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Die ökologisch-ethische Berichtspflicht für Altersvorsorgeprodukte in der Rentengesetzgebung - eine Herausforderung für Finanzdienstleister

©2002 Diplomarbeit 97 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Am 11. Mai 2001 wurde vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat das Gesetz „zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens“ (Altersvermögensgesetz-AVmG) verabschiedet. Mit dieser Rentenstrukturreform hat sich der Gesetzgeber dem andauernden Finanzierungsproblem der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen und gleichzeitig das deutsche Rentensystem an internationale Systeme angepasst. Am 01. Januar 2002 trat das Gesetz in Kraft. Damit ist jetzt die staatlich geförderte Altersversorgung in Deutschland auf drei Säulen verteilt.
Im Rahmen der Diskussion um die Rentenstrukturreform hat der Gesetzgeber einen Passus in den Gesetzestext integriert, der auch die nachhaltige Entwicklung fördern soll. In §1 Abs. 1 Ziffer 9 des neuen Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) heisst es: „Ferner muss auch darüber schriftlich informiert werden, ob und ggf. wie der Anbieter [von Altersvorsorgeprodukten, Anm. des Verfassers] ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diese Nachhaltigkeits-Berichtspflicht ein Impuls für mehr Nachhaltigkeit bei der Anlage von Kapital, insbesondere bei der Verwendung der einbezahlten Rentenbeiträge, gegeben werden.
Eine Vielzahl von Finanzdienstleistern – allen voran Investmentgesellschaften, Banken und Versicherungen – wird durch die Rentenreform als Anbieter von Altersvorsorgeprodukten in Erscheinung treten. Diese Unternehmen sind daher ein zentraler angebotsseitiger Adressat der ökologisch-ethischen Berichtspflicht. Mit ihrer zunehmend zentralen Stellung im Wirtschaftsleben können sie Kapitalströme in auch umwelt- und gesellschaftspolitisch gewünschte Richtungen lenken. Mit der ökologisch-ethischen Berichtspflicht müssen die Unternehmen sich nun explizit im Bereich der Kapitalanlage mit Nachhaltigkeit beschäftigen. Dabei werden in dem noch jungen Marktsegment die Chancen und Risiken die Entscheidung beeinflussen, ob und wie nachhaltige Kapitalanlage betrieben wird.
Die vorliegende Arbeit geht der zentralen Frage nach, welche Auswirkungen die ökologisch-ethische Berichtspflicht in der Rentenstrukturreform auf das Anlageverhalten von Finanzdienstleistern haben wird. Hierfür werden die unterschiedlichen Beweggründe im Rahmen der Kapitalanlage von Finanzdienstleistern vor dem Hintergrund gängiger wissenschaftlicher […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Forschungsleitende Fragestellung
1.3 Aufbau der Arbeit

2 Rentenreform, Altersvorsorgeprodukte und ökologisch-ethische Berichtspflicht
2.1 Reform der deutschen Rentengesetzgebung
2.2 Charakteristika und Variationen von Altersvorsorgeprodukten
2.2.1 Förderrichtlinien
2.2.2 Private Altersvorsorgeprodukte
2.2.3 Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
2.3 Anbieter und Nachfrager von Altersvorsorgeprodukten
2.3.1 Anbieter
2.3.2 Private Nachfrager
2.3.3 Institutionelle Nachfrager
2.4 Ökologisch-ethische Berichtspflicht für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte

3 Nachhaltige Kapitalanlagen als erwünschte Resultante der ökologisch-ethischen Berichtspflicht
3.1 Begriffsverständnis "nachhaltige Kapitalanlagen"
3.1.1 Grundlagen des Nachhaltigkeits-Begriffes
3.1.2 Geschichtlicher Hintergrund nachhaltiger Investments
3.1.3 Nachhaltige Kapitalanlagen
3.2 Formen nachhaltiger Kapitalanlagen
3.3 Marktsituation nachhaltiger Kapitalanlagen
3.4 Nachfragemotive und -tendenzen Privater und Institutioneller Investoren
3.4.1 Nachfragemotive
3.4.2 Nachfragetendenzen in Deutschland

4 Auswirkungen der Berichtspflicht auf Anlageentscheidungen von Finanzdienstleistern
4.1 Empirische Studie zur ökologisch-ethischen Berichtspflicht
4.1.1 Einfluss auf Produktgestaltung
4.1.2 Beigemessene Bedeutung nachhaltiger Kapitalanlage-kriterien
4.1.3 Erwartete Probleme nachhaltiger Kapitalanlagen
4.1.4 Erwartete Entwicklung nachhaltiger Kapitalanlagen
4.1.5 Zwischenfazit
4.2 Schwierigkeiten und Probleme im Umgang mit der ökologisch-ethischen Berichtspflicht
4.2.1 Konkretisierungsmängel gesetzlicher Vorgaben
4.2.2 Fehlende Standards
4.2.3 Nachhaltigkeitsorientierte Informationsbeschaffung der Anbieter
4.3 Risiko-Rendite-Performance nachhaltiger Kapitalanlagen
4.3.1 Exkurs: Asset Allocation und Performance-Messung
4.3.2 Performance nachhaltiger Kapitalanlagen
4.4 Vermarktung nachhaltiger Kapitalanlagen als Herausforderung
4.4.1 Besonderheiten der Vermarktung nachhaltiger Kapitalanlagen
4.4.2 Markteintrittsstrategien

5 Zusammenfassende Beurteilung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der staatlichen Rentenversicherung

Abbildung 2: Altersvorsorgezulagekonzept im Überblick

Abbildung 3: Formen privater Altersvorsorgeprodukte

Abbildung 4: Durchführungswege betrieblicher Altersvorsorge

Abbildung 5: Konzepte nachhaltiger Geldanlagen

Abbildung 6: Erhebungsstatistik

Abbildung 7: Motivübersicht der „Irrelevanten“ zur Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien

Abbildung 8: Motivübersicht der „Indifferenten“ zur Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien

Abbildung 9: Motivübersicht der „Befürworter“ zur Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien

Abbildung 10: Preis-Index-Vergleich: DJSI vs. DJGI in EUR (Sept. 1999 – Dez. 2001)

Abbildung 11: Preis-Index-Vergleich: DJSI vs. DJGI in EUR (Dez. 1993 – Dez. 2001)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ergebnis zur Bedeutung ökologischer und sozialer Aspekte bei Altersvorsorgeprodukten

Tabelle 2: Probleme im Umgang mit nachhaltigen Altersvorsorge- produkten

Tabelle 3: Berücksichtigung der ethisch-ökologischen Berichtspflicht

Tabelle 4: Ergebnis zur zukünftigen Markteinschätzung

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Am 11. Mai 2001 wurde vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat das Gesetz „zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens“ (Altersvermögensgesetz – AVmG) verabschiedet. Mit dieser Rentenstrukturreform hat sich der Gesetzgeber dem andauernden Finanzierungsproblem der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen und gleichzeitig das deutsche Rentensystem an internationale Systeme angepasst. Das zentrale Ziel des Gesetzes besteht in der Entlastung der gesetzlichen Rentenkassen und der Förderung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Am 01. Januar 2002 trat das Gesetz in Kraft. Damit ist jetzt die gesetzliche Altersversorgung in Deutschland auf drei Säulen verteilt.

