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Domainrecht im Lichte von Namens-, Wettbewerbs- und Markenrecht

©2001 Projektarbeit 100 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Interesse an Domainnamen ist stetig zunehmend. Gerade für Unternehmen ist es entscheidend, sich durch eine aussagekräftige Domain im Internet zu präsentieren. Vielfach ist die gewünschte Internetadresse bereits durch Dritte registriert worden. Der Projektbericht beleuchtet die Möglichkeiten für Unternehmen und berühmte Persönlichkeiten durch Rückgriff auf das Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht einen Anspruch auf die Domain durchzusetzen. Einen besonderen Stellenwert nimmt dabei die aktuelle Rechtsprechung ein.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbbildungsverzeichnisIII
TabellenverzeichnisIII
AbkürzungsverzeichnisIV
A.Einleitung1
I.Problemstellung1
II.Zielsetzung der Arbeit und Vorgehensweise2
B.Grundlagen des Internet4
I.Historische Entwicklung4
II.Bedeutung des Internet5
III.Aufbau einer Domain7
IV.Vergabe der Domainnamen10
C.Rechtsaspekte bei Domainkonflikten11
I.Anwendung des Namensrechts auf Domains11
1.Ansprüche aus § 12 BGB11
2.Name im Sinne des § 12 BGB12
a).Grundlagen des Namensschutzes12
b).Verletzungshandlungen13
3.Anwendung des § 12 BGB auf Internetadressen14
a).Namensfunktion von Domains14
(1).Unterschiedliche Rechtsprechung14
(2).Unterschiedliche Ansichten in der Literatur16
(3).Herrschende Meinung17
(4).Städtenamen als Domainbezeichnung18
b).Verwässerungs- und Verwechslungsgefahr19
c).Pseudonyme als Domainnamen23
4.Übertragungsanspruch bei Domainnamen24
II.Kennzeichenrechtliche Aspekte bei Domains26
1.Anwendungsbereich des Markengesetzes26
a).Markengesetz26
b).Marken im Sinne von §§ 1, 3 MarkenG26
c).Geschäftliche Bezeichnungen im Sinne von §§ 1, 5 MarkenG27
2.Markenrechtliche Ansprüche27
3.Übertragbarkeit des Markenschutzes auf Domainnamen28
a).Domain als Marke gem. § 4 MarkenG28
b).Domain als geschäftliche Bezeichnung gem. § 5 MarkenG28
(1).Unternehmenskennzeiche28
(2).Werktitel30
4.Markenrechtliche Anspruchsgrundlagen31
a).§ 14 MarkenG als Anspruchsgrundlage31
(1).§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG32
(2).§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG34
(3).Verwechslungsgefahr36
b).§ 15 MarkenG als Anspruchsgrundlage38
(1).§ 15 Abs. 2 MarkenG38
(2).§ 15 Abs. 3 MarkenG40
c).Einschränkung durch § 23 MarkenG?40
III.Wettbewerbsrechtliche Aspekte bei Domains42
1.Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb42
a).Ansprüche aus § 1 UWG42
b).§ 1 UWG43
2.Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UWG44
a).Gute Sitten44
b).Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses45
c).Handeln im geschäftlichen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 4363
Wrede, Alexander / Grone, Marco: Domainrecht im Lichte von Namens-, Wettbewerbs- und
Markenrecht / Alexander Wrede / Grone, Marco - Hamburg: Diplomica GmbH, 2001
Zugl.: Oldenburg, Universität, Projektarbeit, 2001
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Inhaltsverzeichnis Seite I
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis... III
Tabellenverzeichnis... III
Abkürzungsverzeichnis ... IV
A. Einleitung ...1
I. Problemstellung ...1
II. Zielsetzung der Arbeit und Vorgehensweise... ..2
B. Grundlagen des Internet...4
I. Historische Entwicklung...4
II. Bedeutung des Internet ...5
III. Aufbau einer Domain...7
IV. Vergabe der Domainnamen ...10
C. Rechtsaspekte bei Domainkonflikten ...11
I. Anwendung des Namensrechts auf Domains ...11
1. Ansprüche aus § 12 BGB...11
2. Name im Sinne des § 12 BGB ...12
a) Grundlagen des Namensschutzes...12
b) Verletzungshandlungen ...13
3. Anwendung des § 12 BGB auf Internetadressen ...14
a) Namensfunktion von Domains...14
(1) Unterschiedliche Rechtsprechung ...14
(2) Unterschiedliche Ansichten in der Literatur...16
(3) Herrschende Meinung ...17
(4) Städtenamen als Domainbezeichnung...18
b) Verwässerungs- und Verwechslungsgefahr...19
c) Pseudonyme als Domainnamen ...23
4. Übertragungsanspruch bei Domainnamen ...24
II. Kennzeichenrechtliche Aspekte bei Domains ...26
1. Anwendungsbereich des Markengesetzes...26
a) Markengesetz ...26
b) Marken im Sinne von §§ 1, 3 MarkenG ...26
c) Geschäftliche Bezeichnungen im Sinne von §§ 1, 5 MarkenG ...27
2. Markenrechtliche Ansprüche ...27
3. Übertragbarkeit des Markenschutzes auf Domainnamen ...28
a) Domain als Marke gem. § 4 MarkenG...28
b) Domain als geschäftliche Bezeichnung gem. § 5 MarkenG...28
(1) Unternehmenskennzeichen...28
(2) Werktitel ...30
4. Markenrechtliche Anspruchsgrundlagen ...31
a) § 14 MarkenG als Anspruchsgrundlage...31
(1) § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ...32

