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Consulting for Shares - Alternative Vergütungsformen für Emissionsberater in der New Economy

©2001 Diplomarbeit 82 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die New Economy gewinnt in der heutigen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung. Aufstrebende Jungunternehmen, sogenannte Start-up Companies, aus modernen Wirtschaftszweigen wie z.B. Biotechnologie, Internet oder Informationstechnologie sehen ihre Chancen am Neuen Markt. Auf ihrem Weg an die Börse sind diese Unternehmen auf qualifizierte Hilfe von außen angewiesen. Die Aufgabe eines Emissionsbegleiters kann prinzipiell von den Konsortialbanken übernommen werden. Es empfiehlt sich jedoch, einen erfahrenen externen Emissionsberater für die Vorbereitung und Durchführung des Going Public hinzuzuziehen.
Im Rahmen des Börsengangs bietet sich den Unternehmen neben einer Wachstumsfinanzierung und einer Stärkung der Wettbewerbsposition die Möglichkeit einer liquiditätsschonenden Entlohnung des Emissionsberaters auf Basis variabler Vergütungsformen. „Consulting for shares“, die Beratung gegen Aktien, ist nur eine mögliche Ausprägung einer erfolgsabhängigen Vergütung. Diese neue Form der Entlohnung ist in den USA schon weit verbreitet und wird in zunehmenden Maße auch in Deutschland genutzt. Vor diesem Hintergrund stellen sich in Bezug auf die handelsrechtlichen Grundlagen, sowie die steuerlichen Auswirkungen solcher alternativen Vergütungsformen einige Fragen, die bisher in diesem Zusammenhang weder in der Literatur noch von der Rechtsprechung eingehender diskutiert wurden:
Mit welchem Wert sind die als Gegenleistung für die Beratungsleistung erhaltenen Gesellschaftsanteile zu bewerten?
Liegt auf Ebene der Altgesellschafter eine verdeckte Einlage vor, wenn sie ihre Gesellschaftsanteile als Vergütungsbestandteil unmittelbar an den Emissionsberater abgeben?
Leistet der Berater in Höhe der als Vergütung vereinbarten Gesellschaftsanteile eine Einlage in die zu beratende Gesellschaft?
Besteht auf Beraterebene durch die häufige Veräußerung von Aktien die Gefahr einer Umqualifizierung der Einkünfte?
Nach welchen umsatzsteuerlichen Vorschriften ist die Bemessungsgrundlage für die Gegenleistung des Emissionsberaters zu ermitteln?
Diese und weitere interessante Aspekte sind Gegenstand der nachfolgenden Arbeit. Dabei soll sowohl die Ebene des Emittenten in Bezug auf den Börsengang als auch die Ebene des Beraters und dessen Leistung im Blickpunkt stehen.
Gang der Untersuchung:
In Kapitel 2 wird zunächst grundlegend das Aufgabengebiet eines Emissionsberaters, sowie die möglichen Gestaltungsformen seiner Entlohnung dargestellt.
Die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2. Vergütungsformen für Emissionsberater
2.1 Grundlegende Gestaltung der Emissionsberatung
2.2 Vergütung zu variablen Konditionen
2.2.1 Kopplung an das Emissionsvolumen
2.2.2 Vergütung in Form einer Equity-Beteiligung
2.2.3 Kombination verschiedener Vergütungselemente

3. Handelsrechtliche Grundlagen
3.1 Bilanzierung dem Grunde nach
3.1.1 Bilanzielle Behandlung der Emissionskosten auf der Ebene des Emittenten
3.1.1.1 Bilanzierung nach HGB
3.1.1.2 Internationaler Vergleich
3.1.1.3 Ergebnis
3.1.2 Bilanzansatz der Beratungsleistung beim Emissionsberater
3.1.2.1 Aufteilung der Beratung in Teilleistungen
3.1.2.2 Unfertige Beratungsleistungen am Ende eines Wirtschaftsjahrs
3.2 Bilanzierung der Höhe nach
3.2.1 Bewertung der Beratungsleistung auf der Ebene des Emittenten
3.2.2 Bewertung der Gesellschaftsanteile aus Sicht des Beraters
3.2.2.1 Bewertung nicht börsennotierter Gesellschaftsanteile
3.2.2.2 Bewertung börsennotierter Gesellschaftsanteile
3.3 Bilanzausweis
3.3.1 Ausweis der Beratungsleistung
3.3.2 Ausweis der Gesellschaftsanteile

4. Steuerliche Implikationen
4.1 Mögliche ertragsteuerliche Problemstellungen
4.1.1 Überlassung von Gesellschaftsanteilen vor dem Börsengang
4.1.1.1 Verdeckte Einlage auf Gesellschaftsebene
4.1.1.2 Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf Gesellschafterebene
4.1.1.3 Besteuerung der Anteile beim Emissionsberater
4.1.2 Einkünftequalifizierung auf der Ebene des Emissionsberaters
4.1.2.1 Einzelunternehmer
4.1.2.2 Personengesellschaft
4.2 Umsatzsteuerliche Würdigung
4.2.1 Behandlung der Börseneinführungskosten aus Sicht des Emittenten
4.2.1.1 Anteilsausgabe als steuerbarer Umsatz
4.2.1.1.1 Steuerbarkeit der Leistung
4.2.1.1.2 Steuerbefreiung und Optionsmöglichkeit
4.2.1.2 Vorsteuerabzug
4.2.1.2.1 Aufwendungen zur Vorbereitung des Börsengangs
4.2.1.2.2 Unmittelbare Aufwendungen des Börsengangs
4.2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Beratungsleistung
4.2.2.1 Steuerbarkeit der Beratungsleistung
4.2.2.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage
4.2.2.3 Überbewertung der Gegenleistung

5. Wirtschaftliche Konsequenzen
5.1 Vor- und Nachteile für den Emittenten
5.1.1 Liquiditätsvorteil
5.1.2 Minderheitsbeteiligung des Emissionsberaters
5.2 Konsequenzen für den Emissionsberater
5.2.1 Verbot von Insidergeschäften
5.2.2 Interessenkonflikt
5.2.3 Haltevereinbarungen
5.2.4 Kursveränderungen

6. Ergebnis und Ausblick

Anhang
Anhang I: Steuerbarkeit und Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Börsengang einer inländischen Kapitalgesellschaft
Anhang II: Verpflichtungserklärung zum Veräußerungsverbot

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Erklärung

Tabellarischer Lebenslauf

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Die New Economy gewinnt in der heutigen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung. Aufstrebende Jungunternehmen, sogenannte Start-up Companies, aus modernen Wirtschaftszweigen wie z.B. Biotechnologie, Internet oder Informationstechnologie sehen ihre Chancen am Neuen Markt. Auf ihrem Weg an die Börse sind diese Unternehmen auf qualifizierte Hilfe von außen angewiesen. Die Aufgabe eines Emissionsbegleiters kann prinzipiell von den Konsortialbanken übernommen werden.[1] Es empfiehlt sich jedoch, einen erfahrenen externen Emissionsberater[2] für die Vorbereitung und Durchführung des Going Public hinzuzuziehen.[3]

Im Rahmen des Börsengangs bietet sich den Unternehmen neben einer Wachstumsfinanzierung und einer Stärkung der Wettbewerbsposition die Möglichkeit einer liquiditätsschonenden Entlohnung des Emissionsberaters auf Basis variabler Vergütungsformen. „ Consulting for shares“, die Beratung gegen Aktien, ist nur eine mögliche Ausprägung einer erfolgsabhängigen Vergütung. Diese neue Form der Entlohnung ist in den USA schon weit verbreitet und wird in zunehmenden Maße auch in Deutschland genutzt. Vor diesem Hintergrund stellen sich in Bezug auf die handelsrechtlichen Grundlagen, sowie die steuerlichen Auswirkungen solcher alternativen Vergütungsformen einige Fragen, die bisher in diesem Zusammenhang weder in der Literatur noch von der Rechtsprechung eingehender diskutiert wurden:

a) Mit welchem Wert sind die als Gegenleistung für die Beratungsleistung erhaltenen Gesellschaftsanteile zu bewerten?

b) Liegt auf Ebene der Altgesellschafter eine verdeckte Einlage vor, wenn sie ihre Gesellschaftsanteile als Vergütungsbestandteil unmittelbar an den Emissionsberater abgeben?

c) Leistet der Berater in Höhe der als Vergütung vereinbarten Gesellschaftsanteile eine Einlage in die zu beratende Gesellschaft?

d) Besteht auf Beraterebene durch die häufige Veräußerung von Aktien die Gefahr einer Umqualifizierung der Einkünfte?

e) Nach welchen umsatzsteuerlichen Vorschriften ist die Bemessungsgrundlage für die Gegenleistung des Emissionsberaters zu ermitteln?

Diese und weitere interessante Aspekte sind Gegenstand der nachfolgenden Arbeit. Dabei soll sowohl die Ebene des Emittenten in Bezug auf den Börsengang als auch die Ebene des Beraters und dessen Leistung im Blickpunkt stehen.

In Kapitel 2 wird zunächst grundlegend das Aufgabengebiet eines Emissionsberaters, sowie die möglichen Gestaltungsformen seiner Entlohnung dargestellt.

