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UN und NGO's

Der Einfluß von Non-Governmental Organizations (NGO's) auf die Politik der Vereinten Nationen (UN)

©1998 Magisterarbeit 232 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Seit Ende der 80iger Jahre gibt es eine weltpolitische Entwicklung, die unter dem Stichwort „Globalisierung“ durch die tagespolitische Agenda der Medien geht. „Globalisierung“ bedeutet, daß immer mehr Entscheidungen in Politik, Wirtschaft, Soziales, Kultur und Medien selbst auf kleinerer Ebene (lokal, regional, landesweit) durch globale Faktoren (Vorgaben) bestimmt werden. Ursache für die Globalisierung sind die gestiegene Mobilität (moderne Transport- und Verkehrssysteme), die Revolutionierung der Telekommunikations- und Mikroelektronik (Computer, Fax, Internet, E-mail) sowie neuere wissenschaftliche Entdeckungen (Gen- und Biotechnologie).
Doch nicht nur Ziele, Methoden und Instrumente haben sich durch diese technische Revolution geändert, sondern auch die Hauptakteure. Die klassischen Träger von Souveränität – die Nationalstaaten – bekommen in ihren Entscheidungs- und Einflußprozessen Konkurrenz durch nichtstaatliche Handlungsakteure wie z. B. Non-Governmental-Organizations (NGO’s). Das Erkenntnisinteresse dieser Arbeit ist also die Frage, inwieweit nichtstaatliche politische Akteure die internationale Politik mitbestimmen und beeinflussen. Der Untersuchungsgegenstand sind Non-Governmental-Organizations (NGO’s) im System der UN. Die Fragestellung lautet konkret: Wie ist der Einfluß von Non-Governmental-Organizations (NGO’s) auf die Politik der Vereinten Nationen. Umgesetzt (operationalisiert) werden soll das Erkenntnisinteresse durch eine empirische Studie zur Organisation von Wirtschaftsinteressen von Schmitter/ Streeck aus dem Jahre 1981 (Analytischer Theorierahmen).
Gang der Untersuchung:
Grundsätzliches zu NGO’s (Definition, Abgrenzung, Völkerrechtsstatus, Geschichte von NGO’s, NGO-Typenmodell) (Kapitel 2).
NGO’s im System der UN (Definition, Geschichte, Rechtsgrundlagen, Entwicklung der NGO-Sections, Aktionsfelder der NGO's, Rolle/Funktion der NGO's) (Kapitel 3).
Wie legitim sind die (geforderten) größeren Mitwirkungsrechte der NGO’s (Wie sind NGO’s demokratisch legitimiert?) Wie wichtig ist die Organisationsstruktur als Eintrittskarte in die UN? Welche organisatorischen Mitwirkungsmöglichkeiten für die NGO’s könnten ausgebaut werden? (Kapitel 4).

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung1
1.1Ausgangslage (Relevanz des Themas)1
1.2Untersuchungsgegenstand (Erkenntnisinteresse, Fragestellung)10
1.3Aufbau16
1.4Fazit (Abstract)19
2.Scientology versus Greenpeace: Welche NGO-Typen gibt es? […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsangabe (Gliederung)

1 Einleitung
1.1 Ausgangslage(Relevanz des Themas)
1.2 Untersuchungsgegenstand(Erkenntnisinteresse, Fragestellung)
1.3 Aufbau
1.4 Fazit(Abstract)

2 Scientology versus Greenpeace: Welche NGO-Typen gibt es? („Mitgliederlogik”)
2.1 DefinitionNon-Governmental-Organization (NGO)
2.1.1 Im englischsprachigen Raum
2.1.2 In der Medienberichterstattung (Bundesrepublik Deutschland)
2.1.3 Im Bereich der Sozialwissenschaften
2.1.4 Im Bereich der Rechtswissenschaften (Völkerrecht)
2.1.5 Im Bereich der internationalen Organisationen 25 (Allgemein/ UN)
2.1.6 Definition „NGO“ (Positivdefinition/ vertikale Ebene) in dieser Arbeit
2.2 Abgrenzungvon Non-Governmental Organizations (NGO's) zu anderen Organisationsformen
2.2.1 Abgrenzung zum Staat
2.2.2 Abgrenzung zu sozialen Bewegungen
2.2.3 Abgrenzung zu Parteien
2.2.4 Abgrenzung zu Koalitionen
2.2.5 Abgrenzung zu Verbänden
2.2.6 Abgrenzung zu Bürgerinitiativen
2.2.7 Abgrenzung zu Vereinen (Clubs)
2.2.8 Abgrenzung zu Wirtschaftsunternehmen (Konzerne, Firmen etc.)
2.2.9 Abgrenzung (positiv/ negativ) von NGO's zu anderen Organisations- formen (Zusammenfassung)
2.3 Völkerrechtsstellungvon NGO's (Völkerrechtssubjektivität)
2.4 Entstehungsgeschichteder NGO's
2.5Die Beziehungstheorie derMitgliederlogik
2.5.1 Ziele/Grundsätze (Domains/ was?)
2.5.2 Strukturen (wie?)
2.5.3 Ressourcen (woher?)
2.5.4 Output/Implementierung (wodurch?)
2.6 NGO-Typen(NGO-Typologie)
2.6.1 Überblick zu den möglichen Einteilungskriterien von NGO's (Mögliche NGO-Typen)
2.6.2 NGO-Typologie (NGO-Typenmodell)
2.7 Fazit(Abstract)

3 Die Querulanten auf dem roten Teppich: Wie ist die Beziehung (Interaktion) zwischen der UN und NGO’s („Einflußlogik”)
3.1 Definition„NGO” (nach UN-Kriterien)
3.2 Geschichteder NGO’s in Internationalen Organisationen (Völkerbund/Vereinte Nationen)
3.2.1 Geschichte der NGO's im Völkerbund (1919 – 1945)
3.2.2 Geschichte der NGO's im System der Vereinten Nationen (UN)
3.3 Rechtliche Grundlagenfür die Mitwirkung der NGO's (im UN-System)
3.3.1 Charta der UN (Art. 71)
3.3.2 Resolutionen zur Umsetzung des Art. 71 UN-Charta (Mitwirkung nichtstaatlicher Organisationen)
3.3.2.1 Resolutionen zwischen
3.3.2.2 Resolutionen zwischen
3.3.2.3 Resolutionen zwischen
3.3.2.4 Resolutionen ab
3.3.3 Zulassungsbedingungen der NGO's bei den Sonderorganisationen der UN (mit Kurzbeschreibung des Systems der Vereinten Nationen)
3.3.4 Die drei NGO-Kategorien von ECOSOC-Resolution (I, II, Roaster)
3.3.5 Das formelle Zulassungsverfahren für NGO's bei der UN
3.3.5.1 Akkreditierung mit dem Department of Information (DPI-/ NGO-Section)
3.3.5.2 Akkreditierung mit dem Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC)
3.3.6 Die Beendigung (Rücktritt/Ausschluß) des konsultativen Status von NGO's mit ECOSOC
3.4 Die Beziehungstheorie der„Einflußlogik“
3.4.1 Allgemeine Thesen zur „Einflußlogik“
3.4.2 Faktoren der „Einflußlogik“
3.4.2.1 Allgemeine (generelle) Einflußfaktoren in der Beziehung zwischen Staat und Wirtschaftsverbänden (Gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen)
3.4.2.2 Spezielle (sektorale) Einflußfaktoren in der Beziehung zwischen Staat und Wirtschaftsverbänden
3.5 Entwicklung derUN-Institutionenfür die Zusammenarbeit mit NGO's (NGO-Sections)
3.5.1 ECOSOC-Institutionen für die Beziehungen zu NGO's (NGO-Sections)
3.5.2 Institutionen des UN-Generalsekretariats für die Beziehung zu NGO's (NGO-Sections)
3.6 Aktionsfelder(Aufgabenbereiche) der NGO's im UN-System
3.7 Rolle/ Funktionder NGO's im System der Vereinten Nationen (UN)
3.7.1 Die offizielle (formalrechtliche) Rollenerwartung der UN von den NGO's
3.7.2 Die Rolle/ Funktion der UN-NGO's in der Praxis
3.8 Fazit(Abstract)

4 Stimmrechte für die selbsternannten Ruhestörer? Wie legitim sind die Forderungen der NGO’s nach mehr Mitwirkungsrechten? (International/national)
4.1Wie legitim ist es, daß jemand bei einer bestimmten Struktur („Mitgliederlogik”) auch in eine Organisation kommt („Einflußlogik”) (Verknüpfung von„Mitglieder-“ und „Einflußlogik”)
4.2Welche (demokratische)Legitimationhaben Non-Governmental- Organizations (NGO's)?
4.2.1 Äußere Legitimation (öffentliche Wahlen)
4.2.2 Innere Legitimation (innere demokratische Strukturen)
4.2.3 Legitimation bei Aktionen zivilen Ungehorsams
4.2.4 Gefahr der Instrumentalisierung von NGO’s (durch Staat, Wirtschaft und sonstige Gruppen)
4.2.5 Zusammenarbeit der NGO's untereinander
4.2.6 (Effizienz-) Kontrolle durch die NGO's (Monitoring)
4.2.7 Sicherheitsprobleme durch NGO's (Organisierte Kriminalität, Sekten, Politische Extremisten als NGO's)
4.2.8 Mögliche Privilegierung von NGO's gegenüber anderen gesell- schaftlichen Gruppen (Öffentlichkeit, Medien, sonstigen Gruppen)
4.3Was bringen NGO's für die (Zivil-) Gesellschaft? (Vor- und Nachteile)
4.3.1 Vorteile der NGO's
4.3.2 Nachteile der NGO's
4.4ZukünftigeMitwirkungsmöglichkeitenvon NGO's (Ausblick)
4.5 Fazit(Abstract)

5 Literatur- und Quellenverzeichnis
I. Allgemeine Literatur
II. Medienberichterstattung
III. Quellen und Dokumente

6 Graphiken(Skizzen)
- Formen politischen Handelns (S. 15)
- Einordnung von NGO’s (S. 43)
- Organisationsentwicklung (S. 50)
- Klassifikation von Internationalen Organisationen nach Willetts (S. 73)
- Abgrenzung von NGO’s zu anderen Organisationsformen (Anhang/ S.45a)
- Übersicht Mitgliederlogik (Anhang/ S. 59a)
- Mitgliederlogik / Mindmap (Anhang/ S.68a)
- Organisation der Vereinten Nationen (Anhang/ S.144a)
- Übersicht Mitglieder-und Einflusslogik (Anhang/ S.158a)
- Übersicht Einflusslogik (Anhang/ S.160a)
- Einflusslogik (Anhang/ S.163a)
- Faktoren der Einflusslogik (Anhang/ S. 165a)

“[...]The United Nations does not belong to states alone. [...] It belongs to everyone. [...] The participants include Non-Governmental Organizations and every woman and man who considers him or herself to be part of the great human family.“

(UN-Generalsekretär Kofi Annan 1997)

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage (Relevanz des Themas)

Das was der Generalsekretär (SG) der Vereinten Nationen Kofi Annan im April 1997 (in Messina/Italien) in seinem Zitat angesprochen hat, ist auch das Thema meiner Magisterarbeit: Die Rolle der Non-Govern­mental-Organizations (NGO’s[1] ) im System der Vereinten Nationen. Genauer gesagt ist die Problem-/Fragestellung , inwieweit Non-Governmental-Organizations (NGO’s) auf die Politik der Vereinten Nationen Einfluß nehmen. Das schließt aber natürlich umgekehrt auch die Untersuchung ein, wie die Vereinten Nationen (UN) als Institution die NGO’s beeinflussen. Daneben sollen dann Probleme und Möglichkeiten der Interaktion von NGO’s/UNO herausgearbeitet werden.

