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Die Ermittlung von Schiedswerten für ganze Unternehmen und Unternehmensanteile

©2004 Diplomarbeit 59 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Thema dieser Arbeit ist die Ermittlung von Schiedswerten für Unternehmen und Unternehmensanteile.
Der Schiedswert wird auch Vermittlungswert, fairer Einigungswert oder Arbitriumwert genannt. Ausgangspunkt für die Ermittlung von Schiedswerten ist regelmäßig der Dissens zweier Parteien über den Wert von ganzen Unternehmen oder Unternehmensanteilen und der Vereinbarung, einen neutralen Gutachter mit der Wertfestsetzung zu beauftragen und seinen Schiedsspruch anzuerkennen. Die einzelnen Parteien bestehen dabei aus einem oder mehreren Entscheidungssubjekten. Die Anlässe für den Dissens können dabei sehr unterschiedlich sein. Die Aufgabe des Gutachters besteht nun darin, u.a. einen Wert festzulegen, der den subjektiven Interessen der Konfliktparteien gerecht wird. Voraussetzung für die Festlegung und Akzeptanz des Schiedswertes ist in nicht dominierten Konfliktsituationen die Existenz eines Einigungsbereiches zwischen den Parteien.
Dies setzt nicht nur eine mögliche Einigung über den Preis, sondern ebenso über eine Vielzahl weiterer konfliktlösungsrelevanter Sachverhalte voraus. Hierbei sind auch die Beziehungen der einzelnen konfliktlösungsrelevanten Sachverhalte untereinander zu berücksichtigen.
Der Erfolg des Gutachters hängt wesentlich von seiner Kenntnis über die Art der Ermittlung der Entscheidungswerte beider Parteien über den als gerecht empfundenen Wert ab. Der subjektive Entscheidungswert kann als Komplex von Bedingungen verstanden werden, der von dem Entscheidungssubjekt bei einer Einigung gerade noch akzeptiert werden kann, ohne daß es ein geringeres Nutzenniveau erreichen würde als beim Scheitern des Schiedsverfahrens.
Die Bewertung von Unternehmen ist ein viel diskutiertes Problemgebiet, das im Laufe der Zeit durch verschiedene Wertauffassungen geprägt wurde. Aus den unterschiedlichen Wertauffassungen resultieren verschiedene Bewertungsverfahren, die auch verschiedene Ergebnisse für den Unternehmenswert hervorbringen können. Hierdurch entstehen auch gelegentlich Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Wertes.
In Kapitel 2 werden zunächst die Grundlagen der traditionellen Unternehmensbewertung dargestellt. Hierbei werden, nach einleitenden Begriffsdefinitionen und Abgrenzungen in Kapitel 2.1, die einer Unternehmensbewertung zugrundeliegenden Konfliktsituationen bzw. Bewertungsanlässe in Kapitel 2.2 systematisiert. Anschließend werden in Kapitel 2.3 verschiedene Funktionen bzw. Aufgaben von […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1 Einleitung – Abgrenzung des Themas und Gang der Arbeit

Das Thema dieser Arbeit ist die Ermittlung von Schiedswerten für Unternehmen und Unternehmensanteile.

Der Schiedswert wird auch Vermittlungswert, fairer Einigungswert oder Arbitriumwert genannt.[1] Ausgangspunkt für die Ermittlung von Schiedswerten ist regelmäßig der Dissens zweier Parteien über den Wert von ganzen Unternehmen oder Unternehmensanteilen und der Vereinbarung, einen neutralen Gutachter mit der Wertfestsetzung zu beauftragen und seinen Schiedsspruch anzuerkennen.[2] Die einzelnen Parteien bestehen dabei aus einem oder mehreren Entscheidungssubjekten. Die Anlässe für den Dissens können dabei sehr unterschiedlich sein. Die Aufgabe des Gutachters besteht nun darin, u.a. einen Wert festzulegen, der den subjektiven Interessen der Konfliktparteien gerecht wird. Voraussetzung für die Festlegung und Akzeptanz des Schiedswertes ist in nicht dominierten Konfliktsituationen die Existenz eines Einigungsbereiches zwischen den Parteien. Dies setzt nicht nur eine mögliche Einigung über den Preis, sondern ebenso über eine Vielzahl weiterer konfliktlösungsrelevanter Sachverhalte voraus.[3] Hierbei sind auch die Beziehungen der einzelnen konfliktlösungsrelevanten Sachverhalte untereinander zu berücksichtigen.[4] Der Erfolg des Gutachters hängt wesentlich von seiner Kenntnis über die Art der Ermittlung der Entscheidungswerte beider Parteien über den als gerecht empfundenen Wert ab.[5] Der subjektive Entscheidungswert kann als Komplex von Bedingungen verstanden werden, der von dem Entscheidungssubjekt bei einer Einigung gerade noch akzeptiert werden kann, ohne daß es ein geringeres Nutzenniveau erreichen würde als beim Scheitern des Schiedsverfahrens.[6] Die Bewertung von Unternehmen ist ein viel diskutiertes Problemgebiet, das im Laufe der Zeit durch verschiedene Wertauffassungen geprägt wurde.[7] Aus den unterschiedlichen Wertauffassungen resultieren verschiedene Bewertungsverfahren, die auch verschiedene Ergebnisse für den Unternehmenswert hervorbringen können. Hierdurch entstehen auch gelegentlich Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Wertes.

