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Psychosoziale Lebenslagen minderjähriger Mütter

Eine Untersuchung der institutionellen Hilfeangebote und eigenständigen Bewältigungsstrategien

©2000 Diplomarbeit 75 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Rahmen eines studienbegleitenden Praktikums bei der Psychologischen Beratungsstelle in Dreieich eröffnete mir die Leiterin der Einrichtung die Möglichkeit, das Berufsanerkennungsjahr, in dessen Verlauf die Jahrespraktikantin oder der Jahrespraktikant in der Regel ein eigenständiges Projekt aufbauen, dort durchführen zu können. Aufgrund meiner damaligen Idee, eine Diplomarbeit zum Thema „Netzwerke Alleinerziehender“ zu schreiben, entwickelte sich innerhalb eines Dialoges die Konzentration auf das Themengebiet „Junge Mütter“. In der gedanklichen Beschäftigung mit dem Thema kristallisierte sich zunehmend heraus, dass sich zwar die Problemlagen minderjähriger und junger Mütter in vielen Fällen überschneiden, jedoch auch wesentliche Unterschiede (z. B. in der rechtlichen Situation) bestehen. So entstand die Eingrenzung der Diplomarbeit auf das Thema „Minderjährige Mütter“.
Es wird folglich untersucht, wie minderjährige Mütter mit der besonderen Belastung, Verantwortung für ein Kind zu haben und sich selbst noch in der Adoleszenz zu befinden (siehe Kapitel 4.), außerhalb von Mutter-Kind-Einrichtungen (M-K-E) umgehen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt nicht auf den Möglichkeiten der Prävention von Schwangerschaft Minderjähriger, sondern in der Beleuchtung des konkreten Umgangs der jungen Frauen mit der Situation, nun Mutter zu sein.
Durch die Vielfalt zuverlässiger Verhütungsmittel und -methoden, d. h. der weitgehenden technischen Kontrollierbarkeit von Befruchtung sowie deren sozial legitimierter Verhinderung, entwickelt sich normativ die geplante Schwangerschaft. Kinderkriegen ist durch die mögliche Trennung von Sexualität und Fortpflanzung begründungsbedürftig geworden.
Die Auswahl der befragten minderjährigen Schwangeren und Mütter in der mir zugänglichen Literatur und den zugrundeliegenden Studien und Interviews erfolgte fast ausschließlich über Ämter, Projekte und Mutter-Kind-Einrichtungen. Dadurch ist automatisch eine Personengruppe fokussiert, deren persönliche Ressourcen nicht ausreichen, die durchaus belastende Situation von Mutterschaft in der Adoleszenz aufzufangen. Die mir vorliegenden Untersuchungen beschäftigen sich zumeist mit der Schwangerschaft/Mutterschaft Minderjähriger als reine Problemsituation.
Dies ist insofern nicht verwunderlich, da Schwangerschaften Minderjähriger historisch gesehen als „illegitime Schwangerschaften“ betrachtet und bis in die sechziger Jahre unseres Jahrhunderts „als psychische […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhalt

1. Einleitung

2. Statistik
2.1. Durchschnittsalter der „Erstgebärenden“
2.2. Durchschnittsalter der Väter
2.3. Anzahl der minderjährigen Mütter in der Bundesrepublik Deutschland
2.4. Anzahl der minderjährigen Mütter in der Stadt und im Kreis Offenbach
2.5. Platzangebot in Mutter-Kind-Einrichtungen

3. Rechtliche Situation und institutionelle Hilfen
3.1. Gesetzliche Begriffsbestimmungen
3.2. Ansprüche
3.3. SGB III/KJHG
3.4. BSHG
3.5. Vormundschaft
3.6. Allgemeiner Sozialer Dienst

4. Psychosoziale Betrachtungen zu weiblicher Adoleszenz und Mutterschaft
4.1. Die weibliche Adoleszenz
4.1.1. Autonomie als Entwicklungsanforderung
4.2. Mutterschaft
4.2.1. Soziale Dimension

5. Psychosoziale Betrachtungen zu minderjährigen Mütter
5.1. Verhütung
5.2. Schwangerschaft im Jugendalter ein Risiko?
5.3. Potentielle Hintergründe ungeplanter Schwangerschaften
5.4. Kritik am Problemblick
5.5. Das Kind als neuer Zugang zum eigenen Leben
5.6. Konkreter Umgang mit der Situation ungeplanter Mutterschaft im Jugendalter

6. Bewältigungsstrategien und Ressourcen minderjähriger Mütter
6.1. Das Kind
6.2. Das soziale Umfeld
6.2.1. Die Familie
6.2.1.1. Mutter-Tochter-Beziehung
6.2.1.2. Vater-Tochter-Beziehung
6.2.2. Die Gruppe der Gleichaltrigen
6.2.2.1. Freundinnen
6.2.2.2. Peer-groups und Cliquen
6.2.2.3. Interessengruppen
6.3. Partnerbeziehung
6.3.1. Der ideale Mann
6.3.2. Heirat
6.4. Schule und Ausbildung, berufliche Perspektiven

7. Beratungs-, Hilfe- und Unterstützungssysteme in Stadt und Kreis Offenbach
7.1. Die Notwendigkeit gezielter Beratungsangebote
7.2. Untersuchung der Beratungs-, Hilfe- und Unterstützungssysteme in der Stadt sowie im Kreis Offenbach

8. Resümee

Expertinnen- und Expertenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Adressenverzeichnis der Beratungsstellen sowie Kontakte für minderjährige und junge Mütter in der Stadt und im Kreis Offenbach

„Es ist immer nur ein Moment,

der ein Teilergebnis formuliert.“

Frei nach Elisabeth Schweeger, Künstlerische Leitung, Marstall, Wien

In: 3 SAT, 31. Januar 2000, ca. 23.20 Uhr

1. Einleitung

Im Rahmen eines studienbegleitenden Praktikums bei der Psychologischen Beratungsstelle in Dreieich[1] eröffnete mir die Leiterin der Einrichtung die Möglichkeit, das Berufsanerkennungsjahr, in dessen Verlauf die Jahrespraktikantin oder der Jahrespraktikant in der Regel ein eigenständiges Projekt aufbauen, dort durchführen zu können. Aufgrund meiner damaligen Idee, eine Diplomarbeit zum Thema „Netzwerke Alleinerziehender“ zu schreiben, entwickelte sich innerhalb eines Dialoges die Konzentration auf das Themengebiet „Junge Mütter“.[2] In der gedanklichen Beschäftigung mit dem Thema kristallisierte sich zunehmend heraus, dass sich zwar die Problemlagen minderjähriger und junger Mütter in vielen Fällen überschneiden, jedoch auch wesentliche Unterschiede (z. B. in der rechtlichen Situation) bestehen. So entstand die Eingrenzung der Diplomarbeit auf das Thema „Minderjährige Mütter“.

Es wird folglich untersucht, wie minderjährige Mütter mit der besonderen Belastung, Verantwortung für ein Kind zu haben und sich selbst noch in der Adoleszenz zu befinden (siehe Kapitel 4.), außerhalb von Mutter-Kind-Einrichtungen (M-K-E) umgehen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt nicht auf den Möglichkeiten der Prävention von Schwangerschaft Minderjähriger, sondern in der Beleuchtung des konkreten Umgangs der jungen Frauen mit der Situation, nun Mutter zu sein.

