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Der Einfluß von Ertragssteuern auf die Kapitalkosten der Rückstellungsfinanzierung

Dargestellt am Beispiel der Pensionsrückstellung

©2000 Diplomarbeit 96 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Rückstellungen sind ein wichtiges Instrument der Unternehmensfinanzierung in Deutschland. Im Jahr 1998 wiesen die Bilanzen westdeutscher Unternehmen Rückstellungen in Höhe von rund 733 Mrd. DM aus. Das entspricht im Durchschnitt etwa 21,6 Prozent der Bilanzsumme. Über 40 Prozent dieser Rückstellungen waren Pensionsrückstellungen für betriebliche Altersversorgungszusagen. Mit 310 Mrd. DM machten sie allein rund 9,1 Prozent des gesamten Kapitalbestandes der westdeutschen Unternehmen aus. Bei den ostdeutschen Unternehmen hatten alle Rückstellungen im Jahr 1997 einen durchschnittlichen Anteil von rund 9,5 Prozent an der Bilanzsumme. Wegen der bis dato geringen Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung erreichen die Pensionsrückstellungen dort noch nicht die Bedeutung, die sie in den alten Bundesländern haben.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Kapitalkosten der Rückstellungsfinanzierung abzuleiten und den Einfluss der Ertragsteuern auf diese Kosten zu analysieren. Detailliert wird dabei die Finanzierung aus Pensionsrückstellungen untersucht, die einige Besonderheiten gegenüber der Finanzierung aus anderen Rückstellungen aufweist. Die Diskussion über die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung deutet darauf hin, dass die Bedeutung der Pensionsrückstellungen im Zuge einer stärkeren Betonung der betrieblichen Altersversorgung zukünftig noch größer werden wird.
Weshalb sind Kenntnisse über die Kapitalkosten der Rückstellungsfinanzierung und die Wirkung von Ertragsteuern auf diese Kapitalkosten wichtig? Zum einen muss die Unternehmensleitung vor einer Finanzierungsentscheidung in der Lage sein, verschiedene Finanzierungsformen miteinander zu vergleichen. Auch wenn viele andere Kriterien, wie etwa die Haftung oder die Erfolgsbeteiligung der Financiers, dabei eine wichtige Rolle spielen, sind doch insbesondere Informationen über die jeweiligen Kosten der Finanzierung für eine systematische Entscheidungsfindung von großer Bedeutung. Zum anderen ist der Einfluss der Kapitalkosten auf die Investitionsentscheidungen von Unternehmen und privaten Investoren bedeutsam. Nur wenn bekannt ist, wie teuer die Finanzierung ist, kann mit Hilfe der Methoden der Investitionsrechnung eine Aussage über die Vorteilhaftigkeit der Investition getroffen werden. Insbesondere bei der Bewertung ganzer Unternehmen mit Hilfe der angloamerikanischen Discounted Cash-flow-Verfahren und bei den Konzepten der wertorientierten […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


ID 4131
Schäfermann, Jarno: Der Einfluß von Ertragsteuen auf die Kapitalkosten der
Rückstellungsfinanzierung: dargestellt am Beispiel der Pensionsrückstellung /
Jarno Schäfermann - Hamburg: Diplomica GmbH, 2001
Zugl.: Berlin, Universität, Diplom, 2000
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I
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ...1
2 Die Bildung und bilanzielle Behandlung von
Pensionsrückstellungen ...4
2.1 Die betriebliche Altersversorgung...4
2.2 Die bilanzielle Behandlung der Verpflichtung...6
2.2.1 Der Ansatz in der Handels- und Steuerbilanz...6
2.2.2 Die Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz ...9
3 Die zu berücksichtigenden Ertragsteuern ...16
3.1 Einzelunternehmer und Personengesellschaften...17
3.2 Kapitalgesellschaften...20
4 Die Finanzierungswirkung von Rückstellungen ...23
4.1 Das Finanzierungsvolumen der Rückstellungsfinanzierung ...23
4.1.1 Der Steuerkredit ...23
4.1.2 Der Ausschüttungsverzicht der Anteilseigner ...26
4.1.3 Die Fremdfinanzierung durch die Arbeitnehmer ...28
4.1.4 Die Verwendung der zusätzlichen Mittel ...30
4.2 Die einzubeziehenden Kosten ...32
4.2.1 Die Kosten des Steuerkredits ...33
4.2.2 Die Kosten des auslösenden Ereignisses ...35
4.2.3 Die Kosten des Ausschüttungsverzichts...37
4.2.4 Sonstige Kosten...38
4.3 Ableitung der Kapitalkosten der Rückstellungsfinanzierung..40
4.3.1 Die Kapitalkosten der kurzfristigen Rückstellung...40
4.3.2 Die Kapitalkosten der langfristigen Rückstellung...44
5 Die Kapitalkosten der Pensionsrückstellung ...49
5.1 Prämissenkatalog und Methodik der Untersuchung ...49
5.2 Einstellung des Nominalbetrags und einmalige Zahlung...51

II
5.2.1 Eine Welt ohne Steuern...51
5.2.2 Einführung einer Einkommensteuer ...55
5.3 Annuitätische Zuführung und verrentete Pensionsleistung ...58
5.3.1 Die Einkommensteuer...59
5.3.2 Einführung einer Gewerbesteuer...63
5.3.3 Das Halbeinkünfteverfahren ...68
6 Zusammenfassung ...75
Abbildungsverzeichnis...78
Abkürzungsverzeichnis...79
Symbolverzeichnis (Auswahl)...81
Literaturverzeichnis ...83
Erklärung ...89

