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Steuerliche Optimierung eines Unternehmenskaufs nach der Unternehmenssteuerreform 2001

©2002 Diplomarbeit 79 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Der Markt für Unternehmenskäufe (Mergers & Acquisitions) ist seit Jahren durch stetiges Wachstum gekennzeichnet. Lag das weltweite Transaktionsvolumen im Bereich Mergers and Acquisitions 1987 noch bei 404 Mio. Euro, betrug es im Jahre 1998 bereits 2,8 Billionen Euro. Im Jahre 1999 wuchs das Transaktionsvolumen nochmals um ein Drittel auf 4,1 Billionen Euro. Mit einem Geschäftswert von 285 Mrd. Euro war Deutschland das im Jahre 2000 unter diesem Gesichtspunkt am stärksten an grenzüberschreitenden Firmenkäufen beteiligte Land. Im zweiten Quartal 2001 sank das Transaktionsvolumen weltweit auf ca. ein Drittel des Werts des ersten Quartals 2000. Die Entwicklung der Aktienkurse und die lahmende Konjunktur haben dabei in besonderem Maße zur Abschwächung beigetragen. Zukünftig ist jedoch auf Grund der zunehmenden Konzentration der Unternehmen auf ihre Kernbereiche, der Verstärkung der Marktdurchdringung, sowie der Tendenz zur Internationalisierung der Geschäftstätigkeit ein weiteres Wachstum der Zahl an Transaktionen zu erwarten.
Der hieraus und aus den umfassenden Veränderungen durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) resultierenden hohen Aktualität und praktischen Relevanz des Themas Unternehmenskauf soll in dieser Arbeit Rechnung getragen werden, indem steuerliche Fragestellungen behandelt werden, die mit dem Ablauf einer Unternehmensakquisition verknüpft sind.
Einleitend ist festzuhalten, dass die im StSenkG vom 23.10.2000 enthaltenen Neuregelungen den Unternehmensveräußerer in eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage zum Teil, deutlich verbesserte steuerliche Position versetzen, während sich der Unternehmenserwerber einer erheblichen Schlechterstellung konfrontiert sieht.
Die Besserstellung des Veräußerers bezieht sich vor allem auf die umfassende Privilegierung der Erzielung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, während die Schlechterstellung des Erwerbers mit den geänderten AfA – Vorschriften beim Kauf von Mitunternehmeranteilen und der zukünftig nicht mehr möglichen Transformation des Kaufpreises in Abschreibungsvolumen beim Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaftenbegründet werden kann. Darüber hinaus werden die Finanzierungskosten der Akquisition für den Erwerber gar nicht oder nur noch eingeschränkt abzugsfähig sein. Der zuvor bereits vorhandene Interessenskonflikt zwischen beiden Parteien des Unternehmens(ver)kaufs […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis.

1. Der Unternehmenskauf als komplexe Transaktion

2. M&A – relevante Eckpunkte der Unternehmenssteuerreform 2001 (StSenkG) und des Unternehmenssteuerfortentwicklungs gesetzes (UntStFG)
2.1 Körperschaftsteuerreform
2.1.1 Einführung des Halbeinkünfteverfahrens
2.1.2 Gewinnbesteuerung auf Ebene der Körperschaft
2.1.3 Besteuerung der privaten Gesellschafter
2.1.4 Verschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung
2.1.5 Verschärfung der Gesellschafter – Fremdfinanzierung
2.1.6 Organschaft
2.2 Besteuerung von Personengesellschaften/Einzelunternehmen
2.2.1 Absenkung des Einkommensteuerhöchstsatzes
2.2.2 Ermäßigung der Einkommensteuer
2.2.3 Partielle Einführung des Mitunternehmererlasses
2.2.4 Wiedereinführung des halben Steuersatzes für Betriebsveräußerungen
2.2.5 Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen durch Personengesellschaften
2.3 Zeitliche Anwendung

3. Steuerliche Gesichtspunkte beim Kauf unterschiedlicher Unternehmensformen
3.1 Grundsatzüberlegungen
3.1.1 Steuerliche Zielsetzungen des Erwerbers
3.1.1.1 Abschreibung des gezahlten Kaufpreises
3.1.1.2 Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten
3.1.1.3 Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten
3.1.1.4 Steuergünstige Exit-Möglichkeit
3.1.2 Steuerliche Zielsetzungen des Veräußerers
3.1.3 share-deal versus asset-deal
3.1.4 Interessensgegensätze zwischen Käufer und Verkäufer
3.2 Kauf einer Kapitalgesellschaft durch einen asset-deal
3.2.1 Besteuerung des Ertrags auf der Käuferseite
3.2.2 Besteuerung des Ertrags auf der Verkäuferseite
3.2.3 Verkehrssteuern
3.3 Kauf einer Kapitalgesellschaft durch einen share-deal
3.3.1 Besteuerung des Ertrags auf der Käuferseite
3.3.2 Besteuerung des Ertrags auf der Verkäuferseite
3.3.2.1 Anteile im Privatvermögen des Gesellschafters
3.3.2.2 Anteile im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft
3.3.3 Verkehrsteuern
3.4 Kauf einer Personengesellschaft
3.4.1 Besteuerung des Ertrags auf der Käufers
3.4.2 Besteuerung des Ertrags auf der Verkäuferseite
3.4.3 Verkehrssteuern

