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Möglichkeiten der Verhinderung bzw. Eindämmung der Wirtschaftskriminalität durch das Geldwäschegesetz

©2001 Diplomarbeit 166 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
Der Verfasser hat eine umfassende Arbeit zum Bereich der Wirtschaftskriminalität vorgelegt. Im ersten Teil der Arbeit wird das Problem der Wirtschaftskriminalität in einen sozialökonomischen Zusammenhang gestellt, der Rahmen für die Arbeit abgesteckt und der besondere Bereich der Geldwäsche beleuchtet.
Im Teil zwei werden die internationalen Rahmenbedingungen erläutert, bevor dann im Teil 3 der Arbeit auf die Vorschriften des Geldwäschegesetzes näher eingegangen wird.
In diesem Teil der Arbeit werden die Entstehungsgeschichte, die Zielsetzung, die rechtspolitische Einordnung und das Verhältnis zur organisierten Kriminalität beschrieben. Im letzten Abschnitt dieses Teils werden ausgesuchte Einzelnormen des Geldwäschegesetzes einer tiefergehenden Analyse und Bewertung unterzogen.
Im 4. Teil der Arbeit wird eine kritische Einschätzung der mit dem Gesetz verbundenen bisherigen Anstrengungen bzw. Umsetzungen vorgenommen, unterschiedliche Bewertungen der Literatur vorgestellt und analysiert als auch internationale Initiativen im Rahmen der Geldwäschekriminalität dargestellt.
Im 5. Teil der Arbeit zeigt der Verfasser auch durch eigene Lösungsansätze und Verbesserungsvorschläge auf, wie bestehende und noch einzuführende Verfahren (z.B. Automatisierte Überwachung von Online-Geldtransfer sowie anderer Transaktionen der Geldwirtschaft ), die Effizienz von Risk Management-Lösungen für Geldinstitute im Rahmen derzeitiger und künftiger gesetzlicher Regelungen steigern können.
Unter anderem gelingt es dem Verfasser deutlich darzustellen, dass viele Erkenntnisse und Empfehlungen der Financial Action Task Force, wie z.B. Umsetzung der Typologiepapiere in ein „Active Cross Referencing“ (aktiver Kreuzvergleich der Kriterien und Regeln im Geldtransfer durch geeignete Experten-DB-Lösungen), noch keinen ernsthaften Eingang in die Geldinstitute der Bundesrepublik gefunden haben. Der Verfasser zeigt in der vorgelegten Arbeit deutlich die Grenzen des Geldwäschegesetzes, bei der Bekämpfung nationaler und internationaler Wirtschaftskriminalität, auf.
Insgesamt stellt die Arbeit eine juristische Fragestellung in einen gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang und bewertet das Problem unter juristischen, wirtschaftlichen, ansatzweise auch politischen Aspekten. Das ist eine der Stärken dieser Arbeit und entspricht der Ausbildung im Sozialökonomischen Studiengang der Hochschule für Wirtschaft und Politik, Hamburg, interdisziplinäre […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


INHALTSVERZEICHNIS

A. Literaturverzeichnis

B. Abkürzungsverzeichnis

Teil
C. Wirtschaftliche Theorie der Kriminalität
I. Ziel und Methodik zu dieser Arbeit
II. Zur Erkenntnis des Gesetzgeberwillens
III. Zum Gliederungsaufbau
IV. Zu Erhebungen und anderen Ergebnissen
D. Deliktfelder der Wikri
I. Kriminalität i.Z.m. dem Wirtschaftsleben
II. Strafverfolgung und gesellschaftliche Prävention
III. Größenordnung der Wikri
IV. Zur Definitionen der Wirtschaftskriminalität
V. Anmerkungen zu Definitionen im Bereich OK und Wikri
E. Geldwäsche als Bestandteil der Wirtschaftskriminalität
I. Schädlichkeit der Geldwäsche
II. Größenordnung der Geldwäsche
III. Definition von Geldwäsche
IV. Zusammenfassung:
F. Die Phasen der Geldwäsche
I. Erste Phase: Vortaten und Vorwäsche
II. Zweite Phase: Plazierung
1. Bargeld in Buchgeld
2. Hawala-/Hundi-Banking
3. Dritte Phase (Verschleierung)
4. Vierte Phase (Integration)
III. Weitere Modelle der Geldwäsche
1. Zielmodell Ackermann
2. Das Kreislaufmodell Zünd
a) Niederschlag (Bargeld‑Anfall):
b) Versickerung (1. Reinigung):
c) Grundwasser‑Ströme ("Pool"‑Bildung):
d) Grundwasserseen/Abfluß (Aufbereitung und Transfer ins Ausland):
e) Neuerliche Sammlung in Seen (Aufbereitung für Legalisierung):
f) Pumpstation (Eintritt in die legale Finanzwelt):
g) Kläranlage (2. Reinigung):
h) Einspeisung/Nutzung (Transferierung und Investition):
i) Verdunstung (Legale Rückführung):
j) Neuerlicher Niederschlag (Neuer Bargeldanfall aus Verbrechen):
3. Transaktion ohne Grenzen
4. Derivate als ideale Geldwasch-Instrumente
IV. Zusammenfassung
G. Ausmaß und Formen der Geldwäsche in der BRD
I. Die Funktion der Kreditwirtschaft
II. Schwachstelle der Wikri

Teil 2
H. Entstehungsgeschichte und Ziele gesetzlicher Maßnahmen
I. Internationale Vorgaben
a) Die Wiener Konvention von 1988
b) Financial Action Task Force on Money Laundering 1989
c) Die Konvention des Europarates von 1990
d) Schengener Durchführungsübereinkommen
e) Die Richtlinie des Rates (EG‑Richtlinie) vom 10. Juni 1991
f) Das Europäische Polizeiamt (EUROPOL)
g) Weitere EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Wikri und OK
II. Zusammenfassung
I. Die nationale Gesetzgebung
I. Gesetzgebungsverfahren zur Geldwäschebekämpfung
II. Zielsetzung und Maßnahmen in Deutschland.
III. OrgKG: Fassung von 1998

Teil 3
J. Das GeldwäscheG (GwG)
I. Parlamentarischer Hürdenlauf
II. Rechtssystematischer Standort
III. Ziele des Gesetzgebers
IV. Interessenkonflikte
V. Beteiligung der Kreditwirtschaft am Gesetzgebungsverfahren
VI. Zusammenfassung der Ziele OrgKG und GwG
K. Das Bankaufsichtsrecht
I. BAKred als Aufsichtsbehörde der Institute

Teil 4
L. Das GwG: allgemein und speziell mit seinen Einzelnormen
I. Akzessorität des GwG zum OrgKG
II. Aufspüren durch GwG für das OrgKG
III. Weiteres Zusammenwirken von § 261 StGB und GwG
IV. Pflichten der Finanzinstitute gem. Verlautbarungen BAKred
V. § 1 GwG: Begriffe und Geltungsbereich (Adressaten)
VI. §2: Allgemeine Identifizierungspflicht
a) § 2 Abs. 1 GwG
b) § 2 Abs.2 GwG
VII. Anmerkungen zu § 2 Abs. 2 GwG
VIII. § 3 GwG: Identifizierung für Fremde
IX. § 4 GwG: Identifizierung bei Lebensversicherungsverträgern
X. § 5 GwG: Anpassung der Schwellenbeträge
XI. § 6 GwG Identifizierung in Verdachtsfällen
XII. Anmerkung zu § 6 GwG
XIII. Weitergehende Anforderungen an Mitarbeiter gem. § 6 GwG
XIV. Der Postamt‑Fall
XV. § 7 GwG: Absehen von einer Identifizierung
XVI. § 8: Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
XVII. Strohmanngeschäfte
XVIII. Eröffnung von Anderkonten
XIX. Probleme mit Sammel-Anderkonten
XX. Notar-Anderkonten auf "Vorrat“
XXI. Anmerkungen zur Umsetzung des § 8 GwG in der Praxis
XXII. § 9 GwG: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
XXIII. § 10 GwG: Verwendung von Aufzeichnungen
XXIV. Verdachtsanzeige Privater und Anfangsverdacht
XXV. § 11 GwGAnzeige von Verdachtsfällen durch Institute
a) Die Verdachtsanzeige
b) Verlautbarung des BAKred zu § 11 GwG
c) Stellungnahme des BAKred gegenüber der Enquete-Kommission
d) Die Pflicht zur Verdachtsanzeige nach § 11 GwG
(1) Die Feststellung von Tatsachen
(2) Mitarbeiter der Institute als mögliche Schwachstelle
(3) Das Feststellen von Tatsachen
(4) Hilfestellung durch Typologiepapier
(5) Anzeigeverpflichtung und zuständige Strafverfolgungsbehörde
(6) Die "Zwei‑Werktage‑Frist" nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GwG
(7) Das Mitteilungsverbot nach § 11 Abs. 3 GwG
XXVI. Anmerkungen zu § 11 Abs. 1 und Abs. 3 GwG:
(1) Meldepflichten und Handlungssperre für verdächtige Transaktionen
XXVII. § 12 GwG: Freistellung von der Verantwortlichkeit
XXVIII. § 13 GwG: Anzeige von Verdachtsfällen durch zust. Behörde
XXIX. § 14 GwG: Interne Sicherungsmaßnahmen
a) § 14 Abs. 1 GwG:
b) § 14 Abs. 2 GwG:
XXX. §15 GwG: Zweigstellen und Unternehmen im Ausland
a) Beachtung von zweierlei Rechtssystemen
b) Ausnahmen zur Geltung des § 15 GwG
c) Anmerkung zu § 15 GwG
XXXI. § 16 GwG: Zuständige Behörde
XXXII. § 17 GwG: Bußgeldvorschriften
M. Zusammenfassung

Teil 5
I. Umfeld Europa und Rest der Welt
II. Nicht-kooperative Staaten (Non-cooperative-countries)
III. Aktivitäten der EU nach letzter Novellierung des GwG
1. Initiative Finnland
2. Initiative Frankreich
3. Das Instrument EUROJUST
IV. Umfeld Deutschland
1. Das GwG und Novellierung
2. Lücke in der Geldwäschegesetzgebung
N. Kriterien der Erfolgsmessung
I. Erkennen von Strukturen und Quellen
1. Strukturen der Wikri und OK
2. Finden und Erkennen relevanter Quellen zur Bewertung
a) Auffassung von Strafverfolgern zum GwG
b) Bewertung durch Kreditwirtschaft
3. Bewertung durch das Max-Planck-Institut
a) Vorläufige Ergebnisse des Max-Plack-Institutes
b) Lagebericht BKA
4. Stärken des GwG
5. Schwächen des GwG
a) Derivate und Frontorganisationen
b) Unbare Vorgänge
c) Sammelkonten ausl. Institute
O. Was muß in der Zukunft getan werden?
1. Das internationale Maßnahmenprogramm
2. Bekämpfung von Derivaten als Geldwäschemöglichkeit
P. Eigener Lösungsvorschlag
I. Vorgeschichte
II. Ansatz , Argumente, Folgerungen
III. Geldwäschegesetz und Bankgeheimnis
1. Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses
2. Durchbrechungen des Bankgeheimnisses
3. Strafverfahrensrecht
4. Öffentliches Recht
5. Unterrichtungs‑ und Auskunftspflichten
6. Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Steuerdaten
IV. Argumente gegen ein EDV-Monitoring
V. Argumente für ein EDV-Monitoring
1. Audits für Banken und Finanzdienstleister
2. BAKred, Bundesbank und BSI in einem Boot
3. Electronic banking
4. Vorschläge des BAKred:
Q. Vorschläge und Lösungsansatz
1. Intelligentes EDV-Monitoring
2. Was soll eine Expertensystem leisten?
3. Entscheidung durch das Institut
R. Schluß, Bewertung und Bekenntnis zum GwG

A. Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Teil 1

"Für die Qualität einer freiheitlichen Verfassung sind nicht das kommerzielle Interesse von Unternehmen und Banken und das von Bereicherungsstreben und Entdeckungsfurcht bestimmte heuchlerische Selbstverständnis von Steuerhinterziehern als unschuldige Opfer behördlicher Willkür ausschlaggebend. Wichtig ist die Anerkennung eines Grundrechts auf Sicherheit und dessen konsequenter Schutz." [1]

