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Steuerliche Aspekte einer EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) als grenzüberschreitende Kooperationsformen für Rechtsanwälte und Steuerberater am Beispiel einer deutschen EWIV

©2000 Diplomarbeit 110 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Vor dem Hintergrund des verwirklichten Binnenmarktes in der Europäischen Gemeinschaft gewinnt die grenzüberschreitende Kooperation immer mehr an Bedeutung. In der Vergangenheit mussten sich international agierende Unternehmen zwangsläufig für eine nationale Gesellschaftsform entscheiden, der sich folglich alle Mitglieder unterwerfen mussten. Dies führte bislang besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen, aufgrund psychologisch bedingter Vorbehalte, zu Zusammenschlusshemmnissen. Während die Entwürfe für eine Europäische Aktiengesellschaft seit Jahren nicht vorankommen, ist die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) seit 01.07.1989 Rechtswirklichkeit geworden. Diese Vereinigung ist gegenwärtig die einzige Gesellschaftsform mit übergeordnetem Gemeinschaftsrecht, die nunmehr allen Unternehmen, Institutionen und Freiberuflern in der EU mit einem individuellen europäischen Zuschnitt angeboten wird. Damit wurde ein Instrument zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit unter einem einheitlichen europäischen Dach geschaffen, ohne das hierbei die eigene Unternehmensautonomie aufgegeben werden muss.
Gang der Untersuchung:
Als notwendige Ausgangsbasis dieser Arbeit ist ein Überblick über das Wesen der EWIV, deren rechtlichen Grundlagen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene und den Besonderheiten dieser europäischen Gesellschaftsform im Vergleich zu sonstigen Gesellschaftsformen gegeben. In diesem Zusammenhang folgt die Erläuterung der beiden steuerrelevanten Vorschriften der EWIV-VO, so dass hieraus die entstandene Frage der Steuersubjektfähigkeit geklärt werden kann.
Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung der Mitglieder einer EWIV aus deutscher Sicht. Der Konflikt dieser Thematik besteht aus der bereits erwähnten unterschiedlichen Auslegung der Art. 21 i.V.m. Art. 40 EWIV-VO. Folglich besteht die Notwendigkeit der Untersuchung beider Auslegungsvarianten, zu der bisher keine Rechtsprechung vorhanden ist. Zu Beginn soll sich mit der Frage der Einkunftsqualifikationsproblematik auseinandergesetzt werden, die für die Besteuerung und den Verlauf der Arbeit eine maßgebende Grundlage bildet. Hieraus ergeben sich Konsequenzen und Unterschiede zur Behandlung einer EWIV als reine Kostengemeinschaft im Gegensatz zu einer aktiv tätigen EWIV.
Folgt man der herrschenden Literatur, die die Anwendung der OHG-Vorschriften und folglich die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 4428
Schmutzler, Katharina: Steuerliche Aspekte einer EWIV (Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigung) als grenzüberschreitende Kooperationsformen für Rechtsanwälte und
Steuerberater am Beispiel einer deutschen EWIV / Katharina Schmutzler -
Hamburg: Diplomica GmbH, 2001
Zugl.: Leipzig, AKAD - Hochschule für Berufstätige, Diplom, 2000
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I
Seite
I.
Inhaltsverzeichnis... I
II.
Abkürzungsverzeichnis... IV
III.
Abbildungsverzeichnis... VI
1.
Einleitung... 1
1.1
Problemdarstellung... 1
1.2
Vorgehensweise... 2
2.
Grundlagen... 4
2.1
Definition und Kurzdarstellung der EWIV... 4
2.2
Ausschluß der eigenen Gewinnrealisierung gemäß Art. 3 (1) EWIV-VO ... 5
2.3
Hilfscharakter der EWIV zur Hervorhebung des Kooperationszweckes... 5
2.4
Rechtsgrundlagen... 7
2.4.1
Rechtsnatur ... 7
2.4.2
Die EWIV-VO eine allgemeingültige rechtliche
Rahmenbedingung ... 9
2.4.3
Das EWIV-AG als nationale Ergänzung der EWIV-VO... 10
2.4.4
Herausbildung einer Normenhierarchie als Folge einer
europäischen Gesellschaftsform ... 11
2.5. Steuerrelevante Grundlagen der Verordnung ... 13
2.5.1
Transparenzprinzip des Artikel 40 EWIV-VO zur
steuerlichen Harmonisierung ... 13
2.5.2
Fiktionswirkung des Artikel 21 EWIV-VO als
Ergebniszuordnungsfunktion ... 14
3.
Ertragsteuerliche Behandlung einer Freiberufler EWIV bei
der Anwendung internationaler Steuervorschriften ... 15
3.1
Steuersubjekt... 15
3.2
Behandlung von Steuerberatungs- oder Rechtsanwalts- oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Mitglieder einer EWIV... 15
3.3
Einkunftsqualifikationsprobleme bei Freiberuflern ... 16
3.3.1
Freiberufler-EWIV ohne Gewinnerzielungsabsicht als reine
Kostengemeinschaft... 16
3.3.1.1
Ideelle Tätigkeit einer Kostengemeinschaft... 16

II
3.3.1.2
Ergebniszuordnung bei der wirtschaftlichen
Haupttätigkeit der Mitglieder... 17
3.3.2
Freiberufler-EWIV mit Gewinnerzielungsabsicht... 18
3.3.2.1
Keine generelle Ergebniszuordnung zur
Mitunternehmerschaft ... 18
3.3.2.2
Einflußnahme der gewerbliche Qualifikation auf die
Freiberufler-Tätigkeit... 21
3.3.2.2.1
Abgrenzung der gewerblichen
von der freiberuflichen Tätigkeit... 21
3.3.2.2.2
Gewerbequalifikation bei der
Beteiligung eines Berufsfremden ... 23
...
3.3.2.2.3
Keine Möglichkeit des Vorliegens
einer einheitlichen Freiberuflertätigkeit
im Rahmen der EWIV... 23
3.4
Steuerliche Behandlung der Mitglieder nach Maßgabe des
Betriebsstättenprinzips... 25
3.4.1
Anwendbarkeit des Betriebsstättenprinzips... 25
3.4.1.1
Das Betriebsstättenprinzip als Grundsatz der
Quellenstaatbesteuerung ... 25
3.4.1.2
Maßgeblichkeit des Betriebsstättenprinzips für
die EWIV ... 27
3.4.2
Ermittlung des Betriebsstättengewinns nach der direkten
Methode ... 29
3.4.3
Behandlung von Betriebsstätten außerhalb des Geltungsbereiches
der EWIV-VO... 31
3.5
Besteuerung des inländischen Mitglieds einer ausländischen EWIV... 32
3.5.1
Besteuerungsgrundsätze... 32
3.5.2
Zwischenstaatliche Besteuerung auf Grundlage der DBA ... 33
3.5.2.1
Keine Abkommensberechtigung der EWIV ... 33
3.5.2.2 Verdrängung nationaler Vorschriften bei der
Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte ... 34
3.5.2.3
Innerstaatliche Maßnahmen zur Milderung und
Vermeidung einer Doppelbesteuerung... 35