Interessant ist die Arbeit deshalb, weil sie von der Untersuchungsmethode (Analyse) eine Brücke zwischen den Teildisziplinen der Politikwissenschaft (Internationale Politik/ Ver­gleichende Regierungslehre), der Rechtswissenschaft (Völkerrecht/ Inter­nationales Recht), der Soziologie (Verhalten innerhalb Gesellschaftsgruppen) und möglicher anderer Disziplinen (Geschichtswissenschaft, Psychologie etc.) schlägt. Damit ist das Thema – auch und gerade – ein klassisches Lehrbeispiel für eine politikwissenschaftliche Arbeit, die Ergebnisse mehrerer Fachbereiche miteinander verbindet[2] (Politikwissenschaft als Integrationswissenschaft).Innerhalb der Politikwissenschaft selber konzentrierte man sich im Bereich der Inter­na­tio­na­len Beziehungen (IB) auf Interaktionen zwischen den Institutionen souveräner Staaten, von Internationalen Organisationen (z. B. UN, EU, OSZE) oder Intergouvernmentalen Organisationen (IGO’s), während Beziehungen sozialer Akteure über nationale Grenzen hinweg[3] in Form von nichtstaatlichen Organisationen wie NGO’s in der Vergangenheit wenig untersucht wurden. Dabei spielen nichtstaatliche transnationale Akteure eine immer größere Rolle im völkerrechtlichen/internationalen Miteinander.[4]

Die Ursache für das Regieren ohne Regierungen (Kohler Koch)[5], also für die Tatsache, daß es eine Machtverschiebung weg von den Nationalstaaten hin zu gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Akteuren nichtstaatlicher Art gibt[6], läßt sich unter dem Stichwort „Globali­sie­rung“ zusammenfassen. Globale Entwicklung ist dabei die Beschreibung dafür, daß immer mehr weltweite/globale Einflußnehmende auch eine Wirkung auf kleinere geographische Einheiten, wie den Nationalstaat, die Region oder sogar die lokale Ebene haben.[7] Möglich gewor­den ist die Globalisierung u. a. durch den Ausbau der Verkehrs- und Transportsysteme (moderne Verkehrsflugzeuge), die Revolutionierung der Telekommunikation und Mikroelektronik (Computer, Fax, Internet) und wissenschaftliche Neuentdeckungen (Bio- und Gentechnologie etc.) Diese weltweite Vernetzung von Handlungszusammenhängen ist auch der Grund für die Zunahme internationaler Akteure . Gab es 1968 noch 7.276 multinationale Konzerne (MNK), so stieg die Zahl 1990 auf 35.000[8] an. Bei NGO’s stieg die Anzahl von 1.899 im Jahre 1968 auf weltweit 4.646 im Jahre 1990 an. Zusammen hat sich damit die Anzahl der Multinationalen Konzerne (MNK) vervierfacht und die Anzahl der NGO’s mehr als verdoppelt. Die nationalen Wirtschaftsordnungen sind von dieser Globalisierung nicht ausgenommen und außerdem sollte das psychologische Element, die verstärkte globale Identifikation der Weltbevölkerung, nicht unterschätzt werden. Alle diese Faktoren führen dazu, daß der von Hobbes beschriebene hierarchische Einheitsstaat[9] heute mehr und mehr seiner inneren und äußeren Souveränität verliert. Souveränität wird dabei allgemein so definiert, daß ein Staat auf seinem Hoheitsgebiet (Staatsgebiet) die höchste Entscheidungsgewalt (Staatsmacht) hat und dadurch unabhängig von anderen Staaten ist.[10] Durch die globen Einflüsse müssen Staaten verstärkt ihre Hand­lungsfähigkeit an andere Akteure auf internationaler Ebene delegieren (Inter­natio­nale Organisationen, IGO’s, NGO’s). Das führt zu einer Erosion der traditionellen Unabhängigkeit (Souveränität), bei der Nationalstaaten auf ihrem Staatsgebiet prinzipiel selber alle (rechtspolitischen) Entscheidungen treffen können[11]. Die nun entstandenen weltweiten Akteure (Internationale Organisationen, IGO’s, NGO’s) üben jetzt ihrerseits Druck auf die Regierungen der Staaten aus, um auf eine Globalisierung zu drängen.[12]

Diese globalpolitischen Auswirkungen des „thinking global, acting local“ in bezug auf nicht­staatliche Akteure machen das Thema für eine Abschlußarbeit interessant. Höhepunkte der Arbeit sollen folgende Themen sein:

2. Kapitel: Grundlagenforschung zu NGO's: NGO-Typen-Strukturmodell (In welche Kategorien kann man NGO's einteilen?)
3. Kapitel : Interaktion (Zusammenspiel) zwischen den Vereinten Nationen (UN) und Non-Governmental-Organizations (NGO's) (Definition, Geschichte, Rechtsgrundlagen, Mitwirkungsmöglichkeiten von NGO's in der Praxis)
4. Kapitel : Legitimität der NGO-Forderungen nach mehr Einfluß- und Mitwirkungsrechten in nationalen und internationalen Institutionen (wie z. B. der UN) (2. Kammer/ Peoples Assembly, Veto-/ Stimmrechte, Sitzungs­rechte im Sicherheitsrat, in der Generalversammlung und anderen Organen)

Im 2. Kapitel sollen zuerst einmal Basisfakten zu Non-Governmental-Organizations erarbeitet werden. Die allgemeine Fragestellung klingt simpel, ist aber sehr interessant: wer sind NGO's überhaupt?

Problematisch zur Literatur über NGO's ist, daß viel über Ziele, Methoden und Instrumente von NGO's (Arbeitsweise, Aufgabenfelder, Einflußmöglichkeiten etc.) in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen geschrieben wird. Die Untersuchungsperspektive richtet sich also von den NGO's weg. Kurz: es geht um die Außenwirkung und Interaktion der NGO's mit anderen Akteuren. Wenig Literatur findet man jedoch über das Innenleben (Innenstruktur) von NGO's. Deshalb soll in 2. Kapitel untersucht werden, welche NGO-Gruppen es in der (empirischen) Praxis überhaupt gibt und nach welchen allgemeingültigen Kriterien man diese in ein Strukturraster einordnen kann. Ziel ist es also, eine NGO-Typologie zu entwickeln, durch die man NGO's in einheitliche Kategorien einordnen kann, um sie später zu analysieren und letztendlich dann zu bewerten.

Um eine nachvollziehbare Struktur in diese NGO-Normierung zu bringen, soll als analytischer Theorierahmen eine empirische Untersuchung von Schmitter/ Streeck zur Einfluß- und Mitgliederlogik herangezogen werden.[13] In dem Diskussionspapier von Schmitter/Streeck wird untersucht, wie Interessen aus dem Bereich der Wirtschaft organisiert werden (Einfluß- und Mitgliederlogik). Für das 2. Kapitel (NGO-Typen) ist besonders die sogenannte „Mitgliederlogik interessant. Bei der Mitglieder­logik untersuchen die beiden Autoren Schmitter/Streeck das Verhältnis von Mitgliedern zu ihrem (Wirtschafts-)Verband. Die Mitgliederlogik versucht also, die Interaktion zwischen der Mikroebene (Individuum) und der Meso-/Mittelebene (Verband) zu erklären. Als Untersuchungsparameter nehmen Schmitter und Streeck vier Hauptkatego­rien:

1. Ziele/Grundsätze (Domains): Strukturelle/Funktionale Ziele der Organisation
2. Strukturen: Intra-Organisationell, Inter-Organisationell
3. Ressourcen: Mitgliederwerbung, Verkauf von Produkten,
Finanzielles
4. Output/ Implementierung: Positive Sanktionen/ Negative Sanktionen

Mit Hilfe dieses theoretischen Strukturrahmens soll dann eine allgemeingültige NGO-Typen-Struktur (NGO-Typologie) entwickelt werden. Anhand dieser NGO-Typologie ist es dann möglich, den „Pool“ von vorhandenen NGO's zu kategorisieren und in eine angemessene „NGO-Schublade“ einzuordnen. Bevor man die verschiedenen NGO’s katalogisiert, ist es jedoch erforderlich, einige Definitions- und

Verständnisfragen zu klären.

In Kapitel 2.1 (Definition) fangen die Probleme schon auf nationaler, also deut­scher Ebene an. Der typisch englische Lobbying-Begriff „NGO“ ist bis jetzt im allgemeinen bei den Bundesbürgern nur selten bekannt. Vermutlich auch deshalb wurde der Begriff von einigen Wissenschaftlern eingedeutscht und mit „Nicht-Regierungs-Organisation“ (NRO‘s) abgekürzt. Eine fragliche Beschreibung, da der Begriff „NRO“ nicht so griffig (einfach in Gebrauch und Aussprache) ist wie „NGO“ und einer einheitlichen internationalen Bezeich­nung entgegengewirkt wird. Gibt es auf nationaler Ebene schon Definitionsprobleme, machen die Begriffsunklarheiten auf internationaler Ebene das Begriffschaos dann perfekt. Symptomatisch dafür: Unterscheidung INGO‘s und NGO's (wobei INGO‘s nicht konsequent nur internationale NGO's und NGO's nur für Nationale NGO's benutzt wird). Einige Autoren nehmen dann weiter Untergliederungen vor. In Kapitel 2.1 (Definition NGO's) soll versucht werden, eine akzeptable Arbeitsdefinition zu finden.

In Kapitel 2.2 (Abgrenzung von NGO’s zu anderen Institutionen) soll aufgezeigt werden, in welchen Punkten sich NGO’s von anderen Institutionen unterscheiden. Nach der Klärung der Definition ist hier die Frage, wo NGO’s im gesellschaftlichen Netzwerk von staatlichen und gesellschaftlichen Interessenakteuren stehen, und wie sie sich beispielsweise zum (National-) Staat, zu einem Unternehmen („Firma“), zu einer sozialen Bewegung („Movement“) oder zu einem Verein („Club“) abgrenzen. Zum Verständnis welche NGO-Typen es gibt, ist als Hintergrundinformation weiter- hin wichtig, wie NGO‘s überhaupt entstanden sind. Was waren die Ursachen (Gründe) und Auslöser zu Gründung dieser neuen Mitglieder der Zivilgesellschaft (Social society).

In Kapitel 2.3 geht es um die Völkerrechtssubjektivität und damit um die internationale Stellung von NGO's.

Kapitel 2.4 beschäftigt sich mit der Entstehungsgeschichte von „Pressure groups“ oder „watch-dogs“ wie NGO‘s zeitweise genannt werden. Dabei geht es um die allgemeine zeitliche Geschichtseinordnung der Entstehung von NGO‘s. Während im Gegensatz dazu im Kapitel 3.2 die Entstehung von NGO’s speziell im System der Vereinten Nationen beschrieben wird.

Kapitel 2.5 ist eine Einführung in Beziehungstheorie der „Mitgliederlogik“ nach Schmitter/ Streeck. Da im (Einleitungs-) Kapitel 1.2 (Untersuchungsgegenstand) die Mitglieder- und Einflußlogik nach Schmitter/Streeck (analytischer Rahmen) bereits in großen Zügen eingeordnet und erklärt worden ist, geht es in Kapitel 2.5 um die Feinstrukturen der vier Hauptelemente (Domains/Ziele, Strukturen, Ressourcen, Output) der Mitgliederlogik.

Der eigentliche Schwerpunkt des 2. Kapitels liegt im 6. Unterkapitel (2.6). Zunächst muß festgestellt werden, welche NGO-Gruppen es überhaupt de facto gibt. Nach der Ermittlung des Status quo soll ein NGO-Typen-Strukturmodell (NGO-Typologie) unter Beachtung der „Mitgliederlogik als struktur-analytischer „Grobrahmen“ entwickelt werden. Diese NGO-Typologie soll mehr Klarheit in die endlosen Weiten der verschiedenen NGO’s weltweit geben. Die Möglichkeit, einzelne nichtstaatliche Organisationen in ein Strukturkorsett einzuordnen, ist von der gängigen Literatur wenig beachtet und bietet entscheidende Vorteile für die Standardbestimmung einer bestimmten NGO, eine genauere Analyse mit Blick z. B. auf demokratische Legitimität, Effizienz, Einflußnahme durch Wirtschaft, Politik, Medien etc. sein. Nach Definition, Abgrenzung, Geschichte und Völkerrechtsstellung von NGO‘s rundet die NGO-Typologie das Grundlagenwissen zu NGO‘s dann ab.

Im 3. Kapitel geht es um die Beziehung (Interaktion) zwischen den Vereinten Nationen (UN) und den Non-Governmental-Organi­zations (NGO’s) ist. Kapitel 3 steht damit unter dem Vorzeichen der Gesamtfragestellung, also in wie weit NGO‘s auf die Politik der Vereinten Nationen Einfluß nehmen.

In Kapitel 3.1 geht es zunächst wieder um die Definition NGO - diesmal jedoch aus der Sicht der Vereinten Nationen (UN). Welche offizielle Definition gibt es seitens der UN für nichtstaatliche Organisationen? Denn nur eine NGO, die diese Definition erfüllt, hätte dann überhaupt die Möglichkeit in den Genuß von UN-Privilegien für nichtstaatliche Organisationen zu kommen (Akkreditierung als NGO, Zutritt- und Sitzungsrechte, Nutzung der UN-Infrastruktur etc.).

In Kapitel 3.2 (Geschichte der NGO’s im System der UN) geht es um die Entstehungsgeschichte der NGO‘s innerhalb der UN. Seit wann haben NGO‘s Einfluß auf die UN ausgeübt? Waren sie bei der Gründung der Weltstaatenorganisation bereits dabei? Welche entscheidenden geschichtsrelevanten Entwicklungsstadien haben sie durchgemacht?

Kapitel 3.3 hat die Aufgabe, die rechtlichen Grundlagen für die Mitwirkung der NGO’s im System der UN zu beschreiben. Welche formalrechtlichen Ansprüche ergeben sich aus der Charta der UN, den Resolutionen und sonstigen verwaltungsinterne Vorschriften?

