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Sparkassen und Landesbanken in Deutschland vor dem Hintergrund der Beihilfenpolitik der Europäischen Union

Darstellung – Bewertung – Perspektiven

©2002 Diplomarbeit 116 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Bereits seit der Unterzeichung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1958 existiert das Verbot der gemeinschaftswidrigen Beihilfegewährung. Allerdings ist die Diskussion um die Rechtsstellung und die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbanken im Wettbewerb mit den anderen Kreditinstituten in Deutschland erst in den letzten Jahren aufgrund der gravierenden Veränderungen im gesamten Bankwesen in den Blickpunkt der Fachwelt, der Politik und der Öffentlichkeit gerückt.
Im Zuge dieser Entwicklung haben sich die Sparkassen und Landesbanken von den ihnen ursprünglich zugewiesenen gemeinnützigen Aufgaben entfernt, so dass die Geschäftstätigkeit der Sparkassen und Landesbanken kaum noch von der privater Kreditinstitute zu unterscheiden ist.
Im Gegensatz zu ihrer Geschäftstätigkeit hat sich die öffentliche Rechtsform der Sparkassen und Landesbanken seit 1931 nicht verändert. Seitdem besteht die Gewährträgerhaftung, während die Anstaltslast bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts als charakteristisches Merkmal von Anstalten des öffentlichen Rechts gilt.
Insbesondere aus den Reihen der privaten Banken wurde wiederholt Kritik am öffentlich-rechtlichen Status geäußert. Aufgrund der kommunalen Haftung, so ihr Vorwurf, erhielten die Sparkassen und Landesbanken Vorteile im Wettbewerb gegenüber anderen Kreditinstituten, die sich nicht mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs in der Europäischen Gemeinschaft vereinbaren ließen.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist daher, die Konformität von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung mit den europäischen Beihilferegelungen zu überprüfen und schließlich die Folgen, die sich aus einer Unvereinbarkeit für die Sparkassen und Landesbanken ergeben könnten, darzustellen.
Gang der Untersuchung:
Vor diesem Hintergrund beschreibt der Verfasser im zweiten Kapitel die Sparkassen und Landesbanken in Deutschland, wobei er speziell auf die von den privaten Banken abweichenden Rechtsgrundlagen und Haftungsinstrumente sowie den öffentlichen Auftrag eingeht.
Im dritten Kapitel stellt der Verfasser die europarechtlichen Regelungen für Beihilfen zunächst allgemein dar. Zum besseren Verständnis werden verschiedene typische Kategorien und die Merkmale zur Beurteilung von Beihilfen beschrieben. Schließlich stellt der Verfasser zwei Tatbestände vor, die das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen.
Die konkrete Anwendung der Beihilferegeln auf die Sparkassen und […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einführung in die Problemstellung

2 Sparkassen und Landesbanken in Deutschland
2.1 Historische Entwicklung
2.2 Struktur der Sparkassenorganisation
2.3 Sparkassen und Landesbanken im deutschen Bankensystem
2.4 Rechtsgrundlagen für die Sparkassen und Landesbanken
2.4.1 Rechtsgrundlagen für die Sparkassen
2.4.2 Rechtsgrundlagen für die Landesbanken
2.5 Kommunale Bindung der Sparkassen und Landesbanken
2.5.1 Kommunale Haftung durch die Anstaltslast
2.5.2 Gewährträgerhaftung der Kommunen
2.6 Öffentlicher Auftrag der Sparkassen und Landesbanken

3 Europarechtliche Regelungen für Beihilfen
3.1 Rechtsgrundlagen für Beihilfen
3.1.1 Verbot von Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EGV
3.1.2 Legalausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EGV
3.1.3 Ermessensentscheidungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EGV
3.1.4 Ausnahmen gemäß Artikel 86 Absatz 2 EGV
3.2 Typische Kategorien von Beihilfen
3.2.1 Direkte Kapitalzuführungen
3.2.2 Verbilligte Darlehen
3.2.3 Bürgschaften und Garantien
3.2.4 Öffentliche Auftragsvergabe
3.3 Ausschlusstatbestände für Beihilfen
3.3.1 Vorliegen einer Gegenleistung
3.3.2 Privatinvestortest

4 Anwendung der Beihilferegeln auf Sparkassen und Landesbanken
4.1 Rechtfertigung öffentlicher Haftung durch das Gemeinschaftsrecht
4.1.1 Anwendbarkeit des Vertrages gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EGV
4.1.2 Bereichsausnahmen nach Artikel 86 Absatz 2 EGV
4.2 Auswirkungen der Amsterdamer Erklärung
4.3 Relevanz des Artikel 295 EGV
4.4 Begünstigung durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
4.5 Begünstigung durch Ratingvorteile
4.5.1 Wirkungsweise von Ratings
4.5.2 Rating öffentlicher Kreditinstitute in Deutschland
4.5.2.1 Credit-Rating
4.5.2.2 Stand-alone-Rating
4.5.3 Ratingvorteile durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
4.5.4 Refinanzierungsvorteile durch besseres Rating
4.6 Begünstigung durch den Grundsatz „too big to fail“
4.7 Öffentliche Aufgaben als Gegenleistung für die Haftungsübernahme
4.7.1 Existenz eines öffentlichen Auftrages
4.7.2 Bewertung von Leistung und Gegenleistung
4.8 Beurteilung der Angemessenheit durch den Privatinvestortest
4.8.1 Meinungsstand in der Literatur
4.8.2 Bisherige Anwendungspraxis der EU-Kommission
4.9 Wettbewerbsbeschwerde des Europäischen Bankenverbandes
4.9.1 Verlauf des EU-Beihilfeverfahrens
4.9.2 Kompromiss vom 17. Juli 2001

5 Perspektiven der Sparkassen und Landesbanken nach dem Kompromiss
5.1 Notwendige Gesetzesänderungen
5.2 Grundmodelle ohne Rechtsformwechsel
5.2.1 Typische stille Beteiligung
5.2.2 Beteiligung von Genussscheinkapital und nachrangigem Haftungskapital
5.2.3 Bürgerschaftliche Beteiligung
5.3 Grundmodelle mit Rechtsformwechsel
5.3.1 Formelle Privatisierung
5.3.2 Materielle Privatisierung
5.3.3 Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des kommunalen Einflusses
5.3.3.1 Teilprivatisierung
5.3.3.2 Vinkulierung
5.3.3.3 Vorzugsaktien mit Mehrstimmrecht
5.3.3.4 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
5.3.3.5 Festschreibung in der Satzung
5.3.4 Holding-Modelle
5.3.4.1 Modell der Westdeutschen Landesbank
5.3.4.2 Modell der Bayerischen Landesbank

6 Resümee

7 Anhang

8 Literaturverzeichnis
8.1 Monografien und Zeitschriften
8.2 Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Schematischer Aufbau des Sparkassenverbundes

Abbildung 2: Marktanteile der Bankengruppen in Deutschland

Abbildung 3: Mutter-Tochter-Modell der WestLB

Abbildung 4: Bayerisches Landesbank-Modell

1 Einführung in die Problemstellung

Das Thema der vorliegenden Arbeit – die Betrachtung der Sparkassen[1] und Landesbanken in Deutschland vor dem Hintergrund der Europäischen Beihilfenpolitik – hätte schon seit mehr als 40 Jahren untersucht werden können, da bereits seit der Unterzeichung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1958 das Verbot der gemeinschaftswidrigen Beihilfegewährung existiert. Aufgrund der gravierenden Veränderungen im gesamten Bankwesen innerhalb der letzten Jahrzehnte ist die Diskussion um die Rechtsstellung und die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbanken im Wettbewerb mit den anderen Kreditinstituten in Deutschland in den Blickpunkt der Fachwelt, der Politik und der Öffentlichkeit gerückt.

Im Zuge dieser Entwicklung haben sich die Sparkassen und Landesbanken von den ihnen ursprünglich zugewiesenen gemeinnützigen Aufgaben, den „Minderbemittelten“[2] die Anlage von kleinen Beträgen zur Lebensvorsorge zu ermöglichen, entfernt, so dass die Geschäftstätigkeit der Sparkassen und Landesbanken kaum noch von der privater Kreditinstitute zu unterscheiden ist.

Im Gegensatz zu ihrer Geschäftstätigkeit hat sich die öffentliche Rechtsform der Sparkassen und Landesbanken seit der Dritten Reichsnotverordnung im Jahre 1931, durch die die öffentlichen Kreditinstitute zu selbstständigen Rechtsobjekten wurden, nicht verändert. Seitdem besteht die Gewährträgerhaftung, während die Anstaltslast bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts als charakteristisches Merkmal von Anstalten des öffentlichen Rechts gilt.

Insbesondere aus den Reihen der privaten Banken wurde wiederholt Kritik am öffentlich-rechtlichen Status geäußert. Aufgrund der kommunalen Haftung, so ihr Vorwurf, erhielten die Sparkassen und Landesbanken Vorteile im Wettbewerb gegenüber anderen Kreditinstituten, die sich nicht mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs in der Europäischen Gemeinschaft vereinbaren ließen.

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist daher, die Konformität von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung mit den europäischen Beihilferegelungen zu überprüfen und schließlich die Folgen, die sich aus einer Unvereinbarkeit für die Sparkassen und Landesbanken ergeben könnten, darzustellen.

Vor diesem Hintergrund beschreibt der Verfasser im zweiten Kapitel die Sparkassen und Landesbanken in Deutschland, wobei er speziell auf die von den privaten Banken abweichenden Rechtsgrundlagen und Haftungsinstrumente sowie den öffentlichen Auftrag eingeht.

Im dritten Kapitel stellt der Verfasser die europarechtlichen Regelungen für Beihilfen zunächst allgemein dar. Zum besseren Verständnis werden verschiedene typische Kategorien und die Merkmale zur Beurteilung von Beihilfen beschrieben. Schließlich stellt der Verfasser zwei Tatbestände vor, die das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen.