Durch die Vielfalt zuverlässiger Verhütungsmittel und -methoden, d. h. der weitgehenden technischen Kontrollierbarkeit von Befruchtung sowie deren sozial legitimierter Verhinderung, entwickelt sich normativ die geplante Schwangerschaft. Kinderkriegen ist durch die mögliche Trennung von Sexualität und Fortpflanzung begründungsbedürftig geworden (vgl. Osthoff 1995, S. 27).

Die Auswahl der befragten minderjährigen Schwangeren und Mütter in der mir zugänglichen Literatur und den zugrundeliegenden Studien und Interviews erfolgte fast ausschließlich über Ämter, Projekte und Mutter-Kind-Einrichtungen.[3] Dadurch ist automatisch eine Personengruppe fokussiert, deren persönliche Ressourcen nicht ausreichen, die durchaus belastende Situation von Mutterschaft in der Adoleszenz aufzufangen. Die mir vorliegenden Untersuchungen beschäftigen sich zumeist mit der Schwangerschaft/Mutterschaft Minderjähriger als reine Problemsituation.[4]

Dies ist insofern nicht verwunderlich, da Schwangerschaften Minderjähriger historisch gesehen als „illegitime Schwangerschaften“ betrachtet und bis in die sechziger Jahre unseres Jahrhunderts „als psychische oder soziale Entwicklungsstörungen pathologisiert“ wurden (Osthoff 1995, S. 60 f.).

Diese Diplomarbeit nimmt die Bewältigungsstrategien und Ressourcen der Betroffenen in den Focus und entwickelt eine lösungsorientierte Wahrnehmung. Die Akzeptanz der Entscheidung dieser jugendlichen Frauen stellt die Grundlage der Betrachtung dar. Die Schwerpunkte liegen auf den institutionellen Hilfeangeboten, den eigenständigen Bewältigungsstrategien und den Ressourcen der Mädchen bzw. jungen Frauen, um daraus ggf. Rückschlüsse auf notwendige oder sinnvolle Hilfeangebote ableiten zu können bzw. Angebote auf ihre Annehmbarkeit untersuchen zu können. Hierbei sollen die vielfältigen Benachteiligungen und Problemlagen jugendlicher Mütter nicht unterschlagen werden. Trotzdem wird der Bewertung von Außenstehenden und Professionellen, dass frühe Mutterschaft eine Lebenskatastrophe sowie eine Rückkehr zu überkommenen weiblichen Rollenklischees oder eine Fixierung auf den Ernährer sei,[5] widersprochen. Denn die gesellschaftliche Benachteiligung stellt nur eine Seite des Lebens junger Mütter dar. „Die jungen Frauen sind nicht nur Opfer der Verhältnisse, sondern sie gestalten ihr Leben auch nach eigenen Vorstellungen. Ihre subjektiven Potentiale und ihr lebensbejahender Umgang mit den Verhältnissen werden jedoch oft nicht wahrgenommen“ (Bünemann de Falcon/Bindel-Kögel 1993, S. 2 f.).

Hier liegt der Versuch vor (ohne die Durchführung eigener Interviews mit minderjährigen Müttern), aufgrund der vorliegenden Untersuchungen mögliche Bewältigungsstrategien mit Blick auf die Ressourcen von minderjährigen Müttern und ihren Familien aufzuzeigen. Dies wird häufig nur über den Umkehrschluss aus den in der Literatur der benannten Defiziten und Schwierigkeiten von minderjährigen Müttern, auch im Vorfeld ihrer Schwangerschaft, möglich sein. Diese betreffen sowohl den innerfamiliären Bereich als auch die sonstigen sozialen Netze.

Diese Arbeit beschränkt sich auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland.[6] Bei konkreten Strukturen der institutionellen Hilfeangebote findet eine Konzentration auf die Stadt und den Kreis Offenbach statt.

Insgesamt ist die Literaturlage zu minderjährigen Müttern nicht sehr umfangreich. Obwohl in der Literatur durchaus ressourcenorientiertes Verständnis und lösungsorientierte Ansätze vorkommen (z. B. bei Bünemann de Falcon/Bindel-Kögel 1993, teilweise auch Osthoff 1995 und Pro Jugend 1999), so scheint es jedoch bisher keinerlei spezifische Untersuchungen über die Zielgruppe dieser Diplomarbeit, die minderjährigen Mütter außerhalb von Mutter-Kind-Einrichtungen, zu geben. Ebenso gibt es keine übersichtliche Auflistung möglicher Hilfeangebote für minderjährige Mütter und ihre Eltern.

Die Recherchearbeiten im Vorfeld dieser Diplomarbeit lassen vermuten, dass es minderjährigen Müttern und ggf. auch ihren Familien nicht leicht gemacht wird, alle Möglichkeiten der öffentlichen Unterstützung und Hilfen rasch zu erfassen, um sinnvoll Einfluss auf die Art der Unterstützung nehmen zu können.[7]

Im Folgenden werden die drei Hauptthesen dieser Diplomarbeit vorgestellt. Sie bilden die Grundlage für die Erarbeitung des Themas:

1. Die Zahl der minderjährig Gebärenden, die sich für ein Leben mit ihrem Kind entscheiden (d. h. abzüglich derer, die ihr Kind zur Adoption freigeben oder ihr Kind in Pflege geben), ist weit größer, als Plätze in M-K-E vorhanden sind.
2. Minderjährige Mütter entwickeln Bewältigungsstrategien, jenseits von institutionellen Hilfeeinrichtungen ihre schwierige Lebenslage zu meistern.
3. Diese Bewältigungsstrategien werden überwiegend durch die Familien der minderjährigen Mütter oder ihrer ‘Schwiegereltern’ getragen bzw. bedeuten erhebliche Unterstützungsleistungen.

Des weiteren begleiteten folgende Fragen die Untersuchung:

- Welche Umgangsmöglichkeiten mit früher Mutterschaft bestehen außerhalb von M-K-E für minderjährige Mütter?
- Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit minderjährige Mütter die Unterstützung ihres sozialen Umfeldes und die öffentlichen Hilfen bekommen und annehmen können?
- Welche Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten bekommen Eltern geboten, wenn ihre minderjährige Tochter ein Kind bekommt? Welche nehmen sie in Anspruch?
- Wie stellt sich die rechtliche Lage minderjähriger Mütter dar?
- Was ist der Unterschied zwischen Amtsvormundschaft und Vormundschaft?
- Welche Möglichkeiten der Mitsprache bei Entscheidungen haben die Minderjährigen?

Diese Diplomarbeit basiert auf einer umfangreichen Literaturrecherche, zum Teil auch über Internet. Zusätzlich wurden verschiedene Expertinnen und Experten telefonisch kontaktiert und befragt oder persönlich getroffen und interviewt (siehe Expertinnen- und Expertenverzeichnis). Aussagen aus diesen Interviews und Telefonaten werden entsprechend angeführt.

2. Statistik

2.1. Durchschnittsalter der „Erstgebärenden“

Das durchschnittliche Alter von „Erstgebärenden“ lag 1970 bei knapp 24 Jahren. Dieses stieg bis 1995 auf etwas über 28 Jahre.

