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Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die ertragsteuerliche Bewertung von Verlustverträgen

©2001 Diplomarbeit 86 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Unternehmensbewertung dient u. a. zur Ermittlung eines Kauf- bzw. Verkaufspreises eines Unternehmens und ist ein ständig aktuelles Thema. Besonders die in den letzten Jahren zunehmende Akquisitionstätigkeit von Unternehmen hat den Bedarf an zutreffender Unternehmensbewertung stark ansteigen lassen.
Dabei sind nicht nur gewinnträchtige Unternehmen, sondern sehr häufig Unternehmen mit laufenden ertragsteuerlichen Verlusten sowie Verlustvorträgen zu bewerten. Die Bewertung der Verlustvorträge stößt durch die Komplexität des Sachverhaltes auf erhebliche Schwierigkeiten. Nur unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens kann das Verlustpotential durch Minderung von Ertragsteuerzahlungen für die Zukunft, oder rückwirkend, genutzt werden. Unerlässlich ist daher die Einbeziehung von Ertragsteuern in den Bewertungsprozess.
Bewertet wird in dieser Arbeit mit dem Ertragswertverfahren, da die DCF-Methode, aufgrund ihrer Herkunft, Steuersysteme berücksichtigt, die dem der USA ähnlich sind und nicht direkt auf das Inland übertragen werden können. Das „Ergebnis“ wird unter dem Blickwinkel der deutschen Ertragsteuern für Kapitalgesellschaften bzw. für natürliche Personen betrachtet.
Das Ausschüttungsverhalten der Kapitalgesellschaft, Ausschüttung oder Thesaurierung, beeinflusst den „Wert“ der Verlustvorträge. Der „Wert“ der Verlustvorträge wird im bisherigen Körperschaftsteuersystem (Anrechnungsverfahren) beurteilt. Die Auswirkungen des Steuersenkungsgesetzes (Halbeinkünfteverfahren) auf die Bewertung werden besonders herausgearbeitet. Die aufgestellten Formeln erlauben dabei einen unmittelbaren Vergleich des „Wertes“ der Verlustvorträge im alten und im neuen Körperschaftsteuersystem.
Unter Einfügung von Ausgangswerten kann direkt mit den Formeln gearbeitet und so ein Ergebnis „abgeleitet“ werden, welches unter verschiedenen Prämissen den „Wert“ der Verlustvorträge im aktuellen System erkennen lässt.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbkürzungsverzeichnisIII
SymbolverzeichnisVI
1.Einleitung1
1.1Problemstellung1
1.2Aufbau und Abgrenzung der Arbeit2
2.Grundlagen3
2.1Betriebswirtschaftliche Grundlagen3
2.2Steuerliche Grundlagen5
2.3Grundlagen der Unternehmensbewertung8
2.3.1Werttheorien8
2.3.2Bewertungsanlässe9
2.3.3Bewertungsmethoden10
3.Ertragswertermittlung15
3.1Der relevante Zahlungsstrom15
3.2Der relevante Kapitalisierungszinssatz17
3.3Die Berücksichtigung von Ertragsteuern19
4.Bewertung […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Im April 1999 legte die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung vor[1]. Ziel war in diesem Zusammenhang das seit dem Jahre 1977 gültige körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren abzuschaffen. Nach kurzer Diskussion wurde der Entwurf zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung im Bundeskabinett verabschiedet[2]. Mit der Zustimmung des Bundesrates am 14.07.2000 wurde das StSenkG beschlossen. Es tritt im wesentlichen am 01.01.2001 in Kraft.

Ziel des StSenkG ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft im internationalen Vergleich[3]. Dies soll durch die Absenkung des KSt.-Satzes von bisher 40% für thesaurierte Gewinne, auf einheitlich 25% erreicht werden. In diesem Zusammenhang wird das körperschaftsteuerliche Vollanrechnungsverfahren abgeschafft. An dessen Stelle tritt das so genannte Halbeinkünfteverfahren, um die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne bei natürlichen Personen als Anteilseigner abzumildern.

Durch die grundlegende Änderung der Besteuerung der Kapitalgesellschaften und deren Ausschüttungen sind mit der Besteuerung zusammenhängende Bewertungsfragen beeinflußt. Der Wert eines Unternehmens hängt u. a. von dessen Fähigkeit ab, Zahlungsüberschüsse zu erzielen. Der abgesenkte KSt.-Satz erhöht den Geld­über­schuß im Unternehmen.

Schwierig ist zu beurteilen, wie der Wegfall des Anrechnungsverfahrens und der abgesenkte KSt.-Satz die Bewertung der ertragsteuerlichen Verluste beeinflußt. Hierzu bedarf es außerordentlich umfangreicher Überlegungen. Einzubeziehen ist neben der Ertragsteuerbe­lastung der Kapitalgesellschaft auch die der Anteilseigner durch die Steuerpflicht der hälftigen Ausschüttung. Verkompliziert wird die gesamte Bewertung durch die Übergangsvorschriften des KStG und der notwendigen Umgliederung des bisherigen vEK. Dies gilt für einen Übergangszeitraum von 15 Jahren für KSt.-Minderungen bzw. KSt.-Erhöhungen. Durch Änderung der Steuersätze werden Steuerentlastungseffekt aus ertragsteuerlichen Verlustvorträgen beeinflußt. Die Bewertung unter dem StSenkG ist demzufolge neu zu überdenken.

