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Internationale Steuergestaltung durch den Einsatz von Basisgesellschaften in Mauritius anhand von praktischen Beispielen

©2001 Diplomarbeit 189 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Offshore-Zentren spielen bei den internationalen Finanztransaktionen und in der Vermögensverwaltung eine führende Rolle. Es wird geschätzt, daß mehr als die Hälfte des weltweiten Kapitalflusses von Offshore-Zentren stammen. Aufgrund immer schärferer Mißbrauchsbestimmungen der Hochsteuerländer gegen bekannte Steueroasen sind Doppelbesteuerungsabkommen immer wichtiger, um Steuervorteile aus der Zwischenschaltung von Basisgesellschaften zu erlangen. Mauritius zählt zu den wenigen Ländern mit einem niedrigen Steuerniveau und umfangreichen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit den Grundbegriffen der internationalen Besteuerung, des österreichischen Außensteuerrechts und der umfangreichen Klassifikation und Funktionsweise der Basisgesellschaft. In weiterer Folge werden die Motive einer international tätigen Unternehmung für den Einsatz einer Basisgesellschaft in Mauritius und steuerliche Auswirkungen laufender und aperiodisch auftretender Erträge auf allen Ebenen der Gesellschaftsstruktur beschrieben.
Es wird das mauritische Steuer- und Gesellschaftsrecht, die wichtigsten Doppelbesteuerungsabkommen und die Bedeutung wirtschaftlicher Gründe für die Einschaltung einer Zwischengesellschaft auf Mauritius untersucht. Es wird weiters aufgezeigt, welche Gestaltungsgrenzen der internationalen Steuerplanung sich durch österreichische, europarechtliche und abkommensrechtliche Mißbrauchsbestimmungen ergeben.
Die gesamte Arbeit wird durch praktische Beispiele ergänzt.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.EINLEITUNG1
1.1Relevanz des Themas1
1.2Zielsetzung der Arbeit6
1.3Aufbau der Untersuchung/Vorgangsweise7
2.EINFÜHRUNG IN DAS INTERNATIONALE STEUERRECHT10
2.1Definition des Begriffes10
2.2Grundprinzipien der Besteuerung10
2.3Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht12
2.4Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts13
2.4.1Das primäre Völkerrecht13
2.4.2Supranationales Recht (sekundäres Völkerrecht)14
2.4.3Nationales Außensteuerrecht14
2.5Die Doppelbesteuerung als zentrales Problem der internationalen Steuergestaltung15
2.5.1Begriff und Ursachen der Doppelbesteuerung15
2.5.2Die Beseitigung der Doppelbesteuerung16
2.5.2.1Unilaterale Maßnahmen (Nationales Außensteuerrecht)16
2.5.2.1.1Die Bestimmung des § 48 BAO17
2.5.2.1.2Das internationale Schachtelprivileg20
2.5.2.1.3Die Mutter-Tochter-Richtlinie26
2.5.2.2Bilaterale Maßnahmen29
2.5.2.2.1Freistellungsverfahren […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 5657
Strejcek, Vit: Internationale Steuergestaltung durch den Einsatz von Basisgesellschaften in
Mauritius anhand von praktischen Beispielen / Vit Strejcek -
Hamburg: Diplomica GmbH, 2002
Zugl.: Wien, Wirtschaftsuniversität, Diplomarbeit, 2001
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http://www.diplom.de, Hamburg 2002
Printed in Germany

"The avoidance of taxes is the only intellectual pursuit that carries any reward."
John Maynard Keynes

1
1
Einleitung _______________________________________________________ 5
1.1
Relevanz des Themas _________________________________________ 5
1.2
Zielsetzung der Arbeit ________________________________________ 9
1.3
Aufbau der Untersuchung/Vorgangsweise _______________________ 10
2
Einführung in das internationale Steuerrecht _________________________ 13
2.1
Definition des Begriffes_______________________________________ 13
2.2
Grundprinzipien der Besteuerung _____________________________ 13
2.3
Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht ___________________ 15
2.4
Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts __________________ 15
2.4.1
Das primäre Völkerrecht___________________________________ 16
2.4.2
Supranationales Recht (sekundäres Völkerrecht) ________________ 16
2.4.3 Nationales
Außensteuerrecht _______________________________ 17
2.5
Die Doppelbesteuerung als zentrales Problem der internationalen
Steuergestaltung __________________________________________________ 17
2.5.1
Begriff und Ursachen der Doppelbesteuerung __________________ 17
2.5.2
Die Beseitigung der Doppelbesteuerung_______________________ 18
2.5.2.1 Unilaterale Maßnahmen (Nationales Außensteuerrecht) ________ 19
2.5.2.1.1 Die Bestimmung des § 48 BAO ________________________ 19
2.5.2.1.2 Das internationale Schachtelprivileg ____________________ 22
2.5.2.1.3 Die
Mutter-Tochter-Richtlinie _________________________ 27
2.5.2.2 Bilaterale
Maßnahmen __________________________________ 30
2.5.2.2.1 Freistellungsverfahren (Befreiungsmethode, exemption method)31
2.5.2.2.2 Anrechnungsverfahren (credit method) __________________ 33
2.5.2.2.3 Vergleich der beiden Methoden, Vor- und Nachteile________ 35
3
Basisgesellschaft ________________________________________________ 37
3.1
Definition und Merkmale _____________________________________ 37
3.2
Motive für den Einsatz eines Basisunternehmens _________________ 44
3.2.1 Steuerliche
Vorteile_______________________________________ 44

2
3.2.2 Außersteuerliche
Motive___________________________________ 45
3.3
Anforderungen an eine Basisgesellschaft ________________________ 48
3.3.1 Standortfragen___________________________________________ 48
3.3.2
Abschirmwirkung und Rechtsform einer Gesellschaft ____________ 51
3.3.3
Gründung und Kapitalausstattung einer Basisgesellschaft _________ 54
3.4
Funktionen und Einsatz eines Basisunternehmens ________________ 56
3.5
Abgrenzung nach der Rechtsform______________________________ 63
3.5.1
Auslandsengagement als Betriebsstätte _______________________ 63
3.5.2
Auslandsengagement als (Tochter-)Kapitalgesellschaft___________ 64
3.5.3
Auslandsengagement als (Tochter-)Personengesellschaft _________ 66
3.5.3.1 Transparente
Personengesellschaft _________________________ 66
3.5.3.2 Intransparente
Personengesellschaft ________________________ 67
3.6
Abgrenzung nach der Aufgabenstellung_________________________ 70
3.6.1 Finanzierungsgesellschaften ________________________________ 72
3.6.2 Vermögensverwaltung ____________________________________ 77
3.6.3
Handels- und Dienstleistungsaktivität ________________________ 81
3.6.4 Versicherungsgesellschaften
(Captives) _______________________ 83
3.6.5 Produktionsgesellschaften__________________________________ 85
3.6.6 Holding ________________________________________________ 87
3.6.6.1 Definition und Abgrenzung zur Basisgesellschaft _____________ 87
3.6.6.1.1 Betriebswirtschaftliche
Begriffsbildung __________________ 88
3.6.6.1.2 Begriffsbildung aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht 90
3.6.6.2 Arten von Holdinggesellschaften __________________________ 91
3.6.6.2.1 Einordnung nach Holdingfunktionen ____________________ 91
3.6.6.2.2 Einordnung nach Holdinghierarchien____________________ 93
3.6.6.2.3 Einordnung nach der Rechtsform _______________________ 94
4
Mauritius ______________________________________________________ 97
4.1
Geographische Vorteile ______________________________________ 97
4.2
Wirtschaftliche Vorteile ______________________________________ 98
4.2.1 Gesellschaftsrecht _______________________________________ 100

3
4.2.1.1 Allgemein ___________________________________________ 100
4.2.1.2 Offshore
Company ____________________________________ 101
4.2.1.3 International
Company _________________________________ 103
4.2.1.4 Protected Cell Company ________________________________ 106
4.2.1.5 Offshore
Trust ________________________________________ 107
4.2.1.6 Offshore
Société ______________________________________ 108
4.2.1.7 Bestimmungen für ausländische Gesellschaften______________ 109
4.2.1.7.1 Vertretung ________________________________________ 109
4.2.1.7.2 Betriebsstätte______________________________________ 109
4.2.1.7.3 Tochtergesellschaft _________________________________ 109
4.3
Steuerliche Vorteile_________________________________________ 110
4.3.1 Incentive
schemes _______________________________________ 110
4.3.2
Definition der Ansässigkeit________________________________ 111
4.3.3
Besteuerung von Gesellschaften ____________________________ 111
4.3.3.1 Foreign Tax Credit ____________________________________ 111
4.3.3.2 Steuersätze __________________________________________ 112
4.3.3.3 Behandlung von Dividenden, Zinsen, Lizenz- und anderen Gebühren
113
4.3.3.4 Behandlung von Verlusten ______________________________ 114
4.3.4
Besteuerung von natürlichen Personen _______________________ 114
4.3.5
Übersicht der DBA ______________________________________ 114
5
Internationale Steuergestaltung mit Basisgesellschaften _______________ 119
5.1
Konzerneigene Dienstleistungsgesellschaften____________________ 119
5.1.1 Finanzierungsgesellschaft _________________________________ 119
5.1.2 Lizenzgesellschaft_______________________________________ 124
5.1.3 Bankbetrieb ____________________________________________ 126
5.1.4
An- und Verkaufsgesellschaften (Reinvoicing-Gesellschaften) ____ 127
5.2
Behandlung der Gewinne im Ausschüttungsfall _________________ 128
5.3
Transaktionen im betrieblichen Bereich des inländischen Unternehmens
129
5.3.1
Vermehrung des Aufwandes _______________________________ 130