In Kapitel 2 werden zunächst die Grundlagen der traditionellen Unternehmensbewertung dargestellt. Hierbei werden, nach einleitenden Begriffsdefinitionen und Abgrenzungen in Kapitel 2.1, die einer Unternehmensbewertung zugrundeliegenden Konfliktsituationen bzw. Bewertungsanlässe in Kapitel 2.2 systematisiert. Anschließend werden in Kapitel 2.3 verschiedene Funktionen bzw. Aufgaben von Unternehmensbewertungen in den dargestellten Konfliktsituationen erläutert. Danach werden in Kapitel 2.4 verschiedene Wertbegriffe für Unternehmen und Unternehmensanteile erläutert. In Kapitel 2.5 folgt schließlich eine Darstellung von Grundsätzen zur Ermittlung eines Unternehmenswertes. In Kapitel 3 werden dann verschiedene Bewertungsverfahren der traditionellen Unternehmensbewertung dargestellt und erläutert. Die Bewertungsverfahren wie sie in den Kapiteln 3.1 und 3.2 besprochen werden bezwecken eine Gesamtbewertung des Unternehmens. Die Anhänger der Verfahren, wie sie in den Kapiteln 3.3 bis 3.5 erläutert werden, versuchen der Ungewißheit zukünftiger Ereignisse dadurch zu begegnen, daß sie für ihre Wertermittlungen insbesondere Vergangenheits- und Gegenwartswerte verwenden und auf einer Einzelbewertung der Vermögensgegenstände aufbauen. In Kapitel 4 wird der IDW Standard S1 einer eingehenden Betrachtung mit dem Ziel unterzogen, seine Eignung zur Ermittlung von Schiedswerten zu beurteilen. In Kapitel 4.1 wird zunächst der IDW Standard S1 zur Ermittlung von Unternehmenswerten dargestellt und anschließend in Kapitel 4.2 mit der sogenannten Kölner Funktionenlehre kritisch verglichen. In Kapitel 4.3 wird der IDW Standard S1 dahingehend kritisch betrachtet, in wie weit er zur Ermittlung von Schiedswerten geeignet ist. Im letzten Kapitel 5 werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefaßt und bewertet.

2 Grundlagen der Unternehmensbewertung

2.1 Begriffsdefinitionen und Abgrenzungen

Der ökonomische Wert von Gütern wird im wesentlichen von ihrem Nutzen und ihrer Knappheit bestimmt. Der Nutzen beruht auf der Fähigkeit, Bedürfnisse eines Wirtschaftssubjektes zu befriedigen. Der Nutzen, den ein Unternehmen seinen Eignern stiftet, wird zu einem wesentlichen Teil durch die Höhe der zukünftig erwarteten Ausschüttungen bestimmt.[8] Je nach den Erwartungen und Annahmen des Betrachters können so einem konkreten Gut von verschiedenen Betrachtern unterschiedliche Nutzenniveaus beigemessen werden.[9] Ebenso können sich die Wertvorstellungen über den Nutzen eines bestimmten Betrachters im Zeitablauf ändern. Der Wert eines Gutes, so auch eines ganzen Unternehmens oder von Unternehmensanteilen, ist folglich stets auch eine subjektive, zeitabhängige Größe.[10] Die Eigentümer werden den Wert der Unternehmung durch Vergleich des Gegenwartswertes der zukünftig erwarteten Ausschüttungen mit der besten zur Verfügung stehenden Alternativanlage bestimmen. Der Unternehmenswert ist dann der in der Investitionsalternative anzulegende Betrag, um gleich hohe Ausschüttungen zu erzielen.[11] Der Gutachter hat bei der Ermittlung eines Unternehmenswertes also stets das Zielsystem und das Entscheidungsfeld des Entscheidungssubjektes zu berücksichtigen. Das Entscheidungsfeld enthält dabei alle Handlungsmöglichkeiten des Entscheidungssubjektes. Das Zielsystem beinhaltet das Wertesystem des Entscheidungssubjektes.

