Lade Inhalt...

Rating und Kreditzinsen

Chancen und Risiken für ein Kreditinstitut bei der Gestaltung und Einführung eines bankinternen Ratingsystems im Rahmen von Basel II

©2001 Diplomarbeit 104 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
Die Arbeit behandelt das Thema strukturiert nach den Kriterien 1. Darstellung, 2. Analyse und 3. Reflexion.
Ausgehend von dargestellten nachvollziehbaren größeren Faktenbereichen, soll über eine tiefergehende Analyse der übergreifenden Thematik versucht werden, zu einer signifikanten Reflexion und zu einem plausiblen problemorientierten Fazit zu kommen.
Dieser Themenkomplex wurde von mir bewusst als Diplomarbeitsthema gewählt, da es sich hierbei aufsichtsrechtlich um eines der bedeutendsten Aufgabengebiete der nächsten Jahre im Rahmen der deutschen bzw. internationalen Bankenlandschaft per se handelt.
„Nach seiner Einführung 1962 blieb das Grundgerüst von (insbesondere) quantitativen Eigenkapitalbelastungsregeln der deutschen Bankenaufsicht, kodifiziert in der zentralen Vorschrift des Grundsatzes I, im Kern 20 Jahre unverändert. Erst Anfang der 1980er Jahre wurde zunehmend deutlich, dass es dringend einer Harmonisierung der durch erhebliche Unterschiede gekennzeichneten Aufsichtsnormen zumindest in den bedeutenden Wirtschaftsnationen bedurfte, um Regulierungsarbitragen - Geschäfte wurden dort abgewickelt, wo sie den schwächsten Kontrollvorschriften unterlagen - einzudämmen.“
Das Baseler Konsultationspapier in seiner vorliegenden Fassung ist der Versuch bzw. das Resultat einer seit Jahren auf EU-Ebene angestrebten Harmonisierungspolitik, um über den Bankensektor und die dazugehörigen Steuerungs- und Bewertungsmöglichkeiten dauerhaft einen hinsichtlich des Risikos von Kreditinstituten transparent strukturierten und an allen bedeutenden Wirtschaftszentren miteinander vergleichbaren EURO-Wirtschaftsraum zu schaffen, der in der Welt mit der Asienregion bzw. dem amerikanischen Wirtschaftskontinent anhand gleicher oder ähnlicher Kriterien verglichen werden kann.
So sieht Heintzeler zukünftig die Bedeutung der kleineren nationalen Kapitalmärkte zugunsten der großen regionalen oder internationalen Kapitalmärkte zurückgedrängt, oder ganz verschwinden.
Hinzu kommt, dass Unternehmen bisher in Europa bis auf wenige Ausnahmen, durch externe Ratingagenturen vergleichsweise selten analysiert worden sind. Das Ratingverfahren ist in Europa in der Vergangenheit eher zur Beurteilung von Länderrisiken oder zur standardisierten Beurteilung von Wertpapieremittenten eingesetzt worden.
Welche Bedeutung Eigenkapital und Ratingverfahren, bzw. deren Ergebnis zukünftig für Banken haben werden, zeigt sich in der Diskussion der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhalt

Vorwort

Thema der Arbeit

Gliederung

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Methodik der Arbeit und Hintergrund der Themenauswahl
1.2 Die aktuelle Diskussion zu diesem Thema
1.3 Themenabgrenzung
1.4"Provokative Arbeits-Thesen"

2. Ausgangssituation und historische Entwicklung
2.1 Historische Entwicklung der Bankenaufsicht (KWG)
2.2 Banken im Markt in der heutigen Zeit
2.3 Die Situation der Banken bei der Kreditvergabe

3. Der Baseler Ausschuss
3.1 Zusammensetzung, Ansiedlung und Intention
3.2 Basel II, Überblick über die "Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung"
3.3 Ziele und Anwendungsbereiche der "Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung"
3.4 Bestandteile der "Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung"
3.4.1 Säule 1: Mindestkapitalanforderungen
3.4.1.1 Kreditrisiko - Der Standardansatz - Allgemeine Regeln
3.4.1.2 Kreditrisiko - Minderung im Standardansatz
3.4.1.3 Auf internen Ratings basierender (IRB) Ansatz - Aufbau
3.4.1.4 Regeln für Kredite an Unternehmen
3.4.1.5 Regeln für das Privatkunden-Geschäft
3.4.1.6 Regelungen für Kredite an Staaten und Banken (kurz)
3.4.1.7 Berechnung der IRB - Granularitätsanpassung des Kapitals
3.4.1.8 Operationelles Risiko
3.4.2 Säule 2: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
3.4.2.1 Bedeutung und zentrale Grundsätze der aufsichtlichen Überprüfung
3.4.2.2. Andere Aspekte des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens
3.4.3 Säule 3: Marktdisziplin
3.4.3.1 Offenlegungs- und Anwendungsbereich der neuen EK-Vereinbarung
3.4.3.2 Offenlegung - Eigenkapitalstruktur
3.4.3.3 Offenlegung - Eingegangene Risiken und ihre Beurteilung
3.4.3.4 Offenlegung Eigenkapitalausstattung

4. Rating und Ratingverfahren
4.1 Grundsatzintention von Rating
4.2 Zulassungskriterien für Ratingagenturen
4.3 Ratingagenturen und deren Bonitätskategorien
4.4 Verbreitung von Rating in Deutschland
4.5 Ratingverfahren
4.5.1 Arten, Elemente und Ablauf von Ratingverfahren
4.5.2 Externe Ratingverfahren
4.5.3 Interne Ratingverfahren
4.5.3.1 Ziele interner Ratingverfahren
4.5.3.2 Aufbau interner Ratingverfahren
4.5.3.3 Der RBS-Schlüssel
4.5.3.4 Anwendungsbereiche und Auswirkungen interner Ratingverfahren

5. Darstellung der Chancen und Risiken durch Ratingverfahren
5.1 Chancen durch Ratingverfahren (bankextern)
5.1.1 aus Kundensicht
5.1.2 aus Bankensicht
5.2 Risiken durch Ratingverfahren (bankextern)
5.2.1 aus Kundensicht
5.2.2 aus Bankensicht
5.3 Chancen durch Ratingverfahren (bankintern)
5.4 Risiken durch Ratingverfahren (bankintern)

6. Fazit, Empfehlungen und Ausblick
6.1 Abschließende Diskussion von Arbeitsthese 1
6.2 Abschließende Diskussion von Arbeitsthese 2
6.3 Fazit und Ausblick der Arbeit

Anhang

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Vorwort

Lernen ist der Prozess der Vorbereitung auf

neue Situationen. Es bedarf der Anwendung

neuer Methoden, neuer Fertigkeiten, neuer

Verhaltensweisen und neuer Werte, um in einer

sich verändernden Welt bestehen zu können.

Für die innovative Lernperspektive steht nicht

das den Managern so vertraute Muster im

Mittelpunkt sich für eine Organisationsform zu

entscheiden, Ziele festzulegen, Mittel bereit-

zustellen und Durchführungsmethoden zu

initiieren. Im Kontext des innovativen Lernens

sind die Ziele, Mittel und Methoden Verände-

rungen unterworfen. Die Art und Weise, wie sie

miteinander verknüpft sind, ist vielleicht noch

wichtiger als ihre Funktion. Der menschliche

Faktor ist zentraler und entscheidender als das

zu lösende Problem. Die Entfaltung und sinn-

volle Nutzung des menschlichen Potentials

entscheidet letztlich über Erfolg oder Versagen

ökonomischer, gesellschaftlicher oder anderer

Arten der Entwicklung.

(Club of Rome, 1979)

Der Mensch in all seinem Denken, Fühlen und Handeln ist komplexer,

als jede von Menschen noch so vielschichtig angelegte Organisationsstruktur

dies jemals abbilden können wird.

(Christian Hose, 2001)

Für meine Mutter Magdalene und meinen Vater Erwin, die 40 Jahre

für Ariane, die 10 Jahre intensiv und

für Sabine, Leonie, Lennart und meinen Bruder Ludger, die im letzten Jahr

meine Lernprozesse begleitet haben.

Danke für Alles.

T hema

Chancen und Risiken für ein Kreditinstitut bei der Gestaltung und Einführung eines bankinternen Ratingsystems im Rahmen von Basel II:

Erläuterung:

Mit der Diplomarbeit soll die Frage untersucht werden,

welche Chancen und Risiken

bei der Einführung eines internen Kreditratingverfahrens,

insbesondere zur Beurteilung von Firmenkunden

für ein Kreditinstitut in Deutschland,

unter der Maßgabe von „Basel II“ betriebsintern und –extern

z.Zt. bestehen oder zukünftig entstehen können.

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 : Veränderungen Basel „alt“ und Basel „neu“

Tabelle 2 : Bonitätsbeurteilungen und Risikogewichtungen

Tabelle 3 : Risikokennzahlen und Risikogewichtungen

Tabelle 4 : Aufsichtliche Standard-Haircuts

Tabelle 5 : Offenlegungsbestimmungen

Tabelle 6 : Bewertungsschemata der Ratingagenturen

Tabelle 6a: Annualisierte empirische Ausfallraten pro Rating-Klasse

Tabelle 7 : Business and Financial Risk

Tabelle 8 : Ratingklassen / Risikogewichtungen / EK-Unterlegungen

Tabelle 9 : Bonitätsklassen und Bewertungskriterien

Tabelle10 : Besicherung und Sicherheitenklassen

Tabelle 11: Sicherheitenklassen und Bonitätseinstufungen

Tabelle 12: Risikonotenübersicht

Tabelle 13: Migrationsbilanz

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Methodik der Arbeit und Hintergrund der Themenauswahl

Die Arbeit behandelt das Thema strukturiert nach den Kriterien 1. Darstellung, 2. Analyse und 3. Reflexion.

Ausgehend von dargestellten nachvollziehbaren größeren Faktenbereichen, soll über eine tiefergehende Analyse der übergreifenden Thematik versucht werden, zu einer signifikanten Reflexion und zu einem plausiblen problemorientierten Fazit zu kommen.

Dieser Themenkomplex wurde von mir bewusst als Diplomarbeitsthema gewählt, da es sich hierbei aufsichtsrechtlich um eines der bedeutendsten Aufgabengebiete der nächsten Jahre im Rahmen der deutschen bzw. internationalen Bankenlandschaft per se handelt.

„Nach seiner Einführung 1962 blieb das Grundgerüst von (insbesondere) quantitativen Eigenkapitalbelastungsregeln der deutschen Bankenaufsicht, kodifiziert in der zentralen Vorschrift des Grundsatzes I, im Kern 20 Jahre unverändert. Erst Anfang der 1980er Jahre wurde zunehmend deutlich, dass es dringend einer Harmonisierung der durch erhebliche Unterschiede gekennzeichneten Aufsichtsnormen zumindest in den bedeutenden Wirtschaftsnationen bedurfte, um Regulierungsarbitragen - Geschäfte wurden dort abgewickelt, wo sie den schwächsten Kontrollvorschriften unterlagen - einzudämmen.“[1]

Das Baseler Konsultationspapier in seiner vorliegenden Fassung ist der Versuch bzw. das Resultat einer seit Jahren auf EU-Ebene angestrebten Harmonisierungspolitik, um über den Bankensektor und die dazugehörigen Steuerungs- und Bewertungsmöglichkeiten dauerhaft einen hinsichtlich des Risikos von Kreditinstituten transparent strukturierten und an allen bedeutenden Wirtschaftszentren miteinander vergleichbaren EURO-Wirtschaftsraum zu schaffen, der in der Welt mit der Asienregion bzw. dem amerikanischen Wirtschaftskontinent anhand gleicher oder ähnlicher Kriterien verglichen werden kann.

