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Die steuerliche Organschaft und ihre Änderungen durch die Unternehmenssteuerreform

©2001 Diplomarbeit 117 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Eine juristische Person (exakter eine Kapitalgesellschaft) wird sowohl zivil- als auch steuerrechtlich grundsätzlich als rechtlich selbstständig angesehen. Steht jedoch diese juristische Person in einem tatsächlichen und rechtlichen Unterordnungsverhältnis zu einem anderen Unternehmen, so erscheint unter bestimmten Voraussetzungen bei wirtschaftlicher Betrachtung die juristische Person als unselbstständig in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Rechtlich selbstständige Unternehmen werden so zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und sind damit als einheitliches Steuersubjekt zu behandeln. Mehrere in einem Konzern zusammengefasste Unternehmen werden also steuerlich einem rechtlich selbstständigen Unternehmen gleichgestellt. Dieses so entstandene Rechtsinstitut wird als Organschaft bezeichnet.
Zweck der Organschaft ist es einen Ausgleich von Verlusten und Gewinnen zwischen den Beteiligten zu ermöglichen; so entsteht erst dann eine ertragsteuerliche Belastung für die Unternehmensgruppen, wenn insgesamt ein positives Ergebnis erzielt wird. Des Weiteren kann durch das Rechtsinstitut der Organschaft eine unnötige Doppelbesteuerung vermieden werden.
Die Anerkennung des Organschaftsverhältnisses ist an strenge Kriterien geknüpft. Hier zu nennen wären die Abhängigkeiten sowohl in finanzieller als auch in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht. Steuerliche Organschaften sind im Bereich der Körperschaft-, der Gewerbe- und der Umsatzsteuer möglich. In allen anderen Steuerarten wird eine Organschaft nicht anerkannt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind jedoch in den einzelnen Steuerarten teilweise grundverschieden, sodass eine Organschaft nicht zwangsläufig nebeneinander in allen 3 Steuerzweigen existieren muss. Auch die Folgen, welche eine Organschaft mit sich bringt, führen in den einzelnen Steuerarten zu unterschiedlichen Auswirkungen.
Die folgende Arbeit soll eine Übersicht über die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Organschaft im Körperschaftsteuerrecht, im Gewerbesteuerrecht und im Umsatzsteuerrecht geben. Des Weiteren werden bestimmte Organschaftsgebilde wie z.B. im Verhältnis zu einer Holding näher dargestellt.
Durch die Unternehmenssteuerreform sind wesentliche Änderungen im Bereich der Organschaft eingetreten, welche in einem direkten Vergleich zum altem Recht veranschaulicht werden.

Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
Abkürzungsverzeichnisvi
1.Einleitung1
2.Die Organschaft im […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 4224
Kernbaum, Gunnar: Die steuerliche Organschaft und ihre Änderungen durch die
Unternehmenssteuerreform / Gunnar Kernbaum - Hamburg: Diplomica GmbH, 2001
Zugl.: Wildau, Technische Fachhochschule, Diplom, 2001
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Inhaltsverzeichnis
II
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ... VI
1
EINLEITUNG...1
2
DIE ORGANSCHAFT IM KÖRPERSCHAFTSTEUERRECHT ...3
2.1
A
LLGEMEINES
... 3
2.1.1
Rechtliche Grundlagen und ihre Entwicklung ... 3
2.1.2
Wirtschaftliche Grundlagen ... 3
2.1.3
Zweck der körperschaftsteuerlichen Organschaft... 4
2.2
V
ORAUSSETZUNGEN
... 5
2.2.1
Organgesellschaft ... 5
2.2.2
Organträger ... 6
2.2.3
Finanzielle Eingliederung ... 8
2.2.4
Wirtschaftliche Eingliederung... 9
2.2.5
Organisatorische Eingliederung ... 12
2.2.6
Zeitlicher Faktor... 14
2.2.7
Gewinnabführungsvertrag / Verlustübernahmevertrag ... 16
2.2.7.1
Grundlagen ... 16
2.2.7.2
Rechtsnatur und zivilrechtliche Wirksamkeit ... 17
2.2.7.3
Zeitliche Anforderungen ... 17
2.2.7.4
Gewinnabführungsverträge unter der Rechtsform einer AG und KGaA... 18
2.2.7.5
Gewinnabführungsverträge unter der Rechtsform einer GmbH ... 20
2.2.7.6
Gewinnabführungsverträge unter aufschiebender Bedingung ... 20
2.2.7.7
Der Gewinnabführungsvertrag und seine Durchführung ... 21
2.2.8
Besondere Organschaftsverhältnisse ... 23
2.2.8.1
Personengesellschaften als Organträger ... 23
2.2.8.1.1
Grundlagen... 23
2.2.8.1.2
Eingliederungsvoraussetzungen... 23
2.2.8.2
Organschaftsverhältnis zu einer Holding... 27
2.2.8.3
Umwandlung der Organgesellschaft oder des Organträgers ... 27
2.3
R
ECHTSFOLGEN DER
A
NWENDUNG DER
§§ 14
BIS
19 KS
T
G ... 29
2.3.1
Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft... 30
2.3.2
Gewinnabführung und Verlustübernahme aus steuerlicher Sicht... 31
2.3.3
Zurechnungszeitraum ... 33

