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Die Novelle 1997 zum ABGB und KschG

Eine kritische Betrachtung aus rechtsdogmatischer und rechtspolitischer Sicht unter Berücksichtigung des Europarechts

©1998 Diplomarbeit 158 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit den Änderungen des ABGB und des KSchG durch BGBl I 1997/6. Die einzelnen Gesetzesänderungen werden „kommentarartig“ abgehandelt, wobei die alte und die neue Rechtslage verglichen werden, und letztere rechts-dogmatisch analysiert wird. Auch der Ministerialentwurf wird in die Betrachtung einbezogen, sofern dort abweichende Vorschläge gemacht wurden. Soweit das Europarecht auf dem jeweiligen Rechtsgebiet Regelungen vorsieht, erfahren diese ebenso Berücksichtigung in der Diplomarbeit.
Im ABGB wurde ein neuer § 864 (2) eingeführt, der die Problematik der unbestellt zugesandten Waren behandelt. § 1298 ABGB wurde ein zweiter Satz angefügt, der einen Teilaspekt der Beweislast bezüglich grober Fahrlässigkeit regelt.
Der größte Teil dieser Novelle widmet sich dem KSchG: Neben einigen redaktionellen Anpassungen und kleineren Neuerungen wurde ein neuartiges Rücktrittsrecht in § 3a KSchG eingeführt, das den Verbraucher zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn gewisse erwartete Umstände wegfallen. Der Klauselkatalog des § 6 KSchG wurde in drei Ziffern verschärft und um weitere vier Klauseln ergänzt, sowie ein neuer § 6 (3) KSchG, der das Transparenzgebot regelt, angehängt. Auch der Bereich des Abzahlungsgeschäftes erfuhr geringfügige Änderungen. Die kreditrechtlichen Bestimmungen des § 31a KSchG wurden in das I. Hauptstück überführt und zu Gunsten des Verbrauchers erweitert. Im § 28 KSchG wurde die Verbandsklage ausgeweitet. Zuletzt führte der Gesetzgeber in § 32 KSchG neue Verwaltungsstrafbestimmungen ein.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.LITERATUR- UND ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS8
1.1LITERATURVERZEICHNIS8
1.1.1Kommentare8
1.1.2Selbständige Werke8
1.1.3Abhandlungen in Zeitschriften, Festschriften und dgl.8
1.1.4Richtlinien der EG9
1.2ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS10
2.EINLEITUNG12
2.1ALLGEMEINES12
2.2EUROPARECHTLICHE ASPEKTE13
2.3KURZBESCHREIBUNG DER ÄNDERUNGEN (ABGB; KSCHG)13
2.4AUFBAU DER DIPLOMARBEIT14
3.ÄNDERUNGEN IM ABGB15
3.1DER NEUE § 864 (2) ABGB15
3.1.1Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt15
3.1.2Einleitende Bemerkungen zu § 864 (2) ABGB15
3.1.3Möglichkeiten des Vertragszustandekommens16
3.1.3.1Die ausdrückliche Annahme16
3.1.3.2Die stillschweigende Annahme17
3.1.3.3Annahme durch Willensbetätigung19
3.1.3.4Annahme eines Realangebots nach der neuen Rechtslage21
3.1.3.5Veranlassung22
3.1.3.6Vertragliche Sonderbeziehungen22
3.1.3.7Zusammenfassung […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1. Literatur- und Abkürzungsverzeichnis
1.1. Literaturverzeichnis
1.1.1. Kommentare
1.1.2. Selbständige Werke
1.1.3. Abhandlungen in Zeitschriften, Festschriften und dgl
1.1.4. Richtlinien der EG
1.1.4.1. Richtlinien
1.1.4.2. Richtlinienvorschlag
1.2. Abkürzungsverzeichnis

2. Einleitung
2.1. Allgemeines
2.2. Europarechtliche Aspekte
2.3. Kurzbeschreibung der Änderungen (ABGB; KSchG)
2.4. Aufbau der Diplomarbeit

3. Änderungen im ABGB
3.1. Der neue § 864 (2) ABGB
3.1.1. Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt
3.1.2. Einleitende Bemerkungen zu § 864 (2) ABGB
3.1.2.1. Der Ministerialentwurf
3.1.2.2. Die geltende Rechtslage
3.1.3. Möglichkeiten des Vertragszustandekommens
3.1.3.1. Die ausdrückliche Annahme
3.1.3.2. Die stillschweigende Annahme
3.1.3.2.1. Konkludente Handlungen
3.1.3.2.2. „Bloßes Schweigen“
3.1.3.3. Annahme durch Willensbetätigung
3.1.3.3.1. Behalten
3.1.3.3.2. Verwenden
3.1.3.3.3. Verbrauchen
3.1.3.3.4. Die Weiterveräußerung
3.1.3.4. Annahme eines Realangebots nach der neuen Rechtslage
3.1.3.5. Veranlassung
3.1.3.6. Vertragliche Sonderbeziehungen
3.1.3.7. Zusammenfassung (Vertragszustandekommen)
3.1.3.8. Spezialfall: Verbindung bestellter mit unbestellter Ware
3.1.4. Das Wegwerfend-rfen
3.1.5. Irrt-mliche Zusendungen
3.1.5.1. Fall A
3.1.5.2. Fall B
3.1.5.3. Strafrechtliche Relevanz
3.1.6. Verwendungs- und Schadenersatzansprüche
3.1.6.1. Verwendungsansprüche
3.1.6.2. Schadenersatzansprüche
3.1.7. Sachbegriff
3.1.8. Zusammenfassung
3.1.9. Die Fernabsatz-Richtlinie
3.1.9.1. Der RL-Vorschlag
3.1.9.2. Fernabsatz-Richtlinie
3.1.9.2.1. Artikel 9 der Fernabsatz-Richtlinie
3.1.9.2.2. Weitere Vorgaben der Fernabsatz-Richtlinie
3.1.9.2.2.1. Informationspflichten nach Art 4 Fernabsatz-Richtlinie
3.1.9.2.2.2. Widerrufsrecht nach Art 6 Fernabsatz-Richtlinie
3.2. Der neue zweite Satz des § 1298 ABGB
3.2.1. Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt
3.2.2. Einleitende Bemerkungen zu § 1298 ABGB
3.2.2.1. Der Ministerialentwurf
3.2.2.2. Die geltende Rechtslage
3.2.3. Anwendung des § 1298 Satz 1 ABGB
3.2.3.1. Meinungsstand in der Lehre
3.2.3.1.1. Der Begriff des Verschuldens iSd § 1298 ABGB
3.2.3.1.2. Anwendung (nur) auf vertragliche Pflichten ?
3.2.3.2. Die bisherige Rechtsprechung
3.2.3.3. Zusammenfassung - eigene Meinung
3.2.4. Grobe Fahrlässigkeit
3.2.4.1. Der Ministerialentwurf
3.2.4.2. Die Neuerungen durch die Novelle
3.2.4.2.1. Beweislast bei grober Fahrlässigkeit
3.2.4.2.2. Beweislast bei Vorsatz
3.2.4.2.3. Abdingbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB
3.2.5. Zusammenfassung
3.3. Die nicht verwirklichte Gewährleistungsreform
3.3.1. Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt
3.3.2. Einleitende Bemerkungen zur Gewährleistungsreform
3.3.3. Der Vorentwurf
3.3.4. Der Ministerialentwurf
3.3.4.1. Beweislastverschiebung
3.3.4.2. Augenfällige Mängel
3.3.4.3. Die „Wirkung“ der Gewährleistung
3.3.4.4. Vereinheitlichte Gewährleistungsfrist
3.3.4.5. Streichung des § 1167 ABGB
3.3.4.6. Änderungen im Schadenersatzrecht
3.3.4.6.1. Vorrang der Naturalrestitution
3.3.4.6.2. Verk-rzung der absoluten Verjährungsfrist
3.3.4.7. Gewährleistungsrechtliche Neuerungen im KSchG
3.3.5. Die Nichtumsetzung der Vorschläge