III
3.5.3
Beschränkungen des Verlustabzugs nach § 2a EStG
unter Durchbrechung des Welteinkommensprinzips... 36
3.6
Besteuerung des ausländischen Mitglieds einer inländischen EWIV... 44
3.7
Besteuerung des inländischen Mitglieds einer inländischen EWIV ... 45
3.8
Gewerbeertragsteuerliche Behandlung ... 46
3.8.1 Subjektqualifikationsproblematik bei vorliegender
Gewerbeertragsteuerpflicht... 46
3.8.2
Ausgleichsanspruchproblematik zwischen den Mitgliedern ... 49
4.
Gewinnermittlungs- und Feststellungsverfahren... 50
4.1
Gewinnermittlungsvorschriften bei Auslandsbeziehungen ... 50
4.1.1
Buchführungspflicht einer inländischen EWIV... 50
4.1.2
Buchführungspflicht der inländischen Betriebsstätten
ausländischer EWIV`s ... 51
4.1.3
Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 (1) S. 1
EStG auf ausländische handelsrechtlich erstellte Bilanzen ... 52
4.1.4
Beurteilung einer möglichen zusätzlichen Buchführungspflicht für
inländische Mitglieder einer ausländischen EWIV ... 52
4.1.5
Bilanzierungspflicht für Freiberufler bei der Ermittlung des
Betriebsstättengewinns ... 53
4.2
Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ... 54
4.2.1
Einheitliche und gesonderte Feststellung einer aktiv tätigen
EWIV nach § 180 (1) Nr. 2a AO ... 54
4.2.2 Einheitliche und gesonderte Feststellung einer passiv tätigen
EWIV nach § 180 (2) AO ... 55
4.2.3 Einheitliche und gesonderte Feststellung von ausländischen
Einkünften nach § 180 (5) AO ... 56
5.
Schlußbetrachtung... 57
IV. Anhang...VII
V.
Literaturverzeichnis... ..........................................................XLI
Versicherung gem. § 23 (6) Prüfungsordnung ... XLVIII

IV
II. Abkürzungsverzeichnis
Abl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz
AEAO
Anwendungserlaß zur Abgabenordnung
AktG
Aktiengesetz
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BB
Der Betriebs-Berater (Zs.)
Bd.
Band
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BMF
Bundesminsterium für Finanzen
BStBl.
Bundessteuerblatt
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
Diss.
Dissertation
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zs.)
DStZ
Deutsche Steuerzeitung (Zs.)
DSWR
Datenverarbeitung, Steuer, Wirtschaft und Recht (Zs.)
EFG
Entscheidungen der Finanzgerichte
EG
Europäische Gemeinschaft
EGV
Vertrag über die Europäische Gemeinschaft
EG-VO
Verordnung über die Europäische Gemeinschaft
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuerrichtlinien
EU
Europäische Union
EWGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( ab
01.01.1993 Vertrag über die Europäische Gemeinschaft-EGV)
EuZW
Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht (Zs.)

V
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ab 01.01.1993 Europäische
Gemeinschaft-EG)
EWIV
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
EWIV-AG
EWIV-Ausführungsgestz
EWIV-VO
Verordnung über die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
GewStG
Gewerbesteuergesetz
GewStR
Gewerbesteuerrichtlinien
GG
Grundgesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetzt der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Hrsg.
Herausgeber
HGB
Handelsgesetzbuch
IHK
Industrie- und Handelskammer
IHKG
Gesetz vor vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern
INF
Die Information über Steuer und Wirtschaft (Zs.)
KMU
kleine und mittlere Unternehmen
MA
Musterabkommen
NJW
Neue Juristische Wochenzeitung (Zs.)
OECD
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OHG
Offene Handelsgesellschaft
RGBl.
Reichsgesetzblatt
RIW
Recht der internationalen Wirtschaft (Zs.)
Stbg
Die Steuerberatung (Zs.)
Vgl.
Vergleiche
VO
Verordnung
WM
Wertpapier-Mitteilungen (Zs.)
Zs.
Zeitschrift

VI
III. Abbildungsverzeichnis
Seite
1.
Normenhierarchie... 11
2.
Rangordnung des Regelungsgegenstandes des Art. 2 EWIV-VO ... 12