Inhaltsverzeichnis
III
2.3.4
Besonderheiten ... 34
2.3.4.1
Personengesellschaften als Organträger ... 34
2.3.4.2
Verlustabzug i.S. des § 10d EStG... 34
2.3.4.3
Auflösung unversteuerter stiller Reserven der Organgesellschaft... 35
2.3.4.4
Verdeckte Gewinnausschüttungen... 36
2.3.4.5
Folgewirkungen aus vorvertraglicher Zeit (Betriebsprüfung)... 36
2.3.4.6
Abzugsfähigkeit von Zinsen des Organträgers für den Beteiligungserwerb ... 37
2.3.4.7
Rückstellungen für drohende Verluste ... 37
2.3.4.8
Teilwertabschreibung auf die Organbeteiligung ... 37
2.3.4.9
Abzugsfähigkeit von ausländischen Steuern... 38
2.3.4.10
Steuerfreie Einnahmen ... 39
2.3.4.11
Übertragung von Wirtschaftsgütern ... 39
2.3.4.12
Bildung und Auflösung von Rücklagen ... 39
2.4
E
INZELSACHVERHALTE
... 41
2.4.1
Ausgleichszahlungen ... 41
2.4.2
Auflösung, Betriebseinstellung und Vermögensveräußerung der Organgesellschaft
bzw. des Organträgers... 43
2.4.3
Die ,,verunglückte" Organschaft ... 44
3
DIE ORGANSCHAFT IM GEWERBESTEUERRECHT ...46
3.1
A
LLGEMEINES
... 46
3.1.1
Rechtliche Grundlagen und ihre Entwicklung ... 46
3.1.2
Zweck der gewerbesteuerlichen Organschaft... 46
3.2
V
ORAUSSETZUNGEN
... 47
3.2.1
Organgesellschaft ... 47
3.2.2
Organträger ... 47
3.2.3
Die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung ... 48
3.2.4
Zeitlicher Faktor... 48
3.2.5
Gewinnabführungsvertrag / Verlustübernahmevertrag ... 48
3.2.6
Besonderheiten ... 48
3.3
R
ECHTSFOLGEN DES
§ 2 A
BS
. 2 S
ÄTZE
2
UND
3 G
EW
S
T
G ... 49
3.3.1
Grundsätzliches... 49
3.3.2
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG... 49
3.3.3
Maßgebender Zeitraum für die Zusammenrechnung ... 50
3.3.4
Gewerbeverlust ... 51
3.3.5
Gewinnabführungsvertrag... 53
3.3.6
Besonderheiten bei Personengesellschaften als Organträger ... 54
3.3.7
Auflösung, Betriebseinstellung und Vermögensveräußerung der
Organgesellschaft ... 55

Inhaltsverzeichnis
IV
4
DIE ORGANSCHAFT IM UMSATZSTEUERRECHT...56
4.1
A
LLGEMEINES
... 56
4.1.1
Rechtliche Grundlagen und ihre Entwicklung ... 56
4.1.2
Zweck der umsatzsteuerlichen Organschaft... 57
4.1.3
Kritiken im Schrifttum ... 59
4.2
V
ORAUSSETZUNGEN
... 59
4.2.1
Organgesellschaft ... 60
4.2.2
Organträger ... 60
4.2.3
Finanzielle Eingliederung ... 62
4.2.4
Wirtschaftliche Eingliederung... 64
4.2.5
Organisatorische Eingliederung ... 66
4.2.6
Zeitlicher Faktor... 67
4.3
R
ECHTSFOLGEN
... 67
4.4
G
RENZÜBERSCHREITENDE
O
RGANSCHAFT
... 69
4.4.1
Organträger im Inland ansässig ... 70
4.4.2
Organträger im Ausland ansässig... 71
4.5
B
EENDIGUNG DER UMSATZSTEUERLICHEN
O
RGANSCHAFT
... 72
4.5.1
Der Insolvenzfall... 72
4.5.2
Der Liquidationsfall... 73
4.5.3
Das Vergleichsverfahren... 73
4.5.4
Der Sequestrationsfall... 74
4.6
V
ERFAHREN DER
B
ESTEUERUNG
... 74
5
DIE UNTERNEHMENSSTEUERREFORM 2001 ...75
5.1
E
RWARTETE
A
USWIRKUNGEN UND IHRE
F
OLGEN
... 75
5.1.1
Aus der Sicht der Bundesregierung ... 75
5.1.2
Kritische Würdigung aus der Sicht des Schrifttums und der Wissenschaft ... 75
5.1.3
Kritische Würdigung aus der Sicht der Berater... 76
5.2
N
EUREGELUNGEN DER
O
RGANSCHAFT
... 78
5.2.1
Körperschaftsteuerliche Organschaft... 79
5.2.1.1
Wegfall der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederungsvoraussetzungen.. 79
5.2.1.2
Änderung der Voraussetzung zur finanziellen Eingliederung... 80
5.2.2
Gewerbesteuerliche Organschaft... 81
5.2.3
Umsatzsteuerliche Organschaft ... 81
5.2.4
Folgen der Neuregelung in § 14 KStG ... 81

Inhaltsverzeichnis
V
5.3
P
ROBLEME DES
V
ORHANDENSEINS VON KÖRPERSCHAFTSTEUERLICHER UND
GEWERBESTEUERLICHER
O
RGANSCHAFT NEBENEINANDER
... 82
5.4
D
IE
F
REISTELLUNG VON
B
ETEILIGUNGSERTRÄGEN I
.S.
DES
§ 8
B
A
BS
. 1 KS
T
G ... 85
5.5
D
IE
F
REISTELLUNG VON
V
ERÄUßERUNGSGEWINNEN I
.S.
DES
§ 8
B
A
BS
. 2 KS
T
G ... 89
5.6
S
TEUERLICHE
G
ESTALTUNGSÜBERLEGUNGEN IM
R
AHMEN DES
S
T
S
ENK
G... 91
6
RESÜMEE...93
7
AUSBLICK...95
LITERATURVERZEICHNIS...99
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG ...104

Abkürzungsverzeichnis
VI
Abkürzungsverzeichnis
§ Paragraph
§§
Paragraphen
a.A.
andere
Ansicht
Abs.
Absatz
Abschn. Abschnitt
abzgl.
abzüglich
a.F.
alte
Fassung
AG
Aktiengesellschaft
Anm.
Anmerkung
Anm. d. Verf.
Anmerkung des Verfassers
AO
Abgabenordnung
AktG
Aktiengesetz
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
Aufl.
Auflage
BB
Betriebs-Berater
(Zs.)
BDI
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
BFH
Bundesfinanzhof
BFH/NV
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
BFH
BFH
Bundesgerichtshof
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGHZ
Entscheidung des BGH in Zivilsachen
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT-Drs. Bundestags-Drucksache
bzw.
beziehungsweise
DB
Der Betrieb (Zs.)
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
d.h.
das
heißt
DM
Deutsche
Mark
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zs.)

