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Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen und Zeitguthaben von Arbeitnehmern aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen

©2001 Diplomarbeit 120 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
Diese Diplomarbeit befasst sich mit dem Thema „Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen und Zeitguthaben von Arbeitnehmern aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen“.
Thematisch gliedert sich die Arbeit in den ersten Teilbereich der Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen und den zweiten Teilbereich der Sicherung von Zeitguthaben von Arbeitnehmern aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen.
Der erste Teil beschäftigt sich im wesentlichen mit den gesetzlichen Regelungen der Trägerschaft der Insolvenzsicherung, der Systematik der Insolvenzsicherung, der gesetzlich normierten Sicherungsfälle, sowie die gesetzl. geschützten Personenkreise, Leistungen und Anwartschaften der bAV. Ferner wird die Finanzierung und Durchführung bei Eintritt des Sicherungsfalls behandelt. Zum besseren Verständnis des Gesamtzusammenhangs werden zu Beginn der Arbeit die verschiedenen Versorgungswege der betrieblichen AV kurz dargestellt.
Im zweiten Teil der Arbeit werden zunächst der Schutzbedarf der von Arbeitnehmern aufgebauten Arbeitszeitguthaben, sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen der Insolvenzsicherung von Zeitguthaben behandelt. Wesentliche Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang ist das „Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“. Im weiteren Verlauf werden die von den Banken und der Versicherungswirtschaft entwickelten Sicherungsmodelle ausführlich dargestellt. Unterstützt wird diese Darstellung durch Modelle die in der betrieblichen Praxis bereits erfolgreich umgesetzt wurden. Zu nennen sind hier insbesondere das VW-Zeit-Wertpapier und das Fondsmodell der Hewlett-Packard GmbH.
Abschließend werden diese Modelle hinsichtlich der Anwendbarkeit vom Autor dieser Arbeit bewertet.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisI
AbkürzungsverzeichnisVI
1.Einleitung1
2.Die betriebliche Altersversorgung3
2.1Definition der betrieblichen Altersversorgung3
2.2Betriebsrentengesetz als Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung4
2.3Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung in der BR. Deutschland6
2.3.1Situation in den alten Bundesländern6
2.3.2Situation in den neuen Bundesländern7
2.3.3Entwicklungen und Tendenzen7
2.4Versorgungswege der betrieblichen Altersversorgung8
2.4.1Übersicht über die Versorgungswege8
2.4.2unmittelbare […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

In vielen, insbesondere in größeren Unternehmen, werden den Arbeitnehmern/innen als freiwillige, soziale Leistung des Arbeitgebers, Leistungen der betrieblichen Alters-versorgung (bAV) gewährt.

Die betrieblichen Altersversorgungsleistungen haben den Zweck, die gesetzliche und private Versorgung der Arbeitnehmer/innen für das Alter, Invalidität und Tod zu ergänzen, und haben somit erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Alterssicherung der begün-stigten Arbeitnehmer/innen.

Durch die gewährten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können erhebliche Ansprüche seitens der Arbeitnehmer/innen gegenüber dem Arbeitgeber entstehen.

Für die Beschäftigten, die von betrieblichen Altersversorgungsleistungen begünstigt sind, ist es somit wichtig, daß die von ihnen erworbenen betrieblichen Altersversorgungsansprüche, für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers, gesichert sind.

Die Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen, als gesetzlich normierte Pflichtversicherung, wird im Kapitel 3 dieser Arbeit schwerpunktmäßig behandelt.

Eine gesetzliche Normierung der Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungs-systemen findet sich im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG), auch Betriebsrentengesetz genannt.

Im Rahmen dieser Arbeit wird auf die Konzeption und die Systematik der Insolvenz- sicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme sowie auf die im Gesetz normierten Sicherungsfälle eingegangen.

Weitere Ausführungen finden sich zum gesicherten Personenkreis und den gesicherten Versorgungsleistungen sowie zur Finanzierung und Durchführung der Insolvenzsicherung bei Eintritt des Sicherungsfalls.

Zum Verständnis der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme ist es not- wendig, einige grundlegende Begriffe der betrieblichen Altersversorgung zu definieren.

So finden sich unter Kapitel 2 grundlegende Bemerkungen zur betrieblichen Altersversorgung, sowie zum Betriebsrentengesetz als Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung über verschiedene, im BetrAVG normierte Versorgungswege durchzuführen.

Die Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme ist für jeden der möglichen Durchführungswege separat geregelt.

Zum Verständnis der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme über die verschiedenen Durchführungswege findet sich unter Kapitel 2 eine Darstellung der wesent- lichen Elemente und Charaktermerkmale der verschiedenen, gesetzlich möglichen Durch-führungswege der betrieblichen Altersversorgung.

Ein zweiter Schwerpunkt dieser Arbeit ist die Insolvenzsicherung der Zeitguthaben von Arbeitnehmern aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen.