C. Wirtschaftliche Theorie der Kriminalität

Die wirtschaftliche Theorie der Kriminalität[2] hat ihre allgemeine Grundlage in der vereinfachenden Annahme, dass die Wirtschaftssubjekte im Sinne ihrer individuellen Nutzenmaximierung handeln. Ausgehend von dem Modell des "homo oeconomicus" wird allen Individuen ein wirtschaftlich‑rationales Verhalten unter der Abwägung von Kosten und Nutzen unterstellt. Ein normales ebenso wie ein kriminelles Verhalten ist für ein Individuum demnach dann "rational“, wenn der Nutzen höher als die Kosten bewertet wird. Auf die Verbrechenshäufigkeit bezogen besagt die Theorie, dass für den Kriminellen ein weiteres Verbrechen solange interessant ist, wie der Grenznutzen jeder zusätzlichen Tat deren Grenzkosten übersteigt. Die Kosten bestehen aus den tatsächlichen Kosten, den Opportunitätskosten der Verbrechensvorbereitung und der bewerteten Wahrscheinlichkeit und Ausprägung einer möglichen Strafe. Entsprechend setzt die Bekämpfung von Kriminalität (auch von Geldwäsche) bei einer Erhöhung der Kosten durch Strafverfolgung und Strafe an. Geldwäsche ist jedoch notwendig, um die kriminell erworbenen Gewinne ohne Risiko nutzen zu können. Wird nun durch ihre Verhinderung die Möglichkeit zum Einsatz deliktisch erworbener Gewinne erheblich eingeschränkt, - u.a. durch Einziehung von Vermögen -, wäre der Theorie des "homo oeconomicus" zufolge der Nutzen der illegalen Gewinne für die handelnden Subjekte geringer. Wenn schmutzige Gelder gar nicht mehr legalisiert werden könnten, würden sie auch nicht akkumuliert und reinvestiert werden, und die "rationale Motivation“ zu kriminellem Verhalten würde tendenziell entfallen. Wie die parlamentarischen Materialien deutlich zeigen, war die Anwendung der wirtschaftlichen Theorie der Kriminalität ein geeignetes Gerüst zur Schaffung von wirkungsvollen Maßnahmen bei der Bekämpfung der Kriminalität als auch der Geldwäsche.[3]

I. Ziel und Methodik zu dieser Arbeit

Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Prüfung des Geldwäschegesetzes (GwG) als wirksames Instrument der Bekämpfung von Geldwäsche. Der Geldwäsche als Bindeglied zwischen Kriminalität und Öko­nomie. Es wird die Frage zu stellen sein, ob die Ziele der Gesetzgebung durch die Inpflichtnahme der Kreditwirtschaft mittels GwG eine sach- und systemgerechte Bekämpfung bzw. Unterstützung der Geldwäsche gewährleistet. Die Arbeit wird aufzeigen , wie wirksam die Gesetzgebung gegen Geldwäsche gegen das Einschleusen von Geldern aus dem Bereich Wirtschaftskriminalität in den "normalen“ Wirtschaftskreislauf ist, d.h. inwieweit der Wille des Gesetzgerbers im Rahmen seiner Zielvorgaben erreicht wurden.

II. Zur Erkenntnis des Gesetzgeberwillens

Die in dieser Arbeit behandelten Gesetze sind nicht alt. Die ersten Novellierungen der Gesetze stammen aus der letzten Legislaturperiode des Bundestages. Damit ist ein Zusammenhang zwischen den Zielen der Gesetzgebung und dem Gesetz noch klar erkennbar.[4] Es geht beim Thema dieser Arbeit daher nicht darum, Fragen zu beantworten wie etwa:: Wer ist der Gesetzgeber? Welcher Gesetzgeber ist gemeint ?[5].

Bei der Prüfung der Frage: Was ist der Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung der Gesetze gegen Geldwäsche, werden verfügbare Quellen wie Bundestags‑Drucksachen, Bundesrats‑Drucksachen, Stenographische Berichte des Bundestags und Stenographische Berichte des Bundesrats verwendet. Bei besonderer Relevanz zum Gesetzgebungsverfahren und zur Implementierung wurden diese Unterlagen als Anlage dieser Arbeitbeigefügt.

III. Zum Gliederungsaufbau

Methodisch wird bei der Gliederung so verfahren, dass zunächst eine Beschreibung der Ausgangssituation erfolgt. An diese Beschreibung schließt sich die Untersuchung der Ziele des Gesetzgebers an. Nach Abschluß des ersten Teiles erfolgt eine Untersuchung und Einzelbewertung der Normen des GwG. Im Anschluß an die Einzelbewertung der Normen wird eine Auswertung über bisherige Effektivität der Maßnahmen gegen Geldwäsche stehen, wobei insbesondere das Zusammenwirken von Tatbeständen der Geldwäsche (§ 261 StGB), dem GwG als auch mit den Instrumenten der Vermögensstrafe (§ 43 a StGB), des Erweiterten Verfall[6] ( §§ 73 ff. StGB) und der Verdachtsvermögenseinziehung (§ 111b StPO) stehen wird.

IV. Zu Erhebungen und anderen Ergebnissen

Die erforderlichen Erhebungen wurden nicht primär durchgeführt, sondern aus Sekundärmaterial wie Literatur, Internetrecherchen, Dissertationen, BT-/BR-Drucksachen, BKA-/ und BAKred-Veröffentlichungen, als auch in Telefonaten, emails mit BKA, BMI und anderen Behörden zu Einzelheiten abgeklärt. Persönliche Befragungen zu dem Thema gab es u.a. mit dem Leiter der Finanzfahndung im LKA Hamburg sowie intensive Telefonate mit zwei renommierten Forschern im Bereich "Geldwäscherei" an der ETH Zürich. Die mir von den beiden Forschern (Hafner u. Besozzi) zugesandten Unterlagen sind bisher unveröffentlicht. Die Unterlagen wurden nur in der Weise verwendet, als sie neue Zielrichtungen bzw. Methoden der Geldwäsche aufzeigten. Das Endergebnis der Arbeit wird ein Abgleich zwischen den erwarteten und tatsächlich erreichten Ziel des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung des GwG sein.

D. Deliktfelder der Wikri

Die Tatbestandsvielfalt der Wirtschaftskriminalität ist unüberschaubar. Den Tätern kommt zugute, dass ein Geflecht rechtlicher Grundlagen nicht nur Regelungs­lücken aufweist, sondern geradezu Tatgelegenheiten bietet. Polizeiliche Kriminalstatistik und kriminalpolizeilicher Meldedienst zeigen nur einen Bruchteil des Gesamtaufkommens aller Taten. Der Schaden wird jährlich auf dreistellige Milliardensummen geschätzt, kann jedoch wegen des enormen Dunkelfeldes tatsächlich nicht verifiziert werden. Bei der Wirtschaftskriminalität ist von einem großen Dunkelfeld auszugehen. In diesen Zahlen fehlen zudem die Wirtschaftsstraftaten, die von Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder von den Finanzbehörden unmittelbar ohne Beteiligung der Polizei verfolgt wurden.[7]

I. Kriminalität i.Z.m. dem Wirtschaftsleben

Unter der Bezeichnung Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben werden die Palette der Delikte beschrieben, mit denen das geltende Wirtschaftssystem für kriminelle Zwecke ausgenutzt wird. Hierzu gehören Wettbewerbskriminalität, Straftaten im Bereich der Kreditwirtschaft und des Bankenwesens, Konkursstraftaten, Bilanzstraftaten, Versicherungsmissbrauch, Steuer- und Subventionsdelikte, Betrug und Untreue im Wirtschaftsleben. Kennzeichnend für Wirtschaftskriminalität ist ihre hohe Sozialschädlichkeit.

II. Strafverfolgung und gesellschaftliche Prävention

Die Praxis der Strafverfolgung zeigt, dass für Wirtschaftsstraftäter bisher nur eine relativ geringe Gefahr besteht, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Wenige werden erwischt, von denen noch weniger verurteilt werden. Die Verfahrenseinstellungen überwiegen. Die Strafandrohung geht deshalb bei vielen ins Leere. Die Gründe dafür liegen in den Beweisschwierigkeiten. Ursächlich sind einmal praxisfremde Normen, die Schlupflöcher für "gewiefte“ Straftäter bieten, zum anderen die Begehungsweise der Delikte, die vielfach nach außen im Rahmen eines erlaubten Geschäftsverkehrs ablaufen. Die Auswertung der Geschäftsunterlagen erfordert außerordentlich viel Zeit und Sachverstand. Hinzu kommt die Zuhilfenahme versierter Strafverteidiger sowie eine Überlastung der Strafjustiz.[8] Allein kann die Strafjustiz Wirtschaftskriminalität nicht abwehren. Die Abwehr muß vorher ansetzen. Anstatt nur zu reagieren, müssen Aufklärung und Vorsorge betrieben werden. Hier sind alle gesellschaftlichen Kräfte gefordert einschließlich Administration, Legislative, Wissenschaft und Medien. Bessere verwaltungsrechtliche Kontrollen, nicht nur immer kompliziertere Steuer- und Subventionsgesetze, die Schlupflöcher für Wirtschaftsstraftäter schaffen, sondern auch ein Subventionsabbau könnte zu einer Reduzierung von Subventionsbetrügereien führen.

Letztlich ist die Gesamtgesellschaft gefordert. Wirtschaftsstraftäter sind durchweg in sogenannten geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Sie leben mit und unter uns. Sie haben herkömmliche Erziehungsmethoden erlebt und entsprechen den gesellschaftlichen Leitbildern. Es gilt deshalb, nicht nur eine Wirtschaftsethik von anderen einzufordern, sondern diese im eigenen Lebensbereich zu praktizieren.

III. Größenordnung der Wikri

Bei Delikten der Wirtschaftskriminalität ist ein hoher kriminalistischer Ermittlungsaufwand erforderlich. In der Regel steigt die Bearbeitungszeit mit der Schadenshöhe. Dadurch ergeben sich bei der Darstellung der Kriminalitätsentwicklung Probleme. Schwerpunkte der Wirtschaftskriminalität stellten Straftaten wie Betrug, Untreue und Kapitalanlagenbetrug dar.[9] Wie die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) aus dem Jahre 1999 aufzeigt, hat die Wikri von rd. 86 Tsd. Fällen auf rd. 109 Tsd. erfasste Fälle zugenommen. Das sind über 25% im Vergleich zum Vorjahr. Helmut Görling, Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten, Burkhardt, Mittl & Wegener (BBLP) schätzt den jährlich in Deutschland durch Wirtschaftskriminalität entstehenden Schaden auf 40 Mrd. DM, andere Quellen sprechen sogar von 50 Mrd. DM und mehr.[10] Görling knüpft mit seiner Stellungnahme an eine aktuelle Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers International Ltd (PWC). Zu den häufigsten Erscheinungsformen zählt Görling Korruption, Buchhaltungs- und Bilanzmanipulation, Betrug beim Verkauf von Unternehmen, Leasingbetrug, Gläubigerschädigung und Betriebsspionage.[11] Im Verlaufe dieser Arbeit wird noch einige Male auf Größenordnungen von Wirtschaftskriminalität einzugehen sein. Eine gewisse Ungenauigkeiten von Daten sind in diesen Bereichen normal. Es gibt naturgemäß keine Aufzeichnungen und keine genauen Erhebungen, so dass Schätzwerte stark voneinander abweichen können.

IV. Zur Definitionen der Wirtschaftskriminalität

Bei der Wirtschaftskriminalität handelt es sich nicht um einzelne feststehende Straftaten oder um ein abgrenzbares Deliktsbündel, sondern um ein komplexes Kriminalitätsfeld. Die Schwierigkeit, (organisierte) Wirtschaftskriminalität als solche zu entlarven, besteht in ihrer engen Anlehnung an legale Wirtschaftsabläufe, einer weitgehend fehlenden Tätertypologie und dem hohen Grad "opferloser" Straftaten. So hilft ein Versuch, das Phänomen mit Definitionen zu belegen, nur eingeschränkt. Tatsache ist, dass es eine allgemein anerkannte - insbesondere eine gesetzliche - Definition des Begriffes nicht gibt.