1
1. Einleitung
1.1.
Problemdarstellung
Vor dem Hintergrund des verwirklichten Binnenmarktes in der Europäischen
Gemeinschaft gewinnt die grenzüberschreitende Kooperation immer mehr an
Bedeutung. In der Vergangenheit mußten sich international agierende Unternehmen
zwangsläufig für eine nationale Gesellschaftsform entscheiden, der sich folglich alle
Mitglieder unterwerfen mußten. Dies führte bislang besonders bei kleinen und
mittleren Unternehmen, aufgrund psychologisch bedingter Vorbehalte, zu
Zusammenschlußhemmnissen. Während die Entwürfe für eine Europäische
Aktiengesellschaft seit Jahren nicht vorankommen, ist die Europäische Wirtschaftliche
Interessenvereinigung (EWIV) seit 01.07.1989 Rechtswirklichkeit geworden. Diese
Vereinigung ist gegenwärtig die einzige Gesellschaftsform mit übergeordnetem
Gemeinschaftsrecht, die nunmehr allen Unternehmen, Institutionen und Freiberuflern
in der EU mit einem individuellen europäischen Zuschnitt angeboten wird. Damit
wurde ein Instrument zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit unter
einem einheitlichen europäischen Dach geschaffen, ohne das hierbei die eigene
Unternehmensautonomie aufgegeben werden muß.
In diesem Zusammenhang erlangt die bis heute stark diskutierte Frage der Besteuerung
eine wesentliche Bedeutung, da es infolge des europäischen Charakters an vielen
Stellen an Kenntnis zur sachgerechten Anwendung fehlt. Um eine einheitliche
steuerliche Handhabung zu erreichen, war eine entsprechende
Harmonisierungsvorschrift notwendig, die in Art. 40 EWIV-VO
1
erfolgte. In dieser
einzigen steuerrechtlichen Norm ist festgelegt, daß das Ergebnis aus der Tätigkeit der
EWIV nur bei deren Mitgliedern zu versteuern ist. Vor dem Hintergrund einer
europäischen Gesellschaftsform wurden auftretende steuerliche Probleme erst
ansatzweise gelöst, da es infolge unterschiedlicher Interpretationen des Art. 40 EWIV-
VO zu einer differierenden steuerlichen Behandlung der Mitglieder kommt.
Unkompliziert ist lediglich die Besteuerung der Mitglieder einer EWIV, die als
Kostengemeinschaft tätig ist. Ebenso unproblematisch wäre die steuerliche Behandlung
einer aktiv tätigen EWIV, soweit dem Transparenzprinzip strikt gefolgt wird.
1
Der Text der EWIV-VO ist im Anhang zu finden.

2
Dagegen unterliegt die EWIV nach überwiegender Literaturauffassung den Vorschriften
einer OHG und muß sich demnach angesichts der europarechtlichen Ausrichtung den
Grundsätzen einer internationalen Besteuerung unterwerfen. Dieser Auffassung zufolge
kommt es zu erheblichen Einschränkungen des Verlustausgleiches in Deutschland. Dem
folgt die zentrale Problematik der Vereinbarkeit der Anwendung nationaler
Steuerregelungen mit dem EU-Recht. Auf der Basis dieser Überlegungen wird die
folgende Arbeit aufgebaut. Dabei soll sich die nachfolgende Untersuchung auf die
ertragsteuerliche Behandlung einer EWIV aus deutscher Sicht, mit besonderem Bezug
auf Rechtsanwälte und Steuerberater, beziehen. Nicht Thema dieser Arbeit ist die
Betrachtung der weiteren Steuerarten, sowie eine Auseinandersetzung mit den
speziellen Rechtsquellen, wie beispielsweise mit der Auslegung des
Gründungsvertrages. Des weiteren wird nicht die Beitrittsmöglichkeit von
Kapitalgesellschaftern und der sich daraus entstehenden steuerlichen Konsequenzen
betrachtet.
1.2.
Vorgehensweise
Als notwendige Ausgangsbasis dieser Arbeit ist ein Überblick über das Wesen der
EWIV, deren rechtlichen Grundlagen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler
Ebene und den Besonderheiten dieser europäischen Gesellschaftsform im Vergleich zu
sonstigen Gesellschaftsformen gegeben. In diesem Zusammenhang folgt die
Erläuterung der beiden steuerrelevanten Vorschriften der EWIV-VO, so daß hieraus die
entstandene Frage der Steuersubjektfähigkeit geklärt werden kann.
Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung der
Mitglieder einer EWIV aus deutscher Sicht. Der Konflikt dieser Thematik besteht aus
der bereits erwähnten unterschiedlichen Auslegung der Art. 21 i.V.m. Art. 40 EWIV-
VO. Folglich besteht die Notwendigkeit der Untersuchung beider Auslegungsvarianten,
zu der bisher keine Rechtsprechung vorhanden ist. Zu Beginn soll sich mit der Frage
der Einkunftsqualifikationsproblematik auseinandergesetzt werden, die für die
Besteuerung und den Verlauf der Arbeit eine maßgebende Grundlage bildet. Hieraus
ergeben sich Konsequenzen und Unterschiede zur Behandlung einer EWIV als reine
Kostengemeinschaft im Gegensatz zu einer aktiv tätigen EWIV.
Folgt man der herrschenden Literatur, die die Anwendung der OHG-Vorschriften und
folglich die Anwendungen internationaler Besteuerungsregelungen vorsieht, ist die
Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen von Bedeutung. Hier schließt sich die

3
kritische Diskussion über die Anwendbarkeit und Voraussetzungen des
Betriebsstättenprinzips an. Im Zusammenhang mit der Anwendung internationaler
Besteuerungsvorschriften und dem Tatbestand des Vorliegens einer europäischen
Gesellschaftsform, ist die Verfassungsmäßigkeit des § 2 a EStG in Hinblick auf die
Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu klären.
Es folgt die Frage der gewerbeertragsteuerlichen Behandlung der EWIV, die gerade in
Bezug auf eine Freiberufler- EWIV eine Reihe von Fragen zur Diskussion aufwirft. Im
vierten Kapitel steht zur Vervollständigung die Frage der Gewinnermittlungs- und
Feststellungsverfahren zur Diskussion.
Abschließend wird aus den verschiedenen Ergebnissen, die sich aufgrund der
zweigleisigen Darstellung und Auslegung des Art. 40 EWIV-VO ergeben, dargestellt,
welche steuerlichen Konsequenzen sich insbesondere für Freiberufler aus dem
Zusammenschluß in Form einer EWIV ergeben.

