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Analyse der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen im europäischen Vergleich

©2000 Diplomarbeit 51 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Einkommensteuer ist die wohl bekannteste Steuer. Sie ist im Allgemeinen so bekannt, daß andere Steuern, die immerhin auch existieren, im Bewußtsein gerne zurücktreten. Der Grund hierfür liegt darin, daß ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind.
Ihrem Wesen nach ist die Einkommensteuer eine sog. „Personensteuer“. Gegenstand der Besteuerung ist das Einkommen einer natürlichen Person. Bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Vordergrund. Dies zeigt sich besonders daran, daß persönliche Umstände, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen beeinträchtigen (z.B. Familienstand, Alter, außergewöhnliche Belastungen), berücksichtigt werden. Keine andere Steuer trägt den persönlichen Verhältnissen so Rechnung wie die Einkommensteuer. Deshalb wird sie gerne als gerechteste Steuer bezeichnet.
Die Lebensversicherung im europäischen Binnenmarkt hat vielfältige steuerliche Aspekte.
Steuerliche Aspekte hat die Lebensversicherung beim Versicherungsnehmer (Kunden) und bei dem/den – ggf. vom Versicherungsnehmer abweichenden – Begünstigten, dem sog. Bezugsberechtigten. Die verschiedenen Gesichtspunkte machen eine Betrachtung des Steuerrechts der Lebensversicherung im europäischen Binnenmarkt sehr schwer, was unter anderem daran liegt, daß das Steuerrecht der Lebensversicherung in Europa praktisch nicht harmonisiert ist. Das größte Problem ist jedoch, daß das Steuerrecht der Lebensversicherung ständigen Änderungen unterworfen ist. Jahr für Jahr, manchmal mehrfach jährlich, werden steuerliche Regelungen und Steuersätze in den einzelnen EU-Staaten modifiziert, so daß jede Übersicht zu steuerlichen Fragen mit Vorsicht zu betrachten ist, da sie womöglich nicht (mehr) aktuell ist.
Bei der Versteuerung der Versicherungsbeiträge gilt in der EU zunächst der Grundsatz, daß die Beiträge zu qualifizierten Lebensversicherungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig sind. Unterschiedlich sind jedoch die Qualifikationskriterien. Häufig ist eine bestimmte Mindestlaufzeit Voraussetzung für die Anerkennung einer Lebensversicherung als steuerbegünstigte Geldanlage.
Da es in der EU keine einheitlichen einkommensteuerlichen Rahmenbedingungen gibt, ist es von Interesse, die Regelungen zur Einkommensbesteuerung im europäischen Ausland näher zu untersuchen. Außerdem müssen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten die Bestimmungen der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Ei nleitung

2 Die Situation in Deutschland
2.1 Die private Lebensversicherung im Steuerrecht
2.2 Die Lebensversicherungbeiträge als Sonderausgaben (Vorsorgeauf- wendungen)
2.2.1 Begünstigte Versicherungsformen
2.2.2 Der Rahmen für Vorsorgeaufwendungen
2.2.3 Nicht begünstigte Versicherungsformen
2.2.4 Abzugsberechtigte Personen / Zurechnung
2.3 Leistungen/Erträge aus privaten Lebensversicherungen
2.3.1 Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen
2.3.2 Steuerpflichtige Leistungen aus Lebensversicherungen
2.3.3 Steuerbefreite Leistungen aus Lebensversicherungen
2.4 Die Besteuerung der Rentenversicherung
2.5 Überblick über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Lebensversicherungsverträge im Einzelfall

3 Die Situation in der Schweiz
3.1 Einführung in das schweizerische Steuersystem
3.2 Die gebundene (Selbst-)Vorsorge oder sog. 3. Säule a
3.2.1 Abzugsfähigkeit der Beiträge/Prämien der 3. Säule a
3.2.1.1 Höhe der Abzugsfähigkeit
3.2.1.2 Abzug für die übrigen Versicherungsbeiträge
3.2.2 Vertragsdauer und Altersgrenze
3.2.3 Vorsorgenehmer
3.3 Besteuerung der Leistungen der 3. Säule
3.3.1 Einmalige (Kapital)-Leistungen
3.3.1.1 Kapitalleistungen aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) 24+25
3.3.1.2 Kapitalleistungen aus rückkaufsfähiger Versicherung (Säule 3b)
3.3.2 Periodische Versicherungsleistungen
3.4 Ausblick

4 Die Situation im Vereinigten Königreich
4.1 Einführung
4.2 Pensionsfonds-Systeme
4.3 Zivilrechtliche Behandlung von Pension Schemes
4.4 Social Security
4.5 Contracting out
4.6 Occupational Pension Schemes (OPS)
4.7 Personal Pension Schemes (PPS)
4.7.1 Steuerrechtliche Behandlung von Pension Schemes
4.7.1.1 Besteuerung der Beiträge
4.7.1.2 Besteuerung der Erträge
4.7.1.3 Besteuerung der Auszahlungen
4.8 Versicherter Personenkreis
4.9 Reform der Alterssicherung
4.10 Ausblick

5 Zusammenfassung und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Einkommensteuer ist die wohl bekannteste Steuer. Sie ist im Allgemeinen so bekannt, daß andere Steuern, die immerhin auch existieren, im Bewußtsein gerne zurücktreten. Der Grund hierfür liegt darin, daß ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind.