Inhaltsverzeichnis Seite II
(2) § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ...34
(3) Verwechslungsgefahr ...36
b) § 15 MarkenG als Anspruchsgrundlage ...38
(1) § 15 Abs. 2 MarkenG ...38
(2) § 15 Abs. 3 MarkenG ...40
c) Einschränkung durch § 23 MarkenG? ...40
III. Wettbewerbsrechtliche Aspekte bei Domains ...42
1. Das Recht gegen unlauteren Wettbewerb ...42
a) Ansprüche aus § 1 UWG ...42
b) § 1 UWG...43
2. Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UWG ...44
a) Gute Sitten ...44
b) Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ...45
c) Handeln im geschäftlichen Verkehr...46
3. Anwendung des § 1 UWG auf Domainstreitigkeiten ...47
a) Domain-Grabbing ...49
(1) Definition...49
(2) Domain-Grabbing in der Rechtsprechung...49
b) Gattungsbegriffe als Domainnamen ...52
4. § 3 UWG ...57
a) Grundlagen...57
b) Anwendung des § 3 UWG auf Domains ...58
IV. Deliktische Ansprüche ...60
1. § 823 Abs. 1 BGB ...60
2. § 826 BGB ...61
D. Haftung der DENIC...63
E. Internationale Zuständigkeit und Rechtsprechung bei Domainkonflikten ...67
I. Grundsätzliche Überlegungen...67
II. US-Amerikanisches Zuständigkeitsrecht im Internet (personal jurisdiction) ...68
1. Personal Jurisdiction ...68
2. Rechtsprechung...68
III. Ausländische Rechtsprechung bei Domainkonflikten ...71
F. Außergerichtliche Lösungskonzepte...73
I. Online-Schiedsgerichte...73
a) Anwendungsbereich...73
b) Verfahrensablauf...73
c) Entscheidungsgrundsätze...74
d) Entscheidungsmöglichkeiten und Umsetzung...75
II. Domain-Name-Sharing...76
G. Pfändbarkeit von Domainnamen...78
H. Schlussbetrachtung ...80
Literaturverzeichnis...82
Rechtsprechungsverzeichnis ...89

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis Seite III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Anzahl der Internet-Host-Rechner weltweit ... 5
Abbildung 2: Quantitative Nutzung des Internet in Europa ... 7
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht der neuen Top-Level-Domains... 9
Tabelle 2: Versteigerungserlöse bei der Top-Level-Domain ".de" ... 50
Tabelle 3: Versteigerungserlöse bei der Top-Level-Domain ".com" ... 50

Abkürzungsverzeichnis Seite IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
ARPA
Avanced Research Projekt Agency
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BOL Bertelsmann-Online
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
bzw. beziehungsweise
CR
Computer und Recht (Zeitschrift)
d.h. das
heißt
e.V. eingetragener
Verein
EuGH Europäischer
Gerichtshof
EuGVÜ
Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen
f. folgende
ff. fortfolgend
Fn. Fußnote
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem. gemäß
ggf. gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GRUR
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GRUR Int. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Internationaler Teil)
(Zeitschrift)
HGB Handelsgesetzbuch
i.S.d.
im Sinne des
i.S.v.
im Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
IANA
Internet Assigned Numbers Authorithy
ICANN
International Corporation for Assigned Names and Numbers

Abkürzungsverzeichnis Seite V
Inc. Incorporated
IP Internet
Protocol
K&R
Kommunikation & Recht (Zeitschrift)
KG Kommanditgesellschaft
LG Landgericht
Ltd. Limited
LuGÜ
Luganer Übereinkommen
MarkenG Markengesetz
MMR
Multimedia und Recht (Zeitschrift)
Mrd. Milliarden
Nr. Nummer
OHG Offene
Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
plc
public limited company
Rdnr. Randnummer
Ripe-NCC Réseau IP Europeen-Network Coordination Center
S. Satz
SLD Second-Level-Domain
sog. sogenannte
TCP
Transmission Control Protocol
TLD Top-Level-Domain
U.v. Urteil
vom
UDRP
Uniform Domain Name Dispute Policy
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vs. versus
WIPO
World Intellectual Property Organization
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)
z.B. zum
Beispiel
ZPO Zivilprozessordnung