4. Akquisitionsmodelle beim Anteilserwerb an einer Kapitalgesellschaft zur Erreichung des step-up
4.1 Modelle des Unternehmenskaufs vor der Unternehmenssteuerreform
4.1.1 Kombinationsmodell
4.1.2 Umwandlungsmodell
4.1.3 Mitunternehmermodell
4.2 Modelle des Unternehmenskaufs nach der Unternehmenssteuerreform
4.2.1 Organschaftsmodell
4.2.1.1 Der Begriff der Organschaft
4.2.1.2 Modellgestaltung
4.2.1.3 Vorteilhaftigkeitsvergleich: Organschaftsmodell vs. Kombinationsmodell
4.2.1.4 Einwände gegen das Organschaftsmodell und Ausblick
4.2.2 Down-Stream-Merger-Modell
4.2.3 KGaA-Modell
4.2.4 GmbH-Einziehungsmodell

5. Schlussbemerkung

Anhangsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Der Unternehmenskauf als komplexe Transaktion

Der Markt für Unternehmenskäufe (Mergers & Acquisitions) ist seit Jahren durch stetiges Wachstum gekennzeichnet. Lag das weltweite Transaktionsvolumen im Bereich Mergers and Acquisitions 1987 noch bei 404 Mio. Euro, betrug es im Jahre 1998 bereits 2,8 Billionen Euro. Im Jahre 1999 wuchs das Transaktionsvolumen nochmals um ein Drittel auf 4,1 Billionen Euro. Mit einem Geschäftswert von 285 Mrd. Euro war Deutschland das im Jahre 2000 unter diesem Gesichtspunkt am stärksten an grenzüberschreitenden Firmenkäufen beteiligte Land. Im zweiten Quartal 2001 sank das Transaktionsvolumen weltweit auf ca. ein Drittel des Werts des ersten Quartals 2000. Die Entwicklung der Aktienkurse und die lahmende Konjunktur haben dabei in besonderem Maße zur Abschwächung beigetragen.[1] Zukünftig ist jedoch auf Grund der zunehmenden Konzentration der Unternehmen auf ihre Kernbereiche, der Verstärkung der Marktdurchdringung, sowie der Tendenz zur Internationalisierung der Geschäftstätigkeit ein weiteres Wachstum der Zahl an Transaktionen zu erwarten.[2]

Der hieraus und aus den umfassenden Veränderungen durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) resultierenden hohen Aktualität und praktischen Relevanz des Themas Unternehmenskauf soll in dieser Arbeit Rechnung getragen werden, indem steuerliche Fragestellungen behandelt werden, die mit dem Ablauf einer Unternehmensakquisition verknüpft sind.

Einleitend ist festzuhalten, dass die im StSenkG vom 23.10.2000 enthaltenen Neuregelungen den Unternehmensveräußerer in eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage zum Teil, deutlich verbesserte steuerliche Position versetzen, während sich der Unternehmenserwerber einer erheblichen Schlechterstellung konfrontiert sieht.[3]

Die Besserstellung des Veräußerers bezieht sich vor allem auf die umfassende Privilegierung der Erzielung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften[4], während die Schlechterstellung des Erwerbers mit den geänderten AfA – Vorschriften beim Kauf von Mitunternehmeranteilen[5] und der zukünftig nicht mehr möglichen Transformation des Kaufpreises in Abschreibungsvolumen beim Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften[6] begründet werden kann. Darüber hinaus werden die Finanzierungskosten der Akquisition für den Erwerber gar nicht oder nur noch eingeschränkt abzugsfähig sein.[7] Der zuvor bereits vorhandene Interessenskonflikt zwischen beiden Parteien des Unternehmens(ver)kaufs hinsichtlich des Kaufgegenstands wird insofern verschärft, als der Veräußerer zukünftig regelmäßig die Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile bevorzugen, der Erwerber aber den Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter wegen der Transformation des Kaufpreises in Abschreibungspotenzial vorziehen wird.[8]

Eine Unternehmensakquisition ist folglich aus Sicht des Käufers und des Verkäufers durch ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnet, die aus einer Vielfalt von Interessensgegensätzen beider Seiten und einem Zusammenspiel verschiedener betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte entsteht. Da derartige Vermögensübergänge erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, ist in der Vorbereitungsphase die steuerliche Strukturierung der Transaktion durch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern erforderlich, die den Unternehmenskauf begleiten.[9]

Im Rahmen dieser Arbeit werden nun zuerst die für den Unternehmenskauf relevanten Eckpunkte des StSenkG und des UntStFG aus Sicht des Erwerbers und des Veräußerers eines Unternehmens dargestellt. Darauffolgend wird auf die unterschiedlichen Zielsetzungen von Erwerber und Veräußerer eingegangen, woraus die dann diskutierten Interessensgegensätze resultieren. In Kapitel 3 wird weiterhin ausführlich die jeweils unterschiedliche steuerliche Behandlung eines Unternehmenskaufs durch einen asset-deal oder einen share-deal behandelt, wobei insbesondere auf Ertragsbesteuerung und Verkehrsteuern eingegangen wird. Der Vollständigkeit halber werden in Kapitel 4 im ersten Schritt die nicht mehr anwendbaren Modelle zur Erreichung eines step-up kurz und knapp dargestellt. Im zweiten Schritt werden dann die von der Beraterpraxis neu entwickelten Modelle zur Erreichung eines step-ups und damit zur optimalen Ausgestaltung eines Unternehmenskaufs nach der Unternehmenssteuerreform 2001 ausführlich dargestellt, analysiert und miteinander verglichen. Die Arbeit endet mit einem kurzen Ausblick und einer Evaluation.

