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Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die "kleine" AG - Masterplan

©2000 Diplomarbeit 110 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Eine Vielzahl von Unternehmen in Deutschland organisiert sich in den Rechtsformen der Einzelunternehmen, der GmbH, OHG oder GmbH & Co. KG. Die Rechtsform der AG wird jedoch sehr wenig genutzt. Nach Betrachtung der Umsatzgrößen wird jedoch deutlich, dass die Aktiengesellschaften trotz ihrer sehr geringen Anzahl einen erheblichen Anteil am Gesamtumsatz der Unternehmen in Deutschland aufweisen.
An dieser Tatsache ist zu erkennen, dass die Rechtsform der Aktiengesellschaft vor allem von den großen Unternehmen genutzt wird. Die mittelständischen Unternehmen organisieren sich zum größten Teil in den Rechtsformen der GmbH, KG oder GmbH & Co. KG. Die Festlegung des Themas der Diplomarbeit auf die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die „kleine“ AG entstand auf Empfehlung des Praxispartners: „Das von Ihnen ausgewählte Thema der Umwandlung mittelständischer Unternehmen, insbesondere auch von der GmbH & Co. KG in die Rechtsform der kleinen AG ist auch in unserer Kanzlei von hoher praktischer Relevanz.“.
Die Eigenkapitalquote von deutschen Unternehmen ist im internationalen Vergleich sehr gering. Eine geringe Eigenkapitalquote wirkt sich speziell in wirtschaftlich angespannten Zeiten negativ auf das Unternehmen aus. Die Rechtsform der AG hat den großen Vorteil, sich fast unbegrenzt auf dem organisierten Eigenkapitalmarkt bedienen zu können. Auch für die „kleine“ nichtbörsennotierte AG gibt es aufgrund der leichten Übertragbarkeit von Aktien, Möglichkeiten, neue Aktionäre aufzunehmen und damit die Eigenkapitalbasis zu stärken. Aufgrund dieser Tatsachen sah sich der Gesetzgeber veranlasst, das Aktiengesetz und Umwandlungsrecht zu überarbeiten und die Rechtsform der AG auch für kleine mittelständische Unternehmen attraktiv zu machen.
Das Gesetz zur Deregulierung des Aktienrechts trat am 02. August 1994 in Kraft, dass Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz gelten seit dem 01. Januar 1995. Die damit geschaffene „kleine“ AG ist jedoch keine neue Rechtsform. Vielmehr wurden Vereinfachungen im bestehenden Aktienrecht für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften geschaffen. Der umgangssprachliche Ausdruck „kleine“ Aktiengesellschaft hat demzufolge nichts mit der Unternehmensgröße zu tun, es kommt lediglich auf die fehlende Börsennotierung an. Nach § 3 Abs. 2 AktG ist eine Gesellschaft börsennotiert, wenn ihre „Aktien an einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannter Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 4795
Plötze, Stefan: Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die "kleine" AG - Masterplan / Stefan
Plötze - Hamburg: Diplomica GmbH, 2001
Zugl.: Dresden, Fachhochschule, Diplom, 2000
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Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite I
Vorwort
Der Verfasser dieser Diplomarbeit studiert an der Hochschule für Technik
und Wirtschaft Dresden (FH) das Fach Wirtschaftsingenieurwesen mit den
Schwerpunkten Gründung und Führung mittelständischer Unternehmen
sowie Verkehrswirtschaft / Verkehrstechnik.
Durch eine Arbeitsgruppe an der Hochschule, welche sich mit der ,,kleinen"
AG beschäftigt, wurde das Interesse für diese Rechtsform geweckt. Nach
einer mehrmonatigen Internet- und Literaturrecherche zu diesem Thema
fand ein erstes Symposium zur ,,kleinen" AG statt, bei dem sich Studenten
und Partner aus der Praxis über ihre Erfahrungen austauschten. Im Zu-
sammenhang mit dem Symposium, mehreren Gesprächen mit Unterneh-
mern und dem Arbeitsgruppenleiter Prof. Friedrich, entstand das Thema
dieser Diplomarbeit.
Aus dem Grund, dass ein allgemein gültiger Umwandlungsleitfaden für den
Unternehmer erstellt werden soll, wurde kein spezielles Unternehmen aus-
gewählt. Vielmehr lag es im Interesse des Diplomanden, einen Partner zu
finden, der ihn während der Diplomphase mit seinen Praxiserfahrungen
unterstützt. Mit der Firma ,,Schneider & Partner GmbH" aus München wur-
de ein Unternehmen gefunden, welches sich ebenfalls sehr intensiv mit
dem Thema der Unternehmensumwandlung beschäftigt.
Der Autor der Diplomarbeit möchte dieses Vorwort nutzen, um sich einer-
seits bei dem Praxispartner, im speziellen Herrn Kudraß und Herrn Kram-
mer, und anderseits bei den betreuenden Professoren, Herrn Prof. Fried-
rich und Herrn Prof. Vock, für die hervorragende Unterstützung und Zu-
sammenarbeit zu bedanken.
Ebenfalls sollen an dieser Stelle alle Freunde erwähnt sein, welche mit ih-
ren Ratschlägen einen erheblichen Beitrag für die Diplomarbeit leisteten.
Die wichtigste Danksagung gilt jedoch den Eltern des Diplomanden, die mit
ihrer Unterstützung das Studium ermöglichten.