Abkürzungsverzeichnis
VII
DStZ
Deutsche Steuerzeitung (Zs.)
Ebd.
ebenda
EG
Europäische
Gemeinschaft
EStG
Einkommensteuergesetz
f., ff.
folgende, fortfolgende
FG
Finanzgericht
FR
Finanz-Rundschau
(Zs.)
JF
Jahresfehlbetrag
GAV
Gewinnabführungsvertrag
gem.
gemäß
GewE
Gewerbeerträge
GewSt
Gewerbesteuer
GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStR Gewerbesteuerrichtlinien
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG GmbH-Gesetz
HGB
Handelsgesetzbuch
HR
Handelsregister
HV
Hauptversammlung
i.d.F.
in der Fassung
i.d.R.
in der Regel
i.d.S.
in diesem Sinne
IdW
Institut der Wirtschaft
i.H.v.
in Höhe von
InsO
Insolvenzordnung
InvZulG Investitionszulagengesetz
i.S.
im
Sinne
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KSt
Körperschaftsteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftsteuerrichtlinien

Abkürzungsverzeichnis
VIII
lt. laut
Mio.
Million
Nr.
Nummer
OG
Organgesellschaft
o.g.
oben
genannte(n)
OHG
Offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OT
Organträger
PwC
Pricewaterhouse
Coopers
RFH
Reichsfinanzhof
Rn.
Randnummer
Rz.
Randziffer
S. Seite
s.a.
siehe
auch
sog.
so genannte(n)
StÄndG Steueränderungsgesetz
Stbg
Die Steuerberatung (Zs.)
StBil.
Steuerbilanz
StEntlG Steuerentlastungsgesetz
stfreie
steuerfreie
StSenkG Steuersenkungsgesetz
StuW
Steuer und Wirtschaft (Zs.)
Tz.
Textziffer
u.a.
unter
anderem
UmwG
Umwandlungsgesetz
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UR
Umsatzsteuer-Rundschau
(Zs.)
UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStG
Umsatzsteuergesetz
UStR
Umsatzsteuerrichtlinien
vgl.
vergleiche
v.H.
von
Hundert
VZ
Veranlagungszeitraum
WPg
Wirtschaftsprüfung
(Zs.)

Abkürzungsverzeichnis
IX
z.B.
zum
Beispiel
Zs.
Zeitschrift
z.T.
zum
Teil
zzgl.
zuzüglich

Einleitung
1
1 Einleitung
Das deutsche Steuerrecht geht grundsätzlich von der Besteuerung der einzelnen
Rechtssubjekte aus, d.h. jedes Rechtssubjekt ist für sich steuerpflichtig. Es knüpft an
die Rechtsform des Unternehmens und nicht an die wirtschaftlichen Gegebenheiten
an.
Eine juristische Person (exakter eine Kapitalgesellschaft) wird sowohl zivil- als auch
steuerrechtlich grundsätzlich als rechtlich selbstständig angesehen. Steht jedoch diese
juristische Person in einem tatsächlichen und rechtlichen Unterordnungsverhältnis zu
einem anderen Unternehmen, so erscheint unter bestimmten Voraussetzungen bei
wirtschaftlicher Betrachtung die juristische Person als unselbstständig in ihrer wirt-
schaftlichen Tätigkeit. Rechtlich selbstständige Unternehmen werden so zu einer wirt-
schaftlichen Einheit zusammengefasst und sind damit als einheitliches Steuersubjekt
zu behandeln. Mehrere in einem Konzern zusammengefasste Unternehmen werden
also steuerlich einem rechtlich selbstständigen Unternehmen gleichgestellt. Dieses so
entstandene Rechtsinstitut wird als Organschaft bezeichnet.
Zweck der Organschaft ist es einen Ausgleich von Verlusten und Gewinnen zwischen
den Beteiligten zu ermöglichen; so entsteht erst dann eine ertragsteuerliche Belastung
für die Unternehmensgruppen, wenn insgesamt ein positives Ergebnis erzielt wird. Des
Weiteren kann durch das Rechtsinstitut der Organschaft eine unnötige Doppelbesteue-
rung vermieden werden.
Die Anerkennung des Organschaftsverhältnisses ist an strenge Kriterien geknüpft. Hier
zu nennen wären die Abhängigkeiten sowohl in finanzieller als auch in wirtschaftlicher
und organisatorischer Hinsicht.
Steuerliche Organschaften sind im Bereich der Körperschaft-, der Gewerbe- und der
Umsatzsteuer möglich. In allen anderen Steuerarten wird eine Organschaft nicht aner-
kannt.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind jedoch in den einzelnen Steuerarten
teilweise grundverschieden, sodass eine Organschaft nicht zwangsläufig nebeneinan-
der in allen 3 Steuerzweigen existieren muss. Auch die Folgen, welche eine Organ-
schaft mit sich bringt, führen in den einzelnen Steuerarten zu unterschiedlichen Aus-
wirkungen.

Einleitung
2
Die folgende Arbeit soll eine Übersicht über die Voraussetzungen und die Wirkungen
einer Organschaft im Körperschaftsteuerrecht, im Gewerbesteuerrecht und im Umsatz-
steuerrecht geben. Des Weiteren werden bestimmte Organschaftsgebilde wie z.B. im
Verhältnis zu einer Holding näher dargestellt.
Durch die Unternehmenssteuerreform sind wesentliche Änderungen im Bereich der
Organschaft eingetreten, welche in einem direkten Vergleich zum altem Recht veran-
schaulicht werden.

