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Die Abbildung von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse im Konzernabschluss nach internationalen Vorschriften

©2001 Diplomarbeit 101 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Globalisierung – das Erschließen von neuen Märkten außerhalb des Heimatlandes – unter diesem Schlagwort ließ sich die strategische Zielsetzung von Unternehmen in den 80er und 90er Jahres des 20. Jahrhunderts zusammenfassen. Zu diesem Zweck gründeten viele Unternehmen Tochterfirmen im Ausland oder erwarben Unternehmen, die im Zielland bereits etabliert waren. So erwarb z.B. die Deutsche Telekom AG im Mai 2001 das US-amerikanische Mobilfunkunternehmen Voicestream Wireless and Powertel Inc. im Zuge eines Aktientauschs, um Zugang zum US-amerikanischen Telekommunikationsmarkt zu erhalten.
Unternehmen, wie z.B. Cisco Systems Corp., beteiligen sich an anderen Unternehmen, um aufgrund komplementärer Produkte einen breiteren Markt zu erschließen oder strategisch wichtige Partnerschaften zu festigen. Gerade die Automobilindustrie war lange Zeit vom Gedanken der vertikalen Integration geprägt. Die großen Automobilunternehmen beteiligten sich an Zulieferern, um sich den Zugang zu wichtigen Ressourcen langfristig zu sichern oder durch Synergieeffekte Kosten zu senken.
Andere Unternehmen verfolgen mit dem Erwerb von Beteiligungen rein finanzielle Ziele. Sie erwerben Anteile an Unternehmen, um an deren wirtschaftlichem Erfolg in Form von Kurssteigerungen und Dividenden zu partizipieren.
Da durch den Erwerb von Anteilen das erwerbende Unternehmen Besitzrechte an den Vermögensgegenständen und Schulden des erworbenen Unternehmens erhält, liegt eine Beteiligung des erwerbenden Unternehmens am erworbenen Unternehmen vor.
Zumeist bleibt es jedoch nicht bei diesen einmaligen Transaktionsvorgängen. Oftmals erlangen Beteiligungen im Lauf der Zeit zunehmend mehr Relevanz. Bestehende Beteiligungen werden daher in der Folge durch den Erwerb zusätzlicher Anteile aufgestockt. Andere Beteiligungen werden als nicht mehr sinnvoll angesehen und folglich ganz oder teilweise veräußert. Durch diesen Handel mit Beteiligungen verändern sich die Beteiligungsverhältnisse ständig. Es werden neue Beteiligungsverhältnisse geschaffen oder bestehende Beteiligungsverhältnisse in ihrer Substanz verändert.
Da jedoch alle Beteiligungsverhältnisse und deren Veränderung während einer Rechnungslegungsperiode im Jahresabschluss abgebildet werden müssen, wirft sich die Frage auf, wie der Handel mit Beteiligungen und die daraus resultierenden Änderungen der Beteiligungsverhältnisse buchhalterisch zu erfassen und im Jahresabschluss darzustellen sind. Im Rahmen dieser […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Der Konzernabschluss nach US-GAAP
2.1 Die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses
2.2 Konzernabschlusstheorien in der US-amerikanischen Rechnungslegung
2.2.1 Das ‚Entity’-Konzept
2.2.2 Das ‚Parent Company’-Konzept
2.3 Neue Entwicklungen in der Konzernrechnungslegung nach US-GAAP

3 Methoden zur Darstellung von Beteiligungsverhältnissen für nicht zu konsolidierende Beteiligungen im Konzernabschluss nach US-GAAP
3.1 Die Anschaffungskostenmethode und die ‚Fair Value’-Bewertung
3.1.1 Methodik
3.1.1.1 Bilanzierung von ‚Available-for-Sale Securities’:
3.1.1.2 Bilanzierung von ‚Trading Securities’:
3.1.2 Beispiel zur Anschaffungskostenmethode und ‚Fair Value’-Bewertung
3.2 Die Equity-Methode
3.2.1 Methodik
3.2.2 Beispiel zur Equity-Methode:

4 Methoden zur Darstellung von Beteiligungsverhältnissen für zu konsolidierende Beteiligungen im Konzernabschluss nach US-GAAP
4.1 Die ‚Pooling of Interests’-Methode
4.2 Die ‚Purchase’-Methode
4.2.1 Methodik
4.2.2 Beispiel zur Vollkonsolidierung nach der ‚Purchase’-Methode
4.3 Die Quotenkonsolidierung

5 Anlässe für Änderungen der Beteiligungsverhältnisse

6 Bilanzierung von Änderungen in Beteiligungsverhältnissen bei Remanenz der Bilanzierungsmethode
6.1 Darstellung im Rahmen der Anschaffungskostenmethode
6.1.1 Erhöhung der Beteiligungsquote durch Erwerb zusätzlicher Anteile
6.1.2 Verminderung der Beteiligungsquote durch Veräußerung von Anteilen
6.1.3 Beispiel zur Änderung der Beteiligungsquote bei Bilanzierung nach der Anschaffungskostenmethode
6.2 Darstellung im Rahmen der Equity-Methode
6.2.1 Erhöhung der Beteiligungsquote durch Erwerb zusätzlicher Anteile
6.2.2 Verminderung der Beteiligungsquote durch Veräußerung von Anteilen
6.2.3 Beispiel zur Änderung der Beteiligungsquote bei Bilanzierung nach der Equity-Methode
6.3 Darstellung im Rahmen der Vollkonsolidierung
6.3.1 Erhöhung der Beteiligungsquote durch Erwerb zusätzlicher Anteile
6.3.2 Verminderung der Beteiligungsquote durch Veräußerung von Anteilen
6.3.3 Beispiel zur Änderung der Beteiligungsquote bei Vollkonsolidierung

7 Bilanzierung von Änderungen in Beteiligungsverhältnissen im Fall der Übergangskonsolidierung
7.1 Systematik der Übergangskonsolidierung
7.2 Der Aufwärtswechsel
7.2.1 Von der Anschaffungskostenmethode zur Equity-Methode
7.2.1.1 Methodik
7.2.1.2 Beispiel zum Wechsel von der Anschaffungsmethode zur Equity-Methode
7.2.2 Von der Equity-Methode zur Vollkonsolidierung
7.2.3 Von der Anschaffungskostenmethode zur Vollkonsolidierung
7.3 Der Abwärtswechsel
7.3.1 Von der Vollkonsolidierung zur Equity-Methode
7.3.2 Von der Equity-Methode zur Anschaffungskostenmethode
7.3.2.1 Methodik
7.3.2.2 Beispiel zum Wechsel von der Equity- Bewertung zur Anschaffungskostenmethode
7.3.3 Von der Vollkonsolidierung zur Anschaffungskostenmethode

8 Bilanzierung der Änderungen in Beteiligungsverhältnissen im Konzernabschluss nach IAS – ein Überblick

9 Schlussbetrachtung

Anhang mit Anhangsverzeichnis

Verzeichnis der verwendeten Rechnungslegungsstandards

Verzeichnis der verwendeten offiziellen Verlautbarungen

Literaturverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abb. 1: Im Jahresabschluss anzuwendende Bilanzierungsmethoden für Beteiligungen

Abb. 2: Rechenweg zur Bestimmung des Equity-Wertansatzes

Abb. 3: Berechnung der für die Konsolidierung benötigten Größen

Abb. 4: Rechenweg zur Bestimmung des Equity-Wertansatzes bei veränderter Beteiligungsquote

Abb. 5: Berechnung der für die Konsolidierungs benötigten Größen nach einer Anteilsveräußerung

Abb. 6: Mögliche Aufwärts- und Abwärtswechsel bei einer Änderung der Beteiligungsquote

Abb. 7: Ermittlung des ‚Retroactive Adjustment’ bei Übergang von der Anschaffungskostenmethode auf die Equity-Methode

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Globalisierung – das Erschließen von neuen Märkten außerhalb des Heimatlandes – unter diesem Schlagwort ließ sich die strategische Zielsetzung von Unternehmen in den 80er und 90er Jahres des 20. Jahrhunderts zusammenfassen. Zu diesem Zweck gründeten viele Unternehmen Tochterfirmen im Ausland oder erwarben Unternehmen, die im Zielland bereits etabliert waren. So erwarb z.B. die Deutsche Telekom AG im Mai 2001 das US-amerikanische Mobilfunkunternehmen Voicestream Wireless and Powertel Inc. im Zuge eines Aktientauschs, um Zugang zum US-amerikanischen Telekommunikationsmarkt zu erhalten.

