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Vorsichtsprinzip

Ein Vergleich zwischen deutscher und US-amerikanischer Rechnungslegung

©1998 Diplomarbeit 93 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die zunehmende Bedeutung der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen auf internationaler Ebene zeigt sich auch in bilanzrechtlichen Diskussionen in Deutschland. Es konkurrieren hier zwei Rechnungslegungsnormen: die International Accounting Standards (IAS) und die strenge amerikanische Bilanznorm General Accepted Accounting Principles (US-GAAP). „International“ kann eigentlich nicht für die US-GAAP gelten, da sie nationale Grundsätze sind, doch bildet der US-amerikanische Kapitalmarkt den größten der Welt und so kommt ihnen sicher ein internationaler Rang zu. Dazu kommt noch, daß Unternehmen die eine Zulassung ihrer Anteilspapiere an amerikanischen Börsen erreichen wollen, streng nach den amerikanischen Rechnungslegungsnormen bilanzieren müssen. Daran hält die amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde „Security and Exchange Commission“ (SEC) nach wie vor fest.
Die Befugnis zur Normensetzung der materiellen Rechnungslegung in den USA wurde dem Financial Accounting Standards Boards (FASB) übertragen. Die Zielsetzung ist im sog. „Conceptual Framework“ des FASB festgelegt.
In Deutschland wird traditionell nach den Vorschriften des HGB und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) bilanziert. Da die handelsrechtlichen Vorschriften nicht alle bilanzierungsfähigen bzw. -pflichtigen Sachverhalte regeln können, hat der Gesetzgeber den unbestimmten Rechtsbegriff „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ eingesetzt, damit der Jahresabschluß auch neuen Entwicklungen in der Wirtschaftspraxis folge leisten kann. Einige GoB sind seit 1986 kodifiziert. Auch hier „gelten die bisher und künftig gewonnenen GoB neben den nunmehr als gesetzliche Vorschriften wirkenden Grundsätzen, soweit die kodifizierten Normen der Auslegung und näheren Inhaltsbestimmung bedürfen. Das gilt ganz besonders für die für alle Kaufleute geltenden „Allgemeinen Bewertungsgrundsätze“ des § 252 HGB.“
Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsnormen in Deutschland können auf der unterschiedlichen Gewinnung der Normen sowie auf der historischen Wirtschaftsentwicklung beruhen, worauf später noch eingegangen wird.
In der deutschen Rechnungslegung ist das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) das wohl alles überragende Prinzip, wogegen die „fair presentation“ als der oberste Leitsatz internationaler Rechnungslegung angesehen werden darf. Dies ist sowohl in den US-amerikanischen Standards wie auch in den IAS verankert.Das Vorsichtsprinzip gilt auch in der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Mögliche Ursachen für die unterschiedlichen Systeme
II.1 Einführung
II.2 Geschichte, Kultur und Religion
II.3 Politische und rechtliche Rahmenbedingungen
II.4 Kapitalgeber und Kapitalmärkte
II.5 Steuersystem
II.6 Konzernabschluß und Einzelabschluß

III. Das System der Grundsätze ordnunngsmäßiger Buchführung
III.1 Historische Entwicklung und Ermittlung der GoB
III.1.1 Induktion und Deduktion
III.1.2 Hermeneutik
III.1.3 EG-Richtlinien und Bilanzrichtliniengesetz
III.2 Elemente des GoB-Systems
III.2.1 Maßgebliche Grundsätze für die Buchführung
III.2.2 Maßgebliche Grundsätze für den Jahresabschluß
III.2.2.1 Rahmengrundsätze für den Jahresabschluß
III.2.2.2 Systemgrundsätze für den Jahresabschluß
III.2.2.3 Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg
III.2.2.4 Ansatzgrundsätze für die Bilanz
III.2.2.5 Kapitalerhaltungsgrundsätze

IV. Die externe Rechnungslegung in den USA - ein Teil des amerikanischen Rechtssystems
IV.1 Grundlagen und historische Entwicklungen
IV.1.1 Geschichtliche Hintergründe
IV.1.2 Charakteristika des US-Rechts
IV.1.2.1 Common Law
IV.1.2.2 Bundesrecht und Staatenrecht
IV.1.3 Entwicklungen seit der Jahrhundertwende
IV.1.3.1 Entwicklungen bis zum „New Deal“
IV.1.3.2 Der „Securities Act“ von 1933
IV.1.3.3 Der „Securities Exchange Act“ von 1934
IV.1.3.4 „Secondary Acts“
IV.2 Einflußnehmende Institutionen und Organisationen
IV.2.1 Die „Securities and Exchange Commission“ (SEC)
IV.2.1.1 Aufbau und Aufgaben
IV.2.1.2 Regelungen und Verlautbarungen
IV.2.2 Das „American Institute of Certified Public Accountants“ (AICPA)
IV.2.3 Das „Financial Accounting Standards Board“ (FASB)
IV.2.3.1 Entwicklungen bis zur Gründung
IV.2.3.2 Aufbau und Organisation
IV.2.3.3 Vorgehensweise beim standard-setting-process
IV.2.3.4 Verlautbarungen
IV.3 Generally Accepted Accounting Principles (GAAP)
IV.4 Conceptual Framework des FASB
IV.4.1 Entstehung und Aufgabenstellung
IV.4.2 Bestandteile und Struktur
IV.4.3 Aufbau
IV.4.4 Zielsetzung

V. Das Vorsichtsprinzip in Deutschland und den USA
V.1 Das Vorsichtsprinzip in Deutschland
V.1.1 Kodifizierung und Grundlagen
V.1.2 Realisationsprinzip
V.1.3 Imparitätsprinzip
V.1.4 Folgeprinzipien aus Realisations- und Imparitätsprinzip
V.1.4.1 Folgeprinzipien im engeren Sinne
V.1.4.2 Folgeprinzipien im weiteren Sinne
V.2 Das Vorsichtsprinzip in den USA als untergeordnetes Prinzip
V.2.1 Vergleich der Generalnormen
V.2.2 Fair Presentation als übergeordnetes Prinzip
V.2.3 Rahmengrundsätze der Information
V.2.3.1 Definitorische Rahmengrundsätze
V.2.3.2 Primärgrundsätze
V.2.3.3 Sekundärgrundsätze
V.2.3.4 Quantitative Rahmengrundsätze
V.2.4 Grundsätze der Gewinnermittlung und Wertansätze
V.2.4.1 Accrual Principle
V.2.4.2 Principle of Conservatism (Vorsichtsprinzip)
V.2.4.3 Imparitätsprinzip
V.2.4.4 Andere Prinzipien
V.2.4.5 Wertansätze
V.3 Zusammenfassung

