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Die immerwährende Neutralität Österreichs und die zunehmende Sicherheitsintegration in Europa im Rahmen der Europäischen Union

©2000 Diplomarbeit 107 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Sicherheit ist das Fundament menschlichen Zusammenlebens. Das Streben nach Sicherheit ist in beiden ursprünglichen Ausprägungen gesellschaftlichen Handelns, in „Absonderung und Vereinigung“ (Friedrich Gentz (1800): Über den ewigen Frieden) zu finden. Neutralität und Sicherheitsintegration fügen sich in dieses Bild ein. Die Neutralität soll dem Schwächeren das Überleben im Machtkampf der Stärkeren durch das Versprechen von Nichtbeteiligung sichern. Sicherheitsintegration soll durch die Eingliederung Einzelner, allein Schwächerer, in ein größeres, stärkeres Ganzes eine aktive Teilnahme am besagten Machtkampf ermöglichen. Neutralität und Sicherheitsintegration sind zwei als entgegengesetzt erscheinende Ideen mit dem gemeinsamen Ziel der Herstellung oder Wahrung von Sicherheit. Das Ziel soll im einen Fall durch Nichtbeteiligung bzw. Absonderung und im anderen Fall durch Beteiligung bzw. Vereinigung erreicht werden. Die Problemstellung dieser Arbeit findet sich in der Frage nach der Vereinbarkeit von Neutralität und Sicherheitsintegration wieder. Ziel dieser Arbeit ist eine Standortbestimmung Österreichs zwischen Neutralität und der stattfindenden und zunehmenden Sicherheitsintegration im Rahmen der Europäischen Union (EU) in rechtlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht.
Die Bedeutung von Neutralität im rechtlichen Sinn bildet den grundlegenden Ausgangspunkt für die rechtliche Betrachtungsweise. Es sollen vor allem die völkerrechtlichen Pflichten für den neutralen Staat dargelegt werden, die aus dem Rechtsverhältnis Neutralität entstehen. Als nächstes werden die Formen der Sicherheitsintegration im Völkerrecht, die Rechtsnatur von Systemen der kollektiven Sicherheit und der kollektiven Verteidigung im allgemeinen und die Rechtsnatur der Sicherheitsintegration im Rahmen der EU im speziellen dargestellt. Es soll geprüft werden, ob und inwieweit die Neutralität Österreichs im rechtlichen Widerspruch zur Sicherheitsintegration in den ausgewählten Formen steht. Vor allem die Mitgliedschaft des neutralen Österreichs in der EU scheint hier ein besonderes Potential an Problemen zu bergen. Angefangen vom Blickwinkel des allgemeinen Völkerrechts wird die Vereinbarkeit einer Mitgliedschaft Österreichs in Systemen kollektiver Sicherheit und kollektiver Verteidigung zu prüfen sein. Aus dem Blickwinkel des Rechts der EU soll festgestellt werden, ob und wie es für Österreich möglich ist, seine Neutralität unter Einhaltung seiner aus der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemabriß
1.2 Methode und Vorgangsweise
1.3 Themenabgrenzung
1.4 Begriffsbestimmungen
1.4.1 Neutralität
1.4.2 Sicherheit
1.4.3 Sicherheitsintegration
1.4.4 Neutralitätspolitik
1.4.5 Sicherheitspolitik
1.4.6 Krieg
1.4.7 Kollektive Sicherheit
1.4.8 Kollektive Verteidigung

2. Die rechtliche Betrachtungsweise
2.1 Ausgangspunkt und Ziel der rechtlichen Betrachtung
2.2 Der Blickwinkel des allgemeinen Völkerrechts
2.2.1 Das Neutralitätsrecht
2.2.1.1 Die primären Neutralitätspflichten
2.2.1.2 Die sekundären Neutralitätspflichten oder Vorwirkungen
2.2.1.3 Begründung und Aufhebung der Neutralität
2.2.2 Die immerwährende Neutralität Österreichs
2.2.2.1 Die Verankerung der Neutralität Österreichs im Völkerrecht
2.2.2.2 Die Änderung oder Aufhebung der immerwährenden Neutralität
2.2.3 Völkerrecht und Sicherheitsintegration
2.2.3.1 Völkerrecht und kollektive Sicherheit
2.2.3.2 Völkerrecht und kollektive Verteidigung
2.2.3.3 Sicherheitsintegration im Rahmen der Europäischen Union
2.2.4 Dauernde Neutralität und Sicherheitsintegration im Völkerrecht
2.2.4.1 Dauernde Neutralität und kollektive Sicherheit im Rahmen der VN
2.2.4.2 Dauernde Neutralität und kollektive Verteidigung
2.2.4.3 Die Problematik der Neutralität in der Europäischen Union
2.3 Der Blickwinkel des Rechts der Europäischen Union
2.3.1 Das Recht und das institutionelle System der Europäischen Union
2.3.2 Sicherheitsintegration in der Europäischen Union
2.3.2.1 Der wesentliche materielle Gehalt der GASP
2.3.2.2 Die Willensbildung im Rahmen der GASP
2.3.2.3 Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union
2.3.3 Möglichkeiten des Neutralen bei der Willensbildung in der GASP
2.3.3.1 Die einfache Enthaltung
2.3.3.2 Die konstruktive Enthaltung
2.3.3.3 Das Veto
2.3.4 Vereinbarkeit der Neutralität mit dem Recht der EU
2.3.4.1 Neutralität und militärische Maßnahmen der EU
2.3.4.2 Neutralität und wirtschaftliche Maßnahmen der EU
2.3.4.3 Zur innerstaatlichen Problematik
2.4 Der Blickwinkel des österreichischen Verfassungsrechts
2.4.1 Das Neutralitätsgesetz
2.4.1.1 Pflichten aus dem Neutralitätsgesetz
2.4.1.2 Aufhebbarkeit der immerwährenden Neutralität
2.4.2 Sicherheitsintegration im Verfassungsrecht
2.4.3 Vereinbarkeit von Neutralität und Sicherheitsintegration im Verfassungsrecht
2.5 Zusammenschau

3. Die sicherheitspolitische Betrachtungsweise
3.1 Ausgangspunkt und Ziel der sicherheitspolitischen Betrachtung
3.2 Der Blickwinkel der weltweiten internationalen Sicherheit
3.2.1 Globale Sicherheit
3.2.1.1 Das Ordnungsprinzip der Weltpolitik
3.2.1.2 Die Logik von Macht- und Gegenmachtbildung
3.2.1.3 Das Sicherheitsdilemma
3.2.1.4 Institutionalismus vs. Realismus
3.2.2 Weltweite Sicherheitsintegration
3.2.2.1 Problematik des universellen Systems der kollektiven Sicherheit
3.2.2.2 Die sicherheitspolitische Bedeutung der Vereinten Nationen
3.2.3 Die sicherheitspolitische Bedeutung der Neutralität
3.2.3.1 Neutralität - Nichtbeteiligung am Machtkampf
3.2.3.2 Neutralität als sicherheitspolitische Strategie
3.2.4 Neutralität und weltweite Sicherheitsintegration
3.3 Der Blickwinkel der europäischen Sicherheit
3.3.1 Das sicherheitspolitische Lage Europas
3.3.2 Sicherheitsintegration in der Europäischen Union
3.3.2.1 Europäische Integration vs. Macht- und Gegenmachtbildung
3.3.2.2 Zu einem europäischen System der kollektiven Sicherheit
3.3.2.3 Zu einem europäischen System der kollektiven Verteidigung
3.3.3 Neutralität in der Europäischen Union
3.3.3.1 Neutralität und ein europäisches System kollektiver Sicherheit
3.3.3.2 Neutralität und ein europäisches System kollektiver Verteidigung
3.3.3.3 Zu Österreichs Neutralität in der Europäischen Union
3.4 Der Blickwinkel der österreichischen Sicherheit
3.4.1 Das sicherheitspolitische Lagebild Österreichs
3.4.2 Die Neutralität Österreichs aus sicherheitspolitischer Sicht
3.4.2.1 Zur militärischen Schwäche Österreichs
3.4.2.2 Neutralität als Ideologie und Staatsdoktrin
3.4.2.3 Die österreichische Neutralitätspolitik als Sicherheitspolitik
3.4.3 Die europäische Sicherheitsintegration aus österreichischer Sicht
3.4.4 Eine Positionsbestimmung der österreichischen Sicherheitspolitik
3.5 Zusammenschau

4. Schlußwort

5. Zusammenfassung

Quellenverzeichnis

Abstract

Ehrenwörtliche Erklärung

Lebenslauf

1. Einleitung

1.1 Problemabriß

Sicherheit ist das Fundament menschlichen Zusammenlebens. Das Streben nach Sicherheit ist in beiden ursprünglichen Ausprägungen gesellschaftlichen Handelns, in „Absonderung und Vereinigung“,[1] zu finden. Neutralität und Sicherheitsintegration fügen sich in dieses Bild ein. Die Neutralität soll dem Schwächeren das Überleben im Machtkampf der Stärkeren durch das Versprechen von Nichtbeteiligung sichern. Sicherheitsintegration soll durch die Eingliederung Einzelner, allein Schwächerer, in ein größeres, stärkeres Ganzes eine aktive Teilnahme am besagten Machtkampf ermöglichen. Neutralität und Sicherheitsintegration sind zwei auf den ersten Blick als entgegengesetzt erscheinende Ideen mit dem gemeinsamen Ziel der Herstellung oder Wahrung von Sicherheit. Das Ziel soll im einen Fall durch Nichtbeteiligung bzw. Absonderung und im anderen Fall durch Beteiligung bzw. Vereinigung erreicht werden. Die Problemstellung dieser Arbeit findet sich in der Frage nach der Vereinbarkeit von Neutralität und Sicherheitsintegration wieder. Ziel dieser Arbeit ist eine Standortbestimmung Österreichs zwischen Neutralität und der stattfindenden und zunehmenden Sicherheitsintegration im Rahmen der Europäischen Union (EU) in rechtlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht.