Die handelsrechtliche Problematik der Bilanzierung, Bewertung und des Ausweises von Emissionskosten und Beratungsleistung wird in Kapitel 3 behandelt.

Kapitel 4 beschäftigt sich zum einen mit möglichen ertragsteuerlichen Auswirkungen, die sich daraus ergeben können, daß Gesellschaftsanteile als Vergütungsbestandteil hingegeben und im nächsten Schritt vom Emissionsberater aus Liquiditätsgründen wieder veräußert werden. Des weiteren wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Emissionskosten und Beratungsleistung untersucht, wobei ein großes Augenmerk auf den Vorsteuerabzug bei Börseneinführungskosten, sowie auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem tauschähnlichen Umsatz zu legen ist.

Abschließend werden in Kapitel 5 auf Basis der vorangegangenen Untersuchungen die wirtschaftlichen Konsequenzen der alternativen Vergütungsformen dargestellt.

2. Vergütungsformen für Emissionsberater

Heutzutage gibt es hinsichtlich der Honorarvereinbarungen im Rahmen einer Emissionsberatung ein breites Spektrum. Es werden die unterschiedlichsten Variationen von Festpreismodellen bis hin zu Erfolgshonoraren in jeglicher Kombination vereinbart.[4]

Die Kosten für eine Emissionsberatung differieren abhängig von der angebotenen Leistung.[5] Im folgenden werden daher zunächst einmal die Aufgabengebiete eines Emissionsberaters vorgestellt.[6]

2.1 Grundlegende Gestaltung der Emissionsberatung

Das Berufsbild eines Emissionsberaters ist relativ neu und hat sich erst gegen Ende der neunziger Jahre etabliert. Aufgrund der in den letzten Jahren stark gestiegenen Anzahl von Börsengängen hat dieses Aufgabengebiet zunehmend an Bedeutung gewonnen, da Konsortialbanken und weniger spezialisierte Berater den Anforderungen einer qualifizierten und unabhängigen Beratung nicht mehr gerecht werden können.[7]

Eine exakte Beschreibung des Berufsbildes ist schwierig, da sich die Leistungsangebote der Emissionsberater stark unterscheiden. Während sich einige schwerpunktmäßig auf bestimmte Bereiche spezialisiert haben, bieten andere eine Rundumbetreuung an. In der Literatur findet man zahlreiche Definitionen[8], die alle darauf hinauslaufen, daß es die zentrale Aufgabe eines Emissionsberaters ist, den Börsengang unter Berücksichtigung aller möglichen Alternativen vorzubereiten, und dabei das beste Ergebnis für den Emittenten zu erzielen.

Eine der Hauptaufgaben des Emissionsberaters im Vorfeld des Börsengangs ist die Beurteilung der Börsenfähigkeit eines Unternehmens.[9] Dazu wird zunächst die Analyse und anschließend die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation vorgenommen. Das Resultat daraus ist eine umfangreiche Unternehmensstudie, die als Grundlage bei weiteren Beratungsaufgaben dient.

Ein weiterer wichtiger Bestandteil bei der Vorbereitung des IPO (Initial Public Offering) ist die Erstellung des Emissionskonzepts. Hier kommt es darauf an, die individuelle Zielsetzung des Börsenkandidaten in Bezug auf den Börsengang herauszufinden und ein darauf abgestimmtes Konzept zu entwickeln. Es sind Businesspläne für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren zu erstellen, um einen Überblick über den benötigten Kapitalbedarf zu bekommen. Auf Grundlage dessen läßt sich dann die Höhe des Emissionsvolumens ermitteln. Außerdem ist festzulegen, ob die zu plazierenden Aktien aus dem Bestand der Altgesellschafter oder durch eine Kapitalerhöhung gewonnen werden sollen.[10] Um sicherzustellen, daß das Plazierungsvolumen der Aktien den Kapitalbedarf deckt, ist vorab eine Unternehmensbewertung vorzunehmen.[11] Ein wichtiger Bestandteil des Emissionskonzepts zur Einhaltung zentraler Fristen (z.B. Eintragung ins Handelsregister, notwendige Hauptversammlungen, etc.) ist ein genauer Zeitplan bis zum Tag des geplanten Börsengangs.[12]

Zu den Tätigkeiten eines Emissionsberaters gehört weiterhin die Erstellung der Equity Story. Diese „steckbriefartige Darstellung des Unternehmens“[13] soll potentielle Anleger überzeugen, gerade in dieses Unternehmen zu investieren. Sie muß glaubwürdig, überzeugend und in der Lage sein, das Unternehmen von anderen abzugrenzen.

Eine wichtige Position nimmt der externe Berater bei der Auswahl der Konsortialbanken ein. Er sollte den sogenannten Beauty-Contest begleiten, bei dem sich an der Plazierung interessierte Banken zur Auswahl stellen. Dabei kann er versuchen, einen Wettbewerb zwischen den Interessenten zu provozieren, um so mögliche Kostenvorteile für den Emittenten zu bewirken.

Weiterhin ist es von Vorteil, wenn der Emissionsberater ein breites Hintergrundwissen in den Bereichen Rechts- und Steuerberatung, sowie Wirtschaftsprüfung hat, so daß er sich z.B. mit der Umwandlungsproblematik im Vorfeld, sowie mit den Vorschriften zur internationalen Rechnungslegung auskennt.

Einige Berater bieten im Rahmen ihrer Rundumbetreuung auch Dienstleistungen im Bereich Investor Relations und Public Relations an.[14] Wegen der großen Bedeutung des Finanzmarketings erscheint es jedoch sinnvoller, Spezialisten für diese Aufgabe hinzuzuziehen.[15]

2.2 Vergütung zu variablen Konditionen

Eine Festpreisvergütung auf Honorarbasis ist nach wie vor eine gängige Form der Entlohnung.[16] Daneben erfreut sich in jüngster Zeit die Vergütung zu variablen Konditionen einer immer größeren Beliebtheit. Laut einer empirischen Untersuchung[17] haben 57,6 % der befragten Unternehmen mit ihrem Emissionsberater eine variable Vergütungsform vereinbart. Dabei gibt es Berater, die sich ausschließlich erfolgsabhängig entlohnen lassen (in 48,5 % der Fälle) und solche, die eine Kombination verschiedener Vergütungselemente vorziehen (9,1 %).[18]

2.2.1 Kopplung an das Emissionsvolumen

Die rein erfolgsabhängigen Vergütungen sind meistens an das Emissionsvolumen gekoppelt. Dabei profitiert der Berater davon, wenn ein möglichst hoher Emissionskurs erzielt wird. Bei der o.g. empirischen Untersuchung konnten keine repräsentativen Daten über die Höhe der an das Emissionsvolumen gekoppelten variablen Vergütung gewonnen werden, da sich über 50 % der teilnehmenden Unternehmen nicht zur Struktur ihrer Emissionsberatungskosten geäußert haben. Anhand der ausgewerteten Informationen konnte jedoch eine Bandbreite von 0,8 % bis 2,5 % des effektiven Emissionsvolumens festgelegt werden.[19]

2.2.2 Vergütung in Form einer Equity-Beteiligung

Alternativ zur Kopplung an das Emissionsvolumen ist auch eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft denkbar. Dabei kann es sich zum einen um Anteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft handeln oder zum anderen um Aktien eines börsennotierten Unternehmens. Bei letzteren sind sowohl Risiken als auch Chancen größer, da es letztendlich von der Kursentwicklung der Aktien abhängt, welche Höhe das Honorar des Emissionsberaters erreicht. Zur durchschnittlich vereinbarten Beteiligungsquote konnte die o.g. Befragung ebenfalls keine exakten Daten liefern. Der Extremwert lag hier bei einem Aktienanteil von 20 %.[20]

Über die Entlohnung in Aktien hinaus ist auch eine Vergütung in Form von Aktienoptionen denkbar. Dieses Honorierungsmodell ist jedoch wenig verbreitet. Darüber hinaus ist die zivilrechtliche Zulässigkeit der Ausgabe von reinen Optionsrechten an externe Berater noch nicht abschließend geklärt.[21] Deshalb wird diese Variante der alternativen Vergütungen im weiteren nicht näher behandelt.

2.2.3 Kombination verschiedener Vergütungselemente

Durch die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung kann es zu einem Interessenkonflikt seitens des Beraters kommen (s. Kap. 5.2.1). Bei einem an das Emissionsvolumen gekoppelten Honorar liegt es in seinem Interesse, einen möglichst hohen Emissionspreis zu erzielen. Entspricht dieser Wert jedoch nicht den Marktgegebenheiten, wird es unmittelbar nach der Aktienplazierung zu einem Absinken des Kurswertes kommen. Das schadet dem Ruf des Unternehmens, und das Vertrauen von Analysten und Anlegern wird zerstört.

