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Die Unterschiede zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins und die steuerliche Behandlung dieser Teilbereiche

©2000 Diplomarbeit 67 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Innerhalb des Steuerrechts bildet die Behandlung von Vereinen ein Spezialgebiet, das vor allem in der täglichen Praxis immer wieder Probleme auftreten läßt. Zwar ist das für Vereine geltende Steuerrecht im allgemeinen nicht komplizierter als das Steuerrecht für natürliche Personen und Gewerbetreibende, aber dennoch gibt es eine Vielzahl von Vorschriften und Sonderregelungen, die man im Vergleich zu den übrigen Steuergebieten beachten muß.
Grundsätzlich hat der traditionelle Verein in der heutigen Zeit mit zwei Merkmalen gleichzeitig zu kämpfen. Einerseits steht jedem Bürger mehr Freizeit zur Verfügung, wodurch ein immer größerer Bedarf an Freizeitgestaltung entsteht, welcher durch die Vereine abgedeckt werden sollte. Andererseits belasten die leeren Kassen der öffentlichen Hand und das immer kostenintensivere Vereinsmanagement die Arbeit und Entwicklung der Vereine.
Unbestreitbar ist jedoch die Tatsache, dass diese Vereine einen wesentlichen Dienst für unsere Gesellschaft leisten, und aus diesem Grund einige steuerrechtliche Vorzüge, wie die Steuerfreiheit des Ideellen Bereichs, vom Gesetzgeber eingeräumt bekommen. Aber alleine durch Einnahmen, wie Mitgliedsbeiträge und Spenden, läßt sich eine vernünftige Organisation, die häufig in direkter Konkurrenz zu kommerziellen Freizeitgestaltungsmöglichkeiten steht, nicht mehr realisieren. Aus diesem Grund sind die Vereine immer häufiger gezwungen zusätzliche Finanzmittel zu beschaffen, wodurch es unvermeidlich wird in das allgemeine Wirtschaftsleben einzugreifen. In diese Fällen entstehen dann die sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, welche nur noch zum Teil steuerbegünstigt sind.
Dieser Bereich teilt sich in Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wobei diese Aufteilung den Sinn verfolgt, die Leistungsfähigkeit der Vereine und ihrer ehrenamtlichen Helfer nicht durch unnötige Steuern zu belasten.
Diese Unterscheidung zwischen ZwB und stpfl. wiG stellt einen Problembereich dar, welcher seine besondere Brisanz durch die steuerliche Auswirkung der jeweiligen Zuordnung erhält. D.h. die Entscheidung eine wirtschaftliche Tätigkeit in einen stpfl. wiG anstelle eines Zweckbetriebs einzustufen, kann eine enorme steuerliche Mehrbelastung zur Folge haben.
Aus diesem Grund beschäftigt sich diese Arbeit mit der eben angeführten Differenzierung zwischen ZwB und stpfl. wiG und den daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen, wobei als […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung/Definitionen
1.1 Der steuerbegünstigte Verein
1.2 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

2. Die Formen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
2.1 Der Zweckbetrieb bzw. steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
2.1.1 Definition und allgemeine Bestimmungen des § 65 AO
2.1.2 Die besonderen Formen von Zweckbetrieben gemäß
den §§ 66 - 68 AO
2.1.2.1 Die Einrichtung der Wohlfahrtspflege
2.1.2.2 Die Krankenhäuser
2.1.2.3 Die sportliche Veranstaltung (ZwB)
2.1.2.4 Einzelne Zweckbetriebe
2.1.2.5 Aktuelle Beispiele von Zweckbetrieben
2.2 Der steuerschädliche wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
2.2.1 Definition
2.2.2 Ausgewählte Beispiele eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
2.2.2.1 Der Verkauf von Altmaterial
2.2.2.2 Die Arten der Werbung
2.2.2.3 Die Druckerzeugnisse
2.2.2.4 Die sportliche Veranstaltung (stpfl. wiG)
2.2.2.5 Die Vermietung für sportliche Zwecke
2.2.2.6 Die Fortbildungsveranstaltung
2.2.2.7 Die gesellige Veranstaltung
2.2.2.8 Die Formen der Bewirtschaftung
2.2.2.9 Die Beteiligung an einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft

3. Die Behandlung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in den verschiedenen Steuerarten
3.1 Die Umsatzsteuer
3.1.1 Der Steuertatbestand
3.1.2 Die steuerfreien Umsätze
3.1.3 Der ermäßigte Steuersatz
3.1.4 Der Vorsteuerabzug
3.1.5 Die Kleinunternehmerregelung
3.2 Die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
3.2.1 Die Besteuerungsgrenze
3.2.2 Der Verlustabzug
3.2.3 Der Freibetrag
3.2.4 Die Beendigung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
3.3 Die sonstigen Steuerarten
3.3.1 Der Solidaritätszuschlag
3.3.2 Die Zinsabschlagsteuer
3.3.3 Die Grundsteuer
3.3.4 Die Erbschaf- bzw. Schenkungsteuer
3.4 Eine beispielhafte Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung/Definitionen

Innerhalb des Steuerrechts bildet die Behandlung von Vereinen ein Spezialgebiet, das vor allem in der täglichen Praxis immer wieder Probleme auftreten läßt. Zwar ist das für Vereine geltende Steuerrecht im allgemeinen nicht komplizierter als das Steuerrecht für natürliche Personen und Gewerbetreibende, aber dennoch gibt es eine Vielzahl von Vorschriften und Sonderregelungen, die man im Vergleich zu den übrigen Steuergebieten beachten muß.

Grundsätzlich hat der traditionelle Verein in der heutigen Zeit mit zwei Merkmalen gleichzeitig zu kämpfen. Einerseits steht jedem Bürger mehr Freizeit zur Verfügung, wodurch ein immer größerer Bedarf an Freizeitgestaltung entsteht, welcher durch die Vereine abgedeckt werden sollte. Andererseits belasten die leeren Kassen der öffentlichen Hand und das immer kostenintensivere Vereinsmanagement die Arbeit und Entwicklung der Vereine.

Unbestreitbar ist jedoch die Tatsache, dass diese Vereine einen wesentlichen Dienst für unsere Gesellschaft leisten, und aus diesem Grund einige steuerrechtliche Vorzüge, wie die Steuerfreiheit des Ideellen Bereichs, vom Gesetzgeber eingeräumt bekommen. Aber alleine durch Einnahmen, wie Mitgliedsbeiträge und Spenden, läßt sich eine vernünftige Organisation, die häufig in direkter Konkurrenz zu kommerziellen Freizeitgestaltungsmöglichkeiten steht, nicht mehr realisieren. Aus diesem Grund sind die Vereine immer häufiger gezwungen zusätzliche Finanzmittel zu beschaffen, wodurch es unvermeidlich wird in das allgemeine Wirtschaftsleben einzugreifen. In diese Fällen entstehen dann die sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, welche nur noch zum Teil steuerbegünstigt sind.

Dieser Bereich teilt sich in Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wobei diese Aufteilung den Sinn verfolgt, die Leistungsfähigkeit der Vereine und ihrer ehrenamtlichen Helfer nicht durch unnötige Steuern zu belasten.

Diese Unterscheidung zwischen ZwB und stpfl. wiG stellt einen Problembereich dar, welcher seine besondere Brisanz durch die steuerliche Auswirkung der jeweiligen Zuordnung erhält. D.h. die Entscheidung eine wirtschaftliche Tätigkeit in einen stpfl. wiG anstelle eines Zweckbetriebs einzustufen, kann eine enorme steuerliche Mehrbelastung zur Folge haben.

Aus diesem Grund beschäftigt sich diese Arbeit mit der eben angeführten Differenzierung zwischen ZwB und stpfl. wiG und den daraus resultierenden steuerlichen Auswirkungen, wobei als Betrachtungsobjekt der steuerbegünstigte Verein herangezogen wird. Diese Eingrenzung liegt zum einen an der Häufigkeit dieser Körperschaftsform und den damit zusammenhängenden steuerlichen Auswirkung, und zum anderen an den doch erheblichen Unterschieden zu nicht steuerbegünstigten Vereinen.