4. Änderungen im KSchG
4.1. Änderung in § 1 KSchG
4.2. R-cktrittsrechte des Verbrauchers
4.2.1. Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt
4.2.2. Einleitende Bemerkungen zu den R-cktrittsrechten
4.2.3. R-cktritt beim Haust-rgeschäft
4.2.3.1. Der Ministerialentwurf
4.2.3.1.1. R-cktrittsrecht bei Vertragsabschl-ssen auf Messen und Märkten
4.2.3.1.2. Übersendung der R-cktrittsbelehrung auf dem Postweg
4.2.3.1.3. R-cktritt gegenüber dem übersendenden Unternehmer
4.2.3.1.4. Streichung der Pflicht zur Belehrung über das R-cktrittsrecht
4.2.3.1.5. Deutliche Lesbarkeit des Mindestinhalts
4.2.3.2. Die geltende Rechtslage
4.2.3.2.1. Der geänderte § 3 (3) Z 3 KSchG
4.2.3.2.2. Nichtumsetzung des Ministerialentwurfs
4.2.3.3. Die Haust-rgeschäft-Richtlinie
4.2.4. Neuartiges R-cktrittsrecht nach § 3a KSchG
4.2.4.1. Problemstellung und Rechtslage vor der Novelle
4.2.4.2. Der Ministerialentwurf
4.2.4.2.1. Motive für den Ministerialentwurf
4.2.4.2.2. Kritik am Ministerialentwurf
4.2.4.3. Die geltende Rechtslage
4.2.4.3.1. Unterschiede gegenüber dem Ministerialentwurf
4.2.4.3.2. Das R-cktrittsrecht im Einzelnen
4.2.4.3.2.1. Kausales Verhalten des Unternehmers
4.2.4.3.2.2. Die maßgeblichen Umstände
4.2.4.3.2.3. Erheblichkeitsschwelle
4.2.4.3.2.4. R-cktrittserklärung und R-cktrittsfrist
4.2.4.3.2.5. Ausschluß des R-cktritts
4.2.4.3.3. Dogmatische Einordnung
4.2.4.3.4. Vergleich mit anderen Bestimmungen
4.2.5. Zusammenfassung
4.3. Änderung in § 4 KSchG
4.4. Der Klauselkatalog des § 6 KSchG
4.4.1. Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt
4.4.2. Einleitende Bemerkungen zum Klauselkatalog
4.4.3. Änderung und Erweiterung des § 6 (1) KSchG
4.4.3.1. Die geänderte Ziffer
4.4.3.1.1. Die bisherige Rechtslage
4.4.3.1.2. Der Ministerialentwurf
4.4.3.1.3. Neuerungen durch die Novelle
4.4.3.1.4. Vorschlag der Vertragsklausel-RL
4.4.3.2. Die geänderte Ziffer
4.4.3.2.1. Die bisherige Rechtslage
4.4.3.2.2. Der Ministerialentwurf
4.4.3.2.3. Neuerungen durch die Novelle
4.4.3.3. Die neue Ziffer
4.4.3.3.1. Die bisherige Rechtslage
4.4.3.3.2. Der Ministerialentwurf
4.4.3.3.3. Neuerungen durch die Novelle
4.4.3.3.4. Eigener Lösungsansatz
4.4.3.4. Die neue Ziffer
4.4.3.4.1. Die bisherige Rechtslage
4.4.3.4.1.1. Die bisherige Lehre
4.4.3.4.1.2. Die bisherige Rechtsprechung
4.4.3.4.2. Der Ministerialentwurf
4.4.3.4.3. Neuerungen durch die Novelle
4.4.3.5. Die neue Ziffer
4.4.3.5.1. Die Bedeutung der Inkassoinstitute
4.4.3.5.2. Die bisherige Rechtslage
4.4.3.5.2.1. Rechtsprechung
4.4.3.5.2.2. Lehre
4.4.3.5.3. Ministerialentwurf
4.4.3.5.4. Neuerungen durch die Novelle
4.4.3.6. Die nicht verwirklichten Änderungen in § 6 (1) KSchG
4.4.3.6.1. Ziffer 8a
4.4.3.6.2. Ziffer
4.4.4. Erweiterung des § 6 (2) KSchG
4.4.5. Das Transparenzgebot
4.4.5.1. Die Rechtslage nach §§ 869 und 915 2. HalbS ABGB
4.4.5.2. Veränderungen durch § 6 (3) KSchG
4.4.5.3. Eigene Meinung
4.4.6. Die Vertragsklausel-Richtlinie
4.4.6.1. Der Geltungsbereich der Vertragsklausel-Richtlinie im Vergleich zum KSchG
4.4.6.2. Die Vertragsklausel-Richtlinie im einzelnen
4.4.6.3. Weitere Umsetzungsverpflichtungen Österreichs
4.4.7. Zusammenfassung
4.5. Erweiterung des § 7 KSchG
4.6. Vorschlag eines neuen § 9 KSchG
4.6.1. Kritik am Ministerialentwurf
4.6.2. Alternativer Lösungsansatz
4.7. Das Abzahlungsgeschäft
4.7.1. Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt
4.7.2. Einleitende Bemerkungen zum Abzahlungsgeschäft
4.7.3. Änderungen in § 16 KSchG
4.7.3.1. Änderung in § 16 (1) Z 1 KSchG
4.7.3.1.1. Die österreichische Rechtslage
4.7.3.1.2. Vorgaben der Verbraucherkredit-Richtlinie
4.7.3.1.2.1. Art 7 Verbraucherkredit-Richtlinie
4.7.3.1.2.2. Art 4 Verbraucherkredit-Richtlinie
4.7.3.2. Änderung in § 16 (3) KSchG
4.7.4. Streichung des § 19 Z
4.7.5. Änderung in § 20 KSchG
4.7.6. Änderung in § 24 KSchG
4.8. Kreditgeschäfte
4.8.1. Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt
4.8.2. Einleitende Bemerkungen zu den Kreditgeschäften
4.8.3. Kreditgeschäfte von Ehegatten
4.8.3.1. § 25a KSchG
4.8.3.2. Die systematische Stellung im Gesetz
4.8.4. Informationspflichten des Gläubigers in § 25b KSchG
4.8.4.1. Der Ministerialentwurf
4.8.4.2. Die Novelle
4.8.5. Informationspflichten gegenüber „Interzedenten“
4.8.5.1. Die bisherige Rechtslage
4.8.5.2. Der Ministerialentwurf
4.8.5.3. Die Novelle
4.8.5.3.1. Unterschiede gegenüber dem Ministerialentwurf
4.8.5.3.2. Anwendungsbereich des § 25c KSchG
4.8.5.3.3. Inhalt des § 25c KSchG
4.8.5.3.4. Das Bankgeheimnis
4.8.5.3.5. Die Rechtsfolgen
4.8.6. Mäßigungsrecht
4.8.6.1. Die Rechtslage vor der Novelle
4.8.6.1.1. Das Problem
4.8.6.1.2. Die Entwicklung in Deutschland
4.8.6.1.2.1. Die Rechtsprechung des BGH
4.8.6.1.2.2. Der Grundsatzbeschluß des Bundesverfassungsgerichts
4.8.6.1.3. Das OGH – Erkenntnis JBl 1995,
4.8.6.1.3.1. Sachverhalt
4.8.6.1.3.2. Die Entscheidung des OGH
4.8.6.1.3.3. Kritik an der Entscheidung
4.8.6.1.4. Das OGH – Erkenntnis RdW 1997,
4.8.6.2. Der Ministerialentwurf
4.8.6.3. Die geltende Rechtslage
4.8.6.3.1. Unterschiede zum Ministerialentwurf
4.8.6.3.2. Die Intentionen der Regierungsvorlage
4.8.6.3.3. Das Mäßigungsrecht im einzelnen
4.8.6.3.3.1. Anwendungsbereich
4.8.6.3.3.2. Beurteilungszeitpunkt
4.8.6.3.3.3. Erkennbarkeit durch den Gläubiger
4.8.6.3.3.4. Die Kriterien des Mäßigungsrecht
4.8.6.3.4. Das Abschöpfverfahren nach den §§ 199 ff KO
4.8.6.3.5. Das Zusammenspiel mit der Rechtsprechung
4.8.7. Zusammenfassung und „Echo“ in der Literatur
4.9. Vorgeschlagene Änderung in § 26a KSchG
4.10. Redaktionelle Änderung in § 26c KSchG
4.11. Wohnungsverbesserung
4.11.1. Motive für den neuen § 26d KSchG
4.11.2. Der Ministerialentwurf
4.11.3. Die geltende Rechtslage
4.11.3.1. Unterschiede zum Ministerialentwurf
4.11.3.2. Anwendungsbereich
4.11.3.3. Inhalt des neuen § 26d KSchG
4.11.3.4. Verhältnis von § 26d KSchG zu § 3 KSchG
4.11.3.5. Kritik an § 26d KSchG
4.12. Änderung im Werkvertragsrecht
4.12.1.1. Motive für den neuen § 27a KSchG
4.12.1.2. Der Ministerialentwurf
4.12.1.3. Die geltende Rechtslage
4.13. Die Verbandsklage
4.13.1. Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt
4.13.2. Einleitende Bemerkungen zur Verbandsklage
4.13.3. Die Erweiterung der Verbandsklage
4.13.3.1. Die bisherige Rechtslage
4.13.3.2. Der Ministerialentwurf
4.13.3.3. Neuerungen durch die Novelle
4.13.3.3.1. Unterschiede zur bisherigen Rechtslage und zum Ministerialentwurf
4.13.3.3.2. Der erweiterte erste Absatz
4.13.3.3.2.1. Der „Empfehler“
4.13.3.3.2.2. Prüfungsmaßstab im Verbandsprozeß
4.13.3.3.2.3. Berufung auf eine unzulässigerweise vereinbarte Klausel
4.13.3.3.2.4. Stellungnahmen in der Literatur
4.13.3.3.3. Das Abmahnverfahren nach Absatz
4.13.4. Die Vertragsklausel-Richtlinie
4.13.5. Sonstige Änderungen im Bereich der Verbandsklage
4.13.6. Zusammenfassung
4.14. Änderung in § 31f KSchG
4.14.1. Der Ministerialentwurf
4.14.2. Die geltende Rechtslage
4.14.3. Änderung in § 31 f (2) KSchG
4.15. Die Strafbestimmung des § 32 KSchG
4.15.1. Der Ministerialentwurf
4.15.2. Der geltende § 32 KSchG
4.15.2.1. Änderungen in den Ziffern 1 und
4.15.2.2. Die neue Ziffer
4.15.2.3. Die neue Ziffer
4.16. Die Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
4.16.1. Das Inkrafttreten der Novelle
4.16.2. Zuständigkeit

5. Zusammenfassung

1. Literatur- und Abkürzungsverzeichnis

1.1. Literaturverzeichnis

1.1.1. Kommentare

Klang, ABGB VI2 (1951) IV/22 (1968)

Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG – Kurzkommentar3, 1993

Krejci, KSchG – Kommentar, 1986

Rummel, ABGB2 I (1990) und II (1992)

Schwimann, ABGB – Praxiskommentar2 V, VI und VII, 1997

1.1.2. Selbständige Werke

Bydlinski M., Kostenersatz im Zivilprozeß, 1992

Bydlinski P., Die Bürgschaft im österreichischen und deutschen Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht, 1991

