Lade Inhalt...

Einkünfte von Ausländern aus nichtselbständiger Arbeit im Inland aus Sicht des Unternehmers

©1999 Diplomarbeit 113 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit Ausländern, die in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Insbesondere die Beschäftigung von Fachkräften, die aus dem Ausland und aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammen und in Österreich eine Spezialistentätigkeit ausüben oder als Fachkraft tätig sind (sog „Schlüsselkräfte“) kommt aufgrund der weltweiten Globalisierung in den letzten Jahren immer häufiger vor, und daher gab und gibt es verstärkt Regelungsbedarf in diesem Bereich (z.B. Entwurf des OECD-Musterabkommens, Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen, Expatriates-Erlass, VO 1408/71 und Abkommen im Bereich der Sozialversicherung).
Gang der Untersuchung:
Im ersten Teil der Arbeit werden die Grundlagen der fremdenrechtlichen Regelungen für Ausländer und insbesondere für ausländische Arbeitnehmer, die im Inland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (wollen), dargestellt. Insbesondere die erwähnten Vorschriften des Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrechts sind für den Unternehmer als Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Ausländern relevant.
Der zweite Teil ist der Unterscheidung der unbeschränkten und beschränkten Einkommensteuerpflicht gewidmet. Darüber hinaus wird die aus dieser Unterscheidung resultierende unter-schiedliche steuerliche Behandlung in ihren Grundsätzen erläutert.
Der dritte Teil gibt einen allgemeinen Überblick über die Einkunftsart der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Hierbei werden die unter diese Einkunftsart fallenden Einkünfte aufgezählt, sowie jene Bezugsteile, die aufgrund des Gesetzes nicht darunter fallen. Des Weiteren werden einige Steuerbegünstigungen und Steuerbefreiungen, die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, die Berechnung und die Entrichtung der Einkommensteuer behandelt.
In diesem Abschnitt wird neben dem Dienstvertrag bzw. Dienstverhältnis auch auf andere Vertragstypen und Beschäftigungsverhältnisse wie z.B. freie Dienstverträge und Werkverträge und ihre steuerliche Einordnung eingegangen.
Das „Kernstück“ der Arbeit beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung von Ausländern mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Inland. Es werden die Gestaltungsmöglichkeiten und Vertragsformen beschrieben, sowie die steuerliche Behandlung von unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Ausländern und die Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Hinblick auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erörtert.
Im […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung
1. Themenstellung
2. Gang der Untersuchung

B. Die rechtliche Stellung der ausländischen Arbeitnehmer
1. Ausländische Arbeitnehmer
2. Aufenthaltsrecht
2.1. Das Asylgesetz (AsylG)
2.2. Das Fremdengesetz (FrG)
2.2.1. Ein- und Ausreise von Fremden Paßpflicht und Sichtvermerkspflicht Einreisetitel (Visa) Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung) Neuzuwanderer
2.2.2. Aufenthalt von Fremden
2.2.3. Aufenthaltsbeendigung
2.2.4. Sonderbestimmungen für EWR Bürger
2.2.5. Scheinehenpaket
3. Ausländerbeschäftigungsrecht
3.1. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
3.2. Beschäftigung von Ausländern
3.2.1. Beschäftigungsbewilligung
3.2.2. Arbeitserlaubnis
3.2.3. Befreiungsschein
3.2.4. Betriebsentsandte Ausländer (Entsendebewilligung)
3.3. Kontingentverfahren
3.4. Meldepflicht beim Arbeitsmarktservice
4. EU-Bürger im österreichischen Ausländerrecht
5. Die österreichische Staatsbürgerschaft

C. Unbeschränkte und Beschränkte Einkommensteuerpflicht
1. Persönliche Steuerpflicht von natürlichen Personen
2. Unbeschränkte Steuerpflicht
2.1. Der Wohnsitz als Ankn-pfungsmerkmal der unbeschränkten Steuerpflicht
2.1.1. Der Begriff „Wohnung“
2.1.2. Die tatsächliche Innehabung
2.1.3. Umstände des Innehabens Beibehaltung einer Wohnung Benutzung einer Wohnung
2.1.4. Aufgabe des Wohnsitzes
2.2. Der gewöhnliche Aufenthalt als alternatives Ankn-pfungsmerkmal
2.2.1 Der gewöhnliche Aufenthalt
2.2.2. Der Begriff „Aufenthalt“
2.2.3. Die maßgeblichen Umstände des Aufenthalts
2.2.4. Die Sechsmonatsfrist als Ersatztatbestand
2.2.5. Die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen
2.3. Umfang der Steuerpflicht
2.4. Beginn und Ende der Steuerpflicht
2.5. Einschränkungen der unbeschränkten Steuerpflicht
2.5.1. Einschränkungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen
2.5.2. Einschränkungen gemäß § 48 BAO
2.5.3. Zuzugsbegünstigung
2.5.4. Ausländische Vertretungen
2.6. Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht
2.6.1. Auslandsbeamte
2.6.2. Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
2.7. Sonderbestimmungen zur unbeschränkten Steuerpflicht
2.7.1. Grenzgänger
2.7.2. Auslandsentsendungen
2.7.3. Entwicklungshelfer
2.7.4. Wegzugsbesteuerung
2.8. Völkerrechtlich privilegierte Personen
2.8.1. Mitglieder einer diplomatischen und konsularischen Mission
2.8.2. Mitglieder internationaler Organisationen
2.8.3. Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union
3. Beschränkte Steuerpflicht
3.1. Voraussetzungen
3.2. Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte

D. Ausländer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
1.1. Arten von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG
1.2. Begriff des Arbeitslohnes
1.3. Nicht steuerbare Einnahmen gem § 26 EStG
1.3.1. Reisekostenverg-tungen
1.3.2. Tages- und Nächtigungsgelder
1.3.3. Umzugskostenverg-tungen
1.4. Steuerfreie Bez-ge gem § 3 EStG
1.5. Werbungskosten
1.5.1. Kosten der doppelten Haushaltsführung
1.5.2. Familienheimfahrten
1.5.3. Fahrtkosten zwischen mehreren Dienstorten
1.5.4. Sonstige Werbungskosten
1.5.5. Differenzwerbungskosten
1.6. Steuerbegünstigungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
1.6.1. Sonstige Bez-ge (Sonderzahlungen)
1.6.2. Bestimmte Zulagen und Zuschläge
1.7. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
1.7.1. Sonderausgaben
1.7.2. Außergewöhnliche Belastungen
1.8. Einkommensteuertarif, Berechnung der Lohnsteuer
1.8.1. Allgemeiner Lohnsteuertarif
1.8.2. Pauschbesteuerung für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer
1.8.3. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
1.9. Steuerabsetzbeträge gem § 33 EStG
1.10. Erhebung der Einkommensteuer
1.10.1. Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber Inländischer Arbeitgeber Ausländischer Arbeitgeber mit inländischer Betriebsstätte Ersatztatbestand des § 81 Abs 2 EStG Ausnahmen
1.10.2. Veranlagung Pflichtveranlagung Freiwillige Veranlagung Vorauszahlungsbescheide
2. Abgrenzung Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag
2.1. Dienstvertrag, Dienstverhältnis
2.2. Freier Dienstvertrag
2.3. Werkvertrag
2.4. Einkommensteuerliche Qualifikation der Einkünfte
3. Ausländer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
3.1. Gestaltungsfreiheit, Gestaltungsmöglichkeiten
3.1.1. Arbeitgeberwechsel
3.1.2. Zweites Dienstverhältnis
3.1.3. Freier Dienstvertrag, Werkvertrag
3.1.4. Assistenzleistung
3.1.5. Arbeitskräftegestellung
3.2. Unbeschränkt steuerpflichtige Ausländer
3.2.1. Sonderregelung für Expatriates Umzugskosten Doppelte Haushaltsführung Dienstreisen, Familienheimfahrten Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung
3.2.2. Erhebung der Einkommensteuer
3.3. Beschränkt steuerpflichtige Ausländer
3.3.1. Grundsätze
3.3.2. Erhebung der Einkommensteuer Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber Veranlagung gem § 102 EStG
3.3.3. Option zur unbeschränkten Steuerpflicht Voraussetzungen für die Option gem § 1 Abs 4 EStG Wirkung der Option
3.4. Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Hinblick auf nichtselbständige Einkünfte
3.4.1. Grundtypen von Doppelbesteuerungen
3.4.2. Vermeidung von Doppelbesteuerungen Unilaterale Maßnahmen Bilaterale Maßnahmen
3.4.3. Zuteilungsregeln für nichtselbständige Einkünfte nach dem OECD-Musterabkommen
Bez-ge aus privaten Dienstverhältnissen (Art 15)
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsverg-tungen (Art 16)
K-nstler und Sportler (Art 17)
Ruhebez-ge bzw Privatpensionen (Art 18)
Bez-ge aus öffentlichen Kassen, Aktiv- und Ruhebez-ge (Art 19)
Studenten, Praktikanten und Gastprofessoren (Art 20)
Andere Einkünfte (Art 21)

E. Sozialversicherung
1. Sozialversicherungsrecht in Österreich
2. Problem der Doppelversicherung
2.1. VO 1408/71 für EU- und EWR-Staaten
2.1.1. Versicherung in nur einem Mitgliedstaat
2.1.2. Tätigkeitsstaats-Prinzip
2.1.3. Ausnahmen
Ausnahme für Expatriates
Gleichzeitige Ausübung von nichtselbständiger Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten
Gleichzeitige Ausübung von nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten
2.2. Sozialversicherungsabkommen

F. Sonstige Lohnnebenkosten
1. Dienstgeberbeitrag
2. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
3. Kommunalsteuer

G. Abkürzungsverzeichnis

H. Literaturverzeichnis

A. Einführung

1. Themenstellung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit Ausländern, die in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die ausländischen Arbeitnehmer in Österreich lassen sich vorwiegend in folgende zwei Gruppen einteilen:

Einerseits gibt es die zahlenmäßig große Gruppe der sogenannten „Gastarbeiter“, welche vor allem in den sechziger und siebziger Jahren aus Jugoslawien und aus der T-rkei nach Österreich kamen. Auch die politische Entwicklung in Europa in den letzten zehn Jahren (Jugoslawienkrise, Zusammenbruch der politischen Systeme in Osteuropa, Fall des eisernen Vorhangs) fand ihren Niederschlag in einer Migrationswelle großen Ausmaßes, mit der besonders viele (Kriegs-)Fl-chtlinge und andere Immigranten nach Österreich kamen um hier als Arbeitnehmer einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen.

Weiters zu nennen ist die kleinere Gruppe von Fachkräften, die aus dem Ausland und aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammt und in Österreich eine Spezialistentätigkeit ausübt oder als Fachkraft tätig ist (sog „Schlüsselkräfte“).

Insbesondere die Beschäftigung von Arbeitnehmern der zweiten Gruppe der Schlüsselarbeitskräfte kommt aufgrund der weltweiten Globalisierung in den letzten Jahren immer häufiger vor, und daher gab und gibt es verstärkt Regelungsbedarf in diesem Bereich (zB Entwurf des OECD-Musterabkommens, Abschluß von Doppelbesteuerungsabkommen, Expatriates-Erlaß, VO 1408/71 und Abkommen im Bereich der Sozialversicherung,...).

Mit den zumeist sehr komplizierten Sachverhalten beschäftigen sich viele Experten, was sich auch in der umfangreichen Literatur zu diesem Themenbereich widerspiegelt. Es werden auch häufig Anfragen an das österreichische BMF gestellt, welche einerseits in einschlägigen Fachzeitschriften und andererseits auch in vielen Fachpublikationen veröffentlicht werden.

Das Ziel meiner Arbeit ist es, die Grundlagen der fremdenrechtlichen Regelungen für ausländische Arbeitnehmer in Bezug auf den Aufenthalt und die Beschäftigung in Österreich darzustellen und einen umfassenden Überblick über die steuer­rechtliche Behandlung von ausländischen Arbeitnehmern zu geben. In diesem Zusammenhang werden auch die unterschiedliche Behandlung von Ausländern in steuerrechtlicher Sicht (zB EU-Bürger und andere Ausländer) sowie Sonderbestimmungen des Einkommensteuerrechts (zB Zuzugsbegünstigung, Wegzugsbesteuerung, Option zur unbeschränkten Steuerpflicht,...) und Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen behandelt.

Ein weiteres Ziel der Arbeit besteht darin, auf die Aspekte der Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer und die Beitragspflicht des Arbeitgebers im Bereich der sonstigen Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB, Kommunalsteuer) einzugehen.

2. Gang der Untersuchung

Im ersten Teil der Arbeit (Abschnitt B.) werden die Grundlagen der fremdenrechtlichen Regelungen für Ausländer und insbesondere für ausländische Arbeitnehmer, die im Inland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (wollen), dargestellt. Insbesondere die erwähnten Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsrechts sind für den Unternehmer als Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Ausländern relevant.

Der zweite Teil (Abschnitt C.) ist der Unterscheidung der unbeschränkten und beschränkten Einkommensteuerpflicht gewidmet. Weiters wird die aus dieser Unterscheidung resultierende unterschiedliche steuerliche Behandlung in ihren Grundsätzen erläutert.

Der dritte Teil (Abschnitt D.) gibt einen allgemeinen Überblick über die Einkunftsart der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Hiebei werden die unter diese Einkunftsart fallenden Einkünfte aufgezählt, sowie jene Bezugsüteile, die aufgrund des Gesetzes nicht darunter fallen. Weiters werden einige Steuerbegünstigungen und Steuerbefreiungen, die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, die Berechnung und die Entrichtung der Einkommensteuer behandelt.

In diesem Abschnitt wird neben dem Dienstvertrag bzw Dienstverhältnis auch auf andere Vertragstypen und Beschäftigungsverhältnisse wie zB freie Dienstverträge und Werkverträge und ihre steuerliche Einordnung eingegangen.