1
1 Einleitung
Rückstellungen sind ein wichtiges Instrument der Unternehmensfinan-
zierung in Deutschland. Im Jahr 1998 wiesen die Bilanzen westdeut-
scher Unternehmen Rückstellungen in Höhe von rund 733 Mrd. DM
aus. Das entspricht im Durchschnitt etwa 21,6 Prozent der Bilanzsum-
me
1
. Über 40 Prozent dieser Rückstellungen waren Pensionsrückstel-
lungen für betriebliche Altersversorgungszusagen. Mit 310 Mrd. DM
machten sie allein rund 9,1 Prozent des gesamten Kapitalbestandes
der westdeutschen Unternehmen aus. Bei den ostdeutschen Unter-
nehmen hatten alle Rückstellungen im Jahr 1997 einen durchschnittli-
chen Anteil von rund 9,5 Prozent an der Bilanzsumme
2
. Wegen der bis
dato geringen Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung erreichen
die Pensionsrückstellungen dort noch nicht die Bedeutung, die sie in
den alten Bundesländern haben
3
.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Kapitalkosten der Rückstel-
lungsfinanzierung abzuleiten und den Einfluß der Ertragsteuern auf
diese Kosten zu analysieren. Detailliert wird dabei die Finanzierung aus
Pensionsrückstellungen untersucht, die einige Besonderheiten gegen-
über der Finanzierung aus anderen Rückstellungen aufweist. Die Dis-
kussion über die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung
deutet darauf hin, daß die Bedeutung der Pensionsrückstellungen im
Zuge einer stärkeren Betonung der betrieblichen Altersversorgung zu-
künftig noch größer werden wird
4
.
Weshalb sind Kenntnisse über die Kapitalkosten der Rückstellungsfi-
nanzierung und die Wirkung von Ertragsteuern auf diese Kapitalkosten
wichtig? Zum einen muß die Unternehmensleitung vor einer Finanzie-
rungsentscheidung in der Lage sein, verschiedene Finanzierungs-
1
Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht März 2000, Frankfurt a. M. 2000, S. 42.
2
Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli 1999, Frankfurt a. M. 1999, S. 87.
3
Siehe dazu Bruno-Latocha, G., Betriebliche und private Altersvorsorge in Deutschland: Empirische Befunde
und Perspektiven, in Deutsche Rentenversicherung 2000, S. 139 ff., hier S. 142.
4
Vgl. z.B. Andresen, B. -J., Betriebsrente für jeden Bürger?, in Betriebliche Altersversorgung 2000, S. 169 f.

2
formen miteinander zu vergleichen. Auch wenn viele andere Kriterien,
wie etwa die Haftung oder die Erfolgsbeteiligung der Financiers, dabei
eine wichtige Rolle spielen, sind doch insbesondere Informationen über
die jeweiligen Kosten der Finanzierung für eine systematische Ent-
scheidungsfindung von großer Bedeutung. Zum anderen ist der Einfluß
der Kapitalkosten auf die Investitionsentscheidungen von Unter-
nehmen und privaten Investoren bedeutsam. Nur wenn bekannt ist,
wie teuer die Finanzierung ist, kann mit Hilfe der Methoden der
Investitionsrechnung eine Aussage über die Vorteilhaftigkeit der
Investition getroffen werden
5
. Insbesondere bei der Bewertung ganzer
Unternehmen mit Hilfe der angloamerikanischen Discounted Cash-
flow-Verfahren und bei den Konzepten der wertorientierten
Unternehmensführung (Shareholder Value-Konzepte) spielen die
Kapitalkosten als Opportunitätskosten eine überaus wichtige Rolle
6
.
Diese Arbeit konzentriert sich ausschließlich auf die finanzwirtschaft-
lichen und steuerlichen Aspekte von Rückstellungen, insbesondere
Pensionsrückstellungen, aus der Perspektive des Unternehmens und
seiner Eigentümer. Personalwirtschaftlich orientierte Fragestellungen,
wie etwa der Einfluß von Altersversorgungszusagen auf die Motivation
und die Arbeitsleistung der berechtigten Arbeitnehmer, werden nicht
untersucht. Ebensowenig werden Probleme der gesamtwirtschaftlichen
Auswirkung von Altersversorgungszusagen oder normative Aspekte,
wie die Frage nach der Schaffung geeigneter Anreize für Unternehmen
zur Erteilung von Pensionszusagen, diskutiert.
Um den Einfluß der Ertragsteuern auf die Kapitalkosten der Rück-
stellungsfinanzierung und die Finanzierung aus Pensionsrückstellungen
im besonderen zu untersuchen, werden zuerst die Voraussetzungen
der Bildung und die bilanzielle Behandlung von Pensionsrückstellungen
beschrieben. Danach werden in gebotener Kürze die Ertragsteuern
5
Vgl. Drukarczyk, J., T heorie und Politik der Finanzierung, 2. Auflage München 1993, S. 196 ff.
6
Vgl. dazu Arbeitskreis ,,Finanzierung" der Schmalenbach-Gesellschaft Deutsche Gesellschaft für Betriebs -
wirtschaftslehre e.V., Wertorientierte Unternehmenssteuerung mit differenzierten Kapitalkosten, in ZfbF
1996, S. 543 ff., hier S. 547.

3
dargestellt, deren Bemessungsgrundlagen durch die Bildung einer Pen-
sionsrückstellung berührt werden.
Das vierte Kapitel beschreibt dann detailliert die Finanzierungswir-
kung von Rückstellungen und geht dabei explizit auf die Besonder-
heiten ein, die nur die Finanzierung aus Pensionsrückstellungen betref-
fen. Dazu werden anfangs die einzelnen Bestandteile des Finanzie-
rungsvolumens und dann die verschiedenen zu berücksichtigenden Ko-
sten dargestellt, bevor am Ende des Kapitels die verwendete Methodik
zur Ableitung der Kapitalkosten vorgestellt wird.
Im fünften Kapitel werden schließlich die Kapitalkosten der Pensi-
onsrückstellung abgeleitet und der Einfluß der Ertragsteuern auf die-
se Kosten untersucht. Dazu wird zunächst ein Modell mit vereinfachen-
den Prämissen konstruiert, die später teilweise fallengelassen werden,
um das Modell der Realität anzunähern.