Im Kapitel 3.4 geht es um die Beziehungstheorie der „Einflußlogik“. Während die Mit­glieder­logik versucht, das Verhältnis zwischen Mitgliedern und ihrem Verband (Mikro- « Meso-Ebene) an konkreten Merkmalen wie Ziele/Grundsätze, Struktur, Ressourcen und Output/Implementierung zu erklären, geht es bei der Einflußlogik um das Verhältnis (Interaktion) zwischen Verbänden und dem Staat. Man könnte auch sagen: Mitgliederlogik beschreibt das Innenverhältnis (Innenstruktur) eines Verbandes. Die Einflußlogik dagegen beschreibt das Außenverhältnis von Verbänden zu anderen institutionellen Akteuren (Meso-Ebene « Makroebene). Als theoretische Grundlage für die Beziehungstheorie der Einflußlogik dienen Tatbestandsmerkmale wie:

1. „Rules of the game“ (Rechtliche Regelungen/Verhaltenskodexe)
2. Wie zentralisiert ist der Staat? (Einfluß auf die Struktur)
3. Einfluß der (National-) Regierung auf die Parteien- und Verbände (Einfluß auf Strukturen)
4. Professionalitätsgrad der öffentlichen Institutionen (Verwaltung) (Einfluß auf Strukturen und Ressourcen)

Um nicht im luftleeren Raum zu argumentieren und vergleichbare Standards zu haben, soll die Theorie der Einflußlogik der analytische Leitfaden für das Kapitel 3 sein.

In Kapitel 3.5 geht es um die Entwicklung der UN-Institutionen für die Zusammenarbeit mit NGO's (NGO-Sections)

Kapitel 3.6 beschreibt die Aktionsfelder (Aufgabenbereiche) der NGO's.

In Kapitel 3.7 geht es um die Rolle/Funktion der NGO's im System der UN.

Das 4. Kapitel knüpft an den Forderungskatalog in Kapitel 3.6 an, hinterfragt aber kritisch wie legitim es überhaupt ist, daß nichtstaatliche Organisationen in der UN mehr Mitentscheidungsrechte bekommen sollen, d. h. welche Möglichkeiten aber auch Probleme eine weitere Integration der NGO’s in die Strukturen der UN mit sich bringt. Dabei stellt sich ganz prinzipiell die Frage, was sie berechtigt, diese institutionalisierten (Vor-) Rechte in der Organisation der Vereinten Nationen (UN) zu haben. Im Kern geht es dabei um die Frage der (demokratischen) Legitimation. Da NGO’s in keiner Weise durch Wahlen auf irgend einer Ebene (regional, national, international) demokratisch legitimiert sind (was bei Nationalstaaten in internationalen Organisationen zumindest durch Befragung des Bundeswahlvolks stattfindet) stellt sich die Frage der Existenzberechtigung in einem internationalen System wie der UN. Und wenn die Legitimation derart umstritten ist, wieso sollten NGO’s dann sogar ein Mitbestimmungsorgan („2. Kammer“/ „Peoples Assembly“) und weitere institutionalisierte Veto-, Mitentscheidungs- und Teilnahmerechte bekommen? Und werden nicht NGO’s durch die ausgeprägten Konsultativ- und Serviceangebote in den Vereinten Nationen (UN) nicht gegenüber anderen Gruppen (Öffentlichkeit, Presse, Nationalstaaten) privilegiert?

In Kapitel 4.1 findet auf der analytisch-theorethischen Ebene die Verknüpfung von Einfluß- und Mitgliederlogik statt. Im Ergebnis stellt sich dazu die Frage, welche Strukturen eine NGO braucht, um in eine internationale Institution wie z. B. die UN zu kommen und wie legitim das ganze ist.

In Kapitel 4.2 wird näher auf das Kernproblem der (demokratischen) Legitimation eingegangen. Wie demokratisch legitimiert ist das Verhalten von NGO’s nach außen? Können Sie, obwohl sie nie gewählt wurden, überhaupt ganze Bevölkerungskreise in Behörden, Institutionen und Organisationen repräsentieren oder sind sie nur ein „Non-Governmental Individual“; also eine Minderheit, die sich selbst legitimiert? (Äußere Legitimation). Wie steht es bei NGO’s mit der Inneren Legitimation? Wie demokratisch geht es also in den eigenen Reihen zu? Gibt es formalisierte Grundstrukturen (Geschäftsführer, Kassenwart, Vorstand, Kontroll-/Aufsichtsrat, Verwaltungskräfte etc.) und Mitentscheidungsrechte der Mitglieder zu besonderen Fragen (Mitgliedsentscheide, Vollversammlungen, aktuelle Stunden, runde Tische etc.)?

Weitere Themen in Kapitel 4.2 sind:

- Die Legitimation von NGO's bei Aktionen zivilen Ungehorsams
- Die Abhängigkeit der NGO’s von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft (Mögliche Instrumentalisierung von NGO's )
- Die Zusammenarbeit von NGO's untereinander
- Die Kontrolle der NGO’s (Wer kontrolliert die Kontrolleure?)
- Einflußnahme durch problematische Dunkelfeldgruppen (Organisierte Kriminalität, Sekten, politische Extremisten)
- Mögliche Privilegierung von NGO’s gegenüber anderen Gruppen (Presse, Öffentlichkeit, staatliche Institutionen)

Kapitel 4.3 steht unter der Fragestellung, was NGO's für die Zivilgesellschaft bringen (Vor- und Nachteile).

In Kapitel 4.4 soll überprüft werden, wie man durch die Überarbeitung der institutionellen Zugangsvoraussetzung die NGO’s weiter in die Arbeit der Vereinten Nationen einbeziehen kann und dadurch ihre Mitwirkungsrechte stärkt. Der Autor nimmt also in Kapitel 4.4 einen Perspektivwechsel vor. Er beobachtet nicht mehr passiv-analytisch den Ist-Zustand, sondern versucht selber aktiv herauszufinden, wie man die intra-organisationellen Bedingungen ändern kann, um die inter-organisationellen Beziehungen („Einflußlogik“) zu den NGO’s zu stärken.

In Kapitel 5 (Quellen- und Literaturverzeichnis) ist die benutzte Literatur aufgeführt.

Bei der Quellen- und Literaturlage gibt es generell ein Defizit in der Grundlagenforschung über NGO’s. Was gibt es also für unterschiedliche Definitionen für nichtstaatliche Organisationen? Wie ist die (Entwicklungs-) Geschichte von NGO? Welche Strukturtypen (NGO-Typologie) gibt es? Wie ist der Rechtsstatus von NGO’s (Völkerrechtsstatus)? Weiterer Kritikpunkt ist der Mangel an Literatur zur Stellung der NGO’s im System der Vereinten Nationen (UN). Und wenn sich Autoren mit nichtstaatlichen Organisationen innerhalb der UN beschäftigen, werden oft nur abstrakt-generelle Aussagen getroffen. Über die Rechte der NGO’s im institutionellen (verwaltungsinternen) Aufbau der UN gibt es nur vereinzelt Literatur. Welche Organe (Abteilungen, Fachreferate) beschäftigen sich z. B. im Generalsekretariat der UN mit NGO’s?

Daneben ist die Literatur sehr auf bestimmte Fachbereiche bezogen (Menschenrechte, Abrüstung, Entwicklungshilfe, Umweltschutz, Frauen- und Kinderrechte etc.) und beschäftigt sich selten mit einer kritischen Auseinandersetzung mit NGO’s und deren Strukturen selber. Erschwerend kommt für den Bearbeiter einer wissenschaftlichen Arbeit dazu, daß einiges an Literatur zum Thema Non-Governmental-Organizations (NGO’s) von NGO-Vertretern selber oder aus deren Umfeld geschrieben worden ist. Das ist teilweise nur schwer zu erkennen und führt insgesamt zu Problemen bei der Einschätzung der objektiven Betrachtungsweise (Unbefangenheit) des Autors. Als Konsequenz daraus ist bei dem Thema UN und NGO’s eine unkonventionelle Recherche erforderlich. Klassische Literaturrecherchen in Bibliotheken reichen nicht aus. Vielmehr muß man durch (Telefon-) Recherche an Institutionen und Organisationen im NGO-Bereich herantreten, um ausreichendes Material zu bekommen. Eine interessante Quelle im Bereich der neuen Medien ist dabei das Internet.

1.2 Untersuchungsgegenstand (Erkenntnisinteresse, Fragestellung)

Durch die Globalisierungstendenzen weltweit werden immer mehr politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle und andere gesellschaftliche Entscheidungen auf eine höhere meist internationale Ebene verlagert. Aufgrund dieser gestiegenen Macht- und Entscheidungskompetenzen internationaler Akteure (Internationale Organisationen, IGO’s, NGO’s) ist die Frage nach dem „Wer“ (darf mitentscheiden) und dem „Wie“ (Procedere) aktueller denn je. Man muß sogar noch weiter gehen: Wenn die Akteure kleinerer politischer Entscheidungseinheiten (nationale, staatliche, lokale Ebene) ihre Aufgaben (freiwillig oder auch gezwungenermaßen) an höhere Ebenen (überstaatlich) abgeben, haben sie einen berechtigten Anspruch zu wissen, wie diese Akteure (demokratisch) legitimiert sind. Das gilt um so mehr für NGO’s, da sie schon während der Gründungsphase nicht wie internationale Organisationen und Intergovernmentale Organisationen (IGO) durch zwischenstaatliche/internationale Verträge gegründet werden (denen sich Nationalstaaten auch widersetzen könnten). Insgesamt hat deshalb die gesamte Weltbevölkerung („global society“) ein berechtigtes Interesse, wer als Hauptakteur unter welchen Umständen die Weltpolitik entscheiden mitbestimmt.

Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit sind die Non-Governmental-Organizations (NGO’s) im System der Vereinten Nationen (UN) und indirekt auch das System der UN und sonstige internationale Akteure. Die UN ist mit ihrem komplexen System an Haupt- und Nebenorganen (UN-Spezialorgane/ UN-Sonderkörperschaften) und Sonderorganisationen[14] die größte und einflußreichste Weltstaatenorganisation. Zu den Aufgabenbereichen gehören:

1. Wahrung und Festigung des Weltfriedens/der internationalen Sicherheit
2. Herstellung von freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen
3. Zusammenarbeit ( Problemlösung) bei internationalen Problemen im Bereich von Wirtschaft, Soziales, Humanitäres und Kultur wie:

- Schutz der Menschenrechte
- Wirtschaftsfragen
- Entwicklungshilfe (soziale Not)
- Internationale Gerichtsbarkeit/Völkerrecht
- Schutz des gemeinsamen Erbes der Menschheit (Bodenschätze, Meeres­boden)
- Dekonolisation[15]
- Diese große Bandbreite an Themen zusammen mit der internationalen Ausrichtung macht die Vereinten Nationen für nichtstaatliche Organisationen so interessant.

Das Erkenntnisinteresse dieser Arbeit ist, die Interaktion zwischen der UN und NGO’s zu untersuchen. Dabei soll herausgefunden werden, ob durch die weltweite Globalisierung, d. h. die Internationalisierung von Problemen (ausgelöst durch moderne Transportmittel, Massenkommunikation, wissenschaftliche Entwicklungen etc.) sich nicht nur die Ziele und Instrumente, sondern auch die Hauptakteure verändert haben.

Hat es eine Machtverschiebung mit „Einflußverlust“ für die klassischen Hauptakteure – die Nationalstaaten – und mit „Einflußgewinn“ für Akteure aus dem Bereich „Gesellschaft“ (NGO’s) und „Wirtschaft“ (Multinationale Konzerne) gegeben? Hat im Bereich der internationalen Politik eine Vergesellschaftung der Problemlösungen stattgefunden ?

Die Fragestellung dieser Arbeit lautet daher: Wie ist der Einfluß von Non-Governmental-Organizations (NGO’s) auf die Politik der Vereinten Nationen (UN)?

Arbeitsfragen , um die Fragestellung (Problemstellung) zu konkretisieren, sind (Operationalisierung):

1. Welche allgemeingültige Definition gibt es für NGO’s?
2. Welche NGO-Typen (Typologie) gibt es?
3. Wie reagiert die UN auf die Herausforderung durch nichtstaatliche Akteure (wie NGO’s)?
4. Wie ist die Stellung der NGO’s institutionalisiert?
5. Wie sind die Einflußmöglichkeiten der NGO’s auf die Organe der UN?
6. Welche Rechte haben NGO’s im Rahmen der Zusammenarbeit („Assoziierung“) mit der UN?
7. Welche Pflichten haben NGO’s im Rahmen der Zusammenarbeit („Assoziierung“) mit der UN?
8. Wie und von wem werden NGO’s kontrolliert?
9. Wie sind NGO’s (demokratisch) legitimiert ?
10. Welche Fachkompetenz haben NGO’s?
11. Welchen Nutzen (Vorteile) hat die Zusammenarbeit mit NGO’s für die UN?
12. Welche Probleme (Nachteile) ergeben sich für die UN durch die Zusammenarbeit mit NGO’s?
13. Welche Unterschiede gibt es innerhalb des UN-Systems (Haupt-/Neben­organe, Sonderorganisationen) bei der Zusammenarbeit mit NGO’s?
14. Welche Zukunftsforderungen gibt es für die Mitwirkungs- und Einflußrechte der NGO’s?