Im Rahmen der Diskussion um die Rentenstrukturreform hat der Gesetzgeber einen Passus in den Gesetzestext integriert, der auch die nachhaltige Entwicklung fördern soll. Unter nachhaltiger Entwicklung wird allgemein die gleichberechtigte Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Belange in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verstanden. Dies umfasst insbesondere auch den Wirtschaftsbereich. In §1 Abs. 1 Ziffer 9 des neuen Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) heißt es: „Ferner muss auch darüber schriftlich informiert werden, ob und ggf. wie der Anbieter [von Altersvorsorgeprodukten, Anm. des Verfassers] ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diese Nachhaltigkeits-Berichtspflicht ein Impuls für mehr Nachhaltigkeit bei der Anlage von Kapital, insbesondere bei der Verwendung der einbezahlten Rentenbeiträge, gegeben werden. Dieser soll angebotsseitig (bei den Vermögensverwaltern) als auch nachfrageseitig (bei den Investoren) wirken.

Eine Vielzahl von Finanzdienstleistern – allen voran Investmentgesellschaften, Banken und Versicherungen – wird durch die Rentenreform als Anbieter von Altersvorsorgeprodukten in Erscheinung treten. Diese Unternehmen sind daher ein zentraler angebotsseitiger Adressat der ökologisch-ethischen Berichtspflicht. Mit ihrer zunehmend zentralen Stellung im Wirtschaftsleben können sie Kapitalströme in auch umwelt- und gesellschaftspolitisch gewünschte Richtungen lenken. Bereits durch die Unterzeichnung der UNEP Finance Initiative haben viele Finanzdienstleister ihre Bereitschaft zur Berücksichtigung sozialer und ökologischer Belange bei ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten bekundet.[1] Mit der ökologisch-ethischen Berichtspflicht müssen die Unternehmen sich nun auch explizit im Bereich der Kapitalanlage mit Nachhaltigkeit beschäftigen. Dabei werden in dem noch jungen Marktsegment die Chancen und Risiken die Entscheidung beeinflussen, ob und wie nachhaltige Kapitalanlage betrieben wird.

1.2 Forschungsleitende Fragestellung

Die vorliegende Arbeit geht der zentralen Frage nach, welche Auswirkungen die ökologisch-ethische Berichtspflicht in der Rentenstrukturreform auf das Anlageverhalten von Finanzdienstleistern haben wird. Die Fragestellung ist aufgrund des erst jüngst verabschiedeten Gesetzes und der folglich bisher ungenügenden praktischen Konsequenzen im wesentlichen theoretisch zu begründen. Hierfür werden die unterschiedlichen Beweggründe im Rahmen der Kapitalanlage von Finanzdienstleistern vor dem Hintergrund gängiger wissenschaftlicher Erklärungsansätze gegeneinander abgewogen. Dies umfasst vor allem Fragen zur Implementierung gesetzlicher Bestimmungen einerseits, sowie zu Chancen und Risiken aus dem Angebot nachhaltiger Kapitalanlagen wie Risiko-Rendite-Performance, Marktnachfrage und Probleme ethisch-ökologischer Standards andererseits.

Neben der theoretischen Diskussion wird eine empirische Analyse herangezogen. Sie dient der Unterstützung der theoretischen Überlegungen. Mittels einer schriftlichen Befragung von Finanzdienstleistern sowie Interviews ausgewählter Personen wird die Relevanz des Themas untersucht. Dabei interessieren schon vorhandene und geplante Aktivitäten von Finanzdienstleistern im Bereich nachhaltiger Kapitalanlagen ebenso wie die Motive für etwaige Engagements. Aufgrund der Vielfalt von gängigen Kapitalmarktprodukten erfolgt im Rahmen dieser Arbeit eine Konzentration auf Investmentfonds.

1.3 Aufbau der Arbeit

Nach der Darlegung der Thematik und Zielsetzung dieser Arbeit werden im 2. Kapitel die grundlegenden Veränderungen des Altersvermögensgesetzes beschrieben. Es wird vor allem auf die im Rahmen des Gesetzes möglichen Formen von Altersvorsorgeprodukten eingegangen, sowie deren Anbieter und Nachfrager. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf der ökologisch-ethischen Berichtspflicht liegen, die sozusagen den Unterbau der Arbeit darstellt. Im 3. Kapitel werden nachhaltige Kapitalanlagen eingeführt. Neben der begrifflichen Abgrenzung gegenüber der herkömmlichen Kapitalanlage wird auf ihre historische Herleitung, die verfolgten Ziele sowie ihre unterschiedlichen Formen eingegangen. Eine detaillierte Untersuchung der Marktsituation sowie eine Analyse der Nachfragemotive schließt sich an. Mit dem für die vorliegende Arbeit zentralen 4. Kapitel werden die potentiellen Auswirkungen der ökologisch-ethischen Berichtspflicht auf Kapitalanlageentscheidungen von Anbietern von Altersvorsorgeprodukten diskutiert. Aufbauend auf einer empirischen Studie des Verfassers werden wesentliche Chancen und Risiken nachhaltiger Altersvorsorgeprodukte gegeneinander abgewogen und Handlungsmöglichkeiten skizziert. Im 5. Kapitel schließt eine zusammenfassende Betrachtung die Untersuchung ab und gibt zugleich einen Ausblick auf künftige Entwicklungen.

2 Rentenreform, Altersvorsorgeprodukte und ökologisch-ethische Berichtspflicht

2.1 Reform der deutschen Rentengesetzgebung

Mit der Rentenreform wird das auf einer reinen Umlagenfinanzierung basierende System der gesetzlichen Rentenversicherung um ein System der Kapitaldeckung ergänzt. Die neue Rente stützt sich damit auf drei Säulen: die gesetzliche Rentenversicherung einerseits sowie die auf Eigeninitiative und staatliche Förderung bauende private und betriebliche Altersvorsorge andererseits.[2] Hiermit soll ein Teil der Verantwortung für die Alterssicherung auf den Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst übertragen werden.