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
3
2 Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
2.1 Allgemeines
2.1.1 Rechtliche Grundlagen und ihre Entwicklung
Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht wird in den §§ 14-19 KStG geregelt, wel-
che durch das Körperschaftsteuergesetz i.d.F. von 1977 eingeführt worden sind und
somit den alten § 7a KStG ersetzten, der durch das Gesetz zur Änderung des Körper-
schaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 15.8.1969 eingearbeitet wurde. Erst
ab diesem Zeitpunkt gab es gesetzliche Bestimmungen über die Voraussetzungen und
die Rechtswirkungen eines Organschaftsverhältnisses im Körperschaftsteuerrecht. In
der Gewerbe- bzw. Umsatzsteuer waren diese bereits geregelt. Trotz dieses Fehlens
der Bestimmungen hat die Rechtsprechung bereits seit mehr als 40 Jahren die Organ-
schaft im Körperschaftsteuerrecht anerkannt und steuerliche Schlüsse gezogen, wenn
ersichtlich war, dass ein Abhängigkeitsverhältnis und eine durch Gewinnabführungs-
verpflichtung induzierte wirtschaftliche Unselbstständigkeit gegeben war.
Durch den Druck des BFH erklärte sich der Gesetzgeber bereit, eine Regelung im Ge-
setz aufzunehmen, welche bestimmt, unter welchen Bedingungen ein Organschafts-
verhältnis bei der Besteuerung des Einkommens als rechtserheblich anzusehen ist und
welche steuerlichen Folgen mit ihm verbunden sind.
In der Zeit vor der Einführung der gesetzlichen Regelung gab es verschiedene Organ-
theorien. Diese reichten von der Einheitstheorie oder Filialtheorie, der Angestelltenthe-
orie, der Zurechnungstheorie bis hin zur Bilanzierungstheorie.
1
2.1.2 Wirtschaftliche Grundlagen
Da es in der Natur der Wirtschaft liegt, dass Kapitalgesellschaften zu einem anderen
Unternehmen in gewissen tatsächlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnissen
stehen können, ergab sich dadurch das Rechtsinstitut der Organschaft. Ebenso wie bei
angestellten natürlichen Personen, welche als wirtschaftlich unselbstständig gelten,
kann dieses auch die Kapitalgesellschaft betreffen.
1
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Die Organschaft im Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteu-
errecht. 5. Auflage, Herne/Berlin, 1999, S. 42 f.; im Folgenden zitiert als: Schmidt/Müller/Stöcker: Or-
ganschaft

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
4
So hat der Gesetzgeber es für richtig gehalten, dass das Betriebsergebnis einer sol-
chen in Abhängigkeit stehenden Kapitalgesellschaft dem Betriebsergebnis des sozu-
sagen herrschenden Unternehmens zugerechnet wird.
2.1.3 Zweck der körperschaftsteuerlichen Organschaft
In dem ab 1977 gültigen Körperschaftsteuersystem wurde das Anrechnungsverfahren
realisiert. Eine Kapitalgesellschaft musste zwar ihre Gewinne der Körperschaftsteuer
unterwerfen und die Anteilseigner, welche die ausgeschütteten Gewinne erhielten, der
Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, jedoch wurden die von den ausgeschütte-
ten Gewinnen einbehaltenen Körperschaftsteuern auf die jeweilige Einkommensteuer-
oder Körperschaftsteuerschuld der Anteilseigner angerechnet.
Durch dieses System wurde eine Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Ein-
kommensteuer bzw. eine Mehrfachbelastung mit Körperschaftsteuer ausgeschlossen.
Jedoch wurde dadurch kein Ausgleich von Gewinnen mit Verlusten mehrerer rechtlich
selbstständiger Unternehmen erreicht. Zu diesem Zweck wurde das Rechtsinstitut der
Organschaft auch in diesem System beibehalten.
2
Der funktionale Zweck im Körperschaftsteuersystem ist somit primär der sofortige Ver-
lustausgleich zwischen mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen und die
damit entsprechende Minderung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbelas-
tung.
3
Nicht zu vernachlässigen war und ist aber auch die Einkommenszurechnung. Diese
besagt, wie auch heute noch, dass das Einkommen der Organgesellschaft im Verfah-
ren der Addition dem Einkommen des Organträgers hinzuzurechnen ist und bei diesem
besteuert wird. Dies geschieht auch dann, wenn es sich nicht um Verluste, sondern um
Gewinne handelt. Durch diese Anwendung der organschaftlichen Einkommenszurech-
nung wurde das Prinzip der Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommens-
teuer vermieden, ohne das Anrechnungsverfahren einzubeziehen, da die Vorschriften
der körperschaftsteuerlichen Organschaft Vorrang vor den Vorschriften des Anrech-
nungsverfahren hatten.
4
2
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 44 f.
3
vgl. Herrmann/Heuer/Raupach: Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz - Kommentar. 21. Auf-
lage, Loseblatt, Köln, 1996 ff., § 14 KStG Anm. 3; im Folgenden zitiert als: Herrmann/Heuer/Raupach:
Kommentar
4
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 45 f.

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
5
2.2 Voraussetzungen
2.2.1 Organgesellschaft
§ 14 KStG zufolge hat der Gesetzgeber als Organgesellschaft die Rechtsform einer
Aktiengesellschaft oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehen. Im
§ 17 KStG ist eine Erweiterung des Kreises auf andere Kapitalgesellschaften niederge-
schrieben, welche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2000 nur
noch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein kann. Voraussetzung ist jedoch,
dass sich Geschäftsleitung und Sitz der Gesellschaft im Inland befinden.
Eine GmbH & Co. KG ist steuerrechtlich als eine Personengesellschaft anzusehen und
kann somit trotz der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Ge-
sellschafter keine Organgesellschaft sein.
Durch die Formulierung in den §§ 14 Satz 1 und 17 Satz 1 des Körperschaftsteuerge-
setzes, dass Geschäftsleitung und Sitz im Inland gelegen sein müssen, will der Ge-
setzgeber gewährleisten, dass eine Überprüfung der Organschaftsvoraussetzungen im
Inland möglich ist. Nach § 11 AO, § 5 AktG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG hat eine Ka-
pitalgesellschaft ihren Sitz an dem Ort, der durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag
bestimmt ist.
5
Dötsch/Eversberg/Jost/Witt
6
sehen die inländische Zweigniederlassung eines ausländi-
schen Unternehmens körperschaftsteuerlich nicht als Organgesellschaft an.
Die Organgesellschaft muss lt. Gesetz nicht gewerblich tätig sein. Durch das Urteil des
BFH vom 21.01.1970
7
reicht eine Vermögensverwaltung aus. Das Organverhältnis
kann in einem Dienen des Organs im Betrieb des Organträgers bestehen. Ein derarti-
ges Dienen ist auch durch das Halten von Beteiligungen möglich, da sie damit die Tä-
tigkeit des Organträgers fördern kann.
Ist eine Kapitalgesellschaft persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, kann sie
prinzipiell nicht Organgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes sein. Durch die finanziel-
le, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung würde auf jeden Fall die Steuer-
freiheit in Frage gestellt werden, da ihre Einkünfte dem Organträger zuzurechnen wä-
ren.
8
5
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 49
6
vgl. Dötsch/Eversberg/Jost/Witt: Die Körperschaftsteuer. 1. Auflage, Loseblatt, Stuttgart, 1992 ff., § 14
KStG Tz. 31; im Folgenden zitiert als: Dötsch/Eversberg/Jost/Witt: Körperschaftsteuer
7
vgl. I R 90/67, BStBl. II 1970, S. 348
8
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 50