Die Fragestellung (Problemstellung), also inwieweit NGO’s die Politik der Vereinten Nationen (UN) beeinflussen, fällt politik-wissenschaftlich in die Teildisziplin der Internationalen Politik. Die Internationale Politik befaßt sich dabei mit der Frage, wie die politischen Systeme vernetzt sind und wie die Interaktionsprozesse der politischen Systeme zwischen den Staaten (Gesellschaftssystem) ablaufen.[16] Als Untersuchungsebenen kommen dabei Nationalstaaten, IGO’s und (I)NGO’s in Betracht.[17]

Um die Diskussion rund um nichtstaatliche Akteure auf ein „theoretisches Fundament“ zu stellen und grob zu strukturieren, muß ein angemessenes Theoriengerüst aus dem Bereich der Interaktion zwischen Staat und Verbänden gefunden werden. Aufgabe dieser Theorie ist es dabei nicht, die Fragestellung („Einfluß der NGO’s auf die Politik der UN“) bis ins letzte zu erklären. Vielmehr soll diese Theorie dazu dienen, die Wirklichkeit (Praxis) systematisch einzuordnen und zu erklären. Theorie und Forschungsergebnis dürfen nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern müssen ergänzend (und erläuternd) ineinander übergehen. Bei der Auswahl der Theorie ist entscheidend, mit welchem Konzept man das Erkenntnisinteresse (Gibt es eine Vergesellschaftung der internationalen Politik) in die Fragestellung (Einfluß der NGO’s auf die Politik) umsetzen kann. Ein interessanter und geeigneter analytischer Theorierahmen ist dabei die Studie von Philip Schmitter und Wolfgang Streeck, die hier in Kapitel 1.2 (Untersuchungsgegenstand) grob umrissen werden soll. Sie hat den Titel: „Die Organisation von Wirtschaftsinteressen“ aus dem Jahre 1981. Die international vergleichende Studie untersucht die Organisation von Wirtschaftsverbänden. Welche Faktoren beeinflussen also die Organisationsstruktur von Wirtschaftsverbänden? Streeck und Schmitter gehen dabei besonders auf zwei Faktoren ein: Die beiden unabhängigen Variablen „Mitgliederlogik“ und „Einflußlogik“.

Die „Mitgliederlogik“ beschreibt die Eigenschaften der Mitglieder des Wirtschaftsverbandes, genauer: den Interaktionsprozeß zwischen Mitgliedern und dem Verband.[18] Also das Zusammenspiel auf der Mikro- und Meso-/Zwischenebene. Parameter der Mitgliederlogik sind Ziele/Grundsätze, Strukturen, Ressourcen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der Ziele (Implementierung).

Die „ Einflußlogik“ dagegen untersucht die Eigenschaften des Staates und anderen Institutionen, mit denen Wirtschaftsverbände zusammenarbeiten.[19] Hier geht es um die Interaktion auf der Meso-/Mittelebene und Makroebene. Beschreibungsmerkmale der „Einflußlogik“ sind rechtliche Regelungen und Verhaltenskodexe, die Staatsorganisationsstruktur (zentral, föderal), Einfluß der Nationalregierungen auf Verbände und zuletzt der Professionalitätsgrad der öffentlichen Verwaltungen. Die gesamte Studie orientiert sich an drei (3) grundsätzlichen Fragen:

1. Warum organisieren sich überhaupt Wirtschaftsvertreter in Verbänden?
2. Welche Organisations-Strukturvoraussetzungen müssen diese Wirtschaftsverbände mindestens erfüllen, um mit anderen Akteuren (Wirtschaft, Arbeitnehmer, Politik etc.) konkurrieren zu können?
3. Welchen Unterschied gibt es zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­ver­­bänden?[20]

Bei der Einordnung (Analyserahmen) ihres Untersuchungsgegenstandes (Wirtschaftsverbände) stellen Schmitter und Streeck ein interessantes Modell von Formen Politischen Handelns auf (Figur). Die Fragestellung dabei ist, welche Handlungsformen es überhaupt in Gesellschaften gibt, und wo in diesem Modell das Handeln von Wirtschaftsverbänden steht. Allgemein zusammengefaßt gibt es folgende Unterscheidungen:

- Individuelles Handeln (Einzelner) « kollektives Handeln (Gruppe)
- Gemein-/Fremdnütziges Handeln (soziale Bewegungen, Parteien) « Eigennütziges Handeln (Interessenverbände, Parteien)
- Nicht primär wirtschaftliche Interessen (Arbeiter, Selbständige, Verbraucher) « primär wirtschaftliche Interessen (Industrie- und Handelskammern, Firmen: Private/öffentliche, Geschäftsleute).[21]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Figur

Die von Schmitter und Streeck untersuchten Wirtschafts-(Interessen-)Verbände (Untersuchungsgegenstand) liegen also im Bereich kollektiven eigennützigen Handels mit primär wirtschaftlichen Interessen. Innerhalb der Kategorie „Primär wirtschaftliche Interessen“ kann man dann noch in Wirtschaftsindividuen (Geschäftsleute) und Wirtschaftszusammenschlüsse (Firmen) unterteilen.

Bleibt last but not least das Problem der Vergleich- bzw. Übertragbarkeit der empirischen Studie von Schmitter und Streeck zur Organisation von Wirtschaftsinteressen auf diese Arbeit. Zwar gibt es beim Untersuchungsgegenstand Unterschiede - statt Wirtschaftsverbände auf der Meso-Ebene bei Schmitter/Streeck werden hier in dieser Arbeit Non-Governmental-Organizations untersucht - jedoch sind NGO’s und Wirtschaftsverbände in ihren Zielen/Grundsätzen, Strukturen, Ressourcen und der Art ihrer Durchsetzung („Mitgliederlogik“) vergleichbar. Die Kriterien Ziele/Grundsätze, Strukturen, Ressourcen und Durchsetzung, Output/Implementierung sind daher ohne Einschränkung anwendbar. Auf der Makroebene untersuchen Schmitter/Streeck staatliche Organe (von Nationalstaaten) und Gewerkschaften mit Wirtschaftsverbänden (Einflußlogik). In dieser Arbeit werden dagegen auf der Makroebene die Vereinten Nationen (UN) in der Interaktion mit NGO’s untersucht. Die Untersuchungskriterien der „Einflußlogik“ mit Gewerkschaften fallen deshalb ganz weg.[22] Jedoch sind die Untersuchungskriterien der „Einflußlogik“ in der Interaktion mit Staaten in abgewandelter Form auch auf die UN als internationale Organisation übertragbar.[23] Insgesamt kann deshalb mit der Studie von Schmitter und Streeck die Ausgangs­fragestellung überprüft werden, nämlich daß die „Mitglieder- und Einflußlogik“ entscheidend ist für den Einfluß der NGO’s auf die Politik der UN.

1.3 Aufbau

Da in Kapitel 1.1 (Ausgangslage) bereits ausführlich der Inhalt der Arbeit beschrieben wurde, soll hier nach einer kurzen Beschreibung besonders die Frage beantwortet werden, warum gerade dieser Aufbau gewählt wurde. Kapitel I (Einleitung) besteht aus dem klassischen Aufbau:

1.1 Ausgangslage
1.2 Untersuchungsgegenstand
1.3 Aufbau
1.4 Fazit (Abstract)

Dabei wird in der Ausgangslage geklärt, warum gerade das Thema der Arbeit für eine wissenschaftliche Arbeit so interessant ist. Gleichzeitig ist in der Ausgangslage eine Literaturkritik zum Thema integriert. Ein selbständiges Unterkapitel Quellen- und Literaturlage entfällt. Danach wird der Leser im Kapitel 1.2 an den Untersuchungsgegenstand der Arbeit herangeführt. Zentrale Punkte sind das Erkenntnisinteresse (Dringen neue Handlungsakteure in die bisherigen Machtstrukturen auf der internationalen politischen Bühne?), der Untersuchungsgegenstand (NGO’s im System der Vereinten Nationen) und die Fragestellung (Der Einfluß von NGO’s auf die Politik der UN). Das Fazit soll ein Service für den Leser sein, sich in wenigen Sätzen über den Inhalt der jeweiligen Kapitel zu informieren.

in Kapitel 2 (Scientology versus Greenpeace: Welche NGO-Typen gibt es) soll Grundlagenwissen (und Standards) zu Non-Governmental-Organizations (NGO’s) erarbeitet werden. Dazu dienen folgende Unterkapitel:

2.1 Definition NGO’s
2.2 Abgrenzung von NGO’s zu Staaten, Sozialen Bewegungen, Verbänden, Ver­- einen (Clubs) und kommerziellen Institutionen (Konzerne, Firmen etc.)
2.3 Völkerrechtliche Stellung von NGO's
2.4 Entstehungsgeschichte von NGO’s
2.5 Die Beziehungstheorie der „Mitgliederlogik“
2.6 NGO-Typen (Typologie)

Das Ziel von Kapitel 2 ist es (Schwerpunkt) dann, ein praxisnahes Modell zu entwickeln, in das man NGO’s nach bestimmten Kriterien einteilen kann (NGO-Typologie). Sicherlich hätte man die einleitenden Kapitel 2.1 – 2.4 (Definition, Abgrenzung, Geschichte, Mitgliederlogik) in ein Großkapitel „NGO-Typen“ integrieren können. Allerdings sind gerade die Kapitel Definition und Abgrenzung als Basiswissen und (Vor-) Definition für den Leser wichtig, um einheitliche Standards zu setzen. Nur wenn eine klare Arbeitsdefinition vorliegt und man daneben die Diskussionsebene bestimmt, läßt sich sauber subsumieren und analysieren, um dann zu einem angemessenem Ergebnis zu kommen. Gleichzeitig geben die Einführungsteile zu Kapitel 2 dem ganzen ein stärkeres Profil (Differenzierung, Schwerpunkte gesamte Bandbreite etc.) als wenn man ein unübersichtliches Großkapitel 2 gewählt hätte.

In Kapitel 3 soll die Stellung der NGO’s im System der UN untersucht werden:

3.1 Definition NGO’s nach UN Kriterien
3.2 Geschichte der NGO’s im System der UN
3.3 Rechtliche Grundlagen für die Mitwirkung der NGO's im UN-System
3.4 Die Beziehungstheorie der „Einflußlogik“
3.5 Entwicklung der UN-Institutionen für die Zusammenarbeit mit NGO's (NGO-Sections)
3.6 Aktionsfelder (Aufgabenbereich) der NGO's im UN-System
3.7 Rolle/Funktion der NGO's im System der Vereinten Nationen
3.8 Fazit (Abstract)

Kapitel 3 ist danach eine sachliche Bestandsaufnahme des „Status Quo“, oder der Frage, wie die Grundvoraussetzungen für NGO’s de facto (in der Praxis) und de jure (formal-juristisch) im System der Vereinten Nationen sind. Es endet mit einer Bestandsaufnahme über die Rolle der NGO's im System der UN bzw. der Rollenerwartung die von Vereinten Nationen erwartet wird.

In Kapitel 4 wird der „Status Quo“, also die heutigen Beziehungen zwischen der UN und NGO’s (Kapitel 3) bewertet und gleichzeitig die Frage gestellt, wie legitim die Forderung der NGO’s nach mehr Mitbestimmungsrechten sind. Drei Schwerpunkte werden dabei gesetzt:

4.1 Wie legitim ist es, daß jemand mit einer bestimmten Struktur in eine (internationale) Organisation kommt (Verknüpfung von Mitglieder- und Einflußlogik)?
4.2 Welche (demokratische) Legitimation haben NGO’s?
4.3 Ausbau von Mitwirkungsmöglichkeiten der NGO’s in internationalen Organisationen

Die Logik, die hinter dem Gesamtaufbau dieser Arbeit steht, ist ein roter Faden, der sich über ein allgemeines 2. Kapitel zu NGO’s, ein Kapitel 3 zur Situation der NGO’s im System der UN und ein Kapitel 4 zu Legitimitätsfragen der Fragestellung nähern soll, wie NGO’s die Politik der Vereinten Nationen (UN) beeinflussen.

1.4 Fazit (Abstract)

Seit Ende der 80iger Jahre gibt es eine weltpolitische Entwicklung, die unter dem Stichwort „Globalisierung“ durch die tagespolitische Agenda der Medien geht. „Globalisierung“ bedeutet, daß immer mehr Entscheidungen in Politik, Wirtschaft, Soziales, Kultur und Medien selbst auf kleinerer Ebene (lokal, regional, landesweit) durch globale Faktoren (Vorgaben) bestimmt werden. Ursache für die Globalisierung sind die gestiegene Mobilität (moderne Transport- und Verkehrssysteme), die Revolutionierung der Telekommunikations- und Mikroelektronik (Computer, Fax, Internet, E-mail) sowie neuere wissenschaftliche Entdeckungen (Gen- und Biotechnologie).