VI. Unterschiede aufgrund des Vorsichtsprinzips
VI.1 Realisationsprinzip
VI.2 Imparitätsprinzip
VI.3 Anschaffungs-/Herstellungskostenprinzip
VI.4 Niederstwertprinzip
VI.5 Abschreibungsprinzip und Wertaufholung
VI.6 Rückstellungen
VI.7 Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände (intangible assets)
VI.8 Stetigkeitsprinzip
VI.9 Saldierungsverbot
VI.10 Einzelbewertungsgrundsatz
VI.11 Stichtagsprinzip
VI.12 Zusammenfassung

VII. Schlußbetrachtung und Ausblick

Überblick über wichtige Grundsätze

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Aktienmärkte 1993 (Stand August)

Abb. 2: Übersicht: Die Hermeneutik als summarische Methode zur Gewinnung handelsrechtlicher GoB

Abb. 3: Private Rechnungslegungsinstitutionen im Zeitablauf

Abb. 4: Organisatorische Einbindung des FASB

Abb. 5: "The Standard Setting Process" des FASB

Abb. 6: "The House of GAAP"

Abb. 7: Statements of Financial Accounting Concepts (Conceptual Framework)

Abb. 8: Der Aufbau des Conceptual Framework

Abb. 9: Prinzipien zur objektivierten Gewinnermittlung

Abb. 10: Berechnung der anteiligen Gewinnrealisierung zum Bilanzstichtag bei langfristiger Fertigung

Abb. 11: Ermittlung der Anschaffungskosten

Abb. 12: Ermittlung der Herstellungskosten

Abb. 13: Bilanzierung und Bewertung von Wertpapieren nach SFAS No. 115

Abb. 14: Schematische Ausweisregelung für Rückstellungen

Abb. 15: Ansatz v. immat. Vermögensgegenständen nach APB Opinion No. 17

I. Einleitung

Die zunehmende Bedeutung der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen auf internationaler Ebene zeigt sich auch in bilanzrechtlichen Diskussionen in Deutschland. Es konkurrieren hier zwei Rechnungslegungsnormen: die International Accounting Standards (IAS) und die strenge amerikanische Bilanznorm General Accepted Accounting Principles (US-GAAP). „International“ kann eigentlich nicht für die US-GAAP gelten, da sie nationale Grundsätze sind, doch bildet der US-amerikanische Kapitalmarkt den größten der Welt und so kommt ihnen sicher ein internationaler Rang zu. Dazu kommt noch, daß Unternehmen die eine Zulassung ihrer Anteilspapiere an amerikanischen Börsen erreichen wollen, streng nach den amerikanischen Rechnungslegungsnormen bilanzieren müssen. Daran hält die amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde „Security and Exchange Commission“ (SEC) nach wie vor fest.

Die Befugnis zur Normensetzung der materiellen Rechnungslegung in den USA wurde dem Financial Accounting Standards Boards (FASB) übertragen. Die Zielsetzung ist im sog. „Conceptual Framework“ des FASB festgelegt.

In Deutschland wird traditionell nach den Vorschriften des HGB und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) bilanziert. Da die handelsrechtlichen Vorschriften nicht alle bilanzierungsfähigen bzw. -pflichtigen Sachverhalte regeln können, hat der Gesetzgeber den unbestimmten Rechtsbegriff „Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ eingesetzt, damit der Jahresabschluß auch neuen Entwicklungen in der Wirtschaftspraxis folge leisten kann.[1]Einige GoB sind seit 1986 kodifiziert. Auch hier „gelten die bisher und künftig gewonnenen GoB neben den nunmehr als gesetzliche Vorschriften wirkenden Grundsätzen, soweit die kodifizierten Normen der Auslegung und näheren Inhaltsbestimmung bedürfen. Das gilt ganz besonders für die für alle Kaufleute geltenden „Allgemeinen Bewertungsgrundsätze“ des § 252 HGB.“[2]

Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsnormen in Deutschland können auf der unterschiedlichen Gewinnung der Normen sowie auf der historischen Wirtschaftsentwicklung beruhen, worauf später noch eingegangen wird.

In der deutschen Rechnungslegung ist das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) das wohl alles überragende Prinzip, wogegen die „fair presentation“ als der oberste Leitsatz internationaler Rechnungslegung angesehen werden darf. Dies ist sowohl in den US-amerikanischen Standards wie auch in den IAS verankert.[3]Das Vorsichtsprinzip gilt auch in der US-amerikanischen Rechnungslegung, allerdings in weit aus geringerem Umfang als in Deutschland. Unter Vorsichtsprinzip in der Praxis ist vor allem das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip mit ihren Folgeprinzipien sowohl im engeren Sinne als auch im weiteren Sinne zu verstehen.

In der vorliegenden Arbeit sollen die Grundlagen der Rechnungslegungssysteme in Deutschland und den USA gezeigt werden, deren historische Entwicklung und mögliche Gründe für Unterschiede. Vor allem soll aber auf die unterschiedliche Interpretation des Vorsichtsgedanken eingegangen werden, was durch einen Vergleich der durch das Vorsichtsprinzip geprägten Ansatz- und Bewertungsvorschriften in Deutschland mit den in den USA vorliegenden Vorschriften herausgearbeitet wird. Hierbei werden Unterschiede aber auch Parallelen in der Rechnungslegung der beiden Länder gezeigt.

II. Mögliche Ursachen für die unterschiedlichen Systeme

II.1 Einführung

Um ein Rechnungslegungssystem zu verstehen, genügt es nicht, die einzelnen Normen zu untersuchen. Es ist oft der Fall, daß sich Auslegungs- und Interpretationsspielräume bei der Betrachtung einzelner Normen ergeben, die aus der Enstehungsgeschichte und aus den Rahmenbedingungen sowie Einflußfaktoren resultieren.[4]

II.2 Geschichte, Kultur und Religion

„Die Unterschiede in den Rechnungslegungsvorschriften des deutschen und anglo-amerikanischen Rechtskreises sind historisch begründet und beruhen vor allem auf verschiedenen Auffassungen über die Zwecke der Bilanz.“[5]Im Laufe der Zeit entstehen durch Geschichte, Kultur und Religion informelle Institutionen. Diese Institutionen leiten immer dann Maßnahmen ein, wenn ein Einzelner gegen die Regeln dieser Institutionen verstößt. Jedoch ist die Strenge der Maßnahme abhängig, wie die Gesellschaft geprägt ist, individualistisch oder kollektiv. Würde jetzt ein Rechnungslegungssystem einer individualistischen Gesellschaft auf eine kollektiv geprägte Gesellschaft übertragen, so müßte dies unweigerlich zu einem Versagen des Systems führen.[6]

II.3 Politische und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Einflußnahme des Gesetzgebers auf die Wirtschaft ist in jeder Gesellschaft unterschiedlich stark ausgeprägt. Zum einen können sämtliche Vertragsgestaltungen den potentiellen Vertragspartnern obliegen, und dadurch wird den Individuen selbst die Entwicklung von Standardverträgen überlassen. Zum anderen könnte eine Standardisierung von Verträgen auch durch gesetzliche Regulierungen vorgegeben sein.[7]Eine Bewertung des jeweiligen Systems hängt vom Einzelnen ab, jedoch liegt es auf der Hand, daß sich dadurch unterschiedliche Systeme ergeben.

