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Untersuchung der Auswirkungen sozialer und ökologischer Bestimmungen auf die Wohnbaukosten

Anhand eines Musterprojektes

©2000 Diplomarbeit 160 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Anhand der Studie soll aufgezeigt werden, wie Adaptierungen bestehender Auflagen der Wr. Bauordnung bzw. Neuschaffungen von Bestimmungen die Baukosten eines Wohnbaues beeinflussen. Dazu wurden folgende Regelungen (Wr. BO, Stand 1.12.1996) - die aufgrund bisheriger Erfahrungen der Bauwirtschaft einen gewissen Einfluß vermuten lassen - ausgewählt, die genauer untersucht und deren Auswirkungen auf die Errichtungskosten aufgezeigt werden sollen:
- §90 Wr. BO, Absatz 2a: Wendekreis für Rollstuhlfahrer in Bädern.
- §106a Wr. BO, Absatz 6: Regelung der minimalen lichten Breiten von Wohnungseingangstüren und allen übrigen Türen innerhalb der Wohnung.
- §106a Wr. BO, Absatz 8: Wendekreis für Rollstuhlfahrer bei Richtungsänderungen in Verbindungswegen.
- §106a Wr. BO, Absatz 10: Aufzugsgröße, Wendekreis für Rollstuhlfahrer vor Aufzugstüre.
- §36a, Durchführungsverordnung Wr. Garagengesetz, Absatz 1: Stellplatzpflicht im Verhältnis 1:1.
- §99 Wr. BO, Absatz 2: Beschränkung des Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenwände, Umax=0,5 W/m2K.
Zur Durchführung der Untersuchung wurde ein Wohnbau (4 Stiegen, 56 Wohnungen, 3.927,07 m2 Wohnnutzfläche) herangezogen, der nach diesen zuvor aufgezeigten Bestimmungen errichtet wurde. Um eine Baukostenänderung auf eine Auflage zurückführen zu können, wurde jede Regelung einzeln „zurückgenommen“ und eine Umplanung des Gebäudes auf diese Weise vorgenommen, daß der fiktive Entwurf dem davorgültigen Stand der Wr. BO entspricht. Bei dieser Vorgehensweise wurde Wert darauf gelegt, daß eine Umplanungsmaßnahme auch tatsächlich kausal auf eine Bestimmung zurückzuführen sein soll, andere Einflüsse, z.B.: architektonische Besonderheiten sollen erhalten bleiben. Eine weitere Randbedingung bei der Untersuchungsdurchführung war die Beibehaltung der äußeren Begrenzung der Gebäudehülle, da der Entwurf grundsätzlich nicht verzerrt werden sollte. Dadurch ergeben sich bei der Umplanung neue Nutzflächenwerte.
Durch die Anpassung des Bestands an den zuvor gültigen Stand der Bestimmung, ergeben sich Veränderungen in den Leistungsumfängen der einzelnen Gewerke, woraus wiederum neue Kostenkomponenten resultieren. Diese Kostenänderungen werden genau analysiert und aufgezeigt. Ein wichtiger Faktor der Studie ist die Erfassung aller betroffenen Gewerke. Demnach sind auch jene Leistungen zu berücksichtigen, die sich nach Einführung der neuen Regelung verringert haben. Weiters soll die Darlegung der Kosten so transparent […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 5705
Simanek, Petra: Untersuchung der Auswirkungen sozialer und ökologischer Bestimmungen auf
die Wohnbaukosten: Anhand eines Musterprojektes / Petra Simanek - Hamburg: Diplomica
GmbH, 2002
Zugl.: Wien, Technische Universität, Diplomarbeit, 2000
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2002
Printed in Germany

INHALT
Seite
I
I N H A L T
KAPITEL
Seite
1. Motivation
1
2. Aufgabenstellung, Zielsetzung
5
2.1. Vorgehensweise
5
3. Begriffsbestimmungen, Definitionen
6
3.1. Nutzfläche
6
3.2. Nutzwert
7
3.3. Baukosten
7
3.4. U-Wert, k-Wert
8
3.5. Transmissionswärmebedarf, Spezifischer Transmissionswärmeverlust P
t
9
3.6. Spezifischer Lüftungswärmeverlust P
l
9
3.7. Spezifische Heizlast P
1
9
3.8. Gesamtwärmeverlust, Heizlast P
tot
9
3.9. Heizgradtag HGT
9
4. Auswahl der untersuchten Auflagen
10
4.1. Barrierefreies Bauen
10
4.1.1. §90 Wr. BO,"Wohngebäude; Wohnungen und deren Zugehör", Absatz 2a 11
4.1.2. §106a Wr. BO, "Alters gebrechliche Menschen", Absatz 6
11
4.1.3. §106a Wr. BO, "Alters gebrechliche Menschen", Absatz 8
11
4.1.4. §106a Wr. BO, "Alters gebrechliche Menschen", Absatz 10
12
4.2. Wiener Garagengesetz
12
4.2.1. §1 Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11.2.1975, LGBL. 9,
"zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes", Absatz 1 und 2
12
4.3. Wärmeschutz
13
4.3.1. §99 Wr. BO, "Außenwände", Absatz 2
14
5. Das Bauprojekt
15
6. Die Untersuchung
16
6.1 Barrierefreies Bauen
18
6.1.1. §106a Wr. Bauordnung, Absatz 10
19
6.1.1.1. Baumeisterarbeiten
19
6.1.1.2. Terrazzoarbeiten
26
6.1.1.3. Kunststoffbelagsarbeiten
27

INHALT
Seite
II
6.1.1.4. Anstreicherarbeiten
28
6.1.1.5. Fliesenlegerarbeiten
30
6.1.1.6. Schwarzdeckerarbeiten
31
6.1.1.7. Gewichtsschlosserarbeiten
32
6.1.1.8. Gehwege
33
6.1.1.9. Aufzugsarbeiten
34
6.1.1.10. Zusammenfassung
35
6.1.1.11. Ergebnisse der untersuchten Auflage
36
6.1.2. §106a Wr. Bauordnung, Absatz 8
38
6.1.2.1. Baumeisterarbeiten
38
6.1.2.2. Terrazzoarbeiten
42
6.1.2.3. Kunststoffbelagsarbeiten
43
6.1.2.4. Anstreicherarbeiten
44
6.1.2.5. Gehwege
45
6.1.2.6. Zusammenfassung
46
6.1.2.7. Ergebnisse der untersuchten Auflage
48
6.1.3. §106a Wr. Bauordnung, Absatz 6
49
6.1.4. § 90 Wr. Bauordnung, Absatz 2a
50
6.1.4.1. Baumeisterarbeiten
50
6.1.4.2. Kunststoffbelagsarbeiten
53
6.1.4.3. Anstreicherarbeiten
54
6.1.4.4. Fliesenlegerarbeiten
55
6.1.4.5. Zusammenfassung
56
6.1.4.6. Ergebnisse der untersuchten Auflage
57
6.1.5. Untersuchung der Auswirkungen bei Überlagerung der §106a; Absatz 8,
10 und §90, Absatz 2a der Wr. BO
58
6.1.5.1. Baumeisterarbeiten
60
6.1.5.2. Terrazzoarbeiten
64
6.1.5.3. Kunststoffbelagsarbeiten
65
6.1.5.4. Anstreicherarbeiten
66
6.1.5.5. Fliesenlegerarbeiten
67
6.1.5.6. Gehwege
67
6.1.5.7. Terrassenarbeiten
68
6.1.5.8. Zusammenfassung
68
6.1.5.9. Resümee barrierefreies Bauen
70
6.1.5.10. Berechnung der Förderung
72

INHALT
Seite
III
6.2. Wiener Garagengesetz
75
6.2.1. Baumeisterarbeiten
76
6.2.2. Schwarzdeckerarbeiten
79
6.2.3. Anstreicherarbeiten
80
6.2.4. Zusammenfassung
81
6.2.5. Resümee Stellplatzverpflichtung
82
6.3. Der Wärmeschutz
86
6.3.1. Festlegung des zu untersuchenden Wandaufbaues
87
6.3.2. Kostenermittlung
88
6.3.2.1. Baumeisterarbeiten
88
6.3.2.2. Terrazzoarbeiten
93
6.3.2.3. Kunststoffbelagsarbeiten
94
6.3.2.4. Anstreicherarbeiten
95
6.3.2.5. Zusammenfassung
96
6.3.3. Ergebnisse der untersuchten Auflage
97
6.3.4. Ermittlung des Energieverbrauchs
98
6.3.5. Energiekostenermittlung
100
6.3.6. Resümee Wärmeschutz
101
6.3.7. Berechnung der Förderung
101
7. Fazit
103
7.1. Barrierefreies Bauen
103
7.2. Wiener Garagengesetz
103
7.3. Wärmeschutz
104
8. Erkenntnisse nach der Untersuchung
105
9. Gibt es Einsparungspotentiale ?
106
9.1. Ein Vergleich mit einer anderen Studie
106
9.2. Einsparungspotential "Barrierefreies Bauen" ?
108
9.3. Einsparungspotential "Garagenstellplätze" ?
109
9.4. Einsparungspotential "Wärmedämmung" ?
110
10. Ist eine Reform der Wiener Bauordnung erforderlich ?
111
11. Abbildungsverzeichnis
12. Tabellenverzeichnis
13. Literaturverzeichnis
112
14. Anhang
114
Massenermittlung je Bestimmung
Kompakte Darstellung der Kosten für jede einzelne Bestimmung
Exemplarische Darstellung der Umplanungsdurchführung je Bestimmung

11. ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Baukosten je m
2
Nutzfläche in Wien
1
Abbildung 2: Finanzierung der Wiener Wohnbaukosten 1997, Bauherren gesamt
3
Abbildung 3: Umplanung nach Wr. BO §106a, Absatz 10
17
Abbildung 4: Umplanung nach Wr. BO §99, Absatz 2
18
Abbildung 5: Zusätzliche Wohnnutzfläche im Stiegenhausbereich nach Kapitel 6.1.2.,
§106a, Absatz 8
58
Abbildung 6: Zusätzliche Wohnnutzfläche im Stiegenhausbereich nach Kapitel 6.1.1.,
§106a, Absatz 10
59
Abbildung 7: Zusätzliche Wohnnutzfläche im Stiegenhausbereich nach den Kapiteln 6.1.1.,
§106a, Absatz 10 und 6.1.2., §106a, Absatz 8
59

12. TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Entwicklung der Baukosten je m
2
Nutzfläche, Österreich, Gemeinnützige
Bauvereinigungen (Wien) und Bauherren gesamt (Wien)
2
Tabelle 2: Überblick Kostenentwicklung "barrierefreies Bauen"
70
Tabelle 3: Wasserdampfdiffusion
88
Tabelle 4: Spezifischer Transmissionswärmeverlust P
t
99
Tabelle 5: Heizkostenvergleich 7cm - 4cm Dämmung
100

Petra Simanek:
Untersuchung der Auswirkungen sozialer und ökologischer Bestimmungen
auf die Wohnbaukosten anhand eines Musterprojektes
KURZFASSUNG:
Anhand der Studie soll aufgezeigt werden, wie Adaptierungen bestehender Auflagen der Wr.
Bauordnung bzw. Neuschaffungen von Bestimmungen die Baukosten eines Wohnbaues
beeinflussen. Dazu wurden folgende Regelungen (Wr. BO, Stand 1.12.1996) - die aufgrund
bisheriger Erfahrungen der Bauwirtschaft einen gewissen Einfluß vermuten lassen - ausgewählt, die
genauer untersucht und deren Auswirkungen auf die Errichtungskosten aufgezeigt werden sollen:
§
§90 Wr. BO, Absatz 2a: Wendekreis für Rollstuhlfahrer in Bädern
§
§106a Wr. BO, Absatz 6: Regelung der minimalen lichten Breiten von Wohnungseingangstüren
und allen übrigen Türen innerhalb der Wohnung
§
§106a Wr. BO, Absatz 8: Wendekreis für Rollstuhlfahrer bei Richtungsänderungen in
Verbindungswegen
§
§106a Wr. BO, Absatz 10: Aufzugsgröße, Wendekreis für Rollstuhlfahrer vor Aufzugstüre
§
§36a, Durchführungsverordnung Wr. Garagengesetz, Absatz 1: Stellplatzpflicht im Verhältnis 1:1
§
§99 Wr. BO, Absatz 2: Beschränkung des Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenwände,
U
max
=0,5 W/m
2
K
Zur Durchführung der Untersuchung wurde ein Wohnbau (4 Stiegen, 56 Wohnungen, 3.927,07 m
2
Wohnnutzfläche) herangezogen, der nach diesen zuvor aufgezeigten Bestimmungen errichtet wurde.
Um eine Baukostenänderung auf eine Auflage zurückführen zu können, wurde jede Regelung
einzeln "zurückgenommen" und eine Umplanung des Gebäudes auf diese Weise vorgenommen, daß
der fiktive Entwurf dem davorgültigen Stand der Wr. BO entspricht. Bei dieser Vorgehensweise
wurde Wert darauf gelegt, daß eine Umplanungsmaßnahme auch tatsächlich kausal auf eine
Bestimmung zurückzuführen sein soll, andere Einflüsse, z.B.: architektonische Besonderheiten sollen
erhalten bleiben. Eine weitere Randbedingung bei der Untersuchungsdurchführung war die
Beibehaltung der äußeren Begrenzung der Gebäudehülle, da der Entwurf grundsätzlich nicht verzerrt
werden sollte. Dadurch ergeben sich bei der Umplanung neue Nutzflächenwerte.
Durch die Anpassung des Bestands an den zuvor gültigen Stand der Bestimmung, ergeben sich
Veränderungen in den Leistungsumfängen der einzelnen Gewerke, woraus wiederum neue
Kostenkomponenten resultieren. Diese Kostenänderungen werden genau analysiert und aufgezeigt.
Ein wichtiger Faktor der Studie ist die Erfassung aller betroffenen Gewerke. Demnach sind auch jene
Leistungen zu berücksichtigen, die sich nach Einführung der neuen Regelung verringert haben.
Weiters soll die Darlegung der Kosten so transparent wie möglich erfolgen, d.h., daß jede einzelne
Kostenkomponente einerseits genau definiert wird (aufgeschlüsselt nach ÖN B 1801-1, 1.5.95) und
andererseits beim Bezug der Kosten auf die Quadratmeter ,,Nutzfläche" sowohl die Definition der
jeweiligen Nutzfläche (Wohnnutzfläche oder Gesamtnutzfläche) als auch die Veränderung deren
Größe durch die Umplanungsmaßnahmen berücksichtigt wird.
Sekundäre Auswirkungen die sich durch die Umplanung außerdem ergeben, wie Änderungen der
Förderungsbestimmungen, des Energiehaushalts des Gebäudes und der Konsequenzen für die
Bewohner, werden von der Studie ebenfalls teilweise berücksichtigt.

Petra Simanek:
Impacts of social and ecological regulations on the costs of housing
demonstrated on an exemplary project
ABSTRACT:
The purpose of this study is to demonstrate how adaptations of existing editions and new creations of
requirements of the Viennese building regulations (Wr. BO) influence the building costs of housing.
According to the experience of the construction industry, fhe following regulations seem to have a
significant impact on building costs and were therefore selected for this examination:
§
§90 Wr. BO, Absatz 2a: turn-around area for wheelchairs in bathrooms
§
§106a Wr. BO, Absatz 6: clear width of entrance doors and other doors within the flat
§
§106a Wr. BO, Absatz 8: turn-around area for wheelchairs altering the direction in connecting ways
§
§106a Wr. BO, Absatz 10: size of elevators, turn-around area for wheelchairs in front of the elevator
§
§36a, Durchführungsverordnung Wr. Garagengesetz, Absatz 1: number of parking lots in relation
to flats (in the ratio of 1:1)
§
§99 Wr. BO, Absatz 2: coefficient of heat transfer - limitation for external walls, U
max
=0,5 W/m
2
K
In the course of the study a dwelling-house (4 staircases, 56 flats, 3.927,07 m
2
usable area) was
examined, which was established according to these regulations pointed out before. In order to be
able to attribute a construction costs modification to a single injunction, each regulation was
individually "taken back". Afterwards a restructuring of the building was made, so that the fictitious
design corresponds to the previous status of the Wr. BO. It was considered that a measure of the
restructuring is causally due to a regulation, other influences, e.g.: architectural special features are
to be preserved. A further condition during investigation was the retention of the outside delimitation
of the building cover, since the design should not be distorted basically. Thus new effective area
values result in the case of the restructuring.
As a result of the adjustment of the existing condition to the before valid status of the regulation,
modifications in the scopes of performance of the individual work - area arise, from which again new
cost components result. These cost modifications are analyzed exactly and represented in this study.
An important factor of the study is the consideration of all concerned types of work. Therefore also
those performances are to be considered, which were reduced after the introduction of the new
regulation.
The statement of the costs should be as transparency as possible, i.e. that each cost component is
defined exactly (classified according to ÖN B 1801-1, 1.5.95). With the reference of the costs to the
square meters of effective area, the exact definition of the effective area (living effective area or total
effective area) is considered and also its size changed by the restructuring.
Secondary effects devoted from the restructuring additionally, like modifications of the promotion
regulations, the energy balance of the building and the consequences for the inhabitants, are also
partially considered by the study.

DANKSAGUNG
Diese Arbeit wurde erst durch die Hilfsbereitschaft jener Personen ermöglicht, die durch ihre
Weitergabe an Wissen und Information nicht nur mir als Autor Klarheit in verschiedenen
Themenbereichen verschafften, sondern auch bewirkten, daß die Studie in allgemein verständlicher
Form verfaßt werden konnte. Somit wurde das Ziel erreicht, das Problem der Baukostenänderung
infolge der Erneuerung gewisser gesetzlicher Auflagen allen an dieser Materie interessierten Lesern
näherzubringen.
Mein besonderer Dank gilt daher
·
Mag. Ing. Bmstr. Franz Sperker, für die Verdeutlichung der Problematik und somit für die
Inspiration zur Verfassung dieser Diplomarbeit. Außerdem danke ich für die Organisation und
Bereitstellung aller Unterlagen, die zu einer Untersuchung erforderlich waren und für den
Arbeitsplatz, der mir bei Bedarf immer zur Verfügung stand.
·
Meinem Diplomarbeitsbetreuer Univ.Ass.Dipl.-Ing. Walter Reckerzügl, für die Unterstützung
während der gesamten Arbeit.
·
Allen MitarbeiterInnen der Firma Projektbau für die Unterstützung jeglicher Art, sei es durch einen
fachlichen Rat oder durch die (manchmal notwendige) Ablenkung.
Insbesonders erwähnen möchte ich hierbei
·
Ing. Bmstr. Jan Salbrechter, den Bauleiter des untersuchten Bauobjektes, der mir (auch in
außergewöhnlichen Streßsituationen) sämtliche konstruktive Fragen beantworten konnte,
·
Ing. Bmstr. Christian Förster, der mich mit einschlägiger Literatur überhäufte,
·
Ing. Heinrich Winkler, der nicht nur jederzeit für fachliche Fragen zur Verfügung stand, sondern
auch seinen PKW für den Transport unzähliger Projekt-Ordner zur Verfügung stellte (und dabei
selbst mit anpacken mußte).
·
Mag. Arch. Vlastimil Gona, Architekt des Wohnbaues, der mir seine Vorgehensweise beim
Entwurf näherbrachte, die Coverperspektive zur Verfügung stellte und durch seine musikalische
Untermalung mittels klassischer Arien während der Arbeit daran erinnerte, eine Pause einzulegen
und den Kaffeeautomat aufzusuchen.
·
Ingrid Bauer und Gilda Ladner, die immer hilfsbereit waren und auch für andere
Gesprächsthemen und Ratschläge ein offenes Ohr hatten.