1.2 Methode und Vorgangsweise

Grundlage der vorliegenden Arbeit ist eine qualitative Text- und Dokumentenauswahl, vor allem aus den Bereichen der Rechts- und der Politikwissenschaft. Die für die Beantwortung der Fragestellung relevanten Inhalte wurden hermeneutisch analysiert. Die Arbeit teilt sich im Wesentlichen in zwei grobe Bereiche: in eine rechtliche und in eine sicherheitspolitische Betrachtungsweise. Die Vorgangsweise wird im einzelnen, im Rahmen jeder der beiden Betrachtungsweisen, gesondert geschildert.

1.3 Themenabgrenzung

Die vorliegende Arbeit wird sich vorrangig mit dem aktuellen Stand der Dinge befassen und sich nur in Fällen, in denen es als unumgänglich erscheint, mit der länger zurückliegenden Vergangenheit beschäftigen. Die Entstehung der immerwährenden Neutralität Österreichs wird nur soweit notwendig und Österreichs Weg in die EU überhaupt nicht behandelt. Eine Unterscheidung von Neutralität, Neutralismus und Blockfreiheit wird nicht getroffen.[2]

Im Rahmen der Betrachtungen über europäische Sicherheitsintegration wird auf einige Gegebenheiten, die grundsätzlich in den Themenbereich fallen würden, nur am Rande eingegangen. Einige internationale Organisationen, die für eine Betrachtung zwischen­staatlicher Sicherheitsfragen als bedeutsam eingestuft werden könnten, wie der Europarat oder die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), werden nicht bzw. nicht eingehend beleuchtet.

1.4 Begriffsbestimmungen

1.4.1 Neutralität

„Neutralität kann unter zwei Aspekten betrachtet werden: als Status und als Funktion.“[3] Der Status wird durch die rechtliche, die Funktion durch die sicherheits­politische Betrachtungsweise der Neutralität beschrieben. Die Neutralität im rechtlichen Sinn ist das zwischen Kriegführenden und am Krieg nicht beteiligten Völkerrechtssubjekten entstehende Rechtsverhältnis aus dem völkerrechtlichen Kriegszustand,[4] bzw. das Rechtsverhältnis aus einer bestehenden Absichtserklärung eines Völkerrechtssubjektes, in künftigen völkerrechtlichen Kriegszuständen die Rechtsstellung eines am Kriegszustand nicht Beteiligten einzunehmen. Neutralität im sicherheitspolitischen Sinn ist eine bestimmte Beziehung, die zu wenigstens zwei sich im Machtkampf befindlichen Mächten mit der primären Zielsetzung unterhalten wird, nicht unmittelbar an einer künftigen oder stattfindenden militärischen Gewalt­anwendung teilzunehmen.

1.4.2 Sicherheit

Umfassende Sicherheit ist der „Zustand des Unbedrohtseins im Sinne des Nichtvorhandenseins von Gefährdung [...] und von Furcht vor Gefährdung.“[5] Der in weiterer Folge verwendete, enger gefaßte Sicherheitsbegriff bezieht sich auf eine Gefährdung eines Staates von außen, im allgemeinen hervorgerufen durch das Gewaltpotential und die Gewaltbereitschaft anderer Staaten.

1.4.3 Sicherheitsintegration

Sicherheitsintegration ist die Eingliederung der institutionellen, prozessualen und entscheidungsinhaltlichen Aspekte, die für die äußere Sicherheit eines Staates relevant sind, in ein größeres, die äußere Sicherheit mehrerer oder aller Staaten betreffendes Ganzes.

1.4.4 Neutralitätspolitik

Die Neutralitätspolitik ist die Gesamtheit der institutionellen, prozessualen und entscheidungsinhaltlichen Aspekte des sozialen Handelns in einem Staat, das auf die Herstellung oder Wahrung der Neutralität gerichtet ist.

1.4.5 Sicherheitspolitik

Sicherheitspolitik ist die Gesamtheit der „institutionellen, prozessualen und entscheidungsinhaltlichen Aspekte des sozialen [...] Handelns, das darauf gerichtet ist, Konflikte über die Angelegenheiten der Sicherheit eines Gemeinwesens und seiner Bürger allgemeinverbindlich zu regeln.“[6] In weiterer Folge werden unter Sicherheits­politik „im besonderen diejenigen gesellschaftlichen Bestrebungen, die auf Herbei­führung, Wahrung oder Mehrung der äußeren Sicherheit eines Gemeinwesens gerichtet sind“[7] verstanden, wobei sich dieser enger gefaßte Begriff der Sicherheits­politik aus Verteidigungspolitik und aus für die äußere Sicherheit relevanten Teil­bereichen der Außenpolitik zusammensetzt.

1.4.6 Krieg

Der Begriff des Krieges erfährt trotz der enormen Auswirkungen eines Krieges auf Recht und Politik in einem kriegführenden Staat keine eindeutige Legaldefinition. Der Ausdruck selbst wird im rechtlichen wie auch politischen Gebrauch meist mit Begriffen wie bewaffneter Konflikt, Gewaltanwendung, bewaffneter Angriff oder Überfall sowie Ausbruch von Feindseligkeiten umschrieben.[8] In seiner klassischen Bedeutung ist Krieg der Zustand eines organisierten, mit Waffengewalt ausgetragen Machtkampfes zwischen Staaten, der „zur Durchsetzung politischer, wirtschaftlicher, ideologischer oder militärischer Interessen“[9] dient. Der Krieg ist ein Instrument der Politik, „eine Fortsetzung des politischen Verkehrs, ein Durchführen desselben mit anderen Mitteln.“[10] Der Krieg ist dabei allerdings nicht etwa bloß eines von vielen Instrumenten, er ist die ultima ratio der Politik.

Ein Krieg im Sinne der Völkerrechts liegt vor, wenn eine physische Gewaltanwendung durch die bewaffnete Macht eines Völkerrechtssubjektes die territoriale Grenze eines anderen Völkerrechtssubjektes überschreitet, um Territorium zu nehmen, oder gegen Menschen und Material vorzugehen.[11] Dies schließt Maßnahmen zu Boden, aus der Luft und der See ein.[12]

1.4.7 Kollektive Sicherheit

Ein System der kollektiven Sicherheit ist ein „mehrere Staaten umfassendes vertraglich vereinbartes System der Friedenssicherung durch gegenseitigen Verzicht auf Anwendung oder Androhung militärischer Gewalt und durch wechselseitige Garantie militärischen Beistands im Falle“[13] eines Vertragsbruches eines Mitglied­staates.[14]

1.4.8 Kollektive Verteidigung

Ein System der kollektiven Verteidigung ist ein vertraglich vereinbartes System zur Gewährleistung der Sicherheit von Staaten durch wechselseitige Garantie militärischen Beistands im Falle einer Bedrohung durch außerhalb des Systems stehende Staaten.[15] Der Begriff des Systems der kollektiven Verteidigung ist ein durch das völker­rechtliche Verbot offensiver zwischenstaatlicher Gewalt entstandener Begriff und ist dem klassischen Begriff des Militärbündnisses gleichzusetzen. Ein System der kollektiven Verteidigung kann daher grundsätzlich auch offensiv wirksam werden.

2. Die rechtliche Betrachtungsweise

2.1 Ausgangspunkt und Ziel der rechtlichen Betrachtung

Die Bedeutung von Neutralität im rechtlichen Sinn bildet den grundlegenden Ausgangspunkt für die rechtliche Betrachtungsweise. Es sollen vor allem die völker­rechtlichen Pflichten für den neutralen Staat dargelegt werden, die aus dem Rechts­verhältnis Neutralität entstehen. Als nächstes werden die Formen der Sicherheits­integration im Völkerrecht, die Rechtsnatur von Systemen der kollektiven Sicherheit und der kollektiven Verteidigung im allgemeinen und die Rechtsnatur der Sicherheitsintegration im Rahmen der EU im speziellen dargestellt. Es soll geprüft werden, ob und inwieweit die Neutralität Österreichs im rechtlichen Widerspruch zur Sicherheitsintegration in den ausgewählten Formen steht. Vor allem die Mitgliedschaft des neutralen Österreichs in der EU scheint hier ein besonderes Potential an Problemen zu bergen. Angefangen vom Blickwinkel des allgemeinen Völkerrechts wird die Vereinbarkeit einer Mitgliedschaft Österreichs in Systemen kollektiver Sicherheit und kollektiver Verteidigung zu prüfen sein. Aus dem Blickwinkel des Rechts der EU soll festgestellt werden, ob und wie es für Österreich möglich ist, seine Neutralität unter Einhaltung seiner aus der Mitgliedschaft erwachsenen Verpflichtungen zu behaupten. Schließlich wird die Vereinbarkeit von Neutralität und Sicherheitsintegration im Rahmen der EU noch aus der Sicht des österreichischen Verfassungsrecht beleuchtet werden.

