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Rechtliche Probleme des Absatzprozesses kleiner und mittelständischer Unternehmen im gemeinschaftseuropäischen E-Commerce

©2002 Diplomarbeit 92 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
„European e-commerce may be set for take-off, but it is not yet airborne“, beschreibt anschaulich eine Untersuchung der Unternehmensberatung Accenture aus dem Jahr 1999 die elektronischen Geschäftsprozesse in Europa. Seitdem hat sich eine Menge getan und man könnte laut Statistiken meinen, dass der E-Commerce nach den USA auch in Europa seinen Siegeszug angetreten hat. E-Commerce soll dabei im Sinne dieser Arbeit verstanden werden als elektronische Unterstützung von Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Gütern und Dienstleistungen via Internet in Verbindung stehen. Als beteiligte Transaktionsparteien sind in dieser Arbeit vorrangig Unternehmen und Verbraucher zu determinieren.
Vor allem im Business-to-Business-Bereich (B2B), den Geschäftsprozessen zwischen Unternehmen, wird die Bedeutung des E-Commerce in nachstehender Abbildung durch die hohen Transaktionsvolumina der Vertragsparteien deutlich.
Aber nicht nur für den Geschäftsverkehr zwischen den Unternehmen bietet das Internet eine ideale Plattform für einen weltumspannenden Kommunikations- und Wirtschaftsverkehr, sondern insbesondere auch zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dem Business-to-Consumer-Bereich (B2C), deren Geschäftsbeziehung in der Regel kurzlebiger ist und sich durch geringeres Transaktionsvolumen auszeichnet. Je nach Definition und Marktforschungsunternehmen wird dem B2C-Geschäft ein Anteil am gesamten E-Commerce-Umsatz-volumen von ca. 10-20 Prozent zugestanden. Das Spektrum der Tätigkeiten reicht hier vom Handel mit Waren und Dienstleistungen bis zu medizinischer und juristischer Beratung. Im Rahmen dieser Arbeit soll sich dabei nahezu ausschließlich auf den Warenabsatz im B2C-E–Commerce beschränkt werden.
In diesem Sinne gilt es im besonderen die kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) anzusprechen, denen nach Aussage von Experten das Internet dazu verhilft, die Vorteile ihrer mittel-ständischen Strukturen, welche vor allem durch kurze Wege und Flexibilität charakterisiert sind, zu nutzen, um vor dem Hintergrund eines gemeinschaftseuropäischen Binnenmarktes über den regional oder national beschränkten Horizont hinaus Bekanntheit zu erlangen und so ihren Absatz im Ausland zu fördern. KMU werden dabei im Sinne dieser Arbeit definiert nach quantitativen Kriterien als Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro und einer nach oben begrenzten Beschäftigtenzahl von 499. Die besondere […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung: E–Commerce & KMU
1.1. Zusammenhangsbetrachtung
1.2. Synopsis der Arbeit
1.3. Abgrenzung

2. Elektronischer Vertragsabschluss im Absatzprozess
2.1. Überblick
2.2. Gemeinschaftseuropäische Rahmenbedingungen
2.2.1. E–Commerce - Richtlinie
2.2.2. Fernabsatz - Richtlinie
2.2.3. Signatur - Richtlinie
2.3. Angebot und Annahme elektronischer Willenserklärungen
2.3.1. Verbindliches Angebot oder “Invitatio ad offerendum“
2.3.2. Automatisierte Willenserklärungen
2.4. Elektronischer Vertragsabschluss
2.4.1. Vertragsabschluss unter Anwesenden und Abwesenden
2.4.2. Zugang von elektronischen Willenserklärungen
2.4.3. Zugangshindernisse
2.4.4. Widerruf elektronischer Willenserklärungen
2.4.4.1. Bestimmungen nach dem Fernabsatzgesetz
2.4.5. Elektronische Willensmängel und Anfechtung
2.4.5.1. Erklärungsirrtum (Eingabefehler)
2.4.5.2. Übermittlungsfehler
2.4.6. Sekundärrechtliche Vorgaben bei Willensmängeln
2.4.7. Beweisbarkeit elektronischer Willenserklärungen
2.4.7.1. Auswirkung des Signaturgesetzes
2.5. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.5.2. Zumutbare Kenntnisnahme
2.5.3. Vorgaben der Richtlinien
2.5.4. Einbeziehung des Auslands

3. Grenzüberschreitende Geschäfte im E–Commerce
3.1. Überblick
3.2. Grenzüberschreitender Geschäftsverkehr
3.3. Vertragstatut nach UN-Kaufrecht
3.3.1. Anwendungsbereich des CISG
3.3.2. Ausnahmen des CISG
3.3.2.1. Opting Out
3.3.2.2. Verbrauchergeschäft
3.4. Anwendbares Recht nach dem IPR
3.4.1.1. Ausdrückliche Rechtswahl in elektronischen AGB
3.4.1.2. Konkludente Rechtswahl
3.4.2. Fehlende Rechtswahl – Objektive Anknüpfung
3.4.2.1. Charakteristische Leistung
3.4.2.2. Lokalisierung der Vertragsparteien
3.5. Folgen der objektiven Anknüpfung für den Verbraucher

4. Spannungsverhältnis Verbraucherschutzrecht
4.1. Überblick
4.2. Grenzüberschreitende Verbraucherverträge
4.2.1. Anwendungsbereich der Artt.5 EVÜ, 29 EGBGB
4.2.2. Verbraucheraktivität der Fallgruppen des Art. 29 EGBGB
4.3. Absatztätigkeit des Online-Anbieters
4.3.1. Angebot und Werbung
4.3.2. Zielgerichtetheit im E–Commerce
4.3.2.1. Wirtschaftliche Vorteile versus Over-Spill-Risiko
4.3.2.2. Selbstschutzmöglichkeit
4.3.3. Möglichkeiten für KMU
4.3.4. Inhaltliche Merkmale der Absatztätigkeit
4.3.4.1. Sprache
4.3.4.2. Top Level Domain
4.3.4.3. Preisstellung und Zahlungsmodalitäten
4.3.4.4. Produktbeschreibung und Lieferbedingungen

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Business-to-Business versus Business-to-Consumer Umsätze für Westeuropa; Quelle: Forrester Research 1999, zitiert nach ECIN: http://www.ecin.de/marktbarometer/umsatz (Abrufdatum: 30.10.2001)

Abb. 2: Wofür der deutsche Mittelstand das Internet nutzt; Quelle: Tech Consult Kassel, dritte Auflage, Mai 2001, (s. Lit.-verz.)

Abb. 3: Phasen des elektronischen Absatzprozesses; Quelle: Grobe Anlehnung an Tomczak/Schögel/Birkhofer: (s. Lit.-verz.): Online-Distribution als innovativer Absatzkanal, 1999

Abb. 4: Angebotseite im Internet der Fa. Secret Garden; Quelle: http://www.secret-garden.de (Abrufdatum: 30.11.2001)

Abb. 5: Wirksamwerden von Willenserklärungen nach dem BGB; Quelle: selbst

Abb. 6: Bestellung im Shopsystem; Quelle: http://www.secret-garden.de (Abrufdatum: 30.11.2001)

Abb. 7: Verbreitete und anerkannte Möglichkeit der Einbeziehung von AGB; Quelle: http://www.secret-garden.de (Abrufdatum: 30.11.2001)

Abb. 8: Vertragsstatute nach deutschem IPR bei grenzüberschreitenden Geschäften; Quelle: selbst

Abb. 9: Inhaltliche Merkmale zur Bestimmung der Zielgerichtetheit einer Website; Quelle: http://www.secret-garden.de (Abrufdatum: 30.11.2001)

Eidesstattliche Versicherung

Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe verfasst habe, und dass alle wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommenen Stellen dieser Arbeit unter Quellenangabe einzeln kenntlich gemacht sind.

Berlin, den 21. Januar 2002

Jens Schenck

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung: E–Commerce & KMU

1.1. Zusammenhangsbetrachtung

“European e–commerce may be set for take-off, but it is not yet airborne“, beschreibt anschaulich eine Untersuchung der Unter-nehmensberatung Accenture aus dem Jahr 1999 die elektronischen Geschäftsprozesse in Europa.[1] Seitdem hat sich eine Menge getan und man könnte laut Statistiken meinen, dass der E–Commerce nach den USA auch in Europa seinen Siegeszug angetreten hat. E–Commerce soll dabei im Sinne dieser Arbeit verstanden werden als elektronische Unterstützung von Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Gütern und Dienstleistungen via Internet in Verbindung stehen.[2] Als beteiligte Transaktionsparteien sind in dieser Arbeit vorrangig Unternehmen und Verbraucher zu determinieren.