4
2. Grundlagen
2.1.
Definition und Kurzdarstellung der EWIV
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) ist eine unabhängige
rechtsfähige Einrichtung, mit dem Ziel der Erleichterung grenzüberschreitender
wirtschaftlicher Tätigkeiten. Sie besteht aus einer flexiblen Struktur, die es den
Mitgliedern ermöglicht, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten auf europäischer Ebene zu
verbinden. Dabei muß kein Mitglied seine rechtliche oder auch wirtschaftliche
Eigenständigkeit aufgeben. In ihrer Struktur ähnelt die EWIV aus deutscher Sicht einer
OHG mit Fremdgeschäftsführung der gem. § 1 EWIV-AG
2
aufgrund der Gleichstellung
mit einer OHG keine eigene Rechtspersönlichkeit zugesprochen wird.
Die EWIV wurde als erste europäische Gesellschaftsform am 01.07.1989 durch die EU-
Verordnung eingeführt, welche direkt im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert
ist. Mitglieder einer EWIV können natürliche Personen, Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts, des Handelsrechts, Genossenschaften sowie sonstige juristische Personen des
öffentlichen und des privaten Rechts sein. Voraussetzung ist, die Vereinigung muß
mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen, die ihre Haupttätigkeit in zwei
verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Zum EWR gehören
die EU-Staaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island.
Ziel dieser neuen Gesellschaftsform ist die Erleichterung einer grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit. Demnach leistet sie einen bedeutenden Beitrag zur Vollkommnung
des Binnenmarktes, da sie eine hilfreiche Einstiegschance in den europäischen Markt,
welcher bereits jetzt eine zunehmende länderübergreifende Vernetzung aufweist, bietet.
Zudem soll die Gründung einer EWIV für die Mitglieder einen geeigneten rechtlichen
Rahmen schaffen, um eine Anpassung an die verschiedenen wirtschaftlichen
Verhältnisse auf dem Markt zu erleichtern. ,,Die Notwendigkeit der Einführung der
EWIV wurde damit begründet, daß mit ihr ein Instrument zur Überwindung rechtlicher,
steuerlicher und psychologischer Schwierigkeiten bei der Kooperation von
Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten geschaffen werden sollte."
3
2
Der Text des deutschen EWIV-AG befindet sich im Anhang.
3
P. Burghalter (1998) S. 21.

5
2.2.
Ausschluß der eigenen Gewinnrealisierung gemäß Art. 3 (1) EWIV-VO
In diesem und dem folgenden Abschnitt sollen die Besonderheiten der EWIV im
Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen kurz dargestellt werden.
Ein wesentlicher Grundsatz der EWIV besteht gemäß Art. 3 (1) EWIV-VO darin, diese
Gesellschaftsform darf nicht den Zweck einer eigenen Gewinnerzielung verfolgen. Dies
sollte aber nicht mit einem generellen Verbot gleichgesetzt werden, denn ein solches
besteht nicht. Eine gelegentliche Erzielung von Gewinnen widerspricht nach Erachtens
der Verfasserin nicht dem Grundprinzip der EWIV, da zum Beispiel in Art. 21 EWIV-
VO die Frage der Gewinnzuordnung geregelt wird. Der Ausschluß einer
Gewinnrealisierung soll nur den Unternehmensgegenstand ,,Kooperation"
verdeutlichen. In Art. 40 der EWIV- VO ist weiterhin festgelegt, eventuelle Gewinne
oder Verluste aus der Tätigkeit der EWIV werden nur bei deren Mitgliedern besteuert.
Dies verdeutlicht noch einmal, eine Gewinnerzielung kann nicht ausgeschlossen sein,
sondern es soll nur den reinen Gewinnerzielungszweck einer EWIV vermeiden. Auch
die Literatur schließt sich dieser Auffassung an, da die Betonung des Verbotes bei den
Worten ,,für sich selbst" liegt.
4
Demnach wäre eine Gewinnerzielung zugunsten der
Mitglieder zulässig, soweit sie der Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Mitglieder dient.
5
Das Gewinnerzielungsverbot der EWIV ist jedoch nur dahingehend zu deuten und
wurde auch lediglich als praktische sowie notwendige Barriere geschaffen, um die
Vereinigung von einer gewinnstrebigen Gesellschaft abzugrenzen.
6
Abschließend läßt sich sagen, in der Praxis ist eine Gewinnerzielung schwer
ausschließbar.
2.3. Hilfscharakter der EWIV zur Hervorhebung des Kooperationszweckes
Um Mißbrauchszwecke zu vermeiden, wurden der EWIV Beschränkungen in Hinblick
auf die von ihr ausgeübten Aktivitäten auferlegt. Die Tätigkeit muß zum einem gem. § 3
(1) EWIV-VO im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Haupttätigkeit der
Mitglieder stehen, darf aber zum anderen nur eine Hilfsfunktion ausüben.
4
Vgl. R. Weimar, U. Delp (1989) S. 97; C. Müller-Gugenberger, P. Schotthöfer (1995) S. 372.
5
Vgl. C. Müller-Gugenberger, P. Schotthöfer (1995), S. 198.
6
Vgl. P. Burghalter (1998) S. 74.

6
Dieses Erfordernis hebt den Kooperationszweck der EWIV hervor, der die
Erleichterung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Unternehmen auf europäischer Ebene
fördern soll.
Wichtig hierbei ist, die EWIV darf mit dem Ziel einer Verbesserung der
wirtschaftlichen Ergebnisse nur Hilfstätigkeiten für ihre Mitglieder ausführen. Dies ist
ein wesentlicher Unterschied zu sonstigen Gesellschaftsformen, deren Absichten in
erster Linie in der Gewinnerzielung liegen. Dieser Hilfscharakter bedeutet, die
Aktivitäten der EWIV sind mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder
verknüpft, aber nicht an deren Stelle getreten. Der Begriff der Hilfstätigkeit ist somit als
Ersetzungsverbot der wirtschaftlichen Haupttätigkeit des jeweiligen Mitgliedes zu
werten.
7
In diesem Zusammenhang muß erwähnt werden, der Hilfscharakter der EWIV
(Verknüpfungsgrundsatz) und die Anforderungen gem. Art. 4 EWIV-VO verlangen,
daß jedes einzelne Mitglied ein Unternehmen und somit eine wirtschaftliche
Haupttätigkeit betreibt.
8
Weiterhin ist anzumerken, die EWIV darf nicht den selben
Unternehmensgegenstand wie die Mitglieder besitzen. Es ist jedoch ein bestimmter
wirtschaftlicher Zusammenhang der Unternehmensgegenstände erforderlich.
Dabei findet der Begriff der Hilfstätigkeit in der Literatur einen weiten
Auslegungsspielraum.
9
So fällt unter diesen auch die Übernahme einer
unternehmerischen Teiltätigkeit. Diese kann daraus bestehen, daß die EWIV
Forschungsprojekte oder Informationsaustauschdienste übernimmt. Allerdings ergeben
sich nach Literaturansicht für Freiberufler aufgrund des Ersetzungsverbotes klare
Beschränkungen und Abgrenzungsschwierigkeiten.
10
So vertritt eine Literaturmeinung
die Auffassung, bei einem Zusammenschluß von Anwälten wäre eine Rechtsberatung
gegenüber Dritten im Rahmen der EWIV nicht zulässig, da sich die
Unternehmensgegenstände von Mitgliedern und Vereinigung decken würden.
11
Andererseits wird in der Literatur nicht ausgeschlossen, daß EWIV-Mitglieder im
Rahmen dieser Vereinigung auch freiberuflich tätig werden können, indem sie sich im
Rahmen eines Projektes zusammenschließen und dadurch Beratungsleistungen
erbringen, da nach deren Auffassung die freiberufliche Tätigkeit in den jeweiligen
Mitgliedstaaten der EWIV nicht ersetzt wird.
12
7
Vgl. C. Müller-Gugenberger (1989) S. 1449.
8
Vgl. C. Jahndorf (1995) S. 116.
9
Vgl. K.H. Authenrieth (1989) S. 307; R. Weimar, K. P. Grothe (1997) S. 2595; P. Selbherr (1995) S. 38
ff.; C.E. Hauschka (1991) S. 1083.
10
Vgl. A. Meyer-Landruth (1986) S. 107; K. Gleichmann (1985) S. 635.
11
Vgl. H. J. Gallener, G. Wegen, K. Metall (1995) S. 57.
12
Vgl. R. Spatscheck (1997) S. 42.

