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Die Europäische Fusionskontrolle unter besonderer Berücksichtigung ihrer Anwendungspraxis

©2001 Diplomarbeit 93 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die immer stärker werdende Globalisierung des Wettbewerbs auf zahlreichen Märkten basiert auf der Liberalisierung nationaler oder regulierter Märkte, der Entstehung globaler Netzwerke und dem Global Sourcing. In den letzten Jahren sind Meldungen über neue Fusionspläne großer und größter Unternehmen fast schon zum Alltag geworden. Meist entscheiden sich Unternehmen für den Weg des externen Wachstums, weil es die gegenüber dem internen Wachstum wesentlich kostengünstigere und schnellere Variante ist, um sich für den weltweiten Wettbewerb neu zu positionieren. Die Unternehmen erhoffen sich durch den Zusammenschluß wettbewerbliche Vorteile sowohl auf der Absatzseite – etwa durch den Zukauf von Marktanteilen oder die Verstärkung der Präsenz auf bestimmten regionalen oder internationalen Märkten – als auch auf der Kostenseite, wie z.B. durch Synergien.
Von großen, mächtigen Konzernen geht allerdings die Gefahr eines Angebots- oder Nachfragemonopols sowie des Mißbrauches einer marktbeherrschenden Stellung aus. Deshalb müssen durch Gesetze Kontrollmöglichkeiten geschaffen werden, die es ermöglichen, Fusionen und marktbeherrschende Unternehmen zu überwachen und zu lenken. Gleichzeitig darf allerdings das wirtschaftliche Handeln nicht behindert werden, da sich der freie Markt sonst nicht entfalten kann. Wirksamer Wettbewerb steuert das Angebot unter Berücksichtigung der Käuferpräferenzen und führt zu einem effizienten Einsatz der Produktionsfaktoren. Zugleich fördert er Produkt- sowie Prozeßinnovationen und zwingt zur Anpassung an die sich permanent verändernden Rahmenbedingungen.
Die EG-Wettbewerbspolitik ist daher gefordert, den Konzentrationsprozeß aufmerksam zu verfolgen und wettbewerbsschädliche Zusammenschlüsse gegebenenfalls zu verhindern. Eine zu starke Konzentration in einzelnen Sektoren birgt immer die Gefahr einer Oligopolisierung von Marktstrukturen in räumlich größeren Dimensionen. Damit aber würde nicht nur die Vielfalt des Angebots für die Marktgegenseite eingeschränkt, sondern auch das Potential der hier tätigen Unternehmen für einen Mißbrauch von Marktmacht sowie Parallelverhalten erhöht.
Im Wettbewerbsrecht der Europäischen Union finden sich sowohl Bestimmungen über das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Art. 81 EGV), als auch Bestimmungen über die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Art. 82 EGV). Die dritte Säule stellt die präventive Kontrolle von […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Entwicklung der Europäischen Fusionskontrolle
2.1 Die Continental Can Doktrin
2.2 Das Philip Morris Urteil
2.3 Der Erlaß der europäischen Zusammenschlußkontrolle
2.4 Die Revision der Fusionskontrollverordnung

3 Aufgreifkriterien der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
3.1 Der Begriff der „gemeinschaftsweiten Bedeutung“
3.1.1 Die Schwellenwerte
3.1.1.1 Der Schwellenwert „weltweiter Gesamtumsatz“
3.1.1.2 Der Schwellenwert „gemeinschaftsweiter Umsatz“
3.1.1.3 Der Schwellenwert „nationaler Umsatz“
3.1.2 Die neue Regelung über Mehrfachnotifizierungen
3.1.3 Die Berechnung des Umsatzes
3.1.4 Aktuelle Diskussion zur Höhe der Schwellenwerte
3.2 Der Begriff des Zusammenschlusses
3.2.1 Fusion von zuvor unabhängigen Unternehmen
3.2.2 Erlangung der Kontrolle über ein anderes Unternehmen
3.2.3 Gemeinsame Kontrolle von Gemeinschaftsunternehmen

4 Materielle Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen gemäß Art. 2 FKVO
4.1 Allgemeines zur materiellen Beurteilung
4.2 Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes
4.2.1 Substituierbarkeit von Produkten und Dienstleistungen
4.2.1.1 Produkteigenschaften, Verwendungszweck und Preis
4.2.1.2 Beispiele aus der jüngsten Entscheidungspraxis
4.2.2 Homogene Wettbewerbsbedingungen
4.3 Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes
4.3.1 Der Weltmarkt
4.3.2 Der gemeinschaftsweite Markt
4.3.3 Der nationale Markt
4.3.4 Der regionale und lokale Markt
4.4 Die Marktbeherrschungskriterien
4.4.1 Die Prüfkriterien des Art. 2 Abs. 1 lit. a) FKVO
4.4.2 Die Prüfkriterien des Art. 2 Abs. 1 lit. b) FKVO
4.4.2.1 Die Marktstellung der betroffenen Unternehmen
4.4.2.1.1 Berechnung des Marktanteils
4.4.2.1.2 Absolute und relative Höhe des Marktanteils
4.4.2.1.3 Die Entscheidungspraxis bei 60% Marktanteil und mehr
4.4.2.1.4 Die Entscheidungspraxis bei 40 – 60% Marktanteil
4.4.2.1.5 Die Entscheidungspraxis bei unter 40% Marktanteil
4.4.2.2 Die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen
4.4.2.3 Die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer
4.4.2.4 Der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten
4.4.2.5 Potentieller Wettbewerb und Marktzutrittsschranken
4.4.2.6 Die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage
4.4.2.7 Die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher
4.4.2.8 Die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts
4.4.2.9 Weitere Kriterien
4.5 Der Spezialfall der kollektiven Marktbeherrschung
4.5.1 Merkmale oligopolistischer Märkte
4.5.2 Anwendbarkeit der Fusionskontrolle auf marktbeherrschende Oligopole

5 Ausgewählte Fallbeispiele zum Verfahren und zur Beurteilung von Zusammenschlüssen
5.1 Prinzipielle Vorgehensweise der Kommission
5.2 Die Entscheidung Glaxo / Wellcome
5.2.1 Marktabgrenzung
5.2.2 Prüfung der Marktbeherrschung
5.2.3 Beurteilung
5.3 Die Entscheidung British Telecommunications / MCI (II)
5.3.1 Marktabgrenzung
5.3.2 Prüfung der Marktbeherrschung
5.3.3 Die Auflagenentscheidung
5.3.4 Beurteilung

6 Status quo und weitere Entwicklung der Fusionskontrolle
6.1 Status quo der FKVO-Anwendung
6.2 Zukünftige Entwicklungen in der Fusionskontrolle

7 Schlußbetrachtung

Anhang

Literaturverzeichnis

Materialienverzeichnis

Medienverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis:

Abb. 5-1: Anzahl der Anmeldungen seit 1991 (Quelle: Kommission, European Merger Control - Statistics)

Abb. 5-2: Anzahl der Entscheidungen in Phase I und Phase II (Quelle: Kommission, European Merger Control - Statistics)