Doch nicht nur Ziele, Methoden und Instrumente haben sich durch diese technische Revolution geändert, sondern auch die Hauptakteure. Die klassischen Träger von Souveränität – die Nationalstaaten – bekommen in ihren Entscheidungs- und Einflußprozessen Konkurrenz durch nichtstaatliche Handlungsakteure wie z. B. Non-Governmental-Organizations (NGO’s). Das Erkenntnisinteresse dieser Arbeit ist also die Frage, inwieweit nichtstaatliche politische Akteure die internationale Politik mitbestimmen und beeinflussen. Der Untersuchungsgegenstand sind Non-Governmental-Organizations (NGO’s) im System der UN. Die Fragestellung lautet konkret: Wie ist der Einfluß von Non-Governmental-Organizations (NGO’s) auf die Politik der Vereinten Nationen. Umgesetzt (operationalisiert) werden soll das Erkenntnisinteresse durch eine empirische Studie zur Organisation von Wirtschaftsinteressen von Schmitter/ Streeck aus dem Jahre 1981[24] (Analytischer Theorierahmen). Inhalt der Arbeit sind:

Grundsätzliches zu NGO’s (Definition, Abgrenzung, Völkerrechtsstatus, Geschichte von NGO’s, NGO-Typenmodell) (Kapitel 2)

NGO’s im System der UN (Definition, Geschichte, Rechtsgrundlagen, Entwicklung der NGO-Sections, Aktionsfelder der NGO's, Rolle/Funktion der NGO's) (Kapitel 3)

Wie legitim sind die (geforderten) größeren Mitwirkungsrechte der NGO’s (Wie sind NGO’s demokratisch legitimiert?) Wie wichtig ist die Organisationsstruktur als Eintrittskarte in die UN? Welche organisatorischen Mitwirkungsmöglichkeiten für die NGO’s könnten ausgebaut werden? (Kapitel 4)

„Worte sind niemals unschuldig. Der Ausdruck nichtstaatliche Organisation‘ ist politisch nicht akzeptabel, da er impliziert, daß die Regierungen das Zentrum der Gesellschaft bilden, und die Bürger ihre Peripherie.“

(Mark Nerfin, Sozialwissenschaftler)

2 Scientology versus Greenpeace: Welche NGO-Typen gibt es? („Mitgliederlogik“)

2.1 Definition Non-Governmental Organization (NGO)

2.1.1 Im englisch-sprachigen Raum

Es gibt viele Be- und Umschreibungen für Non-Governmental-Organizations (NGO’s). Im angloamerikanischen Sprachgebrauch werden NGO’s z. B. mit „private voluntary organizations“, „interest-groups“, „major groups“, „pressure-groups“ oder als Teil der „new social movements“ bezeichnet.[25]

2.1.2 Im Medienbereich (Bundesrepublik Deutschland)

In den bundesdeutschen Medien werden NGO’s mit populären Schlagwörtern wie „Ruhestörern“, „Querulanten auf dem roten Teppich“, der „Stimme der Besitzlosen“, „selbsternannte Kontrolleure“, „unverbesserliche Idealisten“ oder der „Macht der Mutigen“ und anderen Bezeichnungen umschrieben.[26] Dies sind jedoch nur vage Umschreibungen, die keine präzisen Kriterien/Merkmale enthalten. Erforderlich ist eine Definition, die NGO’s möglichst präzise umschreibt und gleichzeitig auch in der Praxis auf die vorhandene NGO-society angewendet werden kann. Definieren bedeutet dabei, den Inhalt eines Begriffes zu bestimmen.[27] Insgesamt bewegt man sich bei der NGO Definitionsforschung in einem unübersichtlichen empirischen Bereich.[28] Die interessantesten Definitionsversuche kommen im allgemeinen aus zwei (2) Fachbereichen. Erstens aus der Teildisziplin der Sozialwissenschaften und zweitens aus dem Bereich Rechtswissenschaften (Völkerrecht/Internationales Recht).

2.1.3 Im Bereich der Sozialwissenschaften

Im Teilbereich der Sozialwissenschaften wird die NGO-Definitions-Diskussion schwerpunktmäßig im Bereich der Bewegungs- und Dritte Sektorforschung geführt.[29] Für einige Autoren ist der Begriff „NGO“ eine Verlegenheitslösung bzw. ein Allerweltsbegriff im Sinne einer „Catch-it-all-Definition“, in den man von A wie Automobilkonzern, G wie Graswurzel-Initiativen und R wie Rote-Armee-Fraktion alles aufnehmen kann.[30] Auch Martens[31] ist der Begriff nicht trennscharf genug. Außerdem ist der Begriff „nichtstaatlich für ihn auf die meisten NGO’s gar nicht anwendbar, da sie einen großen Teil ihrer finanziellen Mittel von staatlicher Seite erhalten und ihre Mitglieder aus staatlicher Seite erhalten und ihre Mitglieder aus staatlichen Institutionen kommen. Daneben suggeriert der Begriff „Non-Governmental Organization (NGO)“ eine homogene NGO-Gemeinde, die es in der Realität so nicht gibt.

Rucht[32] geht sogar noch weiter. Aufgrund der Tatsache, daß der Begriff NGO ein Negativ- oder Ausschlußbegriff ist (aus der Betrachtungsperspektive von Regierungsvertretern) und damit „[...] zu vieles und zu heterogen versammelt wird [...], hat er [...] den Charakter eines großen Abfallkorbes [...].“Rucht möchte den Begriff aus dem sozialwissenschaftlichen Vokabular möglichst ganz streichen.[33]

Statt dessen bringt er einen neuen Begriff in die Diskussion: Multinationale Bewegungsorganisationen. Diese Multinationalen Bewegungsorganisationen unterteilt er in die Kategorien geschlossen/zentral und offen/dezentral auf der horizontalen Ebene und in transnational, international und supranational auf der vertikalen Ebene. Rucht ersetzt jedoch einen schlechten Definitionsbegriff (NGO) durch einen noch schlechteren und vor allem in der Praxis kaum anwendbaren Begriff. Als NGO-Kategorisierung (NGO-Typologie) ist sein Strukturmodell sicherlich nicht uninteressant. Statt das Rad jedoch neu zu erfinden (und ein MBO-Modell zu entwickeln), hätte Rucht zunächst erst einmal klare inhaltliche Abgrenzungskriterien (Tatbestandsmerkmale) für nichtstaatliche Organisationen entwickeln sollen.[34]

Wegner[35] dagegen behauptet sogar, daß es keine universell akzeptierte Definition für Non-Governmental-Organizations selber gibt und es keine präzise Abgrenzung zu anderen Organisationsformen gibt. Das ist jedoch nur zum Teil richtig. Erstens gibt es zumindest im Internationalen Bereich eindeutige Definitionen (so z. B. bei den Vereinten Nationen ® siehe unten). Und zweitens gibt es eine Reihe von Autoren, die zumindest versucht haben, NGO’s z. B. von staatlichen Institutionen, aber auch zu Sozialen Bewegungen, Verbänden, Clubs und Firmen abzugrenzen.

So beschreibt Bruckmeier[36] NGO’s (er benutzt die deutsche Bezeichnung NRO’s = Nichtregierungsorganisationen) als Institutionalisierung sozialer Bewegungen.

Versucht man, NGO’s auf der gesellschaftlichen Ebene einzuordnen, so stehen sie zwischen Staat und Markt. Sie werden als „dritte Kraft“ zum sogenannte „dritten Sektor“ gezählt.[37] Insgesamt sind die Definitions- und Beschreibungsversuche aus dem Bereich der Sozialwissenschaft lediglich grobe Einordnungsversuche von NGO’s in nationale bzw. internationale Gesellschaftssysteme. In dieser Arbeit soll jedoch eine Arbeitsdefinition entwickelt werden, die aus klaren inhaltlichen Definitionskriterien (Tatbestandsmerkmale/ Parameter) besteht, um zu entscheiden, ob eine beliebige Organisation als NGO bezeichnet werden kann.

2.1.4 Im Bereich der Rechtswissenschaften (Völkerrecht)

Die Definitionsversuche aus dem Bereich der Rechtswissenschaften , konkret des Völkerrechts sind bereits auf den ersten Blick inhaltlich präziser und konkreter, um eine angemessene Arbeitsdefinition NGO zu entwickeln. Im Wörterbuch Staat und Politik[38] werden (I)NGO’s als Institutionen des internationalen Privatrechts bezeichnet. Die Autoren beschreiben den Rechtsbereich, in dem NGO’s agieren, als Internationalen Privatrecht (IPR)[39]. Auch diese Definition ist zu weit und gibt keine inhaltlichen Kriterien, die eine Organisation als NGO –erfüllen müßte.

Bleckmann[40] gibt die Definition von INGO’s (International Non-Governmental-Organizations) aus dem Völkerrecht wieder:

1. Zusammenschluß von Individuen
2. (aus) verschiedenen Staaten
3. (zu einer) internationalen Organisation .

Seidl-Hohenvelden[41] definiert NGO’s so:

1. Privatrechtliche (innerstaatliche) Organisation
2. Ideelle/wirtschaftliche Interessen
3. Internationale Verbindung (Verband, Verein, Aktiengesellschaft etc.)

Ipsen[42] dagegen hat für Non-Governmental-Organizations (NGO’s) folgende Definition:

1. Nationale Verbände, Vereinigungen, Einzelpersonen
2. Unabhängig (auf Dauer angelegt und organisiert)
3. Nicht-gewerblich
4. Nichtstaatlich
5. Bestehend aus nationalen Vereinigungen, Verbänden, Einzelpersonen
6. Wahrnehmung internationale Verbandsinteressen

Kimmenich[43] nennt drei Kriterien für NGO’s:

1. Internationale Organisation (mehr als ein Staat)
2. Nichtstaatlich
3. Nicht-gewerblich

2.1.5 Im Bereich der Internationalen Organisationen (Allgemein/ UN)

Im Bereich der Internationalen Organisationen werden vier (4) Bedingungen für die Anerkennung einer Organisation als legitime NGO (mit den entsprechenden Einfluß- und Mitwirkungsrechten) gemacht:

1. Nicht-kommerziell (Europarat verlangt Gemeinnützigkeit)
2. Nicht-gewalttätig (oder Gewalt propagierend; wie z. B. Guerillagruppen)
3. Nicht-souveräne Staaten bekämpfen (wie z. B. Separatisten)
4. Unterstützung der Ziele und der Organisation, die sie akkreditiert (z. B. durch das Verlangen einer aktiven Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Mitgliedszeitungen und sonstiger PR-Arbeit).[44]

Die Vereinten Nationen (UN) [45] als größte internationale Organisation definieren Non-Governmental-Organizations (NGO’s) als „jede Organisation, die nicht durch zwischenstaatliche Übereinkunft errichtet wurde.“[46]

Last but not least die Kriterien, die die Union of International Associations (UIA) in ihrem Jahrbuch 1992/1993 aufstellt:

1. Zielsetzung muß international sein (Tätigkeit in mindestens 3 Staaten)
2. Individuelle oder kollektive Mitgliedschaft (Gleiche Stimmverteilung für alle Mitglieder, keine Dominanz einer nationalen Gruppe)
3. Formelle Verfassung der Organisation (Regelmäßige Wahlen, Hauptquartier, regelmäßige/andauernde Tätigkeit, Amtsträger aus verschiedenen Ländern, keine Einschränkung der Mitglieder)
4. Gemeinnützigkeit der Organisation (Gewinnerwirtschaftung nur zur Arbeit der Organisation)
5. Die Organisation muß unabhängig sein
6. Informationspflicht (Rechenschaft der Organisation über ihre Tätigkeit)[47]

2.1.6 Definition „NGO“ in dieser Arbeit

Aus den vorhandenen Kriterien soll jetzt eine Definition entwickelt werden, die im Rahmen eines Integrationsmodells möglichst viele Ansprüche aus Theorie und Praxis erfüllt. Als grobe Strukturierung dienen die vier (4) Hauptkriterien der „Mitgliederlogik“ von Schmitter und Streeck:[48]

1. Ziele/Grundsätze (Domains)
2. Strukturen
3. Ressourcen
4. Output (Implementierung)

In den Bereich der Ziele/Grundsätze (Domains) fallen die folgenden Definitionsansätze:

1. Ideelle/wirtschaftliche Interessen
2. Unabhängig/auf Dauer angelegt
3. Wahrnehmung internationaler Verbandsinteressen
4. Nicht-gewerblich/gemeinnützig
5. Nichtstaatlich
6. Unterstützung der Ziele der Organisation
7. Zielsetzung muß international sein
8. Informationspflicht der Organisation

Das Zielkriterium ideelle/wirtschaftliche Interessen ist zwar prinzipiell nicht uninteressant, hat aber bedeutende Nachteile. Erstens widersprechen sich beide Kriterien (ideell/wirtschaftlich). Zweitens sind beide Begriffe nicht sehr trennscharf (ist ideell = gemeinnützig; ist wirtschaftlich = profitorientiert?) und drittens: deshalb ist es in der Praxis für Internationale Organisationen bei Zulassungs-/Akkre­ditie­rungs­verfahren schwer umsetzbar (operationalisierbar). Daneben gibt es weitaus bessere Kriterien wie z. B. nicht-gewerblich/gemeinnützig. Deshalb fällt das Kriterium ideelle/wirtschaftliche Interessen raus.

