung die Berücksichtigung noch nicht realisierter Gewinne bzw. die Nichtberück­sichtigung drohender Verluste ermöglichen würde.[86]

Der Vollständigkeit halber sei auf die Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung im Bereich der Bewertungsvereinfachungsverfahren gem.
§ 209 HGB hingewiesen, die für die weitere Betrachtung der bilanziellen Erfassung von Optionsgeschäften aber nicht relevant sind und deshalb eine nähere Betrachtung unterbleibt.

3.1.4 Verrechnungsverbot

Das Verrechnungsverbot des § 196 Abs. 2 HGB legt fest, daß Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden dürfen und entspricht ebenfalls der geltenden deutschen Rechtslage.[87]

Grundsätzlich wird durch dieses Verrechnungsverbot für alle Bilanzposten der Bruttoausweis vorgeschrieben, weshalb in diesem Zusammenhang auf von Ausweisvollständigkeit gesprochen werden kann.[88] Eine Ausnahme besteht für den Fall, daß eine zivilrechtliche Kompensation gem. §§ 1438 ff. ABGB möglich ist, wodurch Forderungen und Verbindlichkeiten dann aufgerechnet werden dürfen, wenn sie gegenüber derselben Person in gleicher Art, Fristigkeit und Fälligkeit bestehen.[89] Durchbrochen wird das Verrechnungsverbot auch noch durch handelsrechtliche Bestimmungen selbst, insbesondere durch die Saldierung von Umsatzerlösen und Erlösschmälerungen (§ 232 Abs. 1 HGB) sowie Bestandserhöhungen und -verminderungen (§ 231 Abs. 2 Z 2 HGB).[90]

3.2 Bilanzierung beim Optionskäufer

Aufgrund der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeit von Optionsrechten sowie der Vielzahl möglicher Basisobjekte, die Optionsgeschäften zugrunde liegen können, ist für Bilanzierungszwecke zunächst eine Einteilung der Optionsrechte vorzunehmen. Eine solche Einteilung kann mit KÖNIGSMAIER[91] nach den Kriterien „Vertretbarkeit des Optionsrechts“ und „Bilanzierungs­fähigkeit des Optionsgegenstandes“ erfolgen (siehe Abbildung 6).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Einteilung von Optionsrechten[92]

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Königsmaier, H. (Bilanzierung), S. 43.

„Vertretbar sind Sachen, die im Verkehr nicht nach individuellen Merkmalen bestimmt werden, sondern bloß nach Maß, Zahl oder Gewicht“[93], wobei der Sachbegriff weit auszulegen ist und auch Rechte, somit auch Optionsrechte, umfaßt. Die Vertretbarkeit ist Voraussetzung für einen funktionierenden Zweitmarkt, auf dem Optionen jederzeit, auch ohne die Option auszuüben, wirtschaftlich verwertet werden können.[94] Um Optionen in diesem Sinn vertretbar zu machen und einen effizienten Optionsmarkt zu gewährleisten sowie die Handelbarkeit von Optionen zu erhöhen ist es notwendig, die ein Optionsrecht begründenden Parameter, wie z.B. Basispreis, Laufzeiten, Fälligkeitstermine, etc., so weit wie möglich zu standardisieren.[95] Vertretbare Optionen werden in großem Umfang an den verschiedenen Börsen gehandelt.

[...]


[1] Vgl. Seidl, A. (Hedge-Accounting), S. 368.

[2] Der Begriff der „Volatilität“ bezeichnet die Schwankungsbreite der relativen Preisänderungen des Basisobjekts von derivativen Finanzinstrumenten (vgl. Dreissig, H. (Optionen), S. 1513).

[3] Vgl. Ernst, C. (Derivative Finanzinstrumente), S. 3; Pirchegger, B. (E62), S. 531.

[4] Vgl. Häuselmann, H. (Bilanzierung), S. 1745.

[5] Auf eine Darstellung der Sondervorschriften für Banken nach dem BWG und deren Auswirkungen wird im Rahmen dieser Arbeit verzichtet.

[6] Synonym werden die Begriffe Basisobjekt, Basistitel und Basisinstrument verwendet.

[7] Vgl. Schmidt, M. (Derivative Finanzinstrumente), S. 1.

[8] Vgl. Schlag, C. (Derivate), S. 348.

[9] Vgl. Weissenfeld, H. / Weissenfeld, S. (Optionsscheine), S. 44.

[10] Vgl. ebenda, S. 44 f.

[11] Vgl. Mauritz, P. (Konzepte), S. 10.

