Lade Inhalt...

Probleme der Besteuerung von Stock Options auf Seiten des Arbeitnehmers bei grenzüberschreitender Personalentsendung

©2001 Diplomarbeit 87 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Gewährung von Aktienoptionen (Stock Options) als Teil der Vergütung von Führungskräften besitzt in den USA eine lange Tradition. In Großbritannien und Frankreich sind Stock Options mittlerweile ebenfalls weit verbreitet. Seit der Gesetzesänderung durch das KonTraG im Jahre 1998, durch das der gesetzliche Rahmen für die Einführung von Stock Options verbessert wurde, hat aber auch hierzulande die Bedeutung der Aktienoptionsprogramme stark zugenommen. Trotz der Kursverluste der vergangenen Monate setzt sich diese Entwicklung in der laufenden Hauptversammlungssaison fort. Dennoch ist Deutschland mit 250 Stock-Options-gewährenden Unternehmen im internationalen Vergleich noch ein „Entwicklungsland“ bei der Vergabe von Aktienoptionen an führende Mitarbeiter.
Mit zunehmender Internationalisierung und Globalisierung wächst die Mobilität der Arbeitnehmer. Vor allem „Global Player“ bedienen sich der grenzüberschreitenden Personalentsendung zur weltweiten Erschließung von Märkten, und versuchen dabei nicht selten qualifizierte Führungskräfte durch die Ausgabe von Stock Options an sich zu binden. Im Rahmen einer Entsendung üben Arbeitnehmer häufig für ein Unternehmen in mehreren Staaten zeitgleich ihre unselbständige Tätigkeit aus oder werden in zeitlicher Abfolge in verschiedenen Staaten tätig. Derartige Auslandsaktivitäten bedürfen einer frühzeitigen Planung, u.a. auch in steuerlicher Hinsicht. Aufgrund der international uneinheitlichen Besteuerung muss dem Vergütungsbestandteil Stock Options besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die nationalen Besteuerungs-unterschiede bergen dabei in grenzüberschreitenden Fällen die Gefahr der Doppel- oder sogar Mehrfachbesteuerung der Einkünfte aus den Stock Options, wodurch die Durchführung eines ökonomisch vorteilhaften Auslandseinsatzes stark an Attraktivität verlieren kann und ggf. aus steuerlichen Gründen völlig verworfen werden muss. Dies stellt innerhalb der EU möglicherweise einen Verstoß gegen das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit dar, zumindest aber bedeutet es eine Beeinträchtigung des internationalen Tätigwerdens von Arbeitnehmern.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Stock Options auf Seiten von Arbeitnehmern, die zeitlich befristet in verschiedenen Staaten für konzernzugehörige Gesellschaften tätig werden, sog. „Expatriates“. Untersucht wird im Folgenden, in welchen Punkten sich die nationalen Steuerhoheiten […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


I. Grundlegung

1. Einleitung

Die Gewährung von Aktienoptionen (Stock Options) als Teil der Vergütung von Führungskräften besitzt in den USA eine lange Tradition.[1] In Großbritannien und Frankreich sind Stock Options mittlerweile ebenfalls weit verbreitet.[2] Seit der Gesetzesänderung durch das KonTraG im Jahre 1998, durch das der gesetzliche Rahmen für die Einführung von Stock Options verbessert wurde,[3] hat aber auch hierzulande die Bedeutung der Aktienoptionsprogramme stark zugenommen.[4] Trotz der Kursverluste der vergangenen Monate setzt sich diese Entwicklung in der laufenden Hauptversammlungssaison fort.[5] Dennoch ist Deutschland mit 250 Stock-Options-gewährenden Unternehmen[6] im internationalen Vergleich noch ein „Entwicklungsland“ bei der Vergabe von Aktienoptionen an führende Mitarbeiter.[7]

Mit zunehmender Internationalisierung und Globalisierung wächst die Mobilität der Arbeitnehmer.[8] Vor allem „Global Player“ bedienen sich der grenzüberschreitenden Personalentsendung zur weltweiten Erschließung von Märkten,[9] und versuchen dabei nicht selten qualifizierte Führungskräfte durch die Ausgabe von Stock Options an sich zu binden.[10] Im Rahmen einer Entsendung üben Arbeitnehmer häufig für ein Unternehmen in mehreren Staaten zeitgleich ihre unselbständige Tätigkeit aus oder werden in zeitlicher Abfolge in verschiedenen Staaten tätig.[11] Derartige Auslandsaktivitäten bedürfen einer frühzeitigen Planung, u.a. auch in steuerlicher Hinsicht.[12] Aufgrund der international uneinheitlichen Besteuerung muss dem Vergütungsbestandteil Stock Options besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.[13] Die nationalen Besteuerungs-unterschiede bergen dabei in grenzüberschreitenden Fällen die Gefahr der Doppel- oder sogar Mehrfachbesteuerung der Einkünfte aus den Stock Options,[14] wodurch die Durchführung eines ökonomisch vorteilhaften Auslandseinsatzes stark an Attraktivität verlieren kann und ggf. aus steuerlichen Gründen völlig verworfen werden muss. Dies stellt innerhalb der EU möglicherweise einen Verstoß gegen das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit dar,[15] zumindest aber bedeutet es eine Beeinträchtigung des internationalen Tätigwerdens von Arbeitnehmern.

2. Zielsetzung der Arbeit

Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Einkünfte aus Stock Options auf Seiten von Arbeitnehmern, die zeitlich befristet in verschiedenen Staaten für konzernzugehörige Gesellschaften tätig werden, sog. „Expatriates“.[16] Untersucht wird im Folgenden, in welchen Punkten sich die nationalen Steuerhoheiten bei der Besteuerung von Stock Options unterscheiden und welche vielfältigen Probleme sich daraus für den Arbeitnehmer ergeben können. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der systematischen Darstellung der einzelnen Problembereiche und auf der Entwicklung eines Lösungsansatzes, der bei internationaler Akzeptanz geeignet ist, die negativen Konsequenzen der abweichenden Besteuerungssysteme zu beseitigen.

Ziel dieser Arbeit ist daher letztlich, durch den Entwurf einer solchen internationalen Regelung, einen Beitrag zur Beseitigung der steuerlich bedingten Mobilitätseinschränkung international tätig werdender Arbeitnehmer zu leisten.