4
5.3.2
Verminderung der Einnahmen _____________________________ 131
6
Steuergestaltung mit Betriebsstätten in Mauritius und anderen DBA-Staaten133
7
Internationale Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften _____________ 136
7.1
Gestaltungsziele____________________________________________ 136
7.2
Gestaltungsmittel __________________________________________ 137
7.3
Reduzierung von Quellensteuern _____________________________ 139
7.4
Vermeidung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ________ 144
8
Steuergünstige Weiterleitung der Gewinne___________________________ 148
8.1
Österreichische Spitzeneinheit________________________________ 148
8.2
Mauritische Spitzeneinheit___________________________________ 151
9
Gestaltungsgrenzen der Steuerplanung _____________________________ 158
9.1
Unbeschränkte Steuerpflicht _________________________________ 158
9.2
Methodenwechsel bei internationalen Schachtelerträgen__________ 158
9.3
Abzug der Kapitalertragsteuer gemäß § 94a Abs. 2 ______________ 158
9.4
Wirtschaftliche Betrachtungsweise ____________________________ 159
9.5
Scheingeschäfte ____________________________________________ 160
9.6
Bezeichnung des Empfängers_________________________________ 160
10
Zusammenfassung ____________________________________________ 162
11
Verzeichnis der Abkürzungen ___________________________________ 165
12
Literaturverzeichnis ___________________________________________ 167
13
Anhang _____________________________________________________ 170
1

5
1. Einleitung
1.1 Relevanz des Themas
Zwei Faktoren sind von außergewöhnlicher Wichtigkeit für die internationale Steuer-
planung.
Erstens spielen Offshore-Zentren bei den internationalen Finanztransaktionen und in der
Vermögensverwaltung eine führende Rolle. In den letzten 15 Jahren erfuhren die Fi-
nanzzentren ein gewaltiges Wachstum. Es wird geschätzt, daß mehr als die Hälfte des
weltweiten Kapitalflusses von Offshore-Zentren stammen bzw. durch sie durchgeleitet
werden.
1
Als Offshore-Zentren werden Jurisdiktionen bezeichnet, in denen besondere Steuerge-
setze für bestimmte Transaktionen gelten, die mit dem betreffenden Land nicht in Ver-
bindung stehen.
2
Grundsätzlich lassen sich die Finanzzentren in mehrere Gruppen ein-
teilen:
Länder mit keinen nennenswerten Steuern wie z. B. Cayman Islands, Bahamas,
Bermudainseln (,,klassische" Steueroasen);
Länder, die Einkünfte aus dem Ausland nicht oder nur sehr gering besteuern
(,,territoriales Prinzip") wie z. B. Panama, Liberia und Costa Rica;
Länder mit niedriger Steuerbelastung wie z.B. die Kanalinseln und Isle of Man
oder solche, die niedrige Steuersätze aufgrund von Doppelbesteuerungs-
abkommen anwenden;
Länder, die bestimmten Gesellschaftstypen spezielle Privilegien einräumen wie
z.B. Liechtenstein, Gibraltar und Mauritius;
Eine Besonderheit stellen Länder dar, die das sogenannte ,,Holdingprivileg"
praktizieren. Die sehr unterschiedlichen Voraussetzungen für die Behandlung
als eine Holding bestehen meist darin, Beteiligungen an anderen Unternehmen
zu halten. Das Holdingprivileg wirkt sich dahingehend aus, daß die Erträge mi-
nimal belastet werden oder ganz steuerfrei bleiben.
1
Vgl. MOBAA, 1997, S. 23 und Ginsberg, 1994, S. 316.
2
Vgl. www.mondaq.com (The Use Of Mauritius In International Tax Planning, 07 May 1999).

6
Die richtige Wahl eines Finanzzentrums wurde zum Charaktermerkmal der modernen
Steuerplanung und ist zunehmend von zentraler Bedeutung für die Gesellschaftsstruktur
eines international tätigen Unternehmens.
Grundsätzlich dienen Offshore-Zentren dazu, gegenwärtige und zukünftige Steuern so-
wie Devisen- und andere staatliche Kontrollen zu vermeiden; sie sollen aber auch einen
Steueraufschub bewirken und eine schnellere Expansion des Unternehmens ermögli-
chen. Darüber hinaus kann ein Offshore-Zentrum einen wirksamen Schutz gegen fol-
genschwere Schadenersatzansprüche in eventuellen Gerichtsverfahren und gegen die
Gefahr einer Enteignung bieten.
3
Es ist offensichtlich, daß ohne die Existenz der Offshore-Zentren viele Waren und
Dienstleistungen der international tätigen Konzerne nicht nur wesentlich teurer angebo-
ten werden würden, sondern es wären viele Gesellschaften gar nicht rentabel und lang-
fristig überlebensfähig.
Zweitens sind nationale Unternehmen durch die ständig zunehmende Globalisierung der
Wirtschaft verstärkt grenzüberschreitend tätig. Eine wesentliche Rolle spielt dabei die
WTO, die einen weiteren Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen forciert
sowie durch die Aufnahme neuer Mitglieder (wie zuletzt die geplante Aufnahme Chi-
nas) auch deren Inlandsmärkte für ausländische Waren und Dienstleistungen öffnet.
Nicht ganz unwichtig sind auch die nachhaltigen politischen Veränderungen in vielen
Ländern, die meist auch eine Liberalisierung ihrer Wirtschaftsordnung und Öffnung für
ausländische Unternehmen bewirken.
Aus der Spezialisierung vieler Unternehmungen ergibt sich der Umstand, daß der natio-
nale Markt für ihre Produkte bzw. Dienstleistungen zu klein ist und dadurch zwangsläu-
fig die Notwendigkeit entsteht, auch auf anderen Märkten präsent zu sein.
Nicht zuletzt bieten insbesondere Entwicklungsländer Vorteile wie niedriges Lohnni-
veau und Steuervergünstigungen an, die eine Ansiedlung von ausländischen Gesell-
schaften fördern sollen. Die dort befindlichen Tochter- bzw. Untergesellschaften sind
3
Vgl. Ginsberg, 1994, S. 1.

7
zwar rechtlich unabhängig, sie bilden aber eine wirtschaftliche Einheit, weil sie wirt-
schaftlich gleichgerichtete Ziele verfolgen.
4
Die daraus resultierenden internationalen Wirtschaftsverflechtungen führen dazu, daß es
aufgrund von fehlender Kompatibilität von Steuergesetzen zwischen verschiedenen
Ländern zu Anomalitäten kommt, die als Folge haben, daß grenzüberschreitende Wirt-
schaftsbeziehungen sich als zu teuer herausstellen.
Ein Beispiel für eine solche Inkompatibilität ist die Doppelbesteuerung; sie entsteht,
wenn bereits versteuerte Gewinne einer ausländischen Tochtergesellschaft als empfan-
gene Dividenden bei der Muttergesellschaft noch einmal als Unternehmenseinkünfte
besteuert werden.
5
Die Doppelbesteuerung wird nicht nur als ungerecht empfunden, sie hat vor allem nega-
tive Auswirkungen auf den internationalen Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, und Per-
sonenverkehr, der grundsätzlich im gemeinsamen Interesse aller Staaten liegt. Um die-
sen Mißstand zu beseitigen, erlassen Staaten einseitige Maßnahmen,
6
die Doppelbesteu-
erungen verhindern sollen.
Weit präziser und wirksamer sind aber Doppelbesteuerungsabkommen, die zwei Länder
untereinander abschließen. Die Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Besteue-
rungsrechte der jeweiligen Vertragspartner, wobei dies durch freiwilligen, beiderseiti-
gen Verzicht der Steuerbehörden auf Besteuerungsrechte geschieht.
Als Grundlage für den Abschluß sowie Auslegungshilfe für die verschiedensten Dop-
pelbesteuerungsabkommen dienen meist die Musterabkommen und der Kommentar des
OECD-Steuerausschusses.
Doppelbesteuerungsabkommen haben enorme Wichtigkeit für die internationale Steuer-
planung, da die meisten Hochsteuerländer verstärkt Abwehrmaßnahmen gegen auslän-
dische Niedrigsteuerländer und Steueroasen beschlossen.
7
Zahlungen von Dividenden,
4
Vgl. Bader, 1998, S. 1.
5
Vgl. Ginsberg, 1994, S. 2.
6
In Österreich ist dies § 48 BAO.
7
Wie z.B. Deutschland mit dem Außensteuergesetz.

8
Zinsen und Lizenzgebühren an Länder ohne Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen
nicht selten einer Quellensteuer von bis zu 30%.
Länder mit einem sehr niedrigen Steuerniveau bzw. überhaupt ohne Steuergesetzgebung
haben selten Doppelbesteuerungsabkommen mit Hochsteuerländern, weil die Hochsteu-
erländer kein Interesse haben, die Bemessungsgrundlagen der ansässigen Steuersubjekte
durch Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in Steueroasen auf legale Weise zu
schmälern.
Die erfolgreichen Steueroasen wie Bahamas, Bermudainseln, Cayman Islands und
Turks- und Caicosinseln haben entweder keine oder nur limitierte Doppelbesteuerungs-
abkommen (z.B. Nevis, Belize, Isle of Man, Guernsey und Jersey mit Großbritannien
oder Liechtenstein mit Österreich).
8
Zu den wenigen Ländern mit niedrigem Steuerniveau und umfangreichen Doppelbe-
steuerungsabkommen zählen: Malta mit 27, Madeira mit 15, Labuan mit 31, Zypern mit
26
9
und Mauritius mit derzeit ebenfalls 26 gültigen Abkommen.
Die jeweils abgeschlossenen Abkommen unterscheiden sich teilweise enorm voneinan-
der, weil erstens die Vereinbarungen zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossen wur-
den und zweitens von unterschiedlichen Leitmotiven der beteiligten Länder geprägt
waren.
Aus diesem Umstand folgt, daß eine sorgfältige Analyse der verschiedenen Doppelbe-
steuerungsabkommen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften den steuerpflichtigen
Subjekten auch die Möglichkeit geben, bei der Planung ihres internationalen Engage-
ments besondere Steuervorteile zu erlangen oder eine Doppelnichtbesteuerung herbei-
zuführen.
Mauritius versucht seit 1992 sich als ein kompetentes Zentrum in der Offshore-Industrie
zu etablieren und als Konkurrent zu den meist seit Jahrzehnten erfolgreich operierenden
Ländern zu agieren. Anders als die meisten Offshore-Zentren baut Mauritius auf ein
umfangreiches Netz von Doppelbesteuerungsabkommen auf, wobei die meisten Ab-
kommen erst nach dem Beginn der Offshore-Dienstleistungen abgeschlossen wurden.
8
Vgl. Jordans, 1998, Issue 7, S. 6 f. und Ginsberg, 1994, Appendix C.