1.2 Aufbau und Abgrenzung der Arbeit

Beginnend mit den notwendigen betriebswirtschaftlichen Grundlagen zur Unternehmensbewertung und der steuerlichen Technik zur Ermittlung von Verlustvorträgen werden die Anlässe zur Unternehmensbewertung und die in der Literatur vorgestellten Verfahren erläutert. Näher wird dann, aus betriebswirtschaftlicher Sicht, auf die Ertragswertermittlung und die damit zusammenhängenden Bewertung­sprobleme eingegangen. Insbesondere werden die Notwendigkeit und die Verfahren zur Berücksichtigung von Ertragsteuern im Rahmen der Unternehmensbewertung herausgearbeitet. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird zur Bewertung von ertragsteuerlichen Verlu­sten das Ertragswertverfahren verwendet. Bewertungsobjekt ist eine Kapitalgesellschaft deren Anteile eine natürliche unbeschränkt steuerpflichtige Person im Privatvermögen hält. Unterstellt wird dabei, daß das Unternehmen zukünftig Gewinne erzielt, unverändert fortbesteht und der Verlust im Folgejahr vollumfänglich genutzt werden kann. Mögliche Verwertungsstrategien von Verlustvorträgen über Verschmelzungen (Gewinn-GmbH auf eine Verlust-GmbH), Abspaltungen, Betriebsaufgaben oder Organschaften werden somit nicht betrachtet. Mit Hilfe der Ertragswertvergleichsmethode[4] werden dann ertragsteuerliche Verluste unter dem bisherigen Anrechnungsver­fahren und dem zukünftigen Halbeinkünfteverfahren unter verschie­denen Ausgangssituationen bewertet. Herausgearbeitet werden dabei die Besonderheiten des neuen Verfahrens und die Beeinflussung des Wertes der ertragsteuerlichen Verlustvorträge, insbesondere im Vergleich zum bisherigen Verfahren. Abschließend werden die Ergebnisse zusammengefaßt und einer Bewertung unterzogen.

2. Grundlagen

2.1 Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Die betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung ist ein Problem der Bewertung und der Wertfindung. Unter Bewerten ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Übertragung einer Wertgröße (z. B. Geld) auf bestimmte Vermögensteile zu verstehen. Der wirtschaft­liche Wert eines Gutes[5] drückt sich dabei im Nutzen aus[6], welchen dieses Gut für einen ausgewählten Zweck erbringen kann. Dabei wird der Umfang des Nutzens[7], als monetäre Größe in Geldeswert bewertet, den das Gut über einen betrachteten Zeitraum erwirtschaften kann[8]. Bewerten ist somit ein Messen und Vergleichen zweier oder mehrerer Zustände. Geld hat dabei, aufgrund seines Tausch­wertes, die von allen Wirtschaftsteilnehmern anerkannte Funktion einer Recheneinheit.

Der Begriff Unternehmen wird hier nach der betriebswirtschaftlichen Definition verstanden[9]. Nach dieser ist ein Unternehmen eine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit, in der durch Kombination von Produktionsfaktoren, Güter und Dienstleistungen bereitgestellt werden, und nachhaltig eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals beabsichtigt ist. Unter Unternehmensbewertung selbst ist ein Verfahren zu verstehen, mittels dessen das Unternehmen als Ganzes zu einem bestimmten Bewertungsstichtag in Form der Ermittlung von Nutzungsvorteilen, ausgedrückt in Geldeswert bewertet wird. Das Unternehmen setzt dazu einen gewissen Vermögenseinsatz voraus.

Der Vermögenseinsatz über einen gewissen Zeitraum hinweg, mit der Absicht eine Vermögensmehrung zu erzielen, wird als Investition bezeichnet[10]. Die Überschüsse des Unternehmens (laufende Überschüsse und Liquidationsüberschüsse) können demnach als Aus­zahlungen der getätigten Investition bezeichnet und als Zahlungsreihe abgebildet werden. Zahlungsströme[11] werden mit Hilfe finanzmathematischer Modelle der Höhe nach bewertet und können dann direkt miteinander verglichen werden[12]. Der Kapitalwert wird anhand der Summe aller abgezinsten Ein- und Auszahlungen, die mit der Investition verbunden sind, auf einen Zeitpunkt vor der ersten Zahlung abgebildet. Der Kapitalwert wird im allgemeinen mit Hilfe folgender Formel berechnet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [13]

Der Kapitalwert im Zeitpunkt t=0 kann auch als Barwert aller Zahlungsdifferenzen einer Investition benannt werden. Unter der Prämisse der Kapitalwertmaximierung ist die Investition mit dem höch­sten (positiven) Kapitalwert bei gegebenem Kalkulationszinsfuß die vorteilhafteste[14]. Im Falle gleichbleibender Einzahlungsüberschüsse und eines gleichbleibenden Kalkulationszinsfußes innerhalb der Planungsperiode, vereinfacht sich die Formel zur sogenannten ewigen Rente:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Betriebswirtschaftlich verstanden ist Verlust das Gegenteil von Gewinn und nach dessen Definition zu erfassen. Dabei ist der Verlust der negative Saldo der Erträge über die Aufwendungen. In der Form des ökonomischen Verlustes[15] ist dieser die negative Ertragswertdifferenz des betrachteten Zeitraumes, der ein Kalenderjahr oder mehrere Jahre betragen kann.

2.2 Steuerliche Grundlagen

Zu den Ertragsteuern zählen die ESt, KSt und GewSt. Der ertragsteuerliche Gewinnbegriff[16], ist in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG definiert[17]. Der Verlust kann als negativer Gewinn verstanden werden[18]. Ertragsteuerlich wird insbesondere in § 10d EStG und § 10a GewStG der Verlustbe­griff verwendet[19]. Der Verlust ist eine bilanzielle negative Veränderung des Betriebsvermögens[20].

