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Sondervergütungen bei gewerblichen Einkünften aus Mitunternehmerschaft

©2001 Diplomarbeit 50 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Zu den gewerblichen Einkünften aus Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG gehören einerseits die Gewinnanteile und andererseits die Sondervergütungen der Gesellschafter. Ziel der Arbeit ist die Klarstellung, wann Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs.1 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal der Sondervergütungen bei gewerblichen Einkünften aus Mitunternehmerschaft wird näher beleuchtet.
Ferner wird umfassend untersucht, ob der von „Woerner“ entwickelte „Beitragsgedanke“ die Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG einschränkt.
Gang der Untersuchung:
Die Untersuchung beginnt in Kapitel 1 mit der Klärung der Begriffe „Mitunternehmer“ und „Sondervergütungen“. Es folgt ihre steuerrechtliche Einordnung.
Bei der Ermittlung der Sondervergütungen wird die systematische Stellung in der von der h.M. akzeptierten „additiven Gewinnermittlung“ betrachtet. Hierbei erfolgt eine knappe allgemeine Darstellung der „additiven Gewinnermittlung“.
Das Kapitel 2 bildet den Schwerpunkt.
Die Diskussion wird mit der Bedeutung des „Beitragsgedankens“ eingeleitet. Im Zusammenhang mit dieser Ausführung wird kurz auf die „Bilanzbündeltheorie“ eingegangen, die von dem im Anschluß daran entwickelten „Beitragsgedanken“ abgelöst wurde. Unterschiedliche Meinungen der Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur folgen der Ausarbeitung.
In Kapitel 3 werden Ausführungen zu den einzelnen Arten der Sondervergütungen vorgenommen.
Die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 2 EStG genannten Sondervergütungen werden kritisch dargestellt. Anschließend folgen Schilderungen, die sich auf die Darstellung einiger Fallgruppen, die von der Rechtsprechung entschiedenen worden sind, beschränken.
Abschließend erfolgt im Kapitel 4 eine Zusammenfassung und eine kritische Würdigung der Ergebnisse.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbkürzungsverzeichnisIV
0.Einleitung6
1.Voraussetzungen und Rechtsfolgen gewerblicher Mitunternehmerschaft8
1.1Mitunternehmer9
1.1.1Personenmehrheit10
1.1.2Gewerbliche Tätigkeit11
1.1.3Mitunternehmereigenschaft14
1.2Sondervergütungen15
1.2.1Begriff und Funktion der Sondervergütungen16
1.2.2Ermittlung der Sondervergütungen17
1.3Einkünfte aus Gewerbebetrieb22
2.Restriktive Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 2 EstG durch den Beitragsgedanken24
2.1Bedeutung des Beitragsgedankens25
2.2Dogmatische […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 5088
Heumann, Isabell: Sondervergütungen bei gewerblichen Einkünften aus Mitunternehmerschaft /
Isabell Heumann - Hamburg: Diplomica GmbH, 2002
Zugl.: Buxtehude, Fachhochschule, Diplom, 2001
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Diplomica GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2002
Printed in Germany

­ II ­
INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis ...IV
0. Einleitung ... 6
1. Voraussetzungen und Rechtsfolgen gewerblicher
Mitunternehmerschaft... 8
1.1. Mitunternehmer... 9
1.1.1. Personenmehrheit ... 10
1.1.2. Gewerbliche Tätigkeit... 11
1.1.3. Mitunternehmereigenschaft... 14
1.2. Sondervergütungen... 15
1.2.1. Begriff und Funktion der Sondervergütungen ... 16
1.2.2. Ermittlung der Sondervergütungen ... 17
1.3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ... 22
2. Restriktive Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 2 EStG
durch den Beitragsgedanken ... 24
2.1. Bedeutung des Beitragsgedankens ... 25
2.2. Dogmatische Ansätze... 28
2.2.1. Finanzverwaltung... 28
2.2.2. Rechtsprechung... 28
2.2.3. Schrifttum... 31
2.3. Stellungnahme ... 32
3. Arten der Sondervergütungen ... 34
3.1. Tätigkeitsvergütungen ... 34
3.1.1. Leistungen aufgrund von Arbeitsverhältnissen... 35
3.1.2. Dienstleistungen freiberuflicher Art... 38
3.2. Nutzungsvergütungen... 39
3.2.1. Darlehenshingabe... 39