V. Anmerkungen zu Definitionen im Bereich OK und Wikri

Ständig wechselnde Gesetze und Definitionen führen zu Unsicherheiten bei den Adressaten der Gesetze. Dies sind auf dem Gebiet der Geldwäsche eine Vielzahl von Menschen in verschiedenen Bereichen. Dies ist auch der juri­stisch nicht ausgebildete Bankangestellte. Natürlich wird an eine wissenschaftliche Arbeit der Anspruch gestellt, vorhandene Quellen, - in diesem Falle Definitionen -, aufzuzeigen. So kann es als ein typisch deutsches Phänomen gelten, daß versucht wird, alle Elemente der OK in einer Definition zu erfassen.[12] Das ist m.A.n. nicht erforderlich. Die Methoden der OK, die es zu bekämpfen gilt, sind bekannt. Bekannt sind auch die Strukturen, die durch die Merkmale "banden ‑ oder gewerbsmäßig" in den verschiedensten Tatbeständen ihre entsprechen­de Berücksichtigung gefunden haben. Und bekannt sind insbesondere die Ziele: Möglichst hohe Gewinne und ihre Einschleusung in den legalen Finanzkreis­lauf. Aus diesen bekannten Eigenschaften der OK lassen sich genügend Ansatzpunkte für eine wirksame Strategie zur wirksamen Bekämpfungen der OK und Wikri entwickeln. Ein Verzicht auf eine allgemeingültige Definition der OK hätte den Vorteil, daß der Gesetzgeber die Instrumente (und Definitionen) zur Bekämpfung der OK nicht ständig den veränderten Handlungsweisen der Täter anpassen müßte. Angesichts der sich ständig fortentwickelnden OK und Wikri ist das Festhalten des Gesetzgebers an dem Vortatenkatalog des § 261 StGB zu starr und unflexibel. Die gut organisierten Täter haben durch dieses ständige "Hinterherlaufen“ bei neuen Regelungen, Novellierungen und Festlegen von Tatbeständen (Definitionen) zu ihrer Bekämpfung, einen für den Ge­setzgeber uneinholbaren Vorsprung. ("Hase und Igel-Syndrom.“ Anm.d.V.)

E. Geldwäsche als Bestandteil der Wirtschaftskriminalität

I. Schädlichkeit der Geldwäsche

- Warum sollte sich eine Gesellschaft um Geldwäsche kümmern und Maßnahmen dagegen unternehmen, etwa mit einem GwG gegen Geldwäsche?
- Handelt es sich nicht (aus der Sicht der Gesellschaft) um Geld, "das nicht stinkt“?
- Und wird Geldwäsche nicht mit dem Ziel betrieben, um Geld wieder in den formellen Geldkreislauf, in die Volkswirtschaft zu integrieren?

Es gibt viele Gründe, die auf die extreme Schädlichkeit von Geldwäsche hinweisen. Die wichtigsten haben damit zu tun, dass Geldwäsche:

- Straftaten vertuscht, die keine Gesellschaft ungestraft zulassen kann, wenn sie sich nicht selbst aufgeben will, dass
- Geldwäsche mit Korruption einhergeht und auf diese Weise ein sehr negativer Effekt auf die Entwicklung von politischen Institutionen ausgeübt wird, dass
- dem Staat Steuern hinterzogen werden, die für die Bereitstellung öffentlicher Güter fehlen und so ein direkter Negativeffekt auf die Wohlfahrt entsteht, dass
- die Anlagestrategien von Geldwäschern in nicht wenigen Fällen zur Verarmung von Nationen beigetragen haben, weil deren Reichtum in monetärer Form in globale Geldwaschanlagen befördert worden ist, dass
- mit den gewaltigen Kapitalflüssen der Geldwäsche ökonomische Größen (wie Zinsen und Renditen) derart beeinflusst werden können, dass
- sie für die ökonomische Entwicklung eines Landes problematisch sind, dass
- außenpolitische Ziele oder Maßnahmen der Entwicklungspolitik direkt durch Praktiken der Geldwäsche konterkariert werden (vgl. Beispiel Russland), dass
- Institutionen und Organisationen sich selbst unglaubwürdig machen, wenn sie in Geldwäscheskandale verwickelt sind, und Personen ihr Ansehen bis zur "Selbstdemontage“ verlieren.[13]

Durch nahezu perfekt organisierte Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche gibt es sogar für einige Ländern oder Weltregionen große volkswirtschaftliche Gefahren. So hat die illegale Kapitalflucht dazu geführt, dass rohstoffreiche Länder wie Russland, Nigeria und die Demokratischen Republik Kongo (DRK: ehemals Zaire) extrem verarmt sind, weil der gewaschene Reichtum auf sicheren Konten in Off-Shore Zentren oder westlichen Banken liegt und angelegt wird.[14] Unerwähnt darf nicht bleiben, dass in westlichen Ländern angelegtes, gewaschenes Geld, dabei mitwirken kann, Leistungsbilanzdefizite zu stopfen und den Börsenboom der vergangenen Jahre zu finanzieren.[15] Bei Geldwäsche handelt es sich weder um eine Lappalie noch um ein Kavaliersdelikt, sondern um schwere Kriminalität.

II. Größenordnung der Geldwäsche

Der im August 1999 bekannt gewordene Geldwäscheskandal in den USA bei der Bank of New York (Geldwäsche russischer Kreise) hat, - insbesondere vor dem Hintergrund des enorm hohen Transaktionsvolumens,[16] - bewußt gemacht, welche Gefahren von den zunehmenden Geldwäscheaktivitäten krimineller Kreise ausgehen können. So stellt ein Dunkelfeld wie Geldwäsche naturgemäß keine genauen Daten zur Verfügung. Dass die Größenordnungen aber enorm sein dürften, geht aus einer Mitteilung des BAKred hervor. In Deutschland dürfte der volkswirtschaftliche Schaden aus Anlagebetrügereien bei ca. 50 Mrd DM im Jahr liegen.[17] Wichtiger als der Drogenhandel ist in Deutschland insbesondere der Betrug auf Finanzmärkten.[18] Weltweit ist davon auszugehen, dass sich Geldwäsche und Kapitalflucht auf bis zu 1.000 Mrd US$ im Jahr, also bis zu einem Achtel des Welthandels summieren. Der Umfang der Geldwäsche ist schon deshalb nicht zu vernachlässigen, da es sich dabei um eine der größten Wirtschaftsbranchen handelt.[19] Der Nordrhein-westfälische Innenminister Behrens gibt an, dass allein in NRW im Zuge der Bekämpfung der Geldwäsche 1998 62 Mio DM und in den fünf Jahren zuvor 173 Mio DM bei 3688 Verdachtsanzeigen sichergestellt wurden.[20]

III. Definition von Geldwäsche

Geldwäsche wird üblicherweise als ein Prozess definiert, durch den Erlöse, die aus krimi­nellen Tätigkeiten stammen, transportiert, transformiert, überwiesen, konvertiert oder mit legalen Geschäften vermischt werden, in der Absicht, die wahre Herkunft, die Beschaffen­heit, die Verfügung über oder das Eigentum an solchen Erlösen zu verschleiern oder zu verheimlichen[21] ‑ oder kurz gefasst: Transformation illegal erwirtschafteter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.[22]

IV. Zusammenfassung:

Die Ursache der Geldwäsche steht in einem unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Zweck: Verschleierung von Vermögenswerten deliktischer Herkunft durch die missbräuchliche Verwendung der Instrumente und Serviceleistungen vorwiegend der Finanzmärkte, um die Sicherstellung und Beschlagnahme dieser Vermögenswerte durch die Ermittlungsbehörden zu verhindern. Geldwäsche gibt es, solange es deliktisches Handeln gibt und dort kriminelle Gewinne anfallen. Globalisierte Finanzmärkte bzw. die Freiheit des Kapitalverkehrs und der damit verbundenen Finanzdienstleistungen, die ein vereinheitlichter Finanzmarkt mit sich bringt, lassen jedoch — so auch der Rat der Europäischen Gemeinschaft - befürchten, dass kriminelle Strukturen "ihren Aktivitäten leichter nachgehen können".[23]

F. Die Phasen der Geldwäsche

In vielen der bisher bekannt gewordenen und dokumentierten Geldwä­schefällen sind in verschiedensten Formen auch Banken beteiligt gewesen. So wird daher die Nutzung (bzw. der Mißbrauch) des Bank‑ und Finanzsystems vielfach als kennzeichnendes Merkmal der Geldwäsche angesehen.[24] Betrachtet man die Geschäftsvorgänge einer Bank, (das Wesen des Bankgeschäftes an sich), so wird der zwingende Zu­sammenhang zwischen Banken und Geldwäsche ist geradezu deutlich.[25] Geldtransaktionen jeglicher Art sind ureigenster Bereich und Hauptgegenstand des Bankgeschäftes. Banken stellen den ganz überwiegenden Anteil an Ressourcen für den Transport, die Auf­bewahrung und die Umwandlung von Geld. Sie organisieren und verwalten nationale wie internationale Zahlungsverkehrssysteme und Kapitalmärkte. Bei dieser exponierten Stellung der Banken im Wirtschaftsverkehr ist es gerade für Kriminelle sinnvoll, dass sich das gesamte Dienstleistungsspektrum der Banken für Geldwäschezwecke nutzbar machen läßt.[26] Der Wirtschaftskriminelle (oder allgemein: der Kriminelle) hat insoweit die gleichen die Motive eines nor­malen Bankkunden. Beide schätzen die Bank als sichere, schnelle und internatio­nal operierende Institution für Finanztransaktionen. Das gilt auch für alle Phasen des nachfolgend erläuterten Prozesses der Geldwäsche der aus folgenden Stufen[27] besteht:

I. Erste Phase: Vortaten und Vorwäsche

Die erste Phase ist die Produktion und Verkauf einer Ware oder das Erbringen einer Dienstleistung gegen Geld. Da es sich bei den so produzierten Waren und erbrachten Dienstleistungen um "Vortaten" (Straftaten) des § 261 StGB (s.h. sep. Anlagenteil) handelt, so müssen die erzielen Gewinne, die aus großen Summen Bargeld bestehen können, "untergebracht“ werden. Im Rauschgifthandel (s.h. "Postamtfall") können die Erlöse einen derart hohen Umfang an kleinen Banknoten annehmen, an, daß die Banknoten allein wegen ihres Gewichts und ihres Um­fangs ein Transportproblem darstellen. Sie werden nicht mehr gezählt, sondern nur noch gewogen. Man versucht, diese Banknoten in möglichst vielen Statio­nen, über möglichst viele Mittelsmänner, -die den übernächsten Beteiligten in der Kette in der Regel nicht mehr kennen -, von ihrer kriminellen Herkunft zu entfernen, so daß man diesen Weg selbst bei Entdeckung der Tat nicht mehr zurückverfolgen kann.[28] Bei dieser Vorwäsche befindet sich das Geld aber immer noch im kriminellen Milieu. Eine Vorwäsche kann z. B. über Unternehmen mit einem hohen Bargeldaufkommen wie Autohandel, Re­staurants, Pizzerien, Bars, Kinos, Spielhallen und Gemüsehändler vorgenom­men werden., bei denen im nachhinein nicht nachweisbar ist, ob es sich bei ih­ren Umsätzen um echte oder nur um Scheinumsätze handelt. Auch Wechsel­stuben erfreuen sich bei Geldwäschern großer Beliebtheit. Hier sind Fälle be­kannt, bei denen die organisierte Kriminalität Wechselstuben allein zu dem Zweck erworben hat, darüber Gelder zu waschen.[29]

II. Zweite Phase: Plazierung

Die nächste und für die Geldwäscher gefährlichste Stufe ist die Plazierung der Mittel in den legalen Finanzkreislauf, die als "placement" bezeichnet wird. Dabei handelt es sich im Regelfall um die Umwandlung von Bargeld in Buchgeld. Es ist das erste Mal, daß man gezwungen in, Kontakt zu unbeteilig­ten Dritten aufzunehmen, und damit zu riskieren, entdeckt zu werden. Das Geld muß erstmals verschleiert werden, da es nicht als "normaler“ (legitimer) Erlös gebucht werden kann..