Vor allem im Business-to-Business-Bereich (B2B), den Geschäfts-prozessen zwischen Unternehmen, wird die Bedeutung des E–Commerce in nachstehender Abbildung durch die hohen Transaktions-volumina der Vertragsparteien deutlich.[3]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 : Business-to-Business versus Business-to-Consumer Umsätze für Westeuropa (Quelle: Forrester Research 1999)

Aber nicht nur für den Geschäftsverkehr zwischen den Unternehmen bietet das Internet eine ideale Plattform für einen weltumspannenden Kommunikations- und Wirtschaftsverkehr, sondern insbesondere auch zwischen Unternehmern und Verbrauchern, dem Business-to-Consumer-Bereich (B2C), deren Geschäftsbeziehung in der Regel kurzlebiger ist und sich durch geringeres Transaktionsvolumen auszeichnet. Je nach Definition und Marktforschungsunternehmen wird dem B2C-Geschäft ein Anteil am gesamten E-Commerce-Umsatz-volumen von ca. 10-20 Prozent zugestanden.[4] Das Spektrum der Tätigkeiten reicht hier vom Handel mit Waren und Dienstleistungen bis zu medizinischer und juristischer Beratung. Im Rahmen dieser Arbeit soll sich dabei nahezu ausschließlich auf den Warenabsatz im B2C- E–Commerce beschränkt werden.

In diesem Sinne gilt es im besonderen die kleinen und mittel-ständischen Unternehmen (KMU)[5] anzusprechen, denen nach Aussage von Experten[6] das Internet dazu verhilft, die Vorteile ihrer mittel-ständischen Strukturen, welche vor allem durch kurze Wege und Flexibilität charakterisiert sind, zu nutzen, um vor dem Hintergrund eines gemeinschaftseuropäischen Binnenmarktes über den regional oder national beschränkten Horizont hinaus Bekanntheit zu erlangen und so ihren Absatz im Ausland zu fördern. KMU werden dabei im Sinne dieser Arbeit definiert nach quantitativen Kriterien als Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro und einer nach oben begrenzten Beschäftigtenzahl von 499.[7] Die besondere Bedeutung der KMU für den gemeinsamen Binnenmarkt sowie für den der heimischen Wirtschaft, auf welche an anderer Stelle noch eingegangen wird, wird dabei insbesondere durch die diversen rechtlichen Neuerungen[8] sowie durch die große Anzahl an Förderprogrammen[9] der Europäischen Union sowie der Bundes-regierung deutlich, mit denen die Entwicklung des E–Commerce und damit einhergehend die grenzüberschreitende Kommunikation sowie das Absatzgeschäft vorangetrieben werden soll.

In bezug auf die Größe eines Unternehmens korreliert der Grad der, Benutzung des Internet für Geschäftszwecke bislang positiv, d. h. je kleiner das Unternehmen, um so weniger Informations- und Kommunikationstechnologie setzt es ein. Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2001 “Internet- und E-Business-Einsatz im bundesdeutschen Mittelstand“, der Firma TechConsult GmbH im Auftrag von IBM und der Zeitschrift Impuls, verfügen in Deutschland derzeit zwar etwa 70% der KMU über eine Internetpräsenz, jedoch nutzt nur jedes fünfte Unternehmen das Internet für die Abwicklung von Online-Geschäften.[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 : Wofür das Internet genutzt wird (Quelle: TechConsult Kassel, Mai 2001, dritte Auflage )

Dem gegenüber strömen die Verbraucher aus ganz Europa vermehrt ins Internet.[11] In Deutschland haben laut den Ergebnissen der siebten Untersuchungswelle des repräsentativen GfK-Online-Monitors Ende Januar 2001 46% der Bevölkerung zwischen 14 und 69 Jahren Zugang zum Internet, was einem Benutzerkreis von 24,2 Millionen Menschen entspricht. Im Zeitraum von November 2000 bis April 2001 wurde dabei ein Umsatz von 1,2 Milliarden Euro erzielt.[12] Zu den am häufigsten online bestellten Waren zählen vor allem Bücher, Musik-CDs, Geschenkartikel und Computer-Hardware.[13]

Diese klaffende Asymmetrie zwischen privaten Nutzern auf der einen und gewerblichen Online-Anbietern auf der anderen Seite, wird in Anbetracht der proklamierten Aktivitäten vieler KMU, sich in den kommenden Monaten im E–Commerce verstärkt zu engagieren, sowie der Bemühungen der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmen-bedingungen im elektronischen Geschäftsverkehr auf gemeinschafts-weiter Ebene zu harmonisieren, zunehmend abnehmen. Mittel- bis langfristig wird deshalb ein allgemein attestiertes starkes Wachstum beim Absatz von Waren über das Internet im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit dem Verbraucher erwartet.[14] Nach einer Studie von Forrester Research sollen die Online-Verkäufe von 2,9 Milliarden Euro 1999 auf ca. 175 Milliarden Euro 2005 ansteigen. Dabei macht der E–Commerce–Anteil am gesamten Einzelhandelsvolumen gegenwärtig gerade mal 0,3% aus (Stand: 07.06.2000).[15]

Vor diesem Hintergrund sollen im folgenden die rechtlichen Probleme, welche sich beim Kontrahieren im B2C-E–Commerce ergeben können, unter Einbeziehung aktueller rechtlicher Entwicklungen genauer betrachtet werden. Der Schwerpunkt der Arbeit versteht sich dabei weniger in einer rechtstheoretischen Analyse, als in einer praxis-bezogenen Gesamtschau der Materie, aus welcher sich für KMU häufig Probleme entwickeln.

Ergänzend hinzuzufügen ist, dass die aufgezeigten Sachverhalte nicht spezifisch für KMU sind, sondern für den Gesamtmarkt gelten. Wegen ihrer Position gegenüber den großen Unternehmen zum einen und den Verbrauchern zum anderen verdienen die KMU jedoch hier und in der vorliegenden Literatur besondere Beachtung.

1.2. Synopsis der Arbeit

Die Arbeit ist in drei große Kapitel gegliedert: “Elektronischer Vertragsabschluss im Absatzprozess“ (Kapitel 2), “Grenzüber-schreitende Geschäfte im E–Commerce“ (Kapitel 3), “Spannungs-verhältnis Verbraucherschutzrecht“ (Kapitel 4).

Einleitend wird im Kapitel “Elektronischer Vertragsabschluss im Absatzprozess“ mit den für die elektronische Kontrahierung wichtigen sekundärrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Parlamentes begonnen, welche sich im Zuge einer gemeinschaftsweiten Rechtsharmonisierung im E–Commerce in nationalem Recht der Mitgliedstaaten niederschlagen. Anschließend werden unter Einbeziehung dieser Richtlinien und deutscher Gesetze allgemein die rechtlichen Schwierigkeiten, die sich durch den Einsatz des neuen Mediums bei inländischen B2C-Geschäften ergeben können, einer Betrachtung unterzogen.

In dem darauf folgenden Kapitel “Grenzüberschreitende Geschäfte im E–Commerce“ wird überleitend Bezug genommen auf die sich durch das Internet in besonderer Weise eröffnende Möglichkeit der zunehmenden Anzahl an Distanzkäufen. Im Vordergrund steht hierbei die Ermittlung des Vertragsstatutes, welches nach dem Internationalen Privatrecht (IPR) bei Sachverhalten mit Auslandsbezug die anzuwen-dende Rechtsordnung festlegt. Das IPR stellt hier die rechtliche Verbindung zwischen Internationalität auf der einen und dem Internet, als globalem ’gebietsneutralem Medium’, auf der anderen Seite her. Dabei wird auf das hauptsächlich im B2B-Bereich anzutreffende autonome UN-Kaufrecht, sowie auf die kollisionsrechtlichen Anknüpf-ungsregeln der Artt. 27, 28 EGBGB eingegangen.

