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Beteiligungsfinanzierung mit Tracking Stocks

Strukturen und Gestaltungsmöglichkeiten in Deutschland

©2002 Diplomarbeit 58 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
Die Möglichkeiten der Implementierung einer Tracking Stock-Struktur bei deutschen Unternehmen soll Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung werden. Zunächst wird im folgenden Kapitel 2 die klassische Tracking Stock-Struktur in der US-amerikanischen Gestaltungspraxis dargestellt. Es soll aufgezeigt werden, von welchen Motiven Unternehmen bei der Entscheidung für eine Tracking Stock-Struktur geleitet werden. Weiterhin erfolgt eine Abbildung der durch Tracking Stocks verbrieften Aktionärsrechte. Auf die US-amerikanische Gestaltungspraxis der Rechnungslegung bei Tracking Stock-Strukturen sowie die US-steuerliche Behandlung von Tracking Stocks wird in diesem Kapitel kurz eingegangen.
Im Kapitel 3 der Diplomarbeit soll die Zulässigkeit der Emission von Tracking Stocks nach deutschem Aktienrecht geprüft und darauf eingegangen werden, in welchem Rahmen die Schaffung von Tracking Stocks bei der börsennotierten Aktiengesellschaft möglich ist. Die Bedeutung der grundlegenden Aktionärsrechte bei der Einführung von Tracking Stocks und deren spezielle Ausgestaltung sollen untersucht werden. Die Rückabwicklung von Tracking Stock-Strukturen gewinnt gegenwärtig an Bedeutung, weil damit der emittierenden Gesellschaft die Möglichkeit geboten wird, schnell auf Entwicklungen am Kapitalmarkt zu reagieren. Daher wird kurz auf mögliche Rückabwicklungsmechanismen zum Abschluss des Kapitels 3 hingewiesen.
Die Kapitel 4 und 5 stellen dar, welche Anforderungen in Deutschland an eine gesonderte Tracking Stock-Rechnungslegung gestellt werden und inwiefern diese Anforderungen nach der geltenden Gesetzgebung erfüllt werden können. Ferner wird die steuerrechtliche Zulässigkeit des Modells geprüft und die Wirkungsrichtungen der Unternehmenssteuerreform und der aktuellen steuerlichen Rechtssprechung auf Tracking Stock Strukturen untersucht.
Abschließend wird im Kapitel 6 auf die Anwendungsmöglichkeiten von Tracking Stock-Strukturen in Deutschland eingegangen. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Aktiengesellschaft in Deutschland im Gegensatz zu den USA nicht die vorherrschende Gesellschaftsform darstellt.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung1
2.Überblick über die Gestaltungspraxis in den USA3
2.1Begriffsdefinition Tracking Stocks3
2.2Emissionsmethoden4
2.3Tracking Stocks vs. Spin-off und Equity carve out4
2.4Motive für die Einführung von Tracking Stocks5
2.4.1Steigerung des Shareholder […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Überblick über die Gestaltungspraxis in den USA
2.1 Begriffsdefinition Tracking Stocks
2.2 Emissionsmethoden
2.3 Tracking Stocks vs. Spin-off und Equity carve out
2.4 Motive für die Einführung von Tracking Stocks
2.4.1 Steigerung des Shareholder Value
2.4.2 Tracking Stocks als Akquisitionswährung
2.4.3 Flexibilisierung der Eigenkapitalaufnahme
2.4.4 Realisierung nur im Konzernverbund erzielbarer Synergiepotentiale
2.4.5 Instrument der Managementvergütung
2.4.6 Steuerliche Gründe
2.5 Rechtsstellung der Tracking Stocks-Aktionäre
2.5.1 Vermögensrechte
2.5.2 Herrschaftsrechte
2.5.3 Informationsrechte
2.5.4 Pflichten des board of directors
2.6 Die US-steuerliche Behandlung von Tracking Stocks
2.7 Grundlagen der US-Rechnungslegung bei US-Aktiengesellschaften mit Tracking Stock-Struktur
2.7.1 Grundzüge externer Rechnungslegungsdaten
2.7.2 Rechnungslegungsgrundsätze
2.7.3 Fortführende Rechnungslegungsgesichtspunkte

3. Zulässigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten nach deutschem Aktienrecht.
3.1 Prüfung der Zulässigkeit von Tracking Stocks nach deutschem Aktienrecht
3.1.1 Die absoluten Schranken der Vertragsfreiheit
3.1.2 Die relativen Schranken der Vertragsfreiheit
3.1.3 Ergebnis
3.2 Vorgehensweise bei der Einführung von Tracking Stocks
3.2.1 Einführung ohne Zuführung neuen Kapitals
3.2.2 Einführung von Tracking Stocks im Zusammenhang mit der Zuführung neuen Kapitals
3.2.3 Tracking Stocks als Stamm- oder Vorzugsaktien
3.3 Rechtsstellung der Tracking Stocks-Aktionäre
3.3.1 Gewinnbezugsrecht
3.3.2 Stimmrecht
3.3.3 Liquidationsrecht
3.4 Rückabwicklung von Tracking Stocks
3.4.1 Zwangseinziehung
3.4.2 Umwandlung in Stammaktien
3.5 Zusammenfassung

4. Bilanzrechtliche Problembereiche bei der Etablierung von Tracking Stocks in Deutschland.
4.1 Allgemeine Anforderung an eine Tracked Unit-Rechnungslegung
4.2 Gesetzliche Mindestpflichten der Rechnungslegung
4.2.1 Im Einzelabschluß
4.2.2 Im Konzernabschluß
4.2.3 Besonderheiten bei börsennotierten Kapitalgesellschaften
4.3 Freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Mindestvorschriften
4.3.1 Untergliederung einzelner Jahresabschlußposten
4.3.2 Ergänzung des Anhangs
4.3.3 Internationale Rechnungsstandards
4.4 Entwicklung eines Konzepts einer Tracked Unit-Rechungslegung im Bereich des deutschen Bilanzrechts
4.4.1 Identifikation der Tracked Units
4.4.2 Prinzipien der Zuordnung der Jahresabschlußposten
4.4.3 Berücksichtigung von Beziehungen zwischen Tracked Units
4.5 Zusammenfassung

5. Steuerrechtliche Problematik von Tracking Stock-Strukturen in Deutschland.
5.1 Steuerrechtliche Zulässigkeit des Tracking Stocks-Modells
5.2 Wirkungsrichtungen der Unternehmenssteuerreform auf Tracking Stock-Strukturen
5.2.1 Unabhängigkeit der Steuerbelastung von Ausschüttungen bei Unternehmen mit Tracking Stock-Strukturen
5.2.2 Körperschaftssteuerliches Anrechnungsguthaben bei grenz- überschreitenden Tracking Stock-Strukturen
5.2.3 Ergebniskonsolidierung im Unternehmen mit Tracking Stock- Struktur
5.2.4 Vereinfachte Exit-Strategie durch Beteiligungsertragsbefreiung
5.3 Ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten für Tracking Stock-Strukturen an Kapitalgesellschaften
5.3.1 Tracking Stocks durch partielle atypische Beteiligungen
5.3.2 Anwendung auf grenzüberschreitende Sachverhalte
5.4 Zusammenfassung

6. Anwendungsmöglichkeiten von Tracking Stock-Strukturen in Deutschland.
6.1 Realisierungsmöglichkeiten außerhalb der Aktie
6.1.1 Genussrechte und Schuldverschreibungen
6.1.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
6.1.3 Personengesellschaften
6.2 Umstrukturierung von US-Beteiligungen deutscher Konzerne
6.3 Problembereiche bei der Implementierung einer Tracking Stock-Struktur in Deutschland
6.4 Zusammenfassung

7. Schlußfolgerung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

An den amerikanischen Börsen werden seit Anfang der achtziger Jahre Tracking Stocks ge­handelt. Tracking Stocks sind eine Beteiligung an einer bestimmten Geschäftsein­heit eines Konzerns und nehmen an deren Erfolg teil.

Der Begriff Tracking Stocks wurde zum erstenmal 1984 im Rahmen der Platzierung von GM-„E“-stocks genannt, die im Zusammenhang mit der Übernahme von Electronic Data Systems durch General Motors als Akquisitionsleistung der General Motors Corp. an die Aktionäre der Electronic Data Systems (EDS) ausgegeben wurden. Die bisherigen Aktio­näre der EDS par­tizipierten somit weiterhin an den Erträgen des Elektronikgeschäf­tes, welches nunmehr durch die Electronic Data Systems-Sparte der General Motors Corp. und des diesbezüglich ausge­gebenen Tracking Stocks abgebildet wurde. Diese Vorgehensweise war insbesondere deshalb so ge­wollt, weil das Elektronikgeschäft im Vergleich zum Kerngeschäft von General Motors als profi­tabler eingeschätzt wurde.[1]

An den US-amerikanischen Börsen (z.B. NYSE, Nasdaq, MSE, TSE) ist es mittlerweile zu einer Notierung von ca. 30 Tracking Stocks gekommen (u.a. AT&T, Walt Disney, Donaldson Lufkin & Jeanrette), die ersten euro­päischen Tracking Stocks sind im Oktober 2000 durch die französische Alcatel S.A. emittiert worden.[2]