­ III ­
3.2.2. Überlassungen von Wirtschaftsgütern ... 40
4. Zusammenfassung und kritische Würdigung der Ergebnisse... 42
Literaturverzeichnis ... 45
Erklärung... 49

­ IV ­
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
a.a.O.
am angegebenen Ort
Abs. Absatz
Anm. Anmerkung
Art. Artikel
BB Betriebsberater
Bd. Band
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter
Entscheidungen des Bundesfinanzhofes
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BH Bonner
Handbuch
BMF
Bundesminister für Finanzen
BStBl. Bundessteuerblatt
bzw. beziehungsweise
DB Der
Betrieb
ders. derselbe
d.h. das
heißt
DStR Deutsches
Steuerrecht
EStG Einkommensteuergesetz
f. folgende
ff. fortfolgende
FR
Finanzrundschau
gem. gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz

­ V ­
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GrS großer
Senat
Halbbd. Halbband
HGB Handelsgesetzbuch
h.M. herrschende
Meinung
hrsg. herausgegeben
Hrsg. Herausgeber
HS.
Halbsatz
i.S.v.
im Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
KG Kommanditgesellschaft
KStG
Körperschaftsteuergesetz
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
Nr. Nummer
OHG Offene
Handelsgesellschaft
PersG Personengesellschaft
Rn. Randnummer
S. Satz;
Seite
StuB
Steuern- und Bilanzpraxis
u.a. unter
anderem
vgl. vergleiche
z.B. zum
Beispiel

-6-
0. EINLEITUNG
Der Einkommensteuer unterliegt das zu versteuernde Einkommen natürlicher
Personen gem. § 1 EStG.
Die Personengesellschaft ist als solche kein selbständiges Steuersubjekt, die
der Einkommensbesteuerung unterworfen ist.
1
Steuersubjekte sind insoweit
die Gesellschafter der Personengesellschaft, denn die Gesellschafter sind
als Unternehmer des Betriebes anzusehen.
2
Zentrale Rechtsnorm zur Besteuerung von Personengesellschaften ist § 15
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Eine besonders häufige Form der Personengesellschaft ist die gewerbliche
Mitunternehmerschaft.
In Abgrenzung zur gewerblichen Mitunternehmerschaft existieren auch Mit-
unternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
selbständiger Arbeit. Die Rechtsnormen § 13 Abs. 7 EStG und § 18 Abs. 4
EStG verweisen auf die geltenden Rechtsgrundsätze der gewerblichen Mit-
unternehmerschaften.
3
Abhängig von der betrieblichen Tätigkeit der Gesellschaft liegt eine gewerbli-
che, land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder gewerbliche Mitunter-
nehmerschaft vor.
4
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erwähnte
gewerbliche Mitunternehmerschaft.
1
Vgl. Heigl, Unternehmensbesteuerung, 2. völlig überarbeitete Auflage, München 1996,
S. 165; Stuhrmann, in: Blümich, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, Bd. 2 §§ 9-21a
EStG, 68. Ergänzungslieferung, München 2000, § 15, Rn. 221.
2
Vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. völlig überarbeitete und
erweiterte Auflage, Köln 1993, § 9 II 2 b, S. 372; Kirchhof/Söhn, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Bd. 10, 106. Ergänzungslieferung, Heidelberg 2001, § 15, Rn.
E 41.
3
Vgl. Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaft, Stuttgart 2001, S. 61.
4
Vgl. Zimmermann/Hottmann u.a, Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 7. Auflage,
Achim 2000, S. 64.

