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Der Verkauf und der Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform

©2001 Diplomarbeit 75 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In der nationalen und globalen Wirtschaft ist seit einigen Jahren ein zunehmender Konzentrationsprozess zu beobachten, der sich in einer steigenden Zahl von Unternehmensbeteiligungen und -übernahmen niederschlägt. Der Verkauf und der Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften spielen hierbei eine bedeutende Rolle. Steuerlich führt dies zu erheblichen Konsequenzen.
Auch für immer mehr Privatpersonen gewinnen die steuerlichen Auswirkungen des Verkaufs und des Kaufs von Anteilen an Kapitalgesellschaften zunehmend an Bedeutung. Die Zahl der Aktionäre in Deutschland betrug nach einer Infratest-Umfrage im Auftrag des Deutschen Aktieninstituts im zweiten Halbjahr 2000 6,187 Millionen, was einem Anteil der Aktionäre an der Bevölkerung von 9,7 Prozent entspricht.
Am 14.07.2000 wurde das Steuersenkungsgesetz im Bundesrat nach äußerst schwierigen Vermittlungsverhandlungen verabschiedet, nachdem die Bundesregierung bestimmte mittelstandsfördernde Maßnahmen zugesagt hat, die durch das Steuersenkungsergänzungsgesetz umgesetzt wurden. Hiermit endete ein langjähriges Ringen um eine Steuerreform. In den Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz ist die weitreichendste Steuerreform seit über zwei Jahrzehnten zu sehen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sind mit den Änderungen Steuerentlastungen bis zum Jahre 2005 von insgesamt 62,5 Mrd. DM verbunden, wovon 55,7 Mrd. DM aus dem Steuersenkungsgesetz und 6,8 Mrd. DM aus dem Steuersenkungsergänzungsgesetz resultieren. Von der Gesamtentlastung entfallen auf die privaten Haushalte 32,6 Mrd. DM, auf den Mittelstand 23,1 Mrd. DM und auf Großunternehmen 6,8 Mrd. DM.
Das seit 1977 geltende körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren wurde im Gesetzgebungsverfahren des Steuersenkungsgesetzes durch die von der Bundesregierung einberufene Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung als kompliziert, missbrauchsanfällig und nicht europatauglich gekennzeichnet. Es wird trotz des Aufrufes von 78 Hochschulprofessoren zur Rettung des Anrechnungsverfahrens durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Schwerpunkt dieser Arbeit ist die steuerliche Behandlung des Verkaufs und des Kaufs von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach den Neuregelungen durch die Unternehmenssteuerreform. Wegen unterschiedlicher Anwendungszeitpunkte der Neuregelungen sind derzeit häufig noch die bisherigen Regelungen zu beachten. Auf die Besteuerung nach bisherigen Regelungen wird jedoch lediglich grundsätzlich […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 4375
Hübenthal, André: Der Verkauf und der Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter
Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform / André Hübenthal -
Hamburg: Diplomica GmbH, 2001
Zugl.: Wiesbaden, Fachhochschule, Diplom, 2001
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Inhaltsverzeichnis
I
INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
A.
EINLEITUNG... 1
B.
HAUPTTEIL ... 3
1.
Begriffsdefinitionen ...3
1.1.
Verkauf und Kauf ...3
1.2.
Anteile an Kapitalgesellschaften ...4
1.3.
Unternehmenssteuerreform ...5
1.3.1.
Unternehmenssteuer...5
1.3.2.
Steuerreform ...6
1.3.3.
Unternehmenssteuerreform im engeren Sinne ...7
2.
Änderungen der Besteuerungsgrundsätze für den Verkauf und
den Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch die
Unternehmenssteuerreform sowie deren erstmalige Anwendung ...7
2.1.
Halbeinkünfteverfahren als Folge der einheitlichen
Definitivbesteuerung von Kapitalgesellschaften...7
2.2.
Erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ...8
2.3.
Grundsätzliche Steuerfreistellung für Gewinne aus dem Verkauf von
Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften ...9
2.4.
Erstmalige Anwendung der grundsätzlichen Steuerfreistellung ...9
3.
Die steuerliche Behandlung des Verkaufs von Anteilen an
Kapitalgesellschaften ...11
3.1.
Die steuerliche Behandlung des Verkaufs von Anteilen an
Kapitalgesellschaften im Privatvermögen ...11
3.1.1.
Der steuerpflichtige Verkauf von Anteilen an
Kapitalgesellschaften ...11