Die konkrete Anwendung der Beihilferegeln auf die Sparkassen und Landesbanken nimmt der Verfasser im vierten Kapitel vor. Im Rahmen der Prüfung der Artikel 86 und 87 EGV wird untersucht, ob die kommunale Haftung für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute als verbotene Beihilfe zu qualifizieren ist. Dazu werden einerseits die Begünstigungswirkungen von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, die sich vor allem in besseren Ratings der Sparkassen und Landesbanken niederschlagen könnten sowie andererseits die eine Beihilfe ausschließende Gegenleistung und der Privatinvestortest untersucht. Des Weiteren werden die Bemühungen, eine Einigung auf politischer Ebene zu erzielen, beschrieben. In diesem Zusammenhang stellt der Verfasser unter anderem den Kompromiss zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland, mit dem die Diskussion um die kommunale Haftung beendet wurde, dar.

Im fünften Kapitel werden verschiedene Perspektiven, die sich den Sparkassen und Landesbanken nach dem erzielten Kompromiss eröffnen, aufgezeigt und bewertet.

Abschließend gibt der Verfasser eine kurze Zusammenfassung sowie einen Ausblick über die zu erwartenden Entwicklungen in Deutschland.

2 Sparkassen und Landesbanken in Deutschland

Die Sparkassen und Landesbanken sind ein Teil des Bankensystems in Deutschland, dessen Aufbau häufig als Drei-Säulen-Prinzip mit Privat-, Genossenschafts- und öffentlich-rechtlichen Banken beschrieben wird. „Die Struktur des gesamten deutschen Banksystems ist gekennzeichnet durch das Nebeneinander von diesen drei großen Bankengruppen mit annähernd gleicher Leistungsfähigkeit.“[3] „Dabei wird von einem Gruppenwettbewerb der jeweils regional begrenzt tätigen Genossenschaftsbanken und Sparkassen gegenüber den Privatbanken ausgegangen.“[4] Im Folgenden sollen die Sparkassen und Landesbanken in Deutschland charakterisiert werden, in dem der Verfasser zunächst ihre historische Entwicklung und die Struktur der Sparkassenorganisation beschreibt, bevor er auf die Rechtsgrundlagen, die kommunale Bindung sowie den öffentlichen Auftrag der Sparkassen und Landesbanken eingeht.

2.1 Historische Entwicklung

Die erste Sparkasse in Deutschland, die Ersparungsklasse der Allgemeinen Versorgungsanstalt in Hamburg, wurde von der Hamburger Patriotischen Gesellschaft zur Beförderung der Künste und des Unterrichts bereits 1778 gegründet.[5] „Auf kommunaler Ebene gab es zu dieser Zeit zwar verschiedentlich Pläne zur Errichtung von Sparkassen, die erste kommunale Sparkasse wurde aber erst im Jahre 1801 als ‚Spar- und Leih-Casse zu Göttingen’ gegründet.“[6] Waren die kommunalen Sparkassen anfangs noch unselbstständige Abteilungen der Kommunen, so gab es im Jahre 1931 einen „entscheidenden organisationspolitischen Impuls für die Entwicklung der Sparkassen zu modernen, universellen Kreditinstituten“[7]. Die Regierung des damaligen Deutschen Reichs griff, veranlasst durch die Bankenkrise, in das Sparkassenrecht, für das bis zu diesem Zeitpunkt die Länder allein zuständig waren, ein. Durch die dritte Reichsnotverordnung verselbstständigte der damalige Reichspräsident die Sparkassen und Girozentralen als Anstalten des öffentlichen Rechts.[8] „Die öffentliche Haftung blieb nach der rechtlichen Verselbständigung bestehen. Vertragspartner der Sparkassenkunden war nun nicht mehr die Gebietskörperschaft selbst, sondern die Sparkasse.“[9] Im Jahre 1934 wurde ihre rechtliche Verselbstständigung durch die Einbeziehung der Sparkassen in die allgemeine Bankenaufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) ergänzt.[10] Die Sparkassen haben bis heute die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts beibehalten.

2.2 Struktur der Sparkassenorganisation

Zur Sparkassenorganisation gehören 562 Sparkassen mit zirka 19.000 Mitarbeitern, 12 Landesbanken, die DGZ·DekaBank, 12 Landesbausparkassen, 37 öffentliche Versicherer sowie zahlreiche weitere Finanzdienstleistungsunternehmen, beispielsweise Leasing- und Factoringgesellschaften.[11] Ferner ist der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) Teil der Sparkassenorganisation. Kennzeichnend für die Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten-Finanzgruppe ist ihr dreistufiger Aufbau. „Auf lokaler Ebene operieren die einzelnen selbständigen Sparkassen. Die regionale Ebene stellen die Sparkassen- und Giroverbände sowie die Landesbanken/Girozentralen dar. [...] An der Spitze der Sparkassenorganisation stehen der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V. (DSGV) und die Deutsche Girozentrale – Deutsche Landesbank [seit 01. Januar 1999 DGZ·DekaBank, Anm. d. Verf.]. Sie bilden die dritte, nationale Ebene.“[12] Während die Sparkassen vornehmlich das Mengengeschäft betreiben, erfüllen die Landesbanken neben dem Eigengeschäft mit Großunternehmen, institutionellen Anlegern und Gebietskörperschaften die Aufgabe der „Zentralbank der Sparkassen“[13].[14] Zu den Aufgaben des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes gehört unter anderem die Interessenvertretung der Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten‑Finanzgruppe, die Organisation der Willensbildung innerhalb der Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten‑Finanzgruppe sowie die Festlegung ihrer strategischen Ausrichtung. Weiterhin unterhält er die Sparkassenakademie und ist für die Verwaltung der Einlagensicherungseinrichtungen zuständig.[15]

Die folgende Abbildung[16] vermittelt einen schematischen Überblick über die deutsche Sparkassenorganisation.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Schematischer Aufbau des Sparkassenverbundes[17]

2.3 Sparkassen und Landesbanken im deutschen Bankensystem

Das deutsche Bankensystem wird durch drei Arten von Banken, den privaten Geschäftsbanken, den Genossenschaftsbanken sowie den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten geprägt.[18] „Diese unterscheiden sich dem Grundsatz nach sowohl durch verschiedene geschäftspolitische Prinzipien als auch verschiedene Rechtsformen und Organisationsstrukturen.“[19] Die privaten Geschäftsbanken sind primär auf die Erzielung langfristig hoher Gewinne ausgerichtet, während die Genossenschaftsbanken eher mitgliederorientiert agieren und die Kreditinstitute der Sparkassenorganisation aufgrund der öffentlichen Rechtsform besondere öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die private Kreditinstitute nicht erfüllen.[20]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Marktanteile der Bankengruppen in Deutschland[21]

Bezogen auf das Geschäftsvolumen hielten die Kreditbanken im Jahre 2000 einen Marktanteil von 27,7 %[22] am deutschen Bankenmarkt. Demgegenüber betrug der Anteil der Genossenschaftsbanken 23,2 %[23]. Die Sparkassen und Landesbanken nahmen 2000 einen Anteil von 35,4 %[24] am Geschäftsvolumen des deutschen Kreditgewerbes ein und sind damit die größte Bankengruppe. Rechnet man die öffentlich-rechtlichen Banken mit Sonderaufgaben hinzu, beträgt der Anteil aller Banken der öffentlichen Hand etwa 45 %[25].

In Bezug auf den Wettbewerb innerhalb des Kreditgewerbes wird häufig von einem Wettbewerb zwischen drei Säulen gesprochen. Diese Einschätzung trifft allerdings nur für die Genossenschaftsbanken und die öffentlich-rechtlichen Banken zu, die aufgrund des Regionalprinzips und der Verbundstruktur den Wettbewerb innerhalb der Gruppe ausschließen. „Demgegenüber stehen die übrigen Kreditinstitute nicht nur mit öffentlich-rechtlichen und genossenschaftlichen Banken, sondern auch untereinander im Wettbewerb.“[26]

2.4 Rechtsgrundlagen für die Sparkassen und Landesbanken

Das „Sparkassenrecht ist Teil des kommunalen Wirtschaftsrechts und damit Landesrecht“[27]. In den einzelnen Sparkassen- beziehungsweise Landesbankgesetzen werden Regelungen zur Organisation der Sparkassen und Bestimmungen über Landesbanken und regionale Sparkassen- und Giroverbände getroffen, die sich im Speziellen auf Regelungen zur Gründung und Auflösung von Sparkassen und Landesbanken, ihre Rechtsform und Verwaltung sowie ihre Organe beziehen.[28] Weitergehende Bestimmungen für Sparkassen und Landesbanken existieren in Form von Verordnungen und Satzungen.

Trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Länder für das Sparkassenrecht gibt es starke Einflüsse aus dem Bundesrecht. So steht dem Bund gemäß Artikel 74 Ziffer 11 des Grundgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Wirtschaft einschließlich des Bankwesens zu.[29] Demzufolge unterliegen Sparkassen und Landesbanken, wie alle anderen Kreditinstitute auch, der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nach dem KWG.[30] Als weitere relevante Regelungsbereiche des Bundesrechts soll an dieser Stelle nur auf das Gewerbe- und Kartellrecht hingewiesen werden, dem die Sparkassen und Landesbanken, ebenso wie alle Wirtschaftsunternehmen, unterworfen sind.[31]

2.4.1 Rechtsgrundlagen für die Sparkassen

Die Sparkassen werden entsprechend den Sparkassengesetzen in allen Bundesländern[32] als Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet, wie der folgende § 2 des Sparkassengesetzes für Nordrhein-Westfalen beispielhaft zeigt: „Die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.“[33] „Anstalten des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen.“[34] Der Begriff der Anstalt öffentlichen Rechts geht auf Otto Mayer zurück, der diese wie folgt definierte: „Die öffentliche Anstalt ist ein Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt sind.“[35] Die besonderen Kennzeichen, die Sparkassen von anderen Kreditinstituten unterscheiden, betreffen demnach zum einen die öffentlich-rechtliche Trägerschaft und zum anderen ihre Zweckbestimmung.