DANKSAGUNG
Weiters danke ich
·
Ing. Werner Raschbach (Sozialbau), für die zur Verfügungstellung der Schlußrechnung und die
Erläuterungen zum Thema Wohnbauförderung
·
Ing. Rupert Fuchs (Sozialbau), für seine Hilfsbereitschaft
·
Mag. Michael Steibl (VIBÖ), für die Zusendung relevanter Untersuchungsunterlagen, die
Grundlage für seinen in der österr. Bauzeitung veröffentlichten Artikel waren.
·
Mag. Margareta Mahidi (ÖSTAT), für die prompte Beantwortung aller Fragen und die
Übersendung benötigter statistischer Daten
·
Ing. Graf (MA 40), für die Informationen zum Thema Nutzwert
·
Jenen Mitarbeitern der Firmen OTIS, HOLZER und QUESTER, die telefonisch Auskunft über in
der Untersuchung benötigte Preise gaben (während der Recherchen zeigte sich nämlich auch,
daß es keinesfalls selbstverständlich ist, einer Diplomandin die benötigten Informationen zu
geben, zumindest nicht ohne Zeichen des Widerwillens.)
·
Dem Hochbauinstitut der TU Wien, für die zur Verfügungstellung sämtlicher technischer
Einrichtungen, die Bereitstellung der umfangreichen Bibliothek und für bauphysikalische
Ratschläge
Mein spezieller Dank gilt Mag. Christoph Schittenhelm,
für sein uneingeschränktes Vertrauen in mich und dafür, daß ich jederzeit auf seine Unterstützung
zählen kann.

1. MOTIVATION
Seite 1
1. MOTIVATION:
Im Wiener Wohnbau zeigt die Entwicklung der Baukosten je m
2
Nutzfläche in den letzten
Jahrzehnten tendenziell stark nach oben (in 25 Jahren um etwa 300%), wobei die Kosten
zwar generell ansteigen, der Kostenverlauf allerdings nicht stetig ist:
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
1972
1973
1974
1975
1976
1977
1978
1979
1980
1981
1982
1983
1984
1985
1986
1987
1988
1989
1990
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
Baukosten je m
2
Nutzfläche
Wien,
Abbildung 1: Baukosten je m
2
Nutzfläche in Wien
1
Einen genaueren Überblick über die Entwicklung der Baukosten je m
2
Nutzfläche, inklusive
der bundesweiten Daten und speziell auch der Werte für die Wiener Gemeinnützigen
Bauvereinigungen, zeigt folgende Tabelle:
1 Österr. Statistisches Zentralamt, Stand 1997

1. MOTIVATION
Seite 2
Österreich
Steigerung
Wien, Gemeinnütz.
Steigerung
Wien, Bauherren
Steigerung
Jahr
Gesamt (ATS) zum Vorjahr
(
%)
Bauverein. (ATS)
zum Vorjahr (%)
gesamt (ATS) zum Vorjahr (%)
1972
4.310
4.492
4.259
1973
4.733
9,81
4.958
10,37
4.857
14,04
1974
5.193
9,72
5.175
4,38
5.188
6,81
1975
5.727
10,28
5.743
10,98
5.917
14,05
1976
6.301
10,02
7.252
26,28
7.080
19,66
1977
6.632
5,25
6.807
-6,14
7.138
0,82
1978
7.083
6,80
7.017
3,09
7.385
3,46
1979
7.924
11,87
7.964
13,50
8.244
11,63
1980
8.670
9,41
10.400
30,59
10.520
27,61
1981
9.500
9,57
11.450
10,10
10.870
3,33
1982
10.150
6,84
12.290
7,34
11.010
1,29
1983
10.790
6,31
11.610
-5,53
11.070
0,54
1984
11.220
3,99
12.600
8,53
12.920
16,71
1985
11.900
6,06
12.230
-2,94
13.760
6,50
1986
12.020
1,01
11.260
-7,93
11.650
-15,33
1987
12.430
3,41
12.760
13,32
12.400
6,44
1988
13.200
6,19
12.910
1,18
13.190
6,37
1989
13.750
4,17
14.390
11,46
14.350
8,79
1990
14.440
5,02
15.790
9,73
16.270
13,38
1991
15.130
4,78
16.210
2,66
16.650
2,34
1992
15.990
5,68
16.220
0,06
16.840
1,14
1993
16.660
4,19
16.720
3,08
17.550
4,22
1994
17.170
3,06
18.240
9,09
18.980
8,15
1995
18.170
5,82
19.660
7,79
20.140
6,11
1996
18.220
0,28
19.360
-1,53
19.420
-3,57
1997
18.530
1,70
19.620
1,34
20.040
3,19
Tabelle 1: Entwicklung der Baukosten je m2 Nutzfläche, Österreich, Gemeinnützige Bauvereinigungen (Wien)
und Bauherren gesamt (Wien)
2
.
Bei einigen Jahreswerten fragt man sich nach den Gründen für die geringere Steigerung
bzw. den zeitweise sogar fallenden Trend. Einer dieser Gründe könnte beispielsweise eine
Änderung der Erhebungsformen sein. So wurden die Daten erst seit 1980 im Jahr nach der
Fertigstellung erhoben (davor im gleichen Jahr).
Gibt es noch andere Gründe für Kostensprünge? Grundsätzlich kann davon ausgegangen
werden, daß erhöhte Anforderungen und in weiterer Folge neue, qualitativ-höherwertige
Bausysteme die Kosten erhöhen. Auch der Wohnbau ist einer fortwährenden
Weiterentwicklung unterworfen. Nicht nur der Nutzer nimmt durch seine wachsenden
2 Statistisches Zentralamt, "Die Wohnbautätigkeit im Jahre...", "Wohnungsdaten", "Wohnen", "Statistische
Nachrichten" Jahrgänge 1973 bis 1999

1. MOTIVATION
Seite 3
Anforderungen auf diesen Prozeß Einfluß, sondern auch die Industrie, die den "Stand der
Technik" immer weiterentwickelt und neue Produkte anbieten kann und unsere Umwelt, die
einen umsichtigeren Umgang mit den nicht unbegrenzt vorhandenen Energiequellen
erzwingt. Gefordert ist hier der Gesetzgeber, der diese Erkenntnisse in gesetzliche
Bestimmungen fassen muß, um einen qualitativen Wohnbau zu gewährleisten.
Auf welche Weise die einzelnen neuen bzw. angepaßten Auflagen die Gesamtbaukosten
verändern, beeinflußt natürlich das wirtschaftliche Kalkül des Bauherrn. In erster Linie hat er
die gesteigerten Kosten zu tragen. Bundesweit betrachtet, stiegen die Kosten je
Quadratmeter Nutzfläche der Mehrgeschoßbauten von 1996 auf 1997 um 1,7% auf 18.530
ATS. In Wien betrug der Anstieg sogar 3,19%: Ein Quadratmeter Nutzfläche kostet den
Bauherrn inzwischen 20.040 ATS
3
.
Der Zunahme der Errichtungskosten steht die Wohnbauförderung gegenüber. Lediglich ca.
31% der Gesamtbaukosten sind im Schnitt Eigenmittel des Bauherrn. Der Rest wird
einerseits mittels Darlehen finanziert, andererseits (großteils) mit dem sogenannten nicht
rückzahlbaren (= nicht zurückzuzahlenden) Baukostenzuschuß des Landes. Die Statistik
zeigt, daß die öffentliche Hand das Bauobjekt direkt mit ca. 28% der gesamten Wiener
Wohnbaukosten fördert (in Form der erwähnten nicht rückzahlbaren Baukostenzuschüsse).
Vom Betrag der Wohnbauförderungsdarlehen entfallen ca. 7,76% auf die
Gebietskörperschaften, Hypothekardarlehen 88,63%, Bausparkassenanteile 3,6%
4
:
Finanzierung der Wiener Wohnbaukosten 1997
7,76%
Gebietskörperschaften
3,6% Bausparkassen
40,32%
3.999,1 Mio. ATS
31,23%
3.097,2 Mio. ATS
28,45%
2.821,3 Mio. ATS
88,63% sonstige
Darlehen
Eigenmittel
Nicht zurückzahlbare
Zuschüsse
Wiener Wohnbaukosten gesamt:
9.917,5 Mio. ATS
Abbildung 2: Finanzierung der Wiener Wohnbaukosten 1997, Bauherren gesamt
5
3 Statistisches Zentralamt, "Statistische Nachrichten", 5/1999, S.369
4 Statistisches Zentralamt, "Statistische Nachrichten", 5/1999, S.371
5 Österr. Statistisches Zentralamt, Stand 1997

1. MOTIVATION
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Inwieweit bzw. ob neue bzw. geänderte Auflagen die Baukosten erhöht haben, schlägt sich
also auch auf die Finanzierung nieder. Ob und in welchem Ausmaß der Bauherr
Förderungen für das Bauprojekt erhält, hängt von Faktoren ab, die stark von den
gesetzlichen Auflagen bestimmt werden. Ein Anstieg der Baukosten ist also nicht nur ein
Problem, das Bauherren Kopfzerbrechen bereitet, sondern auch die öffentliche Hand,
Banken, Wohnungskäufer, Mieter usw. sind in den Wirtschaftsfaktor "Wohnen" involviert.
Um die Entwicklung der Baukosten beurteilen zu können, ist es erforderlich, die
Auswirkungen der Änderung bzw. Neuschaffung neuer Auflagen zu kennen. Natürlich sind
nicht alle Kostensprünge in der Abbildung 1 eindeutig auf eine bestimmte Auflage
zurückzuführen, da bei einer Baukostensteigerung doch mehrere Faktoren eine Rolle
spielen. So ist etwa zu beachten, daß sich Veränderungen der Baukosten, die durch eine
Auflagenänderung bzw. -neuschaffung entstehen, schon während der Bauzeit bemerkbar
machen. Die vom Statistischen Zentralamt dokumentierten Baukosten werden aber erst nach
Fertigstellung des Bauobjektes im Fertigstellungsjahr erhoben (im Wohnbau lag die
durchschnittliche Baudauer 1996 bei etwas mehr als 3 Jahren
6
).
Aber nicht nur die Baukostenentwicklung erscheint interessant. Im Zuge einer Analyse ist es
möglich, die einzelnen Verordnungen zu hinterfragen und gegebenenfalls mögliche
Veränderungen zu erkennen, die unter Umständen zu einer Verringerung der Kosten für die
Errichtung eines Wohnhauses führen.
Kostensparend bauen mit Qualität ist das Ziel (oder sollte es sein), daher müssen ständig
neue Bestimmungen entwickelt, bzw. bestehende Bestimmungen an den Stand der Technik
angepaßt werden - auch im Wohnbau. Diese Bestimmungen wirken sich natürlich in der
Regel auf die Kosten aus. Dabei muß laufend hinterfragt werden, ob sich die neu
geschaffenen Auflagen tatsächlich positiv auf das Wohnklima des Nutzers auswirken bzw. in
welcher Relation verbesserte Qualität und erhöhte Kosten stehen.
6 Österr. Statistisches Zentralamt, Stand 1997