Durchschnittsalter verheirateter und nicht verheirateter Mütter bei der Geburt ihres Kindes 1970 - 1995

Früheres Bundesgebiet

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neue Länder und Berlin-Ost

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gutschmidt 1997, S. 162, nach: Statistisches Bundesamt (vgl. ebenfalls Statistisches Bundesamt 1996)

Das Durchschnittsalter der Erstgebärenden der Bundesrepublik Deutschland wird in vielen Untersuchungen als vorrangige Ursache dafür angegeben, dass sich nicht auf Minderjährige beschränkt, sondern die Definition der „jungen Mütter“ eingeführt wird[8] (vgl. z. B. Bünemann de Falcon/Bindel-Kögel 1993, S. 7).

Mit der stetigen Erhöhung des durchschnittlichen Alters der Erstgebärenden verbindet Klees-Möller (1993, S. 99) die gesellschaftliche Erwartung an Frauen, zuerst ihre Ausbildung abzuschließen und in ihren Beruf einzusteigen. Dies sei als gesellschaftliche Realität wahrnehmbar und eine der Begründungen für die weitestgehend problematische Einstufung der Mutterschaft Minderjähriger (vgl. auch Bier-Fleiter 1985, Klees-Möller 1993, S. 99).[9]

2.2. Durchschnittsalter der Väter

In den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts ist leider keine Statistik auffindbar, in der das Alter der Väter bei der Geburt des ersten Kindes festgehalten wird.[10] Daher werden hierzu die Aussagen der verschiedenen Expertinnen und Experten herangezogen. Sowohl Vetter-Grewe (8/1999) als auch Kordts (1/2000) äußern sich über das Alter der Väter von Kindern minderjähriger Mütter dahingehend, dass sie i. d. R. im gleichen Alter wie die Mutter oder bis zu drei Jahren älter sind (vgl. auch Hartle 1999, S. 13). Dies entspricht auch ungefähr der überwiegenden Altersverteilung der Eheschließungen nach Altersgruppen der Ehepartner von 1996 (vgl. Hessisches Statistisches Landesamt 1997, S. 36).

2.3. Anzahl der minderjährigen Mütter in der Bundesrepublik Deutschland

Um einen Eindruck über die Anzahl der minderjährigen Mütter in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Stadt und Kreis Offenbach zu bekommen, werden die folgenden Statistiken angeführt. Vorweg ist die große Konstanz der Anzahl minderjähriger und junger Mütter (hier bis zum Alter von 19 Jahren) seit 1985 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland festzuhalten[11] (vgl. Osthoff 1995/1999, S. 115).

An dieser Stelle sei auch die Zahl der offiziellen Schwangerschaftsabbrüche im gleichen Jahr und für die gleiche Altersgruppe erwähnt. 1996 wurden im alten sowie im neuen Bundesgebiet insgesamt 4 724 offizielle Schwangerschaftsabbrüche bei Frauen bis einschließlich 17 Jahre vorgenommen (vgl. Lorwich 1998, S. 39, nach: Statistisches Bundesamt 1998 sowie 1998a).[12] Für minderjährige Schwangere stellt sich also i. d. R.[13] im Anschluss an die Feststellung einer Konzeption die Frage, ob sie das Kind austragen oder nicht (vgl. auch Osthoff 1999, S. 105 ff.).

Die Geburtenzahl der Lebendgeborenen in der Bundesrepublik Deutschland lag 1996 bei 796 013 (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1999, S. 99).

Im Folgenden soll u. a. der statistische Beleg der in Kapitel 1. aufgestellten Thesen erbracht werden.

Geburtenzahl nach dem Alter der Mutter (1996)
in der Bundesrepublik Deutschland

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Osthoff 1999, S. 114, nach: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1998, S. 72

Im Jahr 1996 gab es in der Bundesrepublik Deutschland 4 766 Lebendgeborene, deren Mütter bei der Geburt unter 18 Jahre alt waren. Von diesen Geburten ist der überwiegende Anteil nicht ehelich zur Welt gekommen (3 782 gegenüber 984 ehelich Geborenen). Die Geburtenanzahl der Mütter mit ausländischer Staatsangehörigkeit betrug 1 448, das entspricht einem Anteil von 30,38 Prozent.[14]

In der Gegenüberstellung dieses prozentualen Ergebnisses zum prozentualen Anteil der jungen Frauen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Hessen im Alter von 15 bis unter 18 Jahren des Erhebungsjahres 1996 - dieser entspricht 16,67 Prozent aller Frauen in Hessen[15] - ergibt sich eine dem prozentualen Anteil gegenüber wesentlich höhere Geburtenzahl minderjähriger Mütter mit ausländischer Staatsangehörigkeit[16] (Grundlage der Berechnung: Hessisches Statistisches Landesamt 1997, S. 16). Auch Osthoff (1999) konstatiert, dass fast ein Drittel der jugendlichen Mütter in Deutschland eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (Osthoff 1999, S. 115).

Dies sei hier deutlich gemacht, auch wenn der gesonderten Thematik des kulturellen Hintergrundes innerhalb dieser Diplomarbeit nicht ausreichend Rechnung getragen wird.

Wird die Anzahl der offiziellen[17] Schwangerschaftsabbrüche Minderjähriger (4 724, 1996), der Anzahl der Geburten (Lebend- und Totgeburten 5 058, 1996) gegenüber gestellt, so entscheiden sich 59 Prozent für die Schwangerschaft und 41 Prozent dagegen[18]. Hier ist davon auszugehen, dass sich mit zunehmendem Alter eher für die Schwangerschaft entschieden wird (vgl. Osthoff 1999, S. 110).

In der Gegenüberstellung zur Gesamtgeburtenzahl in der Bundesrepublik Deutschland 1996 beträgt der Anteil der minderjährigen Mütter 0,61 Prozent[19].

Erwerbstätigkeit nach Alter und Familienstand der Mutter in Prozent

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Osthoff 1999, S. 116, nach: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1998, S. 73

Von den minderjährigen Müttern ist weniger als ein Zehntel erwerbstätig. Ein Unterschied zeigt sich zwischen den verheirateten und den ledigen jungen Müttern, die ihre Volljährigkeit bereits erreicht haben. Die verheirateten 18- bis 19-jährigen Mütter arbeiten weniger Häufig als die ledigen Mütter gleichen Alters. Osthoff (1999) hält diese Erwerbstätigenquote von einem Viertel bis einem Fünftel insgesamt für niedrig und schließt daraus, dass (auch unter Berücksichtigung einiger Schülerinnen in dieser Altersgruppe) „diese noch sehr allgemeinen Zahlen als sozio-demographische Indikatoren für die schwierige berufliche und wirtschaftliche Lage von jugendlichen Müttern angesehen werden“ können (Osthoff 1999, S. 116).