So sieht Heintzeler[2] zukünftig die Bedeutung der kleineren nationalen Kapitalmärkte zugunsten der großen regionalen oder internationalen Kapitalmärkte zurückgedrängt, oder ganz verschwinden.

Hinzu kommt, dass Unternehmen bisher in Europa bis auf wenige Ausnahmen, durch externe Ratingagenturen vergleichsweise selten analysiert worden sind. Das Ratingverfahren ist in Europa in der Vergangenheit eher zur Beurteilung von Länderrisiken[3] oder zur standardisierten Beurteilung von Wertpapieremittenten eingesetzt worden.

Welche Bedeutung Eigenkapital und Ratingverfahren, bzw. deren Ergebnis zukünftig für Banken haben werden, zeigt sich in der Diskussion der bisher anzurechnenden Garantien wie Anstaltslast oder Gewährträgerhaftung bei den öffentlich rechtlichen Sparkassen oder Landesbanken.

Insbesondere der Eigenkapitalbegriff als ein zentrales Thema vom Baseler Ausschuss, ist nach Wiebke[4] als einheitlicher Begriff, Anfang der neunziger Jahre für die Kreditinstitute in Deutschland und Europa noch nicht einheitlich definiert gewesen.

1.2 Die aktuelle Diskussion zu diesem Thema

In öffentlichen Interviews[5] nimmt der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank Breuer dahingehend Stellung, „dass der Mittelstand sich langfristig wohl wegen Basel II auf höhere Zinsen einstellen müsse“. Das würde bedeuten, dass wegen der Einführung einer Baseler Richtlinie auf EU-Ebene, der Kapitalmarkt flächendeckend reagiert und diese Richtlinie volkswirtschaftliche Auswirkungen (Preissteigerungen?, da die höheren Kapitalkosten ggfs. an den Endverbraucher weitergegeben werden) erheblichen Ausmaßes nach sich ziehen würde.

Die gleiche Meinung vertritt auch der Präsident des Bundesverbandes der mittelständischen Wirtschaft Ohoven,[6] der seinen Mitgliedern nicht nur aufgrund des veränderten Ratings der öffentlich rechtlichen Institute höhere Zinsen im Kreditbereich prognostiziert, sondern auch noch die persönliche Beziehung zwischen Bankern und Firmeninhabern zunehmend in die zweite Reihe gedrängt sieht. Gerade der zweite Aspekt dieser These (persönliche Bindung) bleibt jedoch genauer zu hinterfragen.

Ebenso denken auch Ahnert/Olschok[7] als Leiter eines Firmenkunden Centers bzw. als Leiter Risikomanagement bei der Sparkasse Neunkirchen, da beide davon ausgehen, dass die Kreditinstitute alle gewerblichen und privaten Kunden selbst raten werden, welches die Beziehung Kreditinstitut – Mittelstand deutlich beeinflussen und somit die Finanzierung des Mittelstandes ebenfalls verändern wird. Daraus prognostizieren sie eine Geschäftspolitik der Kreditinstitute, die über das „Risiko-Pricing“ den bonitär guten Kunden einen konkreten Zins- bzw. Konditionsanreiz bieten werden und somit die Konditionen der Geschäftsbeziehung abhängig vom kundenbezogenen Ratingergebniss gestalten werden.

Demgegenüber steht die Doktrin des Club of Rome[8] aus dem Jahr 1979, „die den menschlichen Faktor von zentralerer und entscheidenderer Bedeutung als das zu lösende Problem sieht.“ Danach entscheidet die „Entfaltung und sinnvolle Nutzung des menschlichen Potentials untereinander letztlich über Erfolg oder Versagen ökonomischer, gesellschaftlicher oder anderer Arten der Entwicklung.“

Ratings von Banken und deren Methodik könnten, so Ohoven weiter, erhebliche preisbestimmende Faktoren im zukünftigen Geschäftsleben auch für den einfachen Geldanlage –und / oder Baufinanzierungskunden darstellen.

Der Chef der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Reich[9] denkt, dass durch die Baseler Beschlüsse ab 2004/5 mittlere Unternehmen künftig wesentlich schwerer an Kredite kommen werden.

Kaum hatte EU-Wettbewerbskommissar Monti in der 29. Kalenderwoche 2001 die Staatsgarantien für Landesbanken verboten, stufte die Ratingagentur Standard and Poor’s den Ausblick für Bonds, die vor dem Ende der Gewährträgerhaftung in vier Jahren fällig werden sofort auf „stabil“ hoch, während länger laufende Anlageformen mit dem Zusatz „negativ“ zurückgestuft wurden (ergo: keine Staatsgarantie --- kein Gütesiegel).

Dieser Ansatz, sofern er sich auch für den Kreditmarkt auf Unternehmensebene verstärken und bewahrheiten sollte, könnte erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen für den Mittelstand darstellen, da die Sparkassen mit über. 60 % Marktanteil lt. Bundesbankstatistik gerade in diesem Segment eine sehr bedeutende Position als Kreditgeber einnehmen.

Demgegenüber steht wiederum die Meinung von Edgar Meister, Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank, die er in seinem Vortrag[10] anlässlich der 54. Bankwirtschaftlichen Tagung in Garmisch äußerte, nach der „interne Ratings insgesamt nicht zu einer Verteuerung der Kredite führen, sondern in den Fällen, in denen es bei entsprechender Bonität gerechtfertigt sei, sogar zu niedrigeren Kreditkostenkosten führe.“

Wenn man einer aktuellen Ausgabe des Handelsblattes[11] vom 29. August 2001 Glauben schenken darf, prüfen die Banken zukünftig bei der Darlehnsvergabe genauer. Diese selektive Kreditvergabe wird im Zusammenhang mit Basel II zu einer Verteuerung der Kreditkonditionen führen. Die Ratingagentur Moody’s hat demnach auch eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit von deutschen Unternehmen beobachtet. Die Tendenz beim Rating institutioneller Emittenten ist im ersten Halbjahr 2001 von der Bonität eher rückläufig als umgekehrt.

Einer aktuellen DSGV-Studie zufolge, ist tatsächlich ein Rückzug der privaten Banken aus der Finanzierung mittelständischer Firmen zu beobachten.

Für Günther Schulte,[12] den stellvertretenden Hauptgeschäftsführer des Zentralen Genossenschafts Verbandes (ZGV) ist es nur logisch, dass der im Vergleich zu einem gut gerateten Kreditnehmer bonitätsmäßig schlechtere Kunde, durch die höhere Eigenkapitalunterlegungspflicht der Bank, in bezug auf seinen Kredit mit schlechteren Kreditkonditionen rechnen muss.

Nach Gerhard Hofmann,[13] dem Leiter der Hauptabteilung Banken, Mindestreserven der Deutschen Bundesbank „ist es nicht die Frage ob, sondern wann die nächste Finanzmarktkrise kommt, sodass bereits in der Gegenwart die Institute belohnt werden sollten, die Instrumente der Risikomessung mit einer hohen Prognosegenauigkeit entwickelt haben und einsetzen.“

Für Gernot M. Becker[14] hat sich in den letzten Jahren auf diesem Themengebiet eine Überfälligkeit der Reform ergeben, da sich seit 1988 die Struktur der Kreditmärkte deutlich gewandelt hat. Am Ende der achtziger Jahre als Basel I umgesetzt wurde, waren Finanzderivate oder Asset Backed Securities eher unbekannt. Es ist nach seiner Meinung auch heute nicht mehr einzusehen, warum Kredite an damals hochbonitäre OECD-Länder, deren Kreditrating heute nur noch mittelmäßig ist, mit weniger Eigenkapital unterlegt werden sollen als Kredite an den Staat Singapur, der über ein Standard and Poor’s Rating von AAA verfügt.

Jochen Sanio,[15] derzeit oberster Bankenaufseher in Deutschland, sieht für die wirtschaftlich gesunden Kreditnehmer durch Basel II nur Vorteile, wobei die erfolgreiche Gründergeneration sich jetzt, um bessere Konditionen zu erhalten, von den Banken seiner Meinung nach tiefer in die Karten blicken lassen muss.

Selbst der Bundesrat und der Deutsche Bundestag[16] wurden durch überregionale Bankenverbände wie dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) gebeten, Beschlüsse[17] zur endgültigen Regelung der gleichwertigen Anerkennung in- und externer Ratings auf den Weg zu bringen, durch die nationale Kreditinstitute, wegen der im Vergleich zu Amerika anderen Finanzierungsmentalität in bezug auf Laufzeiten keine Nachteile erleiden, bzw. die Gewichtungsproblematik für gewerbliche Realkredite in Deutschland zum Thema von weiteren Beratungen zu machen.

Selten hat es in der Vergangenheit in der europäischen und deutschen Finanzwelt zu einem erst noch zu ratifizierenden Thema, bereits im Vorfeld so viele unterschiedliche Meinungen hochkarätiger Experten gegeben.

Die Arbeit wird sich im zweiten Teil dem Themenschwerpunkt Rating mit dem Unterthema „internes Ratingverfahren“ widmen, da es insbesondere in dem aktuellen Konsultationspapier des Baseler Ausschusses darum geht, auch interne Ratingverfahren von Banken, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, durch den Ausschuss anzuerkennen. Dieser Aspekt ist insgesamt deshalb von grundlegender Bedeutung, da sich bisher in Deutschland eine Ratingkultur[18] im Vergleich zu den USA nicht etablieren konnte.

Auf die Erhebung von Primärdaten wird in der Arbeit verzichtet, da aus einer fragebogengestützten Interviewaktion keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zur problemorientierten Bearbeitung des Themenkomplexes erwartet werden.

1.3 Themenabgrenzung

In dieser Arbeit sollen die Chancen und Risiken, die sich aus Basel II für ein Kreditinstitut bei der Gestaltung und Einführung eines internen Ratingsystems ergeben können, dargestellt und erläutert werden.

Da sich die Konsultationen bzw. diverse Stellungnahmen des gesamten deutschen Kreditgewerbes (ZKA) bzw. aus deutschen Kreditinstitutsgruppen zur Bearbeitungsvorlage im Bereich des Baseler Ausschusses befinden, wird die Themenstellung nicht auf eine evtl. im Herbst diesen Jahres zu prognostizierende „Basel III“ Konsultationsphase abstellen, sondern sich thematisch in diesem Bereich, ausschließlich mit den Gegebenheiten zu Basel II und den Ergebnissen der dazu vorliegenden derzeitigen Konsultationsphase auseinandersetzen.

Obwohl sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt[19] abzeichnet, dass es auf Wunsch einer Vielzahl von Kreditinstituten, einige grundlegende Modifikationen am Konsultationspapier zu Basel II wie z.B. die Reduzierung der Eigenmittelunterlegung ( auch Kalibrierung genannt) für Kredite an Klein- und mittelständische Unternehmen geben wird, fußt die Arbeit grundsätzlich nur auf den „amtlich“ im Umlauf befindlichen Diskussionspapieren und stellt nicht auf Wünsche oder kurzfristig evtl. aktuell werdende Mitteilungen Dritter, wie die in der Ausschusssitzung am 11. September 2001[20] komplett gestrichene Komponente des „w-Faktors“, die aber noch nicht veröffentlicht ist, ab.