9
Vorwiegend aufgrund der geographischen, kulturellen und sprachlichen Nähe zu den
Vertragspartnern bietet Mauritius mit 26 gültigen Doppelbesteuerungsabkommen, näm-
lich mit Frankreich, Großbritannien, Indien, China, Pakistan, Deutschland, Simbabwe,
Schweden, Malaysia, Swasiland, Italien, Madagaskar, Singapur, Botswana, Namibia,
Luxemburg, Sri Lanka, Südafrika, Indonesien, Thailand, Oman, Kuwait, Belgien, Ne-
pal, Zypern und Mosambik ein umfangreiches Netzwerk an Doppelbesteuerungsab-
kommen.
Insbesondere für Investitionen in Indien und China bietet Mauritius sehr attraktive Be-
dingungen, gleichzeitig wird die Durchschüttung der Auslandserträge an die Mutterge-
sellschaft durch Mauritius´ Besteuerung nicht diskriminiert.
Bevorstehende Ratifikation der Doppelbesteuerungsabkommen mit Rußland und Leso-
tho, die geplante Paraphierung der Verträge mit Kroatien, Bangladesch und Malawi
sowie gegenwärtige Verhandlungen mit Kanada, Portugal, der Tschechischen Republik,
Griechenland, Tunesien, Vietnam, Uganda und Sambia werden die Bedeutung von
Mauritius als kompetentes Offshore-Zentrum auch in der Zukunft untermauern.
Neben einem umfangreichen Netz an günstigen Doppelbesteuerungsabkommen bietet
das Steuer- und Gesellschaftsrecht von Mauritius auch alle Elemente einer ,,klassischen
Steueroase".
Beide Faktoren zusammen machen Mauritius zu einer interessanten Jurisdiktion für die
internationale Steuerplanung und zu einer einzigartigen Basis für ein breites Spektrum
an geschäftlichen Aktivitäten.
1.2 Zielsetzung der Arbeit
Entsprechend dem Vorstehenden ergibt sich folgende Zielsetzung dieser Arbeit:
Die Motive einer international tätigen Unternehmung für den Einsatz einer Basisgesell-
schaft im Ausland sowie theoretische Anforderungen an eine Jurisdiktion sollen analy-
siert und günstige bzw. nachteilige steuerliche Auswirkungen laufender und aperiodisch
9
Vgl. MOBAA, 1997, S. 27.

10
auftretender Erträge (wie z.B. bei der Veräußerung bzw. Liquidation der Beteiligung)
auf allen Ebenen der Gesellschaftsstruktur beschrieben werden.
Weiter setzte ich mir mit dieser Arbeit das Ziel, das nationale Steuerrecht und die wich-
tigsten Doppelbesteuerungsabkommen von Mauritius auf Unterschiede und Gemein-
samkeiten eingehend zu prüfen und die Eignung dieses Standortes als Basis für steuer-
planerische Maßnahmen zu untersuchen.
Die vorliegende Arbeit befaßt sich auch mit den einzelnen mauritischen Gesellschafts-
typen und eruiert die mögliche Anwendung für die internationale Steuergestaltung im
Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen.
Es soll aufgezeigt werden, welche Gestaltungsgrenzen der internationalen Steuerpla-
nung sich durch österreichische, europarechtliche und abkommensrechtliche
Mißbrauchsbestimmungen ergeben.
In weiterer Folge soll die Existenz und Bedeutung außersteuerlicher (wirtschaftlicher)
Gründe für die Einschaltung einer Zwischengesellschaft auf Mauritius behandelt wer-
den, denn aufgrund ständig zunehmender Abwehrmaßnahmen der meisten Industrielän-
der (auch seitens Österreich) tritt eine wirtschaftliche Begründung des Auslandsenga-
gements immer mehr in den Vordergrund einer erfolgreichen Steuerplanung.
Die gesamte Arbeit soll durch praktische Beispiele für die Verwendung von Mauritius
für die internationale Steuergestaltung ergänzt werden.
Ich möchte festhalten, daß die internationale Steuerplanung nur dann erfolgreich sein
kann, wenn sie ausschließlich durch die Anwendung von legalen Mitteln erfolgt und
jeglicher Prüfung aller beteiligten Steuerbehörden standhält.
1.3 Aufbau der Untersuchung/Vorgangsweise
Besonders problematisch bei der Erstellung dieser Arbeit war der Umstand, daß über
Mauritius speziell kaum umfassende Literatur vorhanden ist, die sich auch mit prakti-
schen Anwendungsmöglichkeiten beschäftigt. Die Begründung dafür ist, daß Mauritius

11
erst seit 1992 Offshore-Dienstleistungen anbietet und ein ,,Newcomer" im Vergleich zu
den meisten Finanzzentren ist.
Umfangreiche Recherchen im Internet ergaben die wichtigsten Gesetzestexte, Doku-
mente, statistisches Material und andere Quellen im unmittelbaren Zusammenhang mit
dem Thema. Als Suchhilfe wurde überwiegend ,,Google",
10
teilweise auch ,,MetaCraw-
ler"
11
und ,,Copernic 2000"
12
eingesetzt.
Von unschätzbarer Hilfe war dabei die Website der mauritischen Regierung, insbeson-
dere die von MOBAA,
13
dem Finanzministerium sowie die von Mauritius Free Port
Agency.
Die übersichtlich gestaltete Homepage von MOBAA lieferte auch die wichtigste Quelle
der Primärliteratur, die alle unverzichtbaren Gesetzestexte wie die bereits ratifizierten
Doppelbesteuerungsabkommen, The Income Tax Act sowie die aktuellsten Gesetzesän-
derungen zum Download anbietet.
Der Aufbau dieser Arbeit wurde so gewählt, daß auch ein mit der Materie nicht vertrau-
ter Leser die Möglichkeit hat, einen Einstieg in das Thema zu finden. Im Kapitel 2 er-
folgte dies durch die Erklärung der Grundbegriffe der internationalen Besteuerung und
der Doppelbesteuerung. Darauf aufbauend wird eine kurze Einführung in das österrei-
chische Außensteuerrecht gegeben.
Kapitel 3 beschäftigt sich mit der sehr divergierenden Definition der Basisgesellschaft,
ihren Merkmalen und Funktionen und den Anforderungen an ein Basisland. Weiter wird
auf die umfangreiche Klassifikation der Basisgesellschaft eingegangen.
Nach der Begriffsbestimmung wird im Kapitel 4 ein Überblick über die geographi-
schen, wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Vorteile Mauritius´ gegeben. Die ausführ-
liche Behandlung von außersteuerlichen Faktoren stellt keine künstliche Verlängerung
der Arbeit dar, sondern berücksichtigt die Erfordernisse der Steuergesetze.
10
www.google.com.
11
www.metacrawler.com.
12
www.copernic.com.
13
Mauritius Offshore Business Activities Agency. Siehe auch http://ncb.intnet.mu/mobaa.

12
Obwohl die Bezeichnung ,,Basisgesellschaft" meist als Oberbegriff verwendet wird und
damit auch den Begriff der Holding umfaßt, unterscheiden die darauffolgenden Kapitel
5 und 7 zwischen der Steuergestaltung mit Basisgesellschaften und Steuergestaltung mit
Holdinggesellschaften, wobei unter der Steuerplanung mit Basisgesellschaften vorwie-
gend einfachere Gestaltungsmöglichkeiten mit ,,angehängten" Gesellschaften verstan-
den werden.
Komplexere Beispiele der Steuerplanung werden mit Holdinggesellschaften im Kapitel
8 behandelt. Die gesonderte Behandlung von Holdinggesellschaften zeigt u.a. die Prob-
lematik der Quellensteuern und der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen sowie der
Unternehmensfinanzierung im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen auf und
stellt den Kernbereich des theoretischen Teils der Arbeit dar. Beide Kapitel werden
durch praktische Anwendungsbeispiele ergänzt.
In weiterer Folge werden die Grenzen der internationalen Steuergestaltung, nämlich die
Beschränkungen und Abwehrmaßnahmen Österreichs verdeutlicht. Auch die Bedeutung
und Aufgaben der OECD und FATF
14
bei den internationalen Finanzbeziehungen wer-
den in der Zusammenfassung behandelt.
Für die Bereitstellung von Informationen möchte ich insbesondere der Firma Multicon-
sult Ltd., Port Louis, Mauritius, danken. Ihre Angestellten reagierten auf meine E-Mails
immer umgehend und beantworteten meine Fragen stets sehr ausführlich.
Weitere Informationen über Mauritius und sein Steuerwesen erhielt ich von folgenden
Stellen:
Auditor Treuhand GmbH, Wien;
IFS International Financial Services Ltd., Port Louis;
kpmg Peat Marwick International Ltd, Port Louis und
MEDIA, Port Louis.
14
Financial Action Task Force on Money Laundering. Siehe auch www.oecd.org/fatf.