2.4. Anzahl der minderjährigen Mütter in der Stadt und im Kreis Offenbach

Für die Stadt und den Kreis Offenbach ist keine Auflistung der minderjährigen Mütter erhältlich. In der Statistik des Hessischen Statistischen Landesamts sind Mütter im Alter von unter 20 Jahren erfasst.[20]

Anzahl der Mütter im Alter von unter 20 Jahren in der Stadt Offenbach und im Kreis Offenbach von 1979 bis 1998

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hessisches Statistisches Landesamt 1/2000, persönliche Anfrage

Wenn der Entwicklungsverlauf der Geburtenzahlen von 1979 bis 1998 betrachtet wird, kann insgesamt festgehalten werden, dass sich die Anzahl der Mütter im Alter von unter 20 Jahren etwa halbiert hat. Nach einem Höchststand im Jahr 1980 mit 213 Müttern unter 20 Jahren wurde 1998 ein vorläufiger Tiefstand mit 94 Müttern unter 20 Jahren erreicht.[21]

Die bundesweite Halbierung der Anzahl der jungen Mütter (hier bis zum Alter von 19 Jahren) von 1980 bis 1985 (siehe oben) spiegelt sich nur bedingt wider. Um dies jedoch genauer untersuchen zu können, fehlt an dieser Stelle der Raum.[22]

Im Folgenden soll die statistische Anzahl und die Verteilung der Geburten minderjähriger Mütter in der Stadt und im Kreis Offenbach für das Jahr 1996 dargestellt werden. Grundlage dafür ist die eigene Berechnung der prozentualen Verteilung der Geburtenzahlen nach dem Alter der Mutter (1996) in der Bundesrepublik Deutschland.

Prozentuale Verteilung der Geburtenzahlen nach dem Alter der Mutter (1996)
in der Bundesrepublik Deutschland[23]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese prozentuale Verteilung wird auf die Gesamtzahl der Mütter im Alter von unter 20 Jahren in der Stadt Offenbach und im Kreis Offenbach von 1996 angewendet. Nach eigenen Berechnungen ergibt sich folgendes, theoretisches Ergebnis:

Statistische Anzahl und Verteilung der Geburten nach dem Alter der Mütter in der Stadt und im Kreis Offenbach (1996)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eigene Berechnung mit einer Abweichung von 1,01 Prozent

Folglich gab es in der Stadt und im Kreis Offenbach 1996, statistisch gesehen, 23 Geburten minderjähriger Frauen.

2.5. Platzangebot in Mutter-Kind Einrichtungen

1987 existierten nach einer Untersuchung des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFFG 1990) 70 Heime, Wohngruppen, Appartementhäuser und andere Wohnformen (§ 19 KJHG), die nach definierten Kriterien als M-K-E zu bezeichnen sind. Diese siebzig Einrichtungen verfügten 1986 über 1 111 Plätze für Frauen und 1 154 für Kinder .[24][25] Die genaue Anzahl der Plätze für minderjährige Mütter und ihre Kinder in diesen Einrichtungen wurde in der oben genannten Untersuchung nicht ausgewiesen. Vermutlich standen insgesamt nur ein geringer Anteil der Plätze für Minderjährige zur Verfügung, da diese i. d. R. in stationären Einrichtungen eine intensivere Betreuung erfahren und insofern kostenintensiver sind.[26] Des weiteren bestand der überwiegende Teil der zur Verfügung stehenden Plätze aus Appartementhäusern in Großstädten, die zumeist mit volljährigen Alleinerziehenden belegt waren (vgl. BMJFFG 1990). Eine aktuelle Auflistung aller M-K-E in der Bundesrepublik Deutschland und der entsprechenden Platzkapazitäten ist allgemein nicht bekannt und zugänglich. In Anbetracht der gleichbleibenden Fallzahlen ist anzunehmen, dass sich das Platzangebot nicht wesentlich erweitert hat.[27] Auch Nolte (3/2000) stimmt dieser Annahme zu und schließt auch eine entscheidende Verringerung des Platzangebotes aus.

Die Konzeptionen der M-K-E hingegen dürften sich seit 1987 zum Teil erheblich verändert haben[28] (siehe zur Veränderung von M-K-E auch Zentralstelle zur Mädchenarbeit im Institut für soziale Arbeit e. V. I-94).

Die Anzahl der minderjährigen Mütter, die 1996 ihr Kind geboren haben (4 766) abzüglich derer, die verheiratet waren (984),[29] umfasst eine Gruppe von 3 782 Frauen mit ihren Kindern. Osthoff stellt unter Berufung auf Kerner (1985) fest, dass „nur wenige Teenager, die ihre Schwangerschaft nicht abgebrochen haben, (sich) für eine Freigabe ihres Kindes zur Adoption“ entscheiden (Osthoff 1995, S. 72). Es kann also davon ausgegangen werden, dass nur wenige Frauen dieser Gruppe ihr Kind zu Adoption freigeben und nur wenige Plätze in M-K-E belegen. Auch die Gruppe derer, die als Minderjährige den elterlichen Haushalt verlassen und eine eigene Wohnung unterhalten[30] oder mit ihrem Partner zusammen leben,[31] dürften maximal eine ebenso große Gruppe wie die der verheirateten minderjährigen Mütter ausmachen.[32] Der überwiegende Teil der minderjährigen Mütter dürfte also im elterlichen Haushalt verbleiben.

3. Rechtliche Situation und institutionelle Hilfen

Einführend ist festzuhalten, dass minderjährige Mütter rechtlich als Jugendliche gelten, Mutterschaft ist jedoch zunächst in dem Bereich der Volljährigkeit angesiedelt. Bünemann de Falcon/Bindel-Kögel (1993) merken dazu an, dass gesetzliche Regelungen, in denen nur Jugendliche oder Mütter allgemein Berücksichtigung finden, zu kurz greifen (vgl. ebenda, S. 2).

Grundsätzlich gelten also alle gesetzlichen Regelungen die für Jugendliche/Kinder und ihre Eltern, ebenso wie die, die für Schwangere und Mütter gelten, auch für minderjährige Mütter und können von ihnen in Anspruch genommen werden.

Überwiegend müssen die Hilfen allerdings von ihren gesetzlichen Vertretern (i. d. R. die Eltern) beantragt werden[33] (sofern keine „Ausnahme“ z. B. nach § 42 f. KJHG ggf. in Verbindung mit § 1666 BGB vorliegt).

Häufig können die Hilfen für Alleinerziehende in Anspruch genommen werden bzw. gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen. Hierzu gibt es mittlerweile einige sehr gute und hinreichend verständliche (Rechts-)Ratgeber.[34] Für die rechtlichen Belange, z. B. auch Vaterschaftsfeststellung u. ä., gibt es vielfältige Beratungsangebote.

Die erste Anlaufstelle für minderjährige Mütter bzw. deren gesetzliche Vertreter stellt bei Rechts- und Verfahrensfragen die Stelle der Vormundschaft dar, denn § 1773 BGB (Voraussetzungen) besagt: „(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind“ (nach Stascheit 1998, S. 189).

§ 1774 Satz 1 BGB legt fest: „Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen“ (ebenda). Untauglich zur Vormundschaft, nach § 1781 BGB 1. ist „wer minderjährig ist“ (ebenda, S. 191). Daher tritt i. d. R. zumindest eine vorläufige (Amts-)Vormundschaft ein.

3.1. Gesetzliche Begriffsbestimmung

Eine wesentliche Grundlage zum Verständnis der rechtlichen Regelungen stellen die gesetzlichen Begriffsbestimmungen zu Kind, Jugendlicher, junge Volljährige und junger Mensch dar.