Die Sparkassen sind Einrichtungen der mittelbaren Kommunalverwaltung[36], womit sie bestimmte durch die jeweiligen Sparkassengesetze oder –satzungen definierte öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben. Diese leiten sich aus dem ursprünglichen Gründungszweck der Spar-Cassen – der Notversorgung der unteren Einkommensschichten – ab und haben sich im Laufe der Zeit den derzeitigen Anforderungen angepasst.[37] Weiterhin regeln die Sparkassenverordnungen der einzelnen Länder die Geschäftstätigkeit der Sparkassen, wobei insbesondere auf Begrenzungen der Geschäftstätigkeit[38] und die innere Organisation[39] der Sparkassen eingegangen wird.

Aufgrund ihrer öffentlichen Rechtsform unterscheiden sich die Sparkassen von den bekannten Organisationsstrukturen der privatrechtlich geführten Banken, die zumeist als Aktiengesellschaft oder eingetragene Genossenschaft über einen Vorstand als Organ der Geschäftsführung und einen Aufsichtsrat als Kontrollorgan verfügen. „Nach dem Sparkassenrecht sämtlicher Länder haben die Sparkassen mit dem Verwaltungsrat und dem Vorstand mindestens zwei gesetzliche Organe, die über Entscheidungskompetenzen verfügen.“[40]

Der Vorstand der Sparkasse stellt das Organ der Geschäftsführung und der Vertretung dar. „[Dieser, Anm. d. Verf.] leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung.“[41] Der Verwaltungsrat hingegen ist analog zum Aufsichtsrat bei privatrechtlich geführten Banken das Aufsichtsorgan der Sparkasse. Er ist für die Überwachung des Vorstandes zuständig und bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik.[42] Zusätzlich enthält beispielsweise das Sparkassengesetz für Nordrhein-Westfalen Vorschriften bezüglich eines dritten Organs der Sparkassen, dem Kreditausschuss. „Der Kreditausschuss ist – vergleichbar mit der Innenrevision – ein Instrument des betrieblichen Aufsichtssystems.“[43] Er beschließt unter anderem über die Gewährung von zustimmungspflichtigen Krediten oder über Organkredite im Sinne des KWG.[44]

Als weitere Rechtsgrundlagen für die Sparkassen sind schließlich die einzelnen Satzungen, die sehr vielfältig aufgebaut sind, zu nennen. Diese enthalten im Allgemeinen Regelungen zum Namen und Sitz[45], zu den Organen[46] sowie zum Geschäftsgebiet (Ausleihgebiet)[47] der jeweiligen Sparkasse. Bei Zweckverbandssparkassen[48] beinhalten sie häufig Angaben über die Anteile der beteiligten Kommunen und die Zusammensetzung der Verbandsversammlung.

2.4.2 Rechtsgrundlagen für die Landesbanken

Ebenso wie die Sparkassen werden auch die Landesbanken in der Rechtsform der rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts[49] geführt. Für die WestLB gilt beispielsweise: „Die Westdeutsche Landesbank Girozentrale ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster.“[50] Die Aufgaben der Landesbanken sind – analog zu denen der Sparkassen – in den jeweiligen Sparkassen- oder Landesbankgesetzen[51] definiert. Für die WestLB bestehen diese unter anderem in der Wahrnehmung der Tätigkeit einer Staats- und Kommunalbank sowie einer Sparkassenzentralbank, der Verwaltung der Liquiditätsmittel der Sparkassen, der Pflege des Spargiroverkehrs und der Durchführung von öffentlichen Förderaufgaben.[52]

Weiterhin wird durch die Sparkassen- oder Landesbankgesetze festgelegt, wer Gewährträger der Landesbanken ist und durch welche Organe die Landesbanken vertreten werden. Zu den Gewährträgern, die das Stammkapital der Landesbanken aufbringen, gehören zumeist das jeweilige Bundesland, in dem die Landesbank ansässig ist, die regionalen Landschaftsverbände sowie die Sparkassen- und Giroverbände.[53] In der Gewährträgerversammlung werden die grundlegenden Entscheidungen der Geschäftspolitik der Landesbanken, zu denen beispielsweise Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen oder die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns gehören, getroffen.[54] Der Vorstand und der Verwaltungsrat übernehmen bei den Landesbanken dieselben Aufgaben der entsprechenden Gremien auf der Ebene der Sparkassen, die bereits an anderer Stelle erläutert wurden. Den Sparkassenverordnungen entsprechende Landesbankverordnungen existieren nicht. Stattdessen finden sich zum Teil detaillierte Regelungen, insbesondere zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben der Organe und Ausschüsse, in den einzelnen Satzungen der Landesbanken wieder[55].

2.5 Kommunale Bindung der Sparkassen und Landesbanken

Schon aufgrund der historischen Entwicklung sind die Sparkassen eng mit den Kommunen verbunden. Waren die Sparkassen bis zum Jahre 1931 noch unselbstständige Einrichtungen der Kommunen, so sind sie derzeit selbstständige Anstalten öffentlichen Rechts. Durch die rechtliche Selbstständigkeit ist die enge Bindung an die kommunalen Gewährträger allerdings nicht gelockert worden.[56] „Die Kommunen waren und sind bis heute für die Errichtung, Auflösung und Organisation der Sparkassen zuständig, sie geben die Aufgaben und die Geschäftsbereiche vor, d. h. sie treffen alle grundlegenden Entscheidungen über die Sparkasse und beantworten die Statusfragen.“[57] In personeller Hinsicht drückt sich der kommunale Einfluss dadurch aus, dass je nach Bundesland mindestens ein beziehungsweise zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates aus den Reihen des Gewährträgers gestellt werden.[58]

„Ein weiteres Indiz für diese enge Bindung ist die Begrenzung des Wirkungskreises [der Sparkassen, Anm. d. Verf.] auf das Gebiet des Gewährträgers.“[59] „Da der öffentliche Wirkungsbereich der Gewährträger auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist, ist quasi zwangsläufig auch der Wirkungsbereich ihrer Sparkassen auf diesen Bereich beschränkt.“[60] Diese Begrenzung ist in den jeweiligen Sparkassengesetzen geregelt und gilt nur für Sparkassen, während Landesbanken Geschäfte auch außerhalb des Gewährträgergebietes tätigen können.[61] Beispielsweise „kann [die WestLB, Anm. d. Verf.] Aufgaben einer Staats-, Kommunal- und Sparkassenzentralbank in anderen Bundesländern übernehmen.“[62]

Darüber hinaus drückt sich die kommunale Bindung der Sparkassen und Landesbanken in der Haftung der Kommunen für die Institute, einerseits in der Form der Anstaltslast und andererseits in der Gewährträgerhaftung, aus.

2.5.1 Kommunale Haftung durch die Anstaltslast

„Unter der Anstaltslast versteht man die rechtliche Verpflichtung des Anstaltsherrn, die Anstalt während ihres Bestehens zur Erfüllung ihrer Aufgaben instand zu halten, indem er ihre wirtschaftliche Basis und Funktionsfähigkeit sichert.“[63] Obwohl die Anstaltslast für die Sparkassen und Landesbanken nicht in allen Landesgesetzen ausdrücklich festgeschrieben ist, gehört sie seit langem zu den Grundsätzen des Verwaltungsrechts.[64] Sie wurde bereits im Jahre 1897 erstmals durch das Preußische Oberverwaltungsgericht anerkannt.[65] Die Anstaltslast wird beispielsweise im Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen für die Sparkassen[66] und die WestLB[67] festgelegt. Für die Sparkassen gilt expressis verbis: „Der Gewährträger stellt sicher, daß die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).“[68]

Die Anstaltslast verpflichtet den Gewährträger, etwaige finanzielle Lücken, beispielsweise in der Form von Unterbilanzen, durch Zuschüsse oder andere geeignete Maßnahmen auszugleichen.[69] Als geeignete Maßnahmen kommen dabei Bürgschaften oder andere unbare Bilanzhilfen in Frage.[70] Allerdings beinhaltet die Anstaltslast keine Bestandsgarantie für die Anstalt.[71] Sie greift lediglich solange, wie der Gewährträger an seinem Anstaltszweck festhält.[72] Der Gewährträger verpflichtet sich nicht dazu, eine unrentable Sparkasse dauerhaft zu subventionieren, sondern kann diese in derartigen Situationen auflösen oder mit anderen Sparkassen fusionieren.

Die Anstaltslast wirkt grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen der Anstalt und dem Anstaltsträger.[73] Aus ihr erwachsen keinerlei Ansprüche Dritter.[74] „Wesentlich ist weiterhin, dass die Anstaltslast nur subsidiär gilt, das heißt sie verwirklicht sich erst dann, wenn die Anstalt nicht mehr durch eigene Maßnahmen in der Lage ist, ihre Ausstattungsprobleme zu beheben; sie begründet keine Bestandsgarantie.“[75]

2.5.2 Gewährträgerhaftung der Kommunen

Die Gewährträgerhaftung wurde im Zuge der Verselbstständigung der Sparkassen im Jahre 1931 als Ersatz für die kommunale Eigenhaftung mit der Dritten Reichsnotverordnung eingeführt.[76] Durch sie sollte die grundsätzliche Haftung der Kommunen für die Sparkassen beibehalten werden, um die Sicherheit der Kundengelder zu belegen.