Die Ausrichtung der Reform entspricht den Anforderungen, dass die Leistungskraft des Umlageverfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung scheinbar allein nicht mehr in der Lage ist, die drohenden Versorgungslücken auszugleichen, ohne den Beitragszahlern weitere Beitragserhöhungen und den Rentenempfängern weitere Senkungen des Rentenniveaus zuzumuten.[3] „Beim Umlageverfahren werden die Rentenbeiträge pro Jahr so angesetzt, dass die Rentenleistungen unmittelbar durch die Beiträge finanziert werden. Es wird also kein Deckungskapital angesammelt.“[4] Die Gründe für diese Deckungslücken sind wohl in der sozio-demographischen Entwicklung zu finden. Zum einen ist die Geburtenrate seit Beginn der 1970er Jahre drastisch gesunken, somit schrumpfte die Zahl der Beitragszahlenden. Zum anderen steigt die Lebenserwartung, die Menschen werden immer älter und beziehen daher länger Renten. Arbeitslosigkeit und insgesamt kürzere Erwerbsverläufe sorgen zusätzlich für Beitragsausfälle in der Rentenversicherung. Für die heutigen Beitragszahler in die gesetzliche Rentenversicherung ist durch die Rentenreform zusätzlicher Handlungsbedarf entstanden, um nur annähernd einen angemessenen Lebensstandard im Rentenalter aufrechtzuerhalten. Denn das künftige gesetzliche Rentenniveau soll sukzessive von heute 70% auf etwa 67% im Jahr 2030 sinken.[5] Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung soll von z.Zt. 19,1% nicht über 22% bis zum Jahr 2030 angehoben werden.[6] Mit einem staatlichen Zuschuss von ca. EUR 10 Milliarden in der Endstufe der staatlich geförderten privaten und betrieblichen Altersvorsorge beabsichtigt der Gesetzgeber die Deckungslücke langfristig zu schließen. Abbildung 1 zeigt die potentiell zukünftige Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Entwicklung der staatlichen Rentenversicherung

Quelle: DIA (2001), in: Deutsche Bank – Private Banking, 4/2001, S. 6

Der Grundgedanke der Rentenreform liegt in der staatlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge, ganz gleich, ob eine private oder betriebliche Altersvorsorge gewählt wird. Der Aufbau der zusätzlichen Altersvorsorge wird zudem durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert. Die staatliche Förderung zum Altersvorsorgevertrag (§ 82 EStG) erfolgt entweder als Zulage oder als zusätzlicher Sonderausgabenabzug. Der Sonderausgabenabzug ergibt sich aus den vom Anleger geleisteten Altersvorsorgebeiträgen zuzüglich der staatlichen Zulagen. Er kann bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden (die Regelungen zum Sonderausgabenabzug sind ausführlich in § 10a EstG enthalten). Der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag ist für alle Anspruchsberechtigten gleich – unabhängig vom Einkommen. Dieser richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung, die derzeit bei EUR 53.379 pro Jahr liegt.[7] Die vom Staat geleistete Zulage steigt in vier Schritten und ist abhängig vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen des jeweiligen Vorjahres. Der Beitrag des Staates hängt von dem geleisteten Eigenbeitrag, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder des Anlegers ab. Wer ab 2002 ein Prozent, ab 2004 zwei Prozent, ab 2006 drei Prozent und ab 2008 vier Prozent seines Einkommens aufwendet, erhält den maximalen Fördersatz. Fällt die Sparquote geringer aus, zahlt auch der Staat eine entsprechend geringere Förderquote. Abbildung 2 veranschaulicht das Zulagenprinzip und den Sonderausgabenabzug anhand des maximalen Mindesteigenbeitrags:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Altersvorsorgezulagekonzept im Überblick

Quelle: in Anlehnung an PWC (2001), S. 47

Im Rahmen der kapitalgedeckten Altersvorsorge werden die Beiträge der einzelnen Versicherten auf jeweils individuellen Konten angesammelt. Die Festlegung der Höhe der monatlichen Renten erfolgt erst bei der Verrentung. Die Rentenansprüche beginnen i.d.R. mit dem Eintritt der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Regelungen zur privaten Altersvorsorge sehen vor, Rentenzahlungen nicht vor dem 60. Lebensjahr bzw. vor Beginn der Altersrente zu leisten.[8]

Grundsätzlich gelten für die private und betriebliche Altersvorsorge die gleichen Förderregelungen. Die betriebliche Altersvorsorge, die bereits im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von 1974 (BetrAVG) verankert ist, wird durch das AVmG in arbeits- und steuerrechtlicher Hinsicht modernisiert und unterliegt einigen Besonderheiten. So haben im Zuge der betrieblichen Altersvorsorgeregelung (Art. 9 AVmG) alle Beschäftigten einen verankerten Rechtsanspruch auf die Umwandlung ihres Gehalts, der sog. Entgeltumwandlung, in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung).[9] Eine Entgeltumwandlung darf allerdings nur dann durchgeführt werden, wenn dies im Tarifvertrag vorgesehen oder durch den Tarifvertrag zugelassen ist (sog. Tarifvorbehalt).[10] Eine Pflicht für einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag gibt es diesbezüglich allerdings nicht. Dies geschieht ausschließlich auf freiwilliger Basis. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt.[11] Der Arbeitgeber kann das Angebot jedoch auf die Durchführungswege Pensionsfonds oder Pensionskasse beschränken.[12] Eine zweite Neuerung der Riester-Rente besteht in den verkürzten Unverfallbarkeitsfristen (Art. 9 § 1b Abs. 1 AVmG). Die eigenen Beiträge der Beschäftigten zu einer betrieblichen Altersvorsorgeregelung sind von Anfang an geschützt und bleiben grundsätzlich auch bei einem Arbeitgeberwechsel bestehen. Die Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge durch Arbeitgeberbeiträge auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen, wurden durch die Rentenreform verkürzt.[13]

2.2 Charakteristika und Variationen von Altersvorsorgeprodukten

Die staatliche Förderung unterliegt Richtlinien, die im AltZertG zu finden sind. Ein privater Altersvorsorgevertrag ist steuerlich nur dann förderfähig, wenn er zuvor vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) zertifiziert wurde. Der Zertifizierung geht eine Prüfung voraus, ob der jeweilige Altersvorsorgevertrag die Fördervoraussetzungen erfüllt und ob es sich um einen der in AltZertG genannten Anbieter handelt.[14] Eine darüber hinausgehende Prüfung der Produkt- oder Anbieterqualität im Sinne von Rentabilität und Gewinnspanne ist damit nicht verbunden.[15] Für betriebliche Altersvorsorgeprodukte ist im Rentengesetz keine Zertifizierungspflicht vorgesehen.[16]

2.2.1 Förderrichtlinien

Ziel der staatlich geförderten Eigenvorsorge ist eine dauerhafte, ergänzende Alterssicherung. Deshalb unterliegen die unterschiedlichen Anlageformen gewissen Sicherheitskriterien, die gewährleisten sollen, dass die eingezahlten Beiträge auch im Alter verfügbar sind. Die Anlageformen müssen so gestaltet sein, dass sie dem Anleger in der Ansparphase i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AltZertG ermöglichen, laufend freiwillige Aufwendungen (Beiträge) erbringen zu können. Dies soll den kontinuierlichen Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge gewährleisten. Das AltZertG nennt diesbezüglich keine bestimmten Zeitpunkte für die Leistung der laufenden Altersvorsorgebeiträge. Ihre Festlegung bleibt damit Vereinbarungssache. Denkbar sind bspw. monatliche, vierteljährliche und halbjährliche Beiträge.[17] Die zu leistende Beitragshöhe muss nicht gleichbleibend sein. Auch besteht für den Anleger die Möglichkeit den Vertrag ruhen zu lassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 lit. a AltZertG).