4
2 Die Bildung und bilanzielle Behandlung von Pensionsrück-
stellungen
2.1 Die betriebliche Altersversorgung
Wenn ein Unternehmen sich dazu entschließt, seinen Arbeitnehmern
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, kann es
sich zwischen vier Durchführungswegen entscheiden
7
. Neben der
unmittelbaren Versorgungszusage, auch Direktzusage genannt, sind
dies die Pensionskasse, die Unterstützungskasse und die Direktversi-
cherung
8
. Seit 1974 sind diese vier Formen der betrieblichen Altersver-
sorgung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersverso r-
gung (BetrAVG), Betriebsrentengesetz, geregelt.
Innerhalb der verschiedenen Durchführungswege existieren wiederum
diverse Leistungssysteme , welche die Methodik festlegen, nach der
sich die Leistung im Versorgungsfall, also der Erreichung der Alters-
grenze, der Invalidität oder des Todes im Fall einer Hinterbliebenen-
versorgung, bestimmt
9
. Unterschieden wird dabei zum einen zwischen
statischen und dynamischen, zum anderen zwischen leistungs- und
beitragsorientierten Systemen
1 0
. Ob ein System als statisch oder dy-
namisch bezeichnet wird, bestimmt sich danach, ob die Leistung im
Versorgungsfall von der Entwicklung eines bestimmten Parameters,
regelmäßig des Einkommens des Berechtigten, abhängt. Bei der Unter-
scheidung zwischen leistungs- und beitragsorientierten Systemen hin-
gegen ist die Zielrichtung des Systems maßgeblich, also ob die Lei-
stung im Versorgungsfall oder der Beitrag des Arbeitnehmers während
seiner aktiven Zeit bei der Ausgestaltung des Leistungsplans im Vor-
7
Vgl. zu den verschiedenen Durchführungswegen etwa Förster, W., Die betriebliche Versorgung, in Cramer,
J.-E. (Hrsg.), Handbuch zur Altersversorgung, Frankfurt a. M. 1998, S. 201 ff., hier S. 207 ff., Esser, K.,
Sieben, G. (Hrsg.), Betriebliche Altersversorgung ­ eine betriebswirtschaftliche Analyse, Stuttgart 1997,
S. 18 ff.
8
Vernachlässigt sei hier die Möglichkeit der freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung in der gesetzlichen
Rente nversicherung, die in der Praxis von geringer Bedeutung ist.
9
Zu den verschiedenen Systemen siehe insbesondere Esser, K., Sieben, G. (Hrsg.), a.a.O., S. 10 ff.
10
Vgl. Förster, W., a.a.O., S. 204.

5
dergrund steht
1 1
. Innerhalb dieser Kategorien von Leistungssystemen
gibt es eine Vielzahl einzelner Versorgungsmodelle
1 2
.
In dieser Arbeit wird nur die unmittelbare Versorgungszusage oder Di-
rektzusage behandelt, weil sie grundsätzlich die einzige der vier mög-
lichen Methoden ist, bei der eine Pensionsrückstellung gebildet wird
1 3
.
Betrachtet wird ein Festbetragssystem, bei dem der Begünstigte einen
bestimmten Betrag als Rente oder eine einmalige Auszahlung erhält.
Die Höhe der zugesagten Leistung ist dabei nicht von der Dienstzeit
oder der Einkommensentwicklung des Arbeitnehmers abhängig. Inso-
weit ist das betrachtete System statisch und leistungsorientiert.
Eine Altersversorgungszusage in Form der Direktzusage kann aufgrund
einzel- oder gesamtvertraglicher Regelungen, wie Arbeits- oder Tarif-
verträgen, zustande kommen
1 4
. § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG nennt au-
ßerdem den Grundsatz der Gleichbehandlung und die betriebliche Ü-
bung als Verpflichtungstatbestände. Wenn der Arbeitnehmer das
35. Lebensjahr vollendet hat, wird sein Anspruch trotz Ausscheidens
aus dem Betrieb unverfallbar, sofern er mindestens zehn Jahre be-
standen hat oder der Arbeitnehmer seit mindestens zwölf Jahren im
Unternehmen beschäftigt ist und der Anspruch drei Jahre bestanden
hat. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ist in § 2 Abs. 1 Be-
trAVG geregelt.
Anders als bei den übrigen Durchführungswegen, bei denen das 'Pro-
dukt' Altersversorgung fremdbezogen wird, verpflichtet sich der Ar-
beitgeber bei der Direktzusage dazu, die Leistungen im Versorgungsfall
unmittelbar aus dem Betriebsvermögen zu erbringen
1 5
. Persönlich haf-
tende Gesellschafter von Personengesellschaften und Einzelkaufleute
haften darüber hinaus mit ihrem Privatvermögen. Um die Arbeitneh-
11
Vgl. dazu Förster, W., a.a.O., S. 204 ff.
12
Einen kurzen Überblick bieten Ahrend, P., Förster, W., Recht der betrieblichen Altersversorgung, in Richardi,
R., Wlotzke, O. (Hrsg.), Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, München 1992, S. 1723 ff., hier
S. 1742 ff.
13
Vgl. Esser, K., Sieben, G. (Hrsg.), a.a.O., S. 59 .
14
Zu den folgenden Erläuterungen vgl. ebenda S. 1730 ff.
15
Vgl. Esser, K., Sieben, G. (Hrsg.), a.a.O., S. 20.