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
6
2.2.2 Organträger
Der § 14 Nr. 2 KStG regelt die Rechtsform des Organträgers. Demnach kann eine un-
beschränkt steuerpflichtige natürliche Person, eine nicht steuerbefreite Körper-
schaft, eine Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 1 KStG mit
Geschäftsleitung und Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft i.S. des § 15
Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland Organträger sein. Prinzi-
piell ist die Rechtsform des Organträgers ohne Bedeutung.
Bei einem Organträger, der eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person ist,
muss dieser seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Die gesetzlichen Regelungen hierfür finden sich in den §§ 8 und 9 AO wieder.
9
Geschäftsleitung und Sitz im Inland bei Kapitalgesellschaften oder anderer Körper-
schaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. des § 1 KStG ist, wie
auch schon bei der Organgesellschaft, ein nötiges Kriterium, um eine bessere Nach-
prüfbarkeit zu erreichen. Gleiches gilt für Personengesellschaften.
10
Des Weiteren darf die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.
des § 1 KStG nicht steuerbefreit sein, denn sonst würde das ihr zuzurechnende Ein-
kommen der Organgesellschaft nicht der Steuer unterworfen werden.
Nicht als Organträger in Frage kommen demzufolge:
·
juristische Personen des öffentlichen Rechts, weil diese nicht steuerpflichtig sind;
hingegen aber ihre zivilrechtlich unselbstständigen körperschaftsteuerpflichtigen
Betriebe gewerblicher Art Organträger sein können
11
und
·
als gemeinnützig anerkannte und deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG körper-
schaftsteuerbefreite Körperschaften; es sei denn, sie unterhalten einen wirtschaftli-
chen Geschäftsbetrieb und sind mit diesem steuerpflichtig
12
.
Im § 18 KStG sind Sonderregelungen für ausländische Organträger hinterlegt. Der von
der Organgesellschaft abgeführte ganze Gewinn zugunsten eines ausländischen ge-
werblichen Unternehmens, welches im Inland eine im Handelsregister eingetragene
Zweigniederlassung unterhält, wird dem Organträger mit seinen beschränkt steuer-
pflichtigen Einkünften aus dieser Zweigniederlassung zugerechnet wenn,
9
vgl. Schuhmann: Die Organschaft Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer. 2. überarbeitete
und erweiterte Auflage, Bielefeld, 1997, S. 20; im Folgenden zitiert als: Schuhmann: Organschaft
10
vgl. Meilicke: Anmerkung zur Sitztheorie. In: ,,DB", 52. Jahrgang, Düsseldorf/Frankfurt, 1999, S. 627
11
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 52
12
vgl. BFH-Urteil vom 13.03.1974, I R 7/71, BStBl. II 1974, S. 391

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
7
1.
ein unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossener Gewinnabführungs-
vertrag existiert,
2. die für die finanzielle Eingliederung notwendige Beteiligung zum Betriebsvermö-
gen dieser Zweigniederlassung gehört und
3. die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung zur Zweigniederlassung
selbst gegeben ist.
Da der § 14 Satz 1 KStG verlangt, dass der Organträger Inhaber eines inländischen
gewerblichen Unternehmens sein muss, kann demzufolge ein Freiberufler, welcher
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG hat, nicht als Organträger in Fra-
ge kommen.
Über den Begriff des gewerblichen Unternehmens gab es sehr lange verschiedene
Auffassungen. Die Verwaltung geht sei jeher davon aus, dass ein gewerbliches Unter-
nehmen i.S. des § 14 Satz 1 KStG vorliege, wenn die Voraussetzungen nach den Vor-
schriften des § 2 GewStG erfüllt sind.
13
Andere Voraussetzungen, wie sie im Einkom-
mensteuergesetz im § 15 Abs. 2 zu finden sind, wie z.B. Selbstständigkeit, Nachhaltig-
keit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr,
sind nicht erforderlich.
14
Die Rechtsprechung dagegen ging früher davon aus, dass eine eigene gewerbliche
Tätigkeit durch das herrschende Unternehmen entfaltet werden muss. Im Urteil vom
13.09.1989
15
hat aber der BFH seinen Standpunkt geändert und vertritt nun die Auffas-
sung, dass die Bezeichnung ,,gewerbliches Unternehmen" an den Wortlaut des § 15
Abs. 1 Nr. 1 EStG zu knüpfen ist. Nach diesem könnten Gewerbebetrieb Betriebe kraft
gewerblicher Tätigkeit, kraft Rechtsform, als auch kraft wirtschaftlichen Geschäftsbe-
triebes sein.
Die Eigenbetriebe juristischer Personen des öffentlichen Rechts werden nur dann als
Organträger angesehen, wenn diese als Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStDV
zu qualifizieren sind.
16
Für eine Stiftung, welche juristische Person des privaten Rechts ist, reicht die Anforde-
rung, dass sie einen Gewerbebetrieb oder einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (ausgenommen hier sind Land- und Forstwirtschaft) unterhält.
13
vgl. Abschn. 48 Abs. 1 Satz 2 KStR
14
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 53
15
vgl. I R 152/84, BStBl. II 1989, S. 668
16
vgl. Herrmann/Heuer/Raupach: Kommentar; § 14 KStG Anm. 40; s.a. Dötsch/Eversberg/Jost/Witt: Kör-
perschaftsteuer, § 14 KStG Tz. 25; Schuhmann: Organschaft, S. 21 f.

