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Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung, insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten

©2001 Diplomarbeit 93 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Unternehmen stehen in Form der einzelnen Umwandlungsarten (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel) unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, ihre Struktur den herrschenden Marktbedürfnissen anzupassen. Aufgrund zunehmender Marktturbulenzen, verkürzter Produktlebenszyklen und des immer größer werdenden Konkurrenzkampfes (z.B. steigende Qualitätsanforderung) innerhalb einzelner Branchen sowie der dadurch geforderten Flexibilität der Unternehmen streben viele Unternehmen einen Unternehmenszusammenschluss an, um auf dem Markt weiterhin bestehen zu können.
Im Mittelpunkt von Unternehmenszusammenschlüssen stehen Fusionen. Diese werden zunehmend als Transaktionsform gewählt, um bei zunehmender Globalisierung des Wettbewerbs einen Wandel des strategischen Unternehmensprofils zu bewerkstelligen. Eine weitere wichtige Restrukturierungsmöglichkeit stellt die Spaltung dar, indem sie flexiblere und effizientere Unternehmenseinheiten schafft. Als Motiv einer Verschmelzung oder Spaltung wird zumeist die Erwartung von Synergieeffekten angeführt. Da aber Synergiepotentiale aufgrund ihrer schlechten Quantifizierbarkeit mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind, stellt sich deren Bewertung und Aufteilung auf die einzelnen Parteien (UTV) äußerst subjektiv und schwierig dar.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Bestimmung des „angemessenen“ Umtauschverhältnisses unter Synergieberücksichtigung systematisch darzustellen.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbkürzungsverzeichnisIV
AbbildungsverzeichnisV
1.Problemstellung und Gang der Untersuchung1
2.Umwandlung von Unternehmen4
2.1Umwandlung von Unternehmen im Überblick5
2.1.1Verschmelzung5
2.1.2Spaltung7
2.1.3Vermögensübertragung9
2.1.4Formwechsel10
2.2Umwandlungen und Umtauschverhältnisse11
3.Unternehmensbewertungsproblematik bei der Bestimmung von Umtauschverhältnissen13
3.1Anlass der Unternehmensbewertung13
3.2Funktion der Unternehmensbewertung14
3.2.1Kölner Funktionslehre14
3.2.2Funktionslehre des IDW16
3.2.3Funktion des Umwandlungsprüfers18
3.3Unternehmensbewertungsmethoden und Umtauschverhältnisse22
3.3.1Bewertungsstichtag22
3.3.2Methoden der Unternehmensbewertung23
3.3.2.1Ertragswertorientierte Unternehmensbewertung24
3.3.2.1.1Ertragswertmethoden25
3.3.2.1.2Discounted-Cash-Flow-Verfahren27
3.3.2.2Marktwertmethoden30
3.3.2.2.1Börsenkursmethode30
3.3.2.2.2Vergleichspreismethode32
3.3.2.3Substanzwertorientierte […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 4227
Munz, Oliver: Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten / Oliver Munz -
Hamburg: Diplomica GmbH, 2001
Zugl.: Bamberg, Universität, Diplom, 2001
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Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis... IV
Abbildungsverzeichnis ...V
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung...1
2. Umwandlung von Unternehmen ...4
2.1 Umwandlung von Unternehmen im Überblick ...5
2.1.1 Verschmelzung...5
2.1.2 Spaltung...7
2.1.3 Vermögensübertragung ...9
2.1.4 Formwechsel ...10
2.2 Umwandlungen und Umtauschverhältnisse ...11
3. Unternehmensbewertungsproblematik bei der Bestimmung von
Umtauschverhältnissen...13
3.1 Anlaß der Unternehmensbewertung...13
3.2 Funktion der Unternehmensbewertung ...14
3.2.1 Kölner Funktionslehre...14
3.2.2 Funktionslehre des IDW...16
3.2.3 Funktion des Umwandlungsprüfers ...18
3.3 Unternehmensbewertungsmethoden und Umtauschverhältnisse ...22
3.3.1 Bewertungsstichtag ...22
3.3.2 Methoden der Unternehmensbewertung ...23
3.3.2.1 Ertragswertorientierte Unternehmensbewertung...24
3.3.2.1.1 Ertragswertmethoden ...25
3.3.2.1.2 Discounted-Cash-Flow-Verfahren ...27
3.3.2.2 Marktwertmethoden ...30
3.3.2.2.1 Börsenkursmethode...30
3.3.2.2.2 Vergleichspreismethode ...32
3.3.2.3 Substanzwertorientierte Unternehmensbewertung...32
3.3.2.3.1 Substanzwertverfahren ...32
3.3.2.3.2 Liquidationswert...33
3.3.3 Würdigung der dargestellten Bewertungsverfahren im Hinblick auf die Bestimmung
von Umtauschverhältnissen...33
4. Synergieproblematik bei der Bestimmung von Umtauschverhältnissen ...36
4.1 Begriffsbestimmung des Umtauschverhältnisses...36
4.2 Angemessenheit des Umtauschverhältnisses ...37
4.3 Grenzumtauschverhältnisse als Angemessenheitsgrenze...40
4.4 Umtauschverhältnis ohne Synergieeffekte...42

Inhaltsverzeichnis III
4.5 Einbeziehung von Synergieeffekten bei der Ermittlung von Umtauschverhältnissen...44
4.5.1 Synergien...44
4.5.2 Arten von Synergieeffekten (Synergieanalyse)...47
4.5.2.1 Mögliche Synergiearten im Überblick ...47
4.5.2.1.1 Monetäre und nicht monetäre Synergieeffekten ...47