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite II
Inhaltsverzeichnis
Vorwort... I
Inhaltsverzeichnis ... II
Abkürzungsverzeichnis ...VI
Abbildungsverzeichnis ...VII
Tabellenverzeichnis ...VII
1.
Einleitung ... 1
2.
Darstellung der Rechtsformen GmbH & Co.
KG und AG ... 5
2.1
Allgemeines ... 5
2.2
Gesellschaftsrechtliche Merkmale der GmbH &
Co. KG ... 5
2.2.1
Rechtsgrundlagen ... 5
2.2.2
Organschaften... 8
2.2.3
Rechnungslegung ... 8
2.2.4
Übertragung von Geschäftsanteilen... 9
2.2.5
Mitbestimmung der Arbeitnehmer ... 10
2.3
Gesellschaftsrechtliche Merkmale der
Aktiengesellschaft... 10
2.3.1
Rechtsgrundlagen ... 10
2.3.2
Organschaften... 11
2.3.3
Rechnungslegung ... 12
2.3.4
Übertragung von Geschäftsanteilen... 12
2.3.5
Mitbestimmung der Arbeitnehmer ... 13

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite III
2.4
Steuerrechtliche Merkmale... 13
3.
Gründung einer Aktiengesellschaft ... 15
3.1
Allgemeines ... 15
3.2
Die einfache Gründung... 15
3.2.1
Feststellung der Satzung... 15
3.2.1.1
Firma und Sitz der Gesellschaft...17
3.2.1.2
Gegenstand des Unternehmens...17
3.2.1.3
Höhe des Grundkapitals...18
3.2.1.4
Nennbetrag und Anzahl der Aktien...19
3.2.1.5
Namensaktien und Inhaberaktien ...21
3.2.1.6
Anzahl der Vorstandsmitglieder...21
3.2.1.7
Form der Bekanntmachung ...22
3.2.2
Errichtungserklärung und Übernahme der Aktien ... 22
3.2.3
Bestellung der Organe ... 23
3.2.3.1
Der Aufsichtsrat...23
3.2.3.2
Der Vorstand ...25
3.2.4
Einzahlung der Einlagen ... 26
3.2.5
Anfertigung des Gründungsberichtes... 26
3.2.6
Gründungsprüfung durch Aufsichtsrat und Vorstand ... 28
3.2.7
Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen
Registergericht ... 29
3.2.8
Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung durch
das Registergericht ... 30
3.2.9
Gründungsmängel... 32
3.3
Die qualifizierte Gründung ... 33
3.3.1
Sachgründung ... 34
3.3.2
Nachgründung... 35
3.4
Vorratsgründung - Mantelgründung... 37

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite IV
4.
Die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die
kleine AG ... 39
4.1
Allgemeines ... 39
4.2
Besonderheiten bei der Umwandlung einer
GmbH & Co. KG... 39
4.3
Vorbereitung der Umwandlung... 41
4.3.1
Das Anwachsungsmodell ... 41
4.3.2
Kapitalerhöhung bei der GmbH... 43
4.3.2.1
Beschluss über die Kapitalerhöhung ...43
4.3.2.2
Übernahmevertrag ...44
4.3.2.3
Leistung der Einlagen...45
4.3.2.4
Anmeldung der Kapitalerhöhung ...45
4.3.2.5
Eintragung und Bekanntmachung der Kapitalerhöhung...46
4.3.3
Bedingte Kapitalerhöhung bei der AG... 46
4.3.3.1
Beschluss der Hauptversammlung ...48
4.3.3.2
Prüfung der Kapitalerhöhung durch externe Prüfer...50
4.3.3.3
Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das
Handelsregister ...50
4.3.3.4
Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung des Beschlusses
über die bedingte Kapitalerhöhung...51
4.3.3.5
Bezugserklärung und Ausgabe der Bezugsaktien ...51
4.3.3.6
Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien ...52
4.4
Umwandlung durch Verschmelzung ... 53
4.4.1
Allgemeines ... 53
4.4.2
Verschmelzung durch Aufnahme ... 54
4.4.2.1
Aufstellung der Schlussbilanz der beteiligten Rechtsträger ...56
4.4.2.2
Verschmelzungsvertrag...58
4.4.2.3
Beschluss über den Verschmelzungsvertrag...60
4.4.2.4
Anmeldung der Verschmelzung...61
4.4.2.5
Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung..62