3. Gang der Untersuchung

Nach einer kurzen Erläuterung der für das bessere Verständnis dieser Arbeit notwendigen Grundlagen zu Stock Options (Gliederungspunkt II.) erfolgt in Kapitel III zunächst eine Darstellung der international abweichenden Besteuerungspraxis von Stock Options (Gliederungspunkt III.1.). Im Anschluss daran wird untersucht, ob derzeit bilaterale oder unilaterale Maßnahmen existieren, die trotz nationaler Besteuerungsunterschiede Doppel- und Minderbesteuerung von Einkünften aus Stock Options wirksam vermeiden können (Gliederungspunkt III.2.). In Kapitel IV erfolgt - jeweils durch Fallbeispiele veranschaulicht - eine Analyse der einzelnen Problemfelder, die sich bei der Besteuerung von Stock Options in Fällen grenzüberschreitender Personalentsendung ergeben können. Qualifikationskonflikte, unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte, verschiedene Abgrenzungen des Erdienungszeitraums und mangelnde Abstimmung der Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Gliederungspunkte IV.1. bis IV.4.) bilden die Schwerpunkte dieses Kapitels, wobei die dargestellten Problembereiche die Notwendigkeit einer internationalen Regelung für die Besteuerung von Stock Options erkennen lassen.

Nach der Aufstellung von Anforderungen, die eine internationale Regelung zu erfüllen hat, und einer kurzen Diskussion darüber, wo diese verankert werden könnte (Gliederungspunkte V.1. und V.2.), erfolgt unter Gliederungspunkt V.3. ein Entwurf verschiedener Lösungsansätze, sowie deren jeweilige Bewertung anhand der aufgestellten Kriterien. Kapitel V endet mit einer persönlichen Empfehlung für ein geeignetes Verfahren (Gliederungspunkt V.4.). Abschließend erfolgt in Kapitel VI eine Zusammenfassung der gewonnenen Ergebnisse und ein kurzer Ausblick auf zukünftige Entwicklungen bei der Besteuerung von Stock Options.

II. Stock Options: Definition, Ausgestaltung und Bewertung

1. Definition und Gründe für die Gewährung von Stock Options

1.1 Definition und Abgrenzung des Begriffs „Stock Options“

Im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen werden Führungskräften echte oder fiktive Kaufoptionen ihres Arbeitgeberunternehmens bzw. einer Konzernobergesellschaft als Teil der erfolgsbezogenen variablen Vergütung[17] eingeräumt.[18] Während im Falle unechter Kaufoptionen (Stock Appreciation Rights, Phantom Stocks) bei Optionsausübung eine Barzahlung erfolgt, wird bei echten Kaufoptionen (Stock-Option-Plans) dem begünstigten Mitarbeiter der Bezug von Aktien des Unternehmens ermöglicht.[19]

Zu den Stock-Option-Plans zählen neben Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen auch die sog. „nackten Optionen“, bei denen die Führungskräfte direkt Optionsrechte auf den Bezug von Aktien erhalten.[20] Letztere werden im Folgenden als Stock Options bezeichnet und sind Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit. Stock Options sind nicht zu verwechseln mit Belegschaftsaktien, sog. Restricted Stock, bei denen dem Arbeitnehmer der direkte Erwerb von Aktien am Unternehmen unter Marktpreis gestattet wird, die Veräußerung dieser verbilligt bezogenen Anteile dann allerdings erst nach dem Ablauf einer verfügungsbeschränkten Periode möglich sind.[21]

Durch die Gewährung von Stock Options erhält der bezugsberechtigte Mitarbeiter -i.d.R. nach Ablauf einer Sperrfrist[22] - die Möglichkeit, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Ausübungsperiode eine vorher bestimmte Höchstmenge an Aktien des Arbeitgeberunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zu einem fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis, Basispreis, strike price) zu erwerben (Call-Option[23] ).[24] Der Ausübungspreis entspricht i.d.R. dem Kurswert der Aktie bei Einräumung der Option.[25]

Während das gewährende Unternehmen (Stillhalter) an das Optionsangebot gebunden ist,[26] steht dem Mitarbeiter (Versprechensempfänger) die Ausübung des Optionsrechts frei und wird von diesem nur dann wahrgenommen, wenn der Aktienkurs im Zeitpunkt der Ausübung den vorher vereinbarten Ausübungspreis überschreitet.[27] In diesem Fall erhält der Mitarbeiter durch steigende Kursentwicklung seit dem Zeitpunkt der Optionsgewährung im Zeitpunkt der Ausübung einen Vorteil, da er die Aktie seines Arbeitgebers zu einem günstigeren Preis erwerben kann, als er dies am Kapitalmarkt könnte.[28] Da die Option lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht zum Bezug der Aktien darstellt, realisiert der Mitarbeiter nie einen Verlust aus einer negativen Kursentwicklung (abgesehen von evtl. schon vor Ausübung erfolgten Steuerzahlungen), denn ein solcher kann durch den Verzicht auf die Ausübung der Option vermieden werden.[29]

Somit beinhaltet die Einräumung von Stock Options, die i.d.R. unentgeltlich erfolgt, grundsätzlich eine Bereicherung des Empfängers.[30] Nicht vergessen werden darf dabei jedoch, dass - selbst bei unentgeltlicher Optionsgewährung - der Mitarbeiter ein gewisses unternehmerisches Risiko trägt, sofern er zugunsten der Stock Options auf laufendes Gehalt verzichtet.[31]

1.2 Gründe für die Gewährung von Stock Options

Die Gewährung von Stock Options erhöht die Attraktivität der Unternehmen im globalen Wettbewerb um hochqualifizierte Führungskräfte[32] und führt zu einer längerfristigen Bindung der Mitarbeiter an ihr Unternehmen.[33] Dies ist v.a. von Bedeutung für junge, finanzschwache Unternehmen („Start-Ups“[34] ), die aufgrund von Liquiditätsmangel in ihrer Gründungsphase nur so ihren Mitarbeitern bei geringem Vergütungsaufwand ein attraktives Gehalt bieten können, da die Ausgabe junger Aktien das Unternehmen finanziell nicht belastet.[35]

Zudem führt die Orientierung der Unternehmensführung am Aktienkurs zu einer Angleichung der Interessen von Management und Aktionären,[36] denn eine Maximierung des Börsenwerts des Unternehmens bedeutet zugleich die Maximierung des Einkommens des Managers.[37] Dadurch wird die Principal-Agent-Problematik reduziert[38] und eine Steigerung des Shareholder-Values erreicht.[39]

Als weitere Vorteile der Einräumung von Stock Options werden in der Literatur oft die stärkere Identifikation der Führungskräfte mit dem Unternehmen,[40] die Förderung des Eigenkapitals der Gesellschaft,[41] die Erhöhung der Risikobereitschaft[42] und der Motivation des Vorstandes[43] sowie die geringen Manipulationsmöglichkeiten dieses Vergütungssystems im Vergleich zu Tantiemen oder Boni angeführt.[44]

2. Ausgestaltung von Stock Options

Neben der Unentgeltlichkeit der Einräumung und des Erwerbs der Stock Options vom Arbeitgeber anstelle von Dritten, unterscheiden sich Stock Options zusätzlich von Optionen im Optionshandel durch zahlreiche Verfügungsbeschränkungen, die in der Praxis in unterschiedlichen Kombinationen und Varianten vorzufinden sind.[45]