Anders als bei der Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen steht es dem Arbeitgeber frei, wie er die Zeitguthaben seiner Arbeitnehmer/innen gegen Insolvenz sichert.

So wird der Arbeitgeber im „Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeit-regelungen“ (Flexi-Gesetz) lediglich verpflichtet, die Zeitguthaben seiner Arbeitnehmer ab einem bestimmten Volumen gegen Insolvenz zu sichern, ohne daß ein bestimmter Sicherungs- weg vorgeschrieben ist.

Im Kapitel 5 dieser Arbeit werden einige von den Banken und der Versicherungswirtschaft entwickelte Sicherungsmodelle vorgestellt.

Es handelt sich hierbei sowohl um Modelle, die bereits erfolgreich umgesetzt wurden als auch um Modelle, die sich in der Entwicklungs- bzw. Einführungsphase befinden.

Abschließend werden bereits erfolgreich praktizierte Insolvenzsicherungsmodelle von Zeit- guthaben vorgestellt.

Eingegangen wird hier insbesondere auf das VW-Zeit-Wertpapier, da dieses Modell sowohl in der Wirtschaft als auch in den Fachzeitschriften große Beachtung findet.

Da eine Insolvenzsicherungspflicht nach dem Flexi-Gesetz erst ab einem bestimmten Volumen vorgeschrieben ist, trifft diese Insolvenzsicherungspflicht insbesondere auf die Sicherung von Zeitguthaben im Rahmen von Langzeitkonten bzw. Altersteilzeitverein-barungen zu.

Zum Verständnis des Gesamtzusammenhangs wird im Kapitel 4 auf die wesentlichen Elemente der Altersteilzeit bzw. von Arbeitszeitkonten eingegangen.

2. Die betriebliche Altersversorgung

2.1 Definition der betrieblichen Altersversorgung

Als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden Leistungen bezeichnet, die aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses als Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinter- bliebenenversorgung gewährt werden.[1]

Rechtliche Grundlage der betrieblichen Altersversorgung ist das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ ( BetrAVG ), auch Betriebsrentengesetz genannt.

Definiert ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 1 Abs.1 S.1 BetrAVG.

Eine umfassende Kodifikation der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz besteht jedoch nicht, vielmehr sind die wesentlichen Grundsätze der betrieblichen Altersver- sorgung durch die Rechtsprechung entwickelt worden.

Betriebliche Altersversorgung liegt gemäß § 1 Abs.1 S.1 BetrAVG nur dann vor, wenn sie aufgrund des Eintretens eines bestimmten biologischen Vorgangs, beispielsweise bei Eintritt der Altersgrenze, der Invalidität oder des Todes des Versorgungsberechtigten, im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung geleistet wird.

Weitere Voraussetzung für das Vorliegen betrieblicher Altersversorgung ist die Kausalität des Arbeitsverhälnisses in Bezug auf die Zusage der Leistung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben zwar die Möglichkeit, die Bedingungen für den Eintritt des Versorgungsfalls nach eigener Entscheidung festzusetzen, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind jedoch immer mit dem Eintritt eines biologischen Ereignisses aufgrund der Voraussetzungen des § 1 Abs.1 S.1 BetrAVG eng verknüpft.[2]

Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so liegt keine betriebliche Altersver- sorgung vor, so daß die außerhalb dieser Voraussetzungen gewährten sozialen Leistungen des Arbeitgebers nicht unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes fallen.

Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers, so daß der Arbeitgeber selbst darüber entscheiden kann, ob er seinen Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung gewährt.

Die betriebliche Altersversorgung hat den Zweck, die gesetzliche und private Vorsorge der Arbeitnehmer für das Alter, Invalidität oder Tod zu ergänzen.

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel Geldleistungen in der Form laufender Renten und/oder einmaliger Kapitalzahlungen, jedoch können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch als Sachleistungen oder Nutzungsrechte erfolgen.[3]

Im Gegensatz zur privaten Altersversorgung ist die betriebliche Altersversorgung eine Versorgungsform, die über den Arbeitgeber organisiert und angespart wird, d.h. die Interessen des Arbeitgebers bzw. des Unternehmens fließen in die Altersversorgung ein.

Somit wird der Arbeitgeber die Gestaltung und die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung im wesentlichen selbst bestimmen, insbesondere das Volumen festlegen.

Der Arbeitgeber kann somit, ausgenommen einer tarifvertraglichen Verpflichtung frei über die Einrichtung eines Versorgungswerks, die Gestaltungsform, den Kreis der Begünstigten sowie über den Dotierungsrahmen entscheiden.

Solange es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers handelt, kann der Arbeitgeber lediglich durch geeignete arbeitsrechtliche und steuerliche Bedingungen motiviert werden, eine betriebliche Altersversorgung einzurichten.[4]

Weiterhin wichtig für den Arbeitgeber ist die Rechtssicherheit in Verbindung mit der Ein-richtung eines betrieblichen Altersversorgungssystems.

Rechtssicherheit bietet das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ – Betriebsrentengesetz (BetrAVG) als Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung.

