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Die Präsentation des Jahresabschlusses mittelständischer Unternehmen im Hinblick auf die Beziehung zu Kapitalgebern und unter Berücksichtigung des KonTraG

©2001 Diplomarbeit 105 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Angesichts der Problematik der in Deutschland großen Anzahl kleinerer und mittelgroßer Unternehmen, ihre Planung und Finanzierung des Investitionsvolumens zu bewältigen, stellt sich die Frage, ob die Banken den Mittelstand vernachlässigen. Hiervon sind vermutlich mehr als 50 Prozent aller deutschen Betriebe betroffen, die laut neuem § 267 Abs. 1 und 2 HGB mit weniger als 13,44 Mio DM bzw. 53,78 Mio DM Umsatz definiert sind.
Mittelständische Unternehmen klagen des öfteren über zu hohe Kosten in der Produktion. Gleichzeitig verfügen sie über eine mangelhafte Ausstattung mit liquiden Mitteln, um in die Stärkung ihrer zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit zu investieren. Zur Untermauerung dieser Schwierigkeiten monieren Vertreter mittelständischer Unternehmen, die in ihren Augen mittelstandsunfreundliche Politik der Banken bei der Kreditvergabe.
Auf der anderen Seite beklagen immer mehr Großbanken, daß die reine Kreditbeziehung zu Unternehmen nicht mehr lukrativ genug ist, wenn Firmenkunden nicht auch noch zusätzlich moderne „Instrumente“, Investment Banking-Produkte beanspruchen.
Den Ausgangspunkt für die vorliegende Diplomarbeit bildet das im Zusammenhang mit dem vom Baseler Ausschuß für Bankenaufsicht, an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) angesiedelt, vorgelegte Konsultationspapier. Das mit allen nationalen Aufsichtsinstanzen abgestimmte zweite Konsultationspapier „Neue Eigenkapitalverordnung für Banken“ hat mit der Publikation bei den Betroffenen ein starkes Echo hervorgerufen. Befürchtungen des Mittelstands wurden laut, daß kleine und mittelgroße Unternehmen aus bonitätsmäßig schwächeren Branchen bei Kreditverhandlungen generell benachteiligt werden. Im Vergleich zu Großunternehmen und internationalen Konzernen können sie sich nicht zu günstigen Konditionen über den Kapitalmarkt finanzieren, was sie dazu zwingt, sich an Kreditinstitute zu wenden.
Die Vorgaben der bislang geltenden Eigenkapitalvereinbarung wurden im Rahmen von „Basel II“ durch näher an die Ausfallrisiken angepaßten Vorschriften modifiziert. Demnach sollen globale bankaufsichtsrechtliche Bestimmungen miteinander in Einklang gebracht und Fehlanreize im Kreditgeschäft vermieden werden.
Der seit dem Jahre 1988 bis heute geltenden Eigenkapitaldefinition von 8 Pro-zent Eigenkapitalunterlegung (Basel I) für jedes Kreditengagement, ist durch die Aufnahme des Kreditbewertungsverfahrens von unabhängigen Agenturen (externes Rating) sowie der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitende Betrachtungen
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Abgrenzung der Themenstellung
1.3 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit

2 Der Jahresabschluß mittelständischer Unternehmen
2.1 Allgemeines
2.2 Differenzierung der Unternehmen gemäß § 267 HGB
2.3 Vorschriften für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA und GmbH) sowie bestimmte Personengesellschaften laut § 264 HGB
2.3.1 Gesetzliche Aufstellungspflicht
2.3.2 Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB
2.3.3 Einbeziehung bestimmter Personenhandels- gesellschaften (§ 264a HGB)
2.3.4 Anwendung besonderer Bestimmungen für oHG und KG i. S. d. § 264a HGB (KapCoRiLiG)
2.3.5 Befreiung der Aufstellungspflicht nach geltenden Vorschriften des § 264b HGB

3 Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmens-bereich (KonTraG) – wesentliche Neuregelungen
3.1 Das KonTraG
3.2 Anwendungsbereich des KonTraG
3.3 Wesentliche Neuregelungen im Überblick
3.3.1 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
3.3.2 Bestimmungen für den Aufsichtsrat
3.3.3 Hauptversammlung und Aktie
3.3.4 Beteiligungsbesitz der Kreditinstitute
3.3.5 Abschlußprüfung

4 Neue Eigenkapitalvereinbarung für Banken gemäß Baseler Bankenausschuß (Basel II)

5 Internes und Externes Rating-Verfahren
5.1 Allgemeines zum Begriff „Rating“
5.2 Internes Rating-Verfahren der HypoVereinsbank
5.2.1 Ratingbogen für MIT- und GFK-Kunden - Firmenkundenrating -
5.2.1.1 Teilrating wirtschaftliche Verhältnisse
5.2.1.2 Teilrating Unternehmenssituation
5.2.1.3 Ratingergebnis gesamt
5.2.2 Kunde mit Bilanz und voller Haftung des Privat- vermögens
5.3 Externes Rating-Verfahren der EuroRatings AG
5.3.1 Allgemeines zu EuroRatings
5.3.2 Der Rating-Prozeß
5.3.3 Beispielhafte Rating-Kriterien
5.3.3.1 Managementqualität
5.3.3.2 Bonitätsrelevanz des Außenverhältnisses
5.3.3.3 Ökonomisches Umfeld
5.3.3.4 Produkte und Produktion
5.3.3.5 Controlling-Instrumente und Human Resources
5.3.4 Gesamturteil und Bonitätsklasse

6 Vorschläge zur effizienteren Präsentation des Jahres-
abschlusses
6.1 Erarbeiten eines „schedule“
6.2 Einrichtung eines effektiven Risikofrühwarnsystems
6.3 Erhöhung der Eigenkapitalquote
6.4 Einsatz einer Investor-relations-list
6.5 Beratung und Seminare durch WP, StB und Verbände

7 Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Prinzipien wahrheitskonformer Darstellung

Abbildung 2 Eigenkapitalanforderungen für die Banken

Abbildung 3 Prozeßschritte zum Rating-Ergebnis

Abbildung 4 Umfang eines Risikomanagementsystems

Abbildung 5 Die fünf Perspektiven der Balanced Scorecard

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Forderung an extern geratete Unternehmen

Tabelle 2 Top oder Flop - Bedeutung der Rating-Symbole und ihre Risikogewichtung

1 Einleitende Betrachtungen

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

„Vernachlässigen die Banken den Mittelstand?“Kuhn-Kling (2001, 5), stellt sich die Frage angesichts der Problematik der in Deutschland großen Anzahl kleinerer und mittelgroßer Unternehmen, ihre Planung und Finanzierung des Investitionsvolumens zu bewältigen. Hiervon sind vermutlich mehr als 50 Prozent aller deutschen Betriebe betroffen, die laut neuem § 267 Abs. 1 und 2 HGB mit weniger als 13,44 Mio DM bzw. 53,78 Mio DM Umsatz definiert sind.

Mittelständische Unternehmen klagen des öfteren über zu hohe Kosten in der Produktion. Gleichzeitig verfügen sie über eine mangelhafte Ausstattung mit liquiden Mitteln, um in die Stärkung ihrer zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit zu investieren. Zur Untermauerung dieser Schwierigkeiten monieren Vertreter mittelständischer Unternehmen, die in ihren Augen mittelstandsunfreundliche Politik der Banken bei der Kreditvergabe Kuhn-Kling (2001).

Auf der anderen Seite beklagen immer mehr Großbanken, daß die reine Kredit-beziehung zu Unternehmen nicht mehr lukrativ genug ist, wenn Firmenkunden nicht auch noch zusätzlich moderne „Instrumente“Kuhn-Kling (2001), Invest-ment Banking-Produkte beanspruchen.