Abb. 5-3: Zusagenpraxis in der Europäischen Fusionskontrolle (Quelle: Kommission, European Merger Control - Statistics)

Abb. 5-4: Aufgliederung nach Art des Vorhabens (1992-1999) (Quelle: Kommission, 29. Wettbewerbsbericht (2000), S. 73)

1 Einleitung

Die immer stärker werdende Globalisierung des Wettbewerbs auf zahlreichen Märkten basiert auf der Liberalisierung nationaler oder regulierter Märkte, der Entstehung globaler Netzwerke und dem Global Sourcing[1]. In den letzten Jahren sind Meldungen über neue Fusionspläne großer und größter Unternehmen fast schon zum Alltag geworden. Meist entscheiden sich Unternehmen für den Weg des externen Wachstums, weil es die gegenüber dem internen Wachstum wesentlich kostengünstigere und schnellere Variante ist, um sich für den weltweiten Wettbewerb neu zu positionieren. Die Unternehmen erhoffen sich durch den Zusammenschluß wettbewerbliche Vorteile sowohl auf der Absatzseite – etwa durch den Zukauf von Marktanteilen oder die Verstärkung der Präsenz auf bestimmten regionalen oder internationalen Märkten – als auch auf der Kostenseite, wie z.B. durch Synergien.

Von großen, mächtigen Konzernen geht allerdings die Gefahr eines Angebots- oder Nachfragemonopols sowie des Mißbrauches einer marktbeherrschenden Stellung aus. Deshalb müssen durch Gesetze Kontrollmöglichkeiten geschaffen werden, die es ermöglichen, Fusionen und marktbeherrschende Unternehmen zu überwachen und zu lenken. Gleichzeitig darf allerdings das wirtschaftliche Handeln nicht behindert werden, da sich der freie Markt sonst nicht entfalten kann. Wirksamer Wettbewerb steuert das Angebot unter Berücksichtigung der Käuferpräferenzen und führt zu einem effizienten Einsatz der Produktionsfaktoren. Zugleich fördert er Produkt- sowie Prozeßinnovationen und zwingt zur Anpassung an die sich permanent verändernden Rahmenbedingungen.

Die EG-Wettbewerbspolitik ist daher gefordert, den Konzentrationsprozeß aufmerksam zu verfolgen und wettbewerbsschädliche Zusammenschlüsse gegebenenfalls zu verhindern. Eine zu starke Konzentration in einzelnen Sektoren birgt immer die Gefahr einer Oligopolisierung[2] von Marktstrukturen in räumlich größeren Dimensionen. Damit aber würde nicht nur die Vielfalt des Angebots für die Marktgegenseite eingeschränkt, sondern auch das Potential der hier tätigen Unternehmen für einen Mißbrauch von Marktmacht sowie Parallelverhalten erhöht.

Im Wettbewerbsrecht der Europäischen Union finden sich sowohl Bestimmungen über das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Art. 81 EGV), als auch Bestimmungen über die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Art. 82 EGV). Die dritte Säule stellt die präventive Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dar. Zur Prüfung externen Unternehmenswachstums dient der Europäischen Union seit September 1990 die Fusionskontrollverordnung.

Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der Europäischen Fusionskontrolle unter besonderer Berücksichtigung ihrer Anwendungspraxis. Der Fokus der Arbeit liegt dabei auf der konkreten Praxis der materiellen Prüfung von Zusammenschlüssen. Im Vordergrund steht somit die Vorgehensweise der Kommission bei der Prüfung von Art. 2 FKVO über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt.

Das zweite Kapitel dient dazu, einen kurzen Überblick über die Geschichte der Europäischen Fusionskontrolle zu geben, und die am 1. März 1998 in Kraft getretenen Änderungen aufzuzeigen. Kapitel 3 befaßt sich mit den Aufgreifkriterien der Verordnung, die erfüllt sein müssen, damit ein Zusammenschluß in den Anwendungsbereich der Europäischen Fusionskontrolle fällt.

Die Anwendungspraxis der Europäischen Kommission zur materiellen Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen wird im vierten Kapitel erläutert. Dabei soll aufgezeigt werden, wie die Kommission bei der materiellen Prüfung eines Zusammenschlußvorhabens vorgeht, anhand welcher Kriterien sie die Märkte abgrenzt und welche Punkte sie bei der Prüfung, des Vorliegens einer marktbeherrschende Stellung, berücksichtigt.

Kapitel 5 stellt anhand ausgewählter Fallbeispiele das Verfahren und die Beurteilung von Zusammenschlüssen dar. Den Abschluß in Kapitel 6 bilden Ausführungen zum Status-quo der FKVO-Anwendung und zur zukünftigen Entwicklung der Europäischen Fusionskontrolle.

2 Entwicklung der Europäischen Fusionskontrolle

Bis September 1990 war das in Art. 3 lit. g) (ex Art. 3 lit. g)) EGV genannte Ziel, ein System zu errichten, das „den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt“ unvollständig. Die Kommission machte zwar von den ihr zur Verfügung stehenden Wettbewerbsvorschriften der Art. 81 (ex Art. 85) und 82 (ex Art. 86) EGV-Vertrag Gebrauch, um Wettbewerbsverzerrungen bzw. -beschränkungen zu verhindern, diese Instrumentarien erlaubten es ihr aber nur in höchst ungenügendem Maße, die wirtschaftliche Macht der im Gemeinsamen Markt agierenden Großunternehmen durch adäquate wettbewerbspolitische Kontrollmaßnahmen zu kontrollieren.[3]

Diese Lücke wurde am 21. September 1990 mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89[4] des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im folgenden „FKVO“) geschlossen.[5]

2.1 Die Continental Can Doktrin

Auslöser für die Bemühungen der EG-Kommission war die „Continental Can“ – Entscheidung[6] des Europäischen Gerichtshofes (im folgenden „EuGH“) im Jahre 1973. Ziel war es, durch eine Verordnung ein Instrumentarium zur umfassenden präventiven Fusionskontrolle und damit für eine umfassende Wettbewerbspolitik zu erhalten. In seinem Urteil in dem Klageverfahren von Europemballage Corporation und Continental Can Company Inc. gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1971[7] stellte der EuGH eine grundsätzliche Anwendbarkeit der allgemeinen Wettbewerbsregeln des Art. 82 (ex Art. 86) EGV auch auf Zusammenschlußtatbestände fest.[8] Im Kernsatz der Entscheidung formulierte der EuGH, daß ein mißbräuchliches Verhalten vorliegen kann, „wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese dergestalt verstärkt, daß der erreichte Beherrschungsgrad den Wettbewerb wesentlich behindert, daß also nur noch Unternehmen auf dem Markt bleiben, die in ihrem Marktverhalten von dem beherrschenden Unternehmen abhängen.“[9] Allerdings beließ Art. 82 (ex Art. 86) EGV offensichtliche Lücken in der Fusionskontrolle: So setzt diese Vorschrift stets das Tatbestandsmerkmal der beherrschenden Stellung eines der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen voraus, erfaßt jedoch nicht den Fall des Entstehens einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluß zuvor nicht marktbeherrschender Unternehmen. Ferner bietet Art. 82 (ex Art. 86) EGV lediglich eine nachträgliche, nicht dagegen eine präventive Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an.[10]