1. Bargeld in Buchgeld

Die wichtigste Phase ist die Umwandlung von Bargeld in Buchgeld. Dazu werden von der organisierten Kriminalität die unterschiedlichsten Ansätze gewählt, für die wiederum je nach Größe und Struktur der Organisation sogar separate "Finanzabteilungen" zuständig sein können, die weder die Täter am Anfang der Kette noch die Mittelsmänner oder die Art der zugrundeliegenden Straftat kennen. Durch das GwG wird jedes Kredit- oder Finanzinstitut verpflichtet, den Kunden zu identifizieren, sobald es eine Summe von 30.000 DM oder mehr in bar annimmt. Große Geldmengen werden deshalb meist in kleinen Trans­aktionen aufgeteilt, die einen Wert von unter 30.000 DM haben ("smurfing“, auch "Ameisensystem"; vgl. "Postamtfall“ a.O.). Anzumerken ist, dass ein Plazierung nicht nur bei Banken vorgenommen wird. Aufgedeckt wurde auch schon der Erwerb von kostbaren Gegenständen wie Kraftfahrzeuge, Schmuck, Immobilien oder Modeartikeln im Rahmen von Bargeschäften, aber auch durch den Kauf dieser Güter unter Verwendung von Reiseschecks. Durch den Weiterverkauf dieser Waren (oder der Reiseschecks) erhält man "sauberes" Geld.

2. Hawala-/Hundi-Banking

Eine andere Form der Plazierung von Geld aus strafbaren Handlungen ist das Hawala-/Hindu-Banking, Es handelt sich dabei um ein Untergrundbankensystem. In früheren Zeiten bot es insbesondere in Südasien den Geldwäschern verschiedene Möglichkeiten, das Geld zu transferieren. Dieses System beruht auf gegenseitigem Vertrauen. So wird dem Vertrauensbruch durch ein effektives Sanktionierungssysteme "vorgebeugt". Das Geld wird von asiatischen Händlern ohne formelle Buchhaltung an einen Korrespondenzhändler irgendwo in der Welt verschoben (Hawalla- Banking[30] ). Der Banker, der, auf Rechnung eines Kunden, einen anderen Bankier im Zielland des Geldes kontaktiert, damit der zweite Bankier an einem bestimmten Empfänger den Betrag auszahlt, ist der Hawala-Bankier. Der gleiche Vorgang läuft umgekehrt. Das wichtigste dabei ist, dass keine formellen Belege vorhanden sind. Ein Code, der nur den Betroffenen bekannt ist, wird benutzt.[31] Es ist damit das System der "Zwei-Töpfe “. (It`s the transfer of money or information between two persons using a third person )[32] Hawala-/Hindu-Banking wird auch von der Enquete-Kommission des 14. Bundestages[33] als überaus beobachtenswert beschrieben. Weitere Einzelheiten zu diesem Komplex sind im Internet zu finden.[34]

3. Dritte Phase (Verschleierung)

Der nächste Schritt nach der Umwandlung des Bargeldes in Buchgeld ist die Verschleierung der Spuren. Man kann dieses Ziel auf zwei Wegen erreichen: Der erste besteht darin, das Buchgeld an internationale Finanzzentren zu transferieren, der zweite ist die Ausnutzung von Dritten wie Anwälte, Treuhänder und Scheinfirmen. In diesem Zusammenhang spielen die Offshore-Zentren[35] eine maßgebliche Rolle. Kennzeichen der Offshore-Zentren sind u.a.: fehlende Bankenaufsicht, hoher Standard des Bank und Geschäftsgeheimnisses, lockere Buchführungspflicht der Banken, niedrige oder gar keine Steuern auf Einkommen, keine Kontrolle für ausländische Depots und Währungen, unzureichende Straf und Rechts­hilfebestimmungen.[36]

4. Vierte Phase (Integration)

Ein vorläufig letzter Schritt des Waschvorgangs ist die Integration der kriminellen Gewinne in das legale Vermögen des Täters. Dies ermöglicht legale Tätigkeiten zu finanzieren. Die Verbrechenserlöse erscheinen jetzt so, als ob sie aus legalen und regelmäßigen Geschäften herrühren. Deliktische Spuren sind verschwunden.[37] Hat ehemals schmutziges Geld erst diese Phase erreicht, so ist der Ursprung kaum zurück zu verfolgen.

III. Weitere Modelle der Geldwäsche

1. Zielmodell Ackermann

Stark gekürzt das sog. Zielmodell des Juristen Jürg-Beat Ackermann[38], das sich an den Zielen der Geldwäsche orientiert. Ackermann hat dieses Modell anhand konkreter Fallstudien der Geldwäsche in der Schweiz und den USA entwickelt. Danach werden die einzelnen Geldwäschemethoden durch die Ziele, die Hand­lungsmöglichkeiten und die zur Verfügung stehenden Unterstützungsfaktoren (Hauptbei­spiel ist ein absolut wirkendes Bankgeheimnis) bestimmt.

Ziele: Integration, Investition, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Verbrechensfinanzierung.

Die Handlungsmöglichkeiten werden in vier Kategorien eingeteilt: Inland, Ausland, Offshore‑Zentren, Frontgesellschaften, Großunternehmen, Wertschriften/Sparkonten, Sachwerte, Nichteinreichen, Fälschen, Finanzierung weiterer strafbarer Handlungen/Korruption.

Als Unterstützungsfaktoren: internationaler Faktor, Faktor der ungenügenden Finanzmarktaufsicht und der man­gelnden Koordination der inländischen Geldwäschebekämpfung, Geheimnisschutzfaktor, Offshore‑Faktor, Faktor der Hüllenfunktion juristischer Personen, Unterteilungs‑ und Kettenfaktor (Layeringfaktor), Unterbrechungsfaktor, Vermi­schungsfaktor, Fälschungsfaktor, Faktor des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

2. Das Kreislaufmodell Zünd

a) Niederschlag (Bargeld‑Anfall):

Im "Land der Straftat" fallen aus der de­liktischen Vortat die zu waschenden Gewinne an, meist als Bargeld in kleiner Stückelung.[39]

b) Versickerung (1. Reinigung):

Diese Gelder werden bei einer zentralen Stelle innerhalb der OK gesammelt und durch Umwandlung in andere Vermögenswerte, z.B. in Banknoten von höherem Wert, zum ersten Mal gewaschen, Diese erste Transformation kann auch in einer inländischen "Waschanstalt" wie den zuvor beschriebenen Frontbetrieben erfolgen.

c) Grundwasser‑Ströme ("Pool"‑Bildung):

Die vorgewaschenen Gelder werden innerhalb der Organisation zusammengeführt und in andere Ver­mögensformen umgewandelt, z.B. in Konsumgüter wie Autos und Edel­metalle oder in Inhaberpapiere wie Bankschecks und Aktien, die auch im Ausland leicht einlösbar oder verkäuflich sind.

d) Grundwasserseen/Abfluß (Aufbereitung und Transfer ins Ausland):

Die so gepoolten Gelder werden einer auf Geldwäsche spezialisierten Sparte der Organisation oder einem bezahlten Finanzdienstleister übergeben. Die Geldwäscher transferieren die bei ihnen zusammengeflossenen Gelder aus dem "Land der Straftat" in das "Land der Geldwäsche". Sind der Ka­pitalexport bzw. ‑import unbeschränkt möglich, so ist die Auf‑ und Vor­bereitung des Transportes über die Grenze problemlos (Koffer und Kurier oder Überweisung). Anderenfalls kommt nur der aufwendigere Schmug­gel in Frage.

e) Neuerliche Sammlung in Seen (Aufbereitung für Legalisierung):

Inner­halb des "Landes der Geldwäsche" werden die legal oder illegal einge­troffenen Gelder wiederum von Spezialisten übernommen. Zwischen den Geldwaschspezialisten beider Länder können Kompensationsgeschäfte abgeschlossen werden mit der Folge, daß kein Bargeld über die Grenze gebracht werden muß und damit ein bedeutender Risikofaktor bei der Geldwäsche wegfällt. Das Kompensationsgeschäft besteht darin, daß zwei Partner ‑ einer im "Land der Straftat" ‑ der andere im "Land der Geldwäsche", die Schulden des Partners im anderen Land begleichen.

f) Pumpstation (Eintritt in die legale Finanzwelt):

Durch die Eröffnung von Konten bei Banken und Finanzgesellschaften sowie durch den Kauf von Vermögenswerten (z.B. Wertpapieren) werden Gelder in den norma­len Geldkreislauf eingeschleust. Dies ist auf Finanzplätzen ohne Identifi­kations‑ und Sorgfaltspflichten problemlos möglich. Der Eintritt in das Bankensystem könnte auch über ein der OK nahestehendes Finanzinstitut erfolgen.

g) Kläranlage (2. Reinigung):

Sofern der Eintritt in den normalen Geld­kreislauf nicht möglich ist, müssen die deliktischen Gelder ein zweites Mal gewaschen werden. Dies kann sowohl durch die Zwischenschaltung eines Strohmannes, z.B. eines Treuhänders, Brokers oder Anwalts, als auch durch die Gründung einer "Briefkasten‑Firma" geschehen.

h) Einspeisung/Nutzung (Transferierung und Investition):

Nachdem die Vermögenswerte die Schranken zum nationalen und damit zum interna­tionalen Bankensystem überwunden haben, werden sie zur weiteren Ver­schleierung der Herkunft und zur legalen Investition von Konto zu Konto verschoben. Dabei werden kurzfristige Anlagen von mittelfristigen abge­löst, eventuell neue Firmen gegründet etc. Auf diese Weise bekommen die Vermögenswerte einen zunehmend legalen Anschein.

i) Verdunstung (Legale Rückführung):

Gewaschene Gelder, deren Papier‑, spur zu den Ursprüngen unterbrochen ist, können legal in jedes beliebige Land transferiert werden, z.B. in das "Land der Straftat'. Dazu dienen verschiedene Konstruktionen wie die Gewährung von Aktionärsdarlehen oder Gehaltszahlungen an Mitarbeiter, die auch steuerrechtlich zulässig sind. Mit der Rückführung der Gelder in das Ursprungsland ist das Ziel der Geldwäsche erreicht: ein geschlossener Recycling‑Prozeß.

j) Neuerlicher Niederschlag (Neuer Bargeldanfall aus Verbrechen):

Die gewaschenen und zurückgeführten Gelder dienen nach Schätzungen zu je einem Drittel der Finanzierung neuer illegaler Aktivitäten, der Anlage auf dem internationalen Finanzmarkt und der Investition in legale Aktivitäten.[40]

3. Transaktion ohne Grenzen

In dem nachfolgenden Beispiel ist eine "komplette Wäsche" dargestellt:[41]

X zahlt in LA einen illegalen Gewinn von 10 Mio. $ bar in die lokale Filiale einer illegalen Bank ein.(Hawala-Bank A)

Die „Bank A“ ist als Juwelier­geschäft getarnt.

X bekommt für die 10 Mio. $ 6 Mio. $ "sauberes" Geld zugesichert. Die 10 Mio. $ werden durch die illegale Bank in die Ukraine transferiert, (Hawala-Bank B).

Dort werden die 10 Mio $ via Mittelsleute an einen Fabrikanten ausgezahlt. Der Fabrikant investiert die 10 Mio $ in die in Dollar rechnenden Realwirtschaft.

Woher kommt nun das saubere Geld?

Aus­gangspunkt ist der ukrainische Fabrikant. Er verfügt in der Schweiz bei einer normalen Geschäftsbank über längerfristig ange­legte Fondseinlagen in Millionenhöhe.