6
mer vor dem Verlust ihrer Versorgungsansprüche bei Insolvenz des
Arbeitgebers zu bewahren, verpflichten §§ 7 bis 15 BetrAVG den Ar-
beitgeber zur Insolvenzsicherung. Für diesen Zweck wurde 1974 der
Pensionssicherungsverein gegründet, der neben der Übernahme
des Insolvenzrisikos auch die Abwicklung der Pensionszahlungen über-
nimmt
1 6
. Dafür leisten die Arbeitgeber Beiträge, die von der Höhe der
zugesagten Pensionsleistungen abhängen; die Arbeitnehmer haben im
Insolvenzfall Ansprüche gegen den Pensionssicherungsverein
1 7
.
Um die Entwertung der Versorgungsleistungen durch Inflation zu ver-
hindern, verpflichtet § 16 BetrAVG den Arbeitgeber, die Höhe der zu-
gesagten Leistungen im Abstand von drei Jahren zu überprüfen und
nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Lage und der Interessen
der berechtigten Arbeitnehmer gegebenenfalls anzupassen.
2.2 Die bilanzielle Behandlung der Verpflichtung
2.2.1 Der Ansatz in der Handels- und Steuerbilanz
Der handelsrechtliche Jahresabschluß hat nach § 246 Abs. 1 HGB
neben den anderen Erfolgs- und Vermögenspositionen sämtliche
Schulden zu enthalten. Ob Pensionsverpflichtungen eine Schuld i.S.d.
Gesetzes darstellen, ist mangels Legaldefinitio n mit Hilfe des Passivie-
rungsgrundsatzes zu klären
1 8
. Dieser sieht vor, daß eine Schuld ab-
strakt passivierungsfähig ist, wenn sie die Kriterien der Verpflichtung
und der wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens sowie der Quan-
tifizierbarkeit erfüllt. Sofern keine abweichenden, konkreten handels-
rechtlichen Vorschriften gegen die Passivierung sprechen, besteht nach
§ 246 Abs. 1 HGB eine Passivierungspflicht für die Schuld
1 9
.
16
Vgl. dazu den kurzen Überblick von Kußmaul, H., Pensionssicherungsverein, in Lück, W. (Hrsg.), Lexikon
der Rechnungslegung und Abschlußprü fung, 4. Auflage München Wien 1998, S. 581 f.
17
Vgl. dazu App, M., Sicherung der betrieblichen Altersversorgung gegen Insolvenzgefahren, in BB 1990,
S. 2409 f.
18
Vgl. Thoms -Meyer, D., Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Pensionsrückstellungen, Düsseldorf
1995, S. 13.
19
Zum Passivierungsgrundsatz vgl. Baetge, J., Bilanzen, 4. Auflage Düsseldorf 1996, S. 160 f.

7
Mit der Erteilung einer Pensionszusage verpflichtet sich das Unterneh-
men zur Leistung im Versorgungsfall. Obwohl die rechtliche Verpflich-
tung zur Leistung erst im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls
entsteht, besteht bereits während der Anwartschaft eine wirtschaftliche
Verpflichtung für das Unternehmen, da mit dem Eintritt des Versor-
gungsfalls hinreichend sicher zu rechnen ist
2 0
. Die wirtschaftliche Bela-
stung des Unternehmens ist unstrittig, da sowohl das Schrifttum als
auch die Rechtsprechung die Pensionsleistungen wirtschaftlich als Teil
des Arbeitsentgelts betrachten
2 1
. Obwohl die Pensionen erst ab dem
Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls ausgezahlt werden, sind
sie wirtschaftlich der Anwartschaftszeit zuzurechnen. Die Quantifizier-
barkeit der Schuld ist trotz der Ungewißheit über die Dauer der Lei-
stungspflicht ebenfalls gegeben
2 2
, da eine Bandbreitenschätzung mit
Hilfe biometrischer Wahrscheinlichkeiten ausreichend ist
2 3
.
Obwohl Pensionsverpflichtungen damit unzweifelhaft den Charakter
passivierungspflichtiger ungewisser Verbindlichkeiten haben, be-
stand bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) am
19.12.1985 ein Passivierungswahlrecht für Pensionsrückstellungen
2 4
.
Dieses wurde mit sozialpolitischen Argumenten begründet, da befürch-
tet wurde, daß eine Passivierungspflicht die Bereitschaft der Arbeitge-
ber zur Erteilung von Pensionszusagen vermindern würde
2 5
.
Die heute geltende Passivierungspflicht für Pensionsrückstellungen,
die aus unmittelbaren Versorgungszusagen entstanden sind, ergibt
sich aus § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. Art. 28 EGHGB. Sie gilt für
alle Neuzusagen ab dem 1.1.1987. Für Altzusagen vor diesem Zeit-
20
Vgl. Thoms -Meyer, D., a.a.O., S. 16.
21
Vgl. dazu BAG, Urteil vom 10.3.1972 ­ 3 AZR 278/71, in DB 1972, S. 1486, Thoms -Meyer, D., a.a.O.,
S. 1 9 .
22
Vgl. dazu Baetge, J., a.a.O., S. 167 f.
23
Bei einer großen Zahl von berechtigten Arbeitnehmern kann die Höhe der Gesamtverpflichtung sogar sehr
genau angegeben werden; der Grundsatz der Einzelbewertung des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB verlangt jedoch,
daß jede Pensionszusage als Einzelverpflichtung betrachtet wird.
24
Vgl. § 152 Abs. 7 AktG a.F., BGH, Urteil vom 27.02.1961 ­ II ZR 292/59, in DB 1961, S.498.
25
Vgl. Thoms -Meyer, D., a.a.O., S. 25.