Unternehmen, wie z.B. Cisco Systems Corp., beteiligen sich an anderen Unternehmen, um aufgrund komplementärer Produkte einen breiteren Markt zu erschließen oder strategisch wichtige Partnerschaften zu festigen. Gerade die Automobilindustrie war lange Zeit vom Gedanken der vertikalen Integration geprägt. Die großen Automobilunternehmen beteiligten sich an Zulieferern, um sich den Zugang zu wichtigen Ressourcen langfristig zu sichern oder durch Synergieeffekte Kosten zu senken.

Andere Unternehmen verfolgen mit dem Erwerb von Beteiligungen rein finanzielle Ziele. Sie erwerben Anteile an Unternehmen, um an deren wirtschaftlichem Erfolg in Form von Kurssteigerungen und Dividenden zu partizipieren.

Da durch den Erwerb von Anteilen das erwerbende Unternehmen Besitzrechte an den Vermögensgegenständen und Schulden des erworbenen Unternehmens erhält, liegt eine Beteiligung des erwerbenden Unternehmens am erworbenen Unternehmen vor.[1]

Zumeist bleibt es jedoch nicht bei diesen einmaligen Transaktionsvorgängen. Oftmals erlangen Beteiligungen im Lauf der Zeit zunehmend mehr Relevanz. Bestehende Beteiligungen werden daher in der Folge durch den Erwerb zusätzlicher Anteile aufgestockt. Andere Beteiligungen werden als nicht mehr sinnvoll angesehen und folglich ganz oder teilweise veräußert. Durch diesen Handel mit Beteiligungen verändern sich die Beteiligungsverhältnisse ständig. Es werden neue Beteiligungsverhältnisse geschaffen oder bestehende Beteiligungsverhältnisse in ihrer Substanz verändert.

Da jedoch alle Beteiligungsverhältnisse und deren Veränderung während einer Rechnungslegungsperiode im Jahresabschluss abgebildet werden müssen, wirft sich die Frage auf, wie der Handel mit Beteiligungen und die daraus resultierenden Änderungen der Beteiligungsverhältnisse buchhalterisch zu erfassen und im Jahresabschluss darzustellen sind. Im Rahmen dieser Arbeit wird die Methodik der Bilanzierung dieser Änderungen von Beteiligungsverhältnisse nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften US-GAAP und IAS dargestellt. Ziel ist es, anhand einfacher Beispiele ein Verständnis für die Buchungsmethodik bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse zu entwickeln.

Abhängig vom Grad der Einflussmöglichkeit des Investors auf das untergeordnete Unternehmen ist die Beteiligung im Jahresabschluss unterschiedlich zu erfassen. Wie in der deutschen Rechnungslegung lässt sich auch aus den international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften IAS und US-GAAP eine Stufenkonzeption für die Einbeziehung von Beteiligungsunternehmen in den Jahresabschluss herleiten.[2]

Mittels der Konsolidierung werden Beteiligungen mit der höchsten Bindungsintensität zwischen den Unternehmen, sog. Mutter-Tochter-Verhältnisse, erfasst. Das zweite Kapitel dieser Arbeit stellt dar, welche Bedingungen gemäß der US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften erfüllt werden müssen, um ein derartiges Verhältnis zu begründen. Des Weiteren werden die grundlegenden Konzeptionen für die Erstellung eines Abschlusses auf Basis des Mutter-Tochterverhältnisses, dem sog, Konzernabschluss, erläutert.

Werden die Bedingungen für die Bildung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses nicht erfüllt, so differenzieren die internationalen Rechnungslegungsvorschriften bezüglich der bilanziellen Darstellung des Beteiligungsverhältnisses im Jahresabschluss zusätzlich hinsichtlich der Einflussmöglichkeit des übergeordneten Unternehmens auf die Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmen. Im dritten Kapitel werden die Kriterien für diese Differenzierung dargestellt und die Rechnungslegungsmethode für die Erfassung der Beteiligung im Jahres- bzw. Konzernabschluss nach US-GAAP dargestellt.

Das vierte Kapitel wendet sich wieder der Konsolidierung zu und erläutert die Technik des Konsolidierens nach US-GAAP. Es wird erläutert, wie anhand der einzelnen Abschlüsse der in den Konzern einzubeziehenden Unternehmen ein Konzernabschluss derivativ erstellt wird.

Im fünften Kapitel wird ausführlich auf Anlässe, die zu Änderungen von Beteiligungsverhältnissen im Zeitablauf führen, eingegangen und deren Konsequenzen für den Konzernabschluss kurz skizziert.

Die beiden darauf folgenden Kapitel beschäftigen sich mit der bilanziellen Darstellung von Änderungen von Beteiligungsverhältnissen nach US-GAAP. Vermindert oder erhöht sich aus den im fünften Kapitel dargelegten Umständen die Einflussmöglichkeit des Investors auf das Beteiligungsunternehmen, so ist gegebenenfalls ein Wechsel der Bilanzierungsmethode vorzunehmen. Das sechste Kapitel beschäftigt sich mit den Fällen, in denen trotz veränderter Beteiligungsquote das bisherige Bilanzierungsverfahren weiterhin angewandt werden kann. Im siebten Kapitel wird dargestellt, wie buchhalterisch vorzugehen ist, wenn durch Änderungen des Beteiligungsverhältnisses die Bilanzierungsmethode zu wechseln ist.

Das achte Kapitel schließlich gibt einen Überblick über die buchhalterische Abbildung von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse in der Konzernrechnungslegung nach IAS.

2 Der Konzernabschluss nach US-GAAP

Konzernrechnungslegung wird im US-amerikanischen Schrifttum zumeist unter dem Begriff „Consolidation Accounting“ behandelt.[3] Unter diesem Begriff wird hauptsächlich die bilanzielle Behandlung von ‚Business Combinations’, ‚Intangible Assets’ und von im Rahmen der Equity-Methode erfassten Beteiligungen verstanden.[4] Auf diese Begriffe stützen sich auch die vom APB und dem FASB veröffentlichen Rechnungslegungsstandards.

2.1 Die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses

Die Problematik der Konzernrechnungslegung wird erstmals in ARB No. 51 von 1959 thematisiert. Demnach sind die Regelungen dieses Standards, bzw. des diesen Standard in Teilen seit 1988 ersetzenden SFAS No. 94, dann anzuwenden, wenn das sog. ‚Control’-Kriterium erfüllt ist.

Das ‚Control’-Kriterium setzt sich gemäß SCHROEDER et al. aus drei Einzelbedingungen zusammen:[5]

1. Es muss eine Mutter-Tochter-Beziehung bestehen.

In Anlehnung an APB No. 18, par. 3c kann ein Mutter-Tochter-Verhältnis als Beziehung zwischen zwei Unternehmen unterstellt werden, wenn ein Unternehmen (Mutter, engl.: parent) in der Lage ist, durch seine Beteiligung Kontrolle über das andere Unternehmen (Tochter, engl.: subsidiary) auszuüben. Für gewöhnlich wird diese Kontrolle als gegeben angenommen, wenn die Mutter die Mehrheit der ausstehenden Gesellschaftsanteile (engl.: voting interest) innehält: „The usual condition for a controlling financial interest is ownership of a majority voting interest ... as a general rule ownership by one company, directly or indirectly, of over fifty per cent of the outstanding voting shares of another company...“[6]

Wichtig ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Einflussmöglichkeit auf einem finanziellen Engagement in Anteilen am untergeordneten Unternehmen beruhen muss.

2. Die Mutter muss in der Lage sein, die Kontrolle über das Tochterunternehmen tatsächlich ausüben zu können.

Die Fähigkeit des Mutterunternehmens, tatsächliche Kontrolle auszuüben wird in SFAS No. 94, par. 10 beispielsweise dann bestritten, wenn sich das Tochterunternehmen in „... legal reorganization or in bankruptcy ...“[7] befindet.