Die Bedeutung des Tracking Stock-Modells für die internationalen Kapitalmärkte nimmt ständig zu. In Mischkonzernen dienen Tracking Stock-Strukturen dazu, die Per­formance einzelner Bereiche deutlicher hervorzuheben. Ferner wird durch die Ausgabe von Trac­king Stocks eine erhöhte Aufmerksamkeit bei Analysten und Natural Shareholders erreicht. Dar­über hinaus können Tracking Stocks als attraktive Akquisitionswährung oder als Werk­zeug einer bereichsspezifischen Managementvergütung eingesetzt werden. Der bei einem klas­si­schen Börsengang einer Tochtergesellschaft oder eines Unternehmensberei­ches unver­meid­bare Kontrollverlust kann durch die Schaffung von Tracking Stocks ausge­schlossen werden, was für Kerngeschäftsfelder von Konzernen von zunehmender Be­deutung sein wird.[3] Tracking Stocks sind ein Ergebnis des erfindungsreichen US-Kapitalmarktes, obwohl es Vorläuferstrukturen bereits in Europa und auch Deutschland gab.

Auch im deutschen Raum wird überlegt, ob und in welchem Gestaltungsrahmen dieses inno­vative Kapitalmarktinstrument genutzt werden kann.

Die Möglichkeiten der Implementierung einer Tracking Stock-Struktur bei deutschen Un­ternehmen soll Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung werden. Zunächst wird im fol­genden Kapitel 2 die klassische Tracking Stock-Struktur in der US-amerikanischen Ge­stal­tungspraxis darge­stellt. Es soll aufgezeigt werden, von welchen Motiven Unternehmen bei der Entscheidung für eine Tracking Stock-Struktur geleitet werden. Weiterhin erfolgt eine Abbildung der durch Trac­king Stocks verbrieften Aktionärsrechte. Auf die US-amerikani­sche Gestal­tungspraxis der Rechnungslegung bei Tracking Stock-Strukturen sowie die US-steuerliche Behandlung von Tracking Stocks wird in diesem Kapitel kurz eingegangen.

Im Kapitel 3 der Diplomarbeit soll die Zulässigkeit der Emission von Tracking Stocks nach deutschem Aktienrecht geprüft und darauf eingegangen werden, in welchem Rahmen die Schaffung von Tracking Stocks bei der börsennotierten Aktiengesellschaft möglich ist. Die Bedeutung der grundlegenden Aktionärsrechte bei der Ein­führung von Tracking Stocks und deren spezielle Ausgestaltung sollen untersucht werden. Die Rückab­wicklung von Tracking Stock-Strukturen gewinnt gegenwärtig an Bedeu­tung, weil damit der emittierenden Gesell­schaft die Möglichkeit geboten wird, schnell auf Entwicklungen am Kapitalmarkt zu reagie­ren. Daher wird kurz auf mögliche Rückabwicklungsmechanismen zum Abschluss des Kapi­tels 3 hingewiesen.

Die Kapitel 4 und 5 stellen dar, welche Anforderungen in Deutschland an eine ge­sonderte Tracking Stock-Rechnungslegung gestellt werden und inwiefern diese Anforderun­gen nach der geltenden Gesetzgebung erfüllt werden können. Ferner wird die steuerrechtliche Zulässig­keit des Modells geprüft und die Wirkungsrichtungen der Unternehmenssteuerre­form und der aktuellen steuerlichen Rechtssprechung auf Tracking Stock Strukturen untersucht.

Abschließend wird im Kapitel 6 auf die Anwendungsmöglichkeiten von Tracking Stock-Strukturen in Deutschland eingegangen. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Aktien­gesellschaft in Deutschland im Gegensatz zu den USA nicht die vorherrschende Gesell­schaftsform darstellt.