Im Rahmen des zweiten Teils der Arbeit, mit dem Themenschwerpunkt „Ratingverfahren“, werden im Gegensatz zu den bankinternen Ratingverfahren, die insbesondere in Amerika weit verbreiteten externen Ratings von institutionellen Agenturen nur thematisch gestreift. Sie werden jedoch nicht intensiv vorgestellt oder analysiert, da der interne Ratingansatz bei vielen Banken zukünftig insbesondere aus Kostengründen vermutlich den Vorzug vor den teureren externen Verfahren erhalten wird.

Das Zentrum dieses Themenschwerpunktes liegt auf den nach Basel II neuerdings zulässigen bankinternen Ratingverfahren. Anhand eines in der genossenschaftlichen Bankorganisation zulässigen und eingesetzten Ratingverfahrens, welches vorgestellt wird, sollen die im dritten und vierten Teil der Arbeit jeweiligen Chancen und Risiken, die sich aus Basel II und dem Rating für Kreditinstitute hausintern und -extern ergeben können, herausgearbeitet und analysiert werden.

Die Arbeit schließt mit einem Fazit und einem Ausblick in die Zukunft zum genannten Thema.

Die Arbeit wird sich nicht detailliert mit Themen der Banksteuerung im eigentlichen Sinne (bspw. Management von Zinsänderungs- oder einzelner Adressenausfallrisiken) oder der grundlegenden Geschäftspolitik einer Bank befassen, sondern versuchen die Chancen und Risiken, die sich geschäftspolitisch bankintern und bankextern für ein Kreditinstitut bei der Gestaltung und Einführung eines internen Ratingansatzes in Verbindung mit Basel II ergeben könnten, zu beleuchten.

1.4 "Provokative Arbeits-Thesen"

1.These:

Durch den bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) eingesetzten sogenannten Baseler Ausschuss und die in seinen Strategiepapieren formulierten Anforderungen an die national und international tätigen Banken, ist der Banker als ständiges Opfer der Aufsicht zu sehen und kann sich überhaupt nicht mehr seiner eigentlichen Aufgabe nämlich dem Bemühen um und der Dienstleitung am Kunden widmen.

2. These:

Die Regelungen in den Konsultationspapieren des Baseler Ausschusses ( Basel II ) sind ein Segen für die Kreditinstitute in Deutschland.

Zwischen diesen beiden polarisierenden Thesen wird sich die vorliegende Arbeit bewegen, um einen Katalog von Chancen und Risiken zu erarbeiten, der sich für die Kreditinstitute in Deutschland aus Basel II bei konsequenter Umsetzung ergeben kann.

2 Ausgangssituation und historische Entwicklung

2.1 Historische Entwicklung der Bankenaufsicht (KWG)

Die Bankenaufsicht[21] zwischen 1930 und 1945

Die allgemeine Bankenaufsicht ist in Deutschland entstanden aus der Bankenkrise im Jahr 1931. Frühere Versuche, eine Aufsicht über alle Kreditinstitute einzuführen, oft begründet durch aktuelle Bankenzusammenbrüche der damaligen Zeit, wurden abschließend weder konsequent und gesetzlich, noch hoheitlich umgesetzt.

Die erste Verordnung vom 19. September 1931 unterwarf alle Kreditinstitute, die nicht einer besonderen Staatsaufsicht unterlagen, einer besonderen Aufsicht durch den Staat.

Als Exekutivinstanz war der Reichskommissar für das Bankgewerbe tätig, als Koordinierungsorgan zwischen Reichsregierung und Reichsbank wurde bei dieser das sogenannte Kuratorium für das Bankgewerbe geschaffen.

Diese erste, nur übergangsweise Regelung der anfänglichen Bankaufsicht, wurde von der Reichsregierung durch Einberufung des Untersuchungsausschusses für das Bankwesen zur Untersuchung der Mängel im Kreditwesen und zur Vorbereitung eines umfassenden Bankenaufsichtsgesetzes verändert. Das Ergebnis dieser Untersuchung (der „Bank-Enquete 1933/34“)[22] war der Entwurf eines Gesetzes für das Kreditwesen, das am 5. Dezember 1934 erlassen wurde und am 1. Januar 1935 in Kraft trat. Die damaligen Gesetzesinhalte ähnelten bereits konzeptionell und inhaltlich dem heutigen KWG.

Aufsichtsinstanzen waren das bei der Reichsbank gebildete Aufsichtsamt für das Kreditwesen als oberste Stelle und die zentrale Beschwerdeinstanz in allen Fragen der Bankenaufsicht, sowie der Reichskommissar für das Kreditwesen als Exekutivinstanz.

Durch Verordnung vom 18. September 1944 wurde das Reichsaufsichtsamt aufgelöst. Seine Funktionen wurden zwischen dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsbankdirektorium aufgeteilt.

Die moderne Bankenaufsicht nach dem zweiten Weltkrieg bis zum „heutigen KWG“

Nach dem politischen Zusammenbruch 1945 ist die Bankenaufsicht von den Ländern (zuletzt bis auf eine Ausnahme von den Wirtschaftsministerien) ausgeübt worden. Diese haben ihre Tätigkeit im „Sonderausschuss Bankenaufsicht“[23] koordiniert. Das neue Kreditwesengesetz überträgt die Aufsicht wieder einer zentralen Stelle, dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.

Dieses neue KWG ist am 1. Januar 1962 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt übt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin als Zentralinstanz die Bankenaufsicht über alle Kreditinstitute in Deutschland aus. Ein angestrebtes und eingeleitetes Normenkontrollverfahren, das vor allem wegen der Zentralisierung der Bankenaufsicht gegen das Gesetz eingeleitet worden war, hatte keinen Erfolg.[24]

Mit Urteil vom 4. Juli 1962 hat das Bundesverfassungsgericht das heutige Kreditwesengesetz für verfassungskonform erklärt.

Das Gesetz selbst, zu dem viele Durchführungsvorschriften erlassen wurden, ist seit seinem Inkrafttreten vielfach geändert worden.

Die bisherigen KWG-Novellierungen[25]

Das „Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 23. Dezember 1971“ wurde im BGBL I S. 2139 veröffentlicht.

Bereits fünf Jahre später wurde im BGBL I S. 725 das „Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 24. März 1976“ veröffentlicht. Diese grundlegende Gesetzesüberarbeitung erfolgte nicht ursprünglich, aber dennoch initiatorisch aufgrund des Zusammenbruches der „Herstatt-Bank“. Wesentliche Bestrebung dieser bereits lange vor der Herstatt Pleite[26] angedachten Gesetzesmodifizierung war es, Vorkehrungen zu treffen, damit Bankenzusammenbrüche erschwert und die Einlegerinteressen besser geschützt werden. Dieser Anspruch wurde durch im Gesetz verankerte, verstärkte Eingriffsbefugnisse der Bankenaufsicht manifestiert.

Das „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 “ (BGBL I S. 1693 ff) brachte ebenfalls grundlegende Neuerungen. Neben der Einführung wichtiger neuer Vorschriften wie den §§ 10a, 12a, 13a und 44a wurde etwa die Hälfte der bestehenden Vorschriften geändert oder ergänzt.

Schwerpunkt dieser Gesetzesnovelle[27] war die Einführung eines bankenaufsichtsrechtlichen Zusammenfassungsverfahrens zur Vermeidung der mehrfachen Ausnutzung des haftenden Eigenkapitals über Tochterinstitute.

Schon damals machten aus Sicht des Gesetzgebers „die veränderte Risikosituation der Kreditinstitute aus dem Wachstum, der Verflechtung und der Internationalisierung der Finanzmärkte sowie die zunehmenden Bonitäts- und Liquiditätsrisiken im Bankgeschäft eine Ergänzung des Bankenaufsichtrechts erforderlich.“[28]

Durch das bankaufsichtsrechtliche Zusammenfassungsverfahren[29] sollten zusätzlich Wettbewerbsunterschiede zwischen Einzelinstituten sowie Kreditinstitutsgruppen abgebaut werden. Außerdem wurde der Realkreditbegriff vereinheitlicht.

Dieser Gesetzesentwurf beinhaltete weitreichende und strategische Regelungsansätze zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit der Bankaufsichtsbehörden. Damit wurde die „Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 1983 über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis“ in nationales Recht umgesetzt.

Im Zuge der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten im Jahr 1990 ergab sich auch für die Bankaufsicht eine neue Situation. Das KWG galt ab sofort auch für das Gebiet der ehemaligen DDR. Aufgrund der historisch unterschiedlichen Entwicklung, ergaben sich gravierende Anpassungsprobleme, die durch den neu eingefügten § 63a (Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet) gemildert werden sollten.

Einheitliche und grundlegende Veränderungen wurden dem KWG durch das „Vierte KWG-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992“ (BGBL I S.2211) zugefügt.

Dieses Gesetz diente insbesondere der Umsetzung von EG-Richtlinien in deutsches Aufsichtsrecht. Mit der „Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie“ wird der „Europäische Pass“ für Kreditinstitute[30] mit Sitz innerhalb der EG eingeführt. Dieser besagte, dass Kreditinstitute, die in einem EG-Land ihre Bankzulassung erhalten haben, in einem anderen EG-Land keiner erneuten EG-Zulassung mehr bedürfen.

Nach der als erforderlichen Voraussetzung weitgehenden Harmonisierung der nationalen Aufsichtsvorschriften zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, gilt im gesamten Gebiet der EG der Grundsatz, der gegenseitigen Anerkennung der Aufsicht über einzelne Kreditinstitute durch einzelne Mitgliedsstaaten.

Der Gesetzentwurf diente in erster Linie der Umsetzung von zwei Richtlinien des Rates der EG in deutsches Recht.

Dies war einerseits die „Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten“ bis zur „Richtlinie vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis.“

Durch diese sogenannte Eigenmittelrichtlinie,[31] wurde nach ihrer Umsetzung in deutsches Recht die Definition des haftenden Eigenkapitals erheblich erweitert.

Mit der Umsetzung der Definition der Eigenmittel von Kreditinstituten in deutsches Recht, wurde das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gleichzeitig in die Lage versetzt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, die Grundsätze über das Eigenkapital der Kreditinstitute nach § 10 Abs. 1 KWG, an die Erfordernisse der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute, auch allgemein als Solvabilitätsrichtlinie[32] bezeichnet, anzupassen.

Die Eigenmittelrichtlinie war zum 01. Januar 1991 zu realisieren (Inkrafttreten zum 01. Januar 1993), die Solvabilitätsrichtlinie zum 01. Januar 1993 umzusetzen und zu diesem Termin auch in Kraft zu setzen.

In der Eigenmittelrichtlinie wurde der für die Bankenaufsicht so zentrale Begriff der „ausreichenden Eigenmittel“ harmonisiert. Diese Richtlinie unterscheidet in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des von den Notenbankgouverneuren eingesetzten Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, zwischen dem „Kernkapital“[33] und dem „Ergänzungskapital“, wobei das Ergänzungskapital nicht höher als das Kernkapital sein darf, wohl aber umgekehrt. Zum Kernkapital zählen im wesentlichen das eingezahlte Kapital und die offenen Rücklagen, während die Richtlinie zum Ergänzungskapital u.a. die Neubewertungsrücklagen, versteuerte stille Reserven, Genussrechte, nachrangige Verbindlichkeiten und bei den Kreditgenossenschaften auch noch den Haftsummenzuschlag[34] zählt. Dieser Haftsummenzuschlag und die Nachrangverbindlichkeiten sind jedoch auf maximal 50% des Kernkapitals beschränkt.