3. Die Mutter muss in der Lage sein, die Kontrolle dauerhaft auszuüben.

Für eine Konsolidierung eines Tochterunternehmens ist es notwendig, dass das Mutterunternehmen plant, längerfristig am Tochterunternehmen beteiligt zu bleiben.[8]

Sind diese Bedingungen erfüllt, muss anstelle eines Einzelabschlusses des Mutterunternehmens ein Konzernabschluss für die durch die Mutter-Tochter-Beziehung gebildete Gruppe aufgestellt werden. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung der immer noch rechtlich selbständigen Unternehmen wird der Konzernabschluss für alle gesellschaftlichen Anspruchsgruppen als aufschlussreicher und informativer bezüglich der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation gesehen als dies für die jeweiligen Einzelabschlüsse der Fall wäre. ARB No. 51 beschreibt diesen Sachverhalt wie folgt: „The purpose of consolidated statements is to present, primarily for the benefit of the shareholders and creditors of the parent company, the results of operations and the financial position of a parent company and its subsidiaries essentially as if the group were a single company with one ore more branches or divisions.“[9] Die SEC ergänzt diese Beschreibung noch zusätzlich: „There is a presumption that consolidated statements are more meaningful than separate statements and that they are usually necessary for a fair presentation when one entity directly or indirectly has a controlling interest in another entity.”[10]

Aus diesen Gründen ist es nach der US-amerikanischen Auffassung nicht zwingend notwendig, Einzelabschlüsse für alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aufzustellen. Insbesondere ist das Mutterunternehmen nicht verpflichtet, einen gesonderten Einzelabschluss zu veröffentlichen.[11] Allerdings wird auch in den USA der Konzernabschluss nicht originär aus einer gesonderten Konzernbuchführung, sondern aus den Buchungskreisen der einzelnen einzubeziehenden Unternehmen erstellt. Implizit erfordert dies die Erstellung von provisorischen Jahresabschlüssen für alle Unternehmen des Konsolidierungskreises. Im Folgenden werden diese provisorischen Abschlüsse als Einzelabschluss bezeichnet, obwohl dies von der durch die deutsche Rechtsprechung definierten Bedeutung des Begriffes abweicht.

2.2 Konzernabschlusstheorien in der US-amerikanischen Rechnungslegung

In der US-amerikanischen Literatur werden bezüglich der hinter den Vorschriften zur Konzernrechnungslegung stehenden theoretischen Konzepte primär zwei Konzeptionen, nämlich die ‚Parent Company’-Theorie und die ‚Entity’-Theorie, vertreten.[12] Diese beiden Theorien unterscheiden sich insbesondere in der Frage der Eigentümerstruktur des Konzerns. Das Entity-Konzept sieht den Konzernabschluss als separaten Abschluss der wirtschaftlichen Einheit Konzern, während die ‚Parent Company’-Theorie den Konzernabschluss als erweiterten Abschluss des Mutterunternehmens ansieht. Im Folgenden werden die beiden Konzeptionen kurz dargestellt.

2.2.1 Das ‚Entity’-Konzept

Die Auslegung des ‚Entity’-Konzeptes, auch als ‚Economic Unit Concept’[13] bezeichnet, entspricht nahezu der in der deutschen Konzernrechnungslegungsliteratur beschriebenen Einheitstheorie.[14] Der Konzern, bestehend aus Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, bildet hierbei eine eigene Einheit, völlig unabhängig von der Eigentümerstruktur.

Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf dem Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer einzigen, gemeinschaftlich operierenden Einheit. Ziel des Jahresabschlusses ist demzufolge die Bereitstellung von Finanzinformationen für alle Anteilseigner – sowohl für Anteilseigner am Mutterunternehmen, als auch für Minderheitsgesellschafter (also den verbleibenden, nicht zum Mutterunternehmen gehörenden Anteilseignern des Tochterunternehmens).[15]

BEAMS fasst dies wie folgt zusammen: „The focal point of entity theory is that the consolidated statements reflect the viewpoint of the total business entity, under which all resources controlled by the entity are valued consistently.“[16]

Im Zuge der Konsolidierung werden die Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens mit den Vermögensgegenstände und Schulden des Mutterunternehmens zusammengefasst. Die Vermögensgegenstände und Schulden der Tochter werden in diesem Zusammenhang in ihrer Gesamtheit neu bewertet und zu ihrem ‚Fair Value’[17] angesetzt. Stille Reserven auf die Vermögensgegenstände und Schulden werden sowohl für den Anteil des Mutterunternehmens, als auch für den Minderheitsanteil aufgedeckt.[18] Die Wertansätze für die Vermögensgegenstände und Schulden des Mutterunternehmens im Konzernabschluss entsprechen den Buchwerten dieser Vermögensgegenstände und Schulden im Einzelabschluss des Mutterunternehmens.

Bezüglich des im Rahmen der Neubewertung eventuell aufzudeckenden Goodwill[19] zum Zeitpunkt des Erwerbs werden in den USA zwei Varianten diskutiert.[20] PACTER bezeichnet die erste Variante als ‚Economic Unit Concept – Purchased Goodwill’, da in diesem Fall nur Goodwill in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem von der Mutter gezahlten Kaufpreis und dem der Beteiligungsquote der Mutter entsprechenden ‚Fair Value’ der ‚Net Assets’[21] des Tochterunternehmens aufgedeckt wird. Demzufolge enthält der auszuweisende Minderheitsanteil neben dem auf die Minderheitsaktionäre entfallenden Anteil am ‚Fair Value’ der ‚Net Assets’.[22]

Demgegenüber steht die als ‚Economic Unit Concept – Full Goodwill’ bezeichnete Variante, in der durch Hochrechnung des auf das Mutterunternehmen entfallenden Goodwill ein für das gesamte Tochterunternehmen geltender Goodwill ermittelt wird. Die Differenz zwischen ermittelten Gesamt-Goodwill und vom Mutterunternehmen für seinen Anteil gezahlten Goodwill wird als impliziter Goodwill der Minderheitsgesellschafter dem Minderheitsanteil hinzugerechnet.[23]

Bei Anwendung der ‚Entity’-Theorie ist der den Minderheitsgesellschaftern gemäß ihrer Beteiligungsquote am Tochterunternehmen zustehende Anteil am Jahresüberschuss des Tochterunternehmens Bestandteil des Jahresüberschusses der Einheit Konzern.[24] Der Minderheitenanteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens ist Bestandteil des Eigenkapitals der Einheit Konzern.[25]

2.2.2 Das ‚Parent Company’-Konzept

Das ‚Parent Company’-Konzept leitet sich aus der ‚Proprietary Theory of Equity’ ab. Impliziter Besitzer der ‚Net Assets’ des Tochterunternehmens sind demnach die Anteilseigner des Mutterunternehmens.[26] Daraus folgt, dass der Jahresabschluss des Konzerns lediglich eine Erweiterung des Jahreabschlusses der Muttergesellschaft ist und somit hauptsächlich der Information der Anteilseigner des Mutterunternehmens dienen soll:[27] „The consolidated balance sheet is essentially a modification of the parent’s balance sheet with the assets and liabilities of all subsidiaries substituted for the parent’s investment in subsidiaries.“[28]

Die ‚Parent Company’-Theorie geht davon aus, dass das Mutterunternehmen durch das ‚Control’-Kriterium aus ARB No. 51/SFAS No. 94 auf alle Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens Zugriff hat, und nicht nur auf den seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil.[29]

Im Zuge der Konsolidierung werden alle Vermögensgegenstände und Schulden der Tochter zu Buchwerten mit denen des Mutterunternehmens zusammengefasst. Gleichsam werden in der Gewinn- und Verlustrechnung alle Erträge und Aufwendungen des Tochterunternehmens mit denen der Mutter kombiniert.