Das „Kernst-ck“ der Arbeit beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung von Ausländern mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Inland. Es werden die Gestaltungsmöglichkeiten und Vertragsformen beschrieben, sowie die steuerliche Behandlung von unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Ausländern und die Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Hinblick auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erörtert.

Im vierten und im fünften Teil (Abschnitte E. und F.) werden die Aspekte der Sozialversicherung und der sonstigen Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) bei Einkünften von Ausländern aus nichtselbständiger Arbeit im Inland behandelt. Diese Bereiche sind insbesondere für den Unternehmer als Dienstgeber relevant und von ihm zu beachten.

Insgesamt erhebt die Arbeit den Anspruch, den Themenbereich „Einkünfte von Ausländern aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich“ umfassend darzustellen und darüberhinaus als Nachschlagewerk (siehe Literaturverweise) herangezogen werden zu können.

B. Die rechtliche Stellung der ausländischen Arbeitnehmer

1. Ausländische Arbeitnehmer

Als Ausländer im Sinne der Regelungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Fremden gelten alle Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die maßgeblichen Gesetze hiefür sind vor allem das Asylgesetz, das Fremdengesetz und das Ausländer­beschäf­ti­gungsgesetz. Diese migrations­politisch relevanten Gesetze sollen vor allem den enormen Zuzug von Ausländern nach Österreich massiv einschränken und überschaubar machen.[1]

Arbeitnehmer ist gem § 47 Abs 1 EStG eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG bezieht. Zur Definition der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit siehe Abschnitt D. Kapitel 1.

2. Aufenthaltsrecht

Grundsätzlich hat Österreich als souveräner Staat nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die Territorialhoheit über alle „Fremden“, das sind alle Per­sonen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Aufgrund dessen kann er bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Fremder in sein Hoheits­gebiet einreisen und sich aufhalten darf. Die maßgeblichen Gesetze für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich sind das Fremdengesetz (FrG) und das Asylgesetz (AsylG). Diese Gesetze wurden erstmals in den Jahren 1992 und 1993 geschaffen und im Jahr 1997 umfassend reformiert und neu beschlossen.

2.1. Das Asylgesetz (AsylG)

Das Asylgesetz 1997, das mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist, ergänzt und ersetzt das Asylgesetz 1992 und regelt den Aufenthaltsstatus von Asylwerbern in Österreich.

Anerkannten Fl-chtlingen im Sinne der Genfer Fl-chtlingskonvention wird in Öster­reich Asyl gewährt. Als Fl-chtling iSd Konvention gilt jemand, der „aus wohlbegr-n­deter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt wird, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.“

Asyl wird als die Gesamtheit der Maßnahmen bezeichnet, die Österreich einem Fl-chtling zugesteht, das sind zB:[2]

- das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet,
- das Recht auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes,
- freier Zugang zum Arbeitsmarkt und Inanspruchnahme der Einrichtungen des Arbeitsmarktservices
- Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, etc.

2.2. Das Fremdengesetz (FrG)

Das Fremdengesetz 1997, welches mit 1. Jänner 1998 in Kraft trat, stellt im wesentlichen eine Zusammenfassung des Fremdengesetzes (FrG) 1992 und des Aufenthaltsgesetzes (AufG) 1992 dar. Die Änderung des bisherigen Fremdenrechts war erforderlich, da die österreichische Rechtslage an die nunmehr geänderten europäischen Standards (hier vor allem das Schengener Abkommen) anzupassen war.[3]

Ziel des neuen Fremdengesetzes ist es, den infolge zunehmender (welt)wirt­schaft­licher Wanderbewegungen bedingten Zuwanderungsdruck auf Österreich zu steuern, quantitative und qualitative Kriterien für den Aufenthalt von Fremden festzulegen und die Umgehung von Einwanderungs­vorschriften zu verhindern.[4]

Im Fremdengesetz sind vor allem die Ein- und Ausreise, der Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden geregelt.

2.2.1. Ein- und Ausreise von Fremden

Paßpflicht und Sichtvermerkspflicht

Nach § 2 FrG brauchen Fremde für die Ein- und Ausreise und während des Aufenthaltes in Österreich, soweit bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wird, einen g-ltigen Reisepaß (Paßpflicht). Paßpflichtige Fremde sind weiters gem § 5 FrG sichtvermerkpflichtig. Diese Sichtvermerke (Einreise- und Aufenthaltstitel; siehe unten) sind schon vor der Einreise nach Österreich zu beantragen. Für Touristen und für Zuwanderer gibt es unterschiedliche Sichtvermerke, sodaß eine eindeutige Trennung zwischen Einwanderern, die sich länger in Österreich auf­halten wollen, und Touristen vorgenommen werden kann.[5]

Einreisetitel (Visa)

Visa werden zur Einreise für einen relativ kurz bemessenen Zeitraum erteilt, die maximale G-ltigkeitsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten. Visa dürfen nur im Ausland bei einer österreichischen (oder einer nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen zuständigen) Berufsvertretungsbehörde beantragt werden, sind im Inland nicht verlängerbar und lassen die Ausübung von Erwerbstätigkeit - mit Ausnahme von Geschäftsreisen - nicht zu.[6]

Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung)

Die Aufenthaltstitel werden für einen Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck (zB Einwanderung, befristete Niederlassung für Zwecke eines Studiums) und daher regelmäßig für einen längeren Zeitraum erteilt. Der Erstaufenthaltstitel ist vor der Einreise vom Ausland aus zu beantragen, da es sich um die Zuwanderungsentscheidung handelt. Weiterverlänge­rungs­anträge können vom Inland aus gestellt werden.

Eine Erwerbstätigkeit ist ausschließlich Fremden gestattet, die sich im Besitz eines g-ltigen Aufenthaltstitels befinden. Die Aufenthaltstitel setzen zwar gem § 10 Abs 2 FrG einen gesicherten Lebensunterhalt (zB Arbeitseinkommen, Unterhalt durch den Partner) voraus, sie sind jedoch nicht automatisch an eine Beschäftigungsbewilligung bzw eine Arbeits­er­laubnis gekoppelt, denn auch diese Bewilligungen sind limitiert und im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt (siehe Kapitel 3.).

Die Aufenthaltserlaubnis dient als Aufenthaltstitel für Fremde, die sich vorübergehend in Österreich niederlassen wollen (zB Studenten, Sch-ler, Mitarbeiter internationaler Konzerne, die nur vorübergehend in Österreich beschäftigt werden) oder eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, ohne niedergelassen zu sein (zB Saisonarbeitskräfte, Grenzgänger, Pendler).[7]

Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen oder in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, benötigen eine Niederlassungsbewilligung. Diese gilt unabhängig davon, ob der Einwanderer sich in Österreich niederlassen möchte, um hier erwerbstätig zu sein, oder um im Bundesgebiet ein durch Vermögen oder Rente gesichertes Leben zu verbringen.

Fremden, die sich zur Ausübung von unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Dauer in Österreich niederlassen wollen, wird eine Niederlassungsbewilligung nur dann erteilt, wenn sie bereits über eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein oder eine Sicherungsbescheinigung gem AuslBG vom zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) verfügen[8] (zu den Bewilligungen gem AuslBG siehe Kapitel 3.). Falls die Integration in den inländischen Arbeitsmarkt scheitert, kann der Aufenthalt beendet werden (siehe hiezu gleich).