„Unter Gewährträgerhaftung versteht man die subsidiäre, unmittelbare und unbeschränkte Haftung des Gewährträgers für die Verbindlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes [...].“[77] Sie ist in den Landessparkassengesetzen inhaltlich identisch normiert.[78] Im Sparkassengesetz für Nordrhein-Westfalen heißt es in § 5: „Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet die Gemeinde oder der Gemeindeverband als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden.“[79] Gleichlautende Regelungen existieren für die Landesbanken.[80]

Die Wirkungsweise der Gewährträgerhaftung ist mit der einer Ausfallbürgschaft vergleichbar.[81] Im Gegensatz zur Anstaltslast, die einen schadensvorbeugenden Charakter aufweist, wirkt die Gewährträgerhaftung dadurch, dass sie dem Gläubiger der Sparkasse oder Landesbank einen direkten Anspruch gegen den oder die Gewährträger verschafft[82] eher schadensbeseitigend[83]. Aufgrund der gesetzlich festgelegten Subsidiarität der Gewährträgerhaftung hat der Gläubiger, bevor er einen direkten Anspruch gegenüber dem Gewährträger erhält, zunächst zu beweisen, dass die Sparkasse oder Landesbank vermögenslos ist. „Die Haftung erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten des Instituts, also nicht nur auf Forderungen des Einlegers, nicht nur auf Forderungen aus Bankgeschäften, sondern auch auf Forderungen, die auf anderen Rechtstiteln beruhen, wie etwa Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, aufgrund von Hilfsgeschäften [...], aus unerlaubter Handlung [...] und aus Gefährdungshaftung.“[84] „Die praktische Bedeutung der Gewährträgerhaftung bleibt jedoch insgesamt gering, weil die Solvenz öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute bereits durch die Anstaltslast gesichert wird.“[85] „Sie kommt praktisch nur zur Anwendung, wenn sich der Gewährträger zur Liquidation der Anstalt entschließt.“[86]

„Trotz dieser umfangreichen Sicherung der Sparkassen haben alle regionalen Sparkassen- und Giroverbände zur Absicherung von Krisenfällen Sparkassenstützungsfonds errichtet, die untereinander und mit der Sicherheitsreserve der Landesbanken/Girozentralen in einem Haftungsverbund stehen.“[87] Die Hauptaufgabe der Stützungsfonds ist derzeit die Unterstützung der Gewährträger bei der Erfüllung der Anstaltslast, indem sie beispielsweise zinsgünstige Darlehen zur Verfügung stellen.[88]

2.6 Öffentlicher Auftrag der Sparkassen und Landesbanken

Neben ihrer Rechtsform und der sich daraus resultierenden kommunalen Bindung, die sich im Regionalprinzip und den besonderen Haftungsstrukturen ausdrückt, unterscheiden sich die Sparkassen von den anderen Kreditinstituten in Deutschland durch die ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben.

„Der Gründungs- und Unternehmenszweck der kommunalen Sparkassen wird in den Landessparkassengesetzen als sog. öffentlicher Auftrag oder öffentliche Aufgabe definiert.“[89] Es wird häufig betont, dass die Existenz eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzung für das Bestehen einer Sparkasse sei. Die kommunalen Sparkassen heben sich laut eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vor allem durch die Erfüllung eines öffentlichen Auftrages, der als staatliche beziehungsweise kommunale Aufgabe zu sehen ist, von den freien Sparkassen ab.[90] Der öffentliche Auftrag der Sparkassen kann allerdings nicht eindeutig definiert werden, sondern ist vielmehr den Entwicklungen und Anforderungen im Kreditgewerbe unterworfen und muss dementsprechend im Zeitablauf neu bestimmt und angepasst werden. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Sparkassen im Gegensatz zu vielen anderen öffentlichen Unternehmen, wie beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, mit anderen Kreditinstituten im Wettbewerb stehen, so dass sie ihre Geschäftspolitik nicht ausschließlich an ihrem öffentlichen Auftrag ausrichten können, sondern sich zunächst an Kunden- und Marktbedürfnissen orientieren müssen.[91] Welche Einzelaufgaben derzeit zum öffentlichen Auftrag gezählt werden, lässt sich aus den Bestimmungen der einzelnen Sparkassen- beziehungsweise Landesbankgesetze entnehmen.

Die Sparkassengesetze zählen zum Unternehmenszweck der Sparkassen folgende Aufgaben[92]: die geld- und kreditwirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung innerhalb des Geschäftsgebietes und für den Gewährträger, die Stärkung des Wettbewerbs im Kreditgewerbe, die Förderung des Sparsinns und der Vermögensbildung sowie die Unterstützung der Schuldnerberatung. Die Sparkassen fühlen sich im Rahmen ihrer Geschäfte insbesondere dem Mittelstand und den schwächeren Bevölkerungskreisen verbunden, was sich durch die Aufgabe der vornehmlichen Kreditversorgung dieser Gruppe ausdrückt. Besondere Beachtung findet in allen Sparkassengesetzen der Hinweis, dass die Geschäfte der Sparkassen nach „kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags“[93] zu führen sind. Vereinzelt betonen die Gesetze sogar, dass die Gewinnerzielung, im Gegensatz zu den Kreditbanken, nicht der Hauptzweck des Geschäftsbetriebes der Sparkassen sei.[94]

Die geld- und kreditwirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung wird häufig mit dem Begriff der Gewährleistungsfunktion umschrieben, womit ein ausreichendes Angebot an bankwirtschaftlichen Leistungen innerhalb des Geschäftsgebietes gemeint ist.[95] Obwohl die Versorgung der Bevölkerung auch durch andere Kreditinstitute praktisch gesichert werden könnte, übernehmen die Sparkassen die Verpflichtung, dieses Angebot dauerhaft aufrechtzuerhalten. Durch die Festschreibung der Gewährleistungsfunktion in den Sparkassengesetzen soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung in strukturschwachen Regionen auch dann noch mit Bankleistungen versorgt werden kann, wenn sich private Banken aus Rentabilitätsgründen aus diesen Regionen zurückziehen.[96] Die Sparkassen sind ferner die Hausbank der Kommunen und ihrer Gewährträger und dienen der Finanzierung öffentlicher Schulden.[97] Die Aufgabe der Stärkung des Wettbewerbs wurde erst nachträglich in die Sparkassengesetze aufgenommen.[98] „Wettbewerbskorrekturfunktion bedeutet, daß die Sparkassen auch in den weniger gewinnträchtigen Bereichen und losgelöst von jeweils eigenen Interessen eine ausreichende Kredit- und Geldversorgung gewährleisten und den Bankenwettbewerb durch eine mehr aufgabenorientierte Tätigkeit beleben sollen.“[99] Die ursprünglichste Funktion vieler Sparkassen stellt die Förderung des Sparsinns und der Vermögensbildung der Bevölkerung dar.[100] „Die Förderungsfunktion beinhaltet gleichzeitig die Beratung der Bevölkerung in geld- und kreditwirtschaftlichen Angelegenheiten und der [sic!] Leistung eines Beitrages zur Wirtschaftserziehung der Jugend.“[101] Als Beispiele für die Umsetzung der Förderungsfunktion sind die Mitfinanzierung der Schuldnerberatungsstellen und die Unterstützung von Existenzgründern zu nennen.

Die Landesbanken nehmen aufgrund der Aufgabenteilung zwischen Sparkassen und Landesbanken im Sparkassenverbund andere Aufgaben wahr.[102] Als Hauptaufgaben können demnach die Tätigkeit als Sparkassenzentralbank, als Hausbank der Kommunen und Länder, die Geschäftsbanktätigkeit und die wettbewerbspolitische Korrekturfunktion gelten. Obwohl die Aufgaben der Landesbanken auf den ersten Blick kaum Bestandteile eines öffentlichen Auftrages erkennen lassen, ist zu berücksichtigen, dass sie im Verbund mit den Sparkassen Teilaufgaben übernehmen, die von den lokal tätigen Sparkassen nicht erfüllt werden können. Die Landesbanken sind somit zumindest indirekt an der Wahrnehmung des öffentlichen Auftrages beteiligt. Als Beispiele sind die Verwaltung der liquiden Mittel der Sparkassen sowie die Abwicklung des Spargiroverkehrs zu nennen.[103] Als direkte Erfüllung eines öffentlichen Auftrages durch die Landesbanken kann die Erfüllung von öffentlichen Förderaufgaben beispielsweise in den Bereichen Wohnungs-, Städte- und Kommunalbau sowie Umweltschutz, Agrar und Kultur betrachtet werden.[104]

Die tatsächliche Notwendigkeit zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages durch die Sparkassen und Landesbanken wird vielfach in der Literatur[105] angezweifelt. Insbesondere in Bezug auf die Landesbanken bestehen darüber hinaus Zweifel, ob ihre tatsächliche Geschäftspraxis dem, in den Gesetzen und Satzungen festgelegten, öffentlichen Auftrag entspricht. Aus diesem Grund wird vor allem von Seiten der privaten Banken die Rechtmäßigkeit der kommunalen Haftung für die öffentlichen Kreditinstitute in Deutschland bezweifelt und gefordert, diese als verbotene Beihilfe zu werden. Daher werden im folgenden Kapitel zunächst die Beihilfevorschriften der Europäischen Union allgemein dargestellt, bevor sie im vierten Kapitel auf die Sparkassen und Landesbanken angewendet werden.

3 Europarechtliche Regelungen für Beihilfen

Die in die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union eingebetteten Regelungen für Beihilfen können aus den allgemeinen Zielen des EG-Vertrages (EGV) abgeleitet werden. In Artikel 2 des EG-Vertrages werden als Ziele unter anderem eine „harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, ein hoher Grad an Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen [...]“[106] genannt. Um diese Ziele erreichen zu können, sind die Aufgaben der Europäischen Union in Artikel 3 des EG-Vertrages entsprechend festgeschrieben worden. Dort heißt es im Absatz 1, Lit. g, die Europäische Gemeinschaft solle „ein System [schaffen, Anm. d. Verf.], das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt“[107]. Der funktionsfähige Wettbewerb gilt somit als ein wesentliches Mittel zur Erreichung der Vertragsziele.[108]

Da die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Unternehmen eines Landes, innerhalb der EU und international nicht nur durch privatwirtschaftliche Maßnahmen, sondern insbesondere durch staatliche Subventionen beeinflusst werden können, wurde die EU-Beihilfenkontrolle eingeführt.[109] Im Folgenden sollen zunächst die materiellen Rechtsgrundlagen der Beihilfenkontrolle sowie einzelne Fälle von Beihilfen dargestellt werden, bevor zum Abschluss dieses Kapitels auf zwei Tatbestände, die eine Beihilfe ausschließen, eingegangen werden soll.

3.1 Rechtsgrundlagen für Beihilfen

Die Vorschriften der Artikel 87 bis 89 EGV, in denen die Beihilfenkontrolle festgelegt ist, sind Teil der Wettbewerbsregeln, zu denen darüber hinaus noch Regelungen über das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Artikel 81 EGV) sowie das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 82 EGV) gehören.