1.1 Der steuerbegünstigte Verein

Wie bereits angeführt, ist das Anschauungsobjekt dieser Arbeit der steuerbegünstigte Verein, aber für ein besseres Verständnis wir in der nachfolgenden Erklärung mit der Darstellung der steuerbegünstigten Körperschaft begonnen.

Ausgangspunkt für die steuerbegünstigte Körperschaft ist das Gemeinnützigkeitsrecht vom 1.1.1977, welches in den §§ 51 - 68 AO geregelt ist. Aufgrund dieser Vorschriften ergeben sich ein Vielzahl von steuerlichen Vorteilen für die steuerbegünstigte Körperschaft, wie z.B. die partielle Steuerbefreiung in der KSt gemäß § 5 (1) Nr. 9 KStG oder der ermäßigte Steuersatz bei der USt gemäߧ 12 (2) Nr. 8 UStG.

Als Körperschaften im Sinne des § 51 AO zählen gemäß § 1 Abs.1 Nr. 5 KStG alle unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, sowie die rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine. Darüber hinaus zählen auch Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu diesem Kreis.

Aber damit eine Körperschaft die steuerlichen Vorzüge erhält, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muß ein steuerbegünstigter Zweck verfolgt werden. Hierzu zählen gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke gemäß den §§ 52 – 54 AO. Der in der Praxis am häufigsten auftretende und auch für diese Arbeit wichtigste Punkt ist, der gemeinnützige Zweck. Dieser ist gemäß § 52 (1) AO gegeben, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung ... ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen ... fest abgeschlossen ist.“ D.h. der geförderte Personenkreis darf nicht begrenzt werden, wie z.B. bei einem Betriebssportverein in dem nur Betriebsangehörige aufgenommen werden. Allerdings ist ein repräsentativer Ausschnitt aus der Allgemeinheit als ausreichend anzusehen.[1] Eine weitere Einschränkung wären zu hohe Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühren, hierfür sind in den BMF-Schreiben vom 22.12.1995[2] und 20.10.1998[3] feste Richtwerte aufgestellt worden.

Eine beispielhafte Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke ist in § 52 (2) AO aufgeführt und wurde zuletzt durch das Vereinsförderungsgesetzt vom 18.12.1989[4] erweitert.

Aber die bloße Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks allein reicht nicht aus, ferner muß gemäß § 59 AO die Satzung diesen Zweck und die Art seiner Verwirklichung beinhalten. Hierbei ist darauf zu achten, dass dieser Zweck mit den §§ 52 – 55 AO in Einklang steht. Darüber hinaus muß die tatsächliche Geschäftsführung mit den in der Satzung geregelten steuerbegünstigten Zwecken übereinstimmen. Weitere Voraussetzungen sind zum einen die selbstlose Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 55 AO, d.h. es dürfen nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.

Zum anderen muß die ausschließliche Verfolgung der steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke gegeben sein. Wobei die Vermögensverwaltung und der steuerpflichtige Geschäftsbetrieb bei untergeordnetem Umfang mit dieser Vorschrift nicht kollidieren. Und abschließend wird der Punkt Unmittelbarkeit gemäß § 57 AO vorausgesetzt, d.h. die Körperschaft muß die steuerbegünstigten und satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen.

Da die oben angeführten Voraussetzungen auf alle steuerbegünstigten Körperschaften zutreffen, gelten sie natürlich auch für den steuerbegünstigten Verein.

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich ausführlich mit der Systematik der steuerbegünstigten Vereine und ist in Anlehnung an die „Systematische Darstellung der Besteuerung von Vereinen“ von Hans-Georg Reuber[5] verfaßt.

Die gesamte Tätigkeit eines Vereins läßt sich grundsätzlich in drei Bereiche einteilen[6]. Als erstes wäre der Ideelle Bereich anzuführen, zudem alle steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecke hinzuzurechnen sind. Als Beispiel hierfür lassen sich die echten Mitgliedsbeiträge oder die Spenden anführen, welche einer ertragsteuerlich sowie umsatzsteuerlich Befreiung unterliegen.