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
8
Die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist als gewerbliches Unternehmen i.S. von § 14
KStG anerkannt, wenn lediglich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich
haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, welche nicht Gesellschafter
sind, zur Geschäftsführung berechtigt sind.
17
Weiterhin bestimmt der Gesetzgeber, dass eine Kapitalgesellschaft ausländischen
Rechts mit Geschäftsleitung im Inland weder Organträger nach § 14 Nr. 2 KStG noch
ausländischer Organträger nach § 18 KStG sein kann.
18
2.2.3 Finanzielle Eingliederung
Im Sinne des § 14 Nr. 1 Satz 1 KStG i.d.F. vom 22.04.1999 (im Folgenden KStG a.F.)
muss der Organträger an der Organgesellschaft ,,unmittelbar in einem solchen Maße
beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organ-
gesellschaft zusteht".
Dem Organträger muss die Mehrheit der Stimmrechte zustehen. Es genügt nicht, wenn
er die Mehrheit der Anteile besitzt. Die Mehrheit der Stimmrechte stehen dem Organ-
träger zu, wenn er mehr als die Hälfte aller Stimmrechte innehält.
19
Sind in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag allgemein für Beschlüsse der Haupt-
versammlung oder der Gesellschafter eine größere als die einfache Mehrheit verlangt,
so muss auch der Organträger diese besitzen.
20
Die Anteile müssen dem Organträger steuerrechtlich zuzuordnen sein.
21
Der Organträger muss grundsätzlich unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligt
sein. Satz 2 des § 14 KStG a.F. sieht aber auch eine mittelbare Beteiligung vor, ,,wenn
jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der
Stimmrechte gewährt".
Beispiel:
Die Muttergesellschaft A ist an der Tochtergesellschaft B zu 90 v.H. und diese
wiederum an der Enkelgesellschaft C zu 80 v.H. beteiligt. Die Enkelgesellschaft
C ist nicht nur in B (und zwar unmittelbar), sondern auch in A (und zwar mittel-
bar) finanziell eingegliedert.
Es kann somit zwischen einer Organschaftskette (C als Organgesellschaft und
B als Organträger und B als Organgesellschaft und A als Organträger) oder ei-
nem direktem Organschaftsverhältnis zwischen C als Organgesellschaft und A
als Organträger gewählt werden. Beim letzteren ist es unerheblich, ob zwischen
17
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 55
18
vgl. Abschn. 48 Abs. 1 Satz 3 KStR
19
vgl. § 133 Abs. 1 AktG; § 47 Abs. 1 GmbHG
20
vgl. Herrmann/Heuer/Raupach: Kommentar, § 14 KStG Anm. 117
21
vgl. Abschn. 49 Satz 1 KStR

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
9
B als weitere Organgesellschaft und A als Organträger auch ein Organschafts-
verhältnis besteht.
Ein Organschaftsverhältnis zwischen Schwestergesellschaften ist nicht möglich.
22
Mittelbare Eingliederung ist auch bei der Zwischenschaltung einer Personengesell-
schaft bzw. einer ausländischen Gesellschaft möglich, obwohl diese Gesellschaften
selbst keine Organgesellschaften sein können.
23
Der Auffassung der Verwaltung zufolge muss die finanzielle Eingliederung ­ mit Aus-
nahme der Mehrmütterorganschaft - ,,entweder auf einer unmittelbaren oder auf einer
mittelbaren Beteiligung an der Organgesellschaft beruhen. Durch Zusammenrechnung
einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung oder von mehreren mittelbaren
Beteiligungen wird die finanzielle Eingliederung nicht begründet."
24
Die Möglichkeit der Zusammenrechnung von Beteiligungen und Stimmrechten von
Angehörigen i.S. des § 15 AO ist hier nicht möglich, es sei denn, dass es sich bei dem
herrschenden Unternehmen um eine Personengesellschaft handelt, an welcher die
Angehörigen als Mitunternehmer beteiligt sind.
25
Wie oben bereits erwähnt, gab es bis dato keine Möglichkeit durch Zusammenrech-
nung mehrerer mittelbarer Beteiligungen oder von unmittelbaren und einer oder mehre-
ren mittelbaren Beteiligungen eine finanzielle Eingliederung herzuleiten. Dem hat der
Gesetzgeber für den Bereich der Körperschaftsteuer durch das Steuersenkungsgesetz
vom 23.Oktober 2000 Abhilfe geschaffen. Die Änderungen der Voraussetzungen der
finanziellen Eingliederung sind im Kapitel 5.2.1.2 dieser Arbeit zu finden.
2.2.4 Wirtschaftliche Eingliederung
Nach § 14 Nr. 2 KStG a.F. muss die Organgesellschaft ,,nach dem Gesamtbild der tat-
sächlichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des
Organträgers eingegliedert sein". Dabei wird von einem selbstständigen Tatbestands-
merkmal ausgegangen.
Die unmittelbare wirtschaftliche Eingliederung wird aber nicht gefordert. Hinreichend ist
die Förderung oder Ergänzung der Tätigkeit einer zum Organkreis gehörenden an-
deren Organgesellschaft zur wirtschaftlichen Eingliederung im Verhältnis zum Organ-
22
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 59
23
vgl. Abschn. 49 Satz 3 KStR; s.a. Herrmann/Heuer/Raupach: Kommentar, § 14 Anm. 122; Streck: KStG
­ Kommentar. 5. völlig neubearbeitete Auflage, München, 1997, § 14 KStG Anm. 16; im Folgenden zi-
tiert als: Streck: KStG
24
vgl. Abschn. 49 Sätze 5-7 KStR
25
vgl. Herrmann/Heuer/Raupach: Kommentar, § 14 KStG Anm. 124

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
10
träger, da der Organkreis wirtschaftlich ein einheitliches gewerbliches Unternehmen
darstellt.
26
Nicht vom Gesetz hingegen ist der Begriff der wirtschaftlichen Eingliederung ausgelegt.
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 13.09.1989
27
auf den Standpunkt gestellt, dass
bei einer wirtschaftlichen Eingliederung einer GmbH in eine andere die Voraussetzung
gelten müsste, dass die herrschende GmbH derartige eigene gewerbliche Zwecke ver-
folge, welchen sich die beherrschte GmbH im Sinne einer Zweckabhängigkeit unter-
ordnen könne.
Des Weiteren wurde durch den BFH entschieden, dass eine wirtschaftliche Eingliede-
rung nicht allein dadurch begründet ist, dass
a) die herrschende GmbH mit der beherrschten einen Beherrschungsvertrag ab-
schließe,
b) die herrschende GmbH nur gegenüber der beherrschten wie eine konzernleitende
Holding fungiere,
c) die herrschende GmbH der beherrschten wesentliche Betriebsgrundlagen verpach-
te und
d) der Organschaftsvertrag Teil eines Sanierungskonzeptes für die herrschende
GmbH sei.
Zu seinen Gründen für diese Entscheidung hat der BFH u.a. ausgeführt, dass die ge-
wöhnliche Bedeutung des Wortes unter wirtschaftlicher Eingliederung eine wirtschaftli-
che Zweckabhängigkeit des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden zu
verstehen sei. Das beherrschte Unternehmen müsse sich im Rahmen einer Zweckab-
hängigkeit unterordnen können und im Sinne einer eigenen wirtschaftlichen Unselbst-
ständigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens fördern bzw.
ergänzen können.
Die untergeordnete Gesellschaft muss trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit, wirt-
schaftlich betrachtet, die von der übergeordneten Gesellschaft gestellten Aufgaben
nach dem Wesen einer bloßen Geschäftsabteilung erfüllen.
28
Wirtschaftliche Eingliederung heisst aber nicht, ,,dass das herrschende Unternehmen
die übergeordnete Tätigkeit ausüben müsse. Vielmehr genügt es, dass die gewerbliche
Tätigkeit des herrschenden Unternehmens mit der Tätigkeit der Organgesellschaft in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang dergestalt steht, dass sich beide Unternehmen
als Teile einer wirtschaftlichen Einheit darstellen".
29
26
vgl. Herrmann/Heuer/Raupach: Kommentar, § 14 KStG Anm. 132
27
vgl. I R 110/88, BStBl. II 1990, S. 24
28
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 63
29
vgl. BFH Urteil vom 12.01.1977, I R 204/75, BStBl. II 1977, S. 357