Inhaltsverzeichnis
II
3.1.1.1.
Der steuerpflichtige Verkauf als privates
Veräußerungsgeschäft ...11
3.1.1.1.1.
Tatbestandsmerkmale des privaten
Veräußerungsgeschäfts ...11
3.1.1.1.2.
Besteuerung nach bisherigem Recht ...11
3.1.1.1.3.
Besteuerung nach neuem Recht...12
3.1.1.1.4.
Gestaltungsempfehlungen ...12
3.1.1.2.
Der steuerpflichtige Verkauf nach § 17 EStG...13
3.1.1.2.1.
Tatbestandsmerkmale des § 17 EStG ...13
3.1.1.2.2.
Besteuerung nach bisherigem Recht ...14
3.1.1.2.3.
Besteuerung nach neuem Recht...14
3.1.1.2.4.
Erstmalige Anwendung des geänderten § 17 EStG ...16
3.1.1.2.5.
Gestaltungsempfehlungen ...16
3.1.1.3.
Der steuerpflichtige Verkauf einbringungsgeborener Anteile 18
3.1.1.3.1.
Definition einbringungsgeborener Anteile ...18
3.1.1.3.2.
Besteuerung nach bisherigem Recht ...18
3.1.1.3.3.
Besteuerung nach neuem Recht...18
3.1.2.
Der steuerfreie Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften...20
3.1.2.1.
Der steuerfreie Verkauf nach bisherigem Recht...20
3.1.2.2.
Der steuerfreie Verkauf nach neuem Recht ...20
3.2.
Die steuerliche Behandlung des Verkaufs von Anteilen an
Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen ...21
3.2.1.
Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften im
Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften...21
3.2.1.1.
Besteuerung nach bisherigem Recht ...21
3.2.1.2.
Besteuerung nach neuem Recht...21
3.2.1.2.1.
Grundsätzliche Steuerfreistellung ...21
3.2.1.2.2.
Ausnahmen von der Steuerfreistellung /
einbringungsgeborene Anteile ...22
3.2.1.2.3.
Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen ...25
3.2.1.2.4.
Mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft...26
3.2.1.2.5.
Der Verkauf eigener Anteile ...27
3.2.1.2.6.
Der Verkauf von Anteilen an einer Organgesellschaft...27

Inhaltsverzeichnis
III
3.2.2.
Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften im
Betriebsvermögen von Personengesellschaften und
Einzelunternehmen ...28
3.2.2.1.
Besteuerung nach bisherigem Recht ...28
3.2.2.2.
Besteuerung nach neuem Recht...28
4.
Die steuerliche Behandlung des Kaufs von Anteilen an
Kapitalgesellschaften und damit zusammenhängende
steuerliche Folgen und Gestaltungsmodelle ...30
4.1.
Anschaffungskosten als Folge des Kaufs von Anteilen an
Kapitalgesellschaften...30
4.2.
Berücksichtigung von Beteiligungsaufwand in Folge des Kaufs von
Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Einkünfteermittlung...31
4.2.1.
Grundsätzliche Zielsetzung des Käufers von Anteilen an
Kapitalgesellschaften bei der Einkünfteermittlung...31
4.2.2.
Berücksichtigung von Beteiligungsaufwand bei der
Einkünfteermittlung nach bisherigem Recht ...31
4.2.3.
Berücksichtigung von Beteiligungsaufwand bei der
Einkünfteermittlung nach neuem Recht ...31
4.2.3.1.
Berücksichtigung von Beteiligungsaufwand bei
Kapitalgesellschaften ...31
4.2.3.2.
Berücksichtigung von Beteiligungsaufwand bei natürlichen
Personen und Einzelunternehmen ...33
4.2.3.3.
Berücksichtigung von Beteiligungsaufwand bei
mitunternehmerischen Personengesellschaften...34
4.2.4.
Erstmalige Anwendung neuen Rechts bei der Einkünfteermittlung.35
4.3.
Gestaltungsmodelle im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen
an Kapitalgesellschaften beim Unternehmenskauf ...36
4.3.1.
Transformation des Kaufpreises in Abschreibungssubstrat als
Zielsetzung des Käufers...36
4.3.2.
Bisherige Modelle...36
4.3.2.1.
Das Kombinationsmodell ...36
4.3.2.2.
Das Umwandlungsmodell...37