2.2 Der Blickwinkel des allgemeinen Völkerrechts

2.2.1 Das Neutralitätsrecht

Neutralität ist auf der einen Seite die Stellung eines Staates, der sich an einem statt­findenden Krieg im völkerrechtlichen Sinn nicht beteiligt.[16] Die Nichtteilnahme an einem völkerrechtlichen Kriegszustand setzt einen Staat gegenüber den Krieg­führenden in einen besonderen Status von Rechten[17] und Pflichten. Man spricht hier von vorübergehender oder gewöhnlicher Neutralität.[18] Die aus dem Rechtsverhältnis der gewöhnlichen Neutralität erwachsenden Pflichten werden als allgemeine oder primäre Neutralitätspflichten bezeichnet. Auf der anderen Seite ist Neutralität das Rechtsverhältnis aus einem zwischenstaatlichen Versprechen, in künftigen völker­rechtlichen Kriegszuständen die Rechtsstellung eines gewöhnlich Neutralen einzu­nehmen. Man spricht in diesem Fall von dauernder Neutralität. Die aus der dauernden Neutralität entstehenden Pflichten werden als Vorwirkungen[19] oder sekundäre Pflichten bezeichnet.[20]

2.2.1.1 Die primären Neutralitätspflichten

Jeder neutrale Staat ist verpflichtet, „zu verhindern, daß sein Gebiet, einschließlich des Luftraumes und seiner Gewässer von den Kriegsführenden in irgendeiner Weise benützt wird.“[21] Eine Abwehr hat nicht zu unterbleiben und ist von den jeweiligen Umständen abhängig. Während bei weniger bedeutsamen Grenzverletzungen eine Protestnote ausreicht, muß einem bewaffneten Angriff mit Gewalt entgegengetreten werden.[22]

Der neutrale Staat hat die Pflicht, jedes aktive Eingreifen in das Konfliktgeschehen zu unterlassen. Die schließt die Unterstützung der Kriegführenden durch Truppen, Kriegsmaterial und Anleihen für Kriegszwecke ein, verbietet aber nicht den Handel mit Kriegsmaterial durch Privatpersonen mit den Kriegführenden.[23]

Werden im Rahmen der Neutralitätspolitik des neutralen Staates innerstaatliche Gebote, Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf den Handel mit Kriegsmaterial erlassen, so sind diese im Kriegsfall gleichmäßig und ohne Benachteiligung durch unterschiedliche Behandlung auf die Kriegführenden anzuwenden.[24] Eine darüber hinaus­reichende Pflicht zur Gleichbehandlung der Kriegführenden bei anderen Handelsbeschränkungen ist umstritten.[25] Dies betrifft vor allem die Frage eines Verbotes der Wirtschaftskriegsführung für den Neutralen. Der Wirtschaftskrieg wird hier als „wirtschafts­politische [Gewaltanwendung] unterhalb der Schwelle zum eigentlichen Krieg, in der durch Einsatz offensiver und defensiver Zwangsmaßnahmen der Ökonomie eines gegnerischen Staates schwerer Schaden zugefügt wird“[26] verstanden.[27]

Die oben genannten gelten als die allgemeinen Grundsätze der Neutralitätspflichten und werden in der obigen Reihenfolge als Verhinderungsgrundsatz, Unterlassungs­grundsatz und Gleichbehandlungsgrundsatz bezeichnet.[28] Aus den einschlägigen völker­rechtlichen Verträgen ergeben sich noch weitere Sondernormen, die hier nicht weiter behandelt werden sollen. Jene Normen wirken ergänzend oder führen im einzelnen genaue Inhalte der Neutralitätspflichten aus.[29]

2.2.1.2 Die sekundären Neutralitätspflichten oder Vorwirkungen

Die sekundären Neutralitätspflichten lassen sich in der folgenden Kernaussage zusammenfassen: Ein dauernd neutraler Staat darf keine Handlungen setzen, die es ihm unmöglich machen, im völkerrechtlichen Kriegszustand die allgemeinen Pflichten aus der gewöhnlichen Neutralität zu erfüllen.[30]

Ein dauernd neutraler Staat ist demzufolge verpflichtet, keinen Krieg zu beginnen. Im modernen Völkerrecht ist dies allerdings eine allgemeine Bestimmung. Begründet ist dies in der Satzung der Vereinten Nationen (SVN)[31], wonach jedes Mitglied verpflichtet ist, sich in seinen „internationalen Beziehungen jede[r] gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete [...] Androhung oder Anwendung zwischenstaatlicher Gewalt“[32] zu enthalten.

Die obige Kernaussage schließt ein, daß sich der dauernd Neutrale an keinem aktuellen oder künftigen völkerrechtlichen Kriegszustand zwischen dritten Staaten beteiligen darf,[33] während es anderen freigestellt ist, einem angegriffenen Staat mit militärischen Mitteln zu Hilfe zu kommen.[34]

Etwaige Vorwirkungen, die über die angeführte Kernaussage hinausreichen, sind umstritten. Sie gründen in erster Linie auf der Ansicht, daß das Recht der dauernden Neutralität vor allem durch Völkergewohnheitsrecht begründet wurde, „das sich im Zusammenhang mit der politischen Geschichte der Schweiz entwickelt hat.“[35]

So lautet eine These, daß der dauernd neutrale Staat in Friedenszeiten verpflichtet wäre, eine bewaffnete Macht zur Verfügung zu haben, um seine Unabhängigkeit und Neutralität verteidigen zu können. Art und Umfang wären in der Verantwortung des dauernd Neutralen zu sehen und hätten sich an Notwendigkeit und Leistungskraft zu orientieren.[36] Dem steht die Ansicht entgegen, daß es dem Neutralen zwar verboten sei, Neutralitätsverletzungen auf seinem Staatsgebiet zu dulden und er habe auch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel dafür einzusetzen, jedoch könne der Neutrale nicht neutralitätsrechtlich haftbar gemacht werden, wenn er zum Zeitpunkt der Verletzung seines Territoriums über nur unzureichende oder gar keine Mittel verfügt.[37] Es herrscht auch keine Übereinstimmung über die völkerrechtlichen Grundlagen, welche einen dauernd Neutralen dazu verpflichten, eine allgemeine, übergreifende Neutralitäts-politik zu führen, um zu verhindern, in einen Krieg hineingezogen zu werden.[38]

Es besteht für den dauernd Neutralen keine allgemeine Pflicht zur wirtschaftlichen Neutralität.[39] Eine Forderung nach wirtschaftlicher Unabhängigkeit des dauernd Neutralen[40] ist deshalb nicht völkerrechtlich begründbar.[41] Es besteht auch keine Pflicht zur Gesinnungsneutralität für dauernd neutrale Staaten.

2.2.1.3 Begründung und Aufhebung der Neutralität

Der Status der gewöhnlichen Neutralität beginnt mit der Nichtteilnahme an einem Krieg im Sinne des Völkerrechts und endet mit dem Eintritt in diesen oder mit der Beendigung des Kriegszustandes.

Den Status der dauernden Neutralität erreicht ein Staat vor dem Völkerrecht, wenn er diesen in zweiseitigen oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Verträgen begründet. Eine einseitige Erklärung kann ebenfalls die dauernde Neutralität auslösen. Die dauernde Neutralität endet mit der Kündigung des betreffenden völkerrechtlichen Vertrages[42] oder durch contrarius actus, der Setzung eines gegenteiligen Aktes. Dies kann durch einen derogierenden Vertrag der Vertragsparteien oder deren Rechts­nachfolger[43] oder durch eine einseitige Erklärung zur Aufhebung des Status der dauernden Neutralität, z. B. unter Berufung auf geänderte Umstände[44] erfolgen.

2.2.2 Die immerwährende Neutralität Österreichs

Die immerwährende Neutralität gründet auf einem innerstaatlichen Verfassungs­gesetz,[45] das in Folge einer „politischen Abmachung zweier Regierungs­delegationen“[46], dem Moskauer Memorandum, von Österreich ausgearbeitet, beschlossen und auch von der Sowjetregierung als Grundlage für Österreichs Neutralitätspflichten anerkannt worden ist.[47] Die immerwährende Neutralität Öster­reichs ist im Sinne des Völkerrechts als dauernde Neutralität zu verstehen.[48] Österreich übernimmt daher im Frieden die oben[49] genannten Pflichten, die aus der dauernden Neutralität entstehen. Neben den Vorwirkungen im Frieden sind das im völker­rechtlichen Kriegszustand die primären Pflichten aus der gewöhnlichen Neutralität.