2. Überblick über die Gestaltungspraxis in den USA

2.1 Begriffsdefinition Tracking Stocks

Bei Tracking Stocks handelt es sich um eine börsennotierte Gattung[4] von Stammaktien, die von einem Mutterunternehmen emittiert wird. Dieses Unternehmen umfasst zwei oder mehr klar voneinander getrennte Geschäftseinheiten.[5] Tracking Stocks werden weiterhin auch al­phabet stocks, letter stocks oder targeted stocks genannt.[6] Die durch Tracking Stocks ver­brieften Rechte (insbesondere Vermögens- und Liquidationsrechte) sind auf eine der Ge­schäftseinheiten des emittierenden Unternehmens beschränkt und an deren Ertragskraft ge­knüpft, während wegen der übrigen Aktionärsrechte die jeweiligen Tracking Stock-Gattungen miteinander verbunden sind.[7]

„Tracked Unit“ meint den Geschäftsbereich, auf den die Tracking Stocks emittiert werden und kann aus einem 100%igen Tochterunternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander ver­bun­denen Aktiva bestehen.[8] Es wird hierbei zwischen zwei Modellen von Tracking Stocks, den sog. divisional shares und den subsidiary shares, unterschieden. Die divisional shares spiegeln das Ergebnis einer unselbständigen, in sich klar abgegrenzten Geschäftseinheit wi­der, bei den subsidiary shares sind die Aktionäre am wirtschaftlichen Ergebnis einer rechtlich selbständi­gen Tochtergesellschaft des emittierenden Mutterunternehmens beteiligt.[9]

Mit der Einführung von Tracking Stocks erfolgt keine Bildung neuer rechtlich selbständiger Gesellschaften innerhalb des betriebenen Gesamtunternehmens, die Gesellschaft verfügt auch weiterhin nur über einen einzigen board of directors. Ebenso unberührt bleibt die Schulden­haftung aller der Gesellschaft gehörenden Unternehmensbereiche für die Gesellschaftsver­bindlichkeiten.[10] Die Absonderung des oder der Geschäftsbereiche erfolgt durch eine separate Rechnungslegung, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird. Mit der Ausgabe von Tracking Stocks kann eine wirtschaftlich ähnliche Situation wie durch eine Unternehmens­spaltung erzeugt und als Folge dessen eine Verdeutlichung der Performance einzelner Ge­schäftsbereiche in divisionalisierten Unternehmen erzielt werden.[11]

Die folgende Abbildung verdeutlicht den Unterschied einer Tracking Stock-Struktur im Ver­gleich zu einer normalen Kapitalstruktur:

Normale Kapitalstruktur Tracking Stock-Struktur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung aus Prinz/Schürner, Bilanzrechtliche Problembereiche und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Eta­blierung von Tracking Stock-Strukturen in Deutschland, in: Tagungsunterlage Euroforum im Februar 2001

2.2 Emissionsmethoden

Die Ausgabe von Tracking Stocks erfolgt durch Umbenennung der umlaufenden Stammak­tien in eine Tracking Stocks-Gattung, während gleichzeitig eine oder mehrere neue Tracking Stock-Gattungen geschaffen werden. Die neugeschaffenen Gattungen können an die gegen­wärtigen Unternehmensaktionäre, als Emission im Rahmen einer öffentlichen Platzierung oder als Akquisitionsgegenleistung an Aktionäre einer erworbenen Gesellschaft verteilt wer­den. Diese drei Distributionsmöglichkeiten können auch miteinander kombiniert werden.[12]

2.3 Tracking Stocks vs. Spin-off und Equity carve out

Der Hauptunterschied zwischen spin-offs und equity carve out zum einen und Tracking Stocks zum anderen liegt darin, dass im Falle der Einführung von Tracking Stocks weiterhin nur eine juristische Person existiert. Sowohl beim equity carve out als auch beim spin-off stellt das ausgegliederte Tochterunternehmen eine rechtlich eigenständige Einheit mit eigener Führungs- und Verwaltungsstruktur dar.

Beim equity carve out erfolgt durch den Börsengang einer Tochtergesellschaft grundsätzlich ein Liquiditätszufluss, je nach Emissionsform entweder beim Mutter- oder Tochterunterneh­men. Ein spin-off ist eine Maßnahme, bei der die Aktionäre des Mutterunternehmens anteilig sämtliche von dem Unternehmen an einer Tochtergesellschaft gehaltenen Anteile erhalten und führt zu keinem Liquiditätszufluss. Die Einführung einer Tracking Stock-Struktur kann zu einem Liquidationszufluss für das Mutterunternehmen führen, wenn die Emittierung von Tracking Stocks über eine Kapitalerhöhung erfolgt. Es besteht bei dieser Maßnahme jedoch eine Wahlmöglichkeit, da eine Kapitalerhöhung im Zuge der Ausgabe von Tracking Stocks nicht zwangsläufig erfolgen muss.[13]

Während der Gewinn aus der Börseneinführung beim equity carve out ertragsteuerpflichtig ist, ist die Verteilung der Aktien des Tochterunternehmens an die Aktionäre des Mutterunter­nehmens beim spin-off ertragsteuerneutral.[14] Die Einführung einer Tracking Stock-Struktur ist ertragsteuerneutral, sofern die Tracking Stocks steuerlich dem Eigenkapital des Mutterun­ternehmens zugeordnet werden.[15]