7
Es ist aber in Bezugnahme auf Absatz 5 der Erwägungsgründe davon auszugehen, die
EWIV darf selbst keinen freien Beruf ausüben. In diesem Zusammenhang sollte
erwähnt werden, unter dem Begriff der Hilfstätigkeiten darf nicht die Zuweisungen von
Entscheidungskompetenzen an die EWIV fallen.
13
Als ein weiteres negatives Abgrenzungskriterium der unzulässigen Hilfstätigkeit ist der
Teilbetriebsbegriff heranzuziehen.
14
Demnach wäre eine EWIV-Tätigkeit unzulässig,
wenn diese sich als Teilbetrieb eines Mitgliedes herausstellt. Der Hilfscharakter sollte
dabei allerdings nicht so gewertet werden, daß die Tätigkeiten einer EWIV so
beschränkt sind, daß sie schon fast bedeutungslos erscheinen. Letztendlich lassen sich
aus Art. 3 EWIV-VO folgende Verbote der EWIV ableiten:
Holdingverbot
Verbot der Leitungs- oder Kontrollmacht
Beteiligung an einer anderen EWIV
Beschäftigung vom mehr als 500 eigenen Arbeitnehmern
Verbot der Darlehensvergabe an bestimmte Organe der Gesellschaft.
2.4.
Rechtsgrundlagen
2.4.1.
Rechtsnatur
Der Art. 1 (3) EWIV-VO sieht vor, die Mitgliedstaaten bestimmen über den
Rechtscharakter der EWIV, nach jeweiligen nationalen Recht, selbst. Um den
Unternehmensgegenstand, und zwar die Erleichterung und Entwicklung der
wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder zu erreichen, hat die EWIV in den meisten
EU-Ländern Rechtspersönlichkeit.
15
Dies bedeutet, daß sie beispielsweise wie eine
juristische Person in eigenem Namen Träger von Rechten und Pflichten sein kann,
Verträge schließen oder andersartige rechtsbezogene Handlungen vornehmen, aber auch
vor Gerichten verklagt werden kann. In Deutschland wurde der EWIV durch den Art. 1
EWIV-AG keine eigene Rechtspersönlichkeit zugesprochen, da sie infolge einer
Vielzahl rechtlicher Parallelen zur OHG als Handelsgesellschaft qualifiziert wurde.
Ansatzpunkte für diese personengesellschaftliche Struktur ergeben sich zum Beispiel
aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder gem. Art. 24 EWIV-VO, aus
dem Prinzip der Selbstorganschaft gem. Art. 17 EWIV-VO, sowie aus dem Ziel des
13
Vgl. P. Selbherr (1995) S. 38-39.
14
Vgl. C. Jahndorf (1995) S. 117.
15
Vgl. LIBERTAS-Europäisches Institut GmbH (1999) S. 5.

8
Erreichen eines gemeinsamen Zweckes. In der Literatur dagegen wird die EWIV
sowohl als ,,OHG mit Geschäftsführung"
16
als auch als ,,OHG mit
Rechtspersönlichkeit"
17
bezeichnet. Dagegen sieht das Landgericht Frankfurt eine
Ähnlichkeit zu den Kapitalgesellschaften.
18
Zurückzuführen sind diese Vermutungen
auf § 5 EWIV-AG, welcher hinsichtlich der Geschäftsführung sich an § 93 AktG sowie
§§ 41, 38 (1) GmbHG anlehnt. Andererseits könnte der Förderzweck der EWIV auch
auf genossenschaftliche Formen deuten.
19
Dieser rein theoretische Streit kann aus Sicht der Verfasserin dahingestellt bleiben und
es bedarf hier keines abschließenden Streitentscheides, da ein Vergleich mit
Gesellschaftsformen nur zur Orientierung dienen soll und dieser aufgrund der Tatsache,
daß die EWIV eine europäische Gesellschaftsform und keine deutsche ist, ohnehin nur
spekulativ sein kann. Die EWIV stellt einen eigenständigen Gesellschaftstyp dar, der in
Anbetracht von kapital- und personengesellschaftsrechtlichen Elementen im System
des Gesellschaftsrechts nicht problemlos eingeordnet werden kann.
20
In der
einschlägigen Literatur wird außerdem verdeutlicht, die EWIV ist keine ,,europäische
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts", da sie nur Hilfstätigkeiten für ihre Mitglieder
verrichten darf.
21
Daher ist zutreffend, zwischen der Berufsausübungsgesellschaft, also
insbesondere der (überörtlichen) Rechtsanwaltssozietät, und der EWIV als europäische
Organisationsgesellschaft, die die Berufstätigkeit ihrer Mitglieder fördert, zu
unterscheiden.
22
16
Vgl. E.C. Hauschka (1989) S. 3048.
17
Vgl. B. Großfeld (1992) S. 2121.
18
Vgl. LG-Frankfurt (1991) S. 496.
19
Vgl. J. Rinze (1996) S. 73.
20
Vgl. C. Fritz (1997) S. 31.
21
Vgl. V. Römermann (1995) S. 10.
22
Vgl. a.a.O.