Einleitung Seite 1
A. Einleitung
I. Problemstellung
1
Die in den 1990er Jahren einsetzende Etablierung des Internet hat selbst die kühnsten
Prognosen übertroffen. Benötigte das Radio noch 30 Jahre, um 50 Millionen Emp-
fänger zu erreichen, so bewältigte das Internet diese Hürde innerhalb von 5 Jahren.
Neuesten Studien zufolge wächst der Anteil der Internutzer in Deutschland stetig an.
Im Januar 2001 konnte eine Internetdurchdringung in Höhe von 29,2% der Gesamt-
bevölkerung gemessen werden. Dieses entspricht einem absoluten Wert von über 20
Millionen Bundesbürgern, die das neue Medium nutzen.
1
Beachtlich ist auch die
Zahl der bei der DENIC registrierten Internetadressen mit der Top-Level-Domain
,,.de". Im Juni 2001 lag diese bei 4,5 Millionen.
2
2
Für Unternehmen ist es eine Pflicht geworden, sich durch einen aussagekräftigen
Internetauftritt zu präsentieren. Im Marketing hat das Internet einen hohen Stellen-
wert erlangt, da der Handel über dieses Medium einen ständig wachsenden Anteil
verzeichnet. Fast jeder dritte User nutzt heute die Möglichkeit, online Waren einzu-
kaufen.
3
Dieser Anteil wird sich voraussichtlich in den nächsten Jahren weiter erhö-
hen. Für die konkurrierenden Unternehmen bedeutet dieses, dass sie sich durch eine
überzeugend gestaltete Homepage voneinander abgrenzen müssen, um so eine aus-
sichtsreiche Marktposition zu erlangen. Bereits am Markt etablierte Unternehmen
können dabei ihr erreichtes Image aufrechterhalten und verbessern.
3
Neben dem Business-to-Consumer-Commerce ist für Unternehmen auch der Han-
del untereinander unter Einbeziehung des Internet von besonderer Relevanz. Aufse-
hen erregte in diesem Zusammenhang beispielsweise die Ankündigung führender
Automobilkonzerne, eine gemeinsame Einkaufsplattform im Netz zu gründen. Durch
deren Anwendung erhoffen sich die Unternehmen enorme Einsparungen verzeichnen
zu können.
1
Vgl. Gruner + Jahr, GfK-Online Monitor, April 2000
2
Vgl. DENIC, Internetstatistik
3
Vgl. Net Fifgures, Nielsen/NetRatings, Netvalue, EMC World Cellular Database, 31. Januar 2001

Einleitung Seite 2
4
Eine besondere Bedeutung kommt beim Internetauftritt der Wahl eines passenden
und einprägsamen Domainnamens zu. Aufgrund der unregulierten Strukturen des
Netzes ist das Aufsuchen einer Webseite nur bei genauer Kenntnis der Domain mög-
lich. Der Einsatz von Suchmaschinen erleichtert den Usern zwar die Benutzung des
Internet, allerdings wird meist nur eine unübersichtliche und unbefriedigende Tref-
ferauswahl geliefert.
5
Die Registrierung eines Domainnamens kann jedoch mit erheblichen Problemen
verbunden sein. Aufgrund der Eindimensionalität des Namensraumes entstehen Kon-
fliktsituationen, die in der realen Welt nicht bestehen. Da jede Domain weltweit nur
ein einziges Mal vergeben werden kann, ist ein Nebeneinander identischer Be-
zeichnungen ausgeschlossen. Wird beispielsweise in einem Telefonbuch ein gleicher
Firmenname mehrfach aufgeführt, so kann man trotzdem die einzelnen Unternehmen
problemlos unterscheiden. Im Internet ist dieses jedoch anhand der Domain nicht
möglich.
6
Für die Rechtsprechung bedeutet die rasante Ausbreitung des Internet eine beson-
dere Herausforderung. Die bestehenden Gesetze müssen von den Gerichten für die
neu auftretenden Konflikte ausgelegt werden. Dass es dabei zu unterschiedlichen
Auffassungen kommen kann, ist nicht zu vermeiden. In einigen Punkten wird wahr-
scheinlich erst ein höchstrichterliches Urteil zu einer endgültigen Klärung beitragen.
II. Zielsetzung der Arbeit und Vorgehensweise
Ziel der Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Implikatio-
nen der Domainvergabe und Domainnutzung zu geben.
7
Zunächst werden im anschließenden, zweiten Teil die historischen, begrifflichen
und konzeptionellen Grundlagen geschaffen. Sie betreffen zum einen den Begriff des
Internet und zum anderen die theoretischen Grundlagen einer Domain. Das dritte
Kapitel ist wiederum in vier Teile gliedert. Einleitend wird eine Anwendung des
Namensrechts auf Domainstreitigkeiten betrachtet. Im Anschluss daran werden
kennzeichenrechtliche Aspekte, wettbewerbsrechtliche sowie deliktische Ansprüche
untersucht. Im vierten Kapitel wird die Frage einer möglichen Haftung der Domain-

