Strafzwecke in Strafrechtslehre und Öffentlichkeit
Zusammenfassung
Das Beispielthema Jugendkriminalität, vor allem auch in Verbindung mit gewalttätigem Verhalten, stand und steht seit ein paar Jahren verstärkt im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Jugendliche erregen mit ihren Taten die Aufmerksamkeit und den Anstoß von Politikern und Bürgern. Auftrieb hat die öffentliche Diskussion vor allem in Hamburg, aber auch bundesweit, durch Fälle wie den der Ermordung des Herrn Dabelstein bei einem Raubüberfall zweier 16jähriger auf seinen Kiosk bekommen.
Die Öffentlichkeit fordert ein striktes Vorgehen des Staates gegen solche Verbrechen.
Die Debatte und die begleitenden Veröffentlichungen und Stellungnahmen drehen sich dabei meist nur um die Frage nach dem Für und Wider der Strafanwendung und Strafverschärfung. Vermissen lassen sie eine Beschäftigung damit, was der von der angerufenen sanktionierenden Staatsgewalt festgesetzte Zweck der Strafe tatsächlich ist.
Der Gegenstand dieser Arbeit wird sein, auseinanderzudividieren, wie der Staat in seinen Strafgesetzen den Strafzweck bestimmt und wie diese Bestimmung im Verständnis der Öffentlichkeit vorkommt.
Gang der Untersuchung:
Wie im Titel suggeriert, bestehen in Strafrechtslehre und Öffentlichkeit verschiedene Annahmen über den Strafzweck: Im ersten Teil gilt es zu analysieren, wie sich dieser erstens nach dem allgemeinen, zweitens nach dem Jugendstrafrecht konstituiert. Es sollen die einer ideologischen Vorstellung geschuldeten und die faktischen Bestimmungen bezüglich der Funktion des Strafrechtes sortiert werden. Im zweiten Teil wird auf die Strafrechtsdiskussion in der Öffentlichkeit eingegangen, die, basierend auf einem Ordnungsinteresse, den staatlichen Strafzweck im Jugendstrafrecht verkennt.
Dazu wird zunächst das grundlegende allgemeine Strafrecht auf die der Legitimation dienende Schutzfunktion, den Sinn der Strafe, die Bestimmung der Schuld und das Verhältnis von begangenem Unrecht und ahndender Strafe untersucht. Anschließend wird das Jugendstrafrecht in seiner auf dem jungen Alter der Täter beruhenden Besonderheit und der folglichen Abänderung von Sanktionszweck und -maßnahmen betrachtet.
Mit den Ergebnissen wird übergegangen zur Untersuchung der öffentlichen Diskussion, in der die Haltungen von Bürgern und Politik daraufhin hinterfragt werden sollen, wie sie das maßgebliche Strafrecht im Falle jugendlicher Kriminalität unter Einfluß von Sicherheitsbedenken, Straferwartungen und moralischen Maßstäben aufnehmen und den […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Gliederung
Einleitung
Teil 1: Ideelle und faktische Strafzwecke im Strafrecht
A. Das allgemeine Strafrecht (StGB)
1. Die Schutzfunktion: Legitimation des Strafrechtes
2. Der Strafzweck: Was ist der Sinn der Strafe?
3. Das Schuldprinzip: Was ist Schuld?
3.1 Der freie Wille als Voraussetzung der Schuld
4. Die Strafbemessung: Zum Verhältnis von Tat und Strafe
B. Das Jugendstrafrecht (JGG)
1. Das Jugendstrafrecht als Sonderabteilung des allgemeinen Strafrechtes
2. Jugend als besondere Lebensphase
3. Jugendstrafrechtliche Schuld und der Erziehungsgedanke
4. Zum Verhältnis von Strafe und Erziehung
Teil 2: Strafzwecke im Verständnis der Öffentlichkeit
1. Hintergründiges zur Diskussion: Die Werbewirksamkeit Innerer Sicherheit
2. Zur Sorge um die Jugend: „Strafe muß sein“
3. Die moralische Schneide des Richtschwertes
4. Die öffentliche Diskussion: Ordnung
Schlußwort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Das Beispielthema Jugendkriminalität, vor allem auch in Verbindung mit gewalttätigem Verhalten, stand und steht seit ein paar Jahren verstärkt im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Jugendliche erregen mit ihren Taten die Aufmerksamkeit und den Anstoß von Politikern und Bürgern. Auftrieb hat die öffentliche Diskussion vor allem in Hamburg, aber auch bundesweit, durch Fälle wie den der Ermordung des Herrn Dabelstein bei einem Raubüberfall zweier 16jähriger auf seinen Kiosk bekommen.
Die Öffentlichkeit fordert ein striktes Vorgehen des Staates gegen solche Verbrechen.
Die Debatte und die begleitenden Veröffentlichungen und Stellungnahmen drehen sich dabei meist nur um die Frage nach dem Für und Wider der Strafanwendung und Strafverschärfung. Vermissen lassen sie eine Beschäftigung damit, was der von der angerufenen sanktionierenden Staatsgewalt festgesetzte Zweck der Strafe tatsächlich ist.
Der Gegenstand dieser Arbeit wird sein, auseinanderzudividieren, wie der Staat in seinen Strafgesetzen den Strafzweck bestimmt und wie diese Bestimmung im Verständnis der Öffentlichkeit vorkommt.