2.2 Betriebsrentengesetz als Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung

Am 22. Dezember 1974 ist das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-sorgung“- Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit seinen wesentlichen Teilen auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik in Kraft getreten.

Seit dem 01.01.1992 sind auch die neuen Bundesländer mit in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen worden.[5]

Damit finden in den neuen Bundesländern die arbeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 1-18 BetrAVG nur auf Zusagen Anwendung, die ab dem 01.01.1992 erteilt wurden.

Vor dem 01.01.1992 erteilte Zusagen auf betriebliche Versorgungsleistungen unterstehen damit noch nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes.

Zweck des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersversorgung als wichtige Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung für die Begünstigten der betrieblichen Altersversorgung wirkungsvoll und sicher zu gestalten.

Seit Verabschiedung des Betriebsrentengesetzes besitzen die Berechtigten, wenn sie die im Gesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt haben, einen Rechtsanspruch auf die Versor- gungsleistung, unabhängig davon, auf welchem Versorgungsweg die zugesagte Leistung erbracht wird.

Durch die arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Leistungskatalog der betrieblichen Alters-versorgung, hat die betriebliche Altersversorgung heute den Status einer zweiten Säule im Alterssicherungssystem neben der gesetzlichen Rentenversicherung als erster Säule und der privaten Altersvorsorge als dritter Säule erlangt.

Das Betriebsrentengesetz enthält insbesondere arbeitsrechtliche Vorschriften zu Unverfallbar-keit, Inflationsschutz, Anrechnungs- und Auszehrungsverbot, flexibler Altersgrenze und Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme[6] und hat somit neben der reinen Regelungs- auch eine Schutzfunktion für die Begünstigten der betrieblichen Altersversorgung.

Insbesondere die mit der Insolvenzsicherung zusammenhängenden Vorschriften haben im Betriebsrentengesetz einen außerordentlichen Umfang eingenommen und sind seit dem 01.01.1975 in Kraft.

Wichtige arbeitsrechtliche Vorschriften bestehen in diesem Zusammenhang insbesondere zum Umfang der Insolvenzsicherung, zur Vermeidung des Mißbrauchs des Insolvenz-schutzes, zur Finanzierungstechnik und zur Organisation der Insolvenzsicherung.

Neben diesen normativen Anforderungen unterliegt die betriebliche Altersversorgung der Anforderung, den Interessen der beteiligten Rechtssubjekte zu entsprechen.

2.3 Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik

Die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland stellt sich unterteilt nach alten und neuen Bundesländern grundsätzlich unterschiedlich dar.

2.3.1 Situation in den alten Bundesländern

Der Bedeutungsgrad betrieblicher Altersversorgungssysteme ist branchenspezifisch unter- schiedlich.

Während im verarbeitenden Gewerbe 1999 ca. 68 % der Unternehmen betriebliche Altersversorgung anboten, betrug der Prozentsatz bei Handelsunternehmen mit betrieb-licher Altersversorgung nur ca. 32 %.

Bei den Betrieben mit betrieblicher Altersversorgung waren 1999 im verarbeitenden Gewerbe ca. 95 % der leitenden Angestellten, 87 % der sonstigen Angestellten und 79 % der Arbeiter und Arbeiterinnen in die betriebliche Altersversorgung einbezogen.

In den Handelsunternehmen waren 76 % der leitenden Angestellten, 59 % der sonstigen Angestellten und 20 % der Arbeiterinnen und Arbeiter in die betriebliche Altersversorgung einbezogen.

Im verarbeitenden Gewerbe haben in den letzten drei Jahren etwa 10 % der Unternehmen Leistungsverbesserungen bei der betrieblichen Altersversorgung eingeführt, bei 5 % der Unternehmen wurde die betriebliche Altersversorgung neu eingeführt.

Jedoch wurden in den letzten Jahren auch Leistungsbeschränkungen vorgenommen.

Bei den Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes nahmen etwa 19 % der Unternehmen, im Handel etwa 12 % der Unternehmen, Leistungsbeschränkungen vor.[7]

Die Zahl der Neueinführungen verlor in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung.

Begründet wurde dieses von den Unternehmen insbesondere mit wirtschaftlichen Problemen bzw. insbesondere in Handelsunternehmen mit zu geringer personalpolitischer Bedeutung.

2.3.2 Situation in den neuen Bundesländern

In den neuen Bundesländern stellte sich die Situation wie folgt dar:

Von den Unternehmen, die 1999 betriebliche Altersversorgung anboten, betrug der Prozentsatz an der Gesamtzahl der Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe etwa 45 % und im Handel etwa 43 %.

Die betriebliche Altersversorgung ist auch in den neuen Bundesländern bei den leitenden Angestellten am weitesten verbreitet.

Leitende Angestellte kamen 1999 zu etwa 35 % in den Genuß der betrieblichen Alters- versorgung, bei den sonstigen Angestellten betrug der Anteil etwa 20 % und bei den Arbeitern und Arbeiterinnen 13 % .[8]

Die genannten Zahlen gelten sowohl für das verarbeitende Gewerbe als auch für den Handel.