Nach § 7 KJHG (SGB VIII) ist unter Abs. 1 „Begriffsbestimmungen“ festgehalten:

„(1) Im Sinne dieses Buches ist

1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (...),
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4. junger Mensch ist, wer noch nicht 27 Jahre alt,[35]

(...)

(2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(...) “ (Wienand 1997, S. 14 f.)

3.2. Ansprüche

Die „speziellen“ gesetzlichen Ansprüche leiten sich überwiegend aus den im Folgenden benannten Gesetzesbüchern ab:

- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sozialgesetzbuch, achtes Buch (SGB VIII)[36]
- Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
- Ehegesetz (EheG)
- Regelunterhalt-Verordnung (RegUnterhV)
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
- Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
- Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Aus den genannten Gesetzesbüchern leiten sich fortlaufende, zeitlich begrenzte und einmalige finanzielle Hilfen ab:

- Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen (Sozialhilfe)
- Kindergeld
- Wohngeld
- Unterhaltszahlungen (vom Vater des Kindes oder Unterhaltsvorschuss)
- Erziehungsgeld
- Mutterschaftsgeld
- Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“

Ebenso können psychosoziale Beratung und Betreuung, rechtliche Beratung und Information sowie medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf:

- Vorsorgeuntersuchungen
- Ärztliche Betreuung
- Hebammenhilfe
- Medikamentöse Versorgung
- Stationäre Entbindung oder häusliche Pflege
- Ernährungsberatung
- Schwangerschaftsgymnastik

Verschiedene Maßnahmen und Hilfeleistungen werden in der BRD sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern angeboten. Die freien Träger können konfessionell gebunden oder ungebunden sein.

Darüber hinaus verbessern unter Umständen auch zusätzliche Zuschüsse aus Landesstiftungen sowie diversen Hilfefonds die finanzielle Situation minderjähriger Mütter. Diese müssen gesondert und bei den entsprechenden Stellen beantragt werden.[37] Die individuellen Voraussetzungen der Frau entscheiden über die Art und den Umfang der Unterstützung (vgl. Osthoff 1995, S. 73 sowie 1999, S. 143).

Im Rahmen dieser Arbeit werden nur einige Paragrafen hervorgehoben sowie teilweise näher beleuchtet. Die Auswahl orientiert sich an der Nützlichkeit ihrer Anwendung für minderjährige Mütter, die im elterlichen Haushalt leben.

3.3. SGB VIII/KJHG

Aus dem ersten Kapitel des KJHG „Allgemeine Vorschriften“ soll hier § 5 „Wunsch- und Wahlrecht“ hervorgehoben sein, auf das die Leistungsberechtigten hinzuweisen sind. In ihm wird das Recht der Leistungsberechtigten benannt, zwischen Diensten und Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen sowie Wünsche im Hinblick auf die Gestaltung der Hilfe zu äußern. Beidem soll entsprochen werden, sofern keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen (vgl. Wienand 1997, S. 14).

Aus dem zweiten Abschnitt KJHG „Förderung der Erziehung in der Familie“ sollen an dieser Stelle folgende Paragrafen benannt sein:

- § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
- § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
- § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
- § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

In § 18 wird u. a. unter (1) der Anspruch auf Unterstützung in der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen benannt, unter (2) der Anspruch der Mutter bei nichtehelicher Geburt des Kindes auf Vorbereitung der Feststellung der Vaterschaft.

§ 19 KJHG kann eine Alternative zum Verbleib in der Elternfamilie ermöglichen, falls die Situation nicht mehr tragbar ist. Die darauf beruhenden M-K-E können konzeptionell sehr unterschiedlich ausgestaltet sein (siehe u. a. BMJFFG 1990 sowie Zentralstelle zur Mädchenarbeit im Institut für soziale Arbeit e. V., Heft I-94).

Der vierte Abschnitt des KJHG, insbesondere erster und vierter Unterabschnitt, stellt die Grundlage der Hilfen außerhalb von M-K-E dar (Kaufmann 2/2000).

KJHG, vierter Abschnitt, erster Unterabschnitt: Hilfen zur Erziehung beinhaltet u.a.:

- § 27 Hilfe zur Erziehung
- § 28 Erziehungsberatung
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer[38]
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe

Im neuen SGB VIII (seit 1990) wurde die Palette der erzieherischen Leistungen mit einer Soll-Vorschrift versehen, d. h. die Jugendämter sind verpflichtet „bei Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 SGB VIII und entsprechendem Bedarf- diese Leistungen auch tatsächlich anzubieten“ (Rauschenbach/Schilling 1997, Bd. 2, S. 151). Diese Leistungen sind gemäß § 41 SGB VIII auch jungen Volljährigen zur Verfügung zu stellen[39] (vgl. ebenda).

Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme erzieherischer Hilfen sind:

- Die nicht Gewährleistung der dem Wohl des Kindes entsprechenden Erziehung
- Die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe für die Entwicklung des jungen Menschen
- Die Ausrichtung der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (vgl. Gebert 1997, S. 152)

Zuerst wird hier kurz auf die Erziehungsberatung nach § 28 KJHG eingegangen, da sie die niedrigstschwellige Form der Hilfe darstellt: „Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen“ (Wienand 1997, S. 26).

Die institutionelle Erziehungsberatung bezieht den familialen Kontext und das soziale Umfeld ein. Die möglichen Interventionen reichen nach Menne (1993) „von informatorischer Beratung über das intensive Beratungsgespräch (...), diagnostische Klärung (...) und Psychotherapie bis zur Arbeit im sozialen Umfeld. Es wird im Einzel-, Gruppen- und Familiensetting gearbeitet“ (Menne 1993, S. 299). Die MitarbeiterInnen sind zur Wahrung des Privatgeheimnisses ihrer Klientel verpflichtet (§ 203 Abs. 1, Ziffer 4 StGB) (vgl. ebenda).

Des weiteren wird hier die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) (§ 31 KJHG) kurz beleuchtet, da sie eine lebenspraktische Hilfe zur Unterstützung von Familien in Krisensituationen darstellt. Von den acht ambulanten Hilfen zur Erziehung ist sie die intensivste und umfassendste Form. Nach Schattner (1997) sind bei der SPFH nicht nur die Schwierigkeiten eines Kindes oder Jugendlichen zu beachten, sondern es ist grundsätzlich die Familie als Ganzes einzubeziehen. Der mehrdimensionale Ansatz orientiert sich am gesamten Familiensystem und dessen sozialem Netzwerk mit seinen Erziehungs-, Beziehungs-, sozialen und materiellen Problemen und Ressourcen (vgl. Schattner 1997, S. 184). Sie könnte bei Bedarf sowohl von Familien, die die Schwangerschaft ihrer minderjährigen Tochter innerfamilial zu bewältigen versuchen, als auch von minderjährigen Müttern/Eltern, die z. B. eine eigene Wohnung haben, in Anspruch genommen werden.[40]

Die Sozialpädagogische Familienhilfe wird in § 31 KJHG folgendermaßen definiert: „Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie“ (ebenda).