Unter diesem Aspekt ist grundsätzlich eine pauschale Abrechnung in Form eines Basishonorars sinnvoller. Doch die Motivation des Beraters, sein Verhandlungsgeschick gegenüber den Konsortialbanken im Interesse des Emittenten auszuspielen, wird größer sein, wenn er für seinen Einsatz auch entsprechend entlohnt wird.[22] Ein möglicher Mittelweg sind Kombinationsmodelle, die sowohl eine Festpreiskomponente (z.B. € 75.000) beinhalten, als auch einen erfolgsabhängigen Anteil (z.B. 0,3 – 0,5 % des Emissionsvolumens).[23]

3. Handelsrechtliche Grundlagen

Durch den Gang an die Börse bekommt der Jahresabschluß für viele Unternehmen eine neue Bedeutung. Diente er früher hauptsächlich steuerpolitischen Zwecken, so wird er durch die vermehrte Kapitalmarktorientierung nun eher zum finanzpolitischen Instrumentarium. Die Rechnungslegung hat nicht mehr nur eine reine Zahlungsbemessungsfunktion, sondern dient verstärkt der Information von Analysten, Aktionären und potentiellen Investoren.[24]

Die Zulassungsvoraussetzungen für den Neuen Markt gehen hinsichtlich der Publizitäts- und Bilanzierungsvorschriften über die Anforderungen des Amtlichen Handels hinaus. Dies bedeutet für Unternehmen, die eine Notierung am Neuen Markt anstreben, daß sie bspw. ihren Jahresabschluß nunmehr nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen müssen.[25]

Vor diesem Hintergrund sollen nun nachfolgend einige Aspekte der Bilanzierung sowohl aus Sicht des Emittenten, als auch auf der Ebene des Emissionsberaters herausgestellt werden. Es wird geprüft, ob Emissionskosten und Beratungsleistung dem Grunde nach bilanzierbar sind, und wenn ja, mit welchem Wert und unter welcher Bilanzposition sie auszuweisen sind.

3.1 Bilanzierung dem Grunde nach

Die Frage nach dem Bilanzansatz von Vermögensgegenständen bezieht sich auf deren grundsätzliche Aktivierungsfähigkeit und ist in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst muß sichergestellt sein, daß abstrakte Aktivierungsfähigkeit gegeben ist. Dabei ist zu klären, ob ein Gut als Vermögensgegenstand in der Bilanz angesetzt werden kann. Dies bedeutet nach dem handelsrechtlichen Aktivierungsgrundsatz, daß ein Gut selbständig verwertbar ist.[26]

In einem zweiten Schritt wird die konkrete Aktivierungsfähigkeit geprüft, die sich nach den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 246 – 251 HGB richtet. Demnach sind abstrakt bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände dann zu aktivieren, wenn kein handelsrechtliches Aktivierungsverbot oder –wahlrecht entgegensteht.[27]

3.1.1 Bilanzielle Behandlung der Emissionskosten auf der Ebene des Emittenten

Die in der vorliegenden Arbeit betrachteten Unternehmen des Neuen Marktes sind dadurch gekennzeichnet, daß sie zunächst nur ein kleines Umsatz- und Gewinnvolumen haben, dafür jedoch ein überdurchschnittliches Wachstumspotential besitzen.[28] Die spezifischen Börseneinführungskosten dieser Unternehmen, d.h. die Kosten pro Aktie, sind um so geringer, je größer das Emissionsvolumen ist.[29] Die genaue Höhe der gesamten Kosten eines Going Public ist jedoch schwer zu beziffern und hängt von den verschiedensten Faktoren ab, wie etwa Branche oder Struktur des Unternehmens. Grundsätzlich kann man sich jedoch an einem Richtwert i.H.v. 6 – 9 % des Emissionsvolumens orientieren.[30]

Bei den Kosten der Börseneinführung unterscheidet man zwischen einmaligen und laufenden Kosten.[31] Letztere fallen ausschließlich in der Phase nach dem Börsengang an, wohingegen die einmaligen Kosten sowohl in der Vorbereitungsphase, als auch in der eigentlichen Phase des Börsengangs entstehen. Zu den in der Vorbereitungsphase entstehenden Aufwendungen gehören die Kosten der Umwandlung, sofern das zu beratende Unternehmen nicht bereits in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)[32] besteht.[33]

Ein weiterer Kostenfaktor während der Vorbereitung zum Börsengang ist das Honorar des Emissionsberaters. Die Höhe hängt vom Ausmaß der Beratungsleistung ab und variiert meistens zwischen € 250.000 und € 750.000. Dabei sind Abweichungen von dieser Bandbreite in jede Richtung denkbar.[34]

In der eigentlichen Phase des Börsengangs entstehen als größter Aufwandsposten[35] die Provisionen der Konsortialbanken. Abhängig vom Emissionsvolumen werden üblicherweise 4 - 6 % Verkaufsprovision einbehalten. Zusätzlich wird oftmals noch eine Pauschale in Höhe von € 50.000 – € 100.000 vereinbart.[36]

Einen nicht zu unterschätzenden Anteil an den Kosten der Börseneinführung haben die Ausgaben für Werbemaßnahmen, da der Erfolg einer Börseneinführung in nicht unerheblichem Maße von der Effizienz des Marketing-Konzepts beeinflußt wird. Die Höhe der Aufwendungen ist schwer zu bestimmen, da sie vom Ausmaß der Werbemaßnahmen abhängt. Zu den weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit dem eigentlichen Börsengang entstehen, gehören u.a. die Börsenzulassungsgebühr, die Kosten für den Verkaufsprospekt, sowie für den Druck der Aktien.[37]

In der dritten Phase des Börsengangs, der Phase der Börsennotierung, fallen für den Emittenten, bedingt „durch den Status der börsennotierten Gesellschaft“, laufende Kosten an. Dazu gehören u.a. die Kosten für die Durchführung der Hauptversammlungen, die Aufwendungen für die Erstellung von Geschäfts- und Zwischenberichten, sowie die Aufsichtsratvergütung.[38]

3.1.1.1 Bilanzierung nach HGB

Gemäß § 248 Abs. 1 HGB dürfen Kosten für die Beschaffung von Eigenkapital in der Bilanz nicht aktiviert werden. Nach herrschender Meinung dürfen solche Aufwendungen auch nicht unmittelbar erfolgsneutral mit dem Eigenkapital oder den Kapitalrücklagen verrechnet werden, sondern sind in der Periode, in der sie anfallen, als Aufwand zu erfassen.[39] Zu den Aufwendungen für die Eigenkapitalbeschaffung zählen alle Kosten der Börseneinführung, wie z.B. Bankgebühren, Beratungskosten, Notar- und Gerichtsgebühren, Druckkosten für Aktien.[40]

Gemäß dem Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG gilt das handelsrechtliche Aktivierungsverbot auch für die Steuerbilanz, so daß die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung steuerlich als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren sind.[41]

3.1.1.2 Internationaler Vergleich

Die Bilanzierung nach HGB ist für am Neuen Markt notierte Unternehmen lediglich auf Antrag im Jahr des Börsengangs erlaubt, da grundsätzlich die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach internationalen Vorschriften, d.h. entweder nach IAS oder US-GAAP, besteht.[42] Diese erhöhten Publizitätsanforderungen dienen der besseren Transparenz für Investoren, da die Beteiligung an innovativen Jungunternehmen wegen deren Spezialisierung auf Wachstumswerte stets ein beträchtliches Risikopotential beinhaltet.[43]

Die angelsächsische Rechnungslegungsphilosophie basiert nicht auf dem Gläubigerschutzgedanken, wie es in Deutschland der Fall ist, sondern stellt das Investoreninteresse in den Vordergrund. Ziel der angelsächsischen Rechnungslegungsnormen ist die Darstellung entscheidungsrelevanter Informationen für den Kapitalgeber.[44]

Die Bilanzierungsvorschriften nach US-GAAP sind aus einer Vielzahl von Verlautbarungen abzuleiten, die von unterschiedlichen Rechnungslegungsgremien herausgegeben werden.[45] Dabei handelt es sich, im Gegensatz zum HGB, nicht um kodifiziertes Recht, sondern um private Standard-Setter.[46] Einer davon ist die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission). Für Behandlung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Veränderung des Eigenkapitals entstehen, wie z.B. die Börseneinführungskosten, gibt es verschiedene Normen, die hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen.[47] Zu den vorrangigen Verlautbarungen gehören die Accounting Principles Board Opinions (GAAP 1. Ordnung).