In der Literatur wird vielfach der Entscheidungswert gleichbedeutend mit den Begriffen des subjektiven Unternehmenswertes oder des Zukunftserfolgswertes verwendet.[12] In der vorliegenden Arbeit soll dem nicht gefolgt werden und der Zukunftserfolgswert als Grenzwert eines Käufers definiert werden, den er maximal für die Unternehmung zahlen darf, ohne daß er einen geringeren Ertrag als in seiner günstigsten Anlagealternative erzielt. Aus Sicht eines Verkäufers ist der Zukunftserfolgswert derjenige Grenzwert, den er mindestens erzielen muß, um nicht einen geringeren Ertrag als beim Scheitern der Verkaufsverhandlungen oder des Schiedsverfahrens zu erleiden.[13] Der Zukunftserfolgswert ist der Barwert aller zukünftig geplanten Nettoentnahmen des Käufers bzw. des Verkäufers, diskontiert mit dem Zinssatz ihrer persönlich günstigsten Anlagealternative.[14] Der Zukunftserfolgswert wird hier als ein spezieller Entscheidungswert bei einer Kauf- bzw. Verkaufssituation verstanden. Unter Situationen des Kaufs bzw. des Verkaufs werden alle diejenigen subsumiert, die allgemein eine Änderung der Eigentumsverhältnisse gegen Zahlung eines Geldbetrages zum Gegenstand haben. Die Höhe der Ausgleichszahlung kann dabei mittels Verhandlung oder durch ein Schiedsverfahren festgelegt werden.

Wenn in dieser Arbeit vom Entscheidungswert gesprochen wird, liegt dem allgemein eine Situation zu Grunde, in der eine Veränderung der bestehenden Eigentumsverhältnisse zwischen zwei Parteien angestrebt wird im Wege der Verhandlung oder durch ein Schiedsverfahren. Der Entscheidungswert stellt dabei die Grenze der Konzessionsbereitschaft der jeweiligen Partei dar. Eine Partei besteht aus einem oder mehreren Personen mit gleicher Interessenlage, die berechtigt sind, über eine Änderung der Eigentumsverhältnisse zu beschließen.[15] In dieser Arbeit wird angenommen, daß zur Bewertung der hier betrachteten Unternehmen oder deren Anteile kein Börsenkurs oder ein anderer Marktwert existiert.

Vom Wertbegriff ist der Preis eines Gutes zu unterscheiden. Preise sind in Geldeinheiten ausgedrückte Tauschwerte, wie sie sich regelmäßig auf Märkten durch Angebot und Nachfrage bilden. Der Preis, zu dem letztendlich ein Interessenausgleich der Parteien statt findet, liegt, entsprechend den Machtverhältnissen und ihrem jeweiligen Verhandlungsgeschick, zwischen den Entscheidungswerten beider Parteien.[16] Der Preis ist in eindimensionalen Konfliktsituationen also das Einigungsergebnis der Verhandlungen. In mehrdimensionalen Konfliktsituationen ist neben dem Preis eine Einigung über weitere konfliktlösungsrelevante Sachverhalte zu erzielen. Diese können zwischen originären und derivativen Sachverhalten unterschieden werden.[17] Originäre konfliktlösungsrelevante Sachverhalte sind solche, die unmittelbar die Entscheidungsfelder einer Partei beeinflussen. Wichtigste Beispiele hierfür sind der Preis etwa bei einer Kauf- bzw. Verkaufssituation und der Miteigentumsanteil bei einer Fusion von Ergebniseinheiten. Die derivativen konfliktlösungsrelevanten Sachverhalte sollen in erster Linie die originären Sachverhalte argumentativ stützen, so z. B. die Wahl des Bewertungsverfahrens oder die Höhe des Diskontierungszinssatzes bei der Berechnung des Zukunftserfolgswertes oder die Höhe des Unternehmensrisikos.[18]

Als Unternehmen oder Unternehmung sollen hier dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend solche Wirtschaftseinheiten verstanden werden, denen Ergebnisse zugeordnet werden können und die rechtlich, organisatorisch und finanziell eine Einheit bilden.[19]

Bei der Bewertung von Unternehmen sind für eine Vielzahl von Faktoren Annahmen über ihre zukünftige Entwicklung zu treffen. Diese Annahmen sind stets unsicher, d.h. sie sind mit einem gewissen Risiko behaftet.[20] In der Finanzwissenschaft wird als Risikomaß die Standardabweichung oder die Varianz verwendet. Daß diese Unsicherheit bei der Unternehmensbewertung berücksichtigt werden muß, ist in der Literatur weitgehend unstrittig. Die Ansichten über die Methode, wie das Risiko zu berücksichtigen ist, gehen allerdings weit auseinander. Dies begründet auch die Existenz sehr unterschiedlicher Bewertungsverfahren.