[12] Unter Hebelwirkung wird die um ein Vielfaches größere relative Preisänderung des Derivats gegenüber der des zugrundeliegenden Basisobjekt verstanden.

[13] Vgl. Ernst, C. (Derivative Finanzinstrumente), S. 3.

[14] Mauritz, P. (Konzepte), S. 10; vgl. dazu auch Baxmann, U. G. / Weichsler, C.: Überlegungen zur Systematisierung von Finanzmärkten, in: WiSt 1991, S. 548.

[15] Vgl. ebenda, S. 10.

[16] Vgl. Schmidt, M. (Derivative Finanzinstrumente), S. 4.

[17] Vgl. Cramer, J. (Hrsg.) (Lexikon 2), S. 1119; Schmidt, M. (Derivative Finanzinstrumente), S. 2.

[18] Vgl. Bestmann, U. (Lexikon), S. 819.

[19] Vgl. Schmidt, M. (Derivative Finanzinstrumente), S. 3.

[20] Vgl. ebenda, S. 3.

[21] Grütering, H. (Lexikon), S. 260.

[22] Vgl. Schlag, C. (Derivate), S. 348.

[23] Die Begriffe Preis, Basispreis, Kurs und Strike-Preis werden synonym verwendet.

[24] Vgl. Eilenberger, G. (Lexikon), S. 304.

[25] Vgl. Seidl, A. (Diss.), S. 22; vgl. dazu auch Imo, C. / Gith, T.: Einführung in den Optionshandel, Wiesbaden 1989.

[26] Vgl. Schmidt, M. (Derivative Finanzinstrumente), S. 5.

[27] Vgl. Eilenberger, G. (Lexikon), S. 304.

[28] Vgl. Dreissig, H. (Optionen), S. 1513.

[29] Vgl. Dreissig, S. 1513.

[30] Vgl. ebenda, S. 1513.

[31] Vgl. Königsmaier, H. (Bilanzierung), S. 44.

[32] Vgl. Mauritz, P. (Konzepte), S. 283 ff.; o.V. (Optionen).

[33] Es fehlt bislang noch an einem geschlossenen System von Grundsätzen, wobei im Schrifttum zwischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung unterschieden wird (vgl. Frick, W. (Bilanzierung), S. 57) Der Begriff „GoB“ wird in der Folge als Überbegriff verwendet; eine o. g. Unterscheidung erfolgt dabei nicht.

[34] Leffson, U.: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. Auflage, Düsseldorf 1987, S. 21, zitiert bei: Egger, A. / Samer, H. (Jahresabschluß I), S. 48.

[35] Vgl. Frick, W. (Bilanzierung), S. 56.

[36] Quantschnigg, P. / Schuch, W. (Handbuch), S. 236.

[37] Bertl, R. / Djanani, C. / Kofler, H. (Handbuch), S. 151.

[38] Vgl. Mandl, D. (Handbuch), S. 25.

[39] Vgl. Mandl, D. (Handbuch), S. 26.

[40] Vgl. Egger, A. / Samer, H. (Jahresabschluß I), S. 15; Mandl, D. (Handbuch), S. 26.

[41] Baetge, J., DB 1986, Beilage 45, S. 2, zitiert bei: Steiner, M. / Tebroke, H. J. / Wallmeier, M. (Konzepte), S. 535.

[42] § 201 Abs. 2 Z 4 HGB idF BGBl I 304/1996.

[43] Vgl. Ernst, C. (Derivative Finanzinstrumente), S. 6.

[44] Vgl. § 252 Abs. 1 Z 4 dHGB eingeführt durch Art. 1 Nr. 8 G v. 19.12.1985 I 2355.

[45] Budde, W. (Bearb.) (Kommentar), S. 404.

[46] Vgl. Mauritz, P. (Konzepte) S. 27.

[47] Vgl. Ernst, C. (Derivative Finanzinstrumente), S. 6; Seicht, G. (Buchführung), S. 46.

[48] Vgl. Frick, W. (Bilanzierung), S. 59.

[49] Vgl. Quantschnigg, P. / Schuch, W. (Handbuch), S. 321.

[50] Vgl. ebenda, S. 321.

[51] Vgl. Seicht, G. (Realisationsprinzip), S. 120.

[52] Frick, W. (Bilanzierung), S. 59 f.

[53] Seicht, G. (Realisationsprinzip), S. 117.

[54] Vgl. Seicht, G. (Realisationsprinzip), S. 117 ff.

[55] Vgl. ebenda, S. 117; Mayr, G. (Steuerbilanz), S. 226.