Neuzuwanderer

Die Bundesregierung hat gem § 18 FrG gemeinsam mit dem Hauptausschuß des Nationalrates für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Höchstzahl der zu erteilenden Niederlassungsbewilligungen festzulegen. Die Quote wird auf die Bundesländer aufgeteilt, die Bewilligungen werden von den Landeshauptleuten erteilt. Berücksichtigt werden dabei gem § 18 Abs 5 und 6 FrG die Lage des Arbeitsmarktes, die Anzahl der bereits niedergelassenen Personen, die anerkannten Fl-chtlinge des Vorjahres, der prognostizierte Bedarf an Familienzusammenführung, die Möglichkeiten des Wohnungsmarktes, und die Vorschläge der Länder.[9] Im wesentlichen sind Neuzuwanderungen seit dem 1.1.1998 nur mehr für Schlüsselkräfte und im Rahmen des Familiennachzugs möglich.

2.2.2. Aufenthalt von Fremden

Das Fremdengesetz regelt in §§ 31 und 32 FrG die Recht- oder Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet. Rechtmäßig hält sich ein Fremder nur auf, wenn er den grenzkontrollrechtlichen Bestimmungen gemäß eingereist ist und eine Auf­enthaltsberechtigung (Asyl, Visum oder Bewilligung nach dem Fremden­gesetz) besitzt. Bei unrechtmäßigem Aufenthalt sieht das Fremdenrecht Strafbestimmungen sowie die Ausweisung oder ein etwaiges Strafverfahren vor (§§ 33 ff sowie §§ 104 ff FrG).

2.2.3. Aufenthaltsbeendigung

Ein Fremder kann gem § 33 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt nicht rechtmäßig ist. Ein Aufenthaltsverbot kann gem § 36 FrG gegen einen Ausländer erlassen werden, wenn die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit durch seinen Aufenthalt gefähr­det wird, sich der Fremde strafbar macht, oder mittellos ist.

Sobald eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, hat der Fremde unverz-glich auszureisen. Tut er dies nicht, kann er abgeschoben und zu diesem Zweck in Schubhaft (§§ 61 ff FrG) genommen werden.[10]

Auch bei einer gescheiterten Integration in den Arbeitsmarkt kann gem § 34 FrG der Aufenthalt beendigt werden. Dies vor allem in Hinblick darauf, daß Fremde, die ohne zugesagten Einstieg in den Arbeitsmarkt die Zuwanderungsgenehmigung nie erhalten hätten, kurze Zeit später aus dem Arbeitsmarkt aussteigen und dennoch weiterhin niedergelassen bleiben. In solchen Fällen soll den Fremden nur die Alternative einer Zweckänderung oder eine R-ck-/Weiterwanderung offenstehen.[11]

2.2.4. Sonderbestimmungen für EWR Bürger

In §§ 46 ff FrG sind jene Sonderbestimmungen für EWR-Bürger sowie für begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern und von Österreichern enthalten. Diese Per­sonengruppen genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Desweiteren sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige von Stempelgeb-hren und Verwaltungsabgaben befreit.

2.2.5. Scheinehenpaket

Das Eingehen einer Ehe lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich ist gesellschafts- und integrationspolitisch unerw-nscht. Beruft sich ein Fremder unter Mißbrauch der Bestimmung des § 8 Abs 4 FrG bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf ein gemeinsames Eheleben iSd Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), so hat die Behörde die Möglichkeit, diesen gem § 34 Abs 1 Z 3 FrG auszuweisen oder ein Aufenthaltsverbot über ihn zu verhängen (§ 36 Abs 1 Z 9 FrG). Um die Vermittlung von Scheinehen zu verhindern bzw einzudämmen wurde in § 106 FrG ein Straftatbestand der gewerbsmäßigen Vermittlung von Schein­ehen eingeführt.[12]

3. Ausländerbeschäftigungsrecht

Der Zuzug von nichtösterreichischen Personen zum österreichischen Arbeitsmarkt im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit ist durch das Ausländer­beschäf­tigungs­gesetz (AuslBG) aus dem Jahr 1975 geregelt, welches in den letzten Jahren mehrfach novelliert wurde.

3.1. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Dem AuslBG sind einerseits jene Arbeitgeber unterworfen, die auf österreichischem Hoheitsgebiet jemanden beschäftigen wollen, der nicht Österreicher ist, und ander­er­seits alle Ausländer, die in Österreich einer Beschäftigung nachgehen wollen.

Ausgenommen vom AuslBG sind gem § 1 Abs 2 AuslBG folgende Personengruppen:[13]

- EU- und EWR-Bürger und deren (Drittstaats-)Angehörige
- asylberechtigte Konventionsfl-chtlinge
- Diplomaten
- anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften hinsichtlich ihrer Seelsorge­tätig­keit
- Ferialpraktikanten, die vorgeschriebene Praxiszeiten erf-llen m-ssen
- Medienvertreter
- bestimmte Gruppen von Wissenschaftern und Lehrbeauftragten

3.2. Beschäftigung von Ausländern

Unter „Beschäftigung“ versteht das AuslBG jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit - ausschlaggebend ist dafür nicht das Vertrags­ver­hältnis, sondern die Verwendung unter bestimmten Verhältnissen. Das sind:

- alle Arbeitsverhältnisse, die in Österreich zu erf-llen sind,
- alle arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisse (wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit, zB freie Dienstverträge; vgl auch Abschnitt D. Kapitel 2.),
- alle Ausbildungsverhältnisse ausgenommen Ferialpraktikanten,
- betriebsentsandte Ausländer iSd § 18 AuslBG,
- überlassene Arbeitskräfte iSd § 3 Abs 4 AÜG.

Das wesentliche Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Dienstvertrag zustandegekommen ist, ob diesem Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.[14]

Als Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs 2 lit b AuslBG) gilt auch die Beschäftigung von Au-Pair-Kräften und damit handelt es sich um eine bewil­li­gungs­pflich­tige Beschäftigung im Sinne des AuslBG.[15]

Die Beschäftigung von Ausländern (Ausländer, die dem AuslBG unterworfen sind) unterliegt ebenso wie der Arbeitsantritt durch den Ausländer einem verwaltungs­rechtlichen Verbot, das mit einem Erlaubnisvorbehalt verbunden ist (§ 3 Abs 1 und Abs 2 AuslBG). Diese Erlaubnis ist dann erteilt, wenn eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung - im allgemeinen auf Antrag - erteilt wurde. Alle Arbeitsverhältnisse, die ohne eine entsprechende Erlaubnis eingegangen wurden, sind nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig.[16]

Ein Arbeitgeber darf, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn

- ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, oder
- der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder
- einen Befreiungsschein besitzt.