In Deutschland werden die Rechnungslegunsnormen vom Gestzgeber aufgestellt und der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hat nur geringen Einfluß darauf. In den USA dagegen werden die Normen im wesentlichen von privaten Institutionen und Organen gesetzt, wobei der Einfluß staatlicher Institutionen eher gering ist.[8]

II.4 Kapitalgeber und Kapitalmärkte

Auch die Struktur des Kapitalmarktes ist ein entscheidender Faktor, nach welchen Prinzipien die Rechnungs- und Rechenschaftslegung abläuft. Grundsätzlich ist das den Unternehmen überlassene Kapital Eigen- oder Fremdkapital. Und auch hier kann man noch unterscheiden, welche Anlegerstruktur bei der Fremdfinanzierung der Unternehmen herrscht. Am New Yorker Kapitalmarkt beispielsweise stammen 51 % des zur Verfügung stehenden Kapitals (ca. 5.000 Milliarden DM) von Privatpersonen und 43 % aus Fonds. In Deutschland dagegen wird die größte Anlegergruppe von der Industrie, den Banken und den Versicherungen mit ungefähr 55 % gestellt, was einem Volumen von ca. 300 Milliarden DM entspricht.[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Aktienmärkte 1993 (Stand August)[10]

II.5 Steuersystem

Eine weitere Unterscheidung der nationalen Rechnungslegungssysteme ist das Steuersystem. In Deutschland ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG die sog. „Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz“, d.h. daß die Handelsbilanz auch die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung bildet.[11]Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen:

1.aufgrund spezieller Regelungen im Steuerbilanzrecht(z.B. Verbot der Droh-verlustrückstellungen in der Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 4a EStG),
2.aufgrund der BFH-Rechtsprechung(Aktivierungswahlrecht in der HB führt zu einer Aktivierungspflicht in der StB, Passivierungswahlrecht in der HB führt zu einem Passivierungsverbot in der StB),
3.aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG(z.B. LIFO-Verfahren bei der Vorratsbewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

In den USA dagegen gibt es keine vorgegebene Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz und auch keine umgekehrte Maßgeblichkeit. HB und StB sind grundsätzlich eigenständig bei der Einkommensermittlung und nur wenn keine konkreten steuerlichen Vorschriften bestehen, wird auf die US-GAAP zurückgegriffen („defakto-Maßgeblichkeit“)[12]. Außerdem ist die handelsrechtliche Rechnungslegung stärker an der Darstellung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklungen ausgerichtet, wogegen die Unternehmensbesteuerung nach Tatbeständen in der Vergangenheit erfolgt.[13]Diese Unterschiede führen zwangsläufig zu einer anderen Entwicklung der Rechnungslegungssysteme.

II.6 Konzernabschluß und Einzelabschluß

Der Konzernabschluß wird in Deutschland immer noch nur als Ergänzung des Einzelabschlusses betrachtet. Die amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde SEC dagegen hat ausdrücklich den Konzernabschluß in seiner Bedeutung über den Einzelabschluß gestellt.[14]

In Deutschland hat der Einzelabschluß sowohl Steuerbemessungsfunktion als auch Dividendenbemessungsfunktion. Beim Konzernabschluß steht an erster Stelle die Rechenschaftslegung, also eine Informationsfunktion.[15]In den USA reicht ein Mutterunternehmen der SEC in aller Regel nur den Konzernabschluß ein, der nur in Ausnahmefällen durch Einzelabschlüsse ergänzt wird.[16]Ganz besonders deutlich kann man den Stellenwert des Konzernabschluß an folgendem erkennen: Ein Unternehmen mit mindestens einem Tochterunternehmen, das keinen konsolidierten Abschluß vorlegt, darf vom Abschlußprüfer keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten, da nicht nach dem Grundsatz der fair presentation bilanziert wurde.[17]

III. Das System der Grundsätze ordnunngsmäßiger Buchführung

III.1 Historische Entwicklung und Ermittlung der GoB

Schon im Handelsgestzbuch von 1897 ist jeder Kaufmann verpflichtet „Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“. Zu diesem Zeitpunkt war man noch der Auffassung, daß sich die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aus dem handeln sorgfältiger Kaufleute ableiten lassen.

III.1.1 Induktion und Deduktion

Das ältere Schrifttum vertrat die Meinung, daß die GoB durch Induktion ermittelt werden. Jedoch sollten weniger die tatsächlichen Gepflogenheiten der Kaufleute im Vordergrund stehen, denn diese könnten bereits durch Mißbrauch gekennzeichnet sein. Vielmehr sollte das, was die ordentlichen und ehrenwerten Kaufleute (gedanklich) für richtig halten, als Quelle der GoB angesehen werden.[18]Auch hier wird schon gesagt, daß man sich nicht rein am Handeln der Kaufleute orientieren sollte, sondern eher an der gedanklichen Richtigkeit.

Im neueren Schrifttum ist man jedoch der Meinung, daß eine induktive Ermittlung der GoB nicht geeignet ist.[19]Der Grund hierfür liegt darin, daß die Kaufleute nur eine Gruppe der Jahresabschlußadressaten sind, die alle in einem gewissen Interessenkonflikt stehen. Trotzdem können die Ansichten der ordentlichen Kaufleute im Prozeß der Gewinnung der GoB eine wichtige Rolle spielen, da sie wichtige Ideen und Anstöße liefern.[20]

Das jüngere Schrifttum geht daher überwiegend von der deduktiven Methode zur Gewinnung von GoB aus. Hierbei werden die GoB aus den allgemeingültigen Zwecken des Jahresabschlusses bzw. aus rechtlichen Obersätzen, die ihrerseits durch die allgemeingültigen Jahresabschlußzwecke geprägt sind, abgeleitet.[21]Dies führt dazu, daß versucht wird, die GoB mittels der handelsrechtlich deduktiven Methode abzuleiten und zu konkretisieren.[22]

III.1.2 Hermeneutik

Auch die rein deduktive Methode zur Ermittlung der GoB ist nicht ohne Kritik geblieben, deshalb wurde eine Erweiterung der deduktiven Methode entwickelt, die hermeneutische Methode.