Maßgebend für die Ermittlung eines steuerlichen Verlusts einer Kapital­gesellschaft sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, die durch körperschaftsteuerrechtliche Sondervorschriften ergänzt werden. Für Kapitalgesellschaften[21] ist gem. § 8 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln[22]. Verluste, die nicht mit positiven Ergebnissen des laufenden Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden können, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen, im Wege der interperiodischen Verlustverrechnung (= Verlustabzug), mit positiven Einkommen anderer Perioden ausgeglichen werden. Ein im Jahr der Entstehung nicht ausgeglichener körperschaftsteuerlicher Verlust der Gesellschaft[23] kann demnach gem. § 10d Abs. 2 EStG, nach gesonderter Feststellung gem. § 10d Abs. 3 EStG, in zukünftige Veranlagungszeiträume unbeschränkt vorgetragen werden[24]. Insoweit wird der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung durchbrochen[25].

Der Verlustabzug steht demjenigen Steuerpflichtigen zu, der ihn erlitten hat[26], d. h. nur der Kapitalgesellschaft selbst, nicht deren Gesellschafter. Im Rahmen der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals gem. § 30 Abs. 1 KStG und § 30 Abs. 2 KStG sind Verluste in das EK02 einzustellen[27] (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG). In den Folgejahren[28] ist ein verrechneter Verlustabzug nach § 10d EStG vorrangig von am höchsten besteuerten Einkommensteilen abzuziehen[29]. Verlustvorträge können im noch geltenden KStG nur direkt körperschaft­steuermindernd verrechnet[30] werden, sofern entstehende Gewinne thesauriert werden. Bei Ausschüttung der Gewinne ist die Ausschüttungsbelastung unabhängig vom Vorliegen eines Verlustvortrages herzustellen. Der Verlustvortrag mindert dabei im Jahr des Abzugs das Einkommen der Kapitalgesellschaft und somit die Bemessungsgrundlage für die Steuerzahlung der KSt[31]. Die angeführten Grundsätze der Verrechnung gelten nicht für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag[32]. Dieser kann unabhängig von einer Thesaurierung der Gewinne gewerbesteuermindernd berücksichtigt werden.

Das StSenkG[33] hat durch die Umgliederungsbestimmungen in § 36 KStG n. F.[34] und der damit verbundenen Abschaffung der vEK-Gliederung[35] zwar Einfluß auf das vEK, nicht aber auf einen bestehenden Verlustvortrag.

Die Steuerbelastungen können unter Verwendung finanz­mathe­matischer Ansätze und Formeln[36] bewertet werden.

Die ertragsteuerliche Belastungsformel natürlicher Personen ergibt sich mit:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die der Kapitalgesellschaft mit:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Zuge der Einführung des StSenkG zum 01.01.2001 ergeben sich wesentliche Änderungen in der Ertragbesteuerung. Kernstück ist die Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahrens. An seine Stelle tritt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren[37]. Das nunmehrige Verfahren sieht eine Definitivbesteuerung der Gewinne der Körperschaften mit einem einheitlichen KSt.-Satz gem. § 23 KStG n. F. von 25% (GewSt wie bisher) vor. Die Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG n. F. nur zur Hälfte der individuellen Einkommensbesteuerung des Anteilseigners[38]. Die mit den Ausschüttungen zusammenhängenden Ausgaben dürfen gem. § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abgezogen werden.

2.3 Grundlagen der Unternehmensbewertung

2.3.1 Werttheorien

In den 50er und 60er Jahren dominierte in der Betriebswirtschaftslehre die objektive Unternehmensbewertungslehre[39]. Dabei wurde unterstellt, daß der ermittelte Unternehmenswert für jedermann gleiche Gültigkeit besitzt, frei von subjektiven Wertvorstellungen eines Verkäufers bzw. Käufers, der Nutzen des Betriebes festzustellen ist.

Mitte der 60er Jahre vollzog sich dann der Wandel zur subjektiven Bewertungslehre. Dieser Lehre zufolge ist der Wert des Unternehmens aus subjektiver Sicht[40] eines einzelnen Bewerters heraus zu ermitteln[41]. Dahinter verbirgt sich der Gedanke, daß der Wert maßgeblich von dem Einfluß und den persönlichen Verhältnissen der Anteilseigner abhängig ist. Begrifflich ist der Unternehmenswert dann ein Grenzpreiswert[42] aus der Sicht des Bewerters (Käufer oder Verkäufer des Unternehmens)[43].

Der subjektiven Bewertungslehre folgend wurde der Begriff der Kölner Funktionenlehre[44] der Unternehmensbewertung geprägt. Der Zweck der Bewertung und der davon abhängige Unternehmenswert wurde bei dieser Lehre in den Vordergrund gestellt[45]. Hierbei wird versucht, den Gegensatz zwischen der objektiven und subjektiven Bewertungs­­theorie zu überwinden, indem beide Ansätze integriert werden[46].

2.3.2 Bewertungsanlässe

Die Anlässe zur Bewertung des Unternehmenswertes sind vielfältig. Sie lassen sich nicht nur auf den Fall verschiedener Kauf- bzw. Verkaufsituationen reduzieren[47]. Abzuleiten aus dem Bewertungsanlaß sind die verschiedenen Aufgaben der Unternehmensbewertung und das damit verfolgte Ziel[48]. Es werden dabei drei Hauptfunktionen der Unternehmensbewertung unterschieden[49]. Die Beratungsfunktion, die Vermittlungsfunktion und die Argumentationsfunktion.