3.2.1. Beschäftigungsbewilligung

Die Beschäftigungsbewilligung kann gem §§ 4 ff AuslBG ausschließlich vom Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsmarktservice beantragt werden, nicht vom Ausländer selbst. Sie gilt gem § 6 AuslBG nur für einen bestimmten Arbeitsplatz, für eine berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen. Die Bewilligung darf grundsätzlich längstens für ein Jahr erteilt werden. Ausgenom­men von dieser Frist sind Lehrlinge für die Dauer der Lehrzeit einschließlich der Behaltefrist.

Eine Beschäftigungsbewilligung kann erteilt werden, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes bzw des Lehrstellenmarktes eine Beschäftigung des Ausländers zu­lassen und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entge­genstehen (§ 4 Abs 1 AuslBG). Eine Bewilligung kann weiters nur dann ausgestellt werden, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine anderen Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

1. Inländer, Fl-chtlinge, Befreiungsscheininhaber
2. Ausländer mit Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungs­ge­setz (AlVG) und Ausländer nach erschöpf­tem Anspruch
3. Ausländer, bei denen berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, wie zB längerer Aufenthalt naher Familienangehöriger (Ehegatten und minderjährige Kinder), Asyl­werber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung und Ausländer, die einen nicht von Punkt 2. erfaßten Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG haben.

Eine erteilte Beschäftigungsbewilligung endet nicht nur mit der Beendigung der bewilligten Beschäftigung, sondern erlischt automatisch auch dann, wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn keine Beschäftigungsaufnahme erfolgt.[17]

Wenn ein Arbeitgeber beabsichtigt, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm gem § 11 Abs 1 AuslBG auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Diese darf nur ausgestellt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erf-llt sind.

3.2.2. Arbeitserlaubnis

Ein Anspruch eines Ausländers auf eine Arbeitserlaubnis besteht gem § 14 a Abs 1 AuslBG, wenn er in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen gemäß den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt war.

Die Arbeitserlaubnis ist nur für jenes Bundesland g-ltig, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde. Im Gegensatz zur Beschäftigungs­bewilligung ermöglicht die Arbeitserlaubnis den Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Branche und innerhalb des Bundeslandes. Die Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis beträgt zwei Jahre und kann verlängert werden, wenn innerhalb dieser zwei Jahre eine Beschäftigung von 18 Monaten nachgewiesen wird.

3.2.3. Befreiungsschein

Ausländer haben Anspruch auf die Ausstellung eines Befreiungsscheines, wenn eine der folgenden Voraussetzungen des § 15 AuslBG erf-llt wird:

a) mindestens fünf Jahre Beschäftigung in Österreich innerhalb der letzten acht Jahre
b) mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und einem bestehenden Wohnsitz in Österreich

c) Jugendliche der zweiten Generation unter bestimmten Voraussetzungen:

- wenn das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet worden ist, sich wenigstens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, und der Jugendliche mehr als die halbe Lebenszeit in Österreich verbracht oder die halbe Schulzeit rechtmäßig in Österreich erf-llt und beendet hat, oder
- wenn das 19. Lebensjahr bereits vollendet wurde, und sich der Jugendliche der zweiten Generation während der letzten fünf Jahre mindestens zwei­einhalb Jahre in Österreich aufgehalten hat.

3.2.4. Betriebsentsandte Ausländer (Entsendebewilligung)

Gemäß § 18 Abs 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet gelegenen Betriebssitz im Inland be­schäf­tigt werden, einer Beschäftigungsbewilligung.

Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. Für ausschließlich kurzfristige Arbeitsleistungen, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen, Kongresse und dergleichen ist keine Beschäf­ti­gungs­bewilligung erforderlich.

3.3. Kontingentverfahren

Gemäß § 12 Abs 2 AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales für bestimmte örtliche oder fachliche Bereiche sowie für bestimmte Zeiträume durch Verordnung Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festsetzen. In den letzten Jahren schwankte der genehmigte Anteil der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer zwischen 10 % und 8 % des gesamten österreichischen Arbeitskräftepotentials (ds zwischen 295.000 und 262.000 Personen).[18] Für das Jahr 1998 betrug die Bundeshöchstzahl 262.885 Personen.[19]

Über diese bestehenden Kontingente hinaus werden Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt, wenn die bereits oben genannten allgemeinen Voraus­set­zun­gen hiefür vorliegen und die Beschäftigung des Auslän­ders aus besonders wichtigen Gründen, welche im Gesetz dezidiert angeführt sind, erfolgen soll. Als derartige besonders wichtige Gründe werden gem § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG angesehen:

- Beschäftigung des Ausländers als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeits­plätzen inländischer Arbeitnehmer
- Beschäftigung in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden
- Beschäftigung als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Aus­länders freigewordenen Arbeitsplatzes
- Beschäftigung des Ausländers im Bereich der Gesundheit bzw Wohlfahrtspflege
- Einsatzerfordernis des Ausländers aufgrund von öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen
- Beschäftigung betriebsentsandter Arbeitskräfte ausländischer Arbeitgeber, die im Inland keinen Betriebssitz unterhalten, bei Montage- und Reparaturarbeiten, die voraussichtlich länger als drei Monate dauern (Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung vor Ablauf der Entsendebewilligung)

3.4. Meldepflicht beim Arbeitsmarktservice

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn und die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers innerhalb von drei Tagen dem Arbeitsmarktservice zu melden. Dies gilt sowohl für Beschäftigungsverhältnisse aufgrund eines Befreiungsscheines als auch aufgrund einer g-ltigen Beschäftigungsbewilligung oder einer ausgestellten Arbeitserlaubnis.

Bei Inhabern einer Arbeitserlaubnis ist jedoch zusätzlich zu beachten, daß dem Arbeitsmarktservice die wesentlichen Entgelt- oder Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen sind.[20]

4. EU-Bürger im österreichischen Ausländerrecht

Durch den Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum und zur Europäischen Union kam es zu einer Herauslösung der Gemeinschaftsinländer (EU- und EWR-Bürger) aus dem österreichischen Ausländerrecht. Obwohl sie nach österreichischem Recht Aus­länder bleiben („Fremde“ nach § 1 Abs 1 FrG), sind sie doch aufgrund von Rechtsvorschrif­ten der EU - in ausländerrechtlichen Belangen - den österreichi­schen Staats­bür­gern gleichgestellt.[21]

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und des EWR sind infolge des Prinzips der Niederlassungsfreiheit vom Fremdengesetz ausgenommen. Das bedeutet, daß sie weder Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung benötigen, noch unter irgendeine Begren­zungsquote fallen. Sie sind auch von der Sichtvermerkspflicht nach dem Fremden­gesetz befreit.

Schließlich fallen EU-/EWR-Bürger nicht unter die Bestimmungen des Ausländer­beschäftigungsgesetzes und brauchen zur Arbeitsaufnahme in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung und keine Arbeitserlaubnis. Sie können sich direkt an die Arbeitsämter wenden oder selbst auf Arbeitssuche gehen. Dies gilt auch für drittstaats­angehörige Ehegatten von EU-/EWR-Bürgern und deren Kinder, wenn sie noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Dies jedoch nur, wenn der berechtigte EU-/EWR-Bürger seinen Wohnsitz in Österreich hat und im Inland selbständig oder unselbständig arbeitet.