Durch die Umsetzung der 4. EG-Richtlinie sind einige GoB im Gesetz kodifiziert worden. Außerdem kommen die Jahresabschlußzwecke selbst in zahlreichen Rechnungslegungsvorschriften des HGB zum Ausdruck. Daher ist es auch zuerst notwendig, die relevanten Rechnungslegungsvorschriften des HGB zu interpretieren, um zur Konkretisierung von Jahresabschlußzwecken und zur Gewinnung von GoB zu gelangen. Hierzu gehören:

- Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes
- der Bedeutungszusammenhang einzelner Vorschriften
- die Entstehungsgeschichte des Gesetzes
- die vom Gesetzgeber in bestimmten Gesetzesmaterialien geäußerten (hier: Begründung zu den HGB-Vorschriften) Regelungszwecke.[23]

Zu dieser als allgemein anerkannten Methode der Rechtsauslegung angesehenen Methode[24]kommen weitere Kriterien hinzu. Hierzu gehören die unter handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten gewonnenen Jahresabschlußzwecke, Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie die Auffassungen der rechnungslegenden Kaufleute und anderer Jahresabschlußadressaten (häufig in Form von Literaturbeiträgen).[25]Dies bedeutet, daß sich die hermeneutische Methode nicht völlig von den Methoden der Induktion und Deduktion lösen läßt. In dieser Methodik gibt es keine logisch zwingenden Schlüsse, sondern es ergibt sich eine begründete Entscheidung für eine von mehreren sich ausschließenden Möglichkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher unten dagestellten Determinanten. Es wird deutlich, daß bei der Hermeneutik alle Determinanten gemeinsam (summarisch) heranzuziehen sind.[26]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Übersicht: Die Hermeneutik als summarische Methode zur Gewinnung handelsrechtlicher GoB[27]

III.1.3 EG-Richtlinien und Bilanzrichtliniengesetz

Im Juli 1978 verabschiedete der Rat der Europäischen Gemeinschaften die 4. Richtlinie zur Harmonisierung der Gesellschaftsrechte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.[28]Diese Richtlinie will ein europaweit einheitliches Bilanzrecht schaffen, das zwei Zielsetzungen verfolgt:[29]

1. Die Koordinierung der Vorschriften der Mitgliedstaaaten für Kapital-gesellschaften über

- die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses
- den Inhalt des Lageberichts
- die Bewertungsmethoden
- die Offenlegung des Jahresabschlusses.

2. Die Sicherstellung, daß der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der

- Vermögenslage
- Finanzlage und
- Ertragslage
- der Gesellschaft vermittelt.

Die Zielsetzungen sollen erreichen, daß gleichwertige rechtliche Rahmenbedingungen für europäische Kapitalgesellschaften in bezug auf den Umfang der zu veröffentliochenden Angaben hergestellt werden und daß die Jahresabschlüsse der europäischen Kapitalgesellschaften vergleichbar sind.[30]

Die Umsetzung dieser 4. EG-Richtlinie erfolgte gemeinsam mit der Umsetzung der 7. und der 8. EG-Richtlinie im Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG). Die 7. Richtlinie ist die sog. Konzernrichtlinie und die 8. ist die Prüferrichtlinie. Verabschiedet wurde das Gesetz am 19.12.1985 und verkündet am 24.12.1985. Im neu eingeführten 3. Buch des HGB über die Handelsbücher erfolgt vor allem die Umsetzung der 4. und der 7. Richtlinie in nationales Recht.[31]

Dieses Bilanzrichtliniengesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die EG-Richtlinien ist ist der vorerst letzte große Einschnitt in die deutsche Rechnungslegung und schon ein erster Schritt in Richtung Internationalisierung.

III.2 Elemente des GoB-Systems

III.2.1 Maßgebliche Grundsätze für die Buchführung

Diese erste Gruppe von Grundsätzen sind die sog. Dokumentationsgrundsätze . Sie formulieren die grundlegenden Anforderungen an die dem Jahresabschluß zugrundeliegende Buchführung. Entwickelt wurden diese Grundsätze von Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung und in § 238 f. HGB kodifiziert.[32]Im einzelnen sind dies:

- DerGrundsatz des systematischen Aufbaus der Buchführung, welcher fordert, daß die Buchführung nach einem systematischen Kontenplans auf Basis eines Kontenrahmens abgeleitet ist.
- DerGrundsatz der Sicherung der Vollständigkeit der Konten, welcher die Konten gegen Veränderung und Verlust schützen soll.
- DerGrundsatz der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung, der sicherstellen soll, daß jeder Geschäftsvorfall chronologisch, in deutscher Sprache und in DM zu buchen ist (§ 239 Abs. 2 HGB sowie § 239 Abs. 1 HGB i.V.m. § 244 HGB).
- DerBeleggrundsatz, der verlangt, daß zu jeder Buchung ein Beleg vorhanden sein muß und umgekehrt. Außerdem sollen dadurch Dritte (z.B. der Abschlußprüfer) von Beleg auf Buchung und umgekehrt schließen können.
- DerGrundsatz der Einhaltung der Aufbewahrungs- und Aufstellungsfristengem. §§ 238 Abs. 2, 239 Abs. 2, 243 Abs. 3, 264 Abs. 1 HGB.
- DerGrundsatz der Sicherung der Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens durch ein der Art und Größe des Unternehmens angemessenes Internes Kontroll System(IKS); ein funtionierendes IKS soll durch in betriebliche Prozesse eingebaute Überwachungsmethoden die Richtigkeit des Rechnungswesens und das Vermögen des Unternehmens sichern.
- DerGrundsatz der Dokumentation und Sicherung des IKS, welcher besagt, daß die Konzeption des IKS schriftlich fixiert wird, damit es gem. § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB zuverlässiger beurteilt werden kann.[33]

III.2.2 Maßgebliche Grundsätze für den Jahresabschluß

III.2.2.1 Rahmengrundsätze für den Jahresabschluß

Sie beschreiben die Anforderungen, denen jede betriebswirtschaftlich sinnvolle Information genügen muß. Sie gelten als Abbildungsmodell des wirtschaftlichen Geschehens im Unternehmen und sind teilweise auch schon gesetzlich fixiert

(§§ 239 Abs. 2, 243 Abs. 2, 246 und 252 Abs. 1 HGB). Im einzelnen sind dies:

- Richtigkeit im Sinne von willkürfrei
- Vergleichbarkeit durch formelle und materielle Stetigkeit
- Klarheit im Sinne von Verständlichkeit und Übersichtlichkeit
- Vollständigkeit in der Form, daß der Jahresabschluß sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz sowie alle Aufwendungen und Erträge in der GuV enthalten muß
- Wirtschaftlichkeit in Anlehnung an den amerikanischen Grundsatz der materiality (Wesentlichkeit, Relevanz)[34]

III.2.2.2 Systemgrundsätze für den Jahresabschluß

Aufgabe der Systemgrundsätze ist es, eine systematische Grundlage für ein einheitliches und zweckgerechtes Verständnis des Jahresabschlusses zu bilden. Es soll eine „Sinneinheit“ geschaffen werden, mit Hilfe derer die Auslegung der restlichen GoB einheitlich und gleichartig ablaufen soll. Es gibt drei Systemgrundsätze, die mehr oder weniger direkt im Gesetz niedergeschrieben sind:

- Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
- Grundsatz der Pagatorik (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
- Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung (§§ 240 Abs. 1, 252 Abs. 2 Nr. 3 HGB)[35]

III.2.2.3 Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg

Als Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg versteht man die Grundsätze, die primär der Rechenschaft durch die Ermittlung eines vergleichbaren Jahreserfolgs dienen. Durch diese Grundsätze wird festgelegt, ob Ein- und Auszahlungen erfolgswirksam in der GuV-Rechnung oder erfolgsneutral in der Bilanz erfaßt werden. Hier wird zwischen zwei Ausprägungen unterschieden:

- das Realisationsprinzip
- der Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach.

Hier wird noch wichtig sein, welche Kriterien dazu führen, zu welcher Periode ein Erfolg hinzugerechnet wird.[36]

III.2.2.4 Ansatzgrundsätze für die Bilanz

Die Ansatzgrundsätze klären, was überhaupt bilanzierungsfähig bzw. -pflichtig ist. § 242 Abs. 1 i.V.m. § 246 Abs. 1 HGB verlangt, daß der Kaufmann eine Bilanz erstellen muß, die das Verhältnis des Vermögens zu den Schulden abbilden muß. Das Problem liegt darin, wann ein Vermögensgegenstand bzw. eine Schuld vorliegt. Grundsätzlich ist ein Gut dann zu aktivieren, wenn es einen Vermögensgegenstand darstellt.[37]Man unterscheidet zwischen der abstrakten und der konkreten Aktivierungsfähigkeit. Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit setzt zwei Kriterien voraus:

- selbständige Verwertbarkeit im Sinne einer dadurch gegebenen Schuldendeckungsfähigkeit. Dies ist gegeben, wenn das Gut veräußert oder Dritten zur Nutzung gegen Entgelt überlassen werden kann.
- bilanzielle Greifbarkeit, d.h. daß ein durch getätigte Ausgaben objektivierter Wert innerhalb des Gesamtvermögens des Unternehmens vorliegt.

Bei der konkreten Aktivierungsfähigkeit werden die Regelungen des HGB berücksichtigt. Dies hat zum einen zur Folge, daß nicht alle abstrakt aktivierungsfähigen Vermögensgegenstände auch aktiviert werden dürfen. Dies ist z.B. der Fall bei nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen (§ 248 Abs. 2 HGB). Zum anderen hat man aber ein Wahlrecht bei Sachverhalten, die keine Vermögensgegenstände sind und dadurch auch nicht abstrakt aktivierungsfähig, z.B. ein derivativ erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB).[38]

Analog kann man auch bei der Passivierung zwischen abstrakter und konkreter Passivierungsfähigkeit unterscheiden. Wie beim Aktivierungsgrundsatz ergibt sich die abstrakte Passivierungsfähigkeit an Hand von vier Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen.[39]

„Eine Schuld liegt vor, wenn

- eine rechtliche oder faktische Außenverpflichtung oder eine Innenverpflichtung vorliegt,
- die Verpflichtung bilanziell greifbar ist,
- die Verpflichtung eine wirtschaftliche Belastung darstellt, d.h. die Verpflichtung zum Zeitpunkt ihres Eintritts zu einer Bruttovermögensminderung führt,
- die Verpflichtung quantifizierbar ist.“[40]

Ist die wirtschaftlich belastende Verpflichtung sicher und die Höhe eindeutig quantifizierbar, so liegt eine Verbindlichkeit vor, die passivierungspflichtig ist. Falls das Bestehen der Verpflichtung dem Grunde nach nicht sicher und/oder nicht eindeutig ist, in gewissem Umfang jedoch quantifizierbar, so ist eine Rückstellung zu bilden.[41]

Auch die konkrete Passivierungsfähigkeit ergänzt diesen Grundsatz durch gesetzliche Vorschriften. Es müssen bzw. dürfen Passivposten gebildet werden, die die abstrakte Passivierungsfähigkeit nicht erfüllen. Dies sind z.B.

- Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 2 HGB),
- Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB),
- Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3 HGB).[42]

III.2.2.5 Kapitalerhaltungsgrundsätze

Ein weiterer wichtiger Zweck des Jahresabschlusses ist der der nominellen Kapitalerhaltung. Die sog. Kapitalerhaltungsgrundsätze ermöglichen dies und schützen damit Gläubiger und andere Interessenten. Sie bestehen aus dem Imparitätsprinzip und dem Vorsichtsprinzip.[43]

Das Vorsichtsprinzip zieht sich eigentlich durch alle angesprochenen Grundsätze, da z.B. eine Einzelbewerung ebenfalls dem Vorsichtsprinzip genügt, damit bei einer Zusammenfassung der Vermögensgegenstände Verluste nicht durch noch nicht realisierte Gewinne ausgeglichen werden können. Das Imparitätsprinzip kann als eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips angesehen werden und wird im Verlauf dieser Arbeit noch ausführlich behandelt.