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite V
4.5
Umwandlung durch Formwechsel... 64
4.5.1
Anwendung von Gründungsvorschriften der AG... 65
4.5.2
Ablauf des Formwechsels ... 66
4.5.2.1
Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ...66
4.5.2.2
Umwandlungsbericht...69
4.5.2.3
Umwandlungsbeschluss...69
4.5.2.4
Bestellung der Organe ...71
4.5.2.5
Gründungsprüfung ...71
4.5.2.6
Anmeldung des Formwechsels...72
4.5.2.7
Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung des Formwechsels...72
5.
Zusammenfassung und
Handlungsempfehlungen... 74
5.1
Wahl der Rechtsform ... 74
5.2
Umwandlung in die AG ... 77
5.2.1
Vergleich der Umwandlungsformen ... 77
5.2.2
Masterplan einer Unternehmensumwandlung ... 78
Literaturverzeichnis ... 80
Anlagenverzeichnis... 85

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite VI
Abkürzungsverzeichnis
AktG
Aktiengesetz
AO
Abgabenordnung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
Est
Einkommenssteuer
EStG
Einkommenssteuergesetz
FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit
GewSt
Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung
KSt
Körperschaftssteuer
KStG
Körperschaftssteuergesetz
KVStG
Kapitalverkehrssteuergesetz
MitbestG Mitbestimmungsgesetz
Rn
Randnummer
UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite VII
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Eigenkapitalquote im internationalen Vergleich ...2
Abbildung 2: Typische GmbH & Co. KG...7
Abbildung 3: Anwachsungsmodell ...41
Abbildung 4: Anteilsübertragung an AG ...47
Abbildung 5: Verschmelzung durch Aufnahme...54
Abbildung 6: Formwechsel von GmbH zu AG ...64
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Rechtsformen nach Anzahl...1
Tabelle 2: Rechtsformen nach Umsatz ...1

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite 1
1. Einleitung
Eine Vielzahl von Unternehmen in Deutschland organisiert sich in den
Rechtsformen der Einzelunternehmen, der GmbH, OHG oder GmbH & Co.
KG. Die Rechtsform der AG wird jedoch sehr wenig genutzt. Die folgende
Tabelle verdeutlicht diese Tatsache.
Tabelle 1: Rechtsformen nach Anzahl
1
Rechtsform
Anzahl
Anteil in %
Einzelunternehmen 2.033.853
71,11
GmbH 426.724
14,92
OHG 251.332
8,79
GmbH & Co. KG
69.728
2,44
KG 26.329
0,92
AG (incl. KGaA)
3.139
0,11
Sonstige 48.878
1,71
Gesamt 2.859.983
100,00
Tabelle 2: Rechtsformen nach Umsatz
2
Rechtsform
Umsatz in Mill. DM
Anteil in %
GmbH 2.363.930
31,98
AG (incl. KGaA)
1.653.820
22,37
KG (incl. GmbH & Co. KG)
1.653.820
22,37
Einzelunternehmen 983.437
13,30
OHG 448.211
6,08
Sonstige 288.346
3,90
Gesamt 7.391.564
100,00
Nach Betrachtung der Umsatzgrößen (Tabelle 2) wird jedoch deutlich, dass
die Aktiengesellschaften trotz ihrer sehr geringen Anzahl einen erheblichen
1
Statistisches Bundesamt Deutschland, Steuerpflichtige Unternehmen 1998
2
Statistisches Bundesamt Deutschland, Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen
1998 und deren Lieferungen und Leistungen nach Rechtsformen und Größen-
klassen

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite 2
Anteil am Gesamtumsatz der Unternehmen in Deutschland aufweisen. An
dieser Tatsache ist zu erkennen, dass die Rechtsform der Aktiengesell-
schaft vor allem von den großen Unternehmen genutzt wird. Die mittelstän-
dischen Unternehmen organisieren sich zum größten Teil in den Rechts-
formen der GmbH, KG oder GmbH & Co. KG.
Die Festlegung des Themas der Diplomarbeit auf die Umwandlung einer
GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG entstand auf Empfehlung des Praxis-
partners: ,,Das von Ihnen ausgewählte Thema der Umwandlung mittelstän-
discher Unternehmen, insbesondere auch von der GmbH & Co. KG in die
Rechtsform der kleinen AG ist auch in unserer Kanzlei von hoher prakti-
scher Relevanz."
3
Wie die folgende Abbildung zeigt, ist die Eigenkapitalquote von deutschen
Unternehmen im internationalen Vergleich sehr gering.
47,8
44,2
40,3
39,4
39,0
38,1
36,1
35,7
35,5
33,0
31,9
31,3
26,8
Niederlande
Portugal
Dänemark
Belgien
Spanien
USA
Großbritannien
Frankreich
Schweden
Japan
Deutschland
Österreich
Italien
Eigenkapialquote in % der Bilanzsumme
Abbildung 1: Eigenkapitalquote im internationalen Vergleich
4
3
Email von Herrn Kudraß vom 08.06.2000
4
Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Statistik,
http://www.wk.or.at/statistik/wgraf/wg9497.htm (Stand 05.11.2000)