-7-
Zu den gewerblichen Einkünften aus Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG gehören einerseits die Gewinnanteile und andererseits
die Sondervergütungen der Gesellschafter.
5
Ziel dieser Arbeit soll sein klarzustellen, wann Sondervergütungen i.S.v. § 15
Abs.1 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegen.
Dabei ist zu untersuchen, was unter dem Tatbestandsmerkmal der Sonder-
vergütungen bei gewerblichen Einkünften aus Mitunternehmerschaft zu ver-
stehen ist.
Diese Arbeit konzentriert sich auf die gewerbliche Mitunternehmerschaft, da
bei dieser Mitunternehmerschaft, Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
vorliegen.
In diesem Zusammenhang wird umfassend untersucht, ob der von
,,Woerner"
6
entwickelte ,,Beitragsgedanke" die Anwendung des § 15 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 EStG einschränkt.
Die Untersuchung beginnt in Kapitel 1 mit der Klärung der Begriffe ,,Mitunter-
nehmer" und ,,Sondervergütungen". Es folgt ihre steuerrechtliche Einordnung.
Bei der Ermittlung der Sondervergütungen wird die systematische Stellung in
der von der h.M.
7
akzeptierten ,,additiven Gewinnermittlung" betrachtet.
Hierbei erfolgt eine knappe allgemeine Darstellung der ,,additiven
Gewinnermittlung".
Das Kapitel 2 bildet den Schwerpunkt.
Die Diskussion wird mit der Bedeutung des ,,Beitragsgedankens" eingeleitet.
Im Zusammenhang mit dieser Ausführung wird kurz auf die ,,Bilanzbündel-
5
Vgl. Zenthöfer/Schulze zur Wiesche, Einkommensteuer, 5. völlig neubearbeitete Auflage,
Stuttgart 1999, S. 464.
6
Vgl. Woerner, Mitunternehmerbegriff und Bilanzbündeltheorie bei der Gewerbesteuer, in:
BB Heft 13/1974, S. 597.
7
Vgl. Beschluß v. 25.02.1991, GrS 7/89, BStBl. II 1991, S.691 ff.; Schmidt, Kommentar
zum EStG, 20. völlig neubearbeitete Auflage, München 2001, § 15, Rn. 403 f. m.w.N.

-8-
theorie" eingegangen, die von dem im Anschluß daran entwickelten ,,Bei-
tragsgedanken" abgelöst wurde.
8
Unterschiedliche Meinungen der Rechtsprechung, Finanzverwaltung und
Literatur folgen der Ausarbeitung.
In Kapitel 3 werden Ausführungen zu den einzelnen Arten der Sondervergü-
tungen vorgenommen.
Die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 2 EStG genannten Sondervergütungen
werden kritisch dargestellt. Anschließend folgen Schilderungen, die sich auf
die Darstellung einiger Fallgruppen, die von der Rechtsprechung entschiede-
nen worden sind, beschränken.
Abschließend erfolgt im Kapitel 4 eine Zusammenfassung und eine kritische
Würdigung der Ergebnisse.
1. VORAUSSETZUNGEN UND RECHTSFOLGEN GEWERBLICHER
MITUNTERNEHMERSCHAFT
Zur Tatbestandsverwirklichung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kommt es
darauf an, daß u.a. eine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft vorliegt und
deren Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Mitunternehmer zu bezeich-
nen sind.
9
Der Begriff der Mitunternehmerschaften
10
ist in seinen besonderen Merkma-
len eine Schöpfung der Rechtsprechung.
11
8
Vgl. Brewi, Die steuerliche Behandlung der Personenhandelsgesellschaften, Düsseldorf
1981, S. 21 f.
9
Vgl. Stuhrmann, in: Blümich, a.a.O., § 15 Rn. 486.
10
Vgl. Boorberg/Haas, Steuerrecht II, Einkommen-/Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körper-
schaftssteuer, 4. verbesserte und erweiterte Auflage, München 1997, S. 86, Rn. 238;
Stuhrmann, in: Blümich, a.a.O., § 15 Rn. 222; Heigl, a.a.O., S. 167.
11
Vgl. Petersen, Unternehmenssteuerrecht und bewegliches System Betriebsaufspaltung,
Mitunternehmerschaft, verdeckte Gewinnausschüttung, Berlin 1999, S. 100; BFH GrS
141/405/440, BStBl. II, 1984, S. 751/769; BFH-Urteil vom 13.07.1993, VIII R 50/92,
BStBl. II 1984, S. 282 ff.