IV. Die externe Rechnungslegung in den USA - ein Teil des amerikanischen Rechtssystems

IV.1 Grundlagen und historische Entwicklungen

IV.1.1 Geschichtliche Hintergründe

Die geschichtliche Entwicklung der US-amerikanischen Gesellschaft prägte das Rechtssystem der USA und daraus folgend auch das Rechnungslegungssystem. Dadurch, daß vor allem englische Siedler in die „Neue Welt“ kamen, ist es einleuchtend, daß das Rechtsdenken aus England im wesentlichen übernommen wurde.[44]

Ein weiterer Grund ist die Entwicklung der „United States of America“ selbst. Es entstand eine föderalistische Ordnung mit zwei Rechtshoheiten, dem Bundesrecht und dem Staatenrecht. Deren Ursprung liegt in der Unabhängigkeit der durch die Europäer gegründeten Kolonien, v.a. auch englische. Auch nach ihrem Zusammenschluß nach dem Unabhängigkeitskrieg von 1776 zu den Vereinigten Staaten von Amerika behielten die Einzelstaaaten ihre Selbständigkeit in diesem Staatenbund.[45]

Den dritten Grund kann man in der gesellschaftlichen Ideologie sehen. Die Siedler verließen Europa, weil sie unter der Staatsgewalt und den Beschränkungen der persönlichen Freiheit litten. Dies wollten sie in der „Neuen Welt“ auf jeden Fall ändern. Die Macht des Staates sollte also möglichst stark beschränkt werden und die private und persönliche Entfaltungsfreiheit hatte oberste Priorität. Ein Eingriff des Staates sollte nur in Frage kommen, wenn es zum Gemeinwohl beitrug.[46]

IV.1.2 Charakteristika des US-Rechts

IV.1.2.1 Common Law

Der Ursprung des amerikanischen Rechts liegt wie vorher schon erwähnt in der britischen Rechtstradition aus der Zeit der Kolonialisierung. Als zentrale Quelle dient hier das fallbezogene Richterrecht. Damit ein Urteil gefunden werden kann, muß das Gericht auf einen vergleichbaren, zurückliegenden Präzedenzfall (‘precedent’) zurückgreifen. Dieser Präzedenzfall muß aber von einem gleich- oder höherrangigem Gericht entschieden worden sein. Aufgabe des Richters ist es also, einen Präzedenzfall zu finden und ihn dann auf den konkreten Fall anzuwenden.[47]Jedoch sind die Richter dazu angehalten jeden Präzedenzfall auf seine Korrektheit zu prüfen, auch in Bezug auf vielleicht geänderte Umweltbedingungen, die möglicherweise zu einem anderen Urteil führen könnten. Der Unterschied des „common law“ zum kontinental-europäischen „civil law“ liegt also darin, daß der Richter aus einer großen Menge an Vorentscheidungen übergreifende Grundsätze abzuleiten versucht. Die Rechtsprinzipien werden also durch induktives Vorgehen ermittelt und nicht durch Deduktion wie im kontinental-europäischen Rechtssystem.[48]

IV.1.2.2 Bundesrecht und Staatenrecht

In den Vereinigten Staaten herrscht ein föderales Rechtssystem. Jeder der 50 Mitgliedsstaaten ist nach der amerikanischen Verfassung (‘Constitution’) souverän. Die Verfassung enthält eine Liste von Funktionen, die der Bund ausübt. Alle Kompetenzen, die dem Bund nicht zugewiesen sind, liegen somit bei den Einzelstaaten. Dieses Prinzip wurde durch den zehnten Zusatzartikel ausdrücklich bekräftigt.[49]Jeder der 50 Staaten besitzt seine eigene Verfassung und damit ergeben sich natürlich auch 50 verschiedene Systeme des „common law“. Dadurch, daß sich die Rechtsordnungen der Einzelstaaten aber gegenseitig beeinflussen und oftmals auch Präzedenzfälle aus anderen Staaten herangezogen werden, vereinheitlichen sich die einzelnen Rechtssysteme. Natürlich gibt es eine gewisse Bindung der Einzelstaaten an die Bundesgesetzgebung. Die Gesetze der Bundesstaaten dürfen einem Bundesgesetz und der eigenen Verfassung nicht widersprechen.[50]

IV.1.3 Entwicklungen seit der Jahrhundertwende

IV.1.3.1 Entwicklungen bis zum „New Deal“

Zu Beginn dieses Jahrhunderts lagen in den Vereinigten Staaten keine Bilanzierungs- und Offenlegungsvorschriften vor. Trotzdem präsentierten Unternehmen Informationen, weil sie sich dadurch Vorteile gegenüber den Unternehmen versprachen, die nichts offenlegten. Durch die vielen Nachahmer entstand ein neuer, allgemein akzeptierter Standard. Dadurch, daß sich anfangs dieses Jahrhunderts viele der großen Kapitalgeber noch in Großbritannien befanden, ließen diese Kapitalgeber die Unternehmen von ihren Prüfern überprüfen. Daraus ergab sich die Ähnlichkeit der beiden Rechnungslegungssysteme.[51]

Der Durchbruch kam, als 1903 die US Steel Corporation einen von einem unabhängigen Prüfer geprüften Abschluß veröffentlichte, der die wichtigsten Finanzdaten enthielt.[52]

Als erste Gesetze gelten die sog. „blue sky laws“ der einzelnen Bundesstaaten, die in der Zeit von 1911 bis 1931 erlassen wurden. Diese auch „state securities laws“ genannten Gesetze waren jedoch nur im jeweiligen Staat gültig und sie waren von Staat zu Staat sehr unterschiedlich.[53]

In den zwanziger Jahren entwickelten sich zahlreiche Probleme auf dem US-Kapitalmarkt, die im Börsenkrach von 1929 gipfelten. Es wurde jetzt deutlich, daß der Kapitalmarkt ohne Schutzmechanismen des Gesetzgebers nur beeinträchtigt funktionsfähig ist.[54]

Der Gesetzgeber mußte also handeln. Er tat dies 1933 mit dem „Securities Act“ und 1934 mit dem „Securities Exchange Act“.

IV.1.3.2 Der „Securities Act“ von 1933

Nach dem Börsencrash von 1929 und der anschließenden Weltwirtschaftskrise war das Vertrauen der Anleger in das Bank- und Wertpapiersystem erschüttert. In den berühmten „Pecora Hearings“ wurden umfangreiche Manipulationen bei Emissionen und beim Börsenhandel aufgedeckt. Die „blue sky laws“ regelten den Kapitalmarkt nur unzureichend und somit bestand Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers.[55]Roosevelts Politik des „New Deal“ sollte die Depression in den USA bekämpfen. In den legendären „ersten hundert Tagen“ der Präsidentschaft von Roosevelt wurde der „Securities Act“ (SA) verabschiedet.[56]

Der SA bezieht sich auf die Erstausgabe von öffentlich gehandelten Wertpapieren. Um Wertpapiere am Bundeswertpapiermarkt zu emittieren, muß laut SA jedes Unternehmen einen Bericht bei der Börsenaufsichtsbehörde einreichen. Dieses vom Kongress in Kraft gesetzte Gesetz soll dazu beitragen, daß Investoren mit wichtigen Informationen versorgt werden und daß Mißbrauch im Wertpapierhandel unterbunden wird.[57]