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite 3
Eine geringe Eigenkapitalquote wirkt sich speziell in wirtschaftlich ange-
spannten Zeiten negativ auf das Unternehmen aus. Die Rechtsform der AG
hat den großen Vorteil, sich fast unbegrenzt auf dem organisierten Eigen-
kapitalmarkt bedienen zu können. Auch für die ,,kleine" nichtbörsennotierte
AG gibt es aufgrund der leichten Übertragbarkeit von Aktien, Möglichkeiten,
neue Aktionäre aufzunehmen und damit die Eigenkapitalbasis zu stärken.
Aufgrund dieser Tatsachen sah sich der Gesetzgeber veranlasst, das Akti-
engesetz und Umwandlungsrecht zu überarbeiten und die Rechtsform der
AG auch für kleine mittelständische Unternehmen attraktiv zu machen. Das
Gesetz zur Deregulierung des Aktienrechts trat am 02. August 1994 in
Kraft, dass Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz gelten seit
dem 01. Januar 1995.
5
Die damit geschaffene ,,kleine" AG ist jedoch keine neue Rechtsform. Viel-
mehr wurden Vereinfachungen im bestehenden Aktienrecht für nicht bör-
sennotierte Aktiengesellschaften geschaffen. Der umgangssprachliche
Ausdruck ,,kleine" Aktiengesellschaft hat demzufolge nichts mit der Unter-
nehmensgröße zu tun, es kommt lediglich auf die fehlende Börsennotie-
rung an. Nach § 3 Abs. 2 AktG ist eine Gesellschaft börsennotiert, wenn
ihre ,,Aktien an einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannter
Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Pub-
likum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist." Prinzipiell gelten alle Vor-
schriften des Aktiengesetzes, weshalb im folgenden auf den Zusatz ,,kleine"
verzichtet wird. Behandelt wird in dieser Diplomarbeit grundsätzlich die
nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft. Die Unterschiede zur börsennotier-
ten AG werden im Punkt 2.3.1 dargestellt.
Die vorliegende Diplomarbeit mit dem Thema ,,Umwandlung einer GmbH &
Co. KG in die ,,kleine" Aktiengesellschaft ­ Masterplan ­ " ist nicht für Steu-
erbrater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte geschrieben und kann die-
se während der Umgründung nicht ersetzen. Vielmehr wird ein Leitfaden
für den Unternehmer erstellt, der sich für die Möglichkeiten, die sich durch
einen Rechtsformwechsel ergeben, interessiert. Dieser Leitfaden wird den
5
Vgl. Universität Saarland, http://www.rw22big3.jura.uni-sb.de/bgb1/teil
1/1994/19941961.1.html, Stand 11.07.2000

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite 4
Ablauf einer Unternehmensumwandlung speziell nach gesellschaftsrechtli-
chen Kriterien verdeutlichen.
Zur Verwirklichung dieser Zielstellung ist es erforderlich, im Punkt 2. zu-
nächst die Rechtsformen der GmbH & Co. KG sowie AG zu vergleichen
und die gesellschaftsrechtliche sowie steuerrechtliche Einordnung zu un-
tersuchen.
Als nächstes wird im Punkt 3. die Gründung einer AG beschrieben, da dies
Vorraussetzung für den Umwandlungsprozess ist. Für einige Möglichkeiten
der Umwandlung ist ein bestehender Rechtsträger notwendig, bei einer
anderen Möglichkeit verweist das Umwandlungsgesetz auf die Gründungs-
vorschriften des Aktienrechts. Aus diesem Grund wird die Gründung der
AG sehr ausführlich erläutert.
Im Punkt 4. wird der Umwandlungsprozess von der GmbH & Co. KG in die
AG erklärt. Dabei werden zunächst vorbereitende Schritte, wie Kapitaler-
höhung bei AG und GmbH, erläutert. Als nächstes werden die Möglichkei-
ten zum Vollzug eines Rechtsformwechsels, die das Umwandlungsgesetz
bietet, kurz erläutert und nach der Zulässigkeit für die Rechtsform der
GmbH & Co. KG abgegrenzt. Es werden dann zwei Varianten der
Umwandlung ausführlich behandelt.
In der Zusammenfassung im Punkt 5. werden die Vorteile und Nachteile
der Rechtsformen GmbH & Co. KG und AG anhand des Vergleichs aus
Punkt 2. dargestellt. Der Unternehmer wird dadurch den Nutzen einer Um-
wandlung seines Unternehmens selbst abwägen können. Denn wie jede
Rechtsform hat auch die AG ihre Schwächen.
Als nächstes werden in der Zusammenfassung Empfehlungen für den
Gründungs- und Umwandlungsprozess gegeben. Diese Hinweise werden
es ermöglichen, die günstigste Umwandlungsform für ein Unternehmen zu
finden. Des weiteren wird ein Masterplan für die Unternehmensumwand-
lung erstellt. Dieser Plan fasst die wesentlichen Schritte im Checklistenfor-
mat zusammen.