2. AUFGABENSTELLUNG, ZIELSETZUNG
Seite 5
2. AUFGABENSTELLUNG, ZIELSETZUNG:
Im Zuge der vorliegenden Diplomarbeit sollen die Auswirkungen der letzten Novellierungen
der baulichen Bestimmungen auf die Wohnbaukosten untersucht werden. Dabei werden die
erforderlichen Maßnahmen und Berechnungen, die eine Vergleichbarkeit zwischen den alten
und neuen Auflagen der Bauordnung ermöglichen, an einem bereits existierenden Wohnbau
untersucht. Will man eine Aussage über die bundesweite Wohnbaukostenentwicklung
treffen, ist es notwendig, die Untersuchung anhand der Bauordnungen der einzelnen Länder
durchzuführen. Da dies den Rahmen sprengen würde, bleibt die Aufgabe auf den Standort
Wien beschränkt.
2.1. Vorgehensweise:
Das zu untersuchende Wohnbauprojekt, das mit sämtlichen Plänen und Kalkulationen
vorliegt, wurde nach letztgültigem Stand der Wr. Bauordnung (1997) errichtet. Die Planung
soll nun so verändert werden, daß sie - soweit möglich - der davor gültigen Fassung (bzw.
der Situation vor der Novelle) entspricht. Dabei werden relevante Auflagen ausgewählt, die
sich seit der letzten Bauordnungsnovelle 1975 derart verändert haben (bzw. neu geschaffen
wurden), daß sie offenkundige Auswirkungen auf die Baukosten haben. Nach der
Umplanung des Wohnprojekts in jener Weise, daß es ohne den neuen Bestimmungen dem
davorgültigen Stand entspricht, wird die Kalkulation dementsprechend angepaßt und die
somit neu ermittelten Gesamtkosten mit den tatsächlichen verglichen. Die bei der
Bearbeitung gewonnenen Erkenntnisse, z.B. maßgebliche Gründe der Kostenveränderung,
Konsequenzen für Bauherr, Bauunternehmer und Mieter, Einsparungspotentiale,
Sinnhaftigkeit bestimmter Auflagen usw. sollen erläutert werden.

3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, DEFINITIONEN
Seite 6
3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, DEFINTIONEN:
Um Unklarheiten zu vermeiden, müssen einige Begriffe definiert werden.
3.1. Nutzfläche:
"Als Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes wird die gesamte Bodenfläche
abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen
(Ausnehmungen) bezeichnet; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung
nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone
und Terrassen sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen"
7
. Bei der
Berechnung der Nutzfläche bei Wohnbauten werden Nebenräume wie Müllraum,
Kinderwagenabstellraum, Waschküche usw. berücksichtigt, nicht aber Stiegenhäuser.
Unter Gesamtnutzfläche versteht man die Summe aus Wohnnutzfläche (entspricht
lediglich der Nutzfläche der einzelnen Wohnungen) und Garagenfläche (Kellerfläche). Dies
ist deshalb von Bedeutung, da auf die Wohnnutzfläche sämtliche Förderungen bezogen
werden, die der Bauherr für das Bauprojekt erhält. Werden im Musterprojekt
Planungskorrekturen vorgenommen, die die Wohnnutzfläche ändern, müssen auch die
Förderungen angepaßt werden. Daraus ergibt sich beispielsweise folgender Gedankengang:
Eine Beschränkung des Wärmedurchgangskoeffizient U (alt: k) der Außenwände wird sich
auf die erforderliche Dicke an Wärmedämmung auswirken. Die Außenwände werden dicker
und unter Voraussetzung der Beibehaltung der äußeren Gebäudebegrenzungslinie, wird die
Wohnnutzfläche kleiner. Daraus ergibt sich ein erhöhter Bedarf an Dämmmaterial bei
gleichzeitiger Verminderung des Anspruchs an Förderung. Dadurch steigen einerseits die
Baukosten, andererseits muß der Bauherr bereits grundsätzlich mehr an Eigenmitteln zur
Verfügung stellen, da er durch die gesunkene Wohnnutzfläche weniger Förderungsmittel
erhält. Dies ist nur ein Beispiel, wie sich Änderungen der Bauordnung auf die Nutzfläche
auswirken und damit neben den direkten Auswirkungen auf die Baukosten auch indirekt auf
die benötigten Finanzmittel Einfluß nehmen.
Nicht zu verwechseln ist die Nutzfläche mit dem Nutzwert!
7 §2, Absatz 9, Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989, Stand Aug. 1995

3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, DEFINITIONEN
Seite 7
3.2. Nutzwert:
Die Nutzwertfestsetzung erfolgt nach den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes
8
.
Dabei wird von einer Vergleichswohnung ausgegangen, die hinsichtlich Lage und
Ausstattung genau definiert ist und dem Regelnutzwert 1,0 entspricht. Zur Bewertung einer
Wohnung mit deren Nutzwert, wird diese nun durch Zu- und Abschläge, die somit den
Regelnutzwert 1,0 erhöhen bzw. vermindern, in Relation zur Vergleichswohnung gesetzt,
z.B.:
Zuschläge für:
Garten:
bis 10%
Lage im Terrassengeschoß:
bis 25% usw.
Abschläge für:
Haus ohne Lift:
-2,5% je Geschoß
Straßenlage:
-5% bis -20% usw.
Mit dem Nutzwert soll also eine Aussage über die Wertigkeit einer Wohnung hinsichtlich
deren Wohnqualität getroffen werden, um damit eine Beurteilung allein nach deren
Nutzfläche zu vermeiden.
Auf den Nutzwert werden die Mieten bezogen, die der Wohnungsinhaber zu entrichten hat.
3.3. Baukosten:
Unter Bauwerkskosten werden laut ÖNORM B 1801-1 jene Kosten verstanden, die durch
das Gebäude selbst verursacht werden (Rohbau, Technik wie Wasserversorgung, Sanitär-,
Stromanlagen usw. und Ausbau). In den Baukosten werden zusätzlich zu den
Bauwerkskosten, die Kosten für Aufschließung (Abbruchmaßnahmen, Wasser-, Gas-,
Stromversorgung bis Hausanschluß usw.), Einrichtung (besondere Baustelleneinrichtung,
Gerüstungen, Betriebseinrichtung usw.) und Außenanlagen (Gestaltung, Gehwege
Begrünung usw.) berücksichtigt. Bezieht man noch die Kosten für Honorare (Projektleitung,
Planung, Gutachten usw.), die Nebenkosten (Bewilligungen, Betriebskosten während der
Bauzeit usw.) und die Reserven (z.B. Mittel für unvorhersehbare Ereignisse) mit ein, so
erhält man die Errichtungskosten eines Bauprojektes. Unter Gesamtkosten werden die
Errichtungskosten plus Kosten für den Grund (Grunderwerb, Gebühren, Gutachten usw.)
verstanden
9
.
8 Wohnungseigentumsgesetz - WEG 1975, Stand Oktober 1997
9 ÖNORM B1801-1, 1. Mai 1995, Kosten im Hoch- und Tiefbau, Kostengliederung, S.7f

3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, DEFINITIONEN
Seite 8
Bauwerkskosten
+ Aufschließung
+ Einrichtung
+ Außenanlagen
= Baukosten
+ Honorare
+ Nebenkosten
+ Reserven
= Errichtungskosten
+ Grund
= Gesamtkosten
In der durchgeführten Untersuchung werden die Auswirkungen der Bestimmungsänderungen
auf die Bauwerkskosten und die Baukosten analysiert; letztere allerdings exklusive der
Aufschließungskosten, da diese für Vergleichszwecke nicht relevant sind. Zur
Gewährleistung der Vollständigkeit wird außerdem eine mögliche Beeinflussung der
Errichtungskosten aufgezeigt.
3.4. U-Wert, früher k-Wert (W/m
2
K):
Der Wärmedurchgangskoeffizient U beschreibt jene Wärmemenge, die im stationären
Zustand durch 1m
2
eines Bauteiles senkrecht zur Oberfläche hindurchfließt, wenn in den
beidseitig angrenzenden Räumen ein Temperaturunterschied von 1 K herrscht
10
.
Nach der Bauordnung werden die U-Werte einzelner Bauteile mit einem maximal zulässigen
Grenzwert beschränkt. Allerdings reicht diese Forderung alleine für eine Bewertung eines
Wohnbaus hinsichtlich seiner bauphysikalischen Eigenschaften meist nicht aus. Weitere
Kenngrößen, wie Transmissionswärmebedarf und Heizenergiebedarf, erlangen in der
heutigen Zeit mehr und mehr Bedeutung. Es genügt nicht mehr einzig den Wärmestrom
durch die Hauswände zu kennen und schon gar nicht nur jenen eines einzelnen Bauteiles.
Vielmehr ist heute der gesamte Wärmehaushalt eines Gebäudes, dessen Kennwerte in den
Önormen geregelt ist, von Interesse.
10 Pauser Alfred, "Beton im Hochbau", S.75f