Inhaltsverzeichnis
IV
4.3.3.
Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die bisherigen
Modelle...37
4.3.4.
Neue Ansätze nach der Unternehmenssteuerreform ...38
C.
SCHLUßBETRACHTUNG ... 40
Anhang
Literaturverzeichnis
Eidesstattliche Versicherung

Abkürzungsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
a.A. anderer
Ansicht
Abs. Absatz
Abschn. Abschnitt
a.F. alte
Fassung
AG Aktiengesellschaft
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
Az. Aktenzeichen
Bd.
Band
BDI
Bundesverband der Deutschen Industrie
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMF Bundesfinanzministerium
Bsp. Beispiel
BStBl. Bundessteuerblatt
BT-Drucksache Bundestags-Drucksache
Buchst. Buchstabe
bzw. beziehungsweise
ca. circa
DAI Deutsches
Aktieninstitut
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
d.h. das
heißt
DM Deutsche
Mark
DStR Deutsches
Steuerrecht
EU Europäische
Union
f. folgende
ff.
fortfolgende
FR Finanz-Rundschau
gem. gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStR Gewerbesteuer-Richtlinien
GG Grundgesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau
HGB Handelsgesetzbuch
h.M. herrschender
Meinung
Hrsg. Herausgeber
i.d.F.
in der Fassung
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
i.H.v.
in Höhe von
INF
Die Information über Steuer und
Wirtschaft

Abkürzungsverzeichnis
i.S. im
Sinne
i.V.m.
in Verbindung mit
KG Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStR Körperschaftsteuer-Richtlinien
Mrd. Milliarden
n.F. neue
Fassung
Nr. Nummer
NWB Neue
Wirtschafts-Briefe
o.V. ohne
Verfasser
Rz Randziffer
S. Seite
sog. sogenannte
StEntlG Steuerentlastungsgesetz
StEuglG
Gesetz zur Umrechnung und Glättung
steuerlicher Euro-Beträge
(kurz:
Steuer-Euroglättungsgesetz)
StSenkErgG Steuersenkungsergänzungsgesetz
StSenkG
Gesetz zur Senkung der Steuersätze und
zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(kurz:
Steuersenkungsgesetz)
StuW
Steuer und Wirtschaft
Tz.
Textziffer
UmwSt-Erlaß
Umwandlungssteuererlaß
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
v.
vom
Vgl. Vergleiche
z.B. zum
Beispiel

Einleitung
1
A. Einleitung
In der nationalen und globalen Wirtschaft ist seit einigen Jahren ein zunehmender
Konzentrationsprozess zu beobachten, der sich in einer steigenden Zahl von
Unternehmensbeteiligungen und -übernahmen niederschlägt. Der Verkauf und der Kauf
von Anteilen an Kapitalgesellschaften spielen hierbei eine bedeutende Rolle. Steuerlich
führt dies zu erheblichen Konsequenzen.
Auch für immer mehr Privatpersonen gewinnen die steuerlichen Auswirkungen des
Verkaufs und des Kaufs von Anteilen an Kapitalgesellschaften zunehmend an
Bedeutung. Die Zahl der Aktionäre in Deutschland betrug nach einer Infratest-Umfrage
im Auftrag des Deutschen Aktieninstituts im zweiten Halbjahr 2000 6,187 Millionen,
was einem Anteil der Aktionäre an der Bevölkerung von 9,7 Prozent entspricht
1
.
Am 14.07.2000 wurde das Steuersenkungsgesetz
2
im Bundesrat nach äußerst
schwierigen Vermittlungsverhandlungen verabschiedet, nachdem die Bundesregierung
bestimmte mittelstandsfördernde Maßnahmen zugesagt hat, die durch das
Steuersenkungsergänzungsgesetz
3
umgesetzt wurden. Hiermit endete ein langjähriges
Ringen um eine Steuerreform. In den Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz ist
die weitreichendste Steuerreform seit über zwei Jahrzehnten zu sehen. Nach Angaben
des Bundesfinanzministeriums sind mit den Änderungen Steuerentlastungen bis zum
Jahre 2005 von insgesamt 62,5 Mrd. DM verbunden, wovon 55,7 Mrd. DM aus dem
Steuersenkungsgesetz und 6,8 Mrd. DM aus dem Steuersenkungsergänzungsgesetz
resultieren
4
. Von der Gesamtentlastung entfallen auf die privaten Haushalte 32,6 Mrd.
DM, auf den Mittelstand 23,1 Mrd. DM und auf Großunternehmen 6,8 Mrd. DM
5
.
Das seit 1977 geltende körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren wurde im
Gesetzgebungsverfahren des Steuersenkungsgesetzes durch die von der
Bundesregierung einberufene Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung
1
Vgl. http://www.dai.de/dai_statistiken.
2
BGBl. 2000 I, S. 1433
3
BStBl. I 2001, S. 25-27
4
Vgl. BMF: Volks- und Finanzwirtschaftliche Berichte ­ Steuerreform 2000, S. 34.
5
Ebenda, S. 9.

