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Credit Rating im Mittelstand

Eine Betrachtung der zukünftigen finanzwirtschaftlichen Situation mittelständischer Unternehmen unter der besonderen Berücksichtigung der Auswirkungen von Basel II

©2001 Diplomarbeit 135 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Der Entwurf der neuen Baseler Eigenkapital (EK)-Vereinbarung (Basel II oder Der neue Baseler Akkord) des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht ist der Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion um Ratings und deren Auswirkungen auf das Kreditgewerbe und die Unternehmen. In Zeiten zunehmender Liberalisierung und Globalisierung der Märkte sowie des technischen Fortschritts hat sich an den Finanzmärkten in den letzten Jahren ein Prozess tiefgreifender Veränderungen vollzogen, der sich auch auf die traditionellen Bankgeschäfte auswirkt. Angesichts der angestiegenen Insolvenzentwicklung sowie der erhöhten Ausfallrisiken von Kreditengagements, werden heute vermehrt Anstrengungen unternommen, um die Stabilität der Finanzmärkte besser abzusichern. Dabei steigen die Anforderungen an das Kredit- und Risikomanagement von Banken und Unternehmen gleichermaßen.
Mit der Weiterentwicklung des bankenaufsichtlichen Regelwerkes (Basel I), welches die Mindest-EK-Unterlegung bei Banken bestimmt, soll nun der zunehmenden Komplexität und dem steigenden Risikogehalt der Finanzgeschäfte Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund hat der Baseler Ausschuss den Entwurf des neuen Baseler Akkords (Basel II) vorgelegt. Im Mittelpunkt der laufenden Diskussion um Basel II steht die Frage der adäquaten EK-Unterlegung der zunehmend erhöhten Risiken im Finanzgeschäft. Zukünftig soll sich die Höhe des erforderlichen EKs, welches Banken für die von ihnen gewährten Kredite unterlegen müssen, um den Verpflichtungen ihrer eigenen Gläubiger nachkommen zu können, stärker an den individuellen Risiken der vergebenen Kredite der einzelnen Bank orientieren.
Somit lässt Basel II Ratings, die zukünftig die unterschiedliche Bonität aller Kreditnehmer bestimmen sollen, zum Dreh- und Angelpunkt bei der Kreditvergabe werden. Mit Hilfe von Ratings, die bis jetzt hauptsächlich bei internationalen Finanz- und Großkonzernen Anwendung fanden, soll nunmehr auch bei kleinen und mittleren Unternehmen Transparenz geschaffen werden.
Durch die in Basel II vorgesehene grundlegende Änderung der EK-Unterlegung für Kreditrisiken bei Banken, werden sich die „Spielregeln“ im Firmenkunden-Kreditgeschäft erheblich ändern. Aufgrund des kausalen Zusammenhangs zwischen der EK-Unterlegung von Banken für Kreditgeschäfte und der Fremdkapital (FK)-Zinsen für Unternehmen kann diese Veränderung ganz besonders für die traditionell sehr ausgeprägte Kreditfinanzierung der mittelständischen Wirtschaft in […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise

2. Grundlagen
2.1 Mittelständische Unternehmen
2.1.1 Definitorische Abgrenzung
2.1.1.1 Quantitative Merkmale
2.1.1.2 Qualitative Merkmale
2.1.2 Wirtschaftliche Situation und Bedeutung
2.2 Rating
2.2.1 Begriff
2.2.2 Rating-Arten
2.2.3 Rating-Symbole und ihre Bedeutung
2.2.4 Bankinterne Ratings/Bankexterne Ratings

3. Basel II – Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung
3.1 Geschichte der Baseler Eigenkapitalanforderungen
3.2 Der „Fahrplan“ von Basel II
3.2 Ziele von Basel II
3.4 Das Rahmenwerk – Die drei Säulen des neuen Baseler Akkords und dessen Implikationen für den Mittelstand
3.4.1 Säule Eins: Mindestkapitalanforderungen
3.4.1.1 Kreditrisiko
3.4.1.1.1 Standardansatz
3.4.1.1.2 IRB-Ansatz (Internal Ratings Based Approach)
3.4.1.1.3 Verbriefung von Forderungen (Asset Backed Securities)
3.4.1.1.4 Techniken zur Risikominderung (Credit Risk Mitigation Techniques)
3.4.1.2 Operationelles Risiko
3.4.2 Säule Zwei: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren – Der Supervisory Review Process (SRP)
3.4.3 Säule Drei: Marktdisziplin

4 Die Konsequenzen der Baseler Beschlüsse für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen
4.1 Aktuelle Finanzierungsbedürfnisse mittelständischer Unternehmen und deren potentielle Veränderungen durch Basel II
4.2 Rating im Mittelstand
4.2.1 Internes vs. externes Rating im Mittelstand
4.2.2 Erforderliche Informationen des internen Rating-Prozesses
4.2.3 Der externe Rating-Prozess
4.2.4 Aktueller Vorbereitungsstand der KMU auf die Transparenzanforderungen eines Ratings
4.2.5 Mögliche Auswirkungen von Basel II auf die Kunde-Bank-Beziehung und damit verbundene Nutzenpotenziale
4.3 Auswirkungen von Basel II auf Mittelständler und ihre Hausbanken – eine Musterrechnung anhand eines breit diversifizierten Mittelstandportfolios
4.4 Finanzierungsalternativen für mittelständische Unternehmen

5 Fazit und Ausblick

Anhang I: Interviews

Anhang II: Internationale Rating-Symbolik

Anhang III: Definition der Rating-Symbole

Anhang IV: Der interne Rating-Prozess

Anhang V: Exemplarischer Kriterienkatalog für die Vorbereitung eines mittelständischen Unternehmens auf ein internes Rating

Anhang VI: Wichtige Kennzahlen

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1: Mittelstandsabgrenzung nach quantitativen Merkmalen

Darstellung 2: Bonitätsbezogene Interpretation von Rating-Klassen

Darstellung 3: Bonitätsgewichte für Unternehmen nach dem Standardansatz (Rating-Stufen gemäß S & P)

Darstellung 4: Berechnung der EK-Hinterlegung im IRB-Ansatz für Unternehmen, Banken und Staaten

Darstellung 5: Finanzierungsstruktur der deutschen Unternehmen

Darstellung 6: Am Markt zu beobachtende Credit Spreads

Darstellung 7: Entscheidungsbaum: „Externes Rating für mittelständische Unternehmen – Ja oder Nein?“

Darstellung 8: Vor- und Nachteile des internen und externen Ratings

Darstellung 9: Der externe Rating-Vorgang

Darstellung 10: Durchschnittliche Bonitätsgewichte für das Beispiel-Mittelstandsportfolio der KfW anhand der verschiedenen Basel II-Ansätze

Darstellung A: Internationale Rating-Symbolik

Darstellung B: Definition der Rating-Symbole

Darstellung C: Der interne Rating-Prozess

Darstellung D: Exemplarischer Kriterienkatalog für die Vorbereitung eines mittelständischen Unternehmens auf ein internes Rating

Darstellung E: Allgemeine Kennzahlen

Darstellung F: Kennzahlen zur Vermögenslage

Darstellung G: Kennzahlen zur Finanzlage

Darstellung H: Kennzahlen zur Ertragslage

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Der Entwurf der neuen Baseler Eigenkapital (EK)-Vereinbarung (Basel II oder Der neue Baseler Akkord [ The New Basel Capital Accord ]; s. 3.) des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht1 ist der Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion um Ratings und deren Auswirkungen auf das Kreditgewerbe und die Unternehmen.2 In Zeiten zunehmender Liberalisierung und Globalisierung der Märkte sowie des technischen Fortschritts hat sich an den Finanzmärkten in den letzten Jahren ein Prozess tiefgreifender Veränderungen vollzogen, der sich auch auf die traditionellen Bankgeschäfte auswirkt. Angesichts der angestiegenen Insolvenzentwicklung sowie der erhöhten Ausfallrisiken von Kreditengagements, werden heute vermehrt Anstrengungen unternommen, um die Stabilität der Finanzmärkte besser abzusichern.3 Dabei steigen die Anforderungen an das Kredit- und Risikomanagement von Banken und Unternehmen gleichermaßen.4

Mit der Weiterentwicklung des bankenaufsichtlichen Regelwerkes (Basel I), welches die Mindest-EK-Unterlegung bei Banken bestimmt (s. 3.1), soll nun der zunehmenden Komplexität und dem steigenden Risikogehalt der Finanzgeschäfte Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund hat der Baseler Ausschuss den Entwurf des neuen Baseler Akkords (Basel II) vorgelegt. Im Mittelpunkt der laufenden Diskussion um Basel II steht die Frage der adäquaten EK-Unterlegung der zunehmend erhöhten Risiken im Finanzgeschäft. Zukünftig soll sich die Höhe des erforderlichen EKs, welches Banken für die von ihnen gewährten Kredite unterlegen müssen, um den Verpflichtungen ihrer eigenen Gläubiger nachkommen zu können, stärker an den individuellen Risiken der vergebenen Kredite der einzelnen Bank orientieren.5

Somit lässt Basel II Ratings, die zukünftig die unterschiedliche Bonität aller Kreditnehmer bestimmen sollen, zum Dreh- und Angelpunkt bei der Kreditvergabe werden. Mit Hilfe von Ratings, die bis jetzt hauptsächlich bei internationalen Finanz- und Großkonzernen Anwendung fanden, soll nunmehr auch bei kleinen und mittleren Unternehmen Transparenz geschaffen werden.6

Durch die in Basel II vorgesehene grundlegende Änderung der EK-Unterlegung für Kreditrisiken bei Banken, werden sich die „Spielregeln“ im Firmenkunden-Kreditgeschäft erheblich ändern. Aufgrund des kausalen Zusammenhangs zwischen der EK-Unterlegung von Banken für Kreditgeschäfte und der Fremdkapital (FK)-Zinsen für Unternehmen kann diese Veränderung ganz besonders für die traditionell sehr ausgeprägte Kreditfinanzierung der mittelständischen Wirtschaft (s. 4.1) in Deutschland gravierende Auswirkungen haben. Eine intensive Auseinandersetzung mit den Folgen von Basel II für die Unternehmensfinanzierung ist daher gerade für mittelständische Unternehmen dringend erforderlich. Aufgrund der stark auf die Konsequenzen der Kreditwirtschaft fokussierten Diskussion gestaltet es sich jedoch für mittelständische Unternehmer mitunter schwer, relevante und aussagekräftige Informationen über die konkreten Auswirkungen des neuen Baseler Akkords auf ihre zukünftige Finanzierungssituation aus der Fülle von Pressemeldungen oder aus dem 500 Seiten umfassenden Regelwerk selbst herauszufiltern.7

1.2 Vorgehensweise

Zielsetzung dieser Arbeit soll es sein, den neuen Baseler Akkord hinsichtlich dessen Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen kritisch zu beleuchten. Dabei sollen zukünftige Anforderungen an den Mittelstand sowie mögliche Veränderungen der konkreten Finanzierungssituation erarbeitet werden.

Im zweiten Kapitel der vorliegenden Arbeit sollen zunächst grundlegende Begriffe definiert, abgegrenzt und in einen wirtschaftlichen Kontext eingeordnet werden. Dabei wird auf die gesamtwirtschaftliche Definition und Bedeutung von mittelständischen Unternehmen eingegangen. Anschließend werden der Begriff Rating, dessen verschiedene Ausgestaltungsformen sowie die ausübenden Institutionen vorgestellt.

In dem darauf folgenden Kapitel sollen die Entwicklung zu Basel II sowie die Gestaltung und der Aufbau der neuen EK-Vereinbarung unter Berücksichtigung der laufenden kontroversen Diskussion dargestellt werden. In diesem Kapitel liegt der Schwerpunkt auf den Regeln und Anforderungen sowie Kritikpunkten von Basel II, bei denen eine überproportional hohe Belastung von mittelständischen Unternehmen zu befürchten ist.

Darauf aufbauend wird im vierten Kapitel der Versuch unternommen, die konkreten Auswirkungen des neuen Baseler Akkords auf die zukünftige Finanzierungssituation des Mittelstandes darzustellen. Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt noch einige Detailfragen von Basel II ungeklärt sind, so scheinen doch bereits heute Grundtendenzen der Konsequenzen für die deutschen mittelständischen Unternehmen ableitbar zu sein. Nach einer Darstellung der gegenwärtigen Finanzierungssituation des Mittelstandes werden das interne und das externe Rating mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen für mittelständische Unternehmen sowie die für den Rating-Prozess relevanten Informationen erläutert. Darauf aufbauend werden der momentane Vorbereitungsstand der mittelständischen Unternehmen auf ein Rating sowie das Problem der unzureichenden Transparenzbereitschaft dargelegt, um eine Aussage über eine potenzielle Veränderung der Kunde-Bank-Beziehung treffen zu können. Abschließend werden anhand einer Musterrechnung mögliche Auswirkungen auf ein typisches Mittelstandsportfolio sowie Finanzierungsalternativen für den Mittelstand dargestellt.

Im letzten Kapitel erfolgt eine Schlussbetrachtung des Sachverhalts. Mit einem Ausblick soll die Arbeit abgerundet werden.