8
punkt gilt nach wie vor ein Passivierungswahlrecht wie auch für Pens i-
onsverpflichtungen aus mittelbaren Versorgungszusagen
2 6
.
Wegen des Maßgeblichkeitsprinzips des § 5 Abs. 1 EStG ist eine in der
Handelsbilanz ausgewiesene Pensionsrückstellung grundsätzlich auch
in der Steuerbilanz anzusetzen. Allerdings sind die Voraussetzungen
des § 6a EStG strenger als die handelsrechtlichen. So darf eine Pens i-
onsrückstellung nach § 6a Abs. 1 EStG nur gebildet werden, wenn
1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf
die Pensionsleistung hat,
2.
die Pensionsleistung unabhängig von künftigen
gewinnabhängigen Bezügen ist,
3.
die Pensionszusage unwiderruflich ist und
4.
die Pensionszusage schriftlich erteilt wurde.
§ 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG sieht weiterhin vor, daß die Pensionsrückstel-
lung erstmalig in dem Jahr gebildet werden darf, bis zu dessen Mitte
der Berechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat. Diese Einschränkung
wurde in das Gesetz aufgenommen, weil der Gesetzgeber der Ansicht
war, daß Mitarbeiter unter 30 Jahren mit größerer Wahrscheinlichkeit
ihren Arbeitsplatz noch wechseln würden
2 7
.
Pensionszusagen für persönlich haftende Gesellschafter von Perso-
nengesellschaften führen zwar zur Bildung einer Pensionsrückstel-
lung in der Handels- und der Steuerbilanz der Personengesellschaft,
gleichzeitig muß jedoch ein korrespondierender Aktivposten in der
Sonderbilanz des Gesellschafters oder anteilig in den Sonderbilanzen
mehrerer Gesellschafter angesetzt werden, so daß sich die Pensions-
verpflichtung in der Gesamtbilanz der Personengesellschaft nicht aus-
26
Vgl. dazu Koenen, S., Betriebliche Altersversorgung: Gestaltungsalternativen und ihre steuerlichen Wirkun-
gen, in DB 1990, S. 1425 ff., hier S. 1427.
27
Vgl. Kußmaul, H., Kihm, A., Die Bewertung von Pensionsrückstellungen in Deutschland, Österreich und
Luxemburg sowie nach IAS und US-GAAP, in Küting, K., Langenbucher, G. (Hrsg.), Internationale Rec h-
nungslegung, Stuttgart 1999, S. 123 ff., hier S. 129.

9
wirkt
2 8
. Damit soll der Gesellschafter der Personengesellschaft dem
Einzelunternehmer, der sich selbst keine Pensionszusage erteilen kann,
gleichgestellt werden. Die Besteuerung soll unabhängig davon erfol-
gen, ob die Leistung des Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder
eine andere Form der Vergütung, in diesem Fall eine Pensionszusage,
abgegolten wird.
Pensionszusagen für beherrschende
2 9
Gesellschafter-Geschäftsfüh-
rer von Kapitalgesellschaften hingegen sind auch steuerlich wirk-
sam; allerdings werden wegen des regelmäßig fehlenden Interessen-
gegensatzes zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter höhe-
re Anforderungen an die Bildung der Pensionsrückstellung gestellt
3 0
.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen muß die Zusage von
der Gesellschafterversammlung erteilt, ernsthaft, erdienbar und ange-
messen sein. Ernsthaftigkeit bedeutet, daß eine Inanspruchnahme
wahrscheinlich sein muß. Ein Pensionsbeginn vor dem Erreichen des
65. Lebensjahrs erfüllt diese Voraussetzung i.d.R. nicht. Die Erdienbar-
keit ist erfüllt, wenn zwischen Zusage und voraussichtlichem Renten-
beginn mindestens zehn Jahre liegen
3 1
. In ihrer Höhe angemessen ist
eine Zusage schließlich dann, wenn sie einem Fremdvergleich stand-
hält. Über die als angemessen angesehene, hinausgehende Zuführun-
gen zur Pensionsrückstellung werden als verdeckte Gewinnausschüt-
tungen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt.
2.2.2 Die Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz
Bei der Bewertung der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz sind
neben den handelsrechtlichen Vorschriften und den Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) auch die
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden
3 2
.
28
Zu dieser Problematik siehe auch Söffing, G., Pensionsrückstellung für Personengesellschafter (Teil 1), in
BB 1999, S. 40 ff., Söffing, G., Pensionsrückstellung für Personengesellschafter (Teil 2), in BB 1999, S. 96
ff.
29
Darunter ist eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung zu verstehen, die ausreicht, über die Mehrheit
aller allgemeinen Beschlüsse in der Kapitalgesellschaft zu bestimmen, also regelmäßig eine Beteiligung von
mehr als 50 Prozent. Vgl. Streck, M., Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 5. Auflage München 1997, S.
182.
30
Vgl. dazu Mink, M., Steuerliche Grundsätze für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, in GmbHR 1995, S. 644 ff.
31
Vgl. BFH, Urteil vom 21.12.1994 ­ I R 98/93, in GmbHR 1995, S. 388 f.