3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, DEFINITIONEN
Seite 9
3.5. Transmissionswärmebedarf oder Spezifischer Transmissionswärmeverlust P
t
(W/m
3
K):
Der spezifische Transmissionswärmeverlust P
t
gibt an, wieviel Energie des beheizten
Gebäudevolumens durch die Gebäudehülle abgegeben wird. Es wird ein mittlerer U-Wert der
gesamten Gebäudehülle (einschließlich aller wärmeabgebender Flächen wie Fenster,
Dachflächen usw.) errechnet und ins Verhältnis zum Bruttorauminhalt des beheizten
Gebäudes gesetzt
11
12
.
3.6. Spezifischer Lüftungswärmeverlust P
l
(W/m
3
K):
Der spezifische Lüftungswärmeverlust P
l
berücksichtigt jene Wärmemenge, die durch
Lüften verloren geht. Unter dem Lüften wird dabei nicht nur das tägliche Fensteröffnen
verstanden, sondern vor allem jene Lüftung die durch undichte Fensterverfugungen entsteht.
Dieser Wert ist somit unter anderem von der Fugenlänge der Fenster abhängig und kann der
ÖNORM M 7500 entnommen werden.
3.7. Spezifische Heizlast P
1
(W/m
3
K):
Die Summe aus spezifischem Transmissionswärmeverlust P
t
und spezifischem
Lüftungswärmeverlust P
l
ergibt die spezifische Heizlast P
1
13
.
3.8. Gesamtwärmeverlust, Heizlast P
tot
(W):
Multipliziert man die spezifische Heizlast P
1
mit dem Bruttorauminhalt des beheizten
Gebäudes und jener Temperatur, die sich aus der Differenz Raumtemperatur und
Normaußentemperatur (abhängig von den Heizgradtagen des Standortes) ergibt, erhält man
den Gesamtwärmeverlust des Gebäudes bzw. jene Wärmemenge, die zugeführt werden
muß (geheizt werden muß), um ein gleichbleibendes Gebäudeklima, bei konstanter
Raumtemperatur 20°C, zu gewährleisten
13
.
3.9. Heizgradtag HGT (Kd):
Differenz zwischen Raumtemperatur 20°C und Außenlufttemperatur -12°C, aufsummiert über
die Tage einer Heizperiode (1.Oktober bis 30.April), an denen diese Außenlufttemperatur
auftritt oder unterschritten wird. Die Werte der Heizgradtage sind in der Önorm B 8135 für
verschiedene Ortschaften aufgelistet.
11
ÖNORM B 8135, Vornorm - 1. Februar 1983 VEREINFACHTE BERECHNUNG DES ZEITBEZOGENEN
WÄRMEVERLUSTES (HEIZLAST) VON GEBÄUDEN
12 Tel Mineralwolle: Anwendungstechnik, Handbuch der Wärme-, Kälte- und Schalldämmung,, 1985, S.29f
13 ÖNORM B 8135, Vornorm - 1. Februar 1983 VEREINFACHTE BERECHNUNG DES ZEITBEZOGENEN
WÄRMEVERLUSTES (HEIZLAST) VON GEBÄUDEN

4. AUSWAHL DER UNTERSUCHTEN AUFLAGEN
Seite 10
4. AUSWAHL DER UNTERSUCHTEN AUFLAGEN:
Um eine nützliche Aussage über die Baukostenentwicklung treffen zu können ohne den
Aufwand der Arbeit zu sprengen, müssen jene Auflagen, die untersucht werden sollen,
sorgfältig ausgewählt werden. Laut Erfahrungen der Firma PROJEKTBAU, Projektierungs-
und Bauges.m.b.H., erscheinen vor allem jene Auflagen interessant, die im Zuge der
Bauordnungsnovellen völlig neu geschaffen wurden. Dies trifft für jene Bestimmungen zu, die
barrierefreies Bauen definieren und 1991 in der Bauordnung erstmals in den §106a und §90
Absatz 2a gesetzlich verankert wurden. Speziell der §106a enthält in seinen 11 Absätzen
jene Regeln, die zur Gewährleistung der Barrierefreiheit bei der Bauausführung einzuhalten
sind. Aus diesen einzelnen Regelungen werden jene Auflagen ausgesucht, die durch bisher
gemachte Erfahrungen eine wesentliche Kostenerhöhung vermuten lassen. Daneben sind
noch die verschärfte Stellplatzerrichtungspflicht und die geforderte Erhöhung der
Wärmedämmung der Außenwände von Interesse. Anhand der Studie ist zu zeigen, ob nicht
jene aufgezeigten Baukostensteigerungen, die in der Abbildung 1, Seite 1 dargestellt
wurden, auf diese neuen Bestimmungen zurückzuführen sind, bzw. ob nicht zumindest
teilweise ein Zusammenhang besteht.
4.1. BARRIEREFREIES BAUEN:
Älteren, gebrechlichen oder behinderten Menschen soll ein gewisser Wohnstandard
gewährleistet werden, der natürlich mit erhöhten Kosten verbunden ist. Speziell
Rollstuhlfahrer haben etwa einen erhöhten Platzbedarf, sowohl bei sämtlichen lichten Breiten
wie z.B. Türen, als auch bezüglich des nötigen Wendekreises in jedem Raum z.B. in Bad
oder Küche. Der erforderliche Mindestplatzbedarf wurde 1991 erstmals anhand eines
genormten Rollstuhlwendekreises festgelegt. Dieser muß bei Richtungsänderungen (z.B. im
Vorzimmer hinter der Wohnungseingangstüre) einen Radius von mindestens 70 cm haben.
Aber auch im Stiegenhaus wird ein erhöhter Platzbedarf für Rollstuhlfahrer erforderlich und
vor der Wohnungstür, dem Aufzug und bei Richtungsänderungen müssen ebenfalls
bestimmte Grundflächen mit einem Mindestradius von 70 cm gewährleistet sein. Folglich
muß das Stiegenhaus flächenmäßig großzügiger dimensioniert werden. Dadurch wird aber
bei gleichen Gesamtausmaßen die Nutzfläche des Wohnbaues verringert, welches sich nicht
nur nachteilig auf die dem Stiegenhaus angrenzenden Wohnung (deren Nutzfläche verringert
sich), sondern auch auf die Förderungen auswirken wird.

4. AUSWAHL DER UNTERSUCHTEN AUFLAGEN
Seite 11
Zugleich wurden auch Bedingungen für Aufzüge definiert, die Barrierefreiheit gewährleisten.
Sie mußten nun größer dimensioniert werden; war zuvor eine Aufzugskabine für 4 Personen
ausreichend, muß der Aufzug nun für 8 Personen zugelassen sein.
Eine weitere Neuregelung in der Bauordnung war die erstmalige Formulierung der
Mindesttürbreiten. Dabei muß eine lichte Breite der Wohnungsinnentüren von 80 cm
eingehalten werden, um auch Rollstuhlfahrern eine problemlose Querung der Türschwellen
zu ermöglichen. Die Wohnungseingangstüren müssen nun mindestens 85 cm breit sein; dies
ist aber im Gegensatz zu den Innentüren auch schon früher im Wohnbau ausgeführt worden.
Die gesetzliche Formulierung der 1991 in der Wiener Bauordnung neu geschaffenen
Bestimmungen zum barrierefreien Bauen lautet
14
:
4.1.1. §90 Wr. Bauordnung, "Wohngebäude; Wohnungen und deren Zugehör"
Absatz 2a:
"Dem Raum, in dem die Kochgelegenheit vorgesehen ist, muß ein Kreis (Wendekreis für
Rollstuhlfahrer) mit einem Radius von 1 m, dem Raum, in dem die Badegelegenheit
vorgesehen ist, ein solcher mit einem Radius von 90 cm eingeschrieben werden können.
Dem Raum nach der Wohnungseingangstür muß nahe dieser Tür sowie im Zuge jeder
Richtungsänderung ein Kreis mit einem Radius von 70 cm eingeschrieben werden können.
Diese Radien müssen nicht eingehalten werden, wenn sie durch Versetzen der
Scheidewände der betroffenen Räume ohne Einfluß auf die statischen Verhältnisse des
Hauses innerhalb der Wohnung hergestellt werden können."
4.1.2. §106a Wr. Bauordnung, "Alters gebrechliche Menschen"
Absatz 6:
"Aus notwendigen Verbindungswegen in Wohnungen oder Betriebseinheiten führende Türen
müssen eine lichte Breite von mindestens 85 cm haben und feuerhemmend, jedoch nicht
selbstzufallend, ausgestattet sein; alle übrigen Türen innerhalb von Wohnungen oder
Betriebseinheiten müssen eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben. Glastüren
beziehungsweise Glasfüllungen in Türen sollen aus Glas hergestellt sein, das bei
Beschädigung nicht gefahrbringend zersplittert."
4.1.3. §106a Wr. Bauordnung, "Alters gebrechliche Menschen"
Absatz 8:
"Richtungsänderungen in notwendigen Verbindungswegen müssen so ausgestaltet sein, daß
14 Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien - BO für Wien),
http://www.magwien.gv.at/mdva/cgi-bin/wriva/?SEITE=/mdva/wri/b0200000.htm

4. AUSWAHL DER UNTERSUCHTEN AUFLAGEN
Seite 12
ihnen mit einem Rollstuhl gefahrlos und ohne fremde Hilfe gefolgt werden kann; dies gilt als
gewährleistet, wenn ein Kreis mit einem Radius von mindestens 70 cm vorhanden ist. Ist
eine Wohnung oder Betriebseinheit vom notwendigen Verbindungsweg aus nur durch eine
Richtungsänderung erreichbar, muß vor der Eingangstür dieser Wohnung oder
Betriebseinheit ein Kreis mit einem Radius von mindestens 70 cm gewährleistet sein."
4.1.4. §106a Wr. Bauordnung, "Alters gebrechliche Menschen"
Absatz 10:
"Die Fläche von Aufzugskabinen hat mindestens 1,40 m2 zu betragen. Die lichte Breite darf
85 cm, die lichte Länge 1,40 m nicht unterschreiten. Aufzugstüren müssen eine lichte Breite
von mindestens 85 cm haben. An zwei Innenseiten der Aufzugskabinen sind parallel
laufende Handläufe in einer Höhe von 75 cm und 1 m anzubringen. Bedienungselemente in
Aufzügen dürfen nicht höher als 1,40 m über dem Boden der Aufzugskabine angebracht
werden. Vor Aufzugstüren muß ein Kreis mit einem Radius von mindestens 70 cm
gewährleistet sein."
4.2. Die Durchführungsverordnung zum WIENER GARAGENGESETZ 1994 (Nebengesetz
der Wr.BO), §36a, Absatz 1, die Stellplatzverplichtung betreffend:
Im städtischen Raum macht sich seit jeher eine wachsende Parkplatznot bemerkbar. Die
Bauordnung reagierte mit einem Stellplatzverhältnis 1:1 d.h., daß jeder neuerrichteten
Wohnung ein Stellplatz zugeordnet sein muß. Zuvor konnte mit einem Verhältnis von 2
Stellplätzen zu 3 Wohnungen das Auslangen gefunden werden. Die Konsequenz der neuen
Bestimmung ist eine Erhöhung der Baukosten durch die Errichtung größerer Garagen, um
die zusätzlichen Stellplätze unterzubringen. Vor allem im innerstädtischen Bereich werden
durch die Platznot mehrgeschoßige Tiefgaragen erforderlich, wodurch erhöhte Kosten für
Baugrubensicherung, Wasserhaltung usw. notwendig werden. Ein Problem, das v.a. in den
Randbezirken Wiens (wo auf der Straße genügend Parkplätze vorhanden sind) auftritt ist,
daß oftmals die extra geschaffenen Garagenplätze frei bleiben, da sich viele
Wohnungsbesitzer den Stellplatz im Haus gar nicht leisten wollen.
Die alte Bestimmung lautete:
4.2.1. Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11.2.1975, LGBL. 9, "zur Durchführung
des Wiener Garagengesetzes":
§1, Absatz 1 und 2:
"(1) Anläßlich eines Neubaues, eines Zubaues sowie einer Widmungsänderung sind
Pflichtstellplätze nach Maßgabe der folgenden Absätze zu schaffen.
(2) Bei Wohnungen ist für je 1,5 Wohneinheiten ein Stellplatz zu schaffen. (...)"