Teilweise wird in der Literatur, die sich mit der Mutterschaft Minderjähriger und junger Erwachsener beschäftigt, SPFH als sinnvolle Form der Unterstützung im Anschluss an den Aufenthalt in M-K-E sowie zur Vermeidung von stationärer Unterbringung benannt. Im Rahmen eines Interviews mit Mädchen und jungen Frauen, die Erfahrung mit M-K-E hatten, gaben die Betroffenen an, dass sie ambulante Unterstützung nach Bedarf der stationären Unterbringung vorgezogen hätten (vgl. BMJFFG 1990, Bd. 251).[41]

3.4. BSHG

Aus dem BSHG soll an dieser Stelle der § 28 Absatz (1) „Personenkreis“ zitiert werden, wobei die besondere Beachtung dem zweiten Satz gilt.

㤠28 Personenkreis

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils, bei dem eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.“

Des weiteren haben minderjährige Mütter Anspruch auf einmalige Hilfen (vgl. auch caritas 2000).

3.5. Vormundschaft

Grundlage für die Vormundschaft ist § 1791 c BGB „Jugendamt als gesetzlicher Amtsvormund“

„(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, (...) dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist“ (nach Stascheit 1998, S. 193).

Innerhalb des Jugendamtes ist folgendes Procedere vorgesehen:

Das Standesamt hat dem Jugendamt unverzüglich die dem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über die Geburt eines nichtehelich geborenen Kindes zuzusenden (§ 57 KJHG). Diese Anzeige wird dann auf die Notwendigkeit einer Amtsvormundschaft hin überprüft. Kriterien dabei sind:

- Sind beide Eltern angegeben und wenn ja, wohnen diese zusammen?
- Ist nur die Mutter angegeben?
- Ist die Mutter minderjährig?

Wenn beide Eltern auf der Geburtsurkunde eingetragen sind und auch die Adressen übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass kein Handlungsbedarf zum Angebot der Amtsvormundschaft bzw. Beistandschaft besteht. Ist nur die Mutter eingetragen, so findet eine briefliche Kontaktaufnahme von Seiten der Behörde statt. Es wird über das Angebot der Beistandschaft informiert und zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, um bei Bedarf die Vaterschaftsfeststellung vornehmen sowie sonstige Rechtsfragen klären zu können.

Ist die Mutter minderjährig und nicht verheiratet, so stellt die Behörde, außer wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist (§ 1791 c BGB, siehe oben), beim zuständigen Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Bescheinigung der Amtsvormundschaft. Mit der Erteilung einer solchen vertritt die Amtsvormundschaft das Kind in Rechtsfragen, d. h. bei medizinischen Eingriffen, Auslandsbesuchen u. ä. muss ein schriftliches Einverständnis vom Vormund eingeholt werden. Erzieherische Hilfen für das Kind müssen ebenfalls vom Vormund beantragt werden.[42]

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres der Mutter endet die Amtsvormundschaft für das Kind automatisch. Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils übernimmt das Jugendamt die Beistandschaft für „1. die Feststellung der Vaterschaft“ sowie „2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (...)“ (§ 1712 BGB, nach Stascheit 1998, S. 174 f.) oder einzelne dort aufgeführte Aufgaben (vgl. ebenda) (u. a. nach Auskunft von Akratan 3/2000).

Die Vormundschaft für die minderjährige Mutter haben i. d. R. die Eltern. Diese (oder andere Erwachsene wie z. B. die Eltern des Vaters oder Großeltern) können auch die Vormundschaft für das Kind vor- oder nachgeburtlich beantragen und nach entsprechender Prüfung gewährt bekommen (siehe auch oben § 1791 c BGB) (Kaufmann/ASD Stadt Offenbach 2/2000).

3.6. Allgemeiner Sozialer Dienst

Bei der Mutterschaft einer Minderjährigen steht für den ASD die Sorge um die Verantwortung für das Wohl des Kleinkindes im Vordergrund. Hilfen zur Erziehung für das Kleinkind nach dem KJHG müssen bei Bedarf von dessen Vormund (Jugendamt oder Eltern) beantragt werden. Hilfen zur Erziehung für die minderjährige Mutter müssen ebenfalls bei Bedarf von ihrem Vormund beantragt werden, d. h. zumeist von den Eltern.

Sucht eine minderjährige Schwangere den ASD alleine auf, so müssen i. d. R. die Eltern darüber informiert werden. Zumeist findet dann ein gemeinsames Gespräch mit der Jugendlichen, den Eltern und der Jugendamtsmitarbeiterin bzw. dem Jugendamtsmitarbeiter (und erweitert: dem jungen Vater sowie dessen Eltern oder sonstigen hilfreichen Verwandten) statt. In diesem werden die verschiedenen Möglichkeiten und Perspektiven für den weiteren Umgang mit der Situation erörtert.

Nach Kaufmann (ebenda) übernehmen in der Regel die Großeltern, ggf. auch die Eltern des jungen Vaters, die Verantwortung und Unterbringung für die minderjährige Mutter und das zukünftige Enkelkind.

Findet sich mit den Eltern der Minderjährigen keine Lösung, so bleibt i. d. R. nur die Unterbringung in einer M-K-E[43] (zum gesamten Abschnitt: Kaufmann 2/2000).

Für die einen zu ‘jung’.

Für die andern zu ‘alt’.

frei nach Bünemann de Falcon/Bindel-Kögel (1993)

4. Psychosoziale Betrachtungen zu weiblicher

Adoleszenz und Mutterschaft

Um die psychosozialen Lebenslagen minderjähriger Mütter angemessen untersuchen zu können, sollte die Lebensphase, in der sich die jugendlichen Frauen befinden, genauer betrachtet werden: die Phase der weiblichen Adoleszenz. Diese wird zunächst in der Abstraktion von der besonderen psychosozialen Lebenslage schwangerer Mädchen dargestellt. Ebenso wird die Mutterschaft, die ebenfalls eine besondere Lebensphase bedeutet, erörtert.

Durch das Thema der Diplomarbeit bedingt wird in Kapitel 4.2. von Frauen ausgegangen, die sich zur Mutterschaft entschlossen haben.[44] Die separate Behandlung von Mutterschaft verweist auf die Tatsache, dass Schwangerschaft und Muttersein eine Umbruchsituation im Leben jeder betroffenen Frau darstellen und selbst bei „Wunschkindern“ und bei Mutterschaft in späteren Jahren nicht immer konfliktfrei erlebt wird.

Auf die speziell zu berücksichtigenden Momente bei Mutterschaft in der Adoleszenz wird in Kapitel 5. eingegangen.

4.1. Die weibliche Adoleszenz

Der Begriff der Adoleszenz[45] wird in der Literatur auf verschiedene Altersspannen bezogen, teilweise werden Altersangaben vermieden.[46]

Nach Flaake/King (1992) werden die Entwicklungen aus der Zeit des Übergangs zwischen Kindheit und Erwachsensein meist unter dem Begriff der Adoleszenz gefasst. Dieser Begriff umspanne bei den meisten Theoretikerinnen und Theoretikern jene psychischen und sozialen Prozesse, die die Pubertät begleiten und durch sie ausgelöst werden (vgl. Flaake/King 1992, S. 8).