2.2.2.1 Die Verankerung der Neutralität Österreichs im Völkerrecht

Die immerwährende Neutralität Österreichs wurde mit dem Ersuchen um Anerkennung im Herbst 1955 an jene Staaten erklärt, mit denen Österreich damals in diplomatischen Beziehungen stand. Die Verankerung der immerwährende Neutralität Österreichs im Völkerrecht ist allerdings umstritten.

Die These einer völkerrechtlichen Verankerung gründet auf der Ansicht, daß Öster­reich seine Neutralität freiwillig und bedingungslos ausgerufen hat. Durch die Anerkennung bzw. durch die widerspruchslose Hinnahme der Neutralität ist ein völkerrechtliches Verhältnis Österreichs zu jenen Staaten entstanden, welchen die Neutralität erklärt worden ist.[50] Dieses Verhältnis würde für Österreich die Pflicht bergen, die immerwährende Neutralität beizubehalten sowie das Recht jener Staaten beinhalten, auf die Beibehaltung dieser österreichischen außenpolitischen Grund­haltung Anspruch erheben zu können.[51]

Völkerrechtliche Grundlage für diese Form des Vertrauensschutzes in internationalen Beziehungen ist der sogenannte estoppel-Grundsatz.[52] Die Anwendbarkeit des estoppel-Grundsatzes setzt die Erfüllung folgender drei Bedingungen voraus: Das Verhalten oder die Erklärung muß erstens klar und unmißverständlich sein. Es muß zweitens freiwillig und bedingungslos und einem Staat zurechenbar sein und drittens muß die Änderung dieses Verhaltens dem klagenden Staat zum Schaden gereichen.[53]

Ausgehend von einer freiwillig und bedingungslos erklärten dauernden Neutralität ergibt sich im Hinblick auf den estoppel-Grundsatz folgendes: Eine Änderung oder Aufhebung der immerwährenden Neutralität ist nur möglich, wenn ein Staat, welchem die Neutralität Österreichs erklärt wurde, damit einverstanden ist. Dies gilt allerdings nur insofern, als jenem Staat durch die Änderung oder Aufhebung der Neutralität Österreichs ein Schaden zu entstehen droht.

Doch auch von diesem Standpunkt ausgehend wäre eine Aufhebung des Neutralitäts­status möglich, ohne daß dem Ausland ein weiteres Mitspracherecht zugestanden werden muß. Der Beitritt zur EU kann als eine Änderung der außenpolitischen Grund­haltung Österreichs verstanden werden. Durch die stillschweigende Hinnahme dieser Handlung Österreichs gestanden sich jene Staaten, die eine Möglichkeit zur Anwendung des estoppel-Prinzips hatten, ein, keinen Schaden erlitten zu haben. Somit verzichteten diese Staaten auf ein weiteres Mitspracherecht.[54] Sollte nun Österreich weiter in Richtung einer vollständigen Aufhebung der Neutralität handeln und würde dann ein Staat Einwände erheben, könnte Österreich den estoppel-Grundsatz umgekehrt funktionalisieren. Die Änderung des vormals freiwillig und bedingungslos eingegangenen und unmißverständlichen Verhaltens dieses Staates, nichts gegen eine Änderung des internationalen Status Österreichs einzuwenden zu haben, wäre einklagbar. Österreich müßte aus dieser Verhaltensänderung jedoch ein Schaden entstehen, welcher natürlich nachzuweisen wäre.[55]

Die These, daß Österreichs dauernde Neutralität nicht völkerrechtlich verankert sei, basiert auf folgender Ansicht: Österreich habe mit seiner Neutralitätszusage im Moskauer Memorandum nicht eine völkerrechtliche, sondern nur eine staats­rechtliche Verpflichtung einlösen wollen. Daher sei die Neutralitäts­erklärung ohne völker-rechtlichen Verpflichtungswillen erfolgt.[56] Zudem ist Österreich die Neutralität nicht freiwillig und bedingungslos eingegangen. Der estoppel-Grundsatz wäre folglich nicht anwendbar. Jenen Staaten, welchen die Neutralität erklärt worden ist, hätten somit keinen Anspruch auf eine Beibehaltung der öster­reichischen Grundhaltung. Eine Änderung oder Aufhebung der Neutralität ist, dieser These folgend, keine völker-rechtliche, sondern eine rein innerstaatlich-rechtliche Angelegen­heit. Ein neuer Status Österreichs müßte den anderen Staaten allerdings mitgeteilt werden.

2.2.2.2 Die Änderung oder Aufhebung der immerwährenden Neutralität

Es steht dem Betrachter frei, ob er die immerwährende Neutralität als im Völkerrecht verankert sieht oder nicht. In beiden Fällen ist eine Änderung[57] oder Aufhebung der immerwährenden Neutralität Österreichs durch contrarius actus möglich und unproblematisch,[58] wenn dies „völkerrechtlich ´nicht zur Unzeit´, das heißt weder im Kriegs­fall noch dann erfolgt, wenn dadurch einem dritten Staat ein nachweislicher Schaden entstehen könnte.“[59]

2.2.3 Völkerrecht und Sicherheitsintegration

Der Gedanke der Sicherheitsintegration beruht auf dem Bestreben einer Hintanhaltung von Bedrohungen durch wirtschaftliche aber vor allem militärische gemeinsame Gegenmaßnahmen mehrerer oder aller Staaten durch vertragliche Regelungen. Das rechtliche wie politische Ergebnis ist eine Auswahl an Internationalen Organisationen in Form von Systemen der kollektiven Sicherheit oder der kollektiven Verteidigung sowie eine Fülle von politischen Formen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene.

2.2.3.1 Völkerrecht und kollektive Sicherheit

Ein System der kollektiven Sicherheit basiert auf einer zwischenstaatlichen vertraglichen Übereinkunft, nach welcher die Vertragsparteien auf Gewalt­androhung und Gewalt­anwendung untereinander verzichten. Ein Staat, der dieser Über­ein­kunft zuwiderhandelt, wäre als Rechtsbrecher nach dem Völkerrecht anzusehen.

Die Vereinten Nationen (VN) stellen ein weltweites System der kollektiven Sicherheit dar, in deren Rahmen der Sicherheitsrat gemäß Art. 24 SVN die Verantwortung für die internationale Sicherheit und die Wahrung des Weltfriedens trägt. Es obliegt nach Art. 39 SVN dem Sicherheitsrat, festzustellen, „ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt“. Der Sicherheitsrat hat grundsätzlich drei Möglichkeiten, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wieder-herzu­stellen. Diese sind einerseits die Abgabe unverbindlicher Empfehlungen nach Art. 39 und 40 SVN. Andererseits sind dies gemäß Art. 41 SVN Maßnahmen unter Ausschluß von Waffengewalt, also vor allem wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen, sowie militärische Zwangsmaßnahmen unter Einsatz von Streitkräften der Mitgliedstaaten nach Art. 42 SVN. Alle Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 25 SVN in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 SVN dazu verpflichtet, den Anordnungen des Sicherheitsrates Folge zu leisten. Aufgrund des Fehlens von Sonderabkommen nach Art. 43 Abs. 1 SVN stehen den VN nur jene Streit­kräfte zur Verfügung, welche von den Mitgliedstaaten für eine Operation bereitgestellt werden.[60] Die Mitgliedschaft in den VN verpflichtet einen Staat, der kein Sonderab­kommen über die Abgabe von Streitkräften unterzeichnet hat, zwar nicht zur unmittel­baren Beteiligung an allfälligen militärischen Aktionen, wohl aber dazu, solche zumindest nicht zu behindern.[61]

Regionale kollektive Sicherheitssysteme stellen eine Ergänzung zum universellen System dar. Die Rechtsgrundlage für ihr Handeln bildet das Kapitel VIII der SVN. Zu ihnen sind beispielsweise die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), die Vereinigung Südostasiatischer Nationen (ASEAN) und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu zählen.[62] Die OSZE setzt auf der Grund­lage eines umfassenden Sicherheitsbegriffs auf eine kooperative Problemlösung bei Bedrohungen der Sicherheit und behandelt neben Fragen mit militärischen[63] und humanitären[64] Bezügen auch Bedrohungen wie „illegale Aktivitäten gegen demokratische Institutionen, Terrorismus und Drogenhandel“.[65]

2.2.3.2 Völkerrecht und kollektive Verteidigung

Ein kollektives Verteidigungssystem gründet auf der Notwendigkeit einer Reaktion auf eine gemeinsame äußere Bedrohung für mehrere Staaten. Zu ihnen sind Verteidigungsbündnisse mit einer automatischen Beistandsklausel,[66] wie beispiels­weise die Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO)[67] oder die Westeuropäische Union (WEU) zu zählen. Die völkerrechtliche Grundlage für ihr Handeln bildet das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung nach Kapitel VII, Art. 51 Satz 1 SVN.