Schließlich und abschließend wird im vierten Kapitel, “Spannungsverhältnis Verbraucherschutzrecht“, explizit auf den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit Verbrauchern eingegangen. Nach der derzeitigen Rechtslage sind deutsche Unternehmen, die mit ausländischen Verbrauchern kontrahieren, gem. Art. 29 des IPR dem Recht des anderen Staates ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund wird versucht, die hieraus resultierende Problematik, welche sich insbesondere für KMU beim Handel im Internet in einem Rechtsanwendungsrisiko (Over-Spill-Risiko) ausdrückt, in Konformität mit der Intention des Gesetzes, durch geeignete Mittel zu kontrollieren, um dadurch einen für beide Seiten sicheren Geschäftsverkehr zu schaffen.

1.3. Abgrenzung

Aufgrund der rechtlichen Entwicklung des elektronischen Geschäfts-verkehrs, befindet sich der geographische Schwerpunkt bei der vorliegenden Arbeit auf dem gemeinschaftseuropäischen Binnenmarkt. Bezüge zu anderen Staaten dienen höchstens der Veranschaulichung.

Wie bereits angesprochen, liegt der ausdrückliche Fokus der Arbeit im Warenabsatzgeschäft des B2C-E–Commerce. Im Gegensatz zu den “Online-Geschäften“, bei denen der Vertragsabschluss und die Auslieferung der Ware vollständig elektronisch bzw. digital stattfindet, werden hier primär die sog. “Offline-Geschäfte“[16] betrachtet. Dabei findet lediglich der Vertragsabschluss elektronisch statt, die materielle Ware gelangt auf konventionellem Wege z. B. per Post zu ihrem Besteller. Ausgeklammert werden damit Verträge über virtuelle Waren[17] bzw. die Erbringung von Dienstleistungen, was über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen würde.

Ferner bleiben von der näheren Betrachtung ausgeschlossen: Zahlungsmodalitäten im Internet, besondere Verbraucherschutz-gesetze[18], sowie die Untersuchung, der in dieser Sachkonstellation häufig anzutreffenden Festlegung des Gerichtstandes bei internationalen Streitfragen im Geschäftsverkehr.

Sollten weitere Abgrenzungen notwendig sein, finden sich diese in den einzelnen Kapiteln wieder.

Die folgende Darstellung kann aufgrund der ständigen Weiter-entwicklung in allen Bereichen des E–Commerce nur einen vorläufigen und nicht abschließenden Charakter haben. Dargestellt wird der momentane Stand, wie er beim Verfassen der Arbeit vorgefunden wurde, der selbstverständlich die Basis für künftige Entwicklungen sein wird.

Zu illustrativen Zwecken dient der Arbeit an einigen Stellen die Website des Unternehmens Secret Garden GbR (www.secret-garden.de), welches als Online-Anbieter aus dem Bereich KMU stellvertretend für andere ähnlich gelagerte absatzorientierte Unternehmen steht.

2. Elektronischer Vertragsabschluss im Absatzprozess

2.1. Überblick

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 : Phasen des elektronischen Absatzprozesses in grober Anlehnung an: Tomczak/Schögel/Birkhofer, Online-Distribution als innovativer Absatzkanal , 1999

Die Distribution von Waren an den Endverbraucher auf der Grundlage eines Vertragsabschlusses im Internet, schematisch dargestellt in Abb. 3, verläuft auf nationaler wie auf internationaler Ebene in der Regel ähnlich. Das Internet fungiert dabei nur als Medium, analog dem Telefon oder Telefax, um den Willen der Vertragsparteien zusammen-zuführen. Der Bestellung des Verbrauchers geht dabei regelmäßig eine Werbung oder ein Angebot voraus, das entweder in Form einer E-Mail oder einer durch den Verbraucher aufgerufenen Website des Online- Anbieters vorliegt und diesen zum Kauf der Sache bewegt. Der Bestellung des Verbrauchers hat nach neuen rechtlichen Bestimmungen eine unverzügliche Bestätigung zu folgen. Im Sinne dieser Arbeit folgt der Begriff des Verbrauchers der Legaldefinition des § 13 BGB, als natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft weder zu einem gewerblichen noch zu einem beruflich selbständigen Zweck abschließt. Entsprechend findet nachfolgend der gewerbliche Kontrahent des Verbrauchers (im E–Commerce: Online-Anbieter) seine Abgrenzung in §14 BGB.[19] Nach den diversen, jedoch in dieser Arbeit ausgeklammerten Möglichkeiten des Bezahlens im Internet, erfolgt die Warenlieferung des “Offline-Geschäfts“ mittels sog. “On Demand Distributoren“, einer der zahlreichen Paketdienste oder der Post an den Kunden.[20]

Auf diese Art kommen jeden Tag weltweit eine Vielzahl an Verträgen online zustande und wie im vorangegangenen Kapitel deutlich gemacht, wird der elektronische Geschäftsverkehr im B2C-E–Commerce, insbesondere in der hier betrachteten europäischen Gemeinschaften, einen verstärkten Zuwachs erfahren.

Trotz der manigfaltigen Vorteile, die sich durch die Nutzung des Internet den Akteuren auf beiden Seiten bieten, auf die hier aber nicht weiter eingegangen werden soll, wurde in der vorgenannten Studie von IBM und Impuls zu E–Commerce in deutschen KMU als möglicher Grund für die Zurückhaltung des Engagements neben dem hohen Kosten- und Umstrukturierungsaufwand auch die unklaren rechtlichen Rahmen-bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr und die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit genannt.[21] Die besonderen Möglichkeiten und Risiken, die das Internet in bezug auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr eröffnet, werfen die Frage auf, ob das geltende Recht hinreichend ist, um die aufkommenden rechtlichen Probleme zu lösen. Im folgenden Kapitel sollen deshalb vorrangig allgemein die rechtlichen Grundlagen von elektronischen Verträgen mit Verbrauchern innerhalb von Deutschland und sich daraus ergebendes Konfliktpotential dargestellt werden.

Methodisch wird von dem den Kaufverträgen zugrundeliegenden Recht des BGB ausgegangen und dieses deduktiv auf die internetspezifischen Besonderheiten im E–Commerce übertragen. In diesem Zusammenhang finden die europäischen Harmonisierungsbemühungen im elektronischen Geschäftsverkehr sowie die sich daraus in den nationalen Gesetzen niederschlagenden Neuerungen Berücksichtigung.

2.2. Gemeinschaftseuropäische Rahmenbedingungen

Überleitend zu den in deutschem Recht kodifizierten Grundlagen bei inländischen Warenkaufverträgen, ist es die Absicht der Europäischen Union, die rechtliche Entwicklung des E–Commerce einheitlich zu steuern. So hat die Europäische Kommission bereits früh die in den Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs liegenden wirtschaftlichen Chancen und tiefgreifenden strukturellen Veränder-ungen erkannt und mit der Idee eines auf gemeinschaftseuropäischer Ebene geltenden Internet-Rechts in der Mitteilung aus dem Jahr 1997 “Eine europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr“ zum Ausdruck gebracht.[22] Im Sinne der Harmonisierung geht es vor allem darum, bei den teilweise stark divergierenden nationalen Bestimmungen, insbesondere bei den Verbraucherverträgen, durch europäisches Sekundärrecht einen gemeinschaftsweiten sicheren rechtlichen Rahmen zu schaffen, der wegen der raschen Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie, der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte sowie der Einführung der Gemeinschaftswährung 2002 und der sich daraus ergebenden Markttransparenz notwendig ist, damit die Effizienz des gemeinschaftseuropäischen Binnenmarktes nicht beeinträchtigt wird. Durch die GoDigital-Initiative aus dem Jahr 2001 unterstreicht die Kommission in ihrer Mitteilung “Den KMU den Weg zum elektronischen Handel ebnen“, wie auch schon in der vorangegangenen Mitteilung, die besondere Bedeutung von KMU für die elektronische Wirtschaft in Europa als Garant für Wirtschaftswachstum und Beschäftigungs-zuwachs. Im Gegensatz zu den großen Unternehmen, welche über eigene Rechtsabteilungen und Berater verfügen, wird festgehalten, dass KMU die rechtlichen Unwägbarkeiten grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten vermeiden und so riskieren wichtige Chancen, die sich dadurch ergeben, zu versäumen.[23]

Vor diesem Hintergrund sollen die wesentlichen Richtlinien der Europäischen Union, welche schon in deutsches Recht eingeflossen sind bzw. noch einfließen werden, und der Schaffung harmonisierter Rahmenbedingungen im Geschäftsverkehr dienen, nachstehend kurz vorgestellt werden. Inhaltlich finden sie sich im Verlauf der Arbeit an entsprechender Stelle eingearbeitet wieder.