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite 5
2.
Darstellung der Rechtsformen GmbH & Co. KG
und AG
2.1 Allgemeines
In diesem Kapitel werden die Rechtsformen der GmbH & Co. KG sowie der
Aktiengesellschaft dargestellt. Es werden jedoch nur die wichtigsten Merk-
male ausführlich erläutert, deren Wissen für die Entscheidungsphasen ei-
ner Unternehmensumwandlung von Interesse sind. Kriterien, welche für
einen Vergleich der beiden Rechtsformen wichtig sind, werden in einer zu-
sammenfassenden Tabelle im Anhang 1 dargestellt.
Folgende Punkte sind die wesentlichen Kriterien für die Wahl der Recht-
form:
6
·
Allgemeiner Charakter
·
Vertretung und Geschäftsführung
·
Organschaften
·
Haftungsverhältnisse
·
Kapitalbeschaffung
·
Kapitalausstattung
·
Übertragung und Vererbung von Anteilen
·
Mitbestimmung der Arbeitnehmer
·
Ergebnisverwendung
·
Rechnungslegung
·
Steuerrechtliche Kriterien
2.2
Gesellschaftsrechtliche Merkmale der GmbH & Co.
KG
2.2.1 Rechtsgrundlagen
Die GmbH & Co. KG erfordert zwei, voneinander zu trennende, gesell-
schaftsrechtliche Organisationen - die GmbH und die KG. Die Verbindung
beider Gesellschaften ergibt sich aus der Beteiligung der GmbH als Kom-
6
Vgl. Ladwig, P. (1999) S. 24 und Vossius, O. (1998) S. 5

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite 6
plementär an der Kommanditgesellschaft. Die GmbH & Co. KG entsteht
durch einen Gesellschaftervertrag zwischen allen beteiligten Gesellschaf-
tern.
Mit der GmbH & Co. KG wurde eine Rechtsform geschaffen, die eine
Mischform zwischen GmbH und KG darstellt.
7
Die GmbH & Co. KG ist trotz
ihrer Nähe zur Kapitalgesellschaft eine Personengesellschaft und somit
keine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies gilt selbstverständlich nicht für die
Komplementär-GmbH, welche als Kapitalgesellschaft eine juristische Per-
son ist.
Gemäß § 161 Abs. 1 HGB ist das Vorliegen eines Handelsgewerbes für
das Bestehen einer KG zwingend vorgeschrieben. Demnach hat die Regis-
tereintragung gemäß § 6 HGB konstitutive Wirkung.
Die GmbH & Co. KG ist im Wesentlichen dem Recht der Kommanditgesell-
schaft, §§ 161-177a HGB, unterworfen. Diese Vorschriften betreffen die
speziellen Regelungen für die KG, wie z.B. Geschäftsführung, Vertretung
und das Fortbestehen der KG bei Tod eines Kommanditisten. Falls in die-
sen Abschnitten nichts anderes vorgeschrieben ist, finden nach § 161 Abs.
2 HGB weiterhin die Vorschriften für die OHG (§§ 105-160 HGB) und nach
§ 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(§§ 705-740 BGB) Anwendung. In diesen Paragraphen sind allgemeine
Vorschriften enthalten, wie z.B. die Gründung und Auflösung der Gesell-
schaft. Durch die Kombination zweier unterschiedlicher Rechtsformen
kommt jedoch auch das GmbH-Gesetz zur Anwendung. Dies betrifft insbe-
sondere den Bereich der Gründung der GmbH und die Bestellung der Ge-
schäftsführer.
7
Vgl. Unternehmensberatung Seefelder,
http://www.seefelder.de/recht/serien/gmbhundco.htm, Stand 10.07.2000

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite 7
In der Praxis wird zwischen verschiedenen Erscheinungsformen unter-
schieden, die an dieser Stelle kurz erläutert werden.
Typische GmbH & Co. KG
8
Die Kommanditisten sind zugleich Gesellschafter der GmbH.
Atypische GmbH & Co. KG
9
Kommanditisten und GmbH-Gesellschafter sind unterschiedliche Personen.
Echte GmbH & Co. KG
10
Die GmbH ist der einzige Komplementär der GmbH & Co. KG.
Unechte GmbH & Co. KG
11
Neben der GmbH ist noch eine natürliche Person Komplementär.
Im Verlauf der Diplomarbeit wird von einer typischen und echten GmbH &
Co. KG ausgegangen. Die Systematik dieser Erscheinungsform verdeut-
licht folgende Abbildung:
GmbH & Co. KG
GmbH
Gesellschafter A Gesellschafter B Gesellschafter C
Abbildung 2: Typische GmbH & Co. KG
8
Vgl. Mihm, F. (1990) S. 86
9
Vgl. Mihm, F. (1990) S. 86
10
Vgl. Brönner H. (1998) S. 33
11
Vgl. Brönner H. (1998) S. 33