9
2.4.2.
Die EWIV-VO eine allgemeingültige rechtliche Rahmenbedingung
,,Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) beruht auf der VO
(EWG) Nr. 2137/85 des Rats vom 25.07.1985 (Abl. Nr. L 199/1 vom 31.07.1985)".
23
Eine Verordnung ist allgemeingültig und entfaltet gem. Art. 189 EGV
24
eine
unmittelbare Rechtswirkung in jedem Mitgliedsstaat. Bisher standen Richtlinien zur
Angleichung des Gesellschaftsrechts in der EG im Vordergrund, um somit bei
Rechtsangleichungen dem Souveranitätsanspruch der Mitgliedsstaaten entgegen
zukommen. Bei der EWIV wurde von dieser Art der Rechtsangleichung abgewichen.
Die EWIV-VO stellt eine VO gem. Art. 189 (1) EGV dar, die durch ihre allgemeine
Geltung, Verbindlichkeit in allen Teilen und durch ihre unmittelbare Gültigkeit in
jedem Mitgliedsstaat gekennzeichnet ist. Unter allgemeiner Geltung versteht man, daß
die VO Rechte und Pflichten für jeden auslöst, den sie nach Inhalt und
Zweckbestimmung angehen.
25
Verbindlichkeit in allen Teilen bedeutet, daß die VO in
allen Teilen verbindlich ist, während Richtlinien nur in Hinblick des Zieles verbindlich
sind. Durch die Verbindlichkeit, ist aufgrund ihrer rechtlichen Gehorsamspflicht, eine
rechtliche Berufungsmöglichkeit gegeben.
26
Unter unmittelbarer Geltung versteht man,
daß die VO weder der Bekanntgabe nach nationalem Recht noch eines innerstaatlichen
Transformationsaktes bedarf. Sie gilt kraft Gesetz, d.h. unmittelbar.
27
Weiterhin gilt die
VO nicht nur für die Mitgliedstaaten der EG, sondern wendet sich auch an die
einzelnen Bürger der Mitgliedstaaten.
28
Der wesentliche Unterschied zwischen der VO
gegenüber der Richtlinie besteht grundsätzlich dahingehend, keine bestehenden
Normen der Mitgliedstaaten werden angeglichen, sondern unmittelbar neues Recht wird
geschaffen .
29
Der Erlaß dieser Ordnung wurde dabei auf den Art. 235 EGV
30
gestützt,
welcher den Rat ermächtigt, Vorschriften zu schaffen, um dem Tätigwerden der
Gemeinschaft im Rahmen einer gemeinsamen Zielverwirklichung nicht im Wege zu
stehen.
31
Schlußfolgerung dazu ist, mit der EWIV-VO basiert die rechtliche Existenz
der EWIV, als erste europäische Gesellschaftsform auf Gemeinschaftsrecht.
23
R. Zuck (1995) S. 44.
24
Der Art. 189 EGV ist im Anhang zu finden.
25
Vgl. G. Schmidt in: H. Groeben, J. Tiesing, C.-D. Ehlermann (1997), Art. 189 EG-Vertrag, Rnd. 28.
26
Vgl. a.a.O., Rnd. 29.
27
Vgl. a.a.O., Rnd. 30.
28
Vgl. a.a.O., Rnd. 31 ff.
29
Vgl. C. Jahndorf (1995) S. 5.
30
Der Art. 235 EGV ist im Anhang zu finden.
31
Vgl. C. Jahndorf (1995) S. 17.

10
Regelungsgegenstand der VO sind die Gründungsvoraussetzungen, Beziehungen der
Mitglieder zur Vereinigung, sowie untereinander und das Innenverhältnis der EWIV.
In diesem Zusammenhang sind die EU-rechtlichen Auslegungsmechanismen,
insbesondere die Erwägungsgründe, zu beachten. Gemäß des Art. 190 EGV
32
ist die
EWIV-VO mit Begründungen, also mit den sogenannten Erwägungsgründen zu
versehen, die in Auslegungsfällen heranzuziehen sind. Da aber die EWIV-VO nicht
lückenlos ist, läßt sie in einigen Punkten die eigentlich subsidiären nationalen
Regelungen wieder zu. Der sachliche Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts wird
beispielsweise durch das Sozial- und Arbeitsrecht eingeschränkt, da dies den nationalen
Gesetzgebern überlassen wird. Auf andere Rechtsquellen muß demzufolge immer dann
zurückgegriffen werden, soweit keine Regelungen in der EWIV-VO statuiert sind. ,,Den
Mitgliedstaaten steht es [ansonsten] frei, Rechts- und Verwaltungsvorschriften
anzuwenden oder zu erlassen, die der Tragweite und den Zielen dieser Verordnung
nicht zuwiderlaufen."
33
2.4.3.
Das EWIV-AG als nationale Ergänzung der Verordnung
Durch das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die EWIV vom
14.4.1988 ist die EG-Verordnung ergänzt worden.
34
Das EWIV-AG enthält gegenüber
der EWIV-VO Ergänzungen und Klarstellungen zu den auferlegten
Regelungsverpflichtungen, um somit eine bessere Einordnung der EWIV in das
Gesellschaftsrecht vornehmen zu können. Insbesondere Regelungsaufträge, die nicht
durch den Verweis auf das OHG-Recht erfüllt werden, finden hier spezielle
Vorschriften.
35
Soweit EG-Verordnungen als primäres Recht nicht gelten, ist das EWIV-AG als
sekundäre Regelung anzuwenden. Die Ergänzungsfunktion des EWIV-AG ist
materiellrechtlich auf die Ausübung der jeweiligen Staatenwahlrechte beschränkt, da im
Vordergrund die formal-verfahrenstechnische Anwendung der EWIV-VO steht.
36
Ansonsten gelten in Deutschland im wesentlichen die Vorschriften der OHG, da die
EWIV gem. Art. 1 EWIV-AG als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB angesehen
wird.
32
Der Art. 190 EGV ist im Anhang zu finden.
33
Europäische Kommission (1999) S. 167.
34
Vgl. Anhang; BGBl. 1988 I S. 514.
35
Vgl. C. Jahndorf (1997) S. 34.
36
Vgl. G. Tautorus (1992) S. 78.