2.1 Persönliche Verfügungsbeschränkungen

Stock Options werden hauptsächlich Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten der ersten beiden Führungsebenen von Aktiengesellschaften eingeräumt.[46] Da eine angestrebte langfristige Motivationswirkung und Bindung der Arbeitnehmer an das
.
Unternehmen nur erreicht wird, wenn die Option nach Erhalt nicht unmittelbar an Dritte verkauft werden kann, ist eine Übertragbarkeit des Optionsrechts i.d.R. ausgeschlossen.[47] Daher wird üblicherweise auch die Glattstellung der Stock Options durch Abschluss eines entsprechenden Gegengeschäfts[48] vertraglich verboten, da dies wirtschaftlich der Veräußerung der Stock Options gleich käme.[49] Lediglich für den Todesfall sehen die meisten Stock-Option-Plans eine Ausübung des Optionsrechts innerhalb eines gewissen Zeitraums auch durch Familienangehörige vor.[50]

2.2 Sachliche Verfügungsbeschränkungen

Im Regelfall wird die Ausübung der Option an die Erfüllung bestimmter Bedingungen -aufschiebende bzw. auflösende Bedingungen - gebunden. Die auflösende Bedingung erfordert den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Ausübung.[51] Kündigt der Arbeitnehmer, hat er keine Möglichkeit mehr, positiv auf den Unternehmens-erfolg einzuwirken, und die Ausübung seiner Aktienbezugsrechte entfällt.[52] Bei der aufschiebenden Bedingung wird das Optionsrecht an das Erreichen eines bestimmten Leistungsziels geknüpft.[53] Dabei sind neben absoluten Zielvorgaben, wie z.B. einer bestimmten Aktienkurshöhe, relative Zielvorgaben denkbar, wie die Kopplung des Ausübungsrechts an die positive Entwicklung des Marktwerts der Gesellschaft im Vergleich zu einem Branchenindex. Wird die Ausübungsbedingung an die relative Wertsteigerung der Unternehmensaktie gebunden, hat dies bei allgemein steigenden Kursen, aber Underperformance der eigenen Aktie, den Vorteil der Vermeidung von Windfall Profits.[54] Bei allgemein fallenden Kursen, aber einer überdurchschnittlichen Performance der eigenen Aktie, besteht der Vorteil relativer Zielvorgaben im Erhalt der Anreizwirkungen der Stock Options.[55] Im zweiten Fall bedarf es zusätzlich eines Abschlags auf den Basispreis, damit die Optionsausübung weiterhin attraktiv bleibt.[56]

2.3 Zeitliche Verfügungsbeschränkungen

Stock Options sind i.d.R. ausgestaltet wie Optionen amerikanischen Typs, d.h. eine Ausübung der Option während der gesamten Laufzeit (ca. 5-10 Jahre[57] ) ist grundsätzlich möglich.[58] Abweichend davon besteht bei Stock Options jedoch eine Ausübungssperrfrist zu Beginn, die zwischen ein und vier Jahren betragen kann[59] und in Deutschland durch § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG bei bedingten Kapitalerhöhungen auf mindestens zwei Jahre gesetzlich festgelegt ist.[60] Durch die Erstausübungsfrist soll Kurzfristdenken der Führungskräfte vermieden und eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts erreicht werden.[61] Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Ausübung des Optionsrechts während der Laufzeit der Option innerhalb bestimmter Zeiträume, sog. Ausübungsfenster, möglich. Diese werden zur Verhinderung der finanziellen Ausnutzung des Informationsvorsprungs aufgrund der Insiderstellung der Führungskräfte in Zeiträume nach ordentlichen Hauptversammlungen oder nach der Veröffentlichung von Zwischenberichten gelegt.[62]

Die durch die Ausübung der Option erworbenen Aktien unterliegen bezüglich ihrer Veräußerbarkeit i.d.R. keinen Restriktionen, da eine langfristige Beteiligung der Führungskräfte am Unternehmen nicht im Vordergrund steht.[63] Gelegentlich werden aber dennoch gewisse Halteperioden vereinbart.[64]

3. Bewertung von Stock Options

Aufgrund der bereits dargestellten persönlichen Verfügungsbeschränkungen existiert für Stock Options kein Markt. Um dennoch ihren Wert bestimmen zu können, sind Bewertungsmodelle notwendig.[65]

Der Wert einer Option setzt sich zusammen aus ihrem inneren Wert und dem Zeitwert. Mit „innerem Wert“ bezeichnet man die Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem Aktienkurs im Zeitpunkt der Ausübung,[66] d.h. den Wert, der im Falle der Ausübung erzielbar ist.[67] Der Zeitwert ist die Differenz zwischen dem Gesamtwert der Option und ihrem inneren Wert[68] und beinhaltet den ökonomischen Wert der Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Aktienkurs über die Laufzeit der Option hinweg ansteigt. Nur bei Ausübung und gegen Ende der Laufzeit der Option fällt der Zeitwert auf Null.[69] Daher ist für alle anderen Zeitpunkte die alleinige Bewertung der Stock Options nach ihrem inneren Wert (Intrinsic Value Method) nicht tauglich.[70]

Die in den USA zur Bewertung von Stock Options gängigste Methode[71] wurde entwickelt von Black/Scholes[72] und liefert für die Praxis einigermaßen hinreichende Werte.[73] Komplexere Optionsbedingungen (Ausübungshürden, Sperrfristen, Ausübungsfenster, Erfolgsziele etc.) lassen sich besser in das von Cox/Ross/Rubinstein[74] entwickelte Binomialmodell integrieren, dass in der Lage ist, Führungskräfteoptionen sehr genau zu bewerten.[75] Ein in Anlehnung an die Black-Scholes-Formel entwickeltes numerisches Bewertungsverfahren für Stock Options mit Ausübungshürden wurde kürzlich von Siddiqui vorgestellt.[76]

III. Nationale Unterschiede in der Besteuerung von Stock Options und Analyse existierender Regelungen zur Vermeidung von Doppel- und Minderbesteuerung

1. Nationale Unterschiede in der Besteuerung von Stock Options

1.1 Einkunftsart

Bereits die Bestimmung der Einkunftsart, in deren Rahmen Stock Options steuerlich zu erfassen sind, erfolgt international uneinheitlich. Während zwar zahlenmäßig die meisten Länder die Optionen als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit besteuern, besteuern einige wenige, dafür aber wirtschaftlich besonders bedeutende Industrienationen (u.a. USA, Großbritannien und Frankreich), Stock Options unter bestimmten Voraussetzungen als Kapitaleinkünfte. Hinzu kommt in einigen Ländern eine Spekulationsbesteuerung im Rahmen sonstiger Einkünfte.