2.3.3 Entwicklung und Tendenzen

Festzustellen ist, daß die Stagnation bei der Durchsetzung betrieblicher Altersversorgungs- systeme sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern noch nicht überwunden ist.

Während im öffentlichen Dienst alle von Tarifverträgen erfaßten Arbeitnehmer in die Zusatzversorgung einbezogen sind, hängt der Anteil der in der Privatwirtschaft be- schäftigten Arbeitnehmer in erster Linie vom Wirtschaftsbereich und der Betriebsgröße des Unternehmens ab.

Wenig verbreitet ist die betriebliche Altersversorgung insbesondere bei kleinen und mittel- großen Unternehmen und in den Wirtschaftsbereichen des Handwerks und des Handels.

Auch besteht in den neuen Bundesländern noch erheblicher Nachholbedarf.

Der Widerstand der Unternehmen gegen die Einführung betrieblicher Altersversorgungs- systeme ist insbesondere in der arbeitgeberseitigen Finanzierung und der damit verbun-denen Erhöhung der Personalnebenkosten begründet.

Festzustellen ist, daß die Größe des Unternehmens mit dem Verbreitungsgrad der betrieb-lichen Altersversorgung positiv korreliert.

So erhalten bei Unternehmen mit über 1000 Beschäftigten gegenwärtig ca. 80 % der Arbeit-nehmer in der Industrie und ca. 60 % der Arbeitnehmer im Handel betriebliche Alters-versorgung.

Positiv auf den Durchsetzungsgrad der betrieblichen Altersversorgung könnte sich in der Zukunft die von den Arbeitnehmern finanzierte betriebliche Altersversorgung in der Form der Entgeltumwandlung auswirken.

Eine Schlüsselposition beim Ausbau der betrieblichen Altersversorgung kommt den Tarif- parteien zu, die durch die Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung in den zukünftigen Tarifabschlüssen die Breitenwirkung wesentlich verbessern können.

2.4. Die Versorgungswege der betrieblichen Altersversorgung

2.4.1 Übersicht über die Versorgungswege

Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um ein Versprechen einer Leistung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, deren Erfüllung in der Zukunft liegt.

Um die mit dem Leistungsversprechen verbundenen Zahlungen an den Arbeitnehmer aus- zulösen, bedarf es eines biologischen Ereignisses. Dieses biologische Ereignis kann sein: der Tod des Arbeitnehmers, Invalidität des Arbeit- nehmers oder das Erreichen der Altersgrenze durch den Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber kann die Leistungen aus seinem Versprechen unmittelbar in seinem Betriebsvermögen ansparen und daraus erbringen oder er kann die mittelbare Form der betrieblichen Altersversorgung wählen und einen Dritten als externen Leistungs- träger zwischenschalten.

Bei den vier arbeitsrechtlichen Versorgungswegen handelt es sich um:

1. unmittelbare Pensionszusage durch den Arbeitgeber (Direktzusage).
2. betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung.
3. betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse.
4. betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse.

Die vier arbeitsrechtlichen Versorgungswege der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich grundsätzlich durch folgende Merkmale.[9]

1. in den Finanzierungsmöglichkeiten d.h. im Ansparen der Mittel.
2. in der Wahl des Leistungsträgers.
3. in der arbeitsrechtlichen Handhabung.
4. in der steuerlichen Behandlung beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2.4.2 Die unmittelbare Pensionszusage

Die unmittelbare Pensionszusage, auch als Direktzusage bezeichnet, ist hinsichtlich der ge- wählten Versorgungswege durch die Arbeitgeber in der Praxis mit Abstand der bedeutenste Versorgungsweg der betrieblichen Altersversorgung.[10]

Die unmittelbare Pensionszusage(Direktzusage) findet sich in Betrieben aller Größen.

Bei der unmittelbaren Pensionszusage (Direktzusage) handelt es sich um ein freiwilliges, aber rechtsgültiges Versprechen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen, im Alter, bei Tod bzw. Invalidität betriebliche Versorgungsleistungen zu zahlen.

Der Arbeitgeber trägt die Versorgungsleistung unmittelbar aus seinem Betriebsvermögen, somit ist die unmittelbare Pensionszusage eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistung mit dem Betriebsver- mögen, Einzelkaufleute und persönlich haftende Gesellschafter darüberhinaus mit ihrem privaten Vermögen.

Arbeitgeber und Versorgungsträger sind bei diesem gewählten Versorgungsweg identisch.

Ob es zu einem späteren Zeitpunkt auch zu der vom Arbeitgeber versprochenen Versor-gungsleistung kommt, ist jedoch zum Zeitpunkt der Zusage der Leistung ungewiß.

Ebenso ist ungewiß, in welcher Höhe die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form der unmittelbaren Pensionszusage (Direktzusage) erbracht werden.