-9-
Dabei umfaßt die Mitunternehmerschaft die Personengesellschaft und die an
ihr beteiligten Personen.
12
Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 sind
neben den Gewinnanteilen des Gesellschafters die Sondervergütungen.
Das Gesetz verwendet im § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG die Begriffe ,,Mit-
unternehmer" und ,,Vergütungen" als Tatbestandsmerkmale. Dem EStG liegt
keine Definition dieser Tatbestandsmerkmale zugrunde. Sie sind daher näher
zu erläutern:
1.1. Mitunternehmer
Der Begriff ,,Unternehmer" wird im Tatbestand des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1
EStG dem ,,Mitunternehmer" gleichgeordnet.
Dennoch ist der einkommensteuerliche Mitunternehmerbegriff und der zivil-
rechtliche Gesellschafterbegriff nicht kongruent, sondern nur, wenn der Ge-
sellschafter die allgemeinen Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt.
13
In der Rechtsprechung wird der Mitunternehmerbegriff als sogenannter ,,Ty-
pusbegriff" deklariert.
14
Bei einem ,,Typusbegriff" handelt es sich um einen nicht abstrakten, sondern
um einen offenen Begriff.
15
Kennzeichnend für einen offenen Begriff ist, daß
es keine abschließende Definition gibt. Vielmehr ist der Typusbegriff, durch
eine unbestimmte Zahl austauschbarer Merkmale zu beschreiben, wobei das
Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist.
16
12
Vgl. Bayer, Steuerlehre ­ Steuerverfassung ­ Steuergesetz ­ Steuergericht, Berlin 1998,
S. 288 Rn. 619.
13
Vgl. Schmidt, EStG, a.a.O., § 15 Rn. 259; BFH-Urteil vom. 03.05.1993, GrS 3/92, BStBl.
II 1993, S. 616, 621.
14
Vgl. Brönner, Die Besteuerung der Gesellschaften des Gesellschafterwechsels und der
Umwandlungen, 17. erweiterte Auflage, Stuttgart 1999, S. 96, Rn. 93; BFH-Urteil vom
12.04.1991, III R 105/88, BStBl. II 1991, S. 616.
15
Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, ein systematischer Grundriß, 16. völlig überarbeitete
Auflage, Köln 1998, § 5 Rn. 45.
16
Vgl. Petersen, a.a.O., S. 110 ff.; Schmidt, EStG, a.a.O., § 15 Rn. 261; Stuhrmann, in:
Blümich, a.a.O., § 15 Rn. 345.

-10-
Bei grammatikalischer Auslegung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG könnte
vermutet werden, daß sich der Begriff des Mitunternehmers im Relativsatz
nur auf die ,,andere Gesellschaft" bezieht und die genannte OHG und KG
außer Acht läßt.
17
Das hätte zur Folge, daß der Gesellschafter einer OHG
oder KG nicht als Mitunternehmer zu qualifizieren ist.
In Rechtsprechung und Literatur wurde diese Vermutung verworfen.
18
Es
könne nicht Zweck der Norm sein, den Gesellschafter einer OHG oder KG
auszugrenzen.
Damit wird derjenige als Mitunternehmer verstanden, der die nachfolgenden
drei wesentlichen Voraussetzungen des Mitunternehmerbegriffs erfüllt.
1.1.1. Personenmehrheit
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG wird der Mitunternehmerbegriff mit der
OHG und der KG und anderen Gesellschaften verknüpft. Folglich kommen
als Mitunternehmerschaften, wie bereits oben erwähnt, diejenigen Gesell-
schafter in Betracht, die auch als Personengesellschaft bezeichnet werden.
19
Die Existenz einer Personengesellschaft setzt voraus, daß mindestens zwi-
schen zwei Personen ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis
20
oder ein
vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis abgeschlossen wird.
21
Nach der Grundform einer Mitunternehmerschaft muß zwischen den Gesell-
schaftern ein zivilrechtlicher Gesellschaftsvertrag gem. § 705 BGB abge-
schlossen sein. Das Wesen des Vertrages besteht darin, daß die Gesell-
17
Vgl. Crezelius, Steuerrecht II, Die einzelnen Steuerarten, Ein Studienbuch, 2. Auflage,
München 1994, S. 58; Rn. 7.
18
Vgl. Jakob, Einkommensteuer, 2. völlig überarbeitet Auflage, München 1996, S. 276,
Rn. 4; Schmidt, EStG, a.a.O., § 15 Rn. 170; BFH-Urteil vom 03.05.1993, GrS 3/92, BStBl.
II 1993, S. 616; Petersen, a.a.O., S. 100; BFH-Urteil vom 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl. II
1984, S. 751 ff, 769.
19
Vgl. oben Fn. 11.
20
Vgl. Bayer, a.a.O., S. 289, Rn. 622.
21
Vgl. Wöhe, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Bd. II, 1. Halbd., 5. neubearbeitete
Auflage, München 1990, S. 42, 47; Schmidt, EStG, a.a.O., § 15 Rn. 262.