3.1.1 Verbot von Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EGV

Die wichtigsten Bestimmungen der EU-Beihilfenkontrolle gehen aus Artikel 87 Absatz 1 EGV hervor. Demnach sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“[110].

„Der Begriff der Beihilfe ist im Gemeinschaftsrecht nicht definiert“[111], ist allerdings nach allgemeiner Ansicht, wie schon aus der Formulierung gleich welcher Art hervorgeht, weit auszulegen.[112] „Er umfaßt nicht nur positive Transfers an den Begünstigten, also Geld- und Sachleistungen, an die der Begriff ‚Subvention’ (jedenfalls im umgangsprachlichen Gebrauch) denken läßt, sondern auch den Verzicht auf Leistungen, z. B. Steuern, die normalerweise vom Begünstigten zu erbringen wären.“[113] Beihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden, zum Beispiel als Zuschüsse, Befreiung von Steuern, Abgaben oder parafiskalischen Abgaben, Zinszuschüsse, Übernahme von Bürgschaften zu besonders günstigen Bedingungen, Erfüllung einer Bürgschaft ohne Versuch der Darlehensrückzahlung, unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Grundstücken oder Gebäuden, Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen oder Übernahme von Verlusten.[114]

Allgemein ausgedrückt sind Beihilfen Maßnahmen, die Belastungen verringern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte; anders formuliert sind es Zuwendungen, für die keine marktgerechte Gegenleistung von den Unternehmen erbracht wird.[115] Sofern eine Beihilfe alle in Artikel 87 Absatz 1 EGV formulierten Merkmale erfüllt, gilt sie als nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren.

Ein Kriterium von Beihilfen stellt ihre staatliche Herkunft dar. Dabei wird durch die Formulierung aus staatlichen Mitteln erreicht, dass alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten Beihilfen der Beihilfekontrolle unterworfen werden.[116] „Den Mitgliedstaaten soll es damit unmöglich gemacht werden, die Beihilfebestimmungen dadurch zu umgehen, daß sie die Beihilfegewährung auf andere als staatliche Institutionen delegieren. Damit begründet Artikel 92 EGV [Artikel 87 n. F., Anm. d. Verf.] die staatliche Zurechenbarkeit für jegliche Art der Beihilfegewährung, die mit staatlichen Stellen oder Finanzmitteln in Verbindung gebracht werden kann.“[117]

„Die Begünstigung muß schließlich bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zukommen.“[118] Der Artikel 87 Absatz 1 EGV bezieht sich nicht auf allgemeine Maßnahmen der Konjunktur- oder Wirtschaftspolitik zugunsten aller Unternehmen eines Mitgliedstaates. Die Auswirkungen solcher Maßnahmen sind vielfältig und können im Wirtschaftsleben vor dem Hintergrund der Wechselwirkungen mit anderen Einflüssen nicht exakt lokalisiert werden.[119] Jedoch besteht die Möglichkeit, dass auch Maßnahmen, die nach allgemeinen Kriterien angewandt werden, nur bestimmten Wirtschaftszweigen Vorteile verschaffen, beispielsweise die Änderung von Ausfuhrbedingungen. Auf diese Weise könnte im Extremfall nur ein Unternehmen bevorzugt werden, so dass solche Maßnahmen ebenso als Beihilfen einzustufen sind.[120] Nicht als Beihilfen gelten dagegen alle Leistungen an private Haushalte.[121]

Weiterhin muss eine Maßnahme, um als gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe zu gelten, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.[122] „Eine Wettbewerbsverfälschung liegt dann vor, wenn die Maßnahme in ein tatsächlich bestehendes oder möglicherweise zur Entstehung kommendes Wettbewerbsverhältnis eingreift.“[123] Zur Beurteilung wird die Konkurrenzsituation vor und nach der Durchführung der möglicherweise als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden Maßnahme verglichen. Außer der Betrachtung der aktuellen Wettbewerbssituation muss die Auswirkung einer Maßnahme in Bezug auf die potenzielle Konkurrenz berücksichtigt werden, da durch diese möglicherweise der Marktzutritt von Konkurrenten erschwert wird.[124] Nach derzeit weit verbreiteter Meinung geht von jeder Beihilfe eine wettbewerbsverfälschende Wirkung aus, so dass keine genaue Prüfung der Einzelumstände notwendig sei.[125] Diese Meinung wird allerdings vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht uneingeschränkt geteilt, so dass er von der EU-Kommission zumindest eine Begründung für die Auswirkung auf die potenzielle Konkurrenz in der Form einer Marktanalyse verlangt.[126]

Artikel 87 Abs. 1 EGV erfasst darüber hinaus nur Beihilfen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. „Eine Beeinträchtigung des Handels (Waren- und Dienstleistungsverkehr) liegt vor, wenn die Beihilfe sich über das Gebiet des beihilfegewährenden Mitgliedstaats hinaus auf die Konkurrenzsituation von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten auswirkt.“[127] Entscheidend ist bereits, dass sich der innergemeinschaftliche Handel anders entwickeln könnte, als ohne die Gewährung der Beihilfe.[128] Aufgrund der umfangreichen Verflechtungen des Handelsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft werden vermutlich nur bei Beihilfen mit ausschließlich lokalem oder regionalem Charakter, die an kleine oder mittlere Unternehmen gewährt werden, keine zwischenstaatlichen Beeinträchtigungen entstehen.[129] „Auch geringfügige Beihilfen, die unterhalb bestimmter, von der Kommission festgelegter Schwellenwerte liegen (sog. de minimis -Beihilfe, z. Zt. 100000 Euro, die einem Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren ab der Gewährung der ersten de minimis -Beihilfe insgesamt gewährt werden dürfen), sind in der Praxis von der gemeinschaftlichen Beihilfenkontrolle ausgenommen.“[130]

3.1.2 Legalausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EGV

In Artikel 87 Absatz 2 EGV ist ein Katalog von bestimmten Maßnahmen aufgeführt, die zwar ausnahmslos den Beihilfetatbestand des Artikel 87 Absatz 1 EGV erfüllen, allerdings von vornherein vom Beihilfeverbot ausgenommen sind. Diese Ausnahmen betreffen Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden (Lit. a), Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Lit. b) und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind (Lit. c).[131] Diese Beihilfen sind per se mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren, haben allerdings vor ihrer Gewährung das Kontrollverfahren[132] der Kommission zu durchlaufen, da ansonsten keine Prüfung möglich wäre.[133]

3.1.3 Ermessensentscheidungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EGV

In bestimmten Fällen können Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und von der EU-Kommission genehmigt werden. Die genehmigungsfähigen Beihilfen betreffen „a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich gering ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete [...]; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.“[134]

Die Vorschrift des Artikel 87 Absatz 3 EGV ist von großer Bedeutung, da durch sie die Kommission beziehungsweise der Europäische Rat in den genannten Fällen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklären kann. Diese Ausnahmeregelungen sind in den Vertrag aufgenommen worden, um die Möglichkeit zu schaffen, bei Vorliegen von höher als dem unverfälschten Wettbewerb gewichteten Interessen, diesen den Vortritt geben zu können.[135] Allerdings sind die Ausnahmeregelungen sehr weit und unbestimmt formuliert worden, so dass bereits häufig Konflikte zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich ihrer Auslegung entstanden sind.[136] Um die Ermessensspielräume zu begrenzen, hat die Kommission in der Vergangenheit verschiedene Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen, anhand derer sie sich bei der Entscheidung orientiert, erlassen. Die Kommission hat ferner mehrere Gruppenfreistellungsverordnungen, in denen bestimmte anmeldungsfreie Beihilfekategorien – beispielsweise für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen und Ausbildungsbeihilfen – definiert werden, verabschiedet, um die Anzahl von Prüfungsverfahren weiter einzudämmen. Die Einhaltung der Verordnungen kann von den nationalen Gerichten geprüft werden, so dass sich die Kommission schwerpunktmäßig auf große und bedeutende Beihilfefälle konzentrieren kann, während die Standardfälle von den nationalen Instanzen entschieden werden.[137]

3.1.4 Ausnahmen gemäß Artikel 86 Absatz 2 EGV

Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union gelten grundsätzlich auch für öffentliche Unternehmen, zu denen die in der vorliegenden Arbeit behandelten Sparkassen und Landesbanken gehören. „Wenn die öffentlichen Unternehmen diesen Regeln entzogen würden, wäre eine Ungleichbehandlung unter den Mitgliedstaaten möglich: einige könnten sich veranlaßt sehen, öffentliche Unternehmen nur deswegen zu schaffen, um sie den Wettbewerbsvorschriften zu entziehen und sich selbst einen den Zielen der Gemeinschaft widersprechenden Freiraum zu verschaffen.“[138] Der Artikel 86 Absatz 1 EGV richtet sich dementsprechend an die Mitgliedstaaten, indem er sie verpflichtet, in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem Vertrag widersprechende Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten.[139] Diese Regelung stellt eine lex spezialis zu Artikel 10 EGV dar, der den Mitgliedstaaten vorschreibt, geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Vertragsziele gefährden können.[140]

„Artikel 90 Abs. 2 [Artikel 86 Abs. 2, n. F., Anm. d. Verf.] enthält allerdings eine begrenzte Ausnahme von den Wettbewerbsvorschriften für (öffentliche und private) Unternehmen mit bestimmten Sonderaufgaben.“[141] Sofern diese Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, können sie der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften enthoben werden.[142] „Von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sind wirtschaftliche Aktivitäten zur Sicherung von Infrastruktur und Daseinsvorsorge.“[143] Beispielsweise gelten die Aktivitäten von Bahn, Post, Fernmeldediensten, Fernsehanstalten sowie Energie- und Wasserversorgungsunternehmen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.[144] Obwohl grundsätzlich sowohl private als auch öffentliche Unternehmen unter diese Regelung fallen können, wird es sich in der Regel um öffentliche Unternehmen handeln, da private Unternehmen kaum bereit sein werden, Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erbringen.[145]

Als weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung muss ein Betrauungsakt stattgefunden haben. „Dem Unternehmen muß von einem Mitgliedstaat eine Aufgabe im oben genannten Sinn kraft eines Hoheitsakts der öffentlichen Gewalt übertragen worden sein. Eine Betrauung muß daher auf Gesetz oder Verwaltungsakt basieren.“[146] Seit dem Vertrag von Amsterdam gelten unter anderem auch die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Deutschland als mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut[147] und könnten somit von den Wettbewerbsregeln freigestellt werden, sofern sie die im Folgenden beschriebenen Bedingungen des Artikel 86 Absatz 2 EGV ebenfalls erfüllen.