Gründe für diese Ungewißheit sind in der Person des Arbeitnehmers begründet.

So könnte der Arbeitnehmer vorzeitig, d.h. bevor ein unverfallbarer Anspruch besteht, das Unternehmen verlassen.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers würde somit hinfällig und eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht mehr bestehen.

Erfolgt eine Versorgungsleistung aufgrund eines unverfallbaren Anspruchs des Arbeit- nehmers, so ist die Höhe der Versorgungsleistung ungewiß.

Die Höhe der Versorgungsleistung hängt, beispielsweise bei Zahlung einer Leibrente, von der späteren Lebenszeit des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen ab.

Da, wie bereits festgestellt, ungewisse Verbindlichkeiten vorliegen, sind zwingend Rück- stellungen gem. § 249 HGB zu bilden.

Unmittelbare Versorgungszusagen können durch Vertrag zwischen dem Arbeitgeber als Träger der Versorgungsleistung und dem Arbeitnehmer als Begünstigtem begründet werden.

Auch außerhalb der ausdrücklichen vertraglichen Regelung können sich Ansprüche auf eine unmittelbare betriebliche Versorgungsleistung aus dem Grundsatz der Gleichbehand- lung oder der betrieblichen Übung ergeben.

Die unmittelbare Versorgungszusage kann unter Einräumung eines Rechtsanspruchs oder unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt begründet werden.

Der Freiwilligkeitsvorbehalt ist jedoch insofern eingeschränkt, daß die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber an sachliche Gründe gebunden ist.

2.4.3 Direktversicherung

Ein mittelbarer Versorgungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist die Versorgung des Berechtigten über den Weg der Direktversicherung.[11]

Mittelbar ist dieser Versorgungsweg, weil der Leistungsträger nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter, in diesem Fall ein Versicherer, ist. Die Direktversicherung wird in § 1 Abs.2 S. 1 BetrAVG als Lebensversicherung, die vom

Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und aus der, der Arbeit- nehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder zum Teil bezugsberechtigt sind, definiert.

Die Versicherung muß für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen sein. Zwischen dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen besteht ein dreiseitiges Vertragsverhältnis, wobei alle Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten voneinander unabhängig sind, so daß eine Beschädigung in einem Rechtsverhältnis nicht zwangsläufig negative Auswirkungen auf die verbleibenden Rechtsverhältnisse der Vertragsbeteiligten hat.

Die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht darin, daß der Arbeitgeber durch das arbeitsrechtliche Versprechen gebunden ist, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers über eine Versicherung zu finanzieren.

Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Versicherer wird durch ein Leistungs-verhältnis bestimmt, das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer durch ein Versicherungsverhältnis.

Je nach Anzahl der versicherten Arbeitnehmer kann es sich um einen Einzelvertrag, ein Bündel von Einzelverträgen oder um eine Gruppenversicherung handeln.

Die Grundlage der mittelbaren Versorgungszusage über eine Direktversicherung ist auch hier ein vom Arbeitgeber erteiltes Versorgungsversprechen.

In diesem Versprechen verpflichtet sich der Arbeitgeber entweder zur Zahlung von Ver-sicherungsprämien zugunsten des Arbeitnehmers oder seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen oder er verpflichtet sich, genau definierte Leistungen in festgelegter Höhe über eine Versicherung zu erbringen.

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, daß der Arbeitnehmer bei Eintritt des Ver- sorgungsfalls die festgelegte Leistung auch tatsächlich erhält.[12]

Direktversicherungen sehen für den Eintritt des Versorgungsfalls vor, daß der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen entsprechend den vereinbarten Bedingungen jeweils bezugsberechtigt sind.

Die Bezugsrechtsgestaltung steht dem Arbeitgeber zu, so daß der Versicherer entsprechend den vom Arbeitgeber gestellten Bedingungen zu leisten hat.

2.4.4 Pensionskasse

Ein weiterer mittelbarer Versorgungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist die Ver-sorgung des Begünstigten über eine Pensionskasse, welche im Wege der Lebensversicherung erfolgt und daher in vielen Aspekten gleich zu sehen ist wie eine Direktversicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen.[13]

Allerdings beschränken sich Pensionskassen auf einen satzungsrechtlich festgelegten Arbeitnehmerkreis und unterscheiden sich in diesem Punkt von Lebensversicherungs-unternehmen, die für die Allgemeinheit offen sind.

Pensionskassen sind private Versicherungsunternehmen i.S.d. § 1 Abs.1 VAG und unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz.

In der Praxis existieren sowohl Betriebs- und Konzernpensionskassen, welche die Arbeit- nehmer eines Betriebes oder Konzerns versorgen als auch Gruppenpensionskassen, welche Arbeitnehmer einer Branche bzw. einer Gruppe von Unternehmen versorgen.

Pensionskassen räumen auf ihre Leistungen gem. § 1 Abs.3 BetrAVG einen Rechtsanspruch ein.