2. M&A relevante Eckpunkte der Unternehmenssteuerreform 2001 und des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG)

Die Besteuerung des Erwerbers und des Veräußerers, sowie die steuerlichen Gestaltungsüberlegungen des Unternehmenskaufs sind in ganz erheblichem Maße von der im wesentlichen bereits im Jahr 2001 in Kraft getretenen Unternehmenssteuerreform (Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung – Steuersenkungsgesetz – StSenkG) und dem vom Bundesrat am 20.12.2001 beschlossenen UntStFG beeinflusst, das sich zum Ziel setzt, die Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung von Personenunternehmen zu verbessern. Daher sollen die wesentlichen Inhalte, soweit sie M&A – Transaktionen betreffen, an dieser Stelle kurz dargestellt werden.

2.1 Körperschaftsteuerreform

2.1.1 Einführung des Halbeinkünfteverfahrens

Kernstück der Körperschaftsteuerreform ist die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens[10], bei dem die Dividende nur noch zur Hälfte besteuert wird, was eine Entlastung des Anteilseigners mit sich bringt.[11] Der enorme Vorteil dieser Regelung auf Ebene der Kapitalgesellschaft ist, dass die Herstellung einer Ausschüttungsbelastung und die damit einhergehende Gliederungsrechnung wegfällt, da die Ausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft kein besonderer Tatbestand mehr ist. Mit der Einführung des

Halbeinkünfteverfahrens ist die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes und die Abschaffung des Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens verbunden, das bislang die Doppelbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften vermieden hat.[12]

2.1.2 Gewinnbesteuerung auf Ebene der Körperschaft

Vor der Verabschiedung des StSenkG betrug der Körperschaftsteuersatz für thesaurierte Gewinne 40% und für ausgeschüttete Gewinne 30%, zuzüglich eines Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5%.[13] Auf Ebene der Körperschaft hat ein Systemwechsel zur Definitivbesteuerung stattgefunden. So erfolgte eine Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf einheitlich 25%, unabhängig ob Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden.[14] Ebenso erfolgte eine Steuerfreistellung der Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an Kapitalgesellschaften bzw. sonstige der Körperschaftsteuer unterliegenden Körperschaften[15] und eine Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an in– und ausländischen Körperschaften.[16] Für ausländische Dividenden ist zu beachten, dass der Höhe nach im Ergebnis nur 95% der Dividende körperschaftsteuerbefreit sind. Die verbleibenden 5% gelten als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.[17] Korrespondierend hierzu werden Verluste aus der Anteilsveräußerung und Teilwertabschreibungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften steuerlich nicht berücksichtigt.[18] Bedingt durch die steuerfreien Einnahmen gemäß § 8b Abs. 1 KStG n.F. und durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch § 3 Nr. 40 EStG wird die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs durch die Neufassung des § 3c EStG stark eingeschränkt.[19] So dürfen Werbungskosten und Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen bei der Ermittlung der Einkünfte nur noch zur Hälfte abgezogen werden.[20] Der Forderung der Wirtschaft nach Abschaffung des § 3c Abs. 1 EStG kam das UntStFG nicht nach. Im Vermittlungsausschuss hat man sich auf eine Beibehaltung des Betriebsausgabenabzugsverbots geeinigt.[21]

2.1.3 Besteuerung der privaten Gesellschafter

Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an natürliche Personen sind auf Gesellschafterebene nach dem bereits erläuterten Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG nur zur Hälfte zu besteuern. Ebenso erfolgte eine Absenkung der für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen maßgeblichen Grenze für wesentliche Beteiligungen von bisher 10% auf 1%.[22] Spekulationsgewinne unterliegen ebenfalls nur noch zur Hälfte der Einkommensteuerpflicht.

2.1.4 Verschärfung der Hinzurechnungsbesteuerung

Eine volle bzw. hälftige steuerliche Freistellung von Gewinnen aus ausländischen Kapitalgesellschaften soll im Ergebnis nur bei ausreichender steuerlicher Vorbelastung im Ausland erfolgen. Aus diesem Grund wurde die Systematik der Hinzurechnungsbesteuerung geändert.[23] Der Hinzurechnungsbetrag wurde durch das StSenkG nicht mehr wie eine Dividende besteuert, sondern unterlag einer pauschalen Steuer von 38%.[24] Im UntStFG wurde beschlossen, dass zukünftig die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter, die von einer ausländischen Zwischengesellschaft erzielt werden, bereits ab einer Beteiligungshöhe von 1% erfolgt. Ebenso kommt es zu einer Erweiterung des Kataloges der aktiven Tätigkeiten. Weiterhin wird der durch das StSenkG eingeführte Steuersatz von 38% wieder revidiert. Zukünftig soll der Hinzurechnungsbetrag den einzelnen Einkunftsarten zugeordnet werden.[25]