Hiernach ist eine Freistellung von den Wettbewerbsregeln nur dann möglich, wenn die Erfüllung der übertragenen besonderen Aufgaben durch diese Unternehmen aufgrund der Einhaltung der Wettbewerbsregeln rechtlich oder tatsächlich verhindert würde[148], das heißt, dass die Leistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nur dann erbracht werden kann, wenn die Wettbewerbsregeln für diesen Fall außer Kraft gesetzt werden. Eine besondere Betonung liegt in der Anforderung der Verhinderung der Aufgabe, eine „bloße Erschwerung oder Behinderung der Aufgabenerfüllung reicht für die Anwendung des Art. 90 II [Art. 86 Abs. 2 n. F., Anm. d. Verf.] nicht aus“[149]. Vielmehr muss die Erfüllung der Dienstleistung unter den Bedingungen der Wettbewerbsregeln unmöglich im Sinne von unzumutbar sein.[150] Erst wenn es keinen anderen zumutbaren Weg gibt, die übertragene Aufgabe ohne die Verletzung der Regeln des EG-Vertrages durchzuführen, kann nach einer Einzelfallprüfung durch die EU-Kommission die Zustimmung für die Ausnahme von den Wettbewerbsregeln erteilt werden.[151] Die Beweislast der Unzumutbarkeit obliegt dem betroffenen Unternehmen beziehungsweise dem Mitgliedstaat.[152]

Allerdings findet diese Ausnahmeregelung dann ihre Grenze, wenn „sie die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt“[153]. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung ist eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen den Interessen des Mitgliedstaates und der Gemeinschaft erforderlich.[154]

3.2 Typische Kategorien von Beihilfen

Weder die EU-Kommission noch der Europäische Gerichtshof haben in der Vergangenheit eine verbindliche Definition für Beihilfen aufgestellt (vgl. Kapitel 3.1.1). Daher bereitet die Einschätzung konkreter Einzelfälle häufig große Schwierigkeiten. Im Folgenden soll daher ein kurzer Überblick über verschiedene Beihilfetypen, über ihre Besonderheiten und über die Kriterien zu ihrer Beurteilung gegeben werden.

3.2.1 Direkte Kapitalzuführungen

„Die Zuführung von Kapital durch den Staat an ein Unternehmen ist eine Beihilfe, wenn die Zukunftsaussichten des Unternehmens eine einem privaten Kapitalgeber akzeptable Rendite (entweder durch Dividendenzahlung oder Kapitalzuwachs) in einem absehbaren Zeitraum nicht erwarten lassen.“[155] Von einem marktwirtschaftlich handelnden Investor wird, so die EU-Kommission, erwartet, dass er dann Kapital bereitstellt, wenn der Gegenwartswert des erwarteten zukünftigen Cash flow aus dem Finanzierungsvorhaben den eingesetzten Investitionsbetrag übersteigt.[156] Daher sollte der Staat, wie jeder andere marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber auch, bei seinen Investitionen eine von einem vergleichbaren privaten Anleger zu erwartende normale Verzinsung zugrunde legen.[157] Sollte diese Verzinsung mittel- bis langfristig nicht zu erwarten sein und hält der Staat eine Investition trotzdem in unveränderter Form aufrecht, so ist von einer indirekten Unterstützung auszugehen, da der Staat hier auf Erträge verzichtet.[158] Verluste können allerdings zugelassen werden, ohne den Beihilfetatbestand anzunehmen, wenn diese aufgrund von langfristigen strategischen Überlegungen entstehen. Wird aber einem Unternehmen Kapital ohne Rentabilitätsaussichten zugeführt, handelt es sich um eine Beihilfe.[159]

3.2.2 Verbilligte Darlehen

„Verbilligte Darlehen oder Kredite werden von öffentlichen Krediteinrichtungen zu Zinssätzen, die unter dem Marktniveau liegen, und zusammen mit anderen Vergünstigungen wie Tilgungsaufschub gewährt.“[160] Um zu überprüfen, ob durch die Gewährung verbilligter Darlehen eine Beihilfe vorliegt, wird ein sogenanntes Subventionsäquivalent als Differenz zwischen einem aufgrund von Unternehmensdaten – zum Beispiel der Finanzlage und den vorhandenen Sicherheiten[161] – ermittelten Referenzzinssatz und dem tatsächlich gezahlten Zins ermittelt.[162] Ergibt diese Berechnung einen positiven Wert, hat das Unternehmen dementsprechend einen geringeren als den Referenzzins entrichtet, so dass von einer Beihilfe auszugehen ist.

3.2.3 Bürgschaften und Garantien

Durch Bürgschaften und Garantien gewährleistet der Staat entweder direkt oder indirekt über andere Finanzinstitute die Rückzahlung von Darlehen und Schuldverschreibungen.[163] Die EU-Kommission stuft grundsätzlich alle Staatsbürgschaften als Beihilfen ein, es sei denn, das Unternehmen zahlt eine angemessene Bürgschaftsprovision an den Staat.[164] „Als Beihilfe in Form einer Garantie betrachtet die Kommission auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Zahlungsunfähigkeitsverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft.“[165] Dabei ist es unerheblich, ob die Bürgschaft oder Garantie in Anspruch genommen wird, denn allein schon durch das Vorhandensein einer Bürgschaft erhalten Unternehmen Vorteile gegenüber anderen Wettbewerbern, die nicht auf diese Instrumente zurückgreifen können.[166] Daher kommt es für die Beurteilung der Garantie als staatliche Beihilfe lediglich auf den Zeitpunkt der Garantiegewährung an.[167] Die Höhe der Beihilfe wird analog zur Höhe der Beihilfe bei staatlich gewährten Darlehen berechnet. Sie „entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinssatz auf dem freien Markt und dem aufgrund der Bürgschaft tatsächlich gezahlten Zinssatz abzüglich der für die Bürgschaft gezahlten Prämie“[168]. Auch hier gilt wiederum der Grundsatz, dass bei einer angemessenen, marktüblichen Gegenleistung keine dem Gemeinsamen Markt widersprechende Bürgschaft oder Garantie vorliegt, diese folglich von der Kommission im Rahmen des Prüfungsverfahrens genehmigt werden müsste.[169]

3.2.4 Öffentliche Auftragsvergabe

In der Vergabe eines öffentlichen Auftrages liegt dann eine verbotene Beihilfe begründet, wenn ein Unternehmen den Zuschlag bekommt, dessen Leistung im Vergleich zu anderen Unternehmen geringwertiger und die Abwägung von Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Grundsätzen nachvollziehbar ist.[170] Allerdings ist der öffentlichen Hand ge-stattet, nicht auf den günstigsten Bewerber zurückzugreifen, wenn sie an den Auftrag hohe Qualitätsansprüche richtet, die nicht von allen Bewerbern eingehalten werden können.[171]

3.3 Ausschlusstatbestände für Beihilfen

Wie durch die Beschreibung der verschiedenen Typen von Beihilfen bereits angedeutet wurde, gibt es zwei grundsätzliche Beurteilungsmaßstäbe, die das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen. Eine mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfe liegt zum einen dann vor, wenn ihr eine angemessene Gegenleistung des Begünstigten gegenübersteht und zum anderen, wenn ein privater Kapitalgeber die gleiche Investition wie der Staat getätigt hätte. Diese Tatbestände sollen im Folgenden näher beschrieben werden.

3.3.1 Vorliegen einer Gegenleistung

Wie in Kapitel 3.1.1 bereits erläutert, ist die Einseitigkeit der staatlichen Leistung ein Merkmal von Beihilfen.[172] „Durch das Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung wird die Einseitigkeit der staatlichen Zuwendung und somit die einseitige Begünstigungswirkung ausgeschlossen.“[173] Bei einem Darlehen wird eine Beihilfe durch die Zahlung einer angemessenen Verzinsung, bei einer Bürgschaft durch die einer angemessenen Avalprovision und bei einem Verkauf, beispielsweise eines Grundstückes, durch die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises ausgeschlossen. Um die Angemessenheit einer Gegenleistung feststellen zu können, muss jeweils der Wert der staatlichen Vergünstigung sowie der Wert der dafür erbrachten Gegenleistung bestimmt und miteinander verglichen werden. Allein dieser Vorgang kann bei umfangreichen Leistungsbeziehungen für Zuordnungsprobleme sorgen. Für die Ermittlung der Gegenleistung ist ferner zu beachten, dass sie unmittelbar für die gewährte Vergütung erbracht wird.[174] So stellt beispielsweise die Entsorgung von Altöl durch ein privates Unternehmen, das im Auftrag des Staates handelt und dafür entlohnt wird, keine Beihilfe dar, wenn der Staat diese Aufgabe selbst übernehmen müsste, sich allerdings des Unternehmens bedient.[175] Wird die Leistung eines Unternehmens zeitlich später als die staatliche Vergünstigung erbracht, ist zunächst nicht davon auszugehen, dass diese Leistung als Gegenleistung gilt, sondern sie wird als unabhängig davon angesehen, so dass zunächst eine Beihilfe anzunehmen wäre.

[...]


[1] Den Gegenstand dieser Arbeit bilden ausschließlich die kommunalen Sparkassen und die Landesbanken. Die sogenannten freien Sparkassen, die in privatwirtschaftlicher Rechtsform, vorwiegend als wirtschaftlicher Verein, Stiftung oder auch Aktiengesellschaft agieren, werden hier nicht behandelt. Ist im Folgenden von Sparkassen die Rede, sind ausschließlich die kommunalen Sparkassen gemeint. Falls die freien Sparkassen Gegenstand der Ausführungen sind, wird dies ausdrücklich hervorgehoben.