Auch das „Fünfte KWG-Änderungsgesetz“ vom 28. September 1994 (BGBL I S. 2735), diente zur weiteren Umsetzung von EG-Vorgaben. So war die Umsetzung der EG-Richtlinie über die „Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis“ und die EG Richtlinie über die „Überwachung und Kontrolle der Großkredite von KI“ zentraler Inhalt.

Hier hat zum ersten Mal die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis bei der Beurteilung des angemessenen haftenden Eigenkapitals ( §10a Abs. 1), der Überwachung der Marktrisiken und der Kontrolle der Großkredite ( § 13a Abs. 1) zu erfolgen.

Die Großkreditrichtlinie[35] harmonisiert die wichtigsten Aufsichtsregeln für Großkredite (alle Kredite an einen Kunden oder eine Kreditnehmereinheit, die 10% des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts betragen oder überschreiten) von Kreditinstituten und ist ein zentraler Bestandteil der aktuellen Aufsicht über die Kreditinstitute. Bei der Berechnung gilt jeweils die Zusage oder höhere Inanspruchnahme. Die Obergrenze beträgt für den einzelnen Großkredit 25% des haftenden Eigenkapitals, für alle Großkredite zusammen beträgt sie 800% des haftenden Eigenkapitals. Jeder Großkredit ist der Deutschen Bundesbank nach seinem Entstehen unverzüglich zu melden.

Im Bereich des § 18 KWG ist die Offenlegungsgrenze, nach der sich die KI die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers zeitnah offen legen lassen müssen, von TDM 100 auf TDM 250 angehoben worden. Lange Zeit sollte diese Grenze nicht bestehen bleiben.

Denn bereits am 05. Juni 1997 wurde das „Sechste KWG-Änderungsgesetz“[36] vom Bundestag und am 04.Juli 1997 vom Bundesrat verabschiedet und ist in Teilen am 29. Oktober 1997 bzw. am 01. Januar 1998 in Kraft getreten (BGBL. I S.2776). Die §§ 10,10a, 13 bis 13b sind sogar erst am 01. Oktober 1998 in Kraft getreten.

Mit dieser Novelle wurden im wesentlichen die Kapitaladäquanzrichtlinie bzw. die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie aus dem Jahr 1993 in deutsches Recht umgesetzt, bzw. Änderungen und Deregulierungen im Gesetz vorgenommen.

Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie enthält Mindestbedingungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von Unternehmen, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen erbringen. Das existierende Universalbankensystem in Deutschland, wird durch die Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in deutsches Recht nicht beeinträchtigt. Die bestehenden Bankgeschäftstypen werden beibehalten, wobei das Emissionsgeschäft, das in Deutschland ein klassisches Bankgeschäft darstellt, ausdrücklich als Bankgeschäft definiert wird.

Mit der Kapitaladäquanzrichtlinie werden über die Regelungsinhalte der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie hinaus, weitere wichtige Vorschriften zur Beaufsichtigung von Risiken, die bei der Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten entstehen, harmonisiert. Die Kapitaladäquanzrichtlinie stellt somit zukünftig eine unverzichtbare Ergänzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie dar.

Bereits in dieser KWG-Novellierung werden ergänzende Regelungen zur Förderung des Vertrauens der Anleger in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, wie z.B. der speziellen Beaufsichtigung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Devisen- und Devisentermingeschäften, oder Aktivitäten im Netzgeldgeschäft, d.h. der Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen, festgelegt.

Im Zuge der Deregulierung wurde eine Reihe belastender Vorschriften im KWG aufgehoben, wie bspw. die Anzeigeformalitäten für Großkredite. Anstelle der bisherigen unverzüglichen Anzeigepflicht für Großkredite, kann der Verordnungsgeber zukünftig regelmäßige Sammelanzeigen vorsehen. Auch die Anzeigepflicht für Organkredite nach § 16 KWG ist entfallen.

Der für das Kreditgeschäft besonders wichtige § 18 KWG ist dahingehend geändert worden, dass die Offenlegungsgrenze von 250.000,-- DM auf 500.000,-- DM angehoben worden ist wobei „Realkreditanteile“ bei der Berechnung der Kredithöhe abzuziehen sind.

„Im europäischen Vergleich gilt das deutsche Bankaufsichtssystem insgesamt als streng.“[37] Daraus resultiert eine gewisse Angst der Deutschen Kreditinstitute, dass ausländische Banken, die nicht diesem strengen Aufsichtsrecht unterliegen, erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber den inländischen Instituten haben werden. Diese Befürchtung hat sich jedoch aufgrund der Marktmechanismen im deutschen Bankenmarkt in den letzten fünf bis zehn Jahren nicht bewahrheitet.

All diese Veränderungen und Ergänzungen in der Vergangenheit, mit den immer kürzer werdenden Gültigkeitszyklen für die jeweiligen, komplexer werdenden KWG-Versionen zeigen jedoch, dass im Zuge der EU-Harmonisierung der Bankenaufsicht zukünftig auch seitens der Kreditinstitute deutlich größere Anstrengungen notwendig sein werden, um jederzeit auf der Höhe der gesetzlichen Anforderungen in einem umkämpften Bankenmarkt zu sein.

2.2 Banken im Markt in der heutigen Zeit

Die Kreditinstitute in Deutschland sehen sich in immer stärkerem Maße mit einer dynamischen Marktentwicklung konfrontiert, die neben dem veränderten Kunden- und Konsumverhalten auf der Nachfrageseite durch ein immer stringenteres und arbeitsaufwendigeres Aufsichtsrecht gekennzeichnet ist.

Der Markt in dem sich Kreditinstitute heute befinden, ist durch folgende Determinanten[38] gekennzeichnet:

- Im klassischen Bankgeschäft bestehen deutliche Sättigungserscheinungen.
- Marktanteile zwischen den Banksektoren verschieben sich.
- Es entsteht ein neues Konkurrenzumfeld.
- Die Schwerpunkte in der Produktnachfrage verlagern sich.
- Die technologischen Vertriebskanäle spielen eine zunehmende Rolle.
- Die Kundenzufriedenheit und die Kundenloyalität sinken.
- Die strategische Ergebnislücke in den Kreditinstituten wächst.

Dazu kommt, dass die meisten Banken bisher fast ständig konstante, bzw. leicht gestiegene Gewinne durch die kontrollierte Legung und Auflösung stiller Reserven ausweisen konnten. Dies geschah z.B. durch die Nutzung der Möglichkeiten des § 340f HGB und durch das bis im Jahr 1999 mögliche Beibehaltungswahlrecht von gebildeten Wertberichtigungen.

Da zukünftig die Banken aber eher den anglizistischen Standard der International Accounting Standards (IAS), die diese Bildung von „stillen Reserven“ so nicht mehr als Bilanzierungsgrundsatz zulassen und somit als offenes Bonitätsmerkmal in den jeweiligen Bilanzen der Institute anwenden werden, bedeutet dies auch, dass positive Geschäftsjahre auch mit dem jeweiligen Ergebnis in die Jahresabschlüsse eingehen werden und negative Geschäftsjahre sich auch in den Publizitätspapieren der Institute offener als bisher niederschlagen werden. Ob es heute einer Bank eher gut oder weniger gut geht, lässt sich neben den reinen Geschäftszahlen für den geübten Bilanzleser vielleicht noch durch den Hinweis erkennen, dass das Institut sein Depot A (Eigendepot) in Teilbereichen dem Anlagevermögen zugeordnet hat, um die Möglichkeit zu haben, anstelle des bilanzierungstechnisch schärferen, strengen Niederstwertprinzips, die Wertpapiere des Anlagevermögens nach dem gemilderten Niederstwertprinzip[39] zu bewerten und somit auch bilanzieren zu können.

Der Staat als Gläubiger der Steuerlast wird in Zeiten des gesamtstaatlichen Sparens bei den Kreditinstituten immer intensiver in Betriebsprüfungen die Bewertungskriterien durchleuchten, um ggfs. durch Risikovorsorge vermeintlich ersparte Steuern der KI nebst Zinsen und Zinseszinsen doch noch als Einnahme für die Staatskasse nachträglich vereinnahmen zu können.

Dazu ist aufsichtsrechtlich eine im folgenden, dezidiert vorgestellte Risikoberechnungs- Risikoanalyse- und Risikodarstellungsmethodik durch den Baseler Ausschuss in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Aufsichtsinstanzen der Länder konzipiert worden, die fast schon eine im Vergleich zur bisherigen Gesetzlage „gläserne Bank“ entstehen lässt, die im Vergleich zur Vergangenheit für ein KI kaum noch interne Möglichkeiten bietet, „betriebswirtschaftlichen Speck für magere Jahre“ anzusetzen. Dieser „Haftungsspeck“ eines Kreditinstitutes ist ein zentrales Thema der Ausführungen und Konsultationspapiere des Baseler Ausschusses.

2.3 Die Situation der Banken bei der Kreditvergabe

Banken werden grundsätzlich zur Beurteilung ihres Geschäftserfolges gemessen an den Zahlenwerken, die sie veröffentlichen bzw. die den Aufsichtsgremien in dokumentierter Form zur Verfügung stehen.

Dabei ist insbesondere im Kreditgeschäft zu unterscheiden zwischen dem vermeintlich ertragsstärkeren Kreditgeschäft, wie dem Gewerbekreditgeschäft und dem vermeintlich ertragsschwächeren Kreditgeschäft, wie der standardisierten Baufinanzierungsabwicklung und dem Retailgeschäft der Kleinkredite.

Für das standardisierte Geschäft wurden in den letzten Jahren Scoringsysteme bei vielen Banken eingesetzt, mit deren Hilfe eine effizientere und schnellere Kreditentscheidung erreicht werden soll. Neben einer einheitlichen Kreditentscheidungssystematik soll durch die konkreten Vorgaben mit einem Punkteschlüssel, die Art der Kreditentscheidung (ob positiv oder negativ) weitestgehend durch den Computer getroffen werden. Nur für einen vorher festgelegten Bereich einer Punkteskala ist es gewollt, dass der Mensch als Mitarbeiter eines Kreditinstitutes sich individuell in die Entscheidungsfindung einbindet und abschließend unabhängig von der Punktezahl den Kreditantrag persönlich votiert.

Im qualifizierten Kreditgeschäft lässt sich diese standardisierte Kreditentscheidung grundsätzlich nicht nach einfachen Kriterien anwenden, da sich die Komplexität eines Unternehmens mit den dazugehörigen Marktentwicklungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht mit wenigen, durch Punktvergaben bewerteten Fragestellungen abbilden lässt.

Daher bedarf es insbesondere im qualifizierten Kreditgeschäft, in dem logischerweise durch die höheren Kreditsummen pro Einzelkreditnehmer bzw. je Kreditnehmereinheit das Risiko für eine kreditgebende Bank höher ist, da die Summe der Kredite im Vergleich zum Retailgeschäft nicht auf einer wesentlich höheren Anzahl von Kreditnehmern verteilt ist, anderer spezifischer, auf den Kreditnehmer ausgerichteter Analyse- und Bewertungsinstrumente, um auch für diesen Bereich das Kreditrisiko in einer Bank jederzeit für die Geschäftsführung in transparenter und handelbarer Form dokumentiert zur Verfügung zu haben.

Mit dieser erhöhten Anforderung im qualifizierten Kreditgeschäft, sehen sich die Banken konfrontiert in Zeiten, in denen die Renditen im Aktivgeschäft insbesondere im Segment der größeren Firmenkunden von den Banken relativ übereinstimmend als unbefriedigend angesehen werden.