1.1.1 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

In Deutschland zählen zum Arbeitslohn alle Einnahmen unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.[77] Unter Einnahmen sind dabei gem. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert (geldwerter Vorteil) zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen zufließen. Ein solcher geldwerter Vorteil liegt bei Stock Options vor, da die Führungskräfte hierdurch objektiv bereichert werden und sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.[78]

Des Weiteren stehen die Einnahmen aus der Einräumung der Stock Options in direktem Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis, denn ihre Zuwendung stellt eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft der Führungskräfte dar.[79] Dies gilt auch für eine Zuwendung durch Dritte, wie z.B. bei Einräumung der Stock Options durch die Muttergesellschaft an Mitarbeiter des Tochterunternehmens, wenn der Arbeitnehmer diese als Vergütung seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss.[80] Da die für das Vorliegen von Arbeitslohn notwendigen Kriterien „Veranlassung durch das Dienstverhältnis“ und „Zufluss eines geldwerten Vorteils“[81] somit vorliegen, begründen Stock Options als andere Bezüge und Vorteile i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr.1 EStG steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.[82]

Ähnlich wie in Deutschland wird auch im Ausland fast überall die Zuwendung von Stock Options an den Arbeitnehmer bei diesem im Rahmen der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit besteuert, so z.B. in Frankreich (soweit weniger als fünf Jahre zwischen Optionszusage und Veräußerung der Aktien liegen), in Kanada, den Niederlanden, der Schweiz, Österreich, und Großbritannien (soweit kein steuerbegünstigter Optionsplan vorliegt).[83]

1.1.2 Kapitalgewinne und Spekulationsbesteuerung

In verschiedenen Ländern kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Besteuerung
der Stock Options im Rahmen des Arbeitseinkommens der Führungskräfte vermieden werden. Stattdessen erfolgt dann eine Besteuerung als Kapitalgewinn, was i.d.R. aufgrund ermäßigter Steuersätze vorteilhafter ist.

Diese Möglichkeit besteht z.B. in Frankreich, wenn eine Veräußerung der erworbenen Aktien frühestens fünf Jahre nach Optionszusage vorgenommen wird und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Der Steuersatz beträgt dann lediglich 26 % im Vergleich zu einem ESt.-Spitzensatz von 61,6 %.[84] Auch in Großbritannien können im Rahmen von Management Enterprise Incentives (EMI) Gewinne aus Stock Options als capital gain mit 10 % ermäßigt besteuert werden.[85] Gleiches gilt in den USA, soweit die Bedingungen für Incentive Stock Options bzw. Employee Stock Purchase Plans erfüllt werden,[86] was zu einer Besteuerung in Höhe von 28 % führt im Vergleich zu einem Spitzensteuersatz von 39,6 %.[87] Italien kennt ebenfalls eine „capital gain“-Besteuerung für bestimmte Optionsrechte, sofern diese nicht nur einzelnen, sondern allen Arbeitnehmern eingeräumt werden.[88]

Des Weiteren unterliegt in verschiedenen Ländern die Veräußerung der Stock Options - soweit dies dem Arbeitnehmer vertraglich gestattet ist - sowie die Veräußerung der erworbenen Aktien innerhalb eines gewissen Zeitraums nach ihrem Erwerb einer Spekulationsbesteuerung. In Deutschland setzt diese gem. § 22 Nr. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften ein bei Veräußerung der Optionsrechte - soweit diese ein Wirtschaftsgut darstellen - oder bei der Veräußerung der erworbenen Aktien innerhalb von 12 Monaten nach Anschaffung.[89] Im Ausland existiert für Stock Options und Aktien eine Spekulationsbesteuerung z.B. in Österreich[90] (Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung < 1 Jahr) und Spanien[91] (gestaffelte Steuersätze je nach Haltedauer).

1.2 Besteuerungszeitpunkt

Bei der Besteuerung fungibler Optionsrechte wird sowohl in Deutschland[92] als auch
+
international[93] weitgehend einheitlich auf den Zeitpunkt der Optionsgewährung abgestellt.[94] Anders ist dies hingegen bei den an Führungskräfte üblicherweise ausgegebenen Stock Options mit Verfügungsbeschränkungen, die im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen.[95] Bei diesen an bestimmte Bedingungen gebundenen Optionsrechten sind in der internationalen Besteuerungspraxis vier verschiedene Besteuerungszeitpunkte bekannt, die im Folgenden dargestellt werden. Anhang A gibt eine zusammenfassende Übersicht über die Besteuerungszeitpunkte ausgewählter Länder wieder.

1.2.1 Einräumungszeitpunkt

Eine Besteuerung der Stock Options zum Zeitpunkt ihrer Gewährung wird von zahlreichen Vertretern der deutschen Steuerliteratur befürwortet[96] und u.a. damit begründet, dass die Berechtigten unabhängig von Verfügungsbeschränkungen bereits zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Stock Options erhielten.[97] Diese Ansicht wird jedoch von Finanzverwaltung und Rechtsprechung nicht geteilt, die in Deutschland eine Besteuerung von nicht handelbaren Stock Options bei Ausübung befürworten.[98]

Im Ausland werden Stock Options oft bereits bei Gewährung als Arbeitseinkommen besteuert, wie z.B. in der Schweiz, in Belgien, aber auch in Malaysia, Norwegen, den Philippinen, Taiwan, der Türkei und Ungarn.[99] In der Schweiz ist hierfür eine objektive Bewertung der Option zum Zeitpunkt der Gewährung erforderlich, andernfalls erfolgt eine Besteuerung erst bei Ausübung.[100] Als Folge der Einräumungsbesteuerung fallen künftige Wertsteigerungen der Option - abgesehen von evtl. Veräußerungsgewinnen - in die steuerlich unbeachtliche Privatsphäre.[101]

1.2.2 Beginn der Ausübungsperiode

In der jüngeren deutschen Literatur wird vermehrt der Beginn der Ausübungsperiode (sog. Vesting) als der richtige Zeitpunkt für die Besteuerung der Stock Options angesehen.[102] Zu diesem Zeitpunkt fallen sämtliche Verfügungsbeschränkungen weg und es besteht erstmalige Veräußerungsmöglichkeit. Hierin wird ein Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Stock Options auf den Berechtigten und somit ein Zufluss von Arbeitslohn gesehen.[103]

In seinem jüngsten Urteil vom 20.06.2001 zu Stock Options, stellt der BFH - allerdings ohne weitere Begründung -[104] klar, dass ein Zufluss eines geldwerten Vorteils aus der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts „weder bei der Einräumung, noch zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit, sondern erst bei verbilligtem Aktienbezug nach Optionsausübung“ erfolgt.[105] Offen gelassen wurde vom BFH jedoch, ob evtl. eine Besteuerung bereits im Zeitpunkt des Wegfalls der Ausübungsbeschränkungen vorzunehmen ist, wenn der Wert der Option durch den Arbeitnehmer vor Ausübung durch Glattstellung realisiert wird.[106]

