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"Der befreiende Konzernabschluß nach internationalen Vorschriften" Die Bestimmungen des § 245a HGB

©1999 Diplomarbeit 94 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
§ 245a HGB regelt die Vorschriften, nach denen ein Konzernabschluss mit befreiender Wirkung nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt werden kann. Die Befreiung kann von alle österreichischen Mutterunternehmen auch ohne Notierung an einer in- oder ausländischen Börse in Anspruch genommen werden. Derzeit sind vorrangig die US-GAAP und die IAS für die Nutzung der Befreiungsvorschrift relevant.
Gang der Untersuchung:
Nach allgemeinen Erläuterungen und einer kurzen Vorgeschichte wird in der Diplomarbeit die Problematik behandelt, dass weder in den IAS noch in den US-GAAP eine Verpflichtung zur Erstellung eines eigenständigen (Konzern-) Lageberichts enthalten ist (obwohl börsennotierte Unternehmen in den USA sehr detaillierte Informationen preisgeben müssen).
Anschließend werden die Probleme in Zusammenhang mit dem Erfordernis des Einklangs mit der 7. EG-Richtlinie sehr detailliert dargestellt. Zuerst werden Unvereinbarkeiten einzelner IAS mit den EG-Richtlinien und dazu die Feststellungen des Kontaktausschusses der EU und des IDW (Institut deutscher Wirtschaftsprüfer) erörtert. Die Europäische Kommission ist bemüht, durch offizielle Interpretationen auf Möglichkeiten hinzuweisen, wie ein Unternehmen Konfliktsituationen zwischen den EG-Richtlinien und den IAS in Hinblick auf die Erteilung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers begegnen kann. Danach wird auch die Vereinbarkeit von HGB und US-GAAP näher untersucht. Darüber hinaus wird auch der deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 1 „Befreiender Konzernabschluss nach § 292a dHGB – Einklang einzelner IAS und SFAS (die Regeln der US-GAAP) mit den EG-Bilanzrichtlinien“ behandelt.
Anschließend werden alle anderen Bestimmungen des § 245a HGB (Erläuterung der vom österreichischen Recht abweichenden angewandten Methoden, Gleichwertigkeit der Aussagekraft mit einem HGB-Konzernabschluss und -lagebericht, Prüfung und Bestätigung der Befreiung durch den Abschlussprüfer und die Erfordernis des Bestätigungsvermerks) behandelt. Es werden überdies zwei Vorschläge, wie ein Bestätigungsvermerk hinsichtlich eines Konzernabschlusses nach IAS oder US-GAAP aussehen könnte, unterbreitet.
Abschließend werden noch Probleme im Zusammenhang mit der Offenlegung, Aufstellungsfristen und die Möglichkeit eines Bestätigungsvermerks nach international anerkannten Prüfungsgrundsätzen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


INHALTSVERZEICHNIS

A. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vorgeschichte

3. Der neue § 245a HGB
3.1. Allgemeines
3.1.1. Vorsichtsprinzip und Maßgeblichkeit in Gefahr?
3.1.2. Vergleichbarkeit von Konzernabschlüssen
3.1.3. Verfassungsmäßigkeit und Verweisungstechnik
3.1.4. Anwendungsbereich
3.1.5. Existenz eines Konzernlageberichts nach IAS und US-GAAP?
3.2. Aufstellung nach Internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 245a Abs. 1 1. Satz HGB) 3.3. Einklang mit der 7. EG-Richtlinie (§ 245a Abs. 1 Z. 1 HGB)
3.3.1. Allgemeines
3.3.2. Unvereinbarkeiten der IAS mit den EG-Richtlinien
3.3.2.1. Feststellungen des Kontaktausschusses der EU
3.3.2.2. Feststellungen des IDW
3.3.2.2.1. Allgemeines
3.3.2.2.2. Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen
3.3.2.2.3. Umsatzausweis und Gewinnrealisierung bei Fertigungs-aufträgen und bestimmten Dienstleistungsaufträgen
3.3.2.2.4. Aktivierung der Vorteile aus steuerlichen Verlustvorträgen
3.3.2.2.5. Bewertungsfaktoren von Pensionsverpflichtungen
3.3.2.2.6. Bewertung von sonstigen R-ckstellungen
3.3.2.2.7. Abgrenzung des Konsolidierungskreises und Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung
3.3.2.3. Kritik
3.3.2.4. Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 1
3.3.3. Vereinbarkeit mit den US-GAAP
3.4. Erläuterung der vom österreichischen Recht abweichenden angewandten Methoden (§ 245a Abs. 1 Z. 2 HGB)
3.5. Gleichwertigkeit der Aussagekraft mit einem HGB-Konzernabschluß und -lagebericht (§ 245a Abs. 1 Z. 3 HGB)
3.6. Prüfung und Bestätigung der Befreiung durch den Abschlußprüfer (§ 245a Abs. 1 Z. 4 HGB)
3.7. Bestätigungsvermerk (§ 245a Abs. 1 Z. 5 HGB)
3.8. Offenlegung (§ 245a Abs. 2 HGB)
3.8.1. Allgemeines
3.8.2. Aufstellungsfristen
3.9. Verordnung des Bundesministers für Justiz (§ 245a Abs. 3 HGB)
3.10. Bestätigungsvermerk nach international anerkannten Prüfungsgrundsätzen

4. Zusammenfassung und Ausblick

5. Literaturverzeichnis

A. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft sowie die Welle der Privatisierung staatlicher Unternehmen haben einen stetig zunehmenden Kapitalbedarf international tätiger Konzerne zur Folge, der von den jeweiligen nationalen Märkten nicht mehr befriedigt werden kann. Besonders international ausgerichtete kontinentaleuropäische Unternehmen stehen vor dem Problem, daß ihre Jahres-abschlüsse, die auf den europäischen Bilanzierungsvorschriften beruhen, von der Börsenaufsichtsbehörde der USA, der Securities and Exchange Commission, nicht als den amerikanischen Bestimmungen gleichwertig anerkannt werden. Ohne einem separaten Abschluß nach US-GAAP bzw. einer Überleitungsrechnung auf US-GAAP haben diese Unternehmen keine Möglichkeit, zusätzliches Eigenkapital am weltweit größten Kapitalmarkt, dem US-amerikanischen Markt, aufzubringen.

Die internationale Börsenvereinigung IOSCO[1] und das IASC[2] haben im Jahr 1987 beschlossen, auf Basis der IAS Empfehlungen für einen einheitlichen Konzern-abschluß für die Börsennotierung von Wertpapieren ausländischer Unternehmen zu entwickeln.[3] Dieser soll von allen Börsenplätzen der Welt ohne Überleitungsrechnung auf das Recht des Gastlandes oder zusätzliche Informationen anerkannt und deshalb von Konzernleitungen weltweit verwendet werden können.[4] Im Dezember 1998 wurde dieses Arbeitsprogramm fertiggestellt. Das Ergebnis wird nun von der IOSCO beraten.[5] Bei entsprechender Qualität soll den Börsenaufsichtsorganen empfohlen werden, Unternehmen mit einem IAS-Abschluß ohne weitere Überleitungs-rechnungen den Kapitalmarktzugang zu ermöglichen.[6]

In Europa ist trotz langjähriger Bem-hungen der EU eine Harmonisierung der Rechnungslegung mittels zahlreicher Richtlinien und deren Umsetzung in nationales Recht nicht wirklich gelungen. Gründe dafür sind die Vielzahl an Wahlrechten, eine Einigung auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, geringe Überwachung bei der Umsetzung in nationales Recht und unterschiedliche europäische Steuersysteme insbesondere im Bereich der Unternehmensbesteuerung.[7]

Auch in Österreich wurde erkannt, daß die Bedürfnisse der zunehmend international agierenden Unternehmen berücksichtigt werden sollten. Nach dem HGB aufgestellte Konzernabschlüsse stellen keine zufriedenstellende Informationsgrundlage für ausländische Investoren dar.[8] Da aber die zusätzliche Aufstellung von Abschlüssen nach IAS oder US-GAAP einen hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursacht und für Investoren auch verwirrend ist[9], sollte es österreichischen Konzernen ermöglicht werden, einen befreienden Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zur Erleichterung der Kapital-beschaffung auf internationalen Kapitalmärkten aufzustellen.

Dies wurde durch das am 26. März 1999 ausgegebene Konzernabschlußgesetz ermöglicht. Der neu in das HGB eingefügte § 245a regelt die Vorschriften, nach denen ein Konzernabschluß mit befreiender Wirkung nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt werden kann. Mit dieser Regelung folgt Österreich anderen europäischen Staaten, wie Frankreich, Italien, Belgien und Deutschland, wo bereits ähnliche Bestimmungen praktiziert werden.[10]

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit werden nach einer kurzen Vorgeschichte einige Zweifelsfragen in Zusammenhang mit der neuen Bestimmung behandelt. Anschließend erfolgt eine Darstellung der durch das KonzaG hervorgerufenen Änderungen des HGB. Die einzelnen Bestimmungen des § 245a HGB sowie des zu § 274 hinzugefügten Absatzes 5 werden erläutert und kritisch durchleuchtet. Dabei wird auch auf die Bestimmungen des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 1 (DRS 1) eingegangen.[11]

2. Vorgeschichte

In Deutschland ist am 21. April 1998 das Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen, kurz Kapitalaufnahmeerleichterungs­gesetz – KapAEG, in Kraft getreten. In das deutsche HGB wurde unter anderem ein neuer § 292a mit dem Titel „Befreiung von der Aufstellungspflicht“ eingefügt, der es börsennotierten deutschen Unternehmen ermöglicht, einen Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen mit befreiender Wirkung aufzustellen.

Kurz danach, am 1. Mai 1998, trat in Deutschland das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)[12] in Kraft. Dieses eröffnete durch § 342 dHGB die Möglichkeit, eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Rechnungslegungsgremium anzuerkennen. Unmittelbar nach Verabschiedung des KonTraG wurde dann auch Ende März 1998 von Unternehmens-, Banken- und Versicherungsvertretern sowie Wirtschaftsprüfern das „Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee“[13] gegründet.[14] Der Aufgabenbereich ist in § 342 Abs. 1 Satz 1 dHGB geregelt:

1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung[15]
2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften und
3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungs-gremien.

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) ist das zentrale Gremium des DRSC und mit der „Ermittlung, Festsetzung und Auslegung der deutschen Standards der Rechnungslegung“[16] beauftragt. Dieser hat am 18. März 1999 den Entwurf seines ersten Standards vorgelegt, dessen Titel „Deutscher Rechnungslegungs-standard Nr. 1 (DRS 1) Befreiender Konzernabschluß nach § 292a HGB“ lautet. Die geplante Behandlung des Entwurfs in der Sitzung des Konsultationsrats am 2. 7. 1999 wurde verschoben.[17] Nach dieser Sitzung wird der Entwurf voraussichtlich vom Standardisierungsrat beschlossen werden.

Im Entwurf zum DRS 1 wird vorab festgestellt, daß keine Haftung für etwaige Schäden, die durch die Anwendung der Standards entstehen könnten, übernommen wird. Wenn die Standards vom Bundesministerium für Justiz nach § 342 Abs. 2 dHGB bekanntgemacht werden, haben sie die Vermutung für sich, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der Konzernrechnungslegung zu sein. Jeder Anwender kann sich auf die Standards des DRS 1 berufen, vorausgesetzt, er hat sie richtig angewendet. Nach Tz. 1 ist es Ziel des Standards, die Voraussetzungen nach § 292a dHGB zu klären, die erf-llt sein m-ssen, um Unternehmen von der Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses und –lageberichts nach den §§ 290 ff. dHGB zu befreien.

In Österreich hat das Bundesministerium für Justiz im Sommer 1998 einen Diskussionsentwurf, der auf dem deutschen KapAEG und einem Textvorschlag basierte, an alle interessierten Stellen und Universitätsprofessoren mit dem Ersuchen um Stellungnahme verschickt. Die dazu ergangenen Stellungnahmen waren überwiegend positiv und es wurde insbesondere der vorgeschlagene weite Anwendungsbereich begr-ßt.[18]

Der Ministerialentwurf hat im Begutachtungsverfahren allgemein Zustimmung gefunden und wurde daher im wesentlichen, außer einigen technischen Anpassungen, im Februar 1999 vom Justizausschuß einstimmig beschlossen.[19] Der Nationalrat hat daraufhin die Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze bei Konzernabschlüssen – kurz Konzernabschlußgesetz – Ende Februar 1999 als 46. Bundesgesetz einstimmig beschlossen.[20]

Die Erläuterungen im Rahmen dieser Arbeit beziehen sich, wie bereits erwähnt, ausschließlich auf die Änderungen des Handelsgesetzbuches.

In Österreich wurde die Gründung eines Rechnungslegungsgremiums wie in Deutschland nicht vorgesehen. Der österreichische Gesetzgeber erklärt dazu, daß das KonzaG durch eine Diskussion über die mögliche Ausgestaltung und Finanzierung eines Rechnungslegungsbeirats nicht verzögert werden sollte. Überdies stellte das Bundesministerium für Justiz fest, daß sich die bisherige Zusammenarbeit mit den vorhandenen Gremien bei Gesetzgebungsvorhaben sehr bewährt habe und auch kein „Beratungsdefizit“ aufgetreten sei.

3. Der neue § 245a HGB

3.1. Allgemeines

Vor der Darstellung der durch das KonzaG hervorgerufenen Änderungen des HGB werden nun noch einige Zweifelsfragen, die in Zusammenhang mit der neuen Bestimmung aufgetaucht sind, behandelt.

3.1.1. Vorsichtsprinzip und Maßgeblichkeit in Gefahr?

Das österreichische Vorsichtsprinzip und die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung sind gesetzlich verankert. Das Vorsichtsprinzip ist nach h. M. ein übergeordneter Grundsatz, der u.a. im Anschaffungskostenprinzip und bestimmten Ansatzverbotenseinen Niederschlag findet.Dagegen ist bei den IAS der Grundsatz der Vorsicht nur schwach ausgeprägt und tritt grundsätzlich hinter den Gedanken des periodengerechten Erfolgsausweises zurück. Auch in den USA nimmt das Vorsichtsprinzip nur einen untergeordneten Stellenwert ein. Es wird jedoch im Rahmen eines sehr eng ausgelegten Imparitätsprinzips und des darin enthaltenen Niederstwertprinzips angewendet.

In der Begründung des deutschen Gesetzesentwurfswird ausdrücklich hervorgehoben, daß das Vorsichtsprinzip nicht berührt wird, da der für die Gewinnermittlung und Besteuerung maßgebliche Einzelabschluß unangetastet bleibt. Diese Ansicht wird auch von der Literatur geteilt, da der Konzernabschluß anderen Zwecken dient als der Einzelabschluß und deshalb keine unmittelbaren Aus-wirkungen auf den Einzelabschluß entstehen.

Born[30] plädiert für eine strenge Trennung von Handels- und Steuerbilanz. Die bisherigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sowie die GoB könnten Basis für die Steuerbilanz werden, sollten jedoch nicht mehr für die Handelsbilanz relevant sein. Weber-Grellet[31] glaubt, daß die Verwendung anglo-amerikanischer Normen in den Konzernabschlüssen zwangsläufig auf die Einzelunternehmen ausstrahlen wird. Er plädiert für eine Zurückdrängung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und auf längere Sicht für eine Trennung des Steuerrechts vom Handelsbilanzrecht.[32]

Ebenso erwartet Budde[33] eine stärkere Anlehnung des handelsrechtlichen Einzelabschlusses an die internationalen Normen. R-ckwirkungen auf den Einzelabschluß ergäben sich zumindest, wenn der Bilanzierende Spielräume des HGB sachgerecht ausf-lle.[34] Zu dieser Ausf-llung würden zunehmend die internationalen Rechnungslegungsmethoden herangezogen werden. Er weist darauf hin, daß auch die Maßgeblichkeit nicht oder nicht mehr vollständig aufrechterhalten werden kann.

Böcking/Orth[35] zeigen auf, inwieweit sich R-ckwirkungen durch den befreienden Konzernabschluß nach § 292a dHGB auf den originär handelsrechtlichen Konzern- und Einzelabschluß ergeben könnten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: R-ckwirkungen der Öffnung der Konzernrechnungslegung. [36]

Die Befreiungsklausel des § 245a HGB vollzieht sich unmittelbar auf der 3. Stufe. Durch den Einfluß des Kapitalmarkts wird es laut Böcking/Orth mittelfristig zu einer Angleichung der Unternehmensberichterstattung kommen. Es könnten sich aber auch R-ckwirkungen auf den handelsrechtlichen Konzernabschluß der 2. Stufe ergeben. Die Konzernabschlüsse der 3. und 2. Stufe sind infolge der Befreiungs­klausel nicht mehr vergleichbar. Nach Böcking/Orth[37] kann dies dazu führen, daß die Unternehmen, die § 245a nicht anwenden, ihre Finanzberichterstattung anpassen und es damit zu einer Übernahme von US-GAAP oder IAS auf der 2. Stufe kommt.

Böcking/Orth schließen in Deutschland eine R-ckwirkung der Empfehlungen des DRSC auf den handelsrechtlichen Einzelabschluß nicht aus. Das DRSC ist zwar nur für die Konzernrechnungslegung zuständig, eine Trennung der GoB in die den Einzelabschluß betreffenden und die den Konzernabschluß betreffenden GoB ist aber nach Böcking/Orth nicht möglich. Bei Erstellung eines Konzernabschlusses sind nämlich auch die allgemeinen GoB zu beachten. Somit würden die Empfehlungen des DRSC auch für den Einzelabschluß gelten und über die Maßgeblichkeit der GoB für die steuerliche Gewinnermittlung auch auf die Steuerbilanz ausstrahlen.[38]

Ordelheide[39] glaubt jedoch nicht, daß der Einzelabschluß und die steuerliche Gewinnermittlung von der Befreiungsregel betroffen sein werden, außer die Regierung hätte dazu den politischen Willen.

3.1.2. Vergleichbarkeit von Konzernabschlüssen

Analysten von Jahresabschlüssen schätzen deren Vergleichbarkeit. Bei mangelnder Vergleichbarkeit erhöhen sich die Transaktionskosten am Markt und die Risiken bei Unternehmensanalysen. Folglich steigen die Kapitalkosten.[40]

Im Referentenentwurf zum deutschen KapAEG[41] wird festgestellt, daß die Vergleichbarkeit der Abschlüsse deutscher Konzerne in Zukunft in gewissem Umfang beeinträchtigt sein kann. Die Vergleichbarkeit ist nach Meinung des deutschen Gesetzgebers schon bisher durch die bestehenden Wahlrechte erheblich eingeschränkt, so daß eine etwaige weitere Verschlechterung nicht bedeutsam sein dürfte. Andererseits wird aber die internationale Vergleichbarkeit verbessert, was vor allem im Wettbewerb um Investoren an internationalen Kapitalmärkten relevant ist.[42]

Auch Busse von Colbe[43] sieht keine Problematik in der abnehmenden Vergleichbar­keit der Konzernabschlüsse bei freier Wahl der Rechnungslegungsregeln.

Nach Wagenhofer[44] führt die Befreiungsvorschrift dazu, daß im selben Staat verschiedene Rechtssysteme für Konzernabschlüsse gelten. Die Vergleichbarkeit von Konzernen mit Sitz innerhalb des Staates werde reduziert. Auch Förschle/Glaum/Mandler[45] bemerken kritisch, daß der Ausgangsidee der internationalen Rechnungslegung, nämlich die Herstellung einer weltweiten Vergleichbarkeit der Abschlüsse durch einheitliche Bilanzierungsnormen, nun nicht einmal mehr auf nationaler Ebene entsprochen wird. Ordelheide[46] spricht in diesem Zusammenhang von chaotischen Tendenzen und einem vom Unternehmens­interesse geleiteten „Verfall der staatlichen Ordnung“.

Nach Budde/Steuber[47] ist die Börse aufgrund der Globalisierung des Kapitalmarkts auch dem Gebot der Vergleichbarkeit verpflichtet, wenn sie international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze für Gesellschaften, die den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, für verbindlich erklärt. Bereits in der Präambel zur 4. EG-Richtlinie werden gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen für miteinander konkurrierende Gesellschaften gefordert. Daher müßten die (Konzern-)Abschlüsse börsennotierter Gesellschaften miteinander vergleichbar sein. Dies sollte weltweit möglich sein.

Ballwieser[48] meint, daß die bekannte Kehrseite der Unternehmensflexibilität die mangelnde Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse für Konzernabschlußadressaten ist. Ordelheide[49] hält die Vergleichbarkeit gerade für die Erf-llung der Informations­funktion für unverzichtbar. Die Befreiungsklausel beeinträchtige nicht nur die Vergleichbarkeit der Abschlüsse am nationalen, sondern auch am internationalen Kapitalmarkt, da auch ein IAS- und ein US-GAAP-Abschluß nicht gleichwertig seien.

3.1.3. Verfassungsmäßigkeit und Verweisungstechnik

In der Literatur wurde die Verfassungsmäßigkeit im Vorfeld des KapAEG und des KonzaG sehr kontrovers diskutiert.[50] Fraglich war vor allem, ob durch die Anerkennung von Konzernabschlüssen nach IAS oder US-GAAP nicht die Gesetzgebungshoheit eingeschränkt oder auf einen fremden Normsetzer übertragen wird.[51] Die Einschränkung der Gesetzgebungshoheit und die damit verbundene Verfassungswidrigkeit ergäbe sich daraus, daß sich der Gesetzgeber einer dynamischen Verweisung bedient. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß in einem Verweisungsgesetz (hier HGB) auf eine andere Norm in der jeweils geltenden Fassung (IAS oder SFAS) Bezug genommen wird. Die Inhalte des Verweisungs-objekts werden dadurch ebenfalls zu verbindlichen Vorschriften.[52]

Wie bereits erwähnt, bezieht sich ein dynamischer Verweis auf die jeweils g-ltige Fassung des Verweisungsobjekts, so daß dessen Änderung ohne Eingriff des österreichischen Gesetzgebers zu einer Änderung des Verweisungsgesetzes führt. In Hinblick auf die stete Weiterentwicklung der IAS und der US-GAAP wäre so zwar ein Höchstmaß an Flexibilität erreicht, jedoch geben Nationalrat und Bundesrat ihre Gesetzgebungsbefugnis teilweise ab[53] und verlieren dadurch den unmittelbaren Einfluß auf materielle Änderungen der Verweisungsnorm.[54]

Faktisch liegt eine versteckte Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf eine internationale private Institution vor.[55] Eine Übertragung der Gesetzgebungs­kompetenzen auf Stellen außerhalb der Bundeslegislative ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.[56] Mit dem Verweis auf international anerkannte Rechnungslegungsnormen werde auf Normensysteme Bezug genommen, die von ausländischen Stellen ohne unmittelbaren Einfluß der nationalen Gesetzgeber weiterentwickelt werden. Zum selben Ergebnis gelangt auch Biener [57] , der meint, daß die Gesetzgebungskompetenz nicht auf private Einrichtungen übertragen werden kann. Lediglich eine statische Verweisung, d.h. die Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung eines Regelwerks, wäre unproblematisch.[58]

Budde[59] kritisiert, daß auf nichtnormative Regelungen Bezug genommen wird, die inhaltlich nicht ausreichend bestimmt[60] sind. Sowohl die IAS als auch die US-GAAP können jederzeit weiterentwickelt und verändert werden. Die Rechenschaftslegung einer Gesellschaft wäre daher von Jahr zu Jahr variabel, da erlassene Standards geändert, gestrichen oder neue hinzugefügt werden können.

Laut Budde/Steuber[61] ist der Grundsatz der Rechtssicherheit und –beständigkeit aufgehoben, da weder der nationale Gesetzgeber noch die Europäische Kommission in die Entscheidungsprozesse des IASC oder des FASB eingebunden sind und auch keine direkten Einflußmöglichkeiten haben. Durch die Unbestimmtheit der international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze, die fehlende Stetigkeit und problematische Zugänglichkeit[62] würden sowohl eine Rechtmäßigkeitsprüfung als auch eine Normenkontrolle unmöglich gemacht. Die Verweisung sei daher verfassungswidrig.

Nach Hommelhoff[63] liegt eine sogenannte normergänzende dynamische Verweisung[64] vor, die wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip im Widerspruch zum Bonner Grundgesetz steht und daher verfassungswidrig ist. Für eine verfassungsrechtlich einwandfreie Lösung müßten die IAS in ihrer endgültigen Fassung als nationales Gesetz beschlossen werden.[65]

Zu einem anderen Ergebnis kommt Heintzen[66], daß nämlich keine dynamische Verweisung vorliegt. Es fehle nämlich die ausdrückliche Bezugnahme auf ein anderes Gesetz, da international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze keine eigenständige Rechtsquelle darstellen. Überdies würden Abschluß und Lagebericht überhaupt nicht im Rahmen der nationalen Rechtsordnung aufgestellt, sondern es wird von der Aufstellungspflicht befreit. In Deutschland[67] werde daher nur der Befreiungstatbestand angewandt, nicht jedoch internationale Rechnungslegungs-grundsätze. Weiters gehe es nicht um eine Verweisung auf fremde Normen, sondern um die Anerkennung von Abschlüssen und Lageberichten, die nach IAS oder US-GAAP aufgestellt worden sind.

Gemäß der Auffassung von Heintzen[68] liegt eine Auslegungsverweisung[69] vor, da die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze in Deutschland[70] nicht rechtsg-ltig sind, sondern nur zur Auslegung des Befreiungstatbestandes herangezogen werden. Dem Standpunkt Hommelhoff hält Heintzen[71] entgegen, daß die Anwendung der Befreiungsklausel freiwillig erfolgt und die angewandten Grundsätze international anerkannt und mit nationalem Recht vergleichbar sein m-ssen. Außerdem könne die Vorschrift jederzeit vom Gesetzgeber aufgehoben werden.[72]

In Deutschland wird vom Gesetzgeber zu diesen Problemen erläutert, daß eine verfassungswidrige Verweisung auf ausländisches Recht schon deshalb nicht vorliegt, weil die Gesetzgebungshoheit nicht auf ausländische Stellen übertragen wird.[73] Kein ausländischer Gesetzgeber oder anderes Gremium könnten das deutsche Konzernrecht beeinflussen. Überdies kann der Gesetzgeber die Regelung jederzeit einschränken oder rückgängig machen.[74]

Nowotny [75] führt dazu aus, daß durch die EG-Richtlinien ein feststehender Rahmen vorgegeben ist und es dem Gesetzgeber freisteht, die ihm geeignete Konkretisie­rungsstufe der Ausführung zu wählen. Es liege darin keine verfassungsrechtlich bedenkliche Aufgabe und Delegation der innerstaatlichen Gesetzgebungs­kompetenz. Der Gesetzgeber gebe lediglich die in der 4. und 7. EG-Richtlinie enthaltenen Wahlrechte direkt an die Unternehmen mit der Vorgabe weiter, daß die Ausübung der Wahlrechte nach einem international anerkannten Konzept zu erfolgen habe.

Betreffend die ordnungsgemäße Kundmachung meint Nowotny[76], daß alle in Betracht kommenden Regelwerke sehr gut dokumentiert und erläutert sind. Daher sei es nicht zweckmäßig, ausschließlich solche Grundsätze anzuerkennen, die in deutscher Sprache, im Inland und in formalisierter Form kundgemacht werden.

Anderer Ansicht ist hingegen Großfeld [77] : „Bloßes Lesen fremdsprachiger Texte ist der sicherste Weg zum Irrtum.“ Es gen-ge daher nicht, sich an die gedruckten Texte der IAS zu halten, vielmehr m-sse die Auslegungstechnik neu ausgerichtet werden. Wörtliches Übersetzen sei nicht ausreichend, da das fremdsprachige Wort erst Bedeutung aus dem Zusammenhang erhalte, in dem es steht.

Das IASC hat 1995 eine task force zur Klärung von Auslegungsfragen eingerichtet, um sicherzustellen, daß die IAS ihrem Sinn und Zweck entsprechend ausgelegt werden. Das Ergebnis wurde in einem Dokument zusammengefaßt und im Jänner 1998 veröffentlicht.[78] Biener [79] bezweifelt jedoch, daß dies ausreichend ist. Das IASC sollte sicherstellen, daß nur autorisierte Übersetzungen in die Sprachen der Mitglieder erfolgen und verbreitet werden.

Budde/Steuber[80] sehen ein Problem darin, daß auf Regelungen verwiesen wird, die ausschließlich in englischer Sprache verfaßt und in dieser Sprache veröffentlicht werden. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seiner Legitimation den Normadressaten gegenüber an die deutsche Sprache gebunden.[81] Auch Hommelhoff [82] ist der Ansicht, daß der Bürger das Recht habe, von der durch ihn legitimierten Staatsgewalt in seiner Muttersprache angesprochen zu werden. Es muß eine Übersetzung der IAS amtlich hinterlegt werden, die von einem vereidigten Dolmetscher gefertigt wurde.[83]

Ballwieser[84] führt an, daß Rechtsunsicherheit daraus resultierten kann, daß deutschsprachige Anwender nicht in Englisch denken und auch die Entstehungs-geschichte, Motivation und den weiteren Kontext, der bei der Interpretation von Standards zu beachten ist, nicht kennen. Euler[85] bezweifelt, daß selbst durch eine explizite Transformation der Standards in deutsches Recht gen-gend Systematik, Klarheit und Präzision erreicht wird. Seiner Ansicht nach verfälscht jede Übersetzung den präzisen Inhalt der Standards.

Heintzen[86] hingegen führt dazu aus, daß Konzerne von der Befreiungsklausel profitieren, sie freiwillig anwenden können und überdies der Grundrechtsstatus von Konzernen schwächer ist als derjenige der Bürger. Zusammenfassend hält er fest, daß mit Hilfe verfassungskonformer Auslegung der Befreiungsklausel das Ergebnis eines Verstoßes gegen die Verfassung zu vermeiden ist.

3.1.4. Anwendungsbereich

Anders als im deutschen KapAEG, das die Befreiung von der Aufstellungspflicht nur börsennotierten deutschen Mutterunternehmen ermöglicht, gilt die Befreiung in Österreich für alle österreichischen Mutterunternehmen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage[87] werden dafür folgende Gründe angeführt: Für österreichische Konzerne kann auch ohne Notierung an einer in- oder ausländischen Börse Interesse daran bestehen, auf ausländischen Kapitalmärkten als Nachfrager aufzutreten. Überdies war die Festlegung eines Abgrenzungskriteriums für die Anwendung schwierig, da der Bedarf nach einem internationalen Abschluß vom Grad der Internationalisierung des jeweiligen Unternehmens und seines Interesses an ausländischen Investoren abhängt.

Auch die Wiener Börse AG hat sich gegen eine Einschränkung des Anwendungsübereichs auf börsennotierte Konzerne ausgesprochen, da eine der Voraussetzungen für die Notierung von Aktien in den obersten Segmenten[88] des Kassamarkts eine Rechnungslegung der Emittenten nach IAS oder US-GAAP ist.

3.1.5. Existenz eines Konzernlageberichts nach IAS und US-GAAP?

Zum Konzernlagebericht gibt es keine international anerkannten Rechnungslegungs-grundsätze. In der Konzernrichtlinie[89] sind Vorschriften betreffend den Konzern-lagebericht enthalten. In den Erläuterungen zum KonzaG[90] ist klargestellt, daß der geforderte Konzernlagebericht den Zweck hat, Informationsverk-rzungen gegenüber einem HGB-Lagebericht vorzubeugen.

In den IAS ist keine Verpflichtung zur Erstellung eines (Konzern-)Lageberichts enthalten. Im framework des IASC ist klargestellt, daß Berichte des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Lagebeurteilungen der Unternehmensleitung oder ähnliche Bestandteile, die in einem Geschäftsbericht enthalten sein können[91] nicht zu den Abschlüssen zählen. Allerdings sind in den IAS teilweise Anregungen zur Vermittlung von Informationen außerhalb des Abschlusses enthalten.[92]

In IAS 1 (revised 1997) wird den Unternehmen die Veröffentlichung eines Berichts über die Unternehmenslage empfohlen. Dieser soll die Grundz-ge der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die wesentlichen Unsicherheiten, mit denen es konfrontiert ist, beschreiben und erläutern. Einige Beispiele für konkrete Berichtsinhalte werden angegeben:[93]

Es sollten die Hauptfaktoren und Einflüsse, welche die Ertragslage des Unter-nehmens beeinflussen, beschrieben werden. Auch auf die Änderungen in der Umwelt des Unternehmens, deren Auswirkungen und die Reaktion des Unter-nehmens darauf, die Investitionspolitik zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragskraft sowie die Dividendenpolitik sollte eingegangen werden. Weiters sollten die Kapitalquellen des Unternehmens sowie seine Finanzierungs- und Risiko-managementpolitik und nicht zuletzt die Stärken und Ressourcen des Unternehmens, die nicht in der Bilanz abgebildet sind, dargelegt werden.[94]

Offensichtlich ist der Berichtsumfang wesentlich geringer, die Berichterstattung jedoch in der Tiefe detaillierter als bei § 267 HGB.[95]

Zu klären ist nun, ob ein Mutterunternehmen, welches die IAS anwenden will, in seinem Konzernlagebericht verpflichtend auf alle in IAS 1 (revised 1997) angeführten Punkte einzugehen hat. Dies wäre der Fall, wenn einerseits von der Existenz eines Konzernlageberichts nach IAS auszugehen wäre und andererseits eine Befreiung nach § 245a HGB nur gemeinsam für den Konzernabschluß und Konzernlagebericht erreicht werden könnte. Nach K-ting/H-tten[96] ist beides abzulehnen. Daher habe ein nach IAS bilanzierendes Unternehmen seinen Konzernlagebericht weiterhin nach HGB unter Beachtung des § 267 HGB aufzustellen.

Busse von Colbe[97] hingegen schlägt vor, den Konzernlagebericht nach EG-Richtlinien bzw. HGB oder einen an den amerikanischen annual report [98] angelehnten Bericht zu erstellen, der die Erfordernisse des Einklangs und der Gleichwertigkeit des § 245a HGB erf-llt.

In den USA gibt es keinen eigenständigen Lagebericht. Lediglich wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind anzugeben. Außerdem muß der Jahresabschluß in den notes wesentliche Zusatzinformationen enthalten. Regulation S-K[99] schreibt überdies börsennotierten Unternehmen die Angabe sehr detaillierter Informationen vor.[100]

Wenn unterstellt wird, daß die Verlautbarungen der SEC zu den US-GAAP eingeordnet werden[101], könnten folgende Komponenten der Berichterstattung als Konzernlagebericht klassifiziert werden:[102]

- die Angaben, die in regulation S-K gefordert sind;
- die Angaben, die in dem für ausländische Unternehmen relevanten form 20-F[103] außerhalb des (Konzern-)abschlusses gefordert sind;
- die Angaben, die von der SEC für amerikanische Unternehmen außerhalb des (Konzern-)abschlusses für den annual report gefordert sind.
- die management’s discussion and analysis of financial condition and results of operations (MD&A) als Teil der in regulation S-K geforderten Angaben.

K-ting/H-tten[104] halten eine Gleichstellung der regulation S-K mit einem Konzernlagebericht für nicht möglich, da sie keine Vorschrift ist, die unmittelbar Angaben erfordert. Die Angaben des form 20-F oder des annual report seien nach den Vorschriften der SEC nicht in einem geschlossenen Bericht zu vermitteln. Außerdem ist nach K-ting/H-tten[105] die Summe dieser Informationen zu umfangreich. Für Busse von Colbe[106] ist hingegen fraglich, ob bei einem befreienden Konzernabschluß nach US-GAAP nicht überhaupt ein annual report dazugehört, der alle Angaben enthält, die für börsennotierte Unternehmen in den USA von der SEC vorgeschrieben sind.

K-ting/H-tten[107] halten am ehesten die MD&A in der Form eines abgegrenzten Berichts für ein Pendant zum österreichischen Lagebericht. Allerdings entspreche sie in ihrer Funktion nicht dem Lagebericht nach EG-Recht und HGB. Die Aufgabe der MD&A besteht nämlich darin, das Verständnis der Finanz- und Ertragslage durch Erörterungen des Jahres- bzw. Konzernabschlusses sowie durch statistische Daten zu fördern.[108] Der (Konzern-)Lagebericht habe dagegen noch die Funktion, ergänzende Informationen zu liefern. Somit seien in der MD&A nicht alle für den (Konzern-)Lagebericht geforderten Angaben enthalten. Daher könnte eine MD&A die Befreiungsbedingungen des § 245a HGB nicht erf-llen.[109]

Die Erläuterungen zum KonzaG[110] bezeichnen die MD&A als ungefähres Äquivalent zum Konzernlagebericht, deren Aufstellung jedoch nicht durch die US-GAAP, sondern von der SEC gefordert und geregelt ist.

Das DRSC hingegen vertritt die Ansicht, daß eine Einbeziehung der Angaben in den Anhang ausreicht.[111] Auch nach Meinung von Reker/Pahl/Löcke[112] ist eine Zusammenfassung mit dem Konzernanhang unter der Bezeichnung „Konzernanhang und Konzernlagebericht“ möglich. Es sei auch zulässig, nur die Bezeichnung „Konzernanhang“ oder „ notes “ zu wählen. Unter Berufung auf das Wesentlichkeits-prinzip könnte dann trotz der Nichtübereinstimmung mit den EG-Richtlinien die Befreiung in Anspruch genommen werden.

Dieser Meinung widerspricht Mujkanovic[113], indem er feststellt, daß eine abweichende Bezeichnung des Konzernlageberichts (beispielsweise als MD&A) zu akzeptieren ist, jedoch nicht die Einbeziehung in andere Berichtselemente, wie den Anhang. Auch K-ting/H-tten[114] halten es nicht für ausreichend, wenn Angaben, die nach dem HGB in den Konzernlagebericht gehören, nach den US-GAAP im (Konzern-)abschluß enthalten sind. Nach Art. 1 der 7. EG-Richtlinie muß der Konzernlagebericht ein eigenständiges Rechnungslegungsinstrument sein. Eine Verschiebung von Angaben aus dem Konzernlagebericht in den Konzernanhang sei daher nicht zulässig.

[...]


[1] Die IOSCO ist eine stark von der SEC geprägte Institution.

[2] Abk-rzung für International Accounting Standards Committee. Im IASC haben sich die Berufsorganisationen der Rechnungsleger aus etwa 80 Ländern mit dem Ziel zusammengeschlossen, weltweit anwendbare Rechnungslegunsgrundsätze (International Accounting Standards – IAS) unabhängig von nationalen und zwischenstaatlichen Gesetzgebern zu entwickeln.

[3] Vgl. Biener, in: Baetge et al. (1996) S. 87.

[4] Vgl. Adelt, in: K-ting/Langenbucher (1999) S. 418.

[5] Bis dato hat sich vor allem die SEC geweigert, IAS-Abschlüsse ohne Überleitung zu akzeptieren. Die SEC ist jedoch Mitglied der IOSCO und diese muß ihre Entschlüsse prinzipiell einstimmig fällen.

[6] Vgl. Barckow (1999) S. 1173.

[7] Vgl. Maret/Wepler, in: K-ting/Langenbucher (1999) S. 39.

[8] Vgl. Vorblatt XX/1576, S. 5.

[9] Das beste Beispiel hierfür ist wohl Daimler Benz. Der Konzern mußte wegen der Notierung an der NYSE erstmals 1993 einen Abschluß nach US-GAAP vorlegen. Nach US-GAAP-Rechnungslegung ergab sich ein Verlust von 1839 Millionen DM. Hingegen erwirtschaftete das Unternehmen 1993 nach deutschem Recht einen Jahresüberschuß von 615 Millionen DM.

[10] Vgl. Erläuterungen AT XX/1576, S. 6.

[11] Vgl. folgendes Kapitel S. 8 f.

[12] dBGBl. Teil I S. 786-794 vom 27. April 1998.

[13] International soll die Bezeichnung „German Accounting Standards Committee“ verwendet werden.

[14] Vgl. Pellens/Bonse/Gassen (1998) S. 789.

[15] Laut Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum KonTraG ist die Erarbeitung der Empfehlungen ausdrücklich auf den Konzernabschluß beschränkt.

[16] Vgl. § 9 Abs. 1 der Satzung des DRSC.

[17] Ein neuer Termin wurde noch nicht bekanntgegeben.

[18] Vgl. Erläuterungen AT XX/1576, S. 7.

[19] Vgl. Bericht des Justizausschusses XX/1629.

[20] Vgl. Stenographisches Protokoll zur 161. Sitzung des NR.

[21] Gemeint sind wohl die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer.

[22] Vgl. Erläuterungen AT XX/1576, S. 9.

[23] Vgl. § 201 Abs. 2 Z. 4 HGB und § 5 Abs. 1 EStG.

[24] Beispielsweise das Aktivierungsverbot für selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 197 Abs. 2 HGB).

[25] Vgl. Egger/Samer (1997) S. 84 f; vgl. IDW (1995) S. 38.

[26] Vgl. Haller (1994) S. 209.

[27] Vgl. Born (1997) S. 429; vgl. Haller (1994) S. 260.

[28] Vgl. Begr. RefE S. 24 f.

[29] Vgl. beispielsweise Biener, in: Dörner/Wollmert (1995) S. 9 ff.; vgl. Klein, in: K-ting/Weber (1989) Kapitel II, Rz. 874.

[30] Vgl. Born (1997) S.308.

[31] Vgl. Weber-Grellet (1997) S. 391.

[32] Gleicher Auffassung Walz, in: Ballwieser/Schildbach (1998) S. 83.

[33] Vgl. Budde, in: Budde/Moxter/Offerhaus (1997) S. 120 f.

[34] Vgl. auch Wagenhofer (1998) S. 295; vgl. Hauser (1998) S. 278 f.

[35] Vgl. Böcking/Orth (1998) S. 1876.

[36] Abbildung entnommen aus: Böcking/Orth (1998) S. 1876. Die Abbildung wurde von der Verfasserin an österreichisches Recht adaptiert.

[37] Vgl. Böcking/Orth (1998) S. 1877.

[38] Vgl. auch Zitzelsberger (1998a) S. 252.

[39] Vgl. Ordelheide, in: Börsig/Coenenberg (1998) S. 29.

[40] Vgl. Ordelheide, in: Börsig/Coenenberg (1998) S. 21.

[41] Vgl. Begr. RefE S. 26.

[42] Vgl. o.V. (1996) S. 2002.

[43] Vgl. Busse von Colbe (1997), in: Forster et al. (Hrsg.): Festschrift Kropff, D-sseldorf 1997, S. 422, zitiert nach: Ballwieser, in: K-ting/Langenbucher (1999) S. 441.

[44] Vgl. Wagenhofer (1998) S. 293.

[45] Vgl. Förschle/Glaum/Mandler (1998) S. 2286.

[46] Vgl. Ordelheide, in: Börsig/Coenenberg (1998) S. 20.

[47] Vgl. Budde/Steuber (1998) S. 508.

[48] Vgl. Ballwieser, in: K-ting/Langenbucher (1999) S. 441.

[49] Vgl. Ordelheide, in: Börsig/Coenenberg (1998) S. 21 f.

[50] Teilweise wird sie auch jetzt noch, nach dem Inkrafttreten beider Gesetze, angezweifelt.

[51] Vgl. Erläuterungen AT XX/1576, S. 8.

[52] Vgl. Pellens (1998) S. 486.

[53] Vgl. auch Budde/Steuber (1998) S. 507.

[54] Vgl. Budde, in: Budde/Moxter/Offerhaus (1997) S. 113.

[55] Vgl. Pellens (1998) S. 486 f.

[56] Vgl. Budde, in Budde/Moxter/Offerhaus (1997) S. 112 f.

[57] Vgl. Biener, in: Baetge et al. (1996) S. 114.

[58] Vgl. Biener, in: Baetge et al. (1996) S. 114.

[59] Vgl. Budde, in: Ballwieser/Moxter/Nonnenmacher (1996) S. 96.

[60] Vgl. Art. 18 Abs. 1 B-VG; vgl. Walter/Mayer (1996) Rz. 253.

[61] Vgl. Budde/Steuber (1998) S. 507 f.

[62] Vgl. dazu die Ausführungen weiter unten S. 18 f.

[63] Vgl. Hommelhoff, in: Böttcher/Hueck/Jähnke (1996) S. 784.

[64] Das verweisende Gesetz ergibt bei einer normergänzenden dynamischen Verweisung erst in Verbindung mit der einbezogenen außergesetzlichen Anordnung eine sinnvolle Verhaltensanweisung (vgl. Hommelhoff, in: Böttcher/Hueck/Jähnke (1996) S. 783).

[65] Vgl. Budde, in: Ballwieser/Moxter/Nonnenmacher (1996) S. 96.

[66] Vgl. Heintzen (1999) S. 1051.

[67] Gleiches gilt auch für Österreich.

[68] Vgl. Heintzen (1999) S. 1052.

[69] Man spricht auch von einer normkonkretisierenden Verweisung: Das Gesetz enthält ein geschlossenes Regelungsprogramm, jedoch mit vielen höchst unbestimmten Rechtsbegriffen. Die Bezugnahme auf ein außenstehendes Regelwerk soll der Auslegung dienen (vgl. Hommelhoff, in: Böttcher/Hueck/Jähnke (1996) S. 783).

[70] Gleiches würde auch für Österreich gelten.

[71] Vgl. Heintzen (1999) S. 1052 f.; vgl. auch RegE KapAEG.

[72] Der Verfasser gibt zu bedenken, daß die Aufhebbarkeit einer Norm durch den Gesetzgeber nicht deren Verfassungswidrigkeit heilt!

[73] Vgl. auch Erläuterungen AT XX/1576, S. 8.

[74] Vgl. RegE KapAEG; vgl. FN 72.

[75] Vgl. Nowotny (1998) S. 303 f.

[76] Vgl. Nowotny (1998) S. 304.

[77] Vgl. Großfeld (1999) S. 158 f.

[78] Vgl. Mitteilung der Kommission 98/C 16/04.

[79] Vgl. Biener, in: Baetge et al. (1996) S. 110.

[80] Vgl. Budde/Steuber (1998) S. 507.

[81] Vgl. Art. 8 B-VG; Walter/Mayer (1996) Rz. 207.

[82] Vgl. Hommelhoff, in: Böttcher/Hueck/Jähnke (1996) S. 788.

[83] Vgl. Hommelhoff, in: Böttcher/Hueck/Jähnke (1996) S. 790.

[84] Vgl. Ballwieser, in: K-ting/Langenbucher (1999) S. 440.

[85] Vgl. Euler, in: Budde/Moxter/Offerhaus (1997) S. 187.

[86] Vgl. Heintzen (1999) S. 1053 f.

[87] Vgl. Erläuterungen AT XX/1576, S. 7.

[88] Dies sind der A- und B-Markt, die an der Wiener Börse mit 1. 4. 1999 eingeführt wurden (vgl. http://www.wbag.at).

[89] Die 7. EG-Richtlinie wird auch als Konzernrichtlinie bezeichnet.

[90] Vgl. Erläuterungen BT XX/1576, S. 10.

[91] Vgl. IASC, F 7.

[92] Vgl. K-ting/H-tten (1999) S. 17.

[93] Vgl. IAS 1.8 (revised 1997).

[94] Vgl. K-ting/H-tten (1999) S. 17.

[95] Vgl. K-ting/H-tten (1999) S. 17.

[96] Vgl. K-ting/H-tten (1999) S. 18.

[97] Vgl. Busse von Colbe, in: K-ting/Langenbucher (1999) S. 474.

[98] Der annual report ist ein Geschäftsbericht, in dem die Bestandteile des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft veröffentlicht werden. Die Gestaltung dieses Geschäftsberichts ist durch die US-GAAP nicht geregelt (vgl. Born (1997) S. 280).

[99] Regulation S-K regelt die Angaben, die in der Berichterstattung gegenüber der SEC außerhalb der Jahresabschlüsse zu vermitteln sind.

[100] Vgl. Born (1997) S. 279.

[101] Der Inhalt der US-GAAP ist nicht eindeutig definiert. Daher ist es nicht ganz klar, was die US-GAAP umfassen (vgl. Haller (1994) S. 59).

[102] Vgl. K-ting/H-tten (1999) S. 18.

[103] Form 20-F wird für die Registrierung und Berichterstattung einer ausländischen Gesellschaft verwendet (vgl. KPMG (1997) S. 318).

[104] Vgl. K-ting/H-tten (1999) S. 19.

[105] Vgl. K-ting/H-tten (1999) S. 19.

[106] Vgl. Busse von Colbe, in: K-ting/Langenbucher (1999) S. 474.

[107] Vgl. K-ting/H-tten (1999) S. 19.

[108] Vgl. regulation S-K, item 303(a), instruction 1.

[109] Vgl. K-ting/H-tten (1999) S. 19.

[110] Vgl. Erläuterungen BT XX/1576, S. 10.

[111] Zu Einzelheiten siehe weiter unten S. 25.

[112] Vgl. Reker/Pahl/Löcke (1998) S. 537.

[113] Vgl. Mujkanovic (1999) S. 1003.

[114] Vgl. K-ting/H-tten (1999) S. 15.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
1999
ISBN (eBook)
9783832451431
ISBN (Paperback)
9783838651439
DOI
10.3239/9783832451431
Dateigröße
739 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz – Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen
Erscheinungsdatum
2002 (März)
Schlagworte
vereinbarkeit eu-richtlinien us-gaap deutscher rechnungslegungsstandard bestätigungsvermerk
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