APB Opinion No. 9 weist darauf hin, daß Kosten, die im Zusammenhang mit der Transaktion von Aktienkapital entstehen, den Jahresüberschuß nicht verringern dürfen.[48] Sie sind also nicht als Aufwand zu erfassen, sondern erfolgsneutral mit dem Grundkapital oder mit den Kapitalrücklagen zu verrechnen. APB Opinion No. 16 bezieht sich zwar nicht unmittelbar auf den Fall der Eigenkapitalbeschaffung, sondern auf den Unternehmenskauf, doch auch hier wird festgelegt, daß die Kosten für die Ausgabe von Aktien („ issuing of equity securities“) den Wert der Anteile reduzieren und somit nicht zu Aufwand führen. Dagegen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß indirekte und allgemeine Kosten, die mit einer Akquisition einhergehen, als Aufwand zu erfassen sind und damit das Ergebnis mindern.[49]

In der US-Praxis haben sich zwei Methoden durchgesetzt, wovon die vorherrschende im Einklang mit den bisher aufgeführten Verlautbarungen steht. Dabei werden die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung direkt mit den Kapitalrücklagen verrechnet, mit der Begründung, daß sie nicht im Zusammenhang mit dem operativen Geschäft des Unternehmens stehen. Die zweite Auffassung sieht in den Börseneinführungskosten Aufwendungen im Rahmen der Ingangsetzung, bzw. Erweiterung des Unternehmens und empfiehlt eine Aktivierung der Kosten als immaterieller Vermögensgegenstand, sowie die Abschreibung über einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren. Beide Methoden werden von der SEC anerkannt.[50]

In den Vorschriften zur Rechnungslegung nach IAS findet sich bis heute kein spezieller Standard, der die bilanzielle Behandlung von Börseneinführungskosten regelt. Lediglich das Standard Interpretations Committee (SIC) des IASC hat sich mit der Bilanzierung von Transaktionskosten, die im Zusammenhang mit Eigenkapitalveränderungen entstehen, beschäftigt. Danach sind die direkten Kosten unmittelbar mit dem zufließenden Eigenkapital zu verrechnen, die indirekten Kosten werden jedoch sofort aufwandswirksam erfaßt.[51]

Obwohl den Interpretationen des SIC keine rechtsverbindliche Bedeutung zukommt, sollte man im Hinblick auf die Tatsache, daß es keinen einschlägigen Standard des IASC gibt, eine Anwendung durchaus in Betracht ziehen. Eine mögliche Alternative wäre lediglich eine Bilanzierung nach HGB oder US-GAAP, wobei im Hinblick auf die anglo-amerikanische Orientierung der IAS die Bilanzierung nach US-GAAP vorzuziehen wäre.[52]

3.1.1.3 Ergebnis

Die erfolgswirksame Behandlung der Börseneinführungskosten gemäß HGB führt zu hohen Verlusten im Jahr des Börsengangs. Dadurch wird die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht zutreffend dargestellt[53], was zu Verunsicherung der Investoren und damit zu einem Absinken des Kurswertes der Aktien führen kann.

Dagegen führt die erfolgsneutrale Behandlung der direkten Börseneinführungskosten gemäß US-GAAP zu einem Ergebnis, das die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens wesentlich wahrheitsgetreuer abbildet.[54] Dadurch wird das Vertrauen der Anleger in das Unternehmen gestärkt, und der Wert der Aktien spiegelt den Erfolg des Unternehmens wider.[55]

Deshalb sollten Unternehmen bei ihren Überlegungen zum Gang an die Börse nicht den Aufwand bei der Umstellung des Rechnungswesens scheuen. Diese hohe Anforderung an die Transparenz der Informationen sollte zum einen als Chance gesehen werden, die Kursentwicklung der Aktie positiv zu beeinflussen und zum anderen als unabdingbare Voraussetzung zur Gewinnung potentieller Investoren.[56] Denn diese können fundamentale Anlageentscheidungen nur treffen, wenn sie umfangreiche und vertrauenswürdige Informationen bekommen.[57]

Des weiteren spricht o.g. Erkenntnis dafür, daß Unternehmen, obwohl ihnen im ersten Geschäftsjahr noch eine Bilanzierung nach HGB erlaubt ist, von dieser einmaligen Befreiungsvorschrift im Interesse einer positiven Signalwirkung für Anleger keinen Gebrauch machen sollten.[58]

3.1.2 Bilanzansatz der Beratungsleistung beim Emissionsberater

Die Betreuung eines IPO durch einen externen Emissionsbegleiter ist eine Aufgabe, die sich je nach Umfang des Beratungsauftrages über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstrecken kann. Dabei sind verschiedene Beratungsleistungen zu erbringen (s. Kap. 2.1), die eventuell in eigenständige Teilleistungen zerlegt werden können. In solchen Fällen ist zu klären, wann die Leistung erbracht ist. Hinsichtlich des Bilanzansatzes von Beratungsleistungen soll im weiteren die unfertige Leistung Gegenstand der Untersuchung sein.

3.1.2.1 Aufteilung der Beratung in Teilleistungen

Da sich die Emissionsberatung über einen längeren Zeitraum hinziehen kann, erscheint es sinnvoll, eine Zerlegung der Beratungsleistung in mehrere selbständige Teile vorzunehmen.[59] Dabei muß die Abgrenzung der Teilleistungen im vorhinein klar und eindeutig vertraglich festgehalten werden.[60] Jede dieser Teilleistungen ist für sich zu erbringen und abzurechnen. Sobald eine Teilleistung vollständig erbracht ist, muß die entsprechende Forderung aktiviert und der Teilgewinn realisiert werden.[61] Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß nur endgültig abgeschlossene Teilleistungen zu einer Gewinnrealisierung führen. Es darf also kein schwebendes Geschäft mehr vorliegen, und es muß sichergestellt werden, daß kein Anlaß mehr zu nachträglichen Änderungen von bereits als abgeschlossen geltenden Teilleistungen besteht.[62]

Ein Teil der Beratungsleistung könnte z.B. darin bestehen, den Emissionsprospekt zu erstellen, der eine Voraussetzung für die Zulassung zum Neuen Markt ist.[63] Wurde dieser durch den Zulassungsausschuß der Deutschen Börse AG geprüft und danach veröffentlicht, besteht keine Änderungsmöglichkeit mehr. Damit hat der Berater eine Teilleistung wirtschaftlich erbracht, und es liegt eine Teilgewinnrealisierung vor.[64]

3.1.2.2 Unfertige Beratungsleistungen am Ende eines Wirtschaftsjahrs

Erstreckt sich die Erstellung einer der vereinbarten Teilleistungen auf zwei Wirtschaftsjahre, so liegt am Bilanzstichtag eine unfertige Leistung vor. Ob diese Leistung in der Bilanz anzusetzen ist, ist in zwei Schritten zu prüfen.

Zunächst ist die abstrakte Aktivierungsfähigkeit zu beurteilen. Die Summe der am Stichtag vorliegenden Beratungsergebnisse muß selbständig verwertbar sein, um die Kriterien eines Vermögensgegenstands zu erfüllen. Selbständige Verwertbarkeit ist gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut in irgendeiner Weise zu liquiden Mitteln gemacht werden kann.[65]

Dies ist nach Pickert der Fall, wenn mit Hilfe der am Stichtag vorliegenden Ergebnisse eine Lösung des gestellten Beratungsauftrages möglich ist, und diese Ergebnisse auf Datenträgern festgehalten wurden. Die Bilanzierungsgrundlage umfaßt dann sämtliche bis zum Bilanzstichtag erarbeiteten Beratungsresultate.[66]

Schmidt/ Weber-Grellet definieren ebenfalls die abstrakte Aktivierungsfähigkeit unfertiger Leistungen. Ihrer Meinung nach sind solche Leistungen dann auf der Aktivseite der Bilanz zu erfassen, „wenn bei unterstellter Vertragsauflösung zum Bilanzstichtag ohne Verschulden des Stpfl zivilrechtl ein Anspruch auf Ersatz der bisher angefallenen Aufwendungen bestünde“.[67]

In einem nächsten Schritt ist nun zu prüfen, ob der Bilanzierung der unfertigen Beratungsleistung kein handelsrechtliches Aktivierungsverbot entgegen steht, d.h. ob konkrete Aktivierungsfähigkeit vorliegt. Ein Aktivierungsverbot wäre lediglich durch § 248 Abs. 2 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG gegeben, wonach selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht aktiviert werden dürfen.

Zunächst muß man feststellen, daß es sich bei der Beratungsleistung tatsächlich um ein vom Berater selbsterstelltes immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Damit hängt die Beurteilung der konkreten Aktivierungsfähigkeit also lediglich von der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ab. Bei dieser Zuordnung richtet man sich nach der Zweckbestimmung einer Leistung. Da die Leistung im Fall der Emissionsberatung nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen soll, sondern individuell für den Auftraggeber erstellt wurde, ist sie gem. § 247 Abs. 2 HGB eindeutig dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Das o.g. Aktivierungsverbot greift in diesem Fall also nicht. Damit ist die unfertige Beratungsleistung konkret aktivierungsfähig und muß gemäß dem Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB) in der Handelsbilanz bilanziert werden. Auf Grund des Maßgeblichkeitsprinzips nach § 5 Abs. 1 EStG ist die Beratungsleistung auch in der Steuerbilanz zu erfassen.[68]

3.2 Bilanzierung der Höhe nach

Grundsätzlich stellt die Überlassung von Gesellschaftsanteilen als Gegenleistung für eine Emissionsberatung einen tauschähnlichen Umsatz dar. Dabei erbringt der Berater eine Leistung, deren Wert einfach zu ermitteln ist. Problematisch wird jedoch die Bewertung der Gegenleistung, sprich der Hingabe der Gesellschaftsanteile. Da in vielen Fällen das zu beratende Unternehmen noch gar nicht an der Börse notiert ist, kann man keinen aktuellen Aktienkurs zur Wertermittlung heranziehen. Daher ist im Vorfeld einer Geschäftsbeziehung seitens des Beraters stets eine Bewertung der zu beratenden Gesellschaft vorzunehmen. Dabei kann es dazu kommen, daß sich Leistung und Gegenleistung wertmäßig nicht entsprechen, da in die Bewertung der Anteile z.B. erwartete Kurssteigerungen mit einfließen.