Als weiterer Bereich ist die Vermögensverwaltung anzusehen, diese ist gemäß § 14 S. 3 AO folgendermaßen definiert: “Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.“ Dieser Tätigkeitsbereich ist ertragsteuerlich steuerbefreit aber umsatzsteuerlich steuerbar und steuerpflichtig nach § 1 UStG, wenn nicht steuerfreie Erlöse gemäß § 4 UStG, z.B. Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, gegeben sind.

Solange es sich bei diesen Tätigkeiten um eine reine Vermögensverwaltung handelt, ist die Annahme eines wiG nach § 14 AO ausgeschlossen. Aber eine eindeutige Zuordnung zwischen diesen Bereichen ist in der Praxis oft schwierig zu handhaben.[7] Darüber hinaus sollte aber die Vermögensverwaltung als Gestaltungshinweis zur Vermeidung eines wiG jederzeit geprüft werden. So ist die Vermietung einer Vereinsgaststätte beispielsweise dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen, aber die selbstständige Betreibung einer solchen würde zum steuerschädlichen wiG mit der daraus resultierenden Steuerpflicht zählen.[8]

Und der dritte Bereich beinhaltet den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welcher sich in steuerunschädlich (Zweckbetrieb) und steuerschädlich (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) aufteilen lässt.

Um an dieser Stelle die Unterschiede zwischen Vermögensverwaltung und wiG zu verdeutlichen soll nachfolgendes Beispiel angeführt werden. Es handelt sich in diesem Fall um die kurzfristige Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke und die Frage, welchem Tätigkeitsbereich diese zuzuordnen ist. Hierbei ist wie folgt vorzugehen, bei einer langfristigen Vermietung gehören die Einnahmen eindeutig zum Bereich der Vermögensverwaltung. Wohingegen bei einer kurzfristigen Vermietung der Mieter ausschlaggebend ist, d.h. wenn beispielsweise eine Sportstätte an ein Mitglied vermietet wird, handelt es sich um einen ZwB. Und bei einer Vermietung an ein Nichtmitglieder sind die Einnahmen gemäß AEAO zu § 67a AO, Tz. 11 dem stpfl. wiG zuzurechnen.

1.2 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Wie unter Punkt 1.1. angeführt, ist ein Teil der steuerbegünstigten Körperschaft der wiG welcher im § 14 AO grundsätzlich definiert ist und für alle Steuerarten die gleiche Gültigkeit besitzt (AEAO zu § 14 AO). Demzufolge ist ein wiG gemäß § 14 AO eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit, mit der Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erwirtschaftet werden, die über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht. Hierbei ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich.

Somit lassen sich folgende Merkmale für einen wiG festhalten:

Selbständige und nachhaltige Tätigkeit, Erzielung von Einnahmen und anderen wirtschaftlichen Vorteilen, keine Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und keine Vermögensverwaltung.

Eine selbständige Tätigkeit ist lt. einem Urteil des BFH[9] gegeben, wenn sich aus dem Gesamtbild bzw. den tatsächlichen Gegebenheiten ein aktives Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr erkennen läßt.

Der Begriff nachhaltig orientiert sich an der Definition nach R 134a EStR, d.h. „eine einmalige Handlung stellt keine nachhaltige Betätigung dar, wenn sie nicht weitere ... (zumindest Dulden, Unterlassen) auslöst“. Es ist aber lt. einem BFH-Urteil[10] eine tatsächliche Wiederholung nicht erforderlich, solange wenigstens eine Wiederholungsabsicht besteht.