Einleitung Seite 3
vergabestellen näher betrachtet. Daran anschließend wird ein Überblick über die in-
ternationale Zuständigkeit und Rechtsprechung bei Domainkonflikten gegeben. Im
sechsten Kapitel werden außergerichtliche Lösungskonzepte vorgestellt, bevor die
Frage einer möglichen Pfändbarkeit von Internetadressen näher erläutert wird. Die
Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Darstellung des Domainrechts im
Lichte von Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht.

Grundlagen des Internet Seite 4
B. Grundlagen des Internet
I. Historische Entwicklung
8
Während der Zeit des Kalten Krieges entwickelte das amerikanische Militär ein
Kommunikationssystem, welches selbst bei einem Atomangriff funktionstüchtig
bleiben sollte. Um dieses zu erreichen, wurde ein dezentrales Netzwerk Ende der
1960er Jahre errichtet. Dieses bestand zunächst nur aus wenigen Rechnern und wur-
de von der ARPA
4
betrieben.
5
Im Gegensatz zu bereits bestehenden Netzwerken
verwendete das ARPA-Net keine feste Verkabelung zwischen den einzelnen Netz-
werkknoten, sondern das öffentliche Telefonnetz. Für die Sicherstellung der Kom-
munikation im Krisenfall war es notwendig, die Nachrichten in Datenblöcken von
jeweils 1500 Zeichen aufzuteilen. Jedes dieser Pakete hatte eine eigene Adressierung
und wurde auf einem anderen Weg zum Zielserver geleitet. Dadurch wurde nur ein
Teil der Nachricht zerstört, wenn einzelne Bereiche des Netzes zerstört waren. Der
Zielserver registrierte, dass einzelne Datenblöcke fehlten und forderte diese erneut
an.
6
9
In den folgenden Jahren wurde das bislang militärisch genutzte Netzwerk verstärkt
durch private und öffentliche Institutionen verwendet. Als erstes Institut außerhalb
der USA wurde in diesem Zusammenhang 1973 das University College in London
angeschlossen. Diese Entwicklung führte 1983 zur Spaltung des Netzes in einen
militärischen und zivilen Teil.
10
Es entstanden weitere Rechnernetze, die allerdings nur innerhalb ihrer eigenen
Netzwerkstruktur Daten senden und empfangen konnten. Aufgrund der Inkompatibi-
lität der Übertragungsprotokolle war eine Kommunikation zwischen den Netzen
nicht möglich. Dieses änderte sich erst, als das TCP/IP Protokoll entwickelt wurde,
welches auch heute noch verwendet wird.
7
Durch die Einführung des TCP/IP Proto-
4
Advanced Research Project Agency: US-amerikanische Forschungsbehörde, deren einzige Auf-
gabe es war, den technologischen Vorsprung der USA zu sichern.
5
Vgl. Strömer, S. 3
6
Vgl. Meents, S. 3f.
7
Vgl. Köhler/Arndt, S. 2

Grundlagen des Internet Seite 5
kolls am 01. Januar 1983 im ARPA-Net wurde der Grundstein für das heutige Inter-
net gelegt.
11
Dabei ist das Transmission Control Protocol (TCP) ein in Bezug auf Schnelligkeit
und Datenübermittlungssicherheit weiterentwickelter Standard für die Aufteilung
von Daten in Paketen. Unter dem Internet Protocol (IP) versteht man die Art der Ad-
ressierung der Datenblöcke, wobei jedem im Netz befindlichen Rechner hierarchisch
eine Adresse zugewiesen wird. Die Vergabe dieser Netzadressen erfolgt durch die
InterNIC, um sicher zu stellen, dass es zu keinen Doppelvergaben kommen kann. In
Deutschland übernimmt diese Aufgabe die DENIC in Karlsruhe.
8
II. Bedeutung des Internet
12
Das Internet hat sich in den vergangenen Jahren zu einem bedeutenden Wirtschafts-
faktor entwickelt. Sein immenses Wachstum lässt sich an der Zahl der Internet-Host-
Rechner verdeutlichen. Dabei handelt es sich bei einem Host um einen Computer,
der direkt an das Internet angeschlossen ist.
Anzahl der Internet-Host-Rechner weltweit
0
20.000.000
40.000.000
60.000.000
80.000.000
100.000.000
120.000.000
Jan 93
Sep 93
Mai 94
Jan 95
Sep 95
Jun 96
Feb 97
Okt 97
Jun 98
Mrz 99
Nov 99
Jul 00
Mrz 01
8
Vgl. Meents, S. 4, Fn. 4
Quelle: Internet Software Consortium
Abb. 1: Anzahl der Internet-Host-Rechner weltweit