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite 8
2.2.2 Organschaften
Als Kontrollorgan existiert bei der GmbH die Gesellschafterversammlung,
welche weitgehende Befugnisse und Weisungsrechte gegenüber der Ge-
schäftsführung genießt. Die Gesellschafterversammlung ist in den §§ 45-51
GmbHG geregelt. Für die Kommanditgesellschaft gibt es keine generellen
Vorschriften in Bezug auf ein Gremium für Anteilsinhaber. Über die Gesell-
schafterversammlung hinaus gibt es individuelle Kontrollrechte der einzel-
nen Gesellschafter. Der Geschäftsführer der GmbH hat nach § 51a Abs. 1
GmbHG jedem Gesellschafter auf dessen Verlangen Auskunft über die
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in die Bücher zu
gestatten. Diese Vorschrift gilt auch für Minderheitsgesellschafter. Für die
von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Kommanditisten wird das
Kontrollrecht durch § 166 Abs. 2 HGB abgeschwächt.
Als zusätzliches Kontrollorgan kann bei der GmbH & Co. KG ein Aufsichts-
rat installiert werden. Die Notwendigkeit eines solchen Kontrollorgans leitet
sich aus dem Mitbestimmungsgesetz ab. Einzelheiten darüber sind unter
dem Punkt 2.2.5 Mitbestimmung der Arbeitnehmer erläutert. Unabhängig
von der gesetzlichen Verpflichtung, einen Aufsichtsrat zu gründen, kann
dies durch den Gesellschaftervertrag festgelegt werden.
2.2.3 Rechnungslegung
Personengesellschaften sind nach § 242 HGB zur Aufstellung eines Jah-
resabschlusses verpflichtet. Eine Abschlussprüfung durch Dritte ist gesetz-
lich nicht vorgesehen, kann jedoch im Gesellschaftervertrag vereinbart
werden.
12
Die strengen Regeln zum Aufstellen eines Jahresabschlusses
mit Anhang und Lagebericht nach §§ 264 ff. HGB gelten nur für Kapitalge-
sellschaften. Auch die Prüfungspflicht nach §§ 316 ff. HGB durch Dritte
besteht nur bei Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss ist gemäß §§
325 ff. HGB bei Kapitalgesellschaften offen zu legen und zu veröffentlichen.
Die Komplementär-GmbH ist als Kapitalgesellschaft prinzipiell zur Aufstel-
lung eines Jahresabschlusses mit Anhang und Lagebericht nach §§ 264 ff.
12
Vgl. Vossius, O. (1998) S. 29

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in die ,,kleine" AG ­ Masterplan ­
Seite 9
HGB verpflichtet. Da jedoch bei der GmbH & Co. KG die GmbH oft nur zur
Wahrnehmung der Komplementärstellung und Geschäftsführung gegründet
wird, stellt diese meist nur eine kleine GmbH, gemäß § 267 HGB, dar.
Demnach ist die GmbH als Komplementär, wie die KG, ebenfalls nicht zur
Aufstellung eines Jahresabschlusses mit Anhang und Lagebericht sowie
zur Offenlegung verpflichtet.
2.2.4 Übertragung von Geschäftsanteilen
Bei Übertragung von Geschäftsanteilen eines Kommanditisten ist die Zu-
stimmung aller Gesellschafter notwendig. Durch den Gesellschaftervertrag
kann die Zulässigkeit von Verfügungen jedoch erweitert werden. Beim Aus-
scheiden eines Kommanditisten wächst sein Anteil am Gesamtvermögen
den anderen Gesellschaftern zu. Mit Zustimmung aller Gesellschafter kann
selbstverständlich auch ein neuer Gesellschafter aufgenommen werden.
13
Anders als bei Personengesellschaften, kommt es bei der GmbH & Co. KG
nicht zur Auflösung des Unternehmens, wenn ein Gesellschafter stirbt. Da
die Kommanditisten nicht zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigt
sind, hat deren Tod keine Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die Vererb-
lichkeit eines Kommanditanteils ist vertraglich regelbar. Lediglich bei Tod
des Komplementärs wird das Unternehmen aufgelöst. Eine GmbH als
Komplementär kann jedoch als unsterblich angesehen werden.
Gemäß § 15 GmbHG sind die Geschäftsanteile der GmbH frei veräußerlich
und vererblich. Damit ein Handel von GmbH-Anteilen weitestgehend aus-
geschlossen wird, bedarf es bei der Abtretung eines in notarieller Form
geschlossenen Vertrages. Durch den Gesellschaftervertrag kann die Abtre-
tung von Anteilen ausgeschlossen, oder an bestimmte Vorraussetzungen
geknüpft werden. So kann dies von der Genehmigung der anderen Gesell-
schafter abhängig gemacht werden. Auch die Einziehung von Anteilen ist
gemäß § 34 GmbHG möglich, sofern es der Gesellschaftervertrag gestat-
tet.
13
Vgl. Vossius, O. (1998) S. 23