Das EWR-Abkommen erstreckt sich prinzipiell auch auf folgende Sozialleistungen:[22]

- Arbeitslosenunterst-tzung
- Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe
- Sonderunterst-tzung
- Karenzurlaubsgeld
- Teilzeitbeihilfe

5. Die österreichische Staatsbürgerschaft

Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch nicht-österreichische Per­sonen soll hier ebenfalls kurz angeführt werden, da durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Ausländerstatus wegfällt, und dadurch die oben beschriebenen Gesetze (FrG, AuslBG) auf diese Personen nicht mehr anwendbar sind.

Die Vergabe der österreichischen Staatsbürgerschaft baut auf einem strikten Ab­stammungsprinzip auf (§§ 7, 7 a und 8 StbG). Kinder von Inländern erhalten - gleichg-ltig wo sie zur Welt kommen - die österreichische Staatsbürgerschaft.[23]

Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer bzw nach Vorliegen anderer Voraussetzungen kann auf Ansuchen die Staatsbürgerschaft an Fremde verliehen werden. Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist die Landesregierung des Bundeslandes zuständig.

Ein Rechtsanspruch eines Ausländers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft be­steht gem § 12 StbG dann, wenn der Antragsteller seit mindestens 30 Jahren den Hauptwohn­sitz in Österreich hat. Weiters ist dem ausländischen Ehepartner eines österreichischen Staatsbürgers gem § 11 a StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn die Ehe die dort geforderten Mindestzeiten erf-llt.

Eine Einbürgerung nach einem mindestens 10 Jahre bestehenden Inlandswohnsitz ist gem § 10 StbG ebenfalls möglich, es besteht jedoch darauf kein Rechtsanspruch und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist an folgende Voraussetzungen gekn-pft:[24]

- seit mindestens 10 Jahren ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich
- Unbescholtenheit
- gesicherter Lebensunterhalt
- positive Einstellung zur Republik, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit Österreichs
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

Ausnahmen und Erleichterungen von den Bestimmungen über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bestehen gem § 25 Abs 1 StbG für Universitäts- und Hochschulprofessoren, für Personen mit besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 10 Abs 3 StbG) sowie für Personen, denen von der Bundesregierung bestätigt wird, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der von dem Fremden bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, k-nstlerischen oder sportlichen Gebieten, im Interesse der Republik liegt (§ 10 Abs 4 StbG).

C. Unbeschränkte und Beschränkte Einkommensteuerpflicht

1. Persönliche Steuerpflicht von natürlichen Personen

Einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs 1 EStG nur natürliche Personen. Mit dem Begriff „natürliche Person“ bezieht sich das Abgabenrecht auf die zivil­rechtliche Subjekt­eigen­schaft. In Österreich ist jeder Mensch mit der vollendeten Geburt rechts- und damit steuersubjektfähig. Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet erst mit seinem Tod.[25] Steuerpflichtig im Sinne des Steuerrechts sind auch Minderjährige oder sonst geschäftsunfähige natürliche Personen. Ihre steuerlichen Pflichten werden gem § 80 BAO durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.[26]

Das Gesetz unterscheidet unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.

2. Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs 2 EStG - ähnlich wie in vielen anderen nationalen Steuerrechtsordnungen - die natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben („Wohnsitzprinzip“). Das sich hiervon abhebende „Nationalitäts- bzw Staatsangehörigkeitsprinzip“, welches beispielsweise in den USA gilt und das die Steuererhebung auch an die Staatsangehörigkeit kn-pft, bildet im internationalen Vergleich die Ausnahme.[27]

2.1. Der Wohnsitz als Ankn-pfungsmerkmal der unbeschränkten Steuerpflicht

Was unter dem steuerlichen Begriff „Wohnsitz“ zu verstehen ist, bestimmt sich gem § 26 Abs 1 BAO: „Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“

Eine Person kann durchaus über mehrere Wohnsitze iSd Abgabenrechts ver­f-gen. Diese Tatsache ist für das Steuerrecht und insbesondere für die Beurteilung der unbeschränkten Steuerpflicht ebenso unerheblich, wie die Unter­scheidung in Erst- bzw Zweitwohnsitz und die Bestimmung des den Mittelpunkt der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Lebensinteressen darstellenden Hauptwohn­sitzes. Sobald im Inland ein Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO vorliegt, gilt die betref­fende natürliche Person als unbeschränkt steuerpflichtig gem § 1 Abs 2 EStG.[28]

2.1.1. Der Begriff „Wohnung“

Unter einer Wohnung sind von Wänden umgebene Räumlichkeiten zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind. Diese Räumlichkeiten m-ssen ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein seinen persönlichen Lebensverhältnissen entsprechendes Heim bieten.[29]

Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO verlangt jedoch nicht, daß die Wohnung dem sozialen Standard, den repräsentativen Bedürfnissen und den Vermögens­verhältnissen der betreffenden Person entsprechen muß. So können auch Ferien­wohnungen oder Untermietzimmer Wohnungen iSd § 26 Abs 1 BAO darstellen. Ein Wohnwagen wird jedoch in der Regel nicht als Wohnung anzusehen sein, da die Unbeweglichkeit nach allgemeiner Verkehrsauffassung zum Wesen einer Wohnung gehört. Ein Wohnwagen kann aber zur Wohnung werden, wenn er auf Dauer an einem Platz aufgestellt, dort mit Grund und Boden fest verbunden wird, insbe­sondere einen Wasser- und Stromanschluß besitzt und damit zB den Charakter eines Wochenendhauses erhält.[30]

2.1.2. Die tatsächliche Innehabung

Um einen Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO zu begründen, bedarf es weiters der „Innehabung“ einer Wohnung, dh, daß sie der betreffenden Person jederzeit für ihre Wohnzwecke tatsächlich (rechtmäßig oder unrechtmäßig) zur Verfügung steht.[31] Der Begriff schließt jedoch nicht ein, daß die Wohnung auch benutzt wird oder die Person ständig in ihr verweilt. § 26 Abs 1 BAO verlangt auch nicht, daß es sich um eine eigene Wohnung handelt. Die tatsächliche Herrschaft kann auch durch dritte Personen ausge-bt werden (abgeleiteter Wohnsitz). Eine Person hat eine Wohnung, die ihr dauernd zur Verfügung steht, auch dann inne, wenn sie im Eigentum des Ehe­gattens oder des Lebensgefährtens steht bzw von ihm angemietet ist.[32] Einen Wohnsitz haben in aller Regel auch volljährige Kinder ohne eigenen Hausstand - wie zB am Studienort wohnende Studenten - im elterlichen Wohnhaus.[33] Die längere (Mit-)Nutzung einer Wohnung als Gast stellt jedoch keine Innehabung dar, da keine tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung besteht.[34]

Ehegatten haben bei aufrechter Ehe ihren gemeinsamen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo sich die Familie befindet. Ein Ehegatte kann aber auch eine Wohnung innehaben, ohne daß dies zugleich auch Wohnsitz des anderen Ehegatten ist, zumal die Eheschließung allein noch keinen gemeinsamen Wohnsitz begr-ndet.[35]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Beispiel:[36]

