TY - BOOK AU - Anke Maywald PY - 2008 CY - Hamburg, Deutschland PB - Diplom.de SN - 9783836621090 TI - Qualitätsmanagement als Ansatz zur Professionalisierung der Sozialen Arbeit T2 - Überprüfung der Effektivität und Effizienz von QM am Beispiel des AWO-Tandem-Modells im Bereich der flexiblen erzieherischen Hilfen DO - 10.3239/9783836621090 UR - https://m.diplom.de/document/226282 N2 - Inhaltsangabe:Einleitung: Qualitätsmanagement stellt einen Versuch zur Steuerung von Prozessen und Strukturen in Organisationen dar. Beeinflusst werden sollen Eigenschaften und damit auch die Qualität eines Produktes oder einer Dienstleistung. Für den stationären und teilstationären Bereich der Flexiblen Erziehungshilfe ist der Abschluss von Leistungsvereinbarungen (§ 78 b I Nr.1 SGB VIII) und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen seit 1999 zwingend erforderlich und nach § 78bINr.3 SGB VIII Voraussetzung für die Übernahme der Leistungsentgelte durch den Leistungsträger (Jugendamt). In der Qualitätsentwicklungsvereinbarung werden Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Leistungsvereinbarungen aufgenommen (§ 78cII SGB VIII). Die nicht-teilstationäre und nicht-stationäre Hilfe zur Erziehung, die die Flexible Erziehungshilfe (FLEX) darstellt, ist vom § 78 a SGB VIII (noch) nicht erfasst. Das bedeutet für diesen Bereich, dass auch die Folgeparagraphen (§§ 78 b-c SGB VIII) zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen über ‘Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote’ (§ 78 b SGB VIII) nicht gelten. Es besteht also für den Bereich der FLEX noch keine gesetzliche Notwendigkeit, ‘Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebotes’ (§ 78cI, Nr.1 SGB VIII) durch die Implementierung eines QM-Systems festzulegen. Trotzdem ist es durchaus so, dass sich der Wind, der mit der Verschlechterungen der ökonomischen Rahmenbedingungen der Kommunen in den 1980-ger Jahren aufkam, auch im Bereich der FLEX schon lange bemerkbar ist: Die Kommunen wendeten sich von dem bis dato üblichen Finanzierungsprinzip der selbstkostendeckenden Pflegesätze ab den prospektiven Pflegesätzen zu, die auch für Leistungen der Jugendhilfe gelten. Es bedeutet, dass beim Abschluss der Verträge über die Pflegesätze und Leistungsentgelte diese für jeden Einzelfall in einem künftigen Zeitraum gelten, ohne dass die Möglichkeit zu einer Nachverhandlung oder eines nachträglichen Kostenausgleichs bestünde. Das Kinder- und Jugendhilferecht verlangt ferner in § 78 b II SGB VIII von den Einrichtungsträgern (der stationären und teilstationären Jugendhilfe), dass sie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme geeignet sind. Leistungsfähigkeit meint hier die Fähigkeit der Einrichtungsträger, ihre Aufgaben mit der ihnen zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Ausstattung unter Ausnutzung der […] KW - qualitätsmangement, soziale, arbeit, tandem-ansatz, erziehung LA - Deutsch ER -