Dank seiner Bürgschaft wird den Mittelsleuten der illegalen Bank ein Kredit von 7 Mio$ ge­währt. Nun wird von den Mittelsleuten ein Deri­vatgeschäft über einen Broker arrangiert, das der allgemeinen Marktentwicklung zuwiderläuft. Ge­genpartei bzw. Gewinner ist der Drogenhändler X, der so seine sauberen 6 Mio $ erhält. Damit ist die Papierspur zwischen Bürge, Mittelsleuten, Bank und Broker endgültig unter­brochen. Von der verbleibenden 1 Mio. $ an Kre­diten lassen die Mittelsleute 900 000 $ an die illegale Bank in Los Angeles auszahlen. Weitere 100 000 $ beanspruchen sie für ihre eigenen Be­mühungen. Zwei Jahre später zahlt der ukrainische Fabrikant seinen Zürcher 7 Mio -$‑Kredit zurück. Das Geld dazu kommt aus dem 10‑Mio.­$‑Investment in der Ukraine.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4. Derivate als ideale Geldwasch-Instrumente

Für Geldwaschtransaktionen (s.auch oben) in nichtmonetä­ren oder parallelen Märkten weisen die Derivate Eigenschaften auf, die sie als für die Geldwäsche besonders geeignet erscheinen lassen: Ein Derivat ist eine verbriefte Wette zweier Kontraktparteien über den zukünftigen Preis eines bestimmten Basiswertes. Ein solcher Kontrakt kommt letztlich einem "Nullsummenspiel“ gleich. Der Gewinn der Kontraktpartei, welche die Zukunft richtig prognostiziert, ist der Verlust der anderen Kon­traktpartei. Erklärbar ist diese Diskrepanz durch unterschiedliche Erwartungen. Geldwäscherei mit Derivaten ist nun der gesteuerte Durchlauf des schmutzigen Geldes durch einen solchen Derivat­kontrakt, so dass die Kontraktpartei mit dem schmutzigen Geld "sicher“ verliert. Auf Grund des Nullsummenspiel‑Charakters der Derivate taucht dieses Geld bei der anderen Kontraktpartei als legitimer Gewinn im Derivatgeschäft wieder auf. So stellt sich auch das Problem der Beweis­lastumkehr, nicht: Denn für den aus dem Deri­vathandel erwirtschafteten Gewinn kann die Legi­timität eindeutig erbracht werden.[42]

In dem nachfolgenden Beispiel führt ein Broker für einen Kunden mit Geldwasch­bedarf zwei verschiedene Konten: Konto A für das schmutzige Geld und Konto B für das saubere Geld.

Am Morgen des Handelstages kauft der Broker an der Derivatbörse 100 Derivat-Kontrakte zu einem Preis von $ 85.02 mit einem Tickpreis[43] von 25 $. Gleichzeitig verkauft er 100 gleiche Kon­trakte zu einem Preis von 85 $. Beides sind völlig legal erworbene börsengängige Derivatkontrakte. Am Nachmittag des Handelstages haben sich die Kontraktpreise am Markt verändert: der Ver­kaufspreis ist nun $ 84.72 und der Kaufpreis $ 84.74. Nun teilt der Broker den Kauf von $ 85.02 vom Morgen und den Verkauf von $ 84.72 am Abend dem Konto A zu. Die Preis­differenz beträgt 30 Punkte oder Ticks (Differenz zwischen $ 84.72 und $ 85.02). Der Verlust auf dem verkauften Kontrakt entspricht dem Tickwert von 25 $, multipl. mit der Kontraktmenge 100, multipl. mit der Preisänderung von 30 Ticks = 75 000 $. Die anderen Abschlüsse werden dem B‑Konto zugewiesen, wo nach der gleichen Rechnung ein Profit von $ 65 000 resultiert (25 $ x 100 x 26 Ticks = 65 000 $). Somit hat das schmutzige A‑Konto 75.000 $ verloren, damit dem sauberen B‑Konto 65.000 $ Derivatgewinn gutgeschrieben werden können. Diese Transaktion ist aus Sicht des Bro­kers völlig legal. Er musste keine Kontraktdoku­mentation fälschen, sondern nur die entsprechen­den Kontrakte den entsprechenden Konti zuwei­sen. Erst bei Abschluss des Handelstages um fünf Uhr abends müssen die einzelnen Kontrakte den einzelnen Kunden zugeschrieben werden. Bei den heutigen hohen Tagesvolatilitäten der Basiswerte können so problemlos hohe Verluste auf einem bestimmten Kundenkonto akkumuliert und auf einem anderem Konto gutgeschrieben werden. Das System funktioniert, weil die Commodity Futures Trading Commis­sion (CFTC), die den Handel an den US‑Derivat­börsen regelt, ihre Handelsvorschriften im August 1998 gelockert hat. Seit dem Oktober 1998 erlaubt die Commission Regulation 1.35 (a‑1) den registrierten Kundenbrokern an den US‑Derivat­börsen die Placierung von Sammelaufträgen, so­genannten Bunched Orders, ohne dass die Kun­denidentität der einzelnen, im Bündel zusammen­gefassten Kundenorders deklariert werden muss. Damit wurde die paper-trail zwischen den Kontraktparteien unterbrochen.[44]

IV. Zusammenfassung

Vielfältige, immer ausgeklügeltere Techniken mit etlichen Zwischenstufen werden somit heutzutage zur Verschleierung der illegalen Herkunft des Gel­des genutzt. Kriminelle kommen schon längst nicht mehr mit Koffern voller Bargeld zu den Banken, um die Scheine einfach unter eigenem Namen auf ein Konto einzuzahlen. Vielmehr werden die Gelder durch ein oft undurch­sichtiges Konglomerat von Unternehmen, verbunden mit einer Reihe inter­nationaler und nationaler Finanztransaktionen, geschleust. So existieren in Florida Importfirmen, die Geld auf verschiedene Konten in die Karibik überwei­sen.[45] Von dort aus fließt das Geld zu einer Briefkastengesellschaft in Pa­nama oder einem europäischen Finanzplatz. Es kann davon ausgegangen werden, dass mittlerweile ein Großteil des illegal erworbenen Geldes zu­nächst außerhalb Europas ‑ z.B. auf den Bahamas ‑ vorgewaschen und in den Buchgeldkreislauf eingespeist wird, um dann auf die verschiedenen Fi­nanzplätze Europas transferiert zu werden.[46]

G. Ausmaß und Formen der Geldwäsche in der BRD

Der Jahresumsatz der von der OK und Wikri in der Bundesrepublik Deutschland gewaschenen Gelder soll sich zwischen 50 und 80 Milliarden DM bewegen.[47] Solche Angaben beruhen allerdings meist auf Schätzungen und sind wegen des zu erwar­tenden hohen Dunkelfeldes nicht zu hoch zu bewerten.[48] Empirisch gesi­cherte Daten über Formen der Geldwäsche in Deutschland liegen bislang ebenfalls nicht vor.

I. Die Funktion der Kreditwirtschaft

Bei den wenigen bisher bekannt gewordenen Geldwäschefällen in Deutschland sind auch jeweils Banken verwickelt gewesen.[49] Die Nutzung (bzw. der Mißbrauch) des Bank‑ und Finanzsystems wird denn auch als kennzeichnendes Merkmal der Geldwäsche ausgewiesen.[50] Freilich ist dieser Zu­sammenhang zwischen Banken und Geldwäsche geradezu zwingend, wenn man einen Blick auf den Inhalt des Bankgeschäftes wirft: Geldtransaktionen jeglicher Art sind ureigenster Bereich und Hauptgegenstand des Bankgeschäftes.[51] Banken stellen den ganz überwiegenden Anteil an Ressourcen für den Transport, die Auf­bewahrung und die Umwandlung von Geld. Sie organisieren und verwalten nationale wie internationale Zahlungsverkehrssysteme und Kapitalmärkte. Bei dieser exponierten Stellung der Banken im Wirtschaftsverkehr liegt es auf der Hand, dass sich das gesamte Dienstleistungsspektrum der Banken für Geldwäschezwecke nutzbar machen läßt. Der Kriminelle hat insoweit (auch) die Motive eines nor­malen Bankkunden: Beide schätzen die Bank als sichere, schnelle und internatio­nal operierende Institution für Finanztransaktionen. Das gilt grundsätzlich für alle Phasen der Geldwäsche.[52]

II. Schwachstelle der Wikri

Geldwäsche als Nahtstelle, an welcher das illegale Geld in den lega­len Finanzkreislauf eingeführt werden soll, wird somit als mögliche Schwachstelle ("Achillis-Ferse“) der OK und der Wikri. Der Erfolg in der Bekämpfung von OK und Wikri wird entscheidend davon abhängen, ob es gelingt in die Strukturen und Abläufe der Wikri einzudringen um den Organisationen die kriminellen Gewinne zu entziehen.

Teil 2

H. Entstehungsgeschichte und Ziele gesetzlicher Maßnahmen

Triebfeder für die OK und Wikri ist das Gewinnstreben.”[53] OK und Wikri kennen keine Grenzen. Umso entscheidender ist daher eine internationale Zusammenarbeit, Abstimmung und gemeinsames Vorgehen in diesem Bereich. Internationalen Initiativen und vor allem der außenpolitische Druck durch die USA[54] veranlassten die Bundesregierung in der Bekämpfung der OK, Wikri und Geldwäsche tätig zu werden.

I. Internationale Vorgaben

Geldwäsche ist ein internationales Geschäft. Wird der Umtausch illegalen Gel­des im Herkunftsland erschwert, könnte es im Nachbarland eingezahlt und zu­rücküberwiesen werden. Nur ein international abgestimmtes Verhalten kann deshalb zum Erfolg führen. Die international ergriffenen Maßnahmen waren daher vielfältig.[55]

a) Die Wiener Konvention von 1988

Unter dem Eindruck des zunehmenden Drogenmißbrauchs und steigender finanzieller Gewinne der kriminellen Rauschgiftorganisationen, haben die Vereinten Nationen am 20. Dezember 1988 in Wien das Überein­kommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen geschlossen. Ziel dieses Übereinkommens war, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten in der Weise zu fördern, dass sie gegen die unterschiedlichsten Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln und psychotropen Stoffen, die ein internationales Ausmaß haben, wirkungsvoller vorgehen können. Dabei wurde eine Rege­lung über die Geldwäsche in das Vertragswerk aufgenommen.[57] (s.h. sep. Anlagenteil). Die Bundesrepublik hat die Übereinkunft am 19.1.1998 unterzeichnet[58] und ist somit die Ver­pflichtung eingegangen, die darin enthaltenen Vorgaben in innerstaatliches Recht umzuwandeln.[56]

b) Financial Action Task Force on Money Laundering 1989

Anläßlich des Weltwirtschaftsgipfels der G7‑Staaten im Juli 1989 in Paris wurde eine Arbeitsgruppe "Financial Action Task Force on Money Launde­ring“ (FATF) mit dem Auftrag eingesetzt, einen Überblick über die bereits bestehende Zusammenarbeit bezüglich der Verhinderung des Mißbrauchs der Finanzsysteme zur Geldwäsche zu geben und weitere Maßnahmen ge­gen die Geldwäsche zu erarbeiten. Im Februar 1990 legte die FATF 40 Empfehlungen vor (s.h. sep. Anlagenteil), in denen unter anderem die Einführung eines Straftat­bestandes der Geldwäsche sowie die Einführung von finanzrechtlichen Re­gelungen vorgeschlagen werden. Der strafrechtliche Teil orientiert sich dabei stark an der Wiener Kon­vention von 1988, fordert aber dazu auf, das Geldwäschekonzept über die Drogenkriminalität hinaus auf andere mit Betäubungsmitteln zusammenhän­gende schwere Straftaten oder auf alle schweren Straftaten auszudehnen.[59]

c) Die Konvention des Europarates von 1990

Der Europarat hat am 8. November 1990 eine Konvention[60] über das Wa­schen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten verabschiedet, welche von der Bundesrepublik Deutschland am selben Tag unterzeichnet wurde. Hervorzuheben ist dabei die in Artikel 6 des Übereinkommens enthaltene Verpflichtung, die Geldwäsche strafrecht­lich zu erfassen. Inhaltlich deckt sich diese Verpflichtung weitgehend mit der Formulierung der Wiener Konvention von 1988, mit dem Unterschied, dass auch die Konvention des Europarates sich nicht mehr auf den Bereich der Drogenkriminalität beschränkt, sondern allgemein der Bekämpfung der internationalen Schwerkriminalität (Waffenhandel, Menschenhandel, Terro­rismus) dienen soll.