Ein mit seiner Familie in Ungarn ansässiger Arbeitnehmer arbeitet wochentags in Wien, während sich seine Gattin in Ungarn um die Kinder k-mmert. Der Arbeitgeber stellt dem Mann in Wien eine kleine Wohnung zur Verfügung, die er während der Wochentage ben-tzt. Beim Ehegatten liegen nun zwei Wohnsitze vor, während die Gattin und die Kinder ihren einzigen Wohnsitz in Ungarn haben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine vorübergehende Unterbrechung des Innehabens einer Wohnung bleibt in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine nur gelegentliche und vorübergehende (entgeltliche) Überlassung an Dritte (zB Feriengäste) erfolgt, und der Steuerpflichtige es in der Hand hat, die Wohnung nach seinem Gutd-nken - etwa durch Begrenzung der Vermietungszeit oder durch ein jederzeitiges K-ndigungsrecht - auch weiterhin für seine eigenen Aufenthaltszwecke zu ben-tzen. Diese vorübergehende Unterbrechung des Innehabens bewirkt kein Wegfallen des inländischen Wohnsitzes.[37]

Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn die Vermietung einer Zweitwohnung an Feriengäste in einer für Dauermiet­verhältnisse -blichen Art erfolgt. Diese Vermietung bedingt eine Einschränkung der Verfügungsmacht über die Wohnung in einem Maß, daß von einer tatsächlichen Innehabung iSd § 26 Abs 1 BAO nicht mehr gesprochen werden kann.[38] Eine derartige Dauervermietung begr-ndet idR einen Wohnsitz des Bestandnehmers.[39]

2.1.3. Umstände des Innehabens

Um einen Wohnsitz gem § 26 Abs 1 BAO zu begründen, m-ssen zur Innehabung einer Wohnung Umstände hinzutreten, aus denen zu entnehmen ist, daß die Person die Räumlichkeiten beibehalten und ben-tzen wird.

Zu beachten ist, daß die Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie beibehalten und benutzt wird, unter anderem ein Zeitmoment ausdrückt, das sich auf die in Betracht kommende Wohnsitzbegr-n­dung bezieht und von dort aus gesehen in die Zukunft gerichtet ist. Das Gesetz bzw die Judikatur sieht zwar keine Mindestdauer der Beibehaltung vor, nach Ansicht des BFH kann aber die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs 2 zweiter Satz BAO als Anhaltspunkt herangezogen werden.[40] Dies erscheint gerechtfertigt, da diese Frist ausdrückt, ab welcher Zeitdauer ein nicht nur vorübergehender - für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht ausreichend langer - Aufenthalt im Inland vermutet werden kann.[41] Dieser Gedanke liegt auch § 26 Abs 1 BAO zugrunde, weil die Absicht einer von vornherein nur vorübergehenden Innehabung (zB ein auf 5 Monate befristeter Wohnungsmietvertrag) keinen Wohnsitz iS dieser Vorschrift begr-ndet.[42]

Zu beachten ist, daß hier nicht von der Nutzung sondern von der Innehabung einer Wohnung die Rede ist, denn eine Ferienwohnung, die jährlich nur vier Wochen benutzt wird, kann sehr wohl einer dauerhaften Innehabung unterliegen, während ein auf zwei Monate befristeter Mietvertrag zwar zu einer Innehabung führt, aber keine Umstände erkennen läßt, die darauf schließen lassen, daß die Wohnung beibehalten und benutzt wird.[43]

Beibehaltung einer Wohnung

Eine Wohnung wird grundsätzlich so lange beibehalten, als die Person nicht in äußerlich erkennbarer Weise ihre Absicht, die Wohnung aufzugeben, kundtut. Die polizeiliche Abmeldung oder die Begründung eines weiteren Wohnsitzes reichen allerdings als Willensäußerungen nicht aus.[44] Entspricht das Verhältnis des Steuerpflichtigen zu seiner Wohnung dem eines „ständigen Bewohners“, ist zu unterstellen, daß er sie beibehalten wird.

Es ist aber nicht Tatsbestandsmerkmal des § 26 Abs 1 BAO, daß die Person dauernd in der Wohnung verweilt. Die Beibehaltung ist regelmäßig auch dann zu unterstellen, wenn sich die betreffende Person - auch auf längere Zeit - ins Ausland begibt, um dort eine begrenzte Aufgabe zu erf-llen. Die Beibehaltung einer Wohnung bei Abwesenheit setzt allerdings voraus, daß sie jederzeit wieder benutzt werden kann.[45]

Verkaufsabsichten, bzw der Entschluß, die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt aufzugeben, ändern grundsätzlich nichts am sichtbaren Umstand der Innehabung einer Wohnung. Erst wenn der Entschluß des Steuerpflichtigen nach außen sichtbar wird - beispielsweise durch ein Schild an der Wohnungst-r, in dem er den beabsichtigten Verkauf oder die dauernde Vermietung bekanntgibt - so liegt die Vermutung nahe, daß er die Wohnung aufgeben will.[46]

Benutzung einer Wohnung

Zusätzlich zur Beibehaltung der Wohnung m-ssen die äußeren Umstände auch eindeutig erweisen, daß die betreffende Person sie zu benutzen beabsichtigt. Dabei ist nicht entscheidend, ob eine Wohnung tatsächlich bzw gegenwärtig benutzt werden kann. Die Umstände m-ssen lediglich erkennen lassen, daß sie ständig benutzt werden kann bzw daß die betreffende Person sie k-nftig noch benutzen wird.[47] Dies setzt voraus, daß die Räumlichkeiten eingerichtet sind. Leerstehende Wohnungen führen demnach nicht zu einem Wohnsitz und daher nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht. Sobald aber die vorhandenen Räume an sich zum Wohnen geeignet sind, kommt es für das Vorliegen eines Wohnsitzes nicht auf die Einzelheiten der Beschaffenheit und Ausstattung an.[48]

Benutzen heißt nicht, daß die Wohnung ständig bewohnt werden muß. Nach stän­diger Rechtsprechung kann auch eine bloß fallweise, zeitlich beschränkte Be­n-t­zung einer entsprechend eingerichteten Wohnung einen inländischen Wohnsitz be­gründen. Es reicht daher für die Begründung eines Wohnsitzes aus, wenn die Woh­nung jährlich durch mehrere Wochen bzw Monate benutzt wird, wie dies der Fall ist, wenn sich die betreffende Person in den Räumen zu Erholungs- oder Urlaubs­zwecken, anläßlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken uä aufhält.[49] Demzu­folge kann bereits das gelegentliche Verweilen in Sommer- bzw Wochenend­häusern, Sommer- bzw Ferien­wohnungen, sog Absteigequartieren oder Räumen, die der Steuerpflichtige innehat, um seine Betriebs- oder Arbeitsstätte überhaupt oder bequemer erreichen zu können, einen Wohnsitz begründen. Dies gilt glei­cher­maßen für möblierte (Untermiet-)Zimmer und Hotelzimmer, wenn sie auf Dauer ange­mietet sind.[50]

