TY - BOOK AU - Adam Yamani PY - 2014 CY - Hamburg, Deutschland PB - Diplom.de SN - 9783842876941 TI - Inwieweit rechtfertigen Menschenrechtsverletzungen das Eingreifen des UN-Sicherheitsrates? T2 - Die erstmalige Anwendung der „Responsibility to Protect“ im Libyen-Einsatz. UR - https://m.diplom.de/document/271852 N2 - 1, Einleitung: ‘Everyone has the right to life, liberty and security of person.’ Art. 3 Universal Declaration of Human Rights (UDHR) (UN 2013a). Die ‘Allgemeine Erklärung der Menschenrechte’ wurde am 10. Dezember 1948 durch die Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris verabschiedet (UN 2013b). Durch die Verabschiedung haben sich die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen darauf geeinigt, die Erklärung anzuerkennen; sie sind somit dazu verpflichtet, die Einhaltung der Erklärung zu akzeptieren (Bautze 2012: 156). Im Anschluss an die ‘Allgemeine Erklärung der Menschenrechte’ wurden weltweit Menschenrechtskataloge in verschiedenen Regionen verabschiedet, die das Ziel besitzen, den Menschenrechtsschutz in der jeweiligen Region zu gewährleisten. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Europäische Menschenrechtskonvention, die im Jahr 1953 in Kraft getreten ist und die den Menschenrechtsschutz in Europa in Anlehnung an die Normen der ‘Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte’ umfasst. Ihrem Beispiel folgten die Amerikanische Menschenrechtskonvention, die im Jahr 1978 in Kraft getreten ist, sowie die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Recht der Völker (1986) (vgl. Wittinger 2008: 26f.). Im Gegensatz dazu sahen manche islamitische Staaten die ‘Allgemeine Erklärung der Menschenrechte’ aufgrund von unterschiedlichen Vorstellungen bezüglich des Verständnisses der Menschenrechte nicht an und gründeten daher die ‘Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung’ aus dem Jahr 1981. Basierend auf diesem Umstand und den ihnen zugrunde liegenden kulturellen Unterschiede stellt sich daher die Frage nach der Universalität der ‘Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte’ (ebd.: 28). Mit der Resolution 45/155 vom 18. Dezember 1990 vereinbarte die Generalversammlung der Vereinten Nationen, nach der Teheraner Menschenrechtskonferenz 1968 eine zweite Weltmenschenrechtskonferenz nach der Verabschiedung der ‘Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte’ 1948 abzuhalten. Hauptanliegen der Konferenz in Wien war u.a. die Weiterentwicklung des Menschenrechtsschutzes (vgl. Volger 2008: 217). Bereits im Vorfeld der Konferenz haben sich die Mitgliedstaaten in den verschiedenen UN-Regionaltruppen zur Vorbereitung der Konferenz für das Prinzip (lateinamerikanische Regionalgruppe) bzw. gegen das Prinzip der universellen Menschenrechte (afrikanische und asiatische Regionalgruppe) ausgesprochen. [...] LA - Deutsch ER -