Die grundlegenden handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften finden sich in §§ 252 bis 256 HGB. Es gilt gem. § 252 Abs. 3 HGB der Einzelbewertungsgrundsatz. Gem. § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich der Abschreibungen entsprechend der Absätze 2 und 3 anzusetzen. Anschaffungskosten lassen sich leicht aus den vorliegenden Rechnungen ermitteln. Herstellungskosten dagegen müssen aus der Kostenrechnung abgeleitet werden.[69] Die Definition der Herstellungskosten findet sich in § 255 Abs. 2 HGB. Daraus ist eine Aktivierungspflicht für Material- und Fertigungseinzelkosten, sowie für Sonderkosten der Fertigung abzuleiten.[70] Diese bilden die Untergrenze der handelsrechtlichen Herstellungskosten. Hinsichtlich der Material- und Fertigungsgemeinkosten besteht ein Aktivierungswahlrecht. Ein Bilanzierungsverbot ist lediglich für Vertriebskosten vorgesehen.

3.2.1 Bewertung der Beratungsleistung auf der Ebene des Emittenten

Die Bewertung bereits abgeschlossener Beratungsleistungen ist unproblematisch. Sie orientiert sich am vereinbarten Absatzpreis.[71] Aufwendiger dagegen ist die Bewertung einer unfertigen Beratungsleistung. Gem. § 255 Abs. 2 HBG ist die Erstbewertung mit den Herstellungskosten vorzunehmen, da es sich um selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens handelt.[72] Bewertungsgrundlage ist der Vermögensgegenstand „Gesamtheit der am Bilanzstichtag vorliegenden Beratungsergebnisse“.[73] Die zu bilanzierenden Herstellungskosten umfassen entsprechend dem Identitätsprinzip als Einzelkosten alle Aufwendungen, die ohne Annahme des Beratungsauftrages nicht entstanden wären. Darunter fallen z.B. Fahrtkosten zum Kunden, Kosten für beauftragte Fremdfirmen sowie Personalkosten für Mitarbeiter, die nur für die Lösung des speziellen Beratungsauftrages abgestellt wurden. Alle übrigen Aufwendungen sind als Gemeinkosten zu qualifizieren. So z.B. Personalkosten für Mitarbeiter, die nicht unmittelbar mit dem Auftrag beschäftigt sind, sowie Aufwendungen für die Abnutzung des Anlagevermögens.[74]

Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Herstellungskosten läßt sich sagen, daß die Herstellung mit der Aufnahme der ersten Handlungen, die der Lösung der Beratungsaufgabe dienen sollen, beginnt. Sie endet, wenn die vereinbarte Teilleistung im wesentlichen erbracht ist.[75]

Da es sich bei der Beratungsleistung um einen selbsterstellten, immateriellen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens handelt, ist bei der Folgebewertung unter Beachtung des Imparitätsprinzips das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB anzuwenden. Das bedeutet, daß bei Wertminderungen eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis zwingend vorzunehmen ist. Ist keine der beiden Größen ermittelbar, so ist auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Da es keine gesetzliche Definition dieses Begriffs gibt, kommen als Vergleichsgrößen aus Sicht des Beschaffungsmarktes die Wiederbeschaffungs- bzw. Reproduktionskosten oder aus Sicht des Absatzmarktes der Einzelveräußerungspreis in Betracht.[76] Nach Coenenberg entspricht der beizulegende Wert einer unfertigen Leistung dem „vorsichtig geschätzten Veräußerungserlös abzüglich der noch entstehenden Kosten“.[77] Hier liegt also eine Bewertung nach den „Verhältnissen des Absatzmarktes“ vor. Ist eine Bewertung vom Absatzmarkt her jedoch nicht möglich, kann man den Reproduktionswert als Bewertungsmaßstab zur Hilfe nehmen.[78] Danach wäre laut Auffassung von Pickert bei einer unfertigen Beratungsleistung dann ein Grund zur Wertberichtigung gegeben, wenn ein fiktiver Käufer des Beratungsunternehmens in der Lage wäre, die gleiche Beratungsleistung für ein geringeres Entgelt anzubieten.[79] Wenn sich also herausstellt, daß bei einer erneuten Erstellung der Beratungsleistung dadurch Einsparungen gemacht werden könnten, daß z.B. auf eine bereits am Markt bestehende Software zurückgegriffen wird, anstatt zuerst in zeitaufwendiger Eigenleistung eine Softwarelösung zu entwickeln, dann wäre am Bilanzstichtag auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben.

3.2.2 Bewertung der Gesellschaftsanteile aus Sicht des Beraters

Da es sich bei den eingeräumten Gesellschaftsrechten in Form von GmbH-Anteilen bzw. Aktien um Vermögensgegenstände handelt, greifen auch hier die Bewertungsvorschriften der §§ 252 – 256 HGB. Die Erstbewertung ist mit den Anschaffungskosten vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, daß es sich um einen tauschähnlichen Vorgang handelt. Die Anschaffungskosten der eingetauschten Gesellschaftsanteile entsprechen nach steuerrechtlichen Vorschriften dem gemeinen Wert der hingegebenen Beratungsleistung, da hier eine Gewinnrealisierung angenommen wird.[80] Dabei werden die stillen Reserven aufgedeckt. Der Unterschiedsbetrag zwischen gemeinem Wert und Buchwert, abzüglich möglicher Kosten des Tausches, ist der Veräußerungsgewinn.[81]

Handelsrechtlich besteht nach herrschender Literaturmeinung bei Tauschvorgängen ein Bewertungswahlrecht. Dabei ist sowohl die Methode der Buchwertfortführung, die Methode der Gewinnrealisierung, als auch eine ergebnisneutrale Behandlung denkbar.[82] Im weiteren muß zwischen Anteilen von noch nicht börsennotierten Unternehmen und börsennotierten Aktien unterschieden werden, da bei letzteren die Bewertung durch das Vorliegen eines Börsenkurses erleichtert wird.

3.2.2.1 Bewertung nicht börsennotierter Gesellschaftsanteile

Wird der Emissionsberater für ein Unternehmen tätig, das noch nicht an der Börse notiert ist, kann dennoch eine variable Vergütung in Form einer Equity -Beteiligung vereinbart werden (s. Kap 2.2.2). Der Berater erhält als Gegenleistung für seine Leistung bspw. Anteile an einer GmbH. Diese Anteile müssen nun von ihm bewertet werden. Dies kann entweder mit dem Buchwert oder, bei unterstellter Gewinnrealisierung, mit dem Zeitwert geschehen.

Die Methode der Buchwertfortführung sieht vor, daß der eingetauschte Gegenstand höchstens mit dem Buchwert des hingegebenen Gegenstands aktiviert wird. Die Wertobergrenze bilden die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um bisherige Abschreibungen. Die Wertuntergrenze bildet der zuletzt angesetzte Buchwert.[83] Die Anwendung der Buchwertmethode wird dadurch gerechtfertigt, daß kein Umsatzakt vorliegt, sondern lediglich „ein Wechsel des aktivierten Gegenstands“.[84]

Bei der Methode der Gewinnrealisierung wird der eingetauschte Gegenstand mit dem Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstands aktiviert. Wertobergrenze bildet der vorsichtig geschätzte Zeitwert des eingetauschten Gegenstands. Diese Methode entspricht der steuerlichen Bewertung und ist unter dem Gesichtspunkt der „vernünftigen kaufmännischen Überlegungen“ als zulässig anzusehen. Stehen jedoch bilanzpolitische Motive im Vordergrund (z.B. die günstigere Darstellung des Jahresergebnisses), so ist eine Bewertung nach der Methode der Buchwertfortführung vorzunehmen.[85]

Eine Kombination beider Methoden ist die ergebnisneutrale Behandlung. Dabei geht man zunächst von der Buchwertfortführung aus. Um die beim Tausch entstehende Ertragsteuerbelastung zu neutralisieren, wird der Buchwert jedoch um diesen Betrag erhöht. Es findet also ebenfalls eine Gewinnrealisierung statt.[86]

3.2.2.2 Bewertung börsennotierter Gesellschaftsanteile

Die Bewertung von Aktien wird dadurch erleichtert, daß zum Zeitpunkt der Plazierung zunächst ein Emissionswert und nach dem ersten Handelstag ständig ein Börsenkurs vorhanden ist. Diesen Börsenkurs benötigt man für die Folgebewertung. Bei Wertpapieren des Umlaufvermögens ist hinsichtlich der Folgebewertung auf die Veräußerungsabsicht abzustellen. Besteht am Abschlußstichtag eine Verkaufsabsicht, so ist die Bewertung mit dem niedrigeren Börsenkurs, abzüglich der zu erwartenden Verkaufsspesen vorzunehmen.[87] Geht man jedoch davon aus, daß die Aktien vorerst noch im Unternehmen verbleiben, legt man den Wert zu Grunde, der am Bilanzstichtag für die Wertpapiere hätte aufgewendet werden müssen. Dieser entspräche dem Börsenkurs zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten. Aus Vereinfachungsgründen kann man aber in der Praxis auf die umständliche Berechnung der Anschaffungsnebenkosten verzichten und statt dessen lediglich den Börsenkurs zugrunde legen.[88]

Damit ist die Folgebewertung eindeutig geregelt. Fraglich ist nun noch, wie die Anschaffungskosten zu ermitteln sind. Grundsätzlich geht man bei Wertpapieren vom Kaufpreis zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten (z.B. Bankspesen, -provisionen), abzüglich eventueller Anschaffungspreisminderungen aus.[89] Da es sich jedoch um einen tauschähnlichen Umsatz handelt, sind die eingeräumten Gesellschaftsrechte mit dem Wert der Gegenleistung zu bewerten. Dabei ist ausschlaggebend, was bei Vertragsabschluß zwischen Emissionsberater und Emittent vereinbart wurde.