2. Grundlagen

2.1 Mittelständische Unternehmen

2.1.1 Definitorische Abgrenzung

In der Theorie ist eine einheitliche Definition des Begriffs Mittelstand nicht zu finden.8 Da jedoch in der Wirtschaftspolitik kaum ein Schlagwort so häufig verwendet wird, ist es von besonderer Bedeutung, die jeweils zugrundeliegende Abgrenzung dieses Begriffs zu hinterfragen.9

Für die Wahl der jeweiligen Abgrenzung können verschiedene Zwecke relevant sein, z. B. Traditionen, die statistische Strukturierung der Wirtschaft eines Landes, der Anspruch auf Förderungen oder die Geltung von Rechtsvorschriften (bspw. [bspw.] im Handels-, Steuer- und Arbeitsrecht).10 Insbesondere wenn es um Maßnahmen zur Mittelstandsförderung geht, gewinnt die „Frage der Abgrenzung“11 in der Praxis eine sehr große Bedeutung.12 Die erforderlichen Maßstäbe zur Begriffsdefinition und -abgrenzung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der mittelständischen Unternehmen13 von den Großunternehmen können „sowohl eindimensionaler als auch mehrdimensionaler Gestalt“ sein in dem Sinne, dass „sowohl quantitative als auch qualitative Abgrenzungsmerkmale“ herangezogen werden.14

2.1.1.1 Quantitative Merkmale

Weder für EU-Europa insgesamt noch für die einzelnen Länder gibt es eine „allgemein verbindliche“ quantitative Abgrenzung für mittelständische Unternehmen.15 Jedoch ist national wie international „der Rückgriff auf die Zahl der Beschäftigten oder die Umsätze bei eindimensionalen Begriffsabgrenzungen üblich geworden“16.17

Diesen Ansatz verfolgt auch das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM Bonn), dessen Mittelstandsabgrenzung in der folgenden Abbildung dargestellt ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 1: Mittelstandsabgrenzung nach quantitativen Merkmalen[18]

Die Zahl der mittels der Kriterien Zahl der Beschäftigten und Umsatz vorgenommenen Kategorisierungen „gleicht nahezu der Zahl ihrer Urheber“19. Da sich jedoch in der Praxis die Definition des IfM (s. Darstellung 1) weitgehend durchgesetzt hat, soll diese auch in der vorliegenden Arbeit zugrunde gelegt werden. Eine Vielzahl von Materialien, insbesondere statistische Daten, jedoch auch schriftliche Ausarbeitungen, Studien und Kommentare basieren auf dieser Mittelstandsdefinition, durch deren Verwendung somit eine Bewertung und Vergleichbarkeit der Materialien erleichtert wird.20

2.1.1.2 Qualitative Merkmale

Die qualitativen Abgrenzungsmerkmale beschreiben Besonderheiten von mittelständischen Unternehmen, die sie vom „ Wesen “ her von anderen Unternehmensgrößen differenzieren sollen.21 Dabei stellt die qualitative Abgrenzung mittelständischer Unternehmen nicht auf eine quantitative Betriebsgröße (wie die Abgrenzung in 2.1.1.1), sondern auf „den ganz besonderen Betriebstyp“22 des mittelständischen Unternehmens ab.

In der Literatur werden im Sinne einer mehrdimensionalen Abgrenzung mit Hilfe von Merkmalskatalogen insbesondere folgende Merkmale der mittelständischen Unternehmen angeführt:

- Selbständigkeit der Unternehmung, das heißt weitgehende Konzernunabhängigkeit
- Einheit von Eigentum, Leitung und Haftung
- Dominanz der persönlichen Kontakte zu Kunden, Lieferanten und der für das mittelständische Unternehmen relevanten Öffentlichkeit
- geringer Formalisierungsgrad
- Erbringung einer individualisierten und differenzierten Leistung
- Besitz eines nur geringen Marktanteils
- besonderes Engagement für die regionale Wirtschaft
- eingeschränkte Möglichkeiten der externen Kapitalbeschaffung.23

Obwohl der oben genannte Merkmalskatalog dazu beitragen soll, Abgrenzungen zwischen großen und mittleren Unternehmen vorzunehmen, wird in der Literatur keine eindeutige Aussage darüber getroffen, wie viele Kriterien letztendlich zutreffen müssen, um ein Unternehmen dem Mittelstand zuordnen zu können.24 Bei der qualitativen Mittelstandsabgrenzung stellt sich somit vor allem das Problem der „Erfassung und Operationalisierung“ der angesprochenen qualitativen Definitionsbedingungen in der Unternehmensrealität.25

2.1.2 Wirtschaftliche Situation und Bedeutung

In Deutschland liegt unumstritten eine „besondere Unternehmenskultur“26 vor. Hierzulande ist der weitaus größte Teil aller Unternehmen als Personen- oder Einzelunternehmen organisiert und fast ausnahmslos zum Mittelstand zu zählen. Auch der Großteil der Kapitalgesellschaften ist dem Mittelstand zuzuordnen.27 Diese Ausführungen unterstreichen die These, „der Mittelstand sei das Rückgrat der deutschen Wirtschaft“28.

Nach der Definiton des IfM Bonn existierten in Deutschland im Jahre 1999 rund 3,2 Millionen mittelständische Unternehmen mit gut 20 Millionen Beschäftigten.29 Unter diese Definition fallen gut 99 Prozent aller umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, die knapp 45 Prozent aller steuerpflichtigen Umsätze tätigen. Diese mehr als drei Millionen kleinen und mittleren Unternehmen erwirtschaften fast 60 Prozent der Bruttowertschöpfung, tätigen fast 50 Prozent der Bruttoinvestitionen und stellen knapp 70 Prozent aller Arbeits- und knapp 80 Prozent aller Ausbildungsplätze in Deutschland zur Verfügung.30 Diese Zahlen machen sehr deutlich, dass „Wirtschaft und Gesellschaft in Deutschland [...] existenziell auf diese Untnehmen angewiesen“31 sind und man daher von einer „eher mittelständisch geprägten Wirtschaft“32 sprechen kann.

2.2 Rating

2.2.1 Begriff

Der Begriff Rating33 findet im Sinne einer Leistungsbeurteilung, so z. B. für die Bewertung von Hotel- und Restaurantdienstleistungen, Immobilienobjekten oder Wertpapieranlagen, vielfältige Anwendung.34 Das Rating im hier verwandten Sinne bezieht sich jedoch ausschließlich auf das englische Credit Rating35 und umfasst die Beurteilung von Kreditrisiken.36

„Ratings stellen Aussagen über die Fähigkeit eines Schuldners dar, finanzielle Verpflichtungen vollständig und fristgerecht erfüllen zu können. Dabei geht es insbesondere um die Einschätzung von Wahrscheinlichkeiten über den Eintritt von Leistungs- und Zahlungsstörungen während der Kreditlaufzeit.“37

Ein Rating im weiteren Sinne versucht somit, „die relative Wahrscheinlichkeit, dass den Gläubigern alle aus dem Erwerb einer Forderung resultierenden Ansprüche und Rechte fristgerecht zukommen, zu messen“38. Im engeren Sinne haben Ratings eine „ganzheitliche Beurteilung des künftigen Schuldners zur Grundlage und geben somit ein qualifiziertes, dennoch leicht einsichtiges Urteil über die Fähigkeit“ des Schuldners ab, „seinen Zahlungsverpflichtungen, die er mit dem Kapitalerwerb eingeht, in der Zukunft nachzukommen“39.

Ratings reflektieren die Meinung des Analysten, der das Rating erstellt hat und sollen somit nicht mit dem Testat eines Wirtschaftsprüfers zu vergleichen sein. Es werden sowohl das Bewertungsverfahren (Rating-Prozess) als auch das Bewertungsergebnis (Rating-Ergebnis) durch den Begriff Rating bezeichnet. Die komplexen Zusammenhänge der Bonitätsbeurteilung werden in Form einer einzigen Kennzahl, dem Rating-Urteil bzw. Rating-Symbol (s. 2.2.3), verdichtet.40

2.2.2 Rating-Arten

Es wurde bereits beschrieben, dass der Begriff Rating als Ergebnis für viele unterschiedliche Bewertungsvorgänge genutzt wird. Für diese Arbeit ist insbesondere die Einordnung des Mittelstands-Ratings in einen Kontext der verschiedenen Ausgestaltungsformen des Ratings von Bedeutung.

Zunächst ist für die Abgrenzung von Rating-Arten die klassische Unterscheidung in Emissions-Ratings (Issue Ratings; Finanztitel wie z. B. Anleihen) und Emittenten-Ratings (Issuer Ratings) wichtig. „Ein Emissions-Rating gibt die Fähigkeit und rechtliche Bindung eines Schuldners wieder, Zins und Tilgung einer bestimmten Schuldverschreibung zu bedienen.“41 „Issue credit ratings also take into account the protection afforded by, and relative position of, the obligation in the event of bankruptcy, reorganization, or other arrangement under the laws of bankruptcy and other laws affecting creditors‘ rights.“42 Daher kann eine andere Schuldverschreibung desselben Emittenten durchaus von diesem Rating abweichen.43 Dagegen lösen sich Emittenten-Ratings von den Besonderheiten der von dem Emittenten ausgegebenen Wertpapiere und repräsentieren ein „allgemeines Urteil über die Fähigkeit eines Emittenten, die mit den von ihm ausgegebenen Finanztiteln verbundenen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und in vollem Umfang zu erfüllen“44.

Des Weiteren werden Ratings in Solicited und Unsolicited Ratings unterschieden. Um ein Solicited Rating handelt es sich, wenn das zu bewertende Unternehmen „Initiator“ des Ratings ist und der Rating-Agentur einen Auftrag zur Durchführung des Ratings erteilt.45 Dagegen spricht man von einem Unsolicited Rating, wenn die Initiative direkt von der Rating-Agentur bzw. einem Investor ausgeht, der die Agentur um ein Rating bittet, wobei das zu bewertende Unternehmen in dem Fall nicht in den Rating-Prozess eingebunden ist.46 Da dieses Rating allein auf publizierten Informationen des Unternehmens und dem Kenntnisstand der Agentur basiert, ist dessen Informationsqualität in der Regel geringer.47

Neben den bereits genannten Rating-Arten wird in der Finanzwirtschaft zwischen Debt- und Equity-Ratings unterschieden. Unter einem Debt-Rating versteht man „die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der zeitgerechten und vollständigen Bezahlung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen“48. Das Equity-Rating stellt eine „Beurteilung des Unternehmens, langfristig Wert zu generieren“49 dar. Debt-Ratings sind folglich auf FK-Instrumente ausgerichtet, während Equity-Ratings auf die Bewertung von EK- Titeln abzielen.

Die Begriffe Unternehmens-Rating, Rating für den Mittelstand und Mittelstands-Rating50 sind im Zusammenhang mit der Neugründung von Rating-Agenturen in Deutschland Ende der 90er-Jahre bekannt geworden. Es liegt eine Überleitung des Begriffs Mittelstands-Rating in den Begriff Emittenten-Rating (s. S. 8) nahe, da sich der Rating-Prozess auf das gesamte Unternehmen bezieht und die Abschätzung der Bonität des Unternehmens zum Ziel hat. Allerdings dürfte eine genaue und abschließende Definiton des Begriffs Mittelstands-Rating genauso schwer sein wie die Definiton von Mittelstand (s. 2.1).51 Zunächst erscheint die häufig anzutreffende, ausschließlich am Umsatz orientierte Definition von Mittelstands-Rating plausibel, sie ist jedoch unter praktischen Gesichtspunkten-vor allem unter der Berücksichtigung verschiedener Branchen wie z. B. Einzelhandel, Großhandel, verarbeitende Industrie und Dienstleistungsunternehmen-wenig hilfreich.52

Neben der Beachtung der mittelstandsspezifischen Gegebenheiten, wie z. B. der oft anzutreffenden „Integration von Management und Gesellschafterkreis“ sowie der häufig starken „Einbindung in bestehende Wertschöpfungsketten“ haben Mittelstands-Ratings, wie letztendlich jedes Rating, das Ziel, „zuverlässige und statistisch valide Ausfallwahrscheinlichkeiten zu begründen“. Nur dann werden vergleichbare Rating-Ergebnisse erzielt, die von den Kapitalgebern interpretiert und akzeptiert werden können.53

2.2.3 Rating-Symbole und ihre Bedeutung

Aus der oben vorgenommenen Definition von Ratings (s. 2.2.1) lässt sich ein „Universalisierungsanspruch“ der Rating-Urteile ableiten. In einem Rating-Urteil steht dem Kreditgeber bzw. Investor sowohl ein „qualitätsreiches Merkmal“ zur Verfügung, in dem alle Bonitätsaspekte konzentriert sind, als auch eine „Kategorisierung, die ihm [...] die gegenwärtige und zukünftige Marktbeurteilung transparent macht“. Nicht zufällig hat sich aus diesem „Universalisierungsanspruch“ auch ein „weitgehend einheitliches quasi alphanumerisches Kategorisierungssystem“ der Rating-Urteile entwickelt.54

In der Regel werden diese Kategorisierungen, also die einzelnen Rating-Klassen, durch Buchstabensysteme repräsentiert. Das System reicht generell von AAA (Triple A) für als absolut solide erachtete Unternehmen bis zu D für Unternehmen, die zahlungsunfähig sind. Eine differenzierte Abstufung innerhalb der einzelnen Rating-Klassen erfolgt durch Modifikatoren mit Hilfe von +/- Symbolen oder Zahlen.55 In der Praxis haben sich die Rating-Skalen von Moody’s, S & P und Fitch, den Big Three56 unter den Rating-Agenturen, durchgesetzt.57

Durch die nach der im US-Amerikanischen gebräuchlichen und in deutschen Fachkreisen übernommenen Rating-Unterteilung in Investment Grade (AAA bis einschließlich BBB-) und Speculative Grade (schlechter als BBB-) wird deutlich, dass mit diesen Ratings vor allem Investoren angesprochen werden, die Anleihen oder andere Finanztitel erwerben möchten.58