Im Rahmen der Beratungsfunktion soll ein Entscheidungswert als Grenzpreis für Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens ermittelt werden. Der Entscheidungswert wird in der Regel – aufgrund subjektiver Wertvorstellungen – zwischen den Parteien differieren. Der potentielle Käufer prüft dabei, im Vergleich zur Unternehmensinvestition, alternative Geldanlagen, die ihm gleich hohen Nutzen (ausgedrückt in Geldeinheiten) erbringen[50].

Im Rahmen der Vermittlungsfunktion wird ein sogenannter Schiedswert ermittelt, der sich ohne Einfluß der streitbefangenen Parteien bestimmen läßt[51]. Dieser soll zu einem gerechten Interessenausgleich zwischen Käufer und Verkäufer führen.

Hinsichtlich der Argumentationsfunktion wird ein Unternehmenswert ermittelt, der einseitig eine Partei in Verhandlungen stärken soll, um das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Mit diesem parteiisch ermittelten Wert soll die Gegenseite von der Richtigkeit des eigenen ermittelten Wertes überzeugt werden[52].

2.3.3 Bewertungsmethoden

In der betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertungslehre können zahlreiche Verfahren, teils theoretisch fundiert, teils als sogenannte Praktikermethoden bezeichnet, zur Bestimmung des Unternehmenswertes herangezogen werden. Die Methode ist dabei Basis der Bewertung[53]. Nachfolgend werden einige Bewertungsmethoden erläutert[54].

Im Zuge der Substanzwertmethode[55] werden alle dem Unternehmen zur Verfügung stehende unternehmensnotwendige Aktiva und Passiva nach Art und Umfang festgestellt und zu Tagesbeschaffungswerten unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens bewertet[56]. Der Substanzwert ergibt sich aus dem Saldo von Vermögenswerten und Schulden an einem bestimmten Stichtag, abgeleitet aus dem Jahresabschluß. Berichtigt werden diese Werte um mögliche stille Reserven, die sich im Aktiva (höhere Werte von Anlage- und Umlaufvermögen) und im Passiva (Unterbewertung von Rückstellungen) befinden können[57]. Zu erfassen sind auch der Sache nach immaterielle Wirtschaftsgüter (Goodwill, Patente, Lizenzen und der Mitarbeiterstamm)[58]. In der Substanzbewertung spiegelt sich die Auffassung, daß vorhandene Vermögenswerte und eingesetzte Produktionsfaktoren auch bei anderer Verwendung einen Wert repräsentieren. Es wird damit die Kapitalbindung im Unternehmen ermittelt.

Der Liquidationswert[59] ist die Summe der Einzelveräußerungspreise der Gegenstände des Unternehmens nach Abzug der Schulden und der Abwicklungskosten. Es erfolgt eine Bewertung in Form einer gedachten Veräußerung einzelner Teile des Betriebes unter der Prämisse der Zerteilung des Unternehmens. Der Liquidationswert stellt aus Sicht des potentiellen Verkäufers die Preisuntergrenze[60] dar, die er im Verkaufsfalle akzeptieren wird, nachdem dieser Wert im Zerschlagungsfalle des Unternehmens mindestens erzielbar ist[61].

Das im Steuerrecht verwendete Verfahren zu Unternehmensbewertung, d. h. zur Ermittlung des gemeinen Wertes von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, ist das Stuttgarter Verfahren[62]. Ziel und Zweck der Bewertung sind hier rein fiskalischer Natur[63]. Die Grundlage der Bewertung ist der Substanzwert. Dieser wird abgeändert um den Übergewinn (Differenz aus erwarteten durchschnittlichen Erträgen und der Normalverzinsung des Unternehmenswertes). Der Übergewinn ergibt sich als undiskontierte Summe der Übergewinne aus fünf Jahren[64]. Die Ermittlung des Unternehmenswertes ist in Abschn. 3 ff. VStR 1995 im einzelnen geregelt. Ermittelt wird dabei nicht der absolute Wert des Unternehmens, sondern ein auf das Nennkapital bezogener Wert in Prozenten. Nach Umformungen und Abrundung ergibt sich ein gemeiner Wert in Höhe von 68 v. H. der Summe aus Vermögenswert und fünffachem Ertragshundertsatz. Es handelt sich dabei um einen wegen der Besonderheiten des Steuerrechtes pauschalierten Wert, der rein vergangenheits- und stark substanz­orientiert ist. Das Verfahren ist für die betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung daher abzulehnen.

Vereinzelt findet auch das Mittelwertverfahren (arithmetisches Mittel aus Substanz- und Ertragswert) sowie die Übergewinnmethode (Summe des Substanzwertes und des Geschäftswertes -Good will-) als Unternehmensbewertungsmethode Anwendung[65]. Diese beiden Methoden, insbesondere die Umsatzmethode[66] (Vervielfältigung des Jahresumsatzes mit branchenorientierten Verfahrens­sätzen) gelten als Praktikermethoden. Ihnen ist teilweise die theoretische Fundierung abzusprechen.