10
kannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden
3 2
. Diese
berücksichtigen biometrische Wahrscheinlichkeiten, also Sterbe-, Inva-
liditäts- und Verheiratungswahrscheinlichkeiten der Berechtigten, bei
der Ermittlung des Wertansatzes der Rückstellung
3 3
. Weiterhin sind
Fluktuations- und Pensionierungswahrscheinlichkeiten sowie die Infla-
tionsentwicklung und ­ sofern die Zusage dynamische Elemente ent-
hält - auch die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmer zu be-
rücksichtigen. Jede Zusage wird dabei gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
einzeln betrachtet; verschiedene Ansprüche eines Berechtigten (z.B.
aus Alters- und Invaliditätsversorgung) werden jedoch zusammenge-
faßt
3 4
.
Bei der Bewertung der Pensionsrückstellung wird zwischen der Anwart-
schaftszeit und der Zeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalls unter-
schieden
3 5
. Für letzteren Zeitraum existiert mit § 253 Abs. 1 Satz 2
HGB eine spezielle Vorschrift, die verlangt, daß Rentenverpflichtungen,
für die keine Gegenleistungen mehr zu erwarten sind, mit ihrem Bar-
wert angesetzt werden. Für die Anwartschaftszeit gilt der allgemeine
Bewertungsgrundsatz für Rückstellungen, der ebenfalls dort kodifiziert
ist. Danach sind Rückstellungen mit dem Betrag anzusetzen, der nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Dabei erfor-
dert der Entgeltcharakter der Versorgungsleistung eine ratierliche An-
sammlung der Pensionsrückstellung über die Dienstzeit des Berechtig-
ten, so daß bei Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der dann fol-
genden Pensionszahlungen in der Bilanz ausgewiesen ist
3 6
. Vom Insti-
tut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) werden dabei Dis-
kontierungszinssätze zwischen 3% und 6% als vertretbar angesehen
3 7
.
32
Vgl. Kußmaul, H., Kihm, A., a.a.O., S. 127 ff.
33
Dabei finden regelmäßig die Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 31 .12.1998 ­
IVC2 ­ S2176 ­ 25/98, in DB 1999, S.24) Anwendung. Unternehmensbezogene Daten müssen hinsichtlich
ihrer Vereinbarkeit mit den GoB und den versicherungsmathematischen Regeln überprüft werden.
34
Vgl. Kußmaul, H., Kihm, A., a.a.O., S. 127.
35
Vgl. Baetge, J., a.a.O., S. 385 ff.
36
Vgl. Thoms -Meyer, D., a.a.O., S. 137, Baetge, J., a.a.O., S. 385.
37
Vgl. dazu HFA, Hauptfachausschuß - Stellungnahme HFA 2/1988: Pensionsverpflichtungen im Jahresab-
schluß, in WPg 1988, S. 403 ff., hier S. 404.

11
Als versicherungsmathematisches Verfahren zur Ansammlung der Pen-
sionsrückstellung erachtet der Hauptfachausschuß des IDW (HFA) ins-
besondere das Teilwertverfahren als zulässig
3 8
. Daneben existiert
noch das Gegenwartswertverfahren. Beim Gegenwartswertverfah-
ren wird der gesamte Versorgungsaufwand auf den Zeitraum zwischen
der Pensionszusage und dem Ende der aktiven Zeit des Berechtigten
verteilt, während beim Teilwertverfahren der Diensteintritt als Beginn
maßgeblich ist
3 9
. Da die Bildung der Pensionsrückstellung erst mit der
Zusage möglich wird, kommt es beim Teilwertverfahren zu einer Erst-
jahreszuführung in Höhe der aufgezinsten, bis dahin angefallenen fikti-
ven Jahresbeträge. Abbildung 1 verdeutlicht die Entwicklung der Pens i-
onsrückstellung bei Anwendung der unterschiedlichen Verfahren.
Abbildung 1: Entwicklung der Pensionsrückstellung nach dem Teilwert-
und dem Gegenwartswertverfahren
40
.
Da das Gegenwartswertverfahren den Versorgungsaufwand wirtschaft-
lich unzutreffend nur über den Zeitraum zwischen Zusage und Eintritt
des Versorgungsfalls und nicht über die gesamte Beschäftigungszeit
des Berechtigten verteilt, wird es in der Literatur weitgehend abge-
38
Vgl. ebenda S. 404. Die Gleichverteilungsverfahren, bei denen Aufwand in gleichbleibender Höhe über die
Anwartschaftszeit verteilt wird, bleiben hier unberücksichtigt.
39
Vgl. dazu Baetge, a.a.O., S. 386.
40
In Anlehnung an Baetge, J., a.a.O., S. 387.
Eintritt
Austritt
Zusage
Pensionsrückstellung
Zeit
Erstjahreszuführung
Teilwertverfahren
Gegenwartswertverfahren

12
lehnt
4 1
. Weiterhin ist in der Steuerbilanz nur das steuerliche Teilwert-
verfahren zulässig, so daß viele Unternehmen diese Methode auch in
der Handelsbilanz bevorzugen
4 2
. Dabei darf der Ansatz der Pensions-
rückstellung in der Steuerbilanz wegen des Maßgeblichkeitsprinzips
nicht höher als der in der Handelsbilanz ausgewiesene Betrag sein
4 3
.
§ 6a Abs. 3 EStG regelt das Teilwertverfahren als Bewertungsgrund-
satz für Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz. In Satz 3 dessel-
ben Absatzes ist auch der steuerliche Rechnungszinsfuß von 6% fest-
gelegt. Abbildung 2 dient der Anschaulichkeit für die folgende Berech-
nung des Teilwerts.
Abbildung 2: Vereinfachte Darstellung der Anwartschafts- und der Ren-
tenphase bei einer unmittelbaren Versorgungszusage.
Während der Rentenphase entspricht der Teilwert der Pensionsrück-
stellung dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen
Pensionsleistungen
4 4
. Wenn man der Einfachheit halber die Ungewiß-
heit über den Zeitpunkt des Todes des Berechtigten unberücksichtigt
läßt und auch eine eventuell existierende Invaliden- und Hinterbliebe-
nenversorgung vernachlässigt, beträgt der Teilwert der Pensionsrück-
41
Vgl. Kußmaul, H., Kihm, A., a.a.O., S. 130., HFA, a.a.O., S. 404.
42
Vgl. Schafferdt, W., Abbildung der betrieblichen Altersversorgung in Handelsbilanz, Steuerbilanz und in der
Kostenrechnung, in Cramer, J.-E. (Hrsg.), a.a.O., S. 399 ff., hier S. 406.
43
Siehe R 41 Abs. 20 Satz 2 EStR. Dies gilt nach Satz 3 nicht für die Zuführungen zur Pensionsrückstellung,
sofern der Ansatz in der Steuerbilanz den in der Handelsbilanz dadurch nicht überschreitet.
44
Vgl. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG.
t
0
Diensteintritt
Dienstaustritt
Rentenende
m
n
Anwartschaftsphase
Rentenphase
R
1
R
n
TW
1
TW
m