2.1.5 Verschärfung der Gesellschafter – Fremdfinanzierung

Durch das StSenkG wurden die Regelungen für die Gesellschafter - Fremdfinanzierung, die in § 8a KStG festgeschrieben sind, drastisch verändert. Die Rechtsverschärfung ergibt sich im Wesentlichen aus einer deutlichen Reduzierung der steuerunschädlichen Eigenkapital-/Fremdkapitalrelationen, dem sogenannten „safe haven“.[26] Innerhalb der Grenzen des safe haven unterbleibt eine Besteuerung der Vergütungen für das Fremdkapital als verdeckte Gewinnausschüttung. Der Gesetzgeber hat durch das StSenkG bei gewinn-und umsatzunabhängigen Fremdfinanzierungsvergütungen den safe haven von 1:3 auf 1:1,5 halbiert und bei Holdinggesellschaften die Fremdfinanzierungsrelation von 1:9 auf 1:3 herabgesetzt. Für die umsatz- oder gewinnabhängigen Vergütungen ist der safe haven gänzlich aufgehoben.[27] Das Überschreiten der save haven - Relationen hat gem. § 8a Abs. 1 KStG die Fiktion einer verdeckten Gewinnausschüttung zur Folge. Die safe haven - Relationen sind bei einer Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte ohne Bedeutung. Die Verschärfung des § 8a KStG wurde durchgesetzt um die im Zuge der Unternehmenssteuerreform auftretenden Steuersatzsenkungen gegenzufinanzieren und um eine Anpassung an den nach internationalem Standard üblichen Fremdfinanzierungsrahmen zu erreichen.[28] Als Gegenargument zur Angleichung an internationale Standards führt Prinz an, dass lediglich die Anpassung der safe haven - Relation bei Holdinggesellschaften jetzt den internationalen Standards entspricht, während Deutschland durch die Herabsetzung der anderen Relationen im Bereich der Gesellschafter - Fremdfinanzierung nun unter dem internationalen Standard rangiert. Negativ könnte durch die Neuregelungen auch die Investitionstätigkeit von Steuerausländern in Deutschland beeinflusst werden, da diese ihre im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften folglich mit mehr Eigenkapital finanzieren müssten, was eine Verschlechterung der Eigenkapitalrendite zur Folge hätte.[29] Um die Begrenzungen zu umgehen, gründen viele Investoren eine inländische Holdinggesellschaft oder entscheiden sich gar für die Umstrukturierung in eine Personengesellschaft, um den Neuregelungen gänzlich zu entgehen, da der Gesetzgeber für Personengesellschaften keine Regelungen zur Gesellschafter – Fremdfinanzierung vorgesehen hat. Eine weitere Planungsalternative stellen Dept Push Down – Strategien dar, indem die deutsche Holdinggesellschaft andere deutsche oder ausländische Unternehmen durch Kredite erwirbt und den Zinsabzug innerhalb der erlaubten Fremdkapital-/Eigenkapitalrelationen nutzt, um die bestehenden operativen Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen.[30] Die Sanierung von krisengeschüttelten Unternehmen könnte ebenfalls negativ beeinflusst werden, da diese zumeist mit hybrider Finanzierung durchgeführt wird und genau diese genießen keinen save haven - Schutz mehr, was eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge hätte.[31] Als problematisch ist anzusehen, dass es für die Neuregelung des safe haven keine Übergangsregelung gibt. Dies führt zu einem für die Unternehmen unerwarteten Eingriff in deren Planungssicherheit und deren bestehende Finanzierungsstrukturen.[32]

2.1.6 Organschaft

Auf die bisher erforderliche wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung als Tatbestandsvoraussetzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft wird verzichtet.[33] Hierdurch ergeben sich insbesondere Erleichterungen für vermögensverwaltende Holdinggesellschaften, die bislang nur bei aktiver Verwaltung von mindestens zwei Tochtergesellschaften als Organträger fungieren konnten.[34] Für die gewerbesteuerliche Organschaft blieb es laut StSenkG demgegenüber bei dem Erfordernis der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung[35], die jedoch bezüglich der zu erfüllenden Vorraussetzungen, im UntStFG jetzt auch durch die Neuregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG an die körperschaftsteuerliche Organschaft angeglichen wurde. Durch die vollständige Angleichung an die körperschaftsteuerliche Organschaft ist zukünftig auch für die gewerbesteuerliche Organschaft ein Gewinnabführungsvertrag notwendig.[36] Auch bei der finanziellen Eingliederung haben sich die Voraussetzungen durch das StSenkG geändert. Eine finanzielle Eingliederung ist bereits gegeben, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Mittelbare Beteiligungen werden berücksichtigt, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.[37] Durch den Wegfall dieses sogenannten Additionsverbots, nachdem die Zusammenfassung unmittelbarer und mittelbarer oder mehrerer mittelbarer Beteiligungen nicht zulässig war, kann die finanzielle Eingliederung jetzt über unmittelbare, unmittelbare und mittelbare sowie mehrere mittelbare Beteiligungen hergestellt werden.[38] Die durch das StSenkG und das UntStFG eingeführten Erleichterungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft und die gewerbesteuerliche Organschaft sind nicht auf die umsatzsteuerliche Organschaft übertragen worden. Hier ist nach wie vor eine finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung notwendig. Das StSenkG trägt mit seinen Änderungen mit Sicherheit dazu bei, dass das Rechtsgebilde der Organschaft als Gestaltungsinstrument in der deutschen Unternehmenslandschaft weiter an Bedeutung gewinnt.[39]

2.2 Besteuerung von Personengesellschaften/Einzelunternehmen

2.2.1 Absenkung des Einkommensteuerhöchstsatzes

Im Bereich der Besteuerung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen kam es durch das StSenkG zu einer Absenkung des Einkommensteuerhöchstsatzes auf 48,5% im Jahr 2001, auf 47% im Jahr 2003 und auf 42% im Jahr 2005.[40]