Deixler-H-bner, Konsumentenschutz, Rechtsgrundlagen – Rechtsdurchsetzung, 1996

Fischer/Köck, Europarecht3, 1997

Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 1984

Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht2 I, 1980

Koziol/Welser, Grundriß des B-rgerlichen Rechts10 I, 1995

Krejci, KSchG-Handbuch, 1981

Reischauer, Der Entlastungsbeweis des Schuldners, 1975

Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung, 1994

Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 1970

1.1.3. Abhandlungen in Zeitschriften, Festschriften und dgl

Apathy, JBl 1995, 249

Bertl, Die volks- und betriebswirtschaftliche Bedeutung von Inkassoinstituten und ihre Relevanz für die Rechtsverfolgung von privatrechtlichen Forderungen, RZ 1997, 50

Binder, Zur Beweislast bei Vertragsverletzung, JBl 1990, 814

Bydlinski F, Zur Haftung der Dienstleistungsberufe in Österreich und nach dem EG-Richtlinienvorschlag, JBl 1992, 341

Bydlinski P., Die Sittenwidrigkeit von Haftungsverpflichtungen, ZIK 1995, 135

Bydlinski P., Zum Vertragsschluß durch „stille Annahme“, JBl 1983, 169

Dessolemoustier-Bovekercke, KSchG-Novelle - L-cken und T-cken im Lichte der EU, AnwBl 1994, 669

Fasching, JBl 1982, 326

Fischer-Czermak, Leistungsstörungen beim Reiseveranstaltungsvertrag, JBl 1997, 274

Frotz, Schweigen als Zustimmung, in Ostheim -FS (1990) 75

Graf, Die Neuregelung des Verbraucherkredits in Österreich, ÖBA 1994, 4

Graf, Verbesserter Schutz von riskanten Bürgschaften, ÖBA 1995, 776

Graf, Zur Aufklärungs- und Prüfpflicht des Kreditgebers bei finanzierter Vermögensanlage, ÖBA 1995, 562

Gruber, Kredithaftung von Ehegatten – Zivilrechtliche Folgen einer unterlassenen Aufklärung nach § 31a KSchG, ÖBA 1991, 560

Hofmann, Vorprozessuale Kosten aus dem Titel „Vereinbarung“ oder „Schadenersatz“ – Rechtsweg nicht zulässig !, RZ 1997, 52

Honsell, Die Mithaftung mittelloser Angehöriger, JuS 1993, 817

Illedits, Die gerichtliche Geltendmachung vorprozessualer Mahn- und Inkassospesen, AnwBl 1992, 701

Jud, Neuregelung der Beweislast in § 1298 ABGB – eine „halbe Lösung“ ?, ecolex 1997, 569

Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, ZVR 1994, 129

Kiendl, Die Richtlinie des Rates über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und ihre Auswirkung auf das österreichische Recht, JBl 1995, 87

Kiendl/Schwarzenegger, Der Einwendungsdurchgriff im KSchG nach der Novelle 1993, ÖBA 1994, 852

Koziol, ÖBA 1995, 152

Krejci, Der Konsumentenschutz vor der Novellierung, VersRdSch 1995/10, 7

Krejci, Zehn Jahre Konsumentenschutzgesetz, in Ostheim-FS (1990) 161

Krejci, Zum Ministerialentwurf einer Novelle zum ABGB und zum KSchG, in Hofmeister GedS (1996) 321

Lukas, Anwaltshaftung und Beweislast, JBl 1994, 62

Marwan-Schlosser, Sittenwidrigkeit der Haftungsübernahme durch mittellose Angehörige, RdW 1995, 373

Mayrhofer, JBl 1982, 93

Rabl, Risiko Angehörigenbürgschaft: Schlaglichter aus Judikatur und KSchG-Novelle, ecolex 1996, 443

Rehbein, Bürgschaften mittelloser Angehöriger, ÖBA 1996, 25

Reidinger, Neue Regelungen im ABGB und KSchG, JAP 1996/97, 260

Riedler, Die Anpassung des KSchG an das EWR-Abkommen, ecolex 1994, 87

Schwarzenegger, Das Konsumentenschutzgesetz, in Jesser/Kiendl/Schwarzenegger, Das neue Konsumentenschutzrecht (1997) 23

Schwarzenegger, Der Ministerialentwurf zur Novellierung des KSchG, JAP 1996/97, 51

Schwarzenegger, Die geplanten Änderungen der §§ 6 und 9 KSchG, JAP 1995/96, 204

Terlitza, Die geplante Reform des Gewährleistungsrechts - Der revidierte Entwurf, JAP 1995/96, 196

Terlitza, Die geplante Reform des Gewährleistungsrechts, JAP 1994/95, 266

Welser I., Zum Entwurf eines neuen Gewährleistungsrecht, in Hempel FS (1997) 162

Welser, Anmerkungen zum Konsumentenschutzgesetz, JBl 1979, 449

Welser, Die Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Konsumentengeschäft, JBl 1980, 72

Westermann, Die Bedeutung der Privatautonomie im Recht des Konsumentenkredits, in Lange FS (1992) 995

Wilhelm, Der Konsumentenschutz expandiert, ecolex 1995, 613

Wilhelm, Entwurf einer Richtlinie über den Verbrauchsg-terkauf und Garantien für Verbrauchsg-ter, ecolex 1996, 825

Wilhelm, Reform der Gewährleistung - revidierter Entwurf, ecolex 1995,537

Wilhelm, Regierungsvorlage einer Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, ecolex 1996, 581

Wilhelm, Verwirrung um die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, ecolex 1990, 733

Wilhelm, Wieder Verwirrung um § 1298 ABGB, ecolex 1993, 73

1.1.4. Richtlinien der EG

1.1.4.1. Richtlinien

RICHTLINIE 85/577/EWG DES RATES vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Abl L 372/31 vom 31. 12. 1985 („Haust-rgeschäft-RL“)

RICHTLINIE 87/102/EWG DES RATES vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, Abl L 42/48 vom 12. 2. 87 idF der RICHTLINIE 90/88/EWG DES RATES vom 22. Februar 1990, Abl L 61/14 vom 10. 3. 90 („Verbraucherkredit-RL“)

RICHTLINIE 90/314/EWG DES RATES vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Abl L 158/59 vom 23. 6. 90 („Pauschalreise-RL“)

RICHTLINIE 93/13/EWG DES RATES vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Abl L 95/29 vom 21. 4. 93 („Vertragsklausel-RL“)

RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl-ssen im Fernabsatz, Abl L 144/19 vom 4. 6. 97 („Fernabsatz-RL“)

1.1.4.2. Richtlinienvorschlag

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl-ssen im Fernabsatz, Abl 1993 C 308/18 („RL-Vorschlag“)

1.2. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Einleitung

2.1. Allgemeines

Durch eine Gesetzesnovelle[1] wurden das ABGB, das KSchG, das VersVG und das BG über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert.

Als Motiv für die Novelle 1997 nennen die EB[2] den Umstand, daß, wenn der Staat aus „guten Gründen“ die Angebotsseite weniger kontrolliert, muß „der Verbraucher vermehrt selbst darauf achten, daß er das erhält, was er sich vorstellt und was seiner Gegenleistung entspricht“.

Das KSchG, das „das typischerweise vorliegende Ungleichgewicht zwischen Unternehmern und Konsumenten mit den Mitteln des Zivilrechts kompensiert“, wird durch die wirtschaftliche Entwicklung und die gesellschaftlichen Veränderungen immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt, die durch die Novelle 1997 bewältigt werden sollen.[3]

Ausdrücklich betont wird, daß „der Verbraucherschutz nicht über seine Ziele hinausschießen und der Wirtschaft im zunehmenden internationalen Wettbewerb nicht unnötige Restriktionen auferlegen soll“.[4]

Nicht verwirklicht wurden – obwohl im Ministerialentwurf[5] vorgesehen – die Reform des Gewährleistungsrechts und des R-cktrittsrechts nach § 3 KSchG sowie die von einigen Stellen – als Reaktion auf den MEntw - geforderte Regelung allgemeiner Probleme des Lieferverzugs.[6]

Bei der Novelle 1997 handelt es sich um ein sehr heterogenes, eine Vielzahl unterschiedlicher und in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehender Vorschriften umfassendes Regelwerk, das über weite Strecken nur durch die Zielsetzung des Schutzes von Verbrauchern als Einheit gekennzeichnet ist.[7]

2.2. Europarechtliche Aspekte

Die zunehmende internationale Verflechtung Österreichs, vor allem der Beitritt zur Europäischen Union, wirkt sich auf den Verbraucherschutz aus. Es bedarf daher in den verschiedensten Bereichen einer Reihe von Vorkehrungen, um den gegebenen Standard des Verbraucherschutzes zu halten und um Verzerrungen im Wettbewerb und Standortnachteile hintanzuhalten. Der Vertrag von Maastricht[8] „trage diesen Einsichten Rechnung“[9].

Nach der RV stehen die Gesetzesänderungen und –ergänzungen „in keinem Fall im Widerspruch“ zum europäischen Recht,[10] insb zur Haust-rgeschäft-RL[11], zur Vertragsklausel-RL[12], zur Pauschalreise-RL[13] sowie zur Verbraucherkredit-RL[14].

Aufgrund der seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist Österreich verpflichtet, das innerstaatliche Recht an das Gemeinschaftsrecht anzupassen, soweit die Regelungen des „acquis communautaire“ ein höheres Verbraucherschutzniveau vorsehen als das österreichische Recht. Nach dem MEntw sollte mit der Novelle 1997 „grundsätzlich nicht Europarecht umgesetzt“ werden, die Neuregelungen sollen aber auch „nicht im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union stehen“.[15] Dies tut der europarechtlichen Umsetzungsverpflichtung Österreichs von Richtlinien freilich keinen Abbruch.[16]

2.3. Kurzbeschreibung der Änderungen (ABGB; KSchG)

Im ABGB wurde ein neuer § 864 (2) eingeführt, der die Problematik der unbestellt zugesandten Waren behandelt. Diese Regelung stellt schon bisher Bekanntes klar, bringt aber auch Neuerungen mit sich. § 1298 ABGB wurde ein zweiter Satz angef-gt, der einen Teilaspekt der Beweislast bezüglich grober Fahrlässigkeit regelt.