Der Aspekt der Erzielung von Einnahmen und anderen wirtschaftlichen Vorteilen ist gegeben, wenn die Einnahmen aus Geld oder Geldeswert bestehen und im Rahmen einer Einkunftsart entstehen.[11]

Im Gegensatz zum Gewerbebetrieb gemäß § 15 (2) EStG ist beim wiG gemäß
§ 14 S. 2 AO die Gewinnerzielungsabsicht nicht gefordert. Aber im Bezug auf die Mittelverwendung gemäß § 55 (1) Nr. 1 S. 1 AO ist darauf zu achten, dass im Bereich des steuerschädlichen wiG nachhaltig Gewinne erzielt werden. Da bei andauernden Verlust Mittel aus dem steuerfreien Bereich entzogen und dem stpfl. wiG zugeführt werden. Dies hat zur Folge, dass diese Mittel nicht mehr satzungsmäßigen Zwecken zur Verfügung stehen und somit kann unter Umständen die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.[12] Äquivalent hierzu gilt ein Verlustausgleichsrecht im Rahmen des steuerunschädlichen wiG bzw. ZwB, da dieser Bereich zur Verwirklichung der steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecke verwendet wird.

Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt voraus, dass der Verein seine Leistung an die Allgemeinheit richtet und hierfür eine Gegenleistung erhält. Diese Voraussetzung wird jedoch in der Literatur unterschiedlich vertreten. Zum einen wird darauf verwiesen, dass dieser Begriff nicht explizit im § 14 AO enthalten ist und eine genauere Funktion dieses Merkmals für den wiG nicht erkennen läßt und demzufolge sollte auf diesen Aspekt ganz verzichtet werden.[13] Ein anderer Teil vertritt die Auffassung, dass die sehr wohl geforderte Einnahmenerzielung ohne eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht möglich wäre.[14] Nach dieser Auslegung muß in die Prüfung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit einbezogen werden.

Sollten die oben angeführten Voraussetzungen gegeben sein, ist zu prüfen ob der wiG dem ZwB oder dem stpfl. wiG zuzuordnen ist.

Abschließend ist anzuführen, dass die Gemeinnützigkeit von Vereinen durch die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht gefährdet wird, sofern dieser für den Verein von untergeordneter Rolle bleibt. Dies ist gegeben, wenn die Tätigkeiten im Rahmen eines wiG, z.B. der Verkauf von Speisen und Getränken, nicht als Hauptzweck

2. Die Formen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

Wie unter Punkt 1.2 erläutert wurde, sind alle Tätigkeiten eines steuerbegünstigten Vereins die weder zum Ideellen Bereich noch zur Vermögensverwaltung zählen, dem wiG zuzuordnen. Daraus resultiert, dass dieser Tätigkeitsbereich partiell steuerpflichtig wird, wenn nicht die Voraussetzungen für einen ZwB gegeben sind.

2.1 Der Zweckbetrieb bzw. steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Als Grundlage für einen ZwB gemäß § 65 ff. AO gilt das vorliegen eines wiG gemäß § 14 AO, dieser Geschäftsbetrieb ist aber aufgrund seiner engen Beziehung zum steuerbegünstigten Bereich des Vereins als steuerfrei bzw. steuerbegünstigt gemäß § 64 (1) AO zu behandeln. Die Vorschriften im Bezug auf den ZwB sind durch den Gesetzgeber eingefügt worden, da einige steuerbegünstigte Tätigkeiten unweigerlich einen wiG begründen. Aber gleichzeitig werden mit diesen Tätigkeiten die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft verfolgt. Um diesem Widerspruch entgegenzuwirken, wurden für derartige ZwB die Regelungen der §§ 65 - 68 AO geschaffen. Zur Feststellung bzw. Prüfung, ob und welche Art von ZwB vorliegt werden zuerst die §§ 66 - 68 AO geprüft. Und nachfolgend erst die allgemeine Vorschrift des § 65 AO, welche als Auffangvorschrift anzusehen ist (AEAO zu § 67 AO Tz. I/5 S.3 und zu § 68 AO Tz. 1 S.1).[15]

2.1.1 Definition und allgemeine Bestimmungen des § 65 AO

Abweichend von der Prüfungssystematik und somit an der Gliederung der AO festhaltend, wird zuerst auf den § 65 AO eingegangen. Als Voraussetzungen lassen sich folgende Punkte direkt aus dem § 65 AO entnehmen, wobei diese kumulativ gefordert werden.