Noch im selben Jahr legte die Kommission, aufgrund der oben beschriebenen Lücken, dem Rat ihren ersten Vorschlag zum Erlaß einer Fusionskontrollverordnung vor.[11] „Dieser erste Entwurf sah eine präventive Kontrolle von Zusammenschlüssen oberhalb einer Umsatzschwelle von 200 Mio. ECU sowie einer Anteilsschwelle von 25% vor.“[12] Der erste Entwurf wurde zwar vom Europäischen Parlament sowie vom Wirtschafts- und Sozialausschuß gutgeheißen, die Mitgliedstaaten wollten jedoch ihre nationalen Kompetenzen nicht aufgeben und der Kommission Mitsprache in Fragen allgemeiner Wirtschafts-, Industrie- und Strukturpolitik einräumen.[13] Der Rechtsetzungs- und Verhandlungsprozeß kam in den folgenden Jahren zeitweilig völlig zum Erliegen. Nach einer längeren Pause folgten in den Jahren 1981, 1984 und 1986 drei Entwürfe[14] mit partiellen Änderungen.[15] Zu einer intensiveren Befassung mit dem Thema kam es jedoch erst wieder in der zweiten Hälfte der 80er Jahre im Zuge einer neuen Fusions- und Übernahmewelle. Ein weiterer Grund war die Verpflichtung in Art. 18 (ex Art. 8a) EGV-Vertrag, der durch die Einheitliche Europäische Akte[16] eingeführt worden war, bis zum 31. Dezember 1992 den EG-Binnenmarkt zu realisieren. Ebenfalls beeinflußt wurde die politische Meinungsbildung durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Philip Morris“.[17]

2.2 Das Philip Morris Urteil

Am 17. November 1987 erließ der Gerichtshof seine viel beachtete und richtungsweisende „Philip Morris“ – Entscheidung.[18] Der EuGH hatte die Vereinbarung zwischen der Rembrandt Group Ltd. und der Philip Morris Inc. über eine Kapitalbeteiligung[19] am Konkurrenzunternehmen zu prüfen und bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Kommission, daß kein Verstoß gegen Art. 81/82 (ex Art. 85/86) EGV vorlag.[20] Von weit aus größerer Bedeutung waren die allgemeinen Ausführungen des Gerichtshofes zur Anwendbarkeit des Art. 81 (ex Art. 85) EGV auf Kapitalbeteiligungen an Konkurrenzunternehmen.[21] Der EuGH stellte fest, daß der Erwerb einer Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen sehr wohl als Verstoß gegen Art. 81 (ex Art. 85) EGV anzusehen sei.[22] Wörtlich führt er dazu aus: „Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das investierende Unternehmen durch den Erwerb der Beteiligung oder durch Nebenklauseln der Vereinbarung rechtlich oder faktisch die Kontrolle über das geschäftliche Verhalten des anderen Unternehmens erlangt...“[23]

Das Urteil des Gerichtshofes wurde in der Literatur sehr vielschichtig diskutiert. Während die eine Gruppe der Ansicht war, daß die Entscheidung nicht generalisierungsfähig sei und ihr daher keine weitere Bedeutung zukomme, sahen andere Meinungen in diesem Urteil die Einführung einer Fusionskontrolle aufgrund von Art. 81 (ex Art. 85) EGV oder zumindest die Schaffung der Voraussetzungen hierfür.[24]

2.3 Der Erlaß der europäischen Zusammenschlußkontrolle

Die Dringlichkeit der Schaffung einer gemeinschaftsweiten Fusionskontrolle ging mitunter aus der Tatsache hervor, daß nach der „Philip Morris“ – Entscheidung des EuGH die nächsten vier VO-Entwürfe alle aus dem Jahr 1988 stammten.[25] Das „Philip Morris“ – Urteil findet darin insofern Berücksichtigung, als im Gegensatz zu den früheren VO-Entwürfen in den Erwägungsgründen 6 ff. jetzt auch Art. 81 (ex Art. 85) EGV als mögliche, wenngleich nicht ausreichende Rechtsgrundlage für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bezeichnet wird.[26] So stand nach Continental Can und Philip Morris die Anwendbarkeit des Art. 82 (ex Art. 86) EGV und die teilweise – sehr umstrittene – Anwendbarkeit des Art. 81 (ex Art. 85) EGV auf Zusammenschlußsachverhalte als höchstgerichtlich bestätigtes Ergebnis fest.

„Diese sukzessive Erweiterung des Anwendungsbereichs der beiden Bestimmungen erfolgte zweifellos zur Genugtuung der Kommission, die an der damit einhergehenden Kompetenzerweiterung und Ausdehnung ihrer Kontrollbefugnisse interessiert sein mußte.“[27] Allerdings waren der EG-Kommission die Unzulänglichkeiten[28] der Art. 81/82 (ex Art. 85/86) EGV als Kontrollinstrumente für Unternehmenszusammenschlüsse vollauf bekannt. Dies macht auch ihr parallel zur Erweiterung der Art. 81/82 (ex Art. 85/86) EGV geführtes Bestreben verständlich, die Mitgliedstaaten zur Einführung einer eigens geschaffenen Europäischen Fusionskontrollverordnung zu bewegen, die nicht mit den Mängeln der Art. 81 und 82 behaftet sein sollte. Wie bereits erläutert, wurde nunmehr nach substantiellen Änderungen die Verordnung Nr. 4064/89[29] über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom Ministerrat am 21. Dezember 1989 verabschiedet.[30]

2.4 Die Revision der Fusionskontrollverordnung

Ausgangspunkt für die Überprüfung der Verordnung bildete die Einfügung einer Revisionsklausel bei der Verabschiedung der Fusionskontrollverordnung im Jahre 1989. Diese sah in Art. 1 Abs. 3 FKVO vor, daß der Rat die Umsatzschwellen[31] vor Ablauf von vier Jahren überprüfen und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern würde. Die Kommission verzichtete jedoch im Juli 1993 im Einvernehmen mit dem Rat auf konkrete Änderungsvorschläge und vereinbarte statt dessen, die Überprüfung der Verordnung auf spätestens Ende 1996 zu verschieben, um zusätzliche Erfahrungen mit der Verordnung zu sammeln.[32]

Im Januar 1996 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch[33] über die Revision der Fusionskontrollverordnung, dem folgte im September desselben Jahres ein Weißbuch[34] mit zwei Verordnungsentwürfen.[35] Nach verschiedensten Vorarbeiten und den anschließenden Verhandlungen verabschiedete der Rat die Verordnung Nr. 1310/97[36] zur Änderung der Fusionskontrollverordnung am 30. Juni 1997. Die Bestimmungen der Verordnung traten am 1. März 1998 in Kraft.[37]