d) Schengener Durchführungsübereinkommen

Mit den Schengener Übereinkommen (SDO vom März 1985) werden in den Unterzeichnerstaaten Verbindungsbeamte zur Koordinierung des Informationsaustauschs auf dem Gebiet des Terrorismus, des Drogenhandels, der organisierten Kriminalität und der Schleuserkriminalität eingesetzt. Es wurde ein Recht auf grenzüberschreitende Verfolgung eingeführt, das es Polizeibeamten gestattet, verdächtige Personen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates zu verfolgen, dieses Recht wird jedoch je nach Staat unterschiedlich angewandt. Mobile Einheiten, die sich oftmals aus Polizeibeamten unterschiedlicher Nationalität zusammensetzen, nehmen Kontrollen auf dem gesamten Hoheitsgebiet vor.

e) Die Richtlinie des Rates (EG‑Richtlinie) vom 10. Juni 1991

Die wohl wichtigste internationale Vorgabe für die Geldwäschebekämpfung in der Bundesrepublik stellt die am 10. Juni 1991 von der EG‑Kommission beschlossene Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche dar (s.h. sep. Anlagenteil). Die Richtlinie for­muliert in 18 Artikeln ein umfassendes Programm zur Bekämpfung der Geldwäsche, das sowohl ein Verbot der Geldwäsche als auch finanzrechtli­che Regelungen vorsieht. In Deutschland wurde diese EG‑Richtlinie mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) umgesetzt.[61]

Eine wesentliche Änderungen gegenüber dem Richtlinienvorschlag bestand darin, dass Artikel 2 des Vorschlags die Mitgliedstaaten zum Erlaß von Rechtsvorschriften verpflichtete, die die Geldwäsche unter Strafe stellen sollten. Da­gegen wehrten sich einige Mitgliedstaaten, weil es der EU an der Regelungskompetenz für Angelegenheiten der Strafverfol­gung fehle. Artikel 2 sieht deshalb nur noch die Pflicht vor, die Geld­wäsche zu untersagen.

f) Das Europäische Polizeiamt (EUROPOL)

Das im Jahre 1995 unterzeichnete Europol-Übereinkommen trat am 1. Oktober 1998 in Kraft. In absehbarer Zukunft wird sich Europol zum wichtigsten Instrument für die Koordinierung zwischen den nationalen Polizeidiensten der Union entwickeln. Das Amt ist zuständig für die Bekämpfung des Drogenhandels, der Geldwäsche in Verbindung mit dem Drogenhandel, des Handels mit spaltbaren Stoffen und gestohlenen Fahrzeugen, des Menschenhandels sowie der Schleuserkriminalität und des Terrorismus. Im Vertrag von Amsterdam wird seine Rolle präzisiert, die insbesondere darin besteht, Informationen zu speichern, die Ermittlungen zu erleichtern, das bestehende Fachwissen zu erfassen und die Kontakte zwischen Beamten der Ermittlungsbehörden und besonders geschulten Staatsanwälten zu fördern. Nachdem die Europol-Struktur vorhanden ist, werden drei Datenbanken eingerichtet, die im Jahre 2001 einsatzfähig sein müßten. Der Zugang zu diesen Datenbanken wird je nach den darin enthaltenen Informationen mehr oder weniger eingeschränkt sein. Sie werden einen zügigeren Austausch von Informationen über Personen ermöglichen, die einer Straftat verdächtigt werden.[62]

g) Weitere EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von Wikri und OK

Zusätzlich zu Europol verfügt die Europäische Union über mehrere Instrumente zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Im Juni 1997 verabschiedete der Europäische Rat einen Aktionsplan mit dreißig Empfehlungen, die sich unter anderem auf die Annahme von Übereinkommen und anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten, die organisatorische Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Polizei-, Zoll- und Justizbehörden und die Bekämpfung der organisierten Finanzkriminalität beziehen. Um die Umsetzung dieses Plans zu erleichtern, wurde das Programm Falcone (1998-2002) aufgelegt. Es richtet sich an die Verantwortlichen der nationalen Dienststellen zur Bekämpfung der internationalen Kriminalität: Polizei, Zoll, Justiz, Steuerbehörden, Überwachung der Finanzinstitute und der öffentlichen Auftragsvergabe.

II. Zusammenfassung

Zur Umsetzung der dargestellten internationalen Vorgaben musste in Deutschland die Einführung eines neuen Straftatbestandes der Geldwäsche vorgesehen werden, da das deutsche Strafgesetzbuch bisher keine passende Vorschrift zur Ver­folgung der Geldwäsche aufwies.[63]

I. Die nationale Gesetzgebung

Mit dem "Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und den Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)" begann die Umsetzung der internationalen Vorgaben durch den Gesetzgeber in der Bundesrepublik. Dieser Prozeß zeigte deutliche Interessenskonflikte zwischen Regierung, Opposition, Bundesrat und den Kreditinstituten auf. Da diese Divergenzen bis zur letzten Novellierung der Gesetze andauern, muß der Ablauf zur Feststellung des Gesetzgeberwillens in chronologischer Form dargestellt werden.

I. Gesetzgebungsverfahren zur Geldwäschebekämpfung

Am 13.12.1988 wurde eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe "Waschen von Gewinnen aus illegalem Betäubungsmittelhandel ‑ Abschöpfen der Gewinne aus Straftaten" eingerichtet. Auf der Grundlage des von der Arbeitsgruppe am 10.3.1989 vorgelegten Berichts[64] beschloss das Bundeskabinett am 11.4.1989 unter anderem die Einführung eines Straftatbestan­des des Waschens von Gewinnen aus dem illegalen Betäubungsmittelverkehr und die Prüfung einer Ausweitung dieser Vorschrift auf Gewinne aus anderen Strafta­ten. Erstmals wurde hier auch die Prüfung von Pflichten für Kreditinstitute zur Identifizierung von Bareinzahlern und zur Zusammenarbeit mit den Strafverfol­gungsbehörden angeregt.[65] Der daraufhin vorgelegte Bericht[66] empfahl zum einen, den geplanten Straftatbe­stand über das Waschen von Gewinnen nicht auf den Betäubungsmittelbereich zu beschränken (allerdings noch ohne Festlegung hinsichtlich der einzubeziehenden Vordelikte).[67] Zum anderen erörterte der Bericht mögliche Maßnahmen zum Auf­spüren von Drogengewinnen, wobei resümiert wird, dass dies nur unter aktiver Mitwirkung auch der Kreditinstitute möglich sei.[68] Bemerkenswert ist gleichwohl die Zurückhaltung in der Schlußempfehlung. Im Hinblick auf die von der Kreditwirtschaft vorgetragenen Bedenken[69] gegen die Identifizierungs‑ und Anzeige­pflichten wurde dort noch vorgeschlagen, zunächst eine "einvernehmliche Lö­sung" anzustreben.[70] Umfänglich beraten wurden das Thema Geldwäsche in einer öffentlichen Exper­tenanhörung vor dem Rechtsausschuß am 15.3.1990. (Ohne dass sich dar­an abgestimmte konkrete Empfehlungen an den Gesetzgeber anschlossen.[71] ) Aufgegriffen wurde das Thema Geldwäsche auch von der "Nationalen Drogen­konferenz", die am 13.6.1990 den "Nationalen Rauschgiftbekämpfungsplan“ verab­schiedete.[72] Im Abschnitt "Gesetzgeberische Maßnahmen" sieht der Plan unter anderem vor, den Straftatbestand der Geldwäsche sowie ein Gesetz zum Aufspü­ren von Gewinnen aus schweren Straftaten einzuführen.[73] Die nachfolgenden Aktivitäten des Gesetzgebers konzentrierten sich zunächst nur auf die strafrechtliche Komponente des anvisierten Konzeptes. Der Entwurf zum OrgKG sah allein die Einführung des neuen Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) in das Strafgesetzbuch vor.[74] Erst am 8.4.1992, d.h. zu einer Zeit, als sich die Beratungen zum OrgKG bereits in ihrer Endphase befanden, leitete die Bundesregierung den "Entwurf eines Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Gewinnaufspürungsgesetz = GewAufspG) dem Bundesrat zu.[75] Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 15.5.1992[76] den Entwurf grundsätzlich begrüßt, jedoch verschiedene Detai­länderungen erbeten, die in der Gegenäußerung der Bundesregierung[77] überwie­gend zurückgewiesen wurden. Während der sich anschließenden Ausschußberatungen gelang es nicht, eine Eini­gung über den Gesetzentwurf zu erreichen.[78] Sowohl die Fraktionen der CDU/ CSU und der FDP als auch die SPD‑Fraktion legten am 20.4.1993 Änderungsvor­schläge vor.[79] Die darauf folgende (erste) Beschlussempfehlung des Innenaus­schusses[80] orientierte sich in den wesentlichen Punkten an dem Regierungsent­wurf.[81] Empfohlen wurde allerdings, abweichend vom ursprünglichen Entwurf, eine Änderung der Kurzbezeichnung des Gesetzes in "Geldwäschegesetz" und die Festlegung eines einheitlichen "Schwellenbetrages" von 25.000 DM.[82] Gleichwohl hat der Bundestag die Angelegenheit an den Innenausschuß zurück­verwiesen, wobei auch nach erneuten Beratungen dort keine Übereinstimmung erzielt werden konnte. In Entsprechung eines Änderungsantrages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP wurde für Anwälte und ähnliche Berufsgruppen in die zweite Beschlußempfehlung[83] die sog. "Kammerlösung"[84] aufgenommen. Nach diesen Änderungen hat der Bundestag dem Regierungsentwurf in 2. und 3. Lesung zugestimmt. Der Gesetzesänderungsantrag der SPD‑Fraktion[85] hingegen wurde abgelehnt. Der Bundesrat hat daraufhin den Vermittlungsausschuß, angerufen,[86] in dessen Beschlußempfehlung vom 22.9.1993[87] wurde den Änderungswünschen weitge­hend Rechnung getragen. So wurde der Schwellenbetrag auf 20.000 DM abgesenkt, die Sonderregelungen für Anwälte etc. ganz gestrichen und die "Anhaltefrist" für Finanztransaktionen nach einer Anzeige auf zwei Werktage verlängert. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat[88] haben dieser im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromisslösung zugestimmt. Am 29. November 1993, ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GeldwäscheG ‑ GwG)[89] in Kraft gesetzt worden. Im Anschluß daran wurde zum 1. Dezember 1994 der Vorta­tenkatalog des § 261 Abs. 1 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsge­setz erweitert.

II. Zielsetzung und Maßnahmen in Deutschland.

Zielsetzung des Gesetzes ist sein Name:

Die Bekämpfung der Geldwäsche und damit der Organisierten Kriminalität.

Erreicht werden soll dies durch Ergänzungen des StGB, der StPO, des GwG sowie des KWG.[90] Das Gesetz wurde als Artikelgesetz ausgestaltet und sieht eine Vielzahl von Gesetzesänderungen vor. Triebfeder für die Organisierte Kriminalität ist das Gewinnstreben. Eine wirksame Bekämpfung hat daher bei der Abschöpfung der Gewinne anzusetzen. Mit dem Zugriff auf die Tatgewinne soll den Straftätern zugleich auch das Investitionskapital für die Begehung weiterer Straftaten entzogen werden, d.h. mit der Schaffung neuer Vor­schriften über das Abschöpfen von Geldern sollen dem organisier­ten Verbrechen seine finanziellen Ressourcen entzogen werden.[91] Deshalb zielt das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992[92] darauf ab, durch Schaffung neuer Vor­schriften das Abschöpfen von Geldern aus der Organisierten Kriminalität zu erleichtern und durch schärfere Strafen die Abschreckungswirkung zu erhöhen.