11
2.4.4.
Herausbildung einer Normenhierarchie als Folge einer europäischen
Gesellschaftsform
Die EWIV unterscheidet sich von anderen Personenzusammenschlüssen. Ihre
Rechtsgrundlage ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht. Die grundlegende Frage stellt
sich somit nach der Rangordnung zwischen der europäischen und einzelstaatlichen
Rechtsanwendung. Aufgrund vorhergehender Ausführungen ergibt sich folgende
Normenhierarchie:
Abbildung 1
Dieser Aufbau erschließt sich aus den Prinzipien über den Vorrang des höherrangigen
EU-Rechts gegenüber dem nationalem Recht.
37
Der in Art. 33 GG verankerte Satz
,,Bundesrecht bricht Landesrecht" wurde durch den Grundsatz ,,Europarecht bricht
nationales Recht" ergänzt.
38
Dabei gilt, soweit keine Regelungen in der VO getroffen
wurden, ist auf andere Rechtsquellen zurückzugreifen. Demnach sind gem. Art. 2 (1)
EWIV-VO zum einen subsidiär die innerstaatlichen Rechte des Staates anzuwenden, in
dem die Vereinigung nach dem Gründungsvertrag ihren Sitz hat, andererseits die innere
Verfassung der Vereinigung.
37
Vgl. K.H. Authenrieth (1989) S. 306.
38
Vgl. C. Müller-Gugenberger, P. Schotthöfer (1995) S. 212.
EWIV-AG
des jeweiligen Landes
EG
Verordnung
Nr. 2137/85
Subsidiären Normen des
OHG-Rechts
gem. §§ 105-160 OHG

12
Eine erhebliche Einschränkung besteht nur dahingehend, daß für Fragen, die den
Personenstand, die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen,
sowie die Rechts- und Handlungsfähigkeit juristischer Personen betreffend, das gesamte
einzelstaatliche Recht unter Einschluß des innerstaatlichen Privatrechts und nicht das
innerstaatliche materielle Recht des einzelnen Sitzstaates, maßgebend ist. Dabei
bedeutet das innerstaatliches Recht des Landes, im Gegensatz zum einzelstaatlichen
Recht, daß das innerstaatliche Recht des Landes das jeweilige nationale materielle
Recht unter Ausschluß des jeweiligen internationalen Privatrechts umfaßt.
39
Innerhalb des Regelungsgegenstandes des Art. 2 EWIV-VO hat die Europäische
Kommission folgende Rangordnung aufgestellt:
40
Abbildung 2
Die Europäische Kommission begründet diese Rangfolge damit, die Vertragsfreiheit der
Mitglieder soll Vorrang vor zwingenden nationalen Regelungen haben, damit die EWIV
entsprechend der Bedürfnisse auszugestalten ist.
41
39
Vgl. C. Müller-Gugenberger (1995) S. 214.
40
Vgl. M. Scriba (1988) S. 46.
41
Vgl. a.a.O.
Individueller
Gründungsvertrag
der EWIV
soweit die EWIV-VO
darauf verweist
EWIV-VO
Dispositive Bestimmungen
der EWIV-VO, soweit der
Gründungsvertrag
keine anderslautende Regelung vorsieht
Nationales Recht
am Sitz der
EWIV

13
2.5.
Steuerrelevante Grundlagen der Verordnung
2.5.1. Transparenzprinzip
des
Artikel
40
EWIV-VO
zur
steuerlichenHarmonisierung
,,Um eine einheitliche steuerliche Behandlung der EWIV zu erreichen, war eine
Harmonisierungsvorschrift der EG im Bereich des materiellen Rechts der direkten
Steuern notwendig."
42
Im Sinne des steuerlichen Transparenzprinzips wird somit in Art.
40 EWIV-VO, der einzigen steuerrechtlichen Norm der EG-VO, festgelegt, das
Ergebnis aus der Tätigkeit der EWIV wird nur bei deren Mitgliedern besteuert. Damit
soll erreicht werden, daß eine doppelte Besteuerung, sowohl auf der Mitgliederebene als
auch auf der Ebene der EWIV ausgeschlossen ist, da ansonsten die Vereinigung in den
Staaten, in denen sie Rechtspersönlichkeit besitzt, einer Körperschaftbesteuerung
unterworfen werden könnte.
43
Dennoch wird durch die EWIV-VO nur eine punktuelle
Harmonisierung in Bezug auf die Besteuerung erreicht, da weiterreichende Fragen wie
z.B. steuerrechtliche Verpflichtungen der Mitglieder auf der europäischen Ebene offen
geblieben sind.
44
Im 14. Erwägungsgrund zu Art. 40 EWIV-VO ist lediglich inhaltlich
bekräftigt worden, das einzelstaatliche Steuerrecht sei anzuwenden. Ein Problem
hierbei wird dahingehend gesehen, daß der Verweis auf das einzelstaatliche Recht zwar
ermöglicht, daß die jeweiligen nationalen Regelungen respektiert werden, aber
andererseits eine unterschiedliche Behandlung der Mitglieder mit sich bringt.
45
Folglich
werden durch den Art. 40 VO doppelte Besteuerungen vermieden, aber es wird im
Gegenzug eine ungleichmäßige Behandlung der Mitglieder je nach Sitz hervorgerufen.
Diese Ungleichbehandlung dürfte bei einer europäischen Gesellschaftsform aus Sicht
der Verfasserin nicht auftreten, da ansonsten der Zweck dieser Gesellschaftsform in
Frage gestellt werden könnte. Andererseits ist eine vollständige Harmonisierung des
Steuerrechts aller Mitgliedsstaaten kaum umsetzbar.
42
P. Sander (1995) S. 6.
43
Vgl. C. Müller-Gugenberger (1995) S. 228.
44
Vgl. G. Tautorus (1992) S. 73.
45
Vgl. R. Döring (1993) S.144.