Die in Deutschland am häufigsten verwendeten Verfahren[67], erhoben bei einer Umfrage der mit Unternehmensbewertung befassten Berufsgruppen, sind das Ertragswertverfahren mit 39% und die DCF-Methode mit 33%. Dagegen verwendeten von 59 der in Deutschland befragten DAX 100-Unternehmen[68], 10,2% das Ertragswertverfahren und 57,7% das DCF-Verfahren. Die DCF-Bruttomethode[69] im Sinne des WACC[70] wurde dabei unter den möglichen DCF-Varianten am häufigsten verwendet. Das DCF-Verfahren ist ein aus dem angelsächsischen stammendes investitionstheoretisches Bewertungsmodell und wird neuerdings stark mit dem Begriff des Shareholder Value[71] in Verbindung gebracht. Im Rahmen des DCF-Verfahrens wird zur Unternehmensbewertung der künftige Cash Flow[72] einer begrenzten Anzahl von künftigen Perioden diskontiert. Der Cash Flow entspricht dabei i. d. R. dem Jahresüberschuß zuzüglich Abschreibung abzüglich Zuschreibungen unter Berücksichtigung der Rückstellungsveränderungen und nicht zahlungswirksamer Aufwendungen und Erträge. Bei Unternehmen mit kurzlebigen Anlagegütern werden i. d. R. einige Jahre budgetiert, der Restwert als Barwert einer ewigen Rente oder als Liquidationswert abgezinst, auf den Bewertungsstichtag ermittelt und hinzuaddiert[73]. Der Diskontierungssatz soll die zukünftige Finanzstruktur des Unternehmens berücksichtigen, deshalb werden die Gesamtkapitalkosten aus den Eigen- und Fremdkapitalkosten ermittelt und gewichtet[74]. Nach der Diskontierung wird der Wert des Fremdkapitals vom Ergebnis subtrahiert (die gesuchte Größe ist der Wert des unverschuldeten Unternehmens). Es ergibt sich dann der Wert des Eigenkapitals[75]. Die häufige Verwendung dieser Methode von den DAX 100-Unternehmen ist durch die strategische Unternehmensbewertung[76] [77], zur Vorbereitung von Akquisitionen und derer internationalen Vergleichbarkeit begründet. Ein Problem der DCF-Methode liegt in der Unterstellung der Nichtveränderung der Kapitalstruktur des Unternehmens während des gesamten Planungszeitraumes. Ein weiterer in der Bestimmung des Cash-Flow, der nur auf Basis interner Unternehmenszahlen durch Analysten möglich ist[78]. Das für diese Arbeit entscheidende Manko der DCF-Methode liegt in der mangelnden Berücksichtigung der Steuern[79], insbesondere unter der Verwertung ertragsteuerlicher Verlustvorträge. Bei hohen Verlustvorträgen und demzufolge stark defizitären Unternehmen müsste ein negativer Cash-Flow diskontiert werden, der einen sofortigen Verlustausgleich impliziert, der i. d. R. jedoch nicht möglich ist[80]. Die DCF-Methode wird daher nicht weiter behandelt.

Das Ertragswertverfahren vergleicht zwei Investitionsalternativen miteinander, die Investition[81] in ein zu bewertendes Unternehmen, und alternativ diejenige in ein Vergleichsobjekt am Kapitalmarkt. Die Ertragswertberechnung ergibt sich im Grundsatz aus der Saldierung von Ertrag mit Aufwand, diskontiert mit dem aus den Entnahmeüberschüssen des Vergleichsobjektes abgeleiteten Kapitalisierungszinssatz auf einen bestimmten Stichtag (einschließlich des Liquidationserlöses in der Begriffsverwendung als Ertrag)[82]. Es handelt sich methodisch um die Anwendung der Investitionstheorie[83]. Dies bedeutet, daß die erwarteten Nettoeinnahmen, bestehend aus dem Barwert aller zukünftig dem Unternehmen entziehbaren Gewinne und Vermögensvorteile[84] des Investors zu kapitalisieren sind[85]. Der Unternehmenswert wird durch die Höhe der ausschüttungsfähigen Überschüsse, die das Unternehmen erwirtschaftet, berechnet[86]. Die sog. Vollausschüttungshypothese wird, unter Substanzerhaltung des Unternehmens, unabhängig von der tatsächlichen Gewinnverwendung unterstellt[87]. Die Erfolge zukünftiger Perioden, und unter Annahme der endlichen Lebensdauer eines Unternehmens auch der Restwert[88] (Liquidationswert), werden mit dem angesetzten Kapitali­sierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag diskontiert. Formal ergibt sich folgende Gleichung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [89]

Unter der Prämisse der unendlichen Lebensdauer des Unternehmens erfolgt die Vereinfachung zur Formel der ewigen Rente:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Ertragswert stellt dabei den Barwert der zukünftigen Nettoeinzahlungsüberschüsse dar mit dem Entscheidungsalternativen verglichen werden können. Der Kapitalisierungszinssatz selbst gibt alternative Geldanlagemöglichkeiten wieder.

Das Phasenmodell des IdW unterteilt den unbegrenzten Prognosezeitraum in zwei Phasen, um der unterschiedlichen Planungssicherheit Rechnung tragen zu können[90].

Aus den Ausführungen ist ersichtlich, daß nicht alle Verfahren mit völlig anderen Wertansätzen rechnen, sondern zahlreiche Gemeinsamkeiten haben, und im Einzelfall voneinander abzugrenzen sind[91].

In dieser Arbeit wird folgend die Ertragswertmethode[92] verwendet[93].

[...]


[1] Vgl. Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 30.04.99. Bundesfinanzministerium, StSenkG 2000, http://www. bundesfinanzministerium.de

[2] Verabschiedet am 9.2.2000. Bundesfinanzministerium, StSenkG 2000, http://www. bundesfinanzministerium.de

[3] Vgl. BT-Drucks. 14/2683, S. 132 ff.

[4] In der Definition nach Lutz, Verlustvortrag 1993, S. 71.

[5] Hierunter sind insbesondere Konsumgüter zur Bedürfnisbefriedigung der Menschen zu verstehen, „Konsumnutzen“.

[6] Vgl. Helbling, Unternehmensbewertung 1998, S. 25.

[7] Hinsichtlich der Nutzentheorie als Grundlage der Werttheorie vgl. Bohla, subjektiver Wert 1981, S. 9.