13
stellung eines nicht mehr aktiven Anspruchsberechtigten, dem eine
jährliche nachschüssige Pensionszahlung R bis zum Zeitpunkt n zuge-
sagt wurde, zum Bilanzstichtag des Jahres t
(1)
+
=
-
-
-
+
-
+
=
+
=
n
t
k
t
n
t
n
t
k
t
i
i
i
R
i
R
TW
1
)
1
(
1
)
1
(
)
1
(
.
Jedes Jahr wird die Pensionsrückstellung dabei erfolgswirksam um ei-
nen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Teilwert der Vorperi-
ode und dem der aktuellen Periode aufgelöst. Die Pensionszahlung ist
Aufwand bzw. Betriebsausgabe der Periode
4 5
. Finanzmathematisch ist
dies gleichbedeutend mit einer Erhöhung des Teilwerts um die Rech-
nungszinsen von i=6% auf den Bestand der Vorperiode und einer
gleichzeitigen Kürzung um die Zahlung R
4 6
. Die Veränderung der Pen-
sionsrückstellung in der Rentenphase beträgt also
(2)
R
i
TW
TW
t
t
-
=
-1
.
Nach der letzten Zahlung im Zeitpunkt n ist die Pensionsrückstellung
aufgezehrt.
Während der Anwartschaftsphase des Berechtigten bestimmt sich
der Teilwert der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
EStG. Dazu muß zuerst der Barwert der Pensionszahlungen zum Ein-
tritt des Versorgungsfalls im Zeitpunkt m berechnet werden. Er beträgt
(3)
+
=
-
-
-
+
-
+
=
+
=
n
m
k
m
n
m
n
m
k
m
i
i
i
R
i
R
BW
1
)
1
(
1
)
1
(
)
1
(
.
Dieser Barwert ist nun auf den Zeitpunkt 0 des Diensteintritts des Be-
rechtigten zu diskontieren. Dabei ist jedoch § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
45
Siehe R 41 Abs. 23 Satz 1 EStR. Saldiert man die beiden erfolgswirksamen Vorgänge, so ergibt sich insge-
samt ein Aufwand (eine Betriebsausgabe) in Höhe der Rechnungszinsen von 6 Prozent auf den Teilwert der
Vorperiode (Vgl. Drukarczyk, J., Theorie und Politik der Finanzierung, a.a.O., S . 514.).
46
Der Barwert der Pensionszahlungen wird wie ein Guthaben auf einem Bankkonto während der Rentenphase
durch jährliche 'Abhebung' der Pensionszahlung R aufgezehrt.

14
Satz 6 EStG zu berücksichtigen, der das Jahr, bis zu dessen Mitte der
Berechtigte das 30. Lebensjahr erreicht hat, als frühestmöglichen Zeit-
punkt festlegt
4 7
. Der Barwert zum Zeitpunkt des Diensteintritts beträgt
somit
(4)
m
m
i
BW
BW
)
1
(
0
+
=
.
Um die Höhe der gleichbleibenden Jahresbeträge J zu errechnen, die
bei annuitätischer Zuführung über die Dienstzeit des Berechtigten ge-
nau den Betrag BW
m
ergeben, muß deren Barwert zum Zeitpunkt des
Diensteintritts genau dem eben ermittelten Barwert der künftigen Pen-
sionszahlungen im selben Zeitpunkt entsprechen:
(5)
0
)
1
(
1
)
1
(
BW
i
i
i
J
m
m
=
+
-
+
.
Als gleichbleibender Jahresbetrag J ergibt sich daher
(6)
m
m
m
m
BW
i
i
BW
i
i
i
J
-
+
=
-
+
+
=
1
)
1
(
1
)
1
(
)
1
(
0
.
Der Teilwert der Pensionsrückstellung an einem Bilanzstichtag der An-
wartschaftszeit ist nun nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG die
Differenz zwischen dem Barwert der künftigen Pensionszahlungen in
diesem Zeitpunkt und dem Barwert der bis zum Eintritt des Versor-
gungsfalls noch zu erbringenden jährlichen Leistungen in Höhe der
gleichbleibenden Jahresbeträge J. Derselbe Teilwert ergibt sich, wenn
man die seit dem Diensteintritt bereits erbrachten Jahresbeträge bis
zum Bilanzstichtag aufzinst
4 8
. Der Teilwert läßt sich also schreiben als
47
Diese willkürliche Einschränkung führt in der Handelsbilanz jedoch zu einer Verzerrung der Darstellung der
Vermögens - und Ertragslage und sollte deshalb dort nicht angewendet werden. Vgl. Kußmaul, H., Kihm, A.,
a.a.O., S. 129.
48
Vgl. Drukarczyk, J., Theorie und Politik der Finanzierung, a.a.O., S. 514.