Als erstes muß der wiG in seiner Gesamtheit dazu dienen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Dieser Punkt ist aber nicht erfüllt, wenn mit dem wiG irgendwelche steuerbegünstigten aber nicht satzungsmäßigen Zwecke erfüllt werden oder wenn der wiG nicht unmittelbar den Vereinszwecken dient. D.h. eine bloße Zurverfügungstellung der Erträge bzw. eine sogenannte Mittelzuwendung für den steuerbegünstigten Bereich des Vereins ist lt. BFH-Urteil vom 21.8.1985[16] nicht ausreichend.

Weiter muß gegeben sein, dass die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nur durch diesen wiG erfüllt werden können und das die tatsächliche Durchführung auf die diese Zwecke ausgerichtet ist. Das bedeutet, das der wiG für die Verwirklichung der Vereinszwecke unentbehrlich sein muß.[17]

Und abschließend darf der wiG nicht mehr als notwendig (nicht in größerem Umfang) in Konkurrenz zu gleichen oder ähnlichen nicht steuerbegünstigten Betrieben treten. Demzufolge ist ein uneingeschränkter Wettbewerb gegenüber anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die denselben steuerbegünstigten Zwecke dienen, gestattet (AEAO zu § 65 AO Tz. 4, S.2).

Als typische Beispiele für einen Zweckbetrieb gemäß § 65 AO wären anzuführen, die Festschriften, die sich nur auf die Festveranstaltung bezieht und keinen Anzeigenteil enthält[18] oder die Karnevalsitzungen bzw. Karnevalsumzüge eines gemeinnützigen Karnevalsvereins (§ 52 (2) Nr.4 AO), da diese einen Ausdruck des Brauchtums darstellen.[19]

Aber um für besonders häufige oder wichtige Fälle von Zweckbetrieben eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber diese Zweckbetriebe in den §§ 66-68 AO abschließend definiert.

2.1.2 Die besonderen Formen von Zweckbetrieben gemäß den §§ 66 - 68 AO

In den nachfolgenden Ausführungen soll dargestellt werde, welche Arten von Zweckbetrieben ausdrücklich im Gesetz aufgeführt sind. Diese werden darüber hinaus als „lex spezialies“ behandelt und bedürfen somit keiner Überprüfung der Voraussetzungen des § 65 AO, da die §§ 66 - 68 AO als Spezialvorschriften der Allgemeinnorm vorgehen.[20] Hiervon bleibt aber eine Überprüfung des jeweiligen ZwB mit den satzungsmäßigen und steuerbegünstigten Zwecken des Vereins unberührt, da ein ZwB grundsätzlich nur bei Erfüllung der Vereinszwecke gegeben ist.[21]

2.1.2.1 Die Einrichtung der Wohlfahrtspflege

Als erste Spezialform eines ZwB wird im § 66 AO die Einrichtung der Wohlfahrtspflege angeführt. Bei diesem Betrieb wird als grundsätzlich vorausgesetzt, dass eine solche Einrichtung in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen muß. Zu diesen Personen gehören lt. § 53 Nr. 1 AO körperlich, geistig oder seelisch Bedürftige und lt. § 53 Nr. 2 AO solche, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage Hilfe benötigen. Die genauen Grenzen für wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen sind im § 53 Nr. 2 AO i.V.m. AEAO zu § 53 AO Tz. 4 – 7 geregelt. Weiter heißt es im § 66 AO, dass die Wohlfahrtspflege zum Wohle der Allgemeinheit, nicht des Erwerbes wegen[22] ausgeübt werden darf und das die Leistungen dieser Einrichtungen notleidenden bzw. gefährdeten Mitmenschen zugute kommen. Hierbei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die gesamte Tätigkeit auf diesen Personenkreis ausgerichtet ist. Vielmehr ist als ausreichend anzusehen, wenn 2/3 der gesamten Leistungen für diesen Bereich aufgewendet werden.