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
11
Des Weiteren muss für die Entscheidung, ob wirtschaftliche Eingliederung besteht oder
nicht, nicht nur ein Veranlagungszeitraum betrachtet, sondern der Entwicklungsprozess
während mehrerer Jahre berücksichtigt werden.
Von einer wirtschaftlichen Eingliederung kann ausgegangen werden, wenn die Organ-
gesellschaft z.B. für das herrschende Unternehmen den Einkauf oder Verkauf tätigt
oder es Anlagen erstellt und dafür die Projektierung für das Unternehmen des Organ-
trägers oder gesonderte Bereiche bzw. Betriebe dessen übernimmt.
30
Der BFH hat in einem anderen Urteil darüber entschieden, was zu folgern ist, wenn
Organträger und Organgesellschaft unterschiedlichen Geschäftszweigen angehören. In
diesem Urteil vom 21.01.1976
31
handelte es sich um eine Glasfabrik (in Form einer
GmbH) und einen Produktenhandel (in Form eines Einzelunternehmens), welcher zu
einem anderen Geschäftszweig zählte, wobei unter beiden ein Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag existierte.
Der BFH forderte hier eine einheitliche Leitungsmachtausübung des herrschenden
Unternehmens über die eigene gewerbliche Tätigkeit und die des abhängigen Unter-
nehmens. Voraussetzung ist aber nicht, dass beide Unternehmen dem gleichen Ge-
schäftszweig angehörten.
Man könnte auch davon ausgehen, dass Unternehmen, welche verschiedenen Ge-
schäftszweigen angehören, unter einheitlicher Leitung des herrschenden Unterneh-
mens zusammengefasst werden können, um das Risiko zu verteilen.
Fasst man all diese Punkte zusammen, so kann man sagen, dass wirtschaftliche Ein-
gliederung vorliegt, wenn:
·
das herrschende Unternehmen selbst am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt,
·
es die Haupttätigkeit entfaltet,
·
das beherrschte Unternehmen als eine Art Betriebsabteilung eingeordnet ist und
·
zwischen den Tätigkeiten beider Unternehmen ein wirtschaftlicher Bezug besteht,
welcher die Tätigkeit des Organträgers wirtschaftlich fördert bzw. ergänzt.
32
In der Literatur sind zum Kriterium ,,Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-
kehr" zwei verschiedene Ansichten aufgetreten:
So sieht Dötsch/Eversberg/Jost/Witt
33
, dass das herrschende Unternehmen eine eige-
ne gewerbliche Tätigkeit ausüben muss. Dagegen erkennen Herrmann/Heuer/
30
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 66 ff.
31
vgl. I R 21/74, BStBl. II 1976, S. 389
32
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 66
33
vgl. Dötsch/Eversberg/Jost/Witt: Körperschaftsteuer, § 14 KStG Tz. 48

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
12
Raupach
34
eine eigene Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auch dann an, wenn
der Organträger einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform unterhält und sich damit in der
vorab geschilderten Weise betätigt.
Führt man das FG Rheinland-Pfalz mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 19.10.1994
35
nun noch an, indem eine eigene gewerbliche Tätigkeit des Organträgers zu gewichten
ist, wobei mind. 1% des Gesamtumsatzes von diesem zu erbringen sein muss, wird die
Verwirrung komplett.
Man kann anhand dieser einzelnen Urteile ersehen, wie schwierig die Rechtslage auf
diesem Gebiet war. Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 sind die-
se Anforderungen (wirtschaftliche und nachfolgende organisatorische Eingliederung)
für die körperschaftsteuerliche Organschaft weggefallen, denn der Gesetzgeber hat
erkannt, dass es in der Praxis zu Gestaltungsmaßnahmen kam, welche diese teilweise
komplizierten Ansprüche befriedigten, um so einer Organschaft zu entsprechen. Je-
doch ist die Erfordernis der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung wei-
terhin für die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer von Bedeutung, so dass hier näher
darauf eingegangen wurde bzw. eingegangen wird.
2.2.5 Organisatorische Eingliederung
Nach § 14 Nr. 2 KStG i.d.F. vom 22.04.1999 muss die Organgesellschaft ,,nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ... organisatorisch in das Unternehmen
des Organträgers eingegliedert sein".
Der Gesetzgeber will durch diese Notwendigkeit die durch die finanzielle Eingliederung
gegebene Beherrschungsmöglichkeit in die laufende Geschäftsführung umsetzen.
36
Ähnlich wie schon bei der wirtschaftlichen Eingliederung sieht das Körperschaftsteuer-
recht hier keine Begriffsbestimmung vor. Jedoch ist durch einen Beherrschungsvertrag
i. S. des § 291 Abs. 1 AktG oder die aktienrechtliche Eingliederung i.S. der §§ 319-327
AktG eine sichere Begründung für eine organisatorische Eingliederung gegeben.
37
Nach Abschnitt 51 der KStR kann aber auch ein in anderer Weise sichergestellter und
verwirklichter Wille des herrschenden Unternehmens auf die Geschäftsführung der
Organgesellschaft zur organisatorischen Eingliederung führen.
34
vgl. Kommentar, § 14 KStG Anm. 133; a.A. Abschn. 50, Abs. 1 Satz 6 KStR
35
vgl. 1 K 2207/92
36
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 69
37
vgl. Schuhmann: Organschaft, S. 30