2.2.2 Ermäßigung der Einkommensteuer

Ebenso kam es zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer um eine pauschale Gewerbesteuer durch Minderung der Einkommensteuer in Höhe des 1,8–fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Hiermit verbunden ist die Streichung der bisherigen Tarifbegrenzung für der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte nach § 32c EStG.[41]

2.2.3 Partielle Einführung des Mitunternehmererlasses

Das StSenkG führte auch zu einer partiellen Wiedereinführung des Mitunternehmererlasses durch Ermöglichung der steuerneutralen Übertragung vom Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen des Gesellschafters und umgekehrt, soweit sich durch diese Übertragung nicht der Anteil eines körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschafters an den stillen Reserven des übertragenen Wirtschaftsguts erhöht.[42] Im UntStFG wurden die gesetzlichen Regelungen zum Mitunternehmererlass in § 6 Abs. 5 Sätze 3-4 EStG weiterentwickelt, welcher nunmehr eine Regelung bezüglich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern enthält. So gilt ein Buchwertansatz auch bei Übertragung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen. Vom Vermittlungsausschuss wurde dieser Buchwertansatz jedoch dahingehend eingeschränkt, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter innerhalb einer bestimmten Sperrfrist nicht veräußert oder entnommen werden können. Sollte dies geschehen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ein Teilwertansatz vorzunehmen, außer der übertragende Gesellschafter versteuert selbst die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven. Die Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden. Anzuwenden ist diese Regelung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2000 gem. § 52 Abs. 16a Sätze 3-5 EStG.[43] Insbesondere in kleinen und mittleren Personenunternehmen hilft die Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern mit stillen Reserven bei der Bewältigung der Generationenfolge.[44]

2.2.4 Wiedereinführung des halben Steuersatzes für Betriebsveräußerungen

Im Rahmen des Steuersenkungsergänzungsgesetzes StSenkErgG wurde der halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen bei aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmern wiedereingeführt.[45] Durch die einmalige Begünstigung des Veräußerungs- oder Betriebsaufgabengewinns eines Steuerpflichtigen, der seine unternehmerische Betätigung beendet, soll der weitgehend als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft organisierte Mittelstand eine steuerliche Entlastung erfahren, die wirtschaftlich der Begünstigung nach § 3 Nr. 40 EStG gleichkommt.[46]

2.2.5 Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen durch Personengesellschaften

Auf Grund von Unklarheiten, die nach dem StSenkG entstanden, wie mit dem Gewinn einer Personengesellschaft aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich zu verfahren sei, wurde durch das UntStFG eine neue Hinzurechnungsvorschrift in den § 8 Nr. 5 GewStG aufgenommen. So einigte man sich im Vermittlungsausschuss darauf, dass eine Hinzurechnung der steuerfreien Teile für Zwecke der Gewerbesteuer zu erfolgen hat, sofern eine nur geringfügige Beteiligung[47] an der ausschüttenden Gesellschaft besteht. Auf der anderen Seite dürfen die im Zusammenhang mit den steuerfreien Ausschüttungen unberücksichtigt gebliebenen Aufwendungen geltend gemacht werden. Diese Maßnahme soll der Sicherung der Gemeindefinanzen dienen. Diese Hinzurechnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. Im Ergebnis führt dies zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts.[48] Bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist auch der im UntStFG beschlossenen Erweiterung der Reinvestitionsrücklage[49] von € 50.000 auf nunmehr

€ 500.000 Beachtung zu schenken. Ein Gewinn muss hier nicht in voller Höhe versteuert werden, sondern kann im Jahr der Veräußerung und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren übertragen werden. Die Übertragung ist zulässig auf die Anschaffungskosten von neu erworbenen Anteilen an Kapitalgesellschaften oder bestimmte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Frist verlängert sich auf vier Jahre, wenn eine Übertragung auf neu angeschaffte Gebäude erfolgt.[50]

2.3 Zeitliche Anwendung

Die Unternehmenssteuerreform ist im wesentlichen bereits im Jahr 2001 in Kraft getreten. Soweit die Besteuerung von Gewinnen aus Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften betroffen ist[51], gelten die Regelungen erst seit dem 01.01.2002.[52]

Bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt das neue Recht erst seit dem Veranlagungszeitraum 2002.

Aufbauend auf diesen für die M&A Steuerberaterpraxis einschneidenden Veränderungen und Neuregelungen, die das StSenkG und das UntStFG mit sich gebracht haben, sollen im nächsten Kapitel die Ziele und Interessensgegensätze, die bei einer Unternehmensakquisition für Erwerber und Veräußerer im Vordergrund stehen und die Besteuerungssituation von Käufer und Verkäufer herausgestrichen werden.

3. Steuerliche Gesichtspunkte beim Kauf unterschiedlicher Unternehmensformen

Unter steuerlichen Gesichtspunkten stehen beim Unternehmenskauf neben der eher auf Risikoanalyse ausgerichteten steuerlichen Due Diligence steuerorientierte Gestaltungsmaßnahmen vor und nach dem Unternehmenskauf im Vordergrund. In diesem Kapitel soll dem Leser die unterschiedliche steuerliche Position des Erwerbers und des Veräußerers bei Betrachtung unterschiedlicher Unternehmensformen dargelegt werden, um die Basis für das Verständnis der in Kapitel 4 erläuterten, der steuerlichen Optimierung dienenden Akquisitionsmodelle zu legen.