Es besteht die Möglichkeit, daß Emissionsberater und Emittent vertraglich festgelegt haben, daß die als Vergütung hingegebenen Aktien mit ihrem Nennbetrag bewertet werden sollen. Grundsätzlich entspricht der Nennwert einer Aktie dem aufgedruckten Geldbetrag. Er ergibt sich, indem man das Grundkapital durch die Anzahl der auszugebenden Aktien teilt.[90] Gem. § 8 Abs. 2 AktG beträgt ihr Mindestnennbetrag 1 Euro.

Eine solche Vereinbarung zwischen Emissionsberater und Emittent scheint unrealistisch. Ein geeigneterer Wert ist der für die Plazierung der Aktien zu ermittelnde Emissionspreis.

Die Bewertung des Unternehmens ist eine sehr zentrale Aufgabe bei einem Going Public. Als relevante Komponenten fließen u.a. die zukünftigen Marktchancen der jeweiligen Branche, sowie die speziellen Zukunftserwartungen des Unternehmens mit ein. Aus dem so gewonnenen Unternehmenswert wird der Emissionspreis abgeleitet, indem man den Betrag durch die Zahl der zu plazierenden Aktien teilt. Allerdings wird aus taktischen Gründen ein Abschlag von 10 – 20 % berücksichtigt, um so einen Kaufanreiz für Investoren zu schaffen, die durch dieses sogenannte Underpricing mit höheren Kurssteigerungen nach der Börseneinführung rechnen können.[91]

Zur Ermittlung eines fairen Emissionspreises werden überwiegend ertragswertorientierte Unternehmensbewertungsverfahren eingesetzt, da für einen potentiellen Investor spätere Gewinnausschüttungen und somit zukünftige Erträge interessant sind. Das traditionelle Ertragswertverfahren, sowie das daraus abgeleitete DCF-Verfahren, sind die gängigsten Methoden der Unternehmensbewertung. Eine mögliche Alternative ist die Bewertung mit Hilfe von DVFA/ SG-Kennzahlen.[92] Dabei wird ein um außergewöhnliche Aufwendungen und Erträge bereinigtes Jahresergebnis zugrunde gelegt. Das so ermittelte DVFA/ SG-Ergebnis teilt man durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien und erhält so den Gewinn pro Aktie. Mit Hilfe eines geeigneten Kurs-Gewinn-Verhältnisses (KGV) als Multiplikator läßt sich der Emissionspreis ermitteln.[93] Kritisch anzumerken ist, daß die KGV-Methode bei solchen Unternehmen, die ein negatives Jahresergebnis aufweisen, nicht anwendbar ist, weil sich ein negativer Unternehmenswert ergeben würde.[94]

Wie bereits in der Einleitung zu diesem Kapitel erwähnt, benötigt man für die Folgebewertung börsennotierter Gesellschaftsanteile deren Kurswert. Nach der Börseneinführung des Unternehmens beginnt der Handel mit den Aktien, wobei ein ständiger Ausgleich von Angebot und Nachfrage stattfindet. Der Börsenkurs orientiert sich an den Unternehmensdaten (z.B. Jahresabschlußdaten, Dividendenzahlungen, Gewinnerwartungen), an der Entwicklung der gesamten Branche, an gesamtwirtschaftlichen Daten, sowie an der allgemeinen Wirtschaftspolitik.[95]

3.3 Bilanzausweis

Nachfolgend soll hinsichtlich des Bilanzausweises nur die Bilanz des Emissionsberaters betrachtet werden. Zunächst stellt sich die Frage, wie die Beratungsleistung auszuweisen ist, wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht vollständig erbracht wurde. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, wie die vom Emittenten als Vergütung hingegebenen Gesellschaftsanteile beim externen Berater zu bilanzieren sind.

Ist das Beratungsunternehmen eine Kapitalgesellschaft, gelten grundsätzlich die Vorschriften des § 266 HGB.

3.3.1 Ausweis der Beratungsleistung

Ist die Beratungsleistung im wesentlichen erbracht und die Forderung somit wirtschaftlich entstanden, hat jedoch eine Zahlung seitens des Emittenten noch nicht stattgefunden, so ist in der Bilanz des Beraters gem. § 266 Abs. 2 B. II. 1 eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.[96] Ein wenig aufwendiger gestaltet sich der Bilanzausweis unfertiger Beratungsleistungen.

Forderungen aus Dienstleistungen, die am Abschlußstichtag noch nicht entstanden sind, sind als unfertige Leistung auszuweisen.[97] Als Abgrenzungskriterium zwischen fertigen und unfertigen Leistungen dient nach Leffson, entsprechend dem Realisationsprinzip, die tatsächliche Abrechnung oder die „’Abrechnungsfähigkeit’“.[98]

Wie bereits in Kapitel 3.1.2.2 festgestellt, sind unfertige Beratungsleistungen dem Umlaufvermögen zuzuordnen, da sie nicht den Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 HGB entsprechen. Sie werden gemeinsam mit den unfertigen Erzeugnissen in der Bilanz ausgewiesen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie eine weitere Untergliederung auszusehen hat. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gem. § 243 Abs. 2 HGB zu beachten. Außerdem verlangt § 247 Abs. 1 HGB einen gesonderten Ausweis, sowie eine hinreichende Aufgliederung aller Bilanzposten. Daher scheint ein pauschaler Ausweis unter der Position ‚unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen’ diesen Bilanzierungsgrundsätzen nicht gerecht zu werden. Aus diesem Grunde empfiehlt Pickert eine weitergehende Aufteilung, die sich am Fertigstellungsstadium der Beratungsleistung orientiert, dabei jedoch über das Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB hinausgeht.[99] Gem. § 265 Abs. 6 HBG ist eine solche erweiterte Gliederung bzw. Bezeichnung von Bilanzpositionen sogar zwingend vorgeschrieben, wenn dies für einen klaren und übersichtlichen Jahresabschluß notwendig ist.

In den Kommentierungen zum Bilanzrecht wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß „bei (...) Dienstleistungsunternehmen eine abweichende Postenbezeichnung zur Klarstellung geboten sein kann“.[100] Die Änderung kann sowohl darin bestehen, daß die ursprünglich vorgesehene Postenbezeichnung durch einen engeren Unterbegriff ersetzt wird, oder daß ein bereits vorhandener Posten lediglich ergänzt wird.[101]

3.3.2 Ausweis der Gesellschaftsanteile

Im Falle einer börsennotierten Aktiengesellschaft als Auftraggeber hat der Emissionsberater die als Vergütung erhaltenen Aktien, die er i.d.R. ja nur kurzfristig hält, um sie möglichst bald zu liquiden Mitteln zu machen, gem. § 266 Abs. 2 B. III. 3. HGB im Umlaufvermögen unter „sonstige Wertpapiere“ auszuweisen. Ein Ausweis im Anlagevermögen kommt nur in Betracht, wenn die Aktien als dauerhafte Anlage längerfristig im Betriebsvermögen verbleiben sollen.[102]

Besteht die Vergütung in Anteilen an einer nicht börsennotierten Gesellschaft, so sind diese nur dann im Anlagevermögen unter Finanzanlagen gem. § 266 Abs. 2 A. III. 3. zu bilanzieren, wenn sie als Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB zu qualifizieren sind. Dies trifft jedoch nur zu, falls die Anteile dem eigenen Unternehmen insofern nützlich sind, als daß sie zu einer dauerhaften Geschäftsverbindung mit der anderen Gesellschaft führen. Da die als alternative Vergütung hingegebenen Gesellschaftsanteile jedoch durch den Emissionsberater unter Einhaltung eventueller Fristen[103] möglichst bald veräußert werden sollen, führt dies in der Konsequenz dazu, daß sie gem. § 247 Abs. 2 HGB dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Solche GmbH-Anteile sind unter der Position sonstige Vermögensgegenstände (B.II.4.) auszuweisen, da es sich weder um Anteile an verbundenen Unternehmen, noch um sonstige Wertpapiere handelt.[104]

4. Steuerliche Implikationen

Mit der Vereinbarung einer alternativen Vergütung für den Emissionsberater sind nicht nur die zuvor bereits behandelten Bewertungsprobleme verbunden, sondern es müssen auch steuerliche Konsequenzen bedacht werden

Kapitel 4.1 untersucht die ertragsteuerlichen Auswirkungen, die sowohl seitens der Gesellschaft und der Altgesellschafter, als auch auf der Ebene des Emissionsberaters entstehen können. Dabei sollen im folgenden stets die Änderungen durch das StSenkG[105] und das StEntlG 1999/ 2000/ 2002[106] berücksichtigt werden, auch wenn einige der Neuregelungen erst ab dem Jahr 2002 in Kraft treten. Mit der umsatzsteuerlichen Problematik der erfolgsabhängigen Vergütung beschäftigt sich Kapitel 4.2.