[8] Vgl. Bellinger/Vahl, Unternehmensbewertung 1992, S. 29.

[9] Zur Definition aus juristischer Sicht vgl. Felden, Unternehmensbewertung 1998, S. 83 ff. Zur Unternehmensbewertung aus rechtlicher Sicht vgl. Lausterer, Rechtsprechung 1997, S. 84 ff.

[10] Zu einzelwirtschaftlichen Investitionsprojekten vgl. Blohm/Lüder, Investition 1995, S. 54 ff.

[11] Zahlungsströme sind nach Zuflußzeitpunkt und –höhe zu unterscheiden.

[12] Das Problem der Unsicherheit der Zahlungsströme wird unter 3.2 behandelt.

[13] Unter der Prämisse einer nachschüssig, jeweils am Ende der Periode anfallenden Zahlung. Soweit ein Restwerterlös erwartet wird gilt folgende Formel:

[14] Zu Kriterien der Vorteilhaftigkeit einer Investition vgl. Busse von Colbe/ Laßmann, Investitionstheorie 1990, S. 51-54.

[15] Vgl. Wöhe, Steuerlehre 1992, S. 12.

[16] Der Gewinnbegriff gilt für die Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG. Diese Vorschrift gilt gem. § 8 Abs. 1 KStG auch für die KSt und gem. § 7 GewStG (Gewerbeertrag) für die GewSt. Verluste der Überschußeinkunftsarten sind bei der Kapitalgesellschaft nicht möglich.

[17] Zum 1.1.2001 treten zahlreiche geänderte Vorschriften insbesondere des EStG und des KStG durch das StSenkG in Kraft. Zu Änderungen des KStG vgl. Pauka, Gesetzesänderungen 2000, Fach 4, S. 4376-4390. Soweit hier ab 1.1.2001 gültige Gesetzesvorschriften verwendet werden, wird der Zusatz n. F. angefügt.

[18] Dem Begriff nach kann diese Definition verwendet werden. Der Sache nach wäre sie nicht zutreffend, da Verluste i. d. R., im Gegensatz zu Gewinnen, nicht erstrebt werden. Vgl. Nebe, Verlustberücksichtigung 1999, S. 9.

[19] Als Ertragsteuern mit möglichen Verlustvorträgen werden hier die KSt und die GewSt, nicht die ESt behandelt. Unerheblich für den steuerlichen Verlustbegriff ist, ob es sich um wirtschaftliche Verluste (tatsächlicher Mittelabfluß), oder um Buchverluste ( z. B. aufgrund von Sonderabschreibungen) handelt.

[20] Vgl. Layer, Verlustverwertung 1990, S. 20.

[21] Es wird hier eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unterstellt.

[22] Die KSt bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen wird nach Abschn. 24 Abs. 1 KStR 1995 ermittelt.

[23] Nach Vornahme des quasi horizontalen Verlustausgleich innerhalb der GmbH (ein vertikaler Verlustausgleich ist für die Kapitalgesellschaft nicht möglich, nachdem gem. § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden) verbleibt ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Verlustvortrag im hier verstandenen Sinne, entsteht gem. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG aus nicht nach § 10d Abs. 1 EStG ausgeglichenen negativen Einkünften.

[24] Der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag kann gem. § 10d Abs. 3 EStG in einem beliebig folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden, während ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag gem. § 10a GewStG zwingend im Folge­jahr zu berücksichtigen ist. Ein möglicher Verlustrücktrag wird hier nicht behandelt.

[25] Dies wird mit der gebotenen Steuergerechtigkeit begründet, vgl. Schmidt/Heinicke, EStG 1999, § 10d EStG Tz. 1.

[26] Vgl. Schmidt/Heinicke, EStG 1999, § 10d EStG Tz. 3. Hinsichtlich der Voraussetzung des Verlustabzuges bei einer Kapitalgesellschaft, - Mantelkaufproblematik- vgl. Beckmann, Verlustabzug 1998, S. 923 f. Organschaften werden nicht berücksichtigt.

[27] Vgl. Kußmaul/Junker, vEK-Gliederung 1999, S. 1250.

[28] Zu beachten ist, daß das derzeitige KStG in Teilen grundsätzlich nur noch Gültigkeit bis 31.12.2000 hat.

[29] Siehe Abschn. 24 Abs. 2 KStR 1995.

[30] Unter Verrechnung wird hier die Verlustverwertung durch in Zukunft verminderte Steuerzahlungen verstanden. Vgl. zum Begriff Verlustverwertung Layer, Verlustverwertung 1990, S. 42.

[31] Es wird dabei davon ausgegangen, daß der Verlust die Bemessungsgrundlage in voller Höhe mindert und Freibeträge nicht berührt sind. Die entlastende Wirkung wird dabei mit dem Grenzsteuersatz der ESt bewertet. Vgl. zu Steuersatzeffekten Wollseiffen, Verlustausgleich 1998, S. 56-58.

[32] Die vortragsfähigen gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Verluste müssen der Höhe nach nicht identisch sein (Änderungen durch §§ 8 und 9 GewStG). Betrachtet werden folgend aus Vereinfachungsgründen gleich hohe Verlustvorträge.

[33] Das StSenkG tritt, mit Ausnahmen, am 1.1.2001 in Kraft.

[34] Es ist eine Schlußgliederung des vEK zum 31.12.2000 gem. § 36 Abs. 1 KStG n. F. durchzuführen. Nach der Umgliederung erfolgt eine Schlußfeststellung eines modifizierten vEK gem. § 36 Abs. 7 KStG n. F.