In der neuen Verordnung wurde beschlossen, die festgelegten Schwellenwerte[38] nicht zu ändern, jedoch eine neue Kategorie[39] von Zusammenschlußvorhaben der Zuständigkeit der Gemeinschaft zu unterwerfen. Seit Anwendung der Verordnung wurde festgestellt, daß eine gewisse Anzahl von Zusammenschlußvorhaben mit bedeutenden grenzüberschreitenden Auswirkungen unterhalb der Schwellenwerte liegt. Statt diese Fälle von einer einzigen Kontrollstelle auf Gemeinschaftsebene untersuchen zu lassen, unterlagen sie im allgemeinen mehreren einzelstaatlichen Kontrollen. Aufgrund der neuen Vorschriften ist es nun möglich, den beteiligten Unternehmen die mit Mehrfachanmeldungen in den einzelnen Mitgliedstaaten verbundenen Arbeitsbelastungen und Kosten zu nehmen und ihnen ein „One-Stop-Shopping“[40] zu ermöglichen.[41]

Eine der wichtigsten Änderungen war, daß die Unternehmen nun während der ersten Untersuchungsphase Zusagen machen können, um ernsthafte Bedenken auszuräumen, die die Kommission zur Einleitung der zweiten Verfahrensphase[42] veranlassen könnten. Damit können Verzögerungen hinsichtlich des Ergebnisses eines Zusammenschlußvorhabens verringert werden. Außerdem kann das Erfordernis vermieden werden, die für eine vollständige Untersuchung der Phase II und den Erlaß einer Entscheidung erforderlichen Ressourcen sowohl der Kommission als auch der Parteien einzusetzen.[43]

In einer weiteren wichtigen Änderung wurde die Trennung zwischen vollfunktionsfähigen konzentrativen und vollfunktionsfähigen kooperativen Gemeinschaftsunternehmen beseitigt. Somit fallen seit dem 1. März 1998 alle Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen[44] unter die Fusionskontrollverordnung.[45] Im Gegensatz dazu bestand vor Änderung dieser Rechtslage für die Anmelder das schwer zu lösende Problem, bestimmen zu müssen, ob die Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens zur Koordinierung des Wettbewerbsverhalten der Mütter führen würde.[46]

Wiederum andere vom Rat genehmigte Änderungen kommen dem Anliegen der Kommission entgegen, die Kontrollverfahren so zu verbessern, daß die Sachzwänge für die Unternehmen gelockert und die Vorschriften vereinfacht werden.

3 Aufgreifkriterien der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

3.1 Der Begriff der „gemeinschaftsweiten Bedeutung“

In die Zuständigkeit der EG-Kommission fallen gemäß Art. 1 Abs. 1 FKVO alle Zusammenschlüsse von sog. „gemeinschaftsweiter Bedeutung“. „Das Kriterium der gemeinschaftsweiten Bedeutung soll den Anwendungsbereich der Verordnung in Hinsicht auf die Größe und Auswirkung eines Zusammenschlusses vom Anwendungsbereich der Artt. 81 f. (ex Artt. 85 f.) EGV und dem des nationalen Rechts abgrenzen.“[47]

Gemeinschaftsweite Bedeutung liegt nur dann vor, wenn drei am Umsatz orientierte Schwellenwerte jeweils erreicht werden oder die Voraussetzungen gemäß dem neu eingefügten Abs. 3 erfüllt sind.[48]

3.1.1 Die Schwellenwerte

Bei der Festlegung der Schwellenwerte entschied sich die Kommission für ein Konzept welches auf absoluten Größenmerkmalen (Umsatz eines Unternehmens) basiert. Die FKVO unterscheidet sich damit von der Regelung des britischen Fair Trading Act 1973, wonach die Kontrolle dann eingreift, wenn durch den Zusammenschluß ein Marktanteil von über 25 % erlangt wird.[49] Relative Kriterien – wie zum Beispiel der Marktanteil – bewirken möglicherweise höhere Einzelfallgerechtigkeit, sie verlagern allerdings die schwierigen Fragen der Marktabgrenzung[50] in ein sehr frühes Stadium der Prüfung, in dem es eigentlich lediglich darum gehen sollte, eine klare und rasche Antwort auf die Frage der Anwendbarkeit einer Regelung zu finden.

3.1.1.1 Der Schwellenwert „weltweiter Gesamtumsatz“

Ein Zusammenschluß hat im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a) FKVO gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn alle am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen[51] gemeinsam einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden ECU[52] erreichen. Dieser Betrag soll die globale wirtschaftliche und finanzielle Bedeutung der Beteiligten des Zusammenschlusses an einem einfach festzustellenden Betrag widerspiegeln.[53] Zusammenschlüsse, die dieses Umsatzkriterium nicht erreichen, sollen als „Bagatellfusionen“ von der europäischen Fusionskontrolle freigestellt werden.[54] Kritisch zu beurteilen ist die Höhe dieses Schwellenwertes. Auf einzelnen stark spezialisierten Märkten, ist eine grenzüberschreitende wesentliche Strukturveränderung ohne weiteres möglich, ohne daß die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von 5 Milliarden ECU aufweisen. Eine Monopolisierung des Marktes kann somit in Branchen mit geringem Gesamtumsatz vom Anwendungsbereich der Fusionskontrolle nicht erfaßt werden.[55]

3.1.1.2 Der Schwellenwert „gemeinschaftsweiter Umsatz“

Art. 1 Abs. 2 lit. b) FKVO verlangt als zweiten Schwellenwert, daß mindestens zwei der beteiligten Unternehmen[56] einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Millionen ECU erzielen. Die „De-minimis-Regel“ klammert Zusammenschlüsse aus, welche für die Europäische Gemeinschaft ein scheinbar geringes Gewicht besitzen und deshalb nicht auf europäischer Ebene überprüft zu werden brauchen.[57] Bedenklich ist hierbei, daß solche Fusionen aus dem Anwendungsbereich der FKVO fallen, bei denen ein Großunternehmen einen sehr viel kleineren Konkurrenten schluckt oder aber ein europäisches Großunternehmen mit einem Konkurrenten fusioniert, der außerhalb Europa ein Umsatzmilliardär ist, aber noch nicht in den europäischen Markt vorgedrungen ist.[58] Derartige Tatbestände können zum Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung bzw. zu wesentlichen negativen Änderungen in der Wettbewerbsstruktur führen.[59] Daneben wird außereuropäischen Unternehmen eine Möglichkeit eröffnet, schnell umfangreiche Kapazitäten zu erwerben, ohne diese selbst aufbauen zu müssen. Ob solch ein Zusammenschluß ohne weitere Prüfung als wettbewerblich unerheblich betrachtet werden kann, sollte deshalb nicht an territorialen (also ob ein „gemeinschaftsweiter Umsatz“ vorhanden ist), sondern ausschließlich an absoluten Größenkriterien gemessen werden.[60]

3.1.1.3 Der Schwellenwert „nationaler Umsatz“

Erzielen die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen[61] jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat, soll nach Art. 1 Abs. 2 lit. b) FKVO ebenfalls kein Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung vorliegen. Dieses dritte Kriterium wird als „Zwei-Drittel-Regel“ oder „Schwerpunktklausel“ bezeichnet und soll Großfusionen mit lediglich nationaler Bedeutung ausklammern.[62] Entgegen der vor Inkrafttreten der FKVO geäußerten Befürchtungen hat es relativ wenige große Zusammenschlüsse gegeben, die wegen dieser Schwerpunktklausel aus dem Anwendungsbereich der Fusionskontrolle gefallen sind.[63] Allerdings kommt es öfter vor, daß „ein“ beteiligtes Unternehmen zwei Drittel seines Umsatzes in einem einzigen Mitgliedstaat tätigt. So zum Beispiel in dem Fall Hüls/Phenol Chemie[64], hier erzielte der VEBA-Konzern, die Muttergesellschaft der Hüls AG, mehr als zwei Drittel ihres Umsatzes in Deutschland. Dies genügt jedoch nicht, da die Zwei-Drittel-Regelung nur greift, wenn „alle“ beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel in einem und demselben Mitgliedstaat erzielen.