2.4 Motive für die Einführung von Tracking Stocks

2.4.1 Steigerung des Shareholder Value

Mit der Einführung von Tracking Stocks verbindet das Management eines divisionalisierten Unternehmens die Aussicht, dass die Fehlbewertung des Unternehmens aufgehoben wird. Eine Fehlbewertung könnte beispielsweise dadurch zustande kommen, dass sich die Bewer­tung der Ak­tien eines Gesamtunternehmens – vor Einführung von Tracking Stocks – zu sehr an der Lei­stung einer weniger erfolgreichen Geschäftseinheit orientiert.[16]

Durch die Emittierung von Tracking Stocks können sich einzelne Geschäftsbereiche des Ge­samtunternehmens am Kapitalmarkt verschiedenartig entwickeln, was oftmals zu einer besse­ren Marktbewertung und somit zu einer Steigerung des shareholder value führt.[17]

2.4.2 Tracking Stocks als Akquisitionswährung

Tracking Stocks können als Teil der Gegenleistung für die Übernahme eines Unternehmens, dessen Geschäftstätigkeit und Kurs-/Gewinnverhältnis an der Börse von der übernehmenden Gesellschaft unterscheidbar ist, an die Aktionäre der übernommenen Gesellschaft ausgegeben werden. Diese können dann weiterhin an der Wertsteigerung des übernommenen Unterneh­mens partizipieren.[18]

2.4.3 Flexibilisierung der Eigenkapitalaufnahme

Durch die Einführung verschiedener Tracking Stock-Gattungen wird die Möglichkeit ge­schaffen, für jede Geschäftseinheit natural shareholders[19] zu finden. Weiterhin besteht für das Unternehmen die Möglichkeit, eine Eigenkapitalerhöhung konjunkturabhängig in dem Bereich durchzuführen, der sich zu diesem Zeitpunkt am zukunftsträchtigsten und renditestärksten erweist.[20]

2.4.4 Realisierung nur im Konzernverbund erzielbarer Synergiepotentiale

Durch die Einführung von Tracking Stocks wird versucht, die Vorteile eines Einheitsunter­nehmens so weit wie möglich zu wahren, um nur im Konzernverbund mögliche Syner­gieeffekte zu realisieren, wie Kostenersparnis bei der Abwicklung von finanzwirtschaftlichen Aktivi­täten, der zentralen Abwicklung von Verwaltungsaufgaben und des nach Einführung von Tracking Stocks weiterhin nur einmal existierenden board of directors.[21]

2.4.5 Instrument der Managementvergütung

Mit der Schaffung von Tracking Stocks wird von einigen Unternehmen die Einrichtung von Managementanreizsystemen verbunden. Durch die gesonderte Rechnungslegung wird die Zu­rechnung von Erfolg und Misserfolg eines Geschäftsbereichs erleichtert und somit auch ein entsprechender Anreiz durch erfolgsabhängige Vergütung für das Management und die Mit­arbeiter geschaffen.[22]

Die Manager eines Geschäftsbereichs können beispielsweise über ei­nen be­reichsspezifischen Aktienoptionsplan an die Entwicklung eines entsprechenden Be­reichs ge­bunden werden.[23]

2.4.6 Steuerliche Gründe

Auf Grund der steuerlichen Vorteile gegenüber den verwandten Restrukturierungsmaßnah­men equity carve out und spin-off wird die Einführung von Tracking Stocks in den USA be­vor­zugt.[24] Das Unternehmen verliert bei einer rechtlichen Teilung den Vorteil, dass die Ge­schäftsbereiche steuerlich eine Einheit bilden, was insbesondere die Verrechnung von Gewin­nen und Verlusten zwischen gewinnbringenden und unprofitablen Geschäftsbereichen er­möglicht.[25]

Weitere Motive für die Einführung von Tracking Stocks können rechtliche Gründe[26] sowie der Einsatz von Tracking Stocks als Abwehrmaßnahmen gegen Übernahmen und Umwand­lungsvorbehalte/-rechte sein, die jedoch von untergeordneter Bedeutung sind.[27]

2.5 Rechtsstellung der Tracking Stock-Aktionäre

Die Rechtsstellung der Aktionäre innerhalb der bisherigen Tracking Stock-Konzepte unter­scheidet sich teilweise erheblich, weil für die verschiedenen Tracking Stocks-Gattungen das Gesellschaftsrecht desjenigen Bundesstaates zwingend ist, in dem das Unternehmen inkorpo­riert ist.[28] Es ist bisher keine gesetzliche Norm für die durch Tracking Stocks verbrieften Ak­tionärs­rechte vorhanden.[29]

2.5.1 Vermögensrechte

Das Charakteristikum von Tracking Stocks besteht in der Anbindung des Gewinnbezugsrechts an die Ergebnisse einzelner Unternehmensbereiche.