Ihrem Wesen nach ist die Einkommensteuer eine sog. „Personensteuer“. Gegenstand der Besteuerung ist das Einkommen einer natürlichen Person. Bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Vordergrund. Dies zeigt sich besonders daran, daß persönliche Umstände, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen beeinträchtigen (z.B. Familienstand, Alter, außergewöhnliche Belastungen), berücksichtigt werden. Keine andere Steuer trägt den persönlichen Verhältnissen so Rechnung wie die Einkommensteuer. Deshalb wird sie gerne als gerechteste Steuer bezeichnet.

Die Lebensversicherung im europäischen Binnenmarkt hat vielfältige steuerliche Aspekte.

Steuerliche Aspekte hat die Lebensversicherung beim Versicherungsnehmer (Kunden) und bei dem/den – ggf. vom Versicherungsnehmer abweichenden – Begünstigten, dem sog. Bezugsberechtigten. Die verschiedenen Gesichtspunkte machen eine Betrachtung des Steuerrechts der Lebensversicherung im europäischen Binnenmarkt sehr schwer, was unter anderem daran liegt, daß das Steuerrecht der Lebensversicherung in Europa praktisch nicht harmonisiert ist. Das größte Problem ist jedoch, daß das Steuerrecht der Lebensversicherung ständigen Änderungen unterworfen ist. Jahr für Jahr, manchmal mehrfach jährlich, werden steuerliche Regelungen und Steuersätze in den einzelnen EU-Staaten modifiziert, so daß jede Übersicht zu steuerlichen Fragen mit Vorsicht zu betrachten ist, da sie womöglich nicht (mehr) aktuell ist.

Bei der Versteuerung der Versicherungsbeiträge gilt in der EU zunächst der Grundsatz, daß die Beiträge zu qualifizierten Lebensversicherungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig sind. Unterschiedlich sind jedoch die Qualifikationskriterien. Häufig ist eine bestimmte Mindestlaufzeit Voraussetzung für die Anerkennung einer Lebensversicherung als steuerbegünstigte Geldanlage.

Da es in der EU keine einheitlichen einkommensteuerlichen Rahmenbedingungen gibt, ist es von Interesse, die Regelungen zur Einkommensbesteuerung im europäischen Ausland näher zu untersuchen. Außerdem müssen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten die Bestimmungen der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betrachteten Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden.

In dieser Arbeit wird versucht, einen Überblick über die einkommensteuerrechtliche Situation von Kapitallebens- und Rentenversicherungen in Europa zu vermitteln.1)

Angesichts der hohen Komplexität ausländischer Einkommenssteuergesetze kann sich ein europäischer Vergleich deshalb nur auf ausgewählte, vor allem für die MLP Finanzdienstleistungen AG interessante, Länder erstrecken.

Eine weitreichende Betrachtung würde sonst auch den Rahmen dieser Arbeit sprengen.

Folgende Länder werden im Einzelnen behandelt:

- Deutschland
- Schweiz
- Vereinigten Königreich

Alle Länder haben ein wesentliches Organisationselement gemeinsam: die Grunddeckung („Sicherheitsnetz“) ist im Umlageverfahren auf nationalem Niveau finanziert („1. Säule“); der zusätzliche Schutz wird auf betrieblichen Niveau durch das Kapitalbildungsverfahren („2. Säule“) finanziert. Dieser zusätzliche Schutz wird schließlich erweitert durch die Eigeninitiative mittels einer individuellen Vorsorge („3. Säule“).

Die beiden ersten Säulen aus dem Konzept spielen für die Betrachtung dieser Arbeit keine Rolle.

Die privaten Kapitallebens- und Rentenversicherungen finden wir in allen Ländern ausschließlich in der 3. Säule (privater Bereich) wieder.