3.1.2 Die neue Regelung über Mehrfachnotifizierungen

Durch die Aufnahme des neuen Art. 1 Abs. 3 FKVO[65] werden Zusammenschlüsse erfaßt, welche die Anmeldevoraussetzungen mehrerer Mitgliedstaaten erfüllen (Mehrfachnotifizierungen), jedoch unterhalb der Schwellenwerte der europäischen Fusionskontrolle liegen. Art. 1 Abs. 3 FKVO enthält vier Umsatzkriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Zusammenschluß gemeinschaftsweite Bedeutung hat:

- Der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen[66] muß zusammen mehr als 2,5 Milliarden ECU betragen und
- in mindestens drei Mitgliedstaaten müssen die beteiligten Unternehmen je einen Gesamtumsatz von mindestens 100 Millionen ECU erzielen und
- in mindestens drei dieser Mitgliedstaaten müssen mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Gesamtumsatz von jeweils mehr als 25 Millionen ECU erzielen und
- zwei der beteiligten Unternehmen müssen mindestens einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 100 Millionen ECU erzielen.

Der Fusionskontrollverordnung lag bei ihrer Schaffung die Idee zugrunde, bestimmte Zusammenschlüsse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission zu unterstellen. Eine Überprüfung der Umsatzschwellen in den neunziger Jahren ließ jedoch erkennen, daß eine erhebliche Zahl von Zusammenschlüssen die Umsatzanforderungen des Art. 1 Abs. 2 FKVO nicht erfüllten und in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten angemeldet werden mußten.[67] Dies war ein Hinweis dafür, daß die FKVO ihre Zielsetzung, nämlich der Schaffung gleicher Bedingungen und der Gewährleistung des „One-Stop-Shop“ Prinzips, nicht völlig verwirklicht hatte.

Anhand von Art. 1 Abs. 3 FKVO wird nun geprüft, ob ein bedeutender Umsatz in drei Mitgliedstaaten erzielt wird. In den Erörterungen, die zu der Annahme dieser Änderung geführt haben, wurde die Auffassung vertreten, daß das Gemeinschaftsinteresse in den Fällen, an denen drei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, evidenter wäre und daß, solange nur zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, potentielle Konflikte durch bilaterale Gespräche vermieden werden könnten.[68]

Der Rat begründet die Einführung der neuen Regelung mit der Rechtsunsicherheit, der zusätzlichen Arbeitsbelastung und den Mehrkosten der betroffenen Unternehmen, die sich ergeben würden, wenn Zusammenschlüsse in mehreren Mitgliedstaaten angemeldet werden müssen.[69]

3.1.3 Die Berechnung des Umsatzes

Art. 5 FKVO enthält eine detaillierte Regelung zur Berechnung der für Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 FKVO benötigten Umsätze. Der Umsatz stellt die in einem Zusammenschluß kombinierten wirtschaftlichen Ressourcen dar und ist geographisch zugeordnet.[70] Zur Anwendung der De-minimis-Regel[71], der Zwei-Drittel-Regel[72] und der Regel über Mehrfachnotifizierungen[73] müssen die Umsätze einerseits der Gemeinschaft, andererseits einzelnen Mitgliedstaaten zugeordnet werden. Als Umsätze eines Unternehmens gelten hierbei seine gesamten Verkaufserlöse abzüglich der Umsatzsteuer und eine Reihe vergleichbarer Posten, d.h. die sog. Nettoerlöse.[74] Der entscheidende Aspekt ist die Messung der Wirtschaftskraft der beteiligten Unternehmen, wie sie sich aus ihren jeweiligen Umsatzzahlen ergibt, unabhängig davon, in welchem Wirtschaftszweig der Umsatz erzielt wurde und ob diese Zweige überhaupt von der Fusion berührt werden.

3.1.4 Aktuelle Diskussion zur Höhe der Schwellenwerte

Gemäß Art. 1 Abs. 4 FKVO hat die Kommission dem Rat vor dem 1. Juli 2000 über die Anwendung der in Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO[75] vorgesehenen Schwellen und Kriterien Bericht erstattet.[76]

Im ersten Teil des Berichtes wird die Anwendung der in Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO vorgesehenen Schwellenwerte vor dem Hintergrund der von der Kommission gewonnenen Erfahrungen und bearbeiteten Zusammenschlüsse gewürdigt. Im Ergebnis der Kommission wird abschließend festgestellt, daß die Umsatzkriterien der Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO geeignet sind Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung zu erfassen. Aus rein objektiven Gründen bedarf es daher keiner Maßnahmen, die die Zuständigkeit der Kommission in bezug auf diese Zusammenschlüsse einschränken würde.

Im nächsten Abschnitt des Berichtes wird der Frage nachgegangen, ob sämtliche Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung durch die derzeitigen Umsatzkriterien erfaßt werden. Diese Frage wird sowohl aus der Sicht der nationalen Wettbewerbsbehörden als auch aus der Sicht der Wirtschaft untersucht.

Aus der Perspektive der nationalen Wettbewerbsbehörden ist dies nur schwierig zu beurteilen, da die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Anmeldeerfordernisse aufweisen. Unter der Annahme, daß die gemeinschaftsweite Bedeutung in den Fällen, an denen drei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, evident wäre, kann festgestellt werden, daß im Zeitraum von März 1998 bis Dezember 1999 insgesamt 70 Zusammenschlußvorhaben in mehr als drei Mitgliedstaaten angemeldet werden mußten. Für diese Mehrfachnotifizierungen war das Kriterium des Art. 1 Abs. 3 c) in den meisten Fällen entscheidend, wurde also die Schwelle von 25 Mio. EUR in einem dritten Mitgliedstaat nicht erreicht.