III. OrgKG: Fassung von 1998

Die dritte Änderung des Tatbestandes ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. 5. 1998 eingeführt worden. Das Gesetz zielt darauf ab, die Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche im Hinblick auf die Erfordernisse einer effizienten Strafverfolgung zu verschärfen und noch praxis­gerechter zu gestalten Mit der Einführung diese Gesetzes ist zunächst eine lang anhaltende Diskussion um die Novellierung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche beendet worden. Das Gesetz ist als Artikelgesetz verabschiedet worden und enthält Änderungen des GwG, des § 261 StGB (Erweiterung des Vortatenkatalogs indem auch Steuerstraftaten als Vortat aufgenommen wurde), des Finanzverwaltungs­gesetzes und der StPO. Mit der Vermögensstrafe wurde eine Regelung eingeführt, die ebenfalls zum Ziel hat, den illegalen Finanzkreislauf zu durchbrechen. Anders als bei den Vorschriften über die Geldwäsche setzt diese Vorschrift jedoch zu einem früheren Zeitpunkt ein. So soll die Vermögensstrafe dem Täter den illegalen Erlös seiner Tat entziehen, bevor er versuchen kann, ihn in den legalen Finanzkreislauf zu über­führen. Die Gründe für eine Inef­fektivität vor Einführung der neuen Norm wurden in den zu hohen Beweisanforderungen a.F. gesehen. Diese Bewei­sprobleme hatten ihren Ursprung in der früheren Fassung des § 73 Abs. 1 StGB, nach dem nur Vermöge n dem Verfall unterlag, das der Täter oder der Teilneh­mer für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. Eine bloße Vermutung über die deliktische Herkunft reichte nicht aus. Der Gesetzgeber selbst hat bereits die Vermögensstrafe als "besonders ein­griffsintensiv" bezeichnet.[93] Die Änderungen in den Vorschriften des Verfalles (§§ 73 ff. StGB) und die Ein­führung des erweiterten Verfalls sollen Lücken der strafrechtlichen Gewinnab­schöpfung schließen.[94] Von diesen Regelungen erhoffte sich der Gesetzgeber eine erhöhte generalprä­ventive Wirkung, weil Straftäter nicht länger die Erwartung haben sollten, mit Verbrechen Gewinn erzielen zu können. Zum anderen soll den Tätern das "In­vestitionskapital" für künftige Straftaten entzogen werden.[95] Die bisherigen Lösungen hatten sich wegen ihrer engen und überaus komplizierten Voraussetzungen nicht be­währt. Und dies dadurch, daß die vom Vermögen rechnerisch abzuziehenden Unkosten schwierig festzustellen sind und das Vermögen in der Regel im Zeit­punkt der Verurteilung nicht mehr vorhanden war. Die Einführung des Erweiterten Verfalls (§ 73 d StGB), d.h. einer als eigenständige Erscheinungsform des Verfalls ausgestalteten neuen Maßnahme, soll die Möglichkeit des Verfalls von bei den Tatbeteiligten vorgefundenen Vermögensgegenständen, deren rechtmäßiger Erwerb nicht festgestellt werden kann, die aber mit großer Wahrscheinlichkeit aus der Begehung von Straftaten herrühren, ermöglichen. Nach § 73 d StGB[96] kann das Gericht den Verfall, auch dann an­ordnen, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt sind. Durch diese Beweiserleichterung sollte es im konzertierten Zusammenspiel der anderen Normen möglich sein, den Kriminellen das Erreichen ihrer Ziele: Vermögen, Geld und Macht zu entreißen oder zumindest erheblich zu erschweren.

Teil 3

J. Das GeldwäscheG (GwG)

Mit dem am 29. November 1993 in Kraft getretenen Geldwäschegesetz ‑ GwG ‑ (BGBl. 1 S. 1770) ‑ wird die EG‑Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche umgesetzt. Zielsetzung des Gesetzes ist es, das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu erleichtern, die Geldwäsche zu erschweren und das Erkennen von Strukturen Organisierter Kriminalität zu ermöglichen. Vorläufig letzter Stand der Novellierung des GwG ist der 4. Mai 1998.

I. Parlamentarischer Hürdenlauf

Ein erster Entwurf eines Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (damals noch Gewinnaufspürungsgesetz) wurde im April 1992 von der Bundesregierung dem Bundesrat vorgelegt.[97] Dieser Entwurf stützte sich im wesentlichen auf dem Referentenentwurf vom 4.11.1991.[98] Zu diesem Regierungsentwurf hat der Bundesrat am 15. Mai 1992 eine Stellungnahme abgegeben, in der eini­ge Änderungen und Verschärfungen des Regierungsentwurfs gefordert wurden,[99] welche von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung jedoch in den meisten Punkten zurückgewiesen wurden.[100] Nach der Ersten Lesung im Deutschen Bundestag am 4. Juni 1992 wurde der Entwurf an den Innenausschuß federführend sowie an den Rechtsaus­schuß, den Finanzausschuß und den Ausschuß für Wirtschaft zur Mitbera­tung verwiesen.[101] Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der mitbera­tenden Ausschüsse hat der Innenausschuß im April 1993 eine Beschlußemp­fehlung abgegeben.[102] Neben der Änderung der Kurzbezeichnung des Geset­zes in "GeldwäscheG"[103] (in dieser Arbeit: GwG) ist insbesondere die Empfehlung eines einheitli­chen Schwellenbetrages von 25.000 DM zu nennen. Dagegen wurden das umstrittene "Anwaltsprivileg" und die "Ein‑Tages‑Frist" beibehalten. Da auch diese Beschlußempfehlung auf heftige Kritik gestoßen ist, wurde die für den 28. April 1993 geplante Abstimmung im Bundestag gestoppt und die Angelegenheit am 17. Juni 1993 erneut an den Innenausschuß zurückver­wiesen.[104] Auf der Grundlage einer (zweiten) Beschlußempfehlung des Innenaus­schusses[105] beschloß der Bundestag am 2. Juli 1993 nach Zweiter und Dritter Lesung das GeldwäscheG, das einen einheitlichen Schwellenbetrag von 25.000 DM, ein "halbes Anwaltsprivileg" (Kammerlösung) und ‑ nach wie vor ‑ eine "Ein‑Tages‑Frist" vorsah,[106] zu dem jedoch der Bundesrat am 9. Juli 1993 seine Zustimmung verweigerte.[107] Der daraufhin angerufene Vermittlungsausschuß legte am 22. September 1993 eine Beschlußempfehlung vor,[108] welche der Bundestag am 24. Sep­tember 1993 übernommen hat.[109] Das GeldwäscheG (GwG) ist am 29. Oktober 1993 verkündet und in Kraft getreten.[110]

II. Rechtssystematischer Standort

Der Gesetzgeber hat das GwG als eigenständiges Gesetz konzipiert und nicht in bereits bestehende Gesetze integriert. Die zum Teil repressive Ausrichtung des Gesetzes (Hilfestellung bei der Strafverfolgung) darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei dem Gesetz um (Wirtschafts‑ )Verwaltungsrecht[111] handelt und nicht etwa um einen Anhang zum Strafprozeßrecht. Entscheidend ist insoweit, dass das Gesetz strukturelle Veränderungen im Vorfeld konkreter Strafverfol­gung [112] schaffen will.

III. Ziele des Gesetzgebers

An der übergeordneten Zielsetzung des GwG läßt der Gesetzgeber keinen Zwei­fel: Es geht ihm um eine effektivere Bekämpfung der OK, insbesondere der Rauschgiftkriminalität.[113] Wie bereits in der Begründung zum OrgKG[114] wird auch zum GwG hervorgehoben, dass die hohen Gewinne Triebfeder des organisierten Verbrechens seien. Dessen Bekämpfung müsse daher u.a. darauf abzielen, die Weiterverwendung dieser Gewinne ‑ für unter Umständen sogar rechtmäßige Zwecke ‑ zu unterbinden.[115] Deutlich wird aber auch, dass im Entwurf und den begleitenden Diskussionen nicht nur das Problem der OK die alleinige Rolle spielt, sondern durchaus darauf hingewiesen worden, dass auch an­dere gewinnträchtige Kriminalitätsbereiche (namentlich Wirtschaftsdelikte und Steuerhinterziehung[116]) mit dem Geldwäscheproblem in Zusammenhang zu sehen sind. Diese "funktionale Verbindung“ des GwG zum Strafrecht des § 261 StGB liegt darin, dass die Aufspürung der Gewinne erst die faktische Voraussetzung für die ge­wünschte Effektivierung der Gewinnabschöpfung (durch Einziehung, Verfall oder Vermögensstrafe) schaffen kann und zum anderen erst den Nachweis von (strafbaren) Geldwäschetransaktionen ermöglicht.[117]

- Nur wenn aufgedeckt werden kann, wo sich kriminell erwirtschaftete Vermögenswerte befinden, kann darauf zugegriffen werden.
- Und nur wenn nachvollziehbar bleibt, wer welche Summen an wen weiterleitet, kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit der be­teiligten Personen im Hinblick auf § 261 StGB geprüft werden.

IV. Interessenkonflikte

Das Gesetzgebungsverfahren zum GwG war maßgeblich von dem Interessenkonflikt zwischen dem freien Wirtschaftsverkehr (Institute) auf der einen und einer effektiven Strafverfolgung auf der anderen Seite geprägt. Die Freizü­gigkeit an den Finanz‑ und Kapitalmärkten mit ihren ökonomischen Vorzü­gen hat in einer von florierender Wirtschaft abhängigen Industriegesellschaft ganz erhebliches Gewicht. Vielleicht erklärt dies, warum das Ge­setzgebungsverfahren so langwierig war. Der Gesetzgeber tat sich offensichtlich schwer, einen Kompromiß zwischen den widerstreitenden Interessen zu finden. Die Vorschriften nehmen die Banken, Lebensversicherungen, Finanzdienst­leistungsinstitute und Finanzunternehmen in erheblichem Umfang in die Pflicht.

V. Beteiligung der Kreditwirtschaft am Gesetzgebungsverfahren

Die Kreditwirtschaft wurde intensiv an dem Gesetzesvorhaben beteiligt. Über die Verbände wurden in den verschiedenen Stadien des Gesetzgebungsverfahrens Stellungnahmen abgegeben und die Positionen der Kreditwirtschaft vorgetra­gen. So wurde von den Instituten immer argumentiert, dass die Umsetzung dieser Pflichten das Vertrauensverhältnis zwi­schen ihnen und dem Kunden belasten könnte.[118]

[...]


[1] Wolfgang Hetzer, "Der Geruch des Geldes" NJW, 46. Jg. Nr. 51, S. 3298-3301, erw. in Werner, S. 138.

[2] vgl. Topan 2000, S. 69 ff.

[3] s.h. u.a. BT-Drs. 12/989 (Auszug), 13/6620 und 13/8651 (alles im Anlagenteil)

[4] Vgl. Lawrenz, S. 36.

[5] Vgl. Wank 1977, S. 35.

[6] § 73d StGB (Erweiterter Verfall):

(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegen stand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.

(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(4) § 73c gilt entsprechend.

[7] Mitteilung des Lageberichts BKA 1999, Pkt. 3.19 „Wirtschaftskriminalität“.

[8] Quelle: Ostendorf, Heribert: http://www.bpb.de/info-franzis/info 248/body i_248_8.html.

[9] Übernommen aus: http://www.polizei.thueringen.de/lka/pks/wikri_d.html.

[10] Altvater, Internes Papier Enquete-Kommission, AG 14/27 „Finanzmärkte“, S. 18.

[11] Quelle der Information: http://www.jura.uos.de/prof/achenbach/wstr/1999/wsna0999.htm.

[12] Vgl. Remmers, S. 55.

[13] Quelle: Altvater, Internes Papier Enquete-Kommission, AG 14/27 „Finanzmärkte“, S. 16.

[14] Quelle: Altvater, Internes Papier Enquete-Kommission, AG 14/27 „Finanzmärkte“, S. 17

[15] Ebenda, S. 18.

[16] Die Zeitung "USA Today" hatte im August 1999 berichtet, zwölf ehemalige oder amtierende russische Regierungsvertreter hätten Geldwäsche in Höhe von rund 15 Milliarden Dollar über Konten bei den Banken Bank of New York und Republic National Bank betrieben. Sie sollen Gelder des internationalen Währungsfonds (IWF) und des Nahrungsmittelhilfsprogramms der USA für Russland veruntreut haben.

[17] Altvater, Internes Papier Enquete-Kommission, AG 14/27 „Finanzmärkte“, S. 17.