2.2.3.3 Sicherheitsintegration im Rahmen der Europäischen Union

Im Rahmen der EU darf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als eine Form regionaler internationaler Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheitspolitik gesehen werden, deren verteidigungspolitischer Bezug außer in erklärten Vorhaben jedoch nicht gegeben ist.[68] Die EU ist keine internationale Organisation und besitzt folglich keine völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit.[69] Im Bereich der GASP hat die Union zwar Vertragsschlußbefugnis, also eine beschränkte völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit,[70] dennoch beinhaltet die Union mit der GASP kein Sicherheits­system im Sinne der Begriffe der kollektiven Sicherheit oder der kollektiven Verteidigung. Im Rahmen der GASP kann jedoch eine Form der Sicherheitsintegration beobachtet werden, die noch weiterer Ausführungen bedarf.[71]

2.2.4 Dauernde Neutralität und Sicherheitsintegration im Völkerrecht

Die rechtliche Bedeutung von Neutralität sowie verschiedene Formen von Sicherheits­integration wurden aus völkerrechtlicher Sicht dargelegt. Es bleibt zu klären, ob Neutralität im völkerrechtlichen Widerspruch zur Sicherheits­integration im allgemeinen und zum Stand der Sicherheitsintegration im Rahmen der EU im speziellen liegt.

2.2.4.1 Dauernde Neutralität und kollektive Sicherheit im Rahmen der VN

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Neutralitätsrechts abseits der Vorwirkungen ist die Rechtsfolge auf den Neutralitätsfall. Der Neutralitätsfall tritt durch den völker­rechtlichen Kriegszustand ein. Der völkerrechtliche Kriegszustand ist somit die Voraussetzung für das Wirksamwerden des Neutralitätsrechts.

Maßnahmen, die durch einen Beschluß des Sicherheitsrates der VN zustande kommen, können als Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit[72] gegen einen Rechtsbrecher und nicht als völkerrechtliche Kriegs­handlungen[73] gesehen werden. Demnach würde zwischen den VN und dem Rechts­brecher im Fall von militärischen Zwangsmaßnahmen nach Art. 42 SVN kein Kriegs­zustand im Sinne des Völkerrechts vorliegen. Kein Staat[74] kann sich folglich in einem solchen Fall für neutral erklären oder Rechte eines Kriegführenden gegenüber einem Neutralen einfordern.[75] Die Pflichten aus der gewöhnlichen Neutralität würden in Ermangelung eines Neutralitätsfalles nicht aktiviert.

Dem kann entgegengehalten werden, daß militärische Zwangsmaßnahmen der VN alle Elemente eines Krieges aufweisen: Es liegt die Anwendung grenzüberschreitender militärischer Gewalt vor, welche einem Völkerrechtssubjekt zurechenbar ist. Folglich würden militärische Zwangsmaßnahmen der VN den Neutralitätsfall auslösen.[76] Es droht daher die Verletzung von neutralitätsrechtlichen Pflichten für den Neutralen in den VN. Die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft in den VN mit der Neutralität wurde in Anbetracht dieser Sichtweise damit begründet, daß zumindest jene vier ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die auch Vertragsparteien des Staatsvertrages waren,[77] estopped[78] gewesen wären, Österreich zu einem neutralitätswidrigen Verhalten aufzu­fordern. Schließlich hätten diese Staaten die Neutralität Österreichs anerkannt und die Aufnahme Österreichs in die VN in der Präambel und in Art. 17 des Staats­vertrages[79] vorgesehen. Eine Aufforderung der VN, die eine Neutralitätsverletzung nach sich ziehen würde, hätte demzufolge nicht befolgt werden müssen.[80]

Seit den Kampfhandlungen gegen den Irak 1991 wird in der österreichischen Neutralitätsdiskussion im Wesentlichen die erstgenannte Ansicht vertreten: Militärische Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII SVN sind, auch wenn diese im Rahmen eines völkerrechtlichen Kriegszustandes gesetzt werden,[81] nicht selbst als Krieg im Sinne des Völkerrechtes zu verstehen[82] und lösen nicht den Neutralitätsfall aus.[83] Österreich kann daher seinen Verpflichtungen aus der SVN im Fall einer Maßnahme, die durch den Sicherheitsrat gegen einen Rechtsbrecher beschlossen wird, nachkommen, ohne gleichzeitig eine Verletzung des Neutralitätsrechts zu begehen.[84] Dies gilt in gleicher Weise für Maßnahmen eines regionalen Systems der kollektiven Sicherheit - für eine regionale Abmachung nach Kapitel VIII der SVN - wenn Österreich diesem angehört und der Sicherheitsrat selbiges zur Durch­führung von Zwangsmaßnahmen in Anspruch nimmt.[85]

Die Idee der Neutralität ist zwar dem Gedanken der kollektiven Sicherheit entgegen-gesetzt,[86] die Neutralität ist aber in rechtlicher Hinsicht mit der Mitgliedschaft in einem System der kollektiven Sicherheit - mit der Mitgliedschaft in den VN und in regionalen Abmachungen - vereinbar, weil die Neutralität bei Maßnahmen der kollektiven Sicherheit nicht zur Anwendung kommt.

2.2.4.2 Dauernde Neutralität und kollektive Verteidigung

Der Unterschied zwischen kollektiver Sicherheit und kollektiver Verteidigung wurde bereits angeführt. Es sei an dieser Stelle noch einmal betont, daß die Bedrohung für ein System der kollektiven Verteidigung nicht innerhalb des Systems selbst zu suchen ist. Ein System zur kollektiven Verteidigung erwartet die Bedrohung von außerhalb. Solange diese äußere Bedrohung anhält, ist es unwahrscheinlich, daß sich ein Mitglied des Systems entgegen seinen ursprünglichen Interessen verhält und sich gegen das Verteidigungssystem stellt.[87]

Das Wirksamwerden der automatischen, gegenseitigen Beistandsverpflichtung der Vertragsparteien[88] ist aufgrund einer bevorstehenden oder aktuellen Gewaltanwendung eines außerhalb des Systems stehenden Völkerrechtssubjektes vorgesehen. Das System der kollektiven Verteidigung ist allerdings nicht berechtigt, Maßnahmen außerhalb des Selbstverteidigungsrechts nach Artikel 51 Satz 1 der SVN zu setzen, auch wenn aus Sicht des Systems der kollektiven Verteidigung jenes Völkerrechtssubjekt eine Gefährdung der internationalen Sicherheit und des Weltfriedens darstellt. Es obliegt der Beurteilung durch den Sicherheitsrat, eine Rechtsverletzung durch jenes Völker­rechtssubjektes festzustellen.[89] Dieser entscheidet, ob Maßnahmen ergriffen werden und kann, sollten diese militärischer Natur sein, ein kollektives Verteidigungssystem zur Durchführung auffordern. Im letztgenannten Fall liegt kein völkerrechtlicher Kriegszustand zwischen dem kollektiven Verteidigungssystem und einem oder mehreren Dritten vor. Wird das System der kollektiven Verteidigung ohne einen solchen Beschluß des Sicherheitsrates gegen ein Völkerrechtssubjekt mit Waffen­gewalt wirksam, gleichgültig, ob dies im Sinne des Artikel 51 SVN rechtmäßig ist oder auch nicht,[90] so liegt ein völkerrechtlicher Kriegszustand vor. Der Vertragsfall bedeutet für die Vertragsparteien somit grundsätzlich, daß sie den Status eines Krieg­führenden in einem völkerrechtlichen Kriegszustand einnehmen.

Die Mitgliedschaft eines dauernd Neutralen in einem kollektiven Verteidigungssystem würde folglich bedeuten, daß dieser Staat ausgerechtet im Vertragsfall aus dem System auszuscheiden hat, um nicht in einen völkerrechtlichen Konflikt zwischen Neutralitäts­recht und Vertragsrecht des Verteidigungssystems zu geraten. Die einzige rechtlich unproblematische Lösung eines solchen drohenden Konflikts wäre eine Ausstiegs­klausel für den dauernd Neutralen im Vertragsfall. Dies würde grundlegend dem Gedanken der kollektiven Verteidigung widersprechen. Der dauernd Neutrale würde für die anderen Vertragsparteien keinen Sicherheitsgewinn bringen. Diese Möglichkeit der Mitgliedschaft wäre widersinnig und ist deshalb vernachlässigbar.