Einleitung
2
als kompliziert, missbrauchsanfällig und nicht europatauglich gekennzeichnet
6
. Es wird
trotz des Aufrufes von 78 Hochschulprofessoren zur Rettung des
Anrechnungsverfahrens durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren ersetzt
7
.
Schwerpunkt dieser Arbeit ist die steuerliche Behandlung des Verkaufs und des Kaufs
von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach den Neuregelungen durch die
Unternehmenssteuerreform. Wegen unterschiedlicher Anwendungszeitpunkte der
Neuregelungen sind derzeit häufig noch die bisherigen Regelungen zu beachten. Auf
die Besteuerung nach bisherigen Regelungen wird jedoch lediglich grundsätzlich
eingegangen.
Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen der Verkauf und der Kauf von Anteilen an
Kapitalgesellschaften durch Steuerinländer mit der Konzentration auf natürliche
Personen, Einzelunternehmen, mitunternehmerische Personengesellschaften und
Kapitalgesellschaften. Auf Steuerausländer sowie auf die Spezialregelungen für
bestimmte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute kann aufgrund des vorgegebenen
Umfangs dieser Arbeit nicht eingegangen werden.
Die teilweise angeführten Gestaltungsempfehlungen erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, sie sollen lediglich mögliche Wege zu steueroptimalen Lösungen
aufzeigen.
6
Vgl. Schaumburg, H./Rödder, T. (Hrsg.): Unternehmenssteuerreform 2001, S. 102f.
7
Vgl. Siegel, T./Bareis, P./Herzig, N./Schneider, D./Wagner, F./Wenger, E. mit Zustimmung von 72
Fachkollegen: Verteidigt das Anrechnungsverfahren gegen unbedachte Reformen! In: Der Betrieb
2000, Heft 25, S. 1269f.

Hauptteil
3
B. Hauptteil
1. Begriffsdefinitionen
1.1. Verkauf und Kauf
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Verkauf das Verkaufen verstanden.
Verkaufen bedeutet, jemandem etwas gegen Zahlung einer bestimmten Summe zu
überlassen
8
. Unter Kauf wird der Erwerb gegen Bezahlung verstanden
9
.
Juristisch ist unter einem Kauf bzw. einem Verkauf ein gegenseitiger, grundsätzlich
formfreier Vertrag zu verstehen, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer
Sache, eines sonstigen Vermögensgegenstandes oder einer Sachgesamtheit gegen Geld
begründet wird
10
. Der Verkäufer wird durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer
die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache bzw. das verkaufte Recht zu
verschaffen. Demgegenüber ist der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
und zur Abnahme der Sache verpflichtet. Wegen des Abstraktionsprinzips bewirkt der
Kauf bzw. Verkauf jedoch noch keine Änderung der Rechtslage. Der
Eigentumsübergang erfolgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich durch Einigung und
Übergabe
11
.
Im Rahmen dieser Arbeit ist unter Verkauf ein vermögensrechtliches Geschäft zu
verstehen, aufgrund dessen das rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentum an
Wirtschaftsgütern auf einen anderen Rechtsträger gegen Entgelt übertragen wird.
Unter Kauf wird der entgeltliche Erwerb von Wirtschaftsgütern mit Wirkung des
rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Eigentumsübergangs verstanden.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein
Wirtschaftsgut in einer Weise ausübt, dass der nach bürgerlichem Recht Berechtigte
8
Vgl. o.V.: Duden ,,Das große Wörterbuch der deutschen Sprache", 3. Aufl., Mannheim 1999, Bd. 9,
S. 4229.
9
Ebenda, Bd. 2, S. 2082f.
10
Vgl. Kauffmann, H. (Hrsg.): Rechtswörterbuch, 13. Aufl., München 1996, S. 676.
11
Vgl. § 929 Satz 1 BGB.