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG wird die Auszahlungsphase eines Altersvorsorgevertrages geregelt. Demnach dürfen Leistungen für den Anleger grundsätzlich

nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn der Altersrente erbracht werden.[18] Ferner muss die Anlageform das Prinzip der nominalen Kapitalerhaltung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 4 AltZertG erfüllen, d.h. dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen vor Abzug jeglicher Kosten zur Verfügung stehen. Den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen stehen bei der Gestaltung der Auszahlungsphase zwei Alternativen zur Auswahl. Einerseits kann die Auszahlung als lebenslange gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente erfolgen. Eine Leibrente ist definiert als laufende Rente, deren regelmässig wiederkehrende Leistungen an die Lebensdauer des Rentenempfängers gekoppelt sind. Andererseits kann ein Auszahlungsplan mit unmittelbar anschliessender (d.h. mit Vollendung des 85. Lebensjahres) lebenslanger Teilkapitalverrentung vereinbart werden.[19] Damit ist i.S.d. Gesetzgebers ein Zwei-Stufenplan gemeint. Zunächst erfolgt eine Auszahlung monatlicher Raten (gleichbleibend oder steigend) bis zum 85. Lebensjahr. Ein bestimmter Anteil hiervon wird allerdings bei Beginn der Auszahlungsphase in eine Rentenversicherung eingebracht, die dem Anleger ab Vollendung des 85. Lebensjahres die Zahlung einer Leibrente garantiert, deren erste monatliche Rate mindestens so hoch sein muss, wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan.[20]

2.2.2 Private Altersvorsorgeprodukte

Zertifizierungsfähige Produkte sind in § 1 Abs. 1 Nr. 7 AltZertG geregelt. Demzufolge können Altersvorsorgebeiträge und die hieraus erwirtschafteten Erträge und Veräußerungsgewinne in drei verschiedene Produktgruppen investiert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Formen privater Altersvorsorgeprodukte

- Rentenversicherungen und Kapitalisierungsprodukte i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 2 VAG:[21] Zu den geläufigsten Altersvorsorgeprodukten von Versicherungsunternehmen zählen die private Rentenversicherung, die Kapitallebensversicherung und zunehmend auch die fondsgebundene Lebensversicherung.

- Banksparplänen: Die Beiträge werden in Bankguthaben mit Zinssammlung oder kostenfreier Anlage der Zinserträge in den noch nachfolgend zu nennenden Investmentfonds (§ 1 Abs. 1 Nr. 7c AltZertG) unter Vereinbarung einer Rückübertragung dieser Beträge zu Beginn der Auszahlungsphase angelegt.

- Kapitalanlage in Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds:[22] In einem Investmentfonds sammeln Kapitalanlagegesellschaften das Geld privater Anleger, um es nach dem Grundsatz der Risikostreuung im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber anzulegen. Der Schwerpunkt von Investmentfonds, die für die private Altersvorsorge eine zentrale Position einnehmen werden, ist bei den Publikumsfonds anzusiedeln. Anteile an Publikumsfonds sind für jedermann zu erwerben. Die gängigsten ihrer Art sind die Aktien-, Renten-, Misch- und Dachfonds sowie die AS-Fonds. Aktienfonds sind Fonds, die überwiegend in Aktien investieren. Sie tragen ein etwas größeres Risiko, haben dafür aber auch größere Chancen auf Wertsteigerung. Rentenfonds investieren ausschließlich oder überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere, wie z.B. Pfandbriefe, Kommunalobligationen, Anleihen, DM-Anleihen ausländischer Aussteller und Fremdwährungsanleihen. Sein Anlegerkreis sind Sparer mit dem Anlageziel stetiger, möglichst hoher Erträge. Mischfonds können sowohl in Aktien als auch in Rentenpapiere investieren. Sie kombinieren Wachstumschancen der Aktienengagements mit Renditen aus festverzinslichen Wertpapieren. Ihnen wird wohl im Rahmen der Altersvorsorge die größte Bedeutung zukommen. Dachfonds sind Wertpapierfonds, deren Fondsvermögen wiederum in andere Fonds investiert wird. AS-Fonds, oder auch Altersvorsorge-Sondervermögen genannt, legen die Gelder der Investmentsparer überwiegend in Aktien und Offene Immobilienfonds an. AS-Fonds werden gleichermaßen in der privaten wie auch betrieblichen Altersvorsorge eingesetzt.[23] Viele Anbieter von Investmentfonds haben zudem begonnen, mit Versicherungsunternehmen neue Produkte zu entwickeln. Dies hängt insbesondere mit dem Umstand der Nominalwerterhaltung zusammen.[24] In diesem Zusammenhang sind auch kombinierte Produkte i.S.d. AltZertG möglich. So wäre z.B. eine Versicherungspolice mit Anlage der Überschussanteile in Fonds möglich. Des weiteren können Verträge angeboten werden, die eine Aufsplittung des Anlagestocks in Fondsanlagen und eine traditionelle Rentenversicherung vorsehen. Ein Kreditinstitut oder eine Investmentgesellschaft dürfen hierbei nicht als Versicherer auftreten, sondern nur eine Versicherungsleistung zugunsten des Anlegers abschließen.[25]

2.2.3 Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

Als betriebliche Altersvorsorge kann allgemein die Zusage des Arbeitgebers auf Erbringung einer Versorgungsleistung im Fall des Eintretens des Versorgungsfalles – Alter, Invalidität, Tod – an den Leistungsempfänger oder seine Hinterbliebenen verstanden werden.[26] Hierzu stehen dem Arbeitgeber fünf Durchführungswege zur Verfügung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Durchführungswege betrieblicher Altersvorsorge

- Direktzusage: Sie ist die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung und wird auch als Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage bezeichnet. Die Versorgungsleistungen werden aus betrieblichen Mitteln finanziert, die als Pensionsrückstellungen in der Bilanz passiviert werden.[27] Über die Mittel kann das Unternehmen frei verfügen. Die Arbeitnehmer leisten keine eigenen Beiträge. Eine staatliche Förderung erhalten sie dementsprechend nur, wenn neben der Direktzusage noch eine zusätzliche Altersvorsorge betrieben wird. Dies kann in Form einer Direktversicherung über den Arbeitgeber geschehen.