Dem KSchG widmet sich der größte Teil der Novelle 1997: Neben einigen redaktionellen Anpassungen und kleineren Neuerungen wurde ein neuartiges R-cktrittsrecht in § 3a KSchG eingeführt, das den Verbraucher zum R-cktritt vom Vertrag berechtigt, wenn gewisse erwartete Umstände wegfallen. Der Klauselkatalog des § 6 KSchG wurde in drei Ziffern verschärft und um weitere vier Klauseln ergänzt, sowie wurde ein neuer § 6 (3) KSchG, der das Transparenzgebot regelt, angehängt. Auch der Bereich des Abzahlungsgeschäftes wurde geringf-gig geändert. Die kreditrechtlichen Bestimmungen des § 31a KSchG wurden in das I. Hauptst-ck überführt und zu Gunsten des Verbrauchers erweitert. Im § 28 KSchG wurde die Verbandsklage ausgeweitet. Zuletzt wurden noch in § 32 KSchG neue Verwaltungsstrafbestimmungen eingeführt.

2.4. Aufbau der Diplomarbeit

Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich nur mit den Änderungen des ABGB und des KSchG, nicht jedoch mit jenen des VersVG und des BG über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer.

Die einzelnen Gesetzesänderungen werden „kommentarartig“ abgehandelt, wobei die alte und die neue Rechtslage verglichen werden und letztere rechtsdogmatisch analysiert wird. Auch der MEntw wird in die Betrachtung einbezogen, sofern dort abweichende Vorschläge gemacht wurden.

Soweit das Europarecht auf dem jeweiligen Rechtsgebiet Regelungen vorsieht, erfahren auch diese in der Diplomarbeit Berücksichtigung.

3. Änderungen im ABGB

3.1. Der neue § 864 (2) ABGB

3.1.1. Literaturverzeichnis zu diesem Abschnitt

Bydlinski P., Zum Vertragsschluß durch „stille Annahme“, JBl 1983, 169

Fischer/Köck, Europarecht3, 1997

Frotz, Schweigen als Zustimmung, in Ostheim -FS (1990) 75

Klang, ABGB IV/22, 1968

Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 1984

Koziol/Welser, Grundriß des B-rgerlichen Rechts10 I, 1995

Reidinger, Neue Regelungen im ABGB und KSchG, JAP 1996/97, 260

Rummel, ABGB2 I (1990) und II (1992)

Schwarzenegger, Das Konsumentenschutzgesetz, in Jesser/Kiendl/Schwarzenegger, Das neue Konsumentenschutzrecht (1997) 23

Schwimann, ABGB – Praxiskommentar2 V, 1997

Terlitza, Die geplante Reform des Gewährleistungsrechts - Der revidierte Entwurf, JAP 1995/96, 196

Wilhelm, Regierungsvorlage einer Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, ecolex 1996,581

3.1.2. Einleitende Bemerkungen zu § 864 (2) ABGB

Durch den an § 864 ABGB angef-gten zweiten Abs wurde die Problematik der Zusendung unbestellter Waren neu geregelt.

Nach der Vorstellung des MEntw und des Gesetzestextes des neuen § 864 (2) werden die Möglichkeiten des Zustandekommens eines Vertrages und deren Änderungen durch die Novelle 1997 beleuchtet.[17]

Daran anschließend wird der Umstand, daß der Empfänger nunmehr unbestellt zugesandte Ware wegwerfen darf, weiters, wie sich der Empfänger bei irrt-mlichen Zusendungen zu verhalten hat, besprochen; ebenso werden Verwendungs- und Schadenersatzansprüche des Empfängers in diesem Bereich behandelt.

§ 864 (2) ABGB wurde (auch) „vor dem Hintergrund“ der dem österreichischen Gesetzgeber als Entwurf[18] vorliegenden und bis dato bereits erlassenen Fernabsatz-RL[19] eingeführt.[20] Dieser europarechtliche Aspekt wird im letzten Abschnitt dieses Teils aufgearbeitet.

3.1.2.1. Der Ministerialentwurf

Nach dem MEntw lautete § 864 (2) ABGB folgendermaßen:

„Das bloße Behalten oder Verwenden einer Sache, die dem Empfänger ohne sein Zutun übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Mußte dem Empfänger nach den Umständen offenbar auffallen, daß die Sache irrt-mlich an ihn gelangt ist, so hat er dies dem Absender in angemessener Frist mitzuteilen.“

3.1.2.2. Die geltende Rechtslage

An § 864 wurde durch die Novelle 1997 ein neuer Abs 2 angef-gt:

„Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die Sache irrt-mlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.“

Die endgültige Fassung geht über den MEntw hinaus: Im ersten Satz wurde auch das „Verbrauchen“ aufgenommen, weiters das Wort „Zutun“ durch „Unterlassen“ ersetzt. Neu ist der zweite Satz, der dem Empfänger das Wegwerfen der unbestellt zugesandten Ware ermöglicht. Der nunmehr dritte Satz wurde dahingehend geändert, daß der Empfänger die irrt-mlich zugesandte Sache auch an den Absender zurückleiten kann; die Möglichkeit der Mitteilung war auch schon im MEntw enthalten.

3.1.3. Möglichkeiten des Vertragszustandekommens

Nun sind die alte Rechtslage und die Neuerungen durch § 864 (2) Satz 1 ABGB in Bezug auf das Vertragszustandekommen im Fall unbestellt zugesandter Ware zu prüfen.

3.1.3.1. Die ausdrückliche Annahme

Das Zusenden unbestellter Ware ist als Angebot iSd § 861 ABGB zum Abschluß eines Vertrages zu werten, das durch ausdrückliche Annahme angenommen werden kann, sofern die -brigen Kriterien[21] des Angebots vorliegen. Dies geschieht „durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen“ (§ 863 (1) ABGB). Dieser Fall ist (wohl) nicht weiter problematisch und braucht daher nicht erörtert werden.

3.1.3.2. Die stillschweigende Annahme

Neben der ausdrücklichen Annahme gibt es gemäß § 863 (1) ABGB die stillschweigende Annahme, nach der ein Vertrag „stillschweigend durch solche Handlungen“ zustande kommt, „welche mit Überlegung aller Umstände keinen vern-nftigen Grund, daran zu zweifeln -brig lassen“. Diese Art der Annahme und jene durch Willensbetätigung gemäß § 864 (1) ABGB sollen trotz des neuen § 864 (2) ABGB „weiterhin zur Verfügung stehen“.[22]

Die stillschweigenden Erklärungen lassen sich in konkludente (schl-ssige) Handlungen und „bloßes Schweigen“, also Unterlassung mit Erklärungswert, aufgliedern.[23]

3.1.3.2.1. Konkludente Handlungen

Eine stillschweigende Handlung erfordert nach den strengen Kriterien des § 863 ABGB, daß sie nach der Verkehrssitte und nach den -blichen Gewohnheiten und Gebräuchen „eindeutig in eine Richtung“ zu verstehen ist. Es darf kein vern-nftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, daß ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind. Bei widersprüchlichem Verhalten ist daher die für die Annahme einer stillschweigenden Erklärung nötige Schl-ssigkeit zu verneinen und die Unklarheitenregel (§ 915 ABGB) nicht anzuwenden.[24]

Allerdings ist bei der Zusendung unbestellter Ware nach § 864 (1) ABGB „eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes nicht zu erwarten“.[25] Daher muß eine Annahmehandlung idR nach § 864 (1) ABGB beurteilt werden. Dem folgend ist der Anwendungsbereich der konkludenten Handlung nach § 863 (1) ABGB als Annahme von unbestellt zugesandten Waren nach der alten Rechtslage gering.

3.1.3.2.2. „Bloßes Schweigen“

Aus den Begleitumständen heraus kann Schweigen hingegen ebenso selbstverständlich wie jedes andere Verhalten einen spezifischen Erklärungswert haben. Insoweit nimmt Schweigen im Rahmen des § 863 (1) ABGB qualitativ keine Sonderstellung gegenüber anderen Verhaltensformen ein.[26]

Grundsätzlich hat aber bloßes Schweigen keinen Erklärungswert, insb hat es nicht die Bedeutung der Zustimmung zu einem Vertragsangebot.[27] Jedoch kann das Stillschweigen unter besonderen Umständen als Annahme gewertet werden, wenn der Nichtzustimmende nach der Verkehrssitte, nach dem Gesetz oder nach Treu und Glauben sich hätte äußern m-ssen, wenn solche Umstände im redlichen Verkehr keine andere Deutung des Schweigens denn als Genehmigung zulassen.[28]

Nun ist zu prüfen, wann eine solche Redepflicht des Schweigenden besteht, und es daher durch Schweigen zu einem Vertragsabschluß kommt:

* Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung reicht das Faktum der Zusendung unbestellter Ware nicht aus, um beim Empfänger eine Redepflicht zu erzeugen[29] ; ebensowenig reicht eine einseitige Bestimmung des Offerenten, wie zB „betrachte Ihr Schweigen als Zustimmung“, aus. Insofern ergeben sich aus § 864 (2) ABGB zum gegenständlichen Problem keine Neuerungen.

* In SZ 55/106 stellte der OGH klar, daß Rechnungen als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu werten sind - sie stellen daher kein Angebot auf Vertragsänderung dar. Er argumentiert dabei mit der Verkehrssicherheit: „Vereinbartes soll gelten, nicht das, was jemand einseitig darüber zu schreiben befindet“. In einem solchen Fall gilt daher das dispositive Recht.