Süchting sieht auf den Geld- und Kapitalmärkten durch die Verbriefung und Standardisierung[40] von Kreditbedingungen anstelle individueller Kreditbedingungen eine deutliche Erhöhung der Transparenz.

Auch die standardisierte, anerkannte einheitliche Einordnung von Anleihen in Risikoklassen, wie bei Süchting[41] dargestellt, soll durch Ratingansätze konzeptionell auf den Kreditbereich der Banken zur Risikosteuerung übertragen werden.

Was bisher für Anleiheschuldner[42] als Bonitätskriterium galt, soll zukünftig auch auf die Kreditnehmer angewandt werden.

Diesen Trend zur Vereinfachung könnten zukünftig auch die Kunden honorieren, da sie bei der Neuwahl einer Bankverbindung einfache und leicht verständliche Informationen[43] erwarten.

Die Einzelengagementsteuerung ist lediglich der Anfang einer insgesamt umfassenderen Steuerung des Kreditportfolios. In der Bankenregulierung sind durch die Großkreditvorschriften des § 13 KWG schon lange sanfte Zwänge zu einem Mindestmaß an Diversifikation installiert worden. Die Großkreditvorschriften verhindern, dass übermäßig hohe Beträge, gemessen am Eigenkapital, an einzelne Kreditgeber vergeben werden.

Allerdings wurden Kreditinstitute bisher vom Aufsichtsrecht mit keinem besonderen Bonus versehen, wenn ihr Kreditportfolio besonders gut in dieser Hinsicht diversifiziert war.

Erste Lösungsansätze zur Kreditportfoliosteuerung[44] finden sich in mehreren am Markt verfügbaren Modellen, wie bspw. im Modell „Credit-Metrics“ von J.P. Morgan[45], „Credit Risk+“ von Credit Suisse Financial Products, oder dem „Credit Portfolio View“ von Tom Wilson.[46]

Die einzelnen Modelle unterscheiden sich in der Definition des Ausfallrisikos. In einigen Modellen wird jede Bonitätsveränderung des Kreditnehmers – und die daraus resultierende Marktwertänderung des Kredites – als Risiko aufgefasst (Mark-to-Market oder Mark-to-Model Paradigma), in anderen nur der endgültige Ausfall eines Kredites (Default-Mode Paradigma).

Bei all diesen Kontrollmechanismen ist zu überlegen, dass Kreditrisiken nur bedingt durch die Effektivität der Überwachungsinstrumente eingegrenzt werden können. Sie werden durch solche Instrumente zeitnaher transparent und bewusst, wobei diese Instrumente auch eine für den Kreditnehmer ungünstige Marktentwicklung[47] nur bedingt prognostizieren und schon gar nicht verhindern können.

Aus all diesen Überlegungen könnte die Konsequenz[48] bezüglich zukünftig zu treffender Kreditentscheidungen resultieren, dass ab sofort nicht nur das einzelne Kreditengagement als „Insel“ in seiner singulären Beschlusskonstellation betrachtet wird, sondern übergeordnete Portfoliostrukturen wie z.B. branchenspezifische Kreditausfalldaten herangezogen werden.

In Deutschland verfügt der Mittelstand, auch durch die steuerliche Gesetzgebungshistorie verursacht im Vergleich zu angelsächsischen Unternehmen, über eine deutlich niedrigere Eigenkapitalquote[49] (20% im Vgl. zu 40%).

Daher sind insbesondere in Deutschland die mittelständischen Unternehmen auf Fremdkapital angewiesen, welches sie zu mehr als 50% von Banken beziehen.

Andererseits sind nach einer Erhebung der WGZ-Bank[50] Münster, aus Kundensicht die oft wesentlichen Gründe für Probleme in der Geschäftsbeziehung zu Banken, die wesentlich strengere Beurteilung der Geschäftssituation (51,3%), die strengere Beurteilung des Kreditrahmens (42,5%) sowie die Verteuerung der Kredite (32,5%).

3 Der Baseler Ausschuss

3.1 Zusammensetzung, Ansiedlung und Intention

Trotz der seit Jahren zunehmenden grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit der großen Geschäftsbanken als „Global Player“, war die internationale Zusammenarbeit der Bankenaufsichtsbehörden oder gar die Koordinierung eines Regelwerks Ende der achtziger Jahre weitgehend eine „terra incognita“.[51]

Anfang der neunziger Jahre sind bei den internationalen Großbanken die Ländergrenzen geschäftspolitisch grundsätzlich unbedeutender geworden.

Weltweit hatten sich die Bankenaufsichtsbehörden in Gruppen zusammengeschlossen, die ihrer besonderen Interessenlage entsprachen. Dieser Zusammenschluss begann in Europa mit der „Groupe de Contact“[52] und im Rahmen der Länder der Zehnergruppe mit dem „Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht“. Später gab es auch noch Zusammenschlüsse der Bankenaufsichtsbehörden der „off-shore“ Finanzplätze und der Behörden auf dem amerikanischen Kontinent sowie dem gesamten asiatischen Raum und dem mittleren und nahen Osten.

Mit dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, vormals „Ausschuss für Bankenbestimmungen und –überwachung oder auch Cooke-Ausschuss“ genannt, wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, in der die Bankenaufsichtsbehörden der wichtigsten Finanzzentren vertreten sind. Er entstand als Reaktion auf die hohen Verluste von Banken aus Devisengeschäften und auch, aber nicht allein als Folge des Zusammenbruches des Bankhauses I.D. Herstatt.[53] Dieser Ausschuss steht in sehr engem Kontakt mit allen relevanten Gruppierungen der jeweiligen Aufsichtsorgane.

Der Ausschuss selbst wurde im Jahre 1974 unter dem Eindruck gravierender Störungen an den Devisen- und Bankenmärkten von den Zentralbankgouverneuren der Länder der Zehnergruppe eingesetzt. Er setzt sich heute zusammen aus hochrangigen Vertretern der Bankenaufsichtsbehörden und Zentralbanken von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, den USA und dem Vereinigten Königreich.[54]

Der Ausschuss trifft sich alle drei Monate in der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), wo auch ein ständiges Sekretariat eingerichtet ist. Der Ausschuss ist allerdings von der BIZ unabhängig. Er hat keine überstaatlichen Befugnisse,[55] sondern ist auf die Bereitschaft der Gouverneure der Zentralbanken angewiesen, dass diese die Empfehlungen des Ausschusses annehmen und in geeigneter Weise in das nationale Aufsichtsrecht einfließen lassen.

Somit ist es nicht, wie oft behauptet wird, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, diejenige, die bankenaufsichtsrechtliche Regelungen erlässt, sondern diese stellt lediglich eine gewisse Logistik für den Ausschuss zur Verfügung.

Ganz allein der Ausschuss selbst und damit in Person, die in ihm vertretenen Zentralbanken oder Bankaufsichtsbehörden ist / sind zuständig für die Angelegenheiten der Bankenaufsicht.

Erwähnenswert aus der frühen Zeit des Baseler Ausschusses sind zwei Vereinbarungen:[56]

1. das sogenannte „Basler Konkordat“ von 1975 und 1983 sowie;
2. die „Konvergenzvereinbarung über das Eigenkapital“ von 1988;

Das Basler Konkordat beinhaltet Grundsätze, wie die Zuständigkeiten bei der Überwachung ausländischer Niederlassungen und Tochtergesellschaften von Banken zwischen Mutter- und Gastland aufzuteilen sind.

Die bisherigen Arbeiten und die Planungen bis zur Umsetzung der aktuellen Arbeit des Ausschusses lassen sich wie folgt[57] darstellen:

- Juli 1988 Veröffentlichung der geltenden Eigenkapitalvereinbarung
- Ende 1992 Umsetzungstermin
- Juni 1999 Erstes Konsultationspapier zur Neuen Eigenkapitalvereinbarung
- Januar 2001 Zweites Konsultationspapier
- Mai 2001 Abgabetermin für Stellungnahmen
- Ende 2001 Veröffentlichung der Neuen Eigenkapitalvereinbarung
- 2004 / 2005 Umsetzung der Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung

Die Konvergenzvereinbarung über das Eigenkapital (1988) international tätiger Kreditinstitute ist ein Meilenstein bei den Bemühungen des Ausschusses, die bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen international zu koordinieren. Waren die Vorschläge des Konkordats und alle anderen Vorschläge unverbindliche Empfehlungen ohne rechtlich bindende Wirkung, so wird die Vereinbarung obwohl kein Vertrag im klassischen Sinne vorliegt, dennoch für die Mitgliedsstaaten als verbindlich angesehen.

Schon Anfang der neunziger Jahre regelte das zugrundeliegende Konzept[58] die Berechnung von Eigenkapital und Gesamtkreditvolumina eines Hauses. Hierbei wurden Mindestanforderungen für die Angemessenheit des Eigenkapitals in Relation zum Kreditengagement festgelegt. Damals wurde das Eigenkapital als angemessen beurteilt, wenn es mindestens acht Prozent des Volumens der gesamten risikogewichteten Kreditengagements bzw. Aktiva eines Kreditinstitutes abdeckte.

Der Baseler Ausschuss arbeitete historisch schon immer vor dem Hintergrund des Verfalls der Gewinnspannen und damit, gemessen an den Geschäftsrisiken der rückläufigen Eigenkapitalausstattung bei vielen Kreditinstituten und der oft gestellten Forderung Erleichterungen bei den Kapitalanforderungen zu beschließen. In seiner Beschlusslage zur Eigenkapitalvereinbarung wurde er durchgehend bestätigt, so z.B. durch die Europäische Gemeinschaft, die fast zeitgleich die Richtlinie über die Eigenmittel und die Solvabilität der Kreditinstitute verabschiedete. Der Ausschuss ist quasi das im Hintergrund tätige „Strategieorgan“ der EU bei der Harmonisierung der globalen Bankenaufsicht.

Grundlegende Intention des Ausschusses ist es bisher immer gewesen, die in einem Kreditinstitut latent oder sogar offen vorhandenen geschäftlichen Risiken spezifisch und nicht nur standardisiert einzugrenzen, damit das Institut anschließend mit geeigneten Mitteln individuell und damit effektiv gegensteuern kann.

So wurde bereits 1990 von Alexandre Lamfalussy dem Sprecher der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in seinem Kolloquien-Vortrag[59] angemerkt, dass mit der Konvergenzvereinbarung zum ersten Male eine Übereinstimmung aufsichtsrechtlicher Normen für die Kreditrisiken erzielt wurde. Für die später dezidiert genannten Marktrisiken, Fremdwährungsrisiken und die Zins- und Positionsrisiken aus handelbaren Wertpapieren, deren Erfassung wegen der steigenden Volatilität der Märkte immer dringlicher wurde, hatte der Baseler Ausschuss schon sehr frühzeitig eine Konzeption erstellt, die anlässlich der Frankfurter Konferenz 1990 vorgestellt und von den Teilnehmern einhellig begrüßt wurde.

Neben den individuellen Risiken versuchte der Baseler Ausschuss, die sich aus dem drohenden geschäftlichen Schrumpfungsprozess der Kreditwirtschaft für die neunziger Jahre (Kreditinstitute sind die Stahlwirtschaft der neunziger Jahre, Zitat von Ulrich Cartellieri, Vorstandsmitglied der Deutschen Bank) ergebenden Risikopotentiale (Fixkosten und latente Risikokosten bei rückläufigem Ertrag, Überbesetzung insbesondere im Retail-Geschäft und unbefriedigende Intermediationsmarge) grundlegende, EU-weite aber individuell wirksame Mechanismen zu konzipieren.