Durch die Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensanteilen können Synergieeffekte sowohl bei dem übernehmenden als auch beim übernommenen Unternehmen entstehen. Als Synergieeffekt bezeichnet man den Wertzuwachs, der z. B. durch die Fusion von Unternehmen in der Form entsteht, daß der Unternehmenswert des neuen, gesamten Unternehmens höher ist als die Summe der einzelnen Unternehmenswerte vor der Fusion.[21] Eine genaue Zuordnung der Synergieeffekte ist jedoch nicht immer möglich. Ebenso könne Synergieeffekte durch den Zukauf eines Unternehmens oder einzelner Ergebniseinheiten entstehen.[22] Strittig ist die Frage, inwieweit der Verkäufer an den Synergieeffekten des Käufers teilhaben soll. Je höher die Synergieeffekte sind, desto höher ist der Entscheidungswert des Erwerbers. Mit dem Verweis auf eine gerechte Wertermittlung wird jedoch in Schiedsverfahren häufig die Differenz der Entscheidungswerte, d.h. der Einigungsbereich, hälftig zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Hierdurch fließen dem bisherigen Eigentümer auch Teile der Synergieeffekte des Erwerbers zu.[23]

2.2 Zugrundeliegende Konfliktsituationen

In dieser Arbeit wird angenommen, daß den der Unternehmensbewertung zugrundeliegenden Konfliktsituationen eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Unternehmung angestrebt wird. Dies kann grundsätzlich im Wege von Verhandlungen zwischen den Interessenparteien oder durch ein Schiedsverfahren erfolgen. In dieser Arbeit steht das Schiedsverfahren im Vordergrund.

Die zugrundeliegenden Konfliktsituationen können grundsätzlich danach systematisiert werden, ob

- ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse angestrebt wird,
- einzelne Parteien an weiteren Konfliktsituationen beteiligt sind,
- eine Einigung über einen oder mehrere konfliktlösungsrelevante Sachverhalte erzielt werden muß und
- ob eine nicht dominierte oder eine dominierte Konfliktsituation vorliegt.[24]

2.2.1 Wechsel der Eigentumsverhältnisse der Unternehmung

Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann zum einen durch den Kauf bzw. den Verkauf des ganzen Unternehmens oder von Unternehmensanteilen erfolgen, zum anderen durch die Fusion einzelner Ergebniseinheiten, ggf. nach vorangegangener Spaltung vom übertragenden Rechtsträger.[25] Im erstgenannten Fall gibt eine Partei ihr Eigentum am Unternehmen gegen eine Geldzahlung zu Gunsten der anderen Partei auf. Der zu zahlenden Preis ist hierbei eine entscheidende konfliktlösungsrelevante Größe. Die Höhe des Preises kann das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Interessenparteien sein oder als Ergebnis eines Schiedsverfahrens festgelegt werden. Sollen mehrere Ergebniseinheiten zu einer neuen verschmolzen werden und die Eigentümer der einzelnen Einheiten gemeinsam Eigentümer der gesamten Unternehmung werden, spricht man von einer Fusion.[26] Die Verschmelzung kann durch Aufnahme der Ergebniseinheit[27] in eine bestehende Unternehmung gegen die Gewährung von Gesellschafterrechten erfolgen oder im Wege der Neugründung[28]. In den Fällen der Fusion werden die Eigentumsverhältnisse von mindestens zwei Ergebniseinheiten verändert. Dabei kann die Ergebniseinheit ein ganzes Unternehmen, aber auch ein abgrenzbarer Teil eines Unternehmens sein, z. B. ein einzelner Produktionsstandort oder ein bestimmter Geschäftsbereich. Die entscheidende konfliktlösungsrelevante Größe ist in diesem Fall die Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils an der neuen Unternehmung einer Partei.[29]

2.2.2 Jungierte und disjungierte Konfliktsituationen

Treten die Parteien neben der betrachteten auch in weiteren Konfliktsituationen in Erscheinung, nennt man die Konfliktsituation jungiert, andernfalls disjungiert. Hinter diesem Kriterium steht die Erkenntnis, daß in Konfliktsituationen, in denen ein Käufer mit verschiedenen Verkäufern unterschiedlicher Unternehmen verhandelt, sein Entscheidungswert der einen Unternehmung vom Verhandlungsstand bei der anderen abhängt. Gleiches wurde ebenfalls für den Verkäufer mehrerer Unternehmen bei Verhandlungen mit verschiedenen Käufern gezeigt.[30]

2.2.3 Ein- und mehrdimensionale Konfliktsituationen

Entsprechend der Anzahl konfliktlösungsrelevanter Sachverhalte werden ein- und mehrdimensionale Konfliktsituationen unterschieden.[31] In der traditionellen Unternehmensbewertungstheorie wird in der Regel eine disjungierte, eindimensionale Konfliktsituation implizit unterstellt, bei der ein Eigentümerwechsel herbeigeführt werden soll und der Preis den einzigen entscheidungsrelevanten Tatbestand darstellt.[32] Nur in diesem besonderen Fall kann der Entscheidungswert einer Partei mit dem maximal zu zahlenden Preis des Käufers und dem mindestens zu fordernden Preis des Verkäufers, dem sog. Zukunftserfolgswert, gleichgesetzt werden. Da es nicht möglich erscheint, allgemeingültige Aussagen darüber zu treffen, über welche und wieviel konfliktlösungsrelevante Sachverhalte eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen ist, soll auch für die Ermittlung von Schiedswerten für ganze Unternehmen und Unternehmensanteilen hier vereinfachend angenommen werden, es handele sich um eine disjungierte, eindimensionale Konfliktsituation.[33] Dies impliziert die Annahme, daß jeder konfliktlösungsrelevante Tatbestand durch Auf- oder Abschläge auf den Preis seinen Niederschlag findet.