4.5.2.1.2 Sofort anfallende und später anfallende Synergieeffekten...47
4.5.2.1.3 Positive und negative Synergieeffekte ...48
4.5.2.1.4 Ertragseffekte und Aufwandseffekte...48
4.5.2.1.5 Steuerliche Synergieeffekte...49
4.5.2.1.6 Funktionsbezogene Synergieeffekte ...49
4.5.2.1.7 Marktwertorientierte Synergieeffekte ...49
4.5.2.1.8 Kostenorientierte Synergieeffekte...50
4.5.2.1.9 Leistungsorientierte Synergieeffekte...50
4.5.2.1.10 Echte und unecht Synergieeffekte...51
4.5.2.2 Würdigung der einzelnen Synergiearten ...52
4.5.3 Bewertung von Synergiepotentialen ...52
4.5.3.1 Die Erfassung von latent vorhandenen Synergiepotentialen (1.Stufe) ...54
4.5.3.2 Nötige Maßnahmen für die Realisierung von Synergiepotentialen (2.Stufe) ...55
4.5.3.3 Mengenmäßige Auswirkung auf die zukünftigen Ertragsüberschüsse (3.Stufe).56
4.5.3.3.1 Auswirkung von positiven Synergieeffekten ...56
4.5.3.3.2 Auswirkung von Realisationskosten ...57
4.5.3.3.3 Auswirkung von negativen Synergieeffekten ...58
4.5.3.3.4 Auswirkung der zeitlichen Distanz auf die Synergieabschätzung ...60
4.5.3.4 Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Synergieeffekten (4.Stufe) ...60
4.5.3.5 Würdigung der Bewertung ...61
4.5.4 Einbeziehung von Synergieeffekten...62
4.5.5 Aufteilverfahren von Synergieeffekten...65
4.5.5.1 Ertragswertanteiliges Aufteilverfahren ...65
4.5.5.2 Halbierungsverfahren ...67
4.5.5.3 Mittelwertverfahren...68
4.5.5.4 Weitere Aufteilverfahren...68
4.5.5.5 Würdigung der einzelnen Aufteilverfahren...69
4.6 Besonderheit bei Ermittlung des Umtauschverhältnisses bei Spaltung ...72
5. Zusammenfassende Schlußbetrachtung...74
Literaturverzeichnis...76
Rechtssprechungsverzeichnis...84
Erklärung...85

Abkürzungsverzeichnis IV
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
AG
Die
Aktiengesellschaft
(Zeitschrift)
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BB
Betriebs-Berater
(Zeitschrift)
Bd.
Band
BFH
Bundesfinanzhof
BFuP
Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift)
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
d.h.
das
heißt
DB
Der
Betrieb
(Zeitschrift)
DBW
Die
Betriebswirtschaft
(Zeitschrift)
Diss.
Dissertation
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EWiR
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
f.
folgende
ff.
fortfolgende
Fn.
Fußnote
gem.
gemäß
HB
Handelsblatt
(Zeitung)
HFA
Hauptfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland
e.V.
Hrsg.
Herausgeber
i.V.d.
in
Verbindung
der,
des
i.V.m.
in
Verbindung
mit
IDW
Institut
der
Wirtschaftsprüfer
e.V.
Nr.
Nummer
Rn.
Randnummer
Rz.
Randziffer
S.
Seite
u.a.
und
andere
UmwG
Umwandlungsgesetz
vgl.
vergleiche
WiSt
Wirtschaftswissenschaftliches
Studium
(Zeitschrift)
WISU
Das
Wirtschaftsstudium
(Zeitschrift)
WPg
Die
Wirtschaftsprüfung
(Zeitschrift)
WP-Handbuch Wirtschaftsprüfer
Handbuch
z.B.
zum
Beispiel
ZfB
Zeitschrift
für
Betriebswirtschaft
(Zeitschrift)
ZfbF
Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung
(Zeitschrift)
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
(Zeitschrift)

Abbildungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis
Abb.1: Transaktionsbereich zwischen Verkäufer und Verkäufer... 40
Abb.2: Grenz/Einigungs-Umtauschverhältnis ... 42
Abb.3: Abschließender Überblick über Determinanten des Transaktionsbereichs ... 43
Abb.4: Zukunftsbezogene Bewertung des Ertragspotentials... 44
Abb.5: Transaktionsbereich und Aufteilverfahren ... 64

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
1
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
Unternehmen stehen in Form der einzelnen Umwandlungsarten (Verschmelzung,
Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel) unterschiedliche Möglichkeiten zur
Verfügung, ihre Struktur den herrschenden Marktbedürfnissen anzupassen. Aufgrund
zunehmender Marktturbulenzen, verkürzter Produktlebenszyklen und des immer größer
werdenden Konkurrenzkampfes (z.B. steigende Qualitätsanforderung) innerhalb
einzelner Branchen sowie der dadurch geforderten Flexibilität der Unternehmen streben
viele Unternehmen einen Unternehmenszusammenschluß an, um auf dem Markt
weiterhin bestehen zu können.
1
Im Mittelpunkt von Unternehmenszusammenschlüssen stehen Fusionen (z.B. Krupp-
Hoesch und Thyssen), die in der Ausprägungsform der Verschmelzung im weiteren
betrachtet werden. ,,Verschmelzungen werden zunehmend als Transaktionsform gewählt,
um bei zunehmender Globalisierung des Wettbewerbs einen Wandel des strategischen
Unternehmensprofils zu bewerkstelligen"
2
. Eine weitere wichtige Restrukturierungs-
möglichkeit stellt die Spaltung dar, indem sie flexiblere und effizientere
Unternehmenseinheiten schafft.
3
Als Motiv einer Verschmelzung oder Spaltung wird
zumeist die Erwartung von Synergieeffekten angeführt.
4
Synergieeffekte stellen die
Wertänderung dar, die sich durch Einbeziehung einer Wirtschaftseinheit in eine andere
Wirtschaftseinheit ergibt.