IV.1.3.3 Der „Securities Exchange Act“ von 1934

Um die begonnene Sicherung des Wertpapierhandels zu erweitern, verabschiedete der Kongress 1934 den „Securities and Exchange Act“ (SEA). Mit dem SEA wurde die „Securities and Exchange Commission“ (SEC) zur effektiven Überwachung des Wertpapierhandels gegründet und gesetzlich verankert. Der SEA reguliert den Sekundärmarkt, den Handel mit bereits emittierten Wertpapieren sowohl beim amtlichen Börsenhandel als auch beim Freiverkehr oder Freihandel. Wie auch beim SA ist der Begriff des Wertpapiers sehr weit auszulegen.[58]

Außerdem beinhaltet er Vorschriften über die Registrierung von nationalen Wertpapierbörsen, die bei der SEC einen Antrag auf Zulassung stellen müssen. Für alle Mitglieder gilt das Verbot mit einem Wertpapier zu handeln, wenn es nicht ordnungsgemäß registriert bzw. von der Pflicht zur Registrierung befreit ist.[59]Zusätzlich dazu enthält der SEA Vorschriften über die periodische Berichterstattung und die Haftung.[60]

IV.1.3.4 „Secondary Acts“

Der SA und der SEA, die sog, „primary acts“, gelten in den USA als die bedeutendsten Gesetze für die externe Rechnungslegung. Neben diesen „primary acts“ gibt es auch noch andere Bundesgesetze, die sog. „secondary acts“, auf die jedoch nicht eingegangen werden soll. Dies sind im einzelnen:[61]

- „Public Utility Holding Company Act“ von 1935,
- „Trust Indenture Act“ von 1939,
- „Investment Company Act“ von 1940,
- „Investment Advisers Act“ von 1940,
- „Securities Investor Protection Act“ von 1970 und
- „Insider Trading Sanctions Act“ von 1984.

IV.2 Einflußnehmende Institutionen und Organisationen

IV.2.1 Die „Securities and Exchange Commission“ (SEC)

IV.2.1.1 Aufbau und Aufgaben

Die SEC untersteht direkt dem Kongress, durch den mit dem SEA von 1934 auch ihre Gründung veranlaßt wurde. Ihre exekutive Aufgabe „besteht in der Ausgestaltung der Aufsichtsregeln für den Kapitalmarkt und der Kontrolle ihrer Einhaltung; Ziel ist die Verhinderung betrügerischer Handlungen im Wertpapierhandel. Dies geschieht durch die Konkretisierung vor allem des Securities Exchange Act und des Securities Act von 1933.“[62]Jedoch hat die SEC nicht nur exekutive Funktion, sondern sowohl legislative als auch judikative Befugnisse. Ihre „quasi-legislativen“ Befugnisse erhält sie dadurch, daß sie ermächtigt ist, Verordnungen mit Gesetzesmacht zu erlassen. Die judikativen Befugnisse liegen darin, daß sie bei Streitigkeiten in ihrem Aufgabenbereich als erste Instanz in gerichtsähnlichen Verfahren fungiert und zum Erlaß von Zwangsmaßnahmen berechtigt ist.[63]

Die SEC ist direkt dem Kongress unterstellt und muß diesem gegenüber in ihrem Annual Report jährlich Rechenschaft ablegen. Geleitet wird sie von fünf Commissioners. Diese werden vom Präsident für fünf Jahre bestellt. Zur Ernennung ist nur die Zustimmung des Senats und nicht die des Repräsentantenhauses erforderlich. Damit die politische Neutralität gewahrt wird, dürfen höchstens drei Commissioners derselben politischen Partei angehören.[64]

In Deutschland wurde die SEC bekannt, weil sie deutsche Jahresabschlüsse als Voraussetzung der Notierung an einer amerikanischen Börse nicht anerkennt. Diese müssen entweder einen Abschluß nach amerikanischen Vorschriften erstellen oder eine sog. Überleitungsrechnung („reconciliation“) vornehmen.[65]

IV.2.1.2 Regelungen und Verlautbarungen

Da die SEC durch den SA und den SEA legislative Kompetenz hat, kann sie zusätzliche Grundsätze und Richtlinien für die Aufstellung und den Inhalt der einzureichenden Berichte erlassen. Von dieser Befugnis machte die SEC aber bisher nur in Hinsicht auf formelle, gliederungs- bzw. ausweistechnische Gestaltung der Jahresabschlüsse Gebrauch.[66]Bei der Regelung der materiellen Bilanzinhalte, v.a. Ansatz- und Bewertungsregeln, beauftragte die SEC fachkundige Dritte, nämlich den Berufstand der Wirtschaftsprüfer. Im Jahr 1938 wurde das „American Institute of Accountants“ (AIA) bzw. dessen Nachfolger, das „American Institute of Certified Public Accountants“ (AICPA) als Dachorganisation der Wirtschaftsprüfer beauftragt, Normen im Bereich der Rechnungslegung zu entwickeln.[67]Die SEC selbst erläßt über die materiellen Bilanzinhalte nur noch selten eine Verordnung. Dies geschieht, wenn zu einem Problem noch kein Grundsatz veröffentlicht wurde oder die SEC mit einem schon veröffentlichten nicht einverstanden ist. Im Hinblick auf ihre Aufgabe veröffentlicht die SEC jedoch auch heute noch zahlreiche Verlautbarungen und Stellungnahmen, die für die ihr unterliegenden Unternehmen verpflichtend sind. Die wichtigsten davon sind:[68]

-Regulation S-X:Vorschriften über Form, Inhalt und Prüfung der bei der SEC einzureichenden Jahresabschlüsse sowie die entsprechenden Offenlegungsfristen (Financial Statements Requirements).
-Regulation S-K:Vorschriften über die Offenlegung von Informationen, die nicht in den Rechenwerken des Jahresabschlusses enthalten sind (Nonfinancial Statements Requirements)[69].
-Forms:Vorschriften und detaillierte, teilweise vorformulierte Schemata hinsichtlich Inhalt und formellem Aufbau.
-Accounting Series Releases (ASR):(bis 1982) Kommentierungen, Änderungen und ergänzende Vorschriften mit quasi gesetzlichem Charakter zu verschiedenen Problembereichen der Rechnungslegung. Seit 1982 werden die releases in zwei Gruppen herausgegeben.
-Financial Reporting Realeases (FRR):(seit 1982) Kommentierungen und Weiterentwicklung der Rechnungslegung, die nicht disziplinarisch sind.
-Accounting and Auditing Enforcement Releases (AAER):(seit 1982) Sie gelten als Sammlung der getroffenen Entscheidungen im Wertpapieraufsichtsrecht. In dieser Sammlung sind veröffentlichte Erlasse enthalten, die in Verbindung mit Disziplinarverfahren der SEC mit Unternehmen stehen.
-Staff Accounting Bulletins (SAB):Sie interpretieren die Vorschriften der Regulation S-X. Sie haben eher den Charakter von Richtlinien und sind nicht unbedingt bindend. Eine Abweichung muß jedoch begründet werden.