13
2 Einführung in das internationale Steuerrecht
2.1 Definition des Begriffes
Wie bereits oben erwähnt, führen die ständig zunehmenden wirtschaftlichen Verflech-
tungen dazu, daß auch auf dem Gebiet des Steuerrechts immer mehr internationale As-
pekte an Bedeutung gewinnen. Als ,,international" lassen sich solche Tatbestände be-
zeichnen, die sich nicht ausschließlich innerhalb eines einzigen Staatsgebietes vollzie-
hen. Der Anwendungsbereich des internationalen Steuerrechts erstreckt sich somit auf
die steuerliche Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte. Dabei handelt es sich
nicht um ein einziges, bestimmtes Gesetz, sondern um eine Ansammlung von inner-
staatlichen und bilateralen Bestimmungen und Verträgen. Es ist also ein Sammelbegriff
für die Summe aller Normen bezüglich grenzüberschreitender Steuertatbestände.
15
,,Als Außensteuerrecht werden meist nationale Normen bezeichnet, die sich mit interna-
tionalen Sachverhalten befassen."
16
2.2 Grundprinzipien der Besteuerung
Jeder Staat kann aufgrund seiner Hoheitsrechte völlig autonom und unabhängig davon,
daß ein anderer Staat denselben Sachverhalt auch besteuert, Steueransprüche festlegen,
wenn eine gewisse Verbindung zum regelnden Staat besteht.
Laut Djanani
17
kann ein solcher Anknüpfungspunkt z.B. sein:
die Person des Steuerpflichtigen (subjektive, persönliche Merkmale);
das Steuergut (objektive, wirtschaftliche Merkmale);
Transaktionen bzw.
eine Kombination aus den oben genannten.
15
Vgl. Djanani, 1998, S. 43.
16
Doralt/Ruppe, 1996, S. 286.
17
Vgl. Djanani, 1998, S. 43.

14
Das Ansässigkeitsprinzip einer natürlichen Person wird in Österreich im § 26 Abs. 1
und 2 BAO durch die Anknüpfung an den Wohnsitz bzw. an den gewöhnlichen Aufent-
halt realisiert.
Der Sitz juristischer Personen wird im § 27 Abs. 1 BAO festgelegt; läßt sich dieser
nicht feststellen, gilt § 27 Abs. 2 BAO. Danach wird als Ort der Geschäftsleitung jener
Ort angenommen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
Diese Bestimmung entscheidet bei einer länderübergreifenden Steuergestaltung über
eine eventuelle Steuerpflicht der ausländischen Zwischen- bzw. Untergesellschaften im
Inland.
Die Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft (auch als ,,Nationalitätsprinzip" bezeichnet)
verlor in den meisten Ländern an Bedeutung und wird nur noch in wenigen Staaten an-
gewendet.
18
Beim Belegenheitsprinzip kann das im Inland befindliche Vermögen eine Steuerpflicht
auslösen, auch wenn eine Beziehung des Eigentümers zum Inland nicht besteht, wäh-
rend beim Quellenprinzip die inländischen Einkunftsquellen maßgeblich sind. Zu diesen
gehört laut § 27 EStG Kapitalvermögen wie z. B. Dividenden, Zinsen und sonstige Be-
züge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Für die internationale Steuerplanung kann weiter eine Anknüpfung an bestimmte Trans-
aktionen relevant sein, wie zum Bespiel an
die Ansässigkeit der Transaktionsteilnehmer;
die Belegenheit des involvierten Gegenstandes;
die Belegenheit des Ortes des Übergangs der Verfügungsmacht über einen Ge-
genstand bzw. Ort der Leistungserbringung oder
die Belegenheit des Ortes des Vertragsabschlusses.
19
Wenn ein Anknüpfungspunkt für die Steuerpflicht vorhanden ist, kann der Umfang der
Bemessungsgrundlage bestimmt werden.
18
Beispielsweise in den Vereinigten Staaten, Liberia oder teilweise in Großbritannien.
19
Vgl. Djanani, 1998, S. 45.

15
,,Beim Universalitätsprinzip werden als Grundlage für die Besteuerung sowohl im In-
land als auch im Ausland verwirklichte Tatbestände der Besteuerung herangezogen.
Das Territorialitätsprinzip erlaubt einem Staat nur, die auf seinem Territorium verwirk-
lichten Tatbestände zu besteuern."
20
2.3 Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht
Die meisten Industriestaaten unterscheiden zwischen einer beschränkten und einer un-
beschränkten Steuerpflicht.
Bei den natürlichen Personen ist die unbeschränkte Steuerpflicht dann gegeben, wenn
sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
21
bei den ju-
ristischen Personen ist der im Inland gelegene Sitz bzw. die Geschäftsleitung entschei-
dend.
22
Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht, wenn die Anknüpfung an die Person
des Steuerpflichtigen und das Universalitätsprinzip zusammenfallen.
Die beschränkte Steuerpflicht resultiert aus der Kombination der Anknüpfung an das
Steuergut und dem Territorialitätsprinzip. Die Steuerpflicht erstreckt sich bei einer na-
türlichen Person gemäß § 1 Abs. 3 EStG nur auf die im § 98 EStG taxativ aufgezählten
Einkünfte. Bei einer beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person unterliegen eben-
falls ausschließlich diese Einkünfte der Besteuerungspflicht.
23
2.4 Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts
Der Bereich des internationalen Steuerrechts umfaßt nicht nur den steuerrechtlich rele-
vanten Teil des Völkerrechtes, sondern auch das nationale Außensteuerrecht, das die
internationalen Steuerbeziehungen eines Landes regelt.
20
Djanani, 1998, S. 46.
21
§ 1 Abs. 2 EStG.
22
§ 1 Abs. 2 KStG.
23
§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG i.V.m. § 21 Abs. 1 KStG .

16
Im Bereich des Völkerrechts wird zwischen einem primären Bereich (bilaterale und
multilaterale Vereinbarungen) und einem sekundären Bereich (supranationales Recht)
unterschieden.
24
2.4.1 Das primäre Völkerrecht
Alle bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und Verträge, die im Sinne von Art.
38 Abs. 1 lit. a bis c des Statuts des Internationalen Gerichtshofes abgeschlossen wer-
den, fallen in den Bereich des primären Völkerrechts. Es sind dies:
25
Rechtsbegründende Verträge (dazu gehören auch die Doppelbesteuerungsab-
kommen einschließlich der Schluß- und Zusatzprotokolle, Verständigungsver-
einbarungen und Notenwechsel);
völkerrechtliches Gewohnheitsrecht: es entsteht durch eine ständige Übung der
beteiligten Staaten, getragen von der Überzeugung, daß eine Rechtspflicht dazu
bestünde und es entfaltet in diesem Zusammenhang z.B. das Verbot für jeden
Staat, die Steuerpflicht ohne jegliche räumliche oder persönliche Schranke aus-
zudehnen;
von den zivilisierten Nationen anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze.
Nach Art 9 B-VG sind die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes Bestandteil
des Bundesrechtes, binden also unmittelbar die Verwaltung.
26
2.4.2 Supranationales Recht (sekundäres Völkerrecht)
Supranationales Recht sind Normen, die von den Organen der internationalen Staaten-
zusammenschlüsse erlassen werden. Weil die Rechtsetzungskompetenz den zwischen-
staatlichen Organisationen meist durch völkerrechtliche Verträge übertragen werden,
zählen die supranationalen Normen zum sekundären Völkerrecht.
24
Vgl. Djanani, 1998, S. 52.
25
Ebenda.
26
Vgl. Doralt/Ruppe, 1996, S. 189.

17
Im Steuerrecht sind insbesondere von Bedeutung die zur Harmonisierung der nationalen
Rechtsordnungen innerhalb der Europäischen Union ergangenen
Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union und
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs.
27
2.4.3 Nationales
Außensteuerrecht
Wie bereits oben erwähnt, existiert im österreichischen Steuergesetz kein eigenständi-
ges Außensteuergesetz.
Das nationale Außensteuerrecht ist unter den § 1 (persönliche Steuerpflicht) und 98 bis
103 EStG (Besteuerung bei beschränkten Steuerpflicht), § 1 (unbeschränkte und be-
schränkte Steuerpflicht), § 10 (Befreiung für Beteiligungserträge und internationale
Schachtelbeteiligungen) und § 21 KStG (Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht)
sowie § 48 BAO (Verhältnis zum Ausland), § 63 BewG (Begünstigung für Beteiligun-
gen) und § 6 ErbStG (persönliche Steuerpflicht) kodifiziert.
2.5 Die Doppelbesteuerung als zentrales Problem der internationalen
Steuergestaltung
2.5.1 Begriff und Ursachen der Doppelbesteuerung
Die Doppelbesteuerung wurde bereits in der Einleitung als Inkompatibilität der Steuer-
gesetze zwischen zwei oder mehreren Staaten bei gleichzeitigem Anspruch der Staaten
auf Besteuerung derselben internationalen Sachverhalte bezeichnet. Eine solche Kon-
kurrenz kann sowohl im Bereich der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuer-
pflicht entstehen.
Bei der Doppelbesteuerung lassen sich zwei Arten unterscheiden.
Bei der juristischen (subjektiven) Doppelbesteuerung werden Einkommensteile, die von
ein und derselben Person bezogen werden, in zwei oder mehreren Staaten erfaßt. Ent-
27
Vgl. Djanani, 1998, S. 52 ff.

18
scheidend ist aber nicht die effektive Doppelbelastung, sondern bereits die bloße Mög-
lichkeit einer Steuererhebung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Identität des Steuersubjekts;
Identität des Steuerobjekts;
Gleichartigkeit der Besteuerung;
Identität des Besteuerungszeitraumes und
Besteuerungsanspruch zweier Staaten.
Von wirtschaftlicher (objektiver) Doppelbesteuerung spricht man, wenn dieselben Ein-
künfte bei verschiedenen Personen zur Besteuerung herangezogen werden. Darüber
hinaus ist es denkbar, daß bei Kapitalgesellschaften, die in verschiedenen Ländern ihren
Sitz haben und gesellschaftsrechtlich verflochten sind, im Fall einer Leistungserbrin-
gung zwischen den Gesellschaften das Problem einer unterschiedlichen Bewertung der
Leistung auftritt. Legen die Steuerbehörden beider Staaten unterschiedliche Wertmaß-
stäbe zugrunde, kann dies ebenfalls zu wirtschaftlicher Doppelbesteuerung führen.
28
2.5.2 Die Beseitigung der Doppelbesteuerung
,,Grenzüberschreitende Aktivitäten eines Unternehmens sind häufig mit einem nicht zu
unterschätzenden steuerlichen Risiko verbunden. Da aber die meisten Staaten internati-
onale Wirtschaftsbeziehungen anstreben, sind sie an einer Risikominimierung interes-
siert."
29
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann der Staat zwei Methoden anwenden: ent-
weder die Anrechnungsmethode oder die Befreiungsmethode. Beide Methoden können
von den einzelnen Steuerbehörden entweder einseitig praktiziert werden (sog. unila-
terale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) oder in Form eines wech-
selseitigen Verzichts auf Steueransprüche im Vertragsweg (DBA) vereinbart werden
(bilaterale Maßnahmen).
30
28
Vgl. Lang, 1997, S. 19.
29
Djanani, 1998, S. 56.
30
Vgl. Doralt/Ruppe, 1996, S. 288.