2.2.1. E–Commerce - Richtlinie

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt,[24] kurz E–Commerce Richtlinie (ECRL), ist binnen 18 Monaten bis zum 17.01.2002 in deutsches Recht umzusetzen.

Ziel der ECRL ist es, einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten, in dem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft[25] zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherstellt. Dahinter steht u. a. – wie auch durch die Mitteilungen zum Ausdruck gebracht wird – die in Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie manifestierte Überlegung, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs insbesondere den KMU erhebliche Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, und damit die Investitionen angeregt und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gestärkt werden kann.

Im Rahmen der Umsetzung der Ziele hat die Richtlinie für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltenden Regelungen zu sorgen, die den Binnenmarkt, die Niederlassungs- und Zulassungsfreiheit sowie allgemeine Informationspflichten der Diensteanbieter, die kommerzielle Kommunikation, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenkodizes, Möglichkeiten der (außer-) gerichtlichen Streitbeilegung, sowie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten betreffen.[26] Auf dem gemeinschaftsweiten Binnenmarkt soll mit der ECRL im elektronischen Geschäftsverkehr ein hoher Grad an rechtlicher Harmonisierung geschaffen werden.[27]

In diesem Zusammenhang liegt der Schwerpunkt der Betrachtung bei den Artt. 9 bis 11, welche sich mit dem Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg befassen.

2.2.2. Fernabsatz - Richtlinie

Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz[28], die sog. Fernabsatz-Richtlinie (FARL), wurde verspätet Ende Juni 2000 in das deutsche Fernabsatzgesetz[29] (FernAbsG) umgesetzt.

Die große Bedeutung der FARL und ihrer Umsetzung spiegelt sich vor allem in dem Bestreben der Harmonisierung der bereits von einigen Mitgliedstaaten erlassenen, jedoch voneinander abweichenden Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz wieder. In bezug auf das Verhältnis zwischen KMU und Verbrauchern soll so durch einen gesetzlich festgelegten Mindeststandard an Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene die rechtlichen Unsicherheiten auf beiden Seiten beseitigt werden. In Erwägungsgrund Nr. 3 und 4 wird hierzu ausgesagt, dass es für das reibungslose Funktionieren des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs im Zuge der Verwendung neuer Technologien auf einem gemeinsamen Binnenmarkt unabdingbar ist, sich außerhalb des eigenen Landes einen Überblick über das dortige Angebot an Waren oder Dienstleistungen zu verschaffen und Bestellungen zu tätigen. Die FARL umfasst dabei alle Geschäfte, die im Rahmen eines organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems zwischen einem Unternehmer und Verbraucher geschlossen werden. Damit sind insofern auch alle Verträge im Internet erfasst, die dem B2C-E–Commerce zuzuordnen sind, unabhängig davon, ob es sich um “Online“- oder “Offline-Geschäfte“ handelt.

Für die Umsetzung der FARL in nationales Recht sieht die Richtlinie im wesentlichen die klassischen Verbraucherschutzinstrumentarien einer umfassenden vor- und nachvertraglichen Informationspflicht des Anbieters gegenüber dem Verbraucher vor sowie ein einheitliches Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers,[30] auf welches an entsprechender Stelle eingegangen wird.

2.2.3. Signatur - Richtlinie

Durch die Richtlinie 99/93/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen,[31] die Signaturrichtlinie (SIGRL), wurde am 22.05.2001 das novellierte Signaturgesetz[32] (SigG) in Deutschland in nationales Recht umgewandelt und damit das bestehende “Gesetz zur digitalen Signatur“[33] aus dem Jahr 1997 abgelöst.

Ziel der SIGRL ist es auf Gemeinschaftsebene die Verwendung von digitalen Signaturen zu erleichtern und einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Sicherungsinfrastruktur elektronischer Signaturen zu schaffen.[34] Um die grenzüberschreitende Verwendung und Anerkennung elektronischer Signaturen sicherzustellen, legt die Richtlinie in diesem Zusammenhang die technisch-organisatorischen Mindestvoraussetzungen der gemeinsamen Anforderungen an bestimmte Zertifikate, Zertifizierungsanbieter und Signaturprodukte fest.[35]

Die praktische Bedeutung des SigG drückt sich dabei für deutsche Unternehmen vor allem in den rechtlichen Auswirkungen bei der Beweisbarkeit von elektronisch abgegebenen Willenserklärungen durch das neue “Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts“[36] aus. Mit der damit einhergehenden Änderung des BGB verdient dieser Aspekt im Rahmen dieser Arbeit besonderer Beachtung.

2.3. Angebot und Annahme elektronischer Willenserklärungen

Willenserklärung und Vertragsabschluss unterliegen in der virtuellen Welt wie auch herkömmliche Verträge den allgemeinen Vertragsregeln des BGB, die auf die spezifischen Besonderheiten des neuen Mediums zu übertragen sind.

Grundsätzlich finden sich die Bestimmungen zu Willenserklärungen im BGB in den §§ 116 – 144 wieder, wobei dort eine ausdrückliche Definition des Begriffs ’Willenserklärung’ nicht gegeben wird.

Um einen Vertrag als die typische Form eines mehrseitigen Rechtsgeschäfts abzuschließen, bedarf es grundsätzlich der Erklärung zweier übereinstimmender Willen rechts- und geschäftsfähiger Rechtssubjekte, auch Vertragsparteien genannt, mit dem Ziel, durch den geäußerten Willen eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.[37]

Willenserklärungen können auf konventionelle Weise mündlich, schriftlich und durch konkludentes Verhalten abgegeben werden. Im E–Commerce erfolgen Willenserklärungen regelmäßig per E-Mail oder automatisiert durch ein auf der Website des Anbieters integriertes Bestellsystem (Online-Shop).

Auf diese Weise abgegebene Willenserklärungen gelten mittlerweile als allgemein anerkannt, vorausgesetzt, dass sich der Einsatz des Computers bzw. die durch den Einsatz des Computers erzeugten Willenserklärungen sich dem Willen des Anbieters zurechnen lässt bzw. zurechnen lassen.[38]

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt also das Zugrundeliegen einer wechselseitigen Willenserklärung, Angebot und Annahme, voraus. Dem Angebot (Vertragsantrag) der einen Vertragsseite folgt die Annahme des Vertrags durch die Gegenseite (vgl. §§ 145 ff. BGB).

2.3.1. Verbindliches Angebot oder “Invitatio ad offerendum“

Bei den hier betrachteten absatzorientierten B2C-Unternehmen fungieren die Websites der Unternehmen als virtuelle Schaufenster bzw. sind mit “einer elektronischen Ladenfront vergleichbar“,[39] über welche die realen Waren in der Phase der Vertragsanbahnung zu bestimmten Preisen angeboten werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4 : Angebotseite im Internet der Fa. Secret Garden (www.secret-garden.de)

Dabei ist es im Prinzip unerheblich, ob die Bestellung wie in Abbildung 4 über einen Online-Shop generiert oder der Kaufantrag des Bestellers per E-Mail an den Anbieter geschickt wird.

Literatur und Rechtsprechung streiten an dieser Stelle über die Frage, ob es sich bei den Präsentationen um ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB handelt, oder diese lediglich als “invitatio ad offerendum“, einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, zu qualifizieren sind. Hierbei ist auf den objektiven Erklärungswert des Verhaltens des Präsentierenden abzustellen.[40] In der ständigen Rechtsprechung sind Kataloge, Warenausstellung im Schaufenster, Preislisten etc. als “invitatio ad offerendum“ bewertet worden,[41] da ein verbindliches Angebot einen entsprechenden Rechtsbindungswillen voraussetzt. Dies kann bei einer Warenpräsentation in einem Schau-fenster und auf einer gewerblichen Website mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Verkäufer nicht der Fall sein.