Notdürftige Unterkunftmöglichkeiten, die bestenfalls nur vorübergehend und nicht dauerhaft benutzt werden können, eine Schlafstelle, die der Steuerpflichtige am Arbeitsort mit Arbeits­kollegen zu teilen hat, Übernachtungsmöglichkeiten in Geschäftsräumen, die Unter­kunft eines Präsenzdieners in der Kaserne sowie Aufenthalte in Sch-ler- bzw Stu­dentenheimen, Spitälern oder Gefangenenhäusern führen jedoch zu keinem Wohn­sitz iSd § 26 Abs 1 BAO.[51]

2.1.4. Aufgabe des Wohnsitzes

Ein Wohnsitz gilt als aufgegeben, wenn auch nur eines der oben genannten konstitutiven Merkmale des Wohnsitzbegriffes gem § 26 Abs 1 BAO - den äußeren Umständen nach - nicht mehr erf-llt wird. Ob dies zu­trifft, ist aus der objektiven W-rdigung des Einzelfalles abzuleiten.[52] Ein entgegen­stehender Wille der betreffenden Person oder die polizeiliche Meldung ist - wie für die Begründung eines Wohnsitzes - auch für die Aufgabe eines Wohnsitzes ohne Be­deutung, kann daher lediglich als Indiz gelten.

Die Aufgabe einer Wohnung setzt eine Handlung, unter Umständen auch eine Unterlassung, jedenfalls aber eine nach außen in Erscheinung tretende Betätigung der Person voraus. Beispielsweise bedeutet der Wegzug ins Ausland die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, wenn die Wohnung für mehrere Jahre an einen Dritten vermietet wird[53] (siehe hiezu auch Kapitel 2.1.2.) oder die Möbel aus der Wohnung entfernt werden[54] (siehe auch Kapitel 2.1.3.; Benutzung einer Wohnung).

[...]


[1] vgl Hetfleisch (1995) S 157.

[2] vgl Rieser (1995) S 59.

[3] vgl Jelinek/Szymanski (1997) S 9.

[4] vgl Jelinek/Szymanski (1997) S 74.

[5] vgl Hetfleisch (1995) S 87.

[6] vgl Jelinek/Szymanski (1997) S 10f.

[7] vgl Jelinek/Szymanski (1997) S 11f.

[8] vgl Jelinek/Szymanski (1998) S 5.

[9] vgl Hetfleisch (1995) S 8.

[10] vgl Rieser (1995) S 138.

[11] vgl Jelinek/Szymanski (1998) S 8.

[12] vgl Jelinek/Szymanski (1997) S 16.

[13] vgl Coulon (1991) S 76f.

[14] vgl VwGH vom 19.11.1997, 97/09/0169.

[15] vgl VwGH vom 18.2.1998, 96/09/0134.

[16] vgl Coulon (1991) S 81.

[17] vgl Wisse (1996) S 20.

[18] vgl Hetfleisch (1995) S 47.

[19] vgl Widermann/Körner/Schindler/Wimmer (1998) S 6.3.6.

[20] vgl Wisse (1996) S 19.

[21] vgl Schnorr (1998) S 5.

[22] vgl Hetfleisch (1995) S 90.

[23] vgl Risak/Lichowski/Wirth (1987) S 39.

[24] vgl Mussger/Fessler (1996) S 49f.

[25] vgl Huemer (1996) S 26.

[26] vgl Doralt/Ruppe (1998) S 19.

[27] vgl Huemer (1996) S 26.

[28] vgl Doralt (1997) S 5.

[29] vgl Stoll (1994) S 332.

[30] vgl Quantschnigg/Schuch (1993) S 5.

[31] vgl Ritz (1994) S 63.

[32] vgl Hofstätter/Reichel (1998) S 7.

[33] vgl Doralt (1997) S 8.

[34] vgl Huemer (1996) S 33; ebenso VwGH vom 24.2.1996, 95/13/0150.

[35] vgl Huemer (1996) S 31.

[36] Beispiel sinngemäß entnommen aus: Huemer (1996) S 33.

[37] vgl Stoll (1994) S 334 mit Verweis auf VwGH vom 4.11.1980, 3235/79.

[38] vgl Huemer (1996) S 34.

[39] vgl Quantschnigg/Schuch (1993) S 5.

[40] vgl Huemer (1996) S 35 mit Verweis auf BFH vom 30.8.1989, BStBl II 1989, 956.

[41] siehe hiezu auch unten „Sechsmonatsfrist als Ersatztatbestand“

[42] vgl Doralt (1997) S 7.

[43] vgl Huemer (1996) S 35.

[44] vgl Weinzierl (1974) S 52.

[45] vgl Quantschnigg/Schuch (1993) S 5.

[46] vgl Huemer (1996) S 37 mit Verweis auf RFH 14.11.1935, RStBl 1935, 1461.

[47] vgl Stoll (1994) S 332.

[48] vgl Weinzierl (1974) S 51.

[49] vgl Huemer (1996) S 38 mit Verweis auf folgende VwGH-Erkenntnisse:

VwGH vom 7.7.1967, 1860/66 - zur Ben-tzung einer Urlaubswohnung für mehrere Monate pro Jahr

VwGH vom 5.9.1969, 698/69 - zum Aufenthalt während der Schulferien, zu Weihnachten oder zu Ostern

VwGH vom 4.12.1969, 310/69 - zu einem etwa vier Wochen dauernden Aufenthalt pro Jahr

VwGH vom 20.6.1990, 89/16/0020 - zwei bis drei Monate jährlich für Erholungs-, Besuchs- oder Studienzwecke

sind demnach ausreichend

[50] vgl Stoll (1994) S 332.

[51] vgl Quantschnigg/Schuch (1993) S 5.

[52] vgl Stoll (1994) S 335.

[53] vgl Stoll (1994) S 335 mit folgendem Hinweis:

Zu beachten ist allerdings, daß die Vermietung an einen Familienangehörigen zu keiner Aufgabe des Wohnsitzes

führt, wenn die Finanzverwaltung darin eine „Scheinvermietung“ sieht. Als Gegenbeweis (Beweislastumkehr!) gilt

ein schriftlicher Vertrag, der klar und eindeutig ist, nach außen in Erscheinung tritt und fremd-blichen Bedingun-

gen entspricht. (vgl dazu VwGH 26.9.1985, 85/14/79)

[54] vgl Nolz/Loukota (1993) S 4.

So ist es ein völlig legales Mittel zur Vermeidung unnötiger Steuerbelastungen, zB bei beruflichen Auslands-

versetzungen die Wohnung zu räumen und so den inländischen Wohnsitz aufzugeben, ohne die Wohnung auf-

geben zu m-ssen.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
1999
ISBN (eBook)
9783832451417
ISBN (Paperback)
9783838651415
DOI
10.3239/9783832451417
Dateigröße
972 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz – Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2002 (März)
Schlagworte
sozialversicherung einkünfte arbeit ausländerbeschäftigung doppelbesteuerung steuerpflicht
Zurück

Titel: Einkünfte von Ausländern aus nichtselbständiger Arbeit im Inland aus Sicht des Unternehmers
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
113 Seiten
Cookie-Einstellungen