Am Beispiel der nachfolgend abgebildeten Rating-Skala der Creditreform Rating AG kann eine Übertragung der Aussagen von Rating-Klassen für Anlageempfehlungen auf Aussagen der Bonität und Kreditwürdigkeit eines Unternehmens dargestellt werden.59

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 2: Bonitätsbezogene Interpretation von Rating-Klassen[60]

2.2.4 Bankinterne Ratings/Bankexterne Ratings

Es werden in der Unternehmenspraxis zwei Arten von Ratings unterschieden, das interne Rating und das externe Rating.61 Bankinterne Ratings stellen das „Ergebnis der internen Risikomessung einer Bank in ihrem Kreditportfolio“62 dar. Der Kunde wird somit von

einem Kreditinstitut mit Hilfe eines hausinternen Verfahrens „geratet“, aus dem dann eine Aussage über die Kreditwürdigkeit bzw. die Ausfallwahrscheinlichkeit abgeleitet wird.63 Interne Rating-Systeme dienen der „Klassifizierung von Kreditengagements hinsichtlich ihres Ausfall- oder Kreditrisikogehalts“. Nach seinem Potenzial, der Bank durch Zahlungsausfall oder Verschlechterung der Bonität Verluste zu bescheren, bestimmt sich der Risikogehalt eines Engagements. Somit können interne Rating-Systeme64 eine konsistente Abbildung des gesamten Kreditportfolios in Risikokategorien gewährleisten.65

Ein externes Rating wird dagegen von privaten Rating-Agenturen, die keinem staatlichen Einfluss unterliegen, durchgeführt.66 Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den großen, international anerkannten und den neu gegründeten, vorwiegend national tätigen Rating-Agenturen. Die sogenannten global players unter den Rating-Agenturen stellen Moody’s,

S & P und Fitch dar.67 Von diesen Agenturen vergebene Credit Ratings sind auf den internationalen Finanzmärkten schon seit einigen Jahrzehnten üblich. Das Verfügen über eine sehr breite statistische Basis ermöglicht es den internationalen Agenturen, Ausfallwahrscheinlichkeiten mit einer sehr hohen Präzision zu bemessen und lässt ihre Ratings somit als „Gütesiegel“ erscheinen, das Transparenz und Vergleichbarkeit bietet.68

Nach dem Vorbild der internationalen Agenturen haben sich Ende der 90er-Jahre mehrere Rating-Agenturen69 in Deutschland aufgebaut, die sich allesamt das Ziel gesetzt haben, Rating-Dienstleistungen für den Mittelstand zu erbringen, der sich durch den Rückzug vieler Banken aus dem traditionellen Kreditgeschäft mit Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung (s. 4.1) konfrontiert sieht. Im Gegensatz zu den internationalen Agenturen verfügen die neuen Agenturen noch nicht über einen langen, erfolgreichen „ track record70 und über ein dementsprechendes „standing“ im Markt. Somit wirkt eine mangelnde Reputation teilweise als starke Markteintrittsbarriere.71 Die neuen Rating-Agenturen haben sich unter anderem so zahlreich gebildet mit der Erwartung, dass sich, gerade durch die Baseler Beschlüsse der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die avisierte Fassung Basel II (s. 3), eine second opinion, sprich externes Rating als Ergänzung zum internen, durch Mittelstands-Rating-Agenturen durchzusetzen beginnt.72

3.Basel II – Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung

3.1 Geschichte der Baseler Eigenkapitalanforderungen

Die Eigenmittelempfehlung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht von 1988 stellt einen Meilenstein in der internationalen Harmonisierung der bankenaufsichtlichen EK-Anforderungen dar. Es wurde mit diesem Regelwerk (Baseler Akkord oder Basel I) die Mindest-EK-Ausstattung auf acht Prozent, bezogen auf die standardisiert risikogewichteten Kreditpositionen73 einer Bank, festgelegt. Das so gemessene EK sollte dabei auch andere, nicht in diese Rechnung einbezogene Risiken abdecken.74

Obwohl sich der Baseler Akkord, der die Kreditrisiken75 der Banken erstmals im Verhältnis zu einem einheitlich definierten haftenden EK begrenzte, zunächst nur an die international tätigen Banken der Mitgliedsstaaten des Baseler Ausschusses richtete, hat er sich zum weltweit anerkannten Kapitalstandard für Banken entwickelt. Die Harmonisierung des Bankrechts im EU-Raum wurde ebenfalls maßgeblich von den Baseler Vorgaben geprägt.76

In den letzten Jahren geriet jedoch das bisher vorhandene Regelwerk zur EK-Unterlegung aus verschiedenen Gründen unter Druck. Es wurde insbesondere den technologischen Entwicklungen und den neuen Instrumenten des Marktes nicht mehr gerecht. Aus diesem Grund entwickelt der Baseler Ausschuss derzeit neue Empfehlungen zur Behandlung von Kredit- und betrieblichen Risiken bei den Banken (Basel II).77

3.2 Der „Fahrplan“ von Basel II

Um die grundlegenden Änderungen des Bankgeschäftes, der Risikomanagementpraktiken, der Aufsichtsansätze und der Finanzmärkte zu erfassen, veröffentlichte der Baseler Ausschuss im Juni 1999 einen neuen Vorschlag (erstes Konsultationspapier), der das Regelwerk von 1988 durch eine risikogerechtere Regelung (Basel II) ersetzen soll. Am 16. Januar 2001 wurde ein weiterer konkreter Vorschlag (zweites Konsultationspapier) vorgelegt, in dem die zahlreichen hierzu eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Am 31.05.2001 ist eine erneute Stellungnahmefrist abgelaufen.78

Der Baseler Ausschuss hat seit Anfang dieses Jahres rund 250 Stellungnahmen von Banken, Verbänden und Rating-Agenturen zu dem zweiten Konsultationspapier erhalten. Aufgrund der „hohen Qualität der Stellungnahmen“ und der damit einhergehenden längeren Bearbeitung muss der ursprüngliche Zeitplan von Basel II verschoben werden.79 Nach dem bisherigen Zeitplan sollten die neuen Baseler Grundsätze bis Ende 2001 vom Baseler Ausschuss verabschiedet und parallel in einen Entwurf für eine EU-Richtlinie übertragen werden. Anschließend sollte die Richtlinie von den europäischen und nationalen Gesetzgebungskörperschaften beschlossen werden und Anfang 2004 in Kraft treten.80 Der Baseler Ausschuss sieht nun vor, Anfang 2002 eine dritte Konsultationsrunde mit der Kreditwirtschaft und anderen Interessierten zu Basel II durchzuführen. Das Inkrafttreten der neuen Regeln wird sich voraussichtlich auf 2005 verschieben.81

Vor allem das deutsche Kreditgewerbe hatte in den vergangenen Wochen und Monaten massiv kritisiert, dass das gesamte Regelwerk wegen der zahlreichen „unzulänglichen“ und „widersinnigen“ Baseler Reformvorschläge nochmals überarbeitet werden müsse und daher auch die Konsultationsfristen zu verlängern seien. Die größte Befürchtung der im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vertretenen Verbände besteht darin, dass Basel II die EK-Anforderungen für Unternehmenskredite im Durchschnitt erhöht und somit die Kreditkonditionen verschlechtert, wodurch vor allem der Mittelstand unangemessen belastet würde. Daher begrüßten die involvierten Institutionen und Verbände – wie die Bundesregierung, das deutsche Kreditgewerbe, der DSGV, der Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands e. V. Berlin (VöB), der Bundesverband deutscher Banken e. V. Berlin (BdB), der Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. Bonn (BVR) sowie die Europäische Kommission – einstimmig die Entscheidung des Baseler Ausschusses.82

Die deutsche Kreditwirtschaft sieht in der Entscheidung des Baseler Ausschusses, eine weitere Beratungsphase vorzusehen, ein wichtiges Signal. Der Ankündigung, das Konsultationspapier stärker an den Belangen mittelständischer Unternehmen auszurichten, folgen somit erste bedeutsame Schritte.83

3.2 Ziele von Basel II

Bei der Entwicklung eines neuen, umfassenden Ansatzes als Empfehlung für die EK-Ausstattung hat sich der Baseler Ausschuss zunächst das Ziel gesetzt, die Sicherheit und Solidität des Finanzsystems zu fördern. Dabei soll die EK-Ausstattung im Bankensystem insgesamt mindestens auf dem derzeitigen Stand bleiben. Ein weiteres Ziel von Basel II stellt die Beachtung des Grundsatzes „ level playing field (same business, same risks, same rules)“84 dar, womit eine Verbesserung der Wettbewerbsgleichheit bzw. -harmonisierung erreicht werden soll. Durch eine umfassendere Behandlung der Risiken wird eine dem Risikograd von Positionen und Geschäften einer Bank angemessene Ermittlung der EK-Ausstattung angestrebt. Zunächst soll der Schwerpunkt der neuen EK-Vereinbarung auf international tätigen Banken liegen, ihre Grundsätze sollen sich jedoch auch für die Anwendung auf Banken unterschiedlicher Komplexität und unterschiedlich anspruchsvoller Tätigkeit eignen.85

In dem Bemühen, die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen mit der Praxis besser in Übereinstimmung zu bringen und damit vor allem „ regulatorisches und ökonomisches Kapital anzugleichen “, stellen die Reformvorschläge einen großen Fortschritt dar. Ziel der Reform ist es, eine Verbesserung des bankinternen Risikomanagements durch eine risikoadäquate Unterlegung der Bankaktiva mit EK zu erreichen. Die Einsicht, dass die grundlegende Intention des neuen Baseler Akkords durchaus korrekt ist, geht angesichts der größtenteils heftigen Kritik an dem Papier bisweilen verloren. Der status quo hat Verzerrungen in der Allokation von Kapital auf verschiedene Kapitalnehmer zur Folge und setzt somit nur wenige Anreize zum Aufbau einer hochentwickelten Risikomanagementkultur. Mit Basel II sollen derartige „Fehlanreize“, wenn nicht vermieden, so doch deutlich reduziert werden.86

3.4 Das Rahmenwerk – Die drei Säulen des neuen Baseler Akkords und dessen Implikationen für den Mittelstand

Die anvisierte neue Regelung, die nach Ansicht der Experten viel umfassender, risikosensitiver und zukunftsgerichteter ist als die alte, besteht aus drei tragenden Elementen (Säulen bzw. Pillars): den Mindestkapitalanforderungen für Kreditrisiken – ergänzt um eine neue EK-Anforderung für operationelle Risiken (Pillar I), dem Supervisory Review Process (SRP), das heißt einem Verfahren der bankindividuellen Risikoüberprüfung durch die Bankenaufsicht (Pillar II) sowie den unter dem Stichwort Marktdisziplin zusammengefassten erweiterten Publizitätsanforderungen (Pillar III).87 Im Folgenden wird vor allem auf jene Regelungsvorschläge des Baseler Ausschusses ausführlich eingegangen, an denen eine überproportionale Belastung mittelständischer Firmenkunden festzumachen ist.

3.4.1 Säule Eins: Mindestkapitalanforderungen

Die Mindestkapitalanforderungen an Banken setzen sich wie bisher aus drei grundlegenden Elementen zusammen. Diese bestehen aus der aufsichtsrechtlichen EK-Definition, risikogewichteten Aktiva (RWA, s. Fußnote 73) sowie der Mindest-EK-Quote.88

Zur Berechnung der EK-Quote, die den Prozentsatz für die EK-Unterlegungspflicht der jeweiligen Bank angibt, ermittelt man den Nenner (die Summe aller risikogewichteten Aktiva), indem die EK-Anforderungen für Marktrisiken und operationelle Risiken mit 12,5 (dem Kehrwert der Mindest-EK-Quote von acht Prozent) multipliziert werden und zur Summe der risikogewichteten Aktiva, die für das Kreditrisiko zusammengestellt wurden, addiert werden. Die Quote wird ermittelt, indem zu diesem Nenner das aufsichtsrechtliche EK als Zähler ins Verhältnis gesetzt wird.89

Die folgende Abbildung soll die Berechnung der EK-Quote verdeutlichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 3: Bemessung der EK-Ausstattung einer Bank90

Die Definition des verfügbaren aufsichtsrechtlichen EKs bleibt dieselbe wie in der EK-Vereinbarung von 1988. Die Quote für das Gesamtkapital darf acht Prozent nicht unterschreiten. Das Ergänzungskapital ist weiterhin auf 100 Prozent des Kernkapitals begrenzt. Die Neuerungen von Basel II betreffen hingegen die Messverfahren für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko.91 92

3.4.1.1 Kreditrisiko

Das Kreditrisiko kann entweder über einen Standardansatz auf der Grundlage externer Ratings oder aber über einen Ansatz auf der Basis interner Ratings (Internal Ratings Based Approach; IRB-Ansatz) bestimmt werden. Mit der wohl wichtigsten Neuerung des zweiten Konsultationspapiers, der Anerkennung der Bemessung des Kreditrisikos über bankinterne Rating-Verfahren, sind „die Weichen gestellt worden, die einen Gleichlauf von interner Risikoerfassung, -messung und -steuerung und aufsichtsrechtlichen Risikomesszahlen zum Ziel haben und bei entsprechender Akzeptanz durch die jeweilige Aufsichtsbehörde eine Anerkennung der in der Praxis von den Instituten eingesetzten Risikomanagementverfahren ermöglichen“.93