Schließlich soll das Rechtsinstitut der “invitatio ad offerendum“ den Präsentierenden davor schützen, mit jedem potentiellen Kunden einen Vertrag abzuschließen. Wenn es sich bei seiner Werbung um ein verbindliches Angebot handeln sollte, so wäre er bspw. im Falle eines wegen hoher Nachfrage ausverkauften Warenbestandes gegenüber all jenen schadensersatzpflichtig, die auf sein vermeintliches Angebot eingegangen sind.

Analog zu dem traditionellen Versandhandel muss sich der Konsument bei seinem Einkauf im Internet in aller Regel darüber im klaren sein, dass sich der Anbieter nach Eingang der Bestellung die Überprüfung der Lieferfähigkeit[42] bzw. Bonität des Bestellers vorbehalten will.[43]

Dennoch muss an dieser Stelle auf die kontroverse Diskussion eingegangen werden, ob eine Website bereits eine rechtverbindliche Offerte “ad incertas personas“ entsprechend einem Warenautomat[44] darstellt oder nicht. Hiernach wird in der Literatur teilweise auf die Eigenheiten des deutschen Rechtsinstitutes der “invitatio ad offerendum“ verwiesen, die in den meisten anderen Ländern in dieser Form unbekannt ist und sich daher, aufgrund des grenzenlosen Charakters des weltumspannenden Netzes, ad absurdum führen würde.[45]

Zum anderen wird Bezug genommen auf bestimmte Arten von Websites, bei denen entweder kein einschränkender Zusatz bei der Warenpräsentation vorliegt[46] oder der Anbieter für die Annahme des Angebotes die Eingabe einer Kreditkartennummer fordert[47]. Hierbei kommt ein Vertrag zustande ungeachtet dessen, ob der Anbieter lieferfähig ist oder nicht.[48]

Verweisend auf die ECRL, wird in diesem Zusammenhang ent-sprechend Art. 11 I 2 zum Umsetzungstermin, durch die Mitgliedstaaten des gemeinschaftseuropäischen Binnenmarktes, einheitlich sicher-zustellen sein, dass der Diensteanbieter “den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen“ hat. Dies entspricht bereits der geänderten Fassung, nachdem in der ursprünglichen Version, die Bestätigung des Anbieters der weiteren Bestätigung des Nutzers bedurfte und der Antrag zum Vertrags-abschluss damit tatsächlich vom Anbieter ausgegangen wäre.[49]

Die Richtlinie geht nach dem aktuellen Stand vom Regelfall einer “invitatio“ durch den Anbieter aus.

Für das reguläre Warenabsatzgeschäft im B2C-E–Commerce gibt es also keinen Anlass, einen realen Supermarkt anders zu behandeln, als die virtuellen Einkaufseiten im Internet und somit die Website als eine “invitatio ad offerendum“ zu qualifizieren.

2.3.2. Automatisierte Willenserklärungen

Ein zusätzlicher Aspekt bei der Betrachtung von Willenserklärungen und dem Zustandekommen von Verträgen über das Internet ist die Frage nach der rechtlichen Qualität von automatisierten bzw. automatisch generierten Willenserklärungen.[50]

Bei diesem in der Literatur, vor allem im B2B-Bereich, teilweise auch als “Silent Commerce“[51] bezeichneten Sachverhalt, stellt sich die vertragsrechtlich relevante Frage, ob solche Willenserklärungen, die durch einen Computer selbständig erzeugt und verschickt werden, zu einem Vertrag mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen führen.

Tatsache ist, dass der Erklärende bei der Äußerung seines Willens eigentlich keinen Willen hat respektive nicht einmal weiß, dass er just in diesem Moment eine Willenserklärung abgibt. Zwar sind die einzelnen automatisch generierten Erklärungen im Detail sicher nicht dem Online- Anbieter bekannt, dennoch wird er sich hypothetisch über die Ergebnisse der Programmierung im klaren sein, da diese wiederum auf seinen Willen zurückzuführen sind. Empfängerseitig macht es indes auch keinen erkennbaren Unterschied, ob es sich um eine solche Willenserklärung handelt, mit der der Erklärende ein berechtigtes Vertrauen schaffen möchte, oder nicht.[52]

In diesem Zusammenhang wird auch von einem “Generalwillen“ des Anbieters gesprochen, der sich diesen bereits schon dadurch aneignen möchte, dass er die auf diese Weise erzeugten Willenserklärungen in den Rechtsverkehr einfließen lässt.[53]

Automatisch generierte Willenserklärungen stellen somit nach herrschender Meinung Willenserklärungen im Rechtsinne dar.[54]

2.4. Elektronischer Vertragsabschluss

2.4.1. Vertragsabschluss unter Anwesenden und Abwesenden

Wie aus der nachstehenden Abbildung deutlich wird, differenziert deutsches Recht beim Vertragsabschluss hinsichtlich der Willens-erklärungen, ob sie unter Anwesenden oder Abwesenden abgegeben wurden und zu welchem Zeitpunkt sie dem Erklärungsempfänger zugegangen sind.

Wirksamwerden von Willenserklärungen nach dem BGB

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 5 : Wirksamwerden von Willenserklärungen nach dem BGB

Da es in diesem Zusammenhang um empfangsbedürftige Willenserklärungen geht, müssen diese dem Empfänger gemäß § 130 I S. 1 BGB erst zugehen, bevor sie wirksam werden. Bei einer unter Anwesenden abgegebenen Willenserklärung, geht diese nach der Vernehmungstheorie dem Erklärungsempfänger in dem Zeitpunkt zu, in welchem er die Möglichkeit hat, sie richtig zur Kenntnis zu nehmen.[55] Nach § 147 I S. 2 BGB sind Anträge, die über den Fernsprecher oder über “eine sonstige technische Einrichtung“[56] von Person zu Person gemacht werden und eine unmittelbare Reaktion auf die Willenserklärung des anderen Teils gestatten, als Anträge unter Anwesenden zu qualifizieren.

Bei Willenserklärungen unter Abwesenden ist nach der Empfangstheorie der Zeitpunkt ausschlaggebend, in welchem die Willenserklärung in den Empfangsbereich der Gegenseite gelangt.[57]

Beim Vertragsabschluss im E–Commerce stellt sich die Frage, ob die Vertragsabwicklung aufgrund der Zeitnähe unter Anwesenden oder Abwesenden zustande kommt.

Nach herrschender Meinung liegt bei der Bestellung einer Ware auf elektronischem Wege, d.h. per E-Mail oder automatisch generiertem Formular, eine Willenserklärung unter Abwesenden nach § 147 I 2 BGB vor, weil es an der persönlichen und der unmittelbaren Kommunikation mangelt und daher ein wesentlicher Unterschied zur Erklärung per Telefon gem. § 147 I 2 BGB besteht.[58]

Ausnahmen hierzu finden sich bei Verträgen, welche in Chat - Rooms[59] respektive während Video - Konferenzen online abgeschlossen werden. Da in diesen Fällen von Unmittelbarkeit und direkter Interaktion der Vertragspartner ausgegangen wird, gelten die Voraussetzungen nach der Gesetzesbegründung zu § 147 I S. 2 BGB für Willenserklärungen unter Anwesenden als erfüllt.[60]

Für das hier betrachtete gewöhnliche Geschäft im B2C-Bereich haben solche Verträge aber weitgehend keine Bedeutung.

2.4.2. Zugang von elektronischen Willenserklärungen

Bei Willenserklärungen unter Abwesenden nach § 130 I 1 BGB gilt die Empfangstheorie, d.h. die Willenserklärung geht zu, wenn sie erstens in den beherrschbaren Machtbereich des Empfängers gelangt ist und zweitens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit der Kenntnis-nahme gerechnet werden kann. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist somit nicht erforderlich.