Hauptteil
4
wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen
ist
12
.
1.2. Anteile an Kapitalgesellschaften
Allgemein bedeutet Anteil Teil von einem Ganzen bzw. das Beteiligtsein
13
. In den
Wirtschaftswissenschaften wird unter einem Anteil die Beteiligung am Ergebnis und
Vermögen einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft verstanden
14
.
Kapital sind alle Geld- und Sachwerte, die zu einer Produktion verwendet werden bzw.
verfügbare Geldmittel, die bei entsprechendem Einsatz geeignet sind, Gewinn zu
bringen
15
.
Juristisch wird unter einer Gesellschaft der auf einem Rechtsgeschäft beruhende
Zusammenschluß von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes
verstanden.
Kapitalgesellschaften stellen neben Personengesellschaften die weitere Gruppe der
Gesellschaften dar.
Charakteristisch für Kapitalgesellschaften ist, dass für den Gesellschafter die
Kapitalleistung im Vordergrund steht, während das persönliche Engagement in den
Hintergrund tritt
16
.
Kapitalgesellschaften sind als juristische Personen rechtsfähig, d.h. sie selbst können
Träger von Rechten und Pflichten sein. Der Name resultiert auch daraus, dass die
eingezahlten Kapitalbeträge in der Regel die Grundlage für Entscheidungsbefugnisse
und Gewinnverteilung innerhalb der Gesellschaft bilden
17
.
Kapitalgesellschaften werden auch als Körperschaften bezeichnet. Die körperschaftliche
Struktur zeigt sich darin, dass die Kapitalgesellschaft vom Bestand ihrer Gesellschafter
12
Vgl. Wacker, W. (Hrsg.): Lexikon der deutschen und internationalen Besteuerung, 3. Aufl., München
1994, S. 836f.
13
Vgl. o.V.: Duden ,,Das große Wörterbuch der deutschen Sprache", 3. Aufl., Mannheim 1999, Bd. 1,
S. 254.
14
Vgl. o.V.: Gabler Wirtschafts-Lexikon, 15. Aufl., Wiesbaden 2000, Bd. 1, S. 142.
15
Vgl. o.V.: Duden ,,Das große Wörterbuch der deutschen Sprache", 3. Aufl., Mannheim 1999, Bd. 5,
S. 2054.
16
Vgl. Tilch, H. (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon, 2. Aufl., München 1992, Bd. 2, S. 617.
17
Vgl. Eisenhardt, U.: Gesellschaftsrecht, 8. Aufl., München 1999, S. 15, Rz 22.