3.1 Grundsatzüberlegungen

Beim Kauf von Unternehmen treten aufgrund zahlreicher unterschiedlicher Interessen und Zielsetzungen auf Käufer- und Verkäuferseite und wegen fehlenden spezifischen gesetzlichen Bestimmungen zum Unternehmenskauf eine Vielfalt von Fallgestaltungen auf, die kaum allgemeingültig fassbar sind und die oft zu Rechtsunsicherheiten bis in die neueste Rechtsprechung und Literatur führen.[53] In den folgenden Absätzen sollen dem Leser die Ziele, Grundmodelle und Interessensgegensätze beim Unternehmenskauf verdeutlicht werden, um die Komplexität einer Unternehmensakquisition zu verstehen.

3.1.1 Steuerliche Zielsetzungen des Erwerbers

Unternehmenskäufe sind in der Regel überwiegend betriebswirtschaftlich motiviert und daher kann die Steuerfrage innerhalb der Gesamtproblematik des Unternehmenskaufs nur einen von vielen denkbaren Aspekten darstellen. Neben steuerlichen Belangen sind von besonderem Interesse auch vertrags-, haftungs- und arbeitsrechtliche Fragen, Probleme im Zusammenhang mit der Finanzierung, personalpolitische Entscheidungen und nicht zuletzt der gesamte Bereich der Unternehmensbewertung.[54]

3.1.1.1 Abschreibung des gezahlten Kaufpreises

Der Erwerber eines Unternehmens ist zunächst an einer vollständigen und möglichst zeitnahen Transformation des Kaufpreises in steuermindernde Betriebsausgaben interessiert. Dies gelingt, wenn die gezahlten Anschaffungskosten in Abschreibungsmasse transformiert werden können.[55] Bei dem Erwerb von Personengesellschaften stellt die steuermindernde Berücksichtigung der Anschaffungskosten über Abschreibungen normalerweise kein Problem dar, da der über die Buchwerte hinausgehende Kaufpreis auf die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft entsprechend den stillen Reserven zu verteilen und regelmäßig in eine Ergänzungsbilanz zu aktivieren ist. Dieses vom Erwerber bezahlte Mehrkapital wird in der Ergänzungsbilanz, analog zu der Abschreibung der unverändert mit dem Buchwert in der Gesamthandsbilanz aufgenommenen Wirtschaftsgüter, abgeschrieben.[56] Handelt es sich jedoch um den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, stellt dieser sogenannte „step-up“ ein Problem dar, da Finanzbeteiligungen im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsgütern nicht planmäßig abgeschrieben werden können.[57] Der Vorteil der Umformung des Kaufpreises für Kapitalgesellschaftsanteile in Abschreibungspotential ist ein höherer zur Verfügung stehender Cash-Flow zur Finanzierung der Investition. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet, die die zusätzlichen Abschreibungen mindestens erreichen.[58] Der step-up bei Kapitalgesellschaften konnte vor dem Inkrafttreten des StSenkG durch postakquisitorische Restrukturierungsmodelle erzielt werden. Mögliche Modelle waren das Kombinationsmodell, das Umwandlungsmodell und das Mitunternehmermodell. Nach dem StSenkG sind diese Modelle nicht mehr anwendbar und es werden bereits neue Modelle entwickelt und diskutiert, die durch eine Kombination der neuen Besteuerungskonzepte für Kapitalgesellschaften einerseits und natürliche Personen andererseits zum gewünschten Ergebnis führen.[59]

3.1.1.2 Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten

Ein weiteres beim Unternehmenskauf angestrebtes Ziel ist die Sicherstellung der Abzugsfähigkeit von Refinanzierungszinsen. Ein Unternehmenskauf kann grundsätzlich aus zwei Quellen finanziert werden. Zum einen kann die Fremdfinanzierung im Idealfall aus dem Cash Flow des zu erwerbenden Unternehmens bedient werden, was jedoch häufig nicht ausreicht. Zum anderen - und dies ist die Regel - wird ein Unternehmenskauf in erheblichem Umfang fremdfinanziert, wobei eine Absicherung der zum Erwerb des Unternehmens aufgenommenen Kredite über dessen Vermögensgegenstände erfolgt. Das Ziel des Erwerbers in diesem Fall ist die steuermindernde Berücksichtigung der Finanzierungskosten. Es wird hierbei deutlich, dass neben der wirtschaftlichen Notwendigkeit zur Fremdfinanzierung, auch steuerliche Erwägungen für die Fremdfinanzierung sprechen. Ein gutes Beispiel hierfür ist die steigende Anzahl der Finanzierungen durch den Leveraged Buy Out (LBO), bei dem ein extrem hoher Fremdkapitalanteil zur Finanzierung einer Akquisition verwendet wird und bei dem folglich die steuerlichen Aspekte der Fremdfinanzierung besonders deutlich werden. Diese Entwicklung kann auf die steuerliche Diskriminierung des Eigenkapitals in Deutschland zurückgeführt werden.[60] Beim Erwerb einer Personengesellschaft ist die steuermindernde Berücksichtigung von Finanzierungskosten auch nach dem StSenkG unproblematisch, da unverändert die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Darlehen als Sonderbetriebsausgaben den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft und damit der Gesellschafter mindern. Beim Erwerb von Kapitalgesellschaften hingegen, bei dem die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen vor dem StSenkG kein Problem war, ergibt sich jedoch nach dem StSenkG ein grundsätzliches Problem. Wie in Kapitel 2.1.2 bereits ausgeführt dürfen gem. § 3c Abs. 1 EStG n.F. nunmehr Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden und da die Steuerfreistellung von Dividenden auch auf die Ausschüttung von inländischen Kapitalgesellschaften gem. § 8b Abs. 1 KStG n.F. ausgeweitet wurde, hat das zur Folge, dass Kapitalgesellschaften als Erwerber Finanzierungskosten nicht mehr steuerlich abziehen können, soweit diese auf steuerfreie Ausschüttungen nach § 8b Abs. 1 entfallen.[61] Das im Anhang diskutierte Beispiel zu den Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf Finanzierung und Liquidität bei Unternehmenskäufen zeigt, dass die Rechtsform der Personengesellschaft bei verschiedenen Kauf- und Verkaufstransaktionen hinsichtlich der Steueroptimierung, als vorteilhaft betrachtet werden kann.[62] Der steuerliche Betriebsausgabenabzug kann nur in Jahren versagt werden, in denen tatsächlich steuerfreie Einnahmen angefallen sind. Dies versetzt inländische Konzerne im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten aufgrund der Regelungen des StSenkG in eine völlig neue Rechtslage. Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung des § 3c Abs. 1 EStG werden in Kapitel 3.3.1 diskutiert.