2.2.4 Nicht dominierte und dominierte Konfliktsituationen

In nicht dominierten bzw. nicht beherrschten Konfliktsituationen wird eine Änderung der Eigentumsverhältnisse angestrebt, wobei keine Partei diese Änderung ohne Mitwirkung oder gegen den Willen der Gegenpartei durchsetzen kann, d.h. die Eigentumsverhältnisse können im Verhandlungswege nur dann verändert werden, wenn die beteiligten Parteien selbständig einen Kompromißwert finden. Soll ein neutraler Gutachter damit beauftragt werden, einen Einigungswert vorzuschlagen, kann er nur dann erfolgreich zwischen den Konfliktparteien vermitteln, wenn die Änderung der Eigentumsverhältnisse für beide Parteien vorteilhaft ist.[34] Der vorgeschlagene Kompromißwert ist für die beteiligten Parteien jedoch in der Regel unverbindlich, d.h. sie können den Vorschlag annehmen, ablehnen oder als Basis für weitere Verhandlungen nutzen.[35] Beispiele für nicht dominierte Konfliktsituationen sind

- der Kauf bzw. Verkauf von ganzen Unternehmen, Unternehmensvermögen oder Unternehmensanteilen,[36]
- die freiwillige Fusion oder Entflechtung von Unternehmen oder
- der Eintritt neuer Gesellschafter in ein Unternehmen.[37]

Auch in dominierten bzw. beherrschten Konfliktsituationen wird eine Änderung der Eigentumsverhätnisse angestrebt, jedoch kann die eine Partei diese gegen den Willen der anderen Partei auf Grund gesetzlicher Regelungen durchsetzen. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse kann entweder von einer Partei direkt durchgeführt werden, und die Gegenpartei hat die Möglichkeit, die Bedingungen gerichtlich überprüfen zu lassen, oder eine Partei ruft ein zuständiges Gericht an, um ihren Anspruch auf eine Veränderung der Eigentumsverhätnisse mittelbar durchzusetzen.[38] Im Gegensatz zu den nicht beherrschten Konfliktsituationen gibt es hierbei auf Grund der Machtverhältnisse keine Verhandlungssituation zwischen den Parteien, da kein Einigungsbereich existiert. Der neutrale Gutachter hat jedoch trotz der fehlenden Einigungsmöglichkeit einen Arbitriumwert festzulegen. Dieser kann entweder einem Gericht als Entscheidungsgrundlage für ein Urteil dienen oder bei einem schiedsrichterlichen Verfahren einem rechtskräftigen Urteil entsprechen. Er muß also die Interessen der Parteien abwägen und einer Seite den Vorrang geben.[39] Nachfolgend wird angenommen, daß sich zwei Parteien, bestehend aus einem oder mehreren Entscheidungssubjekten, nicht über die Bedingungen einigen können, zu denen die Eigentumsverhältnisse an einer Unternehmung geändert werden sollen.[40] Beispiele für dominierte Konfliktsituationen sind:

- Ehescheidungen,
- Erbauseinandersetzungen,
- Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod oder Insolvenz,[41]
- Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung,
- Ausschluß eines Gesellschafters einer Personengesellschaft,
- zwangsweise Abfindung von Minderheitsgesellschaftern und
- Ermittlung einer Ausgleichszahlung bei Abschluß eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gem. § 291 AktG,
- Enteignungen gem. Art. 14 Abs. 3 GG,
- Vergesellschaftung gem. Art. 15 GG.[42]

2.2.5 Sonstige Konfliktsituationen

Neben den genannten interpersonellen, entscheidungsunabhängigen Konfliktsituationen, bei denen eine Änderung der Gesellschafterverhältnisse angestrebt wird, existieren auch entscheidungsabhängige Konfliktsituationen in denen keine Veränderung der Gesellschafter beabsichtigt ist.[43] Diese sollen hier jedoch nicht weiter betrachtet werden. Beispiele dafür sind Bewertungen

- zum Vergleich strategischer Unternehmenskonzepte,
- von Synergieeffekten im eigenen Unternehmen beim Kauf eines anderen Unternehmens und
- zur Leistungsbewertung von Führungskräften,[44]
- im Rahmen von Kreditwürdigkeitsprüfungen,
- bei Sanierungen und
- als Grundlage der Besteuerung.[45]