19
2.5.2.1 Unilaterale Maßnahmen (Nationales Außensteuerrecht)
Obwohl weltweit über 1000 Doppelbesteuerungsabkommen existieren und Österreich
bis jetzt
31
44 bilaterale völkerrechtliche Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung abschloß, ist dieses Netz nicht ausreichend genug, um alle grenzüberschreitenden
Beziehungen zu erfassen. Durch die Anwendung unilateraler Maßnahmen verzichtet der
Wohnsitzstaat einseitig auf die Besteuerung bestimmter Auslandseinkünfte, wenn diese
im Ausland bereits der Besteuerung unterworfen wurden sowie weitere Voraussetzun-
gen erfüllt sind.
Unilaterale Maßnahmen können aber auch im Verhältnis zu Staaten angewendet wer-
den, mit denen zwar ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, aber dennoch eine
Doppelbesteuerung eintritt. ,,Ebenso kommen unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung dann in Betracht, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen
zwar anwendbar ist, einzelne Vorschriften des Abkommens in den beiden Staaten je-
doch unterschiedlich ausgelegt werden, so daß es bei einer Doppelbesteuerung trotz
Anwendung des DBAs bleibt."
32
Zu den bedeutendsten Bestimmungen des österreichischen Steuerrechts gehören § 48
BAO, das internationale Schachtelprivileg gemäß § 10 Abs. 2 KStG und die Umsetzung
der Mutter-Tochter-Richtlinie.
2.5.2.1.1 Die Bestimmung des § 48 BAO
§ 48 BAO ermöglicht durch eine Ermessensentscheidung des BMF, ,, (...) bestimmte
Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabenpflicht auszu-
scheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder
teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen."
Grundsätzlich kann § 48 BAO nur dann angewendet werden, wenn kein DBA vorliegt
bzw. wenn die Doppelbesteuerung durch Abgaben verursacht wird, die nicht im DBA
geregelt werden. Kommt es trotz Anwendbarkeit eines DBAs zu einer Doppelbesteue-
31
Vgl.Lang, 1997, S. 20.
32
Lang, 1997, S.21.

20
rung, so ist diese im Wege des Verständigungsverfahrens zu beseitigen. Führt das Ver-
ständigungsverfahren zu einem Steuerverzicht Österreichs, gründet sich dieser ebenfalls
auf § 48 BAO.
33
Von Vorteil ist der Umstand, daß eine Einschränkung auf unbeschränkt Steuerpflichtige
dem § 48 BAO nicht entnommen werden kann.
Voraussetzung für die Anwendung des § 48 BAO ist der Nachweis einer tatsächlich
bezahlten Steuer im anderen Staat, der mit der ebenfalls in Österreich anfallenden Steu-
er vergleichbar ist.
34
Nach Göschl
35
ist es dagegen nicht notwendig, daß der Steuerpflichtige in beiden Staa-
ten tatsächlich eine Abgabe entrichten muß, sondern es genügt, daß er die Tatbestände
verwirklicht, die, wenn sie im anderen Staat besteuert würden, dort besteuert werden
könnten. Auch Djanani
36
erweitert die Anwendbarkeit nicht nur auf tatsächliche Dop-
pelbesteuerungsfälle, sondern auch auf Fälle virtueller Doppelbesteuerung.
Die Hauptanwendungsgebiete des § 48 BAO sind die personenbezogenen Steuern von
natürlichen und juristischen Personen. Daraus folgt, daß bei Personengesellschaften die
einzelnen Gesellschafter Anträge auf Erlaß stellen müssen, da Personengesellschaften
keine Steuersubjekte sind.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 48 BAO ist, daß der Steuerpflichtige einen
Sachverhalt verwirklicht, der der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegt. Eine aus-
ländische (subjektive) Besteuerung muß tatsächlich erfolgt sein, wenn die Entlastung
zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung gewährt werden soll. Dient
dagegen die Entlastung der Herstellung von Gegenseitigkeitsverhältnissen, genügt die
virtuelle Steuerpflicht.
33
Vgl. Djanani, 1998, S. 97.
34
Vgl. Baumann, 1996, S. 48.
35
Vgl. Göschl, S. 10.
36
Vgl. Djanani, 1998, S. 97.

21
Das mit § 48 BAO verfolgte Ziel der Ausgleichung der in- und ausländischen Besteue-
rung ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
,,Maßnahmen zur Herstellung von Gegenseitigkeitsverhältnissen dienen der Anglei-
chung des innerstaatlichen Rechts an bestimmte Merkmale des ausländischen Rechts
und können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu einer Milderung der inner-
staatlichen Steuerbelastung führen."
37
Notwendig dafür ist das Vorliegen potentieller Doppelbesteuerung und folgende Erfor-
dernisse:
Die steuerlichen Erleichterungen sind vor allem im internationalen Wirtschafts-
verkehr üblich oder die österreichischen Abgabenvorschriften haben eine unüb-
liche Reichweite und
ausländische Staaten die Herbeiführung eines Reziprozitätsverhältnisses ver-
langen und
der Abgabenverzicht durch Herstellung von Gegenrecht wirtschaftlich geboten
ist.
Die entsprechenden Verfügungen werden nur dann getroffen, wenn sie im wirtschaftli-
chen Interesse Österreichs liegen. Im Normalfall wird dies anzunehmen sein, wenn der
relevante steuerliche Sachverhalt auch im Umkehrfall ebenso bedeutend ist.
38
Problematisch für die Anwendung des § 48 BAO ist der Umstand, daß es sich hier um
Ermessensentscheidungen handelt. Die Finanzbehörden haben sich demnach nach § 20
BAO zu richten, nämlich die Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmä-
ßigkeit zu treffen. Sie treffen auch die Entscheidung, nach welcher Methode die Ver-
hinderung der Doppelbesteuerung erfolgt.
Die Befreiungsmethode wird hauptsächlich angewendet, wenn der Abgabenpflichtige
bei Erzielung der Auslandseinkünfte mit Konkurrenten im anderen Staat in den Wett-
bewerb treten muß oder die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte auch im Ausland
verbraucht.
37
Vgl. ebenda, S. 100.

22
Die Anrechnungsmethode wird meist bei Verbrauch von im Ausland erwirtschafteten
Einkünften eingesetzt.
2.5.2.1.2 Das internationale Schachtelprivileg
Das internationale Schachtelprivileg nach § 10 KStG soll die Attraktivität Österreichs
als Standort für Holdinggesellschaften sichern und erhöhen. Es ermöglicht eine Steuer-
freistellung für ausländische Schachtelbeteiligungserträge.
Von der Körperschaftsteuer sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen
unter folgenden Voraussetzungen befreit:
39
· Die Beteiligung muß unmittelbar sein und nachweislich in Form von Gesellschafts-
anteilen mindestens 25% am Nennkapital
40
betragen.
· Die Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren
bestehen. Vor Ablauf der Zweijahrespflicht wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 KStG vor-
läufig von einer Steuerpflicht ausgegangen.
· Die Tochtergesellschaft muß einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sein
oder die Voraussetzungen des Art. 2 der MT-RL erfüllen.
Das internationale Schachtelprivileg läßt sich gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG auch
auf die Betriebsstätten von EU-Gesellschaften in Österreich ausweiten; d.h. die Be-
schränkung auf unbeschränkt Steuerpflichtige wird in diesem Fall durchbrochen.
Unter die Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen fallen auch Gewinne aus
der Veräußerung der Beteiligungen, wenn weder für die gesamte Beteiligung noch für
Teile hievon der niedrigere Teilwert gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG angesetzt wurde.
38
Vgl. ebenda.
39
§ 10 Abs. 2 KStG.
40
Bei allfälligem Fehlen ist auf den rechnerischen Wert des Gesamtkapitals gemäß § 12 Abs. 2 Z 3
UmGrStG abzustellen. Djanani, 1998, S. 84.

23
Die Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen erfahren dann keine Steuerbe-
freiung von der Körperschaftsteuer, wenn bestimmte Gründen vorliegen, die durch Ver-
ordnung
41
angeordnet werden.
,,Maßgebend für die Beurteilung der Verhältnisse ist nach hA der Zeitraum, in welchem
die ausländische Tochtergesellschaft die ausgeschütteten Gewinne erwirtschaftet."
42
Ein Mißbrauch kann dann angenommen werden, wenn entweder Mißbrauch im Sinne
des § 22 BAO vorliegt (s. weiter unten) oder alle drei nachfolgend genannten Gründe
gemeinsam vorliegen bzw. zwei Gründe besonders stark ausgeprägt sind und der dritte
Grund annährend verwirklicht wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 KStG kann ein solcher Grund insbesondere dann angenommen wer-
den, wenn folgende drei Merkmale vorliegen:
Erstens wenn der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittel-
bar oder mittelbar darin besteht, passive Einkünfte zu erzielen. Zu den passiven Ein-
künfte zählen Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher
oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie beispielsweise Patent- und Leasingverwer-
tung) und aus der Veräußerung von Beteiligungen.
Die Intention des Gesetzgebers zielt auf die Verhinderung von Steuerbefreiungen der
Erträge, die unmittelbar oder mittelbar (d.h. über Tochter- und Enkelgesellschaften)
durch Vermögensverwaltungstätigkeiten erwirtschaftet werden, ab.
Eine ausländische Basisgesellschaft wird regelmäßig überwiegend passive Einkünfte
erzielen. Damit die Vorteile des internationalen Schachtelprivilegs weiterhin angewen-
det werden können, sind zwei Lösungen denkbar. Die erste Möglichkeit besteht darin,
daß die ausländische Gesellschaft auch aktive Tätigkeiten übernimmt.
41
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur steuerlichen Entlastung von Erträgen aus der inter-
nationalen Schachtelbeteiligung. Die derzeit gültige Verordnung ist die des BMF vom 23.12.1994, BGBl
1995/97.
42
Tumpel, 1998, S. 437.