In den Niederlanden existiert für Optionen, die nach dem 28.12.2000 gewährt werden, ein Wahlrecht bezüglich des Besteuerungszeitpunktes. Eine Besteuerung der Option erfolgte nach altem Recht immer bei Wegfall der Verfügungsbeschränkungen. Zusätzlich wurde ein weiteres Mal besteuert, wenn die Ausübung innerhalb von drei Jahren nach Gewährung stattfand. Nach neuem Recht kann jetzt alternativ auch eine Besteuerung im Ausübungszeitpunkt gewählt werden,[107] bei der im Vergleich zu einem früheren Besteuerungszeitpunkt nur ein tatsächlicher Zufluss von Einkommen besteuert wird.[108]

1.2.3 Ausübungszeitpunkt

Die heftige Diskussion, die in den letzten Jahren in der deutschen Fachliteratur über den optimalen Besteuerungszeitpunkt nicht handelbarer Optionen geführt wurde, dürfte mittlerweile - für die Mehrzahl der Fälle - zugunsten des Ausübungszeitpunktes

entschieden sein. Sowohl Rechtsprechung[109], Finanzverwaltung[110] als auch die h.M.[111] in der Literatur sprechen sich für diesen Zeitpunkt aus.[112] Begründet wird dies u.a. damit, dass bis zur Ausübung offen ist, ob das Optionsrecht wahrgenommen wird und es zu einem Vermögenszufluss und einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers kommt. Zudem wird argumentiert, dass erst bei Ausübung die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, der dem Berechtigten zufließt, exakt bewertbar ist.[113] Die Wahl dieses Besteuerungszeitpunktes gewährleistet, dass nur tatsächlich realisierte Vorteile von der Besteuerung erfasst werden[114] und nicht bloße Chancen auf einen verbilligten Aktien-erwerb.[115]

Auch im Ausland ist die Besteuerung zum Zeitpunkt der Ausübung der Stock Options weit verbreitet. Österreich z.B. besteuert mit Verfügungsbeschränkungen ausgestattete Stock Options grundsätzlich immer bei Ausübung.[116] Dies ist auch in den USA und Großbritannien stets der Fall mit Ausnahme der begünstigten Mitarbeiteroptionen.[117] Daneben besteuern auch Kanada, Spanien, Dänemark, Finnland sowie zahlreiche andere Länder die Bereicherung des Arbeitnehmers bei Ausübung seiner Optionsrechte.[118]

1.2.4 Veräußerung der Aktien

Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Veräußerung der durch das Optionsrecht erworbenen Aktien beruht auf dem Gedanken, dass erst dann ein tatsächlicher Vermögensvorteil ermittelbar ist.[119] In Deutschland kommt eine Besteuerung bei Veräußerung lediglich im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb der Aktien als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Frage. Ein Zufluss von Arbeitslohn wird zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angenommen, da die Aktien aus dem Privatvermögen des Mitarbeiters veräußert werden und kein direkter Zusammenhang mehr mit dem Dienstverhältnis gegeben ist.[120] Bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Vorteil aus den Stock Options, der bereits als Arbeitslohn erfasst wurde, neben dem Aufwand für den Basispreis der Option als Anschaffungskosten zu berücksichtigen und wird so nicht nochmals besteuert.[121]

International erfolgt eine Besteuerung bei Verkauf der Aktien u.a. in den USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan.[122] Frankreich besteuert Erwerbseinkünfte und einen Veräußerungsgewinn zu diesem späten Zeitpunkt, da erst dann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen tatsächlich vermehrt wird und die notwendige Liquidität für die Steuerzahlung zufließt.[123] Die USA und Großbritannien schieben ebenfalls die Besteuerung begünstigter Mitarbeiteroptionsprogramme[124] bis zum Liquiditätszufluss bei Veräußerung der Aktien auf und besteuern den Gewinn dann mit einer capital gain tax.[125] Da Veräußerungsgewinne in den USA immer steuerpflichtig sind, besteht dort für die übrigen Optionsprogramme (non-qualified stock options) der Anreiz, einen möglichst frühen Übergang der Optionen oder Aktien in das Privatvermögen zu bewirken, um so eine Verschiebung von dem höher besteuerten ordinary income hin zu den begünstigten capital gain zu errreichen.[126]

1.3 Bemessungsgrundlage

Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Stock Options erfolgt in Abhängigkeit vom Besteuerungszeitpunkt auf unterschiedliche Weise.[127] In Deutschland bestimmt sich die Bemessungsgrundlage fungibler Optionen im Zeitpunkt der Gewährung durch Schätzung auf der Basis gängiger Optionspreismodelle oder - soweit vorhanden - am Börsenkurs des Optionsrechts. Nicht fungible Optionen werden im Zeitpunkt der Ausübung i.H. ihres inneren Wertes abzüglich eines evtl. für das Optionsrecht gezahlten Entgelts besteuert.[128]

Die bei Einräumung bzw. Beginn der Ausübungsperiode besteuernden Länder wählen grundsätzlich die Summe aus innerem Wert und Zeitwert der Option als Bemessungsgrundlage. Dabei wird der Zeitwert anhand der unter II.3. aufgeführten Bewertungsmodelle ermittelt.[129] Teilweise werden dabei - wie z.B. in der Schweiz - bestehende Verfügungsbeschränkungen wertmindernd berücksichtigt.[130] Eine Ausnahme bildet Belgien, das die Bemessungsgrundlage für die Einräumungsbesteuerung pauschal i.H. eines bestimmten Prozentsatzes des Aktienkurses im Zeitpunkt der Gewährung ermittelt, wobei der Prozentsatz in Abhängigkeit von der Länge der Laufzeit ansteigt.[131] International wird die Bemessungsgrundlage für die Ausübungsbesteuerung auf die gleiche Weise ermittelt, wie dies auch in Deutschland bei nicht fungiblen Optionen erfolgt.[132] Wird erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien eine Steuer auf den Veräußerungsgewinn erhoben, so ermittelt sich dieser üblicherweise i.H. der Differenz zwischen Veräußerungspreis der Aktie und Ausübungspreis.[133] In Frankreich wird dabei unter bestimmten Voraussetzungen der bei der Veräußerung entstehende Gewinn aufgespalten in Erwerbseinkünfte und Veräußerungsgewinn. Die Bemessungsgrundlage für die Erwerbseinkünfte bildet dabei der innere Wert der Option im Zeitpunkt der Ausübung; die Bemessungsgrundlage des Veräußerungsgewinns ermittelt sich als Differenz der Aktienkurse bei Veräußerung und Ausübung.[134]

1.4 Steuervergünstigungen

Besondere Steuervergünstigungen für Stock Options werden zwar aus unterschiedlichen Kreisen gefordert,[135] existieren aber in Deutschland - zumindest derzeit[136] - nicht. Dies wird u.a. damit begründet, dass bei einer Begünstigung eine einheitliche Besteuerung unterschiedlicher Einkunftsarten nicht mehr gegeben ist, dass evtl. dadurch ein Anreiz geschaffen wird, zukünftig einen großen Gehaltsanteil in Stock Options umzuwandeln, und dass die Vergünstigung eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung von Führungskräften börsennotierter Aktiengesellschaften darstellt.[137]

[...]