Dividendenzahlungen auf alle Tracking Stocks sind jedoch auf die Mittel beschränkt, die dem Unternehmen zur Zahlung von Divi­denden zur Verfügung stehen. Das alleinige Entscheidungsrecht über die Bestimmung von Di­videnden steht dem board of directors zu. Der board of directors kann Dividenden auf alle Tracking Stock-Gattungen in gleichen oder ungleichen Maßen oder nur auf einen Geschäfts­bereich beschließen. Der board of directors ist berechtigt, die Dividendenpolitik zu jeder Zeit zu ändern und ist dabei nur durch seine Sorgfalts- und Treuepflicht beschränkt. Die boards of directors haben bereits angekündigt, die Dividendenpolitik primär an der Finanzlage und dem Finanzbedarf des Unternehmens und nur zweitrangig an dem Dividendenniveau von Ver­gleichsunternehmen zu orientieren.[30]

Entsprechend der Rechte von Inhabern herkömmlicher Aktien haben auch Eigner von Trac­king Stocks einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsgewinn. Dieser Anteil kann nach zwei Methoden bemessen und festgelegt werden. Beim loose tracking erfolgt die Ver­teilung entsprechend einem vorher festgelegten Verhältnis von Anteilen an verfügbaren Mit­teln. Beim close tracking wird der relative Marktwert des jeweiligen Geschäftsbereiches be­rücksichtigt.[31]

Tracking Stock-Konzepte enthalten regelmäßig Umwandlungsvorbehalte und Umwandlungs­rechte. Ein üblicher Umwandlungsvorbehalt besteht darin, dass das Unternehmen die Mög­lichkeit hat, nach Ermessen und auf Beschluss des board of directors, Aktien einer Gattung gegen Aktien einer anderen Gattung und Zahlung einer Prämie einzutauschen.[32]

Des Weiteren bestimmen einige Tracking Stock-Konzepte, dass Tracking Stocks gegen Ak­tien einer Toch­tergesellschaft einzutauschen sind, wenn die Gesellschaft alle Aktiva und Passiva eines Ge­schäftsbereiches in eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft ausglie­dert. Zwingend ist ein Umtausch im Falle einer Veräußerung der gesamten oder aller wesent­lichen Aktiva eines Unternehmensteils. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet, die Aktien des Ge­schäftsbereiches, dessen Aktiva verkauft worden ist, gegen Aktien einer anderen Gattung und Zahlung eines Aufgeldes einzutauschen oder wie alternativ in anderen Tracking Stock-Pro­grammen fest­gelegt, die Verkaufserlöse an die betroffenen Aktionäre weiterzuleiten.[33]

2.5.2 Herrschaftsrechte

Die Stimmrechte der Inhaber von Tracking Stocks beziehen sich auf sämtliche Angelegen­heiten, die der Gesellschaft zur Abstimmung vorgelegt werden. Eine Regelung der Abstim­mungsverfahren erfolgt nach dem Gesellschaftsrecht des jeweiligen Bundesstaates, nach der Satzung der Gesellschaft sowie den Vorschriften der relevanten Börsen.[34] Hiernach wird be­stimmt, ob im Einzelfall eine einheitliche Abstimmung der Aktien aller Gattungen erfolgt oder ob, z.B. auf Grund von negativen Auswirkungen eines Beschlusses auf einen Geschäfts­bereich, dieser von den betroffenen Aktionären genehmigt wer­den muss.[35]

Bei den bisherigen Tracking Stock-Programmen ist es üblich, dass eine Tracking Stock-Gat­tung mit einem fixen Stimmrecht und die andere Gattung bzw. die anderen Gattungen mit variablen Stimmrechten ausgestattet sind. Bei einem fixen Stimmrecht hat jede Aktie entwe­der eine Stimme pro Anteil oder einen Bruchteil einer Stimme. Ein fixes Stimmrecht berück­sichtigt nicht die Änderung des relativen Marktwerts und den vergleichsweisen Wert des Ge­schäftsbereiches im Zeitablauf.

Von variablen Stimmrechten wird gesprochen, wenn eine Anpassung der Stimmrechte an Handelsgrößen zu bestimmten Terminen erfolgt. Die Ausstattung nur mit fixen Stimmrech­ten beinhaltet die Gefahr, dass sich das Werteverhältnis zwischen den verschiedenen Aktien­gattungen erheblich verschieben kann, während die Stimmrechte hiervon unberührt bleiben.