- Direktversicherung: Die Direktversicherung ist eine besondere Form der Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer abschließt. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge des Arbeitgebers, welche als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Eine Beitragsbeteiligung des Arbeitnehmers in Form der Entgeltumwandlung ist die Regel.

- Unterstützungskasse: Die Unterstützungskasse ist eine selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Das Vermögen wird durch Zuwendungen des Trägerunternehmens oder durch eigene Vermögenserträge aufgebaut und erhalten.

- Pensionskasse: Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, ähnlich einer Versicherung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Sie verwaltet allerdings das Vermögen unabhängig vom Trägerunternehmen. In der Pensionskasse sind die Arbeitnehmer selbst Mitglieder und leisten Beiträge.[28]

- Pensionsfonds: Der Pensionsfonds ist der Pensionskasse sehr ähnlich, ist aber freier in der Auswahl der Geldanlagen. Dem Arbeitnehmer steht auf die zugesagten Leistungen aus dem Pensionsfonds ein Rechtsanspruch nach § 112 VAG zu. Er zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Für den Arbeitgeber sind Zuwendungen an den Pensionsfonds als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4e EStG). Die Aufsicht über Pensionsfonds wird in einem neuen Abschnitt im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt (§ 112ff VAG). Dem Pensionsfonds soll eine größere Freiheit bei der Vermögensanlage eingeräumt werden.[29]

Beziehen sich die Beiträge auf eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gelten die Förderungsrichtlinien wie bei der privaten Altervorsorge durch Zulage oder Steuervorteil.[30] Sozialbeiträge müssen für diese Gehaltsbestandteile nicht abgeführt werden. Bietet der Arbeitgeber hingegen eine Betriebsrente über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse an, können auch die Arbeitnehmer Teile ihres Gehalts steuer- und beitragsfrei in diese Altersvorsorge einbringen. Ab 2009 unterliegen sämtliche Beiträge der Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht.

2.3 Anbieter und Nachfrager von Altersvorsorgeprodukten

2.3.1 Anbieter

Anbieter von Altersvorsorgeverträgen im Sinne des Gesetzes werden nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes festgelegt. Als Voraussetzung muss jeder Anbieter die Zusage zur Nominalwerterhaltung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gegeben haben (vgl. Kapitel 2.2.1) sowie bei der Zertifizierungsstelle eine Bescheinigung der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen, aus der sich seine Qualifikation ergibt (§ 4 AltZertG). Die Anbieter im einzelnen sind alle Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland, ferner erfüllen alle Finanzdienstleistungsunternehmen des Europäischen Wirtschaftsraumes die Voraussetzungen. Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes kommen nur in Frage, wenn sie eine Niederlassung bzw. Zweigstelle in Deutschland besitzen. Die genauen Bestimmungen ergeben sich aus § 1 Abs. 2 AltZertG.[31]

2.3.2 Private Nachfrager

Die zusätzliche Altersvorsorge beruht auf Freiwilligkeit und Eigeninitiative, grundsätzlich wird niemand dazu gezwungen. Als Nachfrager können grundsätzlich alle Personen auftreten, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.[32] Zusätzlich kann ein Ehepartner, der selbst nicht zum förderfähigen Personenkreis zählt, die Förderung erhalten, wenn sein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört.

Nicht zum Begünstigtenkreis zählen hingegen:

- Beamtinnen und Beamte
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung (z.B. fast alle Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst)
- Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
- Freiwillig Versicherte und geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken[33]

Es ist vorgesehen, den derzeit begünstigten Personenkreis um Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erweitern, sobald für sie eine wirkungsgleiche Übertragung der Reformmaßnahmen mit der Folge der Absenkung des Alterssicherungsniveaus vorgenommen wurde.[34]

2.3.3 Institutionelle Nachfrager

Der institutionelle Nachfrager ergibt sich als logische Konsequenz aus der Form des betrieblichen Durchführungsweges der Altersvorsorge. Dementsprechend kommen grundsätzlich sämtliche Unternehmen, Organisationen, Verbände und Institutionen in Frage, die ihre Arbeitnehmer über eine betriebliche Altersvorsorge absichern und deren Beschäftigte zu dem in Kapitel 2.3.2 förderberechtigten Personenkreis zählen. Sie bedienen sich dabei der in Kapitel 2.2.3 genannten Möglichkeiten. Im Rahmen der Direktzusage und der Direktversicherung entscheidet der Arbeitgeber unmittelbar über die Mittelverwendung. Dagegen werden die Unterstützungskasse, Pensionskasse und der Pensionsfonds als selbstständige Versorgungseinrichtungen als direkte Nachfrager am Markt auftreten. Dies muss jedoch nicht zwangsweise eine Mitsprachemöglichkeit der beteiligten Unternehmen oder Gewerkschaften an der Mittelverwendung ausschließen. Anders als bei der privaten Altersvorsorgeregelung brauchen sich institutionelle Nachfrager nicht auf das Angebot zertifizierter Produkte beschränken, denn nach dem Gesetz bedürfen die für eine steuerliche Förderung in Frage kommenden Formen der betrieblichen Altersvorsorge keiner Zertifizierung. Hierfür gilt das Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG).[35]

2.4 Ökologisch-ethische Berichtspflicht für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte

Wie bereits einleitend bemerkt, ist in die neue Rentengesetzgebung auch eine ökologisch-ethische Berichtspflicht integriert worden. „Diese Regelung bietet die große Chance, ohne zusätzliche staatliche Eingriffe eine stärkere Ausrichtung der Wirtschaft auf nachhaltige Entwicklung und Modernisierung in allen Branchen voranzubringen. Es werden nicht nur der Umweltsektor, sondern auch alle die Unternehmen davon profitieren, die in ihrer Branche die beste Umweltperformance aufweisen, Zugleich wird damit den Wünschen der Bevölkerung nach mehr Transparenz entsprochen.“[36] Der Aussage des Bundesumweltminister Trittin zufolge kann durch die Integration der sogenannten Nachhaltigkeits-Berichtspflicht in das Altersvorsorgegesetz ein Impuls zu mehr Nachhaltigkeit und Transparenz bei der Anlage von Kapital, insbesondere bei der Verwendung der einbezahlten Rentenbeiträge, gesetzt werden. Vielmehr noch bedeutet die ökologisch-ethische Berichtspflicht, dass neben anderen Wirtschaftszweigen, die sich schon seit längerem mit der Bewältigung ökologischer Probleme konfrontiert sehen (z.B. weite Bereiche der Konsumgüterindustrie, Chemie u.a.m.), nun auch der Finanzdienstleistungssektor direkt betroffen ist. Jene Betroffenheit war, vor allem angesichts fehlender sichtbarer Umweltbelastungen (Emissionen) wegen, oft vernachlässigt worden. Finanzdienstleister treten zwar nicht direkt als bedeutende Umweltsünder in Erscheinung, ihnen ist jedoch allmählich bewußt geworden, dass der sparsame Umgang mit den Ressourcen enorme Kostensenkungspotentiale mit sich bringt. Mitte der 1990er Jahre fingen daraufhin zahlreiche Finanzdienstleister an, ihr Beschaffungsmanagement sowie Abfall- und Energiemanagement entsprechend zu optimieren.[37] Zudem kommt den Finanzdienstleistern durch ihre zentrale Stellung im Wirtschaftskreislauf auch in ökologischer Hinsicht eine allzu große Bedeutung zu, können sie doch durch ihren enormen Investitions- und Finanzierungsumfang eine gewisse Lenkungsfunktion ausüben. „Jede Form der Entwicklung muss weitgehend von den Finanzmärkten finanziert werden.“[38] Das Erkennen ökologischer Risiken im Kreditbereich erfasst nun auch den Kapitalanlagebereich.[39]

Die ökologisch-ethische Berichtspflicht der Riester-Rente orientiert sich in wesentlichen Zügen an einer ähnlichen Regelung des UK Pensions Act in Grossbritannien, die bereits am 3. Juli 2000 Einzug in die englische Rentengesetzgebung fand. In den Niederlanden, Frankreich, Belgien und Australien gibt es ähnliche Regelungen, in der Schweiz, Österreich oder Italien werden entsprechende Vorschriften zur Zeit diskutiert. Die englische Vorschrift ist weltweit die erste dieser Art. Das Amendment „Occupational Pension Scheme Regulation“ ergänzend zum „UK Pension Act“ verpflichtet Pensionsfonds dazu, in ihrem „Statement of Investment Principle“ folgende zwei Betrachtungen einzubeziehen:

1. „The extent (if at all) to which social, environmental or ethical considerations are taken into account in the selection, retention and realisation of investments.“[40]
2. “The policy (if any) directing the exercise of rights (including voting rights) attaching to investments.”[41]

Die Regelungen der „Riester-Rente“ sehen eine Nachhaltigkeits-Berichtspflicht sowohl für die private als auch betriebliche Altersvorsorge vor. Gemäß Art. 7 § 1 Ziffer 9 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) sind demnach Anbieter von privaten Altersvorsorgeprodukten dazu verpflichtet, den Vertragspartner jährlich schriftlich über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zu informieren; der Anbieter muss auch darüber schriftlich informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt.[42] Ein ähnlicher Passus wurde dem Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge beigefügt.[43]

Die gesetzlichen Formulierungen lassen einige Spielräume zu. So ist unverkennbar, dass es sich lediglich um eine Berichtspflicht und nicht um eine Handlungsanweisung handelt, nach der die Anbieter ausschließlich nachhaltige Altersvorsorgeprodukte auflegen müssen.[44] Zudem gehört die ökologisch-ethische Berichtspflicht nicht zu den vorvertraglichen Informationspflichten des Anbieters, die in Art. 7 § 7 Satz 1 und 2 AltZertG geregelt sind.[45] Die einzelnen Möglichkeiten aber auch Schwierigkeiten im Umgang mit der Auslegung des Gesetzestextes werden noch näher in Kapitel 4.2 diskutiert.

3 Nachhaltige Kapitalanlagen als erwünschte Resultante der ökologisch-ethischen Berichtspflicht

Mit der Integration der ökologisch-ethischen Berichtspflicht in das Altersvermögensgesetz verfolgt der Gesetzgeber eine indirekte Lenkungswirkung. Das Ziel besteht darin, mehr Transparenz bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zu schaffen. Anbieter als auch Nachfrager sollen sich über die Verwendung der Beiträge bewußt werden. Mit einer zweigeteilten Strategie wird einerseits eine Politik der konstruktiven Einmischung seitens des Anlegers bei der Auswahl seiner Altersvorsorgeprodukte bezweckt. Andererseits zielt sie ab auf eine verstärkte Berücksichtigung ethischer, ökologischer und sozialer Kriterien bei der Anlage von Kapital. Die Intention des Gesetzgebers liegt letztendlich in einer Steigerung der Nachfrage nach nachhaltigen Finanzprodukten und einer Zunahme des Marktanteils nachhaltiger Kapitalanlagen.

Im folgenden wird anhand des Nachhaltigkeits-Begriffes unter Bezugnahme der historischen Hintergründe nachhaltiger Investments die ethische, ökologische und soziale Kapitalanlage zunächst definiert und ihre Formen dargestellt. Anschließend erfolgt eine Übersicht über die derzeitige Marktsituation sowie etwaige nachfrageorientierte Motive und Trends.[FM1]

3.1 Begriffsverständnis "nachhaltige Kapitalanlagen"

3.1.1 Grundlagen des Nachhaltigkeits-Begriffes

Der Begriff der Nachhaltigkeit wird in vielen verschiedenen Bedeutungen verwendet. Ursprünglich stammt das Konzept des „nachhaltigen Wirtschaftens“ aus der Forstwirtschaft. Dort geht es um das Ziel, durch eine ausgewogene Abstimmung zwischen Entnahme und Aufforstung einen Forstbestand zu erhalten und zu pflegen und die Grundlage für einen dauerhaften und gleichmässigen einzelwirtschaftlichen Ertrag zu sichern.[46] Ihre normative Rechtfertigung bezieht „nachhaltige Entwicklung“ (sustainable development) aus der Berücksichtigung der Interessen zukünftiger Generationen. Der so verstandene Grundsatz der Nachhaltigkeit ist in Deutschland bereits im Grundgesetz verankert.[47] Mit der Vorlage des Abschlußberichtes „Our Common Future“ der Brundtlandt-Kommission der Vereinten Nationen im Jahre 1987 hat sich der Begriff der Nachhaltigkeit endgültig verfestigt. Die Kernaussage des Brundtland-Berichts lautet: „Sustainable development is a development that meets the needs of present without compromising the ability of future generations to meet their own needs.“[48] Dies ist eine rein normative Aussage über das Verhältnis gegenwärtiger und zukünftiger Generationen. Sie kann als Forderung nach einer dauerhaften Erhaltung gleicher Entwicklungspotentiale verstanden werden. Hinzu tritt aber auch der Gedanke einer gerechten Verteilung zwischen den Weltregionen. Diese Forderung wurde schließlich während der Umwelt- und Entwicklungs-konferenz der Vereinten Nationen in Rio im Jahre 1992 bestätigt.[49] Mit der Verpflichtung zur Einhaltung und Umsetzung der auf der sog. Rio-Deklaration basierenden Agenda 21 werden ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung als Einheit verstanden und als gleichrangig eingestuft.[50] Mit dieser Drei-Säulen-Theorie, der sog. „Triple-Bottom-Line“, wurde eine Harmonieregel gefunden, die jedoch keinen Hinweis auf die Lösung allfälliger Konflikte gibt.