3.4.1.1.1 Standardansatz

Die Standardmethode basiert auf externen Ratings und bestimmt das Kreditrisiko durch von der Aufsichtsbehörde vorgegebene Risikogewichte (Risk Weights, RW), die von null Prozent bis 150 Prozent reichen. Diese gelten in Abhängigkeit einer externen Bonitätsbeurteilung (s. 2.2.4)94 für Staaten, Banken und Unternehmen. Es wurden keine speziellen Mindestanforderungen formuliert, somit ist die Nutzung des Standardansatzes „ohne Genehmigung der Aufsicht“ möglich. Da dieser Ansatz jedoch als der einfachste gilt, soll er tendenziell, im Vergleich zu den IRB-Ansätzen, zu höheren EK-Anforderungen bei Banken führen, die sich auf dieses Verfahren zur Bemessung des erforderlichen EKs konzentrieren.95

Die anzusetzenden risikogewichteten Aktiva (RWA)96 ergeben sich – wie schon in Basel I –

als Produkt von ausstehendem Kreditbetrag und Risikogewicht (Risk Weight, RW), dessen Höhe, wie oben erwähnt, nunmehr von bestimmten Kreditbeurteilungen (Ratings) externer Bonitätsbeurteilungsinstitute (External Credit Assessment Institutions, ECAI) abhängt.97

Die folgende Abbildung zeigt die Bonitätseinstufung für Unternehmen nach dem Standardansatz.98

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 3: Bonitätsgewichte für Unternehmen nach dem Standardansatz (Rating-Stufen gemäß S & P)[99]

Erste Schätzungen von Instituten haben gezeigt, dass die EK-Belastung im internen Rating-Ansatz – nach der aktuellen Fassung – fast durchgängig erheblich über der des Standardansatzes liegt. Hier ist momentan noch ein grundlegender Fehler des Systems zu sehen, da diese Anreize zur Beibehaltung des Standardansatzes im Widerspruch zu der evolutionären Grundkonzeption von Basel II stehen, nach der es sich für die Institute auch unter Kapitalgesichtspunkten lohnen soll, auf komplexere Verfahren überzugehen.100 Ein weiterer zentraler Kritikpunkt des Standardansatzes besteht in dem scheinbaren Widerspruch, dass nicht „geratete“ Unternehmen mit einem Risikogewicht von 100 Prozent versehen werden, wohingegen „schlecht geratete“ Unternehmen mit einem Rating unterhalb von B ein Risikogewicht von 150 Prozent erfahren.101 Dies würde dazu führen, dass bei Unternehmen, deren Bonität als eher schlecht einzustufen ist, ein vorhandenes Rating zu einer höheren EK-Unterlegungspflicht bei Banken führt, als wenn überhaupt kein Rating vorgenommen würde.

3.4.1.1.2 IRB-Ansatz (Internal Ratings Based Approach)

Der IRB-Ansatz des neuen Baseler Akkords gliedert sich in drei Bereiche. Diese bestehen aus den relevanten Risikokomponenten,[102] der Berechnung der risikogewichteten Aktiva (RWA) sowie den Mindestanforderungen, die Banken erfüllen müssen, wenn sie sich für den IRB-Ansatz qualifizieren möchten.103

Es werden in Basel II zunächst sechs grundlegende Exposureklassen104 unterschieden: Kredite an Unternehmen, an Banken, an Staaten, an Privatkunden sowie Projektfinanzierungen und Unternehmensanteile, wobei Kredite an kleinere Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen den Privatkunden zugeordnet werden können. Nach Ansicht des Ausschusses kann bei dem Privatkundenportfolio (Retail-Portfolio) auf eine explizite Berücksichtigung der institutsspezifischen Granularität105 verzichtet werden, da diese Exposureklasse als naturgemäß gut diversifiziert angesehen wird.106

Die Höhe der Risikogewichte im internen Rating-Ansatz soll nach den Baseler Vorschlägen von insgesamt vier Risikokomponenten abhängen.107 Die wichtigste Risikokomponente stellt die Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD) dar. Diese gibt die Wahrscheinlichkeit dafür an, dass „ein Unternehmen innerhalb des nächsten Jahres im Sinne bestimmter Kriterien108 ausfällt“109. Diese Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit wird vorgenommen, nachdem die Bonität des Kreditnehmers durch die Zuweisung zu einer bankinternen Rating-Klasse eingeschätzt wurde.110 Für den Fall, dass der Kreditnehmer ausfällt, ist der mögliche Verlust von weiteren Risikoparametern abhängig. Ein tatsächlicher Verlust, dessen Erwartungswert als erwarteter Verlust im Zeitpunkt des Ausfalls (Loss Given Default, LGD) bezeichnet wird, tritt ein, wenn die Erlöse aus den geleisteten Zahlungen des Kreditnehmers und aus der Verwertung der Sicherheiten und Garantien nicht ausreichen, um den Kredit der Bank abzudecken. Üblicherweise wird diese Größe als Prozentsatz der erwarteten ausstehenden Forderung gegenüber dem Kreditnehmer zum Ausfallzeitpunkt (Exposure at Default, EAD) ausgedrückt. Außerdem spielt im IRB-Ansatz die Restlaufzeit eines Kredits (Effective Maturity, M)111 als Risikokomponente eine Rolle.112

Von den Banken wird für die Zwecke des IRB-Ansatzes gefordert, die Kredite an Privatkunden in intern definierte Segmente übereinstimmend mit einer Anzahl von Mindestanforderungen einzuteilen. Die Schätzung der Risikokomponenten geschieht eher auf der Ebene der Segmente, weniger auf der Ebene der Rating-Klasse, wie es für Kredite an Unternehmen der Fall ist, da in der Bankenpraxis der Gebrauch einer festen Rating-Skala und die Zuweisung von Kreditnehmer-Ratings in Retail-Portfolios sehr viel weniger gebräuchlich ist. Gewöhnlich teilen die Banken das Portfolio vielmehr auf der Basis von Kreditnehmer-, Transaktions- , Produkteigenschaften oder anderen Kriterien in Segmente ein, die aus Krediten mit ähnlichen Risikoeigenschaften bestehen.113

In den neuen Baseler Regelungen sind zwei alternative Ansätze des internen Ratings vorgesehen, um einer möglichst großen Anzahl von Banken den Zugang zum IRB-Ansatz zu ermöglichen. Die Banken haben die Möglichkeit, zwischen dem einfacheren IRB-Basisansatz (Foundation Approach) sowie dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz (Advanced Approach), der auf einer breiteren Nutzung bankinterner Schätzungen von Risikokomponenten basiert, zu wählen.114

Im Basisverfahren schätzt das Institut lediglich die Ausfallwahrscheinlichkeit115 und benutzt bei den anderen drei Parametern die Vorgaben der Bankenaufsicht. Im fortgeschrittenen Ansatz kann ein Institut neben der Ausfallwahrscheinlichkeit auch die anderen drei Risikokomponenten intern schätzen116, wobei die Schätzungen der Banken konservativ und langfristig orientiert sein müssen.117

Die Unterlegungsvorschrift für jede Klasse im IRB-Ansatz ergibt sich grundsätzlich aus den oben beschriebenen verschiedenen Risikokomponenten (PD, LGD, EAD, M), einer stetigen Risikogewichtungsfunktion und den daraus resultierenden Risikogewichten.118 Das unterlegungspflichtige risikogewichtete Aktivum (RWA; s. Fußnote 73) berechnet sich durch Multiplikation der Risikogewichte (RW) mit dem Exposure bei Ausfall (EAD). Der Basisbetrag des aufsichtsrechtlichen EKs ergibt sich aus der Multiplikation des RWA mit dem Solvabilitätskoeffizienten119 von acht Prozent. Mit Ausnahme des Bereichs Privatkunden wird die Summe der risikogewichteten Aktiva um den oben erwähnten positiven oder negativen Granularitätsanpassungsbetrag (Granularity Adjustment, s. Fußnote 105) adjustiert120, wodurch das Ausmaß von Klumpenrisiken (s. Fußnote 105) auf aggregierter Ebene im Vergleich zu einem Durchschnittsportfolio einbezogen wird.121

Um das Ziel einer unveränderten EK-Unterlegung von durchschnittlich acht Prozent zu erreichen und damit die explizite Eigenmittelunterlegung für operationelle Risiken (s. 3.4.1.2) bei der Kalibrierung der RW im internen Rating-Ansatz zu berücksichtigen, wird das Kreditrisiko im Sinne eines Top-down-Ansatzes[122] auf 6,4 Prozent und das operationelle Risiko auf 1,6 Prozent kalibriert. Dabei kommt der Ermittlung des oben erwähnten Durchschnittsportfolios eine zentrale Rolle zu. Dieses Durchschnittsportfolio soll zum einen die Gewichtung der verschiedenen Risikoaktivaklassen im IRB-Ansatz, zum anderen die Verteilung der Risikoaktiva auf die verschiedenen Rating-Klassen – wobei den Kreditnehmern

in Abhängigkeit ihrer Ausfallwahrscheinlichkeit Benchmarkrisikogewichte (Benchmark Risk Weights, BWR)123 zugeordnet werden – widerspiegeln.124

Die folgende Abbildung soll die Berechnung der EK-Unterlegung im IRB-Ansatz verdeutlichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten125

Darstellung 4: Berechnung der EK-Hinterlegung im IRB-Ansatz für Unternehmen, Banken und Staaten[126]

Unter den derzeit vorgesehen Regelungen wird trotz der Anerkennung interner Rating-Verfahren per Saldo eine Erhöhung der EK-Unterlegung für Kredite an KMU und damit eine Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen für mittelständische Unternehmen befürchtet.127 Es wird hinsichtlich der Ausgestaltung der Vorgaben für die Anwendung des internen Rating-Ansatzes von allen an der Diskussion teilnehmenden Verbänden und Instituten noch erheblicher Änderungsbedarf gesehen.128

Zentraler Kritikpunkt an den Vorschlägen des Baseler Ausschusses zum internen Rating ist, dass die Kalibrierung der Risikogewichte im IRB-Ansatz viel zu hoch ist und insbesondere dem Mittelstand schaden würde.129 Die derart hohen Risikogewichte (RW) sind vor allem darauf zurückzuführen, dass der Ausschuss von den Banken nicht nur verlangt, ihr tatsächliches Kreditrisiko, den unerwarteten Verlust (unexpected loss), mit EK zu unterlegen, sondern darüber hinaus auch das Risiko, welches die Banken bereits über die in den Zinsen enthaltenen Risikoprämien abgedeckt haben, den erwarteten Verlust (expected loss).130

Neben der „doppelten Veranschlagung“ der erwarteten Verluste wird durch die kumulierte Vielzahl von Sicherheitspuffern, Abschlägen (Haircuts), und Mindestbelastungen (Floors) unterstellt, dass alle potenziellen Krisenszenarien, Fehler und Katastrophen gleichzeitig und in vollem Umfang eintreten. Aus dieser gänzlich unwahrscheinlichen Annahme wird eine systematische Benachteiligung der mittleren und weniger guten Bonitäten resultieren.131 Da mittelständische Unternehmen zum Großteil in die betroffenen Bonitätsbereiche fallen, würden Kredite an mittelständische Schuldner mit einer unverhältnismäßig hohen EK-Unterlegung belastet (obwohl mittlerweile einige „überflüssige“ Sicherheitspuffer wieder gestrichen worden sind).132

Einen Kontrapunkt gegen den allgemeinen Tenor der Kreditwirtschaft stellt in diesem Fall die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) dar. Diese warnt, dass Puffer unbedingt eingebaut werden müssen, um die Gefahr des durch Basel II ausgelösten verstärkten prozyklischen Verhaltens der Banken zumindest abzuschwächen. Die durchaus berechtigte Warnung der EZB beruht auf folgenden Gründen: Kredite werden in guten konjunkturellen Zeiten – von Banken und Rating-Agenturen gleichermaßen – besser beurteilt werden als in schlechten. Die Banken werden somit nach den neuen Regeln aufsichtsrechtlich gezwungen sein, ihre Kreditvergabe zurückzufahren, gerade wenn es den Unternehmen schlechter geht. Um Kreditkündigungen im konjunkturellen Tal zu vermeiden, muss die Aufsicht im Boom darauf achten, dass noch „Spielraum“ für schlechte Zeiten bleibt.133

Für die deutsche Kreditwirtschaft überraschend sieht das zweite Konsultationspapier eine Berücksichtigung der Laufzeit für Kredite im fortgeschrittenen IRB-Ansatz (Advanced Approach) vor. Da hiervon insbesondere die langfristige Finanzierung von Investitionsgütern betroffen ist, führt die Berücksichtigung der Laufzeit zu einer Benachteiligung der im deutschen Kreditgeschäft üblichen langfristigen Kreditbeziehungen. Die jetzigen Vorgaben werden von der deutschen Kreditwirtschaft nicht als geeignet betrachtet, das Ziel des neuen Baseler Akkords zu erreichen, da eine Ersetzung langfristiger Kredite durch kurzfristige Roll-over-Kredite nicht nur in erheblichem Maße von der „Finanzierungskultur“ in Deutschland (s. 4.1) abweichen würde, sondern auch unerwünschte Effekte auf die Stabilität des Finanzsektors hätte.134

Da gerade für die langfristige Finanzierung von Investitionen der Bankkredit über die Hausbank das dominierende Finanzierungsinstrument für die große Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen ist und auch in Zukunft bleiben wird (s. 4.1)135, stellen die oben beschriebenen Laufzeitzuschläge für langfristige Kreditvergaben im Rahmen des internen Ratings für den Mittelstand einen großen Belastungsfaktor dar136.