Im Unterschied zur ‚Entity’-Theorie wird im Falle eines Erwerbs der Beteiligung zu mehr als dem Buchwert im Konzernabschluss nach der ‚Parent Company’-Theorie jedoch nur der Anteil des Mutterunternehmens an den stillen Reserven auf die Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens aufgedeckt und bilanziert. Den Minderheitsgesellschaftern werden somit tatsächlich nur die ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteile am Buchwert der ‚Net Assets’ des Tochterunternehmens zugerechnet.[30] Übersteigt der Kaufpreis den ‚Fair Value’ der anteilig auf das Mutterunternehmen entfallenden Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmen, so wird die Differenz als Goodwill in der Konzernbilanz ausgewiesen: „Goodwill ... is recognized in an amount equal to the difference between the cost of the parent’s investment and its proportionate interest in the net fair values of the subsidiary’s identifiable assets and liabilities.“[31]

Der Minderheitsanteil an den Vermögensgegenständen und Schulden des Tochterunternehmens wird in der Konzernbilanz separat als solcher zwischen Fremdkapital und Eigenkapital ausgewiesen. Gleiches gilt für den Minderheitenanteil am Jahresüberschuss des Tochterunternehmens, der in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns separat ausgewiesen wird und nicht Bestandteil des Konzernergebnisses ist.[32]

Aus dieser theoretischen Konzeption folgt zwingend, dass das Eigenkapital des Konzerns dem Eigenkapital des Mutterunternehmens und das Jahresergebnis des Konzerns dem Jahresergebnis des Mutterunternehmens entspricht.[33]

Rechtfertigungen für beide Theorien werden in der Literatur ausführlich diskutiert.[34] In der Praxis jedoch wird keine der beiden Theorien in letzter Konsequenz angewandt. PACTER stellt fest, dass „… the authorative accounting literature and current consolidation practices reflect a hybrid of the economic unit and parent company concept.“[35] BEAMS bezeichnet die vorherrschende Praxis als „Contemporary Theory“[36], die Teile beider Theorien widerspiegelt, also „... a compromise between the parent company and entity theories...“ darstellt.[37] Anhang II vergleicht die beiden Theorien anhand ausgewählter Gesichtspunkte mit der in der Praxis vorherrschenden Behandlung. Wie daraus ersichtlich wird, tendiert die gängige Praxis eher zur ‚Parent Company’-Theorie.[38]

2.3 Neue Entwicklungen in der Konzernrechnungslegung nach US-GAAP

Im Rahmen des ‚Consolidation Project’ des FASB wurde in den Jahren 1995 und 1999 der Exposure Draft „Consolidated Financial Statements: Policy and Procedures“ veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Die Anforderungen dieses Arbeitspapieres definieren nicht nur den Begriff ‚Control’ neu, sondern führen letztendlich zur Pflicht zur Konsolidierung auf Basis der ‚Entity’-Theorie.[39]

Der ‚Control’-Begriff wird in par. 6 des Entwurfs erstmalig in US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften definiert als „... the ability of an entity to direct the policies and management that guide the ongoing activities of another entity so as to increase its benefits and limit its losses from that other entity’s activities. For purposes of consolidated financial statements, control involves decision-making ability that is not shared with others.”[40]

Wie aus dieser Definition ersichtlich wird, ist eine Konsolidierungspflicht nicht mehr an eine bestimmte Beteiligungshöhe gebunden, sondern es besteht Konsolidierungspflicht, wann immer das neu definierte ‚Control’-Kriterium erfüllt ist und nicht nur vorübergehend besteht.[41]

Als Folge wird – für den Fall der Umsetzung des Exposure Draft in einen gültigen Standard – die Bilanzierung ‚at equity’ an Bedeutung verlieren, da einige Beteiligungen, die heute mit Hilfe der Equity-Methode dargestellt werden, künftig zu konsolidieren sind. Da eine korrekte Anwendung der Equity-Methode stets zur selben Gewinngröße und zu identischen Eigenkapitalkonten führt wie eine Vollkonsolidierung, hat dies keine Auswirkungen auf die finanzielle Position des Konzerns.[42]

PELLENS behauptet, dass durch die Neuregelungen des Exposure Drafts auch bezüglich der Vorgehensweise bei der Konsolidierung grundsätzlich gemäß der ‚Entity’-Theorie zu verfahren ist. Einzige Ausnahme stelle die Behandlung eines aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Goodwills dar, der nicht auf die Minderheitsgesellschafter hochgerechnet werde.[43]

Da bis zum heutigen Zeitpunkt[44] jedoch noch kein definitiver Beschluss über die im ‚Exposure Draft’ aufgestellten Richtlinien gefallen ist, wird im weiteren Teil dieser Arbeit auf die bisher gültigen Vorschriften eingegangen.

3 Methoden zur Darstellung von Beteiligungsverhältnissen für nicht zu konsolidierende Beteiligungen im Konzernabschluss nach US-GAAP

Erwirbt ein Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen durch Kauf von ausstehenden stimmberechtigten Aktien (engl.: common stock) direkt vom emittierenden Unternehmen oder am Kapitalmarkt, so liegt in der Gedankenwelt von US-GAAP ein sog. ‘Investment in Equity Securities’ vor.

Die bilanzielle Behandlung dieser Beteiligung nach US-GAAP hängt maßgeblich davon ab, welchen Einfluss der Investor auf die Geschäftstätigkeit des erworbenen Unternehmens ausüben kann.

Ist der erworbene Anteil so gering, dass der Investor keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des untergeordneten Unternehmens ausüben kann, so ist die Beteiligung gemäß der Anschaffungskostenmethode (engl.: Cost Method) und der ‚Fair-Value’-Bewertung zu bilanzieren.[45] Aus Sicht des übergeordneten Unternehmens liegt eine reine Kapitalbeteiligung vor, die dem Investor dazu dient, durch Gewinnausschüttungen des untergeordneten Unternehmens Nettoeinnahmen zu erzielen.[46] APB No. 18, par. 17 nimmt widerlegbar an, dass von Seiten des Investors kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann, wenn dieser weniger als 20 Prozent der ausstehenden, stimmberechtigten Anteile besitzt.[47]

Kann der Investor hingegen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des anteilig erworbenen Unternehmens ausüben, was bei Beteiligungen zwischen 20 und 50 Prozent widerlegbar angenommen wird, so ist die Beteiligung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Equity-Methode[48] zu bilanzieren.

Diese Überlegungen gelten in der Gedankenwelt von US-GAAP sowohl auf Einzelunternehmensebene als auch auf Konzernebene. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Bilanzierung von Beteiligungsunternehmen, auf deren Geschäftspolitik das übergeordnete Unternehmen keinen oder nur unwesentlichen Einfluss ausüben kann, unabhängig von der Verpflichtung zum Erstellen eines Konzernabschlusses erfolgt. Folglich werden diese Beteiligungen im Konzernabschluss - also dem Fall, in dem das übergeordnete Unternehmen an anderen Unternehmen die Mehrheit der ausstehenden Anteile besitzt - und im Einzelabschluss des Mutterunternehmens gleich abgebildet werden. Derartige Beteiligungen werden für den Konzernabschluss ohne Anpassungen direkt aus dem Einzelabschluss der Mutter übernommen und als Beteiligung ausgewiesen.

Folgenden Übersicht gibt einen Überblick über die anzuwendenden Bilanzierungsmethoden in Abhängigkeit von der Beteiligungsquote des Investors.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Im Jahresabschluss anzuwendende Bilanzierungsmethoden für Beteiligungen

(Quelle: angepasst aus Delaney, P.R. et al. (2001), S.377)

Im Folgenden werden die Bilanzierungsmethoden erläutert und die Buchungstechnik an einfachen Beispielen dargestellt.[49]

3.1 Die Anschaffungskostenmethode und die ‚Fair Value’-Bewertung

Reine Kapitalbeteiligungen – mit anderen Worten Beteiligungen, auf die der Investor faktisch keinerlei Einfluss ausüben kann - müssen nach den Vorschriften der Anschaffungskostenmethode und der ‚Fair Value’-Bewertung im Konzernabschluss dargestellt werden.