24
Als zweite Lösung bietet sich das Halten der Beteiligung der betreffenden Tochterge-
sellschaft über eine ausländische aktive Gesellschaft, damit der Unternehmensschwer-
punkt der Gesellschaft, an der die österreichische Muttergesellschaft die Beteiligung
hält, nicht überwiegend in der Erzielung passiver Einkünfte besteht.
Nicht steuerschädlich ist hingegen der Bezug von Dividenden und die in § 2 Z 3 der VO
aufgezählten unschädlichen Passiveinkünfte. Es sind dies:
Zinserträge aus dem Unterhalten des Betriebes eines Kreditinstituts. ,,Die Beur-
teilung, ob ein Kreditinstitut vorliegt, wird grundsätzlich nach österreichischem
Recht erfolgen müssen. Maßgeblich sind daher die Kriterien des österreichi-
schen BWG.
43
Als Indiz für das Vorliegen eines Kreditinstituts kann die Ertei-
lung einer Bankkonzession im Ansässigkeitsstaat gewertet werden. Gleichwohl
ist nicht ausgeschlossen, daß auch in jenen Fällen, in denen vom Ansässigkeits-
staat keine Bankkonzession gewährt wird, ein Kreditinstitut iSd VO vorliegt,
sofern von der ausländischen Finanzierungsgesellschaft einem österreichischen
Kreditinstitut vergleichbare Funktionen erfüllt werden."
44
Erträge aus der gewerbliche Vermietung von beweglichen oder unbeweglichen
Wirtschaftsgütern (Erträge eines operativen Leasinggeschäftes), wenn diese im
Rahmen der Bewirtschaftung ausländischer Märkte dient und die ausländische
Gesellschaft eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräum-
lichkeiten verfügt. Von Nachteil wäre aber die Sitzverlagerung oder die Grün-
dung einer Gesellschaft im Ausland, die im operativen Leasinggeschäft den ös-
terreichischen Markt bearbeitet, da eine Bewirtschaftung eines inländischen
Marktes erfolgt.
Die Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen an ,,unbedenklichen" Aus-
landsgesellschaften. Zu solchen Gesellschaften gehören diejenigen, die gemäß §
2 Z 3 lit. c die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
erfüllen würden.
43
BMF 5.7.1995, SWI 1995, S. 285.
44
Vgl. Tumpel, 1998, S. 438.

25
Fraglich ist die Beurteilung der Situation bei einer gemischt tätigen ausländischen Ge-
sellschaft. Als Parameter für die Meßbarkeit des Anteils der schädlichen Passiveinkünf-
te lassen sich folgende Kriterien heranziehen:
das Verhältnis der Erträge der vermögensverwaltenden gegenüber den anderen
Bereichen,
das Verhältnis der Vermögensteile und
das Verhältnis der Wertschöpfung der Bereiche.
45
Das zweite Merkmal ist eine nicht vergleichbare Besteuerung der ausländischen Gesell-
schaft. Entsprechend § 3 Z 3 der VO zu § 10 Abs. 3 KStG wird der Tatbestand verwirk-
licht, wenn das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen
Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt.
§ 3 Z 3 der VO verlangt, daß die in der ausländischen Gesellschaft lukrierten Einkünfte
einer Durchschnittsteuerbelastung von mindestens 15% unterworfen werden müssen.
Weiter wird bei der Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung verlangt, daß das nach
österreichischen Vorschriften ermittelte Einkommen der Basisgesellschaft der tatsächli-
chen Steuerbelastung gegenübergestellt wird. Zunächst wird der ausländische Tarif auf
die ausländische Bemessungsgrundlage angewendet, wobei diese um gegebenenfalls
zulässige ausländische Sonderabschreibungen und Verlustvorträge bereinigt wird. Der
dann ermittelte Steuersatz ist mit der nach österreichischem Recht ermittelten Bemes-
sungsgrundlage in Beziehung zu setzen. Es können auch ausländische Steuern angesetzt
werden, die das Einkommen mittelbar belasten. Die ausländischen Steuern sind nach-
zuweisen.
46
Sonderabschreibungen nach ausländischem Recht sollen grundsätzlich nicht dazu füh-
ren, daß die 15%-Grenze der ausländischen Steuervorbelastung der Gewinnausschüt-
tung nicht überschritten wird (§ 3 Z 4 der VO).
45
Vgl. Oman, 1997, S. 23.
46
§ 3 Z 2 der VO.

26
Oman führt dazu folgendes Beispiel an:
47
Beispiel:
Annahme:
Ausländischer Jahresgewinn 2 Mio., ausländische Sonderabschreibung 1 Mio., auslän-
discher Steuersatz 20%, keine Quellensteuer.
Berechnung im Ausland:
Ausländischer Jahresgewinn nach Sonderabschreibung: 1 Mio.
Steuer: 1 Mio. x 0,2 ergibt 200.000,-; der tatsächliche Steuersatz beträgt somit 10%.
Bereinigter Steuersatz in Österreich:
Jahresgewinn bereinigt um Sonderabschreibung: 2 Mio. Nach Anwendung des auslän-
dischen Steuertarifs auf die Bemessungsgrundlage ergibt sich eine Steuer von 400.000,-
. Der bereinigte Steuersatz beträgt somit 20%.
Trotz einem Steuersatz von nur 10% findet also kein Methodenwechsel statt, d.h. die
Entlastung der inländischen Körperschaftsteuer von einer ausländischen Körperschafts-
teuer wird nicht durch deren Anrechnung herbeigeführt.
Beispiel:
48
Errichtet eine japanische Investorengruppe in Österreich eine Holdinggesellschaft, de-
ren Aufgabe darin besteht, einen 25%-igen Anteil an einer ostafrikanischen Fabrik zu
halten, deren Rechtsform der österreichischen GmbH entspricht, dann sind keine Grün-
de erkennbar, für Gewinnausschüttungen die Steuerbefreiung für internationale Schach-
teldividenden zu versagen. Der Umstand, daß das afrikanische Projekt wegen seiner
Bedeutung für die Volkswirtschaft dieses Landes für 50 Jahre, möglicherweise sogar für
100 Jahre, von der Besteuerung befreit wird, steht der Inanspruchnahme der Steuerbe-
freiung für die erzielten Schachteldividenden nicht entgegen, da infolge der Produkti-
onstätigkeit kein schädlicher Passiverwerb in Ostafrika vorliegt.
47
Vgl. Oman, 1997, S.24.

27
Das dritte Merkmal als Grund für die Versagung der Steuerbefreiung nimmt Rücksicht
auf die Bedeutung Österreichs als internationaler Holdingstandort.
Zu einer Versagung der Befreiung kommt es dann nicht, wenn an der österreichischen
Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend natürliche Personen beteiligt
sind, bei denen das Besteuerungsrecht Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten
eingeschränkt ist. Die Einschränkung des Besteuerungsrechtes Österreichs normiert § 4
Z 1 der VO und zwar kommen die maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuerge-
setzes zur Anwendung, weiters die Bestimmungen in den jeweiligen Doppelbesteue-
rungsabkommen sowie die Maßnahmen gemäß § 48 BAO.
Beispiel:
49
Ist an einer inländischen Kapitalgesellschaft, die Gewinnausschüttungen von ausländi-
schen Basisgesellschaften empfängt, eine ausländische Kapitalgesellschaft beteiligt,
dann kann die Steuerfreistellung der von der Basisgesellschaft an die österreichische
Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne erhalten bleiben; allerdings nur dann, wenn
nachgewiesen werden kann, daß an dieser ausländischen Kapitalgesellschaft überwie-
gend natürliche Personen beteiligt sind, die mit den ihnen zufließenden Gewinnaus-
schüttungen nicht der uneingeschränkten österreichischen Besteuerung unterliegen;
denn in derartigen Fällen ist nicht zu erwarten, daß durch die Einschaltung von Basisge-
sellschaften ein Mißbrauch im Sinn von § 22 BAO, nämlich eine mißbräuchliche Um-
gehung österreichischer Steuern, begangen werden könnte.
2.5.2.1.3 Die
Mutter-Tochter-Richtlinie
Die MT-RL,
50
die mittlerweile in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt
wurde, zielt auf die Beseitigung der steuerlichen Mehrfachbelastungen bei Dividenden-
zahlungen grenzüberschreitender Unternehmensverbindungen ab.
48
Vgl. Loukota, 1999, S. 350 (EAS.1286).
49
Ebenda, 1997, S. 304 (EAS.661).
50
Abl.EG Nr. L 225 v. 20.8.1990, S. 6 in Bader, 1998, S. 42.