* In Rsp 1928/254 betont der OGH, daß „kein Gesetz besteht, das denjenigen, dem eine fremde Sache ohne Rechtsgrund gegen seinen Willen in seinen Verfügungsbereich gegeben wird, zwingt diese zu übernehmen, geschweige denn sie zu beh-ten“. Deshalb braucht der Empfänger unbestellter Ware sich nicht als Käufer behandeln zu lassen, wenn er das Angebot nicht ablehnt. Vorausgesetzt ist nur, daß er keine Verfügung über sie trifft.[30]

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß sich der Empfänger unbestellt zugesandter Ware gegenüber dem Absender nicht äußern muß, insb nicht bei einseitiger Bestimmung durch den Offerenten.[31] Eine Redepflicht besteht nach dem OGH dann, wenn die Ablehnung durch erkennbar wichtige Interessen des Vorschlagenden, namentlich innerhalb bereits bestehender Rechtsverhältnisse, geboten und ohne ernstliche Behelligung des schweigenden Partner möglich war, wenn ferner die Gegenseite auf die Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben konnte, daß man mit dem Vorschlag einverstanden sei und alles in Ordnung gehe.[32]

Bezüglich des bloßen Schweigen auf ein Vertragsangebot bringt daher § 864 (2) ABGB keine Veränderungen.

3.1.3.3. Annahme durch Willensbetätigung

§ 864 (1) ABGB ermöglicht einen Vertragsabschluß ohne Annahmeerklärung durch „tatsächliches Entsprechen“. Die von § 864 (1) ABGB ermöglichte Willensbetätigung unterscheidet sich von der (konkludenten) Erklärung durch das Fehlen des Zugangserfordernisses.[33] Die Lehre unterscheidet Annahme durch Erf-llungshandlung einerseits und Annahme durch Aneignungs- oder Gebrauchshandlung andererseits[34], wobei für den Fall unbestellt zugesandter Ware die zweite Variante in Betracht kommt.

Die Willensbetätigung besteht aus einem rechtsgeschäftlichen Willen und einer Handlung, die auf Grund dieses Willens gesetzt wird.[35]

Die alte Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Bei Zusendung unbestellter Ware kann der Absender zwar nicht das Schweigen des Empfängers als Annahme bestimmen, also einseitig Äußerungspflichten begründen, wohl kann er ein „Angebot gemäß § 864 (1) ABGB“[36] machen, was in einer Erklärung, Schweigen als Annahme zu betrachten, idR enthalten ist.[37] Der Offerent nimmt bei so einem Realangebot bewußt Risken auf sich, indem er eine Sache einer fremden Person „anvertraut“, ohne vertragliche Ansprüche zu besitzen: Der Kunde darf die Ware sofort ben-tzen oder verbrauchen, und der Offerent erwirbt zugleich den Kaufpreisanspruch.[38] Tatsächlich entsprochen ist dem Antrag, wenn sich der Antragsempfänger die realiter offerierte Leistung aneignet, dh über sie in einer Weise verf-gt, zu welcher er nur berechtigt ist, wenn er den Antrag annehmen will.[39]

Hier ergeben sich aufgrund des § 864 (2) Satz 1 ABGB einschneidende Änderungen: Gewisse Aneignungshandlungen (Behalten, Verwenden und Verbrauchen) sollen ausdrücklich nicht mehr zur Annahme eines Vertragsangebots führen, wodurch der Abschluß eines Vertrages durch Willensbetätigung nach § 864 (1) ABGB ausgeschlossen wird.

3.1.3.3.1. Behalten

Unter (bloßem) Behalten ist das „Nichtzurücksenden“ einer unbestellt zugesandten Ware zu verstehen.[40] In diesem Punkt handelt es sich bloß um eine Klarstellung, da schon nach der alten Rechtslage keine Pflicht zur Aufbewahrung oder R-cksendung bestand. Eine solche Pflicht könnte sich aus dem letzten Satz des § 864 (2) ABGB ergeben.[41] Es besteht kein Gesetz, das denjenigen, dem eine fremde Sache ohne Rechtsgrund gegen seinen Willen in seinen Verfügungsbereich gegeben wird, zwingt, diese zu übernehmen, geschweige denn, sie zu beh-ten.[42]

3.1.3.3.2. Verwenden

Das Verwenden der unbestellt zugesandten Ware soll zwar nicht wie bisher nach § 864 (1) zum Vertragsabschluß führen, aber Verwendungsansprüche des Absenders nach den allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts (va nach § 1041 ABGB) unberührt lassen.[43] Deshalb ist der Begriff „Verwenden“ iSd § 1041 ABGB folgendermaßen auszulegen: Unter Verwendung ist jede dem Zuweisungsgehalt des Rechts des Eigent-mers widersprechende Nutzung zu verstehen. Sie kann im Gebrauch oder im Verbrauch des fremden Gutes, aber auch in der Setzung eines Verfügungsaktes oder in einem originären Eigentumserwerb bestehen.[44] Durch das Zuerkennen von Verwendungsansprüchen soll meines Erachtens nach die neue Regelung mit der einhellig anerkannten Pflicht, fremdes Eigentum zu respektieren, verkn-pft werden.[45]

3.1.3.3.3. Verbrauchen

Nach obiger Definition ist der Begriff „Verbrauchen“ schon im Begriff „Verwenden“ enthalten. Zwischen dem Verbrauch einer Sache iSd Verwendung ihrer Substanz und der bloßen Ben-tzung, also dem Gebrauch unter Schonung der Substanz, ist nicht zu unterscheiden.[46] Nach dieser Definition wäre die ausdrückliche Erwähnung überfl-ssig und wohl nur als klarstellende Fleißaufgabe des Gesetzgebers zu werten. Andererseits könnte es sein, daß der Gesetzgeber den Begriff „Verwenden“ iS von „Gebrauchen“ verstanden hat. Danach hat das „Verbrauchen“ eine eigenständige Bedeutung. Im Ergebnis besteht zwischen diesen beiden Varianten aber kein Unterschied.

3.1.3.3.4. Die Weiterveräußerung

Im Falle der Weiterveräußerung unbestellt zugesandter Ware kam nach der alten Rechtslage der Vertrag in der Regel nach § 864 (1) ABGB zustande.[47] Als „Verwenden“ sind nicht nur der bloße Gebrauch, sondern auch rechtsgeschäftliche Verfügungen über die Sache zu werten.[48] Daher kommt auch bei Weiterveräußerung unbestellt zugesandter Ware durch den Empfänger kein Vertrag zwischen Absender und Empfänger zustande. Der Erwerber kann dann nur noch unter den Voraussetzungen des §§ 367 ABGB, 366 HGB originär Eigentum vom Nichtberechtigten erwerben.

3.1.3.4. Annahme eines Realangebots nach der neuen Rechtslage

Nicht klar äußert sich der Gesetzgeber[49] zum normativen Gehalt des § 864 (2) ABGB: Soll durch die Bestimmung nur klargestellt werden, daß Behalten, Verwenden oder Verbrauchen – für sich allein betrachtet – keine Willenserklärungen sind, wenn es an einem rechtsgeschäftlichen Willen fehlt (§ 864 (2) ABGB hätte dann nur klarstellende Funktion), oder soll angeordnet werden, daß durch diese Handlungen eine Willensbetätigung (bei Zusendung unbestellter Sachen) gar nicht möglich ist, und zwar selbst dann nicht, wenn beim Empfänger ein Annahmewille vorhanden ist ?

Der RV dürfte eher die zweite Lösung vorschweben, da im Fall des Verwendens oder des Verbrauchens der unbestellt zugesandten Sache „zwar kein Vertrag zustande“ komme, aber „Verwendungsansprüche nicht ausgeschlossen“ sein sollen. „Die nach den §§ 863 f ABGB denkbaren und zulässigen Arten des Zustandekommens eines Vertrages stehen weiterhin zur Verfügung“, jedoch soll der Vertrag (nur) dann zustande kommen, wenn der Empfänger einen solchen Antrag „ausdrücklich oder – anders als durch das bloße Behalten, Verwenden oder Verbrauchen der Sache – konkludent“ annimmt[50]. Apathy kritisiert diese Ansicht, da nicht einzusehen ist, warum durch Willensbetätigung nach § 864 (1) ABGB – außer durch Behalten, Verwenden und Verbrauchen – kein Vertrag zustande kommen soll, wenn „der Empfänger den Vertrag abschließen will“.[51]

Nach Ansicht Reidingers kommt, wenn der Empfänger das Realoffert annehmen will, obwohl er dies nicht veranlaßt hat, und eine entsprechende Annahmehandlung setzt, der Vertrag nach § 864 (1) ABGB oder nach Zugang einer entsprechenden Erklärung nach § 863 ABGB zustande.[52] Diese Lösung ist auch meines Erachtens praxisnäher, der Gesetzgeber hat sich jedoch (wohl) für die Variante entschieden, wonach eine Willensbetätigung des Empfängers unbestellt zugesandter Waren nach § 864 (1) ABGB ausgeschlossen ist. Eine endgültige Klärung dieses Problems wird die Rechtsprechung mit sich bringen.

3.1.3.5. Veranlassung

Gemäß § 864 (2) Satz 1 ABGB soll durch das „Behalten, Verwenden oder Verbrauchen“ unbestellt zugesandter Ware nur dann ein Vertragsabschluß nicht zustande kommen, wenn die Sache „dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist“. Unter „Veranlassung“ ist die adäquate Verursachung der konkreten einzelnen Übersendung, etwa durch schriftliche oder telefonische Bestellung, zu verstehen.[53] Veranlassung iSd § 871 (1) ABGB bedeutet adäquate Verursachung durch aktives Tun oder Unterlassen der nötigen Aufklärung, wobei ein Verschulden nicht erforderlich ist.[54] Die „Veranlassung“ im Fall der Zusendung unbestellter Ware beschränkt sich auf ein aktives Tun des Empfängers, da im konkreten Fall ein Veranlassen durch Unterlassen nicht in Betracht kommt.