„Unabhängig und auf Dauer angelegt“ ist eine eher ergänzende (sekundäre) Zielforderung. „Unabhängig“ ist ein sehr weiter Begriff und deshalb schwer operationalisierbar. Und auch der Begriff „auf Dauer angelegt“ könnte zwar aus Organisationsstrukturen erkennbar sein, deutet aber auf Zustände in der Zukunft hin und besteht deshalb aus schwer berechenbaren Zukunftsvariablen. „Unabhängig und auf Dauer angelegt“ ist deshalb als NGO-Kriterium abzulehnen.

Daß Organisationen internationale Verbandsinteressen wahrnehmen müssen, um ein NGO zu sein, ist ein zu hoher Maßstab gerade für lokale und regionale Organisationen (aus Industrie- und Entwicklungsländern). Damit würde per Definition der Kreis der NGO’s in unzulässiger Weise (und zu weit) eingeschränkt. Die Wahrnehmung internationaler Verbandsinteressen kann deshalb kein Ausschlußkriterium für die Bezeichnung „NGO“ sein.

Ein weiteres wichtiges Zulassungskriterium für die Bezeichnung NGO ist die Nichtstaatlichkeit . Die Nichtstaatlichkeit ist, wie schon aus dem Begriff Non-Governmental Organization (NGO) hervorgeht, das wichtigste und auch umstrittenste Merkmal. Denn das zeichnet gerade NGO’s aus, daß sie zwischen dem staatlichen und wirtschaftlichen Sektor als „dritte Kraft“ stehen. Die vereinten Nationen definieren ebenfalls NGO’s als „jede Organisation, die nicht durch zwischenstaatliche Übereinkunft errichtet wurde.“ (Minimaldefinition Nichtstaatlichkeit)[49] Nichtstaatlichkeit ist deshalb ein Merkmal für die Bezeichnung NGO in dieser Arbeit.

Das letzte Kriterium aus dem Bereich Ziele/Grundsätze ist die Voraussetzung, daß nichtstaatliche Organisationen die Ziele der Organisation unterstützen müssen, bei der sie akkreditiert werden wollen. Diese Voraussetzung ist für eine allgemeine Definition NGO zu speziell, da es sich im einzelnen auf die Außenbeziehung („Einflußlogik“) zwischen NGO und internationale Organisation bezieht. Dann hätte sich jede nichtstaatliche Organisation zuerst bei einer (internationalen) Organisation akkreditieren müssen, um als NGO bezeichnet werden zu können. Das würde nichtstaatliche Organisationen von denen abhängig machen, von denen sie eigentlich unabhängig sein wollen (Internat. Organisationen, Zwischenstaatlichen Organisationen, Nationalstaaten).

Daß die Zielsetzung der Organisation international sein muß, sollte kein Kriterium sein. Erstens haben Nationale Organisationen oft neben nationalen „nur“ regionale oder lokale Interessen. Deshalb sollten sie trotzdem die Möglichkeit haben, sich international zu organisieren, da durch den Prozeß der Globalisierung immer mehr lokale Prozesse durch internationale Entscheidungen beeinflußt werden („global society“). Zudem ist die Beweisführung (auch wenn in der Satzung die Ziele der Organisation aufgeführt werden) nicht immer klar abgrenzbar. Eine internationale Zielsetzung ist nicht erforderlich. Auch nationale (lokale/regionale) Zielsetzungen reichen für einen allgemeinen Status „NGO“ aus.

Die Forderung nach Informationspflicht der Organisation als Zielsetzung ist zu speziell für ein NGO-Definitionskriterium, könnte jedoch von internationalen Organisation als Aufnahmebedingung verlangt werden.

Im Bereich der Strukturen werden folgende Bedingungen für eine Non-Governmental Organization (NGO) genannt:

1. Mitglieder sind: Individuen, Vereine, Verbände
2. Mitglieder aus verschiedenen Staaten
3. Internationale Organisation
4. Privatrechtliche (innerstaatliche) Organisation
5. Formelle Verfassung

Daß die Mitglieder Individuen, Vereine oder Verbände sein können, bedeutet nichts anderes als daß Mitglieder von NGO’s natürliche Personen (Einzelpersonen) oder juristische Personen (Organisationen) sein können. Als einleitende Beschreibung ist diese Definition für NGO’s passend.

Ob die Vereinigung den Charakter einer internationalen Organisation haben sollte (Mitglieder aus verschiedenen Ländern/Büros und Kontakte in verschiedenen Ländern) ist fraglich. Generell neigt man z. B. auch in den Vereinten Nationen dazu, auch nur nationale (lokale, regionale) nichtstaatliche Institutionen als NGO’s anzuerkennen, um gerade strukturschwachen Organisationen aus der Dritten Welt Mitwirkungsrechte als NGO in der UN zu geben.[50]

Auf das Kriterium Privatrechtliche (innerstaatliche) Organisation wurde schon eingegangen. Beschrieben wird hier die Rechtsform (und der Rechtsbereich). Als inhaltlich-beschreibendes Merkmal ist dieses Merkmal ungeeignet.

Die Forderung, daß NGO’s eine formelle (demokratische) Verfassung haben müssen, ist Voraussetzung für eine mögliche Akkreditierung bei den Vereinten Nationen.[51] Sie soll Kontrollinstrument für eine demokratische Struktur im Inneren der Organisation sein („Innere Legitimation“). Für ein Definitionsmerkmal geht diese Forderung aber zu weit. Eine formelle (demokratische) Verfassung ist in dieser Arbeit kein Merkmal, um als NGO bezeichnet zu werden.

Bei den Ressourcen-Merkmalen für NGO’s handelt es sich im Besonderen um die Frage, wie und von wem die finanziellen Mittel der Organisation erbracht werden.

Die Gemeinnützigkeit (nicht-gewerblich) ist dafür ein wichtiges Kriterium. NGO’s sollten primär ideelle Ziele haben. Das unterscheidet sie auch maßgeblich von Organisationen mit profit-orientierten Zielen/Grundsätzen wie Wirtschaftskonzerne, Unternehmen und Firmen. In der Praxis ist das Kriterium dazu als formal-rechtlicher Zulassungsgrund ohne größere Probleme umsetzbar. Will eine nichtstaatliche Organi­sation sich beispielsweise bei einer internationalen Organisation akkreditieren, kann sie sich bei den entsprechenden staatlichen Stellen (Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden / Finanz- und Steuerverwaltung, Ordnungsamt) eine Bescheinigung ausstellen lassen (z. B. gemeinnütziger eingetragener Verein). Der Status „gemeinnützig“ schließt in der Regel ein, daß eine solche Organisation nicht-gewerblich ist. Gemeinnützigkeit (nicht-gewerblich) ist deshalb ein Kriterium für die Definition NGO in dieser Arbeit.

Der letzte Merkmalsbereich für NGO’s ist die Frage nach dem Output (Implementierung). Interessant sind hier zwei Merkmale

1. Nicht gewalttätig
2. Nicht souveräne Staaten bekämpfend

Bei der Entscheidung, ob eine Organisation das „Prädikat“ NGO erhält, stößt man früher oder später auf die Problematik der Dunkelfeldgruppen/Problemgruppen.[52] Das sind Gruppen/Organisationen, die die freiheitlich-demokratischen Strukturen von (westlichen) Demokratien gefährden. Zu diesen Gruppen, die die innere Sicherheit (öffentliche Sicherheit) von Staaten bedrohen, zählen:

1. Organisierte Kriminalität (OK)[53]
2. Sekten[54]
3. Politische Extremisten (Links-, Rechts-, Ausländische Extremisten)[55]
4. Sonstige Gruppen (Separatisten, Terroristen, Guerillas etc.)[56]

Internationale Organisationen wie auch Nationalstaaten sitzen dabei immer zwischen den Stühlen der „Liberalität“ (Freiheitsrechte) und des „Demokratieschutzes“ (Innere/öffentliche Sicherheit). Dieser „institutionelle“ Spagat kann in einer freiheitlichen Demokratie nur durch eine ständige Güterabwegung (Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 III GG: Verhältnismäßigkeit) im Rahmen der Verfassung und der allgemeinen Gesetze gemeistert werden. Bei der Demokratiesicherung darf dabei kein Unterschied zwischen den entsprechenden Problem-/Dunkelfeldgruppen gemacht werden (Gleichheitsgrundgesetz!). Außerdem haben – auch und gerade – Verfassungsfeinde in einem demokratischen Staat Verfassungsrechte (mit den entsprechenden Schranken/Einschränkungen). Die Demokratiesicherung darf nicht so weit gehen, daß man die Freiheit abschafft, um angeblich die gleiche zu sichern und um damit unbequeme Gruppen in der Gesellschaft mit Tabus und Frageverboten auszugrenzen.[57] Inwieweit ein „vorverlagerter Demokratieschutz“ allerdings bereits bei den Bedingungen für eine Bezeichnung „NGO“ eingebaut werden sollen, ist fraglich.

Folgende Möglichkeiten gibt es zum Schutz vor sogenannten Dunkelfeldgruppen/Problemgruppen bei der Definition:

1. Achtung von internationalen Rechtsnormen (Internationales Recht, Allgemeine Rechtsgrundsätze, Gewohnheitsrecht)
2. Legaler Status der Organisation
3. Gewaltlosigkeit der Organisation
4. Nicht andere (souveräne) Staaten bekämpfend

Die Achtung von international anerkannten Rechtsnormen (Internationale Verträge, Menschenrechtserklärungen, Umwelt- und Kriegsverhütungsrecht etc.) ist zwar ein denkbarer Weg, geht für ein einfaches Kriterium der Definition aber zu weit. In einer möglichst nachvollziehbaren und überprüfbaren Minimaldefinition NGO ist ein so weites und nicht unumstrittenes Ausschlußmerkmal wie „Achtung internationaler Rechts­normen“ fehl am Platz.

Auf den ersten Blick scheint daneben die Legalität einer Organisation eine mögliche Sperre für umstrittene Dunkelfeld-Organisationen zu sein. Das Problem dabei ist jedoch, daß über den legalen Status einer Organisation die Nationalstaaten (z. B. im Rahmen des Vereinsrechts) und nicht die internationale Organisation entscheidet. Das schafft gewaltige Probleme bei autoritären Staaten, die eine unbequeme nichtstaatliche Organisation (z. B. im Menschenrechtsbereich) einfach für illegal erklären könnten. Das wäre auch das „aus“ für die Mitarbeit dieser nichtstaatlichen Organisation in internationalen Organisationen, da sie sich als illegale nichtstaatliche Vereinigung per Definition nicht NGO nennen dürfte.

Trennschärfer und präziser ist die Variable der Gewaltlosigkeit . Als gesellschaftlicher Mindeststandard kann man von einer nichtstaatlichen, gemeinnützigen Organisation verlangen, daß sie ihre politischen Forderungen gewaltlos durchsetzt (und Gewalt als politisches Instrument ablehnt). Aus Praxissicht ist die Frage der Gewaltlosigkeit einer Organisation auch leichter zu kontrollieren (u. a. durch die globale Kommunikationsmöglichkeiten, durch Medien und moderne Verkehrsmittel) als die Achtung internationaler Rechtsnormen.

Nicht andere (souveräne) Staaten zu bekämpfen, ist eine für die Begriffsdefinition NGO zu spezielle Bedingung. Sie ist auch schwierig zu operationalisieren und könnte ein Vorwand sein, um allzu kritische nichtstaatliche Organisationen aus dem Kreis der NGO’s auszuschließen. Es bleibt als Anforderung an eine Organisation im Bereich Implementierung/Output die Bedingung, daß sie ihre politischen Ziele auf friedlichem Wege durchsetzt. Sonst ist sie laut Arbeitsdefinition kein NGO.

Daß es durchaus Dunkelfeld-Organisationen gibt, die zwar gewaltlos agieren, aber dennoch die Stabilität von (westlichen) Demokratien massiv gefährden können (z. B. Sekten, teilweise politische Extremisten), muß bei dieser NGO-Definition in Kauf genommen werden. Internationale Organisationen haben jedoch über diese Minimaldefinition hinaus die Möglichkeit, erweiterte Bedingungen an ihre akkreditierten NGO’s zu stellen (um zu verhindern, daß problematische Dunkelfeldgruppen Einfluß auf die Organisation nehmen).

Die Definition Non-Governmental-Organizations (NGO’s) in dieser Arbeit lautet: Eine Non-Governmental Organization (NGO) ist jede:

- Nichtstaatliche
- gemeinnützige (nicht-gewerbliche, nicht-gewinnorientierte)
- gewaltlose
- nationale oder internationale Organisation (Institution des Privatrechts mit Einzelmitgliedern [natürliche Personen] oder Gruppen als Mitglieder [juristische Personen])

Nachdem nun eine Arbeitsdefinition entwickelt wurde, sollten zum Schluß noch zwei Probleme aus der Literatur geklärt werden. Erstens die Unterscheidung von INGO’s und NGO’s und zweitens der Gebrauch des deutschen Begriffs Nichtregierungsorganisationen (NRO’s).