Nach dem jetzigen Konsultationspapier könnte ein länger laufender Kredit (mit mehr als drei Jahren Laufzeit) bei ansonsten gleichen Bedingungen bis zu sechsmal mehr EK erfordern als ein Einjahreskredit. Diese fachlich unbegründeten beabsichtigten Zuschläge sind nur durch die im anglo-amerikanischen Raum vorherrschende kurzfristige Finanzierungskultur erklärbar. Da in Deutschland jedoch die langfristigen Kredite ein wichtiges Element der auf Stabilität angelegten Finanzierungskultur darstellen, würden die vorgeschlagenen EK-Zuschläge zu einer „erheblichen Verschlechterung der internationalen Wettbewerbsposition der deutschen Kreditwirtschaft“ führen.137

Es bestehen generell große Schwierigkeiten, alternative Vorschläge zur Festlegung der Parameter für die Kalibrierung des IRB-Ansatzes vorzulegen. Deshalb wird von der deutschen Kreditwirtschaft die Offenlegung aller Einzelschritte der Berechnung und aller verwendeten Methoden und Modelle gefordert. Nur so können das der Kalibrierung zugrunde liegende Kreditrisikomodell sowie die Art und Weise der Ableitung der Formel zur Ermittlung der Risikogewichte nachvollzogen werden.138

Die Möglichkeit, in den IRB-Ansätzen kleine Kredite an kleinere Unternehmen wie solche an Privatpersonen in Retail-Portfolios zu behandeln, wird von der deutschen Kreditwirtschaft generell begrüßt. Es soll damit der Bankenpraxis entsprochen und somit eine Vereinfachung der aufsichtsrechtlichen Regelungen erreicht werden; daher ist auch eine Öffnung des Standardansatzes in diese Richtung zu prüfen. Im Zuge des weiteren Konsultationsprozesses sollte nun darauf geachtet werden, dass bei der Konkretisierung der noch groben Abgrenzungen der zu dieser Klasse gehörenden Unternehmen bzw. Kreditvolumen keine zu strikten Größenrestriktionen angelegt werden. Nach dem jetzigen Definitionskriterium würde die Einbeziehung von Portfolios kleiner Unternehmen in den Retail-Bereich untergraben und tendenziell die Rechtsform der Kapitalgesellschaft diskriminiert. Nach Meinung der Kreditwirtschaft dürfte der zielführende Weg eine Definition anhand des Kreditvolumens sein, wobei eine Obergrenze von mindestens 300 TEUR angemessen erscheint.139

Tendenziell würden kleine Firmenkunden, die unter die Retail-Klasse fallen, besondere Erleichterungen dadurch erfahren, dass die Bank, wie oben bereits erläutert, die Bonität nicht im Rahmen von Einzelbeurteilungen feststellen muss, sondern sie gruppenweise ermitteln kann. Da solche Kredite aufgrund der vorhandenen breiten Streuung in ihrer Gesamtheit wesentlich risikoärmer sind als größere Firmenkredite (daher der Verzicht auf das Granularity Adjustment in der Retailklasse), brauchen sie mit nur dem halben Risikogewicht angerechnet zu werden. Für Kunden der Retailklasse sollte sich dieser Nachlass bei der EK-Unterlegung positiv bemerkbar machen.140 Noch im September dieses Jahres wird es ein Konsultationspapier zu dem Thema Retail bzw. Small and Medium Enterprises (SME) geben, in dem sowohl die Definition als auch die Behandlung der unter diese Klasse fallenden Unternehmen diskutiert wird.141

Insgesamt erweisen sich die Regelungen zur partiellen Anwendung (P artial Use)142 des IRB-Ansatzes sowie zu den Anforderungen an die vorzuhaltende Datenhistorie als zu streng. Sie erschweren den Instituten, sich frühzeitig für einen IRB-Ansatz bankaufsichtlich zu qualifizieren. Nach Meinung der deutschen Kreditwirtschaft muss es möglich sein, abgrenzbare Geschäftsbereiche, wie bspw. Töchter oder Filialen, aber auch abgegrenzte Segmente im Privatkundenbereich, für die der Aufbau einer notwendigen Datenhistorie nicht möglich oder unangemessen ist, insgesamt vom IRB-Ansatz auszunehmen.143

Zwar erweist sich die Absicht des Ausschusses, einen Partial Use nur innerhalb einer sehr kurzen Übergangsfrist gelten zu lassen und eine dauerhafte Ausnahme nur für unbedeutende Geschäftsbereiche zuzulassen, aus bankaufsichtlicher Perspektive als verständlich und grundsätzlich richtig. Mit dieser Regelung soll das „ Cherry-Picking“ verhindert werden, das heißt, den Instituten soll verboten werden, sich nach freier Wahl für den jeweils günstigsten Ansatz zu entscheiden. Es ist jedoch nicht notwendig, hierzu einen dauerhaften Partial Use zu verbieten. Vielmehr könnte der Baseler Ausschuss die Gefahr des „ Cherry-Pickings“ abwenden, indem für die Institute ein wirksamer Anreiz geschaffen wird, so schnell wie möglich auf den IRB-Ansatz überzugehen. Für diesen sollten deshalb geringere EK-Anforderungen als für den Standardansatz festgelegt werden.144

Der Baseler Ausschuss schreibt für die Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeiten eine Datenhistorie von fünf Jahren vor. Obwohl Übergangsregelungen145 für die Anforderungen an Daten zugelassen worden sind, haben nach den derzeitigen Baseler Regelungen Banken, die zum Endes dieses Jahres nicht den gesamten Kreditbestand durch ein Basel II-taugliches internes Rating-System erfasst haben, keine Chance mehr, die erforderliche Zeitreihe bis zum In-Kraft-Treten der neuen EK-Vereinbarung zu generieren.146

Der Vorschlag des Baseler Ausschusses, bestimmte gewerbliche Hypothekarkredite mit 50 Prozent zu gewichten, kommt in erster Linie dem Mittelstand zugute.147 Um jedoch klarzustellen, dass es sich bei den Grundpfandrechten um „ anerkennungsfähige Sicherheiten “ (eligible collateral) im Sinne von Basel II handelt, sollte nach Auffassung der deutschen Kreditwirtschaft die 50 Prozent-Gewichtung für solche Kredite systematisch richtig in das Kapitel über die aufsichtliche Anerkennung von Sicherheiten (hier 3.4.1.1.4) eingefügt werden.148

3.4.1.1.3 Verbriefung von Forderungen (Asset Backed Securities)

Die Nutzungsmöglichkeiten der Verbriefung von Forderungen (Asset Backed Securities, ABS) sind sehr vielschichtig. Bei Kreditinstituten werden ABS zumeist zur Freisetzung von regulatorischem EK oder aber zur Freisetzung oder Kappung von ökonomischen Risiken eingesetzt.149

Bei der traditionellen Verbriefung von Forderungen wird ein Pool von Finanzaktiva eines Unternehmens bzw. ein bestimmter Forderungsbestand eines Kreditinstituts (dem Originator) aus der Bilanz ausgegliedert und in einem Spezialvehikel (Special Purpose Vehicle, SPV) rechtlich verselbstständigt. Das SPV wird durch die Emission von Wertpapieren, die aus den Zahlungsströmen der erworbenen Finanzaktiva bedient werden, refinanziert. Dabei sind die Wertpapiere (securities) durch die gekauften Vermögenswerte (assets) des SPV gedeckt (backed).150

Bei den in den letzten Jahren immer stärker aufkommenden synthetischen ABS erfolgt kein regressloser Forderungsverkauf mehr, sondern die Übertragung des Kreditausfallrisikos mittels eines Kreditderivates151. Das Kreditrisiko wird dabei zu einem überwiegenden Anteil durch einen Credit Default Swap (CDS) auf einen einzelnen Counterpart übertragen; es wird somit eine synthetische Gegenposition (Hedge) begründet.152

Mit Basel II werden erstmals international harmonisierte Vorschriften für die bankenaufsichtliche Behandlung von ABS festgelegt. Durch ABS-Transaktionen von Banken, die diese Verbriefungstechniken als Methode zur Optimierung ihrer internen Kapitalsteuerung entwickelt haben, kam es in der Vergangenheit häufig zu signifikanten Absenkungen der regulatorischen EK-Anforderungen, ohne dass in jedem Fall das Kreditrisiko einer Bank entsprechend zurückgegangen ist (Regulatory Capital Arbitrage).153

Gerade für die Förderpolitik ist die Verbriefung von mittelständischen Kreditrisiken sehr wichtig. Besonders kleineren Instituten, die oftmals Mittelstandsportfolien mit Durchschnitts-Ratings zwischen investment-grade und non-investment-grade aufweisen, kann die Verbriefung den Zugang zu realistischen LGD s (s. S 20) und zur Erzielung von Portfolioeffekten bieten.154 Daher sollten nach Auffassung der deutschen Kreditwirtschaft durch Basel II für die ABS keine höheren Hürden als derzeit errichtet werden.155

Die Absatzfinanzierung bei KMU gestaltet sich bereits heute schwierig und wirkt bei Störungen tendenziell negativ auf die Bonitätseinschätzung der KMU seitens der Institute. Da die Kreditinstitute aufgrund neuer Anforderungen und hoher Liquiditätsbereitstellungskosten zurückhaltender als vorher agieren, wird Basel II insbesondere die Kontokorrentfinanzierung verteuern. Auch aus diesem Grunde werden die KMU insgesamt auf einen funktionierenden ABS-Markt angewiesen sein, wobei es sich zumeist um klassische ABS in Form von „ true sale156 handeln wird.157

3.4.1.1.4 Techniken zur Risikominderung (Credit Risk Mitigation Techniques)

Nach den neuen Baseler Regeln soll sowohl in der Standardmethode (externes Rating) als auch in den beiden IRB-Ansätzen eine größere Bandbreite an Techniken zur Risikominderung anerkannt werden. Es können bspw. Sicherheiten hereingenommen, Garantien oder Kreditderivate[158] erworben oder Gegenpositionen eingegangen werden, die einer Nettingvereinbarung unterliegen (On-balance-sheet-Netting)159. Die Anerkennungsmöglichkeiten werden auch dahingehend ausgeweitet, dass eine Risikominderung bei Laufzeitinkongruenz160 zukünftig berücksichtigt wird.161

Der wesentliche Unterschied zwischen Sicherheiten und Garantien bzw. Kreditderivaten liegt darin, dass im Falle von Sicherheiten die kreditgebende Bank einen Vermögensgegenstand erhält, den sie bei Ausfall des Kreditnehmers verwerten kann. Bei Garantien oder Kreditderivaten dagegen beruht die Risikominderung auf dem Zahlungsversprechen des Garantie- bzw. Sicherungsgebers.162

Hinsichtlich der Berücksichtigung anrechenbarer Sicherheiten müssen im Standardansatz zwei Verfahren unterschieden werden. Im einfachen Standardansatz gilt weiterhin das Substitutionsverfahren, in dem das Bonitätsgewicht des Schuldners durch das der Sicherheit ersetzt wird. Daher kann eine Risikominderung nur erreicht werden, wenn das Risikogewicht der Sicherheit geringer ist als das des Schuldners. Im umfassenden Standardansatz dagegen wird der Wert der Sicherheit zunächst um einen Haircut (s. S. 31) entsprechend einer im Konsultationspapier vorgegebenen Tabelle vermindert, welcher von der Art der Sicherheit und gegebenenfalls der Restlaufzeit abhängt. Die Definition der Sicherheiten ist hier gegenüber dem einfachen Ansatz umfangreicher.163

Auch im IRB-Ansatz werden zur Berücksichtigung von Sicherheiten zwei Verfahren unterschieden (Foundation Approach und Advanced Approach), wobei hier die Implikationen der Verfahrensauswahl wesentlich größer sind als im Standardansatz. Im Foundation Approach entsprechen der Sicherheitenkatalog sowie die Berechnung, deren Methoden vom Baseler Ausschuss genau vorgegeben sind, dem umfassenden Standardansatz (abgesehen von bestimmten Sonderregelungen zur Immobilienbesicherung). Im Advanced Approach entfallen die meisten der in den anderen Ansätzen vorgegeben Formeln, Sonderregelungen und Berechnungsvorschriften. Die jeweilige Bank kann hier die Werte selbst schätzen bzw. ermitteln, wodurch die Einschränkungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Sicherheiten entfallen.164

Von der deutschen Kreditwirtschaft wird die Absicht des Baseler Ausschusses, Sicherheiten stärker als bisher bei der aufsichtlichen EK-Bestimmung zu berücksichtigen, nachdrücklich begrüßt.165 Jedoch ist der Kreis der anerkennungsfähigen Sicherheiten im Wesentlichen auf Finanzinstrumente beschränkt. Dadurch spiegeln die Vorschläge des Baseler Ausschusses die Praxis der Sicherheitenverwendung insbesondere im mittelständischen Kreditgeschäft nur unzureichend wider.166 Aus Sicht der Kreditwirtschaft sollte daher der Kreis der anerkennungsfähigen Sicherheiten auf sämtliche „banküblichen“ Sicherheiten, wie bspw. Mobiliarsicherheiten und Grundstücksrechte167, erweitert werden (auch bereits im Standardansatz).168

Bis jetzt können sowohl nach der Standardmethode als auch nach dem IRB-Ansatz Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, Wertpapiere von Staaten, sonstigen öffentlichen Stellen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Unternehmen sowie Aktien, Investmentfondsanteile und Gold als Sicherheiten grundsätzlich anerkannt werden.169 Der Kreis der anerkannten „Garanten“ wird nach den neuen Regelungen erweitert auf Staaten, sonstige öffentliche Stellen und Kreditinstitute, die ein niedrigeres Risikogewicht haben als der Schuldner, sowie Unternehmen einschließlich Versicherungsunternehmen, die ein Rating von A oder besser aufweisen.170