[18] Altvater, Internes Papier Enquete-Kommission, AG 14/27 „Finanzmärkte“, S. 15.

[19] Ebenda, S. 15.

[20] Pressemitteilung vom 26.8.1999; Quelle: http://www.nrw.de/aktuell/presse/pm99/584_990826.htm.

[21] Typology of money laundering, Financial Action Task Force, Oktober 1989: "Money laundering is the process by which one conceals the existance, illegal source or illegal application of income and then disguises that income to make it appear legitimate." Definition aus BKA‑Forschungs­reihe, 1988, S. 112 ff: "Weisswaschen ist als das Umwandeln von illegal erlangten Gewin­nen in scheinbar rechtmässige Gewinne zu verstehen, wobei mit gezielten Verschleierungsmethoden eine Aufdeckung der Herkunft der Vermögenswerte verhindert oder erschwert werden soll.“

[22] Vgl. auch RegE eines Gesetzes zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung, BT-Drs. 13/6620, S. 6.

[23] vgl. EU-Geldwäscherichtlinie im sep. Anlagenteil.

[24] Werner 1996, S. 15.

[25] Reifner 1991, § 2 Rn. 103 ff.

[26] Werner 1996, S. 16.

[27] Entwickelt wurde ein erstes Modell von der US-Zollbehörde. (Übernommen aus: Dionyssopoulou 1999 und ergänzt bzw. erweitert durch Ausführungen von Altvater vom Verfasser)

[28] Fülbier 1999,. S. 57.

[29] Ebenda.

[30] Gefunden unter: http://www.usis.usemb.se/drugs1996/money/WHAT_WE_NEED_TO_DO.html. Das arabische Wort "Hawala" bedeutet Transfer von Geld über eine dritte Person.(Anm.d.V.)

[31] Gefunden unter: http://www.xs4all.nl/~respub/traa/b10_2_37.htm.

[32] Quelle: Bulletin SAPRA INDIA, Febr./March 1996-Issue.

[33] Altvater, Elmar, Prof.Dr., Leiter der Arbeitsgruppe „Finanzmärkte“ – 14/37 – „Internes Arbeitspapier“, S. 23.

[34] Quellen: http://russia.shaps.hawaii.edu/crime/drugs/ml_asiapacific.html, http://www.usis.usemb.se/drugs/Money/LOW.htm, http://www.subcontinent.com/sapra/bulletin/96feb-mar/si960308.html, http://www.alternatives.com/crime/SOUTH.HTML, http://www.usis.usemb.se/drugs/1998/money.html.

[35] Quelle: FATF: Bericht v. 22. Juni 2000, Pkt. 64, S. 12.

[36] In dem kleinsten Staat der Erde, das Pazifik-Eiland Naura. östlich von Papua-Neuguinea, in dem knapp 10.000 Einwohner leben, haben sich mehr als 400 Banken und sonstige Finanzunternehmen als Briefkastenfirmen etabliert. Allein 1999 sollen 80 Mrd. $ nach Nauru transferiert worden sein.

[37] Diese Stufe ist nicht notwendig, wenn die Gewinne wieder in die Finanzierung von Straftaten investiert werden.

[38] Entnommen bei: Hoyer 1998, S. 11.

[39] Entnommen bei: Werner, S.47 f.

[40] Die Darstellung in diesem Modell ist verständlichkeit und wirklichkeitsnahe. Die Unterscheidung zwischen dem "Land der Straftat" und dem "Land der Geldwäsche" werden gut dargesetellt. Das Modell dient dadurch gut einem Gesamtverständnis der Zusammenhänge.

[41] Der Sachverhalt wurde dem Verfasser freundlicherweise persönlich von W. Hafner (ETH) zur Verfügung gestellt.

[42] Dieses Beispiel stammt aus dem Anhang des „1998‑1999 Money Laundering Typologies Re­port“ des FATF. (Quelle:Hafner)

[43] Ein Tick oder Punkt ist die Preisdifferenz von einem Hundertstel eines Dol­lars.

[44] Bei einem Telefonat am 2.Januar 2001 bestätigte mir W. Hafner, daß sich an der Gesetzgebung noch nichts geändert hätte.

[45] FAZ vom 3.5.1995, S. 3.

[46] Werner 1996, S. 124.

[47] Handelsblatt vom 3.5.1993, S. 9; zit. nach Fülbier 1999/Aepfelbach 1995, S. 3; FES, Däubler­-Gmelin, S. 20.

[48] FES, van Dyne, S. 49ff., 52.

[49] Erwähnt in: Werner 1996, S.17.

[50] Erwähnt in: Werner 1996, S. 15.

[51] Reifner 1991, § 2 Rn. 103 ff.

[52] Erwähnt in: Werner 1996, S. 16.

[53] Gesetzentwurf zum OrgKG, BT-Drs. 12/989, S. 1.

[54] Zitiert in Werner 1996: S.70.

[55] S.h. dazu ausführlich: Werner 1996 , S. 39‑63.

[56] UN Convention against illicitit traffic in narcotic drugs and psychotropic substances, Dokument D/CONF. 82/15; deutsche Ubersetzung bei Körner, Hans Harald, Kommentar zum BtMG, 4. Auflage 1994, S. 1403ff.

[57] Übersetzt von Arzt, zitiert bei Dionyssopoulou 1999, S. 3.

[58] Die für Umsetzung und Ausführung des Übereinkommens erforderl. Gesetzentwürfe legte die Bundesregierung im Oktober 1992 vor. (BT‑Drs. 12/2246; 3533; VertragsG: BGBl. II 1993, S. 1136 ff; Ausführungsgesetz BGBl. I 1993, S. 1407 ff.)

[59] Werner 1996, S. 51.

[60] Convention on laundering, search, seizure and confiscation of the proceeds from crime, 30 I.L.M. 148 (1991).

[61] Trat am 29. 11. 1993 in Kraft.

[62] Quelle: http://www.europarl.eu.int/factsheets/4_11_3_de.htm?redirected=1.

[63] Vgl. hierzu BR-Drs. 74/90, S. 38, BT-Drs. 11/7663, S. 25, BT-Drs. 12/989, S. 26.

[64] Ebenda, S. 70.

[65] Mitgeteilt im Bericht des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der Drogenkon­vention, zur Novellierung der Vorschriften über Verfall und Einziehung und anderer Vor­schriften des Strafgesetzbuches sowie zu Maßnahmen zum Aufspüren von Drogengewin­nen vom 2.11.1989, Abschnitt A ‑ BT-Drs. 11/5525, S. 12.

[66] Bericht des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der Drogenkonvention, BT-Drs. 11/5525, S. 10 ff.

[67] BT-Drs. 11/5525, S. 14, 15.

[68] BT-Drs. 1115525, S. 16.

[69] BT-Drs. 11/5525, S. 17, zitiert in Werner 1996, S. 71.

[70] BT-Drs. 11/5525, S. 29.

[71] Vgl. Stenographisches Protokoll der 75. Sitzung des Rechtsausschusses Deutscher Bundes­tag, 11. Wahlperiode 1987, 6. Ausschuß, 15.3.1990 mit Anlagen; zitiert in: Werner, S. 71.

[72] Nationaler Rauschgiftbekämpfungsplan ‑ Maßnahmen der Rauschgiftbekämpfung und der Hilfe für Abhängige, herausgegeben vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und vom BMI, Stand 13.6.1990, zitiert in: Werner, S. 71.

[73] Nationaler Rauschgiftbekämpfungsplan, Abschnitt VI.7 ‑ S. 40 ff.

[74] OrgKG, BGBl. I 1992, S. 1302.

[75] BR‑Drs. 220/92.

[76] BT-Drs. 12/2704, S. 23 ff.

[77] BT-Drs. 12/2747.

[78] BT-Drs. 12/4793, S. 17 ff.; vgl. auch Bericht des Haushaltsausschusses, BT-Drs. 12/ 4796.

[79] Abgedruckt in BT-Drs. 12/4795, S. 20, 21 (CDU/CSU‑ und FDP‑Fraktion) und S. 22 (SPD‑Fraktion).

[80] BT-Drs. 12/4795.

[81] Ebenda.

[82] BT-Drs. 12/ 4795, S. 2.

[83] BT-Drs. 12/5298.

[84] Diese schlagwortartige Bezeichnung wird vom Bundesrat verwendet, vgl. Unterrichtung, BT-Drs. 12 /5421, S. 2, zitiert in: Werner, S. 72.

[85] BT-Drs. 12/5328.

[86] Unterrichtung, BT-Drs. 12/5421.

[87] BT-Drs. 12/5720.

[88] BR‑Drs. 672/93 (Beschluß).

[89] BGBl. 1, 1770 vom 24.09.1993.

[90] BR-Drs. 554/96, S. 1.

[91] BT-Drs. 12/989.

[92] (BGBl. 1 S. 1302 ff.)

[93] BT-Drs. 12/989, S. 22.

[94] BT-Drs. 12/989, S. 22.

[95] Vgl. Ausführungen zur wirtschaftlichen Theorie der Kriminalität.

[96] BT-Drs. 12/989, S.23.

[97] BT-Drs. 12/2704.

[98] RegE GewAufspG, BT-Drs. 12/2704.

[99] BT-Drs. 12/2704, S. 23ff.

[100] BT-Drs. 12/2747.

[101] BT-PIPr. 12/95 vom 4. Juni 1992, S. 7815ff., 7841f.

[102] BT-Drs. 12/4795.

[103] BT-Drs. 12/4795, S. 17.

[104] BT‑PIPr. 12/163 vom 17. Juni 1993, S. 13918.

[105] BT-Drs. 12/5298 vom 28. Juni 1993.

[106] BR-Drs. 456/93.

[107] BT-Drs. 12/5421.

[108] BT-Drs. 12/5720.

[109] BR-Drs. 672/93.

[110] BGBl. 11993,1769.

[111] So bereits BT‑Drs. 11/5525, S. 12; Stober 1998, S. 12: „Das Wirtschaftsverwaltungsrecht muß unterschiedlich verfasste Rechts- und Wirtschaftsordnungen berücksichtigen (nationales, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht)“; Stober 1993 (8.Auflage) definierte in § 2, S. 11: Wirtschaftsverwaltungsrecht als "die Summe der Normen und Maßnahmen, welche die Einrichtung und Tätigkeit von Verwaltungsorganen und Behörden vornehmlich zur in­ frastrukturellen und inforrnationellen Bewältigung, Sicherung, Planung, Überwachung, Lenkung und Förderung des wirtschaftlichen Geschehens, sowie die Rechtsverhältnisse der

am Wirtschaftsleben Teilnehmenden zur öffentlichen Verwaltung regeln".

[112] BT‑Drs. 11/5525, S. 16, spricht von "Vorfeldmaßnahrnen".

[113] Entwurfsbegründung, BT‑Drs. 12/2704, S. 10.

[114] Entwurfsbegründung, BT‑Drs. 12/989, S. 1. (s.h. Anlage),

[115] Entwurfsbegründung, BT‑Drs. 12/2704, S. 1. Sehr ähnlich zuvor die Begründung zum OrgKG (BT‑Drs. 12/989, S. 1): „Triebfeder für die organisierte Kriminalität ist das Gewinnstreben.“

[116] Die einfache Steuerhinterziehung zählt nach der gegenwärtig gültigen Fassung des Straftatbestandes des § 261 StGB nicht zu den Vortaten des Geldwäschetatbestandes.

[117] Ausführlich: Werner 1996, S. 68 f.

[118] Das wird vom Verfasser anders gesehen: Diese Vorschriften dienen auch dem Schutz des Kunden und dem Schutz des Image der Institute.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832445782
ISBN (Paperback)
9783838645780
DOI
10.3239/9783832445782
Dateigröße
1.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (ehem. Hochschule für Wirtschaft und Politik) – unbekannt
Erscheinungsdatum
2001 (Oktober)
Note
1,5
Schlagworte
geldwäschegesetz geldtransfer-online-überwachung sozialökonomie geldwäsche-derivate wirtschaftskriminaltät
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Titel: Möglichkeiten der Verhinderung bzw. Eindämmung der Wirtschaftskriminalität durch das Geldwäschegesetz
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