Damit erhält ein potentieller Investor die Möglichkeit, durch den Erwerb von Aktien mit nied­rigen Kurs Einfluss auf einen ertragreichen Geschäftsbereich der betreffenden Gesellschaft zu gewinnen.[36] Eine Tracking Stock-Struktur erfordert demzufolge zweckmäßiger variable Stimmrechte.

2.5.3 Informationsrechte

Durch die Emission von Tracking Stocks entsteht die Pflicht des emittierenden Unternehmens zur Veröffentlichung zusätzlicher Rechnungslegungsdaten.

Die Befriedigung der Informa­tionsansprüche der Inhaber von Tracking Stocks erfolgte in der Vergangenheit – mangels ei­ner gesetzlichen Vorgabe – durch Erstellung separater Jahresabschlüsse in Über­einstimmung mit US-GAAP und der Regulation S-X[37] für die einzelnen Geschäftsbereiche.[38]

2.5.4 Pflichten des board of directors

Die sich aus den Interessenkonflikten zwischen den Inhabern der jeweiligen verschiedenen Tracking Stocks ergebenden zusätzlichen Sorgfalts- und Treuepflichten, hat der board of di­rectors gegenüber den Aktionären jeder Aktiengattung zu übernehmen. Der board of directors muss sicherstellen, dass er für den größtmöglichen Nutzen aller Aktionäre entscheidet.[39]

2.6 Die US-steuerliche Behandlung von Tracking Stocks

Damit mit der Einführung von Tracking Stocks eine Steuerneutralität erreicht werden kann, müssen Tracking Stocks wirtschaftlich dem Eigenkapital der Muttergesellschaft zuzuordnen sein.[40] Tracking Stocks sind steuerrechtlich um so eher nicht dem Stammkapital der Mutter­gesellschaft zuzurechnen, um so größer der Zusammenhang zwischen der Tracking Stock-Per­formance und der Leistung des Geschäftsbereiches ist.

Die steuerliche Aberkennung des Mutterunternehmens als Emittent ist mit einer Reihe von Nachteilen verbunden. So stellt die Verteilung von Tracking Stocks durch das Mutterunter­nehmen an die Unter­nehmensaktionäre eine steuerpflichtige Dividende dar, die Aktionäre haben den Marktpreis der an sie verteilten Aktien in ihr zu versteuerndes Einkommen als Di­vidende entsprechend den Gewinnen des Geschäftsbereiches einzubeziehen, für das Mut­terunternehmen verkörpert die Erstemission eine steuerpflichtige Transaktion und die Ge­schäftseinheiten bilden keine steuerliche Einheit. Ferner kann eine Tochtergesellschaft nicht mehr in den konsolidierten Konzernabschluss ein­bezogen werden, sofern 20 % ihres Aktien­kapitals verteilt werden.[41]

Andererseits ist eine Anerkennung von Tracking Stocks als Stammkapital der Muttergesell­schaft mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden. Umbenennungen bisheriger Stamm­aktien in Tracking Stock-Gattungen werden für die gegen­wärtigen Unternehmensaktionäre und für das Mutterunternehmen genauso wie die Erstemission für das emittierende Unter­nehmen als steuerfrei eingestuft. Des Weiteren werden die Tracked Units als steuerliche Ein­heit betrachtet. Bei einer Umwandlung von Tracking Stocks in herkömmliche Aktien des Mut­terunternehmens oder bei wahl- oder zwangsweisem Um­tausch von Tracking Stocks einer Gattung in eine andere wird weder ein steuerbarer Gewinn noch Verlust realisiert.[42]

2.7 Grundlagen der US-Rechnungslegung bei US-Aktiengesellschaften mit Tracking Stock-Strukturen

In den USA haben sich Rechnungslegungsgrundsätze für Gesellschaften mit Tracking Stock-Struktur herausgebildet, die von diesen angewandt werden. Eine gesetzliche Regulierung ist bisher ausgeblieben. Im Folgenden werden die Grundzüge dieser Rechnungslegung darge­stellt.