2 Die Situation in Deutschland

2.1 Die private Lebensversicherung im Steuerrecht

Die sog. „3. Säule“ wird in Deutschland von Lebensversicherungsunternehmen angeboten. Grundsätzlich besteht aber für diese kein Annahmezwang von Versicherungsverträgen. Der Abschluß einer Lebensversicherung ist freiwillig. Die Beiträge für die jeweiligen Verträge werden je nach Vorsorgebedarf individuell festgelegt und allein vom Versicherten getragen. Deshalb wird die private Vorsorge in Form einer Lebensversicherung aus sozial- und wirtschaftspolitischen Gründen unter anderem im Rahmen der Einkommensteuer begünstigt. Im deutschen Einkommensteuerrecht werden Lebensversicherungen aus steuerlicher Sicht in zwei Bereichen angesprochen:

- Die Abzugsfähigkeit der Prämien als Sonderausgaben
- Die Steuerfreiheit des Zuflusses der Versicherungsleistung

Für die steuerliche Behandlung von Versicherungsleistungen gilt als Grundsatz:

Ist die Lebensversicherung so ausgestaltet, daß die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können, dann sind auch die Erträge daraus steuerfrei.1)

Der direkte Einfluß der Begünstigung von Prämien und Leistungen der privaten Lebensversicherung kann man folgendem Schema zur Berech­nung des zu versteuernden Einkommens entnehmen:2)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2 Die Lebensversicherungbeiträge als Sonderausgaben (Vorsorgeauf- wendungen)

Normalerweise haben Ausgaben im privaten Bereich keine steuerliche (Aus-)Wirkung. Eine Ausnahme bilden lediglich die Sonderausgaben. Beiträge zu Lebensversicherungen können im privaten Bereich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Sonderausgaben sind Kosten der privaten Lebensführung, die nicht dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung von Einkommen dienen. Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen. Gesetzliche Regelungen zu den Sonderausgaben finden sich in § 10 EStG. Der Begriff der „Sonderausgaben“ wird im EStG nicht legal definiert. Man versteht aber dennoch hierunter alle Aufwendungen, wie sie in § 10 und § 10 b EStG aufgezählt sind, und weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Für den Zeitpunkt des Abzuges der Sonderausgaben d.h. für die Zuordnung zu einem Kalenderjahr, gilt das Abflußprinzip des § 11 EStG.

Die Sonderausgaben gliedern sich in:

- einen der Höhe nach unbeschränkt abzugsfähigen Teil und
- einen beschränkt abzugsfähigen Teil.1)

Die unbe­schränkt abzugsfähigen Sonderausgaben sind in § 10 EStG abschließend aufgezählt. Die Gruppe die der Höhe nach beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben läßt sich wiederum in zwei Arten von Sonderausgaben unterteilen:

- in beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind
- und Vorsorgeaufwendungen.2)

Im beschränkt abzugsfähigen Teil – den Vorsorgeaufwendungen – wer­den Prämien zu Lebensversicherungen erfaßt.

2.2.1 Begünstigte Versicherungsformen

Unter den Begriff der Vorsorgeaufwendungen faßt der Gesetzgeber folgende, in § 10 Abs.1 Nr. 2b EStG aufgezählten Versicherungsverträge zusammen:

„ (...) b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:

aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß werden kann,
dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist. (...) “1)

Die Voraussetzung der laufenden Beitragszahlung ist bei einer Beitragszahlungsdauer von mindestens fünf Jahren seit Vertragsschluß erfüllt (siehe EStH 88).2)

Zu den weiterhin begünstigten Versicherungen können solche zählen, die auch unter einer anderen Bezeichnung, wie z.B.: Ausbildungsversicherung u.a. bekannt sind, aber auch den in § 10 Abs.1 Nr. 2b EStG genannten Versicherungen entsprechen.

Der Abzug der Beiträge als Vorsorgeaufwendungen ist aber nur dann möglich, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt werden:

- Die Beiträge dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.3)
- Das Versicherungsunternehmen, bei dem der Vertrag geschlossen ist, muß Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen.4)
- Für die Beiträge darf kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des fünften Vermögensbildungsgesetz bestehen.5)
- Der Versicherungsnehmer (oder ein Abzugsberechtigter) darf Ansprüche aus der Versicherung von einem Dritten nicht steuerschädlich erworben haben.1)
- Laufende Beitragszahlung für mindestens fünf Jahre (EStH 88)2)
- Die Beiträge zu begünstigten Versicherungen sind nur in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie geleistet wurden.3)
- Der Mindesttodesfallschutz muß 60 % der maßgebenen Beitragsrate über die gesamte Laufzeit betragen; dies gilt für Versicherungsverträge die nach dem 31.03.1996 abgeschlossen wurden.4)
- Für die Berechnung der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren ist der technische Versicherungsbeginn maßgebend. Innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt muß der Versicherungsschein ausgestellt und der Einlösebeitrag beim Versicherungsunternehmen eingegangen sein. Folg­lich kann der technische Versicherungsbeginn einer Kapitallebensversicherung maximal um drei Monate zurückdatiert werden (maßgebend ist das Datum der Ausfertigung).5)

Ist mit der Versicherung eine sog. Zusatzversicherung (z.B.: BUZ) abgeschlossen, teilt diese das gleiche steuerliche Schicksal der Hauptversicherung.