Das Nachhaltigkeits-Konzept hat bislang in vielen gesellschaftlichen und politischen Bereichen Beachtung gefunden. Die Umsetzung kann jedoch von den meisten Parteien noch bedeutend optimiert werden. Insbesondere der Finanzsektor mit seinen vielfältigen Finanzierung- und Investitionstätigkeiten hat die Möglichkeit, Kapitalströme gezielt in nachhaltige Unternehmen oder Projekte zu lenken. Doch mit Ausnahme ökologischer Risiken im Kreditgeschäft spielt das nachhaltige Denken derzeit nur eine sehr untergeordnete Rolle.[FM2]

3.1.2 Geschichtlicher Hintergrund nachhaltiger Investments

Sieht man sich heutzutage die Kapitalmärkte genauer an, trifft man auf eine Vielzahl von Terminologien, die das Wort Nachhaltigkeit thematisieren. So werden nachhaltige Kapitalanlagen häufig mit prinzipienorientierten und ethischen Kapitalanlagen oder auch „grünem Geld“ gleichgesetzt. Im Amerikanischen wird in der Regel vom sozial verantwortlichen Investment („socially responsible investment“) gesprochen. In Großbritannien wird es als ethische Geldanlage („ethical investment“) bezeichnet. Diese Vielfalt führt zu Verwirrung und Unklarheit. Was für die einen grün genug ist, das diskutieren die anderen noch nicht einmal, weil es ihnen nicht weit genug geht.[51]

Die Ursprünge des prinzipienorientierten Investments lassen sich auf Entwicklungen im angelsächsischen Raum zurückführen, insbesondere ins Ursprungsland des „Ethical Investing“ den USA. Vergleichsweise zur gleichen Zeit fand es in schwächerem Ausmaße Berücksichtigung in Großbritannien. In den USA gab es bereits im 17. Jahrhundert religiöse Kreise, deren Glaube es strikt verbot, Geschäfte zu tätigen, die gegen ihre Werte, den Frieden und Menschenrechte verstoßen wie beispielsweise Rüstungs- und Sklavenhandel.[52] In den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts während der Zeit der Prohibition waren es kirchliche Institutionen, die aus moralischen Gründen Investments in sog. „sin stocks“ – also Wertpapiere von Alkohol-, Tabak- oder Glücksspielunternehmen – aus ihren Portefeuilles ausschlossen. Trotz dieser beiden Vorläufer entwickelte sich das „Ethical Investment“ aber erst seit dem Ende der 1960er Jahre in immer größeren Dimensionen, als sich eine große Anzahl von politisch, pazifistisch, ökologisch, feministisch und menschenrechtlich motivierten Bewegungen entwickelte. Die wichtigsten Auslöser waren dabei die Bürgerrechtsbewegungen und Rassendiskriminierungen der 1960er Jahre, der Vietnamkrieg in den 1960/70er Jahren und das Apartheidsregime in Südafrika in den 1980/90er Jahren.[53] Im Laufe der letzten 30 Jahre etablierte sich das „Ethical Investment“ in den USA. Entsprechende Angebote finden sich heute bei allen führenden Banken und Brokern. Heute spielen in den USA vor allem die Gewerkschaften und die Pensionskassen ein führende Rolle. In jüngster Zeit nehmen die Pensionskassen zudem eine aktive Rolle bei der Erarbeitung und Berücksichtigung ökologischer Kriterien wahr. Der sog. „shareholder activism”[54] ist wesentlich ausgeprägter und intensiver als im deutschsprachigen Raum, was allerdings auch auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.

[...]


[1] Vgl. UNEP (1997)

[2] Die betriebliche Altersvorsorge ist bereits im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von 1974 verankert. Das AvmG modernisiert diese zweite Säule.

[3] Vgl. Katzenstein (2001), S. 14; vgl. auch DWS (2001), S. 3

[4] Männer (1974), S. 246

[5] Das Rentenniveau ist erklärungsbedürftig, denn es wird lediglich vom sog. Eckrentner erreicht. Dieser ist eine fiktive Person, die 45 Jahre lang den Regelbeitrag eingezahlt hat. Tatsächlich liegt die durchschnittliche Versicherungszeit eines westdeutschen Mannes bei derzeit 37 Jahren, die einer Frau bei 26 Jahren. Folglich wird auch ein entsprechend niedrigeres Rentenniveau von durchschnittlich ca. 60% erreicht.

[6] Vgl. BMA (2001a), S. 6

[7] Vgl. Bräuninger (2001), S. 6 f.

[8] Zur Vertiefung sei hier auf die einschlägige Literatur verwiesen, z.B. BMA (2001b), S. 38 ff.

[9] AltZertG Art. 9 § 1a Abs. 1

[10] Vgl. AVmG Art. 9 § 1b Abs. 22c

[11] Vgl. AVmG Art. 9 § 1a Abs. 1

[12] Vgl. BMA (2001a), S. 35. Zu Formen der betrieblichen Altersvorsorge vgl. Kapitel. 2.2.3

[13] Freiwillige arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt leistet, bestehen für den Arbeitnehmer zukünftig schon nach Vollendung des 30. Lebensjahres und 5 Jahren Betriebszugehörigkeit (unverfallbare Anwartschaft).“[13] Auf Verlangen des Arbeitnehmers, frühestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss der Arbeitgeber den Barwert der unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungseinrichtung übertragen

[14] zu Anbietern sei auf Kapitel 2.3.1 verwiesen

[15] Vgl. BAV (2001a)

[16] Vgl. BAV (2001b)

[17] Vgl. PWC (2001), S. 67

[18] Vgl. BMA (2001b), S. 38 ff.

[19] Leibrenten können nur von Versicherungsunternehmen angeboten werden (§ 1 Abs. 1 VAG). Nach Ansicht des BMF und BAV hat im Fall einer Vollverrentung der Anbieter Versicherungsnehmer des Rentenversicherungsvertrages zu sein.

[20] Vgl. AltZertG § 1 Abs. 1 Nr. 5; vgl. auch: PWC (2001), S. 124 ff.