3.1.1 Methodik

Erwirbt ein Investor weniger als 20 Prozent der ausstehenden Anteile an einem anderen Unternehmen schreibt APB No. 18 eine bilanzielle Erfassung der Beteiligung zu Anschaffungskosten (engl.: at cost) vor. Die Anschaffungskosten umfassen neben dem Anschaffungspreis auch zusätzlich anfallende Gebühren, wie z.B. Makler- und Brokercourtage.[50]

In manchen Fällen erfolgt der Erwerb der Beteiligung jedoch nicht gegen bargeldgleiche Finanzinstrumente sondern über den Austausch sonstiger Finanzressourcen, wie z.B. eigener Aktien oder Anleihen, oder sonstiger Dienstleistungen (als Beispiel seien Lieferungen von Dienstleistungen oder Vermögensgegenständen genannt). In diesen Fällen wird die Beteiligung zum ‚Fair Value’ dieser im Gegenzug erbrachten Leistungen, oder aber zum ‚Fair Value’ der erhaltenen Anteile, jeweils abhängig von der Verfügbarkeit genauer Marktpreise der jeweiligen Leistungen, bilanziert: „... equity securities acquired in exchange for noncash consideration (property or services) should be recorded at (1) the fair value of the consideration given or (2) the fair value of the security received, whichever is more clearly determinable.“[51]

SFAS No. 142 definiert den Begriff ‚Fair Value’ wie folgt: „The fair value of an asset (or liability) is the amount at which that asset (or liability) could be bought (or incurred) or sold (or settled) in a current transaction between willing parties, that is, other than in a forced or liquidation sale.“ Marktwerte (engl.: quoted market price) gelten als bestmögliche Referenz für den ‚Fair Value’ eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuldverpflichtung.[52] Für den Fall, dass keine Marktpreise existieren, soll der ‚Fair Value’ unter Verwendung aller zu beschaffender Informationen mit Hilfe anderer Bewertungstechniken, z.B. der Barwertmethode, hergeleitet werden.[53]

Die Einflussmöglichkeit eines Investors auf ein Unternehmen, bei dem er weniger als 20 Prozent der ausstehenden Anteile hält, wird durch APB No.18, par.17 als gering oder nicht vorhanden eingestuft. In diesem Fall verlangt SFAS No. 114 eine Bewertung des Anteilsbesitzes in auf den Erwerb folgenden Perioden zu Marktpreisen, falls diese einfach zu beschaffen oder zu ermitteln sind.[54] Diese Vorgehensweise wird als ‚Fair Value’-Methode oder ‚Fair-Value’-Bewertung bezeichnet.

Die ‚Fair Value’-Bewertung betrachtet Wertminderungen einer Beteiligung immer als zeitlich begrenzt. Im Fall von Konkursen oder Insolvenzen sind die Wertminderungen jedoch dauerhaft.

SFAS No. 121 schreibt für Wertminderungen eine Werthaltigkeitsprüfung, einen sog. ‚Impairment of Value’-Test, vor. Hierbei wird überprüft, ob die Wertminderung eines Vermögensgegenstandes voraussichtlich von Dauer ist.[55] Ist dies der Fall, so muss eine Abschreibung auf den nun geltenden niedrigeren Wert durchgeführt werden. Dieser Wert bildet in den Folgeperioden die neue Anschaffungskostenbasis für die Bewertung. Die Abschreibung wird erfolgswirksam in der Periode der Wertminderung als ‚Realized Loss’ erfasst.[56]

Die Vorschriften von SFAS No. 114 erfordern eine Einstufung der erworbenen Beteiligung entweder in die Kategorie ‚Available-for-Sale Securities’ oder aber als ‚Trading Securities’.[57] Als ‚Trading Securities’ werden alle Beteiligungen eingestuft, die mit der Intention erworben wurden, diese in naher Zukunft wieder mit Gewinn zu veräußern.[58] Diese Form der Beteiligung wird somit eher zu spekulativem Zweck eingegangen. Gemäß SFAS No. 115, par. 12b werden alle nicht in die Kategorie ‚Trading Securities’ fallenden Beteiligungen als ‚Available-for-Sale Securities’ eingestuft.

3.1.1.1 Bilanzierung von ‚Available-for-Sale Securities’:

Als ‚Available-for-Sale Securities’ eingestufte Investitionen in andere Unternehmen entsprechen der in Deutschland verwendeten Definition von Beteiligungen, nämlich der Bestimmung „... dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung ... zu dienen ...“[59], da diese Investitionen nicht zu spekulativen Zwecken eingesetzt werden dürfen.

Als ‚Available-for-Sale Securities’ erworbene Anteile werden bei Anschaffung zu Anschaffungskosten erfasst.

Da der Einfluss des Investors auf die Geschäftspolitik des untergeordneten Unternehmens als gering angesehen wird, erfolgt keine anteilige Erfassung des Jahresüberschusses (engl.: net income) des untergeordneten Unternehmens in der Gewinn- und Verlustrechnung des Investors. Lediglich Dividendenzahlungen des untergeordneten Unternehmens dürfen beim Investor als Ertrag gebucht werden.[60]

Zu jedem auf den Erwerb der Beteiligung folgenden Bilanzstichtag ist eine ‚Fair-Value’-Bewertung der erworbenen Anteile vorzunehmen. Hierbei wird der Marktwert der Anteile am Bilanzstichtag mit dem Buchwert der Beteiligung verglichen. Eventuelle positive oder negative Differenzen werden als ‚Unrealized Holding Gain (Loss)’ bezeichnet. Diese Gewinne (Verluste) sind fiktiver Gestalt, da sich diese nur in den Büchern als Buchgewinne (-verluste) widerspiegeln und nicht tatsächlich am Markt realisiert werden. Gemäß SFAS No. 115, par. 13 dürfen diese Gewinne (Verluste) nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung zur Ermittlung des Jahresüberschusses des Investors einfließen, sondern müssen direkt im Eigenkapital des Investors (als Teil des sog. ‚Other Comprehensive Income’) als eigene Komponente ‚Unrealized Holding Gain (Loss)’ ausgewiesen werden.[61] Eine Erfassung dieser Marktwertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Investors erfolgt erst bei tatsächlicher Realisierung, also beispielsweise bei einem Verkauf am Markt.[62]

3.1.1.2 Bilanzierung von ‚Trading Securities’:

Das buchhalterische Vorgehen, insbesondere die Bewertung zum ‚Fair Value’, bei Kategorisierung der erworbenen Anteile als ‚Trading Securities’ entspricht der für ‚Available-for-Sale Securities’. Einzige Ausnahme ist die Behandlung des ‚Unrealized Holding Gain (Loss)’. Dieser ist gemäß SFAS No. 115, par. 13 direkt periodenerfolgswirksam zu buchen und ist somit für den Investor Bestandteil seines ‚Net Income’ der Rechnungsperiode.

3.1.2 Beispiel zur Anschaffungskostenmethode und ‚Fair Value’-Bewertung

Die Leipzig Corp. erwirbt am 15.[63] Januar 2002 10 Prozent der Anteile börsennotierten Dresden Inc. zum Preis von € 100.000 in bar.

Am 3. Dezember 2002 erklärt und zahlt die Dresden Inc. eine Dividende in Höhe von € 1.000 an die Leipzig Corp. Der Jahresüberschuss der Dresden Inc. beträgt für das am 31. Dezember 2002 abgelaufene Geschäftsjahr € 15.000. Die Dividende geht am 10. Dezember 2002 bei der Leipzig Corp. ein. Der ‚Fair-Value’ der Anteile der Leipzig Corp. an der Dresden Inc. beträgt am 31. Dezember 2002 € 94.000.

Für das Geschäftsjahr 2003 zahlt die Dresden Inc. keine Dividende. Der Fair-Value der von der Leipzig Corp. gehaltenen Anteile beträgt am 31. Dezember 2003 € 110.000.