Grundlage der Versorgung über eine Pensionskasse ist ein vom Arbeitgeber erteiltes Versorgungsversprechen, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, genau definierte Leistungen durch Beitragszahlungen über eine Pensionskasse zu ermöglichen.

Der Arbeitnehmer wird durch das Versorgungsversprechen Versicherungsnehmer und Mitglied der Pensionskasse.

Die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse kommt meist nur bei größeren Unternehmen zum Einsatz.

Pensionskassen sind aufgrund spezialisiert ausgerichteter Verwaltung sehr kostengünstig, ihr Nachteil besteht in einem eingeengten Produktspektrum.

2.4.5 Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1 Abs.4 BetrAVG definiert als eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, welche Versorgungsmaßnahmen durchführt, auf ihre Leistungen aber keinen Rechtsanspruch gewährt. Auch wenn auf die Leistungen ein Rechtsanspruch ausdrücklich nicht gewährt wird, ergibt sich schon aus der Einrichtung einer betrieblichen Unterstützungskasse die Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen erhalten.[14]

Im arbeitsrechtlichen Grundverständnis verpflichtet sich der Arbeitgeber über seine Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die von der Unterstützungskasse in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen sicherzustellen.

Ist die Unterstützungskasse dazu mangels ausreichender Dotierung durch den Arbeitgeber nicht in der Lage, so muß der Arbeitgeber selbst für die Leistung einstehen.[15]

Auch bei der Unterstützungskasse besteht eine dreiseitige Rechtsbeziehung.

Zwischen dem Arbeitgeber und der Unterstützungskasse besteht ein Auftragsverhältnis, dessen Inhalt die Erbringung der betrieblichen Altersversorgungsleistung durch die Unter- stützungskasse ist.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich im Gegenzug, der Unterstützungskasse die vereinbarten Zuwendungen zu leisten, aus denen die Versorgungsleistung erbracht wird.

Die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber besteht in dem Versorgungsversprechen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und der Unterstützungskasse ist dadurch geprägt, daß die Unterstützungskasse die Versorgungsleistung gegenüber dem Versorgungs-berechtigten erbringt.

Ein Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten wird in § 1 Abs.4 BetrAVG zwar ausdrück- lich ausgeschlossen, diesen Ausschluß des Rechtsanspruchs hat das BAG aber in einen Widerrufsvorbehalt umgewandelt, der nur bei einer wirtschaftlichen Notlage und bei einer Treuepflichtsverletzung zum Tragen kommt.[16]

Unterstützungskassen existieren meist in der Rechtsform einer GmbH oder eines ein-getragenen Vereins.

Wie Pensionskassen können Unterstützungskassen für einen Arbeitgeber als Konzern-unterstützungskassen oder aber als Gruppen-Unterstützungskassen für voneinander unab- hängige Unternehmen eingerichtet sein.

3. Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme

3.1 Pensionssicherungsverein als Träger der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme

Träger der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme ist gemäß § 14 Abs.1 BetrAVG der Pensions-Sicherungs-Verein ( PSV ), Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, mit Sitz in Köln.[17]

Der PSV wurde 1974 von den Arbeitgeberverbänden, dem Bundesverband der deutschen Industrie und dem Verband der Lebensversicherungsunternehmen e.V. gegründet und nahm am 01.01.1975 seinen Geschäftsbetrieb auf.[18]

Es handelt sich beim PSV um eine privatrechtliche Organisation, die sich über das Beitrags-finanzierungsverfahren als Solidargemeinschaft der Arbeitgeber darstellt.

Das Mitgliedschaftsverhälnis ist nach den privatrechtlichen Bestimmungen des Vereins-rechts ausgestaltet.

Zur Sicherung der Beitragsleistungen der Mitglieder ist der PSV mit den Befugnissen der öffentlichen Verwaltung ausgestattet.

Die Funktion des Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) liegt in der Sicherung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten bei Eintritt eines der in § 7 BetrAVG genannten Sicherungsfälle.

Der PSV vertritt insofern Arbeitnehmerinteressen, da er bei Eintritt des Sicherungsfalls in die Versorgungsverpflichtungen des Arbeitgebers eintritt und somit die Ansprüche der Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung vor Verlust oder Teilverlust schützt.

Die Organe des PSV sind laut der Satzung der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand, der aus zwölf Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat und die Mitgliederver- sammlung, wobei der Vorstand vom Aufsichtsrat und der Aufsichtsrat von der Mitglieder- versammlung bestellt wird.

Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, somit als aufsichtspflichtiges UnternoSinne des § 1 Abs. 1 VAG, unterliegt der PSV der Aufsicht durch das Bundesaufsichts-amt für das Versicherungswesen.

Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten, soweit das BetrAVGo bestimmt.

Die wachsende Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung und die Höhe der dafüo ohtigsten Beteiligten werden lassen.