28
Durch die MT-RL (sie wird auch als Konzernrichtlinie bezeichnet) wurden die EU-
Mitgliedstaaten verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen für Tochter-Mutter-
Gewinnausschüttungen mindestens folgende Steuervergünstigungen zu gewähren:
Kein Abzug von Quellensteuern im Staat der ausschüttenden EU-Tochtergesell-
schaft an ihre in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesell-
schaft.
51
Bei Durchschüttung von Gewinnen innerhalb der EU kommt es durch
Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften nicht mehr zu Quellensteuervor-
teilen, aber auch nicht zu einer Verteuerung der durchgeschütteten Dividenden.
Zwang zur Freistellung der vereinnahmten Dividenden im Staat der Mutterge-
sellschaft oder Gewährung der Anrechnung von den Steuern der Tochtergesell-
schaften, soweit sie auf die ausgeschütteten Gewinne entfallen (indirekte An-
rechnung).
52
Dadurch wird eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat des
Dividendenempfängers vermieden.
Wenn die Dividenden durch (DBA-)Schachtelprivileg freigestellt werden,
bleibt es im Gewinnausschüttungsfall im Ergebnis bei der im Sitzstaat der
Tochtergesellschaft erhobenen Körperschaftsteuer. Die Abschaffung der Quel-
lensteuer bedeutet auch ein Ende der unterschiedlichen Behandlung der Aus-
schüttung und der Thesaurierung.
Die Anrechnungsmethode, die meist in den angelsächsischen Ländern sowie
beispielsweise in Spanien angewendet wird, bewirkt, daß Dividendeneinnah-
men zwar besteuert werden, es muß aber die von der Tochtergesellschaft auf die
ausgeschütteten Gewinne gezahlte Steuer bis zur Höhe der entsprechenden in-
nerstaatlichen Steuer anrechnet werden. Als Resultat ergibt sich jeweils das hö-
here in- bzw. ausländische Steuerniveau.
Laut Bremer
53
erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich der MT-RL auf
Rechtsformen, die nach dem Steuerrecht des jeweiligen Ansässigkeitsstaates der KSt
51
Art. 5 der MTRL, ebenda.
52
Art. 4 Abs. 1 der MTRL, ebenda.
53
Vgl. Bremer, 1996, S. 168.

29
unterliegen. Das bedeutet, daß solche Gesellschaften von der Anwendung der MT-RL
ausgenommen sind, die von der KSt zur Gänze befreit sind, wie die luxemburgische
Holding 1929 oder niederländische Kapitalanlagegesellschaften.
Den Mitgliedstaaten steht es frei zu bestimmen, die Mindestbeteiligungsquote von 25%
zu senken sowie die steuerliche Begünstigung zu verweigern, wenn das Beteiligungs-
verhältnis nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jah-
ren besteht. Sie können auch bestimmen, ob die Kosten der Beteiligung an der Tochter-
gesellschaft und Wertminderungen der Beteiligungen aufgrund von Gewinnausschüt-
tungen von der Muttergesellschaft steuermindernd geltend gemacht werden können.
Zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen sind weiterhin die je-
weiligen inländischen und bilateralen Bestimmungen gültig.
54
In Österreich sind ausschüttende Gesellschaften grundsätzlich zum Einbehalt und Ab-
fuhr der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Eine Ausnahme davon besteht, wenn ein DBA
mit Quellensteuerbefreiung angewendet werden kann oder § 94a EStG (Befreiung von
der Kapitalertragsteuer) zur Anwendung kommt. In beiden Fällen ist generell eine
KESt-freie Ausschüttung zulässig.
Die Umsetzung der MT-RL in österreichisches Steuerrecht erfolgte durch § 94a EStG
sowie bereits früher teilweise durch die Implementierung des § 10 Abs. 2 und § 21 Abs.
1 Z 2 lit. a KStG (Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht), da die Bestimmungen des §
10 Abs. 2 KStG allein nicht ausreichten, um die Konformität mit der MT-RL zu ge-
währleisten.
Eine abzugsteuerfreie Ausschüttung von Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und
sonstigen Bezügen aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) an
eine EU-Muttergesellschaft, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist nach § 94a
KStG dann möglich, wenn die Beteiligung unmittelbar und nachweislich mindestens zu
25% sowie ununterbrochen während eines Zeitraumes von mindestens 2 Jahren besteht.
54
Vgl. Art. 1 Abs. 2 der MTRL.

30
Vorläufig besteuert werden Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen
dann, wenn sie vor Ablauf der Zweijahresfrist erzielt werden. Nach Ablauf dieser Frist
hat das Finanzamt endgültig über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit zu entscheiden
(§10 Abs. 2 Z 3 KStG).
Abweichend davon ist gemäß § 94a Abs. 2 EStG die Kapitalertragsteuer einzubehalten,
wenn die Frist von zwei Jahren im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung noch nicht abge-
laufen ist oder Gründe vorliegen, die auf Steuerhinterziehungen und Mißbräuche schlie-
ßen lassen. In diesen Fällen kommt § 22 BAO und die vom BMF erlassene Verordnung
zur Anwendung.
§ 2 der VO besagt, daß die Haftung der Tochtergesellschaft ausgeschlossen wird, wenn
schriftlich bestätigt wird, daß die Muttergesellschaft eine aktive Tätigkeit ausübt, eigene
Arbeitskräfte beschäftigt und eigene Räumlichkeiten besitzt.
2.5.2.2 Bilaterale
Maßnahmen
Ein weit besseres Instrument zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bieten Doppelbe-
steuerungsabkommen.
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtlich verbindliche Verträge, die einen
gegenseitigen Verzicht auf die Besteuerung von grenzüberschreitenden Vorgängen be-
wirken. Sie legen also fest, welchem der beiden Vertragspartner die Besteuerungsrechte
zustehen.
Trotz aller Unterschiedlichkeiten ist jedoch auf Grundlage der OECD-
Musterabkommen ein Trend erkennbar, der grundsätzlich dem Wohnsitzstaat das Be-
steuerungsrecht des gesamten Welteinkommens zuspricht und dem Quellenstaat nur
dann Besteuerungsrechte zuteilt, wenn die Lage des unbeweglichen Vermögens oder
die Betriebsstätte einen Anknüpfungspunkt für den Quellenstaat bieten.
55
Doppelbe-
steuerungsabkommen enthalten meist auch Bestimmungen um Steuerumgehungen zu
verhindern und Maßnahmen gegen eine eventuelle doppelte Nichtbesteuerung.
55
Vgl. Baumann, 1996, S. 42.

31
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Ver-
fügung, nämlich das Freistellungs- und das Anrechnungsverfahren. Beide Methoden
werden internatonal gleichermaßen angewendet. Während die Freistellungsmethode
insbesondere im kontinentaleuropäischen Bereich verbreitet ist, wird die Anrechnungs-
methode vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis praktiziert.
2.5.2.2.1 Freistellungsverfahren
(Befreiungsmethode, exemption method)
Anknüpfungspunkt für diese Methode ist die Steuerbemessungsgrundlage. Die betref-
fenden Erträge bleiben unter bestimmten subjektiven und objektiven Voraussetzungen
bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens der Muttergesellschaft
ganz oder teilweise außer Ansatz. Dadurch soll verhindert werden, daß der gleiche Ge-
winn zweimal mit derselben Steuer belastet wird.
Das Freistellungsverfahren teilt also einem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zu und
entzieht gleichzeitig dem anderen das Recht zur Besteuerung des relevanten Sachver-
haltes.
Die daraus resultierende Gesamtsteuerbelastung wird ausschließlich oder zumindest
primär durch das Steuerniveau des Quellenstaats bestimmt (kapitalimportneutrale Be-
steuerung).
56
Kapitalimportneutralität bedeutet, daß ein im Ausland tätiger Unternehmer
denselben steuerlichen Rahmenbedingungen wie ein im Ausland ansässiger Unterneh-
mer unterliegt.
Die Freistellungsmethode wird in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen fast aus-
schließlich mit einem Progressionsvorbehalt verbunden. Das Besteuerungsrecht für die
im Quellenstaat erwirtschafteten Einkünfte wird zwar ausschließlich dem Quellenstaat
zugewiesen, der Wohnsitzstaat behält sich aber das Recht vor, zur Ermittlung des an-
zuwendenden Steuersatzes auf die inländischen Einkünfte die ausländischen Einkünfte
in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Progression miteinzubeziehen.
57
56
Vgl. Kessler, 1996, S. 42 f.
57
Vgl. Djanani, 1998, S. 103.

32
Für die Berechnung der Steuerschuld bei progressiven Steuertarifen geht Djanani
58
wie
folgt vor:
Zuerst wird das steuerpflichtige Welteinkommen nach den Vorschriften des innerstaat-
lichen Rechts des Ansässigkeitsstaates ermittelt. Dabei werden Einkünfte, die einem
ermäßigten Tarif unterliegen (progressionsunabhängige Einkünfte, § 37 und 38 EStG),
nicht hinzugerechnet, außergewöhnliche Belastungen aber abgezogen. Der im Quellen-
staat entstandene Gewinn oder Verlust ist nach dem innerstaatlichen Recht des Ansäs-
sigkeitsstaates zu ermitteln und der Abgabenbemessung zugrunde zu legen.
Danach werden die auf das Welteinkommen entfallende Steuer und der Durchschnitts-
steuersatz berechnet.
Anschließend werden die freigestellten ausländischen Einkünfte aus der Bemessungs-
grundlage ausgeschieden und der vorher berechnete Durchschnittssteuersatz angewen-
det.
Ausländische Gewinne erhöhen deshalb nur mittelbar die österreichische Steuerschuld,
während ausländische Verluste diese ebenfalls indirekt verringern (negativer Progressi-
onsvorbehalt).
Ein Steuersatz von 0% ergibt sich dann, wenn negative Einkünfte im Ausland gleich
oder größer sind als die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat.
Im umgekehrten Fall (negative Einkünfte im Ansässigkeitsstaat und positive Einkünfte
im Quellenstaat) kann sich durchaus ein Steuersatz ergeben, der größer als 0% ist; da
die Steuerbemessungsgrundlage aber negativ ist, resultiert daraus weder eine steuer-
mindernde noch eine steuerverschärfende Wirkung.
Widersprüchlich Ergebnisse resultieren bei konsequenter Anwendung der oben be-
schriebenen Prinzipien bei der Körperschaftsteuer, die gemäß § 22 Abs. 1 KStG einen
proportionalen Steuersatz in Höhe von 34% vorsieht.
Beispiel:
Annahme: Ausländische Verluste: 1 Mio., inländischer Gewinn: 1 Mio.
58
Ebenda.