2.3 Funktionen der Unternehmensbewertung

In Abhängigkeit der Bewertungsanlässe kommen der Unternehmensbewertung verschiedene Funktionen zu.[46] An diesen orientiert sich auch die Wahl eines geeigneten Bewertungsverfahrens.[47]

Folgt man der sog. Kölner Funktionenlehre, werden die in den folgenden Unterkapiteln erläuterten Haupt- und Nebenfunktionen der Unternehmensbewertung unterschieden.[48] Sie orientieren sich an den typischen Aufgabenstellungen eines Gutachters. Der zentrale Wertbegriff bei allen Hauptfunktionen ist der subjektive Entscheidungswert einer Partei. Da die Funktion der Unternehmensbewertung wesentlich den ermittelten Wert beeinflußt, unterscheidet die Kölner Funktionenlehre neben dem Entscheidungswert als Ergebnis einer Unternehmensbewertung in der Beratungsfunktion auch noch zwischen dem Arbitriumwert als Ergebnis der Unternehmensbewertung in der Schieds- oder Vermittlungsfunktion und dem Argumentationswert als Ergebnis der Bewertung in der Argumentationsfunktion.[49] Auf Grund der Fülle von möglichen Einflüssen auf den festzulegenden Unternehmenswert muß der Gutachter entscheiden, welche konfliktlösungsrelevanten Tatsachen er in welcher Präzision berücksichtigt und welche Umstände durch Typisierung vereinfachend in seinem Modell berücksichtigt werden. Besonders in der Schiedsfunktion kann der faire Einigungswert nur mit Hilfe des Ermessens des Gutachters gefunden werden.[50]

2.3.1 Hauptfunktionen

2.3.1.1 Beratungsfunktion

Die Aufgabe der Unternehmensbewertung bei der Beratung von Entscheidungssubjekten liegt in der Ermittlung der Extensionen aller konfliktlösungsrelevanter Sachverhalte für eine bestimmte beabsichtigte Handlung als Grundlage rationaler Entscheidungen einer bestimmten Partei. Der Entscheidungswert wird vom Gutachter durch Vergleich mit der günstigsten Investitionsalternative des Auftraggebers ermittelt.[51] Der Entscheidungswert zeigt dem Entscheidungssubjekt an, unter welchen Bedingungen sein Nutzenniveau ggü. dem Status quo ante noch nicht gemindert ist.[52] Dieser Entscheidungswert ist also ein Grenzwert für die Konzessionsbereitschaft des Entscheidungssubjektes unter Berücksichtigung seines subjektiven Zielsystems und seines betrachteten Entscheidungsfeldes.[53] Er sollte der Gegenpartei nicht bekannt werden, da diese ansonsten eine Einigung zum Grenzpreis der Gegenpartei erreichen könnte.[54] Der Gutachter nimmt auf Grund eines Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrages[55] die Aufgabe als Berater einer Partei wahr.[56]

2.3.1.2 Schiedsfunktion

Die Aufgabe der Unternehmensbewertung im Schiedsverfahren ist es, einen Arbitriumwert zu finden, den beide Parteien als gerechten Preis für das Unternehmen akzeptieren.[57] In nicht dominierten Konfliktsituationen wird ein Schiedsgutachter von den Interessenparteien beauftragt, einen Einigungsvorschlag zu machen.[58] Dies setzt voraus, daß es einen Einigungsbereich zwischen den Parteien gibt. Genau wie der Entscheidungswert, bezieht sich der Arbitriumwert auf die konfliktlösungsrelevanten Sachverhalte beider Parteien.[59] Der Schiedswert ist jedoch kein Grenzwert der Konzessionsbereitschaft einer Partei, sondern ein Kompromißwert, der nach Auffassung des Gutachters die berechtigten Interessen der beteiligten Parteien in angemessener Weise wahrt. Von Vorteil ist es, wenn der Gutachter die Art der Ermittlung des subjektiven Entscheidungswertes beider Parteien kennt.[60] Dies impliziert, daß der Arbitriumwert keine vom Gutachter unabhängige Größe darstellt. Sein Einfluß kann zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber durch spezielle Vereinbarungen zwischen den Parteien begrenzt werden.[61] Durch die weitgehende Offenlegung der Bedingungen, unter denen er seinen vorgeschlagenen Schiedswert festgestellt hat, wird der Arbitriumwert für die Konfliktparteien transparenter und die Chance auf eine Einigung auf Basis des Schiedswertes steigt.[62] Im Gegensatz zu nicht dominierten Konfliktsituationen werden in dominierten Konfliktsituationen unabhängig von der Existenz eines Einigungsbereiches verbindliche Schiedswerte ermittelt.[63]

[...]


[1] Vgl. Wöhe (2000), S. 671; vgl. Born(2003), S. 23.

[2] Vgl. Matschke (1969), S. 57; vgl. auch Moxter (1983), S. 16.