3.2 Systematik der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme

Wesentlicher Zweck der gesetzlichen Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungs- systeme ist der Schutz der Ansprüche der Empfänger betrieblicher Altersversorgungs- leistungen vor der Zahlungsunfähigkeit des zur Zahlung verpflichteten Arbeitgebers.[19]

Geschützt sind durch die gesetzliche Insolvenzsicherung Ansprüche und Anwart- schaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Die Insolvenzsicherung dient der Besserstellung der Gläubiger mit Forderungen aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber anderen Insolvenzgläubigern.

Die gesetzliche Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungssysteme ist als Ver- mögensschadensversicherung mit einer Ausfallhaftung des Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gestaltet.

Die Eintrittspflicht des PSV beschränkt sich auf solche Versorgungsformen, bei denen im Insolvenzfall des Arbeitgebers Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden könnten.

Das Versicherungsverhältnis zwischen dem PSV, Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestaltet sich als Dreiecksverhältnis, wobei der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gegenüber dem PSV beitragspflichtig ist.

Der Arbeitnehmer bzw. der Versorgungsberechtigte tritt in diesem Dreiecksverhältnis als Versicherter auf.

Rechtsgrundlage des Versicherungsanspruchs ist jedoch nicht, wie im klassischen Ver- sicherungsverhältnis, der Versicherungsvertrag, sondern das Betriebsrentengesetz, in dem in § 7 BetrAVG die geschützten Sicherungsfälle enumerativ erfaßt sind.

Mit dem Eintritt des Sicherungsfalls entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches zur Folge hat, daß Versicherungsansprüche des Versorgungsberechtigten im Insolvenzfall des Arbeitgebers auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber seinen Beitragspflichten in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer gegenüber dem PSV nicht nachgekommen ist.

Durch die gesetzlichen Regelungen ist der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen in der Eigenschaft der Versorgungsberechtigten besonders geschützt.

Der PSV als Träger der Insolvenzsicherung kommt im Insolvenzfall für den insolvenz- bedingten Ruhegeldausfall auf.

Der Versicherungsanspruch ist akzessorisch, d.h. er ist vom Bestehen und vom Umfang des Versorgungsanspruchs unmittelbar abhängig.

Der PSV haftet gem. § 7 Abs.1 und 4 BetrAVG nur in soweit, wie der Arbeitgeber durch die Insolvenz seinen Leistungspflichten gegenüber dem Versorgungsberechtigten nicht nachkommt.

Der Versorgungsberechtigte hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nur Ansprüche gegen den PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, da der Versicherungsanspruch an die Stelle des Versorgungsanspruchs tritt.

Durch die gesetzlichen Regelung der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgungs- systeme wurde der besonderen Schutzwürdigkeit der vom Versorgungsberechtigten erworbenen Ansprüche und Anwartschaften Rechnung getragen.

3.3 Sicherungsfälle

Die Sicherungsfälle des Betriebsrentengesetzes werden in § 7 Abs.1 S.1 und S.4 Nr. 1-3 BetrAVG enumerativ aufgeführt.[20]

Bei den in § 7 BetrAVG aufgeführten Sicherungsfällen handelt es sich um einen abschließen-den Katalog der möglichen Sicherungsfälle.

In anderen als den aufgezählten Gründen ist ein Insolvenzschutz nicht vorhanden.

Der Sicherungsfall muß beim Arbeitgeber eintreten.

Der Arbeitgeberbegriff im Sinne des BetrAVG ergibt sich aus der Auslegung des § 17 BetrAVG .

Arbeitgeber können alle Personen sein, für die einer der in § 17 BetrAVG gennanten Personen tätig wird, so daß die Definition des Arbeitgeberbegriffs im Sinne des § 17 BetrAVG über die allgemeine Arbeitgeberdefinition hinaus geht.

Der Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes muß insolvenzfähig sein, d.h. es muß sich um Rechtssubjekte handeln, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

Bei den insolvenzfähigen Personen handelt es sich um natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften.

Der § 11 InsO erweitert die Sicherungsfälle, so daß ein Insolvenzverfahren auch über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eröffnet werden kann.

Ein Sicherungsfall gegen den PSV als Träger der Insolvenzsicherung wird hierdurch jedoch nicht automatisch ausgelöst, da Arbeitgeber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts alle Gesellschafter sind und das Auslösen eines Sicherungsfalls die Insolvenz aller Gesellschafter bedingt.

Eine Eintrittspflicht des PSV entsteht somit erst, wenn alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts insolvent geworden sind.

Folgende Sicherungsfälle fallen unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes:[21]

1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß. ( § 7 Abs.1 S. 1 BetrAVG )

2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ( § 7 Abs.1 S. 3 Nr.1 BetrAVG )

3. Außergerichtlicher Vergleich ( Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, ( § 7 Abs.1 S. 3 Nr. 2 BetrAVG)

4. Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit Geltungsbereich des Betriebs- rentengesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. ( § 7 Abs.1 S. 3 Nr. 3 BetrAVG )

Die aufgeführten Sicherungsfälle sind gleichgestellt, so daß kein Rangverhältnis in Bezug auf die aufgeführten Sicherungsfälle vorliegt.[22]

3.3.1 Insolvenz des Arbeitgebers

Der Sicherungsfall des § 7 Abs.1 S. 1 BetrAVG tritt ein, wenn über das Vermögen des Arbeit-gebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben sich insbesondere aus der Insolvenzordnung, den Vorschriften des Gesellschaftsrechts sowie den weiteren ergänzenden insolvenzrechtlichen Vorschriften.