Herr Lamfalussy sieht den im Kreditgewerbe stattfindenden Prozess eines Wettbewerbs keinesfalls als positiv zu wertende Entwicklung, sondern betrachtet das Bankgeschäft nicht als mit anderen Branchen eins zu eins vergleichbar. Vielmehr sieht er, falls es zu einer Krise im Finanz- und Bankensektor eines Landes kommt, aufgrund der internationalen Verflechtung der Finanz- und Kapitalmärkte, sowie der internationalen Aktivitäten vieler Banken die Gefahr, einer raschen Verbreitung dieser Krise auch auf andere Länder. Daher sollte der internationale Schrumpfungsprozess im Bankensektor, geordnet unter „behördlicher Aufsicht“ verlaufen, um die Stabilität des weltweiten Bank- und Finanzsystems und somit auch jedes einzelnen staatlichen Systems nicht zu gefährden. Denn durch internationale Krisen im Bankenbereich, könnten sich sofort z.B. Engpässe bei der Versorgung der Wirtschaft mit Investitions- und Liquiditätskrediten ergeben. Eine Krise im Bereich der Wirtschaft oft auch mit ordnungspolitischen Konsequenzen wäre die Folge.

Der Ausschuss hat in seinen ursprünglichen Gedanken aber auch immer wieder die Hauptverantwortung bei den Marktteilnehmern gesehen. Viele institutionelle „Behörden“ kümmern sich um das System, aber sie nehmen dabei keinen Einfluss auf das einzelne Institut.

Wegen der unendlichen Vielzahl praktischer Situationen ist es nicht möglich, die Aufteilung der Verantwortung zwischen Marktteilnehmern und Behörden im Detail festzulegen.

Hier ist nach Corrigan[60], dem Präsidenten der Federal Reserve Bank of New York, bereits Anfang der neunziger Jahre ein Bedarf nach „constructive ambiguity“ vorhanden.

In diesen beiden Punkten zeigt sich eindrucksvoll die Notwendigkeit einer organisierten Zusammenarbeit zwischen Marktteilnehmern und „Behörden“. Auch nationale Bankenaufsicht und die nationalen Zentralbanken in den einzelnen Ländern, müssen zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit kommen, um die großen Aufgaben der nächsten 15 bis 20 Jahre, die vor der Bankenwelt und damit auch vor vielen Volkswirtschaften liegen, harmonisiert gemeinsam auf EU-Ebene meistern zu können.

3.2 Basel II, Überblick über die "Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung"

Die Grundlage der Darstellung ist das Konsultationspapier „Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung“ Übersetzung der Deutschen Bundesbank des „Consultative Document The Standardised Approach to Credit Risk“.

Der Baseler Ausschuss hat im Juni 1999 ein zweites Konsultationspapier[61] zur Neuen Eigenkapitalvereinbarung, wesentlich umfassender und komplexer im Vergleich zur Eigenkapitalvereinbarung von 1988 herausgegeben. Dieses Papier ist aus Sicht des Ausschusses aufgrund der sich wandelnden Dynamik erforderlich geworden, um den technologischen Entwicklungen und den neuen Instrumenten des Marktes gerecht zu werden. Ziel dieses Papiers ist es, eine wesentlich risikogerechtere und konkretere Regelung zur Erfassung von Kreditrisiken und auch operationaler Risiken, die aufgrund technischer Möglichkeiten heute im Gegensatz zu 1988 erhoben und analysiert werden können, zu konzipieren.

Diese Meinung vertritt auch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,[62] welches insbesondere in den Gründen für nötige Reformen die Sorge sieht, dass die Komplexität auf den internationalen Finanzmärkten zunimmt und die bisherigen Methoden der Bankenaufsicht entstehende Krisen nicht rechtzeitig prognostizieren können.

Diese Zielsetzung ist auch bereits von der 1988 erstellten Eigenkapitalvereinbarung, jedoch nicht so konkret wie jetzt beabsichtigt, verfolgt worden.

Es ändert sich nicht[63] die klassische Eigenkapitaldefinition, der Solvabilitätskoeffizient von mindestens 8% der risikogewichteten Aktiva, gemessen am haftenden Eigenkapital der Kreditinstitute und die Behandlung von Marktpreisrisiken.

Neu dagegen sind neben der Bedeutung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens und dem Aspekt der Marktdisziplin, die Betrachtung des operationellen Risikos und die Erhebung und Analyse von Zinsänderungsrisiken sowie die Überarbeitung des Standardansatzes und die Akzeptanz eines internen Rating-Ansatzes hinzugefügt worden. Ebenso sind kreditrisikoreduzierende Techniken erweiterter als bisher eingebunden worden. Diese Ergänzungen waren aus Sicht des Ausschusses, aufgrund der zunehmenden Komplexität im Bankgewerbe, längst überfällig und tragen den Kommentaren des Bankgewerbes zur Eigenkapitalvereinbarung von 1988 Rechnung.

Um die Debatte über die alten und neuen Themengebiete zu fördern, hat der Ausschuss ein Konsultationspapier zu den zentralen Elementen der Neuregelung aufgelegt und die Bankengruppen und Spitzenverbände um Stellungnahmen hierzu gebeten.

Dazu gehören der auf internen Ratings basierende Ansatz, die Verwendung externer Beurteilungen in der Standardmethode, Methoden zur Kreditrisiko-Minderung, die Verbriefung von Kreditforderungen, die Behandlung des operationalen Risikos, das aufsichtliche Überprüfungsverfahren und die Marktdisziplin.

Ursprünglich wurde die Umsetzung der revidierten Eigenkapitalvereinbarung in den Mitgliedsländern für 2004 prognostiziert. Wie der aktuellen Wirtschaftspresse[64] jedoch zu entnehmen ist, soll Anfang 2002 eine dritte Konsultationsrunde für die neuen Eigenkapitalrichtlinien durchgeführt werden, sodass deren Umsetzung voraussichtlich erst für 2005 unter Berücksichtigung einer dreijährigen Übergangsfrist von diesem Datum an, zur Zeit vorgesehen ist.

Obwohl im Fokus des Baseler Ausschusses vorrangig international tätige Großbanken stehen, sieht das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen[65] eine wesentlich breitere Anwendung dieser Richtlinien als notwendig an, um die Solidität des Bankwesens insgesamt untermauern zu können. Dies soll auch nach dem Willen der Aufseher,[66] jedoch nicht unmittelbar „wie ein Gewitter hereinbrechen“, sondern mit dem notwendigen Augenmaß und mit dem erforderlichen zeitlichen Horizont, der auch den Aufbau einer soliden historischen Datenbank zulässt, umgesetzt werden.

3.3. Ziele und Anwendungsbereiche

der "Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung“[67]

Folgende Tabelle enthält die wesentlichen Veränderungen zwischen „alt“ und „neu“:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1

Der Ausschuss sieht die Sicherheit und Überlebensfähigkeit von Banken, in dem heutigen dynamischer werdenden Finanzmarkt nur dann als gegeben an, wenn eine effiziente Geschäftsführung, Marktdisziplin und eine wirksame Aufsicht effektiv ineinander greifen und sich ergänzen.[68]

Die alte Eigenkapitalvereinbarung konzentrierte sich auf das gesamte Eigenkapital einer Bank, das für die Begrenzung des Insolvenzrisikos eines KI und der möglichen Kosten für die Einleger beim Konkurs der Bank entscheidend war, während die neue Regelung auf größere Sicherheit und Solidität des Finanzsystems abzielt. Dabei legt der Ausschuss eher Wert auf eine langfristig umzusetzende, strategisch durchdachte und von den betroffenen Instituten akzeptierte Lösungskonzeption, als auf einen kurzfristigen Lösungsansatz, nur um ein Ergebnis präsentieren zu können. Dies ist daran zu erkennen, dass die Kreditinstitute durch ihre Verbände insgesamt mehr als 200 Modifizierungen[69] in der zweiten Konsultationsphase zu dem vorliegenden Konsultationspapier vorgeschlagen haben.

So stellt der Ausschuss bewusst die bisher vorliegenden Arbeitsergebnisse zu dem Geschäftsfeld Privatkunden[70] den Kreditinstituten zur Diskussion.

- Die Neue Eigenkapitalvereinbarung soll die Sicherheit und Solidität des Finanzwesens fördern und mit der neuen Regelung soll die Eigenkapitalausstattung im Bankensystem insgesamt mindestens auf dem derzeitigen Stand verbleiben.
- Die Neue Eigenkapitalvereinbarung soll die Wettbewerbsgleichheit weiter verbessern.
- Die Neue Eigenkapitalvereinbarung soll die Risiken umfassender behandeln.
- Die Neue Eigenkapitalvereinbarung soll Ansätze für die Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalausstattung enthalten, die dem Risikograd von Positionen und Geschäften einer Bank angemessen Rechnung tragen.
- Der Schwerpunkt der Neuen Eigenkapitalvereinbarung soll auf international tätigen Banken liegen. Ihre Grundsätze sollen sich aber auch für die Anwendung auf Banken unterschiedlicher Komplexität und unterschiedlich anspruchsvoller Tätigkeit eignen.

Diese angestrebten Ziele der Sicherheit und Solidität sind nach Ansicht des Ausschusses durch Mindestkapitalanforderungen allein nicht zu erreichen.

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen[71] sieht das neue Konsultationspapier einen „entscheidenden Schritt über die Anpassung des bisherigen Standardmessverfahrens hinausgehen, indem der Baseler Ausschuss erstmals die Nutzung institutseigener Bonitätseinstufungen zur Diskussion stellt.“

Neben den Mindestkapitalanforderungen als erster Säule, soll diese Neue Eigenkapitalanforderung von einer zweiten Säule zum aufsichtlichen Prüfungsverfahren und von einer dritten Säule zur Marktdisziplin getragen werden. Diese drei Säulen[72] tragen insgesamt zu erhöhter Sicherheit und Solidität im Finanzsystem aus Sicht des Ausschusses bei.

Nach Ansicht des Gremiums ist die Geschäftsleitung jeder Bank abschließend allein in der Verantwortung für das Risikomanagement und für die vorzuhaltenden ausreichenden, am jeweiligen individuellen Risikoprofil einer Bank ausgerichteten Eigenmittel.

Die drei genannten Säulen sind als paketartige Einheit zu sehen. Die nur teilweise Umsetzung dieses Komplettpaketes kann keine angemessene Solidität für ein Kreditinstitut bedeuten.

Die Aufsicht ist in allen Ländern verpflichtet, mindestens die Säule 1 vollständig durchzusetzen. Sollten länderspezifische Probleme zur grundlegenden Durchsetzung einzelner Säulen bestehen, so ist der Ausschuss der Meinung, dass in Ausnahmefällen auch die Last durch die anderen zwei Säulen verstärkt getragen werden sollte, ohne die dritte Säule völlig zu vernachlässigen.

Auf die bankinterne Bewertung der eingegangenen Risiken soll verstärkt das Augenmerk gerichtet werden. Daher hat der Ausschuss spezielle Vorschläge für den neuen, auf internen Ratings basierenden Ansatz für das Kreditrisiko erarbeitet. Dieser Ansatz erkennt bei der Berechnung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalbedarfs ausdrücklich zusätzliche Elemente des Kreditrisikos wie z.B. die Bonität des Schuldners, Restlaufzeiten, Konzentrationen von Krediten auf einen bestimmten Kreditnehmer oder eine Kreditnehmergruppe an. Im sogenannten Internal-Ratings-Based-Approach (IRB-Basisansatz) werden, unter Vorbehalt der Einhaltung strenger aufsichtlicher Mindestanforderungen, eigene Ratingansätze einer Bank, über die mit dem Kreditnehmer verbundene Ausfallwahrscheinlichkeit in die Eigenkapitalberechnung mit einbezogen.