[3] Vgl. auch Matschke (1975), S. 11 – 12.

[4] Vgl. Matschke (1975), S. 12.

[5] Vgl. Matschke (1993), S. 2; vgl. Born(2003), S. 23.

[6] Vgl. hierzu auch Matschke (1975), S. 26 – 29.

[7] Einen kurzen Überblick gibt Matschke (1979), S. 5 – 8.

[8] Vgl. Feldhoff (2000), S. 1237.

[9] Vgl. Matschke (1993), S. 3 – 4.

[10] Vgl. Großfeld (1987), S. 16 – 17; vgl. Matschke (1993), S. 4.

[11] Vgl. Feldhoff (2000), S. 1237.

[12] Vgl. Matschke (1975), S. 23 – 25; vgl. Moxter (1983), S. 13 – 14.

[13] Vgl. auch Moxter (1983), S. 9.

[14] Vgl. auch Matschke (1975), S. 25 – 26; vgl. auch Moxter (1983), S. 11 – 13; vgl. Coenenberg/Schultze (1998), S. 271.

[15] Vgl. Matschke (1975), S. 28 – 29.

[16] Vgl. auch Moxter (1983), S. 5.

[17] Vgl. Matschke (1976), S. 522.

[18] Vgl. sehr ausführlich hierzu Matschke (1975), S. 56 – 69.

[19] Vgl. Matschke (1975), S. 29.

[20] Vgl. Matschke (1979), S. 113; vgl. auch Peemöller/Kunowski (2001), Rn. 111 – 113.

[21] Vgl. auch IDW (2000), S. 830; vgl. Peemöller/Kunowski (2001), Rn. 46 – 48.

[22] Vgl. Ossadnik (1997), S. 885.

[23] Vgl. ausführlich hierzu Ossadnik (1997), S. 886, vgl. auch mit Beispielen Hayn (2000), S. 1351; vgl. auch die Ausführungen von Wiechers (2001), Rn. 218 – 220; vgl. auch Drukarczyk (2003a), S. 132 – 133.

[24] Vgl. Matschke (1975), S. 12, 30 – 31; vgl. Matschke (1979), S. 30 – 31.

[25] Zu den Möglichkeiten der Spaltung s. §§ 123 – 125 UmwG.

[26] Zu den Möglichkeiten der Verschmelzung s. §§ 2 – 3 UmwG; vgl. Ossadnik (1997),

S. 885.

[27] S. §§ 4 – 35 UmwG.

[28] S. §§ 36 – 38 UmwG.

[29] Vgl. Matschke (1975), S. 31 – 34; vgl. auch weiterführend das Modell zur Ermittlung der Grenzquote bei der Fusion von Hering (2004), S. 148 – 160.

[30] Vgl. sehr ausführlich Matschke (1975), S. 34 – 38.

[31] Vgl. Matschke (1975), S. 12; vgl. auch IDW (2000), S. 827.

[32] Matschke zeigt mit einer eigenen Erhebung, daß zur Einigung beider Parteien Übereinstimmung bei mehreren konfliktlösungsrelevanten Sachverhalten zu erzielen ist.

Vgl. Matschke (1975), S. 38 – 55.

[33] Vgl. auch Matschke (1975), S. 55.

[34] Vgl. Matschke (1979), S. 31 – 32, 48; vgl. Drukarczyk (2003a), S. 122 – 124.

[35] Die Bestimmung der Gegenleistung durch Dritte ist in den §§ 317 – 319 BGB geregelt. Vgl. Matschke (1979), S. 44; vgl. ebenso Sieben (1983), S. 183.

[36] Beispiele hierfür sind die Emission von Aktien an ein breites Anlegerpublikum über die Börse und der sog. Management buy out (MBO), bei dem die Alteigentümer Unternehmensanteile an das Management verkaufen. Vgl. auch IDW (2000), S. 827.

[37] Vgl. Matschke (1979), S. 32 – 33; vgl. Born (2003), S. 1; vgl. Drukarczyk (2003a),

S. 123.

[38] Der Kläger legt dem Gericht zur Untermauerung seiner Forderung ein Argumentationsgutachten vor. Bestreitet der Beklagte den hergeleiteten Wert, muß das Gericht die Bewertung selbst durchführen oder hiermit einen Gutachter beauftragen, der einen verbindlichen Unternehmenswert ermittelt. Hierzu gehört auch das Spruchverfahren gem. Spruchverfahrensgesetz. Vgl. Matschke (1979), S. 33; vgl. Piltz (1994), S. 297.

[39] Vgl. Matschke (1979), S. 33 – 34.

[40] Vgl. auch Matschke (1979), S. 43.

[41] Einige Autoren wollen diese Bewertungsanlässe nur mit Einschränkungen als beherrschte Konfliktsituation gelten lassen. Vgl. hierzu Born (2003), S. 2; vgl. Drukarczyk (2003a), S. 124 – 126.