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Zunächst einmal muß ein Insolvenzgrund vorliegen.

Dieser materielle Insolvenzgrund liegt bei natürlichen Personen, Personengesellschaften und Genossenschaften lt. § 17 Abs.1 InsO. in der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Zahlungsunfähigkeit ist lt. § 17 Abs. 2 das Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Wichtigste Äußerung der Zahlungsunfähigkeit ist lt. § 17 Abs.2 S. 2 die Zahlungseinstellung.

Bei juristischen Personen, der GmbH & Co. KG und allen offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, und beim rechtsfähigen Verein ist neben der Zahlungsun-fähigkeit lt. § 19 Abs.1 u. 3 InsO. auch die Überschuldung Insolvenzgrund.

Überschuldung liegt lt § 19 Abs.2 InsO. vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Zusätzlich zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenzgrund hat die Isolvenzordnung in § 18 Abs.1 den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeführt, wobei dieser Insolvenzgrund nur eine Antragsberechtigung allein des Schuld-ners auslöst.

[...]


[1] vgl. § 1 Abs.1 BetrAVG

[2] vgl. Merkblatt 300/M 4 des PSV: „Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“

[3] vgl. Merkblatt 300/M 4 des PSV: „Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“

[4] vgl. Dommermuth/Mayerhofer: Zukunftssicherung optimal gestalten, in: Private und betriebliche Altersversorgung, Stuttgart 2000, S. 142

[5] vgl. Merkblatt 210/M 20 des PSV: „Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in den neuen Bundesländern durch den PSV, Köln“

[6] vgl. Merkblatt 210/M20 des PSV: Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den PSV“

[7] Zahlenentnahme aus: BMA-Pessemitteilung: Studie“Betriebliche Altersversorgung“ bestätigt Riester Linie, vom 18.04.2000, unter : www.bma.de/presse

[8] Zahlenentnahme aus: BMA-Pressemitteilung: Studie“Betriebliche Altersversorgung“ bestätigt Riester Linie, vom 18.04.2000, unter www.bma.de/presse

[9] vgl. Dommermuth/Mayerhofer: Zukunftssicherung optimal gestalten, in: Private und betriebliche Altersversorgung, Stuttgart 2000, S. 156

[10] Andresen/Förster/Rößler/Rühmann: Gestaltungsformen aus arbeitsrechtlicher Sicht, in: Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Band I Teil 5A, Köln 1999,S.1 ff

vgl. auch: Dommermuth/Mayerhofer: Private und betriebliche Altersversorgung,a.a.O., S. 177 ff

[11] vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann: Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, a.a.O., S. 3ff

vgl. auch: Dommermuth/Mayerhofer: Private und betriebliche Altersversorgung, a.a.O., S. 168 ff.

[12] BAG v. 15.05.1975-3 AZR 257/74

[13] vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann: Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, a.a.O., S. 13 ff.

vgl. auch: Dommermuth/Mayerhofer: Private und betriebliche Altersversorgung a.a.O., S. 157

[14] vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann: Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung a.a.O., S. 19 ff

vgl. auch: Dommermuth/Mayerhofer: Private und betriebliche Altersversorgung a.a.O., S. 184 ff.

[15] BAG v.25.07.1969-AZR 73/69, DB 1970

[16] BAG v. 05.07.1979-3 AZR 197/78

[17] vgl. § 14 Abs.1 BetrAVG

[18] vgl. Ahrend/Förster: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, München 1999, S. 132

[19] vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann: Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen, in: Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 13, Band II, Köln 1999

[20] zu Sicherungsfällen vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann: Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung a.a.O. Teil 13, Band II

vgl. auch: Ahrend/Förster: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, a.a.O., S. 102 ff.

[21] vgl. § 7 Abs.1 Nr. 1-3 BetrAVG

[22] zu den aufgeführten Sicherungsfällen: vgl. RWS Dokumentation, Kübler/Prütting (Hrsg), Das neue Insolvenzrecht, 2. neubearbeitete Auflage/2000

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832445959
ISBN (Paperback)
9783838645957
DOI
10.3239/9783832445959
Dateigröße
720 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Düsseldorf – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2001 (Oktober)
Note
1,3
Schlagworte
flexi-gesetz arbeitszeitflexibilisierung insolvenzschutz arbeitszeitguthaben insolvenzsicherung
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Titel: Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungssystemen und Zeitguthaben von Arbeitnehmern aufgrund spezieller Arbeitszeitregelungen
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