Den Ausgangspunkt für die vorliegende Diplomarbeit bildet das im Zusammen-hang mit dem vom Baseler Ausschuß für Bankenaufsicht, an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) angesiedelt, vorgelegte Konsultations-papier. Das mit allen nationalen Aufsichtsinstanzen abgestimmte zweite Konsul-tationspapier „Neue Eigenkapitalverordnung für Banken“ hat mit der Publikation bei den Betroffenen ein starkes Echo hervorgerufen. Befürchtungen des Mittel-stands wurden laut, daß kleine und mittelgroße Unternehmen aus bonitäts-mäßig schwächeren Branchen bei Kreditverhandlungen generell benachteiligt werden. Im Vergleich zu Großunternehmen und internationalen Konzernen können sie sich nicht zu günstigen Konditionen über den Kapitalmarkt finan-zieren, was sie dazu zwingt, sich an Kreditinstitute zu wenden.

Die Vorgaben der bislang geltenden Eigenkapitalvereinbarung wurden im Rah-men von „Basel II“ durch näher an die Ausfallrisiken angepaßten Vorschriften modifiziert. Demnach sollen globale bankaufsichtsrechtliche Bestimmungen miteinander in Einklang gebracht und Fehlanreize im Kreditgeschäft vermieden werden.

Der seit dem Jahre 1988 bis heute geltenden Eigenkapitaldefinition von 8 Pro-zent Eigenkapitalunterlegung (Basel I) für jedes Kreditengagement, ist durch die Aufnahme des Kreditbewertungsverfahrens von unabhängigen Agenturen (ex-ternes Rating) sowie der Zulassung bankinterner Schätzungen (internes Rating) eine risikoadäquatere Anpassung auferlegt worden.

Zusätzliche Hintergrundinformationen liefert das seit 1. Mai 1998 in Kraft getretene KonTraG. Eine der zentralen Anforderungen des neuen Gesetzes hat die ausdrückliche Verpflichtung des Vorstands zum Aufbau bzw. zur Implemen-tierung eines „Frühwarnsystems“ zum Inhalt.

Die im Zusammenhang mit der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU/CSU und FDP vom 14. November 1994 stehenden Ausführungen der Begründung zum KonTraG unterstreichen die Bedeutung für die Ausrichtung der deutschen Publikumsgesellschaften an den Finanzmärkten und damit einer Unterneh-mensführung mit Shareholdervalue-Orientierung. Das im März 1998 verab-schiedete Gesetz, dessen Einführung für die Internationalisierung des deut-schen Aktienrechts notwendig geworden war, stellt explizit zwei Ziele heraus:

- Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen sollen im Corporate Gover-nance-System korrigiert werden. Darunter ist ebenfalls die Absicht zur Schließung der „Erwartungslücke“ zu subsumieren; die Erwartungslücke stellt ab auf Abweichungen von den Vorstellungen der Interessengrup-pen bzw. der Öffentlichkeit über das Verständnis von Berufsausübung einerseits, sowie den berufsständischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlußprüfung andererseits Wolf/Runzheimer (2000).
- Die zunehmende Ausrichtung der deutschen Publikumsgesellschaften soll parallel an den Informationsbedürfnissen internationaler Kapital-märkte und Investoren begleitet werden. Das KonTraG muß mit der Modernisierung anderer Gesetze des deutschen Unternehmens-, Rech-nungslegungs- und Kapitalmarktrechts der 12. und 13. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in Zusammenhang gestellt werden.

Die vom KonTraG eingeforderten Korrekturen fallen vielfach schwammig bzw. unspezifisch aus. In der Literatur finden sich viele Beiträge zur betrieblichen Früherkennung, die feststellen, daß der Gesetzgeber mit dem § 91 Abs. 2 AktG die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung weitgehend offen gelassen hat; eine Spezifizierung der Anforderungen durch die betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis bzw. durch den Stand der Wirtschaftsprüfer wird daher erforderlich.

Aufgrund der sich veränderten Informations- und Kommunikationserwartung der Kapitalmärkte ist es Ziel dieser Arbeit, mittelständischen Unternehmen die sich aus einer offenen und transparenten Kommunikationspolitik mit dem Kredit-institut ergebende Chance nahezulegen.

1.2 Abgrenzung der Themenstellung

Betreffend die Abgrenzung der Themenstellung müssen insbesondere folgende Punkte Erwähnung finden:

- Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit einer Synopse zu den Themen Jahresabschluß, KonTraG, Basel II und Rating. Im Anschluß daran werden verschiedene Vorschläge angeboten, die zur unternehmerischen Transparenz beitragen und sich damit in finanzieller Hinsicht positiv auf die Konditionen eines Kredites auswirken können.
- Die §§ 264 bzw. 267 HGB geben einen theoretischen Einblick in die dem HGB unterliegenden Unternehmen zum Jahresabschluß.
- Bei der Darstellung des „KonTraG“ wird ein allgemeiner Überblick der wesentlichen Neuerungen des Gesetzes gegeben. Erläuterungen dazu können im Rahmen dieser Arbeit nur ansatzweise behandelt werden.
- „Basel II“ gibt einen Anhaltspunkt in die für Kreditinstitute geltende neue Regelung der Eigenkapitalhinterlegung bei Krediten größeren Umfangs.
- Das interne und externe „Rating“ wird - ohne Anspruch auf Vollständig- keit - anhand zweier in der Praxis angewandter Verfahren behandelt.
- Was den Kern dieser Arbeit angeht, so unterbleibt eine ausführliche bzw. detaillierte Ausführung der einzelnen Vorschläge; eine allgemeinverbind-liche Aussage kann nicht gewährleistet werden.

1.3 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit

In Kapitel 2 erfolgt – nach differenzierter Darstellung des § 267 HGB – ein Überblick der i.S.d. § 264 HGB verpflichtenden Vorschriften für Kapitalgesell-schaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften. Dabei werden in erster Linie die gesetzlichen Anwendungsvorschriften für mittelständische Unternehmen betrachtet.

Kapitel 3, 4 und 5 schaffen mit einem Einblick in das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ (KonTraG) und die „Neue Eigenkapital-verordnung für Banken“ (Basel II) gemäß Baseler Ausschuß für Bankenaufsicht, sowie der Darstellung des internen und externen Rating-Verfahrens das Fundament für die in Kapitel 6 aufgeführten Vorschläge zur Präsentation des Jahresabschlusses gegenüber Kreditinstituten.

In Kapitel 3 wird zunächst der Anstoß für das KonTraG aufgezeigt und anschließend der Anwendungsbereich abgegrenzt. Den Hauptteil bilden die wichtigsten Neuregelungen für die einzelnen Organe der Gesellschaft.

Kapitel 4 zeigt die vom Baseler Ausschuß für Bankenaufsicht vorgeschlagenen neuen Eigenkapitalrichtlinien auf.

Kapitel 5 definiert eingangs den Begriff „Rating“. Anhand zweier Beispiele wird die Vorgehensweise eines internen und externen Rating-Verfahrens in der Praxis gezeigt.

Der Kern dieser Arbeit findet sich in Kapitel 6. Die Überlegungen stützen sich hier auf eine verbesserte Transparenz unternehmerischer Informationen und Daten gegenüber Kreditinstituten. Hintergrund dafür, das Verlustrisiko eines Kreditengagements für Kreditinstitute zu minimieren und für Unternehmen günstige Zinskonditionen zu erhalten.

Kapitel 7 beschließt die Arbeit mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick auf die aktuelle Ausgangslage.