14
2.5.2.
Fiktionswirkung des Artikel 21 EWIV-VO als
Ergebniszuordnungsfunktion
Artikel 21 EWIV-VO stellt als Gewinn- und Verlustzuweisungsnorm eine
Sonderregelung dar, da er den Gewinn aus der Tätigkeit der Vereinigung zu Gewinnen
der Mitglieder, obwohl diese ihn tatsächlich nicht erzielt haben, fingiert. Hier wird kraft
gesetzlicher Fiktion normativ ein Gewinn der EWIV selbst ausgeschlossen. Der Grund
dieser Fiktionswirkung besteht dahingehend, daß die EWIV durch ihren Hilfscharakter,
im Gegensatz zur OHG, nicht selbst Träger eines Unternehmens sein darf. Daraus
schlußfolgert eine Literaturansicht, als sogenanntes Zuordnungssubjekt kommt nur das
Unternehmen der jeweiligen wirtschaftlichen Haupttätigkeit der einzelnen Mitglieder in
Betracht.
46
Folglich gelten Gewinne der EWIV normativ als Gewinne des
Unternehmens der wirtschaftlichen Haupttätigkeit der Mitglieder. Diese Aussage ist
nach einer anderen Literaturansicht anzweifelbar, da die Zuordnung bei der
wirtschaftlichen Haupttätigkeit zweifelsfrei nur dann erfolgt, wenn eine ideell oder
passiv tätige EWIV Zufallsgewinne erzielt.
47
Ungeachtet dessen, zählen die Gewinne
der EWIV aber nur als Gewinne der Mitglieder, denn nach dem Wortlaut des Art. 40
EWIV-VO werden die Ergebnisse immer nur bei diesen versteuert.
Die Zuordnung bei der wirtschaftlichen Haupttätigkeit der Mitglieder wäre durch Art. 4
EWIV-VO begründbar, da hier verlangt wird, jedes Mitglied muß eine wirtschaftliche
Haupttätigkeit betreiben. Folglich werden die Ergebnisse aus der Tätigkeit der EWIV
gem. Art. 21 EWIV-VO zu Gewinnen oder Verlusten aus der wirtschaftlichen
Haupttätigkeit der Unternehmen der jeweiligen Mitglieder fingiert. Diese Gewinnanteile
werden somit nur im Ansässigkeitsstaat des Mitglieds versteuert.
Aufgrund dieser integrationsfreundlichen Lösung werden Probleme bei der Anwendung
des Betriebsstättenprinzips, im Bereich der Doppelbesteuerung, sowie der
Verlustausgleichsproblematik umgangen. Dagegen spricht jedoch die herrschende
Literaturmeinung sich für eine Besteuerung nach internationalen Steuersachverhalten
aus. Angesichts der Tatsache, daß über diese Problematik noch nicht entschieden wurde
und für den Fall, daß die Besteuerung der EWIV in Zukunft nach internationalen
Steuersachverhalten zu erfolgen hat, soll auch diese Problematik untersucht werden.
46
Vgl. C. Jahndorf (1995) S. 116.
47
Vgl. K.-E. von der Heydt, W.-G. von Rechenberg (1991) S. 149.

15
3. Ertragsteuerliche Behandlung einer Freiberufler-EWIV
bei der Anwendung internationaler Steuervorschriften
3.1.
Steuersubjekt
Aus der Sonderregelung des Art. 40 EWIV-VO geht hervor, die EWIV kann nicht
einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sein, da eventuelle Gewinne oder Verluste
den Mitgliedern kraft gesetzlicher Fiktion zuzuordnen sind.
Steuersubjekte sind nur die Mitglieder. Für deren Besteuerung ist die Qualifizierung,
der durch die EWIV erwirtschafteten Gewinne oder Verluste maßgebend.
3.2.
Behandlung von Steuerberatungs-, Rechtsanwalts - oder
Wirtschafts-prüfungsgesellschaften als Mitglieder einer EWIV
In Deutschland stand lange zur Diskussion, ob eine GbR als solches Mitglied einer
EWIV werden kann oder nur jeweils die einzelnen Personen. Das Problem wird
dahingehend gesehen, an einer OHG kann eine BGB-Gesellschaft nicht selbst
Gesellschafter sein, da es einer BGB-Gesellschaft an der erforderlichen Publizität ihrer
Rechtsverhältnisse, insbesondere der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse, fehlt.
48
Weiterer Ablehnungsgrund besteht in der Möglichkeit der teilweisen vertraglichen
Haftungsbeschränkung einer BGB-Gesellschaft, was nicht mit der Beteiligung eines
unbeschränkt haftenden Gesellschafters vereinbar ist. Dies müßte rein theoretisch auf
die EWIV übertragen werden, da diese gem. Art. 1 EWIV-AG wie eine OHG zu
behandeln ist.
49
Folglich wären Freiberuflersozietäten in Form einer BGB-Gesellschaft
von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen, was aber nicht im Interesse des
Gemeinschaftsgesetzgebers sein kann. Davon abgesehen, sei zuerst zu untersuchen,
inwieweit die EWIV-VO diesbezüglich eine Regelung bereithält, denn nationale
Vorschriften wären erst dann anwendbar, wenn die VO keine Bestimmung enthält.
Hierzu ist der Art. 4 EWIV-VO näher zu betrachten, der den Kreis möglicher Mitglieder
festlegt. Aufgrund des Art. 4 (1a) EWIV-VO i.Z.m. Art. 58 (2) EGV steht es somit nicht
nur natürlichen Personen, sondern auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, sowie
des Handelsrechts, Genossenschaften und sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen und des privaten Rechts frei, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit
verfolgen, als Mitglieder einer EWIV zu agieren. Aufgrund dessen kann auch eine
48
Vgl. B. Rieger, L. Weipert (1995) S. 776.
49
Vgl. C. Müller-Gugenberger (1995) S. 220.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2000
ISBN (eBook)
9783832444280
ISBN (Paperback)
9783838644288
DOI
10.3239/9783832444280
Dateigröße
688 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Berufsakademie Sachsen in Leipzig – unbekannt
Erscheinungsdatum
2001 (August)
Note
2,0
Schlagworte
europäische gesellschaftsform ewiv kooperationsform verlustausgleich
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Titel: Steuerliche Aspekte einer EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) als grenzüberschreitende Kooperationsformen für Rechtsanwälte und Steuerberater am Beispiel einer deutschen EWIV
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