[2] Pohl, H. (1987), S. 16.

[3] Habeck, I. (2001), S. 28 (zitiert nach: Zweig, G.: Universalbankprinzip, in: Handwörterbuch der Sparkassen, Deutscher Sparkassenverlag GmbH (Hrsg.), Bd. 4, Stuttgart 1982, S. 204 ff.).

[4] Immenga, U./Rudo, J. (1997), S. 14.

[5] Vgl. ebenda.

[6] Weber, B. (1990), S.151f.

[7] Geiger, H. (1992), S. 15.

[8] Vgl. Homepage des DSGV (2001b). Für weitere Informationen zur Geschichte der Sparkassen siehe Geiger, H. (1992), S. 13-22 sowie Ashauer, G. (1991), S. 51-326.

[9] Immenga, U./Rudo, J. (1997), S. 15f., vgl. Ashauer, G. (1991), S. 250.

[10] Vgl. Obermann, H. (2000), S. 13.

[11] Vgl. Homepage des DSGV (2001a), Stand: 31.12.2000. Weitere Informationen zur S-Finanzgruppe, zu einzelnen Sparkassen und Landesbanken, sowie weiteren zum Verbund gehörenden Unternehmen sind ebenfalls auf der Homepage des DSGV zu erhalten.

[12] Ziegler, W. (1998), S. 85f.

[13] Ebenda, S. 85.

[14] Vgl. Geiger, H. (1992), S. 92f.

[15] Vgl. Homepage des DSGV (2001b).

[16] Langschied, J. (1993), S. 11.

[17] Aus der Deutschen Girozentrale/Deutschen Kommunalbank (DGZ) ist zum 01. Januar 1999 nach der Fusion mit der DekaBank die DGZ·DekaBank hervorgegangen. Vgl. Homepage des DSGV (2001c).

[18] Vgl. Friesen, A. v. (1998), S. 28.

[19] Friesen, A. v. (1998), S. 28.

[20] Vgl. Löhr, C. (2000), S. 15f.

[21] Die Abbildung wurde vom Verfasser auf der Basis der Angaben des Bundesverbandes deutscher Banken erstellt. Vgl. Homepage des Bundesverbandes deutscher Banken (2001a).

[22] Vgl. Homepage des Bundesverbandes deutscher Banken (2001a), die Zahlen beruhen auf der Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank.

[23] Vgl. ebenda.

[24] Vgl. ebenda.

[25] Vgl. ebenda.

[26] Gleske, C. (1996), S. 60.

[27] Geiger, H. (1992), S. 22.

[28] Vgl. ebenda.

[29] Vgl. ebenda, S. 22f.

[30] Vgl. Kuhr, W. (1991), S. 53.

[31] Vgl. Geiger, H. (1992), S. 23.

[32] Vgl. zum Beispiel Homepage der Landesregierung Hessen (2001), § 1 SpkG Hessen; Homepage der Landesregierung Schleswig-Holstein (2001), § 1 SpkG Schleswig Holstein; Homepage des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg (2001), § 1 BbgSpkG; Homepage des Ministeriums der Justiz des Saarlandes (2001), § 1 SSpG; Homepage des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen (2001), § 1 SächsSparkG.

[33] § 2 SpkG NW.

[34] Habeck, I. (2001), S. 34.

[35] Mayer, O. (1917), S. 468.

[36] Vgl. Habeck, I. (2001), S. 34f.

[37] Vgl. Ziegler, W. (1998), S. 83, zu den Aufgaben der Sparkassen siehe Kapitel 2.6, S.15-18.

[38] Vgl. zum Beispiel SpkVO NW §§ 3-9.

[39] Vgl. zum Beispiel ebenda §§ 10-15.

[40] Habeck, I. (2001), S. 36.

[41] § 19 Abs. 1 S. 1 SpkG NW.

[42] Vgl. ebenda, § 14 Abs. 1 SpkG NW.

[43] Habeck, I. (2001), S. 39.

[44] Vgl. § 17 Abs. 1 SpkG NW.

[45] Vgl. Homepage der Stadt Münster (2001), § 1 der Satzung der Sparkasse Münsterland Ost Münster-Waren-dorf; Homepage der Stadtsparkasse München (2001), § 1 der Satzung de Stadtsparkasse München; Homepage der Stadt Bochum (2001), § 1 der Satzung der Sparkasse Bochum; Homepage des Landkreises Ahrweiler (2001), § 1 der Satzung der Kreissparkasse Ahrweiler.

[46] Vgl. Homepage der Stadt Münster (2001), § 3 der Satzung der Sparkasse Münsterland Ost Münster-Waren-dorf; Homepage der Stadtsparkasse München (2001), §§ 3 und 4 der Satzung de Stadtsparkasse München; Homepage der Stadt Bochum (2001), § 3 der Satzung der Sparkasse Bochum; Homepage des Landkreises Ahrweiler (2001), §§ 3, 5 und 6 der Satzung der Kreissparkasse Ahrweiler.

[47] Vgl. Homepage der Stadt Münster (2001), § 8 der Satzung der Sparkasse Münsterland Ost Münster-Waren-dorf; Homepage der Stadt Bochum (2001), § 8 der Satzung der Sparkasse Bochum; Homepage des Landkreises Ahrweiler (2001), § 7 der Satzung der Kreissparkasse Ahrweiler.

[48] Vgl. Homepage der Stadt Münster (2001), § 2 der Satzung der Sparkasse Münsterland Ost Münster-Waren-dorf.

[49] Vgl. auch § 36 SpkG NW; Homepage der Landesregierung Schleswig-Holstein (2001), § 41 SpkG Schleswig-Holstein; Homepage des Ministeriums der Justiz des Saarlandes (2001), § 32 SSpG.

[50] § 36 SpkG NW.

[51] In einigen Bundesländern, zum Beispiel in Bayern, sind die Vorschriften zu den Landesbanken in eigenen Landesbankgesetzen festgelegt, während in anderen Bundesländern, zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, lediglich ein Sparkassengesetz existiert, in dem sowohl die Vorschriften für die Sparkassen als auch die für die Landesbanken geregelt sind.

[52] Vgl. § 38 SpkG NW sowie § 6 der Satzung der Westdeutschen Landesbank.

[53] Vgl. zum Beispiel § 39 SpkG NW sowie § 3 der Satzung der Westdeutschen Landesbank oder § 32 SSpg.

[54] Vgl. zum Beispiel § 42 SpkG NW sowie § 6 der Satzung der Landesbank Sachsen Girozentrale.

[55] Vgl. hierzu die Satzung der Westdeutschen Landesbank und die Satzung der Landesbank Rheinland-Pfalz.

[56] Vgl. Geiger, H. (1992), S. 24.

[57] Kirchhof, F. (2000), S. 20.

[58] Vgl. Schindler, M./Neuberger, D. (2000), S. 7 sowie §§ 9 und 11 SpkG NW für Sparkassen beziehungsweise § 43 SpkG NW für die WestLB.

[59] Schindler, M./Neuberger, D. (2000), S. 7.

[60] Ziegler, W. (1998), S. 84.

[61] Vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 SpkG NW.

[62] § 38 Abs. 4 SpkG NW.

[63] Gerick, A. (1996), S. 69.

[64] Vgl. Habeck, I. (2001), S. 112.

[65] Vgl. Immenga, U./Rudo, J. (1997), S. 23f.

[66] Vgl. § 6 S. 3 SpkG NW.

[67] Vgl. § 39 Abs. 3 S. 3 SpkG NW.

[68] § 6 S. 3 SpkG NW.

[69] Vgl. Bundesregierung (1968), S. 47.

[70] Vgl. Geiger, H. (1992), S. 28.

[71] Vgl. Schneider, U. H. (1983), S. 246.

[72] Vgl. Hasselmann, A. (2001), S. 133.

[73] Vgl. Löhr, C. (2000), S. 20.

[74] Vgl. Schneider, U. H. (1983), S. 244.

[75] Löhr, C. (2000), S. 20.

[76] Vgl. Hasselmann, A. (2001), S. 135.

[77] Gerick, A. (1996), S. 102.

[78] Vgl. Habeck, I. (2001), S. 111.

[79] § 6 SpkG NW gleichlautend beispielsweise § 5 Abs. 2 SSpG, ähnlich § 3 Abs. 1 SächsSparkG.

[80] Vgl. zum Beispiel § 39 Abs. 3 SpkG NW in Verbindung mit § 5 der Satzung der Westdeutschen Landesbank sowie § 38 SSpG und § 43 Abs. 2 SpkG Schleswig-Holstein.

[81] Vgl. Gerick, A. (1996), S. 102 und Schneider, U. H. (1983), S. 246.

[82] Vgl. Schneider, U. H. (1983), S. 248.

[83] Vgl. Hasselmann, A. (2001), S. 135.

[84] Schneider, U. H. (1983), S. 248.

[85] Hasselmann, A. (2001), S. 137.

[86] Immenga, U./Rudo, J. (1997), S. 28.

[87] Geiger, H. (1992), S. 28.

[88] Vgl. ebenda.

[89] Ebenda, S. 25.

[90] Vgl. Habeck, I. (2001), S. 99.

[91] Vgl. Schindler, M./Neuberger, D. (2000), S. 15.

[92] Vgl. beispielsweise § 3 SpkG NW; § 2 SächsSparkG; § 2 Abs. 2 SSpG; § 2 Abs. 1 BbgSpkG, § 2 SpkG Schleswig-Holstein.

[93] § 2 Abs. 3 SSpG, gleichlautend zum Beispiel § 2 Abs. 3 SächsSparkG; § 2 Abs. 3 BbgSpkG.

[94] Vgl. zum Beispiel § 3 SpkG NW.

[95] Vgl. Habeck, I. (2001), S. 101.

[96] Vgl. Geiger, H. (1992), S. 26.