4. AUSWAHL DER UNTERSUCHTEN AUFLAGEN
Seite 13
4.3. WÄRMESCHUTZ:
Dieser stellt für den Bauherrn ein besonderes Problem dar. Zwar formulierte die Wiener
Bauordnung 1993 relativ strenge Vorgaben für die Anforderungen an den U-Wert der Außen-
und Innenwände, mit der Wärmeschutzverordnung von 1995 wurden diese Werte allerdings
wieder gemildert, falls der Grenzwert für den Transmissionswärmeverlust des gesamten
Gebäudes nicht überschritten wird. In der Wiener Bauordnung wird beispielsweise heute
(Stand 1993) für Außenwände ein U-Wert von maximal 0,5 W/m
2
K gefordert. Die
Wärmeschutzverordnung (1995) soll eine Beschränkung des Wärmeschutzes auf einen
einzelnen Bauteil unterbinden. Maßgebender Kennwert für einen hinreichenden
Wärmeschutz ist danach der spezifische Transmissionswärmeverlust, für den abhängig von
der Anforderungsklasse des Wohnhauses (die Einteilung erfolgt nach der Größe des
beheizten Gebäudevolumens) bestimmte Grenzwerte formuliert sind. Wird der Grenzwert
des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nicht überschritten, so dürfen die U-Werte
bestimmter Bauteile höhere Maximalwerte (die ebenfalls in dieser Verordnung festgehalten
sind) erreichen. Wird z.B. bei einem Wohnbau (beheiztes Gebäudevolumen > 8000 m
3
Anforderungsklasse G
15
) der Grenzwert für den spezifischen Transmissionswärmeverlust
von 0,23 W/m
3
K
16
eingehalten, so darf der U-Wert der Außenwände einen Wert von 0,6
W/m
2
K
17
(im Vergleich zu sonst 0,5 W/m
2
K) erreichen.
Dadurch könnten sich die Baukosten etwas verringern, wäre da nicht noch die
Wohnbauförderung, die dann den Betrag der förderbaren Gesamtbaukosten erhöht, wenn
die milderen Grenzwerte um 7%
18
(beim Niedrigenergiehaus um ca. 30%) verbessert werden
(zur detaillierteren Erläuterung siehe Berechnung Kapitel 6.1.5.10., S.72). Für die Erhöhung
der Obergrenze für die förderbaren Gesamtbaukosten können auch Erschwernisse geltend
gemacht werden. Zu diesen Erschwernissen zählen unter anderen auch "Maßnahmen zur
Verringerung des Energiebedarfs". Wenn nachgewiesen werden kann, daß das Wohnhaus
einen besseren spezifischen Transmissionswärmeverlust erreicht als in der
Wärmeschutzverordnung gefordert, können die förderbaren Gesamtbaukosten um einen
bestimmten Betrag erhöht werden. Diese gesonderten Anforderungen an den Wärmeschutz
sind in einer Richtlinie der MA 25
19
geregelt. Die Richtlinie enthält wiederum andere
(niedrigere) Grenzwerte für den spezifischen Transmissionswärmeverlust für die
Förderungen geltend gemacht werden können.
15 Wärmeschutzverordnung, 1995, §2, Absatz 5
16 Wärmeschutzverordnung, 1995, §3
17 Wärmeschutzverordnung, 1995, §4, Absatz 1, Punkt 1
18 Österreichische Bauzeitung, 43/1999, "Wohnbaukosten-Einsparungspotential am Beispiel Wien ..."
19 Richtlinie MA 25 - AL/263/95

4. AUSWAHL DER UNTERSUCHTEN AUFLAGEN
Seite 14
Erhöhte Anforderungen an den Wärmeschutz bringen einen erhöhten Bedarf an
Wärmedämmung mit sich. Maßgebend für die Errichtungskosten ist wie bereits erwähnt, daß
die Wandstärke folglich größer dimensioniert werden müssen, um die geforderten
Grenzwerte einzuhalten (oder vielmehr um die angestrebten Förderungen zu bekommen).
Somit steigen die Stoffkosten und die Nutzfläche wird, unter der Annahme, daß die äußere
Gebäudebegrenzungslinie erhalten bleibt, kleiner. Dadurch wird wiederum die Förderung
negativ beeinflußt.
Natürlich dürfen bei diesen Überlegungen nicht die Betriebskosten des Wohnhauses
während seiner gesamten Lebenszeit unbeachtet bleiben (die sogenannten
Lebenszykluskosten
20
). Durch die "dichtere" Bauweise der Außenwände geht weniger
Energie verloren, die später wieder zugeführt werden müßte und damit erneut Kosten
verursacht. Diese Kosten entstehen zwar dann nicht dem Bauherrn, sondern dem Mieter, es
stellt sich aber die Frage, ob der Mieter nicht bestimmte Anforderungen an seine zukünftige
Wohnung stellt. Reagiert der Bauherrn nicht darauf indem er qualitativ hochwertige
Wohnungen zur Verfügung stellt, wird er möglicherweise in die mißliche Lage geraten, die
Wohnungen nicht an den Mann bringen zu können.
Diese umfassende Betrachtungsweise zeigt, wie weit sich die gesetzliche Bestimmung eines
Grenzwertes für den Wärmedurchgangskoeffizient auf verschiedenste Bereiche auswirkt.
Eine Untersuchung der Auswirkungen der strengeren U-Werte auf Baukosten,
Förderungsbestimmungen und Energiekosten ist daher von Bedeutung.
4.3.1. §99 Wr. Bauordnung, "Außenwände"
Absatz 2:
"Außenwände und erdberührte Wände von Wohnungen, Aufenthaltsräumen, Badezimmern
und Aborten dürfen höchstens einen Wärmedurchgangskoeffizienten k von 0,5 W/m2 K
haben. Der Wärmedurchgangskoeffizient k von Fenstern darf höchstens 1,9 W/m2 K, jener
von Türen darf höchstens 1,7 W/m2 K betragen. Beträgt die Fläche der Fenster und
Türöffnungen mehr als 30 vH der Außenwand (von außen gerechnet), darf die Wand
einschließlich dieser Öffnungen höchstens einen Wärmedurchgangskoeffizienten k von 0,9
W/m2 K haben."
Davor war für Außenwände statt dem U-Wert von 0,5 W/m
2
K ein Wärmedurchlaßwiderstand
D = 0,83 m
2
h°C/kcal gefordert, der einer 51 cm breiten Vollziegelmauer beiderseits verputzt
entsprach. Zur besseren Vergleichbarkeit: dies kommt einem U-Wert von 0,97 W/m
2
K gleich.
20 ÖNORM B1801-1, 1. Mai 1995, Kosten im Hoch- und Tiefbau, Kostengliederung

5. DAS BAUPROJEKT
Seite 15
5. DAS BAUPROJEKT
Der Wohnbau, anhand dessen Datenmaterial die Untersuchung vorgenommen werden soll,
befindet sich im 22. Wiener Gemeindebezirk, Langobardenstraße Ecke Trondheimgasse und
ist Teil einer Wohnhausanlage, die auch unter dem Begriff "Wulzendorf" bekannt ist. Der
Entwurf ist U-förmig angelegt, nahezu symmetrisch und erhielt durch abgerundete, verglaste
Fassadenvorsprünge eine charakteristische Form. Der Gebäudekomplex wird über 4
Stiegenhäuser erschlossen und weist inklusive Garage (Kellergeschoß) und Dachgeschoß 6
Ebenen auf. Das Bauareal ist 2.497 m
2
groß, wovon 1.239,19 m
2
verbaut wurden.
Der Bau wurde am 24.11.1993 bewilligt und am 1.8.1994 wurde mit der Errichtung
begonnen. Fast genau zwei Jahre später erfolgte die Fertigstellung und Übergabe, Datum
der Endabrechnung war schließlich der 29.7.1997.
Es wurden 3.927,07 m
2
Wohnnutzfläche geschaffen. Das Gebäude umfaßt 56 Wohnungen,
aufgeteilt in verschiedene Wohnungstypen, deren durchschnittliche Wohnungsgröße 70,13
m
2
beträgt. Das Kellergeschoß ist 514,96 m
2
groß, wobei den Bewohnern 56 Pkw-
Stellplätze, 12 Motorradstellplätze und 56 Kellerabteile zur Verfügung stehen.
Gesamtnutzfläche insgesamt: 3.927,07 m
2
+ 514,96 m
2
= 4442,03 m
2
Der Bau wurde von der URBANBAU, einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Stadt-
erneuerungsges.m.b.H. beauftragt und von der Fa. PROJEKTBAU, Projektierungs- und
Bauges.m.b.H. entworfen und bauüberwacht. Den Zuschlag als Generalunternehmer und
ausführende Baufirma erhielt die Firma Demel & Rössler.
Die erforderlichen Unterlagen zur vorliegenden Untersuchung wie Kalkulationen,
Teilrechnungen, Abrechnungen, Massenberechnungen, Dokumentationen der Bauleitung
usw. standen zur Verfügung, erwiesen sich durchwegs als plausibel und konnten daher als
vernünftige Grundlage für die Untersuchungsdurchführung herangezogen werden.
Die Errichtungskosten des Bauwerkes belaufen sich auf 74.600.000 ATS, davon sind
62.694.062,32 ATS, oder 84,04%, Baukosten exklusive Aufschließungskosten (siehe Def.,
Kapitel 3.3., Seite 7). Dadurch ergeben sich die Kosten für eine Wohneinheit zu
1.332.142,86 ATS (74.600.000 ATS
÷
56 Wohnungen) bzw. je m
2
Wohnnutzfläche zu
18.996,35 ATS (74.600.000 ATS
÷
3.927,07 m
2
).
Zum Vergleich: 1996 kostete den gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen in Wien die
Errichtung eines m
2
Wohnnutzfläche durchschnittlich 19.360 ATS (siehe Tabelle 1, S. 2)
21
.
Anmerkung: der vom ÖSTAT verwendete Begriff "Nutzfläche" entspricht der Wohnnutzfläche.
21 Österr. Statistisches Zentralamt, Stand 1996