Bei der Frage, ob eine Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, wird unterschieden, ob die Erklärung direkt an das betriebliche Datenverarbeitungssystem des Empfängers übermittelt wurde, oder ob ein Dritter, ein sog. Service – Provider, die Erklärung für den Empfänger zum Abruf bereit hält. Im ersten Fall gelangt die Erklärung mit dem “Passieren der internen Schnittstelle“, d.h. der Schnittstelle zum betrieblichen Internet-Server, in den Machtbereich des Empfängers.[61] Im zweiten Fall gelangt die Erklärung in den Machtbereich, wenn in der Regel von dem Abruf der Nachricht durch den Empfänger ausgegangen werden kann.[62]

Bei den Empfängern differenziert die Rechtsprechung grundsätzlich zwischen Gewerbetreibenden und Endverbrauchern: Vom gewerblichen Diensteanbieter, welcher seine E-Mail und Internet-Adresse auf seinen Geschäftspapieren angibt, muss aus der sich daraus ergebenden Obliegenheit eine wesentlich häufigere Kontrolle des Posteingangs erwartet werden können. In der Regel gelten hier Mitteilungen, die während der normalen Geschäftszeit verschickt wurden, als im gleichen Moment d. h. bis spätestens Geschäftsschluss, zugegangen. Bei Mitteilungen, die außerhalb der Geschäftszeiten versendet wurden, ist mit der Kenntnisnahme bei Wiederaufgreifen des Geschäftsbetriebs, spätestens am folgenden Werktag zu rechnen.[63]

Bei privaten Verbrauchern sind einfachere Maßstäbe anzuwenden. Im Hinblick auf die in der Regel entstehenden höheren Kosten, die durch die Herstellung der Telefon-Wählleitung zum Provider entstehen und mangels üblicher Abfragezeiten, gelten Nachrichten bei diesen Empfängern als am Tag nach der Abrufbarkeit als zugegangen.[64]

Ergänzend zu dem Genannten erklärt die ECRL, hinsichtlich der Regelung des Zugangs, nach Art. 11 I 2 “Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.“ Insofern ist anzunehmen, dass sich hier qua lege der Druck auf die Online-Anbieter erhöhen wird, ihre elektronischen Briefkästen mehrfach täglich auf rechtlich erhebliche Erklärungen zu überprüfen.

2.4.3. Zugangshindernisse

Ein Aspekt, der vor allem Unternehmen betrifft, die über keinen eigenen Server verfügen, sind die möglichen Zugangshindernisse für elektronische Willenserklärungen. Die meisten Internet – Provider legen eine Obergrenze für die Speicherung von E-Mails fest und räumen so dem Nutzer nur ein bestimmtes Kontingent an Festplattenplatz auf dem Server ein.[65]

Ist diese Höchstgrenze erreicht, können neu eintreffende Mails nicht mehr gespeichert werden. Der Absender der Mail erhält dann eine automatisch generierte Mitteilung, dass die von ihm gesendete Mail nicht ausgeliefert werden konnte.

Fraglich ist, wie die Behandlung derart nicht ausgelieferter Erklärungen zu qualifizieren ist. Man differenziert danach, ob die Überbelegung des E–Mail-Accounts absichtlich herbeigeführt wurde oder ob das Zugangs-hindernis dem Inhaber des Accounts anderweitig zuzurechnen ist.[66]

Bei absichtlicher Überbelastung des Accounts ist der Zugang der Erklärung zu unterstellen.[67] Wird der Account dagegen ohne ein Zutun des Online-Anbieters überbelastet, bspw. durch das unerwartete Eintreffen einer E-Mail mit besonders großer Datenmenge oder durch eine ’Spam-Attacke’,[68] oder ist der Server durch ein technisches Problem auf Seiten des Providers die Ursache, so geht die Erklärung erst durch erfolgreiches Verbringen in den Machtbereich des Empfängers ein.[69] Der Online-Anbieter kann sich in diesem Fall allerdings nicht mehr auf den Einwand des verspäteten Zugangs berufen.[70]

2.4.4. Widerruf elektronischer Willenserklärungen

Weil die Abgabe und der Zugang einer elektronischen Willenserklärung nahezu zeitgleich erfolgen, ist die in § 130 I 2 BGB geschaffene Möglichkeit des Widerrufs der eigenen Willenserklärung, bei der Direktkommunikation über das Internet rechtzeitig vor oder gleichzeitig mit Zugang der Erklärung beim Empfänger im Grunde praktisch nicht mehr von Bedeutung.[71]

Eine Ausnahme gilt im Fall einer E-Mail-Kommunikation, bei der der Zugang erst zum Zeitpunkt der üblicherweise eintretenden Kenntnis-nahme erfolgt. Hier ist ein Widerruf dann möglich, wenn dieser gemeinsam mit der ursprünglichen Willenserklärung heruntergeladen wird.[72] Der Widerruf muss folglich vor Abruf der ursprünglichen Erklärung auf dem Empfängerserver abgelegt worden sein.

2.4.4.1. Bestimmungen nach dem Fernabsatzgesetz

Wie zu Beginn des Kapitels erwähnt, ist mit der Umsetzung der europäischen FARL am 30. Juni 2000 in Deutschland das FernAbsG in Kraft getreten.

Hintergrund der FARL ist, den Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden zu schützen,[73] welche durch die besondere Situation im Fernabsatz begünstigt werden, da sich Verbraucher und Anbieter physisch nicht begegnen und der Verbraucher die Ware vor dem Vertragsabschluss regelmäßig nicht in Augenschein nehmen kann. Den damit verbundenen Gefahren soll mit den klassischen Instrumenten des Verbraucherprivatrechts, den qualifizierten Informationspflichten des Unternehmers und dem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers begegnet werden.[74] Hierauf soll an dieser Stelle eingegangen werden.

Der Anwendungsbereich des FernAbsG ist nach seiner in § 1 I ent-haltenen Legaldefinition auf alle B2C-Verträge[75] über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beschränkt. Für die Wirksamkeit von Verträgen im Sinne des FernAbsG ist zunächst eine umfassende, eindeutige und verständliche Unterrichtung des Verbrauchers vor Vertragsabschluss über die Identität des Online-Geschäftspartners bedeutsam. Entsprechend § 2 II FernAbsG hat der virtuelle Anbieter die von dem Gesetz im einzelnen genannten zehn Informationen, u. a. seine Adresse, die Rechtsform, nähere Produkt-angaben sowie Zahlungs- und Liefermodalitäten, offen zu legen.[76] Zudem ist der Verbraucher explizit auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG hinzuweisen.[77] Damit er dieser Obliegenheit nachvollziehbar gerecht wird, bietet es sich an, den Verbraucher vor Vertragsabschluss, ggf. unter Einbindung der AGB, im sog. Click-Wrap-Agreement-Verfahren[78] die Kenntnisnahme durch einen Maus-Klick bestätigen zu lassen.[79]

Der Erfüllung der nachvertraglichen in § 2 III FernAbsG definierten Informationspflichten leistet der Unternehmer Genüge, wenn dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Waren die Informationen gem. Abs. II Nr. 1 – 8 auf einem “dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung stehen. Technisch in Frage kommt hier einerseits die Übertragung per E-Mail als auch die Übersendung von Datenträgern, wie z. B. CD-Roms und Disketten. Andererseits besteht die Möglichkeit, die Informationen im Internet bereitzustellen und den Verbraucher aufzufordern, diese herunterzuladen.[80]

Zentrale Bedeutung erlangt das FernAbsG durch die Umsetzung seines in § 3 definierten neuen einheitlichen Widerrufs- und Rückgabe-rechts in die §§ 361a, 361b BGB. Das Widerrufsrecht kann dabei durch das Rückgaberecht gem. § 3 III FernAbsG, insbesondere bei der Lieferung von Waren, nach den genauer bestimmten Voraussetzungen des BGB ersetzt werden. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von allgemeiner Regel des § 361a I 3 BGB selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der erwähnten vorvertraglichen Informationspflichten durch den Unternehmer bei Warenlieferung nicht vor dem Tag des Eingangs der Ware bei Ihrem Adressaten, § 3 I FernAbsG. Gemäß § 361a I BGB wird dem Verbraucher damit Gelegenheit gegeben, die bestellte Ware sehen und prüfen zu können, um innerhalb der vorgegebenen Frist von 2 Wochen (abweichend von der Richtlinie: sieben Werktage) zu entscheiden, ob er – ohne Angabe von Gründen – schriftlich bzw. durch Rücksendung der Ware konkludent vom Vertrag zurücktritt.[81]

Als Folge des Widerrufs des Fernabsatzvertrages ist der Verbraucher bei den betrachteten Warenabsatzgeschäften nach § 361a II BGB verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurückzusenden. Bei einem Warenwert von bis zu 40 Euro muss er die Rücksendekosten selber tragen, es sei denn, dass die erhaltene Ware nicht mit der bestellten koinzidiert (Falschlieferung). Hat er eine Verschlechterung oder den Untergang der bestellten Ware herbeigeführt, so hat er dem Unternehmer “die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen.“

Bei sog. Sukzessivlieferungsverträgen gleichartiger Waren fängt die Frist nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung an zu laufen. Sollte zu diesem Zeitpunkt – wie oben beschrieben – die von § 2 II FernAbsG geforderten Informationen nicht vorliegen, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sondern tritt erst mit dem Zeitpunkt der Belehrung über das Widerruf bzw. Rückgaberecht ein.[82]

Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Empfängers verlängert sich hierdurch gem. § 3 I 3 FernAbsG maximal auf vier Monate (abweichend von der Richtlinie: drei Monate) nach dem Eingang der Ware, bzw. der ersten Teillieferung gleichartiger Waren beim Empfänger.