[1] Vgl. Deutschmann [Aktienoptionen], S. 186; vgl. Bernhardt [Stock Options], FB 2001, S. 427.

[2] Vgl. Jacobs/Portner [Stock Option-Plans], S. 175; vgl. Jacobs [KonTraG], S. 103.

[3] Vgl. Isensee [Mitarbeiteraktienoptionen], DStR 1999, S. 143.

[4] Vgl. Bernhardt [Stock Options], FB 2001, S. 427.

[5] Vgl. Bernhardt [Vorstände], FAZ v. 26.03.01, S. 18; vgl. o.V. [Trend], HB v. 20.07.01, S. 40.

[6] Vgl. o.V. [Mitarbeiterbeteiligung], FAZ v. 14.05.01, S. 30.

[7] Vgl. o.V. [Trend], HB v. 20.07.01, S. 40.

[8] Vgl. Portner [Arbeitnehmer], FB 2001, S. 289.

[9] Vgl. Kubaile [Mitarbeitersentsendung], INF 2001, S. 15.

[10] Vgl. Zinser/Schimpfky [Stock Options], S. 3.

[11] Vgl. Portner [Arbeitnehmer], FB 2001, S. 289.

[12] Vgl. Kubaile [Mitarbeiterentsendung], INF 2001, S. 15f.

[13] Vgl. Jacobs/Portner [Stock Option-Plans], S. 197.

[14] Vgl. Portner [Arbeitnehmer], FB 2001, S. 294.

[15] Vgl. UNICE [Stock Options], S. 3.

[16] Vgl. Portner [Expatriates], DStR 1998, S. 1535, Fn. 3.

[17] Vgl. Friedrichsen [Aktienoptionsprogramme], S. 5.

[18] Vgl. Körnert [Führungskräfte], S. 2.

[19] Vgl. Weber [Stock Options], S. 31.

[20] Vgl. ebenda, S. 33.

[21] Vgl. Schnabel [Vergütung], S. 106.

[22] Vgl. Jasper/Wangler [Stock Options], FB 1999, S. 113; vgl. Herzig [Stock Options], DB 1999, S. 1.

[23] Vgl. Herzig [Stock Options], DB 1999, S. 1.

[24] Vgl. Roschmann/Erwe [Aspekte], S. 50.

[25] Vgl. Bredow [Aktienoptionspläne], DStR 1998, S. 380.

[26] Vgl. Portner [Stock Options], IWB, Fach 3, Gr. 3, S. 1203.

[27] Vgl. Spenner [Vergütung], S. 32.

[28] Vgl. Eisolt/Wickinger [Mitarbeiterbeteiligungen], BB 2001, S. 123.

[29] Vgl. Jasper/Wangler [Stock Options], FB 1999, S. 113; vgl. Herzig [Stock Options], DB 1999, S. 1;

vgl. Heizmann/Schroeder [Stock Options], SteuerStud 2001, S. 176.

[30] Vgl. Djanani/Hartmann [Mitarbeiterentlohnung], StuB 2000, S. 359.

[31] Vgl. Eisolt/Wickinger [Mitarbeiterbeteiligungen], BB 2001, S. 123.

[32] Vgl. Kramarsch [Managementvergütung], S. 12.

[33] Vgl. Wulff [Aktienoptionen], S. 6.

[34] V.a. in Branchen wie Telekommunikations-, Informations- und Biotechnologie wird von Stock Options Gebrauch gemacht. Vgl. Eschbach [Mitarbeiter], HB v. 12.07.99, S. 44; vgl. Eisolt/Wickinger [Mitarbeiterbeteiligungen], BB 2001, S. 122.

[35] Vgl. Dautel [Gestaltung], INF 1999, S. 368; vgl. Egner/Wildner [Stock Options], FR 2001, S. 62.

[36] Vgl. Friedrichsen [Aktienoptionsprogramme], S. 24.

[37] Vgl. Egner/Wildner [Stock Options], FR 2001, S. 62.

[38] Vgl. Friedrichsen [Aktienoptionsprogramme], S. 24.

[39] Vgl. Spenner [Vergütung], S. 29; vgl. Heizmann/Schroeder [Stock Options], SteuerStud 2001, S. 175.

[40] Vgl. Kohler [Stock Options], ZHR 1997, S. 254.

[41] Vgl. Wulff [Aktienoptionen], S. 5; vgl. Friedrichsen [Aktienoptionsprogramme], S. 31.

[42] Vgl. Friedrichsen [Aktienoptionsprogramme], S. 27; vgl. Wulff [Aktienoptionen], S. 6.

[43] Vgl. Körnert [Führungskräfte], S. 3; vgl. KPMG [Stock Options], S. 11.

[44] Vgl. Friedrichsen [Aktienoptionsprogramme], S. 29.

[45] Vgl. Portner [Stock Options], IWB, Fach 3, Gr. 3, S. 1206.

[46] Vgl. Spenner [Vergütung], S. 48; vgl. KPMG [Stock Options], S. 14.

[47] Vgl. Schubert [Stock Options], FR 1999, S. 642.

[48] Der Arbeitnehmer müsste hierfür einen Call auf dieselbe Aktie verkaufen. Für genauere Ausführungen zur Gestaltung von Gegengeschäften vgl. Lampe/Strnad [Stock Options], DStR 2000, S. 1119. Vom BFH wird eine solche Glattstellung der Stock Options als „nicht tragfähig“ erachtet. Vgl. BFH v. 24.01.01: I R 100/98, BFH/NV 2001, S. 966 und I R 119/98, BFH/NV 2001, S. 969.

[49] Vgl. Klahold [Aktienoptionen], S. 39; vgl. Lampe/Strnad [Stock Options], DStR 2000, S. 1118f.

[50] Vgl. Klahold [Aktienoptionen], S. 40; vgl. Weber [Stock Options], S. 36.

[51] Vgl. Portner [Aspekte], S. 79; vgl. Jacobs/Portner [Stock Option-Plans], S. 194.

[52] Vgl. Klahold [Aktienoptionen], S. 40.

[53] Vgl. Portner [Aspekte], S. 79; vgl. Jacobs/Portner [Stock Option-Plans], S. 194.

[54] Vgl. Aha [Gestaltungsmöglichkeiten], BB 1997, S. 2226.

[55] Vgl. Zinser/Schimpfky [Stock Options], S. 14.

[56] Vgl. Klahold [Aktienoptionen], S. 33.

[57] Vgl. KPMG [Stock Options], S. 16; vgl. Herzig [Stock Options], DB 1999, S. 1.