6. DIE UNTERSUCHUNG, BARRIEREFREIES BAUEN
Seite 16
6. DIE UNTERSUCHUNG
Um zu analysieren, wie kostenrelevant die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen sind, soll
jede für sich betrachtet und versucht werden, mögliche Kostenerhöhungen bzw. -
minderungen kausal der jeweiligen Maßnahme zuzuordnen. Dadurch soll die Untersuchung
zusätzlich leichter nachvollziehbar sein und ermöglichen, eventuell erwünschte Effekte für
spätere Wohnbauprojekte aufzuzeigen.
Als Randbedingung wird festgelegt, daß die äußere Begrenzung der Gebäudehülle erhalten
bleiben soll. Dies ist nötig, da der Entwurf grundsätzlich nicht willkürlich verzerrt werden soll.
Damit ergibt sich z.B. bei der Neudimensionierung der Wärmedämmung der Außenwand
(früher war weniger Dämmung nötig), ein Nutzflächengewinn.
Architektonische Besonderheiten sollen erhalten bleiben und nur den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechend adaptiert werden. Hat der Planer etwa aus architektonischen
Gründen das Badezimmer größer dimensioniert als nötig, sollte nur jener Anteil an
Mehrfläche abgezogen werden, der sich durch die gesetzlichen Bestimmungen ergeben hat.
Mit anderen Worten muß eine Maßnahme auch tatsächlich auf die gesetzliche Bestimmung
zurückzuführen sein, um hier berücksichtigt werden zu können, und diese kausale
Abhängigkeit ist teilweise schwierig nachzuweisen.
Anhand der folgenden Skizzen soll beispielhaft erläutert werden, wie die Durchführung der
Umplanungen erfolgte. Der vorliegende Bestandsplan (schwarze Konturen) wurde derart
verändert, daß er dem vor der Bauordnungsnovelle gültigen Stand entsprechen würde (rote
Konturen). Danach werden die Auswirkungen auf den bisherigen Leistungsumfang
aufgezeigt. Dabei wird z. B. der zusätzliche bzw. reduzierte Mengensatz der Stahlbetonwand
aufgezeigt, allerdings nicht die Auswirkung auf die einzelnen Positionen, die diese
Stahlbetonwand betreffen. Eine Verkürzung der Wände hat natürlich Veränderungen in der
Bewehrung, Schalung und Betonmenge zur Folge. Diese Werte finden sich im Anhang und
unter den Berechnungen der einzelnen Gewerke.
Analog erfolgten die Umplanungen und Ermittlungen der geänderten Leistungen für das
gesamte Bauwerk und für jede einzelne untersuchte Bestimmung. Wie sich der geänderte
Leistungsumfang auf die einzelnen Gewerke auswirkt, ist in der jeweiligen Berechnung
dokumentiert.

6. DIE UNTERSUCHUNG, BARRIEREFREIES BAUEN
Seite 17
Umplanungsbeispiel 1: Wr. BO §106a, Absatz 10, Reduktion der Aufzugsbreite und der
Gangbreite vor der Aufzugstüre:
Abbildung 3: Umplanung nach Wr. BO §106a, Absatz 10
Änderungen der Massen (Werte in Meter):
Erhöhung der Wohnnutzfläche: 2,58
×
0,20 + 0,40
×
(1,40 + 1,90 + 3,66) = 3,228 m
2
.
Einsparung der Terrazzogrundfläche Stiegenhaus: 4,40
×
0,2 + 1,40
×
0,40
×
2 = 2,00 m
2
.
Einsparung Vorsatzschale 7cm Stiegenhaus: (0,40 + 0,40 + 0,20)
×
2 = 2,00 m
Einsparung Plattendecke Stiegenhaus: 1,52
×
0,20 = 0,304 m
2
.
Vergrößerung Fassade (in diesem Stockwerk): 0,20
×
2 = 0,40 m.
Einsparung Tapeten, Anstrich Stiegenhaus: (0,40 + 0,40 + 0,20)
×
2
×
2,50 = 5,00 m
2
.
Mehrbedarf Tapeten, Anstrich Wohnungen (Bereich über Fliesen 0,44m):
(0,40
×
2)
×
0,44 + (0,40
×
2
×
2 + 0,20
×
2)
×
2,50 = 5,00 m
2
.
Mehrbedarf Wandfliesen: 0,40
×
2
×
2,06 = 1,648 m
2
.
Mehrbedarf Bodenfliesen: 1,90
×
0,40 = 0,76 m
2
.
Mehrbedarf Teppichfläche: 1,40
×
0,40 + 3,66
×
0,40 + 2,58
×
0,20 = 2,54 m
2
.

6. DIE UNTERSUCHUNG, BARRIEREFREIES BAUEN
Seite 18
Mehrbedarf Spachtelung (Außenwand - Innenseite): (0,40 + 0,20)
×
2,64 = 1,584 m
2
.
Mehrbedarf Gipskartonwand d=8cm: 0,40
×
2,64 = 1,056 m
2
.
Mehrbedarf Gipskartonwand d=10cm: 0,40
×
2,64 = 1,056 m
2
.
Mehrbedarf Vorsatzschale 5 cm: 0,40 + 0,20 = 0,60 m.
Einsparung Stahlbetonwand d=12cm: 0,40 m.
Mehrbedarf Stahlbetonwand d=18cm: 0,40 + 0,20 - 0,40 - 0,40 = - 0,20 m.
Umplanungsbeispiel 2: Wr. BO §99, Absatz 2, Reduzierung der Außenwand - Dämmdicke
von 7 auf 4cm (genauere Ausführung dazu, siehe später):
Abbildung 4: Umplanung nach Wr. BO §99, Absatz 2
Änderungen der Massen:
Mehrbedarf Außenwand, Stahlbeton d=18cm: l = 6 cm
Mehrbedarf Fassadenaußenfläche: l = 6 cm
6.1. BARRIEREFREIES BAUEN:
Um festzustellen, welche Auswirkungen die Auflagen zur "Barrierefreiheit" auf die
Bauwerkskosten haben, mußten - wie eben demonstriert - diverse Umplanungen
vorgenommen werden, um die Situation vor der Schaffung der neuen Vorschriften
herzustellen. Die praktische Vorgehensweise bei der Umplanung, die dabei geänderten
Arbeitsbereiche und die dazugehörige Massenermittlung befinden sich im Anhang. Hier
können auch jene Werte, die vor der Positionspreisermittlung unter "Aufmaß" angeführt sind,
nachvollzogen werden. Zunächst soll folgende Bestimmung genauer analysiert werden:

6. DIE UNTERSUCHUNG, BARRIEREFREIES BAUEN
Seite 19
6.1.1. Umplanungen, Änderung des Leistungsumfanges der einzelnen Gewerke und
Kostenmodifikationen, die sich bei einer außer Acht Lassung des §106a, Absatz 10
der Wr. BO Stand 1.12.1996 ergeben:
22
Umplanung im Stiegenhaus:
Da für Rollstuhlfahrer vor Aufzugstüren ein Wendekreisradius von 70 cm gewährleistet sein
muß, ergibt sich eine Gangbreite von mindestens 140 cm, während früher mindestens 120
cm ausreichend waren. Daher erfolgte die Umplanung derart, daß die Gangbreiten im
Bereich der Aufzugstüre auf 120 cm verkleinert wurden. Diese Maßnahme kann in
sämtlichen Stiegenhäuser vorgenommen werden, da seitens des vorhandenen Entwurfs
keinerlei Einschränkungen gemacht werden müssen. Anders verhält es sich etwa bei der
Verringerung der Aufzugsbreite:
Umplanung des Aufzugsbereiches:
War vor der Novelle der Wr. BO eine Zulassung der Aufzugstragkraft für 4 Personen
ausreichend, müssen heute - um den Transport auch für Rollstuhlfahrer zu ermöglichen - für
8 Personen zugelassene Aufzüge eingebaut werden. Die vorhandene Einbaubreite des
Fahrstuhls von 170 cm wurde in den Stiegen 1+2 um 40 cm auf 130 cm reduziert -
ausreichend für einen 4 Personenaufzug. In den Stiegen 3+4 konnte diese Umplanung nicht
durchgeführt werden, da sich sonst die hinter dem Aufzug befindliche Gangbreite auf ein zu
geringes Maß reduzieren würde (siehe Abbildung 2, S.17).
Aus diesen beiden Umplanungsmaßnahmen, ergeben sich schon erhebliche Auswirkungen
auf die dem Stiegenhaus angrenzenden Wohnungen. Zunächst konnten diese auf jeden Fall
um die eingesparte Stiegenhausgrundfläche vergrößert werden, wodurch sich die
Wohnnutzfläche des Baus um insgesamt 29,41 m
2
erhöhte. Natürlich sind die dadurch
auftretenden Verschiebungen in den einzelnen Gewerken zu ermitteln:
6.1.1.1. BAUMEISTERARBEITEN:
°
Stahlbetonwände:
Durch die Reduzierung der Aufzugsbreite, müssen die den Aufzug umgebenden
Stahlbetonwände ebenfalls an die neue Situation angepaßt werden. Diese Wände d = 18 cm
werden um 20 cm verkürzt. Auch die Schachtmauer d = 12 cm hinter dem Aufzug wird um 40
cm verkürzt. Durch die Verringerung der Gangbreite vor der Aufzugstüre von 140 cm auf 120
22 Wr. BO = Wiener Bauordnung