„Die körperlichen Veränderungen markieren den Abschied von der Kindheit und leiten die Herausbildung einer erwachsenen Geschlechtsidentität, eines weiblichen Lebensentwurfs ein. Damit eröffnen sich neue Räume und Lustmöglichkeiten. Die sich verstärkenden sexuellen Wünsche verändern die Beziehungen zur Familie und verweisen auf neue Liebesbindungen und Befriedigungsformen. Sie sind begleitet von Angst- und Verlustgefühlen, von der Ambivalenz, an alten Bindungen und seelischen Einstellungen festhalten und sie doch aufgeben zu wollen. Aufbruchsstimmungen, Träume und erwartungsvoller Liebe- Lebenshunger vermischen sich und wechseln sich ab mit Einsamkeitsempfindungen, Trauer, Wut, Überdruss und vielerlei Hemmungen.“ (Flaake/King 1992, S. 8)

Flaake und King (1992) beschreiben „die Adoleszenz (als) eine lebensgeschichtliche Phase, in der der Zusammenhang zwischen körperlichen, psychischen und sozialen Prozessen besonders deutlich wird. Die sexuellen Reifungsprozesse, die körperliche Möglichkeit zu genitaler Sexualität und dazu, Kinder zeugen und gebären zu können, sind der Auslöser für die typischen psychischen und sozialen Entwicklungen während der Adoleszenz: Ausgestaltung der geschlechtlichen Identität, die Modifizierung des Verhältnisses zu den Eltern und die von ihnen abgegrenzte Gestaltung eigener Liebes- und Arbeitsbeziehungen“ (Flaake/King 1992, S. 13). Hagemann-White (1984) verweist zusätzlich auf die starken Einflüsse der Gleichaltrigen in dieser Phase. Zudem scheint die Erfüllung dieser Entwicklungsschritte an das Erreichen einer Liebesbeziehung zum „richtigen“ Mann gekoppelt zu sein (vgl. Hagemann-White 1984, S. 100).

[...]


[1] Träger: Kreis Offenbach, Grundlage § 28 i. V. mit § 27KJHG

[2] Die Definition (1) ‘Junge Mutter’ wird in der Fachliteratur mit der Verlängerung der Jugendzeit begründet (siehe Klees-Möller 1993, S. 105 sowie Bünemann de Falcon/Bindel-Kögel 1993, S. 7). Diese nehmen eine Altersbegrenzung bis zum 25. Lebensjahr vor (siehe auch Kapitel 2.). (2) Umgangssprachlich bezeichnet der Begriff ‘Junge Mutter’ eher jede Frau, die vor kurzem entbunden hat, d. h. er ist am Alter des Kindes orientiert.

[3] Bier-Fleiter 1985, BMJFFG 1990, Klees-Möller 1993, Bünemann de Falcon/Bindel-Kögel 1993, Osthoff 1995/99 u. a.

[4] „Es ergibt sich, daß ledige, jugendliche Mütter eine besonders problemträchtige Bevölkerungsgruppe unserer Gesellschaft bilden und daß vor allem auch die Kinder dieser Frauen mit ungünstige Entwicklungschancen zu rechnen haben“ (Bier-Fleiter 1985, S. 62). Diese Feststellung lässt sich durch verschiedene Querverweise bei Bier-Fleiter auch auf die Gruppe der alleinerziehenden Mütter (bzw. „unehelichen“ Kinder) beziehen (vgl. Bier-Fleiter 1985, S. 48 ff. bis 62, ebenso Schriftenreihe des BMJFFG Band 251, 1990).

[5] Siehe Bier-Fleiter (1985/92), Hagemann-White (1984)

[6] Obwohl die öffentliche Beschäftigung in den USA und z. B. auch Großbritannien mit der Mutterschaft Minderjähriger ein wesentlich erschlosseneres Themengebiet darstellt, scheinen die sozialen, ökonomischen und kulturellen Unterschiede sich erheblich voneinander zu unterscheiden (vgl. Huhnke, Brigitta 1999, sowie Dusseau, Brigitte 1998, ebenso wie Osthoff 1995, S. 9 und Bünemann de Falcon/Bindel-Kögel 1993, S. 11).

[7] Siehe § 5 KJHG Wunsch und Wahlrecht, auch Kapitel 3.

[8] Wenn die Gruppe der minderjährigen Mütter auf die Gruppe der jungen Mütter erweitert wird, ergibt sich schon bei einer Erweiterung auf die 18jährigen Mütter (5 827, 1996) oder gar der 19jährigen Mütter (10 267, 1996) eine Vervierfachung der Gruppengröße. Des weiteren wird von ähnlichen Problemlagen bei jungen Müttern (wie z. B. noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung, keine eigenes Erwerbseinkommen) ausgegangen, z. B. bei Osthoff (1999, S. 115), der den Begriff der Teenagermütter (bis 19 Jahre) vorwiegend verwendet. Auch die Institutionen, über die die untersuchten jungen Müttern zumeist angesprochen werden, nehmen auf diese Gruppenerweiterung möglicherweise Einfluss (siehe dazu folgende Fußnote).

[9] Bünemann de Falcon/Bindel-Kögel (1993, S. 7) gehen davon aus, dass sich junge Mütter in der Mehrheit in Lebenslagen befinden, in denen Ämter- und Projektkontakte gesucht werden. Daher sprachen sie die jungen Frauen aus ihrer Untersuchung über Multiplikatorinnen aus Projekten, M-K-E und Ämtern an.

[10] Der Mangel einer Statistik, in der das Alter der Väter bei der Geburt ihrer Kinder festgehalten wird, lässt sich sicherlich zunächst mit der Schwierigkeit der Erhebung begründen. Jedoch verweist er meines Erachtens auch auf ihre immer noch gesellschaftlich-ideologisch geringfügigere Rolle im Hinblick auf die Wichtigkeit für ihre Kinder.

[11] Zuvor hat sich die Anzahl zwischen 1980 und 1985 halbiert (vgl. Osthoff 1995/1999, S. 115). Diese Entwicklung deckt sich mit der größeren Akzeptanz des Kondoms und auch der Pille bereits bei der Kohabitarche (dem ersten Geschlechtsverkehr) (vgl. ebenda 1999, S. 60).

[12] Die Zahl der offiziellen Schwangerschaftsabbrüche in der alten Bundesrepublik liegt nach Osthoff (1999, S. 118) konstant bei etwa 1 800.

[13] Wenn die Schwangerschaft im entsprechenden Zeitraum festgestellt wird, und es sich nicht um eine bewusst geplante und gewünschte Schwangerschaft handelt.

[14] Eigene Berechnung

[15] Eigene Berechnung. Die weibliche Gesamtbevölkerung Hessens der Altersgruppe 15- bis unter 18-Jährige beträgt 88 163 Personen. Davon besitzen 14 693 Personen die ausländische Staatsangehörigkeit (vgl. Hessische Statistisches Landesamt 1997, S. 16).

[16] Bei dieser Berechnung ist zu bedenken, dass die Gegenüberstellung einer Bundesstatistik mit einer Landesstatistik nicht ganz korrekt ist. Es ist anzunehmen, dass es Verschiebungen im Hinblick auf die Verteilung der Bevölkerung mit ausländischer Staatsangehörigkeit auf die prozentuale Verteilung in den einzelnen Bundesländern gibt. Ebenso wird die Verteilung der minderjährigen Mütter auf die einzelnen Bundesländer nicht prozentual gleich sein.

[17] Siehe Osthoff 1999, S. 111 f.