[58] Vgl. Weber [Stock Options], S. 37.

[59] Vgl. Schubert [Stock Options], FR 1999, S. 643.

[60] Vgl. KPMG [Stock Options], S. 15.

[61] Vgl. Aha [Gestaltungsmöglichkeiten], BB 1997, S. 2226; vgl. Weber [Stock Options], S. 37.

[62] Vgl. KPMG [Stock Options], S. 15; vgl. Spenner [Vergütung], S. 61; vgl. Klahold [Aktienoptionen], S. 38.

[63] Vgl. Herzig [Stock Options], DB 1999, S. 1.

[64] Vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 99; vgl. Spenner [Vergütung], S. 62.

[65] Vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 183.

[66] Vgl. Haas/Pötschan [Aktienoptionen], DB 1998, S. 2139.

[67] Vgl. Kramarsch [Managementvergütung], S. 84.

[68] Vgl. Haas/Pötschan [Aktienoptionen], DB 1998, S. 2139.

[69] Vgl. Kramarsch [Managementvergütung], S. 85.

[70] Vgl. ebenda, S. 86, 88.

[71] Vgl. ebenda, S. 88.

[72] Vgl. Black/Scholes [Pricing], JoPE 1973, S. 637ff.

[73] Vgl. Kramarsch [Managementvergütung], S. 93.

[74] Vgl. Cox/Ross/Rubinstein [Option Pricing], JoFE 1979, S. 229ff.

[75] Vgl. Eschbach [Besteuerungszeitpunkt], DStR 1999, S. 1870; vgl. Kramarsch [Managementvergütung], S. 95.

[76] Vgl. Siddiqui [Modell], BB 2000, S. 296ff.

[77] Vgl. § 2 Abs. 1 LStDV.

[78] Vgl. Eberhartinger/Engelsing [Aktienoptionen], WPg 2001, S.101; vgl. Ettinger [Stock-Options], S. 76.

[79] Vgl. Egner/Wildner [Stock Options], FR 2001, S. 63.

[80] Vgl. Herzig [Aktienoptionspläne], S. 165; vgl. Herzig [Stock Options], DB 1999, S. 2.

[81] Zur Frage nach dem Zuflusszeitpunkt und somit nach dem Zeitpunkt der Besteuerung vgl. unter III.2.

[82] Vgl. Kroschel [Arbeitnehmer-Aktienoptionen], BB 2000, S. 176; vgl. Kramarsch [Managementvergütung], S. 71.

[83] Zu Frankreich: vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 9; zu Kanada: vgl. ebenda, S. 11; zu den Niederlanden: vgl. Spierts [Niederlande], IStR 1999, S. 585; zur Schweiz: vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 396; zu Österreich: vgl. Strnad/Schneider [Österreich], IStR 2001, S. 247; zu Großbritannien: vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 9f.

[84] Vgl. ebenda, S. 9.

[85] Vgl. Vosen [Großbritannien], IStR 2000, S. 169; vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 10.

[86] Vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 457ff.; vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 17f.

[87] Vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 461.

[88] Vgl. Mayr/Frei [Entwicklungen], IWB, Fach 5, Gr. 2, S. 456f.

[89] Vgl. Kirnberger [Optionen], EStB 2000, S. 69f.

[90] Vgl. Gahleitner/Moritz [Austria], IBFD 2001, S. 147; vgl. Strnad/Schneider [Österreich], IStR 2001, S. 248; vgl. UNICE [Stock Options], S. 18.

[91] Vgl. Growth Plus/Europe´s 500 [Report], S. 42.

[92] Vgl. Eisolt/Wickinger [Mitarbeiterbeteiligungen], BB 2001, S. 123; vgl. Eberhartinger/Engelsing [Akti-enoptionen], WPg 2001, S. 107. Dennoch bleibt in Deutschland weiterhin durch die höchstrichterliche Rechtssprechung unentschieden, ob und wie handelbare Optionsrechte bei Einräumung zu besteuern sind. Vgl. Portner [Besteuerung], DStR 2001, S. 1331; vgl. Deutschmann [Anmerkung], DStR 2001, S. 939; vgl. Hagen [Aktienoptionen], FR 2001, S. 726; vgl. BFH v. 24.01.01: I R 100/98, BFH/NV 2001, S. 966 und I R 119/98, BFH/NV 2001, S. 969.

[93] Zu Österreich: vgl. Growth Plus/Europe´s 500 [Report], S. 29; zur Besteuerung von Non Qualifying Stock Options in den USA: vgl. Egner/Wildner [Stock Options], FR 2001, S. 72; vgl. Deutschmann [USA], IStR 2001, S. 387.

[94] Vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 7.

[95] Zu Verfügungsbeschränkungen bei Stock Options vgl. unter II.2.

[96] Vgl. m.w.N. Egner/Wildner [Stock Options], FR 2001, S. 63, Fn. 8; vgl. m.w.N. Eberhartinger/Engel-sing [Aktienoptionen], WPg 2001, S. 104, Fn. 49.

[97] Vgl. Jacobs/Portner [Stock Option-Plans], S. 191.

[98] Vgl. hierzu unter III.1.2.3.

[99] Zur Schweiz: vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 414; zu Belgien: vgl. Verdingh [Belgium], INTER-TAX 1999, S. 460; zu den übrigen Ländern: vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 463.

[100] Vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 15; vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 414.

[101] Vgl. Vater [Stock Options], S. 72; vgl. Verdingh [Belgium], INTERTAX 1999, S. 460.

[102] Vgl. Rohler [Aktienoptionen], NWB, Fach 6, S. 4236, 4238; vgl. Egner/Wildner [Stock Options], FR 2001, S. 65; vgl. Eberhartinger/Engelsing [Aktienoptionen], WPg 2001, S. 109; vgl. Kessler/Strnad [Besteuerungszeitpunkt], BB 2000, S. 645; vgl. Kroschel [Arbeitnehmer-Aktienoptionen], BB 2000, S. 176; vgl. Strnad/Suchan [Replik], DStZ 2000, S. 487. Auch das FG Baden-Württemberg zieht einen Zufluss nach Wegfall der Einschränkungen auch vor Ausübung des Optionsrechts in Betracht, vgl. FG Baden-Württemberg v. 24.06.99, EFG 2000, S. 64.

[103] Vgl. Eberhartinger/Engelsing [Aktienoptionen], WPg 2001, S. 104.

[104] Vgl. Portner [Besteuerung], DStR 2001, S. 1333.

[105] BFH v. 20.06.01, DStR 2001, S. 1341; vgl. MIT [Anmerkung], DStR 2001, S. 1342; vgl. Portner [Besteuerung], DStR 2001, S. 1331.