§ 864 (2) ABGB idF des MEntw verwendete den Begriff „Zutun“. Darunter ist ebenfalls die adäquate Verursachung der konkreten, einzelnen Übersendung, etwa durch schriftliche oder telefonische Bestellung zu verstehen.[55]

Da die Definition in beiden Fällen dieselbe ist, liegt keine inhaltlicher Unterschied vor.

3.1.3.6. Vertragliche Sonderbeziehungen

Zu fragen ist, ob § 864 (2) ABGB auch bei Rahmenverträgen - etwa durch Vereinbarungen, daß dem Empfänger bestimmte Waren, die diesen interessieren, zugesandt werden - gilt. Dabei ist zwischen den Vertragspartnern idR vereinbart, daß Schweigen (innerhalb einer bestimmten Frist) als Zustimmung gilt. Die Anwendung des § 864 (2) ABGB ist in diesem Fall insofern zu verneinen, da Fälle, in denen der Empfänger die Zusendung unbestellter Ware veranlaßt hat, von der Anwendung des § 864 (2) Satz 1 ABGB generell ausgenommen sind. Der Rahmenvertrag kann als „Veranlassung“ für die Zusendung unbestellter Waren angesehen werden.

3.1.3.7. Zusammenfassung (Vertragszustandekommen)

Wie bisher kann der Empfänger unbestellt zugesandter Ware das Vertragsangebot durch (ausdrückliche oder stillschweigende) Willenserklärung annehmen. Durch bloßes Schweigen kommt, wenn nicht bestimmte andere Umstände hinzutreten, kein Vertrag zustande.

Die Änderungen gegenüber der alten Rechtslage betreffen die Annahme durch Willensbetätigung: Durch das Verwenden oder Verbrauchen einer real angebotenen Sache kam nach der alten Rechtslage ein Kaufvertrag zustande. Durch die Einführung des § 864 (2) ABGB kommt, soweit der Empfänger die Zusendung nicht veranlaßt hat, kein Vertrag zustande - der Absender muß sich mit Bereicherungsansprüchen[56] zufriedengeben. Die Aufnahme des Wortes „Behalten“ in den Gesetzestext bringt keine Neuerung - sie hat nur klarstellende Bedeutung.

Ein Vertragsschluß nach § 864 (1) ABGB findet durch die Einführung des § 864 (2) ABGB bei der Zusendung unbestellter Ware keine Anwendung mehr.

3.1.3.8. Spezialfall: Verbindung bestellter mit unbestellter Ware

Wie oben erläutert ist im Schweigen des Empfängers auf ein Realangebot keine Annahme zu erblicken, außer den Empfänger trifft „eine Pflicht zu reden“. Eine solche besteht unter Umständen bei Verbindung von bestellter mit unbestellter Ware. Ein Kaufmann hat sich – nach einer älteren Entscheidung des OGH[57] - in diesem Fall gegenüber dem Absender zu äußern, „da Grund zur Vermutung besteht, daß der Absender irrt-mlich angenommen habe, daß auch diese Ware bestellt sei“. Eine Redepflicht gegenüber dem Absender ist daher fallspezifisch nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen.

Die EB zu § 864 (2) ABGB zeigen zu diesem Fall ein widersprüchliches Bild: Einerseits soll § 864 (2) ABGB Praktiken entgegenwirken, daß bestellter Ware mehr oder weniger absichtlich weitere Sachen beigegeben und verrechnet werden[58] und andererseits sollen derartige Fälle einer „Mehrlieferung“ von § 864 (2) ABGB nicht erfaßt werden, um das Vertragschlußrecht nicht mit dem Recht der Vertragsabwicklung (Leistungsstörungen) zu vermengen.[59]

Meines Erachtens ist im vorliegenden Fall danach zu differenzieren, ob der Vertrag nach § 863 (1) ABGB durch Willenserklärung oder nach § 864 (1) ABGB durch Willensbetätigung zustande kommen soll. § 864 (2) ABGB ändert - wie oben ausgeführt - nichts an den Regeln des Vertragszustandekommens nach § 863 (1) ABGB. Bez-glich der „Mehrlieferung“ wird es in diesem Fall auch weiterhin darauf ankommen, ob eine Annahme durch Willenserklärung des Empfängers vorliegt und bezüglich des bloßen Schweigens, ob eine Redepflicht nach den Umständen des Falles gegeben ist. Kommt kein Vertrag zustande, ist eine etwaige Mitteilungs- bzw Zurückleitungspflicht des Empfängers zu prüfen.

Soll der Vertrag allerdings nach § 864 (1) ABGB durch Willensbetätigung zustande kommen, gelangt § 864 (2) ABGB zur Anwendung. Hier stellt sich die Frage, ob die unbestellten Waren „ohne Veranlassung durch den Empfänger“ an diesen gelangt sind. Bejahendenfalls wird durch das „Verwenden“ kein Vertrag geschlossen. Wenn der Empfänger die Zusendung der unbestellten Ware veranlaßt hat, kommt durch das „Verwenden“ ein Vertrag nach § 864 (1) ABGB zustande.

Meiner Meinung nach ist es falsch, diese „Veranlassung“ schon dann anzunehmen, wenn der Empfänger Sachen bestellt hat, aber sonst keine andere „Veranlassung“ gesetzt,[60] da dadurch der Konsument wiederum den Vertriebspraktiken unseriöser Unternehmer ausgesetzt wird. Der Empfänger wollte mit seiner Bestellung nur die gewünschten Waren zugesandt haben und keine anderen. Es ist idR der Absender, und nicht der Empfänger, der sich im Irrtum befindet. Bez-glich der unbestellten Mehrlieferung sollte weiterhin der erste Satz des § 864 (2) ABGB zur Anwendung kommen. Für ein „Veranlassen“ müßten im Einzelfall noch andere Tatsachen hinzutreten.

Die Gefahr, daß die Vertragschlußregeln mit den Leistungsstörungen vermengt werden könnten, besteht meines Erachtens nicht, da bezüglich des bestellten Teils Annahme gemäß § 864 (1) durch den Absender und bezüglich des unbestellten Teils ein Realangebot vorliegt, dessen Annahme nach den oben dargestellten Regeln zu prüfen ist.

3.1.4. Das Wegwerfend-rfen

§ 864 (2) Satz 2 ABGB, wonach „der Empfänger nicht verpflichtet ist die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten“ und er sich sogar „der Sache entledigen darf“, geht über die alte Rechtslage in diesem Bereich hinaus.[61]

Auch nach der alten Rechtslage existierte zwar kein Gesetz, das denjenigen, dem eine fremde Sache ohne Rechtsgrund gegen seinen Willen in seinen Verfügungsbereich gegeben wurde, zwingt, diese zu übernehmen, geschweige denn, sie zu beh-ten. Erst dann, wenn der Empfänger mit der Sache eine Handlung vorgenommen hätte, die ihn nach dem Gesetze in irgendeiner Richtung verantwortlich gemacht hätte, konnte der Absender gegen ihn Ansprüche erheben.[62] Hatte der Empfänger keine Annahmehandlung gesetzt, so trafen ihn hinsichtlich der Ware nur die allgemeinen Pflichten des Deliktsrechts, die man zudem wegen des Aufdrängens nicht allzu hoch ansetzte.[63] Grundsätzlich wird das Eigentumsrecht gegen die Eingriffe Dritter gesch-tzt, wobei allerdings der Verhaltensunrechtslehre zu folgen ist, demgemäß aus dem Schadenserfolg noch nicht die Rechtswidrigkeit der Handlung abgeleitet werden kann.[64] Der Empfänger war demnach nur verpflichtet, das fremde Eigentum zu respektieren, weitere Pflichten trafen ihn nicht. Er brauchte die Ware nicht zurückzusenden und hatte grundsätzlich einen Beseitungsanspruch gegen den Absender.[65]

Der erste Teil des § 864 (2) Satz 2 ABGB stellt nur schon bisher geltendes Recht klar, Neuerungen bringt sein letzter Teil: Dieser erlaubt dem Empfänger unbestellt zugesandter Ware, die ihm aufgedrängten Sachen auch wegzuwerfen.[66]

Ein Beseitigungsanspruch gegen den Absender steht dem Empfänger auch weiterhin grundsätzlich zu, wird aber angesichts der Wegwerfmöglichkeit nur mehr selten – wenn das Wegwerfen für den Empfänger beschwerlich oder kostspielig (Entsorgungskosten) ist - zur Anwendung kommen.

Dem Empfänger soll es freistehen, die aufgedrängte Sache wegzuwerfen oder auch „vor die Haust-re zu stellen“.[67] Diese Meinung dürfte im Hinblick auf die Verletzung öffentlich-recht-licher Vorschriften völlig verfehlt sein.

3.1.5. Irrt-mliche Zusendungen

Das bisher Dargestellte wird durch § 864 (2) letzter Satz ABGB eingeschränkt: Muß nämlich dem Empfänger „nach den Umständen auffallen, daß die Sache irrt-mlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten“. Diese Bestimmung bewahrt den Absender, wenn er keine unzulässige Vertriebsmaßnahme gesetzt hat, vor unangemessenen wirtschaftlichen Nachteilen. Auch der Empfänger soll davor gesch-tzt werden, sich des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 StGB schuldig bzw verdächtig zu machen.[68]

Unter einem Irrtum versteht man die unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit[69]: Im Fall der Zusendung unbestellter Ware stimmt entweder die Willensbetätigung nach § 864 (1) ABGB - der Absender wollte aufgrund der Bestellung eines Dritten gegenüber diesem erf-llen (Fall A) - oder die Willenserklärung nach § 863 (1) ABGB - der Absender wollte gegenüber einem Dritten ein Realangebot machen (Fall B) - nicht mit dem inneren Willen des Absenders überein.