Buchungen bei der Leipzig Corp.:

Am 15. Januar 2002: Erwerb der Beteiligung

Debit Available-for-Sale Securities/Investment in Dresden Inc. € 100.000

Credit Cash € 100.000

Am 10. Dezember 2002: Erhalt der Dividende

Debit Cash € 1.000

Credit Dividend Revenue € 1.000

Am 31. Dezember 2002: ‚Fair Value'-Bewertung

Debit Unrealized Holding Gain € 6.000

Credit Securities Fair Value Adjustment € 6.000

Am 31. Dezember 2003: ‚Fair Value’-Bewertung

Debit Securities Fair Value Adjustment € 16.000

Credit Unrealized Holding Gain € 16.000

Für Beteiligungen, die auf dem Wege der Equity-Methode oder im Rahmen einer Konsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden, verbietet SFAS No. 115 ausdrücklich die Anwendung der ‚Fair-Value’-Bewertung: „This statement does not apply to investments in equity securities accounted for under the equity method nor to investments in consolidated subsidiaries.“[64]

3.2 Die Equity-Methode

Die US-GAAP schreiben eine Bilanzierung ‚at equity’[65] für Beteiligungsverhältnisse vor, wenn immer der Investor in der Lage ist, einen wesentlichen Einfluss, im Englischen als „... significant influence over operating and financial policies ...“[66] bezeichnet, auf das untergeordnete Unternehmen auszuüben.[67] Ob der Investor davon Gebrauch macht, ist für die anzuwendende Bilanzierung unerheblich. Entscheidendes Kriterium ist die Möglichkeit, Einfluss auszuüben.[68] Das APB hat willkürlich eine Beteiligungsquote von 20 Prozent widerlegbar als kritische Schwelle für die Anwendung der Equity-Methode festgelegt. In einer Stellungnahme hat das FASB Beispiele veröffentlicht, für welche trotz einer Beteiligungsquote von mehr als 20 Prozent von der Anwendung der Equity-Methode abgesehen werden soll, weil kein wesentlicher Einfluss angenommen werden kann.[69] Als Beispiel für solche Situationen sei beispielsweise die fehlende Vertretung des Investors im Aufsichtsrat genannt.

3.2.1 Methodik

Wie auch bei der Anschaffungskostenmethode werden im Rahmen der Equity-Bewertung die Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs zu Anschaffungskosten gebucht.[70]

Aufgrund des angenommen maßgeblichen Einflusses des übergeordneten Unternehmens auf das untergeordnete und der somit implizit vermuteten engen Verbindung der beiden rechtlich selbständigen Unternehmen, wird in der Folge der Buchwert der Beteiligung im Gegensatz zur Anschaffungskostenmethode und der ‚Fair Value’-Bewertung nicht auf den am Bilanzstichtag gültigen Marktwert angepasst. Stattdessen ist der Anteil des Investors am ‚Net Income’ des untergeordneten Unternehmens gegen den Buchwert der Beteiligung zu buchen. Diese Anpassung des Beteiligungsbuchwertes spiegelt sich somit sowohl in der Gewinn- und Verlustrechnung (als ‚Revenue from Investment’), als auch in der Bilanz (als Erhöhung oder Verminderung des Beteiligungsbuchwertes) wider.[71]

Dividendenzahlungen des untergeordneten Unternehmens werden gemäß APB No. 18, par. 10 lediglich als Verteilung des zuvor bereits realisierten Einkommens gesehen, das vom Investor schon im Beteiligungsbuchwert erfasst wurde. Dividendenzahlungen des untergeordneten Unternehmens an den Investor vermindern somit den Beteiligungsbuchwert.[72]

Im Rahmen der Equity-Methode wird im Gegensatz zur Anschaffungskostenmethode der tatsächlich gezahlte Preis für die Anteile mit den dafür im Austausch erhaltenen Besitzrechten an den zu ihrem ‚Fair Value’ bewerteten materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen und Schulden des untergeordneten Unternehmens verglichen: „The cost of the investment would first be allocated to the investor’s share of the investee’s net assets and liabilities on the basis of their fair values.“[73] Eine eventuell verbleibende Differenz zwischen Kaufpreis und den anteilig erworbenen, mit ihrem Marktwert bewerteten Vermögensgegenständen und Schulden wird als Goodwill bezeichnet.[74]

Aufgrund dieser im Rahmen der Equity-Methode implizit vorzunehmenden Neubewertung der Vermögensgegenstände und Schulden des untergeordneten Unternehmens, müssen in den Folgeperioden im Vergleich zu den bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung des untergeordneten Unternehmen erfassten Abschreibungsbeträgen auf die Vermögensgegenstände und Schulden zusätzliche Abschreibungen erfolgen.[75] Aufgedeckte stille Reserven auf bereits vom untergeordneten Unternehmen bilanzierte Vermögensgegenstände werden über die voraussichtlich verbleibende Restnutzungsdauer des zugrunde liegenden Vermögensgegenstandes, neu bilanzierte immaterielle Vermögensgegenstände über die voraussichtliche Nutzungsdauer dieses Vermögensgegenstandes abgeschrieben.

Mit Wirkung vom 15. Dezember 2001 darf ein im Rahmen der Equity-Methode angefallener Goodwill nicht mehr wie nach APB No. 16 vorgeschrieben über seine planmäßige Nutzungsdauer, höchstens aber 40 Jahre, abgeschrieben werden. Stattdessen soll eine Werthaltigkeitsprüfung gemäß APB No. 18, par. 19h durchgeführt werden.[76]

Bei Anwendung der Equity-Methode wird im Jahresabschluss des Investors im Gegensatz zur Konsolidierung noch immer eine Beteiligung ausgewiesen, d.h. es findet keine Umgliederung der Beteiligung auf materielle und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Schulden statt. Aufgrund der Ähnlichkeit mit der noch zu beschreibenden Vorgehensweise bei der Vollkonsolidierung wird die Equity-Methode dennoch als ‚One-line-consolidation’ bezeichnet.[77] Bekräftigt wird diese Bezeichnung durch die Tatsache, dass bei korrekter Anwendung der Equity-Methode das Jahresergebnis und die Eigenkapitalkonten des übergeordneten Unternehmens die gleichen Beträge aufweisen, die sich bei Vollkonsolidierung des untergeordneten Unternehmens als Tochterunternehmen ergäben: „One line consolidation means that a parent company’s income and stockholder’s equity are the same when a subsidiary company is accounted for under a complete and correct application of the equity method as when the financial statements of the parent company and the subsidiary are consolidated.“[78]

3.2.2 Beispiel zur Equity-Methode:

Die Leipzig Corp.[79] erwirbt am 1. Januar 2002 40 Prozent der Anteile der börsennotierten Magdeburg Inc. zum Preis von € 1.500.000 bar. Der Buchwert der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände abzüglich Schulden des Unternehmens Magdeburg Inc. beträgt € 3.000.000, der Fair Value € 3.500.000. Der Unterschied zwischen Buchwert und ‚Fair Value’ ist auf eine Unterbewertung von Fabrikationsanlagen in Höhe von € 100.000 zurückzuführen. Der Rest entfällt auf nicht-bilanzierte selbsterstellte Software. Die Fabrikationsanlagen haben eine verbleibende Nutzungsdauer von 5 Jahren, die Software von 2 Jahren.

Am 3. Dezember 2002 erklärt und zahlt die Magdeburg Inc. eine Dividende in Höhe von € 80.000 an die Leipzig Corp., die am selben Tag bei der Leipzig Corp. eingeht.

Der Jahresüberschuss der Magdeburg Inc. beträgt für das am 31. Dezember 2002 abgelaufene Geschäftsjahr € 800.000.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Rechenweg zur Bestimmung des Equity-Wertansatzes

Buchungen bei der Leipzig Corp.:

Am 1.Januar 2002: Erwerb der Beteiligung

Debit Investment in Magdeburg Inc. € 1.500.000

Credit Cash € 1.500.000

Am 3.Dezember 2002: Erhalt der Dividende

Debit Cash € 80.000

Credit Investment in Magdeburg Inc. € 80.000

Am 31.Dezember 2002: Einbuchung des Anteils am ‚Net Income’ der Magdeburg Inc.

Debit Investment in Magdeburg Inc. € 320.000

Credit Revenue from Magdeburg Inc. € 320.000

Am 31.Dezember 2002: Zusätzliche Abschreibungen aufgrund der Neubewertung

Debit Revenue from Magdeburg Inc. € 88.000

Credit Investment in Magdeburg Inc. € 88.000

4 Methoden zur Darstellung von Beteiligungsverhältnissen für zu konsolidierende Beteiligungen im Konzernabschluss nach US-GAAP

Das vorhergehende Kapitel stellt die Bilanzierungsmethodik von Beteiligungen an Unternehmen dar, auf die das erwerbende Unternehmen keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die dargestellte Methodik ist daher entsprechend der aufgezeigten Kriterien anzuwenden - unabhängig davon, ob das erwerbenden Unternehmen verpflichtet ist, einen Konzernabschluss oder lediglich einen Einzelabschluss aufzustellen.