Bei den neu anerkannten Sicherheiten handelt es sich, wie oben ersichtlich, im Wesentlichen um Wertpapiere. Da mittelständische Unternehmen bzw. deren Gesellschafter jedoch in der Regel nicht über umfangreiche Wertpapiervermögen verfügen, die sie ihrer Bank als Sicherheit anbieten können, kommt es wiederum im Bereich der mittelständischen Kreditnehmer zu einer relativen Benachteiligung durch die Neuregelungen zur Sicherheitenanerkennung. Die entscheidende Rolle in den Geschäftsbeziehungen der Banken zur mittelständischen Firmenkundschaft spielen vielmehr Sachsicherheiten wie bspw. die Sicherungsübereignung von Maschinen und Lagerbeständen.171 Jedoch ist deren bankaufsichtliche Anerkennung in den Baseler Vorschlägen bis jetzt nicht vorgesehen.172

Da Sicherheiten im Zeitablauf Wertänderungen unterliegen, sollen – wie oben bereits angedeutet – bankenaufsichtlich vorgegebene Abschläge (Haircuts) vom Wert der gestellten Sicherheiten vorgenommen werden. Unabhängig von diesen möglichen Wertminderungen der Sicherheiten sollen – zum Ausgleich möglicher Schwächen in der vertraglichen Ausgestaltung und in Bezug auf eine zeitnahe Verwertung der Sicherheiten – für den besicherten Teil eines Kredits grundsätzlich 15 Prozent des ursprünglichen Risikogewichts des Kreditnehmers (w-Faktor) angerechnet werden. Bei Garantien und Kreditderivaten hingegen wird wie bisher dem besicherten Kredit das Risikogewicht des Sicherungsgebers zugeordnet (Substitutionsansatz). Auch hier ist die Berücksichtigung des w-Faktors neu.173

Nach Ansicht der deutschen Kreditwirtschaft stellt die Einführung eines w-Faktors als zusätzlicher Risikopuffer neben ohnehin vorgesehenen Sicherheitsabschlägen (Haircuts) bei der Anrechnung von Sicherheiten zur Berücksichtigung der verbleibenden „Restrisiken“ kein adäquates Instrument dar. Da es sich bei den Risiken, die durch den w-Faktor abgedeckt werden sollen, um operationelle Risiken (im Wesentlichen Rechtsrisiken) handelt, die nach den Vorschlägen des Baseler Ausschusses gesondert mit EK unterlegt werden sollen (s. 3.4.1.2), würde die Anwendung des w-Faktors zu einer Doppelerfassung dieser Risiken führen.174

Zwar ist das Ziel des Baseler Ausschusses, durch die bankaufsichtliche Anerkennung kreditrisikomindernder Verfahren auch deren Anwendung zu fördern, vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf den Kreditmärkten sicherlich begrüßenswert. Allerdings können die Verfahren zur Anrechnung kreditrisikomindernder Techniken schon allein aus dem Grund nicht überzeugen, dass sie durch den Wechsel von der Standardmethode zum IRB-Ansatz in höheren EK-Anforderungen resultieren und somit einen Bruch175 mit dem von Basel II postulierten Grundsatz aufweisen, nach dem fortgeschrittene Techniken zur Erfassung von Risiken bei Kreditinstituten durch geringere EK-Anforderungen „belohnt“ werden sollen.176 177

3.4.1.2 Operationelles Risiko

Das operationelle Risiko wird (zumindest vorläufig) als „die Gefahr von unmittelbaren oder mittelbaren Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder von externen Ereignissen eintreten", definiert. Das rechtliche Risiko ist in dieser Definition enthalten, die Einbeziehung der strategischen und Reputations-Risiken dagegen nach dem jetzigen Stand nicht.178

Der Baseler Ausschuss hat nach umfangreichen Konsultationen mit der Kreditwirtschaft drei Verfahren – den Basisindikatoransatz, den Standardansatz und den internen Bemessungsansatz – zur Ermittlung der operationellen Risiken vorgesehen.179 Im Folgenden sollen zunächst diese drei Verfahren und daran anschließend die Kritikpunkte der deutschen Kreditwirtschaft an der Behandlung des operationellen Risikos dargestellt werden.

Die Methoden zur Berechnung des operationellen Risikos sind durch einen ansteigenden Entwicklungsgrad gekennzeichnet. Je „höher“ die Methode, desto differenzierter erweisen sich die Erfassung und Messung der operationalen Verluste. Dabei ist die Wahl der „höheren“ Methode für die Banken mit dem Anreiz einer geringeren Kapitalbelastung verbunden.180

Zur Bemessung des operationellen Risikos im Basisindikatoransatz wird das Risiko als fester Prozentsatz (Alpha-Faktor) auf einen für die Gesamtbank als stellvetretend angesehenen Indikator, wie bspw. die Bruttoerträge, berechnet. Beim Standardansatz ist vorgesehen, jeweils feste Prozentsätze (Beta-Faktoren) bezogen auf zu messende Indikatoren für unterschiedliche Geschäftsfelder wie Privatkundengeschäft und Unternehmensfinanzierung anzusetzen.181

Beim internen Bemessungsansatz werden diese bei allen Ansätzen extern vorgegebenen Rahmendaten weiter differenziert und um interne Parameter ergänzt. Auch hier wird der Baseler Ausschuss feste Prozentsätze (Gamma-Faktoren)182 vorgeben, mit deren Hilfe das operationelle Risiko berechnet wird.183 Allerdings werden bei Anwendung des internen Bemessungsansatzes auch die individuellen Erfahrungen der Institute mit operationellen Verlusten berücksichtigt. Ebenfalls diskutiert wird ein viertes Verfahren, der Verlustverteilungsansatz, bei dem die Banken die operationellen Risiken unter Umständen mittels eigener Modelle ermitteln können.184

Bei der Festlegung der künftigen Hebesätze für die beiden ersten Methoden strebt der Baseler Ausschuss an, dass der Anteil des Kapitals für operationelle Risiken bei 20 Prozent des derzeitigen regulatorischen Mindestkapitals liegt.185 Da der Ausschuss im Zuge von Basel II einen „ Kompensationsansatz “ verfolgt, die durchschnittliche EK-Anforderung demnach weder steigen noch sinken soll, ist es vorgesehen, dass erwartete Einsparungen im Kreditrisikobereich durch eine Kapitalunterlegungspflicht für operationelle Risiken ausgeglichen werden. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kreditwirtschaft die Kalibrierung der Kapitalanforderung für operationelle Risiken (im Wesentlichen durch die Festlegung der Alpha-, Beta- und Gamma-Parameter) erst nach einer zuverlässigen Abschätzung der Kapitalwirkungen im Kreditrisikobereich sinnvoll möglich. Dagegen stellt die vorgegebene EK-Unterlegung für operationelle Risiken von durchschnittlich 20 Prozent des bislang erforderlichen regulatorischen EKs eher ein vorab festgelegtes „Wunschergebnis“ des Baseler Ausschusses dar und erschwert die Zielfindung einer risikosensitiven Unterlegungssystematik.186

Proberechnungen des DSGV weisen – mit zum Teil deutlich erhöhten EK-Anforderungen – genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Ausschuss prognostizierten Entlastung von 20 Prozent im Kreditrisikobereich. Das pauschale Verfahren für die Behandlung der operationellen Risiken widerspricht dem Ziel der Neuregelung, durch eine differenzierte und risikoorientierte EK-Unterlegung die Risikosituation der Unternehmen und damit des Finanzsektors besser zu erfassen. Es ergibt nach Ansicht des DSGV keinen Sinn, die Unternehmen „mit differenzierten und aufwendigen Verfahren“ zu belasten, um dann in solch einem pauschalen Verfahren „die Differenzierungen wieder einzuebnen“.187

Daher sollte die Gesamtkalibrierung, aber insbesondere auch der Anrechnungssatz für das operationelle Risiko, erst festgelegt werden, wenn die Ergebnisse der Quantitative Impact Study, einer vom Ausschuss durchgeführten Studie über die Auswirkungen der neuen Baseler Regelungen, feststehen.188 Ein Anstieg des durchschnittlich zu hinterlegenden „ overall capital “ kann nur vermieden werden, wenn die Ergebnisse der im Laufe des weiteren Jahres durchgeführten Quantitative Impact Study II, die Daten aus der Kreditwirtschaft für die genaue Festlegung der Risikogewichte insbesondere für den IRB-Ansatz sammelt, in die Festlegung der Berechnung des operationellen Risikos mit einfließen.189

Bei der Einführung einer expliziten Kapitalunterlegung für operationelle Risiken müssen zudem in jedem Fall doppelte Kapitalanforderungen für identische Risiken ausgeschlossen werden. Die Gefahr einer Doppelunterlegung der operationellen Risiken besteht in den Bereichen der Einführung des w-Faktors im Kreditrisikobereich zur Abdeckung der Unsicherheit bezüglich der Wirksamkeit einer Kreditbesicherungstechnik (vgl. S. 31) sowie der EK-mäßigen Unterlegung von sonstigen Risikoaktiva190.191

Weitere Kritik an den vorgeschlagenen Methoden zur Ermittlung der EK-Anforderung für operationelle Risiken wird an den Indikatoren geübt, an die diese Methoden anknüpfen. Dadurch, dass sie mit dem tatsächlichen operationellen Risko in keinem Zusammenhang stehen, würden falsche Steuerungsreize gesetzt.192 So führe der vorgeschlagene Basisindikatoransatz, der (bspw.) am Bruttoertrag (gross income)193 der Banken ansetzt, zu dem abstrusen Ergebnis, dass das Erwirtschaften zusätzlicher Erträge mit einer zusätzlichen EK-Anforderung für operationelle Risiken „bestraft“ wird.194 Damit besitzt der Basisindikatoransatz weder einen erzieherischen noch einen ausreichend steuernden Effekt und wirkt sich, sollte es durch die oben beschriebene Tatsache zu einer Einschränkung der Bankgeschäfte kommen, insbesondere für den Mittelstand belastend aus.195

3.4.2 Säule Zwei: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren – Der Supervisory Review Process (SRP)

Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren, welches gleichberechtigt neben den Mindestkapitalanforderungen und der Förderung der Markttransparenz steht, stellt eine wesentliche Neuerung der EK-Vereinbarung dar. Im Rahmen der mit dem SRP vorgesehenen „ on-site-Prüfungen196 wird die Notwendigkeit einer qualitativen Bankenaufsicht besonders betont.197

[...]


1 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (nachfolgend: Baseler Ausschuss) ist ein Ausschuss von Bankenaufsichtsbehörden, der von den Präsidenten der Zentralbanken der Länder der Zehnergruppe 1975 ins Leben gerufen wurde. Er setzt sich zusammen aus hochrangigen Vertretern der Bankenaufsichtsbehörden und Zentralbanken von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, den USA, dem Vereinigten Königreich und seit Anfang diesen Jahres Spanien. Der Ausschuss tritt in der Regel bei der BIZ in Basel zusammen, wo sich auch sein ständiges Sekretariat befindet. Vgl. BIZ (2001 c): [Überblick], S. 1.

2 Vgl. Kayser, Susanne (2001): [Rating], S. 1.

3 Vgl. Meister, E. (2000 a): [Neue Entwicklungen], S. 2; Meister, E. (2000 b): [Rede], S. 5.

4 Vgl. Munsch, M/Weiß, B. (2001): [Rating], S. 7.

5 Vgl. Krupp, H.- J. (2000): [Die Bedeutung des Unternehmensratings], S. 4.

6 Vgl. Füser, K. (2001 b): [Rating], S. 1.

7 Vgl. Winkeljohann, N./Kütter, G./Brebeck, F. (2001): [Fit für Rating?], S. 3; Institut für Wirtschaftsanalyse und Kommunikation (iwk) (2001): [Rating als Herausforderung], S. 1.

8 Vgl. Betriebswirtschaftliches Forschungszentrum für Fragen der mittelständischen Wirtschaft e. V. an der Universität Bayreuth (BF/M-Bayreuth) (2001): [Abschlussbericht], S. 6.

9 Vgl. Handelskammer (HK) Hamburg (2001): [Mittelstand], S. 1.

10 Vgl. Mugler, J. (1998): [Betriebswirtschaftslehre], S. 19.

11 HK Hamburg (2001): [Mittelstand], S. 1.

12 Da nur eine bestimmte Menge an Fördermitteln zu verteilen ist, wird der Mittelstand in der Regel relativ klein definiert. Vgl. Elektra: [Mittelstand], S. 1.

13 Im Folgenden werden die Begriffe Klein- und Mittelunternehmen und mittelständische Unternehmen synonym verwendet. Für eine Differenzierung der Begriffe Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen vgl. Mugler, J. (1998): [Betriebswirtschaftslehre], S. 31. Im Kontext dieser Arbeit wird ebenfalls auf eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, Unternehmung und Betrieb verzichtet.

14 Vgl. Theile, K. (1996): [Management], S. 16.

15 Vgl. Mugler, J. (1998): [Betriebswirtschaftslehre], S. 30.

16 Enzyklopädie der Betriebswirtschaftslehre (1993): [Handwörterbuch], S. 2893.

17 Zwar lassen sich auch andere Kriterien, z. B. die Höhe der Wertschöpfung, Art und Umfang der Produktionsfaktoren, die Kapitalintensität oder die verschiedenen Risikogrößen zur quantitativen Abgrenzung heranziehen, jedoch stellen diese lediglich Teilaspekte des Unternehmens dar. Vgl. Theile, K. (1996): [Management], S. 16.

18 Vgl. IfM Bonn (2000 b): [Definition], S. 1. Zur Berechnung der Anteilswerte des Mittelstands an den wichtigsten gesamtwirtschaftlichen Aggregaten benutzt das IfM Bonn zusätzlich eine wirtschaftsbereichsbezogene Definition nach Umsatzgrößenklassen.