Eine weitere Möglichkeit wäre ein einseitiges Beistandsversprechen zugunsten des Neutralen. In einem solchen Rechtsverhältnis würden dem militärischen Beistands­versprechen des Garantiegebers keine Pflichten des Neutralen gegenüberstehen. Es kann in diesem Fall zu keinem Widerspruch zu neutralitätsrechtlichen Pflichten kommen, weil dem Neutralen keinerlei Pflichten aus der einseitigen Garantie erwachsen. Ein einseitiges Beistandsversprechen zugunsten des Neutralen wäre folglich mit dem Neutralitätsrecht vereinbar. Aufgrund der sicherheitspolitisch leicht argumentierbaren Unwahrscheinlichkeit ist diese Möglichkeit zu vernachlässigen.[91]

Der Beitritt eines dauernd Neutralen in ein System der kollektiven Selbstverteidigung unter Aufrechterhaltung seiner dauernden Neutralität wäre „eine contradictio in se [Hervorhebung durch den Verf.], ein Widerspruch in sich“.[92] Das Eingehen einer Verpflichtung, sich im Falle eines Krieges als ein Kriegführender zu beteiligen, ist der contrarius actus zum Eingehen einer Verpflichtung, sich an keinem künftigen Krieg zu beteiligen.[93] Ein solcher Schritt bedeutet die Beendigung der dauernden Neutralität. Allerdings muß für jeden einzelnen Fall beurteilt werden, ob dies ohne eine Verletzung des Völkerrechts möglich wäre. Für Österreich wäre ein Beitritt zu einem System der kollektiven Verteidigung aus völkerrechtlicher Sicht unproblematisch, solange daraus keinem Dritten Schaden entsteht.

2.2.4.3 Die Problematik der Neutralität in der Europäischen Union

Die Problematik der Vereinbarkeit der Neutralität mit dem Recht der EU ist in militärischer, wie in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben. Die militärische Komponente des Problems liegt in der Frage der Vereinbarkeit der Neutralität Österreichs mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in Anbetracht einer sich im Rahmen der GASP bildenden Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GESVP) der EU. Die wirtschaftliche Problematik liegt darin, festzustellen, ob Österreich wirtschaftliche Bindungen eingegangen ist, die es ihm unmöglich machen, seinen Neutralitätspflichten nachzukommen. Dies betrifft im speziellen den neutralitätsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach einseitige Aus- und Durchfuhrbeschränkungen oder -verbote für private Kriegslieferungen untersagt sind. Durch den Beitritt zur EU hat Österreich im Rahmen des EGV seine Außenhandels­hoheit an die EU übergeben. Dadurch besteht die Möglichkeit einer Teilnahme Österreichs an Maßnahmen der EU, die eine einseitige Aussetzung privater Kriegs­lieferungen bzw. den Wirtschaftskrieg gegen einen Drittstaat zur Folge haben könnte. Wenn solche Maßnahmen im völkerrechtlichen Kriegszustand unter Beteiligung Österreichs gegen einen Kriegführenden verhängt werden, würden diese im Wider­spruch zur neutralitätsrechtlichen Gleichbehandlungspflicht Österreichs stehen.

In Anbetracht dieser Problemstellung und der vorangegangenen Betrachtung über Neutralität und kollektive Sicherheit sowie kollektive Verteidigung ergibt sich folgender Anlaßfall, der für die Frage der Vereinbarkeit der Neutralität mit dem Recht der EU zu beleuchten ist. Ein solcher Anlaßfall liegt in einem völkerrechtlichen Kriegszustandes vor, in dessen Zusammenhang die EU ohne vorherigen Beschluß des Sicherheitsrates der VN Maßnahmen militärischer oder wirtschaftlicher Natur zu ergreifen sucht. Um für den Anlaßfall die Vereinbarkeit der Neutralität mit dem Recht der EU zu überprüfen, sind zunächst Betrachtungen aus dem Blickwinkel des Rechts der EU von Nöten.

2.3 Der Blickwinkel des Rechts der Europäischen Union

2.3.1 Das Recht und das institutionelle System der Europäischen Union

Die EU ist selbst keine internationale Organisation. Aus diesem Grund kommt ihr „grundsätzlich weder völkerrechtliche noch innerstaatliche Rechtsfähigkeit zu.“[94] Die Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, welche drei supra­nationale internationale Organisationen darstellen und völkerrechtlich wie inner­staatlich rechtsfähig sind.[95] Ergänzt wird das Rechtsgebilde der Union durch die mit dem Vertrag über die Europäische Union eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit, die „lediglich intergouvernmentale Kooperationsformen“[96] dar­stellen, in deren Angelegenheiten die Union Vertragsschlußbefugnis, also eine beschränkte völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit besitzt.[97]

Die Rechtsgemeinschaft der EU läßt sich durch das Tempelmodell anschaulich darstellen. Die erste Säule bilden die Europäischen Gemeinschaften[98], die zweite Säule die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)[99] und die dritte Säule die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen.[100] Das gemeinsame Dach bildet ein einheitlicher institutioneller Rahmen.[101]

Die wichtigsten Institutionen der EU sind der Europäische Rat, der Rat der Europäischen Union (Rat), die Europäische Kommission (Kommission), das Europäische Parlament, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und der Europäische Rechnungshof. Das institutionelle System der EU kennt zusätzlich eine Fülle weiterer Einrichtungen, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.[102]

2.3.2 Sicherheitsintegration in der Europäischen Union

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik dient zur Findung und Behauptung einer Identität einer künftigen politischen Union auf internationaler Ebene.[103] Die GASP stellt sich derzeit als institutionalisierter Bereich einer Zusammenarbeit dar, die sich rechtlich außerhalb des Gemeinschaftsrechts befindet und sich Gemeinschafts­organen bedient, die als Organe in der zweiten Säule tätig werden.[104]

[...]


[1] Gentz (1800), S. 461

[2] Vgl. dazu Pelinka (1987), S. 69ff.

[3] Desch (1987), S. 301

[4] Vgl. Rotter (1981),S. 21

[5] Schmidt (1995), S. 864

[6] Ebd., S. 865

[7] Ebd.

[8] Vgl. Rotter (1981), S. 36

[9] Buchbender (20004), S. 167

[10] von Clausewitz (1827), S. 44

[11] Vgl. Rotter (1981), S. 37

[12] Vgl. Verdross (1964)5, S. 439. Eine formelle Kriegserklärung, wie sie das III. Haager Übereinkommen über den Beginn der Feindseligkeiten vom 18. Oktober 1907, RGBl. 1913/179 den unterzeichnenden Mächten vorschreibt, ist für das Auslösen eines Kriegszustand im Sinne des Völkerrechts nicht notwendig. Vgl. zum Kriegsbegriff ferner: Neuhold (1997), S. 320ff.; Zemanek (1997), S. 474

[13] Schmidt (1995), S. 483

[14] Vgl. Schneider (1994), S. 116

[15] Vgl. ebd.

[16] Vgl. Verdross (1977), S. 9 „im potentiellen oder aktuellen Kampf“ oder auch Rotter (1981), S. 15 u. 21, beide mit Verweise auf Hugo Grotius und sein Werk „De iure belli ac pacis“. Als wichtigste Grundlage gelten das V. und XIII. Haager Abkommen über die Neutralität im Land- (ALN, RGBl. 181/1913) bzw. Seekrieg (ASN, RGBl. 188/1913). Die vertragliche Regelung wurde nicht auf den Luftkrieg erweitert. Hier kommt dem Völkergewohnheitsrecht große Bedeutung zu. Vgl. dazu Zemanek (1970), S. 3

[17] Vgl. Leidenmühler (2000), S. 38, welcher hier als solche „das Recht zur Respektierung der territorialen Integrität durch die Kriegsparteien oder das Recht auf Fortführung der friedlichen Beziehungen mit allen Staaten“ nennt. Vgl. auch Verdross (1964)5, S. 482ff. Hummer (1997)2, S. 515 nennt in Übereinstimmung mit Art. 3 des Haager Abkommens über die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten von 1907 das Recht „ aktiv tätig zu werden: als Schutzmacht, zur Leistung Guter Dienste und Vermittlung etc“.

[18] Diese Ansicht ist jedoch nicht unbestritten. Als eine Stellung zwischen der eines Neutralem und der eines Kriegführendem kann jene des Nichtkriegführenden gesetzt werden. Staaten, welche sich nicht an einem Krieg beteiligen wollen, aber aufgrund einer großen Entfernung, der eigenen militärischen Stärke oder sonstigen Gründen nicht befürchten, in den betreffenden Krieg hineingezogen zu werden, könnten nicht daran interessiert sein, etwaigen Neutralitätspflichten nachkommen zu müssen. Die politische Realität läßt eine solche Position vermuten. Dazu genauer: Rotter (1981), S. 23ff.

[19] Vgl. Verdross (1977), S. 19

[20] Die Existenz dieser Pflichten ist nicht unbestritten. Vgl. dazu Rotter (1981), S. 104ff., welcher sich vor allem auf Dechamps, Ed. (1902): La neutralité de la Belgique, Brüssel, Paris, S. 349f bezieht. Rotter vertritt die Ansicht, daß jene Pflichten, die hier als Vorwirkungen bezeichnet werden, keine Pflichten im völkerrechtlichen Sinn darstellen, sondern höchstens politische oder moralische Verpflichtungen sind, die in erster Linie der Förderung der Akzeptanz und Glaubwürdigkeit der Neutralität eines Staates dienen.

[21] Verdross (1977), S. 44 über Art. 1 ALN

[22] Vgl. z.B. Verosta (1967), S. 73; Verdross (1977), S. 45; oder auch Öhlinger (2000)2, S. 73

[23] Vgl. Art. 7 ALN

[24] Vgl. Verdross (1977), S. 66 bzw. Art. 9 in Verbindung mit Art. 7 ALN. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Präambel Abs. 6 ALN, wonach solche Normen während eines andauernden Krieges grundsätzlich nicht geändert werden sollen.