Wie im Titel suggeriert, bestehen in Strafrechtslehre und Öffentlichkeit verschiedene Annahmen über den Strafzweck: Im ersten Teil gilt es zu analysieren, wie sich dieser erstens nach dem allgemeinen, zweitens nach dem Jugendstrafrecht konstituiert. Es sollen die einer ideologischen Vorstellung geschuldeten und die faktischen Bestimmungen bezüglich der Funktion des Strafrechtes sortiert werden. Im zweiten Teil wird auf die Strafrechtsdiskussion in der Öffentlichkeit eingegangen, die, basierend auf einem Ordnungsinteresse, den staatlichen Strafzweck im Jugendstrafrecht verkennt.
Dazu wird zunächst das grundlegende allgemeine Strafrecht auf die der Legitimation dienende Schutzfunktion, den Sinn der Strafe, die Bestimmung der Schuld und das Verhältnis von begangenem Unrecht und ahndender Strafe untersucht. Anschließend wird das Jugendstrafrecht in seiner auf dem jungen Alter der Täter beruhenden Besonderheit und der folglichen Abänderung von Sanktionszweck und -maßnahmen betrachtet.
Mit den Ergebnissen wird übergegangen zur Untersuchung der öffentlichen Diskussion, in der die Haltungen von Bürgern und Politik daraufhin hinterfragt werden sollen, wie sie das maßgebliche Strafrecht im Falle jugendlicher Kriminalität unter Einfluß von Sicherheitsbedenken, Straferwartungen und moralischen Maßstäben aufnehmen und den Erziehungsgedanken einem Interesse an Ordnung hintanstellen.
Teil 1: Ideelle und faktische Strafzwecke im Strafrecht
Es werden hier zu einer Klärung des Strafzweckes die dogmatischen Schwerpunkte des Strafrechts wie niedergelegt im Strafgesetzbuch (StGB) und als eine Sonderabteilung dessen anschließend im Jugendstrafrecht anhand des maßgeblichen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) untersucht: Zum einen daraufhin, wie diese in der Rechtslehre verstanden werden wollen, zum anderen, wie sie im Verhältnis dazu unter Berücksichtigung der ideologischen Deutung tatsächlich zu verstehen sind.
A. Das allgemeine Strafrecht (StGB)
Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt die „Hauptquelle“ des Strafrechtes dar (Wessels/Beulke, Rn 12).
Das Strafrecht wird dem Öffentlichen Recht (ÖR) als ein selbständiger Teil zugeordnet; es regelt die Beziehungen hoheitlich(st)er Natur zwischen dem Staat und dem Bürger: dabei hat es das „schärfste aller Hoheits-Unterwerfungsverhältnisse zum Gegenstand“ (Haft, 4). Der Staat verfügt hier über die höchsten Machtmittel gegenüber dem Bürger; so kann er die im Grundgesetz (GG) garantierten Menschenrechte wie z.B. Freiheit oder Freizügigkeit (§§ 2 und 11 GG) mittels strafenden Sanktionen außer Kraft setzen (auf der Grundlage eines Gesetzes).
Das Strafrecht enthält „die Rechtsnormen, die für eine bestimmte Tat als Rechtsfolge eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung anordnen“ (ebd., 6).
Hier werden die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie einzelne Merkmale des strafwürdigen Verhaltens festgelegt und bestimmte Sanktionen (Rechtsfolgen) angedroht (vgl. Wessels/Beulke, Rn 10).
Das StGB ist in einen allgemeinen Teil (AT) und einen besonderen Teil (BT) untergliedert. Im BT (§§ 80 – 358) sind die einzelnen Tatbestände: „Wer X tut (oder unterläßt), wird mit Y bestraft“ und Deliktsgruppen aufgeführt. „Vor die Klammer der einzelnen Tatbestände gezogen“ werden müssen jeweils die Lehren des AT (Haft, 35). Dieser AT enthält allgemeine Regelungen, „insbesondere die gemeinsamen Wesenszüge der mit Strafe bedrohten Handlungen, ihre Begehungsformen und Rechtsfolgen“ (Wessels/Beulke, Rn 12).
Die folgende Auseinandersetzung mit der Dogmatik der Strafrechtslehre bezieht sich auf Schwerpunkte, wie sie in den Theorien zum AT behandelt werden: die Schutzfunktion des Strafrechtes, der Strafzweck, das Schuldprinzip und die Strafzumessung.
1. Die Schutzfunktion: Legitimation des Strafrechtes
In der Strafrechtslehre wird zur Rechtfertigung der Existenz des Strafrechtes der Rechtsg-terschutz angeführt. Durch den Schutz der Rechtsg-ter diene das Strafrecht der Verwirklichung des Gemeinwohls und der Wahrung des Rechtsfriedens und komme somit einem Interesse der staatlichen Gemeinschaft nach. Diesem Interesse könne nur Rechnung getragen werden, indem die Rechtsordnung „bestimmte sozialschädliche Verhaltensweisen“ bei Strafe verbiete (vgl. Wessels/Beulke, Rn 4). Das Strafrecht übernehme damit die Aufgabe, die „elementaren Grundwerte des Gemeinschaftslebens zu sichern“, wobei die „Wurzeln des Strafrechts“ in den „sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft“ lägen. „Nach den Erfahrungen der Menschheit“ ergebe sich aus der „unbestreitbaren Notwendigkeit für ein gedeihliches Zusammenleben“ die Legitimation des Strafrechtes (vgl. ebd., 2).[1]
Das Strafrecht hat danach die Funktion des Schutzes der Rechtsordnung und damit des Schutzes der den Bürgern zustehenden Rechtsg-ter (vgl. auch Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. §§ 38ff., Rn 1) zur Sicherung der staatlichen Gemeinschaft.
Als „Rechtsg-ter“ werden dementsprechend „solche als sozial wertvoll erkannten Lebensg-ter, die speziell unter dem besonderen Schutz des Strafrechtes stehen“ (Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. §§ 13ff., Rn 9) bezeichnet: „Lebensg-ter, Sozialwerte und rechtlich anerkannte Interessen des einzelnen oder der Allgemeinheit“ (Wessels/Beulke, Rn 7). Unterschieden werden dabei die „Individualrechtsg-ter“ des einzelnen wie z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen und die „Universalrechtsg-ter“ der Allgemeinheit wie z.B. der Bestand des Staates und seiner freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die Wahrung von Staatsgeheimnissen, die Rechtspflege, die Unbestechlichkeit von Amtsträgern, die Sicherheit des Geldverkehrs (s. ebd.).
Das StGB ist im BT nach Rechtsg-tern gegliedert: „Straftaten gegen ...“ (s. dort); den strafrechtlichen Tatbeständen des BT liegt immer ein Rechtsgut zugrunde: Diese „Güter oder Werte“ sind als „Schutzobjekte“ der „materielle Kern und Bezugspunkt aller rechtlichen Verbote und Gebote“ (vgl. Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. §§ 13ff., Rn 9): Die Norm schützt die Rechtsg-ter.
Zu diesem Schutzzweck müsse der Staat „legitimiert sein, seinen Strafrechtsschutz auf alle Inlandsg-ter zu erstrecken“ (ebd., Vorbem. §§ 3-7, Rn 7). Dazu bedient sich der Staat seiner eigenen Gewalt in Monopolstellung:[2] „Das Recht an sich selbst ist machtlos: von Natur aus herrscht die Gewalt. Diese nun zum Recht hinüber zu ziehen, so daß mittelst der Gewalt das Recht herrsche: dies ist das Problem der Staatskunst“ (Schopenhauer zit. in Heitmeyer u.a., 81)
Der Legitimation des strafenden Rechtes per staatlicher Gewalt versichert sich der Staat in dem Paradoxon der „Gewalt, um Gewalttätigkeit (gegen Rechtsg-ter wie Leben oder Eigentum, Einf. MB) zu unterdrücken“ (Heitmeyer u.a., 28): „Für den Fall, daß ihren Regeln der Gehorsam verweigert wird, bedarf die Rechtsordnung der physischen Zwangsmittel, um das Recht gegen seine Verächter durchzusetzen“ (ebd., 85).[3]
Diese Aussagen werfen einige Fragwürdigkeiten auf: neben der einer solchermaßen zu rechtfertigenden staatlichen Gewalt an sich auch die, daß eine Rechtsordnung der Verteidigung und des Rechtsg-ter-Schutzes bedürfe: Wo von einem „Wohl aller“ die Rede ist, die Bürger aber in Wirklichkeit in ihren Interessen aneinandergeraten, die sich auf eine bestimmte Weise ausschließen - sonst gäbe es keine Verletzungen und müßte das Strafrecht ihnen nicht den Respekt voreinander gebieten - verhält es sich tatsächlich so, daß die Bürger bei den sozialen und ökonomischen Verhältnissen im Staat mit Rechtsg-tern (dort, wo diese überhaupt als Mittel taugen) ausgestattet sind, die nicht unbedingt mit ihren Bedürfnissen übereinstimmen, mit denen sie aber dennoch ihre Existenz meistern sollen. Das führt u.U. dazu, daß die einen ihr Interesse gegen das anderer Leute geltend machen wollen. Das staatliche Gewaltmonopol erscheint den Bürgern so als eine notwendige über ihnen stehende Instanz, um über ihr Tun bzw. das der anderen zu wachen und ihren eigenen Interessen Geltung zu verschaffen.
Daneben stellt sich die Frage, um wessen Schutz es dabei tatsächlich geht.
Dazu sind die „Rechtsg-ter“ auf das hin zu betrachten, was sie eigentlich darstellen:
Zunächst einmal handelt es sich um bestimmte Güter oder Werte, die z.T. nicht (an-) faßbar sind: „ (...) wie überhaupt die Rechtsg-ter nicht als ein greifbares Etwas der Außenwelt, sondern als gedankliche Gebilde zu begreifen sind“ (Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. §§ 13ff., Rn 9). Ihre besondere Qualität erhalten sie durch einen Rechtsanspruch, den man ihnen bzw. ihrem Schutz gegenüber habe, indem sie als „rechtlich anerkannt“ und „unter besonderem Schutz des Strafrechtes“ (s.o.) bezeichnet werden, was sie zu Rechts -Gütern erhebt. Damit bindet sich der Staat (allerdings er selber) einerseits an die Gewährleistung dieser für die Bürger, indem er sich verpflichtet, sie zu sch-tzen. Dabei verhält es sich aber andererseits so, daß er erst derjenige welche ist, der den Bürgern diese Güter emporgehobener Qualität als solche verleiht. Am Beispiel jener in den „Menschenrechten“ im GG festgelegten Rechtsg-ter wie z.B. „persönliche Freiheit“, „Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2, II GG) oder „Eigentum“ (Art. 14, I GG) wird deutlich, daß das, was der Bürger gemeinhin für natürlich, selbstverständlich oder lebensnotwendig hält, etwas ist, das der Staat ihm erst gewährt. Abstrakter wird es noch bei einem Rechtsgut wie „Bestand des Staates und seiner Grundordnung“ (s.o.). Der Staat schützt demnach den Bestand dessen, was er selber als solches zu sch-tzen festlegt und stellt gegebenenfalls dessen Geltung kraft seiner hoheitlichen Gewalt wieder her.
Auf den Grund, warum er dies tut, gibt ein Rückgriff auf G.W.F. HEGEL einen Hinweis: „Allein der Staat ist überhaupt nicht ein Vertrag (...), noch ist der Schutz und die Sicherung des Lebens und Eigentums der Individuen als solcher so unbedingt sein substantielles Wesen, vielmehr ist er das Höhere, welches dieses Leben und Eigentum selbst auch in Anspruch nimmt und die Aufopferung desselben fordert“ (Hegel, Rechtsphilosophie § 100).
Daß das Strafrecht ein Schutzrecht für die Staatsbürger sei, ist vielmehr eine rechtfertigende Beschönigung. Diese Sicht ist u.a. der ideologischen Vorstellung geschuldet, daß Gegebenheiten in einer Rechnung von „Rechten und Pflichten“ wahrzunehmen seien. Es geht aber nicht um ein Zugeständnis an das Schutz- und Ordnungsbedürfnis der Bürger als rechtliche Gelegenheit für diese; sie werden in Subsumtion unter das Recht, welche sie zu Rechtssubjekten macht, nicht in ihren Interessen befördert: Sie sollen stattdessen mit diesen hinter den Geboten und Verboten zurückstehen und sind darauf festgelegt, in Vermeidung staatlicher Sanktionen diese gegenseitg zu achten.
Es geht um ein eigenes staatliches Interesse am Erhalt der rechtlichen Ordnung, innerhalb derer die Rechtsg-ter als „alles, was in den Augen des Gesetzgebers als Bedingung gesunden Lebens der Rechtsgemeinschaft für diese von Wert ist“ (Haft, 70) genutzt und zum Zurechtkommen vom Bürger eingebracht werden sollen. Der Staat beseitigt dabei nicht die Gründe für Zuwiderhandlung des Respektes gegenüber den Interessen der Mitbürger bzw. gegenüber der höheren staatlichen Instanz:
„Staatliche Gewalt schützt stets den gesellschaftlichen Status quo, vor allem die herrschenden ökonomischen und sozialen Verhältnisse“ (Heitmeyer u.a., 29).
Der Staat schützt das, worüber er gebietet, damit sich dessen Bestand realisiert.
In direktem Zusammenhang mit einer solchen Schutzfunktion steht der Strafzweck.
2. Der Strafzweck: Was ist der Sinn der Strafe?
Wo in der Rechtslehre der Staat mit Schutz- und Straffunktion ausgestattet auftritt, stellt sich die Frage nach dem Zweck des Bestrafungsaktes. Hier bem-hen sich verschiedene Strafzwecktheorien um eine Sinngebung. Diese polarisieren sich gemäß zweier differenter Grundgedanken: denen der Vergeltung und Vorbeugung.
Gemeinsam ist ihnen die voraussetzende Annahme, daß Strafe an sich gerecht(fertigt) sei: „Die verschiedenen Rücksichten, welche zu der Strafe als Erscheinung und ihrer Beziehung auf das besondere Bewußtsein gehören und die Folgen auf die Vorstellung (abzuschrecken, zu bessern usf.) betreffen, sind an ihrer Stelle, und zwar vornehmlich bloß in Rücksicht der Modalität der Strafe, wohl von wesentlicher Betrachtung, aber setzen die Begründung voraus, daß das Strafen an und für sich gerecht sei.“ (Hegel, Rechtsphilosophie, § 99).
Nach den „absoluten Straftheorien“ soll die Strafe rein repressiv wirken. Der Zweck des Strafens besteht in der Wiederherstellung der Rechtsordnung, indem auf eine Tat mit der Zufügung eines gerechten Übels durch den Staat reagiert wird. Die Bestrafung ist von jeder gesellschaftlichen Wirkung abgelöst.
Innerhalb der absoluten Theorien wird zwischen der „Sühnetheorie“: Der Täter solle sich wegen seiner begangenen Tat mit der Rechtsordnung wieder versöhnen,[4] und der „Vergeltungstheorie“: Auf Unrecht müsse eine gleichartige (bezüglich der Dauer, Härte, Art (vertreten von Kant) und dem Wert (Hegel)) Strafe folgen, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen, unterschieden.
Nach den moderneren „relativen Straftheorien“ (generalpräventive: Feuerbach; spezialpräventive: von Liszt) soll die Strafe allein präventiv wirken. Der Zweck des Strafens ist auf die vorbeugende Funktion der Verbrechensverhütung bezogen.
Die Protagoras’sche Argumentation gibt den präventiven Gedanken wieder: „Wer aber mit Vernunft sich vornimmt, einen zu bestrafen, der bestraft nicht um des begangenen Unrechts willen, denn er kann ja doch das Geschehene nicht ungeschehen machen, sondern des Zuk-nftigen wegen, damit nicht ein andermal wieder, weder derselbe noch einer, der diesen bestraft gesehen hat, dasselbe Unrecht begehe.“ (zit. in Haft, 126).
Es werden unterschieden die „positive Generalprävention“: Stärkung des Rechtsbewußtsein und des Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung, die „negative Generalprävention“: Abschreckung anderer Bürger vom Rechtsbruch, die „positive Spezialprävention“: Besserung des Täters, und die „negative Spezialprävention“: Sicherung der Gesellschaft durch Einschluß des Täters (vgl. Wessels/Beulke, Rn 12a).
Da jede dieser Theorien Gründe für und gegen sich habe (s. ebd.; Haft, 123f.), würden in den sog. „Vereinigungstheorien“ die Standpunkte des Ausgleiches der Schuld und der Vorbeugung in einer Synthese von Vergeltung und Gerechtigkeit nicht um ihrer selbst willen, sondern nur i.V.m. präventiven Schutzaufgaben miteinander verbunden (vgl. Lackner, StGB, § 46, Rn 2).
In der Untersuchung des tatsächlichen Strafzweckes, v.a. auch im Hinblick auf die Erörterung im vorigen Punkt, zeigen sich des Analytikers der bürgerlichen Gesellschaft HEGELs Ausführungen zur „Wiedervergeltungstheorie“ als richtungsweisend.
Zunächst einmal kritisiert er zutreffend die Grundannahme der relativen Strafzwecktheorien, es solle über den Bestrafungsakt hinaus etwas „Gutes“ herauskommen, und dieses sei zu erreichen, indem man ein „Schlechtes“ einsetze:
„Wenn das Verbrechen und dessen Aufhebung, als welche sich weiterhin als Strafe bestimmt, nur als ein Übel überhaupt betrachtet wird, so kann man es freilich als unvern-nftig ansehen, ein Übel bloß deswegen zu wollen, weil schon ein anderes Übel vorhanden ist. Dieser oberflächliche Charakter eines Übels wird in den verschiedenen Theorien über die Strafe, der Verhütungs-, Abschreckungs-, Androhungs-, Besserungs- usw. Theorie, als das Erste vorausgesetzt, und was dagegen herauskommen soll, ist ebenso oberflächlich als ein Gutes bestimmt. Es ist aber weder bloß um ein Übel noch um dies oder jenes Gutes zu tun, sondern es handelt sich bestimmt um Unrecht und um Gerechtigkeit.“ (Rechtsphilosophie, § 99).
Er nennt auch, was unter einem so bezeichneten „Übel“ tatsächlich zu verstehen ist, nämlich das Unrecht; die Straftat ist, nachdem das Strafrecht nur Verbote enthalte: „Das Rechtsgebot ist seiner Grundbestimmung nach nur Verbot.“ (ebd., § 113), „ (...) Es gibt daher nur Rechtsverbote, und die positive Form von Rechtsgeboten hat ihrem letzten Inhalte nach das Verbot zugrunde liegen.“ (ebd., § 38), die Verletzung dieser Verbote:
„ (...) das Verbrechen, und zwar nicht als die Hervorbringung eines Übels, sondern als Verletzung des Rechts als Rechts“ (ebd. § 99), welche aufzuheben sei.
Der Hegelschen Dialektik zufolge ist das Verbrechen eine (erste) „Negation“ des herrschenden Rechtes, auf die die Strafe als „Negation der Negation“ (zweite Negation) folgt. Diese hebt somit die Rechtsverletzung wieder auf.
Die Strafe findet ihre Begründung in der „Aufhebung dieser Verletzung“, womit das Recht „eben darin seine G-ltigkeit zeigt und sich als ein notwendiges vermitteltes Dasein bewährt“ (vgl. ebd., Zusatz zu § 97).
Wie diese Negation des Unrechtes gelingen soll, findet sich im weiteren: „Das Aufheben des Verbrechens ist insofern Wiedervergeltung, als sie dem Begriffe nach Verletzung der Verletzung ist und dem Dasein nach das Verbrechen einen bestimmten, qualitativen und quantitativen Umfang, hiermit auch dessen Negation als Dasein einen ebensolchen hat. Diese auf dem Begriffe beruhende Identität ist aber nicht die Gleichheit in der spezifischen, sondern in der an sich seienden Beschaffenheit der Verletzung - nach dem Werte derselben.“ (ebd., § 101).
Die Wiedervergeltung drückt sich nicht dadurch aus, daß die Strafe der Tat in der Art entsprechen solle, eine (rächende) Vorstellung von „Diebstahl um Diebstahl, Raub um Raub, Aug um Aug, Zahn um Zahn“ hält HEGEL für absurd, sondern vielmehr im Wert: „Der Wert als das innere Gleiche von Sachen, die in ihrer Existenz ganz spezifisch sind, ist eine Bestimmung, (...) wodurch die Vorstellung aus der unmittelbaren Beschaffenheit der Sache in das Allgemeine hinübergehoben wird.“ (ebd.). Das innere Gleiche im Wert von Tat und Strafe findet sich in ihrer allgemeinen Eigenschaft, Verletzungen zu sein (vgl. ebd.; Cornel, 36). Damit wäre das Verbrechen nicht „ungeschehen“ gemacht (s.o. Zitat zu den relativen Straftheorien), aber vor dem Recht getilgt.
Daß der „Begriff und der Maßstab der Strafe“ aus der Tat selbst genommen werden, ist ihm wichtig zur Achtung des Willens des Täters.[5] Indem dieser als „Mitglied der Rechtsgemeinschaft“ das allgemeine Recht bräche, bräche er damit auch sein eigenes. So sei es auch sein eigener Wille, daß die von ihm begangene Verletzung aufgehoben werde. Die Einwilligung zur Bestrafung erteile der Täter damit schon durch seine Tat. Der Täter müsse „als Vern-nftiges geehrt“ werden, die Strafe als sein eigenes Recht enthaltend anzusehen (vgl. Hegel, Rechtsphilosophie, Zusatz zu § 99; § 100 und Zusatz; Cornel, 36). Dieses erntet als ein „Paradoxon in der Strafauffassung“ Kritik: „Enthauptet wird der Verbrecher wieder Mensch“ (Bloch, zit. in: Cornel, 36).
Anscheinend ist HEGEL hier aus „sittlichen“ Gründen auf die harmonische Vereinigung von staatlichem Zwang und des Willens und der Freiheit des Individuums aus.
Der Staat hebt das begangene Unrecht durch die formale rechtliche Bestrafung wieder auf und rehabilitiert so die Rechtsordnung und staatliche Gewalt. Er verhindert aber kein Unrecht. Wollte er Kriminalität maximal verh-ten, würde er die sozialen und wirtschaftlichen Ursachen vermindern (vgl. Dechene, 241f.). Das Strafrecht ist aber gar nicht an Erklärungen interessiert, sondern subsumiert nur die Handlungen der Bürger unter das Recht. Wo zudem das Unrecht auf dem Gegensatz und dem Ausschluß der jeweiligen Interessen und Bedürfnisse, insbesondere der des Eigentums der Bürger[6], die sich als Rechtssubjekte gegenüberstehen, beruht, ist es ihm notwendig, sowohl aufzutreten wie auch geahndet zu werden. Die Gegensätze werden nicht vermindert oder verhindert, sondern aufrechterhalten.
Der Zweck der Strafe besteht darin, das Recht gegen den Verstoß gegen dasselbe wiederherzustellen, es damit zu verwirklichen und ihm so Geltung zu verschaffen.
Das Strafen birgt daneben durchaus eine sittenbildende Wirkung: Den Staat als Rechtsdurchsetzer erachtet auch HEGEL zur Wahrung der Ordnung für notwendig: „Wenn solches Verbrechen ungestraft bleibt, diesem solches erlaubt (ist), so geht die Gesellschaft, die Sicherheit des Eigentums in derselben zugrunde – betrifft eine äußere – nicht die innere Notwendigkeit der Strafe (...) wenn dies frei ausgeht, so halten dies alle für erlaubt“ (Hegel, Rechtsphilosophie, Anm. zu § 96).
Der Ankn-pfungspunkt der Strafe ist die „Schuld“. Worin genau der Verstoß gegen das Recht besteht, wie Schuld zu definieren und zu bemessen ist, zeigen die Ausführungen zu dem dem Strafrecht zugrundegelegten „Schuldprinzip“ in seinen Ausprägungen der Schuld als Voraussetzung der Strafe und der Schuld als Maß der Strafe.
3. Das Schuldprinzip: Was ist Schuld?
Im Strafrecht gilt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ (nulla poena sine culpa), d.h. die Voraussetzung für jede Strafe ist die Feststellung einer schuldhaften Tat (vgl. Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. §§ 38ff., Rn 6f.). Diesem Grundsatz wird Verfassungsrang zugesprochen. Dies sei zwar weder im GG noch im StGB ausdrücklich geregelt, folge aber aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20, I GG: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ und Art. 20 III GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“, sowie aus Art. 1, I GG: „Die W-rde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch-tzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Eine Strafe ohne Schuld sei danach verfassungswidrig (s. Haft, 14 u. 118; Schönke/Schröder, StGB, ebd., Rn 6). Das Strafrecht des StGB ist somit ein sogenanntes „Schuldstrafrecht“.
Die Straftat wird erstens durch eine Rechtsgutverletzung: „Rechtsgutverletzung allein kennzeichnet die Straftat noch nicht hinreichend. Es gen-gt nicht die bloße Rechtsgutverletzung i.S. der Verursachung eines negativ bewerteten Zustandes“ und zweitens durch eine Pflichtverletzung bestimmt: „Ausgehend davon, daß es (das Strafrecht, Anm. MB) bestimmte Güter durch die Sanktion von Verhaltensnormen sch-tzen will, die zu einem im Hinblick auf die Rechtsg-ter richtigen Verhalten motivieren sollen, ist es vielmehr gerade die in der Mißachtung der Norm liegende Pflichtverletzung, welche die bloß kausale Herbeiführung der Rechtsgutverletzung zum Verbrechen macht“ (Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. §§ 13ff., Rn 11).
Dazu parallel wird zwischen Unrecht und Schuld unterschieden. Bei der Feststellung von Unrecht geht es um die Rechtswidrigkeit einer Handlung ohne ein „Ansehen der Person“. Als eine rechtswidrige Tat wird gemäß § 11 I, Nr. 5 StGB eine solche Tat bezeichnet, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (vgl. Wessels/Beulke, Rn 13; Haft, 13) (und die nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wird, s. Wessels/Beulke, Rn 270ff.).
Im Falle der Schuld geht es darum, ob jemandem darüber hinaus die Handlung vorgeworfen werden kann: „Schuld ist Vorwerfbarkeit“ (Standardformel nach einem BGH-Urteil, s. Haft, 117). Hier wird der Täter angesehen und es wird nach seinem „Dafür Können“ gefragt. Der Gegenstand des Schuldvorwurfs ist dabei „die in der rechtswidrigen Tat zum Ausdruck kommende fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung“ (Wessels/Beulke, Rn 401).
Diese Unterscheidung wird als relevant insofern angeführt, als es ein Unrecht ohne Schuld, umgekehrt aber keine Schuld ohne Unrecht geben kann. Ankn-pfungspunkt für das Schuldurteil gleich der Strafe ist die Unrechtshandlung. Der Schuldvorwurf bezieht sich auf die vom Täter begangene (Einzel-)Tat. Damit zeichnet sich auch keine „dauernde Artung“ des Täters ab, sondern nur der „Wert oder Unwert der in der konkreten Tat aktualisierten Haltung“ (Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. §§13ff., Rn 119).[7]
Der Straftatsbegriff als „tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung“ splittet sich in seiner letztendlichen Bestimmung in ebendiese Elemente,[8] die aber in ihrer Gesamtheit zu sehen sind: Nach der Tatbestandsmäßigkeit stimmt die Handlung mit den im Gesetz umschriebenen Merkmalen eines bestimmten Deliktstypus überein (Trennung des strafbaren von straflosem Verhalten). Die Rechtswidrigkeit impliziert das den Widerspruch zu den generellen Sollensanforderungen des Rechtes ausdrückende negative Werturteil über die Tat. Die Schuld nennt den Sachverhalt, aufgrund dessen dem Täter aus seiner Tat ein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. Schönke/Schröder, StGB, Vorbem. §§ 13ff., Rn 12).
Dem Schuld- steht nach der Rechtslehre das Resozialisierungsprinzip gegenüber:
Nach dem sog. „System der Zweispurigkeit“ des Strafrechtes kn-pfen die Strafen (s. §§ 38ff. StGB: Freiheits-, Geld-, Vermögensstrafe, Nebenstrafe und -folge) an der Schuld an, die „ Maßregeln der Besserung und Sicherung “ (vgl. § 61 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt, der Sicherungsüverwahrung, Führungsaufsicht, Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot) hingegen an der Sozialgefährlichkeit des Täters (vgl. Haft, 295, Anhang III).
Den vorangegangenen Ausführungen folgend, soll auch hier angenommen werden, daß es dem Staat weniger um eine Resozialisierung (inwieweit eine solche unter strafrechtlichem Zwang überhaupt erreicht werden kann, bleibt hier dahingestellt) für ein „besseres“ Leben danach geht, denn darum, daß in Behandlung des Täters, der vor weiterem und zuk-nftigem Rechtsbruch ver- und bewahrt wird, sichergestellt wird, das Recht durch ihn nicht (wieder) verletzt zu sehen. „Besserung“ etc. ist nichts anderes als eine Ableitung vom Strafzweck.
Festzuhalten ist, daß dem Täter im Strafrecht ein Vorwurf auf zweierlei Ebene gemacht wird: Zum einen der, ein Rechtsgut verletzt und damit das Recht gebrochen zu haben, zum anderen der des sich in seiner Tat manifestierenden Mangels an Gesinnung, das Recht einzuhalten. Diese Punkte zusammenbringend, kristallisiert sich m.E. eine Schuld heraus: die der Mißachtung des Prinzips der absoluten Geltung der Rechtsordnung.
3.1 Der freie Wille als Voraussetzung der Schuld
Die Voraussetzung für dieses Schuldprinzip ist die Willensfreiheit der Bürger.
Diese meint „die Fähigkeit, sich frei und richtig zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden“ (Wessels/Beulke, Rn 397). Nur wenn es diese Entscheidungsfreiheit für den einzelnen gäbe, habe es einen Sinn, ihm einen persönlichen Schuldvorwurf zu machen. Das Dilemma der Determiniertheit des Willens, das die Strafrechtslehre festzustellen meint, löst sie auf entsprechende Weise: Es st-nden sich zwei Positionen gegenüber, nämlich die des Indeterminismus‘, nach dessen Postulat der menschliche Wille absolut frei sei, und die des Determinismus‘, nach dem das menschliche Verhalten kausalgesetzlich „als zwangsläufiges Produkt von Anlage und Umwelt“ bestimmt sei.
Dazu sei vermerkt: Der „freie Wille“ ist nicht als ein völlig ungebundener zu verstehen. Dies kritisiert HEGEL als eine falsche Vorstellung des Gegenstandes: „Wenn man sagen hört, die Freiheit (oder auch: der Wille, Einf. MB) sei überhaupt dies, daß man tun könne, was man wolle, so kann solche Vorstellung nur für gänzlichen Mangel an Bildung des Gedankens genommen werden, in welcher sich von dem, was der an und für sich freie Wille, Recht, Sittlichkeit usf. ist, noch keine Ahnung findet“ (Rechtsphilosophie, § 15).
Der Wille bewegt sich nicht frei im Raum, sondern bezieht sich in Abwägung auf das eine oder andere Verhältnis, welches sich ihm nicht nach der „Natur seines Willens“, also aus ihm selbst heraus, bietet, sondern nach der ihm äußerlichen „Zufälligkeit“, wodurch er es zu dem „Seinigen“, es zu seinem Willen gehörig, macht (s. ebd., Zusatz zu § 15).
Gleichermaßen ist der Vorstellung, der Mensch sei ein Träger von Bedingungen, generell zu widersprechen: Seine eigene Einstellung zu dem, was sich der Mensch zu den Dingen seiner (Um-)Welt denkt, ist frei.
Die Lehre, die beide Positionen für nicht „wissenschaftlich exakt beweisbar“ ansieht, behilft sich hier, indem sie feststellt, daß es eine „unumstößliche Realität unserer sozialen Existenz“ sei, daß der Mensch frei bzw. in Ausrichtung auf „sozialethisch verpflichtende Normen und Werte“ handeln könne (vgl. ebd.; Haft, 118f.; alle Zitate dort).
Ebenso voraussetzend als ein „Kernst-ck des Schuldvorwurfs“ (Haft, 136) ist ein Bewußtsein dessen, welches Handeln (oder Unterlassen) ein Unrecht verwirklicht. Der Inhalt dieses „ Unrechtsbewußtseins “ sei nicht eine genaue Kenntnis der Strafvorschrift oder der Strafbarkeit, sondern die Einsicht des Bürgers bzw. das Wissen kraft seiner Wertvorstellungen darum, daß er gegen, und das ist entscheidend: rechtliche („nicht lediglich moralische und sittliche“, Wessels/Beulke, Rn 403) Gebote oder Verbote verstößt (vgl. Haft, 136; Wessels/Beulke, Rn 428).
So sieht die Strafrechtslehre die „innere Berechtigung des Schuldvorwurfs“ (und damit auch der Strafe) darin, daß der Mensch in seinem Willen frei, verantwortlich und sittlich selbstbestimmt sei und dazu imstande, unter Benutzung seines „Rechtsgewissens (...) das rechtlich Verbotene zu vermeiden“ (Wessels/Beulke, Rn 401). Diese Eigenschaften werden allen Bürgern zugesprochen, mit Ausnahme derer, die, ihrem geringen Alter geschuldet, die nötige geistig-sittliche Reife noch nicht besitzen und derer, die wegen schwerer seelischer Störungen i.S. des § 20 StGB unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Der „freie Wille“ im Gesetz ist jener, der sich für entweder das Recht oder das Unrecht entscheiden kann, so wie es definiert ist. Dazu kommt, daß dabei tatsächlich nur jener Wille auch legitim ist, der sich an die von Rechts wegen „erlaubten Wege, nach Gut und Glück zu streben“ (Gegenstandpunkte 1/95, 186), hält. Ansonsten handelt es sich um einen „falschen“, nämlich schuldhaften Willen.
Für das Ganze muß der Mensch erst einmal Vorarbeit in Sachen „Willen“ leisten, um als Staatsbürger und Rechtsuntertan zu funktionieren:
Der „freie Wille“ vollbringt die Leistung, in Abstraktion von sich selber, d.h. von seinen besonderen Interessen und Bedürfnissen im Leben, Abstand zu nehmen. Statt sich die Gründe für die Schranken der Befriedigung dieser zu erklären, macht er sich den Umgang mit diesen zur eigenen Angelegenheit.[9] Über eine Akzeptanz der staatlichen Bedingungen hinaus als an sich äußeren Zwang und einer Betätigung im Rahmen des Erlaubten erbringen die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft eine „Verstandesleistung ganz eigener Art“ (ebd.): Die Maßstäbe des Staates werden zum Inhalt des eigenen Denkens und dessen „Anliegen zum Maß der Erf-llung der eigenen“ (Huisken, 43) gemacht. Das setzt staatliche Gewalt voraus. Im abstrakt freien Willen hat der Staat die Zustimmung zu sich selbst in die Individuen gelegt.
[...]
[1] Die Forderung „Strafe muß sein“ wird kriminologisch begleitet von einer ihr zugesprochenen gesellschaftlichen und sozialen Funktion der Aufrechterhaltung der Ordnung der Stärkung des Gemeinschaftsgefühls (s. unter Teil 1, A. 2. Der Strafzweck: „die relativen Straftheorien“).
[2] Das staatliche Gewaltmonopol setzt die Anerkennung der Rechtsordnung wie die Einsicht in seinen Sinn und seine Notwendigkeit voraus. Es bedeutet gleichzeitig den Gewaltverzicht als Gebot für alle anderen, also die „Friedenspflicht“ der Bürger und damit wiederum den praktizierten Rechtsgehorsam (vgl. Heitmeyer u.a., 84f.).
[3] Die staatliche Gewalt genießt hier als eine Gewalt „mit gutem Grund“ die Anerkennung aller. Statt die Frage zu stellen, warum der Staat überhaupt Gewalt ausübt, wird zugunsten der „Verteidigung staatlicher Souveranität“ zwischen recht- und andererorts unrechtmä ßiger Gewalt unterschieden (vgl. Huisken, 23).
[4] Dieser Theorie wird Unstimmigkeit desbezüglich vorgeworfen, daß Versöhnung einen freiwilligen Akt des Täters voraussetze, während Strafe ein aufgezwungenes Übel sei (vgl. Wessels/Beulke, Rn 12a).
[5] Die relativen Strafzwecktheorien dagegen entfernen sich von der Tat (und dem Täter), indem sie dafür zu strafen meinen, daß niemand, auch der Täter nicht, neue Straftaten beginge. Der Täter erscheint hierbei wie ein Mittel zum abschreckenden Zweck. Hinter dem Abschreckungsgedanken steht die Vorstellung, jemand werde durch die (äußere) Androhung einer Strafe oder deren Vollzug an jemand anderem selber (in seinem Inneren) vom Verbrechen abgehalten, gerade so, als hätte dieses eine unmittelbare, bedingende Wirkung auf ihn, als ob er sich nicht erst willentlich und mit einem eigenen Zweck der Tat ausgestattet für die Ausführung dieser entscheiden würde.
[6] Dazu sei kurz gesagt: Eigentum hat eine ausschließende Eigenschaft: Das, was einer hat, soll er ge-schützt kriegen; dieses setzt voraus, daß jemand anders danach trachtet; also dadurch, daß jemand besitzt, legt er das Bedürfnis anderer nach diesem Besitz dar. Das Zu-Eigen-Haben ist getrennt vom Bedürfnis: Was einer hat, ist nicht identisch mit dem, was er braucht.
[7] Daß Strafrechtsschuld Einzeltat-, nicht Charakter- oder Lebensführungsschuld sei, betonen Wessels/Beulke. Man könne aber „eine Tat nicht völlig vom Täter lösen“ (Haft, 121); hier wird auf § 46 StGB verwiesen, gemäß dem die persönlichen Verhältnisse des Täters bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.
[8] Haft kritisiert diesen Deliktsaufbau als „schief“, da er die Stufen der Begriffshierarchie von Unrecht und Schuld vermenge (s. ebd., 14). In dieser Genauigkeit ist eine Diskussion hier m.E. nicht möglich und nötig.
[9] Daran, daß sich die Bürger im Staat auch „heimisch“ w-ßten, war sogar Hegel gelegen: Einen Staat, in dem die Bürger die äußeren Bedingungen nur hinnähmen, statt sich in ihnen zu akkommodieren, hielt er für unsicher (vgl. Gegenstandpunkte 1/95, 189).
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 1999
- ISBN (eBook)
- 9783832452391
- ISBN (Paperback)
- 9783838652399
- DOI
- 10.3239/9783832452391
- Dateigröße
- 570 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Ev. Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie Hamburg – Sozialpädagogik
- Erscheinungsdatum
- 2002 (März)
- Note
- 1,0
- Schlagworte
- strafrecht jugendkriminalität kriminalität rechtsideologie
- Produktsicherheit
- Diplom.de