33
Das resultierende Einkommen beträgt 0 und die KöSt daher ebenfalls 0.
Wenn man aber eine fast idente Ertragsituation annimmt, z.B.: ausländische Verluste
999.999 und inländisches Einkommen 1 Mio., ergibt sich ein völlig anderes Ergebnis.
Das Welteinkommen beträgt 1 und der KöSt-Satz deshalb 34%. Angewendet auf die
Bemessungsgrundlage von 1 Mio. Gewinn im Inland beläuft sich die Steuerschuld auf
340.000.
Trotz diesen Widerspruches geht die österreichische Finanzverwaltung von einer An-
wendung des negativen Progressionsvorbehaltes auch für Zwecke der Körperschaftsteu-
er aus.
59
2.5.2.2.2 Anrechnungsverfahren (credit method)
Im Gegensatz zur Freistellungsmethode setzt die Anrechnungsmethode bei der Ermitt-
lung des Steuerbetrages an. Bei dieser Methode wird also nicht die Bemessungsgrund-
lage, sondern die Steuerschuld im Ansässigkeitsstaat um die im Ausland gezahlte Steuer
gemindert.
Ist das Steuerniveau im Ausland niedriger als im Wohnsitzstaat, wird die Steuerbelas-
tung auf das inländische Niveau heraufgeschleust. Dadurch liegt Kapitalexportneutrali-
tät vor, d.h. ein im Ausland tätiger Steuerpflichtiger unterliegt denselben steuerlichen
Bedingungen wie im Inland (=dem Kapitalexportland).
Im Fall einer höheren Besteuerung im Ausland kann im Ansässigkeitsstaat nicht der
gesamte Betrag angerechnet werden. Die Gesamtsteuerbelastung entspricht daher der
höheren Steuerbelastung im Quellenstaat.
,,Der Vorteil gegenüber der Befreiungsmethode besteht darin, daß die Bemessungs-
grundlage ungekürzt bleibt. Im Ausland erlittene Verluste sind daher nicht aus der Be-
messungsgrundlage des Ansässigkeitsstaates auszuscheiden. Werden im Quellenstaat
59
Vgl. BMF v. 12.4.1995, SWI 1995 in Djanani, 1998, S. 108.

34
Verluste erlitten, können die Verluste zur Gänze im Ansässigkeitsstaat verwertet wer-
den"
60
(s. weiter unten).
Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen einen Anrechnungshöchstbetrag vor. Bei
einer verhältnismäßigen Anrechnung (im Gegensatz zur sog. vollen Anrechnung, full
credit) rechnet der Ansässigkeitsstaat die ausländischen Steuern maximal mit jenem
Betrag an, wie sie der inländischen Steuer auf die aus den Quellenstaaten bezogenen
Einkünfte entspricht. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie der anfallenden
Steuer ist für Zwecke der Höchstbetragsberechnung nach dem innerstaatlichen Recht
des Ansässigkeitsstaates vorzunehmen. Ausländische Steuerbeträge, die höher sind als
der inländische Verhältnisbetrag werden nicht berücksichtigt und schlagen sich in ei-
nem Anrechnungsüberhang nieder.
Bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages sind folgende Möglichkeiten denk-
bar:
61
Normale Anrechnung für alle ausländischen Einkünfte (credit with overall limi-
tation): die Höchstbetragsbegrenzung erfolgt für alle ausländischen Einkünfte
gemeinsam.
Begrenzte Anrechnung pro Land (credit with per-country-limitation): anrech-
nungsfähige Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen, sind zusammen-
zufassen.
Begrenzte Anrechnung pro Einkunftsart (credit with per-item-limitation): es
wird nach einzelnen Einkunftsarten unterschieden.
Da die Anrechnungsmethode stets eine Anhebung des ausländischen Steuerniveaus auf
das Inlandsniveau bewirkt, würden alle Steuervorteile, die (Entwicklungs-)
Länder ihren Investoren gewähren, verlorengehen.
Als Abhilfe dienen zwei spezielle Anrechnungsverfahren, die die Steuervorteile bewah-
ren sollen:
62
60
Lang, 1997, S. 127.
61
Vgl. Djanani, 1998, S. 110.
62
Vgl. ebenda, S. 111.

35
Tax sparing credit: der Wohnsitzstaat nimmt Rücksicht auf steuerrechtliche
Sondermaßnahmen des Quellenstaates und rechnet Steuern an, die sich nach
dem Recht des Quellenstaates ohne Sonderermäßigung ergeben hätten.
Matching credit: der Wohnsitzstaat rechnet eine höhere (fiktive) Steuer auf be-
stimmte Einkünfte an, als sie der andere Vertragsstaat nach seinem internen
Steuerrecht erhebt; es handelt sich de facto um eine Zuwendung des Wohnsitz-
staates. Die fiktiven Steuern bemessen sich nach einem festen Prozentsatz der
Bruttoeinnahmen.
Bei Verlustsituationen sind vier Konstellationen möglich:
63
Inländischer Verlust > ausländischer Gewinn: im Inland ergibt sich kein steuer-
pflichtiges Einkommen. Dadurch fällt auch keine Steuer an und dementspre-
chend können auch keine im Ausland gezahlten Steuern angerechnet werden.
Inländischer Verlust < ausländischer Gewinn: es resultiert eine insgesamt posi-
tive aber verringerte Bemessungsgrundlage und bei einem progressiven Steuer-
satz auch der Anrechnungshöchststeuersatz für die ausländische Steuer.
Ausländischer Verlust < inländischer Gewinn: die verbleibende positive Diffe-
renz wird im Inland besteuert, eine Anrechnung erfolgt wegen fehlender aus-
ländischer Steuerbelastung nicht.
Ausländische Verluste > inländischer Gewinn: es entsteht ein im Inland vor-
tragsfähiger Verlust.
2.5.2.2.3 Vergleich der beiden Methoden, Vor- und Nachteile
In der nachstehender Tabelle sind die Vor- bzw. Nachteile der beiden Verfahren zu-
sammengefaßt. Es wird angenommen, daß der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat,
Teile seiner Einkünfte in den Quellenstaat zu verlagern.
63
Vgl. ebenda, S. 113.

36
Tabelle 1:
64
Anrechnungsverfahren
Befreiungsmethode mit
Progressionsvorbehalt
Steuerniveau im Quellenstaat
< im Wohnsitzstaat
volle Nachholwirkung im
Wohnsitzstaat
Steuereinsparung bleibt
erhalten
Steuerniveau in beiden Staa-
ten gleich hoch
Nachholwirkung der sich
höher auswirkenden Steu-
er des Wohnsitzstaates
Steuereinsparung durch
Splitten der Einkünfte
Steuerliche Begünstigung im
Quellenstaat
durch Nachholwirkung
im Wohnsitzstaat wird die
Begünstigung aufgehoben
Begünstigung bleibt er-
halten
Verluste im Wohnsitzstaat
Bemessungsgrundlage
wird negativ oder verrin-
gert
nachteilig, da trotz Ver-
luste im Inland ausländi-
sche Steuern
anfallen
Verluste im Quellenstaat
werden berücksichtigt
Verluste werden nicht
berücksichtigt, es resul-
tiert eine höhere Steuerbe-
lastung
Einkünfte aus Drittländern bei
Doppelwohnsitz
werden oft doppelt be-
steuert
keine Doppelbesteuerung
Zusammenfassung Anrechnungsverfahren
ist
insbesondere dann vor-
teilhaft, wenn Verluste
anfallen
bei Steuerbegünstigungen
im Ausland eignet sich
die Befreiungsmethode
besser
64
In Anlehnung an Abb. 4 in Djanani, 1998, S. 115.

37
3 Basisgesellschaft
3.1 Definition und Merkmale
Der Begriff der Basisgesellschaft wurde erstmals 1955 von Gibbons
65
für die treffende
Bezeichnung von sog. Zwischeneinheiten verwendet und fand rasch Verbreitung in der
internationalen Literatur.
66
Während die Definition in älterer Literatur primär auf außersteuerliche Faktoren wie die
organisatorische Gliederung, den regionalen Standort und den der wirtschaftlichen Inte-
ressen sowie der Kapitalgeber, die finanzielle Abhängigkeit und Rechtspersönlichkeit
abstellt,
67
konzentriert man sich in der neueren Literatur fast ausschließlich auf die steu-
erliche Komponente der Gesellschaft.
Debatin hebt die steuerliche Aufgabe der Basisgesellschaft hervor, wenn er meint, daß
eine Basisgesellschaft dann vorliegt, wenn durch Einschaltung einer Auslandsgesell-
schaft, die im Sitzland keiner eigenen Tätigkeit nachgeht, eine Vereinnahmung von Er-
trägen ohne wesentliche steuerliche Schmälerung möglich ist.
68
Nach Brosig
69
ist eine Basisgesellschaft eine in Niedrigsteuerländern ansässige (Kapi-
tal-) Gesellschaft, gegründet oder erworben von Kapitalgebern, die Einkommen und
Vermögen der hohen inländischen Besteuerung entziehen und ins Ausland verlagern
wollen; dabei wird das bestehende Steuergefälle zwischen einzelnen Staaten ausgenützt.
65
Dreßler, 1995, führt auf der Seite 151 die Textstelle aus dem Original an: "Corporations or other lim-
ited-liability companies originated in a base-country for the purpose of conducting third-country opera-
tions will be referred to as `base companies'."
66
Auch die OECD benützt diesen Terminus, wie z.B. in: International Tax Avoidance And Evasion,
1997, S. 62: Analysis Of Functions And Uses Of A "Base Company". In Österreich existiert allerdings
für den Begriff der Basisgesellschaft weder eine gesetzliche Begriffsbestimmung noch eine allgemeingül-
tige Definition.
67
Vgl. Schmid und Rädler in Friedrich, 1980, S. 23.
68
Vgl. Debatin in Friedrich, 1980, S. 23 f.
69
Vgl. Brosig, 1993, S. 6.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832456573
ISBN (Paperback)
9783838656571
DOI
10.3239/9783832456573
Dateigröße
1.4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2002 (Juli)
Note
1,0
Schlagworte
steuerplanung offshore doppelbesteuerungsabkommen steueroase
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Titel: Internationale Steuergestaltung durch den Einsatz von Basisgesellschaften in Mauritius anhand von praktischen Beispielen
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