Die europäischen Wirtschaftskreise vertreten gegenwärtig die Meinung, daß eine Vielzahl von Zusammenschlußvorhaben – mit grenzüberschreitenden Auswirkungen – aufgrund der Umsatzschwellen des Art. 1 FKVO nicht in den Genuß des Grundsatzes der einmaligen Anmeldung kommen. Von Seiten der europäischen Unternehmen wird daher u.a. vorgeschlagen, die Schwellenwerte des Art. 1 Abs. 1 FKVO auf einen weltweiten Gesamtumsatz von 2 Mrd. EUR und einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 100 Mio. EUR zu senken. Ebenso wurde festgestellt, daß durch diese Änderung Art. 1 Abs. 2 FKVO – der für sehr kompliziert und nicht effizient genug gehalten wird – gestrichen werden könnte. Neben diesen Vorschlägen wurden von Seiten der europäischen Unternehmen noch eine Reihe weiterer Vorschläge gemacht, die hier unerwähnt bleiben.[77] Zusammenfassend wird die Meinung vertreten, daß eine erhebliche Zahl von Fällen mit bedeutsamen grenzüberschreitenden Auswirkungen und folglich von gemeinschaftsweiter Bedeutung nicht in den Anwendungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften fällt und daß dies nur auf die gegenwärtigen Schwellenwerte zurückzuführen ist.

Die Kommission vertritt abschließend in ihrem Bericht an den Rat die Auffassung, daß das System zur Feststellung der Zuständigkeit der Kommission in Zusammenschlußfällen eingehender untersucht werden muß. Ebenso wird eine gründlichere Überprüfung nicht nur der bestehenden Umsatzschwellen, sondern auch anderer materiell- und verfahrensrechtlicher Vorschriften der Zusammenschlußkontrolle vorgeschlagen.

3.2 Der Begriff des Zusammenschlusses

Externes Unternehmenswachstum unterliegt der Kontrolle der EG-Kommission, wenn neben den bisher behandelten Umsatzschwellenwerten des Art. 1 FKVO der Zusammenschlußbegriff als zweites Aufgreifkriterium erfüllt ist. Der Zusammenschlußbegriff des Art. 3 FKVO bestimmt somit als Element der Aufgreifkriterien den Anwendungsbereich der europäischen Fusionskontrollverordnung entscheidend mit.[78] Im Gegensatz zu den quantitativen Schwellenwerten des Art. 1 FKVO bestimmt sich der Begriff des Zusammenschlusses nach qualitativen Kriterien. „In diese Kriterien fließen sowohl rechtliche wie sachliche Überlegungen ein.“[79] Als Zusammenschluß werden nach dem 23. Erwägungsgrund der FKVO nur solche Handlungen angesehen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Struktur der beteiligten Unternehmen führen. Art. 3 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung definiert, daß ein Zusammenschluß durch Fusion oder durch Kontrollerwerb bewirkt werden kann.

3.2.1 Fusion von zuvor unabhängigen Unternehmen

Ein Fusionstatbestand liegt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) FKVO dann vor, wenn “zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen zu einem neuen Unternehmen fusionieren”. Unter dem Begriff der Fusion wird zum einen die „Verschmelzung durch Aufnahme“ zum anderen die „Verschmelzung durch Neugründung“ verstanden. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme erwirbt ein Unternehmen das gesamte Eigenkapital eines anderen Unternehmens und bringt dessen rechtliche und wirtschaftliche Existenz zum Erlöschen.[80] Im Fall der Verschmelzung durch Neugründung verschmelzen zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen zu einem neuen Unternehmen und bilden keine eigene Rechtspersönlichkeit mehr.[81] Unternehmen, welche schon ein und demselben Konzern angehören und deswegen im Verhältnis zueinander nicht mehr selbständig sind, stellen keinen Zusammenschluß im Sinne der FKVO dar.[82]

Neben der förmlichen Verschmelzung von Unternehmen werden auch sog. „wirtschaftliche Fusionen“ von Art. 3 Abs. 1 lit. a) FKVO erfaßt.[83] Eine solche liegt dann vor, “wenn zuvor unabhängige Unternehmen ihre Aktivitäten so zusammenlegen, daß eine wirtschaftliche Einheit entsteht, ohne daß rechtlich von einer Fusion gesprochen werden kann. Dies geschieht dann, wenn zwei oder mehr Unternehmen vertraglich vereinbaren, sich einer gemeinsamen wirtschaftlichen Leitung zu unterstellen, ohne ihre Rechtspersönlichkeit aufzugeben”.[84] Es muß also eine echte wirtschaftliche Einheit entstehen, mit einer auf Dauer angelegten, einheitlichen Leitung.

3.2.2 Erlangung der Kontrolle über ein anderes Unternehmen

Der zweite Zusammenschlußtatbestand ist in Art. 3 Abs. 1 lit. b) FKVO definiert als der Erwerb der “unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen”. Dies kann in der Weise geschehen, daß ein oder mehrere Unternehmen oder aber auch natürliche Personen, die Kontrolle erwerben. Bei natürlichen Personen als Kontrollerwerber verlangt die FKVO, daß sie bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren. Gemäß Art. 3 Abs. 3 FKVO ist unter Kontrolle die faktische Möglichkeit zu verstehen, “einen bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeiten eines Unternehmens auszuüben”.[85] Diese bloße Möglichkeit der Einflußnahme ergibt sich auch aus den Konzeption der FKVO als präventive Fusionskontrolle.[86] Allerdings muß die Möglichkeit der Kontrolle eine dauerhafte sein. Dies verlangt Erwägungsgrund 23 der Verordnung.[87]

Gleichermaßen als Zusammenschluß wird die Verstärkung einer bereits bestehenden Kontrolle betrachtet, wenn dadurch eine bisherige gemeinsame Kontrolle in eine alleinige Kontrolle übergeht.[88] Die Kommission geht in diesem Fall von einem Zusammenschluß im Sinne der Verordnung aus, da „ein wesentlicher Unterschied besteht, ob ein bestimmender Einfluß allein oder gemeinsam ausgeübt wird.“[89]

Art. 3 der FKVO führt verschiedene Möglichkeiten des Kontrollerwerbs auf. Der Kontrollerwerb durch Erwerb von Anteilsrechten läßt sich in der Regel ohne Probleme unter den Zusammenschlußtatbestand des Art. 3 FKVO subsumieren.[90] Der zweite in Art. 3 Abs. 3 lit. a) FKVO aufgeführte Tatbestand ist der Erwerb von Vermögenswerten.[91] Art. 3 Abs. 1 lit. b) FKVO führt als dritte Variante den Kontrollerwerb durch Vertrag an, ebenso die Formulierung „in sonstiger Weise“, welche eine Generalklausel darstellt, mit der sämtliche bisher nicht genannte Vorgänge erfaßt werden können.[92]

In Art. 3 Abs. 4 FKVO wird definiert, wer als an einem Zusammenschluß Beteiligter gilt. Den Bestimmungen der Verordnung unterliegen danach nicht nur die eigentlichen Inhaber oder Erwerber der Kontrolle, sondern auch diejenigen Unternehmen und Personen, welche die Befugnis haben, die sich ergebenden Rechte tatsächlich auszuüben.[93] Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Unternehmen einen Dritten vorschiebt, um eine Beteiligung zu erwerben, die ihm die Kontrolle über das andere Unternehmen sichert.