[35] Lediglich während eines 15-jährigen Übergangszeitraumes werden Teile der ursprünglichen vEK-Gliederung in veränderter Form fortgeführt, vgl. Dötsch/ Pung, Steuersenkungsgesetz 2000, S. 16.

[36] Grundlegend zu Steuerbelastungsformeln der ESt, KSt und der GewSt vgl. Schneeloch, Steuerpolitik 1994, S. 24 f. und S. 32. Zu Steuerbelastungsformeln unter Berücksichtigung des StSenkG vgl. Schneeloch/Rahier/Trockels-Brand, Steuerplanung 2000, S. 1620-1624. Hinzurechnungen und Kürzungen bei der GewSt werden nicht betrachtet.

[37] Das Halbeinkünfteverfahren kommt auf Gesellschafterebene gem. § 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1 KStG n. F. erstmals zur Anwendung für Ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für das Wirtschaftsjahr 2001 bzw. 2001/2002 beruhen.

[38] Es wird folgend davon ausgegangen, daß der Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft ist.

[39] Vgl. Mellerowicz, Unternehmung 1952, S. 13.

[40] Vgl. Aigner/Holzer, Subjektivität 1990, S. 2229.

[41] Vgl. Münstermann, Bewertung 1970, S. 21 ff.

[42] Vgl. Moxter, Unternehmensbewertung 1983, S. 9-15.

[43] Tichy, Unternehmensbewertung 1990, S. 31 weißt darauf hin, daß die Begriffe objektiv und subjektiv nicht auf den Wertbegriff als solchen transferiert werden dürfen.

[44] Die funktionsbezogene Unternehmensbewertungslehre wurde erstmals in Ansätzen von Matschke, Schiedsspruchwert 1971, S. 508-520 dargestellt. Funktionenlehre weißt darauf hin, daß der Bewertungszweck den Wertansatz bestimmt. Der ermittelte Unternehmenswert hat damit Gültigkeit für die gegebene Bewertungsfunktion. Der von Wirtschaftsprüfern in der Funktion als neutraler Gutachter ermittelte objektivierte Unternehmenswert ist in die Kölner Funktionenlehre einzuordnen. Zum Begriff des objektivierten Unternehmenswertes vgl. WP-Handbuch, Band II 1998, A, Tz. 14-15.

[45] Vgl. Hayn, Wertkonzeption 2000, S. 1346 ff., zur funktionalen Wertkonzeption, Gemeinsamkeiten, Unterschiede zur IdW, HFA 2/1983, 1983, S. 468 ff.

[46] Zur Abgrenzung der einzelnen Lehren vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung 1997, S. 5 ff. Kritik gegen die Brauchbarkeit der Funktionenlehre wurde von Dirrigl, Beteiligungsbewertung 1988, S. 10, in Fällen außerhalb entscheidungsorientierter Wertbestimmungen geäußert.

[47] Vgl. Drukarczyk, Unternehmensbewertung 1998, S. 108, der nach dominierten und nicht dominierten Situationen unterscheidet. Helbling, Unternehmensbewertung 1998, S. 31 f. gibt einen Überblick der möglichen verschiedenen Anlässe. Ballwieser/Leuthier, Grundprinzipien 1986, S. 546 geben Hinweise zur Gruppierung von Bewertungsanlässen. Münstermann, Bewertung 1970, S. 18 ff. beschränkt seine Ausführungen auf den Wechsel des Betriebseigentümers.

[48] Vgl. Bellinger/Vahl, Unternehmensbewertung 1992, S. 32 f., der zwischen betriebswirtschaftlichen und sonstigen Normen als Stütze zur Unternehmensbewertung unterscheidet, somit zwischen objektiver und subjektiver Bewertung differenziert.

[49] Vgl. Peemöller, Unternehmensbewertungsstand 1993, S. 409-410; Sieben/ Zapf, Unternehmensentscheidungen 1981, S. 1.

[50] Vgl. Sieben/Zapf, Unternehmensentscheidungen 1981, S. 7 ff.

[51] Vgl. WP-Handbuch, Band II 1998, A, Tz. 24.

[52] Vgl. Matschke, Argumentationswert 1976, S. 521-523.

[53] Zum Begriff Methode vgl. Dirrigl, Beteiligungsbewertung 1988, S. 14 f.

[54] Es werden lediglich die häufigsten Bewertungsmethoden angeführt. Eine Rangliste von der einfachsten Praktikermethode bis zum theoretisch richtigen Verfahren ist bei Helbling, Unternehmensbewertung 1998, S. 169 zu ersehen.

[55] Zum Begriff Substanzwert vgl. Sieben, Substanzwert 1963, S. 10 ff.

[56] Vgl. Tichy, Unternehmensbewertung 1990, S. 53 ff. und ausführlich Viel/Bredt/ Renard, Unternehmensbewertung 1970, S. 42-72. Nicht unternehmensnotwendige Aktiva wird dabei zu Liquidationswerten bewertet.

[57] Vgl. Bellinger/Vahl, Unternehmensbewertung 1992, S. 135-140 und S. 256-280.

[58] Vgl. Moxter, Unternehmensbewertung 1983, S. 107-114.

[59] Vgl. Münstermann, Bewertung 1970, S. 101 f.

[60] Vgl. Schomaker, Liquidationswert 1990, S. 188-192.

[61] Es wird dabei davon ausgegangen, daß eine Liquidation rechtlich möglich ist.

[62] Gesetzliche Grundlagen hierzu sind § 11 Abs. 2 BewG und A 4 VStR 1995.

[63] Als Teilbemessungsgrundlage zur Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkung­­steuer, und in den Jahren vor 1997 der Vermögensteuer.