IV.2.2 Das „American Institute of Certified Public Accountants“ (AICPA)

Das AICPA ist der Dachverband des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer. Bis 1957 trug es die Bezeichnung „American Institute of Accountants“ (AIA). Es nimmt eine bedeutende Stellung bei der Entwicklung von Rechnungslegungsnormen ein. Nach dem Börsencrash von 1929 suchte das damalige AIA zusammen mit der New York Stock Exchange (NYSE) Lösungen, um eine Wiederholung der Ereignisse zu vermeiden. Ergebnis dieser Zusammenarbeit war der SA von 1933 und der SEA von 1934 und damit die Gründung der SEC.[70]Nachdem die Erstellung der Accounting Standards von der SEC an das damalige AIA übertragen wurde, gründete es 1939 das „Committee on Accounting Procedures“ (CAP), in dem ausschließlich amerikanische Wirtschaftsprüfer („Certified Public Accountants“ kurz: CPA) auf eherenamtlicher Basis tätig waren.[71]

Das AICPA hat neben seiner bedeutenden Mitwirkung an der Besetzung des „Financial Accounting Standards Board“ (FASB) auch noch einige Ausschüsse, die die Meinung des Berufsstandes zu aktuellen Fragen der externen Rechnungslegung formulieren.[72]Der wohl wichtigste dieser Ausschüsse ist das „Accounting Standards Executive Committee“ (AcSEC). Es wurde 1972 ins Leben gerufen und ist befugt in Sachen Rechnungslegung im Namen des Instituts aufzutreten.[73]Das AcSEC erläßt Stellungnahmen zu Einzelfragen der Rechnungslegung, die sog. „Statements of Position“ (SOP), die nicht verbindlich sind.[74]Die Prüfungsgesellschaften halten sich grundsätzlich an diese Verlautbarungen, solange das FASB noch keine anderen, eigenen Verlautbarungen abgibt. Eine Verwerfung von Veröffentlichungen des AICPA durch das FASB fand bislang noch nicht statt, wird aber vom FASB nicht unbedingt ausgeschlossen.[75]

Ein weiterer Ausschuß ist der „Auditing Standards Board“ (ASB) der im Bereich Prüfungsfragen die „Statements on Auditing Standards“ (SAS) erläßt, die in ihrer

[...]


[1]vgl. Bilanzen, S. 44

[2]Leffson, S. 27

[3]vgl. Vorsichtsprinzip und Accrual Basis, S. 1422

[4]vgl. Pellens, S. 17

[5]Strobl, S. 409

[6]vgl. Pellens S. 18

[7]vgl. Pellens S. 19

[8]vgl. Frankenberg, S. 35

[9]vgl. Budde, S. 82

[10]in Anlehnung an: Kleber, S. 70

[11]vgl. Glade, S. 206

[12]vgl. Hahn, S. 10 f.

[13]vgl. Pellens, S. 23

[14]vgl. Eisolt, S. 119

[15]vgl. Niehus/Thyll, Rn. 67

[16]vgl. Eisolt, S. 119 f.

[17]vgl. Niehus/Thyll, Rn. 71

[18]vgl. Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, S. 232

[19]vgl. u.a. GoBil, S. 654; Leffson, S. 222

[20]vgl. Leffson, S. 125

[21]vgl. HdJ, Rn. 24

[22]vgl. u.a. Leffson, S. 112 ff.

[23]vgl. HdJ, Rn. 29

[24]vgl. Larenz, S. 313 ff.

[25]vgl. HdJ, Rn. 29

[26]vgl. Baetge in DB, S. 4 f.

[27]in Anlehnung an: Baetge in DB, S. 4

[28]vgl. EG-Bilanzrichtlinie v. 25.7.1978; 78/66/EWG, Abl. EG Nr. L 222 S.11; auch in DB 1978 Beilage Nr. 17

[29]vgl. Wolf, S. 15 f.

[30]vgl. Wolf, S. 16

[31]vgl. Glade, S. 4 ff.

[32]vgl. HdJ, Rn. 52

[33]vgl. u.a. HdJ, Rn. 53 ff.

[34]vgl. u.a. Bilanzen, S. 58 ff.

[35]vgl. Baetge in DB, S. 10 f.

[36]vgl. Bilanzen, S. 65

[37]vgl. HdJ, Rn. 84

[38]vgl. Bilanzen, S. 68

[39]vgl. HdJ, Rn. 88

[40]HdJ Rn. 88

[41]vgl. Bilanzen, S. 69

[42]vgl.Baetge in DB, S. 13

[43]vgl.Baetge in DB, S. 13

[44]vgl. Haller, S. 12

[45]vgl. Kuhlewind, S. 8

[46]vgl. Haller, S.12 f.

[47]vgl. Kuhlewind, S. 9

[48]vgl. Haller, S. 14 f.

[49]vgl. Herzog, S. 184

[50]vgl. Haller, S. 16 f.

[51]vgl. Siebert, S. 3

[52]vgl. Siebert, S.4

[53]vgl. Kuhlewind, S. 17

[54]vgl. Haller, S. 20

[55]vgl. Pellens, S. 57

[56]vgl. Siebert, S. 9

[57]vgl. Laule, S. 228

[58]vgl. Pellens, S. 60

[59]vgl. §12 SEA

[60]vgl. § 13 SEA und § 18 SEA

[61]vgl. Haller, S. 20

[62]von Rosen, S. 511

[63]vgl. Haller, S. 32 f.

[64]vgl. Pellens, S. 76

[65]vgl. Ballwieser in FS Clemm, S. 20

[66]vgl. Haller, S. 34

[67]vgl. Pellens, S. 80

[68]vgl. Haller, S. 35 f.

[69]vgl. KPMG, S. 5 f.

[70]vgl. Haller, S. 37

[71]vgl. Pellens, S. 102

[72]vgl. Sonnemann, S. 34

[73]vgl. Siebert, S. 57

[74]vgl. Sonnemann, S. 34

[75]vgl. Siebert, S. 57

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
1998
ISBN (eBook)
9783832450458
ISBN (Paperback)
9783838650456
DOI
10.3239/9783832450458
Dateigröße
919 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Pforzheim – Wirtschaftsinformatik
Erscheinungsdatum
2002 (Februar)
Note
2,3
Schlagworte
us-gaap
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