15
(7)
=
-
-
+
=
+
=
t
k
t
k
t
t
i
i
J
i
J
TW
1
1
)
1
(
)
1
(
.
Im Jahr der Zusage ist daher eine erfolgswirksame Erstjahreszufüh-
rung in Höhe der seit dem Diensteintritt angefallenen aufgezinsten
Jahresbeträge nötig
4 9
. Danach entspricht die erfolgswirksame jährliche
Zuführung zur Pensionsrückstellung während der Anwartschaftszeit
dem gleichbleibenden Jahresbetrag J, zuzüglich der Rechnungszinsen
von i=6% auf den Teilwert der Vorperiode:
(8)
i
TW
J
TW
t
t
+
=
-1
.
In seltenen Fällen ist der in der Handelsbilanz verwendete Rechnungs-
zinsfuß höher als der steuerrechtlich vorgeschriebene von 6 Prozent.
Das führt dazu, daß der Teilwert der Pensionsverpflichtung in der Han-
delsbilanz niedriger ist als der, der sich nach den Vorschriften des § 6a
EStG ergeben würde. Da der Ansatz in der Steuerbilanz den handels-
rechtlichen jedoch nicht übersteigen darf, ist die in der Steuerbilanz
passivierte Pensionsrückstellung zu niedrig. Bei einem späteren Über-
gang auf einen niedrigeren Zinsfuß in der Handelsbilanz unterliegen die
in den Vorjahren zwangsweise unterlassenen Zuführungen in der Steu-
erbilanz jedoch nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG einem Nachholverbot
5 0
.
Erst in dem Jahr, in dem das Dienstverhältnis bei unverfallbarer An-
wartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf der Unter-
schiedsbetrag in der Steuerbilanz passiviert werden
5 1
.
49
§ 6a Abs. 4 Satz 3 EStG erlaubt, die Erstjahreszuführung auf drei Jahre zu verteilen, damit das Periodene r-
gebnis nicht übermäßig belastet wird.
50
Dazu kritisch: Büchele, E., Nachholverbot für Pensionsrückstellungen, in DB 1999, S. 67ff.
51
Vgl. R 41 Abs. 20 Satz 4 EStR.

16
3 Die zu berücksichtigenden Ertragsteuern
Ziel dieser Arbeit ist die Untersuchung des Ertragsteuereinflusses auf
die Kapitalkosten von Rückstellungen. Analysiert wird also eine quanti-
tative Größe und ihre Veränderung bei Variation der sie beeinflussen-
den Ertragsteuersätze. Um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu gelan-
gen, ist es deshalb wichtig, zuvor die Steuerwirkung der Ertragsteu-
ern auf die ökonomischen Größen, die durch die Rückstellungsbildung
beeinflußt werden, zu untersuchen. Dies kann durch eine detaillierte
Veranlagungssimulation geschehen oder mit Hilfe der Ermittlung rele-
vanter Teilsteuersätze
5 2
. Letztere Methode ist geeigneter, um allge-
meingültige Ergebnisse abzuleiten, und findet deshalb hier Anwen-
dung. Die Darstellung beschränkt sich auf die Ertragsteuern im deut-
schen Steuerrecht
5 3
. Andere, möglicherweise in Betracht kommende
Verkehrsteuern, Substanzsteuern oder Steuerwirkungen im Zusam-
menhang mit Auslandsbeziehungen werden vernachlässigt
5 4
.
Am 9. Februar 2000 hat die Bundesregierung den Entwurf des Geset-
zes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmens-
besteuerung, Steuersenkungsgesetz (StSenkG), verabschiedet
5 5
.
Nachdem der Vermittlungsausschuß einige Änderungen an dem Ent-
wurf vorgenommen hatte, denen der Bundestag am 6. Juli die Zu-
stimmung erteilte, passierte der Gesetzentwurf am 14. Juli auch den
Bundesrat
5 6
. Das Gesetz wird am 1. Januar 2001 in Kraft treten. Wenn
die zukünftigen Regelungen Einfluß auf die im folgenden zu erläutern-
den steuerlichen Wirkungen haben, wird kurz auf sie eingegangen.
52
Zur Teilsteu errechnung vgl. Schult, E., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Auflage München Wien 1998,
S. 109 ff., Rose, G., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Auflage Wiesbaden 1992, S. 38 ff.
53
Dies sind die Einkommen-, die Körperschaft - und die Gewerbeste uer sowie der Solidaritätszuschlag und ggf.
die Kirchensteuer.
54
Früher hatten die Substanzsteuern Einfluß auf die Kapitalkosten von Rückstellungen, da diese die Bemes-
sungsgrundlagen der Vermögensteuer bzw. der Gewerbekapitalsteuer berührten. Nachdem dies e Steuern
seit dem 1.1.1997 (VSt) und dem 1.1.1998 (GewKSt) nicht mehr erhoben werden, ist nur noch der Einfluß
der Ertragsteuern maßgeblich.
55
Vgl. Bundesrat ­ Gesetzentwurf Bundesregierung ­ Drucksache 99/00 vom 14.2.2000.
56
Vgl. Bundestag ­ Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses ­ Drucksache 14/3760 vom 4.7.2000
und Bundesrat ­ Beschluss des Bundesrates ­ Drucksache 410/00 vom 14.7.2000.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2000
ISBN (eBook)
9783832441319
ISBN (Paperback)
9783838641317
DOI
10.3239/9783832441319
Dateigröße
574 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Freie Universität Berlin – Wirtschaftswissenschaft
Erscheinungsdatum
2001 (Mai)
Note
1,3
Schlagworte
pensionsrückstellungen rückstellungen finanzierung kapitalkosten steuern
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Titel: Der Einfluß von Ertragssteuern auf die Kapitalkosten der Rückstellungsfinanzierung
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