19 Theile, K. (1996): [Management], S. 17. So definiert bspw. die Europäische Kommission in einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von max. sieben Mio. European Currency Unit (ECU) oder einer Jahresbilanzsumme von max. 27 Mio. ECU. Zudem muss das Unternehmen unabhängig sein, es dürfen sich demnach nicht 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Großunternehmen gemeinsam befinden. Vgl. Europäische Kommission (1996): [Definition], S. 1. Vor allem Ministerien modifizieren die Beschäftigten- beziehungsweise (bzw.) Jahresumsatzgrenze z. B. für Fördermaßnahmen nach Branchen, Jahresumsätzen der Sektoren oder einzelner Wirtschaftszweige. Vgl. Hamer, E. (1990): [Unternehmen], S. 32.

20 Dieselbe Mittelstandsabgrenzung wird bspw. vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), vom BF/M und von der Industrie- und Handelskammer (IHK)-Organisation vorgenommen.

21 Vgl. Held, H. (2000): [Außenwirtschaftsförderung], S. 8.

22 Fell, M. (1994): [Kreditwürdigkeitsprüfung], S. 10.

23 Vgl. z. B. Enzyklopädie der Betriebswirtschaftslehre (1993): [Handwörterbuch], S. 2890; Fell, M. (1994): [Kreditwürdigkeitsprüfung], S. 10; Held, H. (2000): [Außenwirtschaftsförderung], S. 7f.; Mugler, J. (1998): [Betriebswirtschaftslehre], S. 20, 23; Theile, K. (1996): [Management], S. 18f.

24 Die hier angesprochenen Merkmale können, wie alle Merkmalskataloge, nur eine eingeschränkte Gültigkeit für die Charakteristik von mittelständischen Unternehmen beanspruchen, da sie besonders für den Familien- und Gewerbebetrieb im Sinne der Rencontres de St. Gall typisch sind. Vgl. ebd, S. 20.

25 Vgl Enzyklopädie der Betriebswirtschaftslehre (1993): [Handwörterbuch], S. 2891.

26 Schoser, F. (2000): [Mittelstand], S. 2.

27 Vgl. ebd.

28 Ebd., S. 4. Laut Schoser, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelstags (DIHT), entspricht diese These nicht nur „einem Lippenbekenntnis in Sonntagsreden, sondern [...] der Realität“.

29 Vgl. IfM Bonn (2000 b): [Definition], S. 1 f.

30 Vgl. Berndt, H. (2001): [Statement], S. 2; IfM Bonn (2000 a): [Daten], S. 1; auch Hoppenstedt, D. (2001): [Deutscher Mittelstand], S. 3.

31 Berndt, H. (2001): [Statement], S. 2.

32 Eggert, R. (2001): Landeszentralbank [LZB], S. 17; zu einer weitergehenden Erläuterung des Begriffs Mittelstand und dessen wirtschaftlicher Bedeutung vgl. IfM Bonn (1998): [Unternehmensgrößenstatistik], S. 15 ff.

33 Das englische Verb to rate kann übersetzt werden mit bewerten bzw. abschätzen. Das englische Nomen rate steht für Verhältniszahl oder Quote.

34 Vgl. Sönnichsen, C. (1996): [Ratingsysteme], S. 430 f.

35 Im Folgenden schlicht Rating genannt; zur näheren Erläuterung der Abgrenzung des Credit Ratings vom Bilanzbonitäts-Rating und dessen Funktionsweise vgl. Baetge, J./Sieringhaus, I. (1996): [Bilanzbonitäts-Rating], S. 223-248.

36 Zur historischen Entwicklung des Ratings vgl. z. B. Berblinger, J. (1996): [Marktakzeptanz], S. 25-31; Kniese, W. (1996): [Rating-Analyse], S. 11-13; Hoffmann, P. (1991): [Credit Rating], S. 24-27.

37 Wambach, M./Wunderlich, D. (2001): [Rating], S. 12; Vgl. auch Munsch, M./Weiß, B. (2001): [Rating], S. 11.

38 Hoffmann, P. (1991): [Credit Rating], S. 18.

39 Claussen, R./Klein, J. (2001): [Größtmögliche Transparenz], S. 7.

40 Vgl. z. B. Everling, O. (1991): [Credit Rating], S. 30; Munsch, M./Weiß, B. (2001): [Rating], S. 11; Wambach, M./Wunderlich, D. (2001): [Rating], S. 12.

41 Berblinger, J. (1996): [Marktakzeptanz], S. 34.

42 Standard & Poor’s (S & P) (2001): [Corporate Ratings Criteria], S. 7.

43 Vgl. Berblinger, J. (1996): [Marktakzeptanz], S. 34; auch Wambach, M./Wunderlich, D. (2001): [Rating], S. 13.

44 Everling, O. (1991): [Credit Rating], S. 31.

45 Vgl. Munsch, M./Weiß, B. (2001): [Rating], S. 25; auch Wambach, M./Wunderlich, D. (2001): [Rating], S. 13.

46 Vgl. Leffers, B. (1996): [Rating], S. 356.

47 Vgl. Schmidt, M. (1996): [Zweck, Ziel und Ablauf des Ratings], S. 268.

48 Müller, D. (2001 b): [Finanzierung des Mittelstandes], S. 28.

49 Ebd.

50 Im Folgenden wird einheitlich der Begriff Mittelstands-Rating verwendet.

51 Vgl. Wambach, M./Wunderlich, D. (2001): [Rating], S. 14.

52 Vgl. ebd. Geht man als Ansatzpunkt von dieser Definition aus, können nach Ansicht der Rating-Agenturen Ratings schon ab einem Unternehmensumsatz von einer Mio. DM sinnvoll sein.

53 Vgl. Munsch, M./Weiß, B. (2001): [Rating], S. 27.

54 Vgl. Claussen, R./Klein, J. (2001): [Größtmögliche Transparenz], S. 7 f.

55 Vgl. Speyer, B. (2000 a): [Rating für den Mittelstand], S. 7.

56 Vgl. Claussen, R./Klein, J. (2001): [Größtmögliche Transparenz], S. 9.

57 Zu einer Darstellung dieser Rating-Symbole sowie zu deren Bedeutung s. Anhang S. 105 und S. 106.

58 Vgl. Serfling, K./Badack, E./Jeiter, V. (1996): [Credit Rating], S. 645.

59 Vgl. Munsch, M./Weiß, B. (2001): [Rating], S. 17.

60 Vgl. ebd., S. 18.

61 Vgl. Braak, H. ter (2001): [Basel II], S. 12; zu einer ausführlichen Erläuterung des internen sowie externen Rating-Prozesses s. 4.2.2 und 4.2.3.

62 Kayser, S. (2001): [Rating], S. 1.

63 Vgl. Wambach, M./Wunderlich, D. (2001): [Rating], S. 19.

64 Zur näheren Erläuterung der Vorgehensweise der Banken bei der Bonitätsprüfung von Unternehmen vgl. z. B. Jezoreck, S. (2001): [Rating], S. 22-27 (Das Rating der Deutschen Bank); Wambach, M./Wunderlich, D. (2001): [Rating], S. 20 f. (Beispiel des Commerzbank Debitoren Expertensystems CODEX); Zugenbühler, B. (2001): [Kreditvergabeprozess], S. 2-18 (Rating-Systematiken der Dresdner Bank, z. B. DRESCOR).

65 Vgl. Sultze, H.-G. (2000): [Interne und externe Ratings], S. 3.

66 Vgl. Speyer, B. (2000 a): [Rating für den Mittelstand], S. 6.

67 Vgl. Jezoreck, S. (2001): [Rating], S. 20.

68 Vgl. Kayser, S. (2001): [Rating], S. 4 .

69 Hier seien beispielhaft für die zahlreichen, neuen Rating-Agenturen die URA Unternehmens Rating-Agentur Aktiengesellschaft (AG), die EuroRatings AG, die RS Rating Services AG, die GDUR Mittelstands Rating- agentur sowie die Creditreform Rating AG zu nennen.

70 Der track record stellt das Rückgrat der Glaubwürdigkeit gegenüber den Kapitalgebern dar. Vgl. Mestre, G. del (2001): [Rating-Leitfaden], S. 52.

71 Vgl. Kley, C./Everling, O. (2001 a) [Pflichten von Ratingagenturen (I)], S. 172.

72 Vgl. Probst, M. (2001 a): [Marktentwicklung], S. 6.

73 Unter risikogewichteten Kreditpositionen bzw. Aktiva (Risk Weighted Assets, RWA) sind die Aktivposten einer Bank anzusehen, für die die Bank Risiken übernimmt. Diese Risiken sind implizit oder explizit in den Positionen enthalten und müssen entsprechend dem Risikogehalt der jeweiligen Kreditnehmerklasse bzw. der Risikogruppe – Staaten, Banken, Nichtbanken – (daher risikogewichtet) mit EK unterlegt werden. Zur Berechnung der RWA s. S. 21. Vgl. hierzu Deutsche Bundesbank (DB) (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 18.

74 Vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 16.

75 Unter Kreditrisiko versteht man das Risiko von Verlusten infolge des Ausfalls eines Gläubigers oder einer Gegenpartei. Vgl. BIZ (2001 c): [Überblick], S. 10.

76 Vgl. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 2 f.

77 Vgl. Thelen-Pischke, H. (2001 c): [Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], S. 2.

78 Vgl. Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB) (2001): [Stellungnahmen], S. 214.

79 Vgl. o. V. (2001 b): [Basel II], S. 14.

80 Vgl. o. V. (2001 d): [Fahrplan für Basel II], S. 1.

81 Vgl. Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. Berlin (DSGV) (2001 a): [DSGV begrüßt erneute Konsultationen], S. 1 f.

82 Vgl. o. V. (2001 b): [Basel II], S. 14.

83 Vgl. ebd.

84 Kütter, G./Loch, F./Thelen-Pischke, H. (2001): [Überarbeitung der Basler Eigenkapitalübereinkunft], S. 34.

85 Vgl. BIZ (2001 c): [Überblick], S. 6 f.; zur näheren Erläuterung der Ziele der neuen Baseler EK-Vereinbarung vgl. ebd., S. 6-10.

86 Vgl. Speyer, B. (2000 b): [Kapitaladäquanz], S. 881 f.

87 Vgl. z. B. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 4 f.; Füser, K. (2001 c): [Scoring und Rating], S. 3; Thelen-Pischke (2001 c): [Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], S. 2.

88 Da in der öffentlichen Diskussion die Kritik an den Modifikationen der Mindest-EK-Anforderungen (Pillar I), insbesondere im Hinblick auf das Kreditrisiko und die erwarteten Auswirkungen auf den Mittelstand, am stärksten vernehmbar ist, wird im Folgenden auf Pillar I und hier vor allem auf das Kreditrisiko ausführlicher eingegangen als auf die anderen Modifikationen von Basel II. Vgl. o. V. (2001 f): [Kritische Konsultation], S. 2.

89 Vgl. BIZ (2001 a): [Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], S. 6.

90 Vgl. BIZ (2001 b): [Erläuternde Angaben], S. 3; DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 17.

91 Vgl. Wilkens, M./Entrop, O./Völker, J. (2001): [Strukturen und Methoden], S. 37.

92 Zur Definition des Kreditrisikos s. Fußnote 75.

93 Vgl. Thelen-Pischke, H. (2001 b): [Das zweite Konsultationspapier], S. 1.

94 Externe Rating-Agenturen müssen durch die Bankenaufsicht zugelassen werden. Zur Erläuterung der Kriterien für die Zulassung vgl. z. B. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 21; Kley, C./Everling, O. (2001 b): [Pflichten von Ratingagenturen (II)], S. 247-253; Rolfes, B. (2001 a): [Chancen und Risiken], S. 13.

95 Vgl. Füser, K. (2001 c): [Scoring und Rating], S. 6.

96 Zur Definition der RWA s. Fußnote 73.

97 Vgl. Wilkens, M./Entrop, O./Völker, J. (2001): [Strukturen und Methoden], S. 37.; zu einer Beispielrechnung der EK-Anforderungen im Standardansatz vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 35 f.

98 Zur Unterscheidung der Risikogewichte (RW) in den verschiedenen Kreditnehmergruppen vgl. z. B. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 6-8; DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 18-20.

99 Thelen-Pischke, H. (2001 a): [Basel II], S. 1 f.

100 Vgl. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 8.

101 Vgl. Füser, K. (2001 c): [Scoring und Rating], S. 6 f.; zur näheren Erläuterung des modifizierten Standardverfahrens und zu dessen Kritikpunkten vgl. z. B. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 6-8; Boos, K.-H./Schulte-Mattler, H. (2001 b): [Externes und internes Rating], S. 347 f.; Wilkens, M./Entrop, O./Völker, J. (2001): [Strukturen und Methoden], S. 37-39.

102 Da in der laufenden kontroversen Diskussion um Basel II und die Auswirkungen auf den Mittelstand der Ausgestaltung des IRB-Ansatzes ein besonderer Stellenwert zukommt, wird in dieser Arbeit ausführlich hierauf eingegangen.

103 Vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 24.

104 Zur Klassifizierung und Definition der unterschiedlichen Kredite vgl. BIZ (2001 a): [Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], S. 34-36.

105 Im Rahmen des IRB-Ansatzes ist das Granularity Adjustment anzuwenden. Vereinfacht ausgedrückt soll mit dem Granularity Adjustment die Grobkörnigkeit eines Kreditportfolios und damit der Umfang institutsspezifischer Klumpenrisiken (Größe der einzelnen Forderungen im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Portfolios) erfasst und aufsichtsrechtlich berücksichtigt werden. Zur näheren Erläuterung des Granularity Adjustments vgl. Wilkens, M./Baule, R./Entrop, O. (2001): [Granularity Adjustment], S. 20-26.