Beim darüber hinausgehenden fortgeschrittenen IRB-Ansatz[73] werden Banken ermächtigt, ein noch breiteres Spektrum interner Risikomessgrößen für die einzelnen Kreditengagements zu verwenden, sofern verschärfte Mindestanforderungen im Vergleich zum standardisierten Ratingansatz erfüllt werden.

Dem Ausschuss liegt bei seinen bisherigen Überlegungen jedoch auch immer daran zu berücksichtigen, in welchem Marktumfeld sich die Banken bewegen. Auch die Aufsicht sollte aus Sicht des Ausschusses bei der Straffung oder Lockerung der Zügel für die Steuerungsaktivitäten der Banken diesem Umfeld mit einem gesunden Augenmaß an möglichen, situationsgerechten Lösungspotentialen entgegentreten.[74]

Der Ausschuss hegt die Erwartung, dass Banken mit steigender Kompetenz in diesem Bereich vom IRB-Basis- zum fortgeschrittenen IRB-Ansatz übergehen, damit später der Weg für ein vollständig ausgebautes Kreditrisikomodell als Grundlage für eine individuelle und effektive Eigenkapitalberechnung gebildet und herangezogen werden kann.

Ein grundsätzliches Problem sieht der Ausschuss immer noch in der, wie auch immer zu konzipierenden standardisierten Methode zur Risikomessung bei jeweils individuellen und spezifischen bis zur Unternehmerpersönlichkeit geprägten Kundenbeziehungen.

Auch könnten durch eine risikogerechtere und zeitnahe individuelle Risikoerfassung bei den Banken, die Volatilität der volkswirtschaftlich zu beobachtenden Konjunkturzyklen verstärkt werden.

Der Anspruch des Ausschusses resultiert aus der Erkenntnis, dass die wichtigsten Mängel, die er bei der Verwendung von Kreditrisikomodellen als Grundlage für die Berechnung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalbedarfs fand, sich im wesentlichen auf die vorhandene Datenqualität und die Überprüfungsmöglichkeiten bzw. –fähigkeiten von Banken hinsichtlich der Modellergebnisse bezogen hat. Daher sind auch Stresstesting- und Backtestingverfahren entsprechende Ansprüche zur Erhebung einer soliden Datengrundlage, die Erwartung des Ausschusses an die Bankenwelt.

Grundsätzlich ist der Ausschuss bestrebt, die Eigenkapitalanforderungen an ein Institut von der Art und Weise der Risikomessung abhängig zu machen. Je transparenter und realitätsnaher ein Kreditinstitut seine Risiken in seinem Bilanzportfolio erhebt, bewertet und steuert, desto geringer wird die zukünftige Anforderung an die Struktur des Eigenkapitalblocks sein.

Das Hauptaugenmerk der Ausschussarbeit liegt, wie bereits angesprochen bei der Anwendung der ausgearbeiteten Regelungen auf international tätigen Banken, wobei die Ergebnisse der Konsultationen durchaus auch auf ausschließlich national tätige Institute übertragen werden sollen.

Die „Neue Eigenkapitalvereinbarung“ wird aufgrund der immer komplexeren Eigentümer- und Kapitalbeteiligungsstrukturen neben den klassischen Kreditinstituten auch auf Tochtergesellschaften wie Holdinggesellschaften, die auf vollkonsolidierter Basis mit einbezogen worden sind erweitert. Die Vollkonsolidierung soll nicht nur wie bisher, auf der obersten sondern auf allen Ebenen einer Bankengruppe stattfinden.

Neben der Betrachtung der vertikalen Konsolidierung gibt der Ausschuss auch vor, dass auf horizontaler Ebene ebenfalls alle Bankgeschäfte in die Konsolidierung einbezogen werden sollen, da die Banken neben den klassischen Bankgeschäften zunehmend auch Wertpapiergeschäfte mit in ihre Risikobetrachtung einbeziehen.

Die aus den ggfs. vorhandenen Risiken aus Versicherungstochterunternehmen eines Bankinstituts sollen aus Sicht des Ausschusses jedoch aktuell nicht gesondert adressiert werden, da eine Bank mit einer Versicherungstochtergesellschaft die Risiken dieser Bankengruppe auf Bankengruppenebene schon berücksichtigt haben sollte.

Unternehmensbeteiligungen können aus Sicht des Ausschusses immer ein wesentliches Risiko für eine Bankengruppe darstellen und sind daher grundsätzlich bei Erreichen bestimmter Grenzen vom Eigenkapital abzuziehen.

Diese Schlussfolgerung ist darin begründet, dass der Anreiz zur Kreditgewährung eines KI zur Erhöhung der eigenen Rentabilität durch die erwarteten Zinseinnahmen und die Gewinne aus der Beteiligung in die GUV als Ertrag einstellen zu können höher ist, als bei „unabhängigen und unbeteiligten“ Marktteilnehmern.

3.4 Bestandteile der "Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung"

Bei der Darstellung der Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung wird das Vertrags- und Konsultationswerk wegen der Fülle der erwähnten und definierten Kriterien nur so detailliert erläutert, wie es zur Einbindung und Bearbeitung des Themas der Arbeit notwendig erscheint. Auf alle Details kann auch aufgrund des umfangreichen Vertragswerkes nicht eingegangen werden. Grundlage der Zitation ist die aktuelle Übersetzung des Konsultationspapiers der Deutschen Bundesbank.

3.4.1 Säule 1: Mindestkapitalanforderungen

In der ersten Säule werden die aufsichtrechtlichen Mindestkapitalanforderungen[75] für das Markt-, Kredit- und operationelle Risiko festgehalten. Die Mindestkapitalanforderungen bestehen aus folgenden Grundelementen

- aufsichtsrechtliche Eigenkapitaldefinition
- risikogewichtete Aktiva
- Mindesteigenkapitalquote

Im ersten Abschnitt zum Kreditrisiko[76] werden die Berechnungsweise und die Anforderungen zur Berechnung der risikogewichteten Aktiva unter Erläuterung der Begriffe „Standardansatz“ bzw. „IRB-Ansätze“ dargelegt.

3.4.1.1 Kreditrisiko - Der Standardansatz - Allgemeine Regeln

Unter Standardansatz wird verstanden, dass ein Kreditinstitut seinen Aktivpositionen Risikogewichtungen zuordnet und diese Risikogewichtungen durch externe Bonitätsbeurteilungen festlegt.

Im Kreditgeschäft geschieht dies z.B. durch externe Ratingagenturen wie Standard and Poor’s, an deren Ratingschemata sich der Ausschuss ohne qualitative Präferierung dieser Agentur bei seinen Vorschlägen formal orientiert hat, die die Kreditnehmer anhand eines Schemas (siehe Tab.2) bonitätsmäßig einordnen. Die Erläuterung der Bonitätsskalen der Ratingagenturen erfolgt detailliert unter Punkt 4.3 der Arbeit.

So sind z.B. die Forderungen am multilaterale Entwicklungsbanken mit einer Risikogewichtung von 0% zu berücksichtigen, wobei auch hier noch die Qualität externer Ratings zu diesen Häusern ebenso ein Kriterium darstellen, wie die Eigentümerstruktur etc.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 2[77]

Zusätzlich sollen über die veröffentlichten Bonitätskennzahlen von externen Exportkreditagenturen[78] (Export Credit Agencies „ECA’s“ siehe Tab.3) Bankkredite an Staaten d.h. Staatsregierungen, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen, die von nationalen Aufsichtsbehörden wie Staatsregierungen behandelt werden, geratet und standardisierten Risikokategorien zugeordnet werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 3[79]

Bei der Risikogewichtung für Forderungen an Banken[80] gibt es zwei optionale Modelle.

Entweder wird jede einzelne Bank bei der Risikogewichtung ihrer Verbindlichkeit zu einem anderen Institut in diesem Haus anhand ihres externen Ratings eingestuft, oder die Risikogewichtung dieser Forderung wird in Relation d.h. mit Risikoaufschlag zum Risikogewicht des Sitzlandes dieser Bank eingestuft.

Bei Forderungen an Unternehmen ist eine nach Ratingergebnisbonität abgestufte Risikogewichtung[81] zwischen 20% (Rating zwischen AAA und AA-) und 150% (Rating unter BB-) vorgesehen.

Das aktuelle Papier weicht die bisherige durchgehende standardisierte 100%-ige Risikogewichtung für Kredite an Unternehmen auf.

Die von der Ratingnote her besser eingestuften Unternehmenskredite, sollen zukünftig auch nur noch mit einer 20%igen bzw. 50%-igen Risikoanrechnung zu Buche schlagen. Dieser Vorschlag hat zur logischen Folge, dass schlechter geratete Kreditnehmer mit ihren Bankverbindlichkeiten demnach auch mit mehr als 100% nämlich mit 150% in der Risikobetrachtung der Banken zu berücksichtigen sind.

Zukünftig sollen Kredite an Banken und Unternehmen mit einem besseren Rating als Kredite an einen schlechter gerateten Staat eine günstigere Risikogewichtung erhalten. Der bisher aufrechterhaltene „government-floor“[82] wird damit unter bestimmten Voraussetzungen aufgegeben.

[...]


[1] Paul Stephan, Turmbau zu Basel ?, Zum Rating von Ratings, Antrittsvorlesung Ruhruniversität Bochum vom 21. Juni 2000, S. 1

[2] vgl. Heintzeler Frank, Neuere Entwicklungen im deutschen und internationalen Kapitalmarkt, Unternehmerische Finanzierungen, Bankwirtschaftliches Kolloquium Herausgeber Rudolph Bernd, Fritz Knapp Verlag 1991 Frankfurt am Main, S. 73

[3] vgl. Falter Manuel, Die Praxis des Kreditgeschäfts, 14. neu bearb. Auflage Deutscher Sparkassenverlag 1994 Stuttgart, S. 75

[4] vgl. Wiebke Harald, Internationale Aktivitäten zur Harmonisierung bankaufsichtlicher Eigenkapitalvorschriften, Eigenkapitalfunktionen und Eigenkapitalbegriff, Kredit und Kapital 25. Jahrgang 1992, Herausgeber Ehrlicher Werner, Francke Hans Hermann, Krümmel, Hans-Jacob, Duncker & Humboldt Verlag GmbH Berlin, S. 454

[5] o.V. Zinsen steigen wegen Basel II, Westfalenpost vom 20.Juli 2001, S. 12

[6] vgl. o.V. „Persönliche Beziehungen zwischen Unternehmer und Banker leiden wegen Basel II“, Welt am Sonntag Nr. 29 vom 22.Juli 2001, S. 53

[7] vgl. Ahnert Sascha, Olschok Michael, Ratings und Risiko Pricing - Folgen von Basel II für Banken und Mittelstandsfinanzierung, Kreditpraxis Nr. 03 Mai 2001, Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Theodor Gabler Wiesbaden, S. 7

[8] von Köppen Joachim, Bankstrategie und Bankpolitik, 2. erw. Auflage 1998 Bankakademie Verlag Frankfurt am Main, Präambel

[9] vgl. Weidenfeld Ursula, Erst komplett checken lassen – dann gibt es Geld, Ratings für den Mittelstand – Wie Firmen künftig an Kredite kommen: Die Angst der Unternehmer, Financial Times Deutschland vom 18. Juni 2001, S. 33