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2.2.5 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Der § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG ist auf die GmbH & Co. KG direkt nicht an-
wendbar, da Kommanditgesellschaften hier nicht erfasst werden. Dennoch
kann das Mitbestimmungesetz auch für die GmbH & Co. KG Bedeutung
haben. Bei einer typischen GmbH & Co. KG bzw. wenn die Mehrheit der
Kommanditisten zugleich auch die Mehrheit der GmbH-Anteile halten, sind
die Voraussetzungen für § 4 Abs. 1 MitbestG erfüllt und die Arbeitnehmer
der GmbH & Co. KG gelten als Arbeitnehmer der GmbH.
14
Wenn das Un-
ternehmen in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt, ist gemäß
§ 6 MitbestG ein Aufsichtsrat zu installieren. Die Mitglieder des Aufsichtsra-
tes setzen sich zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern / Anteilseignern und
Arbeitnehmern zusammen.
2.3
Gesellschaftsrechtliche Merkmale der Aktiengesell-
schaft
2.3.1 Rechtsgrundlagen
Die Aktiengesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 AktG eine Gesellschaft mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person. Dadurch ist die Akti-
engesellschaft selbst rechtsfähig, geschäftsfähig sowie partei- und prozess-
fähig. Die Aktiengesellschaft ist Kaufmann kraft Rechtsform (Formkauf-
mann), auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb
eines Handelsgewerbes besteht (§ 3 Abs. 1 AktG). Die Eintragung ins
Handelsregister hat bei der Aktiengesellschaft entsprechend den Vorschrif-
ten des Formkaufmanns, nach § 6 Abs. 1 HGB, konstitutive Wirkung.
Die in der vorliegenden Diplomarbeit behandelte nichtbörsennotierte AG,
mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis ist von einigen Formalien
befreit, welche an dieser Stelle kurz dargestellt werden:
§ 58 Abs. 2 AktG
Der Vorstand und Aufsichtsrat kann einen Teil, höchstens jedoch die Hälfte
des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann
14
Vgl. Klauss, H. (1988) S. 113

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Seite 11
jedoch diese Berechtigung einschränken oder sogar ganz entziehen. Damit
haben die Aktionäre in der Hauptversammlung einen größeren Spielraum,
um über die Verwendung des Jahresüberschusses zu entscheiden.
§ 121 Abs. 4 AktG
Wenn die Aktionäre der Aktiengesellschaft namentlich bekannt sind, kann
die Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief einberufen werden.
§ 121 Abs. 6 AktG
Wenn alle Aktionäre auf der Hauptversammlung erschienen sind, können
Beschlüsse gefasst werden, ohne das diese vorher form- und fristgemäß in
der Einberufung bekannt gemacht wurden.
§ 124 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AktG
Zur Bekanntmachung der Tagesordnung reicht ebenfalls ein eingeschrie-
bener Brief aus, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt
sind.
§ 130 Abs. 1 Satz 3 AktG
Beschlüsse der Hauptversammlung müssen nicht notariell beurkundet wer-
den, es reicht eine vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnete Nieder-
schrift aus.
2.3.2 Organschaften
Die Eigentümer von Anteilsscheinen (Aktien) einer AG sind die sogenann-
ten Aktionäre. Nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährt jede
Aktie dem Eigentümer ein Stimmrecht, mit Ausnahme der Vorzugsaktien,
welche ohne Stimmrecht ausgegeben werden können (§ 12 Abs. 1 Satz 2
AktG). Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesell-
schaft in der Hauptversammlung aus. Die Rechte der Hauptversammlung
sind in den §§ 118-147 AktG geregelt. So hat die Hauptversammlung die
Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen, falls diese nicht aufgrund von Mit-
bestimmungsgesetzen von den Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat zu ent-
senden sind (§ 119 Abs. 1 Nr.1 AktG). Einzelheiten über die Besetzung des
bei Aktiengesellschaften zwingend vorgeschriebenen Aufsichtsrates sind
unter dem Punkt 2.3.5 Mitbestimmung der Arbeitnehmer beschrieben.

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Der Aufsichtsrat seinerseits bestellt gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG die
Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft.
2.3.3 Rechnungslegung
Für die AG gelten zur Aufstellung des Jahresabschlusses die Vorschriften
für Kapitalgesellschaften. Das bedeutet, dass die AG einen Jahresab-
schluss mit Anhang und Lagebericht, gemäß § 264 Abs. 1 HGB, anfertigen
muss. Ebenfalls besteht eine Prüfungspflicht nach §§ 316 ff. HGB durch
Dritte. Der Jahresabschluss ist gemäß §§ 325 ff. HGB bei Kapitalgesell-
schaften offen zu legen und zu veröffentlichen.
Wenn die AG nur eine kleine Kapitalgesellschaft nach den Gesichtspunkten
von § 267 HGB darstellt, entfallen die Bestimmungen über eine Prüfungs-
pflicht und die Veröffentlichung sowie die Vorschrift, den Jahresabschluss
um einen Anhang und Lagebericht zu erweitern.
2.3.4 Übertragung von Geschäftsanteilen
Über Aktien dürfen die Berechtigten prinzipiell frei verfügen. Dieser Grund-
satz kann nur durch die Herausgabe von Namensaktien umgangen wer-
den. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AktG können Namensaktien durch ein soge-
nanntes Indossament übertragen werden.
Indossament: ,,Ein Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier, den der
Indossant auf die Rückseite der Urkunde setzt und unterschreibt."
15
Geht eine Namensaktie auf einen anderen über, so ist dies bei der Gesell-
schaft anzumelden, die Aktie vorzulegen und der Übergang nachzuweisen.
Die Gesellschaft vermerkt dann den Übergang der Anteile im Aktienbuch (§
68 Abs. 3 AktG). Gemäß § 68 Abs. 2 AktG kann in der Satzung die Über-
tragung von Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden,
welche der Vorstand erteilt. In der Satzung können Gründe bestimmt wer-
den, unter denen die Zustimmung verweigert werden darf.
15
Wissens-Portal, http://www.wissen.de, Stand 19.11.2000