3.1.5.1. Fall A

Schon nach § 1431 ABGB kann der Absender eine Sache, die er dem Empfänger „aus einem Irrtum leistet“, wozu der Empfänger „gegen den Leistenden kein Recht hat“, zurückfordern. In diesem Fall geht es um die irrt-mliche Bezahlung einer Nichtschuld, wobei sich der Irrtum auf die Person des Gläubigers bezieht. Der Absender kann die Sache zurückfordern, wobei es primär zur R-ckübertragung der Innehabung kommt.[70] Nach der neuen Rechtslage wird in diesem Fall der Empfänger insofern schlechter gestellt, als er nun den Absender zu verständigen oder die Sache an ihn zurückzuleiten und nicht mehr wie bisher nur das fremde Eigentum zu respektieren hat.

3.1.5.2. Fall B

Dieser Fall ist unter den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB einzuordnen, da die Zusendung auf einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung ohne Leistung des Verk-rzten beruht.[71] Weil der Absender nur ein Anbot stellt, besteht keine Schuld. Der Mangel des Grundes berechtigt den Leistenden nur unter der Voraussetzung seiner eigenen Schutzwürdigkeit zur R-ckforderung. Daher ist die Bereicherungsklage ausgeschlossen, wenn der Leistende schon vorher wußte, daß er nichts schuldet (§ 1432 ABGB).[72] Wenn der Empfänger die Ware verwendet, kann sie der Absender gemäß § 1041 ABGB zurückfordern. Verwendet der Empfänger die Ware nicht, bleibt dem Absender nur die Eigentumsherausgabeklage. Auch hier kommt es durch § 864 (2) letzter Satz ABGB zu einer Schlechterstellung des Empfängers, da er auch in diesem Fall den Absender zu verständigen oder die Sache an ihn zurückzuleiten und nicht mehr wie bisher nur das fremde Eigentum zu respektieren hat.

Die Nichtbefolgung der Verständigungs- oder Zurückleitungspflicht macht den Empfänger dem Absender gegenüber schadenersatzpflichtig.[73]

Die Kosten der Verständigung oder Zurückleitung treffen nach allgemeinen Regeln (vor allem über die Geschäftsführung ohne Auftrag) den Absender der Sache.[74] Meiner Meinung nach unzutreffend ist dabei der Verweis auf die Geschäftsführung ohne Auftrag, da der Empfänger mit der „Mitteilung“ oder der „Zurückleitung“ an den Absender eine Rechtspflicht erf-llt.

3.1.5.3. Strafrechtliche Relevanz

Meiner Meinung nach ist die Befürchtung, daß sich der Empfänger ohne die Regelung des § 864 (2) letzter Satz ABGB der Unterschlagung nach § 134 StGB verdächtig bzw schuldig machen könnte, unbegr-ndet, da zur Tatbestandsverwirklichung des § 134 StGB, wenn irrt-mlich eine unbestellte Sache zugesandt wird, noch eine Aneignungshandlung und der Bereicherungsvorsatz hinzutreten müßten. Um den Empfänger gegenüber der alten Rechtslage im Fall der irrt-mlichen Zusendung unbestellter Ware nicht schlechter zu stellen, hätte es meines Erachtens gen-gt, diesen Fall von den ersten beiden Sätzen des § 864 (2) ABGB auszunehmen und damit den Empfänger nach den allgemeinen Pflichten des Deliktsrechts wie bisher haften zu lassen. Außerdem hat diese „Gefahr“ in gleicher Weise auch nach der alten Rechtslage bestanden. Es ist nicht einzusehen, daß bei Zusendung unbestellter Ware, die in die Risikosphäre des Absender fällt, dem Empfänger Rechtspflichten aufgebürdet werden, zu deren Entstehen er nichts beigetragen hat, was eine solche Pflichtenübernahme rechtfertigen würde.

3.1.6. Verwendungs- und Schadenersatzansprüche

3.1.6.1. Verwendungsansprüche

Das Verwenden unbestellt zugesandter Ware durch den Empfänger führt zwar nicht zum Vertragsabschluß, läßt aber Verwendungsansprüche[75] des Absenders nach den allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts unberührt.[76]

Unter „Verwendung“ iSd § 1041 ABGB ist jede dem Zuweisungsgehalt des Rechts des Eigent-mers widersprechende Nutzung zu verstehen. Sie kann im Gebrauch oder im Verbrauch des fremden Gutes, aber auch in der Setzung eines Verfügungsaktes oder in einem originären Eigentumserwerb bestehen. Eigent-mer der Sache ist der Absender, da laut § 864 (2) ABGB kein Vertrag zustande kommt, und daher auch das Eigentum nicht übergehen kann.

Die Verwendung unbestellt zugesandter Sachen ist ungerechtfertigt, da die Vermögensverschiebung keinen Rechtsgrund im Gesetz findet.[77] Die Verwendung zum Nutzen des Empfängers ist weiters unabhängig von einem Schaden des Absenders.[78] Da es sich bei der Zusendung unbestellter Sachen nicht um eine Leistung des Verk-rzten handelt, kommen auch nicht die dem Verwendungsanspruch grundsätzlich vorgehenden Leistungskondiktionen zur Anwendung. Die Voraussetzungen des Verwendungsanspruchs nach § 1041 ABGB sind daher beim Verwenden unbestellt zugesandter Ware gegeben.

Sofern die Sache nur gebraucht wurde, ist sie in Natur zurückzugeben. Wurde die Sache verbraucht, ist Wertersatz zu leisten, der nach § 1437 ABGB zu bemessen ist: Weil die Ware vom Eigent-mer in die Hand des Empfängers gegeben wurde, ist dieser als redlicher Besitzer anzusehen. Daher kann die Erzielung eines Nutzens bzw die Ersparnis eines anderweitigen Aufwandes auch widerlegt werden.[79]

Nach den Umständen des Einzelfalls sind Verwendungsansprüche dann ausgeschlossen, wenn die Sache dem Empfänger ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts übermittelt wird (zB Gl-ckwunschkarten von karitativen Organisationen).[80]

Das erklärte Ziel der RV ist, vom Empfänger „nicht den oftmals überhöhten Kaufpreis“, sondern „nur (angemessene) Verwendungsansprüche“ zu fordern.[81]

3.1.6.2. Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche des Absenders gegenüber dem Empfänger können sich nur aus der Verletzung der Zurückleitungs- bzw der Mitteilungspflicht ergeben.[82] § 864 (2) letzter Satz ABGB statuiert im Fall der irrt-mlichen Zusendung einer Sache die Rechtspflicht des Empfängers, diese Tatsache „dem Absender in angemessener Frist mitzuteilen oder die Sache an ihn zurückzuleiten“.

Da der Empfänger das fremde Eigentum bei der unbestellter Zusendung von Sachen – ausgenommen die irrt-mliche – nicht mehr zu respektieren braucht, können sich daraus keine Schadenersatzansprüche des Absenders ergeben.

3.1.7. Sachbegriff

Durch den Begriff „Sache“ in § 864 (2) ABGB soll dem Art 9 des RL-Vorschlages[84], der sowohl die unverlangte Zusendung von Waren, als auch die unverlangte Erbringung von Dienstleistungen regelt, entsprochen werden, „da der weite Sachbegriff des § 285 ABGB auch unkörperliche Dinge bis hin zu Dienstleistungen erfaßt“.[85]

Der Begriff „Sache“ iwS (§ 285 ABGB) umfaßt nicht bloß körperliche (§ 292 ABGB), sondern auch unkörperliche Sachen, worunter alles zu verstehen ist, was Gegenstand eines Rechts, auch eines Forderungsrechtes sein kann, worüber man verfügen, und wozu man sich verpflichten kann, folglich auch Dienstleistungen (§ 303 ABGB).[86]

Dem kann meines Erachtens im Zusammenhang mit der Zusendung unbestellter Sachen nicht gefolgt werden: Die Übermittlung der Sache erfolgt mit der Übersendung, durch die der Absender eine Sache durch einen Dritten (und nicht durch einen Erf-llungsgehilfen nach § 1313a ABGB) an den Empfänger schickt.[87] Bei der Erbringung von Dienstleistungen kommt es auf die persönliche Leistungserbringung durch den Vertragspartner selbst oder eines Erf-llungsgehilfen an. Dienstleistungen können daher nicht „versendet“ werden, da dabei eben ein Dritter, der Transporteur, zwischengeschaltet ist. Meiner Meinung nach ist daher die Anwendung des § 864 (2) ABGB auf körperliche Sachen einzuschränken.

3.1.8. Zusammenfassung

Der neue § 864 (2) ABGB stellt einerseits bisher Bekanntes klar, indem er das bloße Behalten einer unbestellt zugesandten Ware nicht als Annahme wertet. Andererseits bedeuten in Hinkunft auch das Gebrauchen und Verbrauchen einer unbestellt zugesandten Ware keine Annahme eines (Kauf)Vertrages. Allerdings kann in dieser Diplomarbeit nicht endgültig gesagt werden, ob in diesem Zusammenhang die Annahme durch Willensbetätigung weiter möglich ist oder nicht.

Neu ist weiters, daß der Empfänger unbestellt zugesandter Ware nicht mehr das Eigentum des Absenders beachten muß, sondern die Sache einfach wegwerfen darf, was freilich bei der irrt-mlich zugesandten Ware nicht gilt.

3.1.9. Die Fernabsatz-Richtlinie

Dem Gesetzgeber lag nur der RL-Vorschlag der Kommission der EG bei seiner Entscheidung über § 864 (2) ABGB vor. Inzwischen wurde auch die Fernabsatz-RL – in geänderter Fassung – erlassen.[88] Vorerst wird in diesem Teil kurz die Übereinstimmung des RL-Vorschlages mit § 864 (2) ABGB, daran anschließend der Inhalt der Fernabsatz-RL – vor allem der einschlägige Artikel 9 – diskutiert.