Eine interne Reorganisation in einer Unternehmensgruppe, also konzerninterne Anteilsverschiebungen werden durch die Fusionskontrollverordnung nicht erfaßt, da die Kontrolle über das beherrschende Unternehmen bereits innerhalb des Konzerns liegt.[94] Ebenfalls liegt bei bestimmten Erwerbsvorgängen durch Banken und Versicherungen oder öffentlichen Mandatsträgern wie insbesondere Konkursverwaltern und Beteiligungsgesellschaften (Art. 3 Abs. 5 FKVO) kein fusionskontrollpflichtiger Zusammenschluß vor.[95]

3.2.3 Gemeinsame Kontrolle von Gemeinschaftsunternehmen

Bis zum 01.03.1998 (Revision der FKVO) wurde bei der Behandlung von Gemeinschaftsunternehmen der Frage nachgegangen, ob die Gründung eines kooperativen oder eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen vorliegt. Mit ihrer Mitteilung über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens vom 02.03.1998 ersetzte die Kommission die Unterscheidung zwischen konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen.[96]

Gemäß Art. 3 Abs. 2 FKVO stellt die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfüllt, einen Zusammenschluß im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b) FKVO dar. Damit unterliegen konzentrative wie auch kooperative Gemeinschaftsunternehmen dem Anwendungsbereich der FKVO, solange sie Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen sind.[97] „Nach den Gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln sind Gemeinschaftsunternehmen Unternehmen, die von zwei oder mehreren Unternehmen gemeinsam kontrolliert werden.“[98]

4 Materielle Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen gemäß Art. 2 FKVO

4.1 Allgemeines zur materiellen Beurteilung

Erfüllt ein Zusammenschlußvorhaben die Aufgreifkriterien der in Kapitel 3 beschriebenen Artt. 1 und 3 FKVO, ist es nach Art. 2 Abs. 1 FKVO auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Nach der Fusionskontrollverordnung ist somit entscheidendes Kriterium für die Beurteilung eines Zusammenschlusses eindeutig dessen Einfluß auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs.[99] Die Kernaussage der materiellen Beurteilung von Zusammenschlüssen ist in Art. 2 Abs. 3 FKVO geregelt. Dieser erklärt Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken und, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

Die beiden Kriterien „Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung“ und die „erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ des Art. 3 bedürfen einer tieferen Betrachtung.

Der Begriff der „beherrschenden Stellung“ wird in der FKVO nicht ausdrücklich definiert. Für Stockenhuber[100] wird dieser normative Begriff in der Rechtswirklichkeit dort erfüllt, wo der Marktbeherrscher die Möglichkeit zu unabhängigem Marktverhalten hat und auf die übrigen Marktteilnehmer nahezu keine Rücksicht zu nehmen braucht. Nach herrschender Meinung können zur Begriffsdefinition die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 82 (ex Art. 86) EGV, der ebenfalls auf die beherrschende Stellung abstellt, herangezogen werden.[101] Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH, die seit langem auch von der Kommission verwendet wird, definiert sich die beherrschende Stellung, als „die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.“[102]

[...]


[1] Darunter versteht man die internationale Beschaffungspolitik der Unternehmen.

[2] Oligopol: Form des Monopols, bei der der Markt von einigen wenigen Großunternehmen beherrscht wird.

[3] Vgl. Stockenhuber, 1995, S. 19

[4] Abl. EG L 395 vom 30.12.1989; berichtigt in: Abl. EG L 257 vom 21.09.1990

[5] In der durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (Abl. EG 1997 L 180 S.1) geänderten Fassung (in Kraft ab 1. März 1998).

[6] Sog. „Continental Can Doktrin“ des EuGH: Entscheidung vom 21.02.1973, Rs. 6/72, Slg. 1973, 215 ff.

[7] Kommission, Sache Nr. IV/26.811 vom 09.12.1971, Abl. EG L 7/25 vom 08.12.1972, Pkt. 22 ff.

[8] Vgl. Bartosch, BB 2000, S. 1897, 1897

[9] EuGH, Urteil vom 21.03.1973, Europemballage Corporation und Continental Can Company Inc. / Kommis sion, Rs. 6/72, Slg. 1973, S. 215, 246, Rz. 26

[10] Vgl. Huggenberger, 2000, S. 37; Bartosch, BB 2000, S. 1897, 1897

[11] Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Abl. EG Nr. C 92/1 vom 31.10.1973

[12] Huggenberger, 2000, S. 40

[13] Vgl. Huggenberger, 2000, S. 40

[14] 2. VO-Entwurf, Abl. EG Nr. C 36/3 vom 12.02.1982; 3. VO-Entwurf, Abl. EG Nr. C 51/8 vom 23.02.1984; 4. VO-Entwurf, Abl. EG Nr. C 324/5 vom 17.12.1986

[15] Vgl. Stockenhuber, 1995, S. 38

[16] Einheitliche Europäische Akte vom 28.02.1986; in Kraft seit 01.07.1987

[17] Vgl. Sauter, 1991, S. 661

[18] EuGH, Urteil vom 17.11.1987, British-American Tobacco Company Ltd und R.J. Reynolds Industries Inc / Kommission („Philip Morris“), Rs. 142 und 156/84, Slg. 1987, S. 4487 ff.

[19] Kapitalbeteiligung von Philip Morris Inc. an Rothmans International plc. Letztere stand ursprünglich unter der effektiven Kontrolle von Rothmans Tobacco Holding Ltd, einer 100%igen Tochter von Rembrandt Group Ltd.

[20] Vgl. Huggenberger, 2000, S. 38

[21] Vgl. Niemayer, 1991, S. 10

[22] Vgl. Stockenhuber, 1995, S. 40; Axster, 1991, S. 572

[23] EuGH, Urteil vom 17.11.1987, British-American Tobacco Company Ltd und R.J. Reynolds Industries Inc / Kommission („Philip Morris“), Rs. 142 und 156/84, Slg. 1987, S. 4487 ff., Rz. 38

[24] Vgl. Stockenhuber, 1995, S. 41, m.w.N.

[25] 5. VO-Entwurf vom 25.04.1988 (Abl. EG Nr. C 130/4 vom 19.5.1988); 6. VO-Entwurf vom 25.07.1988 (interner Entwurf, dargestellt in Monopolkommission, 1989, S. 30); 7. VO-Entwurf vom 25.11.1988 (KOM [88] 734 endg.); 8. VO-Entwurf vom 19.12.1988 (Abl. EG Nr. C 22/14 vom 28.01.1989)

[26] Vgl. Stockenhuber, 1995, S. 42

[27] Stockenhuber, 1995, S. 43

[28] So erfaßte z.B. Art. 82 EGV nicht den Fall des Entstehens einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluß zuvor nicht marktbeherrschender Unternehmen.