[97] Vgl. Hasselmann, A. (2001), S. 191.

[98] Vgl. Immenga, U./Rudo, J. (1997), S. 18f.

[99] Kinzl, U.-P. (2000), S. 28.

[100] Vgl. Schindler, M./Neuberger, D. (2000), S. 26.

[101] Habeck, I. (2001), S. 102.

[102] Zum Beispiel § 38 SpkG NW; ergänzend dazu § 6 der Satzung der Westdeutschen Landesbank: „Geschäftszweck [...] (2) Als Staats- und Kommunalbank unterstützt sie das Land Nordrhein-Westfalen, seine kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihnen nahe stehende Unternehmungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. [...] (5) Die Geschäfte der WestLB sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.“ Ähnlich unter anderen § 42 Abs. 1 SpkG Schleswig-Holstein; § 34 SSpG; § 1 der Satzung der Landesbank Rheinland-Pfalz; § 2 der Satzung der Landesbank Sachsen Girozentrale.

[103] Vgl. § 38 SpkG NW.

[104] Vgl. Homepage der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (2001).

[105] Vgl. ausführlich Hedrich, C.-C. (1993), S. 232-242; Kohlhof, J./Wilke, D. (1997), S. 20-44; Löhr, C. (2000), S. 152-186 sowie Dennig, U. (1995), S. 212-215; Kinzl, U.-P. (2000), S. 24-30; Möschel, W. (2000), S. 86f.; Seelig, W. (1995), S. 17.

[106] Homepage der Europäischen Union (2001a), Art. 2 EGV. Durch die Neufassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am 02. Oktober 1997 in Amsterdam sind einige Artikel entfallen beziehungsweise neu in den Vertrag aufgenommen worden, wodurch sich die Nummerierung der Artikel zum Teil geändert hat. Im Folgenden wird grundsätzlich die neue Nummerierung verwendet. Sofern sich Zitate auf die alte Fassung beziehen, gibt der Verfasser zur besseren Orientierung die Nummerierung nach der Neufassung in Klammern an.

[107] Homepage der Europäischen Union (2001a), Art. 3, Abs. 1, Lit. g EGV.

[108] Vgl. Schmidt, I. (1997), S. 142.

[109] Vgl. Neumann, M. (2000), S. 222.

[110] Homepage der Europäischen Union (2001a), Art. 87 Abs. 1 EGV.

[111] Immenga, U./Rudo, J. (1997), S. 42.

[112] Vgl. Cremer, W. (1999), Art. 87 Abs. 1 EGV, Rn. 7.

[113] Rawlinson, F. (1994), Art. 92 Abs. 1 EGV [Art. 87 Abs. 1 n. F.], Rn. 2.

[114] Vgl. Löhr, C. (2000), S. 37f.

[115] Vgl. Cremer, W. (1999), Art. 87 Abs. 1 EGV, Rn. 7.

[116] Vgl. Geiger, R. (1995), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 13.

[117] Mederer, W. (1999), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 13.

[118] Friesen, A. v. (1998), S. 93.

[119] Vgl. Neumann, M. (2000), S. 222 und Rawlinson, F. (1994), Art. 92 Abs. 1 EGV [Art. 87 Abs. 1 n. F.], Rn. 8.

[120] Vgl. Rawlinson, F. (1994), Art. 92 Abs. 1 EGV [Art. 87 Abs. 1 n. F.], Rn. 9.

[121] Vgl. Geiger, R. (1995), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 14.

[122] Vgl. Homepage der Europäischen Union (2001a), Art. 87 Abs. 1 EGV.

[123] Mederer, W. (1999), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 32.

[124] Vgl. Friesen, A. v. (1998), S. 94.

[125] Vgl. Cremer, W. (1999), Art. 87 Abs. 1 EGV, Rn. 12, Mederer, W. (1999), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 33, König, C./Kühling, J. (2000), S. 1069.

[126] Vgl. Cremer, W. (1999), Art. 87 Abs. 1 EGV, Rn. 12; Rawlinson, F. (1994), Art. 92 Abs. 1 EGV [Art. 87 Abs. 1 n. F.], Rn. 11; EuGH, Verb. Rs. 296 u. 318/82, Slg. 1985, S. 809, Rn. 24.

[127] Geiger, R. (1995), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 16.

[128] Vgl. Cremer, W. (1999), Art. 87 Abs. 1 EGV, Rn. 16.

[129] Vgl. ebenda, Art. 87 Abs. 1 EGV, Rn. 17; Rawlinson, F. (1994), Art. 92 Abs. 1 EGV [Art. 87 Abs. 1 n. F.], Rn. 13.

[130] König, C./Kühling, J. (2000), S. 1070, vgl. auch Europäische Union (2001g).

[131] Vgl. Homepage der Europäischen Union (2001a), Art. 87 Abs. 2 EGV.

[132] Das Kontrollverfahren, mit dem die EG-Kommission über die Genehmigung oder die Untersagung von staatlichen Beihilfen entscheidet, ist im Artikel 88 des EG-Vertrages geregelt. Artikel 88 EGV unterscheidet zwischen bestehenden Beihilfen, bei denen die EU-Kommission eine fortlaufende Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vornimmt, und neuen beziehungsweise umgestalteten Beihilfen, die von der EU-Kommission vor ihrer Einführung geprüft werden. Sollte im Rahmen dieser Vorprüfung festgestellt werden, dass die bestehenden oder neuen Beihilfen nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren sind, leitet die EU-Kommission das Hauptprüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EGV ein, an dessen Ende eine Entscheidung über die Genehmigung, Ablehnung oder Umgestaltung der entsprechenden Beihilfe steht. Wurde eine neue Beihilfe vor ihrer Genehmigung bereits von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt, so ist dieser verpflichtet, sie von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. Im Verlauf der vorliegenden Arbeit geht der Verfasser nicht detaillierter auf das Verfahren zur Beihilfenkontrolle ein, da es im Rahmen der Diskussion um die Rechtmäßigkeit von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung nicht zur Anwendung kommt und eine Darstellung über den Rahmen der vorliegenden Arbeit hinausgehen würde. Vgl. Homepage der Europäischen Union (2001a), Art. 88 EGV sowie König, C./Kühling, J. (2000), S. 1072-1074.

[133] Vgl. König, C./Kühling, J. (2000), S. 1070.

[134] Homepage der Europäischen Union (2001a), Art. 87 Abs. 3 EGV.

[135] Vgl. Schmidt, I. (1997), S. 147.

[136] Vgl. König, C./Kühling, J. (2000), S. 1071.

[137] Vgl. ebenda, S. 1071f.

[138] Hochbaum, I. F. (1999), Art. 90 EGV [Art. 86 n. F.], Rn. 1.

[139] Vgl. Homepage der Europäischen Union (2001a), Art. 86 Abs. 1 EGV.

[140] Vgl. ebenda, Art. 10 EGV.

[141] Geiger, R. (1995), Art. 90 EGV [Art. 86 n. F.], Rn. 8.

[142] Vgl. Homepage der Europäischen Union (2001a), Art. 86 Abs. 2 EGV.

[143] Geiger, R. (1995), Art. 90 EGV [Art. 86 n. F.], Rn. 9.

[144] Vgl. ebenda mit weiteren Nachweisen.

[145] Vgl. Hochbaum, I. F. (1999), Art. 90 EGV [Art. 86 n. F.], Rn. 49.

[146] Jung, C. (1999), Art. 86 EGV, Rn. 39 mit weiteren Nachweisen.

[147] Vgl. Homepage der Bundesregierung (2001), S. 269.

[148] Vgl. Homepage der Europäischen Union (2001a), Art. 86 Abs. 2 EGV.

[149] Grill, G. (1994), Art. 90 EGV [Art. 86 n. F.], Rn. 22.

[150] Vgl. Jung, C. (1999), Art. 86 EGV, Rn. 44.

[151] Vgl. ebenda, Art. 86 EGV, Rn. 45.

[152] Vgl. Grill, G. (1994), Art. 90 EGV [Art. 86 n. F.], Rn. 22.

[153] Geiger, R. (1995), Art. 90 EGV [Art. 86 n. F.], Rn. 13.

[154] Vgl. Grill, G. (1994), Art. 90 EGV [Art. 86 n. F.], Rn. 23.

[155] Rawlinson, F. (1994), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 21.

[156] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaft (1993), S. 10f.

[157] Vgl. ebenda, S. 14.

[158] Vgl. ebenda, S. 12.

[159] Vgl. Rawlinson, F. (1994), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 21.

[160] Rawlinson, F. (1994), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 16.

[161] Vgl. Hasselmann, A. (2001), S. 11f.

[162] Vgl. Homepage der Europäischen Union (2001e), Fn. 14.

[163] Vgl. Rawlinson, F. (1994), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 18.

[164] Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaft (1993), S. 12 sowie Homepage der Europäischen Union (2001c), S. 2.

[165] Homepage der Europäischen Union (2001c), S. 2.

[166] Vgl. Hasselmann, A. (2001), S. 13.

[167] Vgl. Homepage der Europäischen Union (2001c), S. 2.

[168] Rawlinson, F. (1994), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 18, sowie vgl. Europäische Union (2001c), S. 2.

[169] Vgl. Hasselmann, A. (2001), S. 15.

[170] Vgl. ebenda.

[171] Vgl. ebenda, S. 15f.

[172] Vgl. Mederer, W. (1999), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 6.

[173] Hasselmann, A. (2001), S. 33.

[174] Vgl. ebenda, S. 34.

[175] Vgl. Rawlinson, F. (1994), Art. 92 EGV [Art. 87 n. F.], Rn. 3; Hasselmann, A. (2001), S. 51; EuGH, Rs. 240/83, Slg. 1985, S. 531.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832454081
ISBN (Paperback)
9783838654089
DOI
10.3239/9783832454081
Dateigröße
887 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Paderborn – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2002 (Mai)
Note
1,0
Schlagworte
anstaltslast landesbanken beihilfe
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Titel: Sparkassen und Landesbanken in Deutschland vor dem Hintergrund der Beihilfenpolitik der Europäischen Union
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