[64] Vgl. zur formelmäßigen Darstellung und deren Umformung, sowie zu weiteren Erläuterungen Gebhardt, Stuttgarter Verfahren 1988, S. 108 ff., noch auf Basis der VStR 1986 (ab 1995 beträgt der Ansatz der Normalverzinsung 9%).

[65] Vgl. Moxter, Unternehmensbewertung 1983, S. 56-63.

[66] Diese wird häufig als branchentypisches Bewertungsverfahren genutzt. Vgl. Kühnl, Bewertung 1998, S. 20 ff.

[67] Vgl. Peemöller/Meyer-Pries, Umfrage 1995, S. 1202-1207; Peemöller/ Bömelburg/Denkmann, Erhebung 1994, S. 741-744.

[68] Vgl. Pellens/Tomaszewski/Weber, Wertorientierung 2000, S.1827-1829.

[69] Zur Bruttomethode vgl. Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung 1997, S. 311; Ballwieser, Unternehmensbewertung 1995, S. 121 f.

[70] Zum Begriff WACC (Konzept der durchschnittlichen gewogenen Kapitalkosten) vgl. Drukarczyk, Unternehmensbewertung 1998, S. 159 ff.

[71] Zur Begründung für den Shareholder-Value-Ansatz vgl. Rappaport, Shareholder Value 1994, S. 12 f.

[72] Es werden verschiedene Cash-Flow-Begriffe verwendet, siehe zur Definition und zur Ermittlung des Cash-Flow Betsch/Groh/Lohmann, Corporate Finance 1998, S. 163-166.

[73] Zur Bestimmung und weiteren Hinweisen vgl. u. a. Barthel, Alleingültigkeitsanspruch 1995, S. 349-350.

[74] Diskontierung mit dem WACC.

[75] Es handelt sich bei dieser Methode um die Entity-Methode (Bruttoansatz). Vgl. Drukarczyk, Unternehmensbewertung 1998, S. 179 ff.

[76] Zur strategieorientierten Bewertung vgl. Helling, Strategieorientierung 1994, S. 50-66.

[77] Zur DCFA als prädestiniertes Verfahren zur strategieorientierten Bewertung vgl. Peemöller, Unternehmensbewertungsstand 1993, S. 412-414.

[78] Vgl. zu den Schwächen der DCF-Methode Bergrath, Methodenvergleich 1997, S. 202-205.

[79] Grundlegend werden im DCF-Verfahren Steuersysteme berücksichtigt, die dem der USA ähnlich sind. Zu Ansätzen der Berücksichtigung von ESt durch einen Effektivsteuersatz vgl. Lübbehüsen, Shareholder-Value 2000, S. 121 ff.

[80] Vgl. hierzu, mit weiteren Begründungen Popp, Verlustvorträge 1997, S. 144-151.

[81] Eine erstmalige, bzw. bei bestehenden Unternehmen eine weitere Investition.

[82] Der Zeitwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist hinzuzufügen. Folgend wird jedoch unterstellt, daß nicht betriebsnotwendiges Vermögens nicht vorhanden ist. Zur Abgrenzung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens vgl. Popp, Aktivitätenanalyse 2000, S. 71.

[83] Vgl. IdW, HFA 2/1983, 1983, S. 469.

[84] Es werden hier nur die monetären Vorteile betrachtet.

[85] Vgl. Helbling, Unternehmensbewertung 1998, S. 155-159, der dies als einzig richtige Lösung einer Unternehmensbewertung sieht. Zur Abgrenzung bei unbegrenzter bzw. begrenzter Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens vgl. IdW, Durchführung 2000, S. 833.

[86] Vgl. Moxter, Unternehmensbewertung 1983, S. 79.

[87] Vgl. IdW, HFA 2/1983, 1983, S. 473 ff.; WP-Handbuch, Band II 1998, A, Tz. 104.

[88] Zur Bedeutung des Restwertes für die Unternehmensbewertung, vgl. Henselmann, Restwert 2000, S. 151 f.

[89] Mit Abänderung und anderen Symbolen vgl. Helbling, Unternehmensbewertung 1998, S. 155 f.; Münstermann, Bewertung 1970, S. 84-90.

[90] Vgl. IdW, Durchführung 2000, S. 832 f. Zum bisherigen 3-Phasenmodel vgl. IdW, HFA 2/1983, 1983, S. 471 u. S. 478. Zu den Problembereichen der phasen- und prognoseorientierten Ertragswertmethode vgl. Weiland, Unternehmenswert 1996, S. 199-203.

[91] Einen Überblick über die Gemeinsamkeiten aller Unternehmensbewertungsmethoden findet sich bei Helbling, Unternehmensbewertung 1998, S. 154.

[92] Die erste umfassende Darstellung stammt von Mellerowicz, Unternehmung 1952.

[93] Angemerkt sei, daß die Ertragswertmethode in Theorie, vgl. Moxter, Unternehmensbewertung 1983, S. 9 ff., in Praxis, vgl. WP-Handbuch, Band II 1998, A, Tz. 222-287, und in Rechtsprechung, vgl. Piltz, Rechtsprechung 1994, S. 131 und 136 ff. seit Jahrzehnten anerkannt ist.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832449438
ISBN (Paperback)
9783838649436
DOI
10.3239/9783832449438
Dateigröße
795 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FernUniversität Hagen – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2002 (Januar)
Note
2,0
Schlagworte
unternehmensbewertung steuerrecht steuerreform verlustvortrag halbeinkünfteverfahren
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Titel: Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die ertragsteuerliche Bewertung von Verlustverträgen
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