Grundlagen des Internet Seite 6
13
In fast allen Branchen kam es durch die Einführung der neuen Technologien zu
tiefgreifenden Veränderungen. Während im Jahre 1999 im Business-to-Business-
Bereich in Deutschland Transaktionen im Wert von 134 Mrd. DM online getätigt
wurden, wird dieses Volumen bis 2004 auf geschätzte 1.1 Billionen DM jährlich an-
steigen.
9
Neue Wettbewerbschancen und auch der steigende Wettbewerbsdruck stel-
len viele Unternehmen nun vor die Aufgabe, E-Commerce zu betreiben.
14
Besonders im Bereich des Handels kam es daher zu umfangreichen Umstrukturie-
rungen. Als Beispiel lassen sich hier die Online-Buchhändler wie die Bertelsmann
Tochter BOL oder die amerikanische Firma Amazon nennen. Innerhalb kürzester
Zeit haben diese einen nicht unerheblichen Anteil am Buchhandel erlangt. Denn für
die Konsumenten ist es vorteilhaft, unabhängig von den Öffnungszeiten sich über
Angebote zu informieren und Waren zu bestellen. Ebenso profitieren auch die Unter-
nehmungen, da diese Kosten durch Personaleinsparungen und Änderungen der Ver-
triebswege reduzieren. Diese Vorteile haben auch die Banken und Finanzdienstleister
erkannt und umgesetzt. Fast jede Großbank ist mit einem eigenständigen Internetan-
gebot im weltweiten Netz präsent. Als Folge davon kommt es zu einer Verringerung
des Filialangebots. Viele Transaktionen werden online über das Internet getätigt und
der Gang an den Bankschalter wird seltener.
15
Weitere Innovationen lassen sich im Bereich der Kommunikation feststellen. Der
Einsatz von Email ist aus der heutigen Geschäftsabwicklung nicht mehr wegzuden-
ken. Außerdem kann durch die Verwendung von Onlinekonferenzen die oft zeit- und
kostenintensiven Geschäftsreisen bei Verhandlungen zwischen Unternehmungen er-
setzen.
16
Der wachsende Stellenwert des Internet im privaten Bereich lässt sich auch anhand
der folgenden Abbildung erkennen. Demnach findet man in Großbritannien und
Deutschland die Internetnutzer mit der längsten Verweildauer. Bemerkenswert ist
außerdem die Tatsache, dass die Onlinezeiten in Deutschland im Zeitraum von Juni
2000 bis Februar 2001 um 226% angestiegen sind. Zudem sind die Deutschen Inter-
netnutzer mit einer durchschnittlichen Nutzung von jeweils 13 Stunden pro User
Spitzenreiter in Europa.
9
Vgl. Forit-Studie: Business-to-Business in Deutschland, S. 7

Grundlagen des Internet Seite 7
17
Allerdings gibt es auch Stimmen, die vor dem uneingeschränkten Einsatz des
Internet warnen. Befürchtet werden negative Auswirkungen, die durch den verrin-
gerten menschlichen Kontakt verursacht werden. Ebenso ist bei vielen Internetnut-
zern eine Unsicherheit in Bezug auf die Datensicherheit festzustellen.
III. Aufbau einer Domain
18
Wie bereits dargestellt, besteht das Internet aus einer Vielzahl von unabhängigen
Netzwerken. Nach der im Januar 2001 erhobenen Statistik über die Zahl der Host-
Rechner existieren derzeit weltweit mehr als 109 Millionen an das Internet ange-
schlossene Computer. Um eine Kommunikation zwischen zwei Rechnern zu ermög-
lichen, ist eine gegenseitige, eindeutige Identifizierung notwendig. Dieses wird durch
Quelle: CyberAtlas
Abb. 2: Quantitative Nutzung des Internet in Europa