[18] Eigene Berechnung

[19] Eigene Berechnung

[20] Nach Mühlhöfer (1/2000) umfasse die Gruppe der Mütter unter 18 Jahren für die Stadt und den Kreis Offenbach eine so geringe Fallgruppe, dass es datenschutzrechtliche Bestimmungen gäbe, die eine solche Aussage gegenüber Privatpersonen nicht zulasse.

[21] Eine Erklärung für die zeitweise erheblichen Schwankungen kann hier nicht erfolgen.

[22] Mögliche Schwankungen in den Jahrgangsstärken sowie Zu- und Abwanderung in Stadt und Kreis Offenbach könnten auf die Statistik Einfluss genommen haben.

[23] Eigene Berechnung mit einer Abweichung von 0,01 Prozent. Grundlage siehe oben sowie Osthoff (1999, S. 114)

[24] M-K-E sind Einrichtungen, „in denen alleinstehende Mädchen und Frauen, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft oder ihres Mutterseins in eine Notsituation geraten sind, eine vorübergehende Wohn- und Lebensmöglichkeit sowie Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte finden. (...) Zu diesen Einrichtungen gehören sowohl Heime, Appartementhäuser, Wohngemeinschaften und Wohnprojekte, als auch ausgewiesene Abteilungen oder Gruppen für Mutter und Kind, die Teil eines größeren Heimverbandes mit anderen Aufgabenstellungen sind. In der Regel handelt es sich um Jugendhilfeeinrichtungen“ (BMJFFG 1990, Bd. 251, S. 55).

[25] Vgl. auch Klees-Möller (1993, S. 73), die sich auf die Untersuchung des BMJFFG 1990 stützt.

[26] Siehe Mutter-Kind-Haus Frankfurt, das eine ‘Wohngruppe für minderjährige Frauen, die eine intensive, vielschichtige Betreuung benötigen’, mit sieben Plätzen unterhält (vgl. Mutter-Kind-Haus 1999).

[27] Möglicherweise sind jedoch Einrichtungen in den neuen Ländern hinzugekommen.

[28] Dies ist aufgrund der veränderten Ansprüche an die Jugendhilfe durch das 1993 eingeführte KJHG anzunehmen.

[29] Es ist davon auszugehen, dass eine Heirat i. d. R. mit dem Einzug in eine gemeinsame Wohnung der Eheleute verbunden und damit eine Unabhängigkeit vom elterlichen Haushalt vorhanden ist (vgl. Statistisches Bundesamt 1995, S. 43).

[30] Nach Kaufmann vom ASD der Stadt Offenbach wäre in der Stadt Offenbach mit der Vergabe an minderjährige Mütter keine guten Erfahrungen gemacht worden und würde insofern keine häufige Praxis darstellen. Jedoch werde immer der Einzelfall berücksichtigt (Telefonat vom Februar 2000). Diese Aussage ist zwar nicht auf den Umgang in allen Jugendämtern der BRD mit der Unterstützung hinsichtlich von eigenem Wohnraum verallgemeinerbar. Jedoch ist in Anbetracht der ökonomischen Situation der meisten Minderjährigen davon auszugehen, dass nur eine begrenzte Zahl der Betroffenen diesen Schritt geht.

[31] Vgl. Statistisches Bundesamt (1995, S. 43 f.). Dort wird belegt, dass ‘Kinder’ heute generell länger im elterlichen Haushalt verbleiben.

[32] Der Anteil der nichtehelichgeborenen Kinder im Jahr 1996 betrug, nach eigener Berechnung, bei allen Geburten ca. 17 Prozent, d. h. ca. ein Fünftel (Grundlage: Statistisches Bundesamt Fachserie 1/Reihe 1, 1998, S. 11).

[33] Auskunft von Kaufmann (ASD der Stadt Offenbach 2/2000) und Akradan (Abteilung Vormundschaft, Kreis Offenbach 3/2000)

[34] Hinweis von Pro Familia Offenbach: Alleinerziehend. Tips und Informationen. Vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V., 11. ü. A. Auflage 1999. Es sind auch Broschüren des BMFSFJ zu verschiedenen Themen erhältlich.

[35] Die Öffnung des KJHG für Menschen bis 27 Jahre im Zusammenhang mit dem Begriff der (verlängerten) Adoleszenz betrachtet, könnte als Unterstützung dessen gesehen werden.

[36] Dies entspricht dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).

[37] Dazu liegen außer der Aussage Osthoffs (1995/99) keine weiteren Informationen vor (Osthoff 1995, S. 73/1999, S. 143).

[38] § 30 KJHG stellt nach Otto (3/2000) eher eine kindorientierte Hilfeform dar und wird insofern nicht näher betrachtet.

[39] Die Weltgesundheitsorganisation (WGO) empfiehlt die Richtzahl von 45 000 EinwohnerInnen auf eine Erziehungsberatungsstelle. Diese Richtzahl wurde nach Menne (1993) 1991 weit überschritten (vgl. Menne 1993).

[40] Zur Bindung an bestimmte Verfahrensformen im Hinblick auf die Gewährung von SPFH ist u. a. § 36 SGB VIII zu beachten. Jedoch ist das „subjektiv empfundene Angewiesensein der Hilfeadressaten (...)“ entscheidend (Schattner 1997, S. 184).

[41] Ebenso hätten sie selbstständiges oder betreutes Wohnen in kleinern Gruppen der stationären Unterbringung vorgezogen (vgl. BMJFFG 1990, Bd. 251).

[42] Zu dem besonderen Schutz Minderjähriger siehe § 182 StGB und dazu die Ausführungen von Barabas (1998). Dieser führt aus, dass der 1994 neugefasste § 182 StGB „Sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ für „heterosexuelle Beziehungen zwischen Männern über 18 mit 14 – 16 Jahre alten weiblichen Jugendlichen“ (Barabas 1998, S. 24 f.) eine Strafverschärfung enthalte.

[43] Mit der Vermittlung von eigenem Wohnraum für minderjährige Mütter und ihre Kinder seien, so Kaufmann, in der Vergangenheit keine guten Erfahrungen gemacht worden. Daher findet eine solche Unterbringung in der Stadt Offenbach normalerweise nicht statt (Kaufmann/ASD Stadt Offenbach 2/2000).

[44] D. h. Frauen, bei denen das Thema der Abtreibung für diese Schwangerschaft negativ entschieden wurde oder kein Thema darstellte.

[45] Im deutschen Sprachgebrauch häufig synonym mit dem Begriff der Pubertät verwendet. „Altersabschnitt zwischen Kindheit (bis 11/12 J.) und Erwachsensein (ab 21/24 J.).“ (Oestereich 1993, S. 754)

[46] Der der Psychologie des Jugendalters zugehörige Begriff der Adoleszenz kann verschiedene Altersspannen betreffen. Diese reichen von 12 bis 21 oder bis 24 Jahre (vgl. ebenda, S. 8 und S. 754).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2000
ISBN (eBook)
9783832443931
ISBN (Paperback)
9783838643939
DOI
10.3239/9783832443931
Dateigröße
685 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main – Sozialarbeit
Erscheinungsdatum
2001 (August)
Note
1,0
Schlagworte
mütter ressourcenorientierung sozialarbeit
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Titel: Psychosoziale Lebenslagen minderjähriger Mütter
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