[21] Bei der privaten Rentenversicherung verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer, diesem ab einem bestimmten vertraglich fixierten Zeitpunkt den angesparten Kapitalbetrag in Form einer lebenslangen Rente auszubezahlen. Die Rentenhöhe setzt sich in der Regel aus einer garantierten Monatsrente zuzüglich einer Zusatzrente aus der Überschussbeteiligung zusammen.

Kapitalisierungsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind

[22] Inländische Investmentfonds, in die im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages investiert werden soll, müssen dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) unterliegen. Bei ausländischen Investmentfonds muss es sich um Anteile handeln, die die Kriterien der OGAW-Richtlinie erfüllen und eine Vertriebserlaubnis nach dem Auslandsinvestmentgesetz besitzen (Vgl. OGAW., Richtlinie 85/611/EWG; vgl. auch AuslInvestmG, BGBl. I S. 986)

[23] Vgl. BVI (2002)

[24] Vgl. Kapitel 2.2.1

[25] Vgl. BAV (2001b), S. 6

[26] Vgl. NORD/LB (2001), S. 4

[27] Vgl. Schumacher (2001a), S. 19; vgl. auch: BMA (2001a), S. 33

[28] Vgl. BMA (2001a), S. 33

[29] Die Einzelheiten sollen per Rechtsverordnung geregelt werden (§ 115 VAG). Es gelten allerdings deutlich weichere Anlagevorschriften als für Versicherungen.

[30] Daneben können Gehaltsbestandteile bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse pauschal zu einem Steuersatz von 20% versteuert werden. Das gilt für eine jährliche Höchstgrenze von EUR 2.147. Vgl. § 10a, 82 Abs. 2 EStG.

[31] Ausnahmen sieht der Gesetzgeber für Finanzdienstleistungsunternehmen, Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor, denen zwar keine Erlaubnis zum Einlagengeschäft vorliegt, die jedoch bestimmte Solvenz- und Eigenkapitalanforderungen erfüllen.

[32] Berechtigt sind demnach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen einschließlich der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht, Nichterwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung, Geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, Pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Handwerker) in der gesetzlichen Rentenversicherung, Wehr- und Zivildienstleistende, Pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte sowie deren Ehegatten.

[33] Vgl. BMA (2001a), S. 9

[34] Vgl. ebenda

[35] Vgl. Kapitel 2.2

[36] Trittin (2001)

[37] Vgl. BMU (2001), S. 6

[38] Gerling / Schmidtheiny (1996), S. 6

[39] hierzu sei vertiefend auf die einschlägige Literatur verwiesen, vgl. Seidel/Pott (1990) S. 244ff., vgl. auch Hansen (1992) S. 327 ff.

[40] UK Pensions Act Regulation, Section 35

[41] Ebenda

[42] Vgl. AltZertG, Art. 7 § 1 Ziffer 9

[43] Gemäss Art. 9 AVmG (Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge) und Art. 10 AVmG (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) wird § 115 VAG wie folgt geändert bzw. folgendes wird angefügt: „(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungsberechtigten schriftlich darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt.“ (AVmG Art. 9 und Art 10 § 115 Ziffer 4).

[44] Der Begriff der nachhaltigen Kapitalanlagen wird in Kapitel 3.1. konkretisiert.

[45] Bei den vorvertraglichen Informationspflichten handelt es sich z.B. um die Höhe und zeitliche Verteilung der vom Vertragspartner zu tragenden Abschluss- und Vertriebskosten, Verwaltungskosten, mögliche Wechselkosten in ein anderes begünstigtes Produkt sowie die Darlegung der Zertifizierung. Ein Verstoss gegen diese Informationspflichten ermöglicht dem Vertragspartner gem. Art. 7 § 7 Satz 3 AltZertG die vorzeitige Kündigung des Vertrages.

[46] Vgl. BMF (2001), S. 5

[47] In Art. 20 GG heisst es: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Massgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.“

[48] Hauff (1987), S. 43

[49] Vgl. Enquête-Kommission (1998), S. 27

[50] Vgl. BMU (1997)

[51] Vgl. Tschudin (2001), S. 5

[52] Vgl. Simpson (1991), S. 23 ff.

[53] Zur weiteren Intensivierung der historischen Entwicklung ethisch-ökologischen Investments sei auf die vertiefende Literatur verwiesen, vgl. Simpson (1991); vgl. auch Shapiro (1992). Beispiele: 1966/67 wurde Eastman Kodak mit einer Bürgerrechtsbewegung konfrontiert, die die Diskriminierung farbiger Arbeiter kritisierte. Sie nutzte erstmals das mit dem Aktienbesitz verbundene Recht der Stimmrechtsausübung, konnte zudem auch andere Gruppierungen überzeugen und sorgte für grosse Aufmerksamkeit. Daraufhin willigte Eastman Kodak zu neuen Gesprächen ein und akzeptierte die Einstellung farbiger Beschäftigter. Während des Vietnamkrieges versuchten Friedensgruppen auf die gleiche Art und Weise gegen Rüstungsunternehmen vorzugehen, die Napalm produzierten. Sensibilisierte Investoren entwickelten daraufhin entsprechende Anlageinstrumente, wie den 1970 gegründeten Pax World Fund, der Rüstungsunternehmen ausschloss. Neben dem Rüstungskriterium kam vermehrt auch der Ausschluss von Unternehmen mit Südafrika-Engagement. Ziel war es, über eine wirtschaftliche Hebelwirkung eine politische Änderung herbeizuführen. Die Erfolge waren beachtlich, haben sich zwischen 1984 und 1990 ca. 200 Unternehmen teils oder ganz aus Südafrika zurückgezogen.

[54] „Shareholder activism“ beschreibt eine Politik der konstruktiven Einmischung von Seiten der Aktionäre. Das mit dem Aktienbesitz verbundene Recht der Stimmrechtsausübung wird aktiv genutzt, um öffentlich auf bestimmte ethische, ökologische und soziale Missstände innerhalb des Unternehmens hinzuweisen, oder konkret das Management zum Umdenken zu bewegen. Das geschieht meist durch kritische Stellungnahmen zur Geschäftspolitik und das Stellen von Anträgen an die Aktionärsgemeinschaft.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832454135
ISBN (Paperback)
9783838654133
DOI
10.3239/9783832454135
Dateigröße
709 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover – Wirtschaftswissenschaften, Versicherungsbetriebslehre
Erscheinungsdatum
2002 (Mai)
Note
1,7
Schlagworte
arbeitsvermögensgesetz riester-rente kapitalanlagen
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Titel: Die ökologisch-ethische Berichtspflicht für Altersvorsorgeprodukte in der Rentengesetzgebung - eine Herausforderung für Finanzdienstleister
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