3.1.1.3 Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten

Sind bei dem erworbenen Unternehmen steuerliche Verlustvorträge vorhanden und besitzt der Erwerber einen profitablen Geschäftsbetrieb, ist dieser daran interessiert, die Verluste des erworbenen Unternehmens im Gesamtunternehmen nutzen zu können, da die durch Verlustrücktrag bzw. geminderten Ertragsteuerzahlungen erzielte Liquidität zur Darstellung des Kaufpreises genutzt werden kann.

Bei der Frage der Verlustnutzung im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf sind zwei verschiedene Aspekte zu unterscheiden. Zum einen geht es um die Frage, ob das zu kaufende Unternehmen Verlustvorträge hat und letztere durch einen Unternehmenskauf nicht vernichtet werden und ob die Verlustvorträge nicht in Form eines share-deals mitgekauft werden sollen, so dass diese auf Erwerberseite genutzt werden können. Zum anderen kann es um die Frage gehen, ob durch erforderliche Restrukturierungen und Sanierungsmaßnahmen im übernommenen Unternehmen nach dem Erwerb Verluste anfallen, die innerhalb der Erwerbergruppe optimal genutzt werden sollen. Die Verlustnutzung im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf von Kapitalgesellschaften ist in § 8 Abs. 4 KStG und § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG geregelt. Die im Jahre 1997 erfolgten Gesetzesänderungen[63] zu diesen Paragraphen haben die Nutzung von mitgekauften Verlusten stark eingeschränkt, was zu einer zunehmenden Komplexität der Strukturierungsüberlegungen geführt hat.[64] Gem. § 8 Abs. 4 KStG ist eine Voraussetzung für die Nichtanerkennung des Verlustes bei dem veräußerten Unternehmen erfüllt, wenn mehr als 50% der Anteile an der Kapitalgesellschaft veräußert werden. Wird in der Folgezeit überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt, kann der körperschaftsteuerliche Verlust der veräußerten Gesellschaft von dem Erwerber nicht mehr genutzt werden, es sei denn, die Zuführung diene der Sanierung des verlustverursachenden Betriebsteils. Gleichzeitig muss der verlustverursachende (Teil-) Betrieb in vergleichbarem Umfang, wie er in der Zeit der Verlustverursachung bestand, über die nächsten Jahre fortgeführt werden.[65] Jene Regelung des § 8 Abs. 4 KStG hat durch das StSenkG keine Änderung erfahren. Sieht sich der Käufer eines Unternehmens mit dem Untergang von Verlusten konfrontiert, bietet es sich deshalb unverändert an, durch den Veräußerer die vorzeitige Gewinnrealisierung zur Verlustnutzung durchzuführen, z.B. durch einen asset-deal. Somit wird zwar kein mittelbarer Übertrag der Verluste vom Verkäufer zum Käufer erzielt, allerdings kann durch eine Verlustverrechnung auf der Veräußererseite mit den Veräußerungsgewinnen und einer Generierung von Abschreibungspotential bei dem Erwerber zumindest eine mittelbare Verlustübertragung erreicht werden.[66]

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit wäre, um den Wegfall des Verlustabzugs zu vermeiden, dass anstelle von Direktinvestitionen der Zielgesellschaft neues Betriebsvermögen im Wege von Leasingfinanzierungen zugeführt wird. Ebenso könnte durch Zuführung neuen Betriebsvermögens durch die Altgesellschafter grundsätzlich eine Verlustnutzung möglich sein.[67]

Werden Anteile an einer Personengesellschaft erworben, verbleiben einkommen- oder körperschaftsteuerliche Verluste bisher und auch zukünftig bei den Veräußerern, d.h. sie können vom Erwerber somit nicht übernommen und genutzt werden. Gewerbesteuerliche Verluste gehen im Rahmen der Anteilsveräußerung ganz verloren, da die Voraussetzung der Unternehmeridentität weder beim Veräußerer noch beim Erwerber mehr gegeben ist.[68]

3.1.1.4 Steuergünstige Exit-Möglichkeit

Ein weiteres Käuferinteresse kann darin bestehen, die erworbene Zielgesellschaft baldmöglichst gewinnbringend weiterzuveräußern. Der dabei entstehende Veräußerungsgewinn soll einer möglichst geringen Steuerbelastung unterliegen. So ist es nicht nur für strategische Investoren wichtig, durch Flexibilität das gekaufte Unternehmen für einen eventuellen, schon beim Kauf geplanten, Börsengang zu restrukturieren, sondern auch für Private Equity Investoren, die normalerweise Exit-Strategien bereits in Ihre Basisplanung miteinbeziehen müssen.[69]

[...]