Grundlagen des Internet Seite 8
eine numerische IP-Adresse ermöglicht, die jeder mit dem Internet verbundene
Rechner besitzt. Die Adressen bestehen aus 4 Zahlenblöcken, wobei beispielsweise
134.106.156.34 dem Rechner der Universität Oldenburg zuzuordnen ist. Internetnut-
zer benötigen stets eine eindeutige Zieladresse, um Informationen abrufen zu kön-
nen.
19
Allerdings ist eine nur aus Zahlen kombinierte Adresse in der Anwendung
problematisch. Wesentlich einfacher wäre es, wenn man logische Namen verwenden
würde.
10
Daher wurde das sog. Domain-Name-System entwickelt, welches jedem an
das Internet angeschlossenen Rechner einen hierarchisch strukturierten Namen, die
Domain, zuweist.
11
20
Der vollständige Domain-Name wird aus mehreren Ebenen zusammengesetzt, die
durch Punkte voneinander getrennt werden. Die allgemeine Struktur sieht wie folgt
aus:
Hostname.Subdomain.(Second-Level)Domain.Top-Level-Domain
21
Anhand der Top-Level-Domain (TLD) wird eine thematische und regionale Zuord-
nung vorgenommen. Die Aufteilung geschieht einerseits nach Ländern, so dass z.B.
,,de" für Deutschland, ,,it" für Italien und ,,jp" für Japan steht. Andererseits werden
auch Anwendungsbereiche unterteilt. Diese generischen Domains wurden in den
USA eingeführt und haben sich mit der Ausbreitung des Internet etabliert. Für Regie-
rungsstellen wurde die TLD ,,gov", für Schulen und Universitäten ,,edu", für Organi-
sationen ,,org", für internationale Institutionen ,,int", für Betreiber von Netzwerken
,,net" für kommerzielle Firmen ,,com" sowie für das Militär ,,mil" eingeführt.
12
10
Vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997, S. 403
11
Vgl. Bücking (1999), Rdnr. 15
12
Vgl. Bücking (1999), Rdnr. 17, Fn. 45
www.admin.uni-oldenburg.de
Subdomain SLD
TLD

Grundlagen des Internet Seite 9
22
Mit der Second-Level-Domain (SLD) werden die Bereiche bezeichnet, die die
Top-Level-Domains weiter unterteilen. Häufig werden diese wiederum durch Ver-
wendung von Subdomains hierarchisch gegliedert. Die SLD ist kennzeichenrechtlich
von erheblicher Bedeutung, da sie oft aus Markennamen oder Unternehmensbe-
zeichnungen besteht. Auch die Rechtsprechung betrachtet bei ihren Entscheidungen
regelmäßig diesen Abschnitt der Domain. Einer TLD kann keine Kennzeichnungs-
kraft zugesprochen werden.
13
Folglich besteht kein rechtlicher Unterschied zwischen
,,siemens.de" und ,,siemens.com". In den folgenden Kapiteln wird daher bei der
Verwendung des Begriffs Domain stets implizit die Second-Level-Domain ange-
sprochen.
23
Um eine weitere Einteilung und bessere Differenzierung der Domainnamen
vorzunehmen, wurden von der Internet Corporation for Assigned Names and Num-
bers (ICANN) am 16. November 2000 sieben neue Top-Level-Domains eingeführt.
14
Tabelle 1: Übersicht der neuen Top-Level-Domains
Top-Level-Domain
Verwendung
.aero Luftfahrtindustrie
.biz Business
.coop Gemeinschaften,
Genossenschaften
.info Information
.museum Museen
.name Individualbezeichnungen
.pro
Buchhalter, Anwälte, Physiker
Es bleibt abzuwarten, ob durch diese neu eingeführten TLDs die Rechtsprechung
derart beeinflusst wird, dass neben der Second-Level-Domain auch die Top-Level-
Domain bei Domainstreitigkeiten zukünftig betrachtet wird.
13
Vgl. Bücking (2000), MMR 2000, S. 657
14
Vgl. ICANN, New TLD Program www.icann.org/tlds

Grundlagen des Internet Seite 10
IV. Vergabe der Domainnamen
24
Die Verwaltung von IP-Adressen und Domainnamen ist eine wichtige administrative
Aufgabe, die koordiniert und zentral wahrgenommen wird. Die Zuständigkeit lag zu-
nächst bei der Internet Assigned Numbers Authority (IANA), welche die mit der
Vergabe verbundenen Aufgaben weiter delegiert hat.
15
Das International Network In-
formation Center (InterNIC) ist die zentrale Vergabestelle für alle TLDs sowie für
Domains mit generischen TLDs (.edu, .org, .com, .mil, .gov, .int, .net). Mit dem Be-
trieb dieser Institution wurde das Unternehmen Network Solution Inc. mit Sitz im
US-Bundesstaat Virginia beauftragt. Für Europa wurde von der IANA das Réseau IP
Europeen-Network Coordination Center (RIPE-NCC) in Amsterdam mit der Verga-
be und Verwaltung von IP-Nummern betraut.
16
Diese wiederum hat die Vergabe der
Domainnamen unterhalb der nationalen TLDs auf nationale Network Information
Center übertragen. Zuständig für Domains mit der TLD ,,.de" ist die in Karlsruhe an-
sässige DENIC.
17
Die DENIC ist als Genossenschaft organisiert und besteht aus in
Deutschland tätigen Providern. Die Vergabe der Domainnamen erfolgt auch hier
nach dem Prinzip ,,first come, first serve".
25
Um die Vergabe und Pflege der Internetadressen nicht nur von einer kommerziel-
len Organisation wie die Network Solutions wahrnehmen zu lassen, wurde im Sep-
tember 1998 die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)
gegründet. Wie in Kapitel B III dargestellt, ist diese Organisation durch die Einfüh-
rung neuer TLDs bereits aktiv geworden. Somit ist die Network Solutions Inc., deren
Vertrag noch bis in das Jahr 2002 besteht, nicht mehr exklusiv mit der Verwaltung
betraut.
18
15
Vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997, S. 405
16
Vgl. Strömer, S. 52
17
Vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997, S. 405, 407
18
Vgl. Strömer, S. 55