Mit INGO’s wurden in der Fachliteratur ursprünglich Non-Governmental-Organizations (NGO’s) gemeint, die international agieren.[58] Anknüpfungspunkte für diese internationale Arbeit sind z. B. die internationale Zielsetzung, (Führungs-) Mitglieder aus verschiedenen Ländern, neben dem Hauptquartier auch Büros in anderen Ländern zu haben, bei internationalen Organisationen (UN, EU etc.) akkreditiert sind usw. Da die Abkürzung „NGO“ jedoch kürzer und griffiger ist als „INGO“, hat sich in und außerhalb der NGO-Society der Begriff Non-Governmental-Organizations – kurz NGO – für internationale wie nationale nichtstaatliche Organisationen durchgesetzt. Diese internationale semantische Begriffsentwicklung wird deshalb in der Arbeit berücksichtigt. Die Beziehung NGO schließt als INGO’s ein, die Begriffe sind deckungsgleich (siehe Definition).

Im deutschsprachigen Raum (national) taucht zudem oftmals der Begriff Nicht-Regierungs-Organisation (NRO) auf. Inhaltlich ist er mit den Kriterien des englischen Begriffs „NGO“ identisch. NRO ist jedoch in der Aussprache kompliziert und nicht so griffig wie NGO. Darüber hinaus verhindert der Begriff NRO eine einheitliche internationale Bezeichnung. Kimmenich[59] spricht deshalb zurecht von einer „[...] unbeholfene[n] deutschen Übersetzung (...)." Der Begriff ist daher abzulehnen und wird in dieser Arbeit nicht benutzt.

2.2 Abgrenzung von Non-Governmental-Organizations (NGO’s) zu anderen Organisationsformen (Staat, Soziale Bewegungen, Parteien, Koalitionen, Verbände, Bürgerinitiativen, Vereine [Clubs], Wirtschaftsunternehmen [Firmen, Konzerne])

Organisationen sind neue Strukturformen in modernen Gesellschaften, durch die eine neue soziale Strukturebene geschaffen werden soll, zwischen Mikroebene (Individuelle/ soziale Interaktion) und Makroebene (Staatliche Ebene).[60] Eine Organisation wird dabei definiert als Zusammenschluß einer Gesellschafts- oder Interessengruppe zu einer Partei, einem Verband, einem Verein etc.[61] Der Begriff Organisationen ist ein sehr weiter Oberbegriff für die verschiedensten Organisationsformen. In welche Kategorie gehören deshalb NGO’s? Oder bilden NGO’s vielleicht eine eigene, neue gesellschaftliche Organisationsform? Mit anderen Worten: Wie können NGO’s organisatorisch eingeordnet werden?

2.2.1 Abgrenzung zum Staat

Zuerst einmal geht es um eine Abgrenzung zwischen Staat und NGO’s. Diese Frage braucht nicht weiter problematisiert werden, da laut Arbeitsdefinition (s. o.) eine NGO nichtstaatlich sein muß. Das schließt kategorisch (definitiv) aus, daß eine staatliche Stelle auch gleichzeitig NGO ist (Verbot der Mischorganisation). Ein NGO ist deshalb nichtstaatlich.

2.2.2 Abgrenzung zu sozialen Bewegungen

Fraglich ist jedoch, wo die Unterschiede zwischen einer sozialen Bewegung und NGO’s sind. Eine soziale Bewegung ist nach Gerdes[62] der organisatorisch nicht kontrollierte Prozeß dessen Ziel es ist, die bestehenden Gesellschaftsstrukturen grundlegend zu verändern. Hauptkriterien sind:

1. Unkalkulierbare (Reichweite der) gesellschaftliche(n) Opposition
2. Geringe Organisationsstruktur

Sicherlich- auch das Gros der NGO’s hat bestimmte grundlegenden Gesellschaftsveränderungen in ihren jeweiligen Zielbereichen vor (Abrüstung, Menschenrechte, Entwicklungshilfe etc.). Dennoch: Es gibt keine einheitlich-homogene NGO-Society im Sinne einer sozialen (NGO) Bewegung, die grundlegende Strukturen der Gesellschaft (und ihre dominanten Werte) in den Grundpfeilern verändern will. So gibt es unter den NGO’s heute zahlreiche Selbsthilfegruppen (z. B. für Entwicklungsländer) und solche, die ihre Projekte im Auftrag und durch finanzielle Mittel der Nationalstaaten durchführen. Allein schon diese Beispielgruppen zeigen, daß NGO's keine echte Oppositionsrolle im Sinne von sozialen Bewegungen haben. Daneben kann die Organisationsstruktur von NGO’s genauso unterschiedlich sein. Sie reicht von losen Netzwerkstrukturen (Basisgruppen) bis hin zu zentralistischen Umweltschutzkonzernen (Greenpeace). Oftmals haben NGO’s sogar Vereinsstatus und damit formelle Strukturen (Satzung, Vorstand, Geschäftsführung, Mitgliederversammlung etc.), um für die Bedingungen einer Akkreditierung bei internationalen Organisationen (Consultativ-Status) gerüstet zu sein. NGO’s erfüllen damit nach Gerdes nicht die Kriterien für eine Soziale Bewegung.

Schmitter und Streeck [63] wählen einen anderen Theoriensatz. Sie definieren vier Variablen, um Verbände von Staaten, (sozialen) Bewegungen, Vereinen (Clubs) und Unternehmen abzugrenzen. Danach zeichnen sich (soziale) Bewegungen dadurch aus, daß sie eine starke Repräsentativfunktion haben, durch die sie Druck ausüben. Im Gegensatz zu Staaten , deren Hauptkriterium die Kontrolle ist. Bei Vereinen (Clubs) steht die Partizipation und der Austausch von Solidargütern wie Know-how, persönliche Hilfe, Unterhaltung etc. im Vordergrund. Unternehmungen dagegen tauschen Güter/Dienstleistungen aus kommerziellen Zwecken. NGO'’ erfüllen ein breites Spektrum an Funktionen (s. o.), so u. a. auch die Partizipationsfunktion durch den Austausch von Solidargütern. NGO’s sind deshalb auch nach den Einordnungskriterien von Schmitter und Streeck keine (sozialen) Bewegungen.

Insgesamt grenzen sich NGO’s deshalb von sozialen Bewegungen deutlich ab. Deshalb kann man sagen: NGO’s sind primär keine sozialen Bewegungen.

2.2.3 Abgrenzung zu Parteien

Als nächstes stellt sich die Frage, ob (und wie) sich NGO’s von Parteien unterscheiden. Parteien sind Vereinigungen von Personen, mit gleichartigen politischen Meinungen und Interessen.[64] Nach Art. 21 I Grundgesetz (GG) wirken Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.[65] In Art. 21 I GG gibt es jedoch keine Legaldefinition für den Begriff „Partei“. Nach Art. 21 III GG regeln das Nähere Bundesgesetze (Gesetzesvorbehalt). In § 2 I des Parteiengesetzes (Bundesgesetz) wird der Begriff der Partei definiert. „Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für länger Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach dem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für eine Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten [...]“.

Deutsche NGO’s sind im Regelfall nicht an einer aktiven Mitarbeit im Deutschen Bundestag oder Landtag interessiert und lassen sich auch nicht zu Wahlen (Bundestag, Landtage) aufstellen. Sie erfüllen damit nicht die gesetzliche Definition des § 2 I Parteiengesetz (ParteienG).NGO’s sind deshalb grundsätzlich keine Parteien.[66]

2.2.4 Abgrenzung zu Koalitionen

Worin liegt aber der Unterschied zwischen NGO’s und Koalitionen? Koalitionen sind Zweckvereinigungen (Bündnisse) von Staaten, Parteien oder Interessengruppen.[67] Die Koalition ist im Rahmen der Koalitionsfreiheit ein Spezialfall der allgemeinen Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 III GG. Die Koalitionsfreiheit ist ein selbständiges Grundrecht für jedermann und für alle Berufe. Primär geht es bei der Koalitionsfreiheit um die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Dazu können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig in privatrechtlichen Vereinigungen zusammenschließen, um ihre Interessen zu vertreten.[68]

Da NGO’s nicht primär im Bereich der Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen tätig sind, sind sie keine Koalitionen.

2.2.5 Abgrenzung zu Verbänden

Vielleicht sind NGO’s aber Verbände. Verbände sind soziale Gebilde, die durch Zusammenschluß zur Verfolgung gemeinsamer Interessen entstehen.[69] Anders ausgedrückt: Verbände sind Zusammenschlüsse von Personen (natürliche/ juristische) oder der Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen z. B. im politischen, wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Bereich[70] (Bundesverband der Deutschen Industrie, Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände, Deutscher Kulturrat, Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands, Verband Deutscher Bürger etc.)[71]

Diese Definition ist zu allgemein. Taudt dagegen präzisiert die Definition Verbände. Er greift auf den englischen Lobbying-Begriff zurück. Danach sind Verbände: „Organisationen mit ihren Tätigkeiten, die [...] auf eine Einflußnahme auf den Aktionsbereich öffentlicher Stellen zur Förderung der eigenen Interessen gerichtet sind, wobei diese Organisationen im Gegensatz zu politischen Parteien niemals selbst zur unmittelbaren Regierungsübernahme im Land bereit sind.“[72]

NGO’s nehmen im Normalfall Einfluß auf den Aktionsbereich von öffentlichen Stellen, in dem sie Probleme definieren (Thematisierung in der Öffentlichkeit), sie diese Probleme auf die tagespolitische Agenda setzen (Agenda-Setting), die erkannten Probleme im Rahmen der Politikformulierung politisch festlegen und dann versuchen, die Maßnahmen zur Problemlösung umzusetzen. Und: NGO’s wollen im Regelfall keine politische Verantwortung (Regierungsverantwortlichkeit) übernehmen. Problematisch ist aber, ob NGO’s nur eigene Interessen im Sinne von Individualinteressen vertreten. Das muß verneint werden, da NGO’s Individual- sowie Gemeinwohlinteressen (Abrüstung, Menschenrechte, Entwicklungsarbeit, Sozialarbeit etc.) vertreten. Sie vertreten damit sogenannte Inklusivinteressen (Individual- + Gemeinwohlinteressen) und nicht nur verbandsspezifische Interessen, wie im Regelfall Verbände.[73] NGO's sind daher keine Verbände .

2.2.6 Abgrenzung zu Bürgerinitiativen

NGO’s könnte man historisch gesehen auf nationaler (deutscher) Ebene als eine logische Weiterentwicklung von Bürgerinitiativen betrachten.[74] Die Bürgerinitiativ-Bewegung entstand in den 70iger Jahren aus der Friedens- und Anti-Atomkraft-Bewegung.[75] Die älteste Bürgerinitiative in der BRD war die 1946 gegründete Initiative zur Rettung des Rheinufers (Das Rheinufer sollte einer Schnellstraße zwischen Eltville und Niederwalluf weichen.) Danach wurde Anfang der 50iger Jahre mit einer Bürgerinitiative für Helgoland erreicht, daß die Nordsee-Insel wiederbesiedelt (und nicht als Bombenübungsziel für die britische Luftwaffe benutzt) wurde. In den 60iger Jahren wurde die Ostermarschbewegung eine der größten Bürgerinitiativen. Eine der bekanntesten politischen Bewegungen entstand Ende der 60iger Jahre an der Freien Universität Berlin: Die Außerparlamentarische Union, kurz APO genannt. Die APO war von politisch linksstehenden Studenten u. a. als Reaktion auf die Große Koalition 1967 – 1969 zwischen SPD und CDU/CSU gegründet worden. Die Idee der Apo war, außerhalb der klassischen Gewalten von Legislative, Exekutive und Judikative gesellschaftspolitische Meinungen zu formulieren.[76]

Bürgerinitiativen sind Zusammenschlüsse von Bürgern, die einen bestimmten öffentlichen Zweck verfolgen (z. B. Umweltschutz, Verhindern eines Bauprojektes etc.) Teilweise sind diese Zusammenschlüsse rechtlich nicht fixiert (keine eigene Rechtspersönlichkeit) oder aber sie organisieren sich in Form eines Vereins (nach Vereinsrecht) oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).[77] Nach dieser Definition könnten NGO’s auch Bürgerinitiativen sein.

Taudt [78] ist mit seiner Arbeitsdefinition jedoch präziser. Unter dem Begriff Bürger­initiativen versteht er:

1. Zusammenschluß von Bürgern (lose oder als Verein; meistens ad hoc)
2. Zielprojekte liegen hauptsächlich im regionalen oder lokalen Bereich
3. Interessen liegen hauptsächlich im öffentlich-rechtlichen Bereich
4. Adressat der Aktionen ist in der Regel die Exekutive (ausführende/staatliche Gewalt)

NGO’s erfüllen die ersten zwei0 Voraussetzungen. Ob wie in Punkt 3 die Interessen hauptsächlich im öffentlichen Bereich liegen, ist schon fraglich. So gibt es auch NGO’s, die ihren Schwerpunkt im privaten Interessensbereich haben. Kriterium vier (4) allerdings, daß der Adressat in der Regel die Exekutive ist („Verhinderungsinitiativen“), trifft für NGO’s nicht zu. So gibt es eine Anzahl von NGO’s, die z. B. im Umwelt- und Menschenrechtsbereich primär langfristig auf die Gesetzgebung einwirken wollen, oder NGO’s, die als Basisgruppen („Graswurzelgrippen“) nichts verhindern oder aufhalten wollen, sondern Basisprojekte mit bestimmten Bevölkerungsgruppen zum größten Teil selbstfinanziert durchführen.