[56] Vgl. VwGH 23.03.2000, 94/14/0165; VwGH 25.11.1999, 99/15/0194.

[57] Vgl. Budde, W. (Bearb.) (Kommentar), S. 405; Mauritz, P. (Konzepte), S. 30; vgl. dazu auch Baetge, J.: Bilanzen, 3. Auflage, Düsseldorf 1994.

[58] Frick, W. (Bilanzierung), S. 60.

[59] Egger, A. / Samer, H. (Jahresabschluß I), S. 309.

[60] BGBl I 304/1996.

[61] Vgl. § 198 Abs. 8 HGB idF BGBl I 304/1996.

[62] Frick, W. (Bilanzierung), S. 297.

[63] Für einige spezielle Rückstellungen enthält das HGB weitere Bewertungsbestimmungen, die im Rahmen dieser Arbeit aber keine Rolle spielen und deshalb nicht näher erläutert werden.

[64] Vgl. Bertl, R. / Deutsch, E. / Hirschler, K. (Handbuch), S. 363.

[65] Ebenda, S. 363.

[66] Vgl. Egger, A. / Samer, H. (Jahresabschluß I), S. 336; Frick, W. (Bilanzierung), S. 323.

[67] Vgl. Bertl, R. / Deutsch, E. / Hirschler, K. (Handbuch), S. 266.

[68] Vgl. Egger, A. / Samer, H. (Jahresabschluß I), S. 336.

[69] Vgl. Mandl, D. (Handbuch), S. 287.

[70] Vgl. Frick, W. (Bilanzierung), S. 295.

[71] Vgl. Bertl, R. / Deutsch, E. / Hirschler, K. (Handbuch), S. 478.

[72] Vgl. Frick, W. (Bilanzierung), S. 295.

[73] Vgl. Egger, A. / Samer, H. (Jahresabschluß I), S. 337.

[74] Vgl. ebenda, S. 337.

[75] Vgl. Seicht, G. (Realisationsprinzip), S. 125.

[76] Vgl. ebenda, S. 125.

[77] Vgl. Mandl, D. (Handbuch), S. 288.

[78] Vgl. Bertl, R. / Deutsch, E. / Hirschler, K. (Handbuch), S. 267.

[79] Frick, W. (Bilanzierung), S. 339.

[80] Vgl. Bertl, R. / Deutsch, E. / Hirschler, K. (Handbuch), S. 358.

[81] Vgl. ebenda, S. 358.

[82] Vgl. § 252 Abs. 1 Z 3 dHGB eingeführt durch Art. 1 Nr. 8 G v. 19.12.1985 I 2355.

[83] Vgl. Bertl, R. / Deutsch, E. / Hirschler, K. (Handbuch), S. 237.

[84] Diese Abgrenzung kann – in Anlehnung an das Steuerrecht – in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach Art der Nutzung oder Funktion vorgenommen werden (Vgl. Frick, W. (Bilanzierung), S. 62).

[85] Vgl. Ernst, C. (Derivative Finanzinstrumente), S. 6.

[86] Vgl. Bertl, R. / Deutsch, E. / Hirschler, K. (Handbuch), S. 237.

[87] Vgl. § 246 Abs. 2 dHGB eingeführt durch Art. 1 Nr. 8 G v. 19.12.1985 I 2355.

[88] Vgl. Bertl, R. / Deutsch, E. / Hirschler, K. (Handbuch), S. 236.

[89] Vgl. Frick, W. (Bilanzierung), S. 185.

[90] Vgl. Bertl, R. / Deutsch, E. / Hirschler, K. (Handbuch), S. 236.

[91] Vgl. Königsmaier, H. (Bilanzierung), S. 43.

[92] Zu den hier angeführten Beispielen sei angemerkt, daß die Zuordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen auch anders ausfallen könnte.

[93] Koziol, H. / Welser, R.: Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band I, 4. Auflage, Wien 1976, S. 68, zitiert bei: Königsmaier, H. (Bilanzierung), S. 43.

[94] Vgl. Königsmaier, H. (Bilanzierung), S. 43.

[95] Vgl. Wöhe, G. (Einführung), S. 749.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832457150
ISBN (Paperback)
9783838657158
DOI
10.3239/9783832457150
Dateigröße
682 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2002 (August)
Note
1,0
Schlagworte
bilanzierung derivate optionen maßgeblichkeit finanzinstrumente
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Titel: Die bilanzielle Erfassung und steuerliche Behandlung von Optionen
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