[1] Vgl. Herden/Ficke (2001), S. 272.

[2] Vgl. Picot (1995), S. 6.

[3] Vgl. Seibt (2000), S. 2061.

[4] Gem. § 8b Abs. 2 KStG n.F.

[5] Gem. § 7 EStG n.F.

[6] Vgl. ausführlich in Kapitel 3

[7] Gem. § 3c Abs.1 und 2 EStG

[8] Vgl. Pluskat (2001), S. 2216.

[9] Vgl. Schaumburg (1997), S.2.

[10] Gem. § 3 Nr. 40 EStG

[11] Vgl. Schiffers (2000), S. 209.

[12] Vgl. Hambitzer (2001), S. 230.

[13] Gem. § 23 Abs. 1 KStG a.F.

[14] Gem. § 23 Abs. 1 KStG n.F.

[15] Gem. § 8b Abs. 1 KStG n.F.

[16] Gem. § 8b Abs. 2 KStG n.F.

[17] Gem. § 8b Abs. 5 KStG n.F.

[18] Gem. § 8b Abs. 3 KStG n.F.

[19] Vgl. Anhang 1: Betriebsausgabenabzug nach dem StSenkG

[20] Gem. § 3c EStG n.F.

[21] Vgl. Seifert (2002), S. 115.

[22] Gem. § 17 EStG

[23] Vgl. Becker (2000), S. 1653.

[24] Gem. § 10 Abs. 2 AStG n.F.

[25] Vgl. Rödder/Schumacher (2001), S. 1690.

[26] Vgl. Schänzle (2000), S. 208.

[27] Gem. § 8a Abs.1 und 4 KStG

[28] Vgl. Rödder (2000), S. 361.

[29] Vgl. Prinz (2000), S. 1063ff.

[30] Vgl. Ditsch (2001), S. S. 20.

[31] Vgl. Prinz (2000), S. 1063ff.

[32] Vgl. Prinz (2000), S. 1063.

[33] Gem. § 14 ff. KStG n.F.

[34] Vgl. Prinz (2000), S. 1258.

[35] Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG

[36] Vgl. Rödder/Schumacher (2001), S. 1686f.

[37] Gem. § 14 Abs. 1 KStG

[38] Vgl. Schiffers (2000), S. 207.

[39] Vgl. Kollruss (2001), S. 82.

[40] Vgl. StSenkG-E, BT-Drs. v. 15.02.2000, S. 130f.

[41] Vgl. Wendt (2000), S. 1175.

[42] Gem. § 6 Abs. 5 EStG

[43] Vgl. Seifert (2002), S. 115.

[44] Vgl. Brandenberg (2000), S. 1184f.

[45] Gem. § 34 Abs. 3 EStG

[46] Vgl. Wendt (2000), S. 1200.

[47] nämlich Beteiligungen von weniger als 10% an einer Kapitalgesellschaft

[48] Vgl. Seifert (2002), S. 115.

[49] Gem. § 6b EStG

[50] Vgl. Seifert (2002), S. 115.

[51] Gem. § 8b Abs. 2,3,4,6 KStG n.F.

[52] Gem. § 34 Abs. 6d Nr.2 EStG

[53] Vgl. Holzapfel/Pöllath (2000), S. 5.

[54] Vgl. Hötzel (1997), S. 73.

[55] Vgl. Endres/Oestreicher (2000), S. 408.

[56] Vgl. Hötzel (1997), S. 38ff.

[57] Vgl. Zim (2000), S. 18.

[58] Vgl. Eckstein/Endres (1999), S. 15.

[59] Genaue Erläuterung der Modelle in Kapitel 4

[60] Vgl. Hötzel (1997), S. 243.

[61] Vgl. Utescher/Blaufuß (2000), S. 1581.

[62] Vgl. Anhang 2: Vergleichsbeispiel: Erwerb und Finanzierung von Personengesellschaftsanteilen und Kapitalgesellschaftsanteilen und Liquiditätsbetrachtung

[63] Vgl. Anhang 3: Verlustnutzung bei Käufen vor und nach der Steuerreform 1997

[64] Vgl. Kröner (1998), S. 1498.

[65] Gem. § 8 Abs. 4 KStG

[66] Vgl. Hemmelrath (1998), S. 1034.

[67] Vgl. Eilers/Wienands (1998), S. 828ff.

[68] Vgl. Knott (2001), S. 33f.

[69] Vgl. Ditsch (2001), S. 32.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832453626
ISBN (Paperback)
9783838653624
DOI
10.3239/9783832453626
Dateigröße
644 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
European Business School - Internationale Universität Schloß Reichartshausen Oestrich-Winkel – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2002 (April)
Note
1,7
Schlagworte
steuersenkungsgesetz steuern organschaftsmodell kombinationsmodell
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Titel: Steuerliche Optimierung eines Unternehmenskaufs nach der Unternehmenssteuerreform 2001
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