[10] Kloß Armin, Die Stabilität von Finanzsystemen – Chancen und Herausforderungen für Banken und Aufsichtsbehörden, 54. Bankwirtschaftliche Tagung in Garmisch, Bank Information 12 / 2000 DG-Verlag Wiesbaden, S. 3

[11] vgl. Frühauf Markus, Otto Philipp, Pleitewelle belastet Kreditinstitute, Kräftiger Anstieg der Risikovorsorge – Banken prüfen Darlehnsvergabe genauer, Handelsblatt vom 29. August 2001, S. 19

[12] vgl. Schulte Günther, Risikomanagement in Verbundgruppen, Bankinformation 04 / 2000 DG-Verlag Wiesbaden, S. 77

[13] Hofmann Gerhard, Basel II – Die Zähmung von Risiken der Banken, Vortrag im Rahmen des Oberseminars zum Genossenschaftswesen Universität Münster 16. Mai 2001, S. 2

[14] vgl. Becker Gernot M., Reform überfällig – Die Änderungen durch Basel II, Kreditpraxis Nr. 2 März 2001, Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Theodor Gabler Wiesbaden, S. 6

[15] vgl. Sanio Jochen, Basel II ist gut für den Mittelstand, Bankenaufseher verlangt Umorientierung, Handelsblatt vom 21. Juni 2001, S. 40

[16] vgl. Drucksache 774 / 1999, Entschließung des Bundesrates zum Konsultationspapier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung aus Juni 1999, S.1

[17] vgl. Drucksache 14 / 3523 Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten und der Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der EU, Deutscher Bundestag vom 07.Juni.2000, S. 1

[18] vgl. Stroer Claudia, Internes Rating – Basel II stellt Weichen, Kreditpraxis Nr. 02 März 2001, Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Theodor Gabler Wiesbaden, S. 4

[19] vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), Stellungnahme zur Überarbeitung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft vom 04. Juli 2001, S. 1

[20] Sanio Jochen, Basel II – Revolution im Kreditgewerbe und in der Bankenaufsicht, Vortrag im Rahmen des Duisburger Bankensymposiums, European Center for Financial Services 2001, S. 4

[21] vgl. Schork Ludwig, Gesetz über das Kreditwesen, 19. neu bearb. und erw. Auflage 1995 Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart, S. 11

[22] vgl. Consbruch Johannes, Möller Annemarie, Bähre Inge Lohre, Schneider Manfred, KWG Kommentar 3. völlig neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 1986, S. 50

[23] vgl., Schork Ludwig, Gesetz über das Kreditwesen, 19. neu bearb. und erw. Auflage 1995 Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart, S. 12

[24] vgl. ebenda, S. 13

[25] vgl. Schork Ludwig, Gesetz über das Kreditwesen, 19. neu bearb. und erw. Auflage 1995 Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart, S. 14

[26] vgl. Consbruch Johannes, Möller Annemarie, Bähre Inge Lohre, Schneider Manfred, KWG Kommentar 3. völlig neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 1986, S. 60

[27] vgl. Schork Ludwig, Gesetz über das Kreditwesen, 19. neu bearb. und erw. Auflage 1995 Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart, S. 15

[28] o.V. Drucksache 10 / 1441 Deutscher Bundestag, Allgemeiner Teil der Gesetzesbegründung vom 14. Mai 1984, S. 3

[29] vgl. . Schork Ludwig, Gesetz über das Kreditwesen, 19. neu bearb. und erw. Auflage 1995 Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart, S. 16

[30] vgl. Schork Ludwig, Gesetz über das Kreditwesen, 19. neu bearb. und erw. Auflage 1995 Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart, S. 20

[31] vgl. ebenda, S. 23

[32] vgl. ebenda, S. 21

[33] vgl. ebenda, S. 23

[34] vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsgesetze, KWG § 10 Abs. 2 Satz 3, 9. aktualisierte und erw. Auflage, IDW-Verlag Düsseldorf 1991, S. 423

[35] vgl. Schork Ludwig, Gesetz über das Kreditwesen, 19. neu bearb. und erw. Auflage 1995 Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart, S. 31

[36] vgl. Lehnhoff Jochen und Mielk Holger, Gesetz über das Kreditwesen 3. aktualisierte Auflage 1998 DG-Verlag Wiesbaden, S. 30 ff

[37] Mura Jürgen, Kreditinstitute im europäischen Binnenmarkt 1993, Herausgeber Gesellschaft zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung über das Spar- und Girowesen e.V., Beitrag von Ulrich Gröschel, Deutscher Sparkassenverlag GmbH Stuttgart, S. 52

[38] vgl. Schierenbeck Henner, Abt. Bankmanagement und Controlling, Risikomanagement wirtschaftswissenschaftliches Zentrum Universität Basel - Zukunftsaufgabe für Genossenschaftsbanken, Vortragsveranstaltung an der Westfälischen Genossenschaftsakademie 2001, S. 2

[39] vgl. Bieg Hartmut, Kussmaul Heinz, Grundlagen der Bilanzierung, 4. vollständig überarbeitete Auflage 2000, DG-Verlag Wiesbaden, S. 56

[40] vgl. Süchting Joachim, Finanzmanagement Theorie und Politik der Unternehmensfinanzierung, 5. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage 1991, Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Theodor Gabler, Wiesbaden, S. 340

[41] vgl. ebenda, S. 371

[42] vgl. Sherwood, H.C.: How they’ll rate your company’s bonds, K.B. Johnson / D.E. Fischer (eds.): Readings in contemporary financial management, Glenview (III.) 1969, S. 205 - 215

[43] Krafft Reinhard, Westdeutsche Kreditinstitute in den neuen Bundesländern, Strategische Optionen bei der Kundenaquisition , Herausgegeben von Priewasser Erich Aus der Forschung für die kreditwirtschaftliche Praxis Band 2, Fritz Knapp Verlag Frankfurt am Main 1992, S. 490

[44] vgl. Pfingsten Andreas, Guthof Anja, Schuermann Til, Die Zukunft des Kreditgeschäftes, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 52 Jahrgang 01. November 1999, Fritz Knapp Verlag Frankfurt am Main, Frankfurt 1182, S. 12 ff

[45] vgl. Lesko Michael, Vorgrimler Stephan Monte Carlo Techniken bei modernen Kreditrisikomodellen – ein Beispiel, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 52. Jahrgang 01. November 1999, Fritz Knapp Verlag Frankfurt am Main, Frankfurt,1200, S. 31

[46] vgl. Wilson Thomas, Measuring and Managing Credit Portfolio Risk, Part 1, Modelling Systematik Default Risk, in The Journal of Lending &Credit Risk Management, 7 / 97

[47] vgl. Burgmaier Stefanie, Reimer Hauke, Schlicht versagt, Die hochgelobten Ratinghäuser haben die Asienkrise verschlafen. Die Banken kämpfen mit den Folgen. Wirtschaftswoche Nr. 7 v. 05. Februar 1998, S. 56

[48] vgl. Dietrich Reiner, Kremar Helmut, Portfolio-orientierte Kreditentscheidung im Firmenkundengeschäft, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 52. Jahrgang 01. November 1999, Fritz Knapp Verlag Frankfurt am Main, Frankfurt 1182, S. 17

[49] vgl. Schade Albrecht, Welche Chancen birgt Basel II für den Mittelstand? Vortrag im Rahmen des Oberseminars zum Genossenschaftswesen Universität Münster 28. Mai 2001, S. 1

[50] vgl. ebenda, S. 6

[51] vgl. Lamfalussy Alexandre, Schriftenreihe des Instituts für Kapitalmarktforschung Kolloquien Beiträge, Deutschland als Finanzplatz, Aufsichtsrechtliche Aspekte der internationalen Finanzplätze 1992, Herausgegeben von Bruns Georg und Häuser Karl, Fritz Knapp Verlag Frankfurt am Main, S. 91

[52] vgl. ebenda, S. 92

[53] vgl. Hanker Peter, Management von Marktpreis- und Ausfallrisiken, Instrumente und Strategien zur Risikominimierung in Banken, Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Theodor Gabler GmbH, Wiesbaden 1998, S. 148

[54] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier (kurz), Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main Anhang 1, S. 7

[55] vgl. Wild Christian, Baseler und Brüsseler Reformvorschläge zur Neugestaltung der Eigenkapital-Grundsätze, Bankinformation 08 / 2000 DG-Verlag Wiesbaden, S. 22

[56] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier Erläuternde Angaben zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung, Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 1

[57] Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier Erläuternde Angaben zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung, Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 1

[58] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier Erläuternde Angaben zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung, Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 3

[59] vgl. Lamfalussy Alexandre, Schriftenreihe des Instituts für Kapitalmarktforschung Kolloquien Beiträge Deutschland als Finanzplatz Aufsichtsrechtliche Aspekte der internationalen Finanzplätze 1992, Herausgegeben von Bruns Georg und Häuser Karl, Fritz Knapp Verlag Frankfurt am Main, Frankfurt, S. 97

[60] vgl. ebenda, S. 101

[61] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier (kurz), Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 6

[62] vgl. Artopoeus Wolfgang, Aktuelle Entwicklungen in der Bankenaufsicht Vortrag bei der Jahresversammlung des Hessischen Bankenverbandes am 4. März 1999 Frankfurt am Main, S. 1

[63] vgl. Bär Harald, Zweites Baseler Konsultationspapier The New Capital Accord, Gesellschaft für automatische Datenverarbeitung eG, Münster 06. Juni 2001, S.11

[64] vgl. o.V. Dritte Konsultationsphase Ende 2001, Handelsblatt vom 26. Juni 2001, S. 34

[65] vgl. Artopoeus Wolfgang, Aktuelle Entwicklungen in der Bankenaufsicht Vortrag bei der Jahresversammlung des Hessischen Bankenverbandes am 4. März 1999 Frankfurt am Main, S. 8

[66] vgl. ebenda, S. 9

[67] Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier Erläuternde Angaben zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung, Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 1

[68] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier Erläuternde Angaben zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung, Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 1

[69] vgl. o.V. Neue Regeln für Kreditvergabe verschoben, Westfalenpost vom 26. Juni 2001, S. 12

[70] vgl. Knaak Caroline, Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung, Vortrag vor Vertretern der Kreditinstitute im Geschäftsbezirk der LZB-Niederlassung Bochum am 15. Mai 2001, S. 4

[71] Überarbeitung der Baseler Eigenkapitalübereinkunft, Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 03. Juni 1999, S. 1

[72] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier (kurz), Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 7

[73] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier (lang), Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 34

[74] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier (kurz), Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main S. 7

[75] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier (kurz), Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 13

[76] vgl. ebenda, S. 14

[77] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier (lang), Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 7

[78] vgl. ebenda, S. 8

[79] vgl. ebenda, S. 8

[80] vgl. ebenda, S. 9

[81] vgl. ebenda, S. 11

[82] vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ Konsultationspapier (kurz), Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung Deutsche Bundesbank Januar 2001 Frankfurt am Main, S. 15

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832448189
ISBN (Paperback)
9783838648187
DOI
10.3239/9783832448189
Dateigröße
897 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Private Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Vechta-Diepholz-Oldenburg; Abt. Vechta – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2001 (Dezember)
Note
1,3
Schlagworte
risikomanagement chancen risiken bank kunde baseler ausschuß rating
Zurück

Titel: Rating und Kreditzinsen
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
104 Seiten
Cookie-Einstellungen