Konzernabschlüsse sind prinzipiell immer dann aufzustellen, wenn ein Unternehmenszusammenschluss erfolgt. SFAS No. 141, par. 9 definiert einen Unternehmenszusammenschluss als Situation, in der „... an entity acquires net assets that constitute a business or acquires equity interest of one or more other entities and obtains control over that entity or entities.“ Im Sinne von ARB No. 51 und SFAS No. 94 bedeutet ‚Control’ den direkten oder indirekten Besitz von mindestens 50 Prozent der ausstehenden, stimmberechtigten Anteile.

Ein Unternehmenszusammenschluss ist entweder durch den direkten Erwerb der ‚Net Assets’ eines Unternehmens oder durch den Erwerb der ausstehenden stimmberechtigten Aktien oder Anteile charakterisiert.[80] Im Rahmen dieser Arbeit wird lediglich auf Unternehmenszusammenschlüsse durch Anteilserwerb eingegangen, da nur für den Fall des Anteilserwerbs das erworbene Unternehmen in jedem Fall weiterhin als rechtlich selbständige Einheit fortbesteht und somit ein Handel mit Anteilen des Tochterunternehmens stattfinden kann.

Der Konzernabschluss wird nach US-GAAP wie bereits dargestellt nicht originär erstellt. Daher existiert folglich keine eigenständige Konzernbuchführung. Vielmehr wird der Konzernabschluss für jede Periode derivativ aus den Einzelabschlüssen, bzw. den Buchungskreisen, der einzelnen in den Konzern einbezogenen Unternehmen erstellt.

Im Buchungskreis des übergeordneten Unternehmens wird die mehrheitliche Beteiligung am untergeordneten Unternehmen in der Regel nach der Equity-Methode erfasst.[81] Eine Erfassung der Beteiligung nach der ‚Cost-Method’ wird jedoch ebenfalls für möglich und anwendbar erachtet. Für die Erstellung des Konzernabschlusses spielt die Methode der Erfassung der Beteiligung auf Einzelunternehmensebene jedoch letztendlich keine Rolle. Für die Ausführungen in diesem Kapitel wird jedoch der allgemeinen Praxis gefolgt und davon ausgegangen, dass auf Ebene des Mutterunternehmens die Beteiligung im Einzelabschluss nach der Equity-Methode behandelt wird.[82]

Auf Konzernebene müssen noch zusätzliche Buchungen erfolgen, die sich nicht im Buchungskreis der beteiligten Unternehmen widerspiegeln. Daher muss für Konzernzwecke ein Nebenbuch geführt werden, das diese zusätzlichen Buchungen erfasst und sie für die Konsolidierung in den Folgejahren bereitstellt. Dies geschieht zumeist in Form eines sog. ‚Consolidation Worksheet’, in dem sowohl die Daten aus den Einzelabschlüssen, als auch die zur Erstellung des Konzernabschlusses benötigten Buchungen auf Konzernebene erfasst werden.[83]

[...]


[1] In Übereinstimmung mit der in APB No. 18, par. 3a und par. 3b verwendeten Definition wird im Folgenden das erwerbende Unternehmen auch als Investor (oder übergeordnetes Unternehmen), das anteilig erworbene Unternehmen als ‚Investee’ (oder untergeordnetes Unternehmen), bezeichnet.

[2] Zu dieser Stufenkonzeption des HGB siehe die Dissertation von Herrmann, D. (1994).

[3] Siehe hierzu die im Literaturverzeichnis angegebenen Lehrbücher.

[4] Siehe Baker, C.R. et al. (1995), S. 3103.

[5] Siehe Schroeder, R.G. et al. (1995), S. 640.

[6] SFAS No. 94, par. 2. Im gleichen Wortlaut beschreibt bereits ARB No. 51, par. 2 die Bedingung für ein Kontrollverhältnis. Die Definition von ‚Control’ steht jedoch im Moment im Rahmen des ‚Consolidation Projects’ des FASB zur Disposition. Zum Stand der Entwicklung siehe die Erläuterungen in Kapitel 2.3.

[7] SFAS No. 94, par. 4 entspricht hier dem Wortlaut des ARB No. 51, par. 2.

[8] Siehe Schroeder, R.G. et al. (1995), S. 640.

[9] ARB No. 51, par. 1.

[10] Zitiert aus Niehus, R.J. et al. (2000),Tz. 65, S. 24.

[11] Siehe hierzu Bloomer, C. (1999), S. 362.

[12] Siehe dazu z.B. Schroeder, R.G. / Clark, M (1995) und Beams, F.A. (1996), S. 423f. Baker, R.E. et al. (1999) führen als weitere Theorie noch die ‚Propietary Theory’ an.

[13] Pacter, P. (1991) verwendet durchgehend diesen Begriff.

[14] Siehe u.a. Ebeling, R.M. (1995): Die Einheitsfiktion als Grundlage der Konzernrechnungslegung, Stuttgart, 1995 oder Küting, K. et al. (2000), S. 56ff.

[15] Siehe Schroeder, R.G. et al. (1995), S. 582f. und S. 642.

[16] Beams, F. A. (1996), S. 423f.

[17] Die deutsche Fassung der IAS übersetzt ‚Fair Value’ mit dem Begriff Zeitwert. Im Folgenden wird vom Verfasser stets der englische Ausdruck verwendet.

[18] Siehe hierzu Baker, R.E. et al. (1999), S. 143 und Beams, F.A. (1996), S. 424.

[19] Als Goodwill wird die Differenz zwischen Kaufpreis und den anteilig erworbenen, mit ihrem Marktwert bewerteten, Vermögensgegenständen und Schulden bezeichnet.

[20] Siehe Pacter, P. (1991), par. 82ff.

[21] Als ‚Net Assets’ werden alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens abzüglich all seiner Schulden definiert.

[22] Siehe Pacter, P. (1991), par. 83 und par. 211ff. Ein Beispiel wird in par. 85ff. angefügt.

[23] Siehe Pacter, P. (1991), par. 84ff. und par. 208ff.

[24] Siehe Baker, R.E. et al. (1999), S. 143.

[25] Siehe Beams, F.A. (1996), S. 424.

[26] Siehe Schroeder, R.G.et al. (1995), S. 581f. und S. 642.

[27] Siehe Beams, F.A. (1996), S. 423.

[28] Pacter, P. (1991), par. 64.

[29] Siehe Baker, C.R. et al. (1995), S. 3112. Dies ist die entscheidende Abgrenzung zur Quotenkonsolidierung

[30] Siehe Baker, C.R. et al. (1995), S. 3112.

[31] Pacter, P. (1991), par. 81.

[32] Siehe Baker, R.E. et al. (1999), S. 142.

[33] Siehe Pacter, P. (1991), par. 64.

[34] So z.B. in Pacter, P. (1991), par. 225-242.

[35] Pacter, P. (1991), par. 58.

[36] Beams, F.A. (1996), S. 423.

[37] Beams, F.A. (1996), S. 424.

[38] Zu diesem Urteil kommen auch Baker, R.E. et al. (1999), S. 145.

[39] Siehe Pellens, B. (2001), S. 307.

[40] FASB (1999), par. 6.

[41] Siehe FASB (1999), par. 9. Par. 24 sieht die Kontrollmöglichkeit als nicht erfüllt an, wenn „... at the date of the acquisition the parent either has comitted to a plan to relinquish control of that subsidiary or is obligated to do so and it is likely that loss of control will occur within one year.“ Beteiligungen, die zwar die Definition des ‚Control’-Konzeptes erfüllen, jedoch im Sinne des par. 24 zeitlich begrenzt sind, sollen gem. par. 25 „... at ist fair value less cost to sell at the date it is acquired or otherwise obtained ...“ bilanziert werden.

[42] Jensen, D.L. et al. (1994) stellen fest: „ Thus, consolidated net income equals the parent’s separate net income when the parent uses the equity method of accounting for investments in subsidiaries…“ (S. 153). Siehe auch Pacter, P (1991), par. 292.

[43] Siehe Pellens, B. (2001), S. 308.

[44] Im Januar 2001 wurden die Arbeiten an diesem Teil des ‚Consolidation Project’ vorübergehend eingestellt (vgl. im Internet unter: http://www.fasb.org/news/index.html). Es ist bisher noch nicht abzusehen, ob und wann diese Themenstellung wieder ins Blickfeld des FASB rückt.