Für den Fristbeginn bei Sukzessivlieferverträgen ungleichartiger Waren kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Teillieferung an, da der Verbraucher aus den erfolgten Teillieferungen keine ausreichenden Schlüsse “auf die Brauchbarkeit der Gesamtleistung ziehen“ kann.[83]

Hinsichtlich der in § 3 II FernAbsG genannten und vom Recht des Widerrufs ausgeschlossenen Waren sind insbesondere solche zu nennen, die speziell nach Kundenwünschen hergestellt oder schnell verderblich sind. Waren dieser Art können aufgrund mangelnder Weiterveräußerungsmöglichkeit nicht an den Unternehmer zurück-gegeben werden.

2.4.5. Elektronische Willensmängel und Anfechtung

Obwohl die Anfechtung elektronischer Willensmängel nach dem Inkrafttreten des zuvor erwähnten FernAbsG für den Verbraucher aufgrund der gesetzlichen Widerrufsfrist nur noch von geringer Bedeutung scheint, besteht dennoch die rechtliche Möglichkeit, eine fehlerhafte Computererklärung anzufechten. Wird eine Willenserklärung angefochten und ist das Rechtsgeschäft als anfechtbar zu werten, so ist der Vertrag gem. § 142 I BGB “als von Anfang an als nichtig anzusehen.“

Nach dem BGB sind klassisch folgende Arten von Willensmängeln zu unterscheiden:[84]

- Inhaltsirrtum, § 119 I 1 BGB
- Erklärungsirrtum, § 119 I 2 BGB
- Übermittlungsfehler, § 120 BGB
- Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB

Wie bereits gezeigt, ist der Wille des Computers zurückzuführen auf die entsprechende Anweisung eines Menschen. Bei elektronisch unterstützten Willenserklärungen gelten analog die allgemeinen Regeln der §§ 119 ff. BGB über die Anfechtung, wobei insbesondere der Erklärungsirrtum und der Übermittlungsfehler als wesentliche Mängel anzuführen sind.

2.4.5.1. Erklärungsirrtum (Eingabefehler)

Ein Besteller, welcher bei seinem virtuellen Einkauf irrtümlich falsche Angaben macht, z. B. durch Vertippen, kann die Erklärung gem. § 119 I 2 BGB wegen Erklärungsirrtum anfechten, wenn der Irrtum unverändert in die Willenserklärung eingeht, die so zum Empfänger verschickt wird.[85]

Das Recht auf Anfechtung bleibt auch dann bestehen, wenn bei der automatisierten und elektronischen Verarbeitung der Willenserklärung der Eingabefehler unverändert auf elektronischem Wege an den Erklärungsempfänger übermittelt wird.[86] Analoges muss auch bei Bedienungsfehlern des E-Mail Programms sowie bei Klick-Fehlern gelten, wenn der Besteller auf etwas anderes klickt als gewollt und damit das Bestellte nicht dem Gewollten entspricht.[87]

2.4.5.2. Übermittlungsfehler

Während der Übertragung der Willenserklärung kann es zu Fehlern kommen, die dazu führen, dass die E-Mail entweder verstümmelt wird[88] oder verloren geht. Geht die E-Mail auf dem Weg zum Empfängerserver verloren, so kann sie auch niemals in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Sie ist nicht zugegangen, eine Anfechtung ist nicht erforderlich.

Fraglich ist, welche Partei für das Risiko von Veränderungen des Inhalts der E-Mail während der Übermittlung einzustehen hat.

Im Falle der Verfälschung bzw. Verstümmelung ergeben sich zwei Fallgruppen. Zum einen kann die Verstümmelung passiert sein, bevor die E-Mail auf dem Server des Empfängers gelangt ist.

Hier liegt das Risiko für deren vollständige und fehlerfreie Übermittlung beim Absender.[89] Der Absender kann die Erklärung allerdings im Rahmen des § 120 BGB anfechten, hat dann aber die Rechtsfolgen nach § 122 BGB zu tragen[90] und muss entsprechend den Schaden ersetzen, der dem anderen durch das Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung entstanden ist.[91] Geschieht die Veränderung nach dem Eintreffen der Mail auf dem Server des Empfängers, so trägt der Empfänger das Risiko.

[...]


[1] vgl. Meders, M@rketplus 2000, S. 10

[2] vgl. Wirtz, S. 34

[3] Beispiele für bedeutende B2B Austauschbeziehungen in diesem Zusammenhang sind Handelplattformen der Chemie- oder Automobilindustrie (Covisint, Omnexus etc.)

[4] vgl. http://www.ecin.de/marktbarometer/b2b-b2c (Abrufdatum: 06.11. 01)

[5] In Europa gibt es z.Zt. über 19 Millionen KMU. In den meisten Mitgliedstaaten machen sie über 99% aller Unternehmen aus (so auch in Deutschland). KMU generieren dabei einen bedeutenden Teil des BIP; vgl. GoDigital-Initiative 2001, S. 6 (Abrufdatum: 20.11.01).

[6] vgl. Erwin Staudt, Vorsitzender Initiative D21 und Vorsitzender von IBM Deutschland; http://www.ecin.de/news/2001/11/07/03463 (Abrufdatum: 07.11.01)

[7] Diese Kriterien sind ungleich jenen der KMU-Definition nach dem 5. Rahmen-programm der EU, wo neben den quantitativen auch qualitative Kriterien, wie Eigentums- und Verfügungsrechte sowie Konzernunabhängigkeit von Relevanz sind; vgl. Reinemann, WiSt 1999, S. 12.

[8] Hinzuweisen ist hier vor allem auf die in dieser Arbeit behandelten europäischen Sekundärrechtsakte und erlassenen Gesetze auf nationaler Ebene.

[9] vgl. Initiative D21, S. 26 (Abrufdatum: 06.12.01); http://www.aif.de/craft (Abrufdatum: 15.12.01)

[10] vgl. IBM / Impuls Studie, 2001 (Abrufdatum 31.10.01)

[11] Laut ECIN sind im Herbst 2001 in der Altersgruppe zwischen 14 und 69 knapp 90 Millionen Nutzer auf den wichtigsten europäischen Märkten aktiv, was einem Anstieg von ca. 14% gegenüber vor 6 Monaten entspricht; vgl. http://www.ecin.de/news/2001/11/19/03517/ (Abrufdatum: 19.11. 01).

[12] vgl. http://www.gfk-webgauge.com/index_keyresults.htm (Abrufdatum: 21.12.01)

[13] vgl. GfK Online-Monitor (Abrufdatum 30.10.01)

[14] vgl. Meders, M@rketplus 2000, S. 10

[15] vgl. http://www.bmwi.de/Homepage/Presseforum/Reden%20%26%20Statements

/2000/0607rede1.jsp (Abrufdatum: 21.12.01)

[16] vgl. Köhler - Arndt S. 43 Rn 105 f.; Scherer / Butt, DB 2000, S. 1009

[17] Auch als Soft-Goods bezeichnete “Waren“, wie z. B. downloadbarer Software, Information, etc.

[18] Bei dem Verbraucherkauf von Waren kommen vor allem das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG), Haustürwiderrufgesetz (HWiG) und Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) in Frage. Die beiden Letzten sind aufgrund der weitreichenden Unzulänglichkeit für die Problematik des elektronischen Geschäftsverkehrs uninteressant und finden daher keine Berücksichtigung, vgl. Gruber, DB 1999, S. 1438.