2 Der Jahresabschluß mittelständischer Unternehmen

2.1 Allgemeines

Das Recht des Jahresabschlusses war vor Inkraftsetzung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl, Seite 2355 ff.) in keinem einheit-lichen, detaillierten und für alle Kaufleute gültigen Gesetz explizit dargestellt. Die gesetzliche Grundlage der für Unternehmen relevanten Bestimmungen erstreckte sich also bis dato auf mehrere für die jeweilige Rechtsform gelten-den Einzelgesetze.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete am 25. Juli 1978 im Rahmen der Maßnahmen zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts inner-halb der EG aufgrund von § 54 Abs. 3g des Rom-Vertrages vom 25.03.1957 die sogenannte 4. EG-Richtlinie (Bilanzrichtlinie), eine über den Jahresabschluß (Einzelabschluß) von Kapitalgesellschaften festgelegte Richtlinie. Konsequen-terweise ergab sich die Aufgabe einer Herbeiführung der Harmonisierung der externen Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften in der EG Coenenberg (1997).

Weitere erwähnenswerte Richtlinien sind die im Zusammenhang des BiRiLiG verabschiedete 7. EG-Richtlinie (Konzernabschlußrichtlinie) vom 13.06.1983, welche die Rechnungslegung im Konzern zum Inhalt hat und die 8. EG-Richt-linie (Bilanzprüferrichtlinie) vom 10.04.1984, deren Wesen die Zulassungs-voraussetzungen für die mit der Pflichtprüfung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften beauftragten Personen darstellt.

2.2 Differenzierung der Unternehmen gemäß § 267 HGB

Gespräche mit Vertretern aus dem produzierenden Gewerbe erwecken häufig den Eindruck, daß sie sich selbst mit einer Bilanzsumme von weit über 100 Mio. Deutscher Mark und einer Arbeitnehmerschaft von 2000 und mehr Vollzeit-beschäftigten immer noch als mittelständisches Unternehmen sehen.

Der deutsche Gesetzgeber hat in dieser Hinsicht klare Richtwerte geschaffen und differenziert dabei in kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften.

Demnach sind unter kleinen Kapitalgesellschaften solche zu verstehen, die entweder eine Bilanzsumme von 6,72 Mio. Deutsche Mark, vermindert um den „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“Hefermehl (2001, 68), bzw. aus ihrem Geschäftsbetrieb Umsatzerlöse von 13,44 Mio. Deutsche Mark in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlußstichtag und die Anzahl von im Jahresdurchschnitt 50 Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern übersteigen.

Sollte mehr als eines der genannten Merkmale erfüllt sein, so ist das Unter-nehmen gesetzlich nicht mehr als klein zu betrachten.

Eine mittelgroße Kapitalgesellschaft erfüllt mindestens zwei der drei oben genannten Kriterien. Dabei darf nur eine der folgenden Anforderungen, nämlich eine Bilanzsumme von 26,89 Mio. Deutsche Mark, die ebenfalls um den „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“Hefermehl (2001, 68) ausgewiesen wird, sowie Umsatzerlöse in Höhe von 53,78 Mio. Deutsche Mark und eine Arbeitnehmerschaft von 250 im laufenden Jahresdurchschnitt gegeben sein.

Eine große Kapitalgesellschaft bestätigt mindestens zwei der im letzten Ab-schnitt aufgeführten Kriterien. Unter weiteren Gesichtspunkten ist eine Kapital-gesellschaft immer dann als groß zu betrachten, wenn ihre „Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetz“Hefermehl (2001, 188) an einem organisierten Markt gehandelt werden. Organisiert ist der Markt dann, wenn er „von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugäng-lich“ bzw. „die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden“Hefermehl (2001, 188) ist.

2.3 Vorschriften für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA und GmbH)

sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften laut § 264 HGB

2.3.1 Gesetzliche Aufstellungspflicht

Grundsätzlich ist gemäß deutschem Handelsrecht ein jeder Kaufmann in Anleh-nung an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verpflichtet, Handelsbücher zu führen (§ 238 HGB). Die bisher anerkannten GoB hat der Gesetzgeber im Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) kodifiziert, sowie die bisher in der Diskussion gestandenen strittigen GoB, wie z.B. die Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte.

Dabei sind die in den §§ 238 – 263 des HGB und die §§ 145ff. der Abgaben-ordnung (AO) geltenden Rechnungslegungsvorschriften für alle Kaufleute, sowie die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 – 335 HGB) und für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 – 339 HGB) verpflich-tend.

Darüber hinaus sind die der Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung oblie-genden Vorschriften für sämtliche Kapitalgesellschaften im Aktiengesetz (AktG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung-Gesetz (GmbHG) und im Publizitäts-gesetz (PublG) detailliert geregelt.

Als Basis für den aufzustellenden Jahresabschluß (Eröffnungsbilanz) gelten insbesondere folgende einzuhaltende Prinzipien wahrheitsgemäßer Darstel-lung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Prinzipien wahrheitskonformer Darstellung Reck (2000)

Nach den §§ 242 f. der im ersten Abschnitt des III. Buchs des HGB allgemein geltenden Vorschriften muß der Kaufmann, unter Beachtung der GoB (§ 243 Abs. 1 HGB), innerhalb angemessener Zeit (§ 243 Abs. 3 HGB) mindestens einmal jährlich über die wirtschaftliche Entwicklung der Geschäftstätigkeit Rechenschaft ablegen. Dabei müssen auf der Grundlage der Finanzbuchfüh-rung eine das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) sowie eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (GuV-Rechnung) aufgestellt werden (§ 242 Abs. 2 HGB). Den Jahresabschluß bilden die Bilanz und GuV-Rechnung (§ 242 Abs. 3 HGB).

Kapitalgesellschaften (AG, KGaA und GmbH) und bestimmte Personen-handelsgesellschaften (KapCoRiLiG) haben die Vorschriften des sowohl ersten als auch zweiten Abschnittes des HGB zu beachten.

Demnach ist laut § 264 Abs. 1 HGB der gesetzliche Vertreter einer Kapital-gesellschaft verpflichtet, den Jahresabschluß (§ 242 HGB), sowie einen Lage-bericht im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Dieser ist um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der GuV-Rechnung den Jahresabschluß bildet.

Besondere Bedeutung kommt der Plan-Rechnungslegung für den Prognoseteil im Lagebericht zu, der die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft zum Bestandteil hat (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Mitunter sind bestehende und drohende Risiken, d.h. negative Abweichungen der möglichen Ergebnisse von den erwarteten (geplanten) Ergebnissen darzustellen, die für den zukünftigen Ablauf des Geschäftsganges negative Auswirkungen mit sich bringen können (KonTraG). Ergänzend ist zu erwähnen, daß ein isolierter Finanzplan für die wahrscheinliche Entwicklung der Ertragslage nicht genügend Aussagekraft besitzt, sondern vielmehr die Identifikation der Auswirkungen der Zahlungs-ströme auf die Plan-GuV bzw. auf die Plan-Bilanz.

Der Anhang hat im wesentlichen aus der Erläuterung der Bilanz sowie der GuV-Rechnung (§ 284 HGB) zu bestehen und ist dabei um zusätzliche Pflicht-angaben zu erweitern, die im § 285 HGB geregelt sind. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften können das Wahlrecht der Erleichterung bei Angaben zum Anhang in Anspruch nehmen (§ 288 HGB).

Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings bei der AG und GmbH, denn nach § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG kann jeder Aktionär die Vorlage des Anhangs auf der Hauptversammlung großer Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB im vorgeschriebenen Umfang verlangen. Wohingegen Gesellschafter einer GmbH das im § 51a GmbHG geregelte Auskunftsrecht gegebenenfalls einklagen müssen (§ 51b GmbHG).

Im Zuge der Mittelstands-Erleichterung („Mittelstandsrichtlinie“) für kleine Kapi-talgesellschaften i.S.d. § 267 HGB Abs. 1, insbesondere für die GmbH, sowie nicht publizitätspflichtige Personengesellschaften und Einzelkaufleute (§ 5 Abs. 2 PublG), sind diese von der Pflicht der Aufstellung und Offenlegung eines Berichts über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ausgenommen. Unter Berücksichtigung der oftmals fehlenden humanen Ressourcen und der Voraus-setzung eines nicht fahrlässig hinausgezögerten Geschäftsgangs, hat der Gesetzgeber eine um drei Monate verlängerte Frist zur Aufstellung des Jahres-abschlusses eingeräumt.

Den zentralen Grundsatz der 4. EG-Richtlinie stellt der zweite Absatz des § 264 HGB dar. Dieser setzt nach dem anglo-amerikanischen Prinzip des „true- and fair-view“ voraus, daß der nach den GoB aufzustellende Jahresabschluß ein reelles Abbild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt.

Für eine Kapitalgesellschaft, die Tochterunternehmen eines Mutterunterneh-mens ist, welches nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, müssen die Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unter-abschnitts im III. Buch des HGB keine Anwendung finden. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung der im § 264 Abs. 3 Nr. 1 - 5 HGB geltenden Annahmen, wenn beispielsweise in Nr. 1 des gleichlautenden Gesetzestextes „alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt haben und der Beschluß nach § 325 HGB offen-gelegt ist.“Hefermehl (2001)

Dieser Passus des dritten Absatzes findet für Tochtergesellschaften (Kapital-gesellschaft) eines nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens entsprechende Anwendung, sofern das Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG des betreffenden Konzernabschluß in Anspruch genommen wurde.

2.3.2 Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB

Wie bereits in Punkt 2.2.1 aufgezeigt wurde, sind alle Kaufleute verpflichtet, den Jahresabschluß unter Beachtung der GoB aufzustellen. Trotz der Kodifizierung (§§ 238 ff. HGB) der sowohl anerkannten als auch strittigen GoB bleibt zu konstatieren, daß es sich dabei „um ein offenes System handelt.“Winnefeld (2000, 488) Dabei können durch weitere Geschäftsvorfälle, sowie der Rechts-sprechung der oberen Gerichte (BFH, BGH) und Fachgutachten des IDW, zusätzliche Grundsätze entstehen.

Für Kapitalgesellschaften wird ergänzend durch die 4. EU-Richtlinie und dem damit abgebildeten § 264 Abs. 2 HGB die Generalnorm auferlegt, den Jahres-abschluß um einen Anhang zu erweitern und gemäß dem Motto des „true- and fair-view“ ein aus der Bilanz sowie der GuV-Rechnung entsprechendes Abbild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erzeugen.

Die erweiterte Anwendung der 4. EU-Richtlinie auf Kapitalgesellschaften & Co. hat zur Folge, daß unter besonderen Umständen der Jahresabschluß kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vermitteln kann. Liegen allerdings solche, die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-lage verändernden Abweichungen vor, so sind sie im Anhang als zusätzliche Anlagen anzugeben (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).

2.3.3 Einbeziehung bestimmter Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB)

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sind nach dem Bilanzrecht selbst verpflichtet, einen Jahresabschluß gemäß § 6 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 242 HGB nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 238 – 263 HGB zu erstellen. Hierfür sind eine Bilanz und eine GuV-Rechnung aufzustellen, wobei ein Anhang nicht verpflichtend ist. Sofern wegen einer Satzungsbestimmung oder eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses ein Testat i.S.d. § 322 Abs. 1 HGB erforderlich ist, kann sich die Gesellschaft freiwillig durch einen Wirtschaftsprüfer examinieren lassen. Ein Anhang muß aufgestellt werden (IdW-HFA 1988; WPg 1989, 27,29; Winnefeld 2000).

Die in § 1 PublG gegebenen Voraussetzungen betreffend die Bilanzsumme, Nettojahresumsatzerlöse und Beschäftigtenzahl bindet große Personenhan-delsgesellschaften an die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahres-abschlusses.

Solche nach der GmbH & Co.-Richtlinie in die Koordinierungsmaßnahmen einbezogenen Gesellschaftsformen sind in der Rechtsform einer OHG und die der KG, sofern folgendes zutrifft:

Persönlich haftende Gesellschafter nach deutschem Recht sind ausschließlich Kapitalgesellschaften gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 90/605/EWG, also die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (kleine AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Hat die Gesellschaft ihren Sitz außer-halb der Grenzen der EU oder des EWR, dann gelten für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. vergleichbare Rechtsformen nach den in Unterpunkt 2.2.5 ausgeführten Bestimmungen.

Die Bundesregierung hat bei der Anpassung der Vorschriften eine Überer-füllung der GmbH & Co.-Richtlinie bewirkt, indem sie über den strengen Wort-laut des Artikel 1 der Richtlinie hinaus den § 264a Abs. 1 HGB derart geändert hat, daß zusätzlich auch diejenigen Personenhandelsgesellschaften erfaßt werden, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine

- natürliche Person oder
- gesetzlicher Vertreter als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs,

einer vertretungsberechtigten OHG bzw. KG oder anderen Personen-handelsgesellschaft, die eine natürliche Person als persönlich haften-den Gesellschafter hat,

persönlich haftender Gesellschafter ist.

So werden auf diesem Wege beispielsweise Personenhandelsgesellschaften erfaßt, deren Komplementärsfunktion eine Stiftung oder Genossenschaft ein-nimmt. Daneben haften natürliche Personen oder Personengesellschaften, die keine juristische Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben.

2.3.4 Anwendung besonderer Bestimmungen für OHG und KG i.S.d. § 264a HGB (KapCoRiLiG)

Dem am 9. März 2000 in Kraft getretenen „Kapitalgesellschaften- & Co.- Richtlinien-Gesetz“ (KapCoRiLiG), welches im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 154 - 162 verkündet wurde, geht ein Urteil der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vom 22.04.1999, gegen die Bundesrepublik Deutschland (BRD) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH-Rundschreiben C-272/97) voraus. Die BRD hat es dabei versäumt, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8.11.1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsoli-dierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs nachzukommen. Sie hat gegen die Verpflichtungen dadurch verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist alle für diese Richtlinie erforderlichen Rechts- und Ver-waltungsvorschriften erlassen hat.

Der EuGH hat mit diesem Urteil der vorgesehenen Harmonisierung des Gesellschaftsrechts Nachdruck verliehen.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzern-bilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrecht-licher Bestimmungen beschlossen BMJ (2000). Die Bestimmungen des so entstandenen KapCoRiLiG (§§ 264a, 264b, 264c HGB) finden erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse der KG i.S.d. § 264a HGB ihre Anwendung für das nach dem 31.12.1999 beginnende Geschäftsjahr.

Der für das KapCoRiLiG entstandene Entwurf der Bundesregierung, welcher am 28.07.1999 von derselben beschlossen wurde, hat die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Vierten Richtlinie 78/660/EWG und Siebten Richt-linie 83/349/EWG zum Ziel. Das am 19.12.1985 verabschiedete und am 01.01.1986 in Kraft getretene Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG), der 4. und 7. Richtlinie Rechnung tragend, hat die bisher geltenden Vorschriften für den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Prüfung und die Offenlegung der Kapitalgesellschaften reformiert. Das Gesetz beinhaltet zudem die Vorschriften für den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und die Publikation dieser Informationsinstrumente und hat damit einen einheitlichen Kodex für die Rechnungslegung sämtlicher Unternehmensformen geschaffen Baetge (1994).

Die sogenannte GmbH & Co.-Ergänzungsrichtlinie weitet die oben genannten Vorschriften auf bestimmte Gattungen von Personengesellschaften aus, deren Gesellschafter Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind. In Verbindung dazu steht die vom EG-Rat am 8.11.1990 verabschiedete Richtlinie 90/605/EWG, die den §§ 125a, 130a und 177a HGB entspricht.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind nunmehr auch die für die Rechtsform der GmbH & Co. KG geltenden Rechnungslegungsvorschriften zwingend zu beachten, die bisher ausschließlich für Kapitalgesellschaften anzu-wenden waren. Zu den Aufstellungsfristen des § 264 HGB und den GoB bzw. des „true- and fair-view“ (§ 264 HGB) addieren sich ebenfalls in diesem Zusammenhang die Aspekte der Gliederungsvorschriften zur Bilanz und GuV-Rechnung (§§ 266, 268 HGB), sowie die Ausweisvorschriften der §§ 268, 272 und 285 HGB und Ansatzvorschriften.

Beispielhafte Vorgänge sind davon betroffen:

- Der Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesell-schaftern ist, entsprechend § 42 Abs. 3 GmbHG, gesondert darzustellen.
- Unter der Bilanzposition „Eigenkapital“ der GmbH & Co. KG waren bis-weilen „ein Sammelsurium von diversen Gesellschafterkonten subsu-miert.“Wiechers (2001, 2) Die Gesellschaft kommt nun nicht umhin, das Eigenkapital in die Posten der Kapitalanteile, die Rücklagen, den Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag und den Jahresüberschuß bzw. Jahresfehlbetrag abzustufen.

Der zweite Absatz des § 264c HGB schreibt u.a. vor, daß Rücklagen zahlenmäßig als solche ausschließlich wegen einer gesellschafts- rechtlichen Absprache ausgewiesen werden dürfen.

- Der Absatz 3 verbietet - nach dem Vorbild des § 5 Abs. 4 des PublG - die Aufnahme von sonstigem Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge in die GuV-Rechnung.
- Neu ist die in § 264c Abs. 4 HGB als „Ersatz für die bei Kapitalgesell-schaften vorgegebene Ausschüttungssperre im Falle der Aktivierung von Ingangsetzungs-/Erweiterungskosten bzw. der Bilanzierung von aktiv latenten Steuern“Wiechers (2001, 3) zu sehende Vorschrift.
- Im Sinne des §§ 264 ff. HGB sind die gesetzlichen Vertreter einer GmbH & Co. KG verpflichtet, den Jahresabschluß der KG um einen Anhang zu ergänzen. Analog zur bisherigen Betrachtung der Kapital-gesellschaften bildet dieser mit der Bilanz und GuV-Rechnung eine Einheit.

Aufgrund fehlender gesetzlicher Definition für die Berichterstattung im Anhang kann jedoch nachfolgender Gliederungsansatz als Möglichkeit für den Aufbau des Anhangs angenommen werden. Denkbare Gliederungspunkte sind „Allge-meine Angaben“ zum Jahresabschluß sowie „Weitere Angaben“ zu Bilanzie-rungs- und Bewertungsmethoden, zur Bilanz und zur GuV-Rechnung. Was den Inhalt der Anhangsangaben betrifft, sind die §§ 284, 285 HGB zu erwähnen.

Nach Maßgabe der Schwellenwerte des § 267 HGB ist nach Vorgabe der §§ 316, 317 HGB nunmehr auch die große und mittelgroße GmbH & Co. KG in vollem Umfang prüfungspflichtig. Dabei hat der Abschlußprüfer die gesetzliche Einhaltung der Vorschriften und die sie ergänzende Bestimmung des Gesell-schaftsvertrags zu prüfen und zu bestätigen. Die gesetzlichen Vertreter der großen Gesellschaften sind nach § 325 HGB zur unverzüglichen Bekannt-machung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Bestätigungs-vermerks oder der Versagung innerhalb eines Jahres nach Abschlußstichtag im Bundesanzeiger verpflichtet. Zusätzlich müssen die genannten Unterlagen beim örtlichen Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft eingereicht werden („Bundesanzeiger-Publizität“).

Kleine und mittelgroße Gesellschaften müssen ebenfalls die Einreichung der oben erwähnten Unterlagen vornehmen. Die sogenannte „Register-Publizität“ besagt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer die Unterlagen eingereicht worden sind.

2.3.5 Befreiung der Aufstellungspflicht nach geltenden Vorschriften des § 264b HGB

Der Gesetzgeber hat nach Artikel 1 Nr. 4 bei der Umsetzung der GmbH & Co.-Richtlinie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 264a Abs. 1 HGB definierten Personenhandelsgesellschaften von den Vorschriften der Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung zu entbinden.

Demnach ist eine Kapitalgesellschaft, als Tochterunternehmen einer Konzern-mutter, mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsteilnehmer der Übereinkunft zum Europäischen Wirtschaftsraum nicht dazu verpflichtet, den ersten, dritten und vierten Unterabschnitt der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu befolgen. Dies gilt unter der Prämisse, daß der Konzernabschluß aufgrund des § 290 HGB oder auf freiwilliger Basis erfolgt bzw., daß § 264 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 HGB zutreffend sind.

Die Befreiungsmöglichkeit erstreckt sich desweiteren auf den Konzernabschluß erstellende Mutterunternehmen, die gleichzeitig persönlich haftende Gesell-schafter oder Mutterunternehmen i.S.d. Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß sind. Darüber hinaus befreit der nach geltendem Recht erstellte, geprüfte und publizierte Konzernjahresab-schluß, wenn das aufstellende Unternehmen die offenzulegenden Unterlagen auch bei einem deutschen Handelsregister am Sitz der Personenhandelsgesell-schaft eingereicht hat und zusätzlich im Anhang des Konzernabschlusses darauf hinweist.

3 Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmens-bereich (KonTraG) – wesentliche Neuregelungen

3.1 Das KonTraG

Zunehmende Unternehmenskrisen, wie z.B. die der Bremer Vulkan oder der vom Delisting des Neuen Marktes betroffenen Gigabell, sowie die im Zusam-menhang mit der Shareholder Value-Diskussion geführte Debatte, haben den deutschen Gesetzgeber dazu veranlaßt, Korrekturen bzw. Neuregelungen am Kontrollsystem des deutschen Aktienrechts vorzunehmen. Im Mittelpunkt stand dabei die Erörterung, inwieweit das deutsche Corporate Governance-System noch geeignet ist, der sich aus der zunehmenden Globalisierung der Märkte, insbesondere der Kapitalmärkte, ergebenden Herausforderung gerecht zu wer-den. Hierzu wurde das am 1.5.1998 in Kraft getretene „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich – KonTraG“ verabschiedet.

Gesetzlich verankert ist nunmehr die Verantwortung für Vorstände von Aktien-gesellschaften, ein konzernweites Risikomanagementsystem sowie ein internes Überwachungssystem einzurichten, um „den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen“§ 91 Abs. 2 AktG rechtzeitig zu identifizieren. Für amtlich notierte Aktiengesellschaften besteht die explizite Auflage, das System durch einen Abschlußprüfer auf ihre Funktionalität kontrollieren zu lassen (§ 317 Abs. 4 HGB). Desweiteren ist im (Konzern-)Lagebericht auch detailliert auf die Risiken der zukünftigen Entwicklung einzugehen (§§ 289 Abs. 1, 315 Abs. 1 HGB) und vom Abschlußprüfer beurteilen zu lassen, ob die aufgeführten Unwägbarkeiten auch der Darstellung entsprechen (§ 317 Abs. 2 Satz 2 HGB). Der Gesetzgeber hat es sich im Gesetzeskontext vorbehalten, durch explizite

Angaben präzise definierte Anforderungen an ein Risikomanagementsystem vorzugeben.

Die Sorgfaltspflichten des Vorstandes erstrecken sich analog auf die Geschäfts-führung publizitätspflichtiger großer GmbHs (i.S.d. § 43 Abs. 1 und 2 GmbHG), deren Größe und Gesamtaufbau einer Aktiengesellschaft gleicht (BT-Druck-sache, 1998; Wasmann, 1999).

Als Bestandteil des Konzernanhangs hat eine nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB zu publizierende Kapitalflußrechnung den Zweck, ergänzende Angaben über die finanzielle Entwicklung des Konzerns zu geben, welche aus dem Konzern-abschluß nicht oder nur mittelbar entnommen werden können.

Was die sonstigen im Anhang aufzuführenden Pflichtangaben betrifft, so läßt sich bei Betrachtung der Neufassung des ersten Absatzes des § 289 HGB lediglich eine Konkretisierung bereits bestehender Vorschriften erkennen. Demzufolge sind die vom Vorstand zu ergreifenden Maßnahmen eines mög-lichst frühzeitigen Erkennens bestandsgefährdender Risiken, zusammen mit einer entsprechenden Überwachung ableitbar. Als nützlich erweist sich die Dokumentation des Risikomanagementprozesses in einem Risikohandbuch oder in entsprechenden schriftlichen Richtlinien, die zudem insbesondere schriftlich fixierte Informationen über die Risikoanalyse, d.h. die Risikoidenti-fikation und Risikobewertung sowie die Aufbau- und Ablauforganisation enthal-ten sollte. Um Mißverständnissen vorzubeugen, scheint es sinnvoll, respektive Verantwortungsbereiche klar und eindeutig zu definieren.

3.2 Anwendungsbereich des KonTraG

Das KonTraG soll eine Reform des Handelsgesetzbuchs bewirken, das zusam-men mit dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG), dem Stück-aktiengesetz und dem Euro-Einführungsgesetz von wesentlichen Änderungen betroffen ist.

Die in Verbindung mit dem KonTraG geänderten und ergänzten Vorschriften des AktG und des HGB berühren sowohl börsennotierte als auch nicht börsen-notierte Unternehmen gemäß § 316 HGB prüfungspflichtigen Unternehmen. In der Fassung des Gesetzes vom 16.7.1998 (BGBl, Seite 1842) gilt nunmehr die Aktiengesellschaft in Form einer Handelsgesellschaft als „börsennotiert“§ 3 Abs. 2 AktG, sofern sie an einem von staatlicher Seite anerkannten Plätzen reguliert bzw. kontrolliert wird und für die Öffentlichkeit stets zugänglich ist. Konkret ist damit nur die Notierung der Aktien im geregelten Markt und im amtlichen Handel gemeint.

Die mit der Reform des deutschen Aktienrechts herbeigeführten Gesetzes-änderungen sind in zweierlei Hinsicht in Teilbereichen auch auf die GmbH anwendbar. Einerseits sind durch das KonTraG vereinzelt geänderte und erwei-terte Vorschriften des HGB grundsätzlich auf alle Kapitalgesellschaften und damit neben Aktiengesellschaften auch auf die GmbH einsetzbar. Andererseits wird in den Bestimmungen des § 52 GmbHG, der §§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG und des § 77 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf unter-schiedliche Vorschriften des AktG über den Aufsichtsrat verwiesen, die damit über diese Verweisung ebenfalls auf eine GmbH Anwendung finden.

Auf alle anderen nichtbörsennotierten Gesellschaften sind die geänderten und ergänzten Vorschriften des AktG und HGB nicht anwendbar.

3.3 Wesentliche Neuregelungen im Überblick

3.3.1 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

Mit der Erweiterung des § 91 AktG um den Absatz 2, werden die Vorstände von Aktiengesellschaften organisatorisch dazu verpflichtet, ein Früherkennungs-system einzuführen, um für den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Risiken rechtzeitig zu identifizieren und diesen mit geeigneten Maßnahmen entgegenwirken zu können.

Auf diese Weise wird mit dem Einsatz eines Risikomanagementsystems den Interessen der Anspruchsgruppen der Gesellschaft Rechnung getragen und einer etwaigen Ignoranz der Vorstände, wie im Falle der fast Pleite von Holz-mann, die Glaubhaftigkeit genommen.

Was die Berichtspflicht an den Aufsichtsrat angeht, so hat ihn der Vorstand außer über die geplante Geschäftsfortführung noch zusätzlich genauestens über die Planung der Finanzen, der Investitionen und des Personals zu infor-mieren. Die Berichterstattung dehnt sich weiter auf den Lagebericht (§ 289 HGB) aus, in welchem sich aus den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns und seiner Geschäftsentwicklung gefährdende Imponderabilien, wie z.B. beson-dere Abhängigkeiten von Lieferanten oder Patenten, so präzise wie möglich dargestellt werden müssen.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im Bundesanzeiger die Auflage der Zwischenberichterstattung nach dem E-DRS 6 bekannt gemacht. Mit der Veröffentlichung haben die Vorstände börsennotierter Gesellschaften, insbe-sondere Mutterunternehmen zu deren Pflichten die Segmentberichterstattung zählt, einen konsolidierten Bericht „regelmäßig, zeitnah und verläßlich“DRSC (2001) über die Situation des Unternehmens, sowie über „jüngste Entwicklun-gen“DRSC (2001) aufzustellen.

Der Standard des fristgemäßen Zwischenberichts ist erstmalig von Unterneh-men, deren Geschäftsjahr nach dem 30.06.2001 beginnt, innerhalb von 60 Tagen (USA: 45) nach Quartalsende zu publizieren.

3.3.2 Bestimmungen für den Aufsichtsrat

Für den Aufsichtsrat gelten nachfolgend beschriebene Bestimmungen:

Der in § 100 Abs. 2 AktG hinzugefügte Satz 3 schreibt innerhalb der bisher zulässigen Höchstzahl von zehn Aufsichtsratsmandaten bzw. Vorsitzmandate pro Person eine Doppelzählung der Vorsitzmandate (Mehrfachmandate) vor. Den Aktionären sind die verbleibenden gesetzlichen Mandate und ihre hauptberufliche Tätigkeit der für die Wahl neuer Aufsichtsratmitglieder vorge-schlagenen Personen mitzuteilen. Eine mögliche Überlastungssituation sowie konträre Wettbewerbsinteressen sollen somit verhindert werden.

Die gesetzlich vorgegebene Sitzungsfrequenz des Aufsichtsrats von nicht- börsennotierten Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haf-tung sieht ein halbjährliches Zusammentreffen vor. Die Aufsichtsräte börsen-notierter Aktiengesellschaften hingegen müssen ihrer Verpflichtung mindestens zweimal pro Halbjahr nachkommen (§ 110 Abs. 3 AktG).

Weiter erteilt den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluß und den Konzern-abschluß zukünftig nicht mehr der Vorstand, sondern der Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 AktG). Dabei ist der erstellte Bericht unmittelbar an den Aufsichtsrat zu Händen des Vorsitzenden zu leiten. Hintergrund für diese Bestimmung ist die größere Distanz, die der Abschlußprüfer gegenüber des Managements gewin-nen soll. Diese Vorschrift ist generell für alle Aktiengesellschaften anzuwenden. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung hängt es davon ab, ob es sich um ein prüfungspflichtiges Unternehmen, eine GmbH mit einem freigestellten Aufsichtsrat oder um einen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von 1952 oder Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) mitbestimmenden Aufsichtsrat handelt.

Außerdem schreibt der § 171 Abs. 1 AktG vor, daß der Abschlußprüfer zur Teil-nahme an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats oder eines Bilanzausschusses verpflichtet ist. Darüber hinaus hat der Abschlußprüfer die Aufgabe, die wich-tigsten Ergebnisse der von ihm durchgeführten Prüfung an alle Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. die Mitglieder des Bilanzausschusses auszuhändigen.

Der Aufsichtsrat muß in seinem Rechenschaftsbericht zusätzlich angeben, wie oft er im Plenum getagt hat und wie viele Ausschüsse gebildet worden sind.

Im § 147 AktG wird auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Organmitglieder eingegangen, im besonderen bei groben Pflichtver-letzungen der Aufsichtsräte. Unter bestimmten Voraussetzungen ist „durch eine qualifizierte Minderheit von Aktionären“Saitz/Braun (1999, 33) eine Erleich-terung der Klage gegeben. Dabei wird das Quorum auf 5 Prozent herabgesetzt, entgegen der bisherigen relativen Minderheit von 10 Prozent oder 2 Millionen Deutsche Mark Nennbetrag. Was die Geltendmachung der Ersatzansprüche an die Gesellschaft anbelangt, so wird die Kostentragungsregelung im Sinne eines Anrechnungsverfahrens modifiziert.

Börsennotierte Gesellschaften sollen für ihre Organmitglieder sämtliche weitere Aufsichtsratmandate und Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien im An-hang zum Jahresabschluß aufführen.

3.3.3 Hauptversammlung und Aktie

Das Interesse der Anteilseigner von Aktiengesellschaften wird durch eine restringiertere Macht der Kreditinstitute gewahrt (§ 128 AktG). Mit der durch den Aktionär erteilten Ausübung des Vollmachtsstimmrechts hat sich die Bank nicht aus Eigeninteresse von anderen Geschäftsbereichen leiten zu lassen. Weiter muß das Kreditinstitut ein Mitglied der Geschäftsführung benennen, das die Einhaltung der zu diesem Zweck statuierten Pflichten zu überwachen hat. Satz 5 des gleichen Paragraphen schreibt im Falle einer wechselseitigen Vorstands- oder Mitarbeiter-Mitgliedschaft, sowohl beim Kreditinstitut als auch bei der Gesellschaft, eine Überlieferung von Mitteilungen an die Aktionäre vor.

Das Aktiengesetz legt zudem im nächsten Satz die Weitergabe von Informa-tionen fest, sofern eine Beteiligung des Kreditinstituts gegeben ist, die im Sinne des § 21 WpHG meldepflichtig ist. Dies gilt in gleichem Maße, wenn sie von der betroffenen Gesellschaft in den letzten fünf Jahren Aktien übernommen hat, welche als Teil einer vorübergehenden Vereinigung von Unternehmen gelten.

Kreditinstitute und Gesellschaften haben die Kunden bzw. Aktionäre auf alter-native Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung hinzuweisen. Diese kann durch Übertragung an einen frei wählbaren Bevollmächtigten oder eine Aktionärs-vereinigung erfolgen. Im allgemeinen empfehlen Kreditinstitute ihren Kunden aber, die Hauptversammlung selbst zu besuchen, um ihr Stimmrecht unmittel-bar ausüben zu können.

Im Hinblick auf Interessenkonflikte werden die Angabepflichten der Kredit-institute gegenüber den Depotkunden verschärft. Hierbei hat von Seiten des Kreditinstituts ein Hinweis auf Mitarbeiter im Aufsichtsrat des betroffenen Unter-nehmens zu erfolgen, sowie auf einen etwaigen Beteiligungsbesitz an dem betroffenen Unternehmen.

In der Fassung des Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl, Seite 1242) kann ein Aktionär, bzw. ein Quorum von Aktionären, Antrag beim Gericht auf eine Sonderprüfung stellen. Der eigens dafür bestellte Sonderprüfer hat die geschäftlichen Verbindungen der Gesellschaft zum herrschenden Unterneh-men oder mit ihm unterhaltene Verbindungen der Gesellschaft zu prüfen. Diese Art der Prüfung wird dann durchgeführt, wenn der Aufsichtsrat beispielsweise erklärt, daß es im Lagebericht Diskrepanzen über das Verhältnis zu verbun-denen Unternehmen gibt (§ 315 Nr. 2 AktG).

Die Hauptversammlung wird ausdrücklich ermächtigt, sich eine Geschäfts-ordnung für die Durchführung der Hauptversammlung zu geben. Hintergrund dafür ist die Schaffung einer Möglichkeit zur Straffung und Revitalisierung der Hauptversammlungen.

Mit dem Wegfall des zweiten Satzes des § 12 Abs. 2 AktG ist die Streichung der Zulässigkeit von Mehrstimmrechten verbunden. Nach neuem Gesetz, d.h. am 1.6.2003 (§ 5 Abs. 1 EGAktG), sollen dazu Alt-Mehrstimmrechte nach fünf Jahren verfallen. Über die Abschaffung von Mehrstimmrechtaktien hinaus sollen Höchststimmrechtsaktien nicht mehr zulässig sein. Demnach entfallen die Alt-Rechte von Anteilseignern nach zwei Jahren ebenfalls.

Wenn der Aktionär aber eine Gegenleistung erbracht hat, gilt das Entziehungs-verfahren nach § 5 Abs. 2 EGAktG, wonach ihm im Falle des Verfalls oder der Abschaffung eine Kompensation in Form eines angemessenen Entgeltes zu leisten ist (§ 5 Abs. 3 EGAktG).

Der im § 328 AktG eingefügte Absatz 3 schließt ein Ausüben des Stimmrechts des zweiten Unternehmens zur Wahl von Mitgliedern in den Aufsichtsrat des ersten Unternehmens aus. Diese Vorschrift kommt dann zum Tragen, wenn in der Hauptversammlung einem der Unternehmen einer börsennotierten Gesell-schaft eine wechselseitige Verbindung zum anderen Unternehmen bereits zuvor bekannt geworden ist oder es das Partnerunternehmen nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 AktG unterrichtet hat (§ 328 Abs. 1 AktG).

Im Sinne der zweiten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft wird der Erwerb eigener Aktien gelockert. Die in § 71 Abs. 1 AktG hinzu gekommene Ziffer 8 gibt den Aktiengesellschaften ein neues Instrument zur Unternehmensfinanzierung in die Hand Grimm-Curtius (1999). Demnach wird der Gesellschaft durch Autorisation der Hauptversammlung gestattet, eigene Wertpapiere bis zu einer maximalen Quote von 10 Prozent zum Grundkapital zu kaufen. Auf diese Weise soll den Unternehmen eine größere Flexibilität gegeben und der deutschen Wertpapierbörse zu zusätzlicher Kursphantasie verholfen werden.

Eventuell auftretende Mißbrauchsgefahren werden von gesetzlicher Seite inso-fern eingeschränkt, als daß „der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen“§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist.

Das Handelsgesetzbuch wurde mit der Einführung der KonTraG zum Jahres-abschluß und zur Jahresabschlußprüfung geändert. Das Eigenkapital kann nunmehr in der Bilanz durch den Erwerb eigener Aktien auf zwei verschiedene Weisen dargestellt werden. Gemäß § 272 Abs. 2 HGB gibt es wie bisher die Möglichkeit, eigene Anteile und Rücklagen innerhalb der Gewinnrücklagen aus-zuweisen. Die zweite Alternative der Bilanzierung rückerworbener Aktien stellt sich dergestallt dar, daß das Eigenkapital, z.B. bei Einziehung, um Rücker-werbspreise vermindert anzugeben ist Grimm-Curtius (1999).

Sonstige Pflichtangaben zu Aufsichtsratmitgliedern werden im Anhang durch Nr. 9 des § 285 HGB erweitert, wobei insbesondere auf die Bezugsrechte der Unternehmensführung einzugehen ist. Hierbei werden den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähn-lichen Einrichtung Aktienbezugsrechte („stock options“) eingeräumt.

Diese Art der Vergütung stellt für die Geschäftsführungsorgane und Manager einen Anreiz für bessere Leistungen dar. Um Konflikte mit den übrigen Anteils-eignern vorzubeugen, ist eine Selbstbedienung der Verantwortlichen an den Firmenanteilen auszuschließen. Wesentliche Eckpunkte sind durch Beschluß-fassung in der Hauptversammlung zu regeln. Der Nachteil dabei ist die oftmals von Aktionärsschützern angeprangerte Gefahr der Verwässerung des Grund-kapitals, durch eine höhere am Markt verfügbare Anzahl von Wertpapieren.

Ebenso ist auf Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen und dergleichen einzugehen, die den Organmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr als Gesamtbezüge gewährt wurden (§ 285 Nr. 9a HGB).

Zuletzt sind weitere wichtige Angaben zu Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien (§ 124 Abs. 3 AktG) zu machen, sowie im Hinblick auf Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften.

3.3.4 Beteiligungsbesitz der Kreditinstitute

Was die Beteiligung von Kreditinstituten an Unternehmen angeht, darf das bevollmächtigte Kreditinstitut und der geschäftsmäßig Handelnde die Ausübung bzw. die Überlassung der Ausübung des Stimmrechts für Inhaberaktien des Depotkunden nur durch dessen schriftliche Berechtigung wahrnehmen.

Hierbei ist auf die explizite Anweisung des Aktionärs zu den einzelnen Tages-ordnungspunkten der Hauptversammlung einzugehen. Gemäß § 135 Abs. 1 AktG wird die Stimmrechtsausübung der Kreditinstitute im speziellen bei einer erteilten Dauervollmacht des Depotkunden eingeschränkt. Die Vollmacht darf dabei nur einem bestimmten Kreditinstitut und für längstens fünf Monate erteilt werden (Grimm-Curtius, 1999; NWB, 2000).

Die Beschränkung der Ausübung der Stimmrechte aus Vollmachtstimmrecht trifft für Kreditinstitute in einer Hauptversammlung dann zu, wenn es in dieser Hauptversammlung gleichzeitig Stimmen aus einer Eigenbeteiligung von mehr als 5 Prozent an dem Unternehmen ausübt. Einzelanweisungen der Aktionäre sind trotz dieses möglichen Umstandes weiter zulässig.

Diese Regelung setzt am kritischen Punkt der kumulierten Einflußnahme der Kreditinstitute aus Beteiligungsbesitz und Stimmrechtsvollmachten an.

Desweiteren gilt es für Kreditinstitute den im Anhang erweiterten Transparenz-pflichten nachzukommen. Alle Mandate, die ihre Organmitglieder und übrigen Mitglieder innehaben, sind von den Kreditinstituten gleich welcher Rechtsform offenzulegen. Ferner ist ein Beteiligungsbesitz ab 5 Prozent anzugeben.

3.3.5 Abschlußprüfung

Gegenstand und Prüfungsumfang bilden der Jahresabschluß und der Konzern-abschluß, in denen die Einhaltung der „gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung“§ 317 Abs. 1 Satz 2 HGB zu prüfen ist. Prüfungsinhalt ist die problemorientiertere Gestaltung der gesetzlichen Abschlußprüfung.

Der zur Jahresabschlußprüfung bestellende Abschlußprüfer ist von den Gesell-schaftern zu wählen, bei Konzernen von den Gesellschaftern des Mutterunter-nehmens. Nach beschlossenem Entscheid ist durch die gesetzlichen Vertreter oder des Aufsichtsrats ohne Verzögerung das Mandat an den Abschlußprüfer zu erteilen (§ 318 Abs. 1 HGB).

In Ausübung der Prüfung ist in der bestimmten Weise vorzugehen, so daß fehlerhafte Darstellungen und Verstöße, die das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinträchtigen können, durch gewissenhafte Berufsausübung identifiziert werden.

Absatz 2 des § 317 HGB besagt, daß der Abschlußprüfer den Lagebericht und Konzernlagebericht dahingehend zu examinieren hat, ob die von der Geschäfts-leitung dargestellte Situation des Unternehmens in Gesamtbetrachtung ein den Tatsachen entsprechendes Bild vermittelt und sich die durch seine eingehende Prüfung erhaltenen Fakten mit den Angaben im Jahresabschluß, Lagebericht und Konzernlagebericht der zukünftigen Entwicklung der Gesellschaft verein-baren lassen. Einen weiteren bedeutenden Teil der Prüfung bildet bei amtlich notierten Aktiengesellschaften die Überprüfung der Funktionalität des Risiko-Überwachungssystems, sowie die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere der durch Konsolidierung bedingten Adap-tionen.

Der unter § 321 HGB zu findende Prüfungsbericht ist gänzlich neu gestaltet worden. Satz 1 des ersten Absatzes setzt nicht nur die schriftliche Stellung-nahme über das Ergebnis des Berichtes voraus, sondern gebietet in der Neufassung des Gesetzestextes ausdrücklich eine für Dritte allgemein ver-ständliche und klare Ausdrucksweise des Berichts. Der Abschlußbericht muß sich nunmehr auf die Lage des Unternehmens bzw. Konzerns beziehen. Konkret heißt das, auf die bisher einzugehenden negativen Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Vergleich zum Vorjahr, sowie auf Verluste, die das Jahresergebnis erwähnenswert beeinträchtigt haben NWB (2000).

Zusätzlich ist unter Berücksichtigung des Lageberichts und Konzernlage-berichts ein Urteil über die Fortführung und die zukünftige Entwicklung des Unternehmens zu fällen.

Den Hauptteil des Prüfungsumfangs bildet die Beurteilung darüber, ob die Buchhaltung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht und ob in Anbetracht des Jahresabschlusses, des Lageberichts, Konzernberichts und Konzernlageberichts, die gesetzlichen Regeln und Satzungen eingehalten wurden (§ 321 Abs. 2 HGB).

Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind gesondert zu vermerken, sowie Vorschläge zur Verbesserung des internen Risikomanagementsystems. Der vom Abschlußprüfer erstellte und unterzeichnete Bericht ist an die Gesellschaft vertretenden Organe zu präsentieren. Erteilt der Aufsichtsrat den Auftrag, so ist ihm der Bericht zuzuleiten. Vorab ist aber dem Vorstand die Möglichkeit zu gewähren, sich zum festgestellten und geprüften Jahresabschluß zu äußern.

Der abschließende Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB), der dem Bestätigungs-bericht der US-GAAP entspricht, spiegelt das durch den Abschlußprüfer zusammengefaßte Ergebnis der Prüfung wider. Entgegen der alten Fassung des Handelsgesetzbuches steht nun nicht mehr das Zutreffen der Angaben des Jahres- bzw. Konzernabschlusses nach den GoB im Vordergrund, sondern die Essenz der „Beurteilung des Prüfungsergebnisses“ (NWB, 1996; Grimm-Cur-tius, 1999; Hefermehl, 2001).

[...]

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832454470
ISBN (Paperback)
9783838654478
DOI
10.3239/9783832454470
Dateigröße
6.4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Augsburg – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2002 (Mai)
Note
2,0
Schlagworte
rating basel
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Titel: Die Präsentation des Jahresabschlusses mittelständischer Unternehmen im Hinblick auf die Beziehung zu Kapitalgebern und unter Berücksichtigung des KonTraG
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