Rechtsaspekte bei Domainkonflikten Seite 11
C. Rechtsaspekte bei Domainkonflikten
Im Zusammenhang mit Internetdomains gibt es eine Vielzahl möglicher Konfliktfäl-
le. Dennoch haben sich in den vergangenen Jahren Kernprobleme herausgebildet, die
im folgenden näher betrachtet werden. Diese Konflikte können einerseits aus der Be-
nutzung geschützter Kennzeichen als Domains entstehen. Andererseits besteht die
Möglichkeit, Wettbewerbsvorteile durch die Verwendung von Internetadressen zu er-
langen.
26
Die Webseiteninhaber versuchen ihr bekanntes Firmenschlagwort oder ihre Marke
bzw. Werktitel als Adresse im Internet zu registrieren, da ein globales Verzeichnis
von Internetnamen nicht existiert. Die Wahl der richtigen Domain stellt die Websei-
teninhaber vor eine nicht unerhebliche Herausforderung. Da die Internetnutzer nach
dem ,,trial and error" Prinzip
19
verfahren, um eine gewünschte Webseite zu finden,
ist die Wahl einer einprägsamen Internetadresse entscheidend.
Bei Domainkonflikten sind diverse Anspruchsgrundlagen einschlägig. Im folgenden
sollen diese im Hinblick auf ihre Anwendung und erforderlichen Voraussetzungen
detailliert dargestellt werden.
I. Anwendung des Namensrechts auf Domains
1. Ansprüche aus § 12 BGB
Als Rechtsfolge bei Verletzung des Namensrechts kommen Beseitigungs- und Unter-
lassungsansprüche in Betracht.
20
27
Für einen Unterlassungsanspruch ist es zunächst erforderlich, dass ein rechtswidri-
ger Eingriff in das Namensrecht vorliegt und von einer Wiederholungsgefahr ausge-
gangen werden kann. Die Gefahr einer Wiederholung setzt voraus, dass die Person,
die das Namensrecht verletzt, der Meinung ist, rechtmäßig gehandelt zu haben. Bei
19
Vgl. Samson, S. 100
20
Vgl. Medicus, Rdnr. 1071

Rechtsaspekte bei Domainkonflikten Seite 12
der Anwendung der Unterlassung bedarf es keiner tatsächlichen Verletzungshand-
lung. Bereits bei einem drohenden Eingriff in das Namensrecht ist die Erhebung
einer Unterlassungsklage möglich. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
21
28
Im Falle des Beseitigungsanspruches kann der Namensberechtigte die Beseitigung
der Beeinträchtigung im Wege der Leistungsklage verlangen. Bei der widerrechtli-
chen Namensbestreitung erfolgt die Beseitigung durch Widerruf und Anerkennung
des Namensrechts. Ein öffentlicher Widerruf durch z.B. Presseveröffentlichungen
oder Rundschreiben kann verlangt werden, wenn das Bestreiten in der breiten
Öffentlichkeit geschah. Für die Durchsetzung eines Beseitigungsanspruches ist
ebenso kein Verschulden notwendig.
22
2. Name im Sinne des § 12 BGB
a) Grundlagen des Namensschutzes
Im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuch befindet sich die Zentralnorm des
Namensschutzes. Der Wortlaut des Gesetzes lautet:
29
1
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem
anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass
ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von
dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
2
Sind weitere Beeinträch-
tigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
23
30
Unter dem Begriff des Namens versteht man neben der sprachlichen Kennzeich-
nung einer Person von anderen
24
auch den Ausdruck ihrer sozialen Individualität.
25
Unterschieden werden dabei zum einen der Zwangsname sowie zum anderen der
Wahlname. Der Zwangsname ist dabei der Name, der dem Namensträger kraft Ge-
setzes anhaftet. Dieses ist neben dem bürgerlichen Namen auch die Firma gem.
21
Vgl. Münchener Kommentar BGB, § 12, Rdnr. 271
22
Vgl. v.Staudinger, § 12, Rdnr. 249; ebenso: Palandt/Heinrichs, § 12, Rdnr. 33
23
Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, 47. Auflage, S. 7
24
Vgl. Palandt/Heinrichs, § 12, Rdnr. 1
25
Vgl. Münchener Kommentar BGB, § 12, Rdnr. 2