Beiträge zu Lebensversicherungen mit Teilleistungen auf den Erlebensfall vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren sind nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar.6)

Bei einer steueroptimierten Vorsorge ist darauf zu achten, daß die Abzugsmöglichkeiten von Lebensversicherungsprämien im Rahmen der Sonderausgaben ausgeschöpft werden, um das zu versteuernde Ein­kommen zu senken. Des weiteren ist eine steuerfreie Auszahlung der Lei­stung aus der Lebensversicherung erforderlich, damit die Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Versicherungsleistung nicht ansteigen.

2.2.2 Der Rahmen für Vorsorgeaufwendungen

Beiträge zu geförderten Lebensversicherungen wie die in § 10 Abs.1 Nr. 2b EStG genannten Versicherungen können bei der Ermittlung des Einkommens davon abgezogen werden.

Die Vorsorgeaufwendungen sind jedoch nicht in voller Höhe abzugsfähig, sondern unterliegen einer Höchstbetragsberechnung (siehe § 10 Abs.3 EStG).

Kurzer Überblick über die begünstigten Vorsorgeaufwendungen pro Jahr in DM1)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.3 Nicht begünstigte Versicherungsformen

Alle anderen Versicherungsformen, die nicht in § 10 Abs.1 Nr. 2b EStG aufgezählt sind, können dagegen nicht als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden wie z.B.:

- Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag mit Sparanteil
- Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn die Vertragsdauer weniger als 12 Jahre beträgt
- Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Todesfall-Schutz geringer ist als 60 % der maßgebenden Beitragssumme
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufenden Beitrag, wenn das Kapitalwahlrecht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt werden kann
- Fondsgebundene Lebensversicherungen.2)

2.2.4 Abzugsberechtigte Personen / Zurechnung

Bei Lebensversicherungsverträgen ist es zwar möglich, daß Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler und Bezugsberechtigter auseinanderfallen, die Erträge sind aber demjenigen zuzurechnen, der Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt. Dies ist regelmäßig der zivilrechtliche Inhaber des Geldvermögens, also der Versicherungsnehmer, weil er – auch bei eines abweichenden Beitragszahler – Beitragsschuldner bleibt. Beiträge zu Versicherungen kann grundsätzlich nur derjenige geltend machen, der sie als Versicherungsnehmer selbst aufwendet.1)

Daraus folgt, wer Beiträge zahlt, ohne selbst Versicherungsnehmer zu sein, kann die Beiträge steuerlich nicht geltend machen.

Wer in den Lebensversicherungvertrag eines anderen als Versicherungsnehmer eintritt, kann nur die nach seinem Eintritt fällig werdenden Beiträge als Sonderausgaben abziehen. Der Eintritt gilt nicht als neuer Vertragsschluß (Novation), wenn die sonstigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben.2)

[...]


1)Vgl. Kreußler, Ulrich; Nörig, Helmut (Lebensversicherung und Steuer, 1998), S. 225; siehe Anhang 1

1)siehe hierzu: GDV Berlin (Hrsg.): Steuern und Lebensversicherung 1999 (Stand: Januar 1999), S. 1

2)Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Kurzendörfer, Volker (Lebensversicherung, 1996), S. 331

1)Vgl. Kreft, Volker (Steuerrecht 1997), S.156

2)siehe 1)

1)§ 10 Abs.1 Ziff. 2b EStG

2)Vgl. BMF, Schreiben vom 20.07.1990, BStBl. I 1990 S.324; siehe Anhang 2

3)Vgl. § 10 Abs.2 Nr. 1 EStG

4)Vgl. § 10 Abs.2 Nr. 2a EStG

5)Vgl. § 10 Abs.2 Nr. 3 EStG

1)Vgl. § 10 Abs.2 Satz 2 EStG

2)Vgl. BMF, Schreiben vom 20.07.1990, BStBl. I 1990 S.324; siehe Anhang 2

3)Vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1

4)Vgl. BMF, Schreiben vom 06.12.1996, BStBl. I 1996 S. 1438; siehe Anhang 3

5)Vgl. BMF, Schreiben vom 07.02.1991, BStBl. I S. 214

6)Vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1987, BStBl. II 1988, S. 132

1)Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an GDV Berlin (Hrsg.) (Steuern 1999), S.3

2)Vgl. § 10 Abs.1 Nr. 2b Satz 4 EStG

1)Vgl. BFH-Urteil vom 08.03.1995, BStBl. II 1995, S. 637

2)Vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1974, BStBl. II 1974, S. 633

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2000
ISBN (eBook)
9783832454579
ISBN (Paperback)
9783838654577
DOI
10.3239/9783832454579
Dateigröße
582 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2002 (Mai)
Note
1,6
Schlagworte
rentenversicherung lebensversicherung steuer
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