Die Nachweispflicht über die tatsächliche Einhaltung dieser Grenze obliegt der betreffenden Körperschaft, wobei die reine Erfassung der Berufe oder der Wohngegend der Leistungsempfänger nicht ausreicht.[23]

Weiter ist davon auszugehen, dass es sich um eine dauerhafte Tätigkeit handeln muß, da im Gesetzestext von einer „Einrichtung“ und einer „planmäßigen Tätigkeit“ die rede ist, welche regelmäßig auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet ist.[24] Unter Bezugnahme auf die eben angeführten Voraussetzungen, lassen sich zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege die jeweiligen wiG der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 23 UStDV zuordnen, z.B. der Deutsche Caritasverband e.V., wobei die bloße Mitgliedschaft in einem solchen Verband als ausreichend anzusehen ist. Darüber hinaus kann die Zuordnung dieser Betriebe als ZwB von der beispielhaften Aufzählung des § 68 AO abgeleitet werden. Hierzu zählen beispielsweise die Kindergärten oder Altenheime. Aber unabhängig von einer solchen Herleitung sind in jedem Einzelfall die Voraussetzungen des § 66 AO gesondert zu prüfen.[25]

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann eine Werkstatt zur Betreuung von arbeitslosen Jugendlichen sowie für Langzeitarbeitslose ein ZwB sein, soweit die wirtschaftliche Tätigkeit nicht über das für die berufliche Qualifizierung notwendige Maß hinausgeht bzw. wenn dass Heranführen der Jugendlichen an eine geregelte Arbeitszeit gegenüber der bloßen Leistungserbringung überwiegt.[26]

Ebenfalls zum ZwB „Wohlfahrtspflege“ können die sogenannten Hilfeleistungen wie Mahlzeitendienste oder „Essen auf Rädern“ gehören. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die gemeinnützige Körperschaft mindestens 2/3 der Leistungen aus dieser Tätigkeit an Hilfsbedürftige gemäß § 53 AO erbringt.

2.1.2.2 Die Krankenhäuser

Ein Krankenhaus ist ein ZwB wenn es gemäß § 67 (1) AO in den Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt und mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, denen nur allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden. Oder wenn es gemäß § 67 (2) AO nicht in den Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt aber mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen die Entgelte für Krankenhausleitungen nicht höher als unter § 67 (1) AO sind. Dies ist nicht der Fall, bei Einrichtungen, denen eine ständige ärztliche Betreuung fehlt, wie etwa Röntgeninstitute oder Dialysestationen.[27]

Als Krankenhaus versteht man nach H 82 EStH i.V.m. § 2 Nr. 1 KHG „Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.“[28]

Für sonstige Hilfsbetriebe eines Krankenhauses ist der § 67 AO nicht zwingen zutreffend, wenn diese nicht als unselbständige Abteilungen angesehen werden und in den Krankenhausbetrieb mit eingebunden sind. Diese Eigenschaft ist jedoch nicht gegeben, wenn diese Hilfsbetriebe gegenüber dritten tätig werden. So gehört z.B. eine Krankenhauswäscherei nicht zum ZwB gemäß § 67 AO, obwohl sie ausschließlich Leistungen gegenüber gemeinnützigen Körperschaften erbringt.[29]

[...]


[1] BFH-Urteil I R 39/78 vom 13.12.1978. In: BStBl II, 1979, S. 482-488.

[2] BMF-Schreiben IV B 7 – S 0171 – 136/95 vom 22.12.1995. In: BStBl I, 1996, S. 51-52.

[3] BMF-Schreiben IV C 6 - S 0171 - 11/98 vom 20.10.1998. In: BStBl I, 1998, S. 1424-1426.

[4] Vgl. Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung vom 18.12.1989. In: BStBl I, 1989, S. 499-504.

[5] Vgl. Reuber, Hans-Georg: Die Besteuerung der Vereine. Band 1. Stand Februar 2000. Bad Hersfeld 1998, S. IX-XVI.

[6] In der Literatur werden auch vier Bereich vertreten, in diesem Fall wird der wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und der Zweckbetrieb jeweils als eigenständiger Teil des Vereins angesehen. Vgl. Bayrisches Staatsministerium für Finanzen (Hrsg.): Steuertips für Vereine, 9. Aufl. München 1998, S. 21, Rdnr. 111.