2.7.1 Grundzüge externer Rechnungslegungsdaten

Da in den USA der Konzernabschluss im Mittelpunkt des Interesses steht, ist dieser das we­sentliche Rechnungslegungsinstrument für das Unternehmen. Der Konzernabschluss beinhal­tet Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und eine Kapitalflussrechnung. Weiterhin werden dem Konzernabschluss Zusatzinformationen über die Zusammensetzung einzelner Bilanzpo­sitionen als Anhang (schedules) beigefügt. Mit der Einführung einer Tracking Stock-Struktur entsteht für das emittierende Unternehmen die Pflicht, zusätzliche Rechnungslegungsdaten zu publi­zieren, die den Konzernabschluss ergänzen. Die Tracking Stock-Emittenten haben sich in der Vergangenheit dazu entschieden, der zu­sätzlichen Berichterstattungspflicht durch Erstellung einzelner Jahresabschlüsse für die je­weiligen Geschäftsbereiche zu entsprechen.[43]

Diese Jahresabschlüsse werden in Übereinstim­mung mit US-GAAP und Artikel 3 der Regu­lation S-X erstellt. Des Weiteren lassen die Un­ternehmen diese Jahresabschlüsse von Wirt­schaftsprüfern testieren.

[...]


[1] Prinz/Schürner, Bilanzrechtliche Problembereiche und Gestaltungsüberlegungen bei der Etablierung von Tracking Stock-Strukturen in Deutschland, in: Tagungsunterlage Euroforum im Februar 2001, S. 3; Bacmeister, IStR 6/2001, III

[2] Sieger/Hasselbach, AG 2001, S. 391

[3] Sieger/Hasselbach, a.a.O., S. 391 f.

[4] Tracking Stocks werden ihrer Art nach als börsennotierte Anteile charakterisiert. In der deutschen Gestal­tungspraxis wird jedoch versucht, das Programm durch andere Modelle (z.B. atypisch stille Gesellschaft) zu ersetzen.

[5] Natusch, Der Betrieb 1997, 1141 ff.

[6] zur Terminologie s. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 10. Aufl. 1999, S. 370

[7] Natusch, a.a.O., 1141 ff.

[8] vgl. ebd.

[9] Sieger/ Hasselbach, BB 1999, S. 1277

[10] Steiner/Natusch, Die Bank 1996, S. 580

[11] Natusch, IStR 1999, S. 122

[12] Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 10. Aufl. 1999, S. 370

[13] Natusch, Der Betrieb 1997, S.1141 ff.

[14] vgl. ebd.

[15] vgl. 2.6.

[16] Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[17] Sieger/Hasselbach, BB 1999, 1277

[18] Natusch, Der Betrieb 1997, S. 1141 ff.

[19] Aktionäre, die Beteiligung an einem oder mehreren Geschäftsbereichen erwerben wollen, aber nicht an allen.

[20] Dr. Ingo Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[21] Baums, in: FS Boujong, S. 7 f.; Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[22] Baums, in: FS Boujong, S. 8

[23] Natusch, Der Betrieb., S. 1141 ff.

[24] Natusch, IStR 1997, S. 617

[25] Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[26] Bestehende Unternehmensverträge müssen bspw. nicht geändert werden, und es besteht keine Notwendigkeit

mit Kreditgebern der Gesellschaft zu verhandeln, da mit der Einführung von Tracking Stocks keine rechtliche

Spaltung des Unternehmens erfolgt; vgl. Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[27] Steiner/Natusch, Die Bank 1996, S. 581

[28] Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 10. Aufl. 1999, S. 371; Natusch, Die

Wirtschaftsprüfung 1998, S. 460; Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[29] Steiner/Natusch, Die Bank 1996, S. 581; Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[30] Dr. Ingo Natusch, Der Betrieb 1997,. 1141 ff.

[31] Dr. Ingo Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[32] Baums, in: FS Boujong, S. 6

[33] Dr. Ingo Natusch, a.a.O., S.1141 ff.; Baums in: FS Boujong, S. 6

[34] Dr. Ingo Natusch, Der Betrieb 1997, S. 1141 ff.

[35] Baums in: FS Boujong, S. 6; vgl. auch Dr. Ingo Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[36] Baums in: FS Boujong, S. 6; vgl. auch Dr. Ingo Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[37] Die Jahresabschlüsse beinhalten Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und eine Kapitalflussrechnung.

[38] Natusch, Der Betrieb 1997, S. 1141 ff.

[39] Natusch, a.a.O., S. 1141 ff.

[40] Natusch, IStR 1997, S. 617

[41] Natusch, a.a.O, S. 611

[42] ausführlicher: Natusch, IStR 1997, S. 611 f.

[43] Natusch, Die Wirtschaftsprüfung 1998, S. 461

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832453497
ISBN (Paperback)
9783838653495
DOI
10.3239/9783832453497
Dateigröße
588 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, Berlin – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2002 (April)
Note
1,0
Schlagworte
steuerrecht bilanzrecht zulässigkeit anwendungsmöglichkeiten aktienrecht
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