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Die Inhaberaktien werden dagegen wie bewegliche Sachen behandelt,
welche durch Einigung und Übergabe übertragen werden.
2.3.5 Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Die Aktiengesellschaft gehört zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG genann-
ten Unternehmen. Wenn die Gesellschaft mehr als 2000 Arbeitnehmer be-
schäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG), haben die Arbeitnehmer ein Mitbe-
stimmungsrecht im Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz. Haben
die Arbeitnehmer kein Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 1 MitbestG, so
wird die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach § 1 Abs. 3 Mit-
bestG durch das BetrVG 1952 geregelt. Gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG 1952
finden die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Auf-
sichtsräten keine Anwendung, wenn weniger als 500 Arbeitnehmer be-
schäftigt sind. Diese Regelung gilt nur für Unternehmen, welche nach dem
10. August 1994 eingetragen wurden sowie für Familienunternehmen. Fa-
milienunternehmen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass der Aktionär
eine einzelne natürliche Person ist oder die Aktionäre untereinander ver-
wandt sind.
Falls die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat besitzen,
müssen ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder Vertreter der Arbeitnehmer
sein (§ 76 Abs. 1 MitbestG).
2.4 Steuerrechtliche
Merkmale
Da es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Personengesellschaft handelt,
die, wie oben erwähnt, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist die
Gesellschaft auch nicht selbstständig steuerpflichtig. Allerdings wird heute
von einer ,,relativen Rechtsfähigkeit" gesprochen, welche eine Steuerfähig-
keit bei einigen Steuerarten bewirkt.
16
Dies beinhaltet, dass die Gesell-
schaft bei einigen Steuerarten Steuersubjekt ist, bei anderen Steuerarten
sind die Gesellschafter das Steuersubjekt.
16
Vgl. Haberstock, L. (1998) S. 162

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Die GmbH & Co. KG ist Steuersubjekt bei der Gewerbesteuer, Grundsteu-
er, Umsatzsteuer und den sonstigen Verkehr- und Verbrauchsteuern.
17
Die
GmbH & Co. KG ist nicht Steuersubjekt bei den Personensteuern, also der
Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Vermögenssteuer.
18
Der Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft wird gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a
AO für die beteiligten Gesellschafter einheitlich und gesondert festgestellt.
Wenn es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt,
ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, dass es sich hierbei um Einkünfte
aus dem Gewerbebetrieb handelt, die somit der Einkommenssteuer unter-
liegen. Die Geschäftsanteile der Kommanditisten unterliegen der Vermö-
genssteuer. Falls es sich bei den Kommanditisten um juristische Personen
handelt, unterliegt dieser Gewinnanteil der Körperschaftssteuer. Die Ge-
schäftsanteile der Kommanditisten, egal ob diese natürliche Personen oder
juristische Personen sind, unterliegen der Vermögenssteuer.
Die GmbH besitzt als Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit
und ist daher bei allen Personensteuern selbstständig steuerpflichtig. Das
bedeutet, dass ihr Einkommen und Vermögen zunächst selbst zu versteu-
ern ist. Der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH unterliegt folglich der
Körperschaftssteuer. Falls die GmbH Gewinne an ihre Gesellschafter aus-
schüttet, so sind diese als ihr Einkommen zu versteuern. Ebenfalls unter-
liegt die GmbH der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 GewStG).
Diese Doppelbesteuerung wurde vom Gesetzgeber dahingehend abge-
schafft, dass die gezahlte Körperschaftssteuer auf ausgeschüttete Gewinne
voll auf die Einkommenssteuer der Gesellschafter anzurechnen ist.
Die steuerrechtlichen Merkmale der Aktiengesellschaft entsprechen denen
der GmbH. Zu erwähnen ist lediglich, dass der erste Erwerb einer Aktie,
also bei Neugründung oder Kapitalerhöhung, der Gesellschaftssteuer, ge-
mäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG, unterliegt. Der Erwerb einer Aktie von einem
anderen Aktionär unterliegt der Börsenumsatzsteuer, gemäß §§ 17 ff.
KVStG.
17
Vgl. Haberstock, L. (1998) S. 162
18
Vgl. Haberstock, L. (1998) S. 162

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2000
ISBN (eBook)
9783832447953
ISBN (Paperback)
9783838647951
DOI
10.3239/9783832447953
Dateigröße
5.3 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2001 (Dezember)
Note
1,7
Schlagworte
masterplan gmbh umwandlung
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