-11-
schafter sich gegenseitig verpflichten, den vertraglich vereinbarten Zweck zu
fördern und insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
22
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nennt die ,,OHG und KG und eine andere Gesell-
schaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist".
Der Begriff ,,andere Gesellschaften" meint die zivilrechtlich ähnlichen
Personengesellschaften und die wirtschaftlich vergleichbaren
Gemeinschaftsverhältnisse.
23
Zivilrechtlich ähnliche Personengesellschaften sind z.B. die Partnerreederei
gem. §§ 489 ff. HGB und die stille Gesellschaft
24
i.S.v. §§ 230 ff. HGB,
soweit die Gesellschafter einkommensteuerrechtlich Mitunternehmer sind.
25
In besonderen Fällen ist aber auch ein dem Gesellschaftsverhältnis ver-
gleichbares wirtschaftliches Verhältnis zulässig.
26
Dazu zählen beispielsweise die eheliche Gütergemeinschaft
27
und die
Erbengemeinschaft.
28
Diese Gesellschaften werden aber nicht näher erläutert, da sie für die zu be-
handelnde Thematik nicht relevant sind.
1.1.2. Gewerbliche
Tätigkeit
Die Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG setzt weiter ein gemeinsa-
mes Betreiben eines Gewerbebetriebs durch Mitunternehmer voraus.
29
22
Vgl. Heigl, a.a.O., S. 170; BFH-Urteil vom 13.07.1993, VIII R 50/92, BStBl. II 1994,
S. 282,284.
23
Vgl. Bayer, a.a.O., S. 291, Rn. 625 f.; Schmidt, EStG, a.a.O., § 15 Rn. 169;171.
24
Anm.: Bei der stillen Gesellschaft kommt im Steuerrecht nur die atypisch stille
Gesellschaft in Betracht, bei der der Mitunternehmer stiller Gesellschafter ist. Vgl.
Brönner, a.a.O., B, Rn. 163; Schmidt, EStG, a.a.O., § 15, Rn. 169.
25
Vgl. Schmidt, EStG, a.a.O., § 15 Rn. 169; Boorberg/Haas, a.a.O., S. 86, Rn. 240.
26
Vgl. Wöhe, a.a.O., S. 47; Zenthöfer/Schulze zur Wiesche, a.a.O., S. 453; Schmidt, EStG,
a.a.O., §15, Rn. 171.
27
Vgl. Jakob, a.a.O., S. 279, Rn. 12; Anm.: Eheliche Gütergemeinschaft, falls ein
Gewerbebetrieb oder ein Anteil an einer Personengesellschaft zum ehelichen Gesamtgut
i.S.v. § 1416 BGB gehört.
28
Vgl. ders.; Anm.: Erbengemeinschaft, sofern Miterben einen zum Nachlaß gehörenden
Gewerbebetrieb fortführen, vgl. § 27 HGB, ohne dass sie einen Gesellschaftsvertrag
miteinander abschließen.
29
Vgl. Stuhrmann, in: Blümich, a.a.O., § 15 Rn. 225.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832450885
ISBN (Paperback)
9783838650883
DOI
10.3239/9783832450885
Dateigröße
506 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2002 (März)
Note
1,3
Schlagworte
beitragsgedanke
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