6. DIE UNTERSUCHUNG, BARRIEREFREIES BAUEN
Seite 20
cm, muß eine Außenwand, die am Stiegenhaus anstößt, verlängert werden. Im
Dachgeschoß muß durch die Verschmälerung des Stiegenhauses die angrenzende
Terrassenbrüstung um 40 cm verlängert werden. In Summe ergeben sich folgende
Änderungen bei den Stahlbetonwänden:
Aufmaß:
1,6 m
×
2,64 m = - 4,22 m
2
d = 18 cm
4,0 m
×
2,64 m = - 10,56 m
2
d = 12 cm
0,8 m
×
0,73 m = + 0,584 m
2
d = 18 cm, Brüstung Terrasse
Diese Aufstellung zeigt die Veränderung der Massen nach erfolgter Umplanung im Vergleich
zum tatsächlich errichteten Bauzustand. Ein negatives Vorzeichen kennzeichnet eine
Einsparung, ein "+" bedeutet Mehrbedarf, wobei dieses nur im Aufmaß und in der Summe
(siehe folgende Tabelle) ausgewiesen wird. Das heißt, durch die Umplanung ergeben sich
um 3,636 m
2
weniger Stahlbetonwandbedarf d = 18 cm und um 10,56 m
2
weniger
Wandbedarf der Wandstärken d = 12 cm.
Ermittlung der veränderten Bewehrungsmengen:
·
Eine Veränderung der Wandlänge wird sich v.a. in der Position der Baustahlmatte
niederschlagen, deshalb wurde die Position "Baustahl 550" beibehalten.
·
Für Wandflächen d = 18 cm wurde mit einem durchschnittlichen Stahlverbrauch von 9
kg/m
2
gerechnet, bei d = 12 cm mit 7,5 kg/m
2
.
Diese Massenveränderungen wirken sich auf die einzelnen Positionen wie folgt aus:
Position
Menge EH
Einheitspreis
(in ATS)
Positionspreis
(in ATS)
d=18cm "B.Wand 12-25cm B225"
0,654
m
3
833,2
544,91
"Schalung Wand beidseitig"
7,272
m
2
236,1
1.716,92
"Baustahlmatte 550"
32,76
kg
14,96
490,09
d=12cm "B.Wand 12-25cm B225"
1,27
m
3
833,2
1.055,83
"Schalung Schacht"
21,12
m
2
562,8
11.886,34
"Baustahlmatte 550"
79,20
kg
14,96
1.184,83
Summe
- 16.878,92
d.h., daß sich die tatsächlichen Kosten der Baumeisterarbeiten nach der Umplanung der
Stahlbetonwände um 16.878,92 ATS verringern (oder mit anderen Worten: der §106a,
Absatz 10 der Wr. BO führte im Bereich der Baumeisterarbeiten bei der Errichtung der
Stahlbetonwände zu einer Kostenerhöhung von 16.878,92 ATS).

6. DIE UNTERSUCHUNG, BARRIEREFREIES BAUEN
Seite 21
°
°
Gipskartonwände:
Eine Änderung des Leistungsumfanges der Gipskartonwände kommt dadurch zu Stande,
daß durch die Verschmälerung der Stiegenhäuser nach der Reduktion der Aufzugsbreiten,
die in den angrenzenden Wohnungen befindlichen Trennwände verlängert werden müssen.
Aufmaß:
GKW d = 8 cm:
+ 3,20 m
GKW d = 10 cm:
+ 2,40 m,
Höhe: 2,64 m
Es müssen also 8,448 m
2
mehr Gipskartonwände mit einer Stärke von 8 cm und 6,336 m
2
mehr Gipskartonwände mit einer Stärke von 10 cm ausgeführt werden, was sich auf den
Positionspreis wie folgt auswirkt:
Position
Menge EH
Einheitspreis
(in ATS)
Positionspreis
(in ATS)
d=8cm
"Met.Stw.1.F.80 2GKW15"
8,448
m
2
404,20
3.414,68
d=10cm "Met.Stw.1.F.100 2GKW12,5"
6,336
m
2
414,00
2.623,10
Summe
+ 6.037,79
Die Gipskartonwände verteuern sich also nach erfolgter Umplanung infolge der Mehrmengen
um 6.037,79 ATS
°
°
Vorsatzschalen:
Die unbehandelten Stahlbetonwände werden mit Vorsatzschalen verkleidet. Im Stiegenhaus
kommen diese mit einer Stärke von 7 cm zum Einsatz. Aus einer Veränderung der
Stiegenhausgröße folgt auch eine Reduzierung der erforderlichen Vorsatzschalenfläche.
Berücksichtigt man den Mehrbedarf der 5 cm - Vorsatzschalen an den Innenseiten der
Wohnungstrennwände, der durch die Wohnungsvergrößerung entsteht, so erhält man
insgesamt folgende Leistungsänderung:
Aufmaß:
VS 7 cm: - 12,00 m
VS 5 cm: + 4,00 m, Höhe: 2,64 m
Es müssen 31,68 m
2
der 7 cm Vorsatzschalen weniger hergestellt werden, zugleich
allerdings zusätzlich 10,56 m
2
der 5 cm Vorsatzschale. Die Kostenänderung folgt in den
nächsten beiden Tabellen:

6. DIE UNTERSUCHUNG, BARRIEREFREIES BAUEN
Seite 22
Position
Menge EH
Einheitspreis
(in ATS)
Positionspreis
(in ATS)
7cm
"Unterkonst. Stahl verz. 0.6/50"
31,68
m
2
140,80
4.460,54
"Mineralfaser 5cm"
31,68
m
2
68,3
2.163,74
"Verkleidung GKB 12,5mm"
31,68
m
2
136,50
4.324,32
Summe
- 10.948,60
Position
Menge EH
Einheitspreis
(in ATS)
Positionspreis
(in ATS)
5cm
" Unterkonst. Stahl verz. 0.6/50"
10,56
m
2
140,80
1.486,85
" Mineralfaser 5cm "
10,56
m
2
68,3
721,25
" Verkleidung GKB 12,5mm "
10,56
m
2
136,50
1.441,44
Summe
+ 3.649,55
Durch die Umplanungen kommt es bei den Vorsatzschalen zu einer Einsparung von
7.299,05 ATS.
°
°
Spachtelung:
Die Spachtelung betrifft jene Stahlbetonwände, die nicht mit einer Vorsatzschale verkleidet
werden. Eine Verlängerung der Außenwand des Gebäudes, der Trennwände aus Stahlbeton
innerhalb der Wohnungen, der Waschküche o.ä., schlägt sich auch im Leistungsumfang der
Spachtelung nieder. Konkret entstand der folgende Leistungsumfang bei der Verlängerung
der Außenwand-Oberfläche im Wohnungsbereich nach Reduktion der Aufzugsbreite. Die im
Erdgeschoß befindlichen Kinderwagenabstellräume usw. mußten ebenfalls zusätzlich mit
einer Spachtelung versehen werden.
Aufmaß: + 5,60 m, Höhe: 2,64 m
Es sind insgesamt 14,784 m
2
mehr Spachtelung erforderlich, dadurch ergibt sich folgende
Berechnung der Mehrkosten nach erfolgter Umplanung:
Position
Menge EH
Einheitspreis
(in ATS)
Positionspreis
(in ATS)
"Dünnputz 3mm Wand"
14,784 m
2
92,30
1.364,56
Summe
+ 1.364,56

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Seite 23
°
°
Badezimmerwände:
Durch die Verschmälerung der Stiegenhäuser werden angrenzende Wohnungen vergrößert.
Dadurch müssen in den Stiegen 1+2 Badezimmer erweitert werden. In den
Baumeisterarbeiten muß diese Tatsache in den Positionen der imprägnierten Platten und der
reduzierten Ständerabstände, die im Bad erforderlich sind, berücksichtigt werden:
Aufmaß: + 9,888 m
2
imprägnierte Gipskartonwände
Position
Menge EH Einheitspreis
(in ATS)
Positionspreis
(in ATS)
"Aufz.imprägnierte Platten"
9,888
m
2
36,80
363,878
"Aufz.red.Ständerabstand 41cm"
9,888
m
2
47,3
467,702
Summe
+ 831,580
°
°
Estrich, Trittschalldämmung:
Wenn die dem Stiegenhaus angrenzenden Wohnungen vergrößert werden, ist es notwendig,
die zusätzlichen Bodenflächen mit Estrich zu versehen. Wo zusätzlich Terrazzo verlegt
werden muß (Kinderwagenabstellraum o.ä.) ist kein Estrich erforderlich, deshalb errechnet
sich der Mehrbedarf an Estrichgrundfläche zu:
Aufmaß: + 23,57 m
2
Position
Menge EH
Einheitspreis
(in ATS)
Positionspreis
(in ATS)
"Mineralfaserplatte"
23,57
m
2
76,4
1.800,750
"Schwimm.Zem.estrich 50mm"
23,57
m
2
165,70
3.905,550
Summe
+ 5.706,300
Nach der Umplanung steigen die Kosten für die Estricharbeiten um 5.706,30 ATS an.
°
°
Fassade:
Durch die neue Gangbreite vor der Aufzugstüre von 120 cm statt 140 cm, ergibt sich eine
Verschiebung der Stiegenaußenwände der Stiegen 1+2 über die gesamte Gebäudehöhe und
der Stiegen 3+4 ab dem 2.Stock, woraus Änderungen in folgenden Positionen resultieren:
Aufmaß:
+ 18,232
m
2
Fassadenfläche
0,8m
×
0,73 m = + 0,584
m
2
Brüstung Terrasse

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2000
ISBN (eBook)
9783832457051
ISBN (Paperback)
9783838657059
DOI
10.3239/9783832457051
Dateigröße
1.5 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Universität Wien – Bauingenieurwesen, Baubetrieb und Bauwirtschaft
Erscheinungsdatum
2002 (August)
Note
1,0
Schlagworte
barrierefreies bauen wohnbau wärmedämmung baukosten umwelt
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Titel: Untersuchung der Auswirkungen sozialer und ökologischer Bestimmungen auf die Wohnbaukosten
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