5
Bei einer prüfungspflichtigen Verschmelzung sowie einer prüfungspflichtigen Spaltung
kommt es zu der Notwendigkeit der Bestimmung eines Umtauschverhältnisses. Unter
Umtauschverhältnis versteht man die Wertrelation zwischen den hingegebenen Anteilen
der übertragenden Gesellschaft und den gewährten Anteilen der übernehmenden
1
Vgl. Ossadnik, DB, 1997, S.885.; Schwedhelm, Die Unternehmensumwandlung, S.31.; Blex/Marchal,
BFuP, 1990, S.85f.
2
Ossadnik, DB, 1997, S.885.
3
Vgl. Heurung, DStR, 1997, S.1302.
4
Vgl. Lamla, Grundsätze ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung, S.165f.; Ossadnik, ZfB, 1995, S.70.;
Treptow, Die Wertermittlung im Umwandlungsfall, S.155.
5
Vgl. Fischer, Bewertung beim Unternehmens- und Beteiligungskauf, S.98.; Küting, BFuP, 1981, S.175.;
Dirrigl, BFuP, 1994, S.422.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
2
Gesellschaft.
6
Zur Ermittlung dieser Wertrelation muß eine Unternehmensbewertung
vorgenommen werden.
7
Da kein Anteilsinhaber nach Verschmelzung schlechter gestellt
sein soll als vor der Verschmelzung, hat der Gesetzgeber den Anteilseignern über die
Verschmelzungsprüfung einen Präventivschutz geschaffen.
8
Die zwingende Überprüfung
des Umtauschverhältnisses auf Angemessenheit erfolgt somit im Rahmen der
Verschmelzungsprüfung, in der Regel durch einen Wirtschaftsprüfer. Dieser steht vor
dem Problem, daß der Gesetzgeber keine bestimmte Unternehmensbewertungsmethode
9
(Methodenpluralismus) gem. § 12 Abs. 2 S. 2 UmwG für die Ermittlung des
,,angemessenen" Umtauschverhältnisses fordert. Auch der Angemessenheitsbegriff
i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwG - als unbestimmter Rechtsbegriff
10
- stellt für den
Wirtschaftsprüfer keinerlei Anhaltspunkt dar.
Da, wie erwähnt, realisierbare Synergiepotentiale
11
ein gewichtiges Motiv für eine
Umwandlung sind, muß bei der Bestimmung eines angemessenen Umtauschverhältnisses
geklärt sein, ob und gegebenenfalls wie Synergieeffekte zwischen den Parteien
aufzuteilen sind, da je nach Aufteilrelationen das Umtauschverhältnis stark beeinflußt
wird.
12
Da aber Synergiepotentiale aufgrund ihrer schlechten Quantifizierbarkeit
13
mit
einer gewissen Unsicherheit behaftet sind, stellt sich deren Bewertung und Aufteilung
auf die einzelnen Parteien äußerst subjektiv und schwierig dar. Somit steht der
Umwandlungsprüfer bei der Bewertung und Aufteilung der Synergiepotentiale auf die
beteiligten Parteien vor einer fast unlösbaren Aufgabe.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Bestimmung des angemessenen
Umtauschverhältnisses unter Synergieberücksichtigung aus Sichtweise des
Umwandlungsprüfers systematisch darzustellen.
6
Vgl. Bitzer, Problem der Prüfung des Umtauschverhältnisses bei aktienrechtlicher Verschmelzung, S.21.;
Bermel/Hannappel, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 UmwG, Rz.7, S.94.
7
Vgl. Heurung, DB, 1997, S.837.; Bermel/Hannappel, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 UmwG,
Rz.8, S.94.
8
Vgl. WP-Handbuch, 1998, Abschnitt D, Rz.13.
9
Vgl. Dörner, BFuP, 1981, S. 525.; Barthel, DB, 1996, S.1350.
10
Vgl. Ossadnik, DB, 1985, S.1953.; Dörner, BFuP, 1981, S.526.
11
Zur Abgrenzung zwischen Synergieeffekten und Synergiepotentialen vgl. Gliederungspunkt 4.5.1.
12
Vgl. Ziegler, Synergieeffekte bei Unternehmenskäufen, S.3.; Bühner/Spindler, DB, 1986, S.601ff.
13
Zur schlechten Quantifizierbarkeit von Synergieeffekten vgl. Gliederungspunkt 4.5.3.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
3
Zu diesem Zweck erscheint es sinnvoll, unter Gliederungspunkt 2 die einzelnen
Umwandlungsarten vorzustellen, um die Frage zu klären, wann es überhaupt zur
Notwendigkeit der Bestimmung von Umtauschverhältnissen bei den einzelnen
Umwandlungsarten kommen kann. Unter Gliederungspunkt 3 wird dann der
Unternehmensbewertungsmethodenpluralismus gelöst, indem die unterschiedlichen
Unternehmensbewertungsmethoden auf ihren Eignungsgrad bei Verschmelzungsprüfung
untersucht werden. Darüber hinaus wird unter Gliederungspunkt 3 dem
Umwandlungsprüfer als Unternehmensbewerter eine bestimmte Funktion zugeordnet, da
sich je nach Funktion unterschiedliche Unternehmenswerte ergeben können.
14
Ziel dieser beiden Gliederungspunkte ist, daß unter Gliederungspunkt 4 eine klar und
festgelegte Ausgangsgröße ­ Umtauschverhältnis ohne Synergieeffekte ­ bestimmt
werden kann.
15
Auf dieser Grundlage soll dann unter Gliederungspunkt 4 fortführend
eine systematische Synergieproblematisierung mit Synergieanalyse, Synergiebewertung
und Synergieaufteilung folgen.
Die Arbeit soll unter Gliederungspunkt 5 in einer Würdigung der Untersuchungs-
ergebnisse münden, welche den Abschluß der Ausführungen bildet.
14
Vgl. Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtssprechung, S.12f.
15
Eine vergleichbare Sichtweise vertritt Weber, Berücksichtigung von Synergieeffekten bei der
Unternehmensbewertung, S.139.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
4
2. Umwandlung von Unternehmen
Das Umwandlungsgesetz enthält eine umfassende und hinsichtlich der Rechtsform
abschließende Kodifikation der möglichen Umstrukturierung von Unternehmen im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge. Gegenüber der Einzelrechtsnachfolge mit der Übertragung
einzelner Vermögensgegenstände hat sie z.B. den Vorteil, daß bei dem Übergang der
Verbindlichkeiten nicht die Zustimmung aller betroffenen Gläubiger erforderlich ist.
16
Das Umwandlungsgesetz erfaßt nahezu 200 verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten.
17
Grundsätzlich stehen den Unternehmen hierbei vier Umwandlungsarten zur
Erleichterung der Umstrukturierung zur Verfügung: Die Verschmelzung, die Spaltung,
die Vermögensübertragung und der Rechtsformwechsel. Die Umwandlung wird somit
zum Oberbegriff des Gesetzes erhoben.
18
Die Grundlagen der einzelnen
Umwandlungsarten werden unter Punkt 2.1 dargestellt.
Da bei rechtlichen Umstrukturierungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes
sowohl Verschmelzungstatbestände als auch Spaltungstatbestände erfüllt sein können,
kommt es zu entscheidungsabhängigen Unternehmensbewertungsanlässen.
19
Gleiches
gilt bei Rechtsformwechseln, wenn Anteilsinhaber Anspruch auf eine angemessene bzw.
äquivalente Ausgleichszahlung haben.
20
Aufgrund dieser Tatsache und wegen des vom
Gesetzgeber unterstellten Methodenpluralismus', d.h., daß das UmwG nicht vorschreibt,
wie das Umtauschverhältnis zu ermitteln ist
21
, werden die Grundsätze ordnungsmäßiger
Unternehmensbewertung unter Punkt 3 eingehender erläutert.
Besonderheiten, die durch die jeweilige Umwandlungsart sowie Rechtsform bestimmt
sind, sollen nicht genauer untersucht werden. Vielmehr soll ein Überblick über die unter-
schiedlichen Umwandlungsarten gegeben werden. Darüber hinaus gilt es, zu klären,
wann das Problem der Ermittlung angemessener Umtauschverhältnisse bei Umwandlung
eintritt.
16
Vgl. Dehmer, Umwandlungsrecht, §1 UmwG, Rn.26.
17
Vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, B, Rz.2, S.3.
18
Vgl. Lamla, Grundsätze ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung, S.6.
19
Vgl. Meyer zu Lösebeck, WPg, 1989, S.499.
20
Vgl. Heurung, DB, 1997, S.837.
21
Bermel/Hannappel, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 UmwG, Rz.11, S.94.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
5
2.1 Umwandlung von Unternehmen im Überblick
2.1.1 Verschmelzung
Bei der Verschmelzung handelt es sich um die Übertragung des gesamten
Vermögensbestandes eines oder mehrerer Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Im Gegenzug werden den Anteilseignern des
übertragenden Rechtsträgers gem. § 2 Nr. 2 UmwG Anteile oder Mitgliedschaften des
übernehmenden Rechtsträgers gewährt. Besteht der übernehmende Rechtsträger bereits
gem. § 2 Nr. 1 UmwG, so liegt eine Verschmelzung durch Aufnahme vor, wird der
Rechtsträger erst im Wege der Verschmelzung gem. § 2 Nr. 2 UmwG gegründet, so liegt
eine Verschmelzung durch Neugründung vor.
22
An Verschmelzungen können nur
verschmelzungsfähige Rechtsträger i.S.d. § 3 UmwG beteiligt sein.
23
Inwieweit diese
Rechtsträger dann am eigentlichen Verschmelzungsvorgang teilnehmen können, ist über
die §§ 39-112 UmwG geregelt.
24
Eine Unternehmensbewertung ist bei prüfungspflichtigen Verschmelzungen
25
i.S.d. § 2
UmwG immer erforderlich, da das Umtauschverhältnis der Anteile sowie ggf. die Höhe
der baren Zuzahlungen Bestandteile des Verschmelzungsvertrages
26
i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr.
3 UmwG sind. Ein vorliegender Verschmelzungsvertrag wird dann im Rahmen der
Verschmelzungsprüfung
27
gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 319 Abs.
1 HGB extern durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft.
28
Der Verschmelzungsprüfer hat
einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten, der den Mindestinhalt des § 12 Abs. 2
Satz 2 UmwG enthalten muß.
29
,,Die Bedeutung eines angemessenen
Umtauschverhältnisses und damit die Verwendung angemessener Unternehmens-
wertverfahren zur Ermittlung dieses Umtauschverhältnisses zeigt sich auch darin, daß bei
Verschmelzungen eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses zulässig ist"
30
.
22
Vgl. Lamla, Grundsätze ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung, S.6.
23
Vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, J, Rz.4ff., S.123ff.
24
Vgl. WP-Handbuch, 1998, Abschnitt D, Rz.5.
25
Vgl. zu prüfungspflichtige Verschmelzungen, WP-Handbuch, 1998, Abschnitt D, Rz.17.
26
Vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, J, Rz.25, S.131.
27
Vgl. zur Verschmelzungsprüfung, WP-Handbuch, 1998, Abschnitt D, Rz.13ff.
28
Vgl. Heurung, DB, 1997, S.837.; Meyer zu Lösebeck, WPg, 1989, S.499.
29
Vgl. Bermel/Hannappel, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 UmwG, Rz.12, S.94.
30
Heurung, DB, 1997, S.837.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
6
Es ergeben sich lediglich Hinweise aus § 12 Abs. 2 UmwG, worauf der Prüfer bei der
Prüfung der Angemessenheit der Umtauschverhältnisse zu achten hat.
31
Im § 15 Abs. 1
UmwG ist lediglich vorgeschrieben, daß die künftige Beteiligung am neuen Rechtsträger
einen ausreichenden Gegenwert für die Beteiligung am alten Rechtsträger haben muß,
d.h., daß der Anteilseigner nach der Verschmelzung nicht schlechter gestellt ist als
zuvor.
32
Dieser dem Anteilseigner zustehende Mindestausgleich kann von ihm auch über
eine bare Zuzahlung durch den übernehmenden Rechtsträger erwirkt werden, wenn das
Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist.
33
Aus dem Postulat des ,,ausreichenden
Gegenwerts" ergibt sich, daß sich die Verschmelzungsprüfung bei Verschmelzung auf
einen Rechtsträger anderer Rechtsform i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 UmwG auch auf die
Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu erstrecken hat. Für eine angemessene
Barabfindung sind dabei die §§ 29 ­ 34 UmwG zu beachten. Da die Überprüfung einer
angebotenen Barabfindung nicht unmittelbar mit der eigentlichen Problemstellung in
Verbindung steht, wird die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung mit
Verweis auf die Literatur ausgegrenzt.
34
Somit hat der Gesetzgeber über die Verschmelzungsprüfung einen Präventivschutz für
die Anteilseigner geschaffen, da es in deren Interesse liegt, die Angemessenheit des
Umtauschverhältnisses durch einen unabhängigen Sachverständigen - in der Regel durch
einen Wirtschaftsprüfer - prüfen und gegebenenfalls bestätigen zu lassen.
35
Weitere Prüfungen, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung stehen
36
, der Ablauf
der Verschmelzungsprüfung
37
sowie einzelne Gestaltungsalternativen
38
werden aus-
gegrenzt, da diese unbedeutend für die Problembehandlung sind.
31
Vgl. WP-Handbuch, 1998, Abschnitt D, Rz.23.
32
Vgl. Rahier, Zusammenführung von Unternehmen durch Verschmelzung nach dem
Umwandlungsgesetz, S.17.;WP-Handbuch, 1998, Abschnitt D, Rz.39,59.; Bermel/Hannappel, Kommentar
zum Umwandlungsrecht, § 5 UmwG, Rz.13, S.94f.
33
Vgl. Bermel/Hannappel, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 UmwG, Rz.12, S.94.
34
Vgl. Neuhaus, Unternehmensbewertung und Abfindung, S.15ff.; Busse von Colbe, ZGR, 1994, 607.;
Lamla, Grundsätze ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung, S.170f.
35
Vgl. WP-Handbuch, 1998, Abschnitt D, Rz.13.
36
Vgl. WP-Handbuch, 1998, Abschnitt D, Rz.93ff.; Bitzer, Probleme der Prüfung des
Umtauschverhältnisses bei aktienrechtlichen Verschmelzungen, S.27ff.
37
Vgl. Bitzer, Probleme der Prüfung des Umtauschverhältnisses bei aktienrechtlichen Verschmelzungen,
S.34-108, ebenso WP-Handbuch 1998, Abschnitt D, Rz.13ff.
38
Vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, I, Rz.3ff., S.118ff.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
7
2.1.2 Spaltung
Das Spiegelbild der Verschmelzung ist die Spaltung
39
, welche durch drei unter-
schiedliche Spaltungsarten i.S.d. § 123 Abs. 1 ­ 3 UmwG charakterisiert wird. Durch die
Spaltung hat der Gesetzgeber den Unternehmen eine gesetzliche Grundlage zur ver-
einfachten Unternehmensdekonzentration eröffnet. Die Spaltung vollzieht sich im Wege
der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (Sonderrechtsnachfolge).
40
Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung i.S.d. § 123 UmwG determinieren die drei
Spaltungsarten, welche jeweils zur Aufnahme oder zur Neugründung erfolgen können.
Gemeinsames Merkmal dieser Spaltungsarten ist die Trennung von Vermögensteilen
durch Zuordnung auf die an der Spaltung beteiligten verschiedenen Rechtsträger.
41
Spaltungsfähige Rechtsträger liegen i.S.d. § 124 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UmwG vor.
42
Die Aufspaltung i.S.d. § 123 Abs. 1 UmwG trennt das gesamte Vermögen des
übertragenden Rechtsträgers durch vollständige Übertragung auf mindestens zwei bereits
bestehende bzw. neu gegründete Rechtsträger, wobei die Anteilsinhaber des
aufspaltenden Rechtsträgers mit Anteilen am übernehmenden bzw. am neu gegründeten
Rechtsträger zu beteiligen sind.
43
Nach Abschluß des Spaltungsvorgangs geht der
übertragende Rechtsträger unter.
Bei der Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG geht der übertragende Rechtsträger nicht
unter, sondern bleibt in Form einer ,,Rumpfgesellschaft" bestehen.
44
Folglich geht bei der
Abspaltung nicht das gesamte Vermögen, sondern nur ein Teil des Vermögens auf einen
oder mehrere Rechtsträger über.
45
39
Vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, M, Rz.4, S.393.; Heurung, DStR, 1997, S.1302.
40
Vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, M, Rz.2, S.393.
41
Vgl. Lamla, Grundsätze ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung, S.6.
42
Vgl. zu den Möglichkeiten der Auf- und Abspaltung sowie zur Ausgliederung die Übersichten bei
Dehmer, Umwandlungsrecht, §§123-173, Rz.11ff.
43
Vgl. Ley, Der Grundsatz der Maßgeblichkeit bei Unternehmensumwandlung nach neuem Recht, S.26.
44
Vgl. Lamla, Grundsätze ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung, S.6.
45
Vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, N, Rz.9, S.401.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
8
Die Ausgliederung i.S.d. § 123 Abs. 3 UmwG entspricht im Prinzip der Abspaltung,
jedoch werden die Anteile bzw. Gegenleistungen dem übertragenden Rechtsträger
gewährt, so daß ein Konzernverhältnis entsteht.
46
Für die Spaltungsprüfung wird über § 125 S. 1 UmwG auf die Vorschriften der
Verschmelzungsprüfung verwiesen, so daß die Grundsätze einer Verschmelzungsprüfung
i.S.d. §§ 9-12 UmwG in entsprechender Weise anzuwenden sind. Nach § 126 Abs.1 Nr.3
UmwG muß bei Aufspaltung oder Abspaltung im Spaltungs- und Übernahmevertrag das
Umtauschverhältnis und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen enthalten sein.
Da die Spaltungsprüfung wie die Verschmelzungsprüfung ausschließlich einen
Präventivschutz der Anteilsinhaber darstellt, muß ein Spaltungsprüfer den
Spaltungsvertrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Dies verlangt eine
Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses und
gegebenenfalls die Überprüfung einer baren Zuzahlung. ,,Bei einer Ausgliederung wird
zwar auch eine Gegenleistung gewährt, jedoch nur an den übertragenden Rechtsträger
(...)"
47
, infolge dessen handelt es sich um keinen ,,normalen" Anteilstausch; eine Prüfung
durch einen Spaltungsprüfer ist gem. § 125 S. 2 UmwG nicht vorzunehmen, da ein
Umtauschverhältnis im eigentlichen Sinne nicht festgestellt werden kann.
48
Bei der Aufspaltung zur Aufnahme ergibt sich das Umtauschverhältnis aus dem ,,(...)
tatsächlichen Vermögenswert des übertragenen Teilvermögens einerseits und des
übernehmenden Rechtsträgers andererseits"
49
. Das Umtauschverhältnis bei einer
Aufspaltung zur Neugründung ergibt sich, indem sämtliche Anteile des oder der neu
gegründeten Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers gewährt
werden, so daß nur die Aufteilung dieser Anteile unter den Anteilsinhabern wirtschaftlich
bedeutsam ist.
50
Bei Abspaltung zur Aufnahme muß ebenfalls die geforderte Gleichwertigkeit zwischen
46
Vgl. Schäfer/Schlarb, Leitfaden zum Umwandlungssteuerrecht, S.6.; Ley, Der Grundsatz der
Maßgeblichkeit bei Unternehmensumwandlung nach neuem Recht, S.27.
47
Heurung, DB, 1997, S.838.
48
Vgl. Dehmer, Umwandlungsgesetz, §126, Rz.32.
49
Dehmer, Umwandlungsgesetz, §126, Rz.22.
50
Vgl. Heurung, DB, 1997, S.839.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
9
gewährten Anteilen am übernehmenden Rechtsträger und Wert des abgespaltenen
Vermögensteils gewährleistet sein (Äquivalenzprinzip). Dagegen müssen bei einer
Abspaltung zur Neugründung lediglich die Aufteilungsquoten der Anteile festgelegt
werden, da alle Anteile am übernehmenden Rechtsträger den Anteilsinhabern des
übertragenden Rechtsträgers gewährt werden. Eine Bestimmung des
Umtauschverhältnisses ist somit bei Abspaltung zur Neugründung nicht erforderlich.
51
Ist
das Umtauschverhältnis bei Ab- bzw. Aufspaltung nun zu niedrig bemessen, so besteht
über § 125 i.V.m. §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG für die Anteilseigner die Möglichkeit, einen
angemessenen Ausgleich in Form einer baren Zuzahlung zu erwirken. Bei einer Auf-
bzw. Abspaltung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform wird automatisch eine
Spaltungsprüfung ausgelöst, wenn eine Barabfindung angeboten wird.
52
Im Mittelpunkt der Spaltungsprüfung steht somit wiederum die Überprüfung des
vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses. Da die Spaltungsprüfung den gleichen Rechts-
grundlagen wie die Verschmelzungsprüfung unterliegt, eröffnen sich die gleichen
Problemfelder wie bei der Verschmelzung. Auf das Umtauschverhältnis bei Auf- und
Abspaltung zur Aufnahme sowie bei Aufspaltung zur Neugründung wird somit nur bei
Besonderheiten im Vergleich zur Verschmelzung einzugehen sein.
53
Ferner werden Gestaltungsaspekte
54
und Zweifelsfragen zur Spaltung
55
, insbesondere die
Abgrenzung des spaltungsrelevanten Vermögensteils
56
, in dieser Arbeit nicht genauer
untersucht, da eine solch detaillierte Betrachtung für den Gesamtzusammenhang von
untergeordneter Bedeutung ist.
2.1.3 Vermögensübertragung
57
Obwohl im weiteren Kontext die Vermögensübertragung nicht unmittelbar relevant ist,
soll sie ,,vollständigkeitshalber" kurz erläutert werden, um die vorgenommene
51
Vgl. Dehmer, Umwandlungsgesetz, § 126, Rz.31.
52
Vgl. WP-Handbuch, 1998, Abschnitt D, Rz.140ff.
53
Vgl. zu den Besonderheiten bei Spaltung Gliederungspunkt 4.6.
54
Vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, M-P, S.393ff.
55
Vgl. Krebs, BB, 1998, S.2082f.
56
Vgl. Pickhardt, DB, 1999, S.728ff.
57
Zur Vermögensübertragung vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, U-W, S.719ff.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
10
Ausgrenzung zu rechtfertigen.
Die praktische Bedeutung der Vermögensübertragung ist gering, da gem. § 175 UmwG
der Kreis der beteiligten Rechtsträger eher eng gefaßt ist.
58
Man unterscheidet bei der Vermögensübertragung eine Vollübertragung i.S.d. § 174 Abs.
1 UmwG und eine Teilübertragung i.S.d. § 174 Abs. 2 UmwG.
59
Bei der Vollübertragung
wird das gesamte Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen bzw.
mehrere bereits bestehende Rechtsträger übertragen. Die Teilübertragung zeichnet sich
dadurch aus, daß ein Teil des Vermögens im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge
auf einen bzw. mehrere Rechtsträger übertragen wird.
60
Bei einer Vollübertragung sind
gem. § 176 UmwG die Verschmelzungsvorschriften anzuwenden und bei einer
Teilübertragung die Spaltungsvorschriften gem. § 177 UmwG. Der einzige Unterschied
ist hierbei, daß den bisherigen Anteilsinhabern zwar eine Gegenleistung vom über-
nehmenden Rechtsträger gewährt wird, diese Gegenleistung aber nicht in Form von
Anteilen oder Mitgliedschaften besteht, sondern durch eine Gegenleistung anderer Art.
61
Die Anteilsgewährung des übernehmenden Rechtsträgers wird somit im Übertragungs-
vertrag durch eine angemessene Gegenleistung ersetzt (z.B. Barabfindung).
Aufgrund der Tatsache, daß bei Vermögensübertragung eine Bestimmung des
angemessenen Umtauschverhältnisses nicht zu erfolgen hat, kann die Vermögens-
übertragung bezüglich der Problemstellung unbeachtet bleiben.
2.1.4 Formwechsel
Obwohl auch der Formwechsel im Zusammenhang mit der gegebenen Problemstellung
keinerlei Rolle spielt, soll die vorgenommene Ausgrenzung ebenfalls kurz gerechtfertigt
werden.
Beim Formwechsel von Rechtsträgern i.S.d. §§ 190 - 304 UmwG erfolgt im Gegensatz
58
Vgl. Dötsch, Umwandlungssteuerrecht, S.37.
59
Vgl. Arens/Spieker, Umwandlungsrecht, S.31
60
Vgl. Ley, Der Grundsatz der Maßgeblichkeit bei Unternehmensumwandlung nach neuem Recht, S. 28f.
61
Vgl. Arens/Spieker, Umwandlungsrecht, S.31.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
11
zur Verschmelzung und Spaltung keine Vermögensübertragung. Der an dem
Formwechsel beteiligte Rechtsträger wechselt lediglich das Rechtskleid und seine
Struktur.
62
Zu den wesentlichen Merkmalen des Formwechsels zählt neben der
wirtschaftlichen Kontinuität auch die rechtliche Identität des Rechtsträgers, so daß es
sich um einen gesellschaftsinternen Organisationsakt handelt.
63
Es kommt somit zu
keinem Vertrag
64
und zu keiner Prüfung
65
.
Da sich das Problem der Bestimmung eines angemessenen Umtauschverhältnisses bei
Formwechsel folglich nicht stellt, kann diese Umwandlungsart im weiteren Verlauf der
Arbeit unbeachtet bleiben.
2.2 Umwandlungen und Umtauschverhältnisse
Die vorgeschlagenen Umtauschverhältnisse können vom Umwandlungsprüfer im
Rahmen der Umwandlungsprüfung nur dann auf Angemessenheit überprüft werden,
wenn die anzuwendende Methode bestimmt ist
66
, da sich je nach Wahl der
Bewertungsmethode unterschiedlichste Unternehmenswerte ergeben können. Wie
erwähnt, schreibt aber der Gesetzgeber keine bestimmte Methode gem. § 12 Abs. 2 S. 2
UmwG vor. Er fordert jedoch, daß der Umwandlungsprüfer in seinem Prüfungsbericht
nicht nur die Methoden, nach denen das Umtauschverhältnis ermittelt worden ist, nennt,
sondern auch begründet, warum diese Methoden als angemessen zu beurteilen sind, und
welche unterschiedlichen Umtauschverhältnisse sich bei Anwendung verschiedener
Verfahren ergeben würden.
67
Es ist davon auszugehen, daß die notwendige Unternehmensbewertung und die damit in
Verbindung stehende Ermittlung des Umtauschverhältnisses bereits abgeschlossen ist,
wenn der Umwandlungsprüfer seine Arbeit aufnimmt, da dieser keinen Sachverhalt
62
Vgl. Dötsch, Umwandlungssteuerrecht, S.38.
63
Vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, R, Rz.4, S.605.
64
Vgl. Sargasser/Bula/Brünger, Umwandlungen, R, Rz.4, S.605.
65
Vgl. Veil, EWiR, 1996, S.902.
66
Vgl. Bellinger/Vahl, Unternehmensbewertung, S.240f.
67
Vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 UmwG.; ebenso Lamla, Grundsätze ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung,
S.119.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
12
beurteilen darf, an dessen Zustandekommen er selbst mitgewirkt hat.
68
Entsprechend
muß er die schon vorgenommene Unternehmensbewertung nachvollziehen, die
angewendeten Methoden auf ihre Angemessenheit prüfen und - wenn nötig - eine
Kontrollrechnung anstellen.
Somit scheint es angebracht, die einzelnen Unternehmensbewertungsmethoden auf ihren
Eignungsgrad bezüglich der Bestimmung von Umtauschverhältnissen genauer zu unter-
suchen. Darüber hinaus kann auch eine vernünftige Synergieproblematisierung nur auf
einer klar und eindeutig festgelegten Ausgangsgröße erfolgen
69
, so daß die nach
herrschender Meinung anzuwendende Unternehmensbewertungsmethode bestimmt sein
muß. Des weiteren muß dem Umwandlungsprüfer eine eindeutige und klare
Bewertungsfunktion zugeordnet werden, da die Art und Weise des Wertfindungs-
prozesses je nach Bewertungsfunktion (Bewertungszweck) unterschiedlich ausfällt und
sich somit immense Wertdifferenzen ergeben können.
70
Im folgenden sollen aus den genannten Gründen der Methodenpluralismus' sowie die
Funktion des Wirtschaftsprüfers genauer untersucht werden.
68
Vgl. Meyer zu Lösebeck, WPg, 1989, S.499.
69
Eine vergleichbare Sichtweise vertritt Weber, Berücksichtigung von Synergieeffekten bei der
Unternehmensbewertung, S.100f.,139.
70
Vgl. Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtssprechung, S.12f.; WP-Handbuch, 1998, Abschnitt
A, Rz.12.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
13
3. Zur Unternehmensbewertungsproblematik bei der Bestimmung von
Umtauschverhältnissen
3.1 Anlaß der Unternehmensbewertung
Anlässe für Unternehmensbewertungen sind zahlreich und vielfältig
71
. Die Kenntnis des
Bewertungsanlasses und des Bewertungszwecks, für den die Unternehmensbewertung
durchzuführen ist, stellt die Basis für die Ermittlung des angemessenen
Unternehmensbewertungsverfahrens dar.
72
Je nach Anlaß und Zweck können sich
unterschiedlichste Unternehmenswerte ergeben.
73
Bei den Anlässen von
Unternehmensbewertungen kann man verschiedene Entscheidungssituationen
differenzieren.
74
·
Entscheidungsabhängige Unternehmensbewertungsanlässe sind durch einen
potentiellen Wechsel der Eigentumsverhältnisse gekennzeichnet. Dabei können
dominierte und nicht dominierte Konfliktsituationen vorliegen. Bei dominierten Anlässen
ist eine Seite in der Lage, einen Eigentumswechsel gegen den Willen der anderen Partei
durchzusetzen, während bei nicht dominierten Anlässen die Zustimmung beider Seiten
zum Zusammenschluß notwendig ist.
75
·
Nicht entscheidungsabhängige Unternehmensbewertungsanlässe sind nicht durch einen
potentiellen Wechsel der Eigentumsverhältnisse veranlaßt.
Da der Bewertungsanlaß bei der zugrundeliegenden Problembehandlung die
Umwandlung von Unternehmen ist, muß bei der Wahl eines Bewertungsverfahrens
insbesondere darauf geachtet werden, ob es für den Bewertungszweck, nämlich die
Ermittlung des angemessenen Umtauschverhältnisses, als geeignet beurteilt werden
kann.
76
Da die Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses im Rahmen der
71
Vgl. Tichy, Unternehmensbewertung, S.24f.; Viel/Bredt/Renard, Die Bewertung von Unternehmungen
und Unternehmensanteilen, S.19f.
72
Vgl. Hinz/Behringer, WiSt, 2000, S.21.
73
Vgl. Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtssprechung, S.12f.
74
Vgl. Ballwieser/Leuthier, DStR, 1986, S.547.
75
Vgl. Matschke, BFuP, 1981, S.117.
76
Vgl. hierzu Gliederungspunkt 3.3.2ff.

Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung,
insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten.
14
Verschmelzungsprüfung erfolgt, muß dem Umwandlungsprüfer eine bestimmte Funktion
zugeordnet werden.
3.2 Funktion der Unternehmensbewertung
Wie bereits erwähnt, ist es bei der funktionsorientierten Unternehmensbewertung von
entscheidender Bedeutung, in welcher Funktion der Wirtschaftsprüfer tätig wird, da je
nach Funktion die Art und Weise der Bewertung unterschiedlich ausfällt.
77
Wie Hayn
konstatiert, handelt es sich hierbei um ein ,,Zweckadäquanzprinzip"
78
. Bezüglich der
Ausgestaltung dieses Prinzips gibt es unterschiedliche Ansichten, die sich in der Kölner
Funktionslehre und in der Funktionslehre des Instituts deutscher Wirtschaftsprüfer
(IDW) wiederspiegeln.
3.2.1 Kölner
Funktionslehre
Die Kölner Funktionslehre unterscheidet beim Bewertungszweck eine Hauptfunktion und
eine Nebenfunktion
79
. Die Hauptfunktion läßt sich ihrerseits wiederum in Beratungs-,
Vermittlungs- und Argumentationsfunktion differenzieren.
In der Beratungsfunktion ermittelt der Gutachter die Preisobergrenze bzw. die
Preisuntergrenze aus Sicht des jeweiligen Mandanten und bezieht somit subjektive
Entscheidungskalküle des Mandanten in die Bewertung mit ein.
80
Für den Verkäufer hat
der Berater den Gegenwert zu ermitteln, so daß für den Verkäufer die Transaktion gerade
noch lohnenswert ist. Dies ist die Preisuntergrenze, die sich aus zukünftig erzielbarem
Erfolg des heute zu bewertenden Objekts ergibt.
81
Der Käufer bezieht bei seiner
Betrachtung nicht nur die heutigen Gegebenheiten des zu bewertenden Objekts mit ein,
77
Vgl. Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtssprechung, S.12f.
78
Hayn, DB, 2000, S.1346.
79
Aufgrund der Tatsache, daß unterschiedliche Bewertungsanlässe Kategorisierungen der Bewertungs-
funktion verlangen, unterscheidet die Kölner Funktionslehre in ihrer Nebenfunktion unter anderem eine
Steuerbemessungsfunktion und eine Kommunikationsfunktion. Vgl. Dirrigl, Die Bewertung von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, S.9f.; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtssprechung,
S.14f. Da die Nebenfunktion aber unbedeutend für diese Arbeit ist, wird sie ausgegrenzt.
80
Vgl. Tichy, Unternehmensbewertung, S.15.
81
Vgl. Küting, BFuP, 1981, S.175.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832442279
ISBN (Paperback)
9783838642277
DOI
10.3239/9783832442279
Dateigröße
662 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2001 (Juni)
Note
2,7
Schlagworte
unternehmenszusammenschlüsse zusammenschlüsse umwandlung unternehmensbewertung synergieeffekte umtauschverhältnis
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Titel: Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses bei Umwandlung, insbesondere unter Berücksichtigung von Synergieeffekten
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