[25] Vgl. Hummer (1997)2, S. 515 über Art. 9 in Verbindung mit Art. 7 ALN.

[26] Schmidt (1995), S. 1076. Es handelt sich aufgrund der Abwesenheit von Waffengewalt weder um Krieg im allgemeines Sinn noch um einen völkerrechtlichen Kriegszustand.

[27] Rotter (1981), S. 199f sieht aus den Artikeln 7 und 9 der ALN ein Verbot der Teilnahme am Wirtschaftskrieg ableitbar. Für Zemanek (1959), S. 250f., liegt eine Gleichbehandlung außerhalb des Handels mit Kriegsmaterial ausschließlich im Bereich der Neutralitätspolitik des Neutralen. Daß es sich eher um ein neutralitätspolitisches und nicht um ein neutralitätsrechtliches Problem handelt, soll durch die Tatsache untermauert werden, daß die Schweiz ihr Courant Normal als eine Maßnahme der Neutralitätspolitik bezeichnete. Das Courant Normal besagt, daß der Außenhandel mit Kriegführenden im Wesentlichen (zu 70%) in jener Weise fortgeführt werden soll, wie es vor Kriegsausbruch der Fall war. Die Schweiz wich im Zweiten Weltkrieg allerdings mehrmals - z. B. durch mehrere Wirtschaftsabkommen mit dem Deutschen Reich (1940/41) oder mit dem Compensation Deal mit den Alliierten (1942) - von diesem Prinzip ab. Dennoch konnte die Schweiz ihren rechtlichen Status der Neutralität wahren. Die sicherheitspolitische Funktion der schweizerischen Neutralität wurde ebenfalls kaum beeinträchtigt. Vgl. dazu Kubitschek (1994), S. 54f bzw. 61f.

[28] Vgl. Verdross (1964)5; S. 484ff, Verdross (1977), S. 44ff. In neueren Abhandlungen wird der Gleichbehandlungsgrundsatz den Unterlassungspflichten untergeordnet. Vgl. Hummer (1997)2, S. 514f.; Leidenmüller (2000), S. 38

[29] Dazu ausführlich: Verdross (1977), S. 46f.

[30] Vgl. Kirchschläger (1967), S. 10; Verdross (1977), S. 21, 41

[31] BGBl. 120/1956, idF BGBl. 633/1973

[32] Art. 2 Abs. 4 SVN

[33] Vgl. Hummer (1997)2, S. 516f.

[34] Vgl. Art. 51 Satz 1 SVN: Die individuelle sowie die kollektive Selbstverteidigung wird als naturgegebenes Recht betrachtet und vom Gewaltverbot in der SVN ausgenommen.

[35] Türk (1997), S. 22; diese Haltung vertraten bereits Pahr (1967), S. 24 oder auch Verosta (1967), S. 70

[36] Vgl. Pahr (1967), S. 32; Henk (1967), S. 51; Verdross (1977), S. 48; Öhlinger (2000)2, S. 73. Die Pflicht zur bewaffneten Verteidigung der Neutralität erlegte sich Österreich selbst auf. Siehe dazu unter 2.4.1.1

[37] Vgl. Rotter (1981), S. 156ff. Zur sicherheitspolitische Notwendigkeit einer bewaffneten Neutralität vgl. Kirchschläger (1967), S. 7 und siehe ferner unter 3.2.3.2

[38] Vgl. Verdross (1977), S. 48, welcher eine völkerrechtliche Verpflichtung zu einer allgemeinen Neutralitätspolitik aus den Leitsätzen des schweizerischen politischen Departements vom 26. November 1954 ableitet. Rotter (1981), S. 122 sieht hierin keine allgemein verbindliche rechtliche Grundlage, spricht jedoch einer allgemeinen Neutralitätspolitik nicht ihre Sinnhaftigkeit ab.

[39] Vgl. Verdross (1977), S. 66; Rotter (1981), S. 193; Zemanek (1995), S. 12

[40] So stellt diese z.B. Pahr (1967), S. 35f. für Österreich.

[41] So sahen beispielsweise Verosta (1967), S. 70; Regner (1967), S. 47 in der Neutralitätspolitik der Schweiz, die der Schweiz den Beitritt zu Wirtschafts- und Zollunionen verbietet, für Österreich verbindliches Völkergewohnheitsrecht. Gegenteilig: Kirchschläger (1967), S. 72; Orator (1967), S. 45; Hellbling (1967), S. 52 oder Henk (1967), S. 49ff.

[42] Die Möglichkeit einer Vertragserfüllung besteht aufgrund der Rechtsnatur einer vertraglichen Neutralisierung nicht und eine Regelung zu einem zeitlichen Ablaufen des Vertrages wurde bisher noch in keinem der bekannten diesbezüglichen Vertrag getroffen. Vgl. z. B. die Beendigung der Neutralität Belgiens (1926), in: Rotter (1981), S. 90f. Eine Kündigung wäre nach der 1980 in Kraft getretenen Wiener Vertragskonvention zu beurteilen. Vgl. dazu Zemanek (1997)2, S. 51ff.

[43] Vgl. Rotter (1981), S. 94f.

[44] Vgl. dazu Köck / Hintersteininger (2000), S. 33. Dies ist nach der clausula rebus sic stantibus gemäß Art. 62 der Wiener Vertragsrechtskonvention möglich.

[45] Die Neutralität gründet auf dem Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs, (Neutralitätsgesetz, NeutrG), BGBl. 211/1955. Siehe ferner unter 2.4.1

[46] Verdross (1977), S. 31 über das Moskauer Memorandum

[47] Die Neutralität war nach Stourzh (19853), S. 153 „jener politische gemeinsame Nenner [...], der den Interessen und dem Sicherheitsbedürfnis Österreichs, der Westmächte und der Sowjetunion entsprechen konnte.“

[48] Und somit völkerrechtlich auch nicht unaufhebbar, wie die Diktion vielleicht vermuten läßt. ´Immerwährend´ ist im Sinne von ´in jedem Kriegsfall geltend´ zu verstehen. Vgl. dazu Öhlinger (2000)2, S. 70

[49] Siehe unter 2.2.1.1 bzw. unter 2.2.1.2

[50] Vgl. z. B. Verosta (1967), S. 70; Verdross (1977), S. 21; Kirchschläger (2000), S. 16; Köck / Hintersteininger (2000), S. 22; Leidenmühler (2000), S. 39

[51] Vgl. Pahr (1967), S. 23f.; Berger (1967), S. 58

[52] Vgl. Müller (1971), S. 5f.

[53] Diese Zusammenstellung erfolgte nach Bowett, D. (1957): Estoppel before International Tribunals and its Relations to Acquiescence, The British Yearbook of International Law 23, S. 188f., zit. in: Rotter (1981), S. 116

[54] Vgl. Öhlinger (2000)2, S 68f. In diesem Zusammenhang ist auf das veränderte internationale Umfeld hinzuweisen. Die immerwährende Neutralität Österreichs ist ein Produkt des Ost-West Konfliktes. Mit dessen Wegfallen dürfte wohl auch das Interesse der Staatengemeinschaft an der Beibehaltung der Neutralität Österreichs weitgehend erloschen sein. Das Schweigen der Staatenwelt zum EU-Beitritt Österreichs ist hierfür ein nicht unwesentliches Indiz.

[55] Ein solcher Schaden könnte beispielsweise durch den Sanktionsmechanismus in den Europäischen Gemeinschaften entstehen. Wenn die angesprochene Verhaltensänderung eines Staates zur Folge hätte, daß Österreich, würde es die Änderung seines internationalen Status nicht durchführen, seinen Verpflichtungen aus dem EGV nicht mehr nachkommen könnte, hätte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Möglichkeit, durch ein Urteil gemäß Art. 228 Abs. 1 EGV entsprechende Maßnahmen auf österreichischer Seite zu erwirken. Würde Österreich nach Auffassung der Europäischen Kommission die von ihm verlangten Maßnahmen nicht ergreifen, kann der EuGH die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds nach Art. 228 Abs. 2 UAbs. 3 EGV verhängen.

[56] Vgl. Cede (1995), S. 142ff.

[57] Eine Änderung der Neutralität, beispielsweise eine international erklärte Neudefinition derselben, kann sich jedoch nur im Rahmen des Neutralitätsrechts bewegen.

[58] Es wäre also keine Völkerrechtsverletzung, wie Leidenmühler (2000), S. 39 meint.

[59] Öhlinger (2000)2, S. 69, zitiert zum Teil Cede (1995), S. 147

[60] Vgl. auch Schmidt (1995), S. 987ff; Buchbender (2000), S. 349f.

[61] Vgl. Türk (1997), S. 30f.