4.1 Mögliche ertragsteuerliche Problemstellungen

Durch die Veränderung der Vergütungsstruktur ergeben sich ertragsteuerliche Probleme. So führt z.B. die Hingabe von Gesellschaftsanteilen durch die Altgesellschafter an den Emissionsberater dazu, daß an dem Leistungsaustausch statt der üblichen zwei nunmehr drei Parteien beteiligt sind. Welche steuerlichen Konsequenzen diese Tatsache haben kann, wird in Kapitel 4.1.1.2 näher dargestellt werden.

4.1.1 Überlassung von Gesellschaftsanteilen vor dem Börsengang

Abhängig von der Gestaltung der Emissionsberatung (Aufspaltung in Teilleistungen, s. Kap. 2.1) und dem daraus jeweils resultierenden Realisationszeitpunkt (s. Kap. 3.1.2) ist eine Fallgestaltung denkbar, bei der es bereits vor dem Börsengang zu einer Hingabe von Gesellschaftsanteilen an den Emissionsbegleiter auf Grund bereits abgeschlossener Teilleistungen kommen kann.

Für den weiteren Gang der Untersuchung soll folgendes Beispiel zugrunde gelegt werden, für das auf allen Ebenen geprüft wird, welche ertragsteuerlichen Konsequenzen damit verbunden sind:

Die X-GmbH plant den Gang an die Börse. Für die Beratung hinsichtlich des erforderlichen Rechtsformwechsels in eine AG wird ein externer Berater hinzugezogen. Die Gesellschafter A und B halten jeweils 50 % der Anteile an der X-GmbH, die im übrigen von beiden gegründet wurde und bereits seit mehr als fünf Jahren besteht. Das für den Formwechsel in eine AG notwendige gezeichnete Kapital i.H.v. € 50.000 wird von A und B jeweils zur Hälfte eingezahlt.

Als Vergütung für die Umwandlungsberatung wird ein fixes Basishonorar i.H.v. € 75.000 vereinbart, sowie ein variabler Anteil i.H.v. 4 % der GmbH-Anteile, die von beiden Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung am Kapital der X-GmbH unmittelbar an den Berater abzugeben sind.

4.1.1.1 Verdeckte Einlage auf Gesellschaftsebene

In dem o.g. Beispiel ist ein wichtiger Punkt herauszustellen. Der Berater erbringt seine Leistung gegenüber der X-GmbH. Er hat eine Forderung i.H.v. € 75.000, sowie 4 % der Gesellschaftsanteile. Diese Anteile erhält er von den Gesellschaftern A und B, die jedoch nicht Vertragspartner des Beraters sind.[107] Es stellt sich nun die Frage, ob hier eine verdeckte Einlage seitens der Gesellschafter vorliegt.

Gemäß Abschn. 36 a Abs. 1 Satz 1 KStR ist eine verdeckte Einlage gegeben, wenn ein Gesellschafter (oder eine ihm nahestehende Person) der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist.[108]

Durch die Anknüpfung des Körperschaftsteuergesetzes an das Einkommensteuergesetz gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. Abschn. 27 Abs. 1 KStR ist als einlagefähiger Vermögensvorteil ein Wirtschaftsgut i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG zu verstehen.[109] Da sich § 4 Abs. 1 EStG auf den Betriebsvermögensvergleich bezieht, gelten als Einlagen lediglich diejenigen Wirtschaftsgüter, die zu einer Vermögensmehrung in der Bilanz der Kapitalgesellschaft führen[110], d.h. deren Resultat entweder in einer Vermehrung der Aktiva oder in einer Verminderung der Passiva besteht.[111]

Die Frage der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist anhand eines Fremdvergleichs zu beurteilen.[112] Dabei bezieht sich der BFH auf einen Nichtgesellschafter, der „bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ der Kapitalgesellschaft diesen Vermögensvorteil nicht zugewendet hätte.[113]

Grundsätzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Einlage ist, daß Gegenstände aus dem Vermögen des Gesellschafters unmittelbar in das Vermögen der Gesellschaft übergehen.[114] Auf Grund der rechtlichen Selbständigkeit von Gesellschaft und Gesellschafter (Trennungsprinzip) findet dabei also ein Rechtsträgerwechsel statt.[115]

[...]


[1] Vgl. Rödl/ Zinser, Börse, S. 330 f.; Stangner/ Moser, Umsetzung, DB 1999, S. 761.

[2] Die Begriffe externer Berater, Emissionsberater und Emissionsbegleiter werden im folgenden

synonym verwendet.

[3] Winterstetter/ Paukstadt u.a., Emissionsbegleiter, DStR 2000, S. 1323.

[4] Koch/ Wegmann, Praktiker-Handbuch, S. 172.

[5] Althaus, Emissionsberatung, S. 66.

[6] Die Emissionsberatung kann grundsätzlich auch von Steuerberatern übernommen werden, da hier keine berufsrechtlichen Beschränkungen entgegenstehen (s. Klandt/ Michalowski, Beratungspraxis, FB 1999, S. 100). Da jedoch die Vereinbarung einer variablen Vergütung für Steuerberater gem. § 9 Abs. 1 StBerG unzulässig ist, wird nachfolgend die Beratung durch Unternehmensberater unterstellt.

[7] Althaus, Emissionsberatung, S. 35; vgl. Blättchen, Sicht, S. 12.

[8] Vgl. u.a. Koch/ Wegmann, Praktiker-Handbuch, S. 184; Blättchen/ Jacquillat, Praxis, S. 86; Löhr, Börsengang, S. 90.

[9] Stangner/ Moser, Umsetzung, DB 1999, S. 759; vgl. zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurtei- lung der Börsenfähigkeit: z.B. Wegmann/ Koch, Emissionspreisfindung, DStR 1999, S. 515 f.; aus führlicher: Koch/ Wegmann, Praktiker-Handbuch, S. 27 – 34.

[10] Althaus, Emissionsberatung, S. 37 ff.

[11] Zacharias, Unternehmen, S. 120 f.

[12] Althaus, Emissionsberatung, S. 39.

[13] Althaus, Emissionsberatung, S. 40.

[14] Ebenda, S. 40 ff.

[15] Koch/ Wegmann, Praktiker-Handbuch, S. 185.

[16] Trompeter/ Elschen, Consulting, FB 2001, S. 67.

[17] Vgl. Althaus, Emissionsberatung, S. 13 ff.: diese empirische Untersuchung basiert auf einer Befra- gung von 350 Unternehmen, die zwischen 1997 und 3/2000 an die Börse gegangen sind. 81 Unter- nehmen haben an der Umfrage teilgenommen, was einer Rücklaufquote von 23.14 % entspricht.

[18] Althaus, Emissionsberatung, S. 65.

[19] Althaus, Emissionsberatung, S. 66.

[20] Ebenda, S. 66.

[21] Vgl. Zimmer, Optionsrechte, DB 1999, S. 999 ff.

[22] Koch/ Wegmann, Praktiker-Handbuch, S. 172; vgl. Trompeter/ Elschen, Consulting, FB 2001, S. 67 f.

[23] Rödl/ Zinser, Börse, S. 104.

[24] Frey, Auswirkungen, DStR 1999, S. 294, 298.

[25] Deutsche Börse AG, Regelwerk, Abschn. 2, Tz. 4.1.9 Abs. 3.

[26] Das Steuerrecht konkretisiert die Aktivierungsfähigkeit von Wirtschaftsgütern durch die Merkmale ‚selbständige Bewertbarkeit’ und ‚bilanzielle Greifbarkeit’. - Vgl. Moxter, Bilanzrechtsprechung, S. 11 ff.

[27] Vgl. Baetge, Bilanzen, S. 88 f., S. 146 ff. und S. 205.

[28] Deutsche Börse AG, Regelwerk, Abschn. 1, Tz. 1.

[29] Vgl. Volk, Kosten, FB 2000, S. 318.

[30] Blättchen/ Jasper, Wachstumsfinanzierung, S. 58.

[31] Vgl. Rödl/ Zinser, Börse, S. 99 ff.; Ehlers/ Jurcher, Börsengang, S. 127.

[32] Im weiteren wird auf die KGaA nicht näher eingegangen, da sie in der deutschen Wirtschaft wenig verbreitet ist, und nur einige Unternehmen in dieser Rechtsform an der Börse zu finden sind. Vgl. Zacharias, Unternehmen, S. 116 f.

[33] Rödl/ Zinser, Börse, S. 100 f; Volk, Kosten, FB 2000, S. 318; Ehrhardt, Börseneinführungen, S.8.

[34] Rödl/ Zinser, Börse, S. 104; Volk, Kosten, FB 2000, S. 319; Koch/ Wegmann, Praktiker-Handbuch, S. 172.

[35] Volk, Kosten, FB 2000, S. 320; Ehrhardt, Börseneinführungen, S. 9.

[36] Rödl/ Zinser, Börse, S. 103; Volk, Kosten, FB 2000, S. 320; Koch/ Wegmann, Praktiker-Handbuch, S. 171.

[37] Vgl. Rödl/ Zinser, Börse, S. 101 f.

[38] Rödl/ Zinser, Börse, S. 104 ff.

[39] Eisolt/ Verdenhalven, Börseneinführungskosten, DStR 1999, S. 817; Fessler/ Hegmann/ Lemaitre, Rechnungslegungsnormen, DStR 2000, S. 1069; ADS, § 248 HGB, TZ 8; Budde/ Karig, in: Beck Bil-Komm., § 248, TZ 1.

[40] ADS, § 248 HGB, Tz. 10; Budde/ Karig, in: Beck Bil-Komm., § 248, Tz. 3.

[41] Budde/ Karig, in: Beck Bil-Komm., § 248, Tz. 5.

[42] Vgl. Deutsche Börse AG, Regelwerk, Abschn. 2, Tz. 7.2.2 Abs. 1.

[43] Rödl/ Zinser, Börse, S. 111; Eisolt/ Verdenhalven, Börseneinführungskosten, DStR 1999, S. 816.

[44] Kleekämper/ König, Internationalisierung, DStR 2000, S. 569.

[45] Eisolt/ Verdenhalven, Börseneinführungskosten, DStR 1999, S. 817 f.

[46] Kleekämper/ König, Internationalisierung, DStR 2000, S. 569.

[47] Gem. House of GAAP sind die herausgegebenen Verlautbarungen entsprechend ihrer Anwendbar- keit in eine 5-stufige Rangfolge gebracht, wovon stets vorrangig die GAAP 1. Ordnung heranzu- ziehen sind. – Vgl. Eisolt/ Verdenhalven, Börseneinführungskosten, DStR 1999, S. 817 f.

[48] FASB, APB Opinion No. 9, Tz. 28.

[49] FASB, APB Opinion No. 16, Tz. 76.

[50] Eisolt/ Verdenhalven, Börseneinführungskosten, DStR 1999, S. 819.

[51] Standards Interpretations Committee, Final Interpretation SIC – D17, <http://www.iasc.org.uk/frame/cen12_1htm#SIC17>, Stand 07.03.2001, Abfrage 09.03.2001; 00:32 Uhr.

[52] Fessler/ Hegmann/ Lemaitre, Rechnungslegungsnormen, DStR 2000, S. 1070 f; Kleekämper/ König, Internationalisierung, DStR 2000, S. 570.

[53] Fessler/ Hegmann/ Lemaitre, Rechnungslegungsnormen, DStR 2000, S. 1072.

[54] Ebenda, S. 1070, 1072.

[55] Vgl. Frey, Auswirkungen, DStR 1999, S. 296.

[56] Frey, Auswirkungen, DStR 1999, S. 300; Koch/ Wegmann, Praktiker-Handbuch, S. 61.

[57] Rödl/ Zinser, Börse, S. 111.

[58] Frey, Auswirkungen, DStR 1999, S. 296.

[59] Zur möglichen Gestaltung der Emissionsberatung s. Kapitel 2.1.

[60] FG-Urteil v. 29.04.1991, EFG 1992, S. 63; Eilers/ Forster, Gewinnrealisierung, BB 1996, S. 2401.

[61] Pickert, Beratungsleistungen, S. 98.

[62] FG-Urteil v. 29.04.1991, EFG 1992, S. 62.

[63] Deutsche Börse AG, Regelwerk, Abschn. 2, Tz. 4.1.

[64] BFH-Urteil v. 27.02.1986, BStBl. II 1986, S. 553; vgl. zur Gewinnrealisierung allgemein: Eilers/ Forster, Gewinnrealisierung, BB 1996, S. 2399.

[65] Baetge, Bilanzen, S. 152.

[66] Pickert, Beratungsleistungen, S. 158 f.

[67] Schmidt/ Weber-Grellet, EStG 1999, § 5 Rz 270, S. 384.

[68] Vgl. Pickert, Beratungsleistungen, S. 160 ff.

[69] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 117.

[70] Aus dem Wortlaut des § 255 Abs. 2 HGB geht nicht hervor, daß es sich um Einzelkosten handelt. Erst eine sinngemäße Auslegung im Zusammenhang mit Satz 3 läßt darauf schließen. Vgl. Baetge, Bilanzen, S. 220.

[71] Leffson/ Rückle/ Großfeld, Handwörterbuch, S. 318.

[72] Vgl. Baetge, Bilanzen, S. 219 ff.; Coenenberg, Jahresabschluß, S. 177 ff.

[73] Pickert, Beratungsleistungen, S. 180.

[74] Ebenda, S. 181.

[75] Ebenda, S. 184.

[76] ADS, § 253 HGB, Anm. 514.

[77] Coenenberg, Jahresabschluß, S. 126 f.

[78] ADS, § 253 HGB, Anm. 521.

[79] Pickert, Beratungsleistung, S. 189.

[80] Ellrott/ Schmidt-Wendt in: Beck Bil-Komm., § 255, Anm. 133.

[81] Winnefeld, Bilanz-Handbuch, S. 869; vgl. BFH-Urteil v. 08.07.1992, BStBl. II 1992, S. 947.

[82] ADS, § 255 HGB, Anm. 89; Ellrott/ Schmidt-Wendt in: Beck Bil-Komm., § 255, Anm. 131; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, S. 933.

[83] ADS, § 255 HGB, Anm. 90; zustimmend: Ellrott/ Schmidt-Wendt in: Beck Bil-Komm., § 255, Anm. 132.

[84] Winnefeld, Bilanz-Handbuch, S. 933.

[85] ADS, § 255 HGB, Anm. 91.

[86] ADS, § 255 HGB, Anm. 92; Ellrott/ Schmidt-Wendt in: Beck Bil-Komm., § 255, Anm. 132; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, S. 934.

[87] Ellrott/ Schulz/ Bail in: Beck Bil-Komm., § 253, Anm. 610; ADS, § 253 HGB, Anm. 502.

[88] Ebenda, § 253, Anm. 609; ADS, § 253 HGB, Anm. 502.

[89] Ellrott/ Fitzner in: Beck Bil-Komm., § 255, Anm. 301.

[90] Schmidt/ Terberger, Finanzierungstheorie, S. 219.

[91] Althaus, Emissionsberatung, S. 26 ff.

[92] Bewertungsverfahren nach den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Anlageberatung (DVFA) und des Arbeitskreises „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalen- bach-Gesellschaft (SG); vgl. DVFA/ Schmalenbach-Gesellschaft, Fortentwicklung, DB 1998, S. 2537 ff.

[93] Vgl. vertiefend zur Emissionspreisfindung z.B.: Römer/ Müller, Anforderungen, DB 2000, S. 1676 ff.; Wegmann/ Koch, Emissionspreisfindung, DStR 1999, S. 516 ff.; Zacharias, Unter- nehmen, S. 242 ff.

[94] Althaus, Emissionsberatung, S. 28.

[95] Rödl/ Zinser, Börse, S. 35.

[96] Leffson/ Rückle/ Großfeld, Handwörterbuch, S. 316.

[97] ADS, § 266 HGB, Anm. 108.

[98] Leffson/ Rückle/ Großfeld, Handwörterbuch, S. 316.

[99] Vgl. Pickert, Beratungsleistungen, S. 173.

[100] Vgl. Schnicke/ Bartels-Hetzler in: Beck Bil-Komm., § 266, Rz. 103; Budde/ Geißler in: Beck Bil-Komm. § 265 Rz.16; ADS § 265, Rz. 71 ff.

[101] Budde/ Geißler in: Beck Bil-Komm., § 265, Rz. 16; ADS, § 265, Rz. 73.

[102] Baetge, Bilanzen, S. 304 f; Schnicke/ Bartels-Hetzler in: Beck Bil-Komm., § 266, Anm. 142; Schnicke/ Gutike in: Beck Bil-Komm., § 266, Anm. 80.

[103] S. Kapitel 5.2.2.

[104] Schnicke/ Bartels-Hetzler in: Beck Bil-Komm., § 266, Anm. 128.

[105] Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000, BGBl. I, S. 1433 ff.

[106] Steuerentlastungsgesetz 1999/ 2000/ 2002 v. 24.03.1999, BGBl. I, S. 402 ff.

[107] Vgl. Trompeter/ Elschen, Consulting, FB 2001, S. 69, 71.

[108] RFH-Urteil v. 28.07.1936, RStBl. 1936, S. 952; BFH-Urteil v. 09.03.1983, BStBl. II 1983, S. 745; (m. w. N.).

[109] Herzig, Stock Options, DB 1999, S. 8; BFH-Urteil vom 15.10.1997, BFH/ NV 1998, S. 625.

[110] BFH-Beschluß v. 26.10.1987, BStBl. II 1988, S. 352.

[111] Döllerer, verdeckte Einlagen, S. 177; Weber-Grellet, Einlage, DB 1998, S. 1535.

[112] BFH-Urteil vom 15.10.1997, BFH/ NV 1998, S. 625.

[113] Abschn. 36a Abs. 1 Satz 5 KStR; BFH-Urteil v. 19.02.1970, BStBl. II 1970, S. 443; BFH-Urteil v. 09.03.1983, BStBl II 1983, S. 745

[114] BFH-Urteil v. 03.05.1967, BStBl. III 1967, S.421.

[115] Weber-Grellet, Einlage, DB 1998, S. 1536.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832443801
ISBN (Paperback)
9783838643809
DOI
10.3239/9783832443801
Dateigröße
532 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität zu Köln – unbekannt
Erscheinungsdatum
2001 (August)
Note
2,0
Schlagworte
aktienoptionen consulting emissionsberatung economy variable vergütung
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Titel: Consulting for Shares - Alternative Vergütungsformen für Emissionsberater in der New Economy
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