[19] Die §§ 13, 14 BGB wurden, der Fernabsatzrichtlinie (Art. 2 II und III) folgend, vereinheitlichend in das BGB eingefügt. Sie entsprechen im Wortlaut dem § 24a des AGBG; vgl. Bülow / Artz, NJW 2000, S. 2050 f.

[20] vgl. Wirtz, S. 47 ff.

[21] vgl. IBM / Impuls Studie, 2001 (Abrufdatum 31.10.01); GoDigital-Initiative 2001, S. 11 (Abrufdatum: 20.11.01)

[22] vgl. Initiative für den europäischen Geschäftsverkehr (Abrufdatum: 30.10.01)

[23] vgl. GoDigital-Initiative 2001, S. 7 (Abrufdatum: 20.11.01)

[24] s. ABl. EG Nr. L 178/1 vom 17.07.2000

[25] Dienste der Informationsgesellschaft umfassen definitorisch gem. Erwägungsgrund Nr. 18 ECRL einen weiten Bereich wirtschaftlicher Online-Tätigkeiten. Hierunter wird insbesondere auch der Online-Verkauf von Waren verstanden.

[26] vgl. Art. 1 I – III ECRL

[27] vgl. Scherer / Butt, DB 2000, S. 1009

[28] s. ABl. EG Nr. L 144/19 vom 20.05.1997

[29] s. BGBl. 2000 I, S. 897

[30] vgl. Boehme-Neßler, S. 139; Köhler - Arndt, S. 54 Rn 139 ff.

[31] s. ABl. EG Nr. L 13 v. 19.01.2000

[32] s. BGBl. I, S. 876

[33] s. BGBl. I, S. 1870.

[34] vgl. Schlechter, K&R 2000, S. 3

[35] vgl. http://www.internetrecht-info.de/rechtsn.htm (Abrufdatum: 05.12.01)

[36] s. BGBl. I, S. 1542

[37] vgl. Bähr, S. 60 § 5 III 1

[38] vgl. Ernst, NJW-CoR 1997, S. 165 f.; Mehrings, MMR 1998, S. 31

[39] vgl. Mankowski, RabelsZ 1999, S. 234

[40] vgl. Palandt – Heinrichs § 145 Rn 2; Mehrings, BB 1998, S. 2375

[41] vgl. Rechtsprechung seit RGZ 133, 391

[42] Im Gegensatz zu materiellen Waren sind Soft-Goods in der Regel durch den Händler beliebig reproduzierbar, so dass eine Überprüfung der Liefermöglichkeit in der Regel nicht nötig ist; vgl. Taupitz / Kritter, JuS 1999, S. 840 f.

[43] vgl. Scherer / Butt, DB 2000, S. 1012; Palandt – Heinrichs § 145 Rn 7a

[44] vgl. Ernst, NJW-CoR 1997, S. 165

[45] vgl. Boehme-Neßler, S. 142

[46] vgl. Mehrings, BB 1998, 2375 ff.

[47] vgl. http://www.e-commerce-ratgeber.de/ (Abrufdatum: 04.11.01)

[48] vgl. Zimmerling / Werner, S. 149

[49] vgl. Gierschmann, DB 2000, S. 1318; Scherer / Butt, DB 2000, S. 1013

[50] Bzgl. der Terminologie wird auf die sprachlichen Präferenzen verschiedener Autoren verwiesen; vgl. Mehrings, MMR 1998, S. 31.

[51] Beispiel hierfür ist ein Unternehmen, bei welchem ein Computer im Rahmen des Warenwirtschaftsystems selbständig den Lagerbestand überprüft und bei Bedarf automatisch eine entsprechende Bestellung an ein Zulieferunternehmen sendet; vgl. Boehme-Neßler, S. 140.

[52] vgl. Heun, CR 1994, S. 596

[53] vgl. Köhler, AcP 182, 1982, S. 134

[54] vgl. Mehrings, MMR 1998 S. 30 f., Köhler - Arndt, S. 44 Rn 109

[55] vgl. Palandt – Heinrichs § 130 Rn 14; Hoeren, S. 212

[56] vgl. Art. 1 Nr. 5 Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr vom 13.07.01

[57] vgl. Taupitz / Kritter, JuS 1999, S. 841

[58] vgl. Ernst, NJW-CoR 97,165 f. Heun, CR 1994, 595 ff.; Strömer, S. 89

[59] Virtuelle Räume, in denen es möglich ist, mit anderen Personen in Echtzeit zu kommunizieren.

[60] vgl. Köhler - Arndt S. 46 Rn 115; von Bernstorff, RIW 2000, S. 14

[61] vgl. Köhler - Arndt S. 47 Rn 118; Mehrings, MMR 1998, S.33

[62] vgl. http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r46.html (Abrufdatum 04.11.01); Taupitz / Kritter JuS 1999, 841; Hoeren, S. 212,

[63] vgl. Heun, NJW-CoR 1997, S. 166; Analogie zu Telefax: Taupitz / Kritter, JuS 1999, S. 842

[64] vgl. Hoeren, S. 212

[65] z. B. bei Yahoo-Mail 6 MB oder bei T-Online 10 MB

[66] vgl. Ultsch, NJW 1997, S. 3008

[67] vgl. Ernst, NJW-CoR 1997, S. 167; Palandt - Heinrichs § 130 Rdn. 16 f.

[68] Eine sog. ’Spam-Attacke’ oder ’mail bombing’ beschreibt das vorsätzliche Überfluten von Account-Inhabern mit Massen-E-Mails. Inhalt solcher Mails sind entweder Werbebotschaften oder im Falle eines Hacker-Angriffs sinnlose Mitteilungen; vgl. Strömer, S. 107 ff.

[69] vgl. Ultsch, NJW 1997, S. 3008

[70] vgl. Brox, Allg. Teil des BGB, Rdn. 162

[71] vgl. Köhler - Arndt, 2001, S. 48 Rn 122

[72] vgl. Heun, CR 1994, S. 599

[73] vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 FARL; Scherer / Butt, DB 2000, S. 1015

[74] vgl. Bülow / Artz, NJW 2000, S. 2055

[75] Ausnahmen finden sich in § 3 II FernAbsG, die aufgrund mangelnder Bedeutung für die behandelte Thematik nur am Rande Beachtung finden.

[76] vgl. Roth, JZ 2000, S. 1016

[77] vgl. Köhler - Arndt, S. 55 Rn 141; Ende – Klein, S. 174 ff.

[78] Hierbei wird dem Verbraucher entsprechende Information präsentiert, erst wenn er diese per Maus-Klick akzeptierend zur Kenntnis genommen hat, wird er weitergeleitet; vgl. Kamanabrou, CR 2001, S. 421

[79] vgl. Ende – Klein, S. 157

[80] vgl. Bülow / Artz, NJW 2000, S. 2055

[81] vgl. Scherer / Butt, DB 2000, S. 1015

[82] vgl. Mankowski, JZ 2001, S. 747

[83] vgl. Roth, S. 1018

[84] vgl. Bähr, § 7 III 2, S. 98 ff.

[85] vgl. Hoeren, S. 211; Heun, CR 1994, S. 596; Palandt - Heinrichs § 119 Rn 10

[86] vgl. OLG Hamm, NJW 1993, S. 2321; Köhler, AcP 182 (1982), S. 135

[87] vgl. Drexl, S. 84

[88] Wegen der Konzeption der Datenübertragung bei E-Mails eher ein seltener Fall. Wird die Verbindung während des Downloads der E-Mail vom Server unterbrochen, bleibt die komplette E-Mail auf dem Rechner - die E-Mail wird zunächst auf den lokalen Rechner kopiert und danach vom Server gelöscht. Das gleiche Prinzip findet Anwendung beim Upload bzw. beim Versenden der E-Mail.

[89] vgl. Ultsch, NJW 1997, S. 3008

[90] vgl. Ultsch, a.a.O.

[91] vgl. Köhler - Arndt, S. 49 Rn 125

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2002
ISBN (eBook)
9783832455118
ISBN (Paperback)
9783838655116
DOI
10.3239/9783832455118
Dateigröße
1.4 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin – Wirtschaftswissenschaften, Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2002 (Juni)
Note
1,0
Schlagworte
fernabsatzgesetz vertragsabschluß verbrauchergeschäfte kleine- unternehmen
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Titel: Rechtliche Probleme des Absatzprozesses kleiner und mittelständischer Unternehmen im gemeinschaftseuropäischen E-Commerce
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