[62] Die hier genannten internationalen Organisationen sind regionale Abmachungen nach Kapitel VIII, Art. 52 bis 54 SVN . Der OSZE gehören alle europäischen Staaten, sowie alle Staaten der ehemaligen Sowjetunion, die USA und Kanada an. Die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Jugoslawien wurde 1992 suspendiert. Die OSZE - vor dem 1. Jänner 1995: Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) - erklärte sich 1992 zu einer regionalen Einrichtung gemäß Kapitel VIII SVN.

[63] Der 1990 in Wien unterzeichnete KSE-Vertrag ist ein umfassendes Abkommen zur Abrüstung und Rüstungskontrolle für konventionelle Waffen, das im Rahmen der KSZE geschlossen wurde. Vgl. Buchbender (2000), S. 186

[64] Vgl. Hummer (1997), S. 286f über den OSZE-Prozeß des Menschenrechtsschutzes in der Schlußakte von Helsinki und in weiterer Folge in der Charta von Paris.

[65] Giller (1996), S. 7 über die Charta von Paris

[66] Vgl. Zemanek (1995), S. 16

[67] Türk (1997), S. 57ff. sieht die NATO mittlerweile weniger als Militärbündnis sondern als ein regionales Sicherheitssystem in Übereinstimmung mit Kap. VII und VIII SVN. Dies kann mittlerweile als zumindest teilweise falsch angesehen werden, zieht man in Betracht, daß die NATO ohne einen entsprechenden Beschluß des Sicherheitsrates mit dem 24. März 1999 begonnen hat, einen Kampfeinsatz gegen die Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen, womit die NATO, wäre sie eine Organisation nach Kapitel VIII, gegen Art. 53 Abs. 1 Satz 2 SVN verstoßen hätte: „Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden“.

[68] Vgl. Art. 17 EUV

[69] Vgl. Hummer (1998), S. 19; Thun-Hohenstein / Cede (19993), S. 49; Leidenmühler (2000), S. 51

[70] Vgl. Art. 24 EUV, sowie Thun-Hohenstein / Cede (19993), S.15

[71] Siehe unter 2.3.2

[72] Vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SVN

[73] Vgl. Verdross (1977), S. 63; Türk (1997), S. 39f; Zemanek (1968), S. 21

[74] In Art. 2 Abs. 6 SVN geben sich die Vereinten Nationen das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß „Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach“ den Grundsätzen der Vereinten Nationen „handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.“

[75] Nach Art. 48 Abs. 1 SVN werden Maßnahmen, „zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit [...] je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen [Hervorhebungen durch den Verf.] oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.“ Nur wenn der Sicherheitsrat einen Mitgliedstaat ausnimmt, kann sich dieser für neutral erklären! Vgl. auch Türk (1997), S. 50

[76] Vgl. Rotter (1981), S. 137

[77] Dies waren Frankreich, Großbritannien, die USA und die UdSSR bzw. nunmehr deren Rechtsnachfolger, die Russische Föderation

[78] im Sinne von: aufgrund des estoppel-Grundsatzes davon abgehalten. Siehe dazu unter 2.2.2.1

[79] Staatsvertrag von Wien-Belvedere (österreichischer Staatsvertrag), betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, BGBl. 152/1955

[80] Vgl. im Wesentlichen Verdross (1977), S. 59ff.; ähnlich Zemanek (1968), S. 22; von dieser Argumentation nicht restlos überzeugt: Hummer (1997)2, S. 531

[81] So war der Ausbruch der Feindseligkeiten zwischen dem Irak und Kuwait am 2. 8. 1990 animus belligerendi und zog den völkerrechtlichen Kriegszustand zwischen Irak und Kuwait nach sich. In der Resolution 678 (1990) wurden die Mitgliedstaaten der VN zu Zwangsmaßnahmen gegen den Irak ermächtigt und ersucht, die Forderung der VN aus der Resolution 660 (1990) gegenüber dem Irak durchzusetzen. Der Beginn der Zwangsmaßnahmen am 17. 1. 1991 löste nicht den völkerrechtlichen Kriegszustand zwischen den der Resolution 678 (1990) folge leistenden Staaten und dem Irak aus.

[82] Das Kriegs- und Humanitätsrecht findet allerdings auch in diesem Fall seine Anwendung. Vgl. Zemanek (1997), S. 474

[83] In diesem Zusammenhang ist auf die Novellierung des § 320 StGB, Neutralitätsgefährdung, veröffentlicht im BGBl. 30a/1991, zu verweisen. In den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Strafgesetzbuches vertritt der österreichische Gesetzgeber die hier genannte Haltung. Zu dieser Ansicht ausführlich: Türk (1997), S. 50f.

[84] Im Falle eines Normenkonfliktes müßte den Verpflichtungen aus der SVN gemäß Art. 103 SVN der Vorrang gegeben werden. Dieser Konflikt ist nach dieser Ansicht allerdings nicht gegeben.

[85] Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen behält dies gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 SVN vor. Die SVN verbietet hingegen in Art. 53 Abs. 1 Satz 2 Zwangsmaßnahmen regionaler Systeme ohne eine Ermächtigung des Sicherheitsrates. Siehe auch Fn. 67

[86] Vgl. Verdross (1977), S. 13; Türk (1997), S. 23

[87] Dies kann sich freilich bei einer Änderungen der Rahmenbedingungen, bei einer Neuordnung von Machtverhältnissen, anders verhalten. Siehe ferner Fn. 288

[88] Vgl. z. B. Art. 5 Nordatlantik-Vertrag oder Art. V WEUV

[89] Vgl. Art. 39 SVN

[90] Siehe Fn. 67

[91] Ein einseitiges Beistandsversprechen zum Schutz des Neutralen im allgemeinen oder seiner Neutralität im speziellen würde den Garantiegebenden nur in seiner Handlungsfreiheit einschränken. Ist im Krieg der Neutrale oder dessen Neutralität durch die mit dem Garantiegeber verfeindete Kriegspartei gefährdet, so wird der erstere in den meisten Fällen ohnehin im eigenen Interesse Gegenmaßnahmen setzen, um einen Nachteil für sich selbst zu vermeiden. Ein dem Neutralen gegebenes Versprechen reduziert den Handlungsspielraum des Garantiegebers insoweit, als er nun Rücksicht auf die Interessen des Neutralen zu nehmen hat, welchem er in irgendeiner Weise das Recht zur Inanspruchnahme seiner Hilfe zugestanden hat. Der Garantiegeber kann im Gegenzug kaum einen bis gar keinen Nutzen aus dem Garantieverhältnis ziehen, weil der Neutrale seinen Garantiegeber nicht unterstützen darf, um seine Neutralität nicht zu gefährden.

[92] Öhlinger (2000), S. 63

[93] Vgl. Rotter (1981), S. 163

[94] Thun-Hohenstein / Cede (19993), S.15

[95] Zum direkten Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber innerstaatlichem Recht vgl. Thun-Hohenstein / Cede (19993), S. 91ff. Siehe auch Fn. 164

[96] Hummer (1998), S. 19; Vgl. Streinz (1998), S. 60. Jene sind zwar verpflichtend, greifen aber nicht direkt auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten durch!

[97] Vgl. Hummer (1998), S. 19, Art. 1 Abs. 3 EUV, sowie Thun-Hohenstein / Cede (19993), S. 15

[98] bestehend aus der Europäischen Gemeinschaft (früher Europäische Wirtschaftsgemeinschaft), der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Es handelt sich um hier um drei internationale Organisationen mit supranationalen Befugnissen. Rechtliche Grundlagen sind der EGV, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV) bzw. der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV). Die drei europäischen Gemeinschaften sind internationale Organisationen und haben Rechtspersönlichkeit vor dem Völkerrecht.

[99] Vertraglich geregelt im Titel V EUV. Rechtlich handelt es sich um „eine vertraglich verankerte zwischenstaatliche Zusammenarbeit herkömmlicher Art mit weiterführenden Ansätzen (Organe, Verfahren)“Thun-Hohenstein / Cede (19993), S. 32f.

[100] Vertraglich geregelt in Titel VI EUV. Der rechtliche Status ist derselbe, wie jener der zweiten Säule.

[101] Geregelt in Titel I EUV. Nach Thun-Hohenstein / Cede (19993), S.33 liegt rechtlich „eine vertraglich verankerte zwischenstaatliche Zusammenarbeit herkömmlicher Art mit weiterführendem Ansatz (Organ)“ vor. Vgl. auch Hummer (1998), S. 19ff.

[102] Vgl. zum institutionellen System der EU Schreuer (1997), S. 203ff; Thun-Hohenstein / Cede (19993), S. 97ff.

[103] Vgl. Hitzler (1996), S. 22, Gilsdorf (1998), S. 246

[104] Dies wird als „Organleihe“ (Thun-Hohenstein / Cede (19993), S. 46) bezeichnet.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2000
ISBN (eBook)
9783832442385
ISBN (Paperback)
9783838642383
Dateigröße
651 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Theresianische Militärakademie Wien – Rechtswissenschaften
Note
1,0
Schlagworte
neutralität völkerrecht europäische union eu-recht internationale politik
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Titel: Die immerwährende Neutralität Österreichs und die zunehmende Sicherheitsintegration in Europa im Rahmen der Europäischen Union
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