[106] Vgl. BFH v. 20.06.01, DStR 2001, S. 1342; vgl. BFH v. 24.01.01: I R 100/98, BFH/NV 2001, S. 967 und I R 119/98, BFH/NV 2001, S. 970; vgl. Herzig/Lochmann [Besteuerungszeitpunkt], DB 2001, S. 1436.

[107] Vgl. Hoffmann [The Netherlands], TPIR 2001, S. 29f.

[108] Vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 13.

[109] Vgl. BFH v. 20.06.01, DStR 2001, S. 1341; vgl. BFH v. 24.01.01: I R 100/98, BFH/NV 2001, S. 965 und I R 119/98, BFH/NV 2001, S. 968; vgl. BFH v. 23.07.99, BStBl. II 1999, S. 684; vgl. BFH v. 10.03.72, BStBl. II 1972, S. 596; vgl. FG Rheinland-Pfalz v. 07.06.99, EFG 1999, S. 825; vgl. FG Köln v. 21.10.98, EFG 1999, S. 116; vgl. FG Köln v. 09.09.98, EFG 1998, S. 1634.

[110] Vgl. OFD Berlin, Verfügung v. 25.03.99, DB 1999, 1241; vgl. Haas/Pötschan [Aktienoptionen], DB 1998, S. 2139; vgl. dies. [Mitarbeiterbeteiligung], DStR 2000, 2020.

[111] Vgl. Drenseck in Schmidt [EStG], § 19, Rz. 50, „Ankaufsrecht“; vgl. Pflüger in Herrmann/Heu-er/Raupach [EStG], § 19, Anm. 213; vgl. Thürmer in Blümich [EStG], § 19, Rz. 280, „Ankaufsrecht“; vgl. Herzig/Lochmann [Besteuerungszeitpunkt], DB 2001, S. 1438; vgl. Herzig [Stock Options], DB 1999, S. 4; vgl. m.w.N. Friedrichsen [Aktienoptionsprogramme], S. 299, Fn. 1080.

[112] Vgl. Vater [Stock Options], S. 69f.

[113] Vgl. Eberhartinger/Engelsing [Aktienoptionen], WPg 2001, S. 111.

[114] Vgl. Thomas [Aktienoptionen], DStZ 1999, S. 712.

[115] Vgl. Eisolt/Wickinger [Mitarbeiterbeteiligungen], BB 2001, S. 123.

[116] Vgl. Gahleitner/Moritz [Austria], IBFD 2001, S. 148; vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 13; vgl. Kessler/Strnad [Besteuerungszeitpunkt], BB 2000, S. 643.

[117] Zu den USA: vgl. Deutschmann [Aktienoptionen], S. 288; vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 456; zu Großbritannien: vgl. Vosen [Großbritannien], IStR 2000, S. 170.

[118] Zu Kanada: vgl. Reid [Canadian Rules], TPIec 2001, S. 23; vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 11; zu Spanien: vgl. Growth Plus/Europe´s 500 [Report], S. 42; zu Dänemark: vgl. Kriegbaum [Danish Tax], TPIR 1998, S. 22; zu Finnland: vgl. Helminen [Stock Options], IBFD 2001, S. 287; zu Schweden: vgl. Growth Plus/Europe´s 500 [Report], S. 44; zu Australien bei Non Qualifying Rights, zu Singapur und zur Tschechische Republik: vgl. Portner [Expatriates], DStR 1998, S. 1536.

[119] Vgl. Vater [Stock Options], S. 73.

[120] Vgl. Jacobs/Portner [Stock Option-Plans], S. 185.

[121] Vgl. BFH v. 20.06.01, DStR 2001, S. 1342.

[122] Zu den USA: vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 458; zu Großbritannien: vgl. Growth Plus/Europe´s 500 [Report], S. 47; zu Frankreich: vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 9; vgl. Growth Plus/ Europe´s 500 [Report], S. 25; zu Italien: vgl. Eisolt/Wickinger [Mitarbeiterbeteiligungen], BB 2001, S. 127; zu Japan: vgl. Thoens [Steuerreform], IStR 1999, S. 550.

[123] Vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 9; vgl. Growth Plus/Europe´s 500 [Report], S. 35.

[124] In den USA zählen hierzu Incentive Stock Options und Employee Purchase Plans, in Großbritannien Enterprise Management Incentives (EMI).

[125] Zu den USA: vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 458; zu Großbritannien: vgl. Vosen [Großbritannien], IStR 2000, S. 169; vgl. Growth Plus/Europe´s 500 [Report], S. 47.

[126] Vgl. Bernhardt [Stock Options], FB 2001, S. 428.

[127] Vgl. Egner/Wildner [Stock Options], FR 2001, S. 66.

[128] Vgl. Dautel [Gestaltung], INF 1999, S. 369.

[129] Zu den Niederlanden: vgl. Hoffmann [The Netherlands], TPIR 2001, S. 30; zur Schweiz: vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 423.

[130] Vgl. Risi [Mitarbeiteroptionen], S. 424.

[131] Vgl. Verdingh [Belgium], INTERTAX 1999, S. 464.

[132] Zu Österreich: vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 14; zu Dänemark: vgl. Kriegbaum [Danish Tax], TPIR 1998, S. 22; zu nicht begünstigte Optionen in Großbritannien: vgl. Vosen [Großbritannien], IStR 2000, S. 170.

[133] So in den USA: vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 18; in Großbritannien: vgl. ebenda, S. 10.

[134] Vgl. ebenda, S. 9.

[135] Steuervergünstigungen fordern u.a.: BDI [Aktienoptionen], Pressemitteilung v. 11.09.00; eine Initia-tive von 40 Unternehmen der IT-Branche, vgl. o.V. [Schindler], FAZ v. 12.01.01, S. 17; das Bundes-wirtschaftsministerium, vgl. o.V. [Pläne], FAZ v. 23.01.01, S. 29; CDU/CSU-Bundestagsfraktion [Stock Options], Dt. Bundestag, Drucksache 14/5318 v. 13.02.01.

[136] Eine Diskussion über Steuervergünstigungen für Stock Options findet evtl. demnächst im Bündnis für Arbeit bzw. zwischen Finanz- und Wirtschaftsministerien statt. Vgl. Wefers [Steuer], BörsZ v. 28.02.01, S. 7; vgl. o.V. [Aktienoptionen], BörsZ v. 18.07.01, S. 7.

[137] Vgl. Müssener/Prahs [Aktienoptionen], S. 7; vgl. Vater [Tarifvorschrift], FB 2001, S. 433f.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832447069
ISBN (Paperback)
9783838647067
DOI
10.3239/9783832447069
Dateigröße
711 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität zu Köln – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2001 (November)
Note
1,7
Schlagworte
expatriates aktienoptionen personalentsendung stock options
Zurück

Titel: Probleme der Besteuerung von Stock Options auf Seiten des Arbeitnehmers bei grenzüberschreitender Personalentsendung
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
87 Seiten
Cookie-Einstellungen