3.1.9.1. Der RL-Vorschlag

Der gesamte § 864 (2) ABGB – insb das Wegwerfend-rfen - ist „vor allem vor dem Hintergrund des RL-Vorschlag“ zu sehen. Auch die europäischen Instanzen sehen „das Aufdrängen von Waren und Dienstleistungen als verpönte Vertriebstechnik“ an.[89]

Überhaupt nicht berücksichtigt wurde in § 864 (2) – obwohl im RL-Vorschlag vorgesehen – die unbestellte Erbringung von Dienstleistungen.[90]

Nach der RV soll die „Veranlassung der Zusendung“ durch den Empfänger auch dann zu bejahen zu sein, wenn der Absender bestellte Ware mit unbestellter verbindet.[91] Dies widerspricht dem Art 9 (5) des RL-Vorschlages[92], der die Zusendung unbestellter Ware nur dann als unbedenklich ansieht, wenn der Lieferer nicht in der Lage ist, genau dieselbe Ware zu liefern, die bestellt wurde, sondern ein gleichwertiges Erzeugnis von gleicher Qualität und zum gleichen Preis liefert. Selbst in diesem Fall muß dem Empfänger schriftlich mitgeteilt werden, daß er bei Nichtgefallen die Möglichkeit hat, das Ersatzprodukt zurückzuschicken.[93]

Ebenso widerspricht die Zulassung von Verwendungsansprüchen dem RL-Vorschlag, denn nach Art 9 (2) muß dem Empfänger das Recht zustehen, „über das Erzeugnis frei zu verfügen, ohne dafür zahlen zu m-ssen, außer wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt“.[94]

3.1.9.2. Fernabsatz-Richtlinie

Die Fernabsatz-RL, die gemäß Art 13 subsidiär gegenüber spezielleren Rechtsvorschriften der EU ist, ist gemäß Art 15 spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten durch die Mitgliedstaaten umzusetzen.[95] Gemäß Art 14 Fernabsatz-Richtlinie können die Mitgliedstaaten auch „strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen“.

[...]


[1] BGBl I 1997/6; in der Folge kurz „Novelle 1997“ genannt.

[2] 311 BlgNR 20.GP 9

[3] Vgl 311 BlgNR 20.GP 9 f.

[4] 311 BlgNR 20.GP 9

[5] Abgedruckt im Anhang des Kodex, B-rgerliches Recht14, Stand 1.9.1995 - in der Folge „Ministerialentwurf“ (abgek-rzt MEntw) genannt.

[6] Vgl 311 BlgNR 20.GP 12.

[7] Schwarzenegger, Das Konsumentenschutzgesetz, in Jesser/Kiendl/Schwarzenegger, Das neue Konsumentenschutzrecht (1997) 23 (31)

[8] Hier insb Art 129a EG-Vertrag.

[9] 311 BlgNR 20.GP 10

[10] 311 BlgNR 20.GP 13

[11] RICHTLINIE 85/577/EWG DES RATES vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Abl L 372/31 vom 31. 12. 1985; in der Folge „Haust-rgeschäft-RL“ genannt.

[12] RICHTLINIE 93/13/EWG DES RATES vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Abl L 95/29 vom 21. 4. 93 - in der Folge „Vertragsklausel-RL“ genannt.

[13] RICHTLINIE 90/314/EWG DES RATES vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Abl L 158/59 vom 23. 6. 90 - in der Folge „Pauschalreise-RL“ genannt.

[14] RICHTLINIE 87/102/EWG DES RATES vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, Abl L 42/48 vom 12. 2. 87 idF der RICHTLINIE 90/88/EWG DES RATES vom 22. Februar 1990, Abl L 61/14 vom 10. 3. 90 - in der Folge „Verbraucherkredit-RL“ genannt.

[15] MEntw 10

[16] Zu den Fragen der Umsetzung und der direkten Geltung von EG-RL vgl Fischer/Köck, Europarecht3 412 ff.

[17] Zur ebenfalls neu eingeführten Verwaltungsstrafe (§ 32 KSchG (1) Z 5) siehe unten bei 4.15.2.2.

[18] Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl-ssen im Fernabsatz, Abl 1993 C 308/18 - in der Folge in diesem Abschnitt „RL-Vorschlag“ genannt.

[19] RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl-ssen im Fernabsatz, Abl L 144/19 vom 4. 6. 97 - in der Folge „Fernabsatz-RL“ genannt.

[20] Vgl 311 BlgNR 20.GP 13.

[21] Bestimmtheit usw

[22] 311 BlgNR 20.GP 14

[23] Rummel in Rummel 2, Rz 13 zu § 863

[24] Apathy in Schwimann 2, Rz 12 zu § 863

[25] P. Bydlinski, Zum Vertragsschluß durch „stille Annahme“, JBl 1983, 169 (187)

[26] Frotz, Schweigen als Zustimmung, in Ostheim -FS (1990) 75 (78)

[27] Rummel in Rummel 2, Rz 15 zu § 863

[28] OGH 17.9.1964 SZ 37/119

[29] Vgl dazu näher: Rummel in Rummel ², Rz 15 zu § 863 mwN.

[30] Gschnitzer in Klang IV/42 79

[31] Dies könnte jedoch im Einzelfall – zB bei ständiger Geschäftsbeziehung – der Fall sein.

[32] SZ 37/59; Rummel in Rummel ², Rz 15 zu § 863

[33] Rummel in Rummel ², Rz 1 zu § 864

[34] P. Bydlinski, JBl 1983, 169

[35] P. Bydlinski, JBl 1983, 169

[36] Der Offerent verzichtet auf eine Annahmeerklärung; vgl dazu Rummel in Rummel ², Rz 3 zu § 864.

[37] Rummel in Rummel ², Rz 5 zu § 864

[38] P. Bydlinski, JBl 1983, 172

[39] Gschnitzer in Klang IV/42 86 f; zu den Einzelheiten des „tatsächlichem Entsprechen“ vgl Rummel in Rummel ², Rz 7 zu § 864.

[40] 311 BlgNR 20.GP 14

[41] Siehe dazu unten 3.1.5.

[42] OGH in Rsp 1928/254.

[43] 311 BlgNR 20.GP 14

[44] Koziol/Welser, Grundriß des B-rgerlichen Rechts I10 417

[45] Vgl Terlitza, Die geplante Reform des Gewährleistungsrechts - Der revidierte Entwurf, JAP 1995/96, 196.

[46] OGH in JBl 1977, 423.

[47] Gschnitzer in Klang IV/42 87

[48] MEntw 10

[49] 311 BlgNR 20.GP 13 f

[50] 311 BlgNR 20.GP 14

[51] Vgl Apathy in Schwimann 2, Rz 7 zu § 864.

[52] Reidinger, Neue Regelungen im ABGB und KSchG, JAP 1996/97, 260

[53] 311 BlgNR 20.GP 14

[54] Koziol/Welser I10 127

[55] MEntw 10

[56] Siehe dazu unten 3.1.6.1.

[57] OGH 21.2.1900, GlUNF 900

[58] MEntw 10

[59] 311 BlgNR 20.GP 14

[60] So aber 311 BlgNR 20.GP 14.

[61] 311 BlgNR 20.GP 13

[62] OGH 30.5.1928, Rsp 1928/254

[63] Rummel in Rummel ², Rz 5 zu § 864

[64] Koziol, Haftpflichtrecht2 II (1984) 23

[65] Koziol/Welser I10 105

[66] Nach Wilhelm, Regierungsvorlage einer Novelle zum Konsumentenschutzgesetz, ecolex 1996, 581 ist diese Wegwerferlaubnis „eigentlich auch nicht neu“.

[67] 311 BlgNR 20.GP 14

[68] 311 BlgNR 20.GP 14

[69] Koziol/Welser I10 121

[70] Rummel in Rummel ², Rz 8 zu § 1431

[71] Rummel in Rummel ², Rz 3 zu Vor § 1431

[72] Koziol/Welser I10 426

[73] 311 BlgNR 20.GP 14

[74] 311 BlgNR 20.GP 14

[75] AA Wilhelm, ecolex 1996, 581: „Kondiktion nicht Verwendungsanspruch“.

[76] 311 BlgNR 20.GP 14

[77] Rummel in Rummel ², Rz 4 zu § 1041

[78] Rummel in Rummel ², Rz 5 zu § 1041

[79] Rummel in Rummel ², Rz 15 zu § 1041

[80] 311 BlgNR 20.GP 14

[81] 311 BlgNR 20.GP 14

[82] 311 BlgNR 20.GP 14

[83] Vgl dazu auch § 32 (1) Z 5 KSchG; dieser wird unter Punkt 4.15.2.2 behandelt.

[84] Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl-ssen im Fernabsatz, Abl 1993 C 308/18 - in der Folge in diesem Abschnitt „RL-Vorschlag“ genannt; siehe dazu unten 3.1.8.1.

[85] 311 BlgNR 20.GP 14

[86] OGH in SZ 7/155.

[87] Spielb-chler in Rummel ², Rz 2 zu Vor § 429

[88] RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl-ssen im Fernabsatz, Abl L 144/19 vom 4. 6. 97 - in der Folge „Fernabsatz-RL“ genannt.

[89] 311 BlgNR 20.GP 13

[90] Vgl dazu die Ausführungen bei 3.1.7.

[91] 311 BlgNR 20.GP 14

[92] Art 9 (5) wurde allerdings wieder verworfen.

[93] Vgl Apathy in Schwimann 2, Rz 8 zu § 864.

[94] Vgl Apathy in Schwimann 2, Rz 9 zu § 864.

[95] Zu den Fragen der Umsetzung und der direkten Geltung von EG-RL vgl Fischer/Köck, Europarecht3 412 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
1998
ISBN (eBook)
9783832451356
ISBN (Paperback)
9783838651354
DOI
10.3239/9783832451356
Dateigröße
940 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2002 (März)
Schlagworte
rücktritt konsumentenschutz allgemeine geschäftsbedingungen verbraucher bürgerliches recht
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