[45] Siehe dazu APB No. 18, par. 17 und allgemein SFAS No. 115.

[46] Vergleiche Herrmann, D. (1994), S. 5.

[47] Kann der Investor beweisen, dass er – trotz eines Anteilsbesitzes von weniger als 20 Prozent – in der Lage ist, maßgeblichen Einfluss auf das untergeordnet Unternehmen auszuüben, muss nach der Equity-Methode bilanziert werden. Das 20%-Kriterium markiert somit keine feste Schwelle, sondern ist durchaus widerlegbar.

[48] Siehe dazu APB No. 18, par. 17. Die Vorgaben der Equity-Methode werden in APB No. 18, par. 6a und par. 10 erläutert. Eine Erläuterung der Equity-Methode im Rahmen dieser Arbeit erfolgt in Kapitel 3.2. Nach deutschem Recht ist die Anwendung der Equity-Methode nur im Konzernabschluss erlaubt (§§ 311, 312 i.V.m. §§ 295, 296 HGB). Daher wird diese Methode in der deutschen Literatur nur im Zusammenhang mit Konsolidierungsmethoden beschrieben, z.B. in Ebeling, R.M. (1996), S. 154 - 179 oder Küting, K. et al. (2000), S. 374 - 404. Nach US-amerikanischer Auslegung ist die Equity-Methode eine mögliche Bewertungsmethode von ‚Investments in Common Stock’ und sowohl auf Konzern- als auch auf Einzelunternehmensebene anzuwenden. Zur Frage der Auffassung der Equity-Methode als Konsolidierungsmethode oder als Bewertungsmethode im Konzernabschluss nach HGB siehe Ebeling, R.M. (1996), S. 176ff. Im Rahmen dieser Arbeit wird der US-amerikanischen Auslegung gefolgt. Equity-Konsolidierung und Equity-Bewertung werden daher synonym verwandt.

[49] Einen graphischen Überblick über die Methoden zur Einbeziehung von Beteiligungen in den Konzernabschluss liefert die Abbildung in Anhang I.

[50] Siehe hierzu Kieso, D.E. et al. (2000), S. 927. Die genaue Ermittlung von Anschaffungskosten ist nicht Gegenstand dieser Arbeit, vergleiche hierzu jedoch Scherrer, G. (1998), S. 239ff. oder Niehus, R.J. et al. (2000), Tz. 588ff., S. 151f.

[51] Kieso, D.E. et al. (2001), S. 928 (im Original zum Teil fett gedruckt)

[52] Vergleiche SFAS No. 141, par 23.

[53] Siehe hierzu die Erklärung in SFAS No. 142, par. 24.

[54] Kieso, D.E. et al. (2001), S. 928.

[55] Kieso, D.E. et al. (2001), S. 939 nennen als Faktoren, die für eine Entscheidung über die Dauerhaftigkeit der Wertminderung zu Rate gezogen werden sollten, u.a. den Zeitraum, für den der ‚Fair Value’ die fortgeführten Anschaffungskosten bereits unterschreitet und die Geschäftsaussichten des untergeordneten Unternehmens für die nähere Zukunft.

[56] Vergleiche SFAS No. 121, par. 4 – 11.

[57] Siehe SFAS No. 115, par. 12. Die für schuldrechtliche Wertpapiere (engl.: debt securities) geltende Kategorie ‚Held-to-Maturity’, also eine Verpflichtung, das Wertpapier bis zum Verfallsdatum zu halten, ergibt sich für eine Beteiligung an einem Unternehmen durch Kauf von Anteilen in Form von Aktien nicht, da Aktien – zumindest theoretisch – eine unendliche Laufzeit besitzen.

[58] Vergleiche SFAS No. 115, par. 12a.

[59] § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB.

[60] Siehe SFAS No. 115, par. 14 und erläuternd Kieso, D.E. et al. (2001), S. 929.

[61] Siehe hierzu SFAS No. 115, par. 13 und erläuternd Kieso, D.E. et al. (2001), S. 929.

[62] Siehe Kieso, D.E. et al. (2001), S. 929. Die Vorgehensweise bei der ‘Fair-Value’-Bewertung entspricht damit dem ‘Revenue Recognition Principle’, das besagt, dass „… revenue is recognized when (1) it is realized or realizable and (2) it is earned …“ (Kieso, D.E. et al. (2001), S. 1001). Zur Darstellung in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung siehe auch die Erläuterung in Kieso, D.E. et al. (2001), S 935ff.

[63] Die Darstellung der Buchungssätze und die gewählten Kontenbezeichnungen entsprechen in allen Beispielen der Darstellung von Kieso, D.E. et al. (2001).

[64] SFAS No. 115, par. 4.

[65] Die Bilanzierung ‚at equity’ ist darüber hinaus die vorgeschriebene Methode zur Konsolidierung von ‚corporated joint ventures’. Siehe hierzu APB No. 18, par.16.

[66] APB No. 18, par. 17.

[67] Siehe APB No. 18, par. 17.

[68] APB No. 18, par. 17 liefert Beispiele dafür, wann ein wesentlicher Einfluss anzunehmen ist.

[69] Siehe FASB Interpretation (1981).

[70] Siehe No. APB 18, par. 6b.

[71] Siehe Baker, R.E. et al. (1999), S. 71.

[72] Siehe Baker, R.E. et al. (1999), S.72 und an einem umfassenden Beispiel Jensen, D.L. et al. (1994), S.136ff.

[73] Pacter, P. (1971), S. 54.

[74] Siehe dazu Pacter, P. (1971), S. 54. Zusammengefasst wird diese Vorgehensweise in SFAS No. 142, Appendix B 168 als: „The investor’s cost and the underlying equity in net assets of the investee often differ, and Opinion 18 requires that that difference be accounted for as if the investee were a consolidated subsidiary. An investor is therefore required to complete a purchase price allocation, which often results in the identification of part of the difference as goodwill.” Wie die Ermittlung der Anschaffungskosten und deren Aufteilung auf die erworbenen Vermögensgegenstände zu erfolgen hat, wird in Kapitel 4.2 im Rahmen der Vollkonsolidierung nach der ‚Purchase’-Methode beschrieben.

[75] Siehe APB No. 18, par 18b, wo auf auf die geltenden Regelungen für die Vollkonsolidierung verwiesen wird. Mit In-Kraft-Treten der die Vollkonsolidierung betreffenden SFAS No. 141 und SFAS No. 142 haben sich somit auch Änderungen für die Equity-Methode ergeben.

[76] SFAS No. 142, par. 40 bezeichnet dies unter Verweis auf APB No. 18, par 19h als „... to be reviewed for impairment...“

[77] Siehe Jensen, D.L. (1994), S. 141f.

[78] Beams, F.A. (1996), S. 43.

[79] Im Beispiel werden die durch SFAS No. 142 bestimmten Vorschriften angewandt. Dies zeigt sich insbesondere in der Behandlung des Goodwill. Auf eine Darstellung nach den bisher gültigen Vorschriften wird verzichtet. Siehe dazu die Darstellung in den im Literaturverzeichnis angegebenen Lehrbüchern.

[80] Siehe zur Systematisierung von Unternehmenszusammenschlüssen Scherrer, G. (1998), S. 235f. und die dort angegebenen weiteren Quellen.

[81] Siehe Delaney, P.R. et al. (2001), S. 377 und Abb. 1.

[82] Für eine Darstellung der Konsolidierungsbuchungen, wenn die Beteiligung im Einzelabschluss der Mutter ‚at cost’ erfasst wird, siehe Baker, R.E. et al. (1999), S. 254ff. oder Jensen, D.L. et al. (1994), S. 173ff.

[83] Siehe hierzu Baker, R.E. et al. (1999), S. 167f.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832455439
ISBN (Paperback)
9783838655437
DOI
10.3239/9783832455439
Dateigröße
1015 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
HHL Leipzig Graduate School of Management – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2002 (Juni)
Note
1,3
Schlagworte
equity-methode us-gaap anschaffungskosten-methode konsolidierung
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Titel: Die Abbildung von Änderungen der Beteiligungsverhältnisse im Konzernabschluss nach internationalen Vorschriften
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