[42] Je nach Güterstand bzw. Verwandtschaftsverhältnis kommen für die ersten beiden Punkte verschiedene Anspruchsgrundlagen in frage, z.B. §§ 1371, 1372 BGB. Der Zugewinnausgleich wird nach den §§ 1373 – 1390 BGB ermittelt. Die drei folgenden Punkte nennen Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft gem. §§131 Abs. 3, 140, 161 Abs. 2 HGB. Den finanziellen Ausgleich beim Ausscheiden eines Gesellschafters regelt § 738 BGB, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Zum sechsten Punkt zählt z.B. der sog. squeeze out gem. § 320 AktG. Die Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre ist in § 320b AktG geregelt. Die Sicherung der Ansprüche ausstehender Aktionäre erfolgt hierbei nach §§ 304, 305 AktG. Vgl. mit weiteren Beispielen Matschke (1979), S. 34 – 42; vgl. Born (2003), S. 1 – 2; s. auch § 1 SpruchG.

[43] Vgl. Serfling/Pape (1995), S. 808.

[44] Vgl. hierzu Born (2003), S. 2 - 4.

[45] Vgl. Born (2003), S. 2; vgl. auch Drukarczyk (2003a), S. 122.

[46] Vgl. auch die Beispiele bei Piltz (1994), S. 15 – 16; vgl. Serfling/Pape (1995), S. 811; vgl. auch Mandl/Rabel (2001), Rn. 401.

[47] Vgl. Mandl/Rabel (2001), Rn. 529.

[48] Die Schiedsfunktion wird in der Kölner Funktionenlehre Vermittlungsfunktion genannt. Vgl. Matschke (1993), S. 1; vgl. Wöhe (2000), S. 669 – 671; vgl. Born (2003), S. 22.

[49] Vgl. Matschke (1976), S. 517 – 518; vgl. ebenso Sieben (1983), S. 181; vgl. Matschke (1993), S. 1 – 2; vgl. ebenso Schildbach (1998), S. 302.

[50] Vgl. Schildbach (1998), S. 316.

[51] Vgl. Matschke (1979), S. 46 – 47; vgl. Moxter (1983), S. 11 – 13.

[52] Vgl. Matschke (1976), S. 518; vgl. Moxter (1983), S. 10 – 11; vgl. Drukarczyk (2003a), S. 119.

[53] Vgl. Sieben (1983), S. 182; vgl. auch Peemöller (2001a), Rn. 21 – 23.

[54] Vgl. Matschke (1975), S. 26 – 27, 30; vgl. ebenso Sieben (1993), Sp. 4316; vgl. auch Born (2003), S. 22.

[55] Die Art der Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Gutachter richtet sich nach den Verpflichtungen, die der Gutachter im einzelnen übernimmt. Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 – 630 BGB, der Werkvertrag in den §§ 631 – 651 BGB und der Geschäftsbesorgungsvertrag in den §§ 675 – 676 BGB geregelt. Vgl. mit weiteren Ausführungen auch Piltz (1994), S. 310 – 314.

[56] Vgl. Matschke (1975), S. 11; vgl. Matschke (1993), S. 2.

[57] Siehe hierzu §§ 317 – 319 BGB; vgl. auch Matschke (1976), S. 518; vgl. mit weiteren Ausführungen auch Piltz (1994), S. 314 – 315; s. auch §§ 6 – 11 SpruchG; vgl. auch Drukarczyk (2003a), S. 120.

[58] Vgl. Sieben (1993), Sp. 4321; vgl. ebenso Serfling/Pape (1995), S. 812.

[59] Vgl. auch Goetzke (1976), S. 176 – 177; vgl. Matschke (1976), S. 519; vgl. ebenso Peemöller (2001a), Rn. 24 – 27.

[60] Vgl. Goetzke (1976), S. 178; vgl. Matschke (1993), S. 2; vgl. Born (2003), S. 23.

[61] So können Vereinbarungen getroffen werden, die ein bestimmtes Bewertungsverfahren vorschreiben oder die festlegen, welche Vermögenswerte als betriebsnotwendig eingestuft werden sollen. Vgl. hierzu auch IDW (1995), S. 524; vgl. auch Mandl/Rabel (2001), Rn 532.

[62] Vgl. Matschke (1979), S. 44 – 45.

[63] Vgl. mit weiteren Ausführungen auch Piltz (1994), S. 316.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2004
ISBN (eBook)
9783832440480
ISBN (Paperback)
9783838640488
DOI
10.3239/9783832440480
Dateigröße
637 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FernUniversität Hagen – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2005 (Januar)
Note
3,0
Schlagworte
kölner funktionslehre unternehmenswert bewertungsverfahren arbitriumwert
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Titel: Die Ermittlung von Schiedswerten für ganze Unternehmen und Unternehmensanteile
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