[29] Abl. EG L 395 vom 30.12.1989; berichtigt in: Abl. EG L 257 vom 21.09.1990

[30] Vgl. Stockenhuber, 1995, S.43

[31] Vgl. unten, Kap. 3.1.1

[32] Vgl. Hirsbrunner, EuZW 1998, S. 69, 69

[33] Kommission: Fusionskontrolle der Gemeinschaft: Grünbuch über die Revision der Fusionskontrollverord nung, KOM (96) 19 endg. vom 31.01.1996

[34] Mitteilung der Kommission an den Rat und das europäische Parlament betreffend die Änderung der Fusi onskontrollverordnung, KOM (96) 313 endg. vom 12.09.1996

[35] Kommission, 26. Wettbewerbsbericht (1997), S. 53

[36] Abl. EG L 180 vom 09.07.1997, S. 1

[37] Vgl. Bartosch, BB 2000, S. 1897, 1897

[38] Vgl. unten, Kap. 3.1.1

[39] Vgl. unten, Kap. 3.1.2

[40] Hauptanliegen der FKVO ist, Parallelverfahren vor europäischen und nationalen Behörden auszuschließen. Im europarechtlichen Kontext soll die FKVO das einzige zur Anwendung kommende Regelungswerk sein.

[41] Kommission, 27. Wettbewerbsbericht (1998), S. 55 f.

[42] siehe hierzu die Ausführungen zur Hauptprüfung in: Huggenberger, 2000, S. 81 ff.

[43] Vgl. Kommission, 28. Wettbewerbsbericht (1999), S. 55

[44] Vgl. unten, Kap 3.2.3

[45] Vgl. Kommission, 27. Wettbewerbsbericht (1998), S. 56

[46] Vgl. Bartosch, BB 2000, S. 1897, 1899

[47] Blank, 1991, S.216

[48] Vgl. Rösler, 1994, S. 22

[49] Vgl. Stockenhuber, 1995, S.160

[50] Vgl. unten, Kap. 4.4.1.2

[51] Zum Begriff der „beteiligten Unternehmen“ und zu zahlreichen Sonderfällen vgl. die Bekanntmachung der Kommission über den Begriff der beteiligten Unternehmen, Abl. EG Nr. C 66 vom 02.03.1998, S. 14 ff.

[52] 1 ECU = 1, 95583 DM = 1 Euro

[53] Vgl. Ehlermann, WuW 1991, S. 535, 537

[54] Vgl. Blank, 1991, S. 217

[55] Vgl. Blank, 1991, S. 217

[56] Vgl. Kap. 3.1.1.1

[57] Vgl. Rösler, 1994, S.24, m.w.N.

[58] Vgl. Huggenberger, 2000, S. 48; Rösler, 1994, S. 36

[59] Vgl. Blank, 1994, S. 218

[60] Vgl. Monopolkommission, 1989, S. 53

[61] Vgl. Kap. 3.1.1.1

[62] Vgl. Huggenberger, 2000, S. 48; Rösler, 1994, S.24, m.w.N.

[63] Vgl. Drauz/Schroeder, 1994, S. 14

[64] WuW 1994, S. 843

[65] Geändert durch Verordnung Nr. 1310/97 vom 30.06.1997; Abl. Nr. L 180 vom 09.07.1997, S. 1

[66] Vgl. Kap. 3.1.1.1

[67] Kommission, Bericht an den Rat über die Anwendung der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Schwellenwerte, KOM(2000) 399 vom 28.06.2000, S. 2f., Ziff. 4

[68] Kommission, Bericht an den Rat über die Anwendung der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Schwellenwerte, KOM(2000) 399 vom 28.06.2000, S. 5, Ziff. 10

[69] Vgl. Huggenberger, 2000, S. 51

[70] Vgl. Stockenhuber, 1995, S. 164

[71] Vgl. oben, Kap 3.1.1.2

[72] Vgl. oben, Kap 3.1.1.3

[73] Vgl. oben, Kap 3.1.2

[74] Wegen der Einzelheiten siehe Kommission, Mitteilung über die Berechnung des Umsatzes, Abl. EG Nr. C 66 vom 02.03.1998, S. 25 ff.

[75] Vgl. Kap. 3.1.1 und Kap. 3.1.2

[76] Hierzu und zum folgenden vgl. Kommission, Bericht an den Rat über die Anwendung der in der Fusion kontrollverordnung vorgesehenen Schwellenwerte, KOM(2000) 399 vom 28.06.2000

[77] Siehe hierzu Kommission, Bericht an den Rat über die Anwendung der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Schwellenwerte, KOM(2000) 399 vom 28.06.2000

[78] Vgl. Stockenhuber, 1995, S. 70

[79] Kommission, Mitteilung über den Begriff des Zusammenschlusses, Abl. EG Nr. C 66 vom 02.03.1998, S. 6, Ziff. 4

[80] Vgl. Rösler, 1994, S. 47; Stockenhuber, 1995, S. 78

[81] Vgl. Kommission, Mitteilung über den Begriff des Zusammenschlusses, Abl. EG Nr. C 66 vom 02.03.1998, S. 6, Ziff. 6

[82] Vgl. Blank, 1991, S. 210; Bechtold, RIW 1990, S. 253, 254

[83] Vgl. Drauz/Schroeder, 1994, S. 35; Huggenberger, 2000, S. 57

[84] Kommission, Mitteilung über den Begriff des Zusammenschlusses, Abl. EG Nr. C 66 vom 02.03.1998, S. 6, Ziff. 7

[85] Vgl. Niemeyer, 1991, S. 14

[86] Vgl. Rösler, 1994, S. 49

[87] Vgl. Blank, 1991, S. 211

[88] Vgl. Drauz/Schroeder, 1994, S. 39; andere Ansicht Rösler, 1994, S. 51

[89] Vgl. Kommission, Mitteilung über den Begriff des Zusammenschlusses, Abl. EG Nr. C 66 vom 02.03.1998, S. 8, Ziff. 16

[90] Vgl. Huggenberger, 2000, S. 60

[91] Vgl. Huggenberger, 2000, S. 62

[92] Vgl. Huggenberger, 2000, S. 64

[93] Vgl. Blank, 1991, S. 215; Huggenberger, 2000, S. 65

[94] Vgl. Kommission, Mitteilung über den Begriff des Zusammenschlusses, Abl. EG Nr. C 66 vom 02.03.1998, S. 6, Ziff. 8

[95] Vgl. Dauses, ZfRV 1993, S. 177, 179

[96] Vgl. Kommission, Mitteilung über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens, Abl. EG Nr. C 66 vom 02.03.1998, S. 1, Ziff. 2

[97] Vgl. Baron, WuW 1997, S. 579, 586

[98] Kommission, Mitteilung über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens, Abl. EG Nr. C 66 vom 02.03.1998, S. 1, Ziff. 3

[99] Vgl. Blank, 1991, S. 229

[100] Vgl. Stockenhuber, 1995, S. 190

[101] Vgl. Kerber, 1994, S. 23; Veelken, 1992, S. 18

[102] Z.B. EuGH, Urteil vom 11.12.1980, L’Oréal, Rs. 31/80, Slg. 1980, S. 3775, 3793

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832448639
ISBN (Paperback)
9783838648637
DOI
10.3239/9783832448639
Dateigröße
842 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg – Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2001 (Dezember)
Note
1,3
Schlagworte
beurteilung fusionskontrollverordnung
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Titel: Die Europäische Fusionskontrolle unter besonderer Berücksichtigung ihrer Anwendungspraxis
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