Rechtsaspekte bei Domainkonflikten Seite 13
§ 18 HGB. Im Gegensatz dazu, wird der Wahlname frei gewählt und kann jeder Zeit
wieder abgelegt werden. Er kann dabei neben einer Unternehmensbezeichnung auch
ein Pseudonym darstellen. Unter besonderen Unternehmensbezeichnungen versteht
man unterscheidungskräftige Kennzeichen, die nach der Verkehrsanschauung geeig-
net sind, wie ein Name zu wirken. Diese können unabhängig von Name oder Firma
geführt werden.
26
31
Objekte des Namensschutzes sind daher neben dem Name der natürlichen Person,
der in Deutschland aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen be-
steht auch die Pseudonyme. Diese stehen unter dem Schutz des § 12 BGB, wenn sie
hinreichend unterscheidungskräftig bezeichnet sind und nicht gegen die guten Sitten
und Rechte Dritter verstoßen.
32
Auch bei den juristischen Personen findet der § 12 BGB Anwendung, obwohl er
im Bürgerlichen Gesetzbuch unter dem Titel der natürlichen Personen steht. Neben
den Personenvereinigungen wie GbR, OHG, KG oder Gewerkschaften wird auch die
Firma vom Schutzbereich des § 12 BGB umfasst, auch wenn sie nicht den bürgerli-
chen Namen des Inhabers enthält. Des weiteren werden auch namensartige Kennzei-
chen zu den Objekten des Namensschutzes gezählt. Als Beispiel lassen sich aus der
Firma oder dem Namen abgeleitete Abkürzungen oder Schlagworte, Firmenbestand-
teile und Telegrammadressen nennen.
27
b) Verletzungshandlungen
Als Verletzungstatbestände des §
12 BGB können Namensanmaßung und
Namensleugnung in Erwägung gezogen werden.
28
33
Die Namensleugnung ist zwar in der Praxis weniger anzutreffen, dennoch soll sie
kurz dargestellt werden. Sie liegt vor, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens
nicht anerkannt wird. Allerdings muss hierbei eine vorsätzliche Handlung vorliegen.
Es reicht jedoch schon eine einmalige Namensbestreitung aus, um die Anwendungs-
26
Ebenda, § 12, Rdnr. 6
27
Vgl. Palandt/Heinrichs, § 12, Rdnr. 1-9
28
Vgl. Medicus, Rdnr. 1067

Rechtsaspekte bei Domainkonflikten Seite 14
voraussetzungen des § 12 BGB zu erfüllen. Regelmäßig kann nur derjenige Klage
erheben, dessen Namensrechte unmittelbar verletzt wurde.
29
34
Weitaus wichtiger ist der Fall der Namensanmaßung. Er liegt vor, wenn ein
anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht
30
und dadurch ein schutzwürdiges
Interesse des Namensträgers verletzt.
31
Es muss jedoch beachtet werden, ob es sich
nur um eine Nennung des Namens oder um deren tatsächlichen Gebrauch handelt.
32
Dieser ist gegeben, wenn ein Name in der Weise verwendet wird, die auf eine Identi-
tät zwischen dem eigentlichen Namensträger und dem Verwender schließen lässt.
33
Es muss sich demnach um die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung
handeln.
34
Im folgenden soll anhand der Rechtsprechung zum Domainrecht detaillierter
aufgeführt werden, inwiefern § 12 BGB auf Internetadressen Anwendung findet.
3. Anwendung des § 12 BGB auf Internetadressen
Die Präsenz im Internet ist nicht nur für weltweit tätige Unternehmen zu einem
Erfordernis geworden. Auch die Zahl mittelständischer und kleinerer Firmen sowie
Privatpersonen, die im weltweiten Netz vertreten sind, erhöht sich stetig.
a) Namensfunktion von Domains
(1) Unterschiedliche Rechtsprechung
Eine Internetadresse wird heute nicht mehr nur als eine Adressfunktion eines
bestimmten Rechners betrachtet, sie nimmt vielmehr eine Namensfunktion ein. In
der Rechtsprechung gab es zunächst zu der Frage, ob Domains eine Namensfunktion
zukommt, keinen Konsens.
29
Vgl. Münchener Kommentar BGB, § 12, Rdnr. 167-169
30
Vgl. Medicus, Rdnr. 1068
31
Vgl. Palandt/Heinrichs, § 12, Rdnr. 19
32
Ebenda § 12, Rdnr. 20
33
Vgl. Münchener Kommentar BGB, § 12, Rdnr. 174f.
34
Vgl. Palandt/Heinrichs, § 12, Rdnr. 20

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832443634
ISBN (Paperback)
9783838643632
DOI
10.3239/9783832443634
Dateigröße
1012 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg – Wirtschafts- und Rechtswissenschaften
Erscheinungsdatum
2001 (Juli)
Note
1,0
Schlagworte
domains internet markenrecht namensrecht wettbewerbsrecht
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Titel: Domainrecht im Lichte von Namens-, Wettbewerbs- und Markenrecht
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