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
13
Eine Art dieser eben erwähnten weiteren Möglichkeiten sieht der BFH in seinem Urteil
vom 12.01.1977
38
in der Personalunion zwischen den geschäftsführenden Organen
beider Unternehmen.
Ist eine derartige Personalunion nicht gegeben, so muss die organisatorische Einglie-
derung der Organgesellschaft z.B. durch Satzungs- bzw. Vertragsbestimmungen so
geregelt sein, dass die Weisungen des Organträgers rechtlich erzwingbar sind. Des
Weiteren müssen diese Weisungen auch durchgeführt werden. Gemeinsame Ge-
schäftsräume bzw. die Realisierung der Buchführung der Organgesellschaft durch den
Organträger geben nur Hinweise auf eine organisatorische Eingliederung, nicht aber
den vollständigen Nachweis für das Vorhandensein einer solchen.
39
Eine weitere Möglichkeit ist der Beherrschungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 AktG, in-
dem die AG bzw. KGaA ihre Leitung einem anderen Unternehmen unterstellt. Bei einer
GmbH, als Form einer anderen Kapitalgesellschaft, kann dies nur in Gestalt eines Un-
ternehmensvertrages, welcher den Formvorschriften des AktG für Unternehmensver-
träge unterliegt, geschehen.
Der Organträger ist durch den Beherrschungsvertrag befugt dem Vorstand des be-
herrschten Unternehmens Weisungen bezüglich der Leitung der Gesellschaft zu ertei-
len, welche dieser zu befolgen hat. Es ist hier unerheblich, in welcher Rechtsform der
Organträger auftritt.
40
Mit der Rechtsänderung durch das StÄndG 1992 vom 22.05.1992
41
ist die Durchführ-
barkeit des Beherrschungsvertrages zur Anerkennung der organisatorischen Eingliede-
rung zwingend erforderlich.
Die andere Begründung der organisatorischen Eingliederung ist durch die aktienrecht-
liche Eingliederung i.S. der §§ 319-327 AktG gegeben. Dies kann nur geschehen,
wenn beide Gesellschaften die Rechtsform einer AG haben. Die Hauptversammlung
einer AG kann unter bestimmten Bedingungen die Eingliederung der Organgesellschaft
in eine andere AG nach den §§ 319, 320 AktG beschließen. Durch die Eintragung der
Eingliederung in das Handelsregister ist die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft ein-
gegliedert, welche nun die Berechtigung hat, wie beim Beherrschungsvertrag dem Vor-
stand der eingegliederten Gesellschaft bezüglich der Leitung der Gesellschaft Weisun-
gen zu erteilen, welche dieser einzuhalten hat.
Wenn nur eine mittelbare Beteiligung vorliegt, verlangt das Gesetz im Abschn. 51 Satz
2 der KStR, dass mindestens indirekt gewährleistet ist, dass die organisatorische Ein-
38
vgl. I R 204/75, BStBl. II 1977, S. 357
39
vgl. Herrmann/Heuer/Raupach: Kommentar, § 14 KStG Anm. 138
40
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 71

Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
14
gliederung gegeben ist. D.h., wenn nicht ein Beherrschungsvertrag zwischen Mutter-
und Enkelgesellschaft vorliegt, zumindest einer zwischen Mutter- und Tochtergesell-
schaft und des Weiteren einer zwischen Tochter- und Enkelgesellschaft vorhanden
sein muss.
42
2.2.6 Zeitlicher Faktor
Nach § 14 Nr. 1 KStG und § 14 Nr. 2 KStG a.F. muss ... vom Beginn des Wirt-
schaftsjahres an ununterbrochen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch...
Der Gewinnabführungsvertrag i.S. von § 14 Abs. 3 KStG hingegen muss erst spätes-
tens am Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft abgeschlossen sein, für
welches das Einkommen erstmalig dem Organträger zugerechnet werden soll und bis
zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden.
Ist ein Beherrschungsvertrag Grundlage der organisatorischen Eingliederung, so muss
dieser am Anfang des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für welches diese
erstmals beim Organträger mit berücksichtigt werden soll, abgeschlossen und durchge-
führt und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden.
43
Wird erst im Laufe des Wirtschaftsjahres die Eingliederung vollzogen, so ist nach § 14
KStG weder für die Zeit vom Beginn des Wirtschaftsjahres bzw. ab dem Zeitpunkt der
Eingliederung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres eine Hinzurechnung des Einkom-
mens der Organgesellschaft beim Organträger möglich.
Im umgekehrten Fall, dass der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft
im Laufe des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft veräußert, wird gleichgetan. Das
Ergebnis der Organgesellschaft dieses Wirtschaftsjahres ist weder nach bzw. bis zu
diesem Zeitpunkt dem Organträger hinzuzurechnen. Der Gesetzgeber fordert hier eine
ununterbrochene Zugehörigkeit.
44
In der Literatur wird dagegen teilweise die Meinung vertreten, dass bei einem Wegfall
der erforderlichen Eingliederung im Laufe des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft,
das bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Ergebnis dem Organträger zuzurechnen ist da
das Gesetz die Eingliederung wörtlich nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres vor-
sieht.
45
Dem sich anzuschließen, wäre meiner Ansicht nach nicht begründet, denn der Gesetz-
geber kann durch seine Formulierung im Gesetz nicht einerseits den Ausschluss der
41
vgl. BGBl. I 1992, S. 297
42
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 72
43
vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 KStG a.F.
44
vgl. Schmidt/Müller/Stöcker: Organschaft, S. 73

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2001
ISBN (eBook)
9783832442248
ISBN (Paperback)
9783838642246
DOI
10.3239/9783832442248
Dateigröße
724 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau – Betriebswirtschaft/Wirtschaftsinformatik
Erscheinungsdatum
2001 (Juni)
Note
1,3
Schlagworte
steuersenkungsgesetz dividendenfreistellung unternehmenssteuerreform organschaften veräußerungsgewinn veräußerungsgewinne
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