106 Vgl. ebd., S. 20.

107 Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf die Bereiche Unternehmen, Banken und Staaten. Die künftige Behandlung von Projektfinanzierungen und Unternehmensanteilen im Rahmen von Basel II ist noch vage und konkretisierungsbedürftig. Tendenziell deutet es sich jedoch an, dass Projektfinanzierungen als besonders risikoreich angesehen werden. Vgl. Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (2001 b): [Stellungnahme], S. 21.

108 Zur Referenz-Ausfall-Definition vgl. Traber, U. (2001): [Kreditvergabepraxis der Banken], S. 15.

109 Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 9.

110 Zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit weisen die Banken jeden Kreditnehmer zunächst anhand bestimmter qualitativer und quantitativer Kriterien einer internen Rating-Klasse zu. In einem zweiten Schritt wird auf der Grundlage historischer Ausfalldaten für jede interne Rating-Klasse die Ausfallwahrscheinlichkeit geschätzt. Diese wird dann in eine komplexe mathematische Funktion eingesetzt, so dass man als Ergebnis das individuelle Risikogewicht des einzelnen Kreditnehmers erhält. Zur weiteren Erläuterung der Ermittlung des individuellen Risikogewichts (RW) vgl. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 11 f.

111 Je nach Wahl der Modellklasse, Default-Mode oder Mark-to-Market, ergeben sich zur Zeit deutlich unterschiedliche Ergebnisse für den Laufzeiteffekt. Vgl. hierzu Wilkens, M./Entrop, O./Völker, J. (2001): [Strukturen und Methoden], S. 40.

112 Vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 24 f.

113 Vgl. BIZ (2001 c): [Überblick], S. 23 f.; zur näheren Erläuterung der unterschiedlichen Behandlung von Unternehmens- und Privatkundenkrediten vgl. ebd., S. 23-25.

114 Vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 24 f.

115 Vgl. Fußnote 110.

116 Zur näheren Erläuterung der Schätzung der einzelnen Parameter sowie deren Mindestanforderungen im Advanced Approach vgl. BIZ (2001 a): [Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], S. 64-75.

117 Vgl. Boos, K.-H./Schulte-Mattler, H. (2001 b): [Externes und internes Rating], S. 350.

118 Zur Berechnung der RW im IRB-Ansatz vgl. BIZ (2001 a), S. 39; zur Definition der RW s. Fußnote 110.

119 Der Solvabilitätskoeffizient definiert das (Mindest-) Verhältnis Risikovolumen zu Risikopuffer, wobei mit Risikovolumen die Summe der risikogewichteten Aktiva (RWA) und mit Risikopuffer die Eigenmittel gemeint sind. Vgl. Traber, U. (2001): [Kreditvergabepraxis der Banken], S. 3.

120 Zur Berechnung des Granularity Adjustments und des adjustierten aufsichtsrechtlichen EKs vgl. Wilkens, M./Baule, R./Entrop, O. (2001): [Granularity Adjustment], S. 22; zu einer Beispielrechnung der EK-Anforderungen im IRB-Ansatz vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 38-44.

121 Vgl. BIZ (2001 a), S. 39.

122 Zur Erläuterung des Top-down - Ansatzes vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 30.

123 Die BRW für Unternehmenskredite im IRB-Approach sind wesentlich stärker gespreizt (14 bis 625 Prozent) als im Standardansatz (20 bis 150 Prozent bei Vorhandensein externer Ratings, ansonsten einheitlich 100 Prozent). Vgl. hierzu Taistra, G./Tiskens, C./Schmidtchen, M. (2001): [Basel II], S. 515.

124 Vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 30.

125 Bspw. gibt die Aufsicht den LGD bei unbesicherten Forderungen pauschal mit 50 Prozent bzw. bei unbesicherten nachrangigen Forderungen mit 75 Prozent und den EAD bei bilanziellen Geschäften mit dem ausstehenden Nominalbetrag vor. Vgl. hierzu Wilkens, M./Entrop, O./ Völker, J. (2001): [Strukturen und Methoden], S. 40.

126 Vgl. Rolfes, B. (2001 a): [Chancen und Risiken], S. 15.

127 Vgl. KfW (2001 b): [Stellungnahme], S. 5.

128 Zur ausführlichen Erläuterung der Kritikpunkte zum IRB-Ansatz vgl. z. B. European Savings Banks Group (ESBG) (2001): [Position Paper], S. 18-39; ZKA (2001 b): Stellungnahme], S. 48-89.

129 Vgl. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 32.

130 Vgl. ZKA (2001 a): [Kurzfassung der Stellungnahme], S. 4.

131 Vgl. Berndt, H. (2001): [Statement], S. 4 f.

132 Vgl. ebd., S. 5; auch Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 12, 27.

133 Vgl. o. V. (2001 e): [Kein Paradies für Eigenkapital], S. 11.

134 Vgl. KfW (2001 b): [Stellungnahme], S. 6 f.

135 Vgl. BMWi (2000): [Finanzierung des Mittelstandes], S. 2.

136 Vgl. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 27.

137 Vgl. Berndt, H. (2001): [Statement], S. 5.

138 Vgl. ZKA (2001 a): [Kurzfassung der Stellungnahme], S. 5.

139 Vgl. KfW (2001 b): [Stellungnahme], S. 17.

140 Vgl. Sanio, J. (2001): [Bankinternes Rating], S. 6.

141 Vgl. Bröker, F. (2001), [Interview vom 29.06.2001], Anhang, S. 81.

142 Mit Partial Use ist eine Anwendung des IRB-Ansatzes auf nicht alle Geschäftsbereiche bzw. Segmente gemeint. Für diese abgegrenzten Bereiche oder Segmente kann auf den Standardansatz zurückgegriffen werden. Vgl. ZKA (2001 b): [Stellungnahme], S. 5.

143 Vgl. ebd.

144 Vgl. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 20 f.

145 Anstatt der in den Mindestanforderungen geforderten fünf Jahre müssen Banken mit Beginn einer Übergangsfrist von drei Jahren für den IRB-Ansatz lediglich zwei Jahre historische Daten für die bankeigenen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit vorlegen. Da sich diese Anforderung jedes Jahr erhöht, muss (bei In-Kraft-Treten des neuen Akkords im Jahre 2005) im Jahr 2008 eine fünfjährige Datenhistorie vorliegen. Vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 27.

146 Vgl. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 15.

147 Vgl. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) (2001): [Unterredung mit der Kreditwirtschaft], S. 2.

148 Vgl. ZKA (2001 b): [Stellungnahme], S. 20.

149 Vgl. Meissmer, V. (2001): [Synthetische ABS], S. 4.

150 Vgl. Hultsch, C. (2000): [Asset Backed Securities], S. 5.

151 Zur Definition und Funktionsweise von Kreditderivaten vgl. z. B. Melzer, A./Becht, U. (2001): [Das handelbare Kreditrisiko], S. 134-139; Rixen, H.-H. (2001): [Kreditderivate bilanzieren], S. 14-16; Rösch, D. (2001): [Transfer von Kreditrisiko], S. 8-13.

152 Vgl. Meissmer, V. (2001): [Synthetische ABS], S. 4; zur Funktionsweise sowie Auswirkungen der synthetischen ABS vgl. ebd., S. 4-7.

153 Vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 20 f.

154 Vgl. KfW (2001 b): [Stellungnahme], S. 14 f.

155 Zur Vertiefung der Behandlung von ABS im Rahmen von Basel II vgl. z. B. BIZ (2001 a): [Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], S. 95-102; European Central Bank (ECB) (2001): [The New Basel Capital Accord], S. 9; ESBG (2001): [Position Paper], S. 40 f.

156 Zur Definition des true sale bzw. clean break vgl. BIZ (2001 a): [Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], S. 95 f.

157 Vgl. KfW (2001 b): [Stellungnahme], S. 13 f.

158 Vgl. Fußnote 151.

159 Zu einer Erläuterung der Behandlung des Nettings bzw. der Aufrechnung von Bilanzpositionen vgl. BIZ (2001 a): [Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], S. 26 f.

160 Laufzeitinkongruenz heißt, dass die Restlaufzeit des Absicherunginstrumentes kürzer als die Restlaufzeit der zu Grunde liegenden abzusichernden Forderung ist. Die Mindestdeckung beträgt ein Jahr. Vgl. hierzu Boos, K.-H./Schulte-Mattler, H. (2001 a): [Credit Risk Mitigation Techniques], S. 476.

161 Vgl. ebd., S. 470.

162 Vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 22.

163 Vgl. Taistra, G./Tiskens, C./Schmidtchen, M. (2001): [Basel II], S. 515.

164 Vgl. ebd., S. 515 f.

165 Vgl. ZKA (2001 b): [Stellungnahme], S. 6.

166 Zur ausführlichen Behandlung und Anerkennung von Credit Risk Mitigation Techniques durch den Baseler Ausschuss vgl. BIZ (2001 a): [Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], S. 16-33, 42 f., 47.

167 Zu weiteren von der Kreditwirtschaft als anerkennungsfähig geforderten Sicherheiten vgl. KfW (2001 b): [Stellungnahme], S. 15.

168 Zur ausführlichen Stellungnahme der Kreditwirtschaft zu den Credit Risk Mitigation Techniques vgl. z. B. ECB (2001): [The New Basel Capital Accord], S. 8 f.; ESBG (2001): [Position Paper], S. 15-17.

169 Vgl. Boos, K.-H./Schulte-Mattler, H. (2001 a): [Credit Risk Mitigation Techniques], S. 475.

170 Vgl. ebd., S. 474.

171 Vgl. Arnold, W. (2001 a): [Aktuelle Überlegungen], S. 27 f.

172 Allerdings werden im IRB-Ansatz Sicherheiten in Form von gewerblichen Immobilien oder Wohnimmobilien berücksichtigt. Vgl. hierzu DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung, S. 40.

173 Vgl. ebd., S. 22 f.

174 Vgl. ZKA (2001 b): (Stellungnahme), S. 6.

175 Zu den Gründen für diesen Bruch der vorgeschlagenen Techniken mit dem Grundsatz von Basel II sowie zu einer Beispielrechnung der EK-Unterlegungsnormen für Risikominderungstechniken vgl. Boos, K.-H./Schulte-Mattler, H. (2001 a): [Credit Risk Mitigation Techniques], S. 472-477.

176 Vgl. ebd., S. 471, 474, 476f.

177 Neben der Quantifizierung des Kreditrisikos sowie der operationellen Risiken gilt es zur Bemessung der EK-Ausstattung auch das Marktrisiko festzulegen. Unter Marktrisiko versteht man das Risiko von Verlusten in Handelspositionen bei ungünstiger Preisentwicklung. Da jedoch die Ansätze zu dessen Berechnung unverändert auch zukünftig angewandt werden können, konzentriert sich die aktuelle Diskussion auf die eben genannten Risikoarten. Vgl. Füser, K. (2001 c): [Scoring und Rating], S. 9.

178 Vgl. BIZ (2001 a): [Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung], S. 103.

179 Vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 28; zu den Gründen für die explizite EK-Unterlegung der operationellen Risiken vgl. ebd.

180 Vgl. Fischer, T. (2001): [Operationale Risiken], S. 13.

181 Vgl. Füser, K. (2001 c): [Scoring und Rating], S. 10.

182 Zur näheren Erläuterung der verschiedenen Optionen und der voraussichtlichen Kalibrierung vgl. Fischer, T. (2001): [Operationale Risiken], S. 13 f.

183 Vgl. Wilkens, M./Entrop, O./Völker, J. (2001): [Strukturen und Methoden], S. 42.

184 Vgl. Meister, E. (2001): [Auswirkungen auf Banken und Mittelstand], S. 8.

185 Vgl. Fischer, T. (2001): [Operationale Risiken], S. 14.

186 Vgl. o. V. (2001 a): [Banken warnen vor Kreditverteuerung], S. 22 f.

187 Vgl. Berndt, H. (2001): [Statement], S. 6.

188 Vgl. BAKred (2001): [Unterredung mit der Kreditwirtschaft], S. 1.

189 Vgl. ZKA (2001 a): [Kurzfassung der Stellungnahme], S. 2.

190 Zu einer näheren Erläuterung vgl. ZKA (2001 b): [Stellungnahme], S. 21 f.

191 Vgl. ebd., S. 92 f.

192 Vgl. ebd., S. 6 f.

193 Als vorgeschlagene Bezugsgröße diskutiert werden bspw. auch der Verwaltungsaufwand oder die Orientierung an einer volumenbezogenen Einheit wie der jahresdurchschnittlichen Bilanzsumme für einzelne Geschäftsfelder. Bei einer Orientierung an der letztgenannten Einheit sieht sich die KfW übermäßig belastet, während eine Orientierung an dem Bruttoertrag für sie akzeptabel wäre. Vgl. KfW (2001 b): [Stellungnahme], S. 23.

194 Vgl. Arnold, W. (2001 b): [Die neuen Baseler Regelungen], S. 19.

195 Vgl. Groß, T. (2001): [Basis Indicator Approach], S. 18.

196 Meister, E. (2001): [Auswirkungen auf Banken und Mittelstand], S. 7.

197 Vgl. DB (2001): [Baseler Eigenkapitalvereinbarung], S. 30.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832449674
ISBN (Paperback)
9783838649672
DOI
10.3239/9783832449674
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
International School of Management, Standort Dortmund – unbekannt
Erscheinungsdatum
2002 (Januar)
Note
1,35
Schlagworte
credit rating basel mittelstand finanzierung unternehmen kunde-bank-beziehung
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Titel: Credit Rating im Mittelstand
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