[7] Siehe zu dem Thema Vermögensverwaltung vs. wiG die einschlägige Rechtsprechung zum EStG, KStG und GewStG.

[8] Vgl. Punkt 2.2.2.8 Die Formen der Bewirtschaftung.

[9] BFH-Urteil I R 17/78 vom 13.02.1980. In: BStBl II, 1980, S. 303-304.

[10] BFH-Urteil I R 60/80 vom 21.08.1985. In: BStBl II, 1986, S. 88-92.

[11] Vgl. Tipke-Kruse-Seer: Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung. Kommentar. Band 1. Stand Februar 2000. 16. Aufl. Köln 1996, § 14 AO, Tz. 10.

[12] Siehe Punkt 1.1 Der steuerbegünstigte Verein.

[13] Vgl. Schwarz-Dißars-Dumke-Frotscher-Schultz-Weyand-Wöhner: Kommentar zur Abgabenordnung. Band 1. Stand März 2000. 11 Aufl. Freiburg 1998, § 14 AO, Rdnr. 3.

[14] Vgl. Tipke-Kruse-Seer: Abgabenordnung Finanzgerichtsordung. Kommentar. Band 1. Stand Februar 2000. 16. Aufl. Köln 1996, § 14 AO, Tz. 5.

[15] Vgl. Burhoff, Detlef: Vereinsrecht, ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder.
3. Auflage. Berlin 1997, S. 267, Rdnr. 276 b.

[16] BFH-Urteil I R 60/80 vom 21.8.1985. In: BStBl II, 1986, S. 88-92.

[17] BFH-Urteil V R 150/78 vom 9.4.1987. In: BStBl II, 1987, S. 659-661.

[18] BFH-Urteil IV R 189/71 vom 4.3.1976. In: BStBl II, 1976, S. 472-475.

[19] Verfügung OFD Frankfurt am Main S 0184 A - 9 - St II 12 vom 7.8.1991. In: DB 1991, S. 2315-2316.

[20] Vgl. Bischoff, Werner H.: Die aktuelle Besteuerung von Vereinen. Bonn 1997, S. 50, Rdnr. 99.

[21] Vgl. Punkt 2.1.1 Definition und allgemeine Bestimmungen des § 65 AO.

[22] Diese Anforderung ist mit dem Begriff „Selbstlosigkeit“ gemäß § 55 AO eng verbunden, vgl. Punkt 1.1 Der steuerbegünstigte Verein.

[23] BFH-Urteil 134/56 U vom 28.10.1960. In: BStBl III, 1961, S. 109-111; FG Brandenburg Urteil 2 K 825/96 G vom 25.11.1998. In: EFG, 1999, S. 199-202.

[24] Vgl. Schwarz-Dißars-Dumke-Frotscher-Schultz-Weyand-Wöhner: Kommentar zur Abgabenordnung. Band 1. Stand März 2000. 11 Aufl. Freiburg 1998, § 66 AO, Rdnr. 4.

[25] BFH-Urteil I 242/65 vom 28.8.1968. In: BStBl II, 1969, S. 145-147.

[26] BFH-Urteil I R 35/93 vom 26.4.1995. In: BStBl II, 1995, S. 767-769; FG Baden-Württemberg Urteil 6 K 41/90 vom 21.1.1993. In: EFG, 1993, S. 462-463.

[27] BFH-Urteil IV B 43/94 vom 01.03.1995, BStBl II, 1995, S. 418-419.

[28] BFH-Urteil IV R 83/86 vom 02.03.1989. In: BStBl II, 1989, S. 506-508.

[29] BFH-Urteil V R 35/85 vom 18.10.1990. In: BStBl II, 1991, S. 157-161.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2000
ISBN (eBook)
9783832445560
ISBN (Paperback)
9783838645568
DOI
10.3239/9783832445560
Dateigröße
463 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Deggendorf – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2001 (September)
Note
2,3
Schlagworte
vereinsrecht steuerrecht geschäftsbetrieb zweckbetrieb verein
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