Hauptteil
5
unabhängig ist und dass das Prinzip der Fremdorganschaft sowie das
Trennungsprinzip
18
gilt.
Zu den Kapitalgesellschaften zählen die AG, GmbH und KGaA.
Unter Anteilen an Kapitalgesellschaften werden im folgenden konkret Aktien an einer
AG oder an einer KGaA und GmbH-Geschäftsanteile angesehen.
Die Komplementäranteile an der KGaA werden von der weiteren Betrachtung
ausgegrenzt. In der KGaA vereinigen sich Elemente der Personengesellschaft (KG) und
der Kapitalgesellschaft (AG). Bei den Komplementäranteilen an der KGaA handelt es
sich steuerlich betrachtet um Anteile an einer Personengesellschaft, um sogenannte
Mitunternehmeranteile. Komplementäre der KGaA werden grundsätzlich wie
Komplementäre einer KG und somit als Mitunternehmer besteuert
19
.
1.3. Unternehmenssteuerreform
1.3.1. Unternehmenssteuer
Juristisch ist ein Unternehmen eine organisatorische Einheit aus Sachen, Rechten und
sonstigen Werten, innerhalb der ein Unternehmer wirtschaftliche oder ideelle Ziele
verfolgt
20
.
In den Wirtschaftswissenschaften ist das Unternehmen das Synonym für die
Unternehmung, ohne dass jedoch eine einheitliche Begriffsbestimmung existiert. Es
kann als wirtschaftlich-rechtlich organisiertes Gebilde definiert werden, das nachhaltig
auf ertragbringende Leistung zielt. Es handelt sich um eine vom Haushalt des
Unternehmers losgelöste selbständige Einzelwirtschaft, die mehrere Betriebe umfassen
kann
21
.
Weder im gesamten Steuerrecht noch bei einzelnen Steuerarten erfolgt eine
konsequente Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmen
22
. Die Bezeichnungen
variieren von Gesetz zu Gesetz, teilweise sogar innerhalb desselben Gesetzes
23
.
18
Die Ebene der Gesellschafter ist grundsätzlich von der Ebene der Gesellschaft zu trennen.
19
Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
20
Vgl. Köbler, G.: Juristisches Wörterbuch, 9. Auflage, München 1999, S. 426.
21
Vgl. o.V.: Gabler Wirtschafts-Lexikon, 15. Aufl., Wiesbaden 2000, Bd. 4, S. 3181f.
22
Vgl. Wacker, W. (Hrsg.): Lexikon der deutschen und internationalen Besteuerung, 3. Aufl., München
1994, S. 112.
23
Vgl. Woll, A. (Hrsg.): Wirtschaftslexikon, 4. Aufl., München 1990, S. 73.

Hauptteil
6
Einkommensteuerlich ist der Betrieb der entscheidende Anknüpfungspunkt für die
Gewinneinkünfte, ohne dass das EStG den Begriff Betrieb jedoch definiert
24
. Er kann
als die auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit im Rahmen der ersten drei
Einkunftsarten bzw. als organisierte Wirtschaftseinheit, innerhalb der diese Tätigkeit
ermöglicht wird, verstanden werden
25
.
Nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine
Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-
rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei
denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Es existiert in Deutschland kein einheitliches System der Unternehmensbesteuerung.
Steuerrechtssubjekt ist grundsätzlich nicht das Unternehmen, sondern es werden
regelmäßig natürliche oder juristische Personen als Steuerrechtssubjekte erfasst
26
.
Für Unternehmen gibt es keine Einheitssteuer. Die ca. 50 Einzelsteuern können direkt
oder indirekt Unternehmensentscheidungen berühren. Die Ertragsteuern
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer stellen jedoch als
Hauptsteuern eine Art Leitsteuerbelastung dar. Unternehmenssteuern können relativ
rechtsformunabhängig sein, wie z.B. die Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder die
Grundsteuer, sie können aber auch rechtsformabhängig sein: Körperschaftsteuer für
Kapitalgesellschaften, Einkommensteuer für Personengesellschaften und
Einzelunternehmen
27
.
1.3.2. Steuerreform
Der Begriff Steuerreform kennzeichnet die Gesamtheit der gesetzgeberischen
Maßnahmen, die eine bestehende Steuerordnung teilweise oder vollständig in seiner
Struktur und/oder in wichtigen Einzelsteuern verändert
28
. Die Summe zahlreicher
24
Vgl. Tilch, H. (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon, 2. Aufl., München 1992, Bd. 1, S. 692.
25
Vgl. Littmann, E./Bitz, H./Hellwig, P. (Hrsg.): Das Einkommensteuerrecht, Kommentar zum
Einkommensteuerrecht, Stuttgart 2001, Bd. 1, S. 139, Rz 107.
26
Vgl. Tipke, K./Lang, J.: Steuerrecht, 16. Aufl., Köln 1998, S. 716.
27
Vgl. Wacker, W. (Hrsg.): Lexikon der deutschen und internationalen Besteuerung, 3. Aufl., München
1994, S. 759.
28
Ebenda, S. 687.

Hauptteil
7
Detailänderungen ist noch keine Steuerreform, hierfür müssen Änderungen struktureller
Art, sogenannte Systemänderungen, vorliegen
29
.
1.3.3.
Unternehmenssteuerreform im engeren Sinne
Kernstück der Unternehmenssteuerreform ist das Gesetz zur Senkung der Steuersätze
und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
30
(Steuersenkungsgesetz ­ StSenkG)
vom 23.10.2000 mit dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum
Halbeinkünfteverfahren. Aufgrund der Strukturänderungen handelt sich hierbei um eine
echte Steuerreform, die sich weitestgehend im ertragsteuerlichen Bereich auswirkt. Mit
dem Steuersenkungsergänzungsgesetz
31
hat der Bundesrat am 01.12.2000
mittelstandsfördernden Nachbesserungen zum StSenkG zugestimmt. Daneben sind
bereits erste Klarstellungen bzw. Änderungen des StSenkG erfolgt, die im Rahmen des
Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
32
bzw. des Steuer-
Euroglättungsgesetzes
33
verabschiedet wurden.
2. Änderungen der Besteuerungsgrundsätze für den Verkauf
und den Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch
die Unternehmenssteuerreform sowie deren erstmalige
Anwendung
2.1. Halbeinkünfteverfahren als Folge der einheitlichen
Definitivbesteuerung von Kapitalgesellschaften
Durch die Unternehmenssteuerreform wird das Vollanrechnungsverfahren abgeschafft.
Bei Kapitalgesellschaften unterliegt das zu versteuernde Einkommen zukünftig einer
Definitivbesteuerung mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent von
34
. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden. Die diesem
System immanente Doppelbelastung wird für natürliche Personen durch das
29
Vgl. Wacker, W. (Hrsg.): Lexikon der deutschen und internationalen Besteuerung, 3. Aufl., München
1994, S. 759.
30
BGBl. 2000 I, S. 1433
31
StSenkErgG vom 19.12.2000, BStBl. I 2001, S. 25-27
32
Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000, BStBl. I 2001, S. 28-34
33
Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.12.2000, BStBl. I 2001, S. 3-22
34
§ 23 Abs. 1 KStG

Hauptteil
8
Halbeinkünfteverfahren abgemildert: Dividendeneinkünfte werden beim Anteilseigner
nur hälftig in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen.
Auch bei dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist bei natürlichen
Personen grundsätzlich das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden. Demnach unterliegt
der Veräußerungsgewinn nur noch hälftig der Besteuerung. Dies wird gesetzestechnisch
dadurch erreicht, dass grundsätzlich der hälftige Verkaufspreis nach
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a, b, c, oder j EStG zu den steuerfreien Einnahmen zählt. Dazu
korrespondierend dürfen Anschaffungskosten bzw. bei Anteilen im Betriebsvermögen
ein eventuell niedrigerer Wertansatz sowie Veräußerungskosten bei der Ermittlung des
Ergebnisses aus dem Verkauf nach § 3c Abs. 2 EStG nur hälftig abgezogen werden
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.
Veräußerungsverluste können somit unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
auch nur hälftig steuerlich wirksam werden.
2.2. Erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
Nach § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG findet das Halbeinkünfteverfahren auf die Besteuerung
von Gewinnen und Verlusten aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften
erstmals nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile
bestehen, in welchem bei dieser das KStG in der Fassung des Artikels 3 des StSenkG
erstmalig anwendbar ist, Anwendung.
Beim Verkauf von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften ist daher immer auf
das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft, deren Anteile verkauft werden, abzustellen.
Wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, bedeutet das, dass ab dem
01.01.2002 das Halbeinkünfteverfahren gilt.
Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist das Halbeinkünfteverfahren
grundsätzlich erstmals für Gewinne und Verluste anzuwenden, die im Wirtschaftsjahr
2002/2003 entstehen. Stellt die Gesellschaft in 2001 auf ein vom Kalenderjahr
abweichendes Wirtschaftsjahr um, ist das Halbeinkünfteverfahren bereits nach Ablauf
des Rumpfwirtschaftsjahres im Jahr 2001 anzuwenden.
Ab wann für Verkäufe von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften die
Neuregelungen anzuwenden sind, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Da
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Siehe hierzu das Beispiel im Anhang unter 1. (S. 1).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832443757
ISBN (Paperback)
9783838643755
DOI
10.3239/9783832443757
Dateigröße
517 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule RheinMain – Wirtschaft
Erscheinungsdatum
2001 (August)
Note
1,0
Schlagworte
steuern steuerrecht unternehmenssteuerreform
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Titel: Der Verkauf und der Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der Unternehmenssteuerreform
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