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Gestaltungsalternativen der Mitarbeit von Familienangehörigen

©2001 Diplomarbeit 104 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Klein- und Mittelunternehmen haben eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland. Die rund 3,2 Millionen mittelständischen Unternehmen in der deutschen Wirtschaft haben im Jahr 1999:
- rund 20 Millionen Menschen beschäftigt - dies entspricht 69,3% aller Arbeitnehmer.
- 44,8% aller steuerpflichtigen Umsätze getätigt.
- 80,0% aller Lehrlinge ausgebildet.
- 57,0% zur Bruttowertschöpfung aller Unternehmen beigetragen.
- 46,0% aller Bruttoinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland getätigt.
Die Mehrzahl aller deutschen Unternehmen (94,6 %) gehört dabei zu den Mikro- und Kleinunternehmen mit bis zu 19 Beschäftigten. Die Mitarbeit von Familienangehörigen hat in diesen Unternehmen einen hohen Stellenwert. Eine Studie des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn ergab, dass in 68,7% der untersuchten Unternehmen dieser Größenordnung Familienangehörige mitarbeiten. In Über der Hälfte (55 %) der Fälle handelt es sich dabei um die Mitarbeit des Ehepartners.
Inwieweit sich durch eine Einkünfteverlagerung auf den Ehegatten Abgaben optimieren lassen, ist hierbei stets Problemstellung in der Praxis. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages wird dabei als ein wesentliches Gestaltungselement angesehen und ist vor allem in mittelständischen Unternehmen anzutreffen. In der Regel sind es die steuerlichen Betrachtungen, die dabei Beachtung finden. Eine für die Beteiligten optimale Lösung kann aber nur unter Einbezug von Sozialversicherungsabgaben und deren späteren Leistungen gefunden werden. Dies verlangt von den Entscheidungsträgern Annahmen über verschiedene Unsicherheitsaspekte zu treffen, wie z. B. Rentenentwicklung, erwartetes Lebensalter etc.
Zusätzlich gilt es, rechtsmissbrüchliche Gestaltungen auszuschließen. Hierbei sind aufgrund der rechtlichen Beziehung unter Familienangehörigen Besonderheiten im Sozialversicherungs- und Steuerrecht zu beachten.
Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es, ein Modell aufzustellen, aus dem Aussagen Über die Vorteilhaftigkeit eines Arbeitsvertrages bei Familienangehörigen abgeleitet werden können.
In dieser Diplomarbeit wird ausschließlich die Mitarbeit des Ehepartners auf arbeits- und familienrechtlicher Grundlage gegenübergestellt. Eine Mitarbeit auf gesellschafts- rechtlicher Grundlage wird somit ausgeschlossen. Ausgangspunkt der Untersuchung stellt ein Gewerbebetrieb dar, der als Einzelunternehmen geführt wird.
Die Analyse stützt sich auf folgende […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 5419
Geschner, Katharina: Gestaltungsalternativen der Mitarbeit von Familienangehörigen /
Katharina Geschner - Hamburg: Diplomica GmbH, 2002
Zugl.: Chemnitz, Technische Universität, Diplomarbeit, 2001
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2002
Printed in Germany

Vorwort
Die vorliegende Arbeit entstand w¨ahrend einer f¨ur mich sehr bewegten Zeit. Begon-
nen habe ich mit der Thematik w¨ahrend meiner Schwangerschaft. Inzwischen ist
unsere kleine Clara da und fordert ihre Zeit.
An dieser Stelle m¨ochte ich mich bei Herrn Prof. Dr. Klaus Henselmann bedan-
ken, der mir die M¨oglichkeit zur Anfertigung dieser Arbeit gab. Mit der gew¨ahlten
Problemstellung wurde ein in der Steuerberatungspraxis allt¨agliches Problem auf-
gegriffen, welches im Gegensatz dazu in der Literatur kaum Beachtung findet. Als
Betreuer dieser Diplomarbeit gab Herr Prof. Dr. Klaus Henselmann mir Anregungen
zum Inhalt dieser Arbeit und war ein guter Diskussionspartner.
Dank gilt auch den Mitarbeitern des Lehrstuhls Herrn Dipl.-Kfm. Alexander Loh-
schmidt und Frau Dipl.-Kffr. Kathrin Leischel, die stets f¨ur Fragen offen waren.
Ganz besonders m¨ochte ich mich bei meiner Familie bedanken, ohne diese die An-
fertigung dieser Arbeit nicht realisierbar gewesen w¨are. Nur durch ihre Geduld und
R¨ucksicht war diese Arbeit m¨oglich. Mein besonderer Dank gilt hierbei meinem
Ehemann Frank Geschner. Ohne seine Einf¨uhrung in C++ w¨are es kaum m¨oglich
gewesen, das entwickelte Programm zu realisieren. Ebenso war er es, der mich stets
zu mikrotypografischen Regeln anhielt und einen hohen Zeitaufwand f¨ur Korrektur-
lesen aufgebracht hat.
Nicht zuletzt m¨ochte ich mich bei Muttelchen und meiner Schwester Cornelia sowie
Vati bedanken, die f¨ur mich Clara besch¨aftigt haben und den Haushalt in Schwung
hielten.
Meiner kleinen Clara, die die letzten Tage weitgehend auf mich verzichten musste,
widme ich diese Arbeit.
Chemnitz, Dezember 2001
Katharina Geschner

Inhaltsverzeichnis
i
Inhaltsverzeichnis
Abk¨
urzungsverzeichnis
iv
Abbildungsverzeichnis
v
Tabellenverzeichnis
vi
1. Einleitung
1
1.1. Einf¨uhrung in die Problemstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
1.2. Zielsetzung, Abgrenzung und Aufbau der Arbeit . . . . . . . . . . . .
2
2. Famili¨
are Mitarbeit
4
2.1. Famili¨are Mitarbeit auf arbeitsrechtlicher und familienrechtlicher Basis
4
2.2. Anerkennung von Arbeitsverh¨altnissen bei Ehegatten . . . . . . . . .
5
2.3. Steuerliche Auswirkungen von Ehegatten-Arbeitsvertr¨agen . . . . . .
7
3. Einfl¨
usse von Vorsorgeaufwendungen
9
3.1. Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . .
9
3.2. Gesetzliche Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.3. Gesetzliche Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
3.4. Gesetzliche Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
3.5. Private Altersvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
4. Standardfall
20
4.1. Fallbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
4.2. Gegen¨uberstellung der Auswirkungen eines Arbeitsvertrages und ei-
ner Mithilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Inhaltsverzeichnis
ii
5. Sensitivit¨
atsanalysen
30
5.1. Objektorientierter Systementwurf und Implementierung . . . . . . . . 31
5.2. Berechnungsgrundlagen und Modellannahmen . . . . . . . . . . . . . 33
5.3. Berechnung des Steuerminimums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
5.3.1. Getrennte Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
5.3.2. Zusammenveranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
5.4. Berechnung des maximalen Nettoverf¨ugungsbetrages . . . . . . . . . 43
5.4.1. Vernachl¨assigung sp¨aterer Leistungen . . . . . . . . . . . . . . 43
5.4.1.1. Getrennte Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
5.4.1.2. Zusammenveranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
5.4.2. Ber¨ucksichtigung sp¨aterer Leistungen . . . . . . . . . . . . . . 46
5.4.2.1. Getrennte Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
5.4.2.2. Zusammenveranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
5.4.3. Einfluss einer privaten Altersvorsorge . . . . . . . . . . . . . . 49
5.5. Risiken einer Fehlentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
6. Zusammenfassung und Ausblick
52
A. Berechnungsgrundlagen
55
A.1. Berechnung der Gewerbesteuer
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
A.2. Berechnung der Einkommensteuer im Modell . . . . . . . . . . . . . . 57
B. Programmlistings
60
B.1. Deklaration der Klasse MyTax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
B.2. Implementierung der Klasse MyTax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
B.3. Hauptprogramm
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
C. Berechnung von Rentenanwartschaften
80

Inhaltsverzeichnis
iii
Abk¨
urzungen
Abs.
Absatz
AltZertG
Alterszertifizierungsgesetz
AN
Arbeitnehmer
AO
Abgabenordnung
AOK
Allgemeine Ortskrankenkasse
AVmG
Altersverm¨ogensgesetz
BASIC
Beginners All-purpose Symbolic Instruction Code
BGB
B¨urgerliches Gesetzbuch
BSG
Bundessozialgericht
DB
Der Betrieb
DStR
Deutsches Steuerrecht
DStZ
Deutsche Steuerzeitung
ESt
Einkommensteuer
EStG
Einkommensteuergesetz
EStH
Einkommensteuerhilfen
EStR
Einkommensteuerrichtlinien
FR
Finanzrundschau
GewE
Gewerbeertrag
GewStG
Gewerbesteuergesetz
h
Hebesatz der Gemeinde
Hrsg.
Herausgeber
i. d. F.
in der Fassung
i. s. d.
im Sinne des
i. V. m.
in Verbindung mit
LohnfortzG
Lohnfortzahlungsgesetz
LSt
Lohnsteuer
LStDV
Lohnsteuerdurchf¨uhrungsverordnung

Inhaltsverzeichnis
iv
mtl.
monatlich
n. F.
neue Fassung
o.V.
ohne Verfasser
OOP
Objektorientierte Programmierung
p. a.
j¨ahrlich (per anno)
RVO
Reichsversicherungsordnung
SGB
Sozialgesetzbuch
Stbg
Die Steuerberatung
StSenkG
Steuersenkungsgesetz
SV
Sozialversicherung
UML
Unified Modeling Language
VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
zvE
zu versteuerndes Einkommen

Abbildungsverzeichnis
v
Abbildungsverzeichnis
1.
M¨ogliche Detaillierung des Berechnungsmodells . . . . . . . . . . . . 33
2.
Flussdiagramm zur Optimumbestimmung bei getrennter Veranlagung
34
3.
Steuerverlauf bei getrennter Veranlagung, vorl¨aufiger Gewinn aus Ge-
werbebetrieb=60 000
, h=400 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
4.
Optimaler Lohn bei getrennter Veranlagung und unterschiedlichen
Hebes¨atzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
5.
Steuerverlauf bei Zusammenveranlagung, vorl¨aufiger Gewinn aus Ge-
werbebetrieb=60 000
, h=400 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
6.
Einfl¨usse auf den Nettoverf¨ugungsbetrag bei getrennter Veranlagung,
vorl¨aufiger Gewinn aus Gewerbebetrieb=60 000
, h=400 % . . . . . 44
7.
Zusammenhang zwischen Steueroptimum und max. Nettoverf¨ugungs-
betrag, vorl¨aufiger Gewinn aus Gewerbebetrieb=60 000
, h=400 % . 45
8.
Einfl¨usse auf den Nettoverf¨ugungsbetrag bei Zusammenveranlagung,
vorl¨aufiger Gewinn aus Gewerbebetrieb=60 000
, h=400 % . . . . . 46
9.
Einfl¨usse der Lebenserwartung auf den optimalen Lohn . . . . . . . . 48

Tabellenverzeichnis
vi
Tabellenverzeichnis
1.
Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage bei nichterwerbst¨ati-
gen Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
2.
Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer unter Ber¨ucksich-
tigung der G¨unstigerrechnungen nach den § 10a Abs.1 und § 32 Abs. 6
EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
3.
Vergleich des Nettoverf¨ugungsbetrages mit und ohne Arbeitsvertrag . 28
4.
Optimallohn bei getrennter Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . 40
5.
Zusammenhang zwischen optimaler Lohnh¨ohe und Gewerbeertrag,
h=400 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
6.
Optimallohn bei Zusammenveranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
7.
Auswirkungen der staatlichen F¨orderung auf den Nettoverf¨ugungsbe-
trag in Abh¨angigkeit von der Lohnzahlung, vorl¨aufiger Gewinn=60 000
,
h=400 %, Altersvorsorge 1 600
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

1
EINLEITUNG
1
1.
Einleitung
1.1.
Einf¨
uhrung in die Problemstellung
Klein- und Mittelunternehmen haben eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung f¨ur
die Bundesrepublik Deutschland.
Die rund 3,2 Millionen mittelst¨andischen Unternehmen in der deutschen Wirtschaft
haben im Jahr 1999:
· rund 20 Millionen Menschen besch¨aftigt ­ dies entspricht 69,3 % aller Arbeit-
nehmer,
· 44,8 % aller steuerpflichtigen Ums¨atze get¨atigt,
· 80,0 % aller Lehrlinge ausgebildet und mit
· 57,0 % zur Bruttowertsch¨opfung aller Unternehmen beigetragen sowie
· 46,0 % aller Bruttoinvestitionen in der Bundesrepublik Deutschland get¨atigt
1
.
Die Mehrzahl aller deutschen Unternehmen (94,6 %) geh¨ort dabei zu den Mikro-
und Kleinunternehmen mit bis zu 19 Besch¨aftigten
2
. Die Mitarbeit von Familien-
angeh¨origen hat in diesen Unternehmen einen hohen Stellenwert. Eine Studie des
Instituts f¨ur Mittelstandsforschung Bonn ergab, dass in 68,7 % der untersuchten
Unternehmen dieser Gr¨oßenordnung Familienangeh¨orige mitarbeiten. In ¨uber der
H¨alfte (55 %) der F¨alle handelt es sich dabei um die Mitarbeit des Ehepartners.
3
Inwieweit sich durch eine Eink¨unfteverlagerung auf den Ehegatten Abgaben opti-
mieren lassen, ist hierbei stets Problemstellung in der Praxis. Der Abschluss eines
Arbeitsvertrages wird dabei als ein wesentliches Gestaltungselement angesehen und
ist vor allem in mittelst¨andischen Unternehmen anzutreffen
4
. In der Regel sind es
die steuerlichen Betrachtungen, die dabei Beachtung finden. Eine f¨ur die Beteilig-
ten optimale L¨osung kann aber nur unter Einbezug von Sozialversicherungsabgaben
und deren sp¨ateren Leistungen gefunden werden. Dies verlangt von den Entschei-
dungstr¨agern Annahmen ¨uber verschiedene Unsicherheitsaspekte zu treffen, wie z. B.
Rentenentwicklung, erwartetes Lebensalter etc.
1
vgl. Hauser, H.-E., SME (2001), S. 5
2
vgl. Bundesministerium der Finanzen, Steuerpolitik (2000), S. 22
3
vgl. Ballarini, K.; Keese, D., Familienunternehmen (1995), S. 180f.
4
vgl. Schoor, H. W., Arbeitsvertr¨age (Versicherungswirtschaft 2001), S. 172

1
EINLEITUNG
2
Zus¨atzlich gilt es, rechtsmissbr¨auchliche Gestaltungen auszuschließen. Hierbei sind
aufgrund der rechtlichen Beziehung unter Familienangeh¨origen Besonderheiten im
Sozialversicherungs- und Steuerrecht zu beachten
5
.
1.2.
Zielsetzung, Abgrenzung und Aufbau der Arbeit
Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es, ein Modell aufzustellen, aus dem Aussagen
¨
uber die Vorteilhaftigkeit eines Arbeitsvertrages bei Familienangeh¨origen abgeleitet
werden k¨onnen.
In dieser Diplomarbeit wird ausschließlich die Mitarbeit des Ehepartners auf arbeits-
und familienrechtlicher Grundlage gegen¨ubergestellt. Eine Mitarbeit auf gesellschafts-
rechtlicher Grundlage wird somit ausgeschlossen. Ausgangspunkt der Untersuchung
stellt ein Gewerbebetrieb dar, der als Einzelunternehmen gef¨uhrt wird.
Die Analyse st¨utzt sich auf folgende Annahmen:
· die zu findende L¨osung soll das finanzielle Optimum f¨ur die gesamte Familie
darstellen,
· zwischen den Familienangeh¨origen besteht Interessenharmonie ­ Auswirkun-
gen einer Ehescheidung werden in die Betrachtungen nicht einbezogen,
· die Eheleute leben im G¨uterstand der Zugewinngemeinschaft,
· die Mitarbeit im Unternehmen ist dauerhaft ­ eine kurzfristige sowie ge-
ringf¨ugige Besch¨aftigung wird ausgeschlossen und
· die Betrachtung ist langfristig, somit werden Aspekte der Altersvorsorge ber¨uck-
sichtigt.
Zun¨achst werden in einem Grundlagenteil die f¨ur die Untersuchung relevanten Be-
grifflichkeiten und Gesichtspunkte erl¨autert.
Diese Erkenntnisse werden dann in einem konkreten Beispielfall angewendet. Durch
eine Gegen¨uberstellung der Auswirkungen einer famili¨aren Mithilfe und der Mitar-
beit auf arbeitsrechtlicher Grundlage wird im Ergebnis eine Variante favorisiert.
Inwiefern diese Entscheidung verallgemeinert werden kann, soll im weiteren Verlauf
untersucht werden. Hierzu wird ein Modell aufgestellt, anhand dessen verschiede-
ne Einfl¨usse auf den maximalen Nettoverf¨ugungsbetrag der Familie, die aus einer
Lohnzahlung resultieren, analysiert werden sollen.
5
vgl. Sch¨onfeld, W., Lohnlexikon (2001), S. 169

1
EINLEITUNG
3
Da Modelle immer bestimmten Annahmen unterliegen, ist es unumg¨anglich in einem
abschließenden Kapitel Risiken einer Fehlentscheidung aufzuzeigen, sofern bestimm-
te Modellannahmen nicht zu- bzw. eintreffen.

2
FAMILI ¨
ARE MITARBEIT
4
2.
Famili¨
are Mitarbeit
In diesem Kapitel wird zun¨achst eine kurze Begriffsdefinition gegeben, was unter
einer famili¨aren Mitarbeit auf familien- bzw. arbeitsrechtlicher Grundlage in die-
ser Diplomarbeit verstanden wird. Im Anschluss daran werden Kriterien f¨ur die
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsvertr¨agen und steuerliche Auswirkungen einer
Anerkennung dargestellt.
2.1.
Famili¨
are Mitarbeit auf arbeitsrechtlicher und
familienrechtlicher Basis
In dieser Diplomarbeit wird unter famili¨arer Mitarbeit die Besch¨aftigung des Ehe-
gatten im Gesch¨aft des anderen Ehegatten verstanden. Grunds¨atzlich kann diese
auf familien-, gesellschafts- oder arbeitsrechtlicher Grundlage basieren
6
. In den fol-
genden Ausf¨uhrungen wird sich auf eine unentgeltliche Mitarbeit auf familienrecht-
licher Basis sowie eine entgeltliche Mitarbeit basierend auf einem Arbeitsvertrag
beschr¨ankt.
Grunds¨atzlich besteht keine gesetzlich normierte Verpflichtung zur Mitarbeit des
Ehegatten im Gesch¨aft des anderen. Eine famlienrechtliche Verpflichtung zur Mit-
arbeit kann lediglich aus der allgemeinen Beistandspflicht des § 1353 Abs. 1 Satz 2
BGB abgeleitet werden. Eine Verpflichtung ergibt sich, sofern die Arbeitsleistung
den Beitrag zum Unterhalt der Familie darstellt (§ 1360 BGB). Dennoch beschr¨ankt
sich die Verpflichtung zur Mitarbeit auf Zwangssituationen, z. B. bei Erkrankung
des Ehepartners, beim Aufbau eines Unternehmens, bei Personalmangel oder feh-
lenden Mitteln f¨ur die Einstellung einer Hilfskraft. Hierbei haben die zwingenden
Bestimmungen des pers¨onlichen Eherechtes vor den arbeitsrechtlichen Bestimmun-
gen Vorrang.
7
Abgesehen von diesen F¨allen einer famili¨aren Mitarbeitsverpflichtung kann jeder
Ehegatte seine Arbeitskraft nach eigenem Ermessen einsetzen. Daher besteht die
grunds¨aztliche M¨oglichkeit, im Rahmen eines Arbeitsvertrages f¨ur den Ehegatten als
Arbeitnehmer t¨atig zu werden. Die Mitarbeit kann aber auch auf familienrechtlicher
Basis vereinbart werden. In diesem Fall wird das Arbeits- und Sozialrecht nicht
angewendet. Die arbeitsrechtlichen Grunds¨atze ¨uberlagern das Familienrecht
8
.
6
vgl. Bauer, D., Famili¨are Mitarbeit, in: K¨uttner, W. (Hrsg.), Personalbuch (2000), S. 977, Rz.1
7
vgl. Zenth¨ofer, W.; Schulze zur Wiesche, D., Einkommensteuer (2001), S. 155; Halmburger, H.
P. u.a., Familienunternehmen (1990), S. 74
8
vgl. Bauer, D., Famili¨are Mitarbeit, in: K¨uttner, W. (Hrsg.), Personalbuch (2000), S. 978, Rz.7

2
FAMILI ¨
ARE MITARBEIT
5
Die Ehepartner k¨onnen somit entscheiden, auf welcher Basis die Mitarbeit gelei-
stet werden soll. Daraus ergibt sich auch die M¨oglichkeit, ¨uber den Umfang ei-
ner Mitarbeit auf familienrechtlicher und arbeitsrechtlicher Grundlage zu entschei-
den. Voraussetzung hierbei ist allerdings das ¨
Uberschreiten der Arbeitsentgeltgrenze
f¨ur versicherungsfreie Nebent¨atigkeiten bei voller Mitarbeit. Durch die Gestaltung
der Mitarbeit von Ehegatten k¨onnen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche
Rechtsfolgen beeinflusst werden
9
.
2.2.
Anerkennung von Arbeitsverh¨
altnissen bei Ehegatten
Aufgrund der bei Ehen anzunehmenden gleichgerichteten Interessen und somit der
Gefahr eines Missbrauches mittels der Gestaltung von Vertragsverh¨altnissen werden
an die Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverh¨altnissen besonders strenge Anfor-
derungen gestellt. Die Beurteilung ¨uber eine Anerkennung erfolgt zum einen aus
steuerrechtlicher und zum anderen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
10
.
Die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverh¨altnissen mit Familienangeh¨origen wird
ausf¨uhrlich in R19 EStR sowie H19 EStH geregelt. Demnach werden Ehegatten-
Arbeitsverh¨altnisse dem Grunde nach nur anerkannt, sofern:
· ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag zustande gekommen ist,
· welcher ernsthaft sowie im voraus vereinbart wurde und
· entsprechend der Vereinbarung tats¨achlich durchgef¨uhrt wird
11
.
Aufgrund der Notwendigkeit einer Trennung zwischen privatem und steuerlich re-
levantem Bereich (§ 12 EStG) m¨ussen diese Arbeitsvertr¨age dem unter Fremden
¨
ublichen entsprechen und so auch durchgef¨uhrt werden (H19 EStH). Somit soll ein
Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) ausgeschlossen werden. Dabei ist die Gesamtheit
der objektiven Gegebenheiten zu ber¨ucksichtigen, sodass nicht jede Abweichung vom
¨
Ublichen zwangsweise eine steuerrechtliche Anerkennung ausschließt (H19 EStH).
Es empfiehlt sich, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zur Dokumentation gegen¨uber
dem Finanzamt abzuschließen und somit Zweifel ¨uber den Inhalt und hinsichtlich
des Bindungswillens auszuschließen
12
. Darin ist die H¨ohe des Arbeitsentgeltes zu
vereinbaren (H19 EStH). Das Arbeitsentgelt wird auf seine Angemessenheit hin
9
vgl. Bauer, D., Famili¨are Mitarbeit, in: K¨
uttner, W. (Hrsg.), Personalbuch (2000), S. 979, Rz.12
10
vgl. Beck`sches Personalhandbuch (2001), S. 15 Kap. II 3.2.i
11
vgl. Zenth¨ofer, W.; Schulze zur Wiesche, D., Einkommensteuer (2001), S. 156ff.
12
vgl. Sch¨onfeld, W., Lohnlexikon (2001), S. 169

2
FAMILI ¨
ARE MITARBEIT
6
¨
uberpr¨uft. Dabei f¨uhrt ein zu hohes Entgelt zu einer Reduzierung auf den im Fremd-
vergleich angemessenen Betrag. Ein zu niedriges Entgelt hingegen f¨uhrt nur zu ei-
ner steuerrechtlichen Nichtanerkennung, sofern nicht mehr von einer Gegenleistung
ausgegangen werden kann. In die Angemessenheitspr¨ufung sind dazu vereinbarte
Zukunftssicherungsleistungen mit einzubeziehen.
13
In die Angemessenheitspr¨ufung
wird auch die H¨ohe des dem Arbeitgeber-Ehegatten verbleibenden Gewinnes einbe-
zogen. Eine ¨
Uberschreitung der Angemessenheitsgrenze f¨uhrt zu nichtabzugsf¨ahigen
Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG.
Ein abh¨angiges Besch¨aftigungsverh¨altnis zwischen Familienangeh¨origen, wie es un-
ter fremden Dritten ¨ublich ist, f¨uhrt grunds¨atzlich zur Versicherungspflicht in der
Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Ob ein zwischen Ehegat-
ten abgeschlossenes Besch¨aftigungsverh¨altnis versicherungspflichtig ist, wird jedoch
durch die Krankenkassen (§ 28h Abs. 2 SGB IV) in einem hierzu entwickelten Fest-
stellungsbogen gesondert ermittelt
14
.
Als maßgebliches Kriterium f¨ur das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen
Besch¨aftigungsverh¨altnisses spricht die pers¨onliche Abh¨angigkeit des Arbeitnehmers.
Diese ist gegeben, wenn der Ehegatte-Arbeitnehmer dem Weisungsrecht in Bezug auf
Zeit, Dauer, Ort und Arbeitsleistung dem Ehegatten-Arbeitgeber unterstellt ist. Als
wesentliches Indiz f¨ur das Bestehen von Sozialversicherungspflicht wird durch das
BSG in der Entrichtung von Lohnsteuer und der Geltendmachung von Betriebsaus-
gaben f¨ur das gew¨ahrte Arbeitsentgelt gesehen
15
. Als weitere Aspekte, die zu der An-
nahme eines sozialversicherungspflichtigen Besch¨aftigungsverh¨altnisses f¨uhren, sind
zu nennen:
· ein schriftlicher Arbeitsvertrag ¨uber die Mitarbeit, der
­ eine T¨atigkeitsbeschreibung,
­ eine Bestimmung der regelm¨aßigen Arbeitszeit,
­ eine festgesetzte sowie angemessene Verg¨utung sowie
­ eine klare und eindeutige Vereinbarung ¨uber die Zahlung der Verg¨utung
enth¨alt.
· die Gew¨ahrung angemessener Barbez¨uge, die mit tariflichen bzw. orts¨ublichen
Barlohn einer fremden Arbeitskraft vergleichbar sind sowie regelm¨aßig gezahlt
werden.
· die tats¨achliche Aus¨ubung der T¨atigkeit anstelle einer anderen Arbeitskraft.
13
vgl. Huber, U., Famili¨are Mitarbeit, in: K¨uttner, W. (Hrsg.), Personalbuch (2000), S. 983 Rz.33f.
14
vgl. Beck`sches Personalbuch (2001) Kap. II StW S. 80c-80f
15
vgl. Figge, G., Sozialversicherungs-Handbuch (Stand 11/2000), S. 138ff Rz. 2.2.5.3.1ff.

2
FAMILI ¨
ARE MITARBEIT
7
Bez¨uglich der Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsvertr¨agen ist noch zu bemerken,
dass die geschilderten strengen Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit
entfallen, sofern das Arbeitsverh¨altnis schon vor der Eheschließung bestand
16
2.3.
Steuerliche Auswirkungen von
Ehegatten-Arbeitsvertr¨
agen
Durch die ¨
Ubertragung von Eink¨unften auf den anderen Ehegatten ergeben sich ein-
kommensteuerliche Auswirkungen. Bei getrennter Veranlagung ist insbesondere der
Vorteil einer Progressionsmilderung zu nennen. Aber auch bei einer Zusammenver-
anlagung ergeben sich einkommensteuerliche Auswirkungen. Vorteilhaft k¨onnen sich
hier der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Nr. 1 EStG), die Pauschalierungsm¨oglich-
keit der Lohnsteuer nach den §§ 40a, 40b EStG oder auch der Altersentlastungsbe-
trag § 24a EStG auswirken.
Liegt ein anerkanntes Ehegatten-Arbeitsverh¨altnis vor, so ist die angemessen gezahl-
te Arbeitsverg¨utung beim Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgabe
abzugsf¨ahig. Der Arbeitnehmer-Ehegatte andererseits muss diese als Eink¨unfte aus
nichtselbst¨andiger Arbeit nach § 19 EStG sowie §§ 1, 2 LStDV versteuern.
Im Falle eines Gewerbebetriebes kann durch eine Eink¨unfteverlagerung auf den
Ehegatten eine Minderung des Gewerbeertrages herbeigef¨uhrt werden. Dies f¨uhrt
zu einer Gewerbesteuerminderung. Durch die Einf¨uhrung des § 35 EStG soll eine
weitgehende Entlastung gewerblicher Personenunternehmen von der Gewerbesteuer
erreicht werden. Dazu wird die festzusetzende Einkommensteuer durch eine anre-
chenbare Gewerbesteuer gemindert. Dabei ist zu beachten, dass es nur zu einer
Entlastung kommen kann, soweit positive Eink¨unfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Sofern weitere Eink¨unfte vorliegen, ist zu pr¨ufen, inwieweit die Einkommensteu-
erbelastung aus den Eink¨unften aus Gewerbebetrieb resultiert. Die anrechenbare
Gewerbesteuer kann maximal in H¨ohe dieser anteiligen Einkommensteuer die fest-
zusetzende Einkommensteuer mindern.
Es besteht Uneinigkeit dar¨uber, wie dieser Anteil zu ermitteln ist, da dieser im Ge-
setz nicht geregelt ist
17
. Eine M¨oglichkeit besteht darin, die gewerblichen Eink¨unfte
ins Verh¨altnis mit dem zu versteuernden Einkommen zu setzen
18
. Bei dieser Betrach-
tung werden alle m¨oglichen Abzugsbetr¨age, die zum zu versteuernden Einkommen
16
vgl. F¨arber, G., Familienunternehmen (1993), S. 38
17
vgl. Wendt, M., Gewerbesteueranrechnung (FR 2000), S. 1178
18
vgl. Herzig, N.; Lochmann, U., Steuererm¨aßigung Entwurf (DB 2000), S. 1196; S¨offing, G.,
M¨angel im Entwurf (DB 2000), S. 689

2
FAMILI ¨
ARE MITARBEIT
8
f¨uhren, den nicht gewerblichen Eink¨unften zugeordnet. Unter Beachtung dieses Sach-
verhaltes kommt es zu einer weiteren Alternative, die in dieser Diplomarbeit zum
Tragen kommt. Hier werden die Abzugsbetr¨age anteilig auf alle Eink¨unfte zugerech-
net.
19
Sofern es zu keiner steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverh¨altnisses kommt, stel-
len die tats¨achlich gezahlten Sozialversicherungsaufwendungen keine Betriebsausga-
ben dar. Sie k¨onnen jedoch als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des § 10 Abs. 1
Nr. 2 EStG geltend gemacht werden. Erfolgte Zahlungen an den Ehegatten werden
als Unterhaltszahlungen angesehen und stellen beim Empf¨anger keine steuerpflich-
tigen Eink¨unfte dar.
20
Ebenso stellt auch die gezahlte Lohnsteuer eine Betriebsent-
nahme dar
21
.
19
vgl. F¨orster, U., Problembereiche (FR 2000), S. 867; Wendt, M., Gewerbesteueranrechnung (FR
2000), S. 1178; Schiffers, J., Eink¨unfte aus Gewerbebetrieb (Stbg 2001), S. 406; Schneider, J.,
Steuererm¨aßigung (Steuer und Studium 2001), S. 17
20
vgl. Zenth¨ofer, W.; Schulze zur Wiesche, D., Einkommensteuer (2001), S. 163
21
vgl. Kirch, H., Das Ehegatten-Arbeitsverh¨altnis (1984), S. 24

3
EINFL ¨
USSE VON VORSORGEAUFWENDUNGEN
9
3.
Einfl¨
usse von Vorsorgeaufwendungen
Im folgenden wird eine ¨
Ubersicht ¨uber die gesetzliche Sozialversicherung gegeben.
Um eine vergleichbare Gegen¨uberstellung der Auswirkungen einer famili¨aren Mit-
hilfe und einer Anstellung zu erreichen, wird sich nur auf die gesetzliche Sozialver-
sicherung bezogen.
W¨ahrenddem ein Arbeitsvertrag grunds¨atzlich zu einer Versicherungspflicht f¨uhrt,
besteht die M¨oglichkeit, sich bei einer famili¨aren Mithilfe freiwillig zu versichern.
Einzige Ausnahme hierbei bildet die Arbeitslosenversicherung.
22
3.1.
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung deckt Krankheitsrisiken ab. Durch die Pflege-
versicherung werden ambulante und station¨are Pflegeleistungen abgedeckt. Tr¨ager
dieser sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Ersatzkassen.
23
Arbeitnehmer sind grunds¨atzlich versicherungspflichtig (§ 5 SGB V, § 20 SGB XI).
Sie haben die M¨oglichkeit, zwischen den verschiedenen Versicherungstr¨agern zu
w¨ahlen. Von der Versicherungspflicht befreit sind nur die Arbeitnehmer, deren re-
gelm¨aßiges Jahresarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze (40 500
Ost 2002
24
)
¨
ubersteigt (§ 6 SGB V).
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer haben die M¨oglichkeit, Ehegatten und Kinder
ohne zus¨atzliche Beitragsleistung in der Familienversicherung mit zu versichern. Der
Ehegatte ist jedoch nicht mitversichert, sofern er eine hauptberuflich selbst¨andige
Erwerbst¨atigkeit aus¨ubt (§ 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Arbeitnehmer, deren Lohn ¨uber der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind nicht versi-
cherungspflichtig. Sie haben die M¨oglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung oder privat zu versichern. Ebenso k¨onnen sich Selbst¨andige, Kinder
oder Hausfrauen freiwillig versichern.
F¨ur Hausfrauen und Kinder gelten gesonderte Tarife. Voraussetzung f¨ur eine frei-
willige Versicherung von Hausfrauen ist eine gesetzliche Vorversicherungszeit von
mindestens 12 Monaten durchg¨angig oder insgesamt 24 Monaten im Zeitraum von
22
vgl. Beck`sches Personalbuch (2001), Kap. VI 2.1, S. 3
23
vgl. Griese, Th. in: K¨
uttner, W. (Hrsg.), Personalbuch (2000), S. 1 297 Rz.1; S. 1 299, Rz.10
24
vgl. Bundesministerium f¨
ur Arbeit und Sozialordnung Pressestelle, 17. 10. 2001

3
EINFL ¨
USSE VON VORSORGEAUFWENDUNGEN
10
5 Jahren
25
. Hinzu kommt eine Anmeldefrist innerhalb von 3 Monaten nach Weg-
fall der Versicherungspflicht (§ 9 Abs. 2 SGB V). Werden diese Kriterien erf¨ullt, so
ist in Abh¨angigkeit vom Verdienst des Mannes eine g¨unstige Versicherung m¨oglich.
Gleichzeitig kann die Hausfrau Familienangeh¨orige beitragsfrei mitversichern, so-
fern die Eink¨unfte des Ehegatten nicht ¨uber der Beitragsbemessungsgrenze f¨ur die
Krankenversicherung liegt.
Die Familienversicherung kann auch durch versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder
freiwillig versicherte Selbst¨andige genutzt werden. Voraussetzung hierf¨ur ist die Ver-
sicherungspflichtfreiheit des Familienmitgliedes sowie keine hauptberufliche Aus¨ubung
einer selbst¨andigen T¨atigkeit.
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Pflegever-
sicherung pflichtversichert (§ 21 SGB XI).
Die Krankenversicherungsbeitragss¨atze differieren zwischen den einzelnen Kassen.
Die Beitragss¨atze schwanken um einen Wert von 13,4 %
26
.
F¨ur die Pflegeversicherung ist ein Beitragssatz von bundeseinheitlich 1,7 % fest-
gelegt worden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dieser vom Hundertsatz bezieht sich
ebenfalls auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zu einer Bemessungsgrenze von
40 500
Ost f¨ur das Jahr 2002. Wie auch die Krankenversicherungsbeitr¨age werden
die Zahlungen an die Pflegeversicherung je zur H¨alfte von Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer getragen. Ausnahme hiervon bildet das Bundesland Sachsen f¨ur Beitr¨age
zur Pflegeversicherung. Aufgrund eines zus¨atzlichen Feiertages in Sachsen tr¨agt der
Arbeitnehmer 1,35 %, der Arbeitgeber hingegen nur 0,35 %.
3.2.
Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, der die
Altersversorgung gew¨ahrleisten soll und eine wirtschaftliche Sicherstellung bei vor-
zeitiger Berufs- und Erwerbst¨atigkeit gibt.
In dieser Diplomarbeit wird die gesetzliche Rente ausschließlich in Form der Regel-
altersrente betrachtet. Auf diese Rente haben Versicherte nach Vollendung des 65.
Lebensjahres Anspruch, sofern sie die allgemeine Wartezeit von f¨unf Jahren erf¨ullt
haben
27
. Unter einer Wartezeit versteht man das Vorliegen einer bestimmten Versi-
cherungszeit.
25
vgl. Beck`sches Personalbuch (2001), Kap. VI StW, S. 22
26
www.gesetzlichekrankenkassen.de/preise/bundesweit/bundesweit.html 31.8.2001
27
vgl. Bundesministerium f¨
ur Arbeit und Sozialordnung, Rente (2001), S. 83

3
EINFL ¨
USSE VON VORSORGEAUFWENDUNGEN
11
Tr¨ager der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Bundesversicherungsanstalt f¨ur
Angestellte, die Landesversicherungsanstalten, die Bundesknappschaft sowie die See-
kasse und Bahnversicherungsanstalt.
In der Rentenversicherung sind gegen Entgelt besch¨aftigte Personen versicherungs-
pflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Auch Handwerker, die in die Handwerksrolle
eingetragen sind, sind versicherungspflichtig. Allerdings haben sie die M¨oglichkeit,
sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sofern sie f¨ur mindestens 18
Jahre Pflichtbeitr¨age zur Rentenversicherung gezahlt haben.
Die Selbst¨andigen, die kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig sind, k¨onnen eine
Rentenversicherungspflicht beantragen. Dies muss allerdings innerhalb von f¨unf Jah-
ren nach Aufnahme der selbst¨andigen T¨atigkeit erfolgen. Ihnen steht dann frei, ob
sie den Regelbeitrag zahlen (Jahr 2001: 721,98
Ost / 855,68
West) oder sich der
Beitrag aus dem tats¨achlichen Einkommen berechnet. Dieses kann dann ¨uber oder
unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Monatlich muss jedoch ein Einkommen
von mindestens 325,00
vorliegen.
Die H¨ohe der sp¨ateren Rente wird maßgeblich durch die Beitragszeiten und die H¨ohe
des Arbeitsentgeltes bestimmt. Zus¨atzlich wirken sich aber auch beitragsfreie Zeiten
rentensteigernd aus, wie z. B. Kindererziehungszeiten.
Bei der Erziehung von Kindern, die nach 1992 geboren sind, ist die Erziehungsper-
son f¨ur drei Jahre nach der Geburt ohne Beitragszahlung pflichtversichert. Innerhalb
dieser Zeit wird der Durchschnittsverdienst aller Versicherten angenommen. Die Er-
ziehungszeit von drei Jahren wird als Wartezeit mit angerechnet. Werden gleichzeitig
mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erzogen und ist die Frau deshalb nicht
erwerbst¨atig, werden ihr pro Jahr 0,33 Entgeltpunkte f¨ur die sp¨atere Rente angerech-
net, ab dem vierten Lebensjahr des j¨ungsten Kindes. Bis zum 10. Lebensjahr eines
Kindes werden erwerbst¨atige M¨utter, die unterdurchschnittlich verdienen, gef¨ordert.
Die Rentenbeitr¨age werden um 50 % auf maximal 100 % des Durchschnittseinkom-
mens erh¨oht.
28
28
vgl. Bundesministerium f¨ur Arbeit und Sozialordnung, Neue Rente (2001), S. 36; BfA, Renten-
reform (2001), S. 6

3
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USSE VON VORSORGEAUFWENDUNGEN
12
Die Rente berechnet sich nach folgender Rentenformel (§ 64 SGB VI):
monatliche Rente bei Rentenbeginn = pers¨
onliche Entgeltpunkte
· Renten-
artfaktor
· aktueller Rentenwert
Die Entgeltpunkte ergeben sich, indem man das j¨ahrlich erzielte Arbeitsentgelt
zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten des gleichen Jahres ins Verh¨altnis setzt.
Einen Entgeltpunkt erh¨alt man somit, wenn man genau wie der Durchschnitt der
Versicherten verdient hat. Unter dem Arbeitsentgelt versteht man das beitragspflich-
tige Arbeitsentgelt, welches f¨ur die Berechnung der Rentenversicherungsbeitr¨age
maßgebend ist.
Grunds¨atzlich entspricht das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dem Bruttolohn. Als
Beitrag zur Rentenversicherung sind hiervon zur Zeit 19,1 % abzuf¨uhren (Progno-
se f¨ur das Jahr 2008: 18,4 %). Davon tr¨agt je zur H¨alfte der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer. Dieser Beitrag ist jedoch nur bis zu einer Beitragsbemessungsgren-
ze von 3 750
Ost bzw. 4 500
West pro Monat zu entrichten (Angaben gelten
f¨ur 2002). Das ¨uber diesen Grenzen liegende Bruttoarbeitsentgelt wird nicht mit
Beitr¨agen belastet.
Der Rentenartfaktor ist bei der Regelaltersrente 1.
Der aktuelle Rentenwert entpricht dem Monatsbetrag einer Altersrente f¨ur einen
Entgeltpunkt. Zum 30. 06. 2002 betr¨agt dieser 22,06
Ost. Er ver¨andert sich am
1. Juli 2002.
Die Renten werden j¨ahrlich entsprechend der Lohnentwicklung der Besch¨aftigten
angepasst. Die Anpassungsformel konzentriert sich auf die Bruttolohnentwicklung,
die Beitr¨age zur gesetzlichen Rentenversicherung und auf die zus¨atzliche Altersvor-
sorge. Steuerrechts¨anderungen, Beitr¨age zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung
werden nicht mehr ber¨ucksichtigt (§ 63 Abs. 7 SGB VI n.F.).
Renten werden mit ihrem Ertragsanteil zur Einkommensteuer herangezogen. Die
H¨ohe des Ertragsanteils sinkt mit steigendem Alter (§ 22 EStG).
3.3.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Tr¨ager der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist die Bundesanstalt f¨ur Arbeit.
Um bei Ehegattenarbeitsvertr¨agen ¨uber eine etwaige Leistungsbindung Sicherheit zu
erlangen, kann auf Antrag das Vorliegen einer Versicherungspflicht durch die Bundes-
anstalt f¨ur Arbeit gepr¨uft werden. Die Bindungswirkung dieser Erkl¨arung wurde auf

3
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USSE VON VORSORGEAUFWENDUNGEN
13
l¨angstens f¨unf Jahre festgelegt. Wie auch in den anderen Zweigen der Sozialversiche-
rung sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt besch¨aftigt sind, versicherungspflichtig
(§ 25 Abs. 1 SGB III). Wesentlich hierbei ist, dass eine unentgeltliche Besch¨afti-
gung einer Versicherungspflicht entgegen steht. Jedoch ist es ausreichend, wenn ein
Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, ohne dass dieses tats¨achlich zugeflossen ist.
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bietet bei Arbeitslosigkeit finanzielle Absi-
cherung. Ebenso f¨ordert sie die Wiederaufnahme einer T¨atigkeit.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beitr¨age zur Arbeitslosenversicherung in H¨ohe
von 6,5 % des Bruttoarbeitslohnes des Arbeitnehmers abzuf¨uhren. Beitr¨age sind je-
doch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 45 000
pro Jahr Ost bzw.
54 000
West im Jahr 2002 abzuf¨uhren. Die Beitr¨age werden je zur H¨alfte vom Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer getragen. Sie sind einerseits als Betriebsausgabe und
andererseits als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der gesetzlichen H¨ochstbetr¨age
abzugsf¨ahig.
Das Arbeitslosengeld bei Ehegatten-Arbeitsverh¨altnissen wird nach der Sonder-
vorschrift des § 134 Abs. 2 Nr. 1 SGB III berechnet. Dabei wird zun¨achst f¨ur die
Besch¨aftigungszeit im Gesch¨aft des Ehepartners die Angemessenheit des Arbeitent-
geltes ¨uberpr¨uft. Maßgebliches Kriterium hierbei ist wiederum der Fremdvergleich.
Somit kann der Fall eintreten, dass Beitr¨age f¨ur ein h¨oheres Entgelt abgef¨uhrt wur-
den, als welches zur Arbeitslosengeldberechnung herangezogen wird. Beitr¨age f¨ur
das dar¨uber liegende Entgelt werden jedoch nicht r¨uckerstattet.
3.4.
Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist einer von f¨unf Zweigen der Sozialversicherung.
Tr¨ager der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Jedes
Unternehmen ist Mitglied der f¨ur seinen Gewerbezweig zust¨andigen Berufsgenos-
senschaft. F¨ur alle privatwirtschaftlich betriebenen Unternehmen der Industrie, des
Handels und Handwerks sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften zust¨andig.
Derzeit gibt es 35 gewerbliche Berufsgenossenschaften, die nach Branchen gegliedert
sind. Unternehmen mit vergleichbaren Risikostrukturen werden durch die Branchen-
gliederung in einer Berufsgenossenschaft zusammengefasst.
Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist es, bei der Verh¨utung von Arbeitsunf¨allen,
Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitzuwirken. Wei-
terhin kommen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunf¨allen
oder Unf¨allen auf dem Weg dahin sowie Berufskrankheiten in Betracht (§ 1 SGB
VII).

3
EINFL ¨
USSE VON VORSORGEAUFWENDUNGEN
14
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich entweder
aus dem Gesetz (§ 2 SGB VII) oder aus der jeweiligen Satzung der Berufsgenossen-
schaft (§ 3 SGB VII). Zus¨atzlich besteht die M¨oglichkeit, sich freiwillig zu versichern
(§ 6 SGB VII).
Grunds¨atzlich sind alle Arbeitnehmer sowie Auszubildende pflichtversichert. Der ge-
werbliche Unternehmer ist kraft Gesetzes nicht versichert, da er in keinem Besch¨afti-
gungsverh¨altnis steht. Er kann sich jedoch freiwillig versichern, sofern er nicht auf-
grund der Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft pflichtversichert ist. Das glei-
che gilt f¨ur mitarbeitende Ehepartner ohne Entgeltzahlung. So hat zum Beispiel die
Berufsgenossenschaft f¨ur den Einzelhandel in ihrer Satzung (§ 41 Abschnitt VIII)
niedergelegt, dass anstelle des nicht vorhandenen Arbeitsentgeltes eine Versiche-
rungssumme tritt.
Diese wurde f¨ur 2001 auf 36 000 DM (18 406,51
) festgelegt. Mittels einer Zu-
satzversicherung kann dieser Betrag auf bis zu 120 000 DM (61 355,03
) erh¨oht
werden.
29
Der Versicherungsschutz besteht ohne R¨ucksicht auf Alter, Geschlecht, Familien-
stand, Nationalit¨at, Entgelt und auch ohne R¨ucksicht darauf, ob das Unternehmen
die Beitr¨age zur Berufsgenossenschaft gezahlt hat oder nicht.
Die Beitr¨age zur Berufsgenossenschaft werden ausschließlich durch den Unternehmer
finanziert.
Die Beitr¨age zur Berufsgenossenschaft werden nach dem Umlageverfahren erhoben.
Das heißt, dass der ¨
Uberschuss der Aufwendungen ¨uber die Ertr¨age im nachhin-
ein f¨ur jedes Haushaltsjahr ermittelt wird. Dieses Umlagesoll wird auf die der Be-
rufsgenossenschaft angeh¨origen Unternehmen verteilt. Dies geschieht unter Ber¨uck-
sichtigung von Gefahrenklasse des Unternehmens, Lohnsumme sowie gegebenenfalls
Beitragszu- bzw. abschl¨agen. Somit schwankt der Beitrag j¨ahrlich. Im Jahr 2000 wur-
de an die gewerblichen Berufsgenossenschaften ein Durchschnittsbeitrag von 1,31 %
der L¨ohne und Geh¨alter gezahlt
30
.
Die an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlten Beitr¨age sind als Betriebsaus-
gaben abzugsf¨ahig (§ 4 Abs. 4 EStG). Dies gilt ebenso f¨ur die vom Unternehmer
gezahlten Beitr¨age. Die gezahlten Pr¨amien geh¨oren beim Arbeitnehmer nicht zum
Arbeitslohn und sind somit steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG).
29
vgl. Satzung der Berufsgenossenschaft f¨
ur den Einzelhandel Stand 01. 12. 2001 § 42 Versiche-
rungssumme
30
www.hvbg.de/d/pages/kosten.htm 15. 11. 2001

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832454197
ISBN (Paperback)
9783838654195
DOI
10.3239/9783832454197
Dateigröße
1.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Universität Chemnitz – Wirtschaftswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2002 (Mai)
Note
1,3
Schlagworte
ehegattenverhältnis lohnhöhe einzelunternehmen steuerminimierung
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Titel: Gestaltungsalternativen der Mitarbeit von Familienangehörigen
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