NGO’s sind damit keine Bürgerinitiativen.

[...]


[1] Ich benutze in der Arbeit den international anerkannten Begriff „NGO’s“ statt des halbherzigen deutschen Begriffes Nicht-Regierungs-Organisationen (NRO). Zu Einzelheiten über Definition (Abgrenzung), Geschichte von NGO‘s siehe Kapitel 2 (Scientology versus Greenpeace – Welche NGO-Typen gibt es?)

[2] Alger, Transnational Social Movements, 1996, S. 1

[3] Alger, Transnational Social Movements, 1996, S. 2

[4] Quadir/ Shaw, Relations between NGO’s and IGO’s, 1996, S. 2
Kaiser/ Schwarz, Die neue Weltpolitik, 1995, S. 312
Nohlen, Lexikon der Politik, Band I, 1995, S. 211

[5] Kaiser/ Schwarz, Die neue Weltpolitik, 1995, S. 312

[6] Kaiser/ Schwarz, Die neue Weltpolitik, 1995, S. 312

[7] Debiel, Globale Entwicklung, in: Nohlen, Wörterbuch Staat und Politik, 1996, S. 233

[8] Debiel, Globale Entwicklung, in: Nohlen, Wörterbuch Staat und Politik, 1996, S. 223

[9] Czada, Institutionelle Theorien der Politik, in: Nohlen, Lexikon der Politik, Band I, 1995, S. 211

[10] Creifelds, Rechtswörterbuch, 1996, S. 1124

[11] Quadir/ Shaw, Relation between NGO’s and IGO’s, 1996, S. 2

[12] Quadir/ Shaw, Relation between NGO’s and IGO’s, 1996, S. 4

[13] Schmitter/ Streeck, The Organisation of Business Interests, 1981

[14] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.), UNO-Deutschland und die Vereinten Nationen, 1996, S. 4
Baratta/Claus, Internationale Organisationen, 1991, S. 439 - 463

[15] United Nations – Department of Public Information (Hrsg.), Basic facts about the United Nations, 1995,
S. 4 – 5
Seidl-Hohenveldern, Das Recht der Internationalen Organisationen, 1992, S. 315 – 321
Baratta/ Claus, Internationale Organisationen, 1991, S. 435

[16] Patzelt, Einführung in die Politikwissenschaft, 1992, S. 160
Naßmacher, Politikwissenschaft, 1994, S. 322
Berg-Schlosser/ Maier, Einführung in die Politikwissenschaft, 1995, S. 166

[17] Patzelt, Einführung in die Politikwissenschaft, 1992, S. 166

[18] Schmitter/ Streeck, The Organisation of Business Interests, 1981, Einführende Zusammenfassung

[19] Schmitter/ Streeck, The Organisation of Business Interests, 1981, Einführende Zusammenfassung

[20] Schmitter/ Streeck, The Organisation of Business Interests, 1981, S. 10

[21] Schmitter/ Streeck, The Organisation of Business Interests, 1981, S. 45 - 48

[22] Schmitter/ Streeck, The Organisation of Business Interests, 1981, S. 107 a, Figur V

[23] Schmitter/ Streeck, The Organisation of Business Interests, 1981, S. 90 a, Figur IV

[24] Schmitter/ Streeck, The Organisation of Business Interests, 1981

[25] Willetts, The Conscience of the World, 1996, S. 2

[26] „Neue Zürcher Zeitung“ vom 06. Juli 1992; „Die Welt“ vom 12. Dezember 1996; „Die Zeit“ vom 06. September 1996; „Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)“ vom 11. März 1995; Die Zeit vom 28. Juli 1995

[27] Meyers Lexikonredaktion (Hrsg.), Duden, 1997, S. 141

[28] „Eine große Anzahl von Begriffen ist zweideutig, wird in mißverständlichen Zusammenhängen benutzt und führt zu einem erschreckenden Begriffschaos ‚NGO‘.“; Rucht, Multinationale Bewegungsorganisationen, in Forschungsjournal „Neue Soziale Bewegungen (NSB)“, Jg. 9, Heft 2, 1996, S. 3

[29] Rucht, Multinationale Bewegungsorganisationen, in: Forschungsjournal „Neue Soziale Bewegungen (NSB)“, Jg. 9, Heft 2, 1996, S. 6

[30] Wegner, The Role of NGO’s in Development Cooperation, in: Intereconomics, Volume 28, 1993, S. 285
Rucht, Multinationale Bewegungsorganisationen, in: Forschungsjournal „Neue Soziale Bewegungen (NSB)“, Jg. 9, Heft 2, 1996, S. 3

[31] Martens, Dabeisein ist noch nicht alles, in: Vereinte Nationen 5/93, Oktober 1993, S. 170

[32] Rucht, Multinationale Bewegungsorganisationen, in: Forschungsjournal „Neue Soziale Bewegungen (NSB)“, Jg. 9, Heft 2, 1996, S. 31

[33] Rucht, Multinationale Bewegungsorganisationen, in: Forschungsjournal „Neue Soziale Bewegungen (NSB)“, Jg. 9, Heft 2, 1996, S. 31

[34] Rucht, Multinationale Bewegungsorganisationen, in: Forschungsjournal „Neue Soziale Bewegungen (NSB)“, Jg. 9, Heft 2, 1996, S. 32 - 33

[35] Wegner, Nichtregierungsorganisationen und Entwicklungshilfe, 1993, S. 13

[36] Bruckmeier, Nichtstaatliche Umweltorganisationen, in: Prokla, 24. Jahrgang, Nr. 2, Juni 1994, S. 228

[37] Wegner, The Role of NGO’s in Development Cooperation, in: Intereconomics, Volume 28, 1993, S. 285
„Die Zeit“ vom 25. August 1995

[38] Nohlen, Wörterbuch Staat und Politik, 1996, S. 301

[39] Zur Frage, ob NGO’s Völkerrechtssubjekte sind, siehe die Diskussion später in diesem Kapitel
(2.3 Völkerrechtsstatus von NGO’s

[40] Bleckmann, Allgemeine Staats- und Völkerrechtslehre, 1995, S. 47

[41] Seidl-Hohenvelden, Das Recht der Internationalen Organisationen, 1992, S. 2 (Rdn 0103)

[42] Ipsen, Völkerrecht, 1990, S. 73 (Rdn 20)

[43] Kimmenich, Einführung in das Völkerrecht, 1990, S. 193

[44] Willetts, Conscience of the world, 1996, S. 3 - 4

[45] zur Frage, welche Bedingungen NGO’s zur Akkreditierung bei der UN erfüllen müssen, siehe Kapitel 3.3 (Rechtliche Grundlagen)

[46] Rohde/Klein, Editorial zum Forschungsjournal „Neue Soziale Bewegungen (NSB)“, Jg. 9, Heft 2, 1996, S. 6

[47] Schulze, Nicht-Regierungsorganisationen und die Demokratisierung des UN-Systems, in: Non-Governmental-Organizations (NGO’s) im System der Vereinten Nationen, UN-Forum 1/1995, S. 53

[48] Schmitter/ Streeck, The Organization of Buisiness Interests, 1981, S. 121 - 239

[49] Rohdge/Klein, Editorial zum Forschungsjournal „Neue Soziale Bewegungen (NSB)“, Jg. 9, Heft 2, 1996, S. 6
„Die Zeit“ vom 10. März 1995

[50] United Nations, General Review of Arrangements for UN Consultations with Non-Governmental Organizations (I), Report of the Secretary General of the United Nations, New York, 20 – 24 June 1994 (E/AC 70 1994/2)

[51] Schulze, Nichtregierungsorganisationen und die Demokratisierung des UN-Systems, in: Non-Governmental-Organizations (NGO’s) im System der Vereinten Nationen, UN-Forum 1/1995, S. 49 – 50

[52] Zimmer, Was bringt die Dritte Sektorforschung den internationalen NGO’s und Bewegungsnetzen, in: Forschungsjournal „Neue Soziale Bewegungen (NSB)“, Jg. 9, Heft 2, 1996, S. 58 – 59

[53] Lyman/ Potter, Organzized Crime, 1997, S. 4 – 8, S. 444 – 448
Freiberg, Das Mafia-Syndrom, 1992, S: 1 – 6, S. 107 – 122
Bundeskriminalamt (BKA) (Hrsg.), Organisierte Kriminalität in einem Europa durchlässiger Grenzen, 1991, S. 25 – 35
Landeszentrale für Politische Bildung (Hrsg.), Europa im Griff der Mafia?, 1993, S. 12 – 55
Flormann, Heimliche Unterwanderung, 1995, S. 13 - 65

[54] Deutscher Bundestag (Hrsg.), Zwischenbericht der Enquête-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“, 1997, S. 19 – 24, S. 74
Senatsverwaltung für Jugend, Schule und Sport Berlin (Hrsg.), Sekten, 1997, S. 4 – 11
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Die Scientology-Organisation, 1996
„Der Spiegel“ Nr. 52/1994, S. 94 - 96

[55] Jesse, Der Schutz demokratischer Verfassungsstaaten vor extremistischen Bestrebungen, in: Bayerische Landeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Politischer Extremismus, 1993, S. 133 – 147
Jaschke, Gefahr für die Demokratie, in: Das Parlament, 44. Jg, Nr. 15, 15. April 1994, S. 1

[56] Dumont, Die Evolution des Terrorismus, in: Politische Studien, 48. Jg., Januar/Februar 1997, S. 42 – 50
Lyman/ Potter, Organized Crime, 1997, S. 306 – 357

[57] Jesse, Der Schutz demokratischer Verfassungsstaaten vor extremistischen Bestrebungen, in: Bayerische Landeszentrale für Politische Bildungsarbeit, D-34, 1993, S. 134

[58] Woyke/ Thibaut, Internationale Organisationen, in: Nohlen, Wörterbuch „Sstaat und Politik“, 1996, S. 297
Klimminich, Einführung in das Völkerrecht, 1990, S. 209 – 210
Bleckmann, Allgemeine Staats- und Völkerrechtslehre, 1995, S. 470

[59] Kimmenich, Einführung in das Völkerrecht, 1997, S. 193

[60] Bruckmeier, Nichtstaatliche Umweltorganisationen und die Diskussion über eine neue Weltordnung, in: Prokla 95, 24. Jg, Nr. 2, Juni 1994, S. 229

[61] Duden-Verlag (Hrsg.), Lexikon A – Z, 1997, S. 500

[62] Gerdes, Soziale Bewegungen, in: Nohlen, Wörterbuch Staat und Politik, 1996, S. 680

[63] Schmitter/ Streeck, The Organisation of Business Interests, 1981, S. 51 – 54

[64] Duden-Verlag (Hrsg.), Lexikon A – Z, 1997, S. 515

[65] Creifelds, Rechtswörterbuch, 1996, S. 913

[66] Taudt, Die Stellung der Bürgerinitiativen im Verfassungssystem des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 8 - 9

[67] Duden-Verlag (Hrsg.), Lexikon A – Z, 1997, S. 363

[68] Creifelds, Rechtswörterbuch, 1996, S. 696 – 697
Taudt, Die Stellung der Bürgerinitiativen im Verfassungssystem des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 15

[69] Duden-Verlag (Hrsg.), Lexikon A – Z, 1997, S. 726

[70] Creifelds, Rechtswörterbuch, 1996, S. 1309

[71] Oeckl, Taschenbuch des öffentlichen Lebens, 1991/1992, S. 433, 605, 597, 1123, 669, 733

[72] Taudt, Die Stellung der Bürgerinitiativen im Verfassungssystem des GG der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 10

[73] Schmitter/ Streeck, The Organisation of Business Interests, 1981, S. 33, Grafik S. 47 b (Figur I)

[74] „Die Zeit“ vom 28. Juli 1995 („Die Stunde der Ruhestörer“)

[75] Wiesendhal, Bürgerinitiativen, in: Nohlen, Wörterbuch Staat und Politik, 1996, S. 59

[76] Taudt, Die Stellung der Bürgerinitiativen im Verfassungssystem des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 3 – 4

[77] Creifelds, Rechtswörterbuch, 1996, S. 259

[78] Taudt, Die Stellung von Bürgerinitiativen im Verfassungssystem des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 28

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
1998
ISBN (eBook)
9783832456153
ISBN (Paperback)
9783838656151
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Mannheim – Sozialwissenschaften
Note
3,3
Schlagworte